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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
ASVG §293;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der M, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 66/4/41, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 3. November 2009, Zl. 154.164/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Sohn der Beschwerdeführerin - ebenfalls ein türkischer Staatsangehöriger - sei seit März 2002 im Besitz eines unbefristet gültigen Aufenthaltstitels. Er sei seit 27. Juli 1993 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Aus dieser Verbindung stammten zwei - im Entscheidungszeitpunkt minderjährige - Kinder. Darüber hinaus sei die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin Mutter eines bereits volljährigen Sohnes.
Im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitel sei ihre Schwiegertochter, die österreichische Staatsbürgerin sei, als Zusammenführende anzusehen. Sie habe auch eine Haftungserklärung abgegeben.
Bei der Prüfung des Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel sei davon auszugehen, dass die Schwiegertochter ein durchschnittliches Monatseinkommen von netto EUR 394,04 (inklusive Sonderzahlungen) erwirtschafte. Der Sohn der Beschwerdeführerin verdiene im Monat (ebenfalls unter Einbeziehung der Sonderzahlungen) netto EUR 2.416,28. Das monatlich zur Verfügung stehende Haushaltseinkommen betrage sohin EUR 2.810,32.
Bezogen auf die im Entscheidungszeitpunkt geltenden Richtsätze des § 293 Abs. 1 ASVG führte die belangte Behörde weiter aus, für die Schwiegertochter und den Sohn der Beschwerdeführerin müssten monatlich Mittel von EUR 1.158,08 zur Verfügung stehen. Weiters seien jeweils EUR 80,95 für die beiden minderjährigen Kinder zu veranschlagen.Bezogen auf die im Entscheidungszeitpunkt geltenden Richtsätze des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG führte die belangte Behörde weiter aus, für die Schwiegertochter und den Sohn der Beschwerdeführerin müssten monatlich Mittel von EUR 1.158,08 zur Verfügung stehen. Weiters seien jeweils EUR 80,95 für die beiden minderjährigen Kinder zu veranschlagen.
Betreffend den volljährigen Enkelsohn der Beschwerdeführerin (den eingangs erwähnten volljährigen Sohn ihrer Schwiegertochter) sei zwar ein Lehrvertrag vorgelegt worden, jedoch sei laut einem den Enkel betreffenden "Sozialversicherungsauszug" vom 3. November 2009 dessen "Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnis" seit 4. September 2009 beendet. Er beziehe nunmehr Arbeitslosengeld im Ausmaß von EUR 333,37 pro Monat.
Der Enkel der Beschwerdeführerin wohne im Haushalt "seiner Eltern". Es sei zu berücksichtigen, dass sich dieser mit dem zur Verfügung stehenden Arbeitslosengeld nicht selbst versorgen könne. Sohin seien EUR 439,03 - für den Enkel seien nach § 293 Abs. 1 ASVG EUR 772,40 an monatlichen Unterhaltsmitteln zu veranschlagen - vom Haushaltseinkommen zu tragen.Der Enkel der Beschwerdeführerin wohne im Haushalt "seiner Eltern". Es sei zu berücksichtigen, dass sich dieser mit dem zur Verfügung stehenden Arbeitslosengeld nicht selbst versorgen könne. Sohin seien EUR 439,03 - für den Enkel seien nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG EUR 772,40 an monatlichen Unterhaltsmitteln zu veranschlagen - vom Haushaltseinkommen zu tragen.
Das zur Verfügung stehende Einkommen werde allerdings durch Kreditbelastungen und Pfändungen geschmälert, was umgekehrt bedeute, dass die diesbezüglichen Beträge den notwendigen zur Verfügung stehenden Mitteln hinzuzurechnen seien. Der Sohn der Beschwerdeführerin und ihre Schwiegertochter hätten bei der G-Bank einen Kredit von EUR 63.000,-- aufgenommen. Dafür sei eine monatliche Kreditrate von EUR 658,85 zu zahlen. Da weiters für die Beschwerdeführerin selbst an Unterhaltsmitteln EUR 772,40 notwendig seien, ergebe dies insgesamt ein monatlich aufzubringendes Haushaltseinkommen von EUR 3.190,26. Ein solches werde aber mit dem vorhandenen monatlichen Gesamteinkommen von EUR 2.810,32 nicht erreicht.
Es sei sohin nicht nachgewiesen worden, dass die notwendigen Unterhaltsmittel für die Beschwerdeführerin zur Verfügung stünden. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass ihr Aufenthalt in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.
Zur Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin weise zwar infolge des Aufenthalts ihres Sohnes und seiner Familie Bindungen in Österreich auf. Jedoch sei die Sicherung des Lebensunterhaltes eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Da ein ausreichender Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt nicht erbracht worden sei, habe die Abwägung der gegenläufigen Interessenlagen zu Lasten der Beschwerdeführerin auszugehen.Zur Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin weise zwar infolge des Aufenthalts ihres Sohnes und seiner Familie Bindungen in Österreich auf. Jedoch sei die Sicherung des Lebensunterhaltes eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Da ein ausreichender Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt nicht erbracht worden sei, habe die Abwägung der gegenläufigen Interessenlagen zu Lasten der Beschwerdeführerin auszugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Beurteilung des gegenständlichen Falles das NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 38/2009 maßgeblich ist.Eingangs ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Beurteilung des gegenständlichen Falles das NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2009, maßgeblich ist.
§ 11 Abs. 2 Z 4, Abs. 3 und Abs. 5 NAG (samt Überschrift) lautet: Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 3 und Absatz 5, NAG (samt Überschrift) lautet:
"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. ... Paragraph 11, ...
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden,
wenn
1. ...
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen
Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. ...
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und
die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen
rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des
Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung,
insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und
Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des
Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
§ 293 Abs. 1 ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. II Nr. 7/2009) hat folgenden Wortlaut: Paragraph 293, Absatz eins, ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2009,) hat folgenden Wortlaut:
"§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2 "§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2,
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben
1.158,08
EUR,
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
772,40
EUR,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
772,40
EUR,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres falls beide
Elternteile verstorben sind aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres falls beide, Elternteile verstorben sind
284,10
426,57 284,10, 426,57
EUR,
EUR, EUR,, EUR,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres falls beide
Elternteile verstorben sind bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres falls beide, Elternteile verstorben sind
504,84
772,40 504,84, 772,40
EUR,
EUR. EUR,, EUR.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 80,95 EUR für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 80,95 EUR für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Art der Berechnung der insgesamt ihrer Familie zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel und die diesbezügliche Verfahrensführung durch die belangte Behörde.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Zutreffend hat die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung nach § 11 Abs. 5 NAG auf das vorhandene "Haushaltseinkommen" und die in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637).Zutreffend hat die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG auf das vorhandene "Haushaltseinkommen" und die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637).
Zunächst ist mit Blick auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in ihre Berechnung die Belastung durch die Kreditrückzahlung von monatlich EUR 658,85 einbeziehen durfte. Dass es sich um einen "Hypothekarkredit", mit dem die Finanzierung einer Liegenschaft erfolgt, handelt, ändert daran nichts (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0278). Ausgehend davon ist festzuhalten, dass das von der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn erwirtschaftete monatliche Einkommen von EUR 2.810,32 lediglich im Ausmaß von EUR 2.151,47 für die Lebensführung tatsächlich zur Verfügung steht.Zunächst ist mit Blick auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in ihre Berechnung die Belastung durch die Kreditrückzahlung von monatlich EUR 658,85 einbeziehen durfte. Dass es sich um einen "Hypothekarkredit", mit dem die Finanzierung einer Liegenschaft erfolgt, handelt, ändert daran nichts vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0278). Ausgehend davon ist festzuhalten, dass das von der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn erwirtschaftete monatliche Einkommen von EUR 2.810,32 lediglich im Ausmaß von EUR 2.151,47 für die Lebensführung tatsächlich zur Verfügung steht.
In berechtigter Weise macht die Beschwerdeführerin allerdings geltend, dass ihr zur Annahme der belangten Behörde, ihr volljähriger Enkelsohn sei arbeitslos, kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Dies entspricht der Aktenlage. Zur Relevanz dieses Verfahrensmangels legt die Beschwerdeführerin dar, deswegen sei es ihr unmöglich gewesen, vorzubringen und nachzuweisen, dass dieser Enkelsohn nur ganz kurzfristig arbeitslos gewesen sei und bereits einen neuen Arbeitgeber gefunden habe, bei dem er auch bereits "angefangen" habe.
Sollte nun der volljährige Enkelsohn infolge eigenen ausreichenden Einkommens auf Unterhaltsleistungen durch seine Mutter nicht mehr angewiesen sein, könnte nicht gesagt werden, das monatlich der Zusammenführenden für die Lebensführung zur Verfügung stehende Haushaltseinkommen würde nicht im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG ausreichend sein, um für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer hier lebenden Familie (EUR 1.158,08 für die Zusammenführende und ihren Ehemann zuzüglich 2-mal EUR 80,95 für die beiden minderjährigen Kinder, insgesamt sohin EUR 1.319,98) und der Beschwerdeführerin (EUR 772,40) Sorge tragen zu können. Abzüglich der für die schon hier lebende Familie der Zusammenführenden notwendigen Mittel verblieben nämlich dann EUR 831,49, die für Unterhaltsleistungen an die Beschwerdeführerin zur Verfügung stünden. Damit würde aber das vom Gesetz geforderte Ausmaß jedenfalls erreicht.Sollte nun der volljährige Enkelsohn infolge eigenen ausreichenden Einkommens auf Unterhaltsleistungen durch seine Mutter nicht mehr angewiesen sein, könnte nicht gesagt werden, das monatlich der Zusammenführenden für die Lebensführung zur Verfügung stehende Haushaltseinkommen würde nicht im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG ausreichend sein, um für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer hier lebenden Familie (EUR 1.158,08 für die Zusammenführende und ihren Ehemann zuzüglich 2-mal EUR 80,95 für die beiden minderjährigen Kinder, insgesamt sohin EUR 1.319,98) und der Beschwerdeführerin (EUR 772,40) Sorge tragen zu können. Abzüglich der für die schon hier lebende Familie der Zusammenführenden notwendigen Mittel verblieben nämlich dann EUR 831,49, die für Unterhaltsleistungen an die Beschwerdeführerin zur Verfügung stünden. Damit würde aber das vom Gesetz geforderte Ausmaß jedenfalls erreicht.
Der belangten Behörde ist aber auch vorzuwerfen, dass sie bei der Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG den öffentlichen Interessen gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin allein deswegen Vorrang eingeräumt hat, weil das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Unterhaltsmitteln nicht zur Verfügung stehe. Dies liefe allerdings darauf hinaus, dass im Fall des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG immer zu Lasten des Fremden auszugehen hätte, was aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. August 2009, Zl. 2008/22/0391).Der belangten Behörde ist aber auch vorzuwerfen, dass sie bei der Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG den öffentlichen Interessen gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin allein deswegen Vorrang eingeräumt hat, weil das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendige Ausmaß an Unterhaltsmitteln nicht zur Verfügung stehe. Dies liefe allerdings darauf hinaus, dass im Fall des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG immer zu Lasten des Fremden auszugehen hätte, was aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 6. August 2009, Zl. 2008/22/0391).
Sohin war der angefochtene Bescheid wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass hier auf - auch in der Beschwerde aufgeworfene - unionsrechtliche Fragestellungen hätte eingegangen werden müssen.Sohin war der angefochtene Bescheid wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass hier auf - auch in der Beschwerde aufgeworfene - unionsrechtliche Fragestellungen hätte eingegangen werden müssen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 26. Juni 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009220350.X00Im RIS seit
24.07.2012Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012