TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/15 2003/12/0150

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 4. Juli 2003, Zl. P831906/1-PersD/2003, betreffend Abweisung eines Antrages auf Höherbewertung eines Arbeitsplatzes sowie Zurückweisung einer als "Säumnisbeschwerde" bezeichneten Eingabe,

Spruch

I./ den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen den zweiten Spruchabsatz des

angefochtenen Bescheides wird zurückgewiesen.

II./ zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem ersten Spruchabsatz (Abweisung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 28. März 2003) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Heereszeuganstalt Salzburg. Dort ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsplatz "OrgPl Nr. N61, PosNr. 041" eingeteilt.

In den Verwaltungsakten findet sich ein Schreiben der belangten Behörde vom 5. Februar 2002, in welchem es unter anderem heißt, dieser Arbeitsplatz sei nunmehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport gemäß § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A3 zugeordnet worden; dies jedoch unter Beifügung der Fußnote:

"Vom Kalkül A 3 FG 3 ist nur dann auszugehen, wenn der Arbeitsplatzinhaber die Ausbildung zum Werkmeister/Betriebstechnik positiv absolviert hat. Kann der Arbeitsplatzinhaber keine Werkmeisterausbildung nachweisen, ist von der Wertigkeit A 3 FG 2 auszugehen."

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2002 einen (in den Verwaltungsakten nicht enthaltenen) "Antrag auf Zuerkennung der Funktionsgruppe 3" eingebracht hat.

Am 27. Jänner 2003 brachte der Beschwerdeführer beim Kommando Einsatzunterstützung eine "Säumnisbeschwerde" ein. Darin heißt es, er habe bis zum heutigen Tag keine Antwort auf seine Eingabe erhalten. Die gesetzliche Erledigungsfrist von sechs Monaten sei aber bereits überschritten. Sollte auf Grund dieser Beschwerde seitens des Kommandos Einsatzunterstützung keine Reaktion erfolgen, so behalte er sich ein Einschalten der Beschwerdekommission vor.

Eine Vorlage dieser Eingabe an die belangte Behörde erfolgte zunächst nicht.

Nach Gewährung von Parteiengehör erließ das Kommando Einsatzunterstützung am 28. März 2003 einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihr Antrag vom 17. Juli 2002, ..., um Zuerkennung der Funktionsgruppe 3, wird abgewiesen."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, "vom Kalkül A 3 FG 3" sei in Ansehung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nur dann auszugehen, wenn dieser die Ausbildung zum Werkmeister/Betriebstechnik positiv absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch lediglich eine Meisterprüfung, nicht aber die Werkmeisterausbildung/Betriebstechnik nachgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die Auffassung vertrat, sein Arbeitsplatz sei der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A3 zuzuordnen.

Am 22. April 2003 legte die erstinstanzliche Behörde der belangten Behörde die Berufung und gemeinsam damit auch die "Säumnisbeschwerde" des Beschwerdeführers vor.

Mit dem ersten Spruchabsatz des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 4. Juli 2003 wies diese die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 28. März 2003 ab. Mit dem zweiten Spruchabsatz dieses Bescheides wies sie die "Säumnisbeschwerde" des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit zurück.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie des § 66 Abs. 4 AVG und des § 137 Abs. 7 BDG 1979 aus, der Beschwerdeführer sei auf dem Arbeitsplatz PosNr. 041 gemäß OrgPl. N61, HZA-Salzburg, "PrfMst", Wertigkeit A3 FG 2, diensteingeteilt. Wie sich aus der Fußnote zur Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers ergebe, wäre von einer Einordnung in die Funktionsgruppe 3 nur dann auszugehen, wenn er die Ausbildung zum Werkmeister/Betriebstechnik positiv absolviert hätte. Er habe jedoch (bloß) eine gewerbliche Meisterprüfung absolviert, welche weniger anspruchsvoll sei und in einem geringeren Ausmaß den Anforderungen des Ressorts entspreche.

Die "Säumnisbeschwerde" sei zurückzuweisen gewesen, weil hiefür die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bestehe. Dem Beschwerdeführer wäre jedoch die Möglichkeit offen gestanden, einen Devolutionsantrag einzubringen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erklärt, den angefochtenen Bescheid seinem ganzen Inhalt nach anzufechten. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid erkennbar in seinem Recht auf eine gesetzmäßige Arbeitsplatzbewertung nach den Bestimmungen des BDG 1979 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben. I. Zur Beschwerde gegen den zweiten Spruchabsatz des angefochtenen Bescheides:

Formell richtet sich die Beschwerde auch gegen den zweiten Spruchabsatz des angefochtenen Bescheides. Durch die Zurückweisung der als "Säumnisbeschwerde" bezeichneten Eingabe konnte der Beschwerdeführer aber in seinem als Beschwerdepunkt bezeichneten Recht keinesfalls verletzt sein, wurde durch die Zurückweisung dieser Eingabe doch über die Frage der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema nicht abgesprochen. Insoweit sich die Beschwerde daher (formell) auch gegen diesen Spruchabsatz richtete, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

II. Über die Beschwerde gegen den ersten Spruchabsatz des angefochtenen Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 137 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, (Abs. 1 und 9 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999, Abs. 4 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997) hat folgenden Wortlaut:

"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:

     1.        das Wissen nach den Anforderungen

     a)        an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

     b)        an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu

überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

     c)        an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie

an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

     2.        die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in

dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der

Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis

neuartigen Aufgaben umzusetzen,

     3.        die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an

Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie z.B. Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

1.

der betreffende Arbeitsplatz und

2.

alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme

betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.

...

(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.

(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist.

(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

..."

Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17, wurde das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport aufgelöst und seine Kompetenzen auf dem Gebiet der allgemeinen Angelegenheiten des Dienstrechtes dem Bundeskanzleramt übertragen.

Die Anlage 1 zum BDG 1979 enthält in Punkt 3.7. einen Katalog von Richtverwendungen der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 3. In Punkt 3.7.2. lit. f wird der "Hilfsreferent mit hervorgehobenen Aufgaben in der Abteilung II/3 (Personalabteilung C) im Bundesministerium für Landesverteidigung" und unter lit. g der "Leiter der Personalverwaltung und Personalbearbeiter am Truppenübungsplatz Hochfilzen" genannt.

Unter Punkt 3.8. werden Verwendungen der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe 3 angeführt. Dort findet sich unter Punkt 3.8.2. lit. d der "Hilfsreferent mit besonderen Aufgaben in der Abteilung II/7 (Ergänzungsabteilung B) im Bundesministerium für Landesverteidigung" und unter lit. e der "Hilfsreferent mit besonderen Aufgaben im Amt für Wehrtechnik".

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, ausgesprochen hat, ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig. Vielmehr kommt dem Beamten (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung seines Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist.

Davon ausgehend hätte die belangte Behörde den unzulässigen Antrag des Beschwerdeführers keinesfalls abweisen dürfen. Vielmehr wäre er - allerdings nur nach erfolgloser Durchführung eines erforderlichen Verbesserungsverfahrens (in welchem der Beschwerdeführer zu befragen gewesen wäre, ob er die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes begehre) - zurückzuweisen gewesen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0198).

Schon indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Für den Fall, dass der Beschwerdeführer auf Grund des durchzuführenden Verbesserungsverfahrens seinen Antrag im Sinne eines zulässigen, auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes gerichteten Antrages modifizieren sollte, ist weiters Folgendes zu bemerken:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein sich aus dem Dienstrecht ergebendes, von der Einstufung des Arbeitsplatzes im Stellenplan unabhängiges subjektives Recht des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit seiner Einstufung aus Anlass seiner Option, wobei dieses Recht auf Feststellung nicht bloß in einem Recht auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Einstufung gesehen werden darf. Die Verpflichtung zum diesbezüglichen bescheidmäßigen Abspruch und damit zur Verfahrensführung trifft die jeweilige Dienstbehörde (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Dieses Recht besteht - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0113, ausgeführt hat - nicht nur für optierende Beamte, sondern auch für solche, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erst nach dem Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 begründet wurde.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, die inhaltliche Richtigkeit der (nicht bescheidmäßigen) Einstufung des Arbeitsplatzes zu überprüfen. Demnach reichte es nicht aus, lediglich auf die als Ergebnis des - zu überprüfenden - Einstufungsverfahrens in den Organisationsplan übernommene Bewertung zu verweisen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des bei der Bewertung von Arbeitsplätzen im Funktionszulagenschema einzuhaltenden Verfahrens auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass das Funktionszulagenschema nicht die individuelle Leistung (oder wie der hier in Rede stehende Beisatz die individuelle Qualifikation), sondern nur die Anforderungen an den Arbeitsplatz bezogen auf die in § 137 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien (Wissen, Denkleistung, Verantwortung) berücksichtigt. Weiters gilt, dass die Ermittlung der Wertigkeit durch Vergleich mit den als Richtverwendungen genannten in Frage kommenden Arbeitsplätzen zu ermitteln ist, wofür vorliegendenfalls insbesondere die oben zitierten ressortspezifischen Verwendungen in Frage kommen.

Aus all diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid in seinem ersten Spruchabsatz gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. Oktober 2003

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120150.X00

Im RIS seit

13.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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