TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/14 2006/10/0200

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

BehindertenG Stmk 2004 §1;
BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs1 lita;
BehindertenG Stmk 2004 §11 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §11;
BehindertenG Stmk 2004 §2 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §26;
BehindertenG Stmk 2004 §3 Abs1 lite;
BehindertenG Stmk 2004 §9;
FamLAG 1967 §2;
FamLAG 1967 §8 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des J S in Kapfenberg, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. August 2006, Zl. FA 11 A 26-917/8, betreffend Behindertenhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer nach dem Stmk. Behindertengesetz Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von insgesamt EUR 1.047,76 und für den Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 31. August 2006 in Höhe von insgesamt EUR 2.261,06 gewährt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Stmk. Behindertengesetz bezwecke, Menschen mit Behinderungen eine Normalisierung ihres Lebens zu ermöglichen. Dabei sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Hilfe zum Lebensunterhalt nur insoweit zu gewähren, als der Hilfeempfänger nicht über eigenes Einkommen verfüge und gleichzeitig festzulegen, welche Einkünfte des Hilfeempfängers als Einkommen anzusehen seien. Eine Anrechnung der Familienbeihilfe und zwar des Grundbetrages der Familienbeihilfe sei daher im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers zulässig. Schließlich gehe es nicht um die Vorschreibung eines Kostenersatzes für gewährte Hilfeleistungen, sondern um die Gewährung von Hilfe selbst. Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens müssten nach dem Stmk. Behindertengesetz zwar besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt würden, außer Betracht bleiben. Bei der Familienbeihilfe, jedenfalls beim Grundbetrag der Familienbeihilfe handle es sich aber nicht um eine solche "besondere Beihilfe", weil sie generell ab der Geburt eines Kindes gewährt werde. Im vorliegenden Fall seien daher die Familienbeihilfe (Grundbetrag) sowie die dem Beschwerdeführer zukommenden Arbeits- und Mitarbeiteranteile (Prämien) aus seiner Tätigkeit in einer Einrichtung der Lebenshilfe Bruck an der Mur als Einkommensbestandteile zu berücksichtigen. Im Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer Familienbeihilfe in Höhe von monatlich EUR 203,60 erhalten. Von der Lebenshilfe Bruck an der Mur (IZK Kapfenberg) habe er im erwähnten Zeitraum einen Mitarbeiteranteil in Höhe von insgesamt EUR 860,24 erhalten. Auf den Beschwerdeführer sei der Richtsatz eines alleinstehend Unterstützten mit Familienbeihilfe anzuwenden. Dieser Richtsatz habe im Jahre 2005 monatlich EUR 311,00 betragen. Zuzüglich Energiekosten (EUR 42,00) und Sonderzahlung (EUR 311,00) betrage die richtsatzgemäße Hilfe zum Lebensunterhalt für den erwähnten Zeitraum insgesamt EUR 1.908,00. Nach Abzug des Mitarbeiteranteils (EUR 860,24) ergebe sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Unterhalt in Höhe von EUR 1.047,76.

Für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. August 2006 sei in gleicher Weise vorzugehen: Der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte mit Familienbeihilfe betrage monatlich EUR 324,00, die Energiekosten beliefen sich auf insgesamt EUR 86,00 und der Mitarbeiteranteil auf insgesamt EUR 740,94. Der Beschwerdeführer habe daher einen Anspruch auf insgesamt EUR 2.261,06.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung, LGBl. Nr. 26/2004, (Stmk. BHG), ist es das Ziel des Gesetzes, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Durch Gesetzesmaßnahmen, Leistungen und Beratung sollen Menschen mit Behinderung altersentsprechend Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehungs- und Bildungswesen, Arbeit und Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie Kultur und Freizeit haben, um ihnen - wie nicht behinderten Menschen auch - die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. BHG haben Menschen mit Behinderung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung.

Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommt u. a. Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 3 Abs. 1 lit. e Stmk. BHG) in Betracht.

Gemäß § 9 Stmk. BHG ist einem Menschen mit Behinderung, der das 18. Lebensjahr überschritten hat und nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe stationär betreut wird, unter Bedachtnahme auf § 26 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10) nicht erreicht.

Gemäß § 26 Stmk. BHG erhält ein Mensch mit Behinderung jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 ergänzt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Stmk. BHG gelten als Richtsätze die Richtsätze der Sozialhilfe.

Die richtsatzgemäße Geldleistung ist gemäß § 10 Abs. 2 Stmk. BHG im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Hilfeempfängers erforderlich ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 Stmk. BHG ist das Gesamteinkommen die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung. Als Einkünfte gelten alle Bezüge des Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert sowie seine bis zum 27. Lebensjahr geltenden Unterhaltsansprüche bis höchstens zu jenem Betrag, wie er gemäß § 140 ABGB gebührt. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Gesamteinkommens

a) besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden,

b) besondere Beihilfen oder Leistungen, die auf Grund von Landesgesetzen gewährt werden,

c)

pflegebezogene Geldleistungen,

d)

Unterstützungen juristischer Personen (von Vereinen und Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter.

Von dem nach Abs. 1 errechneten Gesamteinkommen sind gemäß § 11 Abs. 3 in Abzug zu bringen:

1)

die auf das Einkommen zu entrichtende Steuer,

2)

die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge,

3)

die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und

4)

jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Benützung der Wohnung tatsächlich zu entrichten hat bzw. auch für Wohnungen, Eigenheime und Genossenschaftswohnungen zu leistende Annuitäten und die Betriebskosten gemäß den mietenrechtlichen Bestimmungen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Jänner 2005, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird, Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark, Stück 4/1995, betragen die Richtsätze für den Lebensbedarf ab 1. Jänner 2005 für

1.

alleinstehend Unterstützte

.............................

EUR 486,00

2.

Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaften

 

.............................

 

EUR 444,00

3a.

Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Hausgemeinschaft leben

 

.............................

 

EUR 296,00

3b.

Mitunterstützte gemäß Z. 3 lit. a, für die Familienbeihilfe bezogen wird

 

.............................

 

EUR 150,00

Gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung wird für die ersten sechs Monate der Gewährung einer richtsatzgemäßen Geldleistung der Richtsatz für den alleinstehend Unterstützten und den Hauptunterstützten um jeweils EUR 8,00 erhöht.

Gemäß § 2 dieser Verordnung gebührt den alleinstehend Unterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von EUR 42,00 zur Abdeckung von Energiekosten.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 2006, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird, Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark, Stück 4/2006, betragen die Richtsätze für den Lebensbedarf ab 1. Jänner 2006 für

1.

allein stehend Unterstützte

.............................

EUR 499,00

2.

Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft

 

.............................

 

EUR 456,00

3.

Mitunterstützte

 

 

a.

die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben

 

.............................

 

EUR 304,00

b.

für die Familienbeihilfe bezogen wird

.............................

EUR 154,00

Gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung wird für die ersten sechs Monate der Gewährung einer richtsatzgemäßen Geldleistung der Richtsatz für den alleinstehend Unterstützten und den Hauptunterstützten um jeweils EUR 8,00 erhöht.

Gemäß § 2 der Verordnung erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte im Februar und August 2006 für Energiekosten einen Betrag von EUR 43,00.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, bei der Berechnung des Gesamteinkommens des Beschwerdeführers seien als Einkünfte der Grundbetrag der ihm gewährten Familienbeihilfe ebenso wie der Mitarbeiteranteil zur berücksichtigen, den er auf Grund seiner Tätigkeit bei der Lebenshilfe Bruck an der Mur erhalten hat. Eine Gegenüberstellung dieser Einkünfte mit dem Richtsatz für alleinstehend Unterstützte mit Familienbeihilfe führe zu einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von insgesamt EUR 1.047,76 und im Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 31. August 2006 in Höhe von insgesamt EUR 2.261,06.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Anrechnung des Mitarbeiteranteiles als Einkommen. Er bringt vor, diese Leistung sei früher als Taschengeld bezeichnet worden, das durch die Einrichtungen der Behindertenhilfe ausbezahlt worden sei. Dieses Taschengeld sollte nach den Gesetzesmaterialien zum Stmk. BHG als Motivationsanreiz im Rahmen der Beschäftigungstherapie dienen und daher nicht zum Einkommen zählen. Der "fleißabhängige Mitarbeiteranteil" verfolge dieselbe Zielsetzung, habe daher ebenfalls Taschengeldcharakter. Überdies sei die Mitarbeiterprämie nicht als Leistung der Behindertenhilfe vorgesehen und müsse daher als freiwillige Leistung der Einrichtung gemäß § 11 Abs. 1 lit. d Stmk. BHG außer Betracht bleiben.

Nun trifft es zu, dass in den Gesetzesmaterialen zum Stmk. BHG (RV Blg 194 zu den stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XIV GP, 2004, Einl. Zl. 491/54, S. 6) ausgeführt ist, dass Menschen mit Behinderung, die in Tageseinrichtungen beschäftigt werden, ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Richtsatzes eines alleinstehend Unterstützten erhalten sollen. Dieses "soll als Motivationsanreiz dienen und gilt nicht als Einkommen im Sinn des § 11". Allerdings normiert § 11 Abs. 1 Stmk. BHG weder, dass das Taschengeld, das die in Tageseinrichtungen beschäftigten Menschen mit Behinderung gemäß § 16 Abs. 2 Stmk. BHG erhalten, bei der Feststellung des Gesamteinkommens außer Betracht zu bleiben habe, noch dass dies für den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Mitarbeiteranteil bzw. die Mitarbeiterprämie zu gelten habe, die der Beschwerdeführer bezogen hat. Vielmehr haben derartige Leistungen bei der Feststellung des Gesamteinkommens nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn einer der Fälle des § 11 Abs. 1 lit. a bis d Stmk. BHG zutrifft.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der "Mitarbeiteranteil" habe Entgeltcharakter, damit würden Leistungen des Menschen mit Behinderung in der Beschäftigungseinrichtung abgegolten. Es liege daher weder eine Unterstützung einer juristischen Person, noch eine freiwillige Leistung im Sinn des § 11 Abs. 1 lit. d Stmk. BHG vor.

Dass die Grundlage dieser Annahme unzutreffend sei, bringt der Beschwerdeführer konkret nicht vor. Er hebt zwar die Funktion des Mitarbeiteranteiles, Menschen mit Behinderung zur Beschäftigung zu motivieren, hervor. Diese "pädagogische Zielsetzung" spricht aber noch nicht gegen die Annahme der belangten Behörde, der Mitarbeiteranteil habe Entgeltcharakter, weil damit Arbeitsleistungen des behinderten Menschen - teilweise -

abgegolten würden.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Familienbeihilfe dürfe nicht zum Gesamteinkommen im Sinne des § 11 Stmk. BHG gerechnet werden. Behinderte volljährige Personen wie der Beschwerdeführer könnten die Familienbeihilfe nur als einheitliche Leistung, bestehend aus dem Grundbetrag und dem Erhöhungsbetrag beziehen. Damit solle der auf Grund der Behinderung sich ergebende Mehraufwand abgedeckt werden. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens dürfe die Familienbeihilfe keinesfalls berücksichtigt werden, weil diese gemäß § 12a Familienlastenausgleichsgesetz "nicht als eignes Einkommen des Kindes gilt". So habe der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Juni 2002, VfSlg. 16562, ausgeführt, dass durch diese Bestimmung klargestellt werde, eine Einbeziehung der Familienbeihilfe bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommensbetrages habe für jene Fälle, in denen an die Höhe des Kindeseinkommens etwa zivilrechtliche, sozialrechtliche oder steuerrechtliche Konsequenzen geknüpft seien, jedenfalls zu unterbleiben.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Gesetzgeber, der gemäß § 11 Abs. 2 Stmk. BHG als Gesamteinkommen alle Einkünfte versteht, die nicht ausdrücklich von der Anrechnung ausgenommen sind, geht von einem umfassenden Einkommensbegriff aus: Alle Einkünfte, die einen Menschen mit Behinderung zufließen, zählen zum Gesamteinkommen, es sei denn, es wäre einer der Fälle des § 11 Abs. 1 lit. a bis d Stmk. BHG erfüllt.

Nun nimmt § 11 Abs. 1 lit. a Stmk. BHG "besondere Beihilfen", die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, von der Anrechnung aus. Eine Anrechnung der Familienbeihilfe wäre daher im Grunde dieser Bestimmung (nur) dann ausgeschlossen, handelte es sich bei der Familienbeihilfe um eine "besondere Beihilfe" im Sinne dieser Bestimmung.

Die belangte Behörde steht auf dem Standpunkt, es könne jedenfalls der Grundbetrag der Familienbeihilfe nicht als "besondere Beihilfe" in diesem Sinne angesprochen werden, weil sie "allgemein und allumfassend" gewährt werde.

Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass durch den Bezug von Familienbeihilfe der behinderungsbedingte Mehraufwand von Personen abgegolten werde. Es handle sich daher um eine "besondere Beihilfe".

Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) vermittelt gemäß seinem § 2 einen Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) für alle minderjährigen sowie für bestimmte volljährige Kinder. Dieser Grundbetrag erhöht sich gemäß § 8 Abs. 4 FLAG für jedes Kind, das erheblich behindert ist (Erhöhungsbetrag). Während der Grundbetrag der Familienbeihilfe daher gewährt wird, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind, zielt der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe speziell auf die teilweise Abgeltung jener Mehrkosten, die aus einer erheblichen Behinderung erwachsen. Insofern ist der Standpunkt der belangten Behörde, es handle sich beim Grundbetrag der Familienbeihilfe nicht um eine "besondere Beihilfe" i.S.d. § 11 Abs. 1 Stmk. BHG, nicht zu beanstanden.

Anders als in den Fällen, in denen sich der Verfassungsgerichtshof mit der Zulässigkeit der Heranziehung der Familienbeihilfe zur Abdeckung der Kosten gewährter Sozialhilfemaßnahmen zu beschäftigen hatte (vgl. dazu die Darstellung im hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, VwSlg. 16163/A), geht es im vorliegenden Fall nicht um den Zugriff auf die Familienbeihilfe zur (teilweisen) Finanzierung von Maßnahmen der Sozial- oder Behindertenhilfe. Vielmehr geht es hier darum, behinderten Menschen jene Hilfe zu gewähren, derer sie im Sinne der Zielsetzung des § 1 Stmk. BHG zusätzlich zu den ihnen bereits zur Verfügung stehenden - und den ihnen zugedachten Zwecken dienenden - Mitteln (Einkünften) bedürfen. Nicht eine Heranziehung der Familienbeihilfe zur Abgeltung der im Zuge der Sozial- oder Behindertenhilfe erwachsenen Kosten steht daher in Rede, sondern die Frage, in welchem Ausmaß ein behinderter Mensch auf Grund von Grad und Schwere seiner Behinderung ergänzender Hilfe bedarf.

Unter diesem Gesichtspunkt besteht aber keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, die Einbeziehung der Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff des § 11 Stmk. BHG unterlaufe - so die Beschwerde unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 16562/2002 - die dem FLAG vom Bundesgesetzgeber zugedachte Zielsetzung. Die Länder sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nämlich nicht gehindert, bundesgesetzlich vorgesehene Geldleistungen der Behindertenhilfe auf gleichartige landesgesetzlich vorgesehene Leistungen anzurechnen. Verwehrt ist es ihnen im Allgemeinen jedoch, eine Konstruktion zu wählen, die dazu führen kann, dass bundesgesetzlich gebührende Geldleistungen zur Deckung der Kosten anderer landesgesetzlich vorgesehener Hilfsmaßnahmen herangezogen werden (vgl. z.B. das "Taschengeld" betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2005, VfSlg. 17497). Eine solche Konstruktion liegt jedoch - wie gesagt - nicht vor.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer aber, die belangte Behörde habe in seinem Fall einen "Richtsatz" herangezogen, der in den anzuwendenden Richtsatzverordnungen nicht normiert ist. Weder die Verordnung vom 17. Jänner 2005, noch die Verordnung vom 9. Jänner 2006 kennt nämlich einen "Richtsatz für alleinstehend Unterstützte mit Familienbeihilfe".

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100200.X00

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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