TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/20 2010/12/0174

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Veröffentlicht am 20.10.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §38;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs10 idF 2008/I/147;
BDG 1979 §137;
GehG 1956 §30 Abs1 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
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  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
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  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
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  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
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  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde der Ing. B S in W, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. September 2010, Zl. BMLFUW-201743/0004- PR/1/2010, betreffend Funktionszulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin im einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft.

In dem an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gerichteten Schreiben vom 9. März 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, ihrem Antrag auf Bewertung ihres Arbeitsplatzes gemäß Z. 2.7.10 der Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sei mit Wirkung vom 1. Juli 2009 entsprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe diesen Arbeitsplatz unverändert seit 2004 inne. Sie ersuche daher, ihr die aufgrund der Bewertung mit A2/3 zustehende Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 in der Verwendungsgruppe A2 rückwirkend ab 1. Juli 2006 (ausgehend von der Antragstellung mit 5. Juni 2009) auszubezahlen. Für den Fall, dass diesem Begehren nicht entsprochen werden könne, ersuche sie um bescheidmäßige Feststellung der ihr besoldungsrechtlich zustehenden Funktionszulage mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2006.In dem an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gerichteten Schreiben vom 9. März 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, ihrem Antrag auf Bewertung ihres Arbeitsplatzes gemäß Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 10, der Anlage 1 zum Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sei mit Wirkung vom 1. Juli 2009 entsprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe diesen Arbeitsplatz unverändert seit 2004 inne. Sie ersuche daher, ihr die aufgrund der Bewertung mit A2/3 zustehende Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 in der Verwendungsgruppe A2 rückwirkend ab 1. Juli 2006 (ausgehend von der Antragstellung mit 5. Juni 2009) auszubezahlen. Für den Fall, dass diesem Begehren nicht entsprochen werden könne, ersuche sie um bescheidmäßige Feststellung der ihr besoldungsrechtlich zustehenden Funktionszulage mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2006.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführerin habe gemäß § 30 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung mit § 137 Abs. 10 BDG 1979 für den Zeitraum von 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2009 eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2 gebührt.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführerin habe gemäß Paragraph 30, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 10, BDG 1979 für den Zeitraum von 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2009 eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2 gebührt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1. Mai 1998 am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft, ehemals Bundesamt und Forschungszentrum für Wald - seit 1. Jänner 2005 als Anstalt öffentlichen Rechts (im Folgenden: BFW) ausgegliedert - am Institut für Waldökologie und Boden tätig.

Im Jahr 2004 sei der Beschwerdeführerin die Leitung des Gaschromatographie- und des nasschemischen Labors übertragen und mit 1. Mai 2005 ein leistungsorientierter Zuschlag gemäß § 9 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) zuerkannt worden.Im Jahr 2004 sei der Beschwerdeführerin die Leitung des Gaschromatographie- und des nasschemischen Labors übertragen und mit 1. Mai 2005 ein leistungsorientierter Zuschlag gemäß Paragraph 9, Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) zuerkannt worden.

Am 21. Juli 2004 habe die Dienststellenleitung der Dienststelle der Beschwerdeführerin ein Ansuchen auf Neubewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt. Der Beschwerdeführerin sei am 29. Juli 2004 schriftlich mitgeteilt worden, auf Grund der bevorstehenden Ausgliederung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 würden - laut Auskunft des Bundeskanzleramtes - keine Neubewertungen mehr an dieser Dienststelle durchgeführt werden.

Mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 254 Abs. 7 BDG 1979 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet worden. Gleichzeitig mit der Überleitung sei aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin um die Überstellung in die Verwendungsgruppe A2 Funktionsgruppe 2 ersucht worden. Die Funktion der Beschwerdeführerin sei "Leiterin des Gaschromatographie- und des nasschemischen Labors sowie Giftbezugsberechtigte" gewesen.Mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 sei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 254, Absatz 7, BDG 1979 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet worden. Gleichzeitig mit der Überleitung sei aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin um die Überstellung in die Verwendungsgruppe A2 Funktionsgruppe 2 ersucht worden. Die Funktion der Beschwerdeführerin sei "Leiterin des Gaschromatographie- und des nasschemischen Labors sowie Giftbezugsberechtigte" gewesen.

Mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A2/2 eingestuft gewesen. Der der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2005 zuerkannte Zuschlag gemäß § 9 BB-SozPG sei im Zuge der Überleitung mit 1. November 2005 eingestellt worden.Mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A2/2 eingestuft gewesen. Der der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2005 zuerkannte Zuschlag gemäß Paragraph 9, BB-SozPG sei im Zuge der Überleitung mit 1. November 2005 eingestellt worden.

Gegen diese Einstufung habe die Beschwerdeführerin keine Einwände vorgebracht.

Mit Antrag vom 5. Juni 2009 sei um die Neubewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin ersucht worden. Begründend sei dazu ausgeführt worden, die Neubewertung ergebe sich insbesondere aus der zunehmend umfangreicheren Fachaufsicht für befristete Angestellte in drittmittelfinanzierten Projekten über längere Zeiträume (bis zu 3 Jahren für einzelne Personen) sowie wegen des seit der Ausgliederung stark erweiterten Verantwortungs- und Arbeitsbereiches.

Im Antrag sei auf die Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A2/3 Bezug genommen worden. Unter Punkt 2.7.10 sei der Arbeitsplatz des Laborleiters/Versuchsleiters in der Abteilung Chemie und Datenmanagement am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, diese Richtverwendung entspreche ihrer Arbeitsplatzbeschreibung als Leiterin des "Gaschromatographie- und nasschemischen Labors".

Diese Tätigkeit habe sie seit dem Jahr 2000 ausgeübt.

     Mit Erledigung vom 23. September 2009 sei dem Antrag auf

Neubewertung mit 1. Juli 2009 entsprochen worden.

     Mit Schreiben vom 9. März 2010 habe die Beschwerdeführerin

ersucht, ihr die aufgrund der Bewertung mit A2/3 zustehende Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 rückwirkend ab 1. Juli 2006 auszubezahlen. Im Falle der Nichtauszahlung habe die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Feststellung der ihr besoldungsrechtlich zustehenden Funktionszulage mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2006 begehrt.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, vor dem 1. Juli 2009 sei seit der Ausgliederung des BFW (1. Jänner 2005) keine "in A2/3 bewertete" freie Planstelle zur Verfügung gestanden. Ab diesem Zeitpunkt, nämlich verbunden mit der Pensionierung eines Bediensteten am BFW, sei eine Planstelle mit der Bewertung A2/3 frei geworden. Erst mit Freiwerden dieser Planstelle habe der Arbeitsplatz neu bewertet werden können.

Mit Stellungnahme vom 16. August 2010 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die Höherbewertung sei bereits zu einem Stichtag eingetreten, der noch vor der Transferierung der Planstelle durch das BFW-Gesetz zum 1. Jänner 2005 gelegen sei, somit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 137 Abs. 10 BDG 1979.Mit Stellungnahme vom 16. August 2010 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die Höherbewertung sei bereits zu einem Stichtag eingetreten, der noch vor der Transferierung der Planstelle durch das BFW-Gesetz zum 1. Jänner 2005 gelegen sei, somit außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 137, Absatz 10, BDG 1979.

§ 137 Abs. 10 BDG 1979 beschränke nicht das Recht des auf einem Arbeitsplatz dauernd verwendeten Beamten, die Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 feststellen zu lassen und aus einer höherwertigen Verwendung besoldungsrechtliche Ansprüche abzuleiten. Bei dieser Bewertung sei gemäß § 137 Abs. 3 BDG 1979 vorzugehen. Das Verbot des § 137 Abs. 10 dritter Satz BDG 1979 berühre nicht das subjektive Recht des Beamten auf Feststellung der Wertigkeit beziehungsweise auf daraus folgender Abgeltung der allenfalls höherwertigen Tätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers handle es sich bei § 137 Abs. 10 BDG 1979 um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung im Sinne der verbotswidrigen höherwertigen Verwendung nicht zu einem Anspruchsverlust des betroffenen Dienstnehmers führe, sondern allenfalls zu einer Ersatzpflicht der ausgegliederten Einrichtung als Folge der durch die Überleitung entstehenden Mehrkosten.Paragraph 137, Absatz 10, BDG 1979 beschränke nicht das Recht des auf einem Arbeitsplatz dauernd verwendeten Beamten, die Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 feststellen zu lassen und aus einer höherwertigen Verwendung besoldungsrechtliche Ansprüche abzuleiten. Bei dieser Bewertung sei gemäß Paragraph 137, Absatz 3, BDG 1979 vorzugehen. Das Verbot des Paragraph 137, Absatz 10, dritter Satz BDG 1979 berühre nicht das subjektive Recht des Beamten auf Feststellung der Wertigkeit beziehungsweise auf daraus folgender Abgeltung der allenfalls höherwertigen Tätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers handle es sich bei Paragraph 137, Absatz 10, BDG 1979 um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung im Sinne der verbotswidrigen höherwertigen Verwendung nicht zu einem Anspruchsverlust des betroffenen Dienstnehmers führe, sondern allenfalls zu einer Ersatzpflicht der ausgegliederten Einrichtung als Folge der durch die Überleitung entstehenden Mehrkosten.

Die belangte Behörde führte weiters aus, gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 seien die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe sei auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisses Bedacht zu nehmen.Die belangte Behörde führte weiters aus, gemäß Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 seien die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe sei auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisses Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 137 Abs. 10 BDG 1979 seien abweichend vom Abs. 1 Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für dienstbehördliche Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einen Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei sei jeweils mit der im Annex/Teil 1 zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte dürfe für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung stehe. Abs. 1 letzter Satz sei nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 137, Absatz 10, BDG 1979 seien abweichend vom Absatz eins, Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für dienstbehördliche Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Absatz eins, genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einen Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei sei jeweils mit der im Annex/Teil 1 zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte dürfe für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung stehe. Absatz eins, letzter Satz sei nicht anzuwenden.

Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ziele diese Bestimmung darauf ab, die Zuständigkeit zur Bewertung von Arbeitsplätzen der ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamten in einem eingeschränkten Umfang den Unternehmen selbst zu übertragen. Eine derartige Einschränkung erscheine zum Schutz der Interessen des Bundes im Hinblick auf die mit Höherbewertungen verbundenen Folgen für den Pensionsaufwand des Bundes erforderlich. Sie solle in der Form vorgenommen werden, Neubewertungen der Arbeitsplätze der ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamten nur mehr im Rahmen der im Annex/Teil 1 des Stellenplans dargestellten und freien beziehungsweise frei werdenden Planstellen entsprechender Qualität (Verwendungsgruppe, Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe) zuzulassen. Mit dieser Regelung werde einerseits sichergestellt, dass nach dem Ausgliederungszeitpunkt veränderte Rahmenbedingungen mit Auswirkungen auf Arbeitsplätze der zugewiesenen Beamten von den Unternehmen selbst bewertet und gesteigerte Anforderungen durch Zuordnung zu höherwertigen Arbeitsplätzen auch abgegolten werden könnten. Andererseits werde mit der Bezugnahme auf die Anzahl und Wertigkeit der im Annex/Teil 1 des Stellenplanes dargestellten Planstellen eine gesetzliche Anpassung dieser im Annex/Teil 1 des Stellenplans ausgewiesenen Planstellen aus dem Titel der Neubewertung künftig dezidiert ausgeschlossen. Um ein Unterlaufen dieser Bewertungsvorschriften durch faktische höherwertige Verwendung zu verhindern, sehe der vorletzte Satz dieser Bestimmung ein dienstrechtliches Verwendungsverbot vor, für den Fall, dass die entsprechenden freien Planstellen in der erforderlichen Qualität im Stellenplan nicht vorhanden seien. Die Sanktion für eine allfällige Verletzung dieser Ordnungsvorschrift treffe, wenn durch eine solche Handlung dem Bund Mehrkosten entstünden, die bei Einhaltung dieses Verwendungsverbotes nicht entstanden wären, die ausgegliederte Einrichtung in der Form, dass in diesem Fall gegen diese nach dem Organhaftpflichtgesetz vorzugehen sein werde.

Im Rahmen der Überleitung der Beschwerdeführerin und ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung in A2/2 mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 seien keine Einwände vorgebracht worden.

Die Beschwerdeführerin habe auch danach bis zum 5. Juni 2009 keinen Antrag auf Neubewertung ihres Arbeitsplatzes eingebracht.

Erst mit Antrag vom 5. Juni 2009 habe die Beschwerdeführerin um Neubewertung ihres Arbeitsplatzes angesucht. Begründend sei dazu ausgeführt worden, die Neubewertung ergebe sich insbesondere aus der zunehmend umfangreicheren Fachaufsicht für befristete Angestellte in drittmittelfinanzierten Projekten über längere Zeiträume (bis zu 3 Jahren für einzelne Personen) sowie wegen des seit der Ausgliederung stark erweiterten Verantwortungs- und Arbeitsbereiches.

Mit Erledigung vom 23. September 2009 sei dem Antrag auf Neubewertung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2009 entsprochen worden.

Wie bereits dargelegt, sei seit der Ausgliederung des BFW keine freie "A2/3 wertige" Planstelle vor dem 1. Juli 2009 zur Verfügung gestanden. Erst ab diesem Zeitpunkt sei eine entsprechend bewertete Planstelle frei geworden. Somit habe der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin erst mit Freiwerden dieser entsprechenden Planstelle neu bewertet werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

§ 30 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, Abs. 1 erster Satz in der Fassung BGBl Nr. 550/1994, lautet (auszugsweise): Paragraph 30, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, Absatz eins, erster Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, lautet (auszugsweise):

"Funktionszulage

§ 30. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. …"Paragraph 30, (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. …"

§ 137 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, Abs. 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, lautet (auszugsweise): Paragraph 137, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, Absatz 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, lautet (auszugsweise):

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 137, (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

  1. (10)Absatz 10,Abweichend von Abs. 1 sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im ANNEX/Teil 1 zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden."Abweichend von Absatz eins, sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Absatz eins, genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im ANNEX/Teil 1 zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden."

    In der Beschwerde wird ausgeführt, im Beschwerdefall sei geradezu offensichtlich von § 137 Abs. 10 BDG 1979 abgewichen worden, der eine Verwendung des zugewiesenen Beamten für die Dauer seiner Zuweisung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität normiere, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung stehe. Gemäß § 44 Abs. 2 BDG 1979 habe der Beamte auch rechtswidrige Weisungen zu befolgen, solange die Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoße oder die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei. Es habe eine faktische höherwertige Verwendung gegeben, welche der Gesetzgeber mit § 137 Abs. 10 BDG 1979 habe verhindern wollen. Es könne nun möglicherweise gegen die ausgegliederte Einrichtung nach dem Organhaftpflichtgesetz vorgegangen werden, wie dies vom Gesetzgeber angedacht worden sei. Dies dürfe allerdings in keiner Weise dem Recht der Beschwerdeführerin auf Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 rückwirkend ab 1. Juli 2006 entgegensetzt werden.In der Beschwerde wird ausgeführt, im Beschwerdefall sei geradezu offensichtlich von Paragraph 137, Absatz 10, BDG 1979 abgewichen worden, der eine Verwendung des zugewiesenen Beamten für die Dauer seiner Zuweisung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität normiere, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung stehe. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 habe der Beamte auch rechtswidrige Weisungen zu befolgen, solange die Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoße oder die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei. Es habe eine faktische höherwertige Verwendung gegeben, welche der Gesetzgeber mit Paragraph 137, Absatz 10, BDG 1979 habe verhindern wollen. Es könne nun möglicherweise gegen die ausgegliederte Einrichtung nach dem Organhaftpflichtgesetz vorgegangen werden, wie dies vom Gesetzgeber angedacht worden sei. Dies dürfe allerdings in keiner Weise dem Recht der Beschwerdeführerin auf Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A2 rückwirkend ab 1. Juli 2006 entgegensetzt werden.

    Mit ihrem Eventualantrag vom 9. März 2010 begehrte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung der ihr besoldungsrechtlich zustehenden Funktionszulage ab 1. Juli 2006, für den Fall, dass ihrem Antrag auf Auszahlung der ihr aufgrund der Bewertung mit A2/3 zustehenden Funktionszulage rückwirkend ab 1. Juli 2006 nicht entsprochen werde.

    Die belangte Behörde entsprach offenbar - dies ergibt sich aus der Erlassung des angefochtenen Bescheides - dem Ansuchen um Auszahlung der begehrten Funktionszulage nicht. Sie hatte daher über den Eventualantrag abzusprechen.

    Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer (in § 30 GehG angeführten) Funktionsgruppe zugeordnet ist. Die Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage kann nur auf Grundlage begründeter Feststellungen über die Wertigkeit des von dem Beamten bekleideten Arbeitsplatzes erfolgen. In einem solchen besoldungsrechtlichen Verfahren handelt es sich bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Die Dienstbehörde hat daher in einem Verfahren zur Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage entweder im Wege einer vorfrageweisen Beurteilung selbst die erforderlichen Feststellungen zur Klärung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zu treffen oder ihr Verfahren auszusetzen und ein entsprechendes eigenes Verfahren zur Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes zu veranlassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0196 mwN).Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer (in Paragraph 30, GehG angeführten) Funktionsgruppe zugeordnet ist. Die Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage kann nur auf Grundlage begründeter Feststellungen über die Wertigkeit des von dem Beamten bekleideten Arbeitsplatzes erfolgen. In einem solchen besoldungsrechtlichen Verfahren handelt es sich bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten um eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Die Dienstbehörde hat daher in einem Verfahren zur Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage entweder im Wege einer vorfrageweisen Beurteilung selbst die erforderlichen Feststellungen zur Klärung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zu treffen oder ihr Verfahren auszusetzen und ein entsprechendes eigenes Verfahren zur Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes zu veranlassen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0196 mwN).

§ 137 Abs. 10 BDG 1979 regelt die Bewertung der Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes. Gemäß dem vorletzten Satz dieser Bestimmung darf der zugewiesene Beamte für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zu Verfügung steht. Paragraph 137, Absatz 10, BDG 1979 regelt die Bewertung der Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes. Gemäß dem vorletzten Satz dieser Bestimmung darf der zugewiesene Beamte für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zu Verfügung steht.

Gestützt auf § 137 Abs. 10 vorletzter Satz BDG 1979 vertrat die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid die Ansicht, eine (Neu)Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin habe erst mit 1. Juli 2009 erfolgen können, weil erst ab diesem Zeitpunkt eine entsprechend bewertete Planstelle zu Verfügung gestanden sei. Offenbar aus diesem Grund ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführerin gebühre bis zum 30. Juni 2009 die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2, weil dies der Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt entspreche. Feststellungen aufgrund derer die Wertigkeit des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin beurteilt werden könnte, traf die belangte Behörde nicht.Gestützt auf Paragraph 137, Absatz 10, vorletzter Satz BDG 1979 vertrat die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid die Ansicht, eine (Neu)Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin habe erst mit 1. Juli 2009 erfolgen können, weil erst ab diesem Zeitpunkt eine entsprechend bewertete Planstelle zu Verfügung gestanden sei. Offenbar aus diesem Grund ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführerin gebühre bis zum 30. Juni 2009 die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2, weil dies der Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt entspreche. Feststellungen aufgrund derer die Wertigkeit des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin beurteilt werden könnte, traf die belangte Behörde nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 137 Abs. 10 BDG 1979 ausgesprochen, dass es für die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt, sondern auf die nach Maßgabe der für den Beamten individuell geltenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Dem stehen auch § 137 Abs. 10 zweiter und dritter Satz BDG 1979 nicht entgegen, gehen doch die Materialen (RV 1182 BglNR 21. GP 54 f) zu dieser Gesetzesbestimmung selbst davon aus, dass durch die Verletzung des "Beschäftigungsverbotes", welches als Ordnungsvorschrift bezeichnet wird, dem Bund Mehrkosten entstehen können. Die Gesetzesmaterialen gehen somit nicht von einer Bedeutungslosigkeit der aktuellen Weisungslage für die Rechtsstellung des Beamten aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, Zl. 2011/12/0149).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 137, Absatz 10, BDG 1979 ausgesprochen, dass es für die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt, sondern auf die nach Maßgabe der für den Beamten individuell geltenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Dem stehen auch Paragraph 137, Absatz 10, zweiter und dritter Satz BDG 1979 nicht entgegen, gehen doch die Materialen Regierungsvorlage 1182, BglNR 21. Gesetzgebungsperiode 54, f) zu dieser Gesetzesbestimmung selbst davon aus, dass durch die Verletzung des "Beschäftigungsverbotes", welches als Ordnungsvorschrift bezeichnet wird, dem Bund Mehrkosten entstehen können. Die Gesetzesmaterialen gehen somit nicht von einer Bedeutungslosigkeit der aktuellen Weisungslage für die Rechtsstellung des Beamten aus vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, Zl. 2011/12/0149).

Dies bedeutet für den Beschwerdefall, für die Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin und für die davon abhängige Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage ab 1. Juli 2006, waren die der Beschwerdeführerin tatsächlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ausschlaggebend. Ob eine entsprechend bewertete Planstelle für diesen Arbeitsplatz im Beurteilungszeitraum zur Verfügung stand, war hingegen nicht entscheidungswesentlich, weil es nach den obigen Ausführungen für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf den nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt.

Die belangte Behörde hätte daher zunächst als Vorfrage (vgl. dazu die obigen Ausführungen) eine Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2006 vornehmen müssen. Hiezu wären die erforderlichen Feststellungen zu treffen gewesen. Es wäre die hg. Rechtsprechung zur Arbeitsplatzbewertung zu berücksichtigen gewesen, wonach die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen ist, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben. Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt des zu bewertenden Arbeitsplatzes, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2012, Zl. 2011/12/0132, und vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148 mwN; zu der zur Arbeitsplatzbewertung entwickelten hg. Rechtsprechung vgl. unter anderem das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, mwN, sowie die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0218 mwN, und vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195). Die Gebührlichkeit einer Funktionszulage hängt gemäß § 30 Abs. 1 GehG ausschließlich von der dauernden Betrauung des Beamten mit einem Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit ab, wobei eine Änderung der Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit eine Änderung dessen Bewertung unmittelbar auf die Gebührlichkeit der Funktionszulage durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/12/0070). Sollten sich die von der Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben seit 1. Juli 2006 nicht geändert haben und durchgehend mit A2/3 zu bewerten gewesen sein, wäre festzustellen gewesen, dass ihr eine entsprechende Funktionszulage vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2009 gebührte.Die belangte Behörde hätte daher zunächst als Vorfrage vergleiche , dazu die obigen Ausführungen) eine Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2006 vornehmen müssen. Hiezu wären die erforderlichen Feststellungen zu treffen gewesen. Es wäre die hg. Rechtsprechung zur Arbeitsplatzbewertung zu berücksichtigen gewesen, wonach die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen ist, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben. Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt des zu bewertenden Arbeitsplatzes, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2012, Zl. 2011/12/0132, und vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148 mwN; zu der zur Arbeitsplatzbewertung entwickelten hg. Rechtsprechung vergleiche , unter anderem das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, mwN, sowie die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0218 mwN, und vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195). Die Gebührlichkeit einer Funktionszulage hängt gemäß Paragraph 30, Absatz eins, GehG ausschließlich von der dauernden Betrauung des Beamten mit einem Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit ab, wobei eine Änderung der Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit eine Änderung dessen Bewertung unmittelbar auf die Gebührlichkeit der Funktionszulage durchschlägt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/12/0070). Sollten sich die von der Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben seit 1. Juli 2006 nicht geändert haben und durchgehend mit A2/3 zu bewerten gewesen sein, wäre festzustellen gewesen, dass ihr eine entsprechende Funktionszulage vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2009 gebührte.

Indem die belangte Behörde somit von einer unzutreffenden Auslegung des § 137 Abs. 10 BDG 1979 ausging und deshalb die notwendigen Feststellungen nicht traf, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem die belangte Behörde somit von einer unzutreffenden Auslegung des Paragraph 137, Absatz 10, BDG 1979 ausging und deshalb die notwendigen Feststellungen nicht traf, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 20. Oktober 2014

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010120174.X00

Im RIS seit

23.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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