Index
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;Norm
AVG §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in T, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer und Mag. Christian Obermühlner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 17, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 20. Jänner 2005, Zl. PM/HS-384019/04 A01, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Einstufung bzw. Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe und Verwendungszulage gemäß § 106 GehG,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in T, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer und Mag. Christian Obermühlner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 17, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 20. Jänner 2005, Zl. PM/HS-384019/04 A01, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Einstufung bzw. Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe und Verwendungszulage gemäß Paragraph 106, GehG,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. Juni 2003 durch den angefochtenen Bescheid richtet, wird sie zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 2003 in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Während seines aktiven Dienstverhältnisses gehörte er der Verwendungsgruppe PT 4 an, war der Österreichischen Post AG zugewiesen und im Bereich des Personalamtes Linz der Österreichischen Post AG beschäftigt. In einer an die "Regionalleitung Schalter" (Oberösterreich) der Österreichischen Post AG übersandten Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. März 2001 heißt es:
"Betreff: Verwendungsabgeltung
Sg. Damen u. Herren
Von 10/98 bis 10/99 (seit Pensionierung von Hr. B) war ich Stellvertreter der Schalterabteilung 4020 Linz und erhielt eine Verwendungszulage von PT 4 auf PT 3.2.
Als Hr. G nur unter der Bedingung der Einziehung dieses PT 3.2 Arbeitsplatzes Abteilungsleiter wurde bekam ich trotz wesentlicher Mehrleistung auf diesem Arbeitsplatz keine Verwendungsabgeltung mehr.
An meiner Tätigkeit als Abteilungsleiterstellvertreter hat sich nichts geändert, falls der Abteilungsleiter im Urlaub auf Kur oder krank ist, wird er durch mich vertreten. Hr. G und meine Tätigkeit überschneiden sich, sodass im Prinzip dieselbe Tätigkeit vorliegt.
Es steht mir daher seit damals die Verwendungsabgeltung zu.
Ich beantrage daher
1.) die Nachzahlung der Verwendungsabgeltung von PT 4 auf PT 3.2 seit 10/99
2.) die Feststellung, dass mir diese Verwendungsabgeltung auch in Hinkunft zusteht."
Auf Grund einer - nicht bescheidförmigen - Erledigung des Personalamtes Linz vom 23. November 2001 (einer Auszahlungsanweisung) wurde dem Beschwerdeführer sodann für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 1. September 2001 eine Verwendungs- bzw. Dienstabgeltung von PT 4 auf PT 3/2 angewiesen.
Schon am 20. August 2001 hatte der Beschwerdeführer darüber hinaus die Zuweisung des in der Zwischenzeit wiederum auch formell eingerichteten Arbeitsplatzes eines Stellvertreters des Leiters der Schalterabteilung (PT 3/2, Code 250) begehrt. Ab 1. Oktober 2001 wurde jedoch nicht der Beschwerdeführer, sondern Ka mit dem genannten Arbeitsplatz betraut.
Mit seinem am 12. Juli 2002 eingelangten Devolutionsantrag vom 8. Juli 2002 machte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht in Ansehung der (seines Erachtens noch unerledigten) Anträge vom 23. März 2001 und vom 20. August 2001 geltend. In der Begründung dieses Devolutionsantrages wird der erstgenannte Antrag als solcher auf Zuerkennung von Verwendungszulage bezeichnet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2002 wurde der Devolutionsantrag zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. März 2001 sei an die Regionalleitung Schalter Oberösterreich gerichtet worden und bei der erstinstanzlichen Behörde, dem Personalamt Oberösterreich der Österreichischen Post AG, nie eingelangt. Eine Säumnis dieser Behörde liege schon deshalb nicht vor. Darüber hinaus betreffe der nunmehr auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gerichtete Devolutionsantrag eine andere Sache als der auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung gerichtete Antrag des Beschwerdeführers am 23. März 2001. Er sei insofern als neuer Antrag zu werten. Eine Säumnis der erstinstanzlichen Dienstbehörde komme auch aus diesem Grunde nicht in Betracht.
Der genannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 2003 zugestellt. Eine Anfechtung dieses Bescheides durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.
Am 17. Februar 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Einstufung in PT 3.2 sowie die Zuweisung der bisherigen PT 3.2-wertigen Tätigkeit des stellvertretenden Leiters der Schalterabteilung PT 3, DZ 2, Code 0250 ab 10/1998, sowie hilfsweise Nachzahlung der Verwendungszulage gemäß § 106 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) von PT 4 auf PT 3.2 seit 1998, "bzw. dass die Bezahlung der Abgeltung als Verwendungszulage gewertet wird".Am 17. Februar 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Einstufung in PT 3.2 sowie die Zuweisung der bisherigen PT 3.2-wertigen Tätigkeit des stellvertretenden Leiters der Schalterabteilung PT 3, DZ 2, Code 0250 ab 10/1998, sowie hilfsweise Nachzahlung der Verwendungszulage gemäß Paragraph 106, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54 (im Folgenden: GehG) von PT 4 auf PT 3.2 seit 1998, "bzw. dass die Bezahlung der Abgeltung als Verwendungszulage gewertet wird".
Dem Antragsvorbringen ist (zusammengefasst) zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe seit Oktober 1998 weitgehend ohne Unterbrechungen die Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der Schalterabteilung ausgeübt. Dies gelte für jene Zeiträume, in welchen dieser Arbeitsplatz formell systemisiert gewesen sei (Oktober 1998 bis Herbst 1999 und wiederum ab der zweiten Jahreshälfte 2001) als auch de facto für die Zeiträume, in welchen die Systemisierung dieses Arbeitsplatzes zu Unrecht unterblieben sei (von Herbst 1999 bis zur ersten Jahreshälfte 2001). Die Besetzung desselben mit Ka stehe dem nicht entgegen, zumal letzterer lediglich 14 Tage an diesem Arbeitsplatz erfolglos eingeschult worden sei und sich seither für unbestimmte Zeit im Krankenstand befinde. Auch während dieses Zeitraumes habe der Beschwerdeführer die Agenden des genannten Arbeitsplatzes erledigt.
Über Anfrage der Dienstbehörde erklärte der Dienstvorgesetzte Ko in einer E-Mail vom 25. März 2003, dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem genannten Arbeitsplatz seit November 1998 als vorübergehend zu betrachten sei, "da eine Vergabe des Arbeitsplatzes, bedingt durch die bevorstehende Organisationsänderung nicht in Frage kam." Der Beschwerdeführer vertrat in einer dazu erstatteten Stellungnahme, dass es sich dabei um eine unzutreffende Rechtsmeinung handle.
Daraufhin wies die erstinstanzliche Dienstbehörde mit Bescheid vom 27. Juni 2003 den Antrag des Beschwerdeführers auf Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 3/2 sowie auf rückwirkende Zuweisung der entsprechenden Tätigkeit ab Oktober 1998 zurück (Spruchpunkt 1.). Sein in Ansehung der Verwendungszulage gestellter Antrag wurde hingegen abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde in Ansehung der Zurückweisung aus, eine rückwirkende Überstellung (Ernennung) komme nach dem Gesetz nicht in Betracht.
In Ansehung des Antrages auf Nachzahlung einer Verwendungszulage seit Oktober 1998 vertrat die erstinstanzliche Dienstbehörde die Auffassung, die Anweisung einer Verwendungs- bzw. Dienstabgeltung für den Zeitraum ab 1. November 1999 bis 1. September 2001 sei erfolgt, weil dem Beschwerdeführer eine vorübergehende höherwertige Verwendung auf dem Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 0250, "Stellvertreter des Leiters einer Abteilung" bei der Schalterabteilung des Postamtes 4020 Linz an der Donau, Verwendungsgruppe 3, Dienstzulagengruppe 2, zugewiesen gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ab 18. September 2001 bis inklusive Juni 2002 eine Verwendungs- bzw. Dienstabgeltung für seine höherwertigen Verwendungen beim Postamt 4020 Linz an der Donau (Verwendungen in PT 3/2 und PT 3/1) erhalten. Der PT 3/2 Arbeitsplatz mit Verwendungscode 0250 sei mit 1. Mai 2002 auf Code 0246 umcodiert worden. Mit 1. Juli 2002 sei "ein neuer Systemstand in Kraft getreten", bei dem der genannte Arbeitsplatz auf einen PT 4 Arbeitsplatz abgewertet worden sei. Seit diesem Zeitpunkt liege auch keine vorübergehende höherwertige Verwendung mehr vor. Schließlich sei der Arbeitsplatz mit dem damals gültigen Verwendungscode 0250 PT 3/2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 dem Ka zugewiesen worden. Eine trotz dieser Zuweisung infolge Dienstabwesenheit des Ka bedingte vorübergehende Verwendung des Beschwerdeführers auf diesem Arbeitsplatz sei ebenfalls lediglich geeignet gewesen, einen Anspruch auf Verwendungs- und Dienstabgeltung zu begründen.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verwendungszulage erst mit Antrag vom 17. Februar 2003 geltend gemacht habe, wären Ansprüche bis einschließlich 16. Februar 2000 verjährt. Schließlich verwies die erstinstanzliche Behörde auf die Stellungnahme des Vorgesetzten Ko.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Das in diesem Zusammenhang erstattete (umfangreiche) Vorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass er die Auffassung vertrat, im Hinblick auf die Tatsache, dass er die Aufgaben des genannten Arbeitsplatzes von Oktober 1998 bis zum Ablauf seines öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnisses am 31. Dezember 2002 de facto ausgeübt habe, sei von einer dauernden Verwendung auf dem genannten Arbeitsplatz auszugehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2005 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 27. Juni 2003 nicht Folge gegeben, wobei der zweite Spruchteil dahingehend abgeändert wurde, dass er wie folgt zu lauten habe:
"Ihr gleichzeitig gestellter Antrag
2. Auf Nachzahlung der Verwendungszulage gemäß § 106 Gehaltsgesetz 1956 von PT 4 auf PT 3, DZ 2, bzw. dass die Bezahlung der Abgeltung als Verwendungszulage gewertet werden soll wird von Oktober 1998 bis 28. Februar 2000 zurückgewiesen und ab 1. März 2000 mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen." 2. Auf Nachzahlung der Verwendungszulage gemäß Paragraph 106, Gehaltsgesetz 1956 von PT 4 auf PT 3, DZ 2, bzw. dass die Bezahlung der Abgeltung als Verwendungszulage gewertet werden soll wird von Oktober 1998 bis 28. Februar 2000 zurückgewiesen und ab 1. März 2000 mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen."
In der Begründung dieses Bescheides schilderte die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensgang und traf im Wesentlichen dieselben Tatsachenfeststellungen wie die erstinstanzliche Behörde, wobei jedoch der Hinweis auf die Auskunft des Ko nicht übernommen wurde.
Sie teilte jedoch die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde, wonach die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage die dauernde Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe voraussetze. Eine solche dauernde Verwendung sei aber nicht vorgelegen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer dauernd auf seinem PT 4-Arbeitsplatz verwendet worden. Die Tätigkeiten als Stellvertreter des Leiters einer Abteilung habe er zeitlich nur vorübergehend ausgeübt. Die Anweisung einer Verwendungs- bzw. Dienstabgeltung auch für Zeiten, in denen der Arbeitsplatz eines Stellvertreters des Leiters einer Abteilung nicht systemisiert gewesen sei, beruhe darauf, dass das Unterbleiben dieser Systemisierung den Richtlinien widersprochen habe. Schließlich könne ab 1. Oktober 2001 auch deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der genannte Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer auf Dauer zugewiesen gewesen sei, weil eine dauernde Betrauung des Ka mit diesem Arbeitsplatz erfolgt sei. Im Hinblick auf die Abwertung dieses Arbeitsplatzes mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2002 sei ab diesem Zeitpunkt die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage, aber auch jene einer Verwendungsabgeltung jedenfalls ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die Unteilbarkeit des Monatsbezuges sowie darauf, dass Änderungen desselben mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten wirksam würden, seien die Ansprüche des Beschwerdeführers bis einschließlich 29. Februar 2000 verjährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage gemäß § 106 Abs. 1 GehG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage gemäß Paragraph 106, Absatz eins, GehG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 38 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden BDG 1979), in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 lautet: Paragraph 38, Absatz 7, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden BDG 1979), in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, lautet:
"Versetzung
§ 38 ... Paragraph 38, ...
...
§ 40 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550 lauten: Paragraph 40, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 550 lauten:
"Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
...
...
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
..."
§ 13b GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 318/1973 lautet: Paragraph 13 b, GehG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1973, lautet:
"Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b, (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
Im Zeitraum zwischen Oktober 1998 und 31. Dezember 2002 stand § 106 GehG in der Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 in Geltung. Er lautete in dieser Fassung wie folgt:Im Zeitraum zwischen Oktober 1998 und 31. Dezember 2002 stand Paragraph 106, GehG in der Fassung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, in Geltung. Er lautete in dieser Fassung wie folgt:
"Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage
§ 106. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.Paragraph 106, (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Absatz 2, - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
I. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen den Spruchteil 1. des erstinstanzlichen Bescheides (betreffend Zurückweisung eines Antrages auf rückwirkende Überstellung und rückwirkende Zuweisung eines Arbeitsplatzes):römisch eins. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen den Spruchteil 1. des erstinstanzlichen Bescheides (betreffend Zurückweisung eines Antrages auf rückwirkende Überstellung und rückwirkende Zuweisung eines Arbeitsplatzes):
Formell richtet sich die vorliegende Beschwerde auch gegen die durch den angefochtenen Bescheid im Instanzenzug erfolgte Bestätigung des Spruchteiles 1. des erstinstanzlichen Bescheides. In dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektivöffentlichen Recht auf Verwendungszulage nach § 106 Abs. 1 GehG konnte der Beschwerdeführer aber durch die Zurückweisung seines Antrages auf rückwirkende Überstellung bzw. auf rückwirkende Zuweisung des Arbeitsplatzes nicht unmittelbar verletzt sein. Darüber hinaus besteht aber auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Recht auf (rückwirkende) Überstellung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 96/12/0248), noch auf rückwirkende Zuweisung einer Verwendung (vgl. zur Unzulässigkeit rückwirkender Verwendungsänderung allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/12/0072).Formell richtet sich die vorliegende Beschwerde auch gegen die durch den angefochtenen Bescheid im Instanzenzug erfolgte Bestätigung des Spruchteiles 1. des erstinstanzlichen Bescheides. In dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektivöffentlichen Recht auf Verwendungszulage nach Paragraph 106, Absatz eins, GehG konnte der Beschwerdeführer aber durch die Zurückweisung seines Antrages auf rückwirkende Überstellung bzw. auf rückwirkende Zuweisung des Arbeitsplatzes nicht unmittelbar verletzt sein. Darüber hinaus besteht aber auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Recht auf (rückwirkende) Überstellung vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 96/12/0248), noch auf rückwirkende Zuweisung einer Verwendung vergleiche , zur Unzulässigkeit rückwirkender Verwendungsänderung allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/12/0072).
Da es diesbezüglich an der Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht fehlt, war die Beschwerde, insoweit sie sich formell auch gegen die Bestätigung des Spruchteiles 1. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat aus dem Grunde des § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zur ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da es diesbezüglich an der Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht fehlt, war die Beschwerde, insoweit sie sich formell auch gegen die Bestätigung des Spruchteiles 1. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat aus dem Grunde des Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zur ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
II. Zu dem in Bezug auf die Verwendungszulage gemäß § 106 GehG gestellten Antrag:römisch zwei. Zu dem in Bezug auf die Verwendungszulage gemäß Paragraph 106, GehG gestellten Antrag:
Eingangs ist zu bemerken, dass der diesbezügliche Antrag undeutlich ist, sodass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Klarstellung anzuleiten. Eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren wäre unzulässig; für seine Behandlung bestünde eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG.Eingangs ist zu bemerken, dass der diesbezügliche Antrag undeutlich ist, sodass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Klarstellung anzuleiten. Eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren wäre unzulässig; für seine Behandlung bestünde eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 137, B-VG.
Wohl bestünde aber eine Zuständigkeit der Dienstbehörden dazu, in Form eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Zulage abzusprechen. Gleichfalls zulässig wäre auch die amtswegige Feststellung, dass als gebührend festgestellte noch nicht liquidierte Zulagenansprüche bereits verjährt sind.
Sollte zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde schließlich die Frage strittig sein, ob und inwieweit als gebührlich festgestellte Zulagenansprüche, deren Verjährung nicht festgestellt wurde, durch unter dem Titel der Verwendungsabgeltung geleistete Zahlungen getilgt wurden, könnte auch diesbezüglich ein Feststellungsbescheid erlassen werden.
Der Beschwerdeführer wird daher zunächst zur Präzisierung seines Antrages in der oben aufgezeigten Richtung aufzufordern sein. Im Übrigen ist Folgenden auszuführen:
1. Zur Frage der Gebührlichkeit der Verwendungszulage:
Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn von "vorüb