TE Vwgh Erkenntnis 2011/7/22 2011/22/0127

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Veröffentlicht am 22.07.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2 Z2
AVG §68 Abs1
FPG 2005 §66
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §43 Abs2
NAG 2005 §44 Abs3
NAG 2005 §44b Abs1
NAG 2005 §44b Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/21/0288 E 29.02.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Emma Nanyanwu in Graz, geboren am 14. Juni 1983, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 31. März 2011, Zl. 156.081/3-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 3 und § 44b Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ gemäß Paragraph 44, Absatz 3 und Paragraph 44 b, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 7. April 2004 unrechtmäßig in Österreich eingereist. Am selben Tag habe er beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht. Diesem Antrag sei im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22. November 2006 keine Folge gegeben worden. Unter einem sei gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung ausgesprochen worden. Die Behandlung der gegen die im Asylverfahren ergangene Entscheidung gerichteten Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Dezember 2009, 2008/23/0862, abgelehnt.

Am 15. Jänner 2010 habe der Beschwerdeführer beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht. Diese Behörde (gemeint richtig: der Landeshauptmann von Steiermark) habe nach § 44b Abs. 2 NAG von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark eine Stellungnahme eingeholt, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe dazu seinerseits Stellung genommen. Am 15. Jänner 2010 habe der Beschwerdeführer beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht. Diese Behörde (gemeint richtig: der Landeshauptmann von Steiermark) habe nach Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark eine Stellungnahme eingeholt, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe dazu seinerseits Stellung genommen.

Nach § 44b Abs.Z 1 NAG seien, wenn kein Fall des § 44a NAG vorliege, Anträge gemäß den §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde. Diese Voraussetzung liege im gegenständlichen Fall vor, weil von der Asylbehörde im Instanzenzug eine solche gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden und diese auch rechtskräftig sei. Im Rahmen dieser Entscheidung habe der unabhängige Bundesasylsenat am 22. November 2006 eine Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK durchgeführt.Nach Paragraph 44 b, Abs.Ziffer eins, NAG seien, wenn kein Fall des Paragraph 44 a, NAG vorliege, Anträge gemäß den Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde. Diese Voraussetzung liege im gegenständlichen Fall vor, weil von der Asylbehörde im Instanzenzug eine solche gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden und diese auch rechtskräftig sei. Im Rahmen dieser Entscheidung habe der unabhängige Bundesasylsenat am 22. November 2006 eine Abwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK durchgeführt.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, mit einer slowakischen Staatsangehörigen befreundet zu sein, als Zeitungszusteller für die C P GmbH tätig zu sein und zwischenzeitig einen Deutschkurs mit Niveau A2 abgelegt zu haben. Dazu werde festgehalten, dass er mit seiner „angeblichen Lebensgefährtin“ bereits seit 15. Februar 2009 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie halte sich sogar in einem anderen Bundesland auf. Es könne daher nicht von einem mit ihr bestehenden intensiv ausgeprägten Privat- und Familienleben ausgegangen werden. Die Deutschprüfung habe der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, nämlich am 28. Jänner 2001 (gemeint: 2011), abgelegt, als er sich seines unerlaubten Aufenthalts bewusst gewesen sei. Jedenfalls ergebe sich aus dem Vorbringen nicht, dass ein seit Erlassung der Ausweisung maßgeblich geänderter Sachverhalt vorläge, der im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG nunmehr zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Die im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung vorgenommene Abwägung nach Art. 8 EMRK erweise sich in ihrem Ergebnis immer noch als zutreffend. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, mit einer slowakischen Staatsangehörigen befreundet zu sein, als Zeitungszusteller für die C P GmbH tätig zu sein und zwischenzeitig einen Deutschkurs mit Niveau A2 abgelegt zu haben. Dazu werde festgehalten, dass er mit seiner „angeblichen Lebensgefährtin“ bereits seit 15. Februar 2009 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie halte sich sogar in einem anderen Bundesland auf. Es könne daher nicht von einem mit ihr bestehenden intensiv ausgeprägten Privat- und Familienleben ausgegangen werden. Die Deutschprüfung habe der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, nämlich am 28. Jänner 2001 (gemeint: 2011), abgelegt, als er sich seines unerlaubten Aufenthalts bewusst gewesen sei. Jedenfalls ergebe sich aus dem Vorbringen nicht, dass ein seit Erlassung der Ausweisung maßgeblich geänderter Sachverhalt vorläge, der im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nunmehr zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Die im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung vorgenommene Abwägung nach Artikel 8, EMRK erweise sich in ihrem Ergebnis immer noch als zutreffend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

§ 44 Abs. 3 und § 44b Abs. 1 NAG (samt Überschrift; in der hier maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) lauten:Paragraph 44, Absatz 3 und Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG (samt Überschrift; in der hier maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) lauten:

„Niederlassungsbewilligung - beschränkt

§ 44. ...Paragraph 44, ...

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

...

§ 44b. (1) Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b, (1) Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, und 44 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (§ 10 AsylG 2005, § 66 FPG) unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 66, FPG) unzulässig ist, oder

3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“

Der Beschwerdeführer lässt unbestritten, dass er vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22. November 2006 rechtskräftig ausgewiesen wurde. Sein Antrag nach § 44 Abs. 3 NAG war daher gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 2010, 2010/22/0075, vom 21. Dezember 2010, 2009/21/0403, und vom 14. April 2011, 2010/21/0294).Der Beschwerdeführer lässt unbestritten, dass er vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22. November 2006 rechtskräftig ausgewiesen wurde. Sein Antrag nach Paragraph 44, Absatz 3, NAG war daher gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 2010, 2010/22/0075, vom 21. Dezember 2010, 2009/21/0403, und vom 14. April 2011, 2010/21/0294).

Die belangte Behörde gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Sachverhaltsänderung, wonach nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels infolge Art. 8 EMRK geboten gewesen wäre, nicht vorliege. Insoweit tätigte sie Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers und nahm eine inhaltliche Bewertung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten integrationsbegründenden Umstände vor. Damit erkannte sie zwar - mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend - die Notwendigkeit, das Antragsvorbringen inhaltlich prüfen zu müssen. Sie hat aber die Rechtslage dahin verkannt, dass sie dann die in erster Instanz ausgesprochene Antragszurückweisung nicht hätte bestätigen dürfen. Mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG darf nämlich nach Erlassung einer Ausweisung nach der oben wiedergegeben Rechtsprechung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht erforderlich ist. Davon kann im vorliegenden Fall schon nach den Ausführungen der belangten Behörde keine Rede sein.Die belangte Behörde gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Sachverhaltsänderung, wonach nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltstitels infolge Artikel 8, EMRK geboten gewesen wäre, nicht vorliege. Insoweit tätigte sie Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers und nahm eine inhaltliche Bewertung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten integrationsbegründenden Umstände vor. Damit erkannte sie zwar - mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend - die Notwendigkeit, das Antragsvorbringen inhaltlich prüfen zu müssen. Sie hat aber die Rechtslage dahin verkannt, dass sie dann die in erster Instanz ausgesprochene Antragszurückweisung nicht hätte bestätigen dürfen. Mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG darf nämlich nach Erlassung einer Ausweisung nach der oben wiedergegeben Rechtsprechung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht erforderlich ist. Davon kann im vorliegenden Fall schon nach den Ausführungen der belangten Behörde keine Rede sein.

Der Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt darin, dass sie erkennbar davon ausgeht, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des § 44b Abs. 1 NAG liege nur dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Im Ergebnis vertritt die belangte Behörde somit die Auffassung, dass im Falle einer Antragstellung nach § 44 Abs. 3 NAG bezogen auf Sachverhaltsänderungen lediglich die Antragsbewilligung oder die Antragszurückweisung, nie aber eine Antragsabweisung, in Betracht kommen könnte.Der Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt darin, dass sie erkennbar davon ausgeht, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG liege nur dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Im Ergebnis vertritt die belangte Behörde somit die Auffassung, dass im Falle einer Antragstellung nach Paragraph 44, Absatz 3, NAG bezogen auf Sachverhaltsänderungen lediglich die Antragsbewilligung oder die Antragszurückweisung, nie aber eine Antragsabweisung, in Betracht kommen könnte.

Im vorliegenden Fall liegt nun - wie bereits erwähnt - eine Änderung des Sachverhaltes vor, die einer Neubewertung nach Art. 8 EMRK zu unterziehen ist. Anders als die belangte Behörde meint, ist darin bereits eine maßgebliche Änderung im Sinn des § 44b Abs. 1 NAG zu sehen. Die nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Beschwerdeführer geltend Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen - als rechtlich verfehlt.Im vorliegenden Fall liegt nun - wie bereits erwähnt - eine Änderung des Sachverhaltes vor, die einer Neubewertung nach Artikel 8, EMRK zu unterziehen ist. Anders als die belangte Behörde meint, ist darin bereits eine maßgebliche Änderung im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG zu sehen. Die nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Beschwerdeführer geltend Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen - als rechtlich verfehlt.

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte (vgl. zu einer solchen Konstellation das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/22/0138 bis 0141). Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete (vgl. zur auch bei einer Beurteilung nach § 68 Abs. 1 AVG relevanten Frage, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, etwa die in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz 26f., zitierte hg. Rechtsprechung) - Zurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zulässig.Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte vergleiche , zu einer solchen Konstellation das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/22/0138 bis 0141). Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete vergleiche , zur auch bei einer Beurteilung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG relevanten Frage, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, etwa die in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68,, Rz 26f., zitierte hg. Rechtsprechung) - Zurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zulässig.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon ausging, eine Konstellation wie die vorliegende rechtfertige die Antragszurückweisung, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon ausging, eine Konstellation wie die vorliegende rechtfertige die Antragszurückweisung, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG unterbleiben.

Die Kostentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine Verhandlung nicht stattgefunden hat.Die Kostentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine Verhandlung nicht stattgefunden hat.

Wien, am 22. Juli 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220127.X00

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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