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L92097 Sonstiges Sozialrecht Tirol;Norm
GrundsicherungV Tir 2006 §5 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der B P in Innsbruck, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 24/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. März 2008, Zl. Va-456- 32816/1/12, betreffend Grundsicherung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. März 2008 wurden der beschwerdeführenden Partei in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Jänner 2009 als Hilfe zum Lebensunterhalt eine monatliche Unterstützung in Höhe von EUR 147,70 sowie eine Sonderzahlung in den Monaten März, Juni, September und Dezember in Höhe von jeweils EUR 73,85 gewährt (Spruchpunkt 2); soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung jedoch Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Jänner 2008, eine monatliche Unterstützung für Miete für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von EUR 163,27 und weiters die Übernahme der Kosten für die freiwillige Krankenversicherung, für Strom und Brennstoff geltend gemacht hatte, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, bei Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt sei für die beschwerdeführende Partei, die Bezieherin der erhöhten Familienbeilhilfe sei, der Richtsatz gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 der Tiroler Grundsicherungsverordnung maßgeblich. Demnach betrage der Richtsatz EUR 147,70. Im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei sei ihr dieser Richtsatz zuzuerkennen und nicht der für "Alleinstehende" gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 der Tiroler Grundsicherungsverordnung festgesetzte.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, bei Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt sei für die beschwerdeführende Partei, die Bezieherin der erhöhten Familienbeilhilfe sei, der Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, der Tiroler Grundsicherungsverordnung maßgeblich. Demnach betrage der Richtsatz EUR 147,70. Im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei sei ihr dieser Richtsatz zuzuerkennen und nicht der für "Alleinstehende" gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, der Tiroler Grundsicherungsverordnung festgesetzte.
Über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Jänner 2008 sei durch die von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung angefochtenen Bescheide nicht abgesprochen worden. Vielmehr sei hierüber mit Bescheid vom 7. Jänner 2008, der bereits in Rechtskraft erwachsen sei, entschieden worden. Auch die Kosten der freiwilligen Krankenversicherung seien ebenso wie Strom- und Brennstoffkosten nicht Inhalt der mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheide gewesen. Betreffend die begehrte Unterstützung für Miete für die Unterkunft in Höhe von EUR 163,27 übersehe die beschwerdeführende Partei, dass ihr exakt diese Unterstützung bereits erstinstanzlich zuerkannt worden sei. Es mangle ihr insoweit daher an der Beschwer. Somit sei die Berufung der beschwerdeführenden Partei spruchgemäß ab- bzw. zurückzuweisen gewesen.
Die gegen diesen Bescheid - erkennbar nur gegen Spruchpunkt 2 - an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 19. Juni 2008, B 938/08, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Die gegen diesen Bescheid - erkennbar nur gegen Spruchpunkt 2 - an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 19. Juni 2008, B 938/08, abgelehnt hatte, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Tiroler Grundsicherungsgesetz (TGSG) ist die Grundsicherung die öffentliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Grundsicherungsgesetz (TGSG) ist die Grundsicherung die öffentliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
Die Grundsicherung ist gemäß § 1 Abs. 2 TGSG nach diesem Gesetz Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.Die Grundsicherung ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TGSG nach diesem Gesetz Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
In einer Notlage iSd Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 TGSG, werIn einer Notlage iSd Gesetzes befindet sich gemäß Paragraph eins, Absatz 3, TGSG, wer
a) den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von Dritten erhält oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
Bei der Beurteilung der Notlage iSd § 1 Abs. 3 sind gemäß § 1 Abs. 4 TGSG Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Notlage iSd Paragraph eins, Absatz 3, sind gemäß Paragraph eins, Absatz 4, TGSG Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 Abs. 1 TGSG wird die Grundsicherung in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TGSG wird die Grundsicherung in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt.
Das Ausmaß der Grundsicherung ist gemäß § 3 Abs. 2 TGSG im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu bestimmen.Das Ausmaß der Grundsicherung ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, TGSG im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel nach Maßgabe der Absatz 3, und 4 zu bestimmen.
Gemäß § 3 Abs. 6 TGSG hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über Arten, Formen und Ausmaß der Grundsicherung zu erlassen. Hiebei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, TGSG hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über Arten, Formen und Ausmaß der Grundsicherung zu erlassen. Hiebei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen.
Gemäß § 5 TGSG umfasst die GrundsicherungGemäß Paragraph 5, TGSG umfasst die Grundsicherung
1. für Alleinstehende
EUR 444,10
2. für Hauptunterstützte
EUR 380,00
3. für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe
EUR 264,30
4. für sonstige Mitunterstützte sowie für Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe
EUR 147,70.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, für die beschwerdeführende Partei als Bezieherin der erhöhten Familienbeihilfe sei der Richtsatz gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 TGSV maßgeblich und nicht der Richtsatz gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 TGSV für Alleinstehende.Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, für die beschwerdeführende Partei als Bezieherin der erhöhten Familienbeihilfe sei der Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, TGSV maßgeblich und nicht der Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, TGSV für Alleinstehende.
Dagegen wendet sich die beschwerdeführende Partei mit dem bereits in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Vorbringen, die Heranziehung des Richtsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 TGSV führe dazu, dass sie große Teile der erhöhten Familienbeihilfe zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes verwenden müsse. Der im Richtsatz für "Alleinstehende" festgesetzte Betrag sei nämlich zur Abdeckung des notwendigen Bedarfes allein stehender Personen und daher auch in ihrem Fall erforderlich. Zur Deckung dieses Bedarfes müsse sie bei Anwendung des Richtsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 TGSV auf die erhöhte Familienbeihilfe zurückgreifen; zur Abdeckung ihrer besonderen Bedürfnisse auf Grund ihrer Behinderung verbleibe ihr dann lediglich ein Betrag von EUR 45,50. Die Heranziehung des Richtsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 TGSV sei gesetzwidrig. Sie widerspreche auch den Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, VwSlg. 16.163/A, zumal nicht geprüft worden sei, ob der Lebensunterhalt der beschwerdeführenden Partei durch anderweitige Maßnahmen, etwa eine Heimunterbringung, zur Gänze abgesichert sei.Dagegen wendet sich die beschwerdeführende Partei mit dem bereits in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Vorbringen, die Heranziehung des Richtsatzes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, TGSV führe dazu, dass sie große Teile der erhöhten Familienbeihilfe zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes verwenden müsse. Der im Richtsatz für "Alleinstehende" festgesetzte Betrag sei nämlich zur Abdeckung des notwendigen Bedarfes allein stehender Personen und daher auch in ihrem Fall erforderlich. Zur Deckung dieses Bedarfes müsse sie bei Anwendung des Richtsatzes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, TGSV auf die erhöhte Familienbeihilfe zurückgreifen; zur Abdeckung ihrer besonderen Bedürfnisse auf Grund ihrer Behinderung verbleibe ihr dann lediglich ein Betrag von EUR 45,50. Die Heranziehung des Richtsatzes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, TGSV sei gesetzwidrig. Sie widerspreche auch den Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, VwSlg. 16.163/A, zumal nicht geprüft worden sei, ob der Lebensunterhalt der beschwerdeführenden Partei durch anderweitige Maßnahmen, etwa eine Heimunterbringung, zur Gänze abgesichert sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Wie dargelegt, sieht die TGSV im § 5 Abs. 1 Z. 4 speziell für Hilfebedürftige, die Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe sind, einen eigenen Richtsatz vor. Dieser Richtsatz ist auf Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob sie in Familiengemeinschaft wohnen oder allein stehend sind (so auch die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der TGSV).Wie dargelegt, sieht die TGSV im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, speziell für Hilfebedürftige, die Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe sind, einen eigenen Richtsatz vor. Dieser Richtsatz ist auf Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob sie in Familiengemeinschaft wohnen oder allein stehend sind (so auch die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der TGSV).
Eine Gesetzwidrigkeit der TGSV hat der Verfassungsgerichtshof auf Grund des im Wesentlichen gleich lautend an ihn herangetragenen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt. Vielmehr hat er im oben zitierten Beschluss ausgesprochen, dass eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung "vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen (siehe etwa VfSlg. 13.052/1992, 14.403/1996, 14.563/1996)" als so wenig wahrscheinlich zu erkennen sei, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Eine Gesetzwidrigkeit der TGSV hat der Verfassungsgerichtshof auf Grund des im Wesentlichen gleich lautend an ihn herangetragenen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt. Vielmehr hat er im oben zitierten Beschluss ausgesprochen, dass eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung "vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen (siehe etwa VfSlg. 13.052 aus 1992,, 14.403 aus 1996,, 14.563 aus 1996,)" als so wenig wahrscheinlich zu erkennen sei, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Soweit die beschwerdeführende Partei aber auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, VwSlg. 16.163/A, hinweist, übersieht sie, dass es anders als in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall im vorliegenden Fall nicht um den Zugriff auf die Familienbeihilfe zur (teilweisen) Finanzierung von Maßnahmen der Sozial- und Behindertenhilfe geht, sondern darum, einem Hilfsbedürftigen zusätzlich zu den ihm bereits von anderer Seite zur Verfügung gestellten Mitteln und unter Berücksichtigung dieser Mittel Hilfe zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zu gewähren (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/10/0200).Soweit die beschwerdeführende Partei aber auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, VwSlg. 16.163/A, hinweist, übersieht sie, dass es anders als in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall im vorliegenden Fall nicht um den Zugriff auf die Familienbeihilfe zur (teilweisen) Finanzierung von Maßnahmen der Sozial- und Behindertenhilfe geht, sondern darum, einem Hilfsbedürftigen zusätzlich zu den ihm bereits von anderer Seite zur Verfügung gestellten Mitteln und unter Berücksichtigung dieser Mittel Hilfe zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zu gewähren vergleiche , dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/10/0200).
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 18. Februar 2010
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100126.X00Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
17.04.2013