TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/15 2008/18/0629

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293 Abs1 lita sublitaa idF 2007/I/102;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der JH (vormals N) in W, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Juli 2008, Zl. E1/4.426/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 54 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der JH (vormals N) in W, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Juli 2008, Zl. E1/4.426 aus 2007,, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 54, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus. 1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2003 von Deutschland, wo sie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, nach Österreich gekommen. Wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft ihres Großvaters sei ihr auch hier ein Aufenthaltstitel erteilt und zuletzt bis 16. Februar 2006 verlängert worden. Im daraufhin folgenden Verfahren über den gegenständlichen Verlängerungsantrag habe die Niederlassungsbehörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Unterhaltsmittel verfüge, weil die Pension ihres Großvaters lediglich EUR 477,-- betrage.

Während des Berufungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin am 6. November 2007 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, der lediglich EUR 935,44 verdiene und somit nicht annähernd den geforderten Richtsatz gemäß § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG in der Höhe von EUR 1.120,-- erreiche. Es sei daher auch weiterhin der in § 11 Abs. 2 Z. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG normierte Sachverhalt verwirklicht, der der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegenstehe, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung vorlägen.Während des Berufungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin am 6. November 2007 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, der lediglich EUR 935,44 verdiene und somit nicht annähernd den geforderten Richtsatz gemäß Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG in der Höhe von EUR 1.120,-- erreiche. Es sei daher auch weiterhin der in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG normierte Sachverhalt verwirklicht, der der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegenstehe, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung vorlägen.

Des Weiteren legte die belangte Behörde dar, weshalb der Erlassung der gegenständlichen Ausweisung auch § 66 FPG nicht entgegenstehe.Des Weiteren legte die belangte Behörde dar, weshalb der Erlassung der gegenständlichen Ausweisung auch Paragraph 66, FPG nicht entgegenstehe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da sich die Beschwerdeführerin unstrittig während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhält, kann sie gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. 1. Da sich die Beschwerdeführerin unstrittig während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhält, kann sie gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn u.a. (Z. 4) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Nach § 11 Abs. 5 NAG ist dies dann der Fall, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3 NAG) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn u.a. (Ziffer 4,) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG ist dies dann der Fall, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, NAG) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen.

2.1. Die Beschwerde richtet sich (u.a.) gegen die Beurteilung der belangten Behörde, es lägen keine ausreichenden Unterhaltsmittel vor, habe sie doch übersehen, dass für deren Berechnung die Sonderzahlungen aliquot zu berücksichtigen seien.

2.2. Die Beschwerdeführerin brachte im Berufungsverfahren ergänzend vor, einen österreichischen Staatsbürger geheiratet zu haben, der rund EUR 1.000,-- monatlich verdiene, weshalb davon auszugehen sei, dass für den Unterhalt der Beschwerdeführerin nunmehr gesorgt sei. Dazu legte sie die letzten beiden Lohnabrechnungen ihres Ehemannes vor, aus denen sich für November 2007 ein Auszahlungsbetrag von EUR 1.749,02 ergibt, der sich aus Monatslohn, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration zusammensetzt. Für Dezember 2007 wird ein Nettomonatslohn von EUR 935,44 ausgewiesen.

Zwar stellte die belangte Behörde zutreffend auf den "Haushaltsrichtsatz" gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG idF BGBl. I Nr. 102/2007 in der Höhe von EUR 1.120,-- ab, doch berücksichtigte sie dafür lediglich ein Monatseinkommen von EUR 935,44 netto, ohne auszuführen, wie sie auf diesen Betrag gekommen. Zutreffend macht die Beschwerdeführerin eine Bedachtnahme auf die aliquoten Sonderzahlungen geltend (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711), was auch angesichts der von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden erforderlich gewesen wäre, weil diese die zusätzliche Auszahlung von zumindest einer Weihnachtsremuneration darlegen. Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Konstatierung eines Nettoverdienstes von EUR 935,44 ist nicht ausreichend konkret, um beurteilen zu können, ob damit der "Haushaltsrichtsatz" gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG erreicht wird, weil sich daraus noch nicht ergibt, ob die Sonderzahlungen berücksichtigt wurden. Im Hinblick auf die möglicherweise unterschiedliche abgabenrechtliche Belastung von Sonderzahlungen und Monatslohn (vgl. etwa § 67 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 und § 54 Abs. 2 ASVG) kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob - wie der Beschwerdeführer vorbringt - eine nur geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes vorliegt und bei der Interessenabwägung besonderer Berücksichtigung bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0002).Zwar stellte die belangte Behörde zutreffend auf den "Haushaltsrichtsatz" gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, in der Höhe von EUR 1.120,-- ab, doch berücksichtigte sie dafür lediglich ein Monatseinkommen von EUR 935,44 netto, ohne auszuführen, wie sie auf diesen Betrag gekommen. Zutreffend macht die Beschwerdeführerin eine Bedachtnahme auf die aliquoten Sonderzahlungen geltend vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711), was auch angesichts der von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden erforderlich gewesen wäre, weil diese die zusätzliche Auszahlung von zumindest einer Weihnachtsremuneration darlegen. Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Konstatierung eines Nettoverdienstes von EUR 935,44 ist nicht ausreichend konkret, um beurteilen zu können, ob damit der "Haushaltsrichtsatz" gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG erreicht wird, weil sich daraus noch nicht ergibt, ob die Sonderzahlungen berücksichtigt wurden. Im Hinblick auf die möglicherweise unterschiedliche abgabenrechtliche Belastung von Sonderzahlungen und Monatslohn vergleiche , etwa Paragraph 67, Absatz eins, Einkommensteuergesetz 1988 und Paragraph 54, Absatz 2, ASVG) kann derzeit auch nicht beurteilt werden, ob - wie der Beschwerdeführer vorbringt - eine nur geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes vorliegt und bei der Interessenabwägung besonderer Berücksichtigung bedarf vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0002).

Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das sonstige Beschwerdevorbringen hätte eingegangen werden müssen.Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das sonstige Beschwerdevorbringen hätte eingegangen werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. Dezember 2011

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008180629.X00

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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