TE Bvwg Erkenntnis 2023/1/23 W112 2234927-4

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Veröffentlicht am 23.01.2023
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Entscheidungsdatum

23.01.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2234927-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2022, GZ XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2022, GZ römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste im Juli 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe der falschen XXXX , am 21.07.2002 einen Asylantrag. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass in seinem Heimat Krieg herrsche und er daher dort nicht leben könne. Er habe tschetschenischen Freiheitskämpfern Unterschlupf gewährt. Seine Adresse sei XXXX , Bezirk Gudermes gewesen. Ein Verwandter, der bei der Polizei gewesen sei, habe ihm mitgeteilt, dass er verfolgt werde. Mit ihm stellte sein Sohn unter der ebenfalls falschen Identität XXXX , geboren am XXXX , einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste im Juli 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe der falschen römisch 40 , am 21.07.2002 einen Asylantrag. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass in seinem Heimat Krieg herrsche und er daher dort nicht leben könne. Er habe tschetschenischen Freiheitskämpfern Unterschlupf gewährt. Seine Adresse sei römisch 40 , Bezirk Gudermes gewesen. Ein Verwandter, der bei der Polizei gewesen sei, habe ihm mitgeteilt, dass er verfolgt werde. Mit ihm stellte sein Sohn unter der ebenfalls falschen Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , einen Asylantrag.

Nach der Erstbefragung am 21.07.2002 kam der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid für den 05.08.2002 nicht nach, ersuchte am 27.11.2002 aber um einen neuen Einvernahmetermin. Bei der Einvernahme am 23.06.2003 gab er an, den im Spruch angeführten Namen zu tragen, sein Sohn heiße XXXX . Der Beschwerdeführer legte seinen Reisepass, seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein, seinen Militärausweis und die Sterbeurkunde seiner Frau vor. Nach der Erstbefragung am 21.07.2002 kam der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid für den 05.08.2002 nicht nach, ersuchte am 27.11.2002 aber um einen neuen Einvernahmetermin. Bei der Einvernahme am 23.06.2003 gab er an, den im Spruch angeführten Namen zu tragen, sein Sohn heiße römisch 40 . Der Beschwerdeführer legte seinen Reisepass, seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein, seinen Militärausweis und die Sterbeurkunde seiner Frau vor.

Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 03.09.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig war. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.09.2003 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 03.09.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig war. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.09.2003 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

Während des Berufungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 15.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und beantragte die Gewährung von Asyl im Familienverfahren nach seiner Lebensgefährtin und seinen beiden in Österreich geborenen Kindern, denen bereits der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei; er lebe mit diesen Personen seit fünf Jahren in Österreich als Familie zusammen. Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 14.05.2007 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.05.2007 zog der Beschwerdeführer die Berufung gegen den Bescheid vom 19.09.2003 zurück, weil das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 erst dann geführt werden könne, wenn er die Berufung gegen den Bescheid nach dem AsylG 1997 zurückziehe.

Durch die Berufungszurückweisung erwuchs der Bescheid vom 03.09.2003 in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 26.07.2007 gab das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.02.2007 statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach seinen Kindern zu. Mit Bescheid vom 26.07.2007 gab das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.02.2007 statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach seinen Kindern zu.

2. Aberkennungsverfahren:

Am 14.01.2013 leitete das Bundesasylamt gegen den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren wegen Reisen in den Herkunftsstaat ein. Dieses wurde am 27.05.2013 jedoch auf Grund der damaligen Rechtslage eingestellt.

Im Zuge einer Grenzkontrolle in XXXX am 28.08.2017 wurde der Konventionsreisepass des Beschwerdeführers überprüft und in diesem ein Ausreisestempel eines russischen Grenzübergangs vom 20.07.2017 festgestellt. Weiters übergab der Beschwerdeführer den Beamten einen russischen Auslandsreisepass, ausgestellt am 28.07.2016. Er führte zudem aus, mit seiner Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Söhnen in GROSNY gewesen zu sein.Im Zuge einer Grenzkontrolle in römisch 40 am 28.08.2017 wurde der Konventionsreisepass des Beschwerdeführers überprüft und in diesem ein Ausreisestempel eines russischen Grenzübergangs vom 20.07.2017 festgestellt. Weiters übergab der Beschwerdeführer den Beamten einen russischen Auslandsreisepass, ausgestellt am 28.07.2016. Er führte zudem aus, mit seiner Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Söhnen in GROSNY gewesen zu sein.

Daraufhin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gegen den Beschwerdeführer erneut ein Asylaberkennungsverfahren ein.

Nach Einvernahme am 14.08.2018 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.10.2018, zugestellt am 05.10.2018, den Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn. Es stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Weiters erließ es gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stellte das Bundesamt fest, dass sich der Beschwerdeführer im Juli 2016 einen russischen Reisepass in der Russischen Föderation ausstellen habe lassen und im Jahr 2017 mehrmals über die UKRAINE oder die TÜRKEI und GEORGIEN in sein Herkunftsland gereist sei. Außerdem habe sich die allgemeine politische und wirtschaftliche Situation in seiner Heimatregion seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2002 wesentlich verbessert. Die Tatsachen, die zu der Asylgewährung geführt haben, liegen aktuell nicht mehr vor. Weiters stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer ledig sei, keine Obsorgepflichten habe und dass zu seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen drei minderjährigen Söhnen, sowie den Kindern aus anderen Beziehungen, die im Bundesgebiet aufhältig seien, keine Abhängigkeiten oder besonders enge Beziehungen bestehen. Insgesamt sei auch keine tiefergehende Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt, in die österreichische Gesellschaft oder in sprachlicher Hinsicht erkennbar.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.10.2018 an seiner damals aufrechten Wohnadresse durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, weswegen dieser in Rechtskraft erwuchs.

Mit Bescheid vom 14.03.2019 entzog ihm das Bundesamt gemäß § 94 FPG den Konventionsreisepass, den er am 20.05.2019 zurückstellte.Mit Bescheid vom 14.03.2019 entzog ihm das Bundesamt gemäß Paragraph 94, FPG den Konventionsreisepass, den er am 20.05.2019 zurückstellte.

Am 13.06.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am folgenden Tag polizeilich erstbefragt und am 19.06.2019 sowie 25.06.2019 vom Bundesamt einvernommen.

Begründend gab er in der Erstbefragung an, er könne nicht in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückgehen, weil seine ganze Familie – seine Lebensgefährtin und seine drei Söhne – in Österreich seien. Ihm sei der Asylstatus zu Unrecht entzogen worden. Zudem habe er einen erwachsenen Sohn aus einer vorherigen Beziehung, welcher drogenabhängig sei und seine anderen Kinder bedrohe. Er könne seine Familie nicht verlassen, weil er diese schützen müsse. Auf Nachfrage, ob ihm bei Rückkehr in den Herkunftsstaat unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder ob er sonst mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: „Ich weiß es nicht. Ich kann diese Frage nicht beantworten, weil darüber lange nicht mehr nachgedacht habe. Ich habe immer fleißig hier gearbeitet.“ Auf Nachfrage, wann sich eine Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt geworden seien, antwortete er: „Keine neuen Gründe vorhanden.“

Bei der Einvernahme am 19.06.2019 gab er erneut an, dass er bei seiner Frau lebe, aber sie nicht gewollt habe, dass er sich dort anmelde. Die drei Kinder leben bei der Mutter. Er sei in XXXX , dann für vier Jahre in XXXX und für zwei Jahre in XXXX gemeldet gewesen. Seine Kinder und seine Frau seien in XXXX gemeldet gewesen. Er sei nicht finanziell abhängig. Die Nachfrage, ob sich an seinen Fluchtgründen etwas geändert habe, verneinte er. Er sei vor sechs Jahren und vor zwei Jahren in TSCHETSCHENIEN gewesen. An seinen Asylgründen habe sich seit seinem letzten Verfahren 2018 nichts geändert, er wolle bei seinen Kindern leben, da sie nicht mehr auf seine Frau hören. Er unterstütze die Frau und seine Kinder, wenn er Geld habe.Bei der Einvernahme am 19.06.2019 gab er erneut an, dass er bei seiner Frau lebe, aber sie nicht gewollt habe, dass er sich dort anmelde. Die drei Kinder leben bei der Mutter. Er sei in römisch 40 , dann für vier Jahre in römisch 40 und für zwei Jahre in römisch 40 gemeldet gewesen. Seine Kinder und seine Frau seien in römisch 40 gemeldet gewesen. Er sei nicht finanziell abhängig. Die Nachfrage, ob sich an seinen Fluchtgründen etwas geändert habe, verneinte er. Er sei vor sechs Jahren und vor zwei Jahren in TSCHETSCHENIEN gewesen. An seinen Asylgründen habe sich seit seinem letzten Verfahren 2018 nichts geändert, er wolle bei seinen Kindern leben, da sie nicht mehr auf seine Frau hören. Er unterstütze die Frau und seine Kinder, wenn er Geld habe.

Bei seiner Einvernahme am 25.06.2019 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er bei seiner Familie bleiben möchte.

Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 28.06.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, den Antrag vom 14.06.2019 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück.

Am 27.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Ausreise in die RUSSISCHE FÖDERATION.

Am 09.07.2019 stellte die Russische Vertretungsbehörde ein von 08.07.2019 bis 08.08.2019 gültiges Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus.

Am 17.07.2019 wurde der Beschwerdeführer mittels begleiteter Flugabschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben.

3. Wiedereinreise und Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer kehrte ins Bundesgebiet zurück und beantragte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19.06.2020 die neuerliche Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 02.10.2018, stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2018.

Begründend führte er aus, dass ihm der Bescheid vom 02.10.2018 nie zugegangen sei. Er habe erst anlässlich einer Besprechung mit seinem Rechtsvertreter am 09.06.2020 erfahren, dass ihm der Asylstatus aberkannt worden sei, da dies im Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2019 erwähnt werde. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer der Aberkennungsbescheid jedoch nie zugestellt worden, auch habe er keine Hinterlegungsanzeige erhalten. Da der Beschwerdeführer auch über die Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens nicht in Kenntnis gesetzt worden sei und ihm auch kein Parteiengehör gewährt worden sei, stelle er den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides oder zumindest Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Parallel stellte er am 08.07.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 08.07.2020 polizeilich erstbefragt und am 05.08.2020 sowie 08.09.2020 niederschriftlich einvernommen wurde.

In der Erstbefragung gab er an, Anfang Juni 2020 wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Zu den Gründen für die neue Antragstellung gab er zusammengefasst an, dass sich in Österreich seine gesamte Familie befinde und er sonst niemanden habe. Außerdem werde er in TSCHETSCHENIEN verfolgt. Als er vor drei Jahren in DAGESTAN gewesen sei, haben ihm Anhänger von KADYROW einen Schlag auf den Kopf versetzt, der zu einem Schädelbruch geführt habe. Ein Freund habe ihn ins Krankenhaus gebracht, er sei im Koma gelegen. Dieser Freund sei eine Woche später tot aufgefunden worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er den Tod. Der Beschwerdeführer legte einen Fahndungsbrief in russischer Sprache (undatiert) samt deutscher Übersetzung vom 19.11.2018 sowie eine Ladung in russischer Sprache vom 07.06.2020 samt deutscher Übersetzung vom 19.11.2018 vor.

In den Einvernahmen durch das Bundesamt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sich seine Familie hier befinde und er könne ohne Familie nicht leben, weil er bald XXXX alt werde. Er könne zudem zu Hause nicht leben, weil nach ihm gefahndet werde. Zudem werde seine Familie in Österreich von seinem drogenabhängigen, obdachlosen Sohn aus erster Beziehung bedroht. Dies habe nach seiner Abschiebung angefangen. Dieser habe auch seine Frau zusammengeschlagen und einen seiner weiteren Söhne am Bahnhof bedroht. In Russland habe er seit dem Jahr 2002 Probleme und habe diese auch schon in seinen Vorverfahren geschildert. Seine Probleme seien genauso geblieben, wie sie bisher gewesen seien. Im letzten Jahr habe er sich nur tageweise in TSCHETSCHENIEN aufgehalten, gewohnt habe er aber bei seiner Schwester in DAGESTAN. Es sei im letzten Jahr zu keinen Vorfällen gekommen, weil er sich praktisch nicht in TSCHETSCHENIEN aufgehalten habe. Über Bekannte habe er dennoch die Ladung und den Fahndungsbrief via Telefon erhalten. Das Handy habe er nicht mehr, er habe es schon seit längerem verloren, dies sei ca. vor vier Monaten gewesen, er sei damals nicht in Österreich gewesen. Das Schriftstück habe er vor vier Monaten erhalten. Seit ihm vor drei Jahren von hinten sein Kopf eingeschlagen worden sei, habe er Gedächtnisschwierigkeiten und Kopfschmerzen. Er nehme gegen die Schmerzen PARKEMED und auch Beruhigungstropfen, weil er Schlafprobleme habe, sowie einen Nasenspray.In den Einvernahmen durch das Bundesamt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sich seine Familie hier befinde und er könne ohne Familie nicht leben, weil er bald römisch 40 alt werde. Er könne zudem zu Hause nicht leben, weil nach ihm gefahndet werde. Zudem werde seine Familie in Österreich von seinem drogenabhängigen, obdachlosen Sohn aus erster Beziehung bedroht. Dies habe nach seiner Abschiebung angefangen. Dieser habe auch seine Frau zusammengeschlagen und einen seiner weiteren Söhne am Bahnhof bedroht. In Russland habe er seit dem Jahr 2002 Probleme und habe diese auch schon in seinen Vorverfahren geschildert. Seine Probleme seien genauso geblieben, wie sie bisher gewesen seien. Im letzten Jahr habe er sich nur tageweise in TSCHETSCHENIEN aufgehalten, gewohnt habe er aber bei seiner Schwester in DAGESTAN. Es sei im letzten Jahr zu keinen Vorfällen gekommen, weil er sich praktisch nicht in TSCHETSCHENIEN aufgehalten habe. Über Bekannte habe er dennoch die Ladung und den Fahndungsbrief via Telefon erhalten. Das Handy habe er nicht mehr, er habe es schon seit längerem verloren, dies sei ca. vor vier Monaten gewesen, er sei damals nicht in Österreich gewesen. Das Schriftstück habe er vor vier Monaten erhalten. Seit ihm vor drei Jahren von hinten sein Kopf eingeschlagen worden sei, habe er Gedächtnisschwierigkeiten und Kopfschmerzen. Er nehme gegen die Schmerzen PARKEMED und auch Beruhigungstropfen, weil er Schlafprobleme habe, sowie einen Nasenspray.

Mit dem am 08.09.2020 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren keine neue Fluchtgründe vorgebracht habe und keiner Verfolgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgesetzt sei, weil es ihm von XXXX bis XXXX möglich gewesen sei, ohne Vorfälle und Probleme bei seiner Schwester in DAGESTAN zu leben. Zudem bestehe gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung.Mit dem am 08.09.2020 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren keine neue Fluchtgründe vorgebracht habe und keiner Verfolgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgesetzt sei, weil es ihm von römisch 40 bis römisch 40 möglich gewesen sei, ohne Vorfälle und Probleme bei seiner Schwester in DAGESTAN zu leben. Zudem bestehe gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Mit Beschluss vom 16.09.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den Bescheid vom 08.09.2020 gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 rechtmäßig war.Mit Beschluss vom 16.09.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den Bescheid vom 08.09.2020 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 rechtmäßig war.

Mit Bescheid vom 11.09.2020 wies das Bundesamt sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 02.10.2018 als auch jenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung jedoch die aufschiebende Wirkung zu.

Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 02.10.2018 ordnungsgemäß durch Hinterlegung an der damals aufrechten Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt worden sei und eine neuerliche Zustellung keine Rechtswirksamkeit mehr auslösen könne.

Mit Erkenntnis vom 19.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 02.10.2018 gemäß § 6 ZustellG ab und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurück.Mit Erkenntnis vom 19.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 02.10.2018 gemäß Paragraph 6, ZustellG ab und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurück.

Am 29.07.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Asylverfahren einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass sich seit der letzten Einvernahme am 08.09.2020 am Familienleben nichts verändert habe. Sein Gesundheitszustand habe sich auch nicht verändert, er habe zwar CORONA gehabt, aber sei jetzt wieder gesund. Er sei schon seit 19 Jahren im Bundesgebiet. Seine Frau sei berufstätig und verdiene etwa XXXX . Er sei auch bereit, wieder zu arbeiten. Der Beschwerdeführer gab keine weitere Stellungnahme ab, ebensowenig zu den bereits am 15.07.2021 ausgefolgten aktuellen Länderberichten zur Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION.Am 29.07.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt im Asylverfahren einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass sich seit der letzten Einvernahme am 08.09.2020 am Familienleben nichts verändert habe. Sein Gesundheitszustand habe sich auch nicht verändert, er habe zwar CORONA gehabt, aber sei jetzt wieder gesund. Er sei schon seit 19 Jahren im Bundesgebiet. Seine Frau sei berufstätig und verdiene etwa römisch 40 . Er sei auch bereit, wieder zu arbeiten. Der Beschwerdeführer gab keine weitere Stellungnahme ab, ebensowenig zu den bereits am 15.07.2021 ausgefolgten aktuellen Länderberichten zur Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION.

Mit Bescheid vom 03.08.2021 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.Mit Bescheid vom 03.08.2021 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück.

Im Wesentlichen führte es begründend aus, dass sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergaben habe. Der Beschwerdeführer sei alleine ins österreichische Bundesgebiet eingereist, um bei seiner damaligen Frau zu leben, mit der er auch drei gemeinsame Kinder habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine weiteren sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohenden Erkrankung. Außerdem habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Vorverfahrens besagte Kopfverletzungen vorgebracht, obwohl er von anderen Verletzungen berichtet habe. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers seien die erstmals vorgebrachten Kopfverletzungen bereits vor mehreren Jahren im Herkunftsstaat geschehen, was den Beschwerdeführer nicht abgehalten habe, auch mehrfach von Russland kommend nach Österreich einzureisen. Weiters seien auch die vermeintlichen Fahndungs- bzw. Ladungsdokumente auf Grund krasser Widersprüche in den Angaben nicht glaubhaft. Insgesamt decke sich der dieser – vierte – Asylantrag mit dem vorangegangenen Verfahren, zumal der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben habe, nicht nach TSCHETSCHENIEN zurückkehren zu wollen, weil seine Familie hier aufhältig sei. Ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt liege daher nicht vor. Da gegen den Beschwerdeführer eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 12.08.2021 Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen sei. Der Beschwerdeführer habe einen Fahndungsbrief vorgelegt, daher könne nicht von einem identischen Sachverhalt bzw. einer unveränderten Rechtslage ausgegangen werden. Außerdem leide der Beschwerdeführer an einem Schädel-Hirntrauma und benötige Medikamente. Unter einem legte der Beschwerdeführer Länderinformationen zur Menschenrechtslage in TSCHETSCHENIEN und zum Thema Rückkehr vor.

Am 04.10.2021 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Gattin des Beschwerdeführers als Zeugin befragt wurde.

Mit Schreiben vom 05.10.2021 erstattete die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger eine Stellungnahme zur familiären Situation der Familie XXXX . Mit Schreiben vom 05.10.2021 erstattete die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger eine Stellungnahme zur familiären Situation der Familie römisch 40 .

Mit Erkenntnis vom 15.10.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 19.10.2021, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.08.2021 als unbegründet ab.

Dieses gründete das Bundesverwaltungsgericht u.a. auf folgende Feststellungen:

„1.8. Der Beschwerdeführer hat mit einer russischen Staatsangehörigen drei in Österreich geborene Söhne im Alter von XXXX . Sowohl die Kindsmutter seiner Kinder als auch seine drei minderjährigen Söhne sind in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer wohnt seit Mitte August 2020 mit zwei seiner minderjährigen Söhne sowie deren Mutter im gleichem Haushalt. Davor lebte der Beschwerdeführer lediglich von November 2005 bis April 2006 mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Finanzielle Unterstützungsleistungen erbrachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Söhne nicht. Bis zu seiner Abschiebung im Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer durch Besuche Kontakt zu seinen Söhnen und seiner Lebensgefährtin. Die Obsorge für die drei minderjährigen Söhne liegt unverändert bei der Kindsmutter. Darüber hinaus leben noch zwei weitere volljährige Töchter des Beschwerdeführers aus früheren Ehen in Österreich. Es besteht weder ein Kontakt noch ein Abhängigkeitsverhältnis noch eine enge Beziehung zu ihnen. Zwei volljährige Söhne des Beschwerdeführers sind seit März und Dezember 2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und verzogen. An seinem Privat- und Familienleben hat sich ebenfalls keine maßgebliche Sachverhaltsveränderung dargetan. Der Ex-Frau und den minderjährigen Söhnen ist es zumutbar ihren Vater in der Russischen Föderation zu besuchen. Der Kontakt mit seinen minderjährigen Söhnen ist verbessert, jedoch nicht sehr intensiv.„1.8. Der Beschwerdeführer hat mit einer russischen Staatsangehörigen drei in Österreich geborene Söhne im Alter von römisch 40 . Sowohl die Kindsmutter seiner Kinder als auch seine drei minderjährigen Söhne sind in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer wohnt seit Mitte August 2020 mit zwei seiner minderjährigen Söhne sowie deren Mutter im gleichem Haushalt. Davor lebte der Beschwerdeführer lediglich von November 2005 bis April 2006 mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Finanzielle Unterstützungsleistungen erbrachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Söhne nicht. Bis zu seiner Abschiebung im Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer durch Besuche Kontakt zu seinen Söhnen und seiner Lebensgefährtin. Die Obsorge für die drei minderjährigen Söhne liegt unverändert bei der Kindsmutter. Darüber hinaus leben noch zwei weitere volljährige Töchter des Beschwerdeführers aus früheren Ehen in Österreich. Es besteht weder ein Kontakt noch ein Abhängigkeitsverhältnis noch eine enge Beziehung zu ihnen. Zwei volljährige Söhne des Beschwerdeführers sind seit März und Dezember 2020 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und verzogen. An seinem Privat- und Familienleben hat sich ebenfalls keine maßgebliche Sachverhaltsveränderung dargetan. Der Ex-Frau und den minderjährigen Söhnen ist es zumutbar ihren Vater in der Russischen Föderation zu besuchen. Der Kontakt mit seinen minderjährigen Söhnen ist verbessert, jedoch nicht sehr intensiv.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig sowie sprachlich und sozial nicht besonders integriert.

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet.

1.9. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.10. Zwischen rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache ist insgesamt keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Herkunftsstaat oder des persönlichen Umstandes des Beschwerdeführers oder des Privat- und Familienlebens eingetreten.“

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. Folgendes aus:

„Bezüglich seines Familienstandes geht das Gericht weiterhin davon aus, dass der BF nicht mit Frau XXXX verheiratet ist. Dies ergibt sich einerseits aus den bisherigen Verfahren, aber auch den widersprüchlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Zu einem brachte der BF im Rahmen seines Asylaberkennungsverfahrens bei der Einvernahme vor dem BFA am 14.08.2018 vor, dass er mit Frau XXXX , bis XXXX verheiratet war. Dies zeigt eindeutig, dass der BF ab XXXX und daher auch am 14.08.2018, geschieden war, auch auf Nachfrage gab er wieder, dass er ledig ist (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 14.08.2018). Auch Frau XXXX brachte bei ihrer Einvernahme am 27.07.2018 vor, dass sie „… von bis verheiratet gewesen“ ist. Wenngleich hier keine Daten eingetragen wurden, so ist aus dem Wortlaut ersichtlich, dass die BF ausdrücken wollte, dass die Heirat beendet ist „… verheiratet gewesen.“ Ergänzend gab Sie in dieser Einvernahme an, dass sie inzwischen seit XXXX nach dem islamischen Recht von ihm (ihren Ex-Mann) getrennt ist. Dies ist auch im Bescheid des BFA vom 05.04.2019 […] festgehalten. Der BF gab in der Verhandlung vor dem BFA wieder, dass er noch verheiratet sei, jedoch nach islamischen Recht (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dies sei im Jahr XXXX in XXXX gewesen. Da er in den Vorverfahren ident mit Frau XXXX angab, geschieden bzw. ledig zu sein, handelt es sich hier nur um einen Versuch ein Eheleben darzustellen. Auch bei den österreichischen Behörden ist Frau XXXX im ZMR und beim Standesamt XXXX als ledig dokumentiert (Auszug ZMR, Mitteilung des Standesamtes XXXX vom 07.09.2021). Wenn nun der BF und seine Ex-Frau versuchten darzustellen, dass sie standesamtlich bzw. behördlich verheiratet sind, so ist dies keinesfalls glaubhaft, da ihre Angaben widersprüchlich und grob waren. So konnte der BF nicht angeben, wann er seine Frau in Russland behördlich geheiratet haben soll. So gab er schließlich an, dass er in Abwesenheit verheiratet wurde, „… Ein Jahr nach meiner Ankunft in Österreich, wurde ich dort verheiratet und sie ist dann hierhergekommen“, auf weitere Nachfrage, ob er nochmal in Russland geheiratet habe, nachdem seine Frau in Österreich war, gab er an „... Warum sollte ich nachher noch einmal heiraten, obwohl ich schon verheiratet war.? So nannte der BF einen Zeitraum seiner Verehelichung im Jahr XXXX in Russland. Dies deckt sich aber keinesfalls mit der vorgelegten Eheurkunde aus dem Jahr XXXX , wenn angegeben ist, dass die Ehe am XXXX erfolgte. Aber auch die Auskunft der Ex-Frau ist widersprüchlich zu ihren Heiratsdaten. So gab sie wieder, dass sie im Jahr XXXX die Ehe registrieren ließ (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Nach nochmaligen Nachfragen des Gerichtes, gab Sie an im Jahr XXXX oder XXXX , ihr jüngere Sohn müsste XXXX alt gewesen sein, geheiratet zu haben. Diese Altersangabe des Sohnes deckt sich mit dem Jahr XXXX , nachdem sie nachgerechnet hat, aber auch hier zeigt sich, dass die BF keinesfalls im Jahr XXXX den BF geheiratet haben kann. Für das Gericht ist daher klar, dass der BF und seine Ex-Frau unwahre Angaben machen und diese Verehelichung in Gudermes nicht stattgefunden hat und die Heiratsurkunde keine wahren Daten angibt.„Bezüglich seines Familienstandes geht das Gericht weiterhin davon aus, dass der BF nicht mit Frau römisch 40 verheiratet ist. Dies ergibt sich einerseits aus den bisherigen Verfahren, aber auch den widersprüchlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Zu einem brachte der BF im Rahmen seines Asylaberkennungsverfahrens bei der Einvernahme vor dem BFA am 14.08.2018 vor, dass er mit Frau römisch 40 , bis römisch 40 verheiratet war. Dies zeigt eindeutig, dass der BF ab römisch 40 und daher auch am 14.08.2018, geschieden war, auch auf Nachfrage gab er wieder, dass er ledig ist (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls vom 14.08.2018). Auch Frau römisch 40 brachte bei ihrer Einvernahme am 27.07.2018 vor, dass sie „… von bis verheiratet gewesen“ ist. Wenngleich hier keine Daten eingetragen wurden, so ist aus dem Wortlaut ersichtlich, dass die BF ausdrücken wollte, dass die Heirat beendet ist „… verheiratet gewesen.“ Ergänzend gab Sie in dieser Einvernahme an, dass sie inzwischen seit römisch 40 nach dem islamischen Recht von ihm (ihren Ex-Mann) getrennt ist. Dies ist auch im Bescheid des BFA vom 05.04.2019 […] festgehalten. Der BF gab in der Verhandlung vor dem BFA wieder, dass er noch verheiratet sei, jedoch nach islamischen Recht (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dies sei im Jahr römisch 40 in römisch 40 gewesen. Da er in den Vorverfahren ident mit Frau römisch 40 angab, geschieden bzw. ledig zu sein, handelt es sich hier nur um einen Versuch ein Eheleben darzustellen. Auch bei den österreichischen Behörden ist Frau römisch 40 im ZMR und beim Standesamt römisch 40 als ledig dokumentiert (Auszug ZMR, Mitteilung des Standesamtes römisch 40 vom 07.09.2021). Wenn nun der BF und seine Ex-Frau versuchten darzustellen, dass sie standesamtlich bzw. behördlich verheiratet sind, so ist dies keinesfalls glaubhaft, da ihre Angaben widersprüchlich und grob waren. So konnte der BF nicht angeben, wann er seine Frau in Russland behördlich geheiratet haben soll. So gab er schließlich an, dass er in Abwesenheit verheiratet wurde, „… Ein Jahr nach meiner Ankunft in Österreich, wurde ich dort verheiratet und sie ist dann hierhergekommen“, auf weitere Nachfrage, ob er nochmal in Russland geheiratet habe, nachdem seine Frau in Österreich war, gab er an „... Warum sollte ich nachher noch einmal heiraten, obwohl ich schon verheiratet war.? So nannte der BF einen Zeitraum seiner Verehelichung im Jahr römisch 40 in Russland. Dies deckt sich aber keinesfalls mit der vorgelegten Eheurkunde aus dem Jahr römisch 40 , wenn angegeben ist, dass die Ehe am römisch 40 erfolgte. Aber auch die Auskunft der Ex-Frau ist widersprüchlich zu ihren Heiratsdaten. So gab sie wieder, dass sie im Jahr römisch 40 die Ehe registrieren ließ (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Nach nochmaligen Nachfragen des Gerichtes, gab Sie an im Jahr römisch 40 oder römisch 40 , ihr jüngere Sohn müsste römisch 40 alt gewesen sein, geheiratet zu haben. Diese Altersangabe des Sohnes deckt sich mit dem Jahr römisch 40 , nachdem sie nachgerechnet hat, aber auch hier zeigt sich, dass die BF keinesfalls im Jahr römisch 40 den BF geheiratet haben kann. Für das Gericht ist daher klar, dass der BF und seine Ex-Frau unwahre Angaben machen und diese Verehelichung in Gudermes nicht stattgefunden hat und die Heiratsurkunde keine wahren Daten angibt.

Bezüglich des Familienlebens hat sich dadurch nichts geändert. Wenn nunmehr vorgebrachte wird und durch zwei Sozialpädagogen im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft XXXX als zuständige Organisationseinheit des Kinder- und Jugendhilfeträgers bekannt gibt, dass sich die familiäre Situation seitdem der BF in Österreich XXXX , insbesondere für die Kinder verbessert hat. So ist dem entgegenzuhalten, dass die Kinder und die Mutter mit dem BF auch bisher die Möglichkeit hatten Kontakt über soziale Medien zu halten oder ihn auch in der Russischen Föderation zu besuchen. Dies wurde aber anscheinend nicht getan, sodass sich auch durch diesen Kontakt die Situation der Kinder verbessern wird. Das Kindeswohl und die Abwesenheit des Vaters wurde auch schon im Aberkennungsverfahren und dem Bescheid vom 02.10.2018 berücksichtigt und stellt daher keinen neuen Sachverhalt dar. Auch ist die Fürsorge des BF zwar verbessert, jedoch erscheint dem Gericht, dass das Zusammenleben nur erfolgte um augenscheinlich ein Familienleben darzustellen, welches jedoch nicht so intensiv ist. So konnte der BF nicht sagen in welche Klasse seine Kinder gehen und dies obwohl er nunmehr über ein Jahr bei Ihnen wohnen soll und sich mit ihnen beschäftigt, er meinte, dass ist Aufgabe der Frau. Auch ist von den drei Kinder, der ältere Sohn (Anm. die Sozialpädagogen sprechen insbesondere von der positiven Auswirkung auf die beiden Söhne) nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und die beiden Kinder mit XXXX in einem Alter, indem sie getrennt von ihrem Vater leben können, zumal diese Familienzusammenführung erfolgte, da der BF ein rechtskräftiges Einreiseverbot missachtete. Der BF hatte auch zum Zeitpunkt des Aberkennungsbescheides, wenn auch weniger Kontakt zu seinen Kindern und wurde daher der nichtvorhandene Kontakt aufgrund der Rückkehrentscheidung und des fünfjährigen Einreisverbotes berücksichtigt. Der Kontakt kann auch durch den Besuch des Vaters in der Russischen Föderation erfolgen, die Einreise ist auch weiterhin möglich und zumutbar, sowie die Mutter der Kinder auch bisher in die Russische Föderation einreiste und im Heimatort wohnte. So gab sie an, dass sie in den Ferien immer mit den Kindern zu den Eltern fährt (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Da sich die Beziehung zwischen dem BF und der Ex-Frau verbessert hat, geht das Gericht davon aus, dass die Ex-Frau die Besuche seiner Kinder zu ihm auch in die Russische Föderation zulässt. Weitere Kontaktmöglichkeiten über Telefon und sozialen Medien sind weiterhin möglich.Bezüglich des Familienlebens hat sich dadurch nichts geändert. Wenn nunmehr vorgebrachte wird und durch zwei Sozialpädagogen im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als zuständige Organisationseinheit des Kinder- und Jugendhilfeträgers bekannt gibt, dass sich die familiäre Situation seitdem der BF in Österreich römisch 40 , insbesondere für die Kinder verbessert hat. So ist dem entgegenzuhalten, dass die Kinder und die Mutter mit dem BF auch bisher die Möglichkeit hatten Kontakt über soziale Medien zu halten oder ihn auch in der Russischen Föderation zu besuchen. Dies wurde aber anscheinend nicht getan, sodass sich auch durch diesen Kontakt die Situation der Kinder verbessern wird. Das Kindeswohl und die Abwesenheit des Vaters wurde auch schon im Aberkennungsverfahren und dem Bescheid vom 02.10.2018 berücksichtigt und stellt daher keinen neuen Sachverhalt dar. Auch ist die Fürsorge des BF zwar verbessert, jedoch erscheint dem Gericht, dass das Zusammenleben nur erfolgte um augenscheinlich ein Familienleben darzustellen, welches jedoch nicht so intensiv ist. So konnte der BF nicht sagen in welche Klasse seine Kinder gehen und dies obwohl er nunmehr über ein Jahr bei Ihnen wohnen soll und sich mit ihnen beschäftigt, er meinte, dass ist Aufgabe der Frau. Auch ist von den drei Kinder, der ältere Sohn Anmerkung die Sozialpädagogen sprechen insbesondere von der positiven Auswirkung auf die beiden Söhne) nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und die beiden Kinder mit römisch 40 in einem Alter, indem sie getrennt von ihrem Vater leben können, zumal diese Familienzusammenführung erfolgte, da der BF ein rechtskräftiges Einreiseverbot missachtete. Der BF hatte auch zum Zeitpunkt des Aberkennungsbescheides, wenn auch weniger Kontakt zu seinen Kindern und wurde daher der nichtvorhandene Kontakt aufgrund der Rückkehrentscheidung und des fünfjährigen Einreisverbotes berücksichtigt. Der Kontakt kann auch durch den Besuch des Vaters in der Russischen Föderation erfolgen, die Einreise ist auch weiterhin möglich und zumutbar, sowie die Mutter der Kinder auch bisher in die Russische Föderation einreiste und im Heimatort wohnte. So gab sie an, dass sie in den Ferien immer mit den Kindern zu den Eltern fährt (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Da sich die Beziehung zwischen dem BF und der Ex-Frau verbessert hat, geht das Gericht davon aus, dass die Ex-Frau die Besuche seiner Kinder zu ihm auch in die Russische Föderation zulässt. Weitere Kontaktmöglichkeiten über Telefon und sozialen Medien sind weiterhin möglich.

Dass der BF nicht in der Lage ist seinen Unterhalt zu finanzieren, ergibt sich daraus, dass der BF derzeit keiner Arbeit nachgeht und nicht nachweisen konnte, dass er unmittelbar nach einen positiven Bescheid Arbeit erhalten würde. Auch die Ex-Frau konnte nicht darlegen, dass sie den BF finanziell dermaßen unterstützt, dass sie für seinen Unterhalt aufkommt. So gab sie zwar an, dass sie derzeit XXXX verdient und dies seit dem Jahr XXXX , danach gab Sie jedoch wieder an, dass Sie vor Mai bei dieser Firma gearbeitet hat, jedoch wegen dem Lockdown ein paar Monate arbeitsfrei war. Auch legte sie verschiedene Abrechnungsbelege vor, die es ihr jedoch nicht ermöglichen, neben ihren Unterhalt und jener der minderjährigen Söhne, auch noch den Unterhalt ihres Ex-Mannes, auf welches er auch keinen Anspruch hat oder sie auch nicht notariell beglaubigte, finanzieren kann. Die Lohnauszahlungen ergaben für das Jahr XXXX von XXXX bis XXXX einen Bruttobezug von XXXX (Lohnzettel Finanzamt) und für XXXX von XXXX somit insgesamt für das Jahr XXXX das sind XXXX pro Monat, wobei die Einzelauszahlung noch weniger als das Finanzamt ausweisen. Für das Jahr XXXX legte die Ex-Frau Gehaltsauszahlungen in Der Höhe von XXXX vor, das sind XXXX pro Monat bis XXXX und XXXX bis XXXX . Der Dienstvertrag weist einen Bruttostunden-Lohn von XXXX auf, wobei die BF nicht das ganze Jahr beschäftig war. So konnte nicht festgestellt werden, dass die Ex-Frau in der Lage wäre, denn Unterhalt des BF zu finanzieren.“Dass der BF nicht in der Lage ist seinen Unterhalt zu finanzieren, ergibt sich daraus, dass der BF derzeit keiner Arbeit nachgeht und nicht nachweisen konnte, dass er unmittelbar nach einen positiven Bescheid Arbeit erhalten würde. Auch die Ex-Frau konnte nicht darlegen, dass sie den BF finanziell dermaßen unterstützt, dass sie für seinen Unterhalt aufkommt. So gab sie zwar an, dass sie derzeit römisch 40 verdient und dies seit dem Jahr römisch 40 , danach gab Sie jedoch wieder an, dass Sie vor Mai bei dieser Firma gearbeitet hat, jedoch wegen dem Lockdown ein paar Monate arbeitsfrei war. Auch legte sie verschiedene Abrechnungsbelege vor, die es ihr jedoch nicht ermöglichen, neben ihren Unterhalt und jener der minderjährigen Söhne, auch noch den Unterhalt ihres Ex-Mannes, auf welches er auch keinen Anspruch hat oder sie auch nicht notariell beglaubigte, finanzieren kann. Die Lohnauszahlungen ergaben für das Jahr römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 einen Bruttobezug von römisch 40 (Lohnzettel Finanzamt) und für römisch 40 von römisch 40 somit insgesamt für das Jahr römisch 40 das sind römisch 40 pro Monat, wobei die Einzelauszahlung noch weniger als das Finanzamt ausweisen. Für das Jahr römisch 40 legte die Ex-Frau Gehaltsauszahlungen in Der Höhe von römisch 40 vor, das sind römisch 40 pro Monat bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 . Der Dienstvertrag weist einen Bruttostunden-Lohn von römisch 40 auf, wobei die BF nicht das ganze Jahr beschäftig war. So konnte nicht festgestellt werden, dass die Ex-Frau in der Lage wäre, denn Unterhalt des BF zu finanzieren.“

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. Folgendes aus:

„Der Gesundheitszustand des BF hat sich nicht verschlechtert, er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, hat Zugang zu den medizinischen Einrichtungen und als russischer Staatsbürger Zugang zu den Sozialleistungen. Der BF brachte auch selbst vor, dass es ihm möglich war bei seiner Schwester in Dagestan zu wohnen, wodurch auch diese Ansiedelung zunächst möglich sein wird. Er ist arbeitsfähig, kennt die russische und tschetschenische Kultur, ist dort aufgewachsen und spricht Russisch und Tschetschenisch.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

3.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist somit ebenso abzuweisen.3.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist somit ebenso abzuweisen.

3.4. Keine neuerliche Rückkehrentscheidung

3.4.1. Weiters ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall gemäß § 59 Abs. 5 FPG zutreffend keine neuerliche Rückkehrentscheidung erließ, weil gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.10.2018 […] nicht nur eine Rückkehrentscheidung, sondern auch ein damit verbundenes Einreisverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen wurde: Sofern nämlich eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung besteht, bedarf es in einer nachfolgenden Verfahrenshandlung nach dem AsylG 2005 – wie hier im Rahmen eines weiteren Folgeantrags – keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn keine Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots relevanten Sachverhaltes vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).3.4.1. Weiters ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG zutreffend keine neuerliche Rückkehrentscheidung erließ, weil gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.10.2018 […] nicht nur eine Rückkehrentscheidung, sondern auch ein damit verbundenes Einreisverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen wurde: Sofern nämlich eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung besteht, bedarf es in einer nachfolgenden Verfahrenshandlung nach dem AsylG 2005 – wie hier im Rahmen eines weiteren Folgeantrags – keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn keine Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots relevanten Sachverhaltes vorliegt vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH vom 07.11.2012, 2012/18/0057)

3.4.2. Bereits im Aberkennungsbescheid vom 02.10.2018 wurde ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vereint. Insbesondere im Hinblick auf die in Österreich aufenthaltsberechtigten minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers ist nach wie vor keine wesentliche Änderung festzustellen: Der Beschwerdeführer hat mit einer russischen Staatsangehörigen drei in Österreich geborene Söhne im Alter von XXXX . Der Beschwerdeführer wohnt zwar seit Mitte August 2020 mit seinen beiden jüngeren minderjährigen Söhnen, sowie deren Mutter im gleichem Haushalt, aber ergaben sich sonst keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung des Familienlebens. Davor war er von November 2005 bis April 2006 an der gleichen Adresse wie die Kindsmutter gemeldet. Finanzielle Unterstützungsleistungen erbringt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Söhne nicht. Bis zu seiner Abschiebung im Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer durch Besuche Kontakt zu seinen Söhnen und seiner Lebensgefährtin. Die Obsorge für die drei minderjährigen Söhne liegt weiterhin bei der Kindsmutter. Darüber hinaus leben noch zwei volljährige Töchter des Beschwerdeführers aus früheren Ehen in Österreich. Es besteht weder Kontakt, noch ein Abhängigkeitsverhältnis noch eine enge Beziehung zu ihnen. Zwei ebenfalls volljährige Söhne des Beschwerdeführers sind nicht mehr in Österreich gemeldet und unbekannten Aufenthalts. Auch wenn nunmehr durch die Sozialpädagogen vorgebracht wird, dass sich die Situation für die Kinder verbessert hat, seitdem der BF in Österreich ist, so stellt sich die Situation für die Kinder gleich dar, wie vor dem Aberkennungsbescheid, zumal auch hier das Kindeswohl beurteilt wurde. Im Gegensatz zum Aberkennungsbescheid vom 2018, sind die Kinder nunmehr XXXX und besteht damit die Möglichkeit mit ihrem Vater über soziale Medien Kontakt zu haben, aber den Vater auch in der Russischen Föderation zu besuchen. Dass die Kinder und die Mutter öfters in die Russische Föderation einreisen und im Heimatort eine Zeit verbringen wurde auch von der Mutter der Kinder so vorgebracht.3.4.2. Bereits im Aberkennungsbescheid vom 02.10.2018 wurde ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vereint. Insbesondere im Hinblick auf die in Österreich aufenthaltsberechtigten minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers ist nach wie vor keine wesentliche Änderung festzustellen: Der Beschwerdeführer hat mit einer russischen Staatsangehörigen drei in Österreich geborene Söhne im Alter von römisch 40 . Der Beschwerdeführer wohnt zwar seit Mitte August 2020 mit seinen beiden jüngeren minderjährigen Söhnen, sowie deren Mutter im gleichem Haushalt, aber ergaben sich sonst keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung des Familienlebens. Davor war er von November 2005 bis April 2006 an der gleichen Adresse wie die Kindsmutter gemeldet. Finanzielle Unterstützungsleistungen erbringt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Söhne nicht. Bis zu seiner Abschiebung im Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer durch Besuche Kontakt zu seinen Söhnen und seiner Lebensgefährtin. Die Obsorge für die drei minderjährigen Söhne liegt weiterhin bei der Kindsmutter. Darüber hinaus leben noch zwei volljährige Töchter des Beschwerdeführers aus früheren Ehen in Österreich. Es besteht weder Kontakt, noch ein Abhängigkeitsverhältnis noch eine enge Beziehung zu ihnen. Zwei ebenfalls volljährige Söhne des Beschwerdeführers sind nicht mehr in Österreich gemeldet und unbekannten Aufenthalts. Auch wenn nunmehr durch die Sozialpädagogen vorgebracht wird, dass sich die Situation für die Kinder verbessert hat, seitdem der BF in Österreich ist, so stellt sich die Situation für die Kinder gleich dar, wie vor dem Aberkennungsbescheid, zumal auch hier das Kindeswohl beurteilt wurde. Im Gegensatz zum Aberkennungsbescheid vom 2018, sind die Kinder nunmehr römisch 40 und besteht damit die Möglichkeit mit ihrem Vater über soziale Medien Kontakt zu haben, aber den Vater auch in der Russischen Föderation zu besuchen. Dass die Kinder und die Mutter öfters in die Russische Föderation einreisen und im Heimatort eine Zeit verbringen wurde auch von der Mutter der Kinder so vorgebracht.

Bezüglich der Möglichkeit sich seinen Unterhalt selbst zu finanzieren, wird gemäß Judikatur des VwGH auf den § 11 Abs. 5 NAG verwiesen. Der BF hat dann keine Mittel um seinen Unterhalt zu finanzieren, wenn er keine festen und regelmäßigen eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.Bezüglich der Möglichkeit sich seinen Unterhalt selbst zu finanzieren, wird gemäß Judikatur des VwGH auf den Paragraph 11, Absatz 5, NAG verwiesen. Der BF hat dann keine Mittel um seinen Unterhalt zu finanzieren, wenn er keine festen und regelmäßigen eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.

Im vorliegenden Fall verfügt die BF über kein eigenes Einkommen und ist bei der Bedeckung seines Lebensunterhaltes auf die Tragung desselben durch seine Ex-Ehefrau im Rahmen ihrer freiwilligen Unterstützungsleistung angewiesen.

Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht.Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht.

Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen.Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen.

Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (vgl. VwGH vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0689).Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest vergleiche VwGH vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0689).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, muss der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein und dürfen diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom 31.05.2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2008/18/0629).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, muss der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein und dürfen diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH vom 31.05.2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2008/18/0629).

Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem gemäß § 293 ASVG erforderlichen Betrag hinzuzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem gemäß Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzuzählen sind.

Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die – im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen – Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die – im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen – Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2009/22/0350).

Da der BF mit seiner Ex-Frau zusammenlebt werden die Richtsätze für das Zusammenleben mit dem Ehegatten oder eingetragenen PartnerIn in einem gemeinsamen Haushalt herangezogen.

Die Höhe des gemäß § 293 ASVG ab 01.01.2021 zu berücksichtigenden Ausgleichszulagenrichtsatzes, der als Berechnungsgrundlage für die nachzuweisende Höhe des Haushaltsnettoeinkommens und somit für eine gesicherte Existenz des zusammenführenden Ehegatten dient, beträgt EUR 1.578,36 für ein Ehepaar.Die Höhe des gemäß Paragraph 293, ASVG ab 01.01.2021 zu berücksichtigenden Ausgleichszulagenrichtsatzes, der als Berechnungsgrundlage für die nachzuweisende Höhe des Haushaltsnettoeinkommens und somit für eine gesicherte Existenz des zusammenführenden Ehegatten dient, beträgt EUR 1.578,36 für ein Ehepaar.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG sind Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im Haushalt lebende Personen vom Haushaltsnettoeinkommen in Abzug zu bringen und schmälern dieses, sofern diese ziffernmäßig über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten „Freibetrag“ liegen. Dieser Betrag der in leg.cit. genannten freien „Station“ beträgt für das Kalenderjahr 2020 EUR 304,45 (BGBl. II Nr. 576/2020).Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im Haushalt lebende Personen vom Haushaltsnettoeinkommen in Abzug zu bringen und schmälern dieses, sofern diese ziffernmäßig über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten „Freibetrag“ liegen. Dieser Betrag der in leg.cit. genannten freien „Station“ beträgt für das Kalenderjahr 2020 EUR 304,45 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,).

Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über keine eigenen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit und werden diese allein von seiner Ex-Ehefrau erwirtschaftet. Zusätzlich wohnen noch zumindest zwei minderjährige Kinder im gemeinsamen Haushalt, wodurch der Richtsatz um EUR 120,96 je Kind erhöht werden muss, d.h. um EUR 241,92.

Entsprechend der vorgelegten Arbeits- und Lohnbestätigung beträgt deren Bruttolohn für das Jahr XXXX XXXX brutto gemäß Lohnzettel für den Zeitraum XXXX . Für den Zeitraum XXXX bezog sie XXXX brutto und XXXX inkl. anteilige Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss bzw. Urlaubsentgelt.Entsprechend der vorgelegten Arbeits- und Lohnbestätigung beträgt deren Bruttolohn für das Jahr römisch 40 römisch 40 brutto gemäß Lohnzettel für den Zeitraum römisch 40 . Für den Zeitraum römisch 40 bezog sie römisch 40 brutto und römisch 40 inkl. anteilige Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss bzw. Urlaubsentgelt.

Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (vgl. VwGH vom 19.04.2016, Ra 2015/22/0153). Eine solche Änderung ist aufgrund der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse der Ex-Ehegatten des BF unter Heranziehung der festgestellten Beschäftigungsausmaße sowie der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen seit März 2020 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft nicht gänzlich von der Hand zu weisen zumal gerade die Wintersaison von den Auswirkungen der gegenwärtigen Covid-19 Pandemie ebenfalls stark betroffen ist und diese vor Gericht selbst auf eine Pandemie bedingte Arbeitslosigkeit im Jahr 2020/2021 hinwies.Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist vergleiche VwGH vom 19.04.2016, Ra 2015/22/0153). Eine solche Änderung ist aufgrund der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse der Ex-Ehegatten des BF unter Heranziehung der festgestellten Beschäftigungsausmaße sowie der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen seit März 2020 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft nicht gänzlich von der Hand zu weisen zumal gerade die Wintersaison von den Auswirkungen der gegenwärtigen Covid-19 Pandemie ebenfalls stark betroffen ist und diese vor Gericht selbst auf eine Pandemie bedingte Arbeitslosigkeit im Jahr 2020 aus 2021, hinwies.

Werden jene Monate aus 2020 und 2021, für die seitens der BF dem Gericht Verdienstnachweise ihre Ehegatten vorgelegt wurden und sohin Einkünfte nachgewiesen sind in Zusammenschau mit den für diese Zeiträume ausbezahlten Bezugsbestätigungen für die zu erstellende Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zugrunde gelegt, so ergibt sich in diesem Zeitraum ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen das im Jahr 2021 mit EUR 1.320, 78 zzgl. des Freibetrages von EUR 304,45 unter jenem „Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG in Höhe von EUR 1.578,36 zusätzlich den € 241,92 für die beiden minderjährigen Kindern liegt. Nicht vorgelegt und berücksichtigt wurde, dass das erzielte Haushaltseinkommen noch um den über den Freibetrag monatliche Mietbelastung übersteigende Kosten, auch inklusive Betriebskosten in Abzug zu bringen ist und daher das Haushaltseinkommen dahingehend nochmals geschmälert werden müsste, aber in diesem Fall nicht notwendig war, da es ohnehin nicht den Haushaltsrichtsatz nicht erreicht.Werden jene Monate aus 2020 und 2021, für die seitens der BF dem Gericht Verdienstnachweise ihre Ehegatten vorgelegt wurden und sohin Einkünfte nachgewiesen sind in Zusammenschau mit den für diese Zeiträume ausbezahlten Bezugsbestätigungen für die zu erstellende Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zugrunde gelegt, so ergibt sich in diesem Zeitraum ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen das im Jahr 2021 mit EUR 1.320, 78 zzgl. des Freibetrages von EUR 304,45 unter jenem „Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in Höhe von EUR 1.578,36 zusätzlich den € 241,92 für die beiden minderjährigen Kindern liegt. Nicht vorgelegt und berücksichtigt wurde, dass das erzielte Haushaltseinkommen noch um den über den Freibetrag monatliche Mietbelastung übersteigende Kosten, auch inklusive Betriebskosten in Abzug zu bringen ist und daher das Haushaltseinkommen dahingehend nochmals geschmälert werden müsste, aber in diesem Fall nicht notwendig war, da es ohnehin nicht den Haushaltsrichtsatz nicht erreicht.

Der Unterhalt des BF daher nicht gesichert ist. Sodass sich die Voraussetzungen für das Einreiseverbot nicht wesentliche änderte.

In Anbetracht der – trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich – nur rudimentär vorhandenen Integrationsleistung (geringe Deutschkenntnisse, keine Selbsterhaltungsfähigkeit) hat sich sohin an seinem Privat- und Familienleben keine maßgebliche Sachverhaltsveränderung dargetan und es liegt keine Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots relevanten Sachverhaltes vor.“

Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhob er gegen dieses Erkenntnis nicht.

4. Verfahren über den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:4. Verfahren über den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:

4.1. Am 29.06.2021 – sohin nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.03.2021 den Antrag auf neuerliche Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 02.10.2018 abgewiesen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen hatte, aber bevor der Beschwerdeführer in seinem vierten Asylverfahren am 29.07.2021 einvernommen wurde, sohin während seines vierten Asylverfahrens, nachdem ihm der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden war – stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005.4.1. Am 29.06.2021 – sohin nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.03.2021 den Antrag auf neuerliche Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 02.10.2018 abgewiesen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen hatte, aber bevor der Beschwerdeführer in seinem vierten Asylverfahren am 29.07.2021 einvernommen wurde, sohin während seines vierten Asylverfahrens, nachdem ihm der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden war – stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005.

In diesem Antrag gab er als Geburtsort „TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK“ an, als Familienstand, verheiratet zu sein. Die Daten seiner Eltern gab er nicht an. Obwohl die Daten aller leiblichen, adoptierten oder legitimierten Kinder anzugeben waren, gab er nur seine drei jüngsten Söhne an, als seine Gattin gab er XXXX an, als seinen Wohnsitz ihre Wohnadresse. Er gab an, bisher über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen und kein Reisedokument zu haben. Er machte weder Angaben zu seiner Krankenversicherung, noch zu den Mitteln zur Sicherung seines Lebensunterhalts für die Aufenthaltsdauer. Er machte keine Angaben zu seiner Integration und seinen Deutschkenntnissen und legte abgesehen von den Kopien der Aufenthaltstitel seiner drei jüngsten Söhne und der bereits in dem dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2021 zugrundeliegenden Verfahren vorgelegten russischen Heiratsurkunde aus XXXX in beglaubigter Übersetzung keine Dokumente vor.In diesem Antrag gab er als Geburtsort „TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK“ an, als Familienstand, verheiratet zu sein. Die Daten seiner Eltern gab er nicht an. Obwohl die Daten aller leiblichen, adoptierten oder legitimierten Kinder anzugeben waren, gab er nur seine drei jüngsten Söhne an, als seine Gattin gab er römisch 40 an, als seinen Wohnsitz ihre Wohnadresse. Er gab an, bisher über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen und kein Reisedokument zu haben. Er machte weder Angaben zu seiner Krankenversicherung, noch zu den Mitteln zur Sicherung seines Lebensunterhalts für die Aufenthaltsdauer. Er machte keine Angaben zu seiner Integration und seinen Deutschkenntnissen und legte abgesehen von den Kopien der Aufenthaltstitel seiner drei jüngsten Söhne und der bereits in dem dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2021 zugrundeliegenden Verfahren vorgelegten russischen Heiratsurkunde aus römisch 40 in beglaubigter Übersetzung keine Dokumente vor.

4.2. Zu seinem Antrag vom 29.06.2021 vernahm ihn das Bundesamt am 30.11.2021 – sohin sechs Wochen nach der Zustellung des Erkenntnisses vom 15.10.2021 in seinem vierten Asylverfahren – niederschriftlich ein. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

„Am 29.06.2021 haben Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Mit Bescheid vom 20.10.2018 wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.„Am 29.06.2021 haben Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG. Mit Bescheid vom 20.10.2018 wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Partei: Alle meine familiären Wurzeln liegen in Österreich, meine Familie und meine Kinder leben hier. Nach meiner Abschiebung im Jahr 2019 bin ich fünf Monate später wieder nach Österreich gekommen, ich reiste mit dem Auto ein.

LA: Können Sie heute irgendwelche Dokumente oder Beweismittel über Ihre Identität vorlegen?

Partei: Mein Reisepass ist zu Hause, die Geburtsurkunde wird vorgelegt, ebenso die Heiratsurkunde. Ich bin seit XXXX mit meiner Frau XXXX verheiratet und wir haben drei minderjährige Kinder, alle haben Daueraufenthalt EU.Partei: Mein Reisepass ist zu Hause, die Geburtsurkunde wird vorgelegt, ebenso die Heiratsurkunde. Ich bin seit römisch 40 mit meiner Frau römisch 40 verheiratet und wir haben drei minderjährige Kinder, alle haben Daueraufenthalt EU.

LA: Können Sie begründen, warum Sie diesen Antrag erst heuer stellten?

Partei: Ich habe alle Verfahre[n] abgeschlossen und ich möchte eigentlich nur bei meiner Familie bleiben. Ich lerne Deutsch und möchte unbedingt die A 2 Prüfung machen.

LA: Wo wohnen Sie jetzt? Lautet der Mietvertrag auf Sie, wie hoch ist der Mietzins?

Partei: Ich wohne in XXXX , in einer Wohnung mit meiner Familie, kostet ca. XXXX .Partei: Ich wohne in römisch 40 , in einer Wohnung mit meiner Familie, kostet ca. römisch 40 .

LA: Verfügen Sie über eine in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt?

Partei: Ja, ich bin mitversichert, meine Versnr. lautet XXXX .Partei: Ja, ich bin mitversichert, meine Versnr. lautet römisch 40 .

LA: Verfügen Sie über ein Einkommen?

Partei: Derzeit bekomme ich gar nichts, meine Frau verdient ca. XXXX samt der Kinderbeihilfe.Partei: Derzeit bekomme ich gar nichts, meine Frau verdient ca. römisch 40 samt der Kinderbeihilfe.

LA: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie geboren, wo aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt?

[Partei:] Ich verweise auf meine Einvernahmen in den früheren Verfahren. Ich bin wegen vieler familiärer Angelegenheiten in die russische Föderation gereist, aber ich habe immer in Österreich gelebt. Es ging auch um meine kranke Mutter, die zuhause in Tschetschenien lebte, sonst habe ich meine Schwester in Dagestan besucht.

LA: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Herkunftsstaat

Partei: Meine Tochter und zwei Schwestern leben noch dort und haben ihre Familien. Wir haben Kontakt.

LA: Wie gestaltet sich Ihr Alltag.

Partei: Ich beschäftige mich mit den Kindern. Ich führe den Haushalt, weil meine Frau neben ihrer Arbeit als Reinigungskraft noch eine weitere Nebenbeschäftigung ausübt.

LA: In welcher Sprache verständigen Sie sich in Österreich?

Partei: Hauptsächlich in meiner Muttersprache, ich lerne deutsch mit den Kindern, sonst spreche ich Tschetschenisch.

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja, welche und wo wohnen diese? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen?

Partei: Mein Sohn aus erster Ehe in XXXX und zwei Töchter leben auch in Österreich, eine in XXXX und eine in XXXX . Sie haben Aufenthaltstitel.Partei: Mein Sohn aus erster Ehe in römisch 40 und zwei Töchter leben auch in Österreich, eine in römisch 40 und eine in römisch 40 . Sie haben Aufenthaltstitel.

LA: Sind Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen?

Partei: Ich habe als Fahrer und Lieferant im Transportgewerbe gearbeitet. Ich könnte sofort wieder dort arbeiten.

LA: Wird Ihnen in Österreich finanzielle oder materielle Unterstützung gewährt bzw. besteht in dieser Hinsicht eine Abhängigkeit?

Partei: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Namen, Staatsangehörigkeiten).

Partei: Es gab viele Bekannte und Freunde, jetzt im Alter wenige.

LA: Sind Sie gesund bzw. brauchen Sie aus gesundheitlicher Sicht Betreuung? Wie sieht diese Betreuung aus und wer leistet sie? Warum kann die Betreuung nur von der von Ihnen angegebenen Person durchgeführt werden?

Partei: Ich bin gesund.

LA: Wenn Sie gesundheitliche Beschwerden haben, sind Sie in aktueller Behandlung und wie sieht diese Behandlung aus?

Partei: Derzeit keine Behandlung. Eine Operation an der Nase steht an.

LA: Haben Sie abschließend noch irgendetwas zu Ihrem Privat- und Familienleben anzuführen?

Partei: Ich habe alles gesagt, ich bedauere, dass ich so viele Probleme mit dem Aufenthalt habe. Ich möchte bei meiner Familie bleiben, auch arbeiten und in Frieden leben.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen.

Partei: Nein.“

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

?        Die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und in dem mit Erkenntnis vom 15.10.2021 abgeschlossenen Verfahren vorgelegte, undatierte Stellungnahme zweier Sozialpädagogen

?        Die Mitteilung des Finanzamts an XXXX betreffend die Familienbeihilfe für ihre drei Söhne vom 06.04.2021? Die Mitteilung des Finanzamts an römisch 40 betreffend die Familienbeihilfe für ihre drei Söhne vom 06.04.2021

?        ZMR-Auszug von XXXX vom 18.01.2021? ZMR-Auszug von römisch 40 vom 18.01.2021

?        Lohnzettel von XXXX für den Zeitraum 04.05. bis 31.12.2020? Lohnzettel von römisch 40 für den Zeitraum 04.05. bis 31.12.2020

?        Abrechnungsbelege von XXXX für Februar, April, Mai, Juni und Juli 2021? Abrechnungsbelege von römisch 40 für Februar, April, Mai, Juni und Juli 2021

?        Kopie des russischen Reisepasses des Beschwerdeführers vom 28.07.2016 inkl. 38 Reisestempel in kyrillischer Sprache betreffend die RUSSISCHE FÖDERATION bzw. die UKRAINE im Zeitraum ab April 2017, wobei die Reisetempel vom 20.12.2019, 25.12.2019, 28.12.2019 und 30.12.2019 auf den Zeitraum nach seiner Abschiebung in die Russische Föderation am 17.07.2019 und vor seiner vierten Asylantragstellung am 08.07.2020 beziehen

?        Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom XXXX in beglaubigter Übersetzung? Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom römisch 40 in beglaubigter Übersetzung

4.3. Mit Bescheid vom 04.02.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.02.2022, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.06.2021 wegen entschiedener Sache gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.4.3. Mit Bescheid vom 04.02.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.02.2022, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 29.06.2021 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück.

Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass sich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei fünf Monate nach seiner Abschiebung illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt und seit AUGUST 2020 bei seiner Lebensgefährtin und den Kindern aufhältig und gemeldet. Der Beschwerdeführer habe seine Zeit nicht zur Integration genützt, die Sprachkenntnisse und Lebensumstände in privater und familiärer Hinsicht seien unverändert. Es sei keine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK notwendig, die mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung sei noch aufrecht, somit sei auch keine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen.Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass sich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei fünf Monate nach seiner Abschiebung illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt und seit AUGUST 2020 bei seiner Lebensgefährtin und den Kindern aufhältig und gemeldet. Der Beschwerdeführer habe seine Zeit nicht zur Integration genützt, die Sprachkenntnisse und Lebensumstände in privater und familiärer Hinsicht seien unverändert. Es sei keine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK notwendig, die mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung sei noch aufrecht, somit sei auch keine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen.

4.4. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 11.03.2022 Beschwerde gegen den Bescheid und beantragte die Zuerkennung des Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.4.4. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 11.03.2022 Beschwerde gegen den Bescheid und beantragte die Zuerkennung des Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, dass es zu wesentlichen Änderungen der Verhältnisse gekommen sei und eine neuerliche Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich sei. Der Beschwerdeführer beschäftige sich mit seinen Kindern, lerne mit ihnen Deutsch und führe den Haushalt. Er habe in der Einvernahme am 30.11.2021 nicht die nicht Möglichkeit bekommen, die enge Beziehung zu seiner Familie ausführlich darzulegen. Es sei richtig, dass er seine Familie derzeit nicht unterstützen könne, aber wenn ihm die Möglichkeit, einer legalen Arbeit nachzugehen, gegeben werde, würde sich dies ändern. In der Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, dass es zu wesentlichen Änderungen der Verhältnisse gekommen sei und eine neuerliche Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich sei. Der Beschwerdeführer beschäftige sich mit seinen Kindern, lerne mit ihnen Deutsch und führe den Haushalt. Er habe in der Einvernahme am 30.11.2021 nicht die nicht Möglichkeit bekommen, die enge Beziehung zu seiner Familie ausführlich darzulegen. Es sei richtig, dass er seine Familie derzeit nicht unterstützen könne, aber wenn ihm die Möglichkeit, einer legalen Arbeit nachzugehen, gegeben werde, würde sich dies ändern.

Mit Anschreiben vom 22.03.2022 legte das Bundesamt die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen. Er ist XXXX alt, russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau. Seine Deutschkenntnisse erreichen das Sprachniveau A2 nicht.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen. Er ist römisch 40 alt, russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau. Seine Deutschkenntnisse erreichen das Sprachniveau A2 nicht.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Juli 2002 mit seinem Sohn XXXX , damals XXXX alt, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2002 seinen ersten Asylantrag zunächst unter Angabe einer falschen Identität. Diesen wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.09.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig war. Dieser Bescheid erwuchs infolge Zurückziehung der Berufung am 14.05.2007 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Juli 2002 mit seinem Sohn römisch 40 , damals römisch 40 alt, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2002 seinen ersten Asylantrag zunächst unter Angabe einer falschen Identität. Diesen wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.09.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig war. Dieser Bescheid erwuchs infolge Zurückziehung der Berufung am 14.05.2007 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer war und ist ledig. Er ging während des ersten Asylverfahrens eine traditionell tschetschenische Ehe mit XXXX ein; diese dauerte bis XXXX . Mit XXXX hat er drei Söhne, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Den drei Söhnen und deren Mutter erkannte das Bundesasylamt den Status von Asylberechtigten zu.Der Beschwerdeführer war und ist ledig. Er ging während des ersten Asylverfahrens eine traditionell tschetschenische Ehe mit römisch 40 ein; diese dauerte bis römisch 40 . Mit römisch 40 hat er drei Söhne, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Den drei Söhnen und deren Mutter erkannte das Bundesasylamt den Status von Asylberechtigten zu.

Am 15.02.2007 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 26.07.2007 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach seinen – damals noch nur zwei – minderjährigen Söhnen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zu.Am 15.02.2007 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 26.07.2007 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach seinen – damals noch nur zwei – minderjährigen Söhnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zu.

Mit Bescheid vom 02.10.2018 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm am 26.07.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz des Herkunftsstaates gemäß § 7 AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitelt aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Zudem erließ es gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren. Dies begründete das Bundesamt wie folgt: Die Tatsachen, die zur Asylgewährung geführt hatten, lagen nicht mehr vor. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat. Er ließ sich zuletzt im Juli 2016 einen Reisepass in der Russischen Föderation ausstellen. Im Jahr 2017 reiste er mehrmals über die UKRAINE oder die Route TÜRKEI-GEORGIEN nach TSCHETSCHENIEN in der RUSSISCHE FÖDERATION. Es lagt kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, weil der Beschwerdeführer ledig war. Für die drei minderjährigen Söhne hatte seine Ex-Frau und Mutter die alleinige Obsorge. Es bestand weder ein besonderes Naheverhältnis zu seinen minderjährigen Söhnen, noch zu seinen volljährigen Kindern aus anderen Beziehungen. Das Einreiseverbot wurde erlassen, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Besitz von Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes nachzuweisen. Der Bescheid erwuchs mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 02.10.2018 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm am 26.07.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz des Herkunftsstaates gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitelt aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Zudem erließ es gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren. Dies begründete das Bundesamt wie folgt: Die Tatsachen, die zur Asylgewährung geführt hatten, lagen nicht mehr vor. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat. Er ließ sich zuletzt im Juli 2016 einen Reisepass in der Russischen Föderation ausstellen. Im Jahr 2017 reiste er mehrmals über die UKRAINE oder die Route TÜRKEI-GEORGIEN nach TSCHETSCHENIEN in der RUSSISCHE FÖDERATION. Es lagt kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, weil der Beschwerdeführer ledig war. Für die drei minderjährigen Söhne hatte seine Ex-Frau und Mutter die alleinige Obsorge. Es bestand weder ein besonderes Naheverhältnis zu seinen minderjährigen Söhnen, noch zu seinen volljährigen Kindern aus anderen Beziehungen. Das Einreiseverbot wurde erlassen, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Besitz von Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes nachzuweisen. Der Bescheid erwuchs mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 14.03.2019 entzog das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 94 FPG den Konventionsreisepass; diesen stellte er am 20.05.2019 zurück.Mit Bescheid vom 14.03.2019 entzog das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, FPG den Konventionsreisepass; diesen stellte er am 20.05.2019 zurück.

Am 14.06.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er nicht in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehren könne, weil seine ganze Familie – seine Lebensgefährtin mit drei Söhnen – in Österreich sei. Ihm sei Asyl zu Unrecht entzogen worden. Zudem habe er einen erwachsenen Sohn aus einer vorherigen Beziehung, welcher drogenabhängig sei und seine anderen Kinder bedrohe.

Das Bundesamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28.06.2019 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Das Bundesamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28.06.2019 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Am 17.07.2019 wurde der Beschwerdeführer mit dem am 09.07.2019 ausgestellten Heimreisezertifikat im Zuge einer begleiteten Flugabschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben.

Bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich lebte er bei einer seiner Schwestern in DAGESTAN.

Die Eltern des Beschwerdeführers, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebten, sind mittlerweile gestorben. Seine Tochter XXXX aus einer früheren Beziehung ist verheiratet und lebt weiterhin in TSCHETSCHENIEN. Seine Schwestern XXXX , XXXX und XXXX leben weiterhin in TSCHETSCHENIEN bzw. DAGESTAN. Der Beschwerdeführer hält weiterhin Kontakt zu ihnen und reiste wegen vieler familiärer Angelegenheiten auch als Asylberechtigter in die RUSSISCHE FÖDERATION, sei es um seine – damals kranke – Mutter zu besuchen, sei es, um seine Schwester in DAGESTAN zu besuchen.Die Eltern des Beschwerdeführers, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebten, sind mittlerweile gestorben. Seine Tochter römisch 40 aus einer früheren Beziehung ist verheiratet und lebt weiterhin in TSCHETSCHENIEN. Seine Schwestern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 leben weiterhin in TSCHETSCHENIEN bzw. DAGESTAN. Der Beschwerdeführer hält weiterhin Kontakt zu ihnen und reiste wegen vieler familiärer Angelegenheiten auch als Asylberechtigter in die RUSSISCHE FÖDERATION, sei es um seine – damals kranke – Mutter zu besuchen, sei es, um seine Schwester in DAGESTAN zu besuchen.

Der Beschwerdeführer kehrte im Dezember 2019 illegal ins Bundesgebiet zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass er das Bundesgebiet seither verließ. Er lebte ab Dezember 2019 unangemeldet und rechtswidrig entgegen dem Einreiseverbot in Österreich.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Aberkennungsbescheides vom 02.10.2018 sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde.

Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2020 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Von 08.07.2020 bis 10.08.2020 war er in Grundversorgung in der XXXX und im Verteilerquartier XXXX . Seit 13.08.2020 ist er bei XXXX in XXXX gemeldet.Von 08.07.2020 bis 10.08.2020 war er in Grundversorgung in der römisch 40 und im Verteilerquartier römisch 40 . Seit 13.08.2020 ist er bei römisch 40 in römisch 40 gemeldet.

Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 08.09.2020 hob das Bundesamt seinen faktische Abschiebeschutz auf.

Mit Bescheid vom 11.09.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf neuerliche Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 02.10.2018 als auch jenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

Mit Beschluss vom 16.09.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Beschwerdeführer rechtmäßig war.

Mit Erkenntnis vom 19.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf neuerliche Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 02.10.2018 gemäß § 6 ZustellG ab und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurück.Mit Erkenntnis vom 19.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf neuerliche Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 02.10.2018 gemäß Paragraph 6, ZustellG ab und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurück.

Am 29.06.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005.Am 29.06.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.

Mit Bescheid vom 03.08.2021 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2020 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück und stellte fest, dass objektiv kein neuer Sachverhalt vorlag.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2021 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.08.2021 als unbegründet ab und begründete dies wie folgt: Der Beschwerdeführer hatte, wie bereits in seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.03.2019, der ebenfalls rechtskräftig zurückgewiesen worden war, dasselbe Vorbringen wie in dem diesem Verfahren vorangegangenen Aberkennungsverfahren, das mit Bescheid vom 02.10.2018 rechtskräftig abgeschlossen worden war, erstattet. Der Beschwerdeführer hatte sich auch auf Fluchtgründe bezogen, die er bereits im Aberkennungsverfahren hätte vorbringen können und die jeglichen glaubhaften Kern vermissen ließen. Auch die vorgelegten Urkunden waren im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers und von XXXX als Zeugin nicht glaubhaft, da die vorgelegte russische Heiratsurkunde aus XXXX mit deren Aussagen zu ihrer Eheschließung nicht vereinbar war und die Ladung des Beschwerdeführers vor die russische Ermittlungsbehörde nach dem Zugang der Ladung an den Beschwerdeführer datiert und somit auch erst zu diesem Datum verfasst wurde. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen war in sich widersprüchlich. Auf Grund der Länderberichte stand fest, dass Unterstützer von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges keiner Verfolgung mehr ausgesetzt waren. Eine neue Sachlage hatte der Beschwerdeführer nicht dargetan, auch nicht im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Dies stand auf Grund der Länderberichte und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fest, der bis auf Kopfschmerzen und Schlafprobleme gesund war und abgesehen von Schmerz- und Beruhigungsmitteln bei Bedarf keiner Therapie bedurfte. Damals war eine HNO-Operation geplant. Der Beschwerdeführer hatte Zugang zur kostenlosen russischen Krankenversicherung und konnte die Operation dort durchführen lassen. Auch durch die COVID-19-Pandemie lag im Hinblick auf das Verfahren des Beschwerdeführers keine neue Sachlage vor, da er seit JULI 2021 genesen war und kein Risiko für einen besonders schweren Verlauf hatte. Er hatte als russischer Staatsbürger Zugang zu Sozialleistungen und hatte nach der Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION die Möglichkeit gehabt, bei seiner Schwester zu leben, und konnte sich daher wieder in der RUSSISCHEN FÖDERATION ansiedeln. Er war arbeitsfähig, kannte die russische und tschetschenische Kultur, war dort aufgewachsen und sprach russisch und tschetschenisch. Gegen den Beschwerdeführer war wegen des Bestehens eines Einreiseverbotes zutreffend keine neue Rückkehrentscheidung erlassen worden. Betreffend das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot war keine Änderung eingetreten, es lag kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor, insbesondere im Hinblick auf seine minderjährigen Söhne war keine wesentliche Änderung eingetreten: Er wohnte zwar seit Mitte AUGUST 2020 mit seinen beiden jüngeren minderjährigen Söhnen und deren Mutter im gemeinsamen Haushalt, davor nur von November 2005 bis April 2006. Bis zu seiner Abschiebung 2019 hielt er den Kontakt zu ihnen nur über Besuche aufrecht. Er unterstützte seine Söhne nicht finanziell. Die Obsorge für sie oblag allein der Kindsmutter. Es bestand weder Kontakt noch ein Abhängigkeitsverhältnis von noch eine enge Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Töchtern aus einer früheren Beziehung. Seine volljährigen Söhne waren nicht mehr in Österreich gemeldet und unbekannten Aufenthalts. Auch wenn die Sozialarbeiter angegeben haben, dass sich die Situation für die Kinder verbessert hatte, seit der Beschwerdeführer in Österreich war, so stellte sich die Situation für die Kinder gleich dar wie vor dem Aberkennungsbescheid, zumal auch dabei das Kindeswohl berücksichtigt worden war. Im Gegensatz zu der dem Aberkennungsbescheid zugrundeliegenden Sachlage waren die Kinder nunmehr XXXX und XXXX Jahre alt und hatten daher nunmehr die Möglichkeit, mit ihrem Vater über soziale Medien Kontakt zu halten, aber auch, ihren Vater in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu besuchen, weil die Kinder und ihre Mutter öfter in die Russische Föderation reisten und im Heimatort Zeit verbrachten. Der Beschwerdeführer hatte kein eigenes Einkommen und war bei der Bedeckung des Lebensunterhalts auf die Tragung desselben durch XXXX im Rahmen freiwilliger Unterstützungsleistunden angewiesen, wobei das Haushaltsnettoeinkommen den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG nicht erreichte. Sein Unterhalt war daher weiterhin nicht gesichert und auch im Hinblick auf die Bemessung des Einreiseverbotes lag keine Änderung der relevanten Sachlage vor.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2021 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.08.2021 als unbegründet ab und begründete dies wie folgt: Der Beschwerdeführer hatte, wie bereits in seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.03.2019, der ebenfalls rechtskräftig zurückgewiesen worden war, dasselbe Vorbringen wie in dem diesem Verfahren vorangegangenen Aberkennungsverfahren, das mit Bescheid vom 02.10.2018 rechtskräftig abgeschlossen worden war, erstattet. Der Beschwerdeführer hatte sich auch auf Fluchtgründe bezogen, die er bereits im Aberkennungsverfahren hätte vorbringen können und die jeglichen glaubhaften Kern vermissen ließen. Auch die vorgelegten Urkunden waren im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers und von römisch 40 als Zeugin nicht glaubhaft, da die vorgelegte russische Heiratsurkunde aus römisch 40 mit deren Aussagen zu ihrer Eheschließung nicht vereinbar war und die Ladung des Beschwerdeführers vor die russische Ermittlungsbehörde nach dem Zugang der Ladung an den Beschwerdeführer datiert und somit auch erst zu diesem Datum verfasst wurde. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen war in sich widersprüchlich. Auf Grund der Länderberichte stand fest, dass Unterstützer von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges keiner Verfolgung mehr ausgesetzt waren. Eine neue Sachlage hatte der Beschwerdeführer nicht dargetan, auch nicht im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Dies stand auf Grund der Länderberichte und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fest, der bis auf Kopfschmerzen und Schlafprobleme gesund war und abgesehen von Schmerz- und Beruhigungsmitteln bei Bedarf keiner Therapie bedurfte. Damals war eine HNO-Operation geplant. Der Beschwerdeführer hatte Zugang zur kostenlosen russischen Krankenversicherung und konnte die Operation dort durchführen lassen. Auch durch die COVID-19-Pandemie lag im Hinblick auf das Verfahren des Beschwerdeführers keine neue Sachlage vor, da er seit JULI 2021 genesen war und kein Risiko für einen besonders schweren Verlauf hatte. Er hatte als russischer Staatsbürger Zugang zu Sozialleistungen und hatte nach der Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION die Möglichkeit gehabt, bei seiner Schwester zu leben, und konnte sich daher wieder in der RUSSISCHEN FÖDERATION ansiedeln. Er war arbeitsfähig, kannte die russische und tschetschenische Kultur, war dort aufgewachsen und sprach russisch und tschetschenisch. Gegen den Beschwerdeführer war wegen des Bestehens eines Einreiseverbotes zutreffend keine neue Rückkehrentscheidung erlassen worden. Betreffend das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot war keine Änderung eingetreten, es lag kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor, insbesondere im Hinblick auf seine minderjährigen Söhne war keine wesentliche Änderung eingetreten: Er wohnte zwar seit Mitte AUGUST 2020 mit seinen beiden jüngeren minderjährigen Söhnen und deren Mutter im gemeinsamen Haushalt, davor nur von November 2005 bis April 2006. Bis zu seiner Abschiebung 2019 hielt er den Kontakt zu ihnen nur über Besuche aufrecht. Er unterstützte seine Söhne nicht finanziell. Die Obsorge für sie oblag allein der Kindsmutter. Es bestand weder Kontakt noch ein Abhängigkeitsverhältnis von noch eine enge Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Töchtern aus einer früheren Beziehung. Seine volljährigen Söhne waren nicht mehr in Österreich gemeldet und unbekannten Aufenthalts. Auch wenn die Sozialarbeiter angegeben haben, dass sich die Situation für die Kinder verbessert hatte, seit der Beschwerdeführer in Österreich war, so stellte sich die Situation für die Kinder gleich dar wie vor dem Aberkennungsbescheid, zumal auch dabei das Kindeswohl berücksichtigt worden war. Im Gegensatz zu der dem Aberkennungsbescheid zugrundeliegenden Sachlage waren die Kinder nunmehr römisch 40 und römisch 40 Jahre alt und hatten daher nunmehr die Möglichkeit, mit ihrem Vater über soziale Medien Kontakt zu halten, aber auch, ihren Vater in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu besuchen, weil die Kinder und ihre Mutter öfter in die Russische Föderation reisten und im Heimatort Zeit verbrachten. Der Beschwerdeführer hatte kein eigenes Einkommen und war bei der Bedeckung des Lebensunterhalts auf die Tragung desselben durch römisch 40 im Rahmen freiwilliger Unterstützungsleistunden angewiesen, wobei das Haushaltsnettoeinkommen den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG nicht erreichte. Sein Unterhalt war daher weiterhin nicht gesichert und auch im Hinblick auf die Bemessung des Einreiseverbotes lag keine Änderung der relevanten Sachlage vor.

Der Beschwerdeführer war in der RUSSISCHEN FÖDERATION drei Mal traditionell tschetschenisch verheiratet; die ersten beiden seiner traditionell angetrauten Gattinnen starben, seine dritte, mit der er keine Kinder hatte, verließ ihn nach einem Jahr. In seinen ersten beiden traditionellen Ehen kamen seine Töchter XXXX , wohnhaft in TSCHETSCHENIEN, XXXX alias XXXX , geb. XXXX XXXX , geb. XXXX , und seine Söhne XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , zur Welt. Der Beschwerdeführer reiste 2002 mit seinem Sohn XXXX nach Österreich, sein Sohn XXXX reiste ihm 2010 nach.Der Beschwerdeführer war in der RUSSISCHEN FÖDERATION drei Mal traditionell tschetschenisch verheiratet; die ersten beiden seiner traditionell angetrauten Gattinnen starben, seine dritte, mit der er keine Kinder hatte, verließ ihn nach einem Jahr. In seinen ersten beiden traditionellen Ehen kamen seine Töchter römisch 40 , wohnhaft in TSCHETSCHENIEN, römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , und seine Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , zur Welt. Der Beschwerdeführer reiste 2002 mit seinem Sohn römisch 40 nach Österreich, sein Sohn römisch 40 reiste ihm 2010 nach.

Sein Sohn XXXX ist XXXX alt und russischer Staatsangehöriger. Er war seit 2010 nicht mehr an derselben Meldeadresse gemeldet wie der Beschwerdeführer. Zuletzt war er in XXXX gemeldet. Er verzog mit 11.03.2020 aus dem EU-Raum und war bis 30.05.2022 in Österreich nicht gemeldet. Seither hat er eine Meldeadresse in XXXX . Das Bundesamt leitete 2019 zwei Mal ein Aberkennungsverfahren ihn betreffend ein. Am 20.02.2020 suchte er um den Daueraufenthalt EU an, diesen Antrag wies das Magistrat der Stadt XXXX am 20.05.2020 ab. Am 20.10.2021 leitete das Bundesamt erneut ein Aberkennungsverfahren gegen ihn ein. Mittlerweile hat das Bundesamt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 26.04.2022 dem Sohn XXXX den Status des Asylberechtigten aberkannt, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Der Konventionsreisepass wurde ihm mit Bescheid vom 02.06.2022 entzogen. Sein Sohn römisch 40 ist römisch 40 alt und russischer Staatsangehöriger. Er war seit 2010 nicht mehr an derselben Meldeadresse gemeldet wie der Beschwerdeführer. Zuletzt war er in römisch 40 gemeldet. Er verzog mit 11.03.2020 aus dem EU-Raum und war bis 30.05.2022 in Österreich nicht gemeldet. Seither hat er eine Meldeadresse in römisch 40 . Das Bundesamt leitete 2019 zwei Mal ein Aberkennungsverfahren ihn betreffend ein. Am 20.02.2020 suchte er um den Daueraufenthalt EU an, diesen Antrag wies das Magistrat der Stadt römisch 40 am 20.05.2020 ab. Am 20.10.2021 leitete das Bundesamt erneut ein Aberkennungsverfahren gegen ihn ein. Mittlerweile hat das Bundesamt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 26.04.2022 dem Sohn römisch 40 den Status des Asylberechtigten aberkannt, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Der Konventionsreisepass wurde ihm mit Bescheid vom 02.06.2022 entzogen.

Sein Sohn XXXX ist XXXX alt und russischer Staatsangehöriger. Er reiste 2010 ins Bundesgebiet ein. Er war 2016 drei Monate lang wie auch der Beschwerdeführer bei der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , gemeldet und 2017 sechs Wochen lang beim Beschwerdeführer und XXXX ; im Übrigen lebten der Beschwerdeführer und sein Sohn XXXX in Österreich nie an derselben Meldeadresse. Am 09.11.2017 verzog er aus dem EU-Raum. Seit JÄNNER 2019 hatte er Obdachlosenmeldeadressen in XXXX , XXXX und XXXX , Meldeadressen in XXXX und XXXX und wurde im Polizeianhaltezentrum XXXX und seit 20.06.2022 in den Justizanstalten XXXX und XXXX angehalten. Zwischen JÄNNER und DEZEMBER 2021 verfügte er über keine Meldeadresse in Österreich. Seit der Haftentlassung im AUGUST 2022 ist er in XXXX obdachlos gemeldet. Er ist wegen versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, schweren Diebstahls, Sachbeschädigung, Begehung einer Sachbeschädigung im Zustand voller Berauschung und Körperverletzung, begangen zwischen November 2018 und September 2021, vierfach vorbestraft. Das Bundesamt leitete am 14.06.2019 und 20.10.2021 Aberkennungsverfahren betreffend den ihm 2012 zuerkannten Asylstatus ein. Mit Bescheid vom 05.04.2022, der in Rechtskraft erwuchs, erkannte es ihm den Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 05.04.2022 entzog es ihm den Konventionsreisepass. Mit Bescheid vom 09.11.2022, der in Rechtskraft erwuchs, erteilte ihm das Bundesamt keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Er ist infolge Entzugs aus dem gelinderen Mittel unbekannten Aufenthalts.Sein Sohn römisch 40 ist römisch 40 alt und russischer Staatsangehöriger. Er reiste 2010 ins Bundesgebiet ein. Er war 2016 drei Monate lang wie auch der Beschwerdeführer bei der Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , gemeldet und 2017 sechs Wochen lang beim Beschwerdeführer und römisch 40 ; im Übrigen lebten der Beschwerdeführer und sein Sohn römisch 40 in Österreich nie an derselben Meldeadresse. Am 09.11.2017 verzog er aus dem EU-Raum. Seit JÄNNER 2019 hatte er Obdachlosenmeldeadressen in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , Meldeadressen in römisch 40 und römisch 40 und wurde im Polizeianhaltezentrum römisch 40 und seit 20.06.2022 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 angehalten. Zwischen JÄNNER und DEZEMBER 2021 verfügte er über keine Meldeadresse in Österreich. Seit der Haftentlassung im AUGUST 2022 ist er in römisch 40 obdachlos gemeldet. Er ist wegen versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, schweren Diebstahls, Sachbeschädigung, Begehung einer Sachbeschädigung im Zustand voller Berauschung und Körperverletzung, begangen zwischen November 2018 und September 2021, vierfach vorbestraft. Das Bundesamt leitete am 14.06.2019 und 20.10.2021 Aberkennungsverfahren betreffend den ihm 2012 zuerkannten Asylstatus ein. Mit Bescheid vom 05.04.2022, der in Rechtskraft erwuchs, erkannte es ihm den Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 05.04.2022 entzog es ihm den Konventionsreisepass. Mit Bescheid vom 09.11.2022, der in Rechtskraft erwuchs, erteilte ihm das Bundesamt keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Er ist infolge Entzugs aus dem gelinderen Mittel unbekannten Aufenthalts.

Seine Tochter XXXX ist fast XXXX Jahre alt. Sie lebt seit 2010 in Österreich, seit 2014 in XXXX . 2016 war der Beschwerdeführer an ihrer Adresse gemeldet. Darüber hinaus lebten sie in Österreich nie an derselben Meldeadresse. Ab 2011 war sie in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Mit Bescheid vom 17.12.2020 erkannte ihr das Bundesamt den Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog ihr die Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie auf Dauer unzulässig ist. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Ihren Antrag auf Erteilung ein des Daueraufenthalts-EU vom 10.03.2020 wies das Magistrat der Stadt XXXX ab. Sie ist auf Grund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich aufenthaltsberechtigt.Seine Tochter römisch 40 ist fast römisch 40 Jahre alt. Sie lebt seit 2010 in Österreich, seit 2014 in römisch 40 . 2016 war der Beschwerdeführer an ihrer Adresse gemeldet. Darüber hinaus lebten sie in Österreich nie an derselben Meldeadresse. Ab 2011 war sie in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Mit Bescheid vom 17.12.2020 erkannte ihr das Bundesamt den Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog ihr die Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie auf Dauer unzulässig ist. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Ihren Antrag auf Erteilung ein des Daueraufenthalts-EU vom 10.03.2020 wies das Magistrat der Stadt römisch 40 ab. Sie ist auf Grund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich aufenthaltsberechtigt.

Seine Tochter XXXX ist XXXX alt und lebt seit 2015 in Österreich. Sie lebte in Österreich nie mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt. Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2021 ist sie in Österreich infolge westlicher Orientierung und häuslicher Gewalt sowie Verfolgung durch ihren Ehemann und dessen Familie in Österreich asylberechtigt. Seit 2021 lebt sie an auskunftsgesperrten Adressen.Seine Tochter römisch 40 ist römisch 40 alt und lebt seit 2015 in Österreich. Sie lebte in Österreich nie mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt. Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2021 ist sie in Österreich infolge westlicher Orientierung und häuslicher Gewalt sowie Verfolgung durch ihren Ehemann und dessen Familie in Österreich asylberechtigt. Seit 2021 lebt sie an auskunftsgesperrten Adressen.

Seine Söhne XXXX alt, XXXX alt, und XXXX alt, leben bei Ihrer Mutter XXXX , die die alleinige Obsorge für sie hat und ihren Unterhalt bestreitet.Seine Söhne römisch 40 alt, römisch 40 alt, und römisch 40 alt, leben bei Ihrer Mutter römisch 40 , die die alleinige Obsorge für sie hat und ihren Unterhalt bestreitet.

XXXX wurde gerade erst strafmündig, XXXX ist unbescholten. XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX mit Urteil vom 09.07.2019 wegen versuchten Raubes und Nötigung als Jugendstraftat (Datum der letzten Tat 06.03.2019) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe. Er verbüßte die Freiheitsstrafe bis 30.09.2020. Das Landesgericht XXXX verurteilte ihn mit Urteil vom 29.03.2021 wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung als Jugendstraftat (Datum der letzten Tat 20.04.2020) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Mit Urteil vom 11.06.2021 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation als Jugendstraftat (Datum der letzten Tat 06.02.2020) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Diese verbüßt er seit 05.07.2022 in der Justizanstalt XXXX . römisch 40 wurde gerade erst strafmündig, römisch 40 ist unbescholten. römisch 40 verurteilte das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom 09.07.2019 wegen versuchten Raubes und Nötigung als Jugendstraftat (Datum der letzten Tat 06.03.2019) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe. Er verbüßte die Freiheitsstrafe bis 30.09.2020. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte ihn mit Urteil vom 29.03.2021 wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung als Jugendstraftat (Datum der letzten Tat 20.04.2020) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Mit Urteil vom 11.06.2021 verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation als Jugendstraftat (Datum der letzten Tat 06.02.2020) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Diese verbüßt er seit 05.07.2022 in der Justizanstalt römisch 40 .

Mit Bescheiden vom 10.05.2019 ( XXXX und XXXX sowie XXXX ) bzw. 01.08.2019 ( XXXX ) erkannte das Bundesamt XXXX und ihren drei Söhnen den Status von Asylberechtigten ab, den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte ihnen keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Mit Bescheiden vom 10.07.2019 ( XXXX ) bzw. 26.03.2020 ( XXXX ) entzog das Bundesamt ihnen die Konventionsreisepässe. Den Antrag von XXXX auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wies das Bundesamt mit Bescheid vom 06.08.2019 ab. Seit 07.03.2019 halten sich XXXX und XXXX auf Grund eines Daueraufenthalts-EU in Österreich auf. Betreffend XXXX wurden alle Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bisher eingestellt.Mit Bescheiden vom 10.05.2019 ( römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 ) bzw. 01.08.2019 ( römisch 40 ) erkannte das Bundesamt römisch 40 und ihren drei Söhnen den Status von Asylberechtigten ab, den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte ihnen keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Mit Bescheiden vom 10.07.2019 ( römisch 40 ) bzw. 26.03.2020 ( römisch 40 ) entzog das Bundesamt ihnen die Konventionsreisepässe. Den Antrag von römisch 40 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wies das Bundesamt mit Bescheid vom 06.08.2019 ab. Seit 07.03.2019 halten sich römisch 40 und römisch 40 auf Grund eines Daueraufenthalts-EU in Österreich auf. Betreffend römisch 40 wurden alle Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bisher eingestellt.

Die Obsorge für die minderjährigen Kinder lag und liegt bei XXXX . Der Beschwerdeführer lebt seit Mitte AUGUST 2020 mit ihnen im gemeinsamen Haushalt und ist dort gemeldet. Davor hatte er lediglich von November 2005 bis April 2006 mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt.Die Obsorge für die minderjährigen Kinder lag und liegt bei römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt seit Mitte AUGUST 2020 mit ihnen im gemeinsamen Haushalt und ist dort gemeldet. Davor hatte er lediglich von November 2005 bis April 2006 mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt.

Er leistete und leistet seinen Söhnen keinen Unterhalt.

Von Mai 2006 bis zu seiner Abschiebung im Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer den Kontakt zu ihnen durch Besuche aufrecht. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Kindern hat sich verbessert, er ist jedoch nicht sehr intensiv. XXXX und den minderjährigen Kindern ist es zumutbar, den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation zu besuchen, da sie regelmäßig in den Sommerferien in die RUSSISCHE FÖDERATION fahren.Von Mai 2006 bis zu seiner Abschiebung im Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer den Kontakt zu ihnen durch Besuche aufrecht. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Kindern hat sich verbessert, er ist jedoch nicht sehr intensiv. römisch 40 und den minderjährigen Kindern ist es zumutbar, den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation zu besuchen, da sie regelmäßig in den Sommerferien in die RUSSISCHE FÖDERATION fahren.

Es besteht weder Kontakt noch ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen erwachsenen Kindern im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer war 2018 zwei Monate lang Vollzeit, 2019 zwei Monate lang geringfügig und zwei Monate lang Vollzeit erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Übrigen bestritt er den Lebensunterhalt seit 2010 durch Arbeitslosengeld und Mindestsicherung. XXXX bestreitet den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch freiwillige Zahlungen. Das Haushaltseinkommen von ihr und ihren Kindern erreicht jedoch selbst nicht das Haushaltsnettoeinkommen gemäß § 293 ASVG. Der Beschwerdeführer ist bei XXXX mitversichert.Der Beschwerdeführer war 2018 zwei Monate lang Vollzeit, 2019 zwei Monate lang geringfügig und zwei Monate lang Vollzeit erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Übrigen bestritt er den Lebensunterhalt seit 2010 durch Arbeitslosengeld und Mindestsicherung. römisch 40 bestreitet den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch freiwillige Zahlungen. Das Haushaltseinkommen von ihr und ihren Kindern erreicht jedoch selbst nicht das Haushaltsnettoeinkommen gemäß Paragraph 293, ASVG. Der Beschwerdeführer ist bei römisch 40 mitversichert.

Der Beschwerdeführer ist sprachlich und sozial kaum integriert.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden; er bedurfte einer HNO-Operation, die auch in der Russischen Föderation möglich war. Im Übrigen ist er gesund.

Es ist sohin keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seinen Sprachkenntnissen gründen auf dem Erkenntnis vom 15.10.2021. Die Angaben zu seiner Identität stehen mit seinem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Reisepass in Einklang, den er entgegen seiner Angabe im Antrag vom 29.06.2021, er habe kein Reisedokument, dem Bundesamt nach der Einvernahme am 30.11.2021 vorlegte. Auf Grund des von ihm vorgelegten Reisedokuments steht auch fest – und mit den Akten des Bundesamtes sowie dem IZR-Auszug in Einklang –, dass er kein Visum gemäß §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 2 Z 8 und 27a FPG hatte. Die Feststellungen zu seinen geringen Deutschkenntnissen stehen damit in Einklang, dass er im Antrag vom 29.06.2021 keine Angaben dazu machte, keine Sprachzertifikate vorlegte und in der Einvernahme am 30.11.2021 angab, dass er die A2-Prüfung erst machen wolle.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seinen Sprachkenntnissen gründen auf dem Erkenntnis vom 15.10.2021. Die Angaben zu seiner Identität stehen mit seinem im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Reisepass in Einklang, den er entgegen seiner Angabe im Antrag vom 29.06.2021, er habe kein Reisedokument, dem Bundesamt nach der Einvernahme am 30.11.2021 vorlegte. Auf Grund des von ihm vorgelegten Reisedokuments steht auch fest – und mit den Akten des Bundesamtes sowie dem IZR-Auszug in Einklang –, dass er kein Visum gemäß Paragraphen 15, Absatz 2, 21, Absatz 2, Ziffer 8 und 27 a FPG hatte. Die Feststellungen zu seinen geringen Deutschkenntnissen stehen damit in Einklang, dass er im Antrag vom 29.06.2021 keine Angaben dazu machte, keine Sprachzertifikate vorlegte und in der Einvernahme am 30.11.2021 angab, dass er die A2-Prüfung erst machen wolle.

Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers gründen auf den beigeschafften Verwaltungsakten und stimmen mit denen im dem Erkenntnis vom 15.10.2021 überein.

Die Feststellungen zur traditionell-tschetschenischen Ehe des Beschwerdeführers mit XXXX gründen auf den Feststellungen des Erkenntnisses vom 15.10.2021, ebenso die Feststellungen zu den minderjährigen Söhnen XXXX und XXXX und deren Asylstatus; diese stehen auch mit dem Akteninhalt in Einklang. Dass der Beschwerdeführer entgegen der auch im gegenständlichen Verfahren vorgelegten russischen „Heiratsurkunde“ ledig ist, gründet auf den umfassenden Ausführungen im Erkenntnis vom 15.10.2021, das auf einer ausführlichen Befragung des Beschwerdeführers und von XXXX , Erhebungen beim Dolmetscher, der dieses Schreiben übersetzte, und der eingehenden Würdigung der auch in diesem Verfahren vorgelegten „Heiratsurkunde“ gründeten. Dazu ist im Übrigen auch anzumerken, dass auch in der Russischen Föderation eine standesamtliche Eheschließung der Anwesenheit beider Brautleute bedarf. Der Beschwerdeführer gab zwar im Antrag vom 29.06.2021 unter Vorlage dieser „Heiratsurkunde“ an, verheiratet zu sein, ebenso in der Einvernahme am 30.11.2021, trat aber der fundierten Beweiswürdigung im Erkenntnis vom 15.10.2021 weder in der Einvernahme am 30.11.2021, noch in der gegenständlichen Beschwerde entgegen. Dass er seither geheiratet hat, brachte er mit dem Vorbringen, er sei – entsprechend der vorgelegten „Heiratsurkunde“, im Gegensatz zum Erkenntnis vom 15.10.2021 – seit XXXX mit XXXX verheiratet, auch nicht vor.Die Feststellungen zur traditionell-tschetschenischen Ehe des Beschwerdeführers mit römisch 40 gründen auf den Feststellungen des Erkenntnisses vom 15.10.2021, ebenso die Feststellungen zu den minderjährigen Söhnen römisch 40 und römisch 40 und deren Asylstatus; diese stehen auch mit dem Akteninhalt in Einklang. Dass der Beschwerdeführer entgegen der auch im gegenständlichen Verfahren vorgelegten russischen „Heiratsurkunde“ ledig ist, gründet auf den umfassenden Ausführungen im Erkenntnis vom 15.10.2021, das auf einer ausführlichen Befragung des Beschwerdeführers und von römisch 40 , Erhebungen beim Dolmetscher, der dieses Schreiben übersetzte, und der eingehenden Würdigung der auch in diesem Verfahren vorgelegten „Heiratsurkunde“ gründeten. Dazu ist im Übrigen auch anzumerken, dass auch in der Russischen Föderation eine standesamtliche Eheschließung der Anwesenheit beider Brautleute bedarf. Der Beschwerdeführer gab zwar im Antrag vom 29.06.2021 unter Vorlage dieser „Heiratsurkunde“ an, verheiratet zu sein, ebenso in der Einvernahme am 30.11.2021, trat aber der fundierten Beweiswürdigung im Erkenntnis vom 15.10.2021 weder in der Einvernahme am 30.11.2021, noch in der gegenständlichen Beschwerde entgegen. Dass er seither geheiratet hat, brachte er mit dem Vorbringen, er sei – entsprechend der vorgelegten „Heiratsurkunde“, im Gegensatz zum Erkenntnis vom 15.10.2021 – seit römisch 40 mit römisch 40 verheiratet, auch nicht vor.

Die Feststellung zur Abschiebung gründen auf dem beigeschafften Verwaltungsakt und steht mit der im Erkenntnis vom 15.10.2021 in Einklang.

Dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung am 17.07.2019 nach Österreich zurückkehrte, steht auf Grund des Aktes fest. Entgegen den Angaben in seinen Asylverfahren, er sei erst im JUNI 2020 nach Österreich zurückgekehrt, und von XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, er sei im MAI 2020 nach Österreich zurückgekehrt, steht seine Aussage in der Einvernahme am 30.11.2021, er sei bereits fünf Monate nach der Abschiebung mit dem Auto nach Österreich zurückgekehrt, mit den Stempeln in seinem russischen Reisepass zwischen dem 20.12.2019 und dem 28.12.2019 in Einklang, den er in den Asylverfahren nicht in Vorlage gebracht hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seither das Bundesgebiet verließ, zumal er dies nie behauptete und sich in seinem Pass keine nach Dezember 2019 datierte Reisestempel finden.Dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung am 17.07.2019 nach Österreich zurückkehrte, steht auf Grund des Aktes fest. Entgegen den Angaben in seinen Asylverfahren, er sei erst im JUNI 2020 nach Österreich zurückgekehrt, und von römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht, er sei im MAI 2020 nach Österreich zurückgekehrt, steht seine Aussage in der Einvernahme am 30.11.2021, er sei bereits fünf Monate nach der Abschiebung mit dem Auto nach Österreich zurückgekehrt, mit den Stempeln in seinem russischen Reisepass zwischen dem 20.12.2019 und dem 28.12.2019 in Einklang, den er in den Asylverfahren nicht in Vorlage gebracht hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seither das Bundesgebiet verließ, zumal er dies nie behauptete und sich in seinem Pass keine nach Dezember 2019 datierte Reisestempel finden.

Dass der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet zurückkehrte und hier unrechtmäßig aufhältig war, steht auf Grund des Einreiseverbotes vom 02.10.2018 und dem Umstand fest, dass der Beschwerdeführer keine Genehmigung der Wiedereinreise beantragt hatte, wie auf Grund des Akteninhalts feststand. Dass er erst ab AUGUST 2020 über eine Meldeadresse verfügte, steht auf Grund des Auszuges aus dem ZMR fest; davor verfügte er seit seiner Abschiebung im JULI 2019 über keine Meldeadresse in Österreich.

Die Feststellungen zu den Angehörigen des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im dritten und vierten Asylverfahren sowie in der Einvernahme vom 29.06.2021 und stimmen mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 15.10.2021 überein. Dass er Kontakt zu seinen Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION hat, bestätigte er auch in der Einvernahme am 30.11.2021. Dass der Beschwerdeführer wegen vieler familiärer Angelegenheiten, zB zum Besuch seiner – damals kranken – Mutter und seiner Schwester in DAGESTAN, in die RUSSISCHE FÖDERATION reiste, steht auf Grund seiner Aussagen vor dem Bundesamt am 30.12.2021 fest, dass er dies als Asylberechtigter tat, auf Grund der Stempel in seinem russischen Reisepass; dies steht auch damit in Einklang, dass auch XXXX mit den gemeinsamen drei Söhnen, von denen er den Asylstatus ableitete, regelmäßig in den Sommerferien in die Russische Föderation reisten, wie das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 15.10.2021 feststellte.Die Feststellungen zu den Angehörigen des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im dritten und vierten Asylverfahren sowie in der Einvernahme vom 29.06.2021 und stimmen mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 15.10.2021 überein. Dass er Kontakt zu seinen Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION hat, bestätigte er auch in der Einvernahme am 30.11.2021. Dass der Beschwerdeführer wegen vieler familiärer Angelegenheiten, zB zum Besuch seiner – damals kranken – Mutter und seiner Schwester in DAGESTAN, in die RUSSISCHE FÖDERATION reiste, steht auf Grund seiner Aussagen vor dem Bundesamt am 30.12.2021 fest, dass er dies als Asylberechtigter tat, auf Grund der Stempel in seinem russischen Reisepass; dies steht auch damit in Einklang, dass auch römisch 40 mit den gemeinsamen drei Söhnen, von denen er den Asylstatus ableitete, regelmäßig in den Sommerferien in die Russische Föderation reisten, wie das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 15.10.2021 feststellte.

Die Feststellungen zu den ersten drei traditionellen Ehefrauen des Beschwerdeführers und seinen Kindern aus diesen Beziehungen gründen auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren. Die Feststellungen zu den Wohnorten, dem Aufenthaltsstatus und den Vorstrafen seiner Kinder in Österreich gründen auf den sie betreffenden Registerauszügen.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus von XXXX , ihren Meldeadressen und ihrer Unbescholtenheit gründen auf den Auszügen aus dem IZR, ZMR und Strafregister.Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus von römisch 40 , ihren Meldeadressen und ihrer Unbescholtenheit gründen auf den Auszügen aus dem IZR, ZMR und Strafregister.

Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf seinem Strafregisterauszug, die zu seinen Meldeadressen auf dem Auszug aus dem ZMR, die zum Bezug der Grundversorgung auf dem GVS-Auszug.

Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen erwachsenen Kindern in Österreich hat, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 15.10.2021 fest und mit seiner Aussage vor dem Bundesamt am 30.11.2021 in Einklang.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gründet auf seinem SVA-Auszug. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre bereit, einer legalen Arbeit nachzugehen, wenn man ihm die Chance dafür geben würde, trat der Beschwerdeführer dem nicht entgegen.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit von XXXX gründen auf den im gegenständlichen und im vierten Asylverfahren vorgelegten Gehaltszetteln, die mit dem SVA-Auszug in Einklang stehen, wobei auf Grund letzteren feststeht, dass sie der geringfügigen Nebentätigkeit neben ihrer Beschäftigung bei der XXXX , die der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 30.11.2021 erwähnte, seit 30.06.2022 nicht mehr nachgeht. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit von römisch 40 gründen auf den im gegenständlichen und im vierten Asylverfahren vorgelegten Gehaltszetteln, die mit dem SVA-Auszug in Einklang stehen, wobei auf Grund letzteren feststeht, dass sie der geringfügigen Nebentätigkeit neben ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 , die der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 30.11.2021 erwähnte, seit 30.06.2022 nicht mehr nachgeht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er führe den Haushalt und beschäftige sich mit den Kindern, in der Einvernahme vom 30.11.2021, steht mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 15.10.2021 in Einklang, dass sich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu den minderjährigen Kindern verbesserte. Sein Vorbringen in der Einvernahme am 30.11.2021, dass er trotz seiner das Sprachniveau A2 nicht erreichenden Deutschkenntnisse mit den (in Österreich geborenen und ihre gesamte Schullaufbahn absolvierenden) Kindern deutsch lerne (in der Beschwerde, dass er mit ihnen Hausübung mache und mit ihnen Deutsch lerne), steht damit in Einklang, dass er auch in der mündlichen Verhandlung am 04.10.2021 angegeben hatte, dass er zu Hause aufpasse, dass die Kinder die Hausübungen ordentlich machen, aber nicht angeben konnte, in welche Klasse sie gehen, weil sich die Mutter der Kinder um solche Fragen kümmere. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2021, dass sich die Beziehung des Beschwerdeführers verbessert hat, jedoch nicht sehr intensiv war, trifft sohin weiterhin zu.

Auch betreffend die undatierte Stellungnahme der Sozialpädagogen zur familiären Situation XXXX und XXXX folgt das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen im Erkenntnis vom 15.10.2021, da die Stellungnahme bereits in jenem Verfahren vorgelegt wurde. Dabei ist zu ergänzen, dass XXXX im Widerspruch zu dieser Stellungnahme nicht durch die Abschiebung des Beschwerdeführers im 2019 zur alleinerziehenden Mutter wurde, sondern dies bereits seit 2006 war, da der Beschwerdeführer nie obsorgeberechtigt war, nie den Unterhalt für die Kinder bestritt und zwischen 2006 und 2019 nicht bei ihr und den Kindern wohnte, sondern die Beziehung zu den Kindern nur durch Besuche aufrechterhielt, wie sich auch aus dem Erkenntnis vom 15.10.2021 ergibt. Soweit die Stellungnahme negative Folgen auf die Kinder seit der Abschiebung des Beschwerdeführers (JULI 2019) schildert, die sich mit seiner Rückkehr im XXXX besserten, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur fünf Monate lang nicht in Österreich war und bereits seit DEZEMBER 2019 wieder hier lebt, nur gemeldet war er erst wieder mit der ersten Eingabe an das Bundesamt im AUGUST 2020; was sich in der Familienstruktur hingegen jedenfalls änderte, war, dass sein Sohn XXXX im Herbst 2020 in Haft war und seit JULI 2019 einen Bewehrungshelfer hatte. Was die in der Stellungnahme relevierte Stabilisierung der Kinder anbelangt durch den Beschwerdeführer anbelangt, ist weiters darauf hinzuweisen, dass XXXX während der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet straffällig wurde: Er beging den versuchten Raub und die Nötigung vor der Abschiebung des Beschwerdeführers, die nationalsozialistische Wiederbetätigung bis April 2020, die Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation bis Februar 2020, sohin nach seiner Rückkehr.Auch betreffend die undatierte Stellungnahme der Sozialpädagogen zur familiären Situation römisch 40 und römisch 40 folgt das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen im Erkenntnis vom 15.10.2021, da die Stellungnahme bereits in jenem Verfahren vorgelegt wurde. Dabei ist zu ergänzen, dass römisch 40 im Widerspruch zu dieser Stellungnahme nicht durch die Abschiebung des Beschwerdeführers im 2019 zur alleinerziehenden Mutter wurde, sondern dies bereits seit 2006 war, da der Beschwerdeführer nie obsorgeberechtigt war, nie den Unterhalt für die Kinder bestritt und zwischen 2006 und 2019 nicht bei ihr und den Kindern wohnte, sondern die Beziehung zu den Kindern nur durch Besuche aufrechterhielt, wie sich auch aus dem Erkenntnis vom 15.10.2021 ergibt. Soweit die Stellungnahme negative Folgen auf die Kinder seit der Abschiebung des Beschwerdeführers (JULI 2019) schildert, die sich mit seiner Rückkehr im römisch 40 besserten, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur fünf Monate lang nicht in Österreich war und bereits seit DEZEMBER 2019 wieder hier lebt, nur gemeldet war er erst wieder mit der ersten Eingabe an das Bundesamt im AUGUST 2020; was sich in der Familienstruktur hingegen jedenfalls änderte, war, dass sein Sohn römisch 40 im Herbst 2020 in Haft war und seit JULI 2019 einen Bewehrungshelfer hatte. Was die in der Stellungnahme relevierte Stabilisierung der Kinder anbelangt durch den Beschwerdeführer anbelangt, ist weiters darauf hinzuweisen, dass römisch 40 während der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet straffällig wurde: Er beging den versuchten Raub und die Nötigung vor der Abschiebung des Beschwerdeführers, die nationalsozialistische Wiederbetätigung bis April 2020, die Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation bis Februar 2020, sohin nach seiner Rückkehr.

Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer wäre in der Einvernahme am 30.11.2021 gerne weiter auf die enge Beziehung zu seiner Familie eingegangen, doch das Bundesamt habe es unterlassen, weitere Fragen dazu zu stellen, verfängt nicht, da der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30.11.2021 die Frage, ob er alles vorgebracht habe, was ihm wichtig erscheine oder noch etwas hinzuzufügen habe, verneinte, danach bis zur Bescheiderlassung im Februar 2022 nichts vorbrachte, auf Grund dessen sich eine Notwendigkeit ergab, eine weitere Einvernahme durchzuführen und auch in der Beschwerde keine Umstände dartat, die er in einer weiteren Einvernahme hätte vorbringen können. Weitere, auf eine Intensivierung der Beziehung zu seinen minderjährigen Söhnen hindeutende Umstände können daher nicht festgestellt werden.

Entgegen seiner Aussage in der Einvernahme am 30.11.2021, niemand gewähre ihm in Österreich finanzielle oder materielle Unterstützung, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 15.10.2021 fest, dass XXXX durch freiwillige Beiträge den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich bestreitet; dies steht auch damit in Einklang, dass er sonst keine Einkommensquelle angab und auch keine ersichtlich ist, zumal er auch nicht Grundversorgung bezieht. Auf Grund dieser Aussage am 30.11.2021 steht jedoch fest, dass darüber hinaus zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.Entgegen seiner Aussage in der Einvernahme am 30.11.2021, niemand gewähre ihm in Österreich finanzielle oder materielle Unterstützung, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 15.10.2021 fest, dass römisch 40 durch freiwillige Beiträge den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich bestreitet; dies steht auch damit in Einklang, dass er sonst keine Einkommensquelle angab und auch keine ersichtlich ist, zumal er auch nicht Grundversorgung bezieht. Auf Grund dieser Aussage am 30.11.2021 steht jedoch fest, dass darüber hinaus zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Dass der Beschwerdeführer sprachlich kaum integriert ist, steht auf Grund seiner das Sprachniveau A2 nicht erreichenden Sprachkenntnisse fest. Dass der Beschwerdeführer sozial kaum integriert ist, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 15.10.2021 fest und weil er in der Einvernahme am 30.11.2021 selbst angab, dass er nur wenige Bekannte und Freunde habe. Eine ehrenamtliche Tätigkeit, Mitgliedschaft in einem Verein, eine Einstellungszusage o.ä. brachte er im Übrigen auch nicht vor.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand gründen auf dem Erkenntnis vom 15.10.2021 und wurden vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30.11.2021 bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.Allgemeine Bestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Zu A) Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005:Zu A) Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005:

1. §§ 55 und 58 Abs. 10 AsylG 2005 lauten auszugsweise:1. Paragraphen 55 und 58 Absatz 10, AsylG 2005 lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

„Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 (10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“Paragraph 58, (10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“

Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück, was das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung voraussetzt.Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück, was das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung voraussetzt.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 02.10.2018 erließ das Bundesamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer. Gemäß § 12a Abs. 6 1. Satz AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 02.10.2018 erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, 1. Satz AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die (fünfjährige) Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Der Beschwerdeführer wurde am 17.07.2019 in die Russische Föderation abgeschoben. Die Rückkehrentscheidung bleibt sohin bis 17.07.2024 aufrecht.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die (fünfjährige) Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Der Beschwerdeführer wurde am 17.07.2019 in die Russische Föderation abgeschoben. Die Rückkehrentscheidung bleibt sohin bis 17.07.2024 aufrecht.

Der Beschwerdeführer kehrte im Dezember 2019 entgegen dem Einreiseverbot ins Bundesgebiet zurück. Ein Visum gemäß §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 2 Z 8 und 27a FPG hatte er nicht. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist daher rechtswidrig (§ 120 Abs. 1c FPG).Der Beschwerdeführer kehrte im Dezember 2019 entgegen dem Einreiseverbot ins Bundesgebiet zurück. Ein Visum gemäß Paragraphen 15, Absatz 2, 21, Absatz 2, Ziffer 8 und 27 a FPG hatte er nicht. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist daher rechtswidrig (Paragraph 120, Absatz eins c, FPG).

Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2019 vor der Abschiebung und 08.09.2020 nach der Wiedereinreise Folgeanträge auf internationalen Schutz. Die mit dem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung wurde dadurch nicht iSd § 60 Abs. 3 FPG gegenstandslos, sondern nur während des Asylverfahrens gemäß § 59 Abs. 6 FPG undurchführbar. Sie blieb daher aufrecht (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287) und war mit der Zurückweisung des Asylantrages vom 13.06.2019 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2019 einerseits und der Bestätigung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a AsylG 2005 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2020 andererseits wieder durchführbar. Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2019 vor der Abschiebung und 08.09.2020 nach der Wiedereinreise Folgeanträge auf internationalen Schutz. Die mit dem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung wurde dadurch nicht iSd Paragraph 60, Absatz 3, FPG gegenstandslos, sondern nur während des Asylverfahrens gemäß Paragraph 59, Absatz 6, FPG undurchführbar. Sie blieb daher aufrecht (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287) und war mit der Zurückweisung des Asylantrages vom 13.06.2019 mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2019 einerseits und der Bestätigung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2020 andererseits wieder durchführbar.

Das Bundesamt wies den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2020 mit Bescheid vom 03.08.2021 wie bereits den vom 13.06.2019 mit Bescheid vom 28.06.2019 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesveraltungsgericht wies die gegen den Bescheid vom 03.08.2021 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.10.2021 als unbegründet ab. Beide Bescheide waren gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, gemäß dem es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen. Gegen den Beschwerdeführer besteht die Rückkehrentscheidung daher weiterhin auf Grund des Bescheides vom 02.10.2018.Das Bundesamt wies den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2020 mit Bescheid vom 03.08.2021 wie bereits den vom 13.06.2019 mit Bescheid vom 28.06.2019 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesveraltungsgericht wies die gegen den Bescheid vom 03.08.2021 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.10.2021 als unbegründet ab. Beide Bescheide waren gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, gemäß dem es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Gegen den Beschwerdeführer besteht die Rückkehrentscheidung daher weiterhin auf Grund des Bescheides vom 02.10.2018.

Der Verfassungsgerichtshof hob mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, auf den das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot gründet, als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung wurde am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 202/2022), sohin erst während des hg. Beschwerdeverfahrens.Der Verfassungsgerichtshof hob mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, auf den das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot gründet, als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung wurde am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,), sohin erst während des hg. Beschwerdeverfahrens.

Nach der in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassung findet der Grundsatz, dass Bescheiden die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage zugrunde zu legen ist – vorbehaltlich anderslautender Anordnungen – stets in Ansehung jener Rechtsvorschriften Anwendung, die das Zustandekommen des Bescheides regeln, so auch betreffend die Zuständigkeit der Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84; vgl. auch VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist daher der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400; vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0520).Nach der in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassung findet der Grundsatz, dass Bescheiden die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage zugrunde zu legen ist – vorbehaltlich anderslautender Anordnungen – stets in Ansehung jener Rechtsvorschriften Anwendung, die das Zustandekommen des Bescheides regeln, so auch betreffend die Zuständigkeit der Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 84; vergleiche auch VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist daher der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400; vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0520).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist folglich jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Bundesverwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240; vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist folglich jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Bundesverwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240; vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102).

Ob das Bundesamt dem Beschwerdeführer zurecht eine Sachentscheidung verweigert und seinen Antrag zurückgewiesen hat, ist sohin nicht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern der Entscheidung des Bundesamtes zu prüfen.

Im Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Eine darüber hinausgehende Rückwirkung der Aufhebung auch auf rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (s. VfSlg. 14.723/1997) ordnete er nicht an.Im Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Eine darüber hinausgehende Rückwirkung der Aufhebung auch auf rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (s. VfSlg. 14.723 aus 1997,) ordnete er nicht an.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt daher weiterhin eine rechtskräftige, bis 17.07.2024 aufrechte, mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG verbundene Rückkehrentscheidung vor. Im Fall des Beschwerdeführers liegt daher weiterhin eine rechtskräftige, bis 17.07.2024 aufrechte, mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG verbundene Rückkehrentscheidung vor.

2. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen – zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten – Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127; s. auch VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).2. Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen – zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten – Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127; s. auch VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).

Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/22/0068; 26.06.2020, Ra 2017/21/0183).Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/22/0068; 26.06.2020, Ra 2017/21/0183).

Da das Verfahren nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Art. 8 EMRK eingetreten ist.Da das Verfahren nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Artikel 8, EMRK eingetreten ist.

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Sind die geltend gemachten Umstände für eine Neubewertung der Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht ausreichend (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0098), hat eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Sind die geltend gemachten Umstände für eine Neubewertung der Abwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht ausreichend vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0098), hat eine Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).

Weiters ist auf die Judikatur zu verweisen, derzufolge ein „relativ geringer zeitlicher Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 EMRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). In der Rechtsprechung wurde auch bereits vertreten, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094, mwN; VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 EMRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Weiters ist auf die Judikatur zu verweisen, derzufolge ein „relativ geringer zeitlicher Abstand“ von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, EMRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). In der Rechtsprechung wurde auch bereits vertreten, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094, mwN; VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, EMRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).

3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Beim Beschwerdeführer sind zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 02.10.2018 und dem den Antrag zurückweisenden Bescheid vom 04.02.2022 bereits drei Jahre und vier Monate vergangen. Allerdings ist im Hinblick auf die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er in diesen drei Jahren und vier Monaten zwei Asylverfahren führte, die mangels Änderung im Hinblick auf Art. 8 EMRK wegen des bestehenden Einreiseverbotes gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht mit einer neuen Rückkehrentscheidung verbunden waren, zuletzt weniger als vier Monate vor der Erlassung des hg. angefochtenen Bescheides durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2021. Weiters ist im Fall des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er in diesen drei Jahren und vier Monaten, da er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, nach Erlangung eines Heimreisezertifikates (seinen bereits 2016 ausgestellten russischen Reisepass legte er erst in diesem Verfahren vor) in die Russische Föderation abgeschoben wurde, allerdings entgegen dem fünfjährigen Einreiseverbot binnen fünf Monaten unrechtmäßig nach Österreich zurückkehrte und acht Monate lang ungemeldet und ohne Kenntnis der Behörden im Bundesgebiet lebte, bis er eine Meldeadresse begründete.Beim Beschwerdeführer sind zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 02.10.2018 und dem den Antrag zurückweisenden Bescheid vom 04.02.2022 bereits drei Jahre und vier Monate vergangen. Allerdings ist im Hinblick auf die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er in diesen drei Jahren und vier Monaten zwei Asylverfahren führte, die mangels Änderung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wegen des bestehenden Einreiseverbotes gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht mit einer neuen Rückkehrentscheidung verbunden waren, zuletzt weniger als vier Monate vor der Erlassung des hg. angefochtenen Bescheides durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2021. Weiters ist im Fall des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er in diesen drei Jahren und vier Monaten, da er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, nach Erlangung eines Heimreisezertifikates (seinen bereits 2016 ausgestellten russischen Reisepass legte er erst in diesem Verfahren vor) in die Russische Föderation abgeschoben wurde, allerdings entgegen dem fünfjährigen Einreiseverbot binnen fünf Monaten unrechtmäßig nach Österreich zurückkehrte und acht Monate lang ungemeldet und ohne Kenntnis der Behörden im Bundesgebiet lebte, bis er eine Meldeadresse begründete.

In seinem Privatleben ergaben sich keine Änderungen, auf Grund derer eine neue Entscheidung in der Sache möglich wäre, dies behauptete der Beschwerdeführer auch nicht: Seine Deutschkenntnisse erreichen das Sprachniveau A2 nicht, ist nicht selbsterhaltungsfähig, bringt trotz des Vorbringens, im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort wieder arbeiten zu können keine Einstellungszusage in Vorlage und ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig.

Entgegen seinem Vorbringen ist auch im Hinblick auf sein Familienleben keine Änderung eingetreten, auf Grund derer eine neue Entscheidung in der Sache möglich wäre:

Bei Erlassung des fünfjährigen Einreiseverbotes 2018 wurden die drei minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers, auf deren Familieneigenschaft er sich beruft, bereits berücksichtigt; damals waren sie erst XXXX alt. Er war und ist weiterhin nicht obsorgeberechtigt und leistete und leistet ihnen weiterhin keinen Unterhalt; obsorgeberechtigt und unterhaltsleistend ist die Mutter der Söhne, XXXX . Es trifft zu, dass sich der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen minderjährigen Söhnen verbesserte, jedoch ist dieser weiterhin nicht sehr intensiv, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht vier Monate vor der Erlassung des hg. angefochtenen Bescheides im Erkenntnis vom 15.10.2021 feststellte, feststellte, in dem es eine Änderung im Hinblick auf Art. 8 EMRK iVm § 59 Abs. 5 FPG verneinte; eine seither eingetretene Änderung behauptete er auch nicht:Bei Erlassung des fünfjährigen Einreiseverbotes 2018 wurden die drei minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers, auf deren Familieneigenschaft er sich beruft, bereits berücksichtigt; damals waren sie erst römisch 40 alt. Er war und ist weiterhin nicht obsorgeberechtigt und leistete und leistet ihnen weiterhin keinen Unterhalt; obsorgeberechtigt und unterhaltsleistend ist die Mutter der Söhne, römisch 40 . Es trifft zu, dass sich der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen minderjährigen Söhnen verbesserte, jedoch ist dieser weiterhin nicht sehr intensiv, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht vier Monate vor der Erlassung des hg. angefochtenen Bescheides im Erkenntnis vom 15.10.2021 feststellte, feststellte, in dem es eine Änderung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 5, FPG verneinte; eine seither eingetretene Änderung behauptete er auch nicht:

Der Beschwerdeführer lebt – wie zuvor von 2004 bis 2006 – seit AUGUST 2020 mit XXXX und seinen minderjährigen Söhnen im gemeinsamen Haushalt; XXXX ist allerdings in Haft. Dazwischen, dh. von 2006 bis 2020, hielt der Beschwerdeführer nur durch Besuche mit ihnen Kontakt. Er kann den Kontakt mit ihnen durch Besuche fortsetzen, zumal XXXX mit den Kindern in den Sommerferien in die RUSSISCHE FÖDERATION fährt und ihnen das Bundesamt in der Zwischenzeit seit Erlassung des Einreiseverbotes den Asylstatus aberkannte (2019) und die Konventionsreisepässe entzog (2020). Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides waren die minderjährigen Kinder nicht mehr XXXX alt, wie bei Erlassung des Einreiseverbotes, sondern XXXX alt. Sie können den Kontakt mit dem Beschwerdeführer daher auch durch Telefon und elektronische Medien fortsetzen.Der Beschwerdeführer lebt – wie zuvor von 2004 bis 2006 – seit AUGUST 2020 mit römisch 40 und seinen minderjährigen Söhnen im gemeinsamen Haushalt; römisch 40 ist allerdings in Haft. Dazwischen, dh. von 2006 bis 2020, hielt der Beschwerdeführer nur durch Besuche mit ihnen Kontakt. Er kann den Kontakt mit ihnen durch Besuche fortsetzen, zumal römisch 40 mit den Kindern in den Sommerferien in die RUSSISCHE FÖDERATION fährt und ihnen das Bundesamt in der Zwischenzeit seit Erlassung des Einreiseverbotes den Asylstatus aberkannte (2019) und die Konventionsreisepässe entzog (2020). Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides waren die minderjährigen Kinder nicht mehr römisch 40 alt, wie bei Erlassung des Einreiseverbotes, sondern römisch 40 alt. Sie können den Kontakt mit dem Beschwerdeführer daher auch durch Telefon und elektronische Medien fortsetzen.

Seine volljährigen Söhne XXXX und XXXX waren ebenfalls bereits vom Einreiseverbot 2018 erfasst. Zwischen 2020 und 2022 ( XXXX ) bzw. von 2017 bis 2019 ( XXXX ) waren sie aus dem Bundesgebiet verzogen, XXXX war mehrfach in Haft. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verfügten sie sohin wieder über Meldungen im Bundesgebiet, allerdings waren bereits Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen sie eingeleitet, die mittlerweile erlassen sind. Der Beschwerdeführer kann die Beziehung zu ihnen in der RUSSISCHEN FÖDERATION wiederaufnehmen.Seine volljährigen Söhne römisch 40 und römisch 40 waren ebenfalls bereits vom Einreiseverbot 2018 erfasst. Zwischen 2020 und 2022 ( römisch 40 ) bzw. von 2017 bis 2019 ( römisch 40 ) waren sie aus dem Bundesgebiet verzogen, römisch 40 war mehrfach in Haft. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verfügten sie sohin wieder über Meldungen im Bundesgebiet, allerdings waren bereits Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen sie eingeleitet, die mittlerweile erlassen sind. Der Beschwerdeführer kann die Beziehung zu ihnen in der RUSSISCHEN FÖDERATION wiederaufnehmen.

Auch seine Töchter XXXX und XXXX leben in Österreich. Auch sie sind bereits vom Einreiseverbot 2018 erfasst. Während seiner Tochter XXXX seit Erlassung des Einreiseverbots der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, wurde seiner Tochter XXXX in der Zwischenzeit der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat weder Kontakt, noch Abhängigkeitsverhältnis noch eine enge Beziehung zu ihnen. Er kann von der Russischen Föderation aus, durch elektronische Medien den Kontakt zu ihnen wiederaufnahmen, mit seiner mittlerweile in Österreich aufenthaltsberechtigten Tochter XXXX auch durch Besuche. In der RUSSISCHEN FÖDERATION wohnt seine Tochter XXXX , mit der er umgekehrt während seines Aufenthalts in Österreich den Kontakt durch elektronische Medien, früher auch durch Besuche, aufrechterhält.Auch seine Töchter römisch 40 und römisch 40 leben in Österreich. Auch sie sind bereits vom Einreiseverbot 2018 erfasst. Während seiner Tochter römisch 40 seit Erlassung des Einreiseverbots der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, wurde seiner Tochter römisch 40 in der Zwischenzeit der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat weder Kontakt, noch Abhängigkeitsverhältnis noch eine enge Beziehung zu ihnen. Er kann von der Russischen Föderation aus, durch elektronische Medien den Kontakt zu ihnen wiederaufnahmen, mit seiner mittlerweile in Österreich aufenthaltsberechtigten Tochter römisch 40 auch durch Besuche. In der RUSSISCHEN FÖDERATION wohnt seine Tochter römisch 40 , mit der er umgekehrt während seines Aufenthalts in Österreich den Kontakt durch elektronische Medien, früher auch durch Besuche, aufrechterhält.

Zudem leben auch die Schwestern des Beschwerdeführers weiterhin in der Russischen Föderation; bei einer Schwester lebte er auch zwischen Abschiebung und Wiedereinreise, den Kontakt zu ihnen hält er von Österreich aus wie zuvor über elektronische Medien aufrecht, früher auch durch Besuche.

Entgegen seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer – wie bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2021, vier Monate vor Erlassung des hg. angefochtenen Bescheides umfassend dartat – nicht mit XXXX verheiratet. Mit dem – wenngleich unzutreffenden – Vorbringen, er sei seit XXXX mit ihr verheiratet, tat er im Übrigen auch keine Änderung im Hinblick auf das 2018 erlassene Einreiseverbot dar. Abgesehen davon, dass er seit AUGUST 2020 wie zuvor von 2004 bis 2006 an ihrer Adresse gemeldet ist und lebt, behauptet er auch keine Änderung im Verhältnis zu XXXX . Diese bestreitet seinen Lebensunterhalt durch freiwillige Zuwendungen, obwohl ihr Verdienst nicht den Haushaltsrichtsatz erreicht, und er ist über sie mitversichert. Umgekehrt brachte er mit dem Vorbringen, er mache den Haushalt, weil sie noch einen Nebenjob habe, den sie mittlerweile aufgab, und schaue, dass die Kinder die Hausübungen machen, obwohl er nicht einmal wusste, in welche Klasse die Söhne gingen, und lerne mit ihnen Deutsch, obwohl sie die gesamte Schulbildung in Österreich machten, während der Beschwerdeführer das Sprachniveau A2 nicht erreicht, keine nunmehr bestehende Abhängigkeit XXXX von ihm vor. Entgegen seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer – wie bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2021, vier Monate vor Erlassung des hg. angefochtenen Bescheides umfassend dartat – nicht mit römisch 40 verheiratet. Mit dem – wenngleich unzutreffenden – Vorbringen, er sei seit römisch 40 mit ihr verheiratet, tat er im Übrigen auch keine Änderung im Hinblick auf das 2018 erlassene Einreiseverbot dar. Abgesehen davon, dass er seit AUGUST 2020 wie zuvor von 2004 bis 2006 an ihrer Adresse gemeldet ist und lebt, behauptet er auch keine Änderung im Verhältnis zu römisch 40 . Diese bestreitet seinen Lebensunterhalt durch freiwillige Zuwendungen, obwohl ihr Verdienst nicht den Haushaltsrichtsatz erreicht, und er ist über sie mitversichert. Umgekehrt brachte er mit dem Vorbringen, er mache den Haushalt, weil sie noch einen Nebenjob habe, den sie mittlerweile aufgab, und schaue, dass die Kinder die Hausübungen machen, obwohl er nicht einmal wusste, in welche Klasse die Söhne gingen, und lerne mit ihnen Deutsch, obwohl sie die gesamte Schulbildung in Österreich machten, während der Beschwerdeführer das Sprachniveau A2 nicht erreicht, keine nunmehr bestehende Abhängigkeit römisch 40 von ihm vor.

Eine Änderung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der – abgesehen von einer HNO-Operation, die bevorstand und von der das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 15.10.2021 dartat, dass sie auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION behandelbar war – gesund ist.

Auch im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie liegt kein Sachverhalt vor, der geeignet wäre, zu einer neuen Sachentscheidung zu führen, zumal der Beschwerdeführer genesen ist, die Möglichkeit hatte, sich gegen schwere Verläufe impfen zu lassen, und kein Risiko für einen schweren Verlauf hat, wie bereits das Bundesveraltungsgericht im Erkenntnis vom 15.10.2021 dartat.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den Angriffskrieg der RUSSISCHEN FÖDERATION auf die UKRAINE schon deshalb keine Änderung des Sachverhaltes vorliegt, da dieser erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides begann.

Zusammengefasst behauptete der Beschwerdeführer keine Änderungen in seinem Privatleben und betreffend seine volljährigen Kinder, auf Grund derer im Hinblick auf die im Einreiseverbot berücksichtigten maßgeblichen Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könne, noch lagen solche im Hinblick auf die drei minderjährigen Söhne und XXXX vor.Zusammengefasst behauptete der Beschwerdeführer keine Änderungen in seinem Privatleben und betreffend seine volljährigen Kinder, auf Grund derer im Hinblick auf die im Einreiseverbot berücksichtigten maßgeblichen Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könne, noch lagen solche im Hinblick auf die drei minderjährigen Söhne und römisch 40 vor.

Insgesamt liegt damit abgesehen von der verbesserten Beziehung zu seinen minderjährigen Söhnen, die jedoch nicht sehr intensiv ist, keine Sachverhaltsänderungen vor und die Veränderung im Hinblick auf die Verbesserung der Beziehung zu seinen minderjährigen Söhnen lässt für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose vor allem vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer nach rechtswidriger Wiedereinreise nach Abschiebung in den Herkunftsstaat rechtswidrig entgegen dem Einreiseverbot in Österreich aufhält, davon acht Monate lang unangemeldet ohne Wissen der Behörden, den Schluss zu, es wäre – auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung – eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen, dies umsomehr als der angefochtene Bescheid nur vier Monate nach dem Erkenntnis vom 15.10.2021 erlassen wurde.Insgesamt liegt damit abgesehen von der verbesserten Beziehung zu seinen minderjährigen Söhnen, die jedoch nicht sehr intensiv ist, keine Sachverhaltsänderungen vor und die Veränderung im Hinblick auf die Verbesserung der Beziehung zu seinen minderjährigen Söhnen lässt für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose vor allem vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer nach rechtswidriger Wiedereinreise nach Abschiebung in den Herkunftsstaat rechtswidrig entgegen dem Einreiseverbot in Österreich aufhält, davon acht Monate lang unangemeldet ohne Wissen der Behörden, den Schluss zu, es wäre – auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung – eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich gewesen, dies umsomehr als der angefochtene Bescheid nur vier Monate nach dem Erkenntnis vom 15.10.2021 erlassen wurde.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid – gemäß § 59 Abs. 5 FPG – keine neuerliche Rückkehrentscheidung getroffen, weil gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot besteht: Wie bereits dargetan, liegt im Fall des Beschwerdeführers keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor, auf Grund derer nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127; s. auch VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520; s.auch VwSlg. 19.268 A/2015; VfSlg. 20.049/2016; VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256)4. Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid – gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG – keine neuerliche Rückkehrentscheidung getroffen, weil gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot besteht: Wie bereits dargetan, liegt im Fall des Beschwerdeführers keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor, auf Grund derer nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127; s. auch VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520; s.auch VwSlg. 19.268 A/2015; VfSlg. 20.049 aus 2016,; VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256)

5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,).

Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen (VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116; 13.07.2022, Ra 2022/17/0072; 14.03.2022, Ra 2021/17/0176).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen (VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116; 13.07.2022, Ra 2022/17/0072; 14.03.2022, Ra 2021/17/0176).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2022 hat das Bundesamt den Antrag iSd § 24 Abs. 2 VwGVG zurückgewiesen. Der Sachverhalt ist überdies auf Grund der Aktenlage vor dem Hintergrund der hg. mündlichen Verhandlung im vierten Asylverfahren am 04.10.2021 und dem Erkenntnis vom 15.10.2021 geklärt; der Sachverhalt wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten und es wurde kein neuer Sachverhalt vorgebracht. Vielmehr ging die Beschwerde von einer anderen Bewertung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen minderjährigen Söhnen aus, als bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2021 klargestellt hatte.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2022 hat das Bundesamt den Antrag iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG zurückgewiesen. Der Sachverhalt ist überdies auf Grund der Aktenlage vor dem Hintergrund der hg. mündlichen Verhandlung im vierten Asylverfahren am 04.10.2021 und dem Erkenntnis vom 15.10.2021 geklärt; der Sachverhalt wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten und es wurde kein neuer Sachverhalt vorgebracht. Vielmehr ging die Beschwerde von einer anderen Bewertung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen minderjährigen Söhnen aus, als bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2021 klargestellt hatte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung non refoulement Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2234927.4.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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