TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/15 88/04/0182

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/10 Handelsabkommen;

Norm

Accordino 1957 Art3 Abs2;
AccordinoDV Tirol Vorarlberg 1958;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BAO §1 lita;
BAO §291;
BAO §74;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der L-GmbH in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 14. März 1988, Zl. VIa-920/1, betreffend Einfuhrbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte - unter Verwendung eines Formulares - am 10. September 1987 den Antrag auf Bewilligung der Einfuhr von Weizenmehl zum Preis von 5 Mio. Lire aus Südtirol.

    Nachdem die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige

Erledigung ihres Antrages urgiert hatte, erging an die

Beschwerdeführerin eine Erledigung und zwar in der Form, daß

ein Formular - ein solches, wie es die Beschwerdeführerin im

Antrag vom 10. September 1987 verwendet hatte und das

offenkundig von der Behörde ausgefüllt wurde - mit einem

Stempelaufdruck ("... Amt der Vorarlberger Landesregierung

Bregenz 29. Okt. 1987 Ktgt.Nr. B 118 BEWILLIGT gemäß dem

Abkommen über den erleichterten Warenverkehr, BGBl.

Nr. 125/1957, ... Für den Landeshauptmann: ...") und der

Unterschrift des Genehmigenden versehen wurde. Als Warenwert ist der Betrag von 1,600.000,-- Lire eingetragen.

Mit Eingabe vom 5. November 1987 bedankte sich die Beschwerdeführerin "für den Erhalt obgenannten Bescheides".

In einem weiteren Anbringen vom 22. Jänner 1988 machte die Beschwerdeführerin ihr "Recht auf Entscheidung über unseren ... Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Weizenmehl im

Wert von 5 Mill. Lire ... geltend ...".

Es erging sodann eine mit 14. März 1988 datierte behördliche Erledigung folgenden Inhaltes:

"Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 4.3.1988 und das Ferngespräch vom 10.3.1988 wird die Kopie Ihres Einfuhrantrages übersandt. Das beantragte Kontingent von Lire 5.000.000,-- wurde aufgrund des Verteilungsvorschlages der Handelskammer auf Lire 1.600.000,-- gekürzt. Hinsichtlich der Begründung wird auf das ho. Schreiben vom 12.11.1986 hingewiesen, welches vollinhaltlich auch für diesen Bescheid gilt.

Die Rechtsmittelbelehrung wollen Sie bitte unserem Schreiben vom 15.10.1986 entnehmen.

Falls sich die in unserem Schreiben vom 12.11.1986 erwähnten Aspekte, welche bei der Verteilung des Kontingentes berücksichtigt werden, hinsichtlich Ihrer Firma inzwischen geändert haben, werden Sie gebeten, sich rechtzeitig unter Darlegung allfälliger eingetretener Änderungen bei der für die Erstellung des Verteilungsvorschlages zuständigen Handelskammer für das am 1.10.1988 beginnende neue Vertragsjahr um eine Kontingenterhöhung zu bemühen."

Das verwiesene Schreiben vom 12. November 1986 hat folgenden Wortlaut:

"Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben wird mitgeteilt, daß die Einfuhr von Mehl im Rahmen des Accordino im Kontingent B 118 "Diverse Waren" erfolgt, weil gegen die Einführung eines eigenen Kontingentes für Mehl Widerstände bestehen. Das hierfür im laufenden Vertragsjahr für Vorarlberg zur Verfügung stehende Kontingent beträgt 39,6 Millionen Lire. Es bestehen auch keine Aussichten auf eine Ausweitung der Importmöglichkeiten, außer die im Accordino-Vertrag vorgesehene Gemischte Kommission würde eine Erhöhung dieses Kontingentes beschließen.

Aufgrund des Accordino-Vertrages obliegt die Administration des Warenaustausches den Handelskammern der 4 am Accordino beteiligten Bundesländer bzw. Provinzen, d.h. daß auch die Erstattung von Vorschlägen für die Verteilung von Kontingenten von den Handelskammern vorgenommen werden muß, wobei verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. So z.B. bei der Zuteilung von Importkontingenten die Tatsache, daß ansuchende Betriebe auch gleichzeitig als Exporteur im Rahmen des Accordino und im allgemeinen Exportgeschäft tätig sind. Weiters wird die Größe des Unternehmens, dessen Bedarf und die Dauer der Geschäftsbeziehungen im Accordino berücksichtigt.

Im vorliegenden Fall hat die Handelskammer unter Berücksichtigung der obgenannten Gesichtspunkte 3 Firmen jeweils ein Kontingent von 12 Millionen Lire und zwei weiteren Firmen ein solches von 2 Millionen bzw. 1,6 Millionen Lire eingeräumt. Diese Kontingente wurden im vergangenen Jahr von allen Firmen vollständig ausgenützt. Die Handelskammer steht auch weiterhin auf dem Standpunkt, daß die Aufteilung der Kontingente nach objektiven Gesichtspunkten erfolgt ist und hat daher dem Amt der Vorarlberger Landesregierung für das Vertragsjahr 1986/87 dieselbe Aufteilung vorgeschlagen.

Ihr Unternehmen ist nach Ansicht der Handelskammer ein ausgesprochener Kleinbetrieb, der nicht im Export tätig ist und keine traditionellen Geschäftsbeziehungen im Rahmen des Accordino unterhält. Für eine höhere Berücksichtigung ihrer Firma gibt es keine Argumente und sie ist daher im Sinne einer objektiven Betrachtungsweise bei der Verteilung dieser äußerst beschränkten Einfuhrkontingente ausgeschlossen."

Das ebenfalls verwiesene Schreiben vom 15. Oktober 1986 lautet:

"Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben wird mitgeteilt, daß der obgenannte Bescheid eine letztinstanzliche Entscheidung darstellt, gegen die nur eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof zulässig ist."

Gegen die oben wiedergegebene Erledigung vom 14. März 1988 richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Die Beschwerdeführerin erstattete zur Gegenschrift der

belangten Behörde eine Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht "auf Inanspruchnahme eines Importkontingentes für Weizenmehl, welches von Gebühren oder Abgaben befreit ist, wie sie sonst bei der Einfuhr von Waren im allgemeinen gebräuchlich sind, gemäß dem Accordino BGBl. 1957/125 verletzt". Sie bringt hiezu unter den Gesichtspunkten einer Unzuständigkeit der belangten Behörde, einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Beschwerde im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe überhaupt nicht überprüft, ob die ihrer Ansicht nach maßgeblichen Aspekte laut Schreiben vom 12. November 1986 sich bereits im Hinblick auf den nunmehr angefochtenen Bescheid geändert hätten. Wäre der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, so hätte dies durchaus zu einem anderen Bescheid führen können. Im Schreiben vom 12. November 1986 sei nämlich davon die Rede, daß die Beschwerdeführerin keine traditionellen Geschäftsbeziehungen im Rahmen des Accordino unterhielte. Dem sei nicht so. Die Beschwerdeführerin habe beispielsweise im Jahre 1983 ein Mehlkontingent in Höhe von 25,066.000,-- Lire im Rahmen des Accordino bewilligt erhalten und ausgenützt. Darüber hinaus habe sich der Geschäftsumfang der Beschwerdeführerin seit 1983 noch vergrößert. Wäre ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, so hätte sie all dies vorbringen können, was zu einer Bewilligung des beantragten Importkontingentes von 5 Mio. Lire hätte führen müssen.

Auch sei die belangte Behörde zur Bewilligung der Inanspruchnahme des Importkontingentes nicht zuständig. Gemäß Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz des Gesetzes BGBl. Nr. 125/1957 sei die Finanzlandesdirektion Innsbruck oder die von ihr delegierte Stelle hiefür zuständig. Eine Übertragung dieser Kompetenz auf den Landeshauptmann bedürfe gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG eines Bundesgesetzes. Unter der von der FLD Innsbruck "delegierten" Stelle wäre außerdem lediglich eine der FLD Innsbruck unterstelle Behörde zu verstehen. Die Verordnung der FLD Innsbruck vom 2. Dezember 1958 sei außerdem nicht gesetzmäßig kundgemacht. Wie aus dem angefochtenen Bescheid sowie dem Schreiben der belangten Behörde vom 12. November 1986 hervorgehe, sei diese der Meinung, daß für die Verteilung der Kontingente die Handelskammern zuständig seien und diese auch die maßgeblichen Umstände festzustellen hätten. Auch diese Ansicht finde im Gesetz überhaupt keine Stütze, da die Handelskammern lediglich besondere Ursprungszeugnisse auszustellen hätten. Auch hierin liege "eine Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften, wie ein Verfahrensmangel". Die belangte Behörde sei der Meinung, daß die Verteilung der äußerst beschränkten Einfuhrkontingente im Sinn einer "objektiven Betrachtungsweise" zu erfolgen habe. Einer objektiven Betrachtungsweise entspräche nach Ansicht der Beschwerdeführerin einzig und allein, wenn für den Fall, daß von Importeuren höhere Kontingente beantragt würden, als insgesamt zur Verfügung stünden, jedem der Importeure ein gleichgroßes Kontingent bewilligt werde. Dies ergebe sich auch aus dem Gebote der verfassungskonformen Interpretation von Gesetzen, wobei im vorliegenden Fall der Gleichheitsgrundsatz heranzuziehen sei und jedem Importeur ein gleichgroßer Zollvorteil zuerkannt werden solle. Die von der belangten Behörde bzw. von der Handelskammer zugrunde gelegten Kriterien, daß für ein Importkontingent der ansuchende Betrieb auch gleichzeitig als Exporteur im Rahmen des Accordino im allgemeinen Exportgeschäft tätig sei, weiters die Größe des Unternehmens, dessen Bedarf und die Dauer der Geschäftsbeziehungen im Accordino, seien willkürlich festgelegt und hätten im Gesetz keine Stütze. Sie seien gesetzwidrig. Hier sei nämlich zu berücksichtigen, daß der Import von geringfügigen Kontingenten, wie es das Kontingent von 1,6 Mio./Lire darstelle, unwirtschaftlich sei. Die Fixkosten und der bürokratische Aufwand für einen Import überstiegen bei derart kleinen Kontingenten die Vorteile, die sich aus der Durchführung des Importes im Rahmen des Accordino ergeben würden, sodaß eine Ausnützung des Kontingentes unterbleibe. Im vorliegenden Fall habe der Geschäftspartner der Beschwerdeführerin dieser mitgeteilt, daß es für ihn uninteressant sei, eine derart kleine Lieferung über 1,6 Mio. Lire "zu tätigen".

In der Beschwerde werden schließlich - "sollten die bisherigen Ausführungen den angerufenen Gerichtshof zu einer Behebung des Bescheides nicht bewegen" - verfassungsrechtliche Bedenken im Grunde des Art. 18 B-VG gegen das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige vom 12. Mai 1949, BGBl. Nr. 125/1957, geltend gemacht.

Vorweg ist auf die Frage einzugehen, ob die mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte behördliche Erledigung vom 14. März 1988 als Bescheid angesehen werden kann, weil Grundvoraussetzung für eine Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG das Vorliegen eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde ist.

Die von der Beschwerdeführerin bekämpfte behördliche Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet noch enthält sie einen förmlichen Spruch. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, soll sie nach ihrem Inhalt dennoch als Bescheid gewertet werden, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. u.a. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458/A). Die mangelnde ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid steht der Bescheidqualität einer Erledigung nur dann nicht entgegen, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben; bloße Schlüsse aus der Erledigung in Verbindung mit den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen für sich allein nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben (vgl. die hg. Entscheidungen vom 27. November 1985, Zlen. 85/09/0094, 0119, und vom 25. April 1988, Zl. 87/12/0097).

Ausgehend von dieser Rechtslage kann die Erledigung des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 14. März 1988 als Bescheid gewertet werden. Dafür spricht die normative Diktion ("Das beantragte Kontingent von Lire 5.000.000,-- wurde auf Grund des Verteilungsvorschlages der Handelskammer auf Lire 1.600.000,-- gekürzt."). Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der aus der Formulierung hervorleuchtende normative Inhalt erst interpretativ erschlossen werden muß; nämlich daß damit in teilweiser Stattgebung des Antrages vom 10. September 1987 die Einfuhrbewilligung für eine Menge zum Preis von 1,6 Mio. Lire erteilt wurde und im übrigen der Antrag abgewiesen wurde. Gerade für die Wertung als Bescheid spricht aber auch, daß hinsichtlich der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung auf näher bezeichnete Schreiben verwiesen wird.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde ist aber auch noch folgendes zu bemerken:

Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Vorarlberg zur Erlassung des bekämpften Bescheides geht auf die durch Art. III Abs. 2 zweiter Satz des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige vom 12. Mai 1949, BGBl. Nr. 125/1957 (im folgenden kurz Accordino genannt), zurück. Danach ist für die Bewilligung der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente österreichischerseits die FLD Innsbruck oder die von ihr delegierte Stelle zuständig.

Auf Grund dieser Vorschrift erging die Verordnung der FLD Innsbruck vom 12. Februar 1958, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 37/1958, vom 14. Februar 1958, womit die Landeshauptmänner von Tirol und Vorarlberg zur Durchführung des Accordino delegiert werden. Nach deren Abs. 1 wird die Zuständigkeit für die Bewilligung der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente hinsichtlich jener Erzeugnisse und Waren, die aus Tirol stammen oder nach Tirol eingeführt werden, an den Landeshauptmann von Tirol und hinsichtlich jener Erzeugnisse und Waren, die aus Vorarlberg stammen oder nach Vorarlberg eingeführt werden, an den Landeshauptmann von Vorarlberg übertragen.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. März 1990, B 933/88-8 und B 195/89-10, dargelegten Rechtsmeinung an, wonach der Landeshauptmann bei der Besorgung der hier in Rede stehenden Art von Angelegenheiten als von der Finanzlandesdirektion delegierte Behörde tätig wird. In solchen Fällen richtet sich der Instanzenzug nach den für die delegierende Behörde maßgebenden Vorschriften. Die Finanzlandesdirektion hat bei der Vollziehung des Accordino - einer zollrechtlichen Vorschrift - die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der hier maßgeblichen Fassung, anzuwenden (§ 1 lit. a BAO). Nach § 291 BAO ist - unter anderem - gegen Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz (das sind gemäß § 74 BAO die Finanzlandesdirektionen) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (vgl. das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1990 und die dort zitierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).

In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Darlegungen im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1990 teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die Bedenken der Beschwerdeführerin, daß die Verordnung der Finanzlandesdirektion Innsbruck vom 12. Februar 1958 nicht gehörig kundgemacht sei.

Da nach den obigen Ausführungen der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes keinem Instanzenzug unterliegt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

Die Beschwerde ist schon aus folgenden Überlegungen begründet:

Die Beschwerdeführerin geht in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde selbst davon aus, daß am 5. November 1987 der Beschwerdeführerin ein Schriftstück zugestellt worden sei, mit welchem der Import von Weizenmehl im Wert von 1,6 Mio. Lire bewilligt worden sei.

Im vorliegenden Fall ist daher vorweg zu prüfen, ob mit dem angefochtenen Bescheid in einen schon rechtskräftig ergangenen Bescheid betreffend dieselbe Sache eingegriffen wurde. Es entspricht nämlich ganz allgemein dem Wesen der Rechtskraft eines Bescheides, daß er prinzipiell unabänderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1991, Zl. 90/15/0174). Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, daß die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann; diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0196).

Mit dem unbestritten rechtskräftig gewordenen Abspruch vom 29. Oktober 1987 wurde eine Einfuhrbewilligung für Weizenmehl im Wert von 1,6 Mio. Lire erteilt. Diese Einfuhrbewilligung bezieht sich unmißverständlich auf den Antrag vom 10. September 1987 (mit dem eine Einfuhrbewilligung für Weizenmehl im Wert von 5 Mio. Lire begehrt wurde). Derart kann der Abspruch vom 29. Oktober 1987 aber nur so verstanden werden, daß damit (auch) eine negative Entscheidung dahin getroffen wurde, es werde die Einfuhr der restlichen vom Antrag erfaßten Warenmenge nicht bewilligt (wie in diesem Sinne - ohne es explizit auszusprechen - auch der Abspruch im angefochtenen Bescheid vom 14. März 1988 zu verstehen ist; vgl. oben).

Da sich der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid über den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 29. Oktober 1987 hinwegsetzt, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich zunächst darauf, daß unter dem Begriff "Barauslagen" der Ersatz entrichteter Stempelgebühren nicht angesprochen werden kann (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1968, Slg. N.F. Nr. 7432/A). Da der für Schriftsatzaufwand in der vollen Höhe geltend gemachte und zuerkannte Pauschbetrag auch die Kosten einer Erwiderung der Gegenschrift beinhaltet (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1966, Zl. 1766/65), war der für diesen Schriftsatz geltend gemachte Kostenersatz nicht zuzuerkennen.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseInhalt des Spruches DiversesOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Delegierung Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988040182.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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