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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ASVG §292 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der Nushe Tahiraj, geboren am 12. Oktober 1942, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. August 2007, Zl. E1/341.446/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 54 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der Nushe Tahiraj, geboren am 12. Oktober 1942, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. August 2007, Zl. E1/341.446 aus 2007,, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 54, FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von
€ 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von , € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl I Nr. 100, ausgewiesen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ausgewiesen.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides halte sich die Beschwerdeführerin seit 17. Juni 2005 im Bundesgebiet auf. Sie habe von der Behörde erster Instanz eine vom 14. Juli 2005 bis 14. April 2006 gültige quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG“ erhalten. In der Folge sei ihr vom „Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35“, [Landeshauptmann von Wien] eine bis 15. April 2007 gültige Niederlassungsbewilligung „Angehörige“ ausgestellt worden.Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides halte sich die Beschwerdeführerin seit 17. Juni 2005 im Bundesgebiet auf. Sie habe von der Behörde erster Instanz eine vom 14. Juli 2005 bis 14. April 2006 gültige quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG“ erhalten. In der Folge sei ihr vom „Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35“, [Landeshauptmann von Wien] eine bis 15. April 2007 gültige Niederlassungsbewilligung „Angehörige“ ausgestellt worden.
Am 6. März 2007 habe die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag eingebracht. Nach entsprechender Aufforderung habe sie diverse fehlende Unterlagen beigebracht. Ihren Sohn M.T. betreffend habe die Beschwerdeführerin einen Versicherungsdatenauszug, eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für seine drei minderjährigen Kinder, einen Abrechnungsbeleg (Lohnbestätigung), darüber hinaus eine mit 2. März 2007 datierte Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Wien (der zufolge M.T. vom 1. Jänner 2007 bis 3. Jänner 2007, vom 30. Jänner 2007 bis 10. Februar 2007 und vom 6. März 2007 bis 5. April 2007 jeweils Arbeitslosengeld in Höhe eines Tagsatzes von € 31,18 bezogen habe) vorgelegt. Überdies habe die Beschwerdeführerin ihren eigenen Versicherungsdatenauszug beigebracht.
Am 9. Mai 2007 sei an die Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß
§ 25 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ergangen. Vom Landeshauptmann von Wien sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden, dass ihr Sohn unter Berücksichtigung seines durchschnittlichen Monatseinkommens (beinhaltend den 13. und 14. Monatsbezug) und der gleichzeitig bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern über kein ausreichendes Einkommen verfüge, um ihren Unterhalt in Österreich zu gewährleisten. Auf Grund fehlender finanzieller Mittel ihres Sohnes sei gemäß § 25 Abs. 1 NAG beabsichtigt, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung einzuleiten.Am 9. Mai 2007 sei an die Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß , Paragraph 25, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ergangen. Vom Landeshauptmann von Wien sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden, dass ihr Sohn unter Berücksichtigung seines durchschnittlichen Monatseinkommens (beinhaltend den 13. und 14. Monatsbezug) und der gleichzeitig bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern über kein ausreichendes Einkommen verfüge, um ihren Unterhalt in Österreich zu gewährleisten. Auf Grund fehlender finanzieller Mittel ihres Sohnes sei gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG beabsichtigt, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung einzuleiten.
In der Folge habe die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben und einen neuen Einkommensnachweis ihres Sohnes vorgelegt.
Der Landeshauptmann von Wien habe daraufhin [mit im angefochtenen Bescheid näher ausgeführter Berechnung, die ergebe, dass ein monatliches Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Höhe von mindestens € 2.139,80 notwendig sei] festgestellt, dass die Haftungserklärung trotz dessen neuen Einkommensnachweises nicht tragfähig sei. Gemäß § 25 NAG sei dieser Sachverhalt am 23. Mai 2007 an die Behörde erster Instanz herangetragen worden.Der Landeshauptmann von Wien habe daraufhin [mit im angefochtenen Bescheid näher ausgeführter Berechnung, die ergebe, dass ein monatliches Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Höhe von mindestens € 2.139,80 notwendig sei] festgestellt, dass die Haftungserklärung trotz dessen neuen Einkommensnachweises nicht tragfähig sei. Gemäß Paragraph 25, NAG sei dieser Sachverhalt am 23. Mai 2007 an die Behörde erster Instanz herangetragen worden.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 5. Juli 2007 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG ausgewiesen worden.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 5. Juli 2007 sei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ausgewiesen worden.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin unter anderem vorgebracht, die Behörde habe es unterlassen, die nachteiligen Folgen einer Ausweisung für sie selbst und für ihre gesamte Familie in Österreich entsprechend darzulegen. Sie sei über 60 Jahre alt, lebe seit zwei Jahren in Österreich und werde durch ihren Sohn und „die Familie“ unterstützt. Sie habe in ihrem Heimatland wenig Familienbezug, auf Grund ihres hohen Alters könne sie auch keine neuen Kontakte knüpfen. Ihr Sohn versorge sie in Österreich. Auch in den letzten Jahren, in denen sich das Einkommen ihres Sohnes nicht wesentlich geändert habe, sei sie der österreichischen Gesellschaft bzw. einer Gebietskörperschaft nicht zur Last gefallen. Sie sei bereits im Besitz von drei Niederlassungsbewilligungen gewesen. Ihr Sohn sei österreichischer Staatsbürger. Zudem sei sie ausreichend sozialversichert und werde finanziell durch ihre Familie unterstützt.
Nach Zitierung der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 FPG und des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, durch den in § 11 Abs. 5 NAG enthaltenen Verweis auf die Höhe der Ausgleichszulage nach § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) orientierten sich die erforderlichen Unterhaltsmittel an der sogenannten „Mindestpension“. Einem volljährigen zuziehenden Fremden müssten derzeit mindestens € 726,-- an Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen. Der Lebensunterhalt könne nicht nur durch eigenes Einkommen, sondern auch durch gesetzliche bzw. vertragliche Unterhaltsansprüche abgesichert werden. Bei einem Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3 NAG) sei zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a Exekutionsordnung (EO) heranzuziehen.Nach Zitierung der Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz eins, FPG und des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, durch den in Paragraph 11, Absatz 5, NAG enthaltenen Verweis auf die Höhe der Ausgleichszulage nach Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) orientierten sich die erforderlichen Unterhaltsmittel an der sogenannten „Mindestpension“. Einem volljährigen zuziehenden Fremden müssten derzeit mindestens € 726,-- an Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen. Der Lebensunterhalt könne nicht nur durch eigenes Einkommen, sondern auch durch gesetzliche bzw. vertragliche Unterhaltsansprüche abgesichert werden. Bei einem Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, NAG) sei zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Exekutionsordnung (EO) heranzuziehen.
Dem Abrechnungsbeleg der I.-GmbH vom 27. April 2007 zufolge erhalte der Sohn der Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.259,23 (ohne Sonderzahlungen) bzw. € 1.469,10 (mit Sonderzahlungen).Dem Abrechnungsbeleg der römisch eins.-GmbH vom 27. April 2007 zufolge erhalte der Sohn der Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.259,23 (ohne Sonderzahlungen) bzw. € 1.469,10 (mit Sonderzahlungen).
Nach der aktuellen Existenzminimumtabelle 2007 (Tabelle 1 a m) auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz (Bürgerservice) betrage der unpfändbare Betrag (Existenzminimum) bei Unterhaltspflichten für vier Personen (Ehefrau und drei minderjährige Kinder) € 1.413,80.
Da für die Beschwerdeführerin zusätzlich € 726,-- (als allgemeiner Grundbetrag gemäß § 291a Abs. 1 EO) zur Verfügung stehen müssten, müsste ihr Sohn über ein monatliches Einkommen von mindestens € 2.139,80 verfügen. Da für die Beschwerdeführerin zusätzlich € 726,-- (als allgemeiner Grundbetrag gemäß Paragraph 291 a, Absatz eins, EO) zur Verfügung stehen müssten, müsste ihr Sohn über ein monatliches Einkommen von mindestens € 2.139,80 verfügen.
Die im Titelverfahren überdies geltend gemachte Familienbeihilfe könne nicht zum Familieneinkommen hinzugezählt werden; diese stehe ausschließlich für die Kinder zur Deckung deren Bedürfnisse zur Verfügung. Anspruchsberechtigt für die Familienbeihilfe sei die Person, deren Haushalt das Kind angehöre bzw. die die Unterhaltskosten trage, könne aber auch das Kind selbst sein (§ 4 Abs. 7, § 6 Abs. 1, 2 und 5, § 10 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz). Die Familienbeihilfe erhöhe nicht das Familieneinkommen.Die im Titelverfahren überdies geltend gemachte Familienbeihilfe könne nicht zum Familieneinkommen hinzugezählt werden; diese stehe ausschließlich für die Kinder zur Deckung deren Bedürfnisse zur Verfügung. Anspruchsberechtigt für die Familienbeihilfe sei die Person, deren Haushalt das Kind angehöre bzw. die die Unterhaltskosten trage, könne aber auch das Kind selbst sein (Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 10, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz). Die Familienbeihilfe erhöhe nicht das Familieneinkommen.
Der Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitels stehe sohin der „Versagungsgrund“ des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG entgegen, sodass zweifellos die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG gegeben seien. In einem solchen Fall könne ein Fremder ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmungen des § 66 FPG entgegenstünden. Der Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitels stehe sohin der „Versagungsgrund“ des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG entgegen, sodass zweifellos die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegeben seien. In einem solchen Fall könne ein Fremder ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmungen des Paragraph 66, FPG entgegenstünden.
Zwar sei angesichts des etwas mehr als zweijährigen inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in deren Privat- und Familienleben auszugehen, doch sei dieser Eingriff zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele – hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens – dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu.Zwar sei angesichts des etwas mehr als zweijährigen inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in deren Privat- und Familienleben auszugehen, doch sei dieser Eingriff zulässig, weil er zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele – hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens – dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu.
Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung seien der etwas mehr als zweijährige inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihre Nahebeziehung zu ihrem Sohn und dessen Familie zu berücksichtigen. Dem stehe aber das überaus maßgebliche, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen nicht schwerer als das „in den genannten Versagungsgründen gegründete“ hohe öffentliche Interesse an ihrem Verlassen des Bundesgebietes und damit der Abwendung der großen Gefahr, dass sie künftighin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte. Die Erlassung der Ausweisung erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.Im Rahmen der nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG vorzunehmenden Interessenabwägung seien der etwas mehr als zweijährige inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihre Nahebeziehung zu ihrem Sohn und dessen Familie zu berücksichtigen. Dem stehe aber das überaus maßgebliche, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen nicht schwerer als das „in den genannten Versagungsgründen gegründete“ hohe öffentliche Interesse an ihrem Verlassen des Bundesgebietes und damit der Abwendung der großen Gefahr, dass sie künftighin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte. Die Erlassung der Ausweisung erweise sich daher auch im Sinn des Paragraph 66, Absatz 2, FPG als zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zugunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung, vom Ausspruch der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt genannten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.1. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Ziffer eins,) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt genannten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder (Ziffer 2,) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
Der Beschwerdeführerin wurde zunächst eine vom 14. Juli 2005 bis 14. April 2006 gültige quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG“ und in weiterer Folge eine bis 15. April 2007 gültige „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ erteilt. Am 6. März 2007 brachte die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag ein.Der Beschwerdeführerin wurde zunächst eine vom 14. Juli 2005 bis 14. April 2006 gültige quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG“ und in weiterer Folge eine bis 15. April 2007 gültige „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ erteilt. Am 6. März 2007 brachte die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag ein.
Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn u.a. (Z. 4) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Nach § 11 Abs. 5 NAG (idF BGBl. I Nr. 157/2005) führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3 NAG) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO, RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn u.a. (Ziffer 4,) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,) führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, NAG) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen.
2.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihre Niederlassungsbewilligung im Jahre 2006, sohin nach Inkrafttreten des FPG am 1. Jänner 2006 einmal verlängert worden sei, ihr Sohn jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verdient habe als bei Erlassung des angefochtenen Bescheides.
2.2. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass ein Fremder, der sich während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden kann, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Ob aber dies zutrifft oder Voraussetzungen für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels fehlen, hat die Behörde im Fall der Beurteilung eines Verlängerungsantrages (neuerlich) zu prüfen.2.2. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass ein Fremder, der sich während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhält, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG mit Bescheid ausgewiesen werden kann, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Ob aber dies zutrifft oder Voraussetzungen für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels fehlen, hat die Behörde im Fall der Beurteilung eines Verlängerungsantrages (neuerlich) zu prüfen.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden kann (vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2009/21/0304 u.a., mwN).3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden kann vergleiche , ferner das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2009/21/0304 u.a., mwN).
Er hat in diesem Zusammenhang im Grundsätzlichen aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen am „Familienrichtsatz“ (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa bzw. Abs. 1 letzter Satz ASVG, letzteres im Falle des Vorhandenseins von Kindern) zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern im Sinn des § 252 ASVG) im gemeinsamen Haushalt lebt.Er hat in diesem Zusammenhang im Grundsätzlichen aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen am „Familienrichtsatz“ (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, bzw. Absatz eins, letzter Satz ASVG, letzteres im Falle des Vorhandenseins von Kindern) zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern im Sinn des Paragraph 252, ASVG) im gemeinsamen Haushalt lebt.
In seinem Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass für die Frage der Existenzsicherung desjenigen, der eine Haftungserklärung im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG abgegeben hat, - von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - nichts anderes gilt.In seinem Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass für die Frage der Existenzsicherung desjenigen, der eine Haftungserklärung im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, NAG abgegeben hat, - von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - nichts anderes gilt.
Nach Ausweis des Verwaltungsaktes hat der Sohn der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2005 eine Wohnbestätigung unterfertigt, wonach die Beschwerdeführerin für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis bei ihm wohnen dürfe. Am genannten Tag hat der Sohn der Beschwerdeführerin ferner eine Erklärung unterfertigt, seiner Mutter zur Deckung ihrer Bedürfnisse Unterhalt zu gewähren und ihr eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Die belangte Behörde ging offenkundig vom Vorliegen einer Haftungserklärung im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG aus.Die belangte Behörde ging offenkundig vom Vorliegen einer Haftungserklärung im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, NAG aus.
Unter Berücksichtigung der oben genannten, in der hg. Judikatur entwickelten Grundsätze ist daher zu prüfen, ob die sogenannte „Tragfähigkeit“ der Haftungserklärung (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 15 letzter Halbsatz NAG) gegeben ist, ob somit der Zusammenführende in dieser Hinsicht ausreichende Mittel besitzt. Unter Berücksichtigung der oben genannten, in der hg. Judikatur entwickelten Grundsätze ist daher zu prüfen, ob die sogenannte „Tragfähigkeit“ der Haftungserklärung vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, letzter Halbsatz NAG) gegeben ist, ob somit der Zusammenführende in dieser Hinsicht ausreichende Mittel besitzt.
3.2. Die Beschwerde bringt vor, es sei zwar richtig, dass die Familienbeihilfe zur Abdeckung der Bedürfnisse von Kindern gedacht sei, jedoch sei bei Betrachtung des Familieneinkommens jedenfalls von Bedeutung, ob Familienbeihilfe bezogen werde, zumal die Behörde anhand der Existenzminimumtabelle für den Sohn der Beschwerdeführerin einen Betrag von € 1.413,80 errechnet und hierbei die Unterhaltspflicht für vier Personen (Ehefrau und drei minderjährige Kinder) berücksichtigt habe. Sobald Kinder und Ehefrau als Unterhaltspflichtige [gemeint wohl: Unterhaltsberechtigte] in Betracht kämen, sei daher jedenfalls auch das Familieneinkommen um die Familienbeihilfe anzureichern, weil dieses Geld für die Abdeckung der Bedürfnisse der Kinder verwendet werde.
3.3. Diesem Beschwerdevorbringen ist aus nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen.
Gemäß der vorliegend relevanten Bestimmung des § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 376 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 24. August 2007 geltenden Fassung BGBl I Nr. 24/2007 (im Folgenden: FLAG), hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 leg. cit. genanntes Kind (hier: minderjährige Kinder iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.) grundsätzlich die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Gemäß § 12a FLAG gilt die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes.Gemäß der vorliegend relevanten Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 376 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 24. August 2007 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, (im Folgenden: FLAG), hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Absatz eins, leg. cit. genanntes Kind (hier: minderjährige Kinder iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.) grundsätzlich die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Gemäß Paragraph 12 a, FLAG gilt die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dient die Familienbeihilfe sowohl der Familienförderung als auch - was bei getrennter Haushaltsführung Bedeutung erlangt - als Instrument steuerlicher Entlastung des Unterhaltspflichtigen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 19. Juni 2002, VfSlg. 16.562).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dient die Familienbeihilfe sowohl der Familienförderung als auch - was bei getrennter Haushaltsführung Bedeutung erlangt - als Instrument steuerlicher Entlastung des Unterhaltspflichtigen vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 19. Juni 2002, VfSlg. 16.562).
Ferner hat der Verfassungsgerichtshof die Berücksichtigung der Familienbeihilfe (beim Einkommen des Hilfeempfängers) zur (teilweisen) Finanzierung von Maßnahmen der Sozial- und Behindertenhilfe zwar grundsätzlich - nämlich dann, wenn durch die Maßnahme der Lebensunterhalt (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) vollends gesichert ist - als zulässig erkannt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 1996, VfSlg. 14.563, mwN; vgl. in diesem Zusammenhang zu einem Fall der Grundsicherung auch das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2008/10/0126, sowie die darin zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).Ferner hat der Verfassungsgerichtshof die Berücksichtigung der Familienbeihilfe (beim Einkommen des Hilfeempfängers) zur (teilweisen) Finanzierung von Maßnahmen der Sozial- und Behindertenhilfe zwar grundsätzlich - nämlich dann, wenn durch die Maßnahme der Lebensunterhalt (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) vollends gesichert ist - als zulässig erkannt vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 1996, VfSlg. 14.563, mwN; vergleiche , in diesem Zusammenhang zu einem Fall der Grundsicherung auch das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2008/10/0126, sowie die darin zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
Im vorliegenden Verfahren ist jedoch die Frage zu beantworten, ob die dem Sohn der Beschwerdeführerin für seine minderjährigen Kinder ausbezahlte Familienbeihilfe zur Gewährleistung des notwendigen Unterhaltes der Beschwerdeführerin herangezogen werden darf.
Der Verfassungsgerichtshof hat im bereits zitierten Erkenntnis VfSlg. 14.563/1996 darauf hingewiesen, dass die Familienbeihilfe als Betreuungshilfe gedacht ist, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat im bereits zitierten Erkenntnis VfSlg. 14.563 aus 1996, darauf hingewiesen, dass die Familienbeihilfe als Betreuungshilfe gedacht ist, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2005/10/0194, mwN, ausgesprochen, dass die Familienbeihilfe ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden ist und der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des FLAG verfolgte Zweck in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand liegt. Ferner hat er im Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/10/0200, judiziert, dass der Grundbetrag der Familienbeihilfe gewährt wird, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind.
Mit Erkenntnis vom 18. Februar 2010, 2009/22/0026, hat der Verwaltungsgerichtshof das Kinderbetreuungsgeld als einen bei der Berechnung des „Haushaltseinkommens“ gemäß § 11 Abs. 5 NAG zu berücksichtigenden Einkommensbestandteil qualifiziert und dies unter anderem unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes damit begründet, dass das Kinderbetreuungsgeld jenen Eltern(teilen) gewährt werden soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben. Diese Begründung ist auf die Familienbeihilfe, die - wie dargelegt - andere Zwecke verfolgt, jedoch nicht übertragbar.Mit Erkenntnis vom 18. Februar 2010, 2009/22/0026, hat der Verwaltungsgerichtshof das Kinderbetreuungsgeld als einen bei der Berechnung des „Haushaltseinkommens“ gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu berücksichtigenden Einkommensbestandteil qualifiziert und dies unter anderem unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes damit begründet, dass das Kinderbetreuungsgeld jenen Eltern(teilen) gewährt werden soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben. Diese Begründung ist auf die Familienbeihilfe, die - wie dargelegt - andere Zwecke verfolgt, jedoch nicht übertragbar.
Der gesetzgeberische Wille, die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Personen zu verwenden, für die sie bezahlt wird, erlaubt es somit - in einem Fall wie dem vorliegenden - nicht, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden (hier: der „Tragfähigkeit“ der Haftungserklärung des Zusammenführenden) die dem Zusammenführenden für seine minderjährigen Kinder gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf den beschriebenen Zweck der Familienbeihilfe führt auch die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits dargelegte Intention des Gesetzgebers des § 11 Abs. 5 NAG, die (lediglich) in der Sicherstellung der Deckung des Unterhaltes des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und nicht in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden besteht, dem nicht abgesprochen werden kann, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen zur Verfügung zu stellen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2008/22/0632), zu keinem anderen Ergebnis.Im Hinblick auf den beschriebenen Zweck der Familienbeihilfe führt auch die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits dargelegte Intention des Gesetzgebers des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, die (lediglich) in der Sicherstellung der Deckung des Unterhaltes des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und nicht in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden besteht, dem nicht abgesprochen werden kann, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen zur Verfügung zu stellen vergleiche , erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2008/22/0632), zu keinem anderen Ergebnis.
Zu beachten ist jedoch, dass gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2007, einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 50,90 für jedes Kind zusteht. Auf diesen - im angefochtenen Bescheid ebenfalls erwähnten - Kinderabsetzbetrag treffen die obigen zur Familienbeihilfe getroffenen Überlegungen nicht zu, weshalb er bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG berücksichtigt werden kann.Zu beachten ist jedoch, dass gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 50,90 für jedes Kind zusteht. Auf diesen - im angefochtenen Bescheid ebenfalls erwähnten - Kinderabsetzbetrag treffen die obigen zur Familienbeihilfe getroffenen Überlegungen nicht zu, weshalb er bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG berücksichtigt werden kann.
3.4. Nach den oben dargelegten Grundsätzen wäre die Annahme, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, dann gerechtfertigt, wenn ihr ein dem Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 532/2006) in der Höhe von € 726,-- monatlich zur Verfügung gestanden wäre bzw. hätte zur Verfügung gestellt werden können. 3.4. Nach den oben dargelegten Grundsätzen wäre die Annahme, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, dann gerechtfertigt, wenn ihr ein dem Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006,) in der Höhe von € 726,-- monatlich zur Verfügung gestanden wäre bzw. hätte zur Verfügung gestellt werden können.
Von der aus dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten und von der Beschwerde insoweit nicht bestrittenen Haushaltsnettoeinkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin (inklusive Sonderzahlungen) in der Höhe von € 1.469,10 und dem erwähnten Kinderabsetzbetrag für drei Kinder von insgesamt € 152,70 gebildeten Summe in der Höhe von € 1.621,80 ist der gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 1 letzter Satz ASVG für die Deckung des eigenen Lebensbedarfs des Sohnes der Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau sowie der drei Kinder notwendige „Familienrichtsatz“ in der Höhe von € 1.319,41 (Summe aus € 1.091,14 und € 228,27) in Abzug zu bringen.Von der aus dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten und von der Beschwerde insoweit nicht bestrittenen Haushaltsnettoeinkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin (inklusive Sonderzahlungen) in der Höhe von € 1.469,10 und dem erwähnten Kinderabsetzbetrag für drei Kinder von insgesamt € 152,70 gebildeten Summe in der Höhe von € 1.621,80 ist der gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz eins, letzter Satz ASVG für die Deckung des eigenen Lebensbedarfs des Sohnes der Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau sowie der drei Kinder notwendige „Familienrichtsatz“ in der Höhe von € 1.319,41 (Summe aus € 1.091,14 und € 228,27) in Abzug zu bringen.
Die belangte Behörde hat zwar bei ihrer Beurteilung des erforderlichen Einkommens - unter anderem - den „Familienrichtsatz“ nicht herangezogen. Der bei der oben erfolgten Berechnung verbleibende Betrag von € 302,39 reicht jedoch (um die Differenz von € 423,61) auch unter Bedachtnahme auf die dargestellten Prämissen nicht aus, um den Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 726,-- zu decken.
4.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, sie habe bereits ein hohes Alter erreicht und es stünden in ihrem Heimatland keine Verwandten mehr zur Verfügung, die sich um ihr Wohl kümmern könnten. Es sei nicht ausreichend geprüft worden, inwiefern es dringend geboten sei und notwendig erscheine, diese aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin zu erlassen. Sie habe sehr starke familiäre Bindungen zu Österreich. Soweit die Entscheidung in ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Recht eingreifen könne, müsse sie durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig sein. 4.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, FPG durchgeführten Interessenabwägung wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, sie habe bereits ein hohes Alter erreicht und es stünden in ihrem Heimatland keine Verwandten mehr zur Verfügung, die sich um ihr Wohl kümmern könnten. Es sei nicht ausreichend geprüft worden, inwiefern es dringend geboten sei und notwendig erscheine, diese aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin zu erlassen. Sie habe sehr starke familiäre Bindungen zu Österreich. Soweit die Entscheidung in ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Recht eingreifen könne, müsse sie durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig sein.
4.2. Im Rahmen der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung hat die belangte Behörde den etwas mehr als zweijährigen inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und deren Nahebeziehung zu ihrem Sohn und dessen Familie berücksichtigt.
Angesichts des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lediglich etwas mehr als zweijährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet fällt ihr Argument des fehlenden Familienbezuges in ihrem Heimatland fallbezogen nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht.
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, etwa aus medizinischen Gründen einer besonderen Pflege oder Betreuung in Österreich (durch ihren Sohn) zu bedürfen, die in ihrem Heimatland nicht gewährleistet werden könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Sohn nicht auch in ihrem Heimatland erfolgen könnte.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, in den letzten zwei Jahren keiner Gebietskörperschaft zur Last gefallen zu sein, obwohl das Einkommen ihres Sohnes nicht höher als im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gewesen sei, ist zum einen auf die gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 5 NAG zu verweisen, zum anderen ist diesen Ausführungen Folgendes zu entgegnen:Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, in den letzten zwei Jahren keiner Gebietskörperschaft zur Last gefallen zu sein, obwohl das Einkommen ihres Sohnes nicht höher als im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gewesen sei, ist zum einen auf die gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu verweisen, zum anderen ist diesen Ausführungen Folgendes zu entgegnen:
In seinem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in der Rechtssache C-578/08 „Chakroun“ ergangenen Urteil vom 4. März 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0002, ausgesprochen, dass die im erwähnten Urteil des EuGH behandelte Richtlinie nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand hat, es aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen kann, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann nach den Ausführungen im hg. Erkenntnis, Zl. 2009/21/0002, insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG bzw. - unter Verweis auf die Ausführungen des EuGH - bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein.In seinem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in der Rechtssache C-578/08 „Chakroun“ ergangenen Urteil vom 4. März 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0002, ausgesprochen, dass die im erwähnten Urteil des EuGH behandelte Richtlinie nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand hat, es aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen kann, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann nach den Ausführungen im hg. Erkenntnis, Zl. 2009/21/0002, insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG bzw. - unter Verweis auf die Ausführungen des EuGH - bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein.
Entsprechende Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. In Anbetracht des nach obiger Berechnung auf den erforderlichen Richtsatz gemäß § 293 ASVG in der Höhe von € 726,-- fehlenden Differenzbetrages von ca. € 423,-- liegt insbesondere keine lediglich geringfügige Unterschreitung des erforderlichen Mindesteinkommens vor. Entsprechende Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. In Anbetracht des nach obiger Berechnung auf den erforderlichen Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG in der Höhe von € 726,-- fehlenden Differenzbetrages von ca. € 423,-- liegt insbesondere keine lediglich geringfügige Unterschreitung des erforderlichen Mindesteinkommens vor.
Den trotz der zweifellos bestehenden familiären Bindungen somit relativierten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die aus der Verwirklichung des Versagungsgrundes iSd § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme von dieser Maßnahme (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken.Den trotz der zweifellos bestehenden familiären Bindungen somit relativierten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die aus der Verwirklichung des Versagungsgrundes iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 5, NAG resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (Paragraph 66, Absatz eins, FPG) und die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme von dieser Maßnahme (Paragraph 66, Absatz 2, FPG), keinen Bedenken.
Schließlich führt auch der in der Beschwerde zur Darlegung der Notwendigkeit eines dringenden sozialen Bedürfnisses bzw. zur Frage der Verhältnismäßigkeit erfolgte Hinweis auf das im Fall Nasri gegen Frankreich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 13. Juli 1995, Beschwerde-Nr. 19465/92, zu keiner anderen Beurteilung, lag dieser Entscheidung doch ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Im genannten Urteil hatte der EGMR aufgrund der besonderen Situation eines taubstummen algerischen Staatsangehörigen, der zwar mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch bereits im Alter von vier Jahren mit seiner Familie nach Frankreich gekommen war, dort eine sehr lange Zeit gelebt hatte, sich in arabischer Sprache nicht verständlich machen und nur im Rahmen seiner Familie entsprechende Betreuung erwarten konnte, eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkannt.Schließlich führt auch der in der Beschwerde zur Darlegung der Notwendigkeit eines dringenden sozialen Bedürfnisses bzw. zur Frage der Verhältnismäßigkeit erfolgte Hinweis auf das im Fall Nasri gegen Frankreich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 13. Juli 1995, Beschwerde-Nr. 19465/92, zu keiner anderen Beurteilung, lag dieser Entscheidung doch ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Im genannten Urteil hatte der EGMR aufgrund der besonderen Situation eines taubstummen algerischen Staatsangehörigen, der zwar mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch bereits im Alter von vier Jahren mit seiner Familie nach Frankreich gekommen war, dort eine sehr lange Zeit gelebt hatte, sich in arabischer Sprache nicht verständlich machen und nur im Rahmen seiner Familie entsprechende Betreuung erwarten konnte, eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkannt.
5. Auf dem Boden des Gesagten kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei.
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.6. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.7. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 22. März 2011
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008J0578 Chakroun VORABSchlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007180689.X00Im RIS seit
19.05.2011Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026