Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. M in R, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 30. Mai 2000, GZ 103.492/5-I/2/2000, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979 und besoldungsrechtliche Stellung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. M in R, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 30. Mai 2000, GZ 103.492/5-I/2/2000, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach Paragraph 137, BDG 1979 und besoldungsrechtliche Stellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtenen Bescheid wird, soweit damit die Funktionsgruppe festgestellt und über die Gebührlichkeit der Funktionszulage abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundeskanzleramt, wo er als Referent in der Abteilung I/1 tätig ist. Teilweise arbeitet er auch für das Referat I/1/a.
Mit Erklärung vom 10. Dezember 1997 bewirkte der Beschwerdeführer gemäß § 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), rückwirkend zum 1. Jänner 1997 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4). Mit Erklärung vom 10. Dezember 1997 bewirkte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 254, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333 (BDG 1979), rückwirkend zum 1. Jänner 1997 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4).
Mit Schreiben vom 7. Mai 1998 ersuchte der Beschwerdeführer um "bescheidmäßige Feststellung der der Überleitung zu Grunde liegenden Arbeitsplatzbewertung und der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung", da die der Arbeitsplatzbeschreibung zu Grunde liegenden Tätigkeiten mit den Tätigkeiten von Kollegen seiner Abteilung vergleichbar seien, jedoch das Bewertungsergebnis unterschiedlich sei. Auch hätten sich hinsichtlich der Überprüfung der Ehrenzeichenanträge und Berufstitel für Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete durch Kompetenzverschiebungen Erweiterungen ergeben, sodass er teilweise Tätigkeiten verrichte, die ursprünglich von Akademikern durchgeführt worden seien.
Über Ersuchen der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 1998 eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung vor.
Am 2. Februar 1999 erstattete ein Organwalter des (damals zuständigen) Bundesministeriums für Finanzen (BMF) - nach entsprechendem Ersuchen und Übermittlung der Arbeitsplatzbeschreibung sowie einer in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten Arbeitsplatzbesichtigung - ein Bewertungsgutachten. Darin wird zunächst Folgendes ausgeführt:
"DerBeschwerdeführer ist eigenständiger Referent der Abteilung 1 des Bundeskanzleramtes und arbeitet teilweise auch für das Referat 1/a. Seine Eigenständigkeit bezieht sich auf die Konzeption von Aktenerledigungen im Geschäftsbereich der Abteilung und auf eine weitgehend selbstständige Mitarbeit bei der Organisation von Staatsbesuchen und öffentlichen Veranstaltungen. Approbationsbefugnis besteht für den Referenten nicht, weil sämtliche schriftliche Erledigungen durch Beschluss der Bundesregierung (Ministerrat), durch den Bundeskanzler oder vom Bundespräsidenten zu genehmigen bzw. umzusetzen sind.
In diesen Fällen behält sich der Leiter der Sektion die Approbation vor, sodass die schriftlichen Erledigungen vomBeschwerdeführer einer mehrfachen Kontrolle durch Referatsleiter und/oder Abteilungsleiter und Sektionsleiter unterliegen.
Für die Mitarbeit bei der Organisation von Staatsbesuchen und offiziellen Veranstaltungen besteht für den Referenten ein größerer Handlungsspielraum. Durch seine einschlägige Ausbildung im graphischen Bereich ist die Zusammenarbeit mit dem Leiter der Druckerei des Bundeskanzleramtes sehr effizient. DerBeschwerdeführer organisiert unter Einbringen von besonderer Eigeninitiative selbstständig graphische bzw. schriftliche Unterlagen für Staatsbesuche und Veranstaltungen. Dazu zählen Tischvorlagen, Programmabläufe, Namensschilder, Listen über Termine und Wagenfolgen usw. Auf diesem Gebiet unterliegt die Arbeit des Bediensteten ausschließlich der Erfolgskontrolle. Am Ablauf solcher Arbeiten sind die Vorgesetzen desBeschwerdeführers kaum beteiligt.
In Kreisen hoher offizieller ausländischer Staatsvertreter und bei Persönlichkeiten, die im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses stehen, wird auf Reihenfolge, Rang und korrektes Zeremoniell oft sehr großer Wert gelegt. Die Unterlagen über Programmabläufe oder Wagenfolgen sind meist Grundlage für eventuell erforderliche Sicherheitsvorkehrungen. Es ist daher zu betonen, dass die Erstellung besagter Unterlagen mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen hat, weil jeder Fehler unangenehme und peinliche Folgen für das Ansehen und sogar für die Sicherheit Österreichs nach sich ziehen kann.
Einen größeren Aufgabenbereich stellt nach den Angaben in der Arbeitsplatzbeschreibung die Erstellung von Höflichkeits- und Gratulationsschreiben an prominente Persönlichkeiten und Regierungschefs dar. DerBeschwerdeführer konzipiert diese Briefe als Aktenerledigung und ist für diesen Bereich nicht in alleiniger Verantwortung tätig. Es handelt sich dabei um immer wiederkehrende Höflichkeitsfloskeln, die vom Referenten zu konzipieren sind. Der Umfang der einzelnen Erledigungen ist sehr begrenzt und umfasst meist nur wenige Textzeilen.
Für solche Arbeiten sind zahlreiche Nebendateien zu führen, weil der Personenkreis und die damit verbundenen Adressen oder Anreden ständig am Laufenden zu halten sind. Hier wirkt sich für den Referenten erschwerend aus, dass er seine Arbeit nicht EDVunterstützt verrichtet. ...
Die Installation eines Bildschirmarbeitsplatzes wäre auch bei der Organisation von Staatsbesuchen und Veranstaltungen vorteilhaft, weil derBeschwerdeführer bei der graphischen Gestaltung von Unterlagen erweiterte Möglichkeiten hätte. ...
Den Schwerpunkt der Tätigkeit stellt hinsichtlich der Quantität die Überprüfung und Ausarbeitung der Anträge auf Verleihung von Orden, Ehrenzeichen oder Berufstiteln dar. Auf diesem Gebiet gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Die Verleihung ist durch Richtlinien der Bundesregierung geregelt. Vom Arbeitsplatz desBeschwerdeführers werden telefonische Auskünfte darüber erteilt. Allgemeine Erläuterungen oder einem breiteren Interessentenkreis dienende Informationen wurden von ihm dazu bisher schriftlich nicht erstellt. Der Bedienstete überprüft nur das Vorhandensein entsprechender Voraussetzungen im konkreten Einzelfall. Da bei der Verleihung von Titel, Orden und Ehrenzeichen besonders darauf zu achten ist, ob der betreffende Auszuzeichnende bereits früher geehrt wurde und diese Ehrungen stets verschiedenen Stellenwert haben, sind dazu eventuell Vorakten auszuheben. Zu prüfen ist, ob die Auszeichnung von richtiger Stelle verliehen wird und ob die Höhe der vorgesehenen Auszeichnung dem Bewerber nach seinem Rang oder seiner dienstlichen Stellung gebührt.
Bei ausländischen Auszeichnungen an österreichische Staatsbürger sind Erkundigungen einzuholen, ob die Höhe der Auszeichnung einer in Österreich üblichen entspricht. Bei Ehrungen von ausländischen Künstlern, Staatsmännern oder sonstigen Personen mit besonderen Verdiensten ist nach Möglichkeit die gesellschaftliche Stellung des Betreffenden zu erheben und zu prüfen, ob die Ehrung angemessen ist. Dies kann durch Nachfrage bei österreichischen Vertretungsbehörden bzw. Kulturinstituten geschehen. ... Alle diese Erledigungen werden bis zur Unterschriftsreife konzipiert. Eigene Approbationsbefugnis wurde demBeschwerdeführer jedoch nicht zuerkannt. Auch Personal ist diesem Referenten nicht zugeteilt bzw. unterstellt."
Nach Darstellung der Aufgaben, Ziele und Tätigkeiten (verbunden mit einer Quantifizierung) des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers entsprechend der beigebrachten Arbeitsplatzbeschreibung wird im Gutachten weiter ausgeführt, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei nicht gesondert als Richtfunktion der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführt. Er sei jedoch der unter Punkt 2.6.3 angeführten Kategorie von Arbeitsplätzen für Referenten in einer Zentralstelle mit verwandten Aufgaben (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4) zugeordnet worden.
Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen, der Judikatur und von Teilen der Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 wird weiters ausgeführt, für den gegenständlichen Arbeitsplatz ergebe sich nach den einzelnen Bewertungskriterien gemäß § 137 BDG 1979 folgende Zuordnung: Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen, der Judikatur und von Teilen der Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 wird weiters ausgeführt, für den gegenständlichen Arbeitsplatz ergebe sich nach den einzelnen Bewertungskriterien gemäß Paragraph 137, BDG 1979 folgende Zuordnung:
"1. FACHWISSEN
Das Fachwissen liegt im Bereich einer soliden Ausbildung an einer höheren Schule und kommt durch die auf diesem Arbeitsplatz erforderliche langjährige Diensterfahrung bereits jenem nahe, das bei Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums erreicht wird. Insbesondere ist für die Tätigkeit desBeschwerdeführers ein fundiertes Allgemeinwissen und ein gewisses Maß an Fremdsprachenkenntnissen notwendig. Dazu kommen Kenntnisse über das Zeremoniell kirchlicher und ausländischer Feste, Kunst und Kulturveranstaltungen. Er hat bei der Organisation von Staatsbesuchen und Veranstaltungen kostenbewusst vorzugehen und sämtliche damit in Zusammenhang stehende Veranstaltungsvorschriften zu beachten. Weiters muss er über sämtliche Bestimmungen, die für die Prüfung von Anträgen auf Titel, Orden und Ehrenzeichen von Bedeutung sind, inhaltlich genau informiert sein.
2. MANAGEMENTWISSEN:
Das Managementwissen ist hinsichtlich der Aufgabenstellung bezüglich Verleihung von Titel, Orden und Ehrenzeichen begrenzt. Durch das weitgehend selbstständige Wahrnehmen organisatorischer Aufgaben, die geistige Flexibilität und teilweise auch Kreativität erfordern, liegt das Managementwissen zwischen den Werten 'Begrenzt' und 'Homogen'. Es ist hier zu erwähnen, dass der Abteilung I/1 österreichweite übergeordnete Kompetenz zukommt, weil sämtliche Anträge der Bundesministerien und der Landes- und Gemeindebediensteten auf Verleihung von Titeln und Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik oder Berufstiteln durch diese Stelle zu überprüfen sind. Das Managementwissen orientiert sich, wie bereits oben erwähnt, an der Anzahl der möglichen Zielkonflikte (Management by Objectives). Für eine höhere Einstufung bei diesem Kriterium wäre Voraussetzung, dass mehr und vielfältigere Probleme zu bewältigen sind, als sie innerhalb des eng abgegrenzten Tätigkeitsbereiches der Verleihung von Titeln und Ehrenzeichen oder der Vorbereitung von Höflichkeits- und Gratulationsschreiben entstehen. Die weitgehend selbstständigen organisatorischen Aufgaben werden im Verhältnis dazu nur zu einem geringen Prozentsatz wahrgenommen.
3. UMGANG MIT MENSCHEN:
DemBeschwerdeführer ist kein Personal unterstellt. Allein wegen des von ihm geforderten feinfühligen Umgangs mit Persönlichkeiten öffentlichen Interesses ist der Umgang mit Menschen wichtig. Dazu kommt, dass der Beamte in seiner täglichen Arbeit österreichweit und fallweise international Auskünfte über den Stand seiner Aktenerledigungen und zu allgemeinen Fragen der Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen zu erteilen hat. Bei seiner koordinierenden Tätigkeit bezüglich der für Staatsbesuche und Veranstaltungen benötigten Druckwerke sind seine Vorstellungen verbal eindeutig zu formulieren, weil der Druck zahlreicher unbrauchbarer Exemplare negative budgetäre Auswirkungen hätte und darüber hinaus Terminprobleme verursachen würde. Der Umgang mit Menschen ist daher insgesamt als 'sehr wichtig' zu beurteilen.
4. DENKRAHMEN:
Der Denkrahmen ist als 'aufgabenorientiert' zu bezeichnen, weil derBeschwerdeführer als Referent der Abteilung I/1 des Bundeskanzleramtes konzeptive Aufgaben weitgehend selbstständig wahrnimmt. Nicht in allen Aufgabenbereichen kann er sich an Präzedenzfällen orientieren. Bei solchen Erledigungen sind Lösungen auf der Basis von Vorschriften und/oder Anweisungen aus der Erfahrung bzw. dem Gelernten zu finden.
5. DENKANFORDERUNG:
Wie die Quantifizierung der Tätigkeiten in der Beschreibung des Arbeitsplatzes zeigt, obliegen dem Beamten überwiegend ähnliche Aufgaben. Wegen seiner organisatorischen Tätigkeit, die auch Kreativität und kostenbewusstes Denken verlangt, liegt die Denkanforderung zwischen den Werten 'Ähnlich' und 'Unterschiedlich'.
6. HANDLUNGSFREIHEIT:
Der Arbeitsplatz des Beamten ist hierarchisch mehrfach untergeordnet. Für sämtliche Tätigkeiten, die im Aktenwege zu bearbeiten sind, besteht keine Approbationsbefugnis und daher keine endgültige Entscheidungsgewalt über den Inhalt oder die Art und Weise einer Erledigung. Wegen der nahezu ausschließlich selbstständigen konzeptiven Arbeit wäre die Funktion als 'richtliniengebunden' zu sehen. Unter Berücksichtigung einer gewissen freien Gestaltungsmöglichkeit im Zuge der Organisation von Staatsbesuchen und Veranstaltungen, liegt die Zuordnung bei diesem Kriterium knapp über diesem Wert. Bei diesem Kriterium ist auf die hierarchische Position des Arbeitsplatzes besonders zu achten.
7. DIMENSION:
Der finanzielle Wirkungsbereich liegt nach eigenen Angaben des Bediensteten, soweit der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen ein finanzieller Wert zugeordnet werden kann, zwischen 50 und 500 Millionen Schilling. Im Jahr werden etwa 3000 Orden, Titel und Ehrenzeichen verliehen. Daraus ergibt sich ein Zuordnungswert zwischen 'Klein' und 'Mittelgroß'.
8. EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE:
Dieses Kriterium ist stets in Verbindung mit der Dimension zu sehen. Weil der Beamte keinerlei Approbationsbefugnis hat, kann er nur einen indirekten Einfluss auf den Wert der Dimension ausüben. Er trägt durch seine Tätigkeit zum reibungslosen Ablauf von Staatsbesuchen, Veranstaltungen oder Ehrungen bei und dient damit dem Ansehen Österreichs in einer 'beitragenden' Form."
Sodann werden als Vergleichsarbeitsplätze der Arbeitsplatz eines Referenten für die Bearbeitung forstbezogener Förderungsprojekte im (damaligen) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (BMLF, nunmehr: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), Abteilung V/A/3 (Richtverwendung A2/4) und der Arbeitsplatz eines Referenten im Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV, Personalsachbearbeiter im Militärbereich - gemeint ist anscheinend der unter Punkt 2.5.3 der Anlage 1 zum BDG 1979 genannte Arbeitsplatz) beschrieben (Aufgaben, Ziele und Tätigkeiten), wobei das Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei am besten mit jenem des Referenten im BMLF vergleichbar, weil dort die Zuordnung zu den einzelnen Kriterien nach § 137 BDG 1979 ähnlich sei (wird näher ausgeführt). In weiterer Folge führt das Gutachten im Wesentlichen aus, für eine Einstufung des Beschwerdeführers in A2/5 fehle hauptsächlich die Weitläufigkeit des Aufgabengebietes hinsichtlich der geltenden anzuwendenden Normen; es fehlten auch die Anforderungen, durch analytisches vernetztes Denken komplizierte und umfangreiche Erledigungen weitgehend selbstständig bis zur Unterschriftsreife vorzubereiten. Beim Beschwerdeführer bestünden im Vergleich zu einem für die Personalverwaltung zuständigen Referenten zumindest in der Denkleistung und im Managementwissen geringere Werte. Keine der Aufgabengebiete des Beschwerdeführers erreiche die Qualität, die für die Erstellung eines umfangreichen schwierigen Bescheides in der Personalverwaltung gefordert sei. Darüber hinaus zögen Fehler von Personalsachbearbeitern - im Gegensatz zur Verleihung falscher Titel oder Ehrenzeichen - unmittelbare finanzielle Folgen nach sich. Der Umstand, dass Tätigkeiten zu verrichten seien, die auch von Absolventen einer Hochschule ausgeführt werden, sage über den tatsächlichen Arbeitswert dieser Tätigkeit nichts aus. Eine Einstufung nach A2/4 sei im Vergleich zum Dienstklassensystem eine Position, bei der für einen Beamten der Verwendungsgruppe B die Dienstklasse VII erreichbar sei. Eine solche Bewertung sei stets als gehoben zu betrachten und sei grundsätzlich nur bei höheren leitenden Funktionen oder bei nachgewiesener Verrichtung höherwertiger Tätigkeiten festgesetzt. Sodann werden als Vergleichsarbeitsplätze der Arbeitsplatz eines Referenten für die Bearbeitung forstbezogener Förderungsprojekte im (damaligen) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (BMLF, nunmehr: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), Abteilung V/A/3 (Richtverwendung A2/4) und der Arbeitsplatz eines Referenten im Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV, Personalsachbearbeiter im Militärbereich - gemeint ist anscheinend der unter Punkt 2.5.3 der Anlage 1 zum BDG 1979 genannte Arbeitsplatz) beschrieben (Aufgaben, Ziele und Tätigkeiten), wobei das Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei am besten mit jenem des Referenten im BMLF vergleichbar, weil dort die Zuordnung zu den einzelnen Kriterien nach Paragraph 137, BDG 1979 ähnlich sei (wird näher ausgeführt). In weiterer Folge führt das Gutachten im Wesentlichen aus, für eine Einstufung des Beschwerdeführers in A2/5 fehle hauptsächlich die Weitläufigkeit des Aufgabengebietes hinsichtlich der geltenden anzuwendenden Normen; es fehlten auch die Anforderungen, durch analytisches vernetztes Denken komplizierte und umfangreiche Erledigungen weitgehend selbstständig bis zur Unterschriftsreife vorzubereiten. Beim Beschwerdeführer bestünden im Vergleich zu einem für die Personalverwaltung zuständigen Referenten zumindest in der Denkleistung und im Managementwissen geringere Werte. Keine der Aufgabengebiete des Beschwerdeführers erreiche die Qualität, die für die Erstellung eines umfangreichen schwierigen Bescheides in der Personalverwaltung gefordert sei. Darüber hinaus zögen Fehler von Personalsachbearbeitern - im Gegensatz zur Verleihung falscher Titel oder Ehrenzeichen - unmittelbare finanzielle Folgen nach sich. Der Umstand, dass Tätigkeiten zu verrichten seien, die auch von Absolventen einer Hochschule ausgeführt werden, sage über den tatsächlichen Arbeitswert dieser Tätigkeit nichts aus. Eine Einstufung nach A2/4 sei im Vergleich zum Dienstklassensystem eine Position, bei der für einen Beamten der Verwendungsgruppe B die Dienstklasse römisch sieben erreichbar sei. Eine solche Bewertung sei stets als gehoben zu betrachten und sei grundsätzlich nur bei höheren leitenden Funktionen oder bei nachgewiesener Verrichtung höherwertiger Tätigkeiten festgesetzt.
Nach Übermittlung des Gutachtens und Einräumung des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer am 12. Juli 1999 eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, das für den Arbeitsplatz erforderliche "Fachwissen" liege zumindest zwischen "fortgeschrittenen Fachkenntnissen" und "grundlegenden speziellen Kenntnissen", da die verlangten Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten nicht nur durch den Abschluss einer Höheren Schule erbracht werden könnten, sondern auch durch eine eingehende Ausbildung und Praxis. Das für seinen Arbeitsplatz geforderte "Managementwissen" sei eindeutig "homogen", da der Arbeitsplatz eine selbstständige Kooperation mit zahlreichen anderen Organisationseinheiten und Gebietskörperschaften erfordere. Der "Umgang mit Menschen" liege bei seinem Arbeitsplatz zwischen "besonders wichtig" und "unentbehrlich", da seine Tätigkeit in der überwiegenden Zeit aus Telefonaten und persönlichen Gesprächen bestehe. Die "Denkanforderung" liege zumindest bei "unterschiedlich", da er mit unterschiedlichen Aufgaben betraut sei. Bei der "Handlungsfreiheit" seines Arbeitsplatzes handle es sich um eine "allgemein geregelte", da er mit Richtlinien in Verbindung mit Ermessensspielraum konfrontiert sei. Die monetäre Situation sei mit "mittel" zu bewerten. Der "Einfluss auf Endergebnisse" sei als "anteilig" zu betrachten. Speziell in der Protokollabteilung könnten keine Bescheide erlassen werden, es erfolge jedoch eine gemeinsame Entscheidung mit anderen Organisationseinheiten. Der Vergleich seines Arbeitsplatzes mit jenem im BMLF sei unzulässig, da der Referent für die Bearbeitung forstbezogener Förderungsprojekte in den Richtfunktionen der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht enthalten sei. Aus der Schlussfolgerung, sein Arbeitsplatz könne mit demjenigen eines Personalisten nicht verglichen werden, dürfe nicht das zwingende Ergebnis abgeleitet werden, sein Arbeitsplatz sei von vornherein niedriger als A2/5. Es gebe vier Arbeitsplätze in anderen Ressorts, die hinsichtlich des Aufgabengebietes mit seinem Arbeitsplatz vergleichbar und mit A2/5 bewertet seien (Abt. I.1 (Protokoll) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, Abt. I/4 im Bundesministerium für Inneres, Abt. 1.1 (Präsidialabteilung A) im BMLV, Abt. Präs B3 im BMLF). Darüber hinaus seien sämtliche in der Abteilung I/1 des Bundeskanzleramtes vorhandenen A2/5-Arbeitsplätze, die einen mit seinem Arbeitsplatz identen Aufgabenkreis umfassen, mit der Funktionsgruppe 5 bewertet worden. Nach Übermittlung des Gutachtens und Einräumung des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer am 12. Juli 1999 eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, das für den Arbeitsplatz erforderliche "Fachwissen" liege zumindest zwischen "fortgeschrittenen Fachkenntnissen" und "grundlegenden speziellen Kenntnissen", da die verlangten Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten nicht nur durch den Abschluss einer Höheren Schule erbracht werden könnten, sondern auch durch eine eingehende Ausbildung und Praxis. Das für seinen Arbeitsplatz geforderte "Managementwissen" sei eindeutig "homogen", da der Arbeitsplatz eine selbstständige Kooperation mit zahlreichen anderen Organisationseinheiten und Gebietskörperschaften erfordere. Der "Umgang mit Menschen" liege bei seinem Arbeitsplatz zwischen "besonders wichtig" und "unentbehrlich", da seine Tätigkeit in der überwiegenden Zeit aus Telefonaten und persönlichen Gesprächen bestehe. Die "Denkanforderung" liege zumindest bei "unterschiedlich", da er mit unterschiedlichen Aufgaben betraut sei. Bei der "Handlungsfreiheit" seines Arbeitsplatzes handle es sich um eine "allgemein geregelte", da er mit Richtlinien in Verbindung mit Ermessensspielraum konfrontiert sei. Die monetäre Situation sei mit "mittel" zu bewerten. Der "Einfluss auf Endergebnisse" sei als "anteilig" zu betrachten. Speziell in der Protokollabteilung könnten keine Bescheide erlassen werden, es erfolge jedoch eine gemeinsame Entscheidung mit anderen Organisationseinheiten. Der Vergleich seines Arbeitsplatzes mit jenem im BMLF sei unzulässig, da der Referent für die Bearbeitung forstbezogener Förderungsprojekte in den Richtfunktionen der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht enthalten sei. Aus der Schlussfolgerung, sein Arbeitsplatz könne mit demjenigen eines Personalisten nicht verglichen werden, dürfe nicht das zwingende Ergebnis abgeleitet werden, sein Arbeitsplatz sei von vornherein niedriger als A2/5. Es gebe vier Arbeitsplätze in anderen Ressorts, die hinsichtlich des Aufgabengebietes mit seinem Arbeitsplatz vergleichbar und mit A2/5 bewertet seien (Abt. römisch eins.1 (Protokoll) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, Abt. I/4 im Bundesministerium für Inneres, Abt. 1.1 (Präsidialabteilung A) im BMLV, Abt. Präs B3 im BMLF). Darüber hinaus seien sämtliche in der Abteilung I/1 des Bundeskanzleramtes vorhandenen A2/5-Arbeitsplätze, die einen mit seinem Arbeitsplatz identen Aufgabenkreis umfassen, mit der Funktionsgruppe 5 bewertet worden.
Mit Schreiben vom 21. Jänner 2000 führte der Beschwerdeführer zum Bewertungskriterium "Einfluss auf Endergebnisse" ergänzend aus, dass zwar formell keine Bescheide erlassen werden, diese Entscheidungen jedoch materiell Bescheidcharakter hätten.
Am 6. März 2000 nahm das BMF zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung. Dieser Stellungnahme waren Kopien von Erledigungen der Abteilung I/1 des Bundeskanzleramtes angeschlossen.
Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 25. April 2000 führte die belangte Behörde zu dessen Einwendungen im Wesentlichen aus, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers setze wegen der unbedingt erforderlichen Allgemeinbildung den Abschluss einer Höheren Schule voraus. Es sei zwar keine Höhere Schule bekannt, an der vordergründ