TE Vwgh Erkenntnis 2014/1/29 2013/12/0185

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Veröffentlicht am 29.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des GH in I, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. August 2013, Zl. 255.063/14-I/1/b/13, betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des GH in römisch eins, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. August 2013, Zl. 255.063/14-I/1/b/13, betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E 2a, eingestuft in die Funktionsgruppe 4, im Bereich der belangten Behörde verwendet.

Mit Eingabe vom 29. August 2012 stellte er den Antrag, "bescheidmäßig über die Wertigkeit (seines) Arbeitsplatzes ab 1.1.2008 abzusprechen". Er führte dazu näher aus, sein Arbeitsplatz wäre, "seiner effektiven Wertigkeit entsprechend", der Funktionsgruppe 6 der genannten Verwendungsgruppe zuzuordnen. Infolge der anderslautenden Auffassung der Dienstbehörde habe er ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsentscheidung.

Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 4 in der Verwendungsgruppe E 2a zuzuordnen sei. Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus:Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 4 in der Verwendungsgruppe E 2a zuzuordnen sei. Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus:

"Die in Referat IV/8/c bestehende Struktur weist in den vergleichbaren Fällen durchgehend die Bewertung der Arbeitsplätze der Referenten mit E 2a/4 auf, da sich deren Aufgaben zwar im Thema, nicht jedoch in der Art und Weise der auszuführenden Tätigkeiten unterscheiden. Der gegenständliche Arbeitsplatz ... war von Beginn an mit E 2a, Funktionsgruppe 4, bewertet, ohne dass sich irgendwelche Änderungen ergeben hätten.

...

Der gegenständliche Arbeitsplatz wurde einem dem § 137 BDG 1979 idgF entsprechenden Procedere unterzogen. Das Bundeskanzleramt ist nach Durchführung eines analytischen Verfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitsplatz der Wertigkeit Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 4, zugeordnet sei. Die von Ihnen begehrte Aufwertung des Arbeitsplatzes durch das Bundeskanzleramt ist hingegen nicht erfolgt, weder in dem im September 2007 durchgeführten Bewertungsverfahren noch im Rahmen des Bewertungspakets 2011 mit dem Bewertungsergebnis vom 26. März 2012 ...Der gegenständliche Arbeitsplatz wurde einem dem Paragraph 137, BDG 1979 idgF entsprechenden Procedere unterzogen. Das Bundeskanzleramt ist nach Durchführung eines analytischen Verfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitsplatz der Wertigkeit Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 4, zugeordnet sei. Die von Ihnen begehrte Aufwertung des Arbeitsplatzes durch das Bundeskanzleramt ist hingegen nicht erfolgt, weder in dem im September 2007 durchgeführten Bewertungsverfahren noch im Rahmen des Bewertungspakets 2011 mit dem Bewertungsergebnis vom 26. März 2012 ...

Dies ist insbesondere durch den Umstand begründet, dass sich an Ihrem Tätigkeitsbild nichts geändert hat. Eine Änderung der Aufgaben beziehungsweise Tätigkeiten Ihres Arbeitsplatzes wurde von Ihnen nicht einmal behauptet. ..."

Auch habe sich, so argumentierte die belangte Behörde (zusammengefasst) abschließend, weder die Identität des Arbeitsplatzes geändert noch hätten organisatorische Änderungen stattgefunden. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Darin werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend gemacht, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde hat (im hg. Verfahren Zl. 2013/12/0112) die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Vergleich dieses Arbeitsplatzes erfordert nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Gegenüberstellung mit den in Frage kommenden Richtverwendungen. Dabei bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftsverteilung, Geschäftsordnung und tatsächlicher Weisungslage aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen. Bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendungen als auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, handelt es sich um eine auf sachverständiger Ebene zu lösende Sachfrage, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf (vgl. zum Ganzen - auch zur maßgeblichen Rechtslage - etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2012, Zl. 2008/12/0123, und vom 27. Juni 2012, Zl. 2011/12/0132, jeweils mwN).Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Vergleich dieses Arbeitsplatzes erfordert nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Gegenüberstellung mit den in Frage kommenden Richtverwendungen. Dabei bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftsverteilung, Geschäftsordnung und tatsächlicher Weisungslage aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen. Bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendungen als auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, handelt es sich um eine auf sachverständiger Ebene zu lösende Sachfrage, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf vergleiche , zum Ganzen - auch zur maßgeblichen Rechtslage - etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2012, Zl. 2008/12/0123, und vom 27. Juni 2012, Zl. 2011/12/0132, jeweils mwN).

Die belangte Behörde hat diese Erfordernisse nicht erfüllt, insbesondere hat sie weder Sachverhaltsfeststellungen getroffen noch ein Fachgutachten im genannten Sinn eingeholt. Dazu kommt, dass die in der Bescheidbegründung erwähnten Arbeitsplätze "in Referat IV/8/c", mit denen offenbar die belangte Behörde selbst eine vergleichende Betrachtung beabsichtigte, keine Richtverwendungen der Anlage 1 zum BDG 1979 darstellen.

Die Entscheidung erweist sich daher als rechtlich verfehlt, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Die Entscheidung erweist sich daher als rechtlich verfehlt, sodass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG.

Wien, am 29. Jänner 2014

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120185.X00

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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