TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/9 2002/12/0163

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §143 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §143 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §146 idF 1994/550;
BDG 1979 §146 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §147 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §147 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §147 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z13.2 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z13.3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z13.4 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z13.5 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z13.6 idF 1994/550;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des X in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. März 2002, Zl. 407 144/42-2.2/02, betreffend Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nach § 147 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit in ihm über die Funktionsgruppe abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Landesverteidigung, wo er auf dem Arbeitsplatz "Referatsleiter Technik/3" in der Abteilung Waffen- und Heeresfachinspektion der Generalstabsgruppe D verwendet wird. Ursprünglich war er in der Verwendungsgruppe H2/VII/2a eingestuft.

Entsprechend der Optionserklärung erfolgte seine Überleitung in das Funktionszulagenschema mit 1. Jänner 1998 unter Einstufung in die Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 5.

Am 16. Dezember 1998 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Einstufung seines Arbeitsplatzes. Es gäbe in der Zentralleitung keinen aufgabenmäßig gleichen Arbeitsplatz und damit auch keine entsprechende Richtverwendung. Infolge seiner (näher beschriebenen) Inspizierungstätigkeiten vor Ort samt eigenverantwortlicher Berichtslegung und Berichtszeichnung sei von einer wesentlich höheren Wertigkeit des Arbeitsplatzes auszugehen.

Nach Einholung entsprechender Arbeitsplatzbeschreibungen erstattete ein Organwalter des Bundesministeriums für Finanzen über Ersuchen der belangten Behörde am 9. Dezember 1999 ein Gutachten über die Wertigkeit des vorgenannten Arbeitsplatzes. Nach allgemeinen Ausführungen über das neue Besoldungsschema, die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen und den im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) normierten Richtverwendungskatalog stellte er zunächst einen verbal beschriebenen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit dem eines Artillerieinspektors in der Zentralstelle (Punkt 13.3. lit. a der Verwendungsgruppe M BO 2 - Funktionsgruppe 8) an. Daraus wurden die Schlüsse gezogen, dass der letztgenannte Artillerieinspektor dem Leiter der Generalstabsgruppe D direkt unterstellte sei, während beim Beschwerdeführer noch eine weitere Hierarchieebene dazwischengeschaltet sei, von der Weisungen ausgehen und entgegengenommen werden müssten. Auch der Aufgabenumfang sei bei dieser Richtverwendung breiter und größer als beim Beschwerdeführer, der nur einen Teilbereich zur Inspektion übertragen bekomme. Im Tätigkeitsbereich zeige sich beim Artillerieinspektor die Entwicklung des Wegganges von der reinen Inspektion (50 % statt 80 % beim Beschwerdeführer) zur Verstärkung der konzeptiven und planenden Tätigkeit mit einem hohen Anteil an Eigenverantwortung. Auch vom Anforderungsprofil her würden an ihn "höhere Ansprüche und Grundlagen gestellt, als am Arbeitsplatz" des Beschwerdeführers notwendig seien. Am Arbeitsplatz des Artillerieinspektors sei - wenn auch in geringem Umfang - eine "Leitungs- und Führungspause" gegeben, die beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zur Gänze fehle.

Danach wurden mit ausführlicher verbaler Begründung als Ergebnis dieser Analyse den beiden Arbeitsplätzen gegliedert folgende Punktezahlen zugewiesen:

 

Beschwerdeführer

Artillerieinspektor

Fachwissen

7

8

Managementwissen

6

7

Umgang mit Menschen

4

4

Denkrahmen

5

5

Denkanforderung

5

6

Handlungsfreiheit

12

14

Dimension

4

5

Einfluss auf Endergebnis

3

4

Der direkte Vergleich der Wertigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit der Wertigkeit des als Richtverwendung ausgewiesenen Arbeitsplatzes des "Artillerieinspektors in der Zentralstelle" zeige, dass deutliche Unterschiede gegeben seien und daher eine Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 8, nicht möglich sei.

Nach Übermittlung des Gutachtens und Einräumung des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer am 15. Mai 2000 eine Stellungnahme ab. Dabei strich er die Bedeutung und Schwierigkeit seiner (umfangreiche Kenntnisse über Waffensysteme und sonstiges Gerät erfordernden) Inspizierungstätigkeiten heraus. Der vergleichende Ansatz des Gutachtens habe "mangels entsprechender Richtverwendungen keinen annähernd sachlich vergleichbaren Bewertungsvergleich zwischen entsprechenden Arbeitsplätzen vornehmen" können (wird näher ausgeführt).

Bereits am 6. März 2000 hatte der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2000/12/0048 protokollierte Säumnisbeschwerde erhoben, weil über seinen eingangs dargestellten Antrag vom 16. Dezember 1998 noch nicht entschieden worden sei. Darin brachte er, ebenso wie in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2000, die Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 mit den beiden in Pkt. 13.2. lit. a und b der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen ins Spiel. Das führte dazu, dass die belangte Behörde den "offenen" verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1998, in dem keine bestimmte Funktionsgruppe genannt worden war, durch die Säumnisbeschwerde im Sinn der Zuerkennung einer Wertigkeit nach Funktionsgruppe 9 abgeändert ansah. (Anmerkung: Das hätte jedoch eine Unzulässigkeit des Antrages bedeutet, die allerdings erst nach Aufklärung des Beschwerdeführers und seinem Beharren auf einem solchen Antrag zu seinem Nachteil aufgegriffen werden dürfte - vgl. dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/12/0150, mwN.)

Daraufhin erging am 7. Juni 2000 (dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2000 zugestellt) ein Bescheid, mit dem die belangte Behörde feststellte, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers könne wegen wesentlicher inhaltlicher Unterschiede zu der in der Anlage 1 zum BDG 1979 Z. 13 lit. a angeführten Richtverwendung "Infanterieinspektor in der Zentralstelle" nicht (Hervorhebung im Original) der Funktionsgruppe 9 innerhalb der Verwendungsgruppe M BO 2 zugeordnet werden. Ein Gutachten wurde hiezu nicht eingeholt. Es fand auch kein Vergleich mit der zweiten Richtverwendung der Funktionsgruppe 9 (Kommandant der Lehrgruppe Technik an der Heeresversorgungsschule - Pkt. 13.2. lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979) statt. Es fehlten auch Punktewerte für den Vergleichsarbeitsplatz. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wurde daraufhin mit hg. Beschluss vom 28. Juni 2000 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Am 13. Juli 2000 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2000 die zur hg. Zl. 2000/12/0200 protokollierte Beschwerde. Darin brachte er (u.a.) vor, er habe durch seine Säumnisbeschwerde seinen ursprünglichen Antrag weder dem Wortlaut noch dem Sinn (er wolle eine Arbeitsplatzbewertung nur haben, wenn sie auf Funktionsgruppe 9 laute) nach geändert. Es müsse nach seiner Auffassung allerdings dieses Ergebnis herauskommen (in der Folge führt er aus, warum seiner Meinung nach die Bewertung mit Funktionsgruppe 9 zutreffe). Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde dieser Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben, weil hieraus niemandem ein Recht erwachsen sei. Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin mit hg. Beschluss vom 18. Oktober 2000 gemäß § 33 VwGG wegen Klaglosstellung eingestellt.

Am 4. Jänner 2002 erhob der Beschwerdeführer neuerlich eine zur hg. Zl. 2002/12/0003 protokollierte Säumnisbeschwerde. Die darin gestellten Anträge entsprechen der ersten Säumnisbeschwerde. Das Verfahren hierüber wurde nach Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides mit hg. Beschluss vom 24. April 2002 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. März 2002 stellte die belangte Behörde (ohne weiteres Ermittlungsverfahren) auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1998 fest, dass der ihm zugewiesene Arbeitsplatz "Referatsleiter Technik/3", Positionsnummer 011, Arbeitsplatzzusammenstellung M90, Waffen- /Fachinspektion, der Funktionsgruppe 6 innerhalb der Verwendungsgruppe M BO 2 zuzuordnen sei.

Nach ausführlicher Darstellung des Verwaltungsverfahrens, der Rechtslage und allgemeinen Ausführungen über die Arbeitsplatzbewertung wertete die belangte Behörde den im Spruch genannten verfahrenseinleitenden Antrag zunächst als "offenen" (d.h. keine bestimmte Wertigkeit begehrenden) Antrag auf Arbeitsplatzbewertung (Seite 7 des angefochtenen Bescheides). In der Folge bezeichnete sie aber (auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides) das "nunmehrige Begehren" des Beschwerdeführers als auf die Feststellung gerichtet, dass sein Arbeitsplatz innerhalb der Verwendungsgruppe M BO 2 der Funktionsgruppe 9 zuzuordnen sei. Es sei daher dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der "gewichtete Inhalt" der Zuordnung der Aufgaben des in der Richtverwendung in Pkt. 13.2. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Funktionsgruppe 9 genannten Arbeitsplatzes (Infanterieinspektor in der Zentralstelle) gegenüberzustellen. In der Folge führte sie - wie in ihrem von ihr selbst aufgehobenen Bescheid vom 7. Juni 2000 - einen detailliert begründeten verbalen Vergleich mit dieser Richtverwendung (ohne Punktewertermittlung) durch. Dieser Vergleich zeige, dass ein deutlicher und wesentlicher Unterschied zwischen den beiden miteinander verglichenen Arbeitsplätzen bestehe, der ihre unterschiedliche Bewertung rechtfertige. Dies gelte (insofern geht die Begründung des angefochtenen Bescheides über die des Bescheides vom 7. Juni 2000 hinaus) auch für die zweite für die Funktionsgruppe 9 in Pkt. 13.2. lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 genannte Richtverwendung (Kommandant der Lehrgruppe Technik an der Heeresversorgungsschule). Die Zuordnung dieses Arbeitsplatzes sei mit der Organisationsstruktur der Heeresversorgungsschule zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Arbeitsplatzes als Richtfunktion in das BDG 1979 ursächlich verknüpft. Dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Organisationsplan sei zu entnehmen, dass dem Arbeitsplatz des Kommandanten der Lehrgruppe Technik die Funktion des stellvertretenden Kommandanten der Heeresversorgungsstelle zugeordnet sei. Da es sich bei der Heeresversorgungsschule sowohl um einen Standeskörper mit durchschnittlich mehr als 200 Bediensteten als Angehörige der Schule als auch um die zahlenmäßig am stärksten frequentierte Fachschule des Bundesheeres handle, an der durchschnittlich etwa 1.800 Personen zu Ausbildungszwecken dienstzugeteilt seien, sei diese Leitungsfunktion entsprechend in der Bewertung zu berücksichtigen. Mit Wirksamkeit vom 2. November 2001 sei eine geänderte Organisation der Heeresversorgungsschule verfügt worden, die den genannten Arbeitsplatz nicht mehr mit der Leitungsfunktion des stellvertretenden Schulkommandanten verbinde. Der nunmehrige Nachfolgearbeitsplatz sei mit der Funktionsgruppe 6 innerhalb der Verwendungsgruppe M BO 2 bewertet. Der Vergleich hiermit sei also insofern untauglich, als der Arbeitsplatz nunmehr auf die fachspezifisch technischen Inhalte reduziert worden sei und ohnehin der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers entspreche.

Ausführungen zur Funktionsgruppe 8 und der ihr zugeordneten Richtverwendung nach Pkt. 13.3. lit. a der Anlage 1 (Artillerieinspektor), auf das sich das (einzige) eingeholte Gutachten eines Organwalters des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. Dezember 1999 bezog, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Sinn des § 147 BDG 1979 und infolge dessen auch in seinem Recht auf gesetzmäßige Bezüge nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) durch unrichtige Anwendungen dieser Gesetzesbestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§ 1 DVG, §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 146 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet:

"3. Abschnitt

MILITÄRISCHER DIENST

Einteilung

§ 146. (1) Der Militärische Dienst umfaßt als Militärpersonen

1. die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen

M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 sowie

2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen

M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh.

(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 2 und M ZO 1 bis M ZUO 2 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppen

M BO 1

1 bis 9

M ZO 1

1 bis 7

M BO 2 und M ZO 2

1a bis 9

M BUO 1 und M ZUO 1

1 bis 7

M BUO 2 und M ZUO 2

1 und 2"

Durch die Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, wurde im Abs. 2 leg. cit. die Funktionsgruppenbezeichnung "1a" durch die Funktionsgruppenbezeichnung "1" ersetzt.

§ 147 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 61/1997, Abs. 1 und Abs. 7 idF der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, lautet:

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 147. (1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

1. die besondere Führungsverantwortung im Hinblick auf Ausbildung, Bildung und Führung von Menschen im Frieden und im Einsatz,

2. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

3. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

4. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

1.

der betreffende Arbeitsplatz und

2.

alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.

(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.

(6) Die Militärperson darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist.

(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 94/2000 wurde die in den Abs. 1 und 4 leg. cit. vorgesehene Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen durch die Zuständigkeit des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport ersetzt.

In der Verwendungsgruppe M BO 2 sind in Anlage 1 zum BDG 1979 idF BGBl. Nr. 550/1994 folgende Richtverwendungen vorgesehen:

"Richtverwendungen

13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

a)

Infanterieinspektor in der Zentralstelle,

b)

Kommandant der Lehrgruppe Technik an der Heeresversorgungsschule.

13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

a)

Artillerieinspektor in der Zentralstelle,

b)

Kommandant der Jägerschule.

13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

a)

Leiter des selbständigen Referates UN in der Zentralstelle,

b)

Kommandant eines Aufklärungsregimentes.

13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

a)

Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,

b)

Kommandant des Überwachungsgeschwaders.

13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

a)

Referent in besonderer Verwendung in der Zentralstelle,

b)

Fernmeldeoffizier der Fliegerdivision.

..."

Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Bescheid fehle eine geschlossene Darstellung des Sachverhaltes, insbesondere zu seinen umfassenden, von einem Höchstmaß an Verantwortung und Bedeutung für das Funktionieren des Bundesheeres gekennzeichneten Inspektionsaufgaben. Ebenso sei kein (ausreichender) Vergleich mit den Richtverwendungen vorgenommen worden. Der Vergleich mit dem "Kommandanten der Lehrgruppe Technik an der Heeresversorgungsschule" sei im Ergebnis deshalb abgelehnt worden, weil es diesen Arbeitsplatz nicht mehr gebe. Dabei habe die belangte Behörde verkannt, dass es auf den Wert der Arbeitsplätze ankomme, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukomme. Nachträgliche Änderungen seien rechtlich unerheblich. Im Übrigen seien vergleichende Darstellungen nicht ausreichend begründet (wird näher ausgeführt) und vernachlässigten insbesondere seinen hohen technischen Ausbildungsstand und das daraus folgende Wissen.

Wenn auch der Richtverwendungsvergleich mit einer (angeblich) um drei Stufen höherwertigen Richtverwendung das Ergebnis der geringeren Wertigkeit seines eigenen Arbeitsplatzes erbracht habe, könne hieraus nicht der Schluss auf dessen Zugehörigkeit zur Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 2 gezogen werden. Selbst wenn der Vergleichsarbeitsplatz tatsächlich eine höhere Wertigkeit hätte, könnte dies höchstens dem Unterschied zwischen einer Funktionsgruppe entsprechen.

Damit zeigt der Beschwerdeführer Unrichtigkeiten bei der Bewertung seines Arbeitsplatzes auf. Die dabei allgemein einzuhaltende Vorgangsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt; diese Erkenntnis kann auch wegen der vergleichbaren Rechtslage auf Verfahren nach § 147 BDG 1979 angewendet werden. Diesen Vorgaben genügt der angefochtene Bescheid in mehrfacher Hinsicht nicht:

Vorweg ist klarzustellen, dass im weiteren Verfahren ausschließlich vom unveränderten Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitsplatzbewertung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat seinen "offenen" verfahrenseinleitenden Antrag vom 16. Dezember 1999 im Zuge des Verfahrens nicht geändert. Soweit sich die im angefochtenen Bescheid begründungslos enthaltene Wertung einer späteren Einschränkung seines Antrages auf die in den beiden Säumnisbeschwerden enthaltenen Anträge des Beschwerdeführers beziehen sollte, haben diese lediglich das nach Auffassung des Beschwerdeführers mit dem Gesetz in Einklang stehende Endergebnis der Bewertung seines Arbeitsplatzes zum Ausdruck gebracht, nicht aber seine Absicht, dass er nur diese (und keine andere höhere) Bewertung anstrebe, was er auch in seiner Bescheidbeschwerde zu Zl. 2000/12/0200 unmissverständlich ausgeführt hat. Im Übrigen hätte die belangte Behörde in konsequenter Verfolgung ihrer (verfehlten) Auffassung einen Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Inhalt als rechtlich unzulässig zurückweisen müssen, weil der Beamte ausschließlich ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes hat (siehe dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, sowie vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340).

Was die Arbeitsplatzbewertung selbst betrifft, ist Folgendes zu bemerken: Aus den Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 ist abzuleiten, dass bei den Richtverwendungen davon ausgegangen wurde, dass diese die volle Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze umfassen. Jedenfalls sollen an der oberen und unteren Schnittstelle der Funktionsgruppen Richtverwendungen angeführt sein. Das bedeutet, dass es grundsätzlich keinen punktuellen Funktionswert einer Funktionsgruppe gibt, sondern eine gewisse Breite von den durch Richtverwendungen bestimmten Funktionswerten. Die beiden Funktionswerte legen somit die Grenzen der jeweiligen Funktionsgruppe fest.

Von dem Fall abgesehen, dass der Funktionswert des zu prüfenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert wie eine Richtverwendung aufweist, folgt hieraus, dass der Vergleich seines Funktionswertes mit nur einer im Gesetz genannten Richtverwendungen einer Funktionsgruppe immer zu kurz greift. Damit wird nämlich nur eine Relation zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und dieser einzelnen Richtverwendung, nicht aber zwischen diesem Arbeitsplatz und dem die Funktionsgruppe abbildenden Intervall hergestellt.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis unter Bezugnahme auf die Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 ausgeführt, dass für die Zwecke der Errechnung der Stellenwerte den zunächst durch in Klammern gesetzte Schlagworte zum Ausdruck gebrachten Beurteilungen für ein Bewertungskriterium Punkte zugeordnet seien. Die Summe der Punkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe führe zu einem Teilergebnis in einer geometrischen Reihe. Die Teilergebnisse für die drei Kriteriengruppen aufsummiert ergeben sodann den in Punkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes.

Punktewerte wurden in dem einzigen bislang von einem Sachverständigen eingeholten Gutachten vom 9. Dezember 1999 zwar ermittelt, jedoch bezieht sich der dort angestellte Vergleich ausschließlich auf nur eine (von zwei im Gesetz genannten) Richtverwendung(en) für die Funktionsgruppe 8. Dieses Ermittlungsergebnis wurde jedoch im angefochtenen Bescheid nicht verwertet, der im Ergebnis bloß einen (verbalen) Vergleich ohne erkennbare Befassung eines Sachverständigen und ohne Ermittlung eines Punktewertes mit der für die Funktionsgruppe 9 genannten Richtverwendung nach Punkt 13.2. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 vornimmt. Was die Nichtheranziehung der in Punkt 13.2. lit. b genannten Richtverwendung betrifft, ist auf die Maßgeblichkeit des in § 147 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zeitpunktes hinzuweisen. Vergleiche mit Richtverwendungen der Funktionsgruppe 7 wurden bisher überhaupt nicht angestellt.

Ergibt ein umfassender Vergleich - auch nach der im weiteren Verfahren einzuholenden Ergänzungsgutachten unter Berücksichtigung der konkret ausgeführten Einwendungen des Beschwerdeführers sowie Abführung sich daraus allenfalls ergebender ergänzender Beweisaufnahmen -, dass die Punktezahl des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit keiner Punktezahl einer geprüften Richtverwendung identisch ist, so ist die Prüfung auf die weitere Richtverwendung in dieser Funktionsgruppe auszudehnen bzw. mit den eingangs angeführten Richtverwendungen auch der Funktionsgruppen 7, 6 usw. fortzusetzen, bis der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einer Funktionsgruppe - durch Abgrenzung vom oberen und unteren Rand - eindeutig zugeordnet ist. Die dabei einzuhaltende Vorgangsweise wird zweckmäßig von der Nähe der letztlich ermittelten Punktewerte abhängen.

Aus der dargestellten Struktur der Richtverwendungen folgt, dass das Nichterreichen der Punktezahl eines einzelnen Richtverwendungsarbeitsplatzes (etwa der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2) ohne Prüfung der weiters genannten Richtverwendungen noch nicht zur Verneinung einer Einstufung in diese Funktionsgruppe - und keinesfalls schlüssig zu einer Einstufung in die - hier durch keinerlei Vergleich abgegrenzte - Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 2 führen kann.

Da die belangte Behörde dies bei der Ermittlung der Funktionsgruppe verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war somit, soweit in ihm über die Funktionsgruppe abgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Gegen die vom Anfechtungsumfang formal mitumfassten trennbaren weiteren Bescheidaussprüche wird in der Beschwerdebegründung nichts ins Treffen geführt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer hiedurch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 9. Juni 2004

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002120163.X00

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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