TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/20 2005/12/0218

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1;
BDG 1979 §143 Abs1;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §147 idF 1994/550;
BDG 1979 §147 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §147 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §147 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §147 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §284 Abs58 Z3 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z2.4.6 lith;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des P in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. September 2005, Zl. P407144/55- PersB/2005, betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß § 147 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der Beschwerdeführer steht als Oberst in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Landesverteidigung, wo er bis zu seiner mit Wirksamkeit vom 30. Juni 2002 erfolgten Ruhestandsversetzung auf dem Arbeitsplatz "Referatsleiter Technik/3" in der Abteilung Waffen- und Heeresfachinspektion der Generalstabsgruppe D verwendet wurde. Der Beschwerdeführer war ursprünglich in der Verwendungsgruppe H2/VII/2a eingestuft. Auf Grund seiner Optionserklärung erfolgte seine Überleitung in das Funktionszulagenschema mit Wirkung vom 1. Jänner 1998, wobei sein Arbeitsplatz zunächst in die Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 5, eingeordnet war. In weiterer Folge wurde der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 6 zugeordnet. Am 16. Dezember 1998 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Einstufung seines Arbeitsplatzes.

Zum weiteren Ablauf des Verfahrens wird auf das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2002/12/0163, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. März 2002, Zl. 407 144/42-2.2/02, - mit dem festgestellt wurde, dass der näher bezeichnete Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 6 innerhalb der Verwendungsgruppe M BO 2 zuzuordnen sei - insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als darin über die Funktionsgruppe abgesprochen wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ging in diesem Erkenntnis davon aus, dass der Abspruch über die Zuordnung zur Funktionsgruppe von den übrigen Bescheidaussprüchen trennbar sei; da gegen die übrigen Bescheidaussprüche Bedenken weder vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurden noch beim Verwaltungsgerichtshof entstanden waren, sei die Beschwerde insoweit abzuweisen gewesen. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgehalten, dass der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag im Zuge des folgenden Verfahrens nicht abgeändert und daher weiterhin aufrecht sei.

Da die belangte Behörde innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist keinen Ersatzbescheid erließ, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 2. Februar 2005 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof setzte der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zunächst eine Frist von drei Monaten zur Nachholung des Bescheides, die auf Antrag der belangten Behörde in weiterer Folge bis zum 17. August 2005 verlängert wurde. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 9. September 2005 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 14. September 2005), worauf das vom Verwaltungsgerichtshof eingeleitete Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0024, eingestellt wurde.

Im Zuge des nach der teilweisen Aufhebung des vorangegangenen Bescheides fortgesetzten Verfahrens holte die belangte Behörde ein Gutachten eines Bediensteten des Bundeskanzleramtes zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ein, das mit 2. August 2005 datiert und laut einem im Verwaltungsakt erliegenden Begleitschreiben am selben Tag an das Bundesministerium für Landesverteidigung übermittelt wurde. Das Gutachten weist den Namen des Verfassers auf, das Begleitschreiben ist ordnungsgemäß approbiert. In dem - mehr als 60 Seiten umfassenden - Gutachten werden zunächst die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen sowie die angewandten Bewertungsmethoden dargestellt, wobei wesentliche Teile der Gesetzesmaterialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, wiedergegeben werden. Daran schließt sich eine eingehende Arbeitsplatzbeschreibung, wobei auch im Zuge des Verwaltungsverfahrens abgegebene Einwendungen des Beschwerdeführers und Stellungnahmen verschiedener Dienststellen wiedergegeben werden. Zu der zum Bewertungsvergleich herangezogenen Richtverwendung heißt es sodann (Schreibfehler im Original):

"Da im ggstdl. Fall als Bewertung des Arbeitsplatzes M BO 2/6 vorliegt, wurde eine Richtverwendung zum Vergleich ausgewählt, welche hinsichtlich der FGr. jener dieser Zuordnung entspricht.

Es ist dies entsprechend der Z. 2.4.6, lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979:

Der Leiter des Hauptreferates Einkauf im Heeres-Materialamt (HMatA) des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Bewertung: A 2/6

Dass es sich bei der Richtverwendung um einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 2 handelt, ist im Ergebnis unerheblich, da die erforderlichen Stellenwertpunkte und -abgrenzungen für beide Verwendungsgruppen (M BO 2 bzw. A 2) völlig ident sind."

Nach Darstellung der Arbeitsplatzbeschreibung der herangezogenen Richtverwendung werden sowohl der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wie auch die herangezogene Richtverwendung im Hinblick auf die für die Bewertung maßgeblichen Kriterien analysiert und den einzelnen Kriterien jeweils Punktewerte zugeordnet. Als Ergebnis dieser Bewertung wird ausgeführt:

"4.4 Gegenüberstellung der Bewertungszeilen Bewertungszeile für den RL Insp Te 3, aufgrund der

analytischen Untersuchung und dem daraus errechneten Stellenwert:

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

=

VGr./FGr.

8/6/4

5/5

12/4/3

=

M BO 2/6

Stellenwertpunkte:

304

100

115

=

519

Bewertungszeile für den HptRefLtr Einkauf als

Richtverwendung, aufgrund der analytischen Untersuchung und dem

daraus errechneten Stellenwert:

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

=

VGr./FGr.

8/6/4

5/5

13/0/6

=

A 2/6

Stellenwertpunkte:

304

100

115

=

519

Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 2 und A 2 gleichermaßen von 460 bis 529.

Da die analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte mit 519 Punkten innerhalb dieser Bandbreite liegt, ist der Arbeitsplatz RL Insp Te 3 der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen.

Die analytisch ermittelte Summe der Stellenwertpunkte des zum Vergleich herangezogenen Richtverwendungsarbeitsplatzes ergibt mit 519 Punkten exakt den selben Gesamtpunktewert wie bei dem zu prüfenden Arbeitsplatz, weshalb ein eingrenzender Vergleich unterbleiben kann.

Alle Arbeitsplätze, die Stellenwertpunkte innerhalb der Bandbreite von 460 bis 529 aufweisen, werden im gesamten Bundesdienst der FGr. 6 der VGr. M BO 2 bzw. A 2 zugeordnet."

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, worauf er mit Eingabe vom 18. August 2005 eine umfangreiche Stellungnahme abgab. Darin kritisiert der Beschwerdeführer die Heranziehung einer Richtverwendung einer anderen Verwendungsgruppe zum Bewertungsvergleich und macht Befangenheit des Gutachters geltend. Ferner werden die dem Gutachten zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen bemängelt; insbesondere macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Tätigkeitsbereich weiter gefasst gewesen sei, dass er eine umfangreichere Zeichnungsbefugnis aufgewiesen habe und dass für die Ausübung seiner Tätigkeit umfangreichere Fachkenntnisse erforderlich gewesen seien als im Gutachten angenommen. Auch sei die Zuweisung von Punktewerten zu den einzelnen Bewertungskriterien zu gering ausgefallen. Nach Einlangen dieser Stellungnahme und ohne Durchführung weiterer Ermittlungen erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch folgendermaßen lautet:

"Auf Ihren Antrag vom 16. Dezember 1998 wird gemäß § 147 Abs. 1 bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, festgestellt, dass der Arbeitsplatz 'Leiter des Referates Inspektion Technik 3' bei der Inspektion Technik, Positionsnummer 011, Arbeitsplatzzusammenstellung M 90, innerhalb der Verwendungsgruppe MBO 2 der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen ist."

In der Begründung wird das bisherige Verwaltungsgeschehen dargestellt und das eingeholte Gutachten des Bundeskanzleramtes in wesentlichen Teilen wiedergegeben. Eine nähere Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme erfolgt darin nicht. Hinsichtlich seines Einwandes gegen die Heranziehung der gewählten Richtverwendung wird unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, es stünde der Dienstbehörde oder dem von ihr beauftragten Sachverständigen frei, welche Richtverwendung sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranziehen. Zum Einwand der Befangenheit des herangezogenen Gutachters wird ausgeführt, dieser habe an der derzeitigen Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in keiner Phase mitgewirkt. Den Einwänden bezüglich des Kriteriums "Fachwissen" wird - nach Wiedergabe der diesbezüglichen Passagen des Gutachtens - entgegengehalten, es könne ihnen "nicht gefolgt werden". Bezüglich der Einwände hinsichtlich des Kriteriums "Denkrahmen" wird - nach Wiedergabe der darauf bezogenen Passagen des Gutachtens - ausgeführt, diese "verweisen nach ho. Auffassung auf

Leistungshonorierung (zitiere: ... von mir weiterentwickelt und

verfeinert, ... mein geistiges Werk) und nicht als eine Erfüllung

der mit dem Arbeitsplatz selbst verbundenen Anforderungen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf gesetzmäßige Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Wertigkeit seines Arbeitsplatzes und infolge dessen auch in seinem Recht auf gesetzmäßige Bezüge sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung behauptet und dem Bescheid Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorwirft.

Die belangte Behörde hat Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

§ 147 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), wurde durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, neu gefasst; seine ersten drei Absätze lauteten in dieser Fassung (die weiteren Absätze sind für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung):

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 147. (1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

1. die besondere Führungsverantwortung im Hinblick auf Ausbildung, Bildung und Führung von Menschen im Frieden und im Einsatz,

2. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

3. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

4. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 wurde in Abs. 1 die Zuständigkeit des Bundeskanzlers durch jene des Bundesministers für Finanzen ersetzt. Mit der Dienstrechts-Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 wurde Abs. 1 neu gefasst und lautete in dieser Fassung:

"(1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000 wurde in Abs. 1 die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen durch jene des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport ersetzt, durch die Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 wurde dessen Zuständigkeit zunächst mit Wirkung vom 1. Mai 2003 durch jene des Bundeskanzlers ersetzt, zudem wurde Abs. 1 durch diese Novelle mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 neu gefasst:

"(1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen."

Anlage 1 Z. 2.4.6. lit. h zum BDG 1979 lautete vor der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005:

"2.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind z.B.:

...

2.4.6. der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit unterschiedlichen Aufgaben wie

...

h) des Bundesministeriums für Landesverteidigung wie des Hauptreferates für Einkauf im Heeres-Materialamt,

..."

Durch die am 9. August 2005 ausgegebene Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, wurde der Richtverwendungskatalog nach Anlage 1 des BDG 1979 weitgehend neu gefasst; diese Novelle trat rückwirkend mit 1. Juli 2005 in Kraft.

II.2. Der angefochtene Bescheid wurde erst nach Ablauf der in dem zur hg. Zl. 2005/12/0024 protokollierten Säumnisbeschwerdeverfahren gesetzten Nachfrist erlassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten - bzw. der wie hier verlängerten -

Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über. Erlässt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht (vgl. aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0038, und vom 17. Dezember 2007, Zl. 2005/01/0863). Da die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde die durch die Versäumung der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Nachfrist bewirkte Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht ausdrücklich geltend macht, war diese somit vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen wahrzunehmen.

II.3. Mit dem Vorerkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2002/12/0163, wurde der damals angefochtene Bescheid über die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nur insoweit aufgehoben, soweit darin über die Funktionsgruppe abgesprochen wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, womit die nicht angefochtenen - als trennbar angesehenen - rechtskräftigen Teile des Bescheidspruches aufrecht blieben. Die belangte Behörde war somit im fortgesetzten Verfahren nur mehr befugt, über den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuordnung seines Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe innerhalb der Verwendungsgruppe M BO 2 abzusprechen. Hinsichtlich der übrigen nicht vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Teile des Bescheidspruches lag hingegen entschiedene Sache vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aber nicht bloß über die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu einer Funktionsgruppe innerhalb der Verwendungsgruppe M BO 2 abgesprochen, sondern auch die weiteren im früheren Bescheidausspruch enthaltenen (rechtskräftigen) Teile des Bescheidspruches (mit lediglich geringen Unterschieden in der Formulierung) wiederholt und derart eine inhaltlich übereinstimmende neuerliche Entscheidung getroffen. Damit hat der angefochtene Bescheid insoweit, als nicht nur über die Funktionsgruppe abgesprochen wurde, in einen schon rechtskräftig ergangenen Bescheid betreffend dieselbe Sache eingegriffen. Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann; diese Rechtswirkung wird als "Unwiederholbarkeit" bezeichnet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1992, Zl. 88/04/0182, und vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0196, beide mwN).

Da der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid auch über jene Fragen abspricht, die in dem früheren vom Verwaltungsgerichtshof insoweit nicht aufgehobenen Bescheid betreffend die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden worden waren, war er insofern gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.4.1. Hinsichtlich des weiteren die Zuordnung zu einer Funktionsgruppe innerhalb der Verwendungsgruppe M BO 2 betreffenden Ausspruches ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung Grundsätze entwickelt hat, die bei der Bewertung von Arbeitsplätzen gemäß § 137 BDG 1979 zu beachten sind (vgl. dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0186, vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0088, und vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen anderseits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können. Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes hat somit ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat. Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des betroffenen Beamten nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Ein solches, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen (Bewertungsreferenten) kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen sowie zu den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Rechtsprechung insbesondere auch festgehalten, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes zeitraumbezogen festzustellen ist, und zwar - wenn der betroffene im Funktionszulagenschema eingeordnete Beamte zwischenzeitig in den Ruhestand getreten ist - bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem der Beamte diesen Arbeitsplatz infolge seiner Ruhestandsversetzung nicht mehr inne gehabt hat. Soweit es um die maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen geht, sind diese zeitraumbezogen anzuwenden (relevante Änderungen in Ansehung der materiellen Rechtslage betreffend die Bewertung von Arbeitsplätzen sind im Beurteilungszeitraum nicht eingetreten). In Ansehung des Verfahrensrechts gilt hingegen, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0110, und vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0198). Dies bedeutet insbesondere, dass nach der Neufassung des Richtverwendungskataloges der Anlage 1 zum BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, die dort genannten Richtverwendungen heranzuziehen sind, und zwar unabhängig davon, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Novelle gelegen sind.

II.4.2. Die Beschwerde rügt die Heranziehung einer Richtverwendung einer anderen Verwendungsgruppe und die mangelnde Nachvollziehbarkeit der im Gutachten vorgenommenen Punktebewertung. Schon mit diesen Vorwürfen ist sie im Recht:

Soweit die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, darauf hinweist, es stehe der Dienstbehörde oder den von ihr beauftragten Sachverständigen frei, welche Richtverwendung sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht, scheint sie die Ausführungen dieses Erkenntnisses misszuverstehen: In diesem Erkenntnis wurde nämlich lediglich - entsprechend der ständigen Rechtsprechung - festgehalten, dass der Heranziehung einer Richtverwendung nicht entgegen gehalten werden könne, dass die Aufgaben des zu bewertenden Arbeitsplatzes nicht mit jenen der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung vergleichbar seien. Das ändert aber nichts daran, dass solche Richtverwendungen zum Vergleich heranzuziehen sind, aus denen nachvollziehbare Schlüsse über die Einordnung des zu bewertenden Arbeitsplatzes gezogen werden können. Dabei ist zweifelhaft, ob die Heranziehung von Richtverwendungen einer anderen Verwendungsgruppe für die Bewertung eines Arbeitsplatzes überhaupt in Betracht kommt; schon die Formulierung des § 147 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 (wie auch der korrespondierenden Bestimmungen in § 137 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 BDG 1979), wonach die Zuordnung eines Arbeitsplatzes "unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe" zu erfolgen hat, spricht dafür, dass ein Vergleich mit Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe zu erfolgen hat. Gleiches gilt für die Anordnung des § 147 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 (wie auch der korrespondierenden Bestimmungen in § 137 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 BDG 1979), wonach bei der Zuordnung zu den Verwendungsgruppen auch auf die in der Anlage 1 jeweils vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse (für die betreffende Verwendungsgruppe) Bedacht zu nehmen ist. Wenn man diesen Anordnungen nicht ohnedies entnehmen will, dass ein Vergleich nur mit Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe zulässig ist - was hier aus den im Folgenden angeführten Gründen dahingestellt bleiben kann - folgt aus ihnen, dass bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes jedenfalls primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen sind.

Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis wurde klargestellt, dass die in der Anlage 1 zum BDG 1979 den einzelnen Funktionsgruppen zugewiesenen Arbeitsplätze nicht einen einheitlichen Funktionswert aufweisen, sondern die Bandbreite der Funktionswerte innerhalb der jeweiligen Funktionsgruppe widerspiegeln. Abgesehen von dem Fall, dass der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert wie eine Richtverwendung aufweist, bedeutet dies aber, dass grundsätzlich nur durch einen Vergleich mit Richtverwendungen der betreffenden Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe schlüssig dargelegt werden kann, dass sich der zu bewertende Arbeitsplatz innerhalb der Bandbreite dieser Funktionsgruppe hält. Daran hat auch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, prinzipiell nichts geändert: Nach den ErläutRV zu dieser Novelle (953 BlgNR 22. GP S. 6) sollen die einzelnen Funktionsgruppen jeweils eine durch Punktewerte ausgedrückte Bandbreite aufweisen, wobei die Richtverwendungen als ausgewählte Beispiele für eine auf den Anforderungen des Arbeitsplatzes basierende Reihung von Einstufungsmöglichkeiten zu sehen sind. Auch nach dem in diesen Gesetzesmaterialien erläuterten Verständnis geben aber die festgesetzten Bandbreiten jeweils die Grenzen für eine Zuordnung im Funktionsgruppenschema an, innerhalb derer die im Gesetz genannten Richtverwendungen, die als Beispiele für konkrete Funktionen stehen, bezogen auf einen Einzelfall einen aufschlussreichen, die Bewertungssituation erläuternden Vergleich ermöglichen sollen.

Aus diesem Verständnis folgt allerdings, dass die Zuordnung eines konkreten zu bewertenden Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe einer Verwendungsgruppe prinzipiell nur im Wege eines Vergleiches mit Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe nachvollziehbar begründet werden kann. Nur auf diese Weise kann nämlich schlüssig gezeigt werden, ob sich die in einem Punktewert auszudrückende Wertigkeit des betreffenden Arbeitsplatzes innerhalb der Bandbreite gerade jener Funktionsgruppe einer bestimmten Verwendungsgruppe hält, der der Arbeitsplatz zugeordnet werden soll. Es liegt auf der Hand, dass der Vergleich mit Richtverwendungen einer anderen Verwendungsgruppe insofern keine Aussagekraft haben kann, wenn und solange nicht nachvollziehbar begründet werden kann, dass die Bandbreite der Funktionswerte einer Funktionsgruppe einer bestimmten Verwendungsgruppe identisch mit jener einer Funktionsgruppe einer anderen Verwendungsgruppe ist. Nur wenn ein solcher Nachweis schlüssig geführt wird, könnte auch durch einen Vergleich des zu bewertenden Arbeitsplatzes mit einer Richtverwendung einer anderen Verwendungsgruppe eine nachvollziehbare Einstufung vorgenommen werden.

In dem von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Gutachten wird zwar ausgeführt, dass die Verwendungsgruppe A2 - der die zum Vergleich herangezogene Richtverwendung zuzuordnen ist - idente Stellenwertpunkte bzw. -abgrenzungen wie die Verwendungsgruppe M BO 2 aufweist, der der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zugeordnet werden soll. Für diese Behauptung fehlt in dem betreffenden Gutachten aber jede nachvollziehbare Begründung, insbesondere auch für die Abgrenzung der einzelnen Funktionsgruppen der beiden Verwendungsgruppen. Schon aus diesem Grund reicht das vorliegende Gutachten nicht aus, um die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu einer bestimmten Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe M BO 2 nachvollziehbar zu begründen.

Aber selbst wenn man mit dem vorliegenden Gutachten davon ausginge, dass die Bandbreite der Funktionsgruppen innerhalb der Verwendungsgruppe A2 mit jenen der Funktionsgruppen innerhalb der Verwendungsgruppe M BO 2 übereinstimmen, reichen die im vorliegenden Gutachten getroffenen Feststellungen für eine nachvollziehbare Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nicht aus: Zwar ist es methodisch nicht zu beanstanden, wenn der Nachweis der Zugehörigkeit eines Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe dadurch geführt wird, dass gezeigt wird, dass er einen identen Punktewert wie eine dieser Funktionsgruppe zugeordnete Richtverwendung aufweist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, und vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0186). Das Gutachten geht jedoch so vor, dass es den einzelnen Bewertungskriterien sowohl hinsichtlich des zu bewertenden Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wie auch der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung jeweils Bewertungspunkte zuordnet, die sich jedoch bezüglich der beiden verglichenen Verwendungen unterscheiden. Den Schluss der Gleichwertigkeit der beiden Arbeitsplätze zieht das Gutachten daher nicht aus diesen Bewertungspunkten, sondern aus den daraus errechneten Stellenwertpunkten. Das Gutachten enthält jedoch keine Angaben über die bei der Berechnung dieser Stellenwertpunkte angewendeten Operationen und Methoden. Diese Frage spielt im gegenständlichen Fall deshalb eine entscheidende Rolle, weil sich nur aus der Umrechnung in Stellenwertpunkte aus der Bewertungszeile ergibt, dass die vom Gutachten herangezogene Richtverwendung denselben Punktewert aufweist wie der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Es liegt im gegenständlichen Fall auch keine idente Struktur der Bewertungszeilen vor, sodass die Stellung der Richtverwendung innerhalb der Bandbreite nur über die Teilstellenwertpunkte ermittelt werden kann. Die Umrechnung der in der Bewertungszeile angeführten Werte in Teilstellenwertpunkte wäre demnach im Gutachten bzw. im angefochtenen Bescheid - zur Ermöglichung einer überprüfbaren Begründung - nachvollziehbar darzustellen gewesen. Sollte sich die Umrechnung der in der Bewertungszeile enthaltenen Werte in die Teilstellenwertpunkte aus Formeln oder aus Umrechnungstabellen ergeben, wären auch diese im Gutachten vollständig offen zu legen gewesen. Weiters wäre darzulegen gewesen, wie sich - ausgehend von der Bewertungszeile - der Teilstellenwertpunkt ergibt. Da das vorliegende Gutachten dazu keine nachvollziehbare Begründung enthält, bietet es auch aus diesem Grund keine ausreichende Basis für die von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.

Da die belangte Behörde davon absah, gegenüber dem Amtssachverständigen darauf zu dringen, die tragenden Schlussfolgerungen (Berechnungen) im zu Grunde gelegten Gutachten nachvollziehbar zu gestalten, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund auch hinsichtlich des Abspruches über die Funktionsgruppe mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er auch in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

II.4.3. Beizufügen ist schließlich, dass der angefochtene Bescheid auch insofern mangelhaft ist, als er sich auf eine Richtverwendung beruft, die im Zeitpunkt seiner Erlassung (der mit 9. September 2005 datierte Bescheid wurde am 14. September 2005 zugestellt und damit erlassen) nicht mehr in Geltung stand: Durch die am 9. August 2005 ausgegebene Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, wurde nämlich der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in weiten Teilen neu gefasst. Diese Novelle trat nach § 284 Abs. 58 Z. 3 BDG 1979 (rückwirkend) mit 1. Juli 2005 in Kraft und war somit auf den erst nach der Kundmachung dieser Novelle erlassenen angefochtenen Bescheid jedenfalls anzuwenden. Durch diese Novelle wurde die vom Gutachten bzw. vom angefochtenen Bescheid herangezogene Richtverwendung der Z. 2.4.6. lit. h in der Anlage 1 zum BDG 1979 aufgehoben und für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 (wie auch für Verwendungsgruppe M BO 2) neue Richtverwendungen festgelegt. Wie die Materialien zu dieser Novelle (ErläutRV 953 BlgNR 22. GP) zeigen, war die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden Richtverwendungen veraltet und die Arbeitsplätze nicht mehr existent sind. Die Neufassung sollte insbesondere "eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren" (offenbar gemeint:

durch Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der 1994 bestandenen Aufgaben in dieser Form nicht mehr bestehender Richtverwendungsarbeitsplätze) sowie "für den Bediensteten besser nachvollziehbare Erklärungen" durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen.

Demgegenüber war nach Maßgabe dieser Gesetzesmaterialien durch die Neufassung des Richtverwendungskataloges eine Verschiebung der Grenzen zwischen den Richtverwendungen gerade nicht intendiert. Ob diese Intention durch den positivierten Gesetzeswortlaut ohne Einschränkung umgesetzt wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Im Vordergrund der Novelle sollten nämlich keinesfalls materielle Änderungen hinsichtlich der Bandbreite der jeweiligen Funktionsgruppen, sondern die Vermeidung der aufgezeigten Vollzugsprobleme stehen.

Diese Gründe treffen aber unabhängig davon zu, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind. Aus diesen Gründen hätte die belangte Behörde den im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltenden Richtverwendungskatalog in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005 anzuwenden gehabt.

II.5. Da der angefochtene Bescheid schon aus den angeführten Gründen aufzuheben war, erübrigt es sich, auf die weiteren in der Beschwerde gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Detail einzugehen. Für das fortgesetzte Verfahren wird aber Folgendes zu berücksichtigen sein:

Infolge der Teilrechtskraft des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. März 2002, Zl. 407 144/42-2.2/02, hinsichtlich jener Teile seines Ausspruches, die nicht die Funktionsgruppe betreffen, darf im fortgesetzten Verfahren nur mehr über die Frage der Zuordnung zu einer Funktionsgruppe entschieden werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner eingangs zitierten ständigen Rechtsprechung festhält, sind für den dem Arbeitsplatz zu Grunde liegenden Vergleich die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ist dabei nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen zu beurteilen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0001, mwN). Dies bedeutet nicht nur, dass vor einer Bewertung eines Arbeitsplatzes die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse festzustellen sind, sondern auch, dass im Falle von Änderungen der Verwendung während eines längeren Zeitraumes auch zu prüfen ist, ob sich infolge der Änderung der Verwendung eine andere Wertigkeit des Arbeitsplatzes ergibt. Da die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes eine Fachfrage ist, die durch Beiziehung eines Sachverständigen zu lösen ist, folgt daraus, dass die faktischen Verhältnisse während eines längeren zu beurteilenden Zeitraumes von der Dienstbehörde amtswegig zu ermitteln und sodann dem Sachverständigen zur Erstellung seines Gutachtens für den gesamten Zeitraum vorzugeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0192). Angesichts der vom Beschwerdeführer in seiner im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme erhobenen Behauptungen, dass das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen ausgehe, wird die belangte Behörde daher Feststellungen über das Zutreffen der vom Beschwerdeführer behaupteten tatsächlichen Verhältnisse zu treffen und das Ergebnis dieser Ermittlungen dem Sachverständigen zur Beurteilung vorzulegen haben.

Bei der sachverständigen Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wird ferner der Richtverwendungskatalog in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80 (diese Fassung gilt für die Verwendungsgruppe M BO 2 noch immer), anzuwenden sein. Soweit in einem diesbezüglichen Gutachten bzw. in dem darauf aufbauenden Bescheid die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers auf eine bestimmte Punktebewertung (Teilstellenwertpunkte) gegründet wird, wird im Gutachten nachvollziehbar darzulegen sein, auf Grund welcher Berechnungsmethoden aus den in Punkten auszudrückenden Bewertungen der einzelnen Bewertungskriterien die betreffenden Stellenwertpunkte errechnet werden.

Zu dem für die Abgabe eines Bewertungsgutachtens heranzuziehenden Sachverständigen hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen, dass die Mitarbeiter der für Arbeitsplatzbewertungen zuständigen Fachabteilung (jetzt des Bundeskanzleramtes) auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des § 52 AVG erfüllen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0042). Die Zugehörigkeit des herangezogenen Amtssachverständigen zu dieser Fachabteilung begründet für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine maßgebliche Relevanz für eine allfällige Befangenheit im Sinne des § 53 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195). Liegt ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen (Bewertungsreferenten) vor, so kann dieses - wie schon dargelegt - in seiner Beweiskraft grundsätzlich nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) bekämpft werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221).

III. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des in der Bescheidbeschwerde gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Da der Antrag auf Kostenersatz ausdrücklich darauf lautet, "den gesetzlichen Aufwandersatz von EUR 180,00 zuzusprechen", musste sich der Kostenzuspruch auf diesen Betrag beschränken.

Wien, am 20. Mai 2008

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120218.X00

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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