TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/9 2001/12/0110

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §62 Abs1;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 Anl1 Z2.3.5 litc;
BDG 1979 Anl1 Z2.4.1 lite;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.1 litf;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.6 lith;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Ing. X in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. April 2001, Zl. 202 262/30-I/A/1/01, betreffend die Einstufung des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit in ihm über die Funktionsgruppe und Funktionsstufe abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit Ablauf des 31. März 1998 erfolgten Ruhestandsversetzung als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bundesministerium für Inneres, bei dem er im Rahmen der kriminaltechnischen Zentralstelle tätig war.

Bereits vor seiner Option ins Funktionszulagenschema hatte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 12. September 1996 die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Wertigkeit des von ihm innegehabten Arbeitsplatzes beantragt. Dieser Antrag war aber nicht erfolgreich, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof in der Angelegenheit des Beschwerdeführers mit seinem Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338 = Slg. Nr. 14.746/A, ausgesprochen hat - vor der Optierung kein Anspruch auf eine derartige Feststellung gegeben ist.

Nach seinem Sachverhaltsvorbringen absolvierte der Beschwerdeführer eine höhere technische Lehranstalt und bildete sich dann im Interesse der optimalen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben auf dem von ihm innegehabten Arbeitsplatz in der kriminaltechnischen Disziplin der Brandursachenforschung in verschiedener Weise, auch durch Besuch universitärer Lehrveranstaltungen, weiter. Auf seinem Arbeitsplatz in der belangten Behörde (kriminaltechnische Zentralstelle) sei er (als Referent und Einsatzleiter für an Ort und Stelle vorwiegend zu Großschadensereignissen entsendete Kommissionen "Brand- und Explosionsuntersuchungen") mit der Begutachtung bei den "schwierigsten" Bränden (z.B. Österreichische Nationalbank, Kraftwerk Dürnrohr) befasst gewesen. Er habe in den genannten Fällen jeweils mehrbändige Gutachten zu erstellen gehabt. Die auf Grund dieser Gutachten zu beurteilende Schadenssumme habe jeweils hunderte Mio. S betragen. Er habe seine Tätigkeit dabei völlig selbständig zu verrichten gehabt. Er vertrete die Ansicht, dass es sich dabei um eine höchstwertige Spezialistentätigkeit mit "Awertigen" Elementen handle.

Mit Erklärung vom 9. Jänner 1998 bewirkte der Beschwerdeführer seine Überleitung in das Funktionszulagenschema, und zwar entsprechend der Dienstgebererklärung in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, mit 1. Jänner 1998.

Am 12. Jänner 1998 beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) die Überprüfung seiner Einstufung im Funktionszulagenschema und ersuchte um Erlassung eines Feststellungsbescheides. Mit Ablauf des 31. März 1998 erfolgte seine Ruhestandsversetzung auf Grund seiner Erklärung (Jahrgang 1936).

In dieser Angelegenheit befindet er sich mittlerweile im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Einzelheiten des Verfahrens und die damalige Rechtslage können daher dem im ersten Rechtsgang ergangenen aufhebenden Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0170, entnommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof trug im Vorerkenntnis der belangten Behörde einen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den in Frage kommenden Richtverwendungen nach § 137 BDG 1979 auf. Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgabe (Richtverwendung) sei als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte werde in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der Richtverwendung/Arbeitsplätze haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG komme daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die an Hand der Entscheidungshilfen (wie Arbeitsplatzbeschreibungen, Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung) nach den verschiedenen im Gesetz genannten Kriterien hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen vorgenommenen Bewertungen und die daraus folgende Errechnung der Stellenwerte zur Kenntnis gebracht worden seien, bestehe für ihn überhaupt die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit. Insgesamt müsse ein Bescheid auch für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar begründen, welche Überlegungen dazu geführt haben, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einer bestimmten Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet worden sei.

Der zu analysierende Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei zu den gesetzlichen Richtverwendungen in Beziehung zu setzen, wobei grundsätzlich alle Richtverwendungen in Betracht kämen. Die Beurteilung sei rein abstrakt nach den jeweiligen Aufgaben des Arbeitsplatzes vorzunehmen. Aus § 137 Abs. 3 BDG 1979 sei nur erkennbar, auf welche Kriterien es ankomme. Dieser Bestimmung sei kein Ansatz für eine konkrete Zuordnung bzw. für eine Gewichtung der verschiedenen Bewertungskriterien im Verhältnis zueinander zu entnehmen. Die nähere Determinierung erfolge erst durch die in Anlage 1 zum BDG 1979 aufgezählten Richtverwendungen, wobei individuell konkrete Arbeitsplätze, aber auch unter einer Bezeichnung mehrere Arbeitsplätze zusammengefasst werden können. Die Richtverwendungen würden dadurch zu normativen Richtgrößen, denen im Sinn der Bewertungsvorgaben des § 137 Abs. 3 BDG 1979 entscheidende Bedeutung zukomme.

Der Antrag des Beschwerdeführers sei allgemein als Begehren um höhere Einstufung zu deuten, wenn er auch auf die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 ausgerichtet sei. Die belangte Behörde hätte sich in ihrem Bescheid auch mit der nächsthöheren Funktionsgruppe 6 dieser Verwendungsgruppe auseinander setzen müssen. Dies hätte nur unterbleiben können, wenn ein Vergleich mit der Richtverwendung 2.5.3. leg. cit. (der Referent in einer Zentralstelle mit unterschiedlichen Aufgaben wie im Bundesministerium für Landesverteidigung wie der Referatsleiter für konkrete Personalangelegenheiten in der Abteilung II/2 (Personalabteilung B)) eine Identität der Bewertung (im Sinn der Funktionsgruppe 5) ergeben hätte.

Es sei nicht feststellbar, wie die belangte Behörde zu dem für die Funktionsgruppe 5 entscheidenden Bewertungsmaßstab an Hand der unter 2.5.3. leg. cit. genannten Richtverwendung gelange. Ein Mankoausgleich innerhalb der einzelnen in § 137 Abs. 3 BDG 1979 angeführten Kriterien sei möglich. Entscheidend sei, dass der gesamte Funktionswert der Richtverwendung erreicht werde. Im Beschwerdefall seien, statt Richtverwendungen zu analysieren, allgemein umschriebene Anforderungen, wie sie angeblich der Richtverwendung A2/5 entsprächen, beschrieben worden. Wie die wertende Einordnung in 8 Punkte aus der Richtverwendung 2.5.3. abgeleitet worden sei, bleibe dagegen völlig unklar.

Im Übrigen wurde bemerkt, dass ein Sachverständiger, der seine Gutachten eigenverantwortlich erstellte und nach außen zu vertreten habe, einem Beamten gleichzuhalten sei, dem eine Approbationsbefugnis im Sinn des Bundesministeriengesetzes zukomme.

Im weiteren Verfahren ersuchte die belangte Behörde am 19. September 2000 das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport unter Anschluss einer Ausfertigung des vorgenannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes um Bekanntgabe folgender Daten:

"1. Wesen und Kriterien sämtlicher einzelner Richtverwendungsarbeitsplätze, insbesondere der von A2/5 bis A2/7, sowie der sich daraus ergebenden Einstufungskriterien in die entsprechende Funktionsgruppe.

2. Mitteilung der konkreten Kriterien für die Bewertung des Arbeitsplatzes des B. (Beschwerdeführers) unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien."

Am 15. Februar 2001 übermittelte das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ein Gutachten, dem zwei allgemeine Arbeitsbehelfe und drei Arbeitsplatzbeschreibungen (des Beschwerdeführers, des Leiters der Arbeitsgruppe für Brandursachenforschung in der belangten Behörde und des Leiters eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, nachgeordnet dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979) angeschlossen waren.

Das Gutachten stellt - nach allgemeinen Ausführungen zur Arbeitsplatzbewertung - einen ausführlichen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der letztgenannten Richtverwendung an. Es hält als allgemeine für die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers maßgebende Umstände fest, dass dieser als Referat der Abteilungsgruppe der Abteilung II/D/11 in der hierarchischen Ebene als 5. Glied innerhalb der Sektion II der belangten Behörde organisiert sei. Wenn der Referent mit dem Aufgabenbereich der kriminaltechnischen Zentralstelle auch für das gesamte Bundesgebiet zuständig sein sollte, sei er dennoch dem (in A1/3 eingestuften) Abteilungsgruppenleiter unterstellt, der über eine entsprechende Approbationsbefugnis verfüge und daher letztverantwortlich sei. Die Kompetenzen des Beschwerdeführers als Referent seien im Hinblick auf Verantwortung, Handlungsfreiheit und insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger zu relativieren und objektivieren.

Bisher sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit A2/5 bewertet gewesen. Die Arbeitsplatzbesichtigung am 18. Dezember 2000 (unter Teilnahme des Abteilungsleiters und von Referenten) habe zum Ergebnis geführt, dass die vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten mit der vorliegenden Arbeitsplatz-Beschreibung übereinstimmten. Dies ermögliche eine Relativierung der Angaben des Beschwerdeführers und der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes:

Gutachten seien tatsächlich als Untersuchungsberichte/- befunde zu qualifizieren. Die Qualifikation als gerichtlich beeideter Sachverständiger sei kein Erfordernis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes. Sie habe keine Auswirkungen auf die Zuteilung der Fälle an den Beschwerdeführer. Er sage vor Gericht als Zeuge aus. Seine Sachkenntnis werde dabei nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt. Ausbildung und Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger lägen in erster Linie im privaten Interesse eines Bediensteten.

Als Referent für Brandursachenermittlung trete er vor Gericht nicht als Sachverständiger im engeren Sinn, sondern lediglich als Zeuge bzw. persönliches Beweismittel auf, der auf Grund seiner Ausbildung in der Lage sei, Befunde und Sachverhalte zu erheben, diese zu bewerten und auch Schlussfolgerungen zu ziehen. Er vertrete zwar Untersuchungsbefunde nach außen, jedoch nicht mit letzter Konsequenz eigenverantwortlich, weil die abschließende Verantwortung - wie aus der Arbeitsplatz-Beschreibung hervorgehe - beim approbationsbefugten Abteilungsleiter liege.

Deshalb könne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis, die Tätigkeit eines Sachverständigen, der Gutachten eigenverantwortlich erstelle und nach außen vertrete, sei einer Approbationsbefugnis gleichzuhalten, nicht gefolgt werden. Ein Referent, der ein Gutachten erstelle, das er nicht selbst als Genehmigender zu approbieren befugt sei, erarbeite lediglich einen Erledigungsentwurf, der vom Genehmigenden kontrolliert werde und auch abgeändert bzw. ergänzt werden könne. Erst durch die Genehmigung (hier durch den Gruppenabteilungsleiter) werde aus dem Erledigungsentwurf ein Untersuchungsbefund ("Gutachten"). Die vom Verwaltungsgerichtshof getätigte Aussage sei nicht schlüssig nachvollziehbar: Nach außen zu vertreten habe der sachverständige Referent ausschließlich den vom Abteilungsleiter genehmigten Untersuchungsbefund und nicht seinen Erledigungsentwurf. Ein solcher Sachverständiger könne daher einem Beamten nicht gleichgestellt werden, dem eine Approbationsbefugnis im Sinn des Bundesministeriengesetzes zukomme.

Für den Richtverwendungsvergleich mit der Funktionsgruppe 5 sei Pkt. 2.5.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 ("Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit verwandten Aufgaben wie lit. h des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wie eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge") herangezogen worden. Eine Auseinandersetzung mit den Richtverwendungen für die nächsthöhere Funktionsgruppe habe unterbleiben können, weil im Wesentlichen eine Identität der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 5 - jedenfalls in der Summe der Bewertungen - gegeben sei.

Die Zuordnung der Bewertungskriterien zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wird, unter detaillierter Begründung, (vom Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst) im Wesentlichen wie folgt vorgenommen:

-

1. Fachwissen (grundlegende spezielle Kenntnisse = 9)

Der Arbeitsplatz erfordert nicht nur Fachwissen, wie es durch die Absolvierung einer höheren technischen Lehranstalt erlangt wird, sondern spezielle Kenntnisse, die nur durch langjährige Erfahrung zu erwerben sind. Insoweit ist eine Gleichstellung mit dem Wissen eines Universitätsabsolventen berechtigt. Weil aber bloß ein Teilbereich (und zwar ein relativ eng begrenztes Feld) hievon betroffen ist, eine ständige Weiterentwicklung der technischen Hilfsmittel erfolgt sowie Dienst- und Fachaufsicht vorgesehen sind, ergibt sich insgesamt die obige Wertung.

-

2. Managementwissen (zwischen 'begrenzt - 3' und 'homogen 5'=4)

Konkrete Tätigkeiten sind ihrem Ziel (z.B. Ursachenermittlung, ob eine Straftat oder höhere Gewalt vorliegt) und Inhalt (Einsatz moderner Messgeräte, Erstellen von Untersuchungsbefunden) nach weitgehend festgelegt. Eine angemessene Berücksichtigung der Beziehung zu vor- bzw. nachgelagerten Organisationseinheiten hat zu erfolgen. Es besteht aber keine Möglichkeit der Umsetzung durch nachgeordnete Stellen. Die Nähe zu homogenem Wissen folgt daraus, dass eine Kooperation mit verwandten Teilbereichen (z.B. Arbeitsgruppe Chemie) erforderlich ist. Externe Koordination beschränkt sich z.B. am Brandort aber auf die Absprache mit der Feuerwehr

Eine völlige Zuordnung zum Kalkül 'homogen' setzte eine tatsächliche Leitungsfunktion gegenüber untergeordneten Stellen voraus.

Die Funktion als Einsatzleiter beschränkt sich vor allem auf den eigenen Aufgabenbereich (Anleitung der beigestellten Dokumentationsgruppe oder Anweisung an Exekutivbeamte, z.B. den Tatort entsprechend abzusperren oder Zeugen einzuvernehmen)

-

3. Umgang mit Menschen ('wichtig' = 2) Relevante Bedeutung kommt der Fähigkeit zu, andere zu verstehen (z.B. Befragung am Tatort, aber auch bei Gericht). Das nächsthöhere Kalkül 'besonders wichtig' ist nicht angemessen, weil der Referent andere nicht zu beurteilen hat (keine Leitungsfunktion über nachgeordnete Stellen, auch keine Beurteilung Verdächtiger - z.B. aus psychologischer Sicht). Seine Aufgabe liegt in der Darstellung des objektiven Sachverhaltes.

-

4. Denkrahmen ('operativ, zielgesteuert' = 5)

Der Arbeitsplatzinhaber erhält einen eindeutig definierten Auftrag (also eine eindeutige Zielvorgabe). Bei eigenverantwortlichem Einschreiten am Tatort ist zwar nicht von vornherein klar, wie es zum Brand gekommen ist. Er handelt jedoch bei der Ermittlung der Ursache unter Anwendung der aus seiner langjährigen Praxis erworbenen Fachkenntnisse sowie nach bestimmten Methoden und Grundsätzen unter Zuhilfenahme von technischem Gerät. Bei Durchführung von Experimenten übt der "AbtGrpLtr" (entsprechend der Arbeitsplatz-Beschreibung) die Dienst- und Fachaufsicht aus. Daher erfolgt keine Zuordnung zum nächsthöheren Kalkül 'strategisch orientiert'.

-

5. Denkanforderung (zwischen 'unterschiedlich -5' und 'adaptiv-7' = 6)

Die Aufgabenstellung ist eindeutig definiert, die jeweilige Situation aber unterschiedlich (das Was ist klar, das Wie ist offen). Neben der Problemanalyse sind (insbesondere bei der Erstellung von Untersuchungsberichten als Erledigungsentwürfe) Interpretationen und Bewertungen vorzunehmen. Daraus folgt zwar eine Annäherung an das Kalkül 'adaptiv'. Eine unmittelbare Zuordnung dazu ist aber nicht möglich, weil der Referent bloß einen Teilbereich der Aufgaben der Abteilung wahrzunehmen hat bzw. hierarchisch derart positioniert ist, dass die erforderliche komplexe Situation nicht im vollen Umfang gegeben ist bzw. auch keine Strategien konzeptionell zu entwickeln sind.

-

6. Handlungsfreiheit ('allgemein geregelt' = 13)

Das Kalkül setzt das Erreichen definierter Ziele durch Vollziehung/Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen mit Ermessensspielraum voraus.

Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen zum Bewertungsfaktor 'Denkleistung' (oben, Punkte 4. und 5.) Es sei durch die hierarchische Position des Arbeitsplatzinhabers, Erlässe, Dienstanweisungen usw. begrenzt.

Am Tatort obliege ihm jedoch die eigenverantwortliche Wahrnehmung der genannten Aufgaben mit entsprechendem Ermessensspielraum. Es folgt eine genaue Analyse der in der Arbeitsplatz-Beschreibung enthaltenen 'sonstige Befugnisse' des Einsatzes unter Berücksichtigung der 'Arbeitsplatzbesichtigung und weiterer (nicht genannter) Erhebungen.

-

7. Dimension (zwischen 'klein -3' und 'mittel-5' = 4) Die Anzahl der servicierten Stellen als auch der finanzielle Rahmen wird entscheidend von der hierarchischer Position und Reichweite der Agenden beeinflusst. Erstere ist mit 'begrenzt-2' einzustufen; vorrangig aber ist in letzterem Punkt die Beurteilung des monetären Aspekts in einer Durchschnittsbetrachtung pro Jahr zu ermitteln. Vereinzelte Katastrophen haben, weil sie nicht jährlich auftreten, außer Betracht zu bleiben. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Arbeitsplatzbesichtigung ergibt sich ein Durchschnittswert zwischen 59 Mio und 591 Mio S. Daraus folgt das obige Kalkül.

-

8. Einfluss auf Endergebnisse ('beitragend -indirekter Einfluss' = 3)

Der Arbeitsplatzinhaber hat keine Approbationsbefugnis, er ist der Dienst- und Fachaufsicht unterworfen. Nur im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit am Tatort agiert er selbständig und eigenverantwortlich.

Der Untersuchungsbefund wird zwar von Referenten erstellt, unterliegt aber der Kontrolle sowie eventueller Abänderung und Ergänzung durch den approbationsbefugten Vorgesetzten. Jener stellt daher lediglich einen Erledigungsentwurf dar, der erst durch die Genehmigung vom Berechtigten zum Untersuchungsbefund wird. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12. Jänner 1998 (zum Vorliegen einer 'de facto Approbationsbefugnis') ändern daran nichts. Insbesondere ist die Unterschrift des Bearbeiters (im Sinn des § 36 Abs. 2 Kanzleiordnung) nicht die Approbation.

In ähnlicher Weise wird der Arbeitsplatz der Richtverwendung (für A2/5) nach Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979 analysiert.

Als Endergebnis wird Folgendes festgehalten:

"Die errechneten Stellenwerte, die sich auf Grund der

analytischen Untersuchungen ergeben, stellen sich im Vergleich als

Gesamtübersicht wie folgt dar:

Arbeitsplatz des Referenten für Brand- u. Explosionsursachenermittlung in der Abteilung II/D/11 des BMI (Beschwerdeführer):

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

=

VGr./FGr.

9/4/2

5/6

12/4/3

=

A 2/5

Richtverwendung der Z. 2.5.6, lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979; des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wie eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

=

VGr./FGr.

9/4/2

4/5

10/4/6

=

A 2/5

Als Bewertungsergebnis wird daher festgestellt, dass der Referent für Brand- und Explosionsursachenermittlung bei der Abteilung II/D/11 des BMI, bezogen auf die gesetzlichen Bewertungskriterien und die Richtverwendungen, auf Grund der analytischen Untersuchung des Arbeitsplatzes und den Vergleich mit der Richtverwendung mit der FGR. 5 der VGr. A2 zu bewerten ist."

Die Richtverwendung sei einem spezifisch artverwandten Fachbereich des gehobenen Dienstes zugeordnet und daher für einen objektiven Vergleich bestens geeignet. Der Inhaber des Arbeitsplatzes der Richtverwendung sei in der Hierarchie an gleicher Stelle positioniert wie die Abteilung II/D/11 in der belangten Behörde.

Übereinstimmend sei bei beiden Arbeitsplätzen das hohe Fachwissen, das bereits Universitätsniveau tangiere. Spezialistenwissen der Verwendungsgruppe A2 könne bei fehlender Universitätsausbildung durch eine entsprechend lange Berufserfahrung kompensiert werden. Dieser Überschneidungsbereich sei mit der Zuordnung zur relativ hohen Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 ausreichend berücksichtigt.

Die Unterschiede zur Richtverwendung im Bereich der Verantwortung seien dadurch begründet, dass der Arbeitsplatzinhaber eines mobilen Labors bei der Prüfanstalt für Kraftfahrzeuge bei Erstellung von Gutachten nach § 58 KFG 1967 als Sachverständiger tätig sei, der Aufgaben an Ort und Stelle völlig selbständig wahrnehme und approbiere. Er entscheide sofort, ob ein Kraftfahrzeug weiterfahren dürfe oder nicht. Nur ausnahmsweise sei hiefür eine HTL-Bildung im Zusammenhang mit langjähriger Erfahrung ausreichend, soweit nicht genügend viele Akademiker zur Verfügung stünden. Er unterliege bei den Kraftfahrzeugprüfungen durch den Prüfzug, die rund 80 % seines Aufgabenbereiches ausmachen, auch keiner Fachaufsicht.

Nach Übermittlung der dargestellten Verfahrensergebnisse und Einräumung des rechtlichen Gehörs mit Erledigung vom 23. Februar 2001 (zugestellt am 28. Februar 2001) gab der Beschwerdeführer am 6. März 2001 eine ausführliche Stellungnahme ab.

Darin wird u.a. hervorgehoben, dass das Gutachten nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, weil es von einer unrichtigen Arbeitsplatzbeschreibung und Geschäftsordnung ausgehe sowie seinen Arbeitsplatz lediglich mit einer noch dazu nicht vergleichbaren Richtverwendung vergleiche (wird näher ausgeführt). Seine Tätigkeit habe der Strafrechtspflege gedient, die die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit zahlreichen anderen Behörden und Gerichten begründe, und sei am ehesten mit der des Leiters der Flugunfallkommission (Richtverwendung A2/7) vergleichbar. Er sei, zumal ein Brandspurenbefund nur unmittelbar vor Ort kontrollierbar sei und es gesetzwidrig wäre, einen unerfahrenen Referenten mit der Leitung einer derartigen Spurenaufnahme zu betrauen, nach mehrjähriger einschlägiger Tätigkeit revisionsfrei gestellt worden. Vor allem auf Grund des Zusammenhanges mit der Strafrechtspflege sei seine von der Dienstbehörde angeregte Eintragung in die gerichtliche Sachverständigenliste im dienstlichen Interesse erfolgt.

Auf Grund seiner Verantwortung als Einsatzleiter, Befundaufnehmer, fachtechnischer Anweiser und Verantwortlicher hinsichtlich der beiden Dokumentationsmitarbeiter und Verfasser von "Befund mit Beurteilung", also von Sachverständigengutachten, habe er derartige Schriftstücke auch alleine unterfertigt. Die Approbation habe sich auf die Beseitigung von Tippfehlern beschränkt. Insgesamt sei seine Tätigkeit als Fachbeamter im Rahmen kriminaltechnischer Untersuchungen nicht mit den Vorgängen vergleichbar, die zur Erlassung verwaltungsrechtlicher Bescheide führten (wird näher ausgeführt).

Er beantrage daher, die "Beobachtung der Tätigkeit vor Ort eines erfahrenen A2-Referenten als Leiter einer Brandermittlungskommission durch den Gutachtensersteller des BMöLS zum Zweck der Arbeitsplatzbewertung" und die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen zum Beweis dafür, dass bei jedem Untersuchungsfall nur der vor Ort tätige oder tätig gewesene A2- Referent Verantwortlicher, einzig möglicher Ansprechpartner sowie alleiniger Unterzeichner des vielseitigen Ursachenuntersuchungsberichtes (Befund mit Beurteilung) aus den dargestellten faktischen Gründen sein könne. Weiters mögen nähere Erhebungen zur Handhabung der Approbation vorgenommen und die Befundaufnahme auf das Studium bisher vernachlässigter Großbrände ausgeweitet werden.

Am 2. April 2001 ergänzte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme und legte eine Beschreibung seines Arbeitsplatzes vom 3. Oktober 1985 vor.

Ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens erließ die belangte Behörde daraufhin den angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Spruch

Gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 28, 29, 30, 134 des Gehaltsgesetzes 1956 und §§ 137, 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wird festgestellt, dass Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung nach Überleitung in das Besoldungsschema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und § 134 des Gehaltsgesetzes 1956 seit dem 1. Jänner 1998 während Ihres Aktivstandes bis 31. März 1998 die eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 19 mit Dienstalterszulage, Funktionsstufe 4 war.

Der Ihnen zugeordnete Arbeitsplatz ist mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, bewertet."

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrens und der Rechtslage sowie ausführlicher Wiedergabe der Stellungnahmen des Beschwerdeführers erklärte die belangte Behörde das (oben angeführte) Gutachten des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zum "integrierenden Bestandteil dieses Bescheides". Die darin zusammengefassten Feststellungen seien frei von Widerspruch und schlüssig im Sinn der Denkgesetze, sodass an ihrer Glaubwürdigkeit kein Grund zu Zweifeln bestehe. Die Einwände stünden dem hinsichtlich des Sachverhaltes nicht entgegen.

Beweisanträge seien nicht mehr zu berücksichtigen, weil sich die Behörde auf Grund der bisherigen Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen könne. Weiters seien Beweise nicht aufzunehmen, wenn es auf sie nicht ankomme oder das Beweismittel untauglich sei. Die Beweisanträge könnten an fehlender Verantwortungsbefugnis nichts ändern, weil unbestritten geblieben sei, dass die Approbation jeweils durch den Arbeitsgruppenleiter oder seinen Vertreter erfolgt sei. Bei der Gleichstellung eines Verfassers von Berichten mit einem approbationsbefugten Bediensteten handle es sich um eine Beweisanträgen nicht zugängliche Rechtsfrage. Die beantragten Erhebungen zur Handhabung der Approbation seien nicht geeignet, eine Änderung des Sachverhaltes herbeizuführen. Für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt sei es unmaßgeblich, dass lediglich das Begleitschreiben von einem Vorgesetzten approbiert worden sei; die Approbation beziehe sich immer auch auf die dem Schreiben übermittelten Beilagen (Bericht). Die für die Erstellung des jeweiligen Berichtes, der dem Schreiben angeschlossen worden sei, erforderlichen Kenntnisse und Anforderungen seien ausreichend erhoben worden.

Eine Auseinandersetzung mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 7 habe unterbleiben können, weil schon der angestellte Vergleich mit der Richtverwendung nach Pkt. 2.5.6. lit. h (A2/5) im Wesentlichen eine Identität der maßgebenden Kriterien, jedenfalls in der Summe der Bewertungen, ergeben habe. Eine Einstufung in eine höhere Funktionsgruppe sei somit nicht möglich. Subjektive Wertungen der Einstufungskriterien, etwa wegen der Tätigkeit zum Zweck der Strafrechtspflege, seien nicht zu berücksichtigen.

Die Erwägungen des Gutachtens zur Frage der Arbeitsplatzwertigkeit nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 ergäben eine Einstufung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2. Die Einwände des Beschwerdeführers stünden dem nicht entgegen, weil die Bewertung an Hand der vom Gesetz vorgegebenen Kriterien zu erfolgen habe. Eigene subjektive Wertungen, Einstufungskriterien bzw. Wertungen der eigenen Einstufungskriterien - insbesondere eine Tätigkeit zum Zweck der Strafrechtspflege und eine Eintragung in die Sachverständigenliste - seien dabei nicht zu berücksichtigen.

Zur behaupteten Nichtvergleichbarkeit des Arbeitsplatzes mit dem Leiter eines Kfz-Prüfzuges sei anzumerken, dass der Vergleich nicht an Hand der vorgebrachten Maßstäbe zu erfolgen habe, sondern nach dem Kriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung und den jeweiligen Untergliederungen vorzunehmen sei. Fragen der Ausbildung und Einarbeitungszeit seien bei der Bewertung (etwa beim Fachwissen) bereits berücksichtigt worden. Zu den Fragen der Unterfertigung, Verantwortlichkeit und der Approbationsbefugnis nach dem Bundesministeriengesetz sei auf die Ausführungen des Gutachtens zu verweisen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautete:

"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."

Durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, erhielt § 137 Abs. 1 BDG 1979 folgende Fassung:

"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."

Die Novellierung des § 137 Abs. 1 BDG 1979 trat am 1. August 1999 in Kraft. Die wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen blieben sodann bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Ausnahme des Überganges der Zuständigkeit zur (nicht bescheidförmigen) Bewertung der Arbeitsplätze auf den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport (welche Funktion durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17, unter Übergang der Kompetenzen auf dem Gebiet der allgemeinen Personalangelegenheiten, zu denen auch das Dienst- und Besoldungsrecht gehört, auf den Bundeskanzler wiederum aufgelöst wurde), unverändert.

Anzumerken ist dabei, dass nach § 137 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, der Vorrang ressortspezifischer Richtverwendungen beim Arbeitsplatzvergleich wiederum entfällt.

Das hier gegenständliche Feststellungsverfahren dient der Klärung der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 1998. Soweit es um die maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen geht, waren diese zeitraumbezogen anzuwenden (relevante Änderungen in Ansehung der materiellen Rechtslage betreffend die Bewertung von Arbeitsplätzen sind im Beurteilungszeitraum nicht eingetreten). In Ansehung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 127/1999, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen war.

Da sich diese im Umfang des maßgebenden Verfahrensrechtes, wie dargestellt, mittlerweile geändert hat, kann dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung allein der Anordnung, (in Ermangelung der Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979) ausschließlich ressortspezifische Richtverwendungen heranzuziehen, einen zur Bescheidaufhebung führenden relevanten Verfahrensmangel begründen könnte. Auch die maßgeblichen Gesetzesmaterialien legen es nämlich nahe, dass zwei Richtverwendungen, die nach den gesetzlichen Kriterien gleiche Punktewerte aufweisen, im Richtverwendungskatalog derselben Funktionsgruppe zugeordnet wurden; für eine diesbezügliche Ungleichbehandlung zwischen den Ressorts gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219).

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Bewertung seines Arbeitsplatzes und entsprechende gesetzmäßige Einstufung (Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung) gemäß den Bestimmungen des BDG 1979, insbesondere dessen §§ 134 und 254, sowie des Pkt. 2.3.3. seiner Anlage 1 durch unrichtige Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

Die bei der Bewertung von Arbeitsplätzen im Einzelnen einzuhaltende Vorgangsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0170, weiter detailliert in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt.

Diesen Vorgaben genügt der angefochtene Bescheid in mehrfacher Hinsicht nicht:

Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich hatte nach dem Inhalt des § 137 Abs. 1 BDG 1979 zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides zunächst mit den für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen zu erfolgen. In der Anlage 1 zum BDG 1979 ist für die belangte Behörde als Verwendung der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 der Leiter einer Organisationseinheit in der Zentralstelle mit verwandten Aufgaben wie des Referates I/4a (Bürgerdienst und Auskunftsstelle) genannt (Pkt. 2.5.1. lit. f).

Als Richtverwendung in der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 ist der Leiter einer Organisationseinheit in der Zentralstelle mit unterschiedlichen Aufgaben wie des Büros für Auswanderung und Statistik der Abteilung III/15 (Angelegenheiten der Integration und der Auswanderung von Asylwerbern) - Pkt. 2.4.1. lit. e - angeführt, als Richtverwendung der - vom Beschwerdeführer angestrebten - Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit komplexen Aufgaben wie des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion Wien (Pkt. 2.3.5. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979).

Nur wenn nicht schon damit eine Bewertung und Zuordnung eindeutig vorgenommen werden konnte, was aus der Begründung des angefochtenen Bescheides aber nicht abgeleitet werden kann, wäre ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen - wie er nach der ab dem 1. Jänner 2004 geltenden Rechtslage wiederum ohne Einschränkungen zulässig ist - vorzunehmen gewesen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, ausgesprochen, dass die Einschätzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes in Ansehung der jeweiligen (vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hier durchaus im Einklang mit den Gesetzesmaterialien herangezogenen) Bewertungskriterien eine Fachfrage ist, die auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen, wofür auch Amtssachverständige in Betracht kommen, zu beantworten ist. Nun nimmt der angefochtene Bescheid - wenn auch durch bloße Verweisung - zwar auf ein (wenn auch undatiertes und nicht unterschriebenes) Gutachten des damaligen Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport Bezug. Unbeschadet der dargestellten Formfehler leidet dieses Gutachten jedoch an inhaltlichen Unrichtigkeiten, die von der belangten Behörde nicht bereinigt wurden. Es kann daher nicht die schlüssige Grundlage eines mängelfreien Bescheides bilden.

Bereits der Gutachter weist dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit 45 eine höhere Gesamtpunkteanzahl als dem verglichenen Arbeitsplatz der Richtverwendung (Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979 - 44 Punkte) zu.

Die Aufgliederung der Punktezahlen lautet wie folgt:

 

Beschwerdeführer

Richtverwendung

 

 

 

Wissen

 

 

1. Fachwissen

9

9

Managementwissen

4

4

Umgang mit Menschen

2

2

 

 

 

Denkleistung

 

 

Denkrahmen

5

4

Denkanforderung

6

5

 

 

 

Verantwortung

 

 

Handlungsfähigkeit

12

10

Dimension

4

4

Einfluss auf Endergebnisse

3

6

Zu den dargestellten Unterschieden führt der Gutachter lediglich aus, diese seien entsprechend detailliert, analysiert und herausgearbeitet worden; sie wirkten insgesamt ausgleichend, weshalb es im Endergebnis zur gleichen Bewertung mit der Zuordnung zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 komme.

Darin liegt allerdings keine schlüssige Begründung, weshalb nicht bei diesem Punktewert eine Einstufung in der Funktionsgruppe 6 geboten war. Die unterschiedliche Punktezahl hätte bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation zu weiteren Vergleichen innerhalb der Gruppen der in Anlage 1 zum BDG 1979 beschriebenen Richtverwendungen (der Funktionsgruppen 5 und 6) führen müssen. Wie aus den Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 abzuleiten ist, wurde bei den Richtverwendungen davon ausgegangen, dass diese die volle Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze umfassen. Jedenfalls sollten für jede Funktionsgruppe an der oberen und unteren Schnittstelle der Funktionsgruppen Richtverwendungen angeführt sein. Das bedeutet, dass es grundsätzlich keinen punktuellen Funktionswert einer Funktionsgruppe gibt, sondern eine gewisse Breite von durch Richtverwendungen bestimmten Funktionswerten. Die jeweilig höchsten bzw. niedrigsten Funktionswerte legen die Grenzen der jeweiligen Funktionsgruppe fest. Es gibt demnach - von den hier schon nach dem Vorbringen nicht in Betracht kommenden Spitzenpositionen abgesehen - nicht den Funktionswert (mathematischen Wert) der Richtverwendung einer Funktionsgruppe schlechthin. Innerhalb der Richtverwendungen einer Funktionsgruppe ist vielmehr eine gewisse Streuung (Bandbreite zwischen den unteren und oberen Schnittstellen) vorhanden. Von dem Fall abgesehen, dass der Funktionswert des geprüften Arbeitsplatzes den identen Funktionswert wie eine Richtverwendung aufweist, folgt hieraus, dass der Vergleich des Funktionswertes des zu prüfenden Arbeitsplatzes mit nur einer im Gesetz genannten Richtverwendung einer Funktionsgruppe, wie dies hier erfolgt ist, immer zu kurz greift. Damit wird nämlich nur eine Relation zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und einer einzelnen Richtverwendung, nicht aber zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und dem die Funktionsgruppe abbildenden Intervall, in dem alle Richtverwendungen dieser Funktionsgruppe liegen, hergestellt. Ebenso wenig kommt es auf bloße Einzelaspekte der Tätigkeit an.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, dargetan hat, steht es der Dienstbehörde (bzw. dem von ihr beauftragten Sachverständigen) infolge der dargestellten Änderung der Rechtslage im weiteren Verfahren frei, welche Richtverwendungen sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer "mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben" kann nicht wirksam erhoben werden (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 6. März 2001, dass am ehesten eine Vergleichbarkeit seines Arbeitsplatzes mit dem eines Leiters des Sekretariates der Flugunfallkommission im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Richtverwendung der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 - Pkt. 2.3.2. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979) gegeben sei, kann daher kein für ihn günstigeres Ergebnis herbeiführen.

Der gegenüber der von der belangten Behörde herangezogenen Richtverwendung geringere Einfluss des Beschwerdeführers auf Endergebnisse wird im Wesentlichen mit dem Fehlen seiner Approbationsbefugnis erklärt. Dass letzteres formell zutrifft, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. In dieser Wertung liegt kein Verstoß gegen die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang, wonach ein Sachverständiger, der seine Gutachten eigenverantwortlich erstellt und nach außen zu vertreten hat, einem Beamten gleichzuhalten ist, dem eine Approbationsbefugnis im Sinn des Bundesministeriengesetzes zukommt. Ein Sachverständiger, dessen Gutachten - wie im Beschwerdefall - nämlich approbiert wird, erstellt dieses zwar zunächst eigenverantwortlich (was im Gutachten auf den Seiten 20- 21 auch entsprechend berücksichtigt wurde), was jedoch nichts daran ändert, dass es die Qualität eines auch nach außen wirksamen Amtsgutachtens erst durch die Approbation erhält. Der im

2. Rechtsgang unbedenklich festgestellte Sachverhalt steht daher nicht im Widerspruch zur Äußerung des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis.

Zeugenaussagen des Beschwerdeführers vor Gericht sowie Tätigkeiten als gerichtlich beeideter Sachverständiger in Strafverfahren, welch letztere eine Nebenbeschäftigung darstellen, stehen mit seinem Arbeitsplatz und daher auch mit dessen Bewertung in keinem Zusammenhang.

Die vom Beschwerdeführer vermisste Erledigung seiner Beweisanträge zur Beobachtung der Tätigkeit eines Leiters einer Brandermittlungskommission vor Ort sowie der Unterlassung von Zeugeneinvernahmen bestimmter Personen zum Beweis dafür, dass der Einsatzleiter der einzig mögliche Ansprechpartner sowie der alleinige Unterzeichner des Untersuchungsberichtes sei, könnten zu keiner Änderung der entscheidungserheblichen Feststellungen führen. Der Beschwerdeführer hat nämlich selbst eingeräumt, dass von ihm erstellte Entwürfe erst durch den Abteilungsleiter approbiert werden. Die rechtserhebliche Abgrenzung zwischen Erledigungsentwurf und Erledigung lässt sich somit bereits aus dem bisher erhobenen Sachverhalt eindeutig entnehmen. Auch stellt die Frage, ob der Beschwerdeführer als Einsatzleiter und Verfasser derartiger Schriftstücke einem approbationsbefugten Bediensteten gleichzuhalten sei, eine Rechtsfrage dar. Die Selbständigkeit bei der Befundaufnahme an den Brand- bzw. Explosionsorten wurde schon bei der Erstattung des bisherigen Gutachtens ausführlich dargestellt und hinreichend gewürdigt. Die Beweisanträge waren daher nicht zu berücksichtigen.

Der zur Handhabung der Approbation im Einzelfall (insbesondere durch eine Beschränkung auf die bloße Korrektur von Tippfehlern) gestellte Beweisantrag ist unmaßgebend, weil hieraus keine Änderung des erheblichen Sachverhaltes folgen könnte. Dafür ist es nicht wesentlich, wie der Vorgesetzte die Approbation, durch die er die Verantwortung nach außen übernimmt, faktisch handhabt. Weiters bezieht sich die Approbation unstrittig immer auch auf die mit dem approbierten Schreiben übermittelten Beilagen.

Fragen der Ausbildung und Einarbeitungszeit wurden bei der bisherigen Bewertung ebenso zutreffend beurteilt wie die Unterfertigung und Verantwortlichkeit für die erstellten Gutachten. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, ein unerfahrener Referent dürfte nicht mit der Spurenaufnahme an Brand- und Explosionsorten betraut werden, ist die Relevanz im vorliegenden Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Maßgebend sind für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich nach § 137 BDG 1979 stets die dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0087, u.a.) und nicht die (subjektiven) Fähigkeiten der vom Dienstgeber eingesetzten Organwalter.

Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Vergleich mit Richtverwendungen der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 konnte unterbleiben, weil der Vergleich mit der Richtverwendung nach Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979 wegen der unbedenklich ermittelten Punktewerte eine große Nähe zur Funktionsgruppe 5 ergeben hat, sodass im weiteren Verfahren lediglich eine Abgrenzung zwischen den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A2 vorzunehmen sein wird.

Da die belangte Behörde im Beschwerdefall in Verkennung der Bedeutung der einer Funktionsgruppe zugeordneten Bandbreite (von Punktewerten) den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 5 (in der Verwendungsgruppe A2) zugeordnet hat, obwohl er einen (wenn auch geringfügig) höheren Punktewert als die einzige von ihr zum Vergleich herangezogene Richtverwendung für A 2/5 aufweist und es unterlassen hat, die Bandbreite der Funktionsgruppe 5 bzw. 6 (an Hand von einschlägigen Richtverwendungen) darzulegen, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war folglich, soweit in ihm (im ersten und zweiten Satz seines Spruches) über die Funktionsgruppe und Funktionsstufe abgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Darüber hinaus erwiesen sich die Ausführungen der Beschwerde hingegen als inhaltlich unbegründet, sodass die Feststellung der Gehaltsstufe und der Verwendungsgruppe dem Gesetz entsprach. Gegen die vom Anfechtungsumfang formal mitumfassten trennbaren weiteren Bescheidaussprüche wird in der Beschwerdebegründung nichts ins Treffen geführt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer hiedurch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihren § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung des für die Gebühr noch verzeichneten Schillingbetrages gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000. Wien, am 9. Juni 2004

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2freie BeweiswürdigungAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120110.X00
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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