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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §45 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/12/0143Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerden des P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit 1. vom 22. Dezember 2004, Zl. BMWA- 108.356/5010-Pers/4/2004, und 2. vom 25. Mai 2005, Zl. BMWA- 108.356/0002-Pers/4/2005, jeweils betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I., der zweitangefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt II., jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der erstangefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch eins., der zweitangefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch zwei., jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die Sachverhaltsdarstellungen in den hg. Erkenntnissen vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, und vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0047, verwiesen.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass mit dem erstgenannten Erkenntnis der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2002, mit dem festgestellt worden war, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen 1. Juni 1995 und 31. Juli 2001 mit der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 zu bewerten gewesen sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde. Tragender Aufhebungsgrund war, dass die Begründung dieses Bescheides lediglich einen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der in Punkt 1.9.8. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), "Arbeitsinspektionsarzt" enthielt. Selbst wenn - so führte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis aus -Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass mit dem erstgenannten Erkenntnis der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2002, mit dem festgestellt worden war, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen 1. Juni 1995 und 31. Juli 2001 mit der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 zu bewerten gewesen sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde. Tragender Aufhebungsgrund war, dass die Begründung dieses Bescheides lediglich einen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der in Punkt 1.9.8. Litera a, der Anlage 1 zum BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), "Arbeitsinspektionsarzt" enthielt. Selbst wenn - so führte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis aus -
die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen wäre, dass der Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem der der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 zugeordneten Richtverwendung gelegen wäre, wäre daraus nicht abzuleiten, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei.
Darüber hinaus merkte der Verwaltungsgerichtshof für das fortgesetzte Verfahren an, dass die vom Sachverständigen der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu Grunde gelegte Annahme, die von ihm als IESG-Referent anzuwendenden Rechtsgebiete stellten bloß einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Stoff der Studienrichtung Rechtswissenschaft dar, unzutreffend sei, was die belangte Behörde zwar erkannt, hieraus jedoch nicht die Konsequenz gezogen habe, den Sachverständigen zu befragen, ob sich hiedurch das Ergebnis seiner Punktebewertung ändere. Schließlich werde sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch mit den Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend die Ausgestaltung seines Arbeitsplatzes näher auseinander zu setzen haben.
Mit der am 29. März 2004 zur Post gegebenen, zur hg. Zl. 2004/12/0047 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer die Säumnis der belangten Behörde mit der Erledigung seines Antrages vom 18. Juni 2000 geltend.
Mit Verfügung vom 20. April 2004 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.Mit Verfügung vom 20. April 2004 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Diese Frist wurde über Antrag der belangten Behörde bis 27. Dezember 2004 verlängert.
Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde Stellungnahmen des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, H vom 4. Juni 2004 und vom 28. Juni 2004, und des P, welcher (nach den Behauptungen des Beschwerdeführers bis 30. Juni 1999) die Funktion des Amtsleiters ausgeübt hat, vom 7. Juni 2004, ein, welche jeweils die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers betrafen (zum näheren Inhalt dieser Stellungnahmen wird auf deren ausführliche Darstellung in der im Folgenden wiedergegebenen Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen).
Der Beschwerdeführer erstattete hiezu am 13. Juli 2004 eine Stellungnahme.
Mit Note vom 28. September 2004 ersuchte die belangte Behörde die Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes um die Ergänzung des bereits im ersten Rechtsgang am 31. Juli 2002 erstellten Gutachtens. Dabei ordnete die belangte Behörde an, dass bei der Erstellung dieses Ergänzungsgutachtens - im Gegensatz zum ursprünglichen Gutachten - davon auszugehen sei, dass das durch den Beschwerdeführer zu behandelnde Rechtsgebiet nicht bloß einen kleinen Teil der Rechtswissenschaften abdecke.
In Ansehung der Frage der Weisungsbefugnis hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens, der Befugnis zur Genehmigung von Urlaubsanträgen sowie der Mitwirkung bei Aufnahmegesprächen trug die belangte Behörde dem Sachverständigen auf, das Gutachten auf Grund näher dargelegter, von der belangten Behörde auf Basis der Auskünfte des P und des H getroffener Sachverhaltsannahmen zu erstatten (in Ansehung des von der belangten Behörde diesbezüglich angenommenen und dem Sachverständigen in der genannten Note auch vorgehaltenen Sachverhaltes wird gleichfalls auf die Darstellung des angefochtenen Bescheides verwiesen).
Mit einer - approbierten - Übersendungsnote vom 12. November 2004 übermittelte die Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes der belangten Behörde die angeforderte Gutachtensergänzung, welche selbst nicht approbiert worden war.
Nach Gewährung von Parteiengehör zu dieser Gutachtensergänzung und Abgabe einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2004 erließ die belangte Behörde am 22. Dezember 2004 den erstangefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Zu Ihrem Antrag vom 18.06.2000, verbessert am 12.09.2003, auf Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit Ihres Arbeitsplatzes wird gem. § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 festgestellt, dass:"Zu Ihrem Antrag vom 18.06.2000, verbessert am 12.09.2003, auf Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit Ihres Arbeitsplatzes wird gem. Paragraph 137, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 festgestellt, dass:
I. vom 18.06.2000 bis 31.07.2001 Ihr Arbeitsplatz
mit der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 zu bewerten war;
II. seit 01.08.2001 Ihr Arbeitsplatz mit der
Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 zu bewerten ist."
In der Begründung dieses Bescheides wird nach Schilderung des Verfahrensganges sowie allgemeiner Erwägungen zur Vorgangsweise bei der Arbeitsplatzbewertung zunächst der Richtverwendungsarbeitsplatz der Richtverwendung nach Punkt 1.9.8. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 (Arbeitsinspektionsarzt) beschrieben.In der Begründung dieses Bescheides wird nach Schilderung des Verfahrensganges sowie allgemeiner Erwägungen zur Vorgangsweise bei der Arbeitsplatzbewertung zunächst der Richtverwendungsarbeitsplatz der Richtverwendung nach Punkt 1.9.8. Litera a, der Anlage 1 zum BDG 1979 (Arbeitsinspektionsarzt) beschrieben.
Sodann wird die - in diesem Umfang unstrittige - Beschreibung des vom Beschwerdeführer bis 31. Juli 2001 inne gehabten Arbeitsplatzes wie folgt wiedergegeben:
"Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz