TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/11 2006/12/0221

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
12/03 Entsendung ins Ausland;
40/01 Verwaltungsverfahren;
56/03 ÖBB;
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.13 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.8 idF 2005/I/080;
DienstrechtsNov 2005;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
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  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
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  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
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  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
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  1. BDG 1979 § 137 heute
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  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
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  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
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  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
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  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. B in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 2006, Zl. 202.262/39-I/1/b/06, betreffend die Einstufung des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. B in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 2006, Zl. 202.262/39-I/1/b/06, betreffend die Einstufung des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema nach Paragraph 137, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit Ablauf des 31. März 1998 erfolgten Ruhestandsversetzung als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bundesministerium für Inneres, bei dem er im Rahmen der kriminaltechnischen Zentralstelle tätig war.

Nach seinem Sachverhaltsvorbringen absolvierte der Beschwerdeführer eine höhere technische Lehranstalt und bildete sich dann im Interesse der optimalen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben auf dem von ihm innegehabten Arbeitsplatz in der kriminaltechnischen Disziplin der Brandursachenforschung in verschiedener Weise, auch durch Besuch universitärer Lehrveranstaltungen, weiter. Auf seinem Arbeitsplatz in der belangten Behörde (kriminaltechnische Zentralstelle) sei er (als Referent und Einsatzleiter für an Ort und Stelle vorwiegend zu Großschadensereignissen entsendete Kommissionen "Brand- und Explosionsuntersuchungen") mit der Begutachtung bei den "schwierigsten" Bränden (z.B. Österreichische Nationalbank, Kraftwerk Dürnrohr) befasst gewesen. Er habe in den genannten Fällen jeweils mehrbändige Gutachten zu erstellen gehabt. Die auf Grund dieser Gutachten zu beurteilende Schadenssumme habe jeweils hunderte Mio. S betragen. Er habe seine Tätigkeit dabei völlig selbständig zu verrichten gehabt. Er vertrete die Ansicht, dass es sich dabei um eine höchstwertige Spezialistentätigkeit mit "Awertigen" Elementen gehandelt habe.

Mit Erklärung vom 9. Jänner 1998 bewirkte der Beschwerdeführer seine Überleitung in das Funktionszulagenschema, und zwar entsprechend der Dienstgebererklärung in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, mit 1. Jänner 1998.

Am 12. Jänner 1998 beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) die Überprüfung seiner Einstufung im Funktionszulagenschema und ersuchte um Erlassung eines Feststellungsbescheides. Mit Ablauf des 31. März 1998 erfolgte seine Ruhestandsversetzung auf Grund seiner Erklärung (Jahrgang 1936).

In dieser Angelegenheit befindet er sich mittlerweile im dritten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Einzelheiten des Verfahrens und die damalige Rechtslage können daher dem im ersten Rechtsgang ergangenen aufhebenden Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0170, entnommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof trug im genannten Vorerkenntnis der belangten Behörde im Wesentlichen einen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den in Frage kommenden Richtverwendungen nach § 137 BDG 1979 auf. Der Verwaltungsgerichtshof trug im genannten Vorerkenntnis der belangten Behörde im Wesentlichen einen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den in Frage kommenden Richtverwendungen nach Paragraph 137, BDG 1979 auf.

Es sei nicht feststellbar, wie die belangte Behörde zu dem für die Funktionsgruppe 5 entscheidenden Bewertungsmaßstab an Hand der unter 2.5.3. leg. cit. genannten Richtverwendung gelange. Ein Mankoausgleich innerhalb der einzelnen in § 137 Abs. 3 BDG 1979 angeführten Kriterien sei möglich. Entscheidend sei, dass der gesamte Funktionswert der Richtverwendung erreicht werde. Im Beschwerdefall seien, statt Richtverwendungen zu analysieren, allgemein umschriebene Anforderungen, wie sie angeblich der Richtverwendung A2/5 entsprächen, beschrieben worden. Wie die wertende Einordnung in 8 Punkte aus der Richtverwendung 2.5.3. abgeleitet worden sei, bleibe dagegen völlig unklar. Es sei nicht feststellbar, wie die belangte Behörde zu dem für die Funktionsgruppe 5 entscheidenden Bewertungsmaßstab an Hand der unter 2.5.3. leg. cit. genannten Richtverwendung gelange. Ein Mankoausgleich innerhalb der einzelnen in Paragraph 137, Absatz 3, BDG 1979 angeführten Kriterien sei möglich. Entscheidend sei, dass der gesamte Funktionswert der Richtverwendung erreicht werde. Im Beschwerdefall seien, statt Richtverwendungen zu analysieren, allgemein umschriebene Anforderungen, wie sie angeblich der Richtverwendung A2/5 entsprächen, beschrieben worden. Wie die wertende Einordnung in 8 Punkte aus der Richtverwendung 2.5.3. abgeleitet worden sei, bleibe dagegen völlig unklar.

Im Übrigen wurde bemerkt, dass ein Sachverständiger, der seine Gutachten eigenverantwortlich erstelle und nach außen zu vertreten habe, einem Beamten gleichzuhalten sei, dem eine Approbationsbefugnis im Sinn des Bundesministeriengesetzes zukomme.

Im weiteren Verfahren ersuchte die belangte Behörde am 19. September 2000 das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport unter Anschluss einer Ausfertigung des vorgenannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes um Bekanntgabe folgender Daten:

"1. Wesen und Kriterien sämtlicher einzelner Richtverwendungsarbeitsplätze, insbesondere der von A2/5 bis A2/7, sowie der sich daraus ergebenden Einstufungskriterien in die entsprechende Funktionsgruppe.

2. Mitteilung der konkreten Kriterien für die Bewertung des Arbeitsplatzes des B. (Beschwerdeführers) unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien."

Am 15. Februar 2001 übermittelte das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ein Gutachten, dem zwei allgemeine Arbeitsbehelfe und drei Arbeitsplatzbeschreibungen (des Beschwerdeführers, des Leiters der Arbeitsgruppe für Brandursachenforschung in der belangten Behörde und des Leiters eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, nachgeordnet dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979) angeschlossen waren. Am 15. Februar 2001 übermittelte das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ein Gutachten, dem zwei allgemeine Arbeitsbehelfe und drei Arbeitsplatzbeschreibungen (des Beschwerdeführers, des Leiters der Arbeitsgruppe für Brandursachenforschung in der belangten Behörde und des Leiters eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, nachgeordnet dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - Pkt. 2.5.6. Litera h, der Anlage 1 zum BDG 1979) angeschlossen waren.

Das Gutachten stellte - nach allgemeinen Ausführungen zur Arbeitsplatzbewertung - einen ausführlichen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der letztgenannten Richtverwendung an. Es hielt als allgemeine für die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers maßgebende Umstände fest, dass dieser als Referat der Abteilungsgruppe der Abteilung II/D/11 in der hierarchischen Ebene als 5. Glied innerhalb der Sektion II der belangten Behörde organisiert sei. Wenn der Referent mit dem Aufgabenbereich der kriminaltechnischen Zentralstelle auch für das gesamte Bundesgebiet zuständig sein sollte, sei er dennoch dem (in A1/3 eingestuften) Abteilungsgruppenleiter unterstellt, der über eine entsprechende Approbationsbefugnis verfüge und daher letztverantwortlich sei. Die Kompetenzen des Beschwerdeführers als Referent seien im Hinblick auf Verantwortung, Handlungsfreiheit und insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger zu relativieren und objektivieren. Das Gutachten stellte - nach allgemeinen Ausführungen zur Arbeitsplatzbewertung - einen ausführlichen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der letztgenannten Richtverwendung an. Es hielt als allgemeine für die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers maßgebende Umstände fest, dass dieser als Referat der Abteilungsgruppe der Abteilung II/D/11 in der hierarchischen Ebene als 5. Glied innerhalb der Sektion römisch zwei der belangten Behörde organisiert sei. Wenn der Referent mit dem Aufgabenbereich der kriminaltechnischen Zentralstelle auch für das gesamte Bundesgebiet zuständig sein sollte, sei er dennoch dem (in A1/3 eingestuften) Abteilungsgruppenleiter unterstellt, der über eine entsprechende Approbationsbefugnis verfüge und daher letztverantwortlich sei. Die Kompetenzen des Beschwerdeführers als Referent seien im Hinblick auf Verantwortung, Handlungsfreiheit und insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger zu relativieren und objektivieren.

Bisher sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit A2/5 bewertet gewesen. Die Arbeitsplatzbesichtigung am 18. Dezember 2000 (unter Teilnahme des Abteilungsleiters und von Referenten) habe zum Ergebnis geführt, dass die vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten mit der vorliegenden Arbeitsplatz-Beschreibung übereinstimmten. Dies ermögliche eine Relativierung der Angaben des Beschwerdeführers und der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes:

Gutachten seien tatsächlich als Untersuchungsberichte/- befunde zu qualifizieren. Die Qualifikation als gerichtlich beeideter Sachverständiger sei kein Erfordernis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes. Sie habe keine Auswirkungen auf die Zuteilung der Fälle an den Beschwerdeführer. Er sage vor Gericht als Zeuge aus. Seine Sachkenntnis werde dabei nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt. Ausbildung und Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger lägen in erster Linie im privaten Interesse eines Bediensteten.

Als Referent für Brandursachenermittlung trete er vor Gericht nicht als Sachverständiger im engeren Sinn, sondern lediglich als Zeuge bzw. persönliches Beweismittel auf, der auf Grund seiner Ausbildung in der Lage sei, Befunde und Sachverhalte zu erheben, diese zu bewerten und auch Schlussfolgerungen zu ziehen. Er vertrete zwar Untersuchungsbefunde nach außen, jedoch nicht mit letzter Konsequenz eigenverantwortlich, weil die abschließende Verantwortung - wie aus der Arbeitsplatz-Beschreibung hervorgehe - beim approbationsbefugten Abteilungsleiter liege.

Deshalb könne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis, die Tätigkeit eines Sachverständigen, der Gutachten eigenverantwortlich erstelle und nach außen vertrete, sei einer Approbationsbefugnis gleichzuhalten, nicht gefolgt werden. Ein Referent, der ein Gutachten erstelle, das er nicht selbst als Genehmigender zu approbieren befugt sei, erarbeite lediglich einen Erledigungsentwurf, der vom Genehmigenden kontrolliert werde und auch abgeändert bzw. ergänzt werden könne. Erst durch die Genehmigung (hier durch den Gruppenabteilungsleiter) werde aus dem Erledigungsentwurf ein Untersuchungsbefund ("Gutachten"). Die vom Verwaltungsgerichtshof getätigte Aussage sei nicht schlüssig nachvollziehbar: Nach außen zu vertreten habe der sachverständige Referent ausschließlich den vom Abteilungsleiter genehmigten Untersuchungsbefund und nicht seinen Erledigungsentwurf. Ein solcher Sachverständiger könne daher einem Beamten nicht gleichgestellt werden, dem eine Approbationsbefugnis im Sinn des Bundesministeriengesetzes zukomme.

Für den Richtverwendungsvergleich mit der Funktionsgruppe 5 sei Pkt. 2.5.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 ("Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit verwandten Aufgaben wie lit. h des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wie eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge") herangezogen worden. Eine Auseinandersetzung mit den Richtverwendungen für die nächsthöhere Funktionsgruppe habe unterbleiben können, weil im Wesentlichen eine Identität der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 5 - jedenfalls in der Summe der Bewertungen - gegeben sei. Für den Richtverwendungsvergleich mit der Funktionsgruppe 5 sei Pkt. 2.5.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 ("Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit verwandten Aufgaben wie Litera h, des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wie eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge") herangezogen worden. Eine Auseinandersetzung mit den Richtverwendungen für die nächsthöhere Funktionsgruppe habe unterbleiben können, weil im Wesentlichen eine Identität der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 5 - jedenfalls in der Summe der Bewertungen - gegeben sei.

Mit (im zweiten Rechtsgang ergangenem) Bescheid vom 17. April 2001 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

"Spruch

Gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 28, 29, 30, 134 des Gehaltsgesetzes 1956 und §§ 137, 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wird festgestellt, dass Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung nach Überleitung in das Besoldungsschema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und § 134 des Gehaltsgesetzes 1956 seit dem 1. Jänner 1998 während Ihres Aktivstandes bis 31. März 1998 die eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 19 mit Dienstalterszulage, Funktionsstufe 4 war. Gemäß Paragraph 56, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit Paragraphen 28, 29, 30, 134, des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraphen 137, 254, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wird festgestellt, dass Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung nach Überleitung in das Besoldungsschema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß Paragraph 254, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und Paragraph 134, des Gehaltsgesetzes 1956 seit dem 1. Jänner 1998 während Ihres Aktivstandes bis 31. März 1998 die eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 19 mit Dienstalterszulage, Funktionsstufe 4 war.

Der Ihnen zugeordnete Arbeitsplatz ist mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, bewertet."

Sie erklärte das angeführte Gutachten des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zum "integrierenden Bestandteil dieses Bescheides" und führte aus, es sei unbestritten geblieben, dass die Approbation der Erledigungen des Beschwerdeführers jeweils durch den Arbeitsgruppenleiter oder seinen Vertreter erfolgt sei. Eine derartige Approbation beziehe sich immer auch auf die mit dem Schreiben übermittelten Beilagen (Bericht). Eine Auseinandersetzung mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 7 habe unterbleiben können, weil schon der angestellte Vergleich mit der Richtverwendung nach Pkt. 2.5.6. lit. h (A2/5) im Wesentlichen eine Identität der maßgebenden Kriterien, jedenfalls in der Summe der Bewertungen, ergeben habe. Eine Einstufung in eine höhere Funktionsgruppe sei somit nicht möglich. Subjektive Wertungen der Einstufungskriterien, etwa wegen der Tätigkeit zum Zweck der Strafrechtspflege, seien nicht zu berücksichtigen. Sie erklärte das angeführte Gutachten des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zum "integrierenden Bestandteil dieses Bescheides" und führte aus, es sei unbestritten geblieben, dass die Approbation der Erledigungen des Beschwerdeführers jeweils durch den Arbeitsgruppenleiter oder seinen Vertreter erfolgt sei. Eine derartige Approbation beziehe sich immer auch auf die mit dem Schreiben übermittelten Beilagen (Bericht). Eine Auseinandersetzung mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 7 habe unterbleiben können, weil schon der angestellte Vergleich mit der Richtverwendung nach Pkt. 2.5.6. Litera h, (A2/5) im Wesentlichen eine Identität der maßgebenden Kriterien, jedenfalls in der Summe der Bewertungen, ergeben habe. Eine Einstufung in eine höhere Funktionsgruppe sei somit nicht möglich. Subjektive Wertungen der Einstufungskriterien, etwa wegen der Tätigkeit zum Zweck der Strafrechtspflege, seien nicht zu berücksichtigen.

Die Erwägungen des Gutachtens zur Frage der Arbeitsplatzwertigkeit nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 ergäben eine Einstufung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2. Die Einwände des Beschwerdeführers stünden dem nicht entgegen, weil die Bewertung an Hand der vom Gesetz vorgegebenen Kriterien zu erfolgen habe. Eigene subjektive Wertungen, Einstufungskriterien bzw. Wertungen der eigenen Einstufungskriterien - insbesondere eine Tätigkeit zum Zweck der Strafrechtspflege und eine Eintragung in die Sachverständigenliste - seien dabei nicht zu berücksichtigen. Die Erwägungen des Gutachtens zur Frage der Arbeitsplatzwertigkeit nach Paragraph 137, Absatz 3, BDG 1979 ergäben eine Einstufung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2. Die Einwände des Beschwerdeführers stünden dem nicht entgegen, weil die Bewertung an Hand der vom Gesetz vorgegebenen Kriterien zu erfolgen habe. Eigene subjektive Wertungen, Einstufungskriterien bzw. Wertungen der eigenen Einstufungskriterien - insbesondere eine Tätigkeit zum Zweck der Strafrechtspflege und eine Eintragung in die Sachverständigenliste - seien dabei nicht zu berücksichtigen.

Zur behaupteten Nichtvergleichbarkeit des Arbeitsplatzes mit dem Leiter eines Kfz-Prüfzuges sei anzumerken, dass der Vergleich nicht an Hand der vorgebrachten Maßstäbe zu erfolgen habe, sondern nach den Kriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung und den jeweiligen Untergliederungen vorzunehmen sei. Fragen der Ausbildung und Einarbeitungszeit seien bei der Bewertung (etwa beim Fachwissen) bereits berücksichtigt worden. Zu den Fragen der Unterfertigung, Verantwortlichkeit und der Approbationsbefugnis nach dem Bundesministeriengesetz sei auf die Ausführungen des Gutachtens zu verweisen.

Im zweiten Rechtsgang hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0110, dem die weiteren Einzelheiten des ihm vorangegangenen Verfahrens entnommen werden können, soweit über die Funktionsgruppe und Funktionsstufe abgesprochen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab. In seiner Begründung führte er aus:

"§ 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautete: "§ 137 Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 550, lautete:

'§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.'

Durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, erhielt § 137 Abs. 1 BDG 1979 folgende Fassung: Durch die Dienstrechts-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 127, erhielt Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 folgende Fassung:

'§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.'

Die Novellierung des § 137 Abs. 1 BDG 1979 trat am 1. August 1999 in Kraft. Die wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen blieben sodann bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (vom 17. April 2001) mit Ausnahme des Überganges der Zuständigkeit zur (nicht bescheidförmigen) Bewertung der Arbeitsplätze auf den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport (welche Funktion durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17, unter Übergang der Kompetenzen auf dem Gebiet der allgemeinen Personalangelegenheiten, zu denen auch das Dienst- und Besoldungsrecht gehört, auf den Bundeskanzler wiederum aufgelöst wurde), unverändert. Die Novellierung des Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 trat am 1. August 1999 in Kraft. Die wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen blieben sodann bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (vom 17. April 2001) mit Ausnahme des Überganges der Zuständigkeit zur (nicht bescheidförmigen) Bewertung der Arbeitsplätze auf den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport (welche Funktion durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 17, unter Übergang der Kompetenzen auf dem Gebiet der allgemeinen Personalangelegenheiten, zu denen auch das Dienst- und Besoldungsrecht gehört, auf den Bundeskanzler wiederum aufgelöst wurde), unverändert.

Anzumerken ist dabei, dass nach § 137 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, der Vorrang ressortspezifischer Richtverwendungen beim Arbeitsplatzvergleich wiederum entfällt. Anzumerken ist dabei, dass nach Paragraph 137, BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 130, der Vorrang ressortspezifischer Richtverwendungen beim Arbeitsplatzvergleich wiederum entfällt.

Das hier gegenständliche Feststellungsverfahren dient der Klärung der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 1998. Soweit es um die maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen geht, waren diese zeitraumbezogen anzuwenden (relevante Änderungen in Ansehung der materiellen Rechtslage betreffend die Bewertung von Arbeitsplätzen sind im Beurteilungszeitraum nicht eingetreten). In Ansehung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 127/1999, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen war. Das hier gegenständliche Feststellungsverfahren dient der Klärung der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 1998. Soweit es um die maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen geht, waren diese zeitraumbezogen anzuwenden (relevante Änderungen in Ansehung der materiellen Rechtslage betreffend die Bewertung von Arbeitsplätzen sind im Beurteilungszeitraum nicht eingetreten). In Ansehung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen war.

Da sich diese im Umfang des maßgebenden Verfahrensrechtes, wie dargestellt, mittlerweile geändert hat, kann dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung allein der Anordnung, (in Ermangelung der Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979) ausschließlich ressortspezifische Richtverwendungen heranzuziehen, einen zur Bescheidaufhebung führenden relevanten Verfahrensmangel begründen könnte. Auch die maßgeblichen Gesetzesmaterialien legen es nämlich nahe, dass zwei Richtverwendungen, die nach den gesetzlichen Kriterien gleiche Punktewerte aufweisen, im Richtverwendungskatalog derselben Funktionsgruppe zugeordnet wurden; für eine diesbezügliche Ungleichbehandlung zwischen den Ressorts gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219)." Da sich diese im Umfang des maßgebenden Verfahrensrechtes, wie dargestellt, mittlerweile geändert hat, kann dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung allein der Anordnung, (in Ermangelung der Voraussetzungen des Paragraph 137, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979) ausschließlich ressortspezifische Richtverwendungen heranzuziehen, einen zur Bescheidaufhebung führenden relevanten Verfahrensmangel begründen könnte. Auch die maßgeblichen Gesetzesmaterialien legen es nämlich nahe, dass zwei Richtverwendungen, die nach den gesetzlichen Kriterien gleiche Punktewerte aufweisen, im Richtverwendungskatalog derselben Funktionsgruppe zugeordnet wurden; für eine diesbezügliche Ungleichbehandlung zwischen den Ressorts gibt es keine Anhaltspunkte vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219)."

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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