TE Bvwg Erkenntnis 2023/7/12 L519 2264486-1

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Veröffentlicht am 12.07.2023
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Entscheidungsdatum

12.07.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L519 2264486-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2022, Zl. 1085420903-180915917, wegen §§ 7, 8, 10, 57 AsylG und §§ 46, 52, 53 und 55 FPG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.02.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2022, Zl. 1085420903-180915917, wegen Paragraphen 7, 8, 10, 57, AsylG und Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.02.2023 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, wurde am XXXX in XXXX geboren.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren.

I.2. Nach rechtswidriger Einreise – gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern – brachte der BF durch seine damalige gesetzliche Vertreterin am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.2. Nach rechtswidriger Einreise – gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern – brachte der BF durch seine damalige gesetzliche Vertreterin am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.11.2016, Zl.: 1085420805/151244458, wurde dem Antrag der Mutter auf Zuerkennung von internationalem Schutz stattgegeben. Im Rahmen des Familienverfahrens wurde dem BF - abgeleitet von seiner Mutter – ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

I.3. Mit Urteil des LG Innsbruck v. 09.07.2019, Zl.: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall SMG verurteilt. Gemäß § 13 Abs. 1 JGG wurde die Verhängung einer Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren vorbehalten.römisch eins.3. Mit Urteil des LG Innsbruck v. 09.07.2019, Zl.: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG verurteilt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde die Verhängung einer Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren vorbehalten.

I.4. Mit Urteil des BG Lienz vom 09.10.2019, Zl.: XXXX , wurde der BF wegen § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je EUR 04,00 (EUR 240,00,) im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 Tags zu je EUR 04,00 (EUR 120,00), im Nichteinbringungsfall zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Bewährungshilfe wurde angeordnet.römisch eins.4. Mit Urteil des BG Lienz vom 09.10.2019, Zl.: römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je EUR 04,00 (EUR 240,00,) im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 Tags zu je EUR 04,00 (EUR 120,00), im Nichteinbringungsfall zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Bewährungshilfe wurde angeordnet.

I.5. Vom BFA wurde der BF schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass am 16.12.2019 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.römisch eins.5. Vom BFA wurde der BF schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass am 16.12.2019 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.

I.6. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 13.01.2020, Zl.: XXXX , wurde der BF wegen §§ 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tags zu EUR 04,00 (EUR 400,00), im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.römisch eins.6. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 13.01.2020, Zl.: römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tags zu EUR 04,00 (EUR 400,00), im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

I.7. Mit Urteil des LG Innsbruck v. 14.04.2020, Zl.: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, und hierfür unter Anwendung des § 28 StGB und des § 5 JGG gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Innsbruck vom 13.01.2020 zu XXXX und unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches durch das LG Innsbruck zu XXXX vom 09.07.2019 und gleichzeitigem nachträglichen Strafausspruch hiezu gemäß §§ 15, 16 JGG nach dem Strafsatz des § 142 Abs. 2 StGB zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten wurde gemäß § 43 a Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.römisch eins.7. Mit Urteil des LG Innsbruck v. 14.04.2020, Zl.: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, und hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und des Paragraph 5, JGG gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Innsbruck vom 13.01.2020 zu römisch 40 und unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches durch das LG Innsbruck zu römisch 40 vom 09.07.2019 und gleichzeitigem nachträglichen Strafausspruch hiezu gemäß Paragraphen 15, 16, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Monaten sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten wurde gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.

I.8. Der BF wurde am 08.07.2020 vom BFA einvernommen. Dabei gab er bezüglich Rückkehrbefürchtungen bekannt: „Ich habe Irak wegen meines Vaters verlassen und ich kann aber nicht zurück wegen meines Vaters. Er kann mich überall finden“. römisch eins.8. Der BF wurde am 08.07.2020 vom BFA einvernommen. Dabei gab er bezüglich Rückkehrbefürchtungen bekannt: „Ich habe Irak wegen meines Vaters verlassen und ich kann aber nicht zurück wegen meines Vaters. Er kann mich überall finden“.

I.9. Mit Urteil des BG Lienz vom 23.11.2020, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Weitergabe von Falschgeld nach § 236 Abs. 1 StGB, Verleumdung nach § 297 Abs.1, 1. Fall StGB und Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR), im NEF 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. römisch eins.9. Mit Urteil des BG Lienz vom 23.11.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Weitergabe von Falschgeld nach Paragraph 236, Absatz eins, StGB, Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, eins, Fall StGB und Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR), im NEF 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

I.10.Mit Urteil des LG Innsbruck vom 22.04.2021, Zl.: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 2 Z. 1 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und hierfür in Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG sowie des § 28 StGB gemäß § 129 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. römisch eins.10.Mit Urteil des LG Innsbruck vom 22.04.2021, Zl.: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und hierfür in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG sowie des Paragraph 28, StGB gemäß Paragraph 129, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

I.11. Der BF wurde nach Antragstellung unter der Bedingung, einer Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH als Arbeiter von 40 Stunden/Woche nachzugehen, am 06.07.2022 in den elektronisch überwachten Hausarrest überstellt.römisch eins.11. Der BF wurde nach Antragstellung unter der Bedingung, einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 GmbH als Arbeiter von 40 Stunden/Woche nachzugehen, am 06.07.2022 in den elektronisch überwachten Hausarrest überstellt.

I.12. Am 22.09.2022 wurde der BF abermals vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte er zur beabsichtigen Aberkennung des Asylstatus und einer möglichen Rückkehr in den Irak mit: „Nein, und ich möchte nicht zurück in den Irak“. Dem BF wurden weiter die Länderinformationen vorgelegt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon er keinen Gebrauch machte.römisch eins.12. Am 22.09.2022 wurde der BF abermals vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte er zur beabsichtigen Aberkennung des Asylstatus und einer möglichen Rückkehr in den Irak mit: „Nein, und ich möchte nicht zurück in den Irak“. Dem BF wurden weiter die Länderinformationen vorgelegt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon er keinen Gebrauch machte.

I.13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF im Irak keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und der Status des Asylberechtigten lediglich im Familienverfahren abgeleitet von der Mutter zuerkannt wurde. Es hätten sich wesentliche Veränderungen hinsichtlich seiner Person ergeben, so sei er jetzt unter anderem volljährig. Weiter stehe fest, dass sich der BF aufgrund des Wegfalls der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zumal er im Irak niemals einer Verfolgung oder Bedrohung aus einem der GFK Gründe ausgesetzt war und ist. Weiter stelle der BF aufgrund seiner massiven Straffälligkeit eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar.

I.14. Gegen den am 07.11.2022 zugestellten Bescheid des BFA wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch eins.14. Gegen den am 07.11.2022 zugestellten Bescheid des BFA wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben.

In dieser wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass keine Ermittlungen zum Vorliegen der Asylgründe der Mutter getätigt worden seien, ob im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 AsylG iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 5 und/oder der GFK Aberkennungsgründe vorliegen. Auch könne der BF bei einer Rückkehr nicht auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen. Angesichts der Flucht im damals jungen Alter des BF habe er auch keine Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsstaat sammeln können, weshalb nicht zu erwarten sei, dass er bei seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu erhalten. Auch liege eine feste Verankerung des Privat- und Familienlebens des BF im Bundesgebiet vor. Auch habe das BFA beim Einreiseverbot die Art und Schwere der vom BF begangenen Straftaten, die Dauer seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedsstaat sowie die familiäre Situation nicht berücksichtigt. In dieser wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass keine Ermittlungen zum Vorliegen der Asylgründe der Mutter getätigt worden seien, ob im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziff. 2 AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, und/oder der GFK Aberkennungsgründe vorliegen. Auch könne der BF bei einer Rückkehr nicht auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen. Angesichts der Flucht im damals jungen Alter des BF habe er auch keine Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsstaat sammeln können, weshalb nicht zu erwarten sei, dass er bei seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu erhalten. Auch liege eine feste Verankerung des Privat- und Familienlebens des BF im Bundesgebiet vor. Auch habe das BFA beim Einreiseverbot die Art und Schwere der vom BF begangenen Straftaten, die Dauer seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedsstaat sowie die familiäre Situation nicht berücksichtigt.

Jedenfalls würde eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass dem BF nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 zukommt, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen; in eventu festzustellen, dass die Abschiebung in gemäß § 50 FPG unzulässig ist; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.Jedenfalls würde eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass dem BF nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen; in eventu festzustellen, dass die Abschiebung in gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig ist; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.

I.15. Mit Eingabe vom 30.12.2022 übermittelte das BFA den Asylbescheid der Mutter und teilte mit, dass bei der Mutter kein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet bzw. geprüft wurde. römisch eins.15. Mit Eingabe vom 30.12.2022 übermittelte das BFA den Asylbescheid der Mutter und teilte mit, dass bei der Mutter kein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet bzw. geprüft wurde.

I.16. Der BF wurde laut Abschlussbericht der PI Lienz vom 16.02.2023 wegen des Verdachtes des Hausfriedensbruchs gemäß § 109 StGB bei der StA Innsbruck zur Anzeige gebracht. römisch eins.16. Der BF wurde laut Abschlussbericht der PI Lienz vom 16.02.2023 wegen des Verdachtes des Hausfriedensbruchs gemäß Paragraph 109, StGB bei der StA Innsbruck zur Anzeige gebracht.

I.17. Am 23.02.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem BF Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt umfassend darzulegen. Als Zeugen wurden die Mutter und die Schwester des BF einvernommen. römisch eins.17. Am 23.02.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem BF Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt umfassend darzulegen. Als Zeugen wurden die Mutter und die Schwester des BF einvernommen.

I.18. Mit Eingabe vom 10.03.2023 übermittelte der BF das Ergebnis eines Drogentests, ein Empfehlungsschreiben und ein Lichtbild. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Sicherheitslage im gesamten Irak weiterhin als sehr prekär zu bezeichnet ist, es komme im gesamten Staatsgebiet zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, weshalb dem BF eine Rückkehr unter keinen Umständen möglich sei. Im Falle einer Rückkehr würde er erneut einer Gefährdung durch den Vater ausgesetzt sein, der nach wie vor auf Rache aus sei.römisch eins.18. Mit Eingabe vom 10.03.2023 übermittelte der BF das Ergebnis eines Drogentests, ein Empfehlungsschreiben und ein Lichtbild. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Sicherheitslage im gesamten Irak weiterhin als sehr prekär zu bezeichnet ist, es komme im gesamten Staatsgebiet zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, weshalb dem BF eine Rückkehr unter keinen Umständen möglich sei. Im Falle einer Rückkehr würde er erneut einer Gefährdung durch den Vater ausgesetzt sein, der nach wie vor auf Rache aus sei.

I.18. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.18. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I.1. Feststellungen:römisch eins.1. Feststellungen:

II.1.1. Zum Beschwerdeführer: römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte in Bagdad bis zur Ausreise die Schule. Der BF lebte bei und von den Eltern. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte in Bagdad bis zur Ausreise die Schule. Der BF lebte bei und von den Eltern. Die Identität des BF steht fest.

In Bagdad leben noch der Vater und zahlreiche Tanten und Onkel.

Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente.

Der BF reiste im Alter von 13 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Dem BF wurde im Zuge des Familienverfahrens (Asylerstreckungsantrag), abgeleitet von seiner Mutter, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.10.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.10.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der BF war seit der Asylgewährung fallweise immer mehrere Tage legal beschäftigt. Aktuell ist er bei der Fa. XXXX beschäftigt und erhält ca. € 1.600,- im Monat. Er hat Deutschkurse besucht, Zertifikate wurden nicht vorgelegt. Er ist Mitglied in einem Sportklub und half kurzfristig beim Roten Kreuz im Rahmen der Aktion „Essen auf Rädern“. Bezüglich österreichischer Freunde nannte er einen männlichen Vornamen. Der BF war seit der Asylgewährung fallweise immer mehrere Tage legal beschäftigt. Aktuell ist er bei der Fa. römisch 40 beschäftigt und erhält ca. € 1.600,- im Monat. Er hat Deutschkurse besucht, Zertifikate wurden nicht vorgelegt. Er ist Mitglied in einem Sportklub und half kurzfristig beim Roten Kreuz im Rahmen der Aktion „Essen auf Rädern“. Bezüglich österreichischer Freunde nannte er einen männlichen Vornamen.

In Österreich leben die Mutter des BF, XXXX , geb. XXXX und seine beiden Schwestern, XXXX XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Alle drei wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es war und ist kein Aberkennungsverfahren anhängig.In Österreich leben die Mutter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 und seine beiden Schwestern, römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Alle drei wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es war und ist kein Aberkennungsverfahren anhängig.

II.1.2. Zur Straffälligkeit: römisch zwei.1.2. Zur Straffälligkeit:

Mit Urteil des LG Innsbruck v. 09.07.2019, Zl.: XXXX XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall SMG verurteilt. Gemäß § 13 Abs. 1 JGG wurde auf die Verhängung einer Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren vorbehalten.Mit Urteil des LG Innsbruck v. 09.07.2019, Zl.: römisch 40 römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG verurteilt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde auf die Verhängung einer Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren vorbehalten.

Mit Urteil des BG Lienz vom 09.10.2019, Zl.: XXXX , wurde der BF wegen § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je EUR 04,00 (EUR 240,00,) im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 Tags zu je EUR 04,00 (EUR 120,00), im Nichteinbringungsfall zu 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Bewährungshilfe wurde angeordnet.Mit Urteil des BG Lienz vom 09.10.2019, Zl.: römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je EUR 04,00 (EUR 240,00,) im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 Tags zu je EUR 04,00 (EUR 120,00), im Nichteinbringungsfall zu 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Bewährungshilfe wurde angeordnet.

Mit Urteil des LG Innsbruck vom 13.01.2020, Zl.: XXXX , wurde der BF wegen §§ 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tags zu EUR 04,00 (EUR 400,00), im Nichteinbringungsfall zu 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit Urteil des LG Innsbruck vom 13.01.2020, Zl.: römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tags zu EUR 04,00 (EUR 400,00), im Nichteinbringungsfall zu 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Mit Urteil des LG Innsbruck v. 14.04.2020, Zl.: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, und hierfür unter Anwendung des § 28 StGB und des § 5 JGG gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Innsbruck vom 13.01.2020 zu XXXX und unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches durch das LG Innsbruck zu XXXX vom 09.07.2019 und gleichzeitigem nachträglichen Strafausspruch hierzu gemäß §§ 15, 16 JGG nach dem Strafsatz des § 142 Abs. 2 StGB zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten wurde gemäß § 43 a Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.Mit Urteil des LG Innsbruck v. 14.04.2020, Zl.: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, und hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und des Paragraph 5, JGG gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Innsbruck vom 13.01.2020 zu römisch 40 und unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches durch das LG Innsbruck zu römisch 40 vom 09.07.2019 und gleichzeitigem nachträglichen Strafausspruch hierzu gemäß Paragraphen 15, 16, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten wurde gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.

Mit Urteil des BG Lienz vom 23.11.2020, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Weitergabe von Falschgeld nach § 236 Abs. 1 StGB, Verleumdung nach § 297 Abs.1, 1. Fall StGB und Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des BG Lienz vom 23.11.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Weitergabe von Falschgeld nach Paragraph 236, Absatz eins, StGB, Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, eins, Fall StGB und Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Mit Urteil des LG Innsbruck vom 22.04.2021, Zl.: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 2 Z. 1 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und hierfür in Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG sowie des § 28 StGB gemäß § 129 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 22.04.2021, Zl.: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und hierfür in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG sowie des Paragraph 28, StGB gemäß Paragraph 129, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren und eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren und eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln in Form nationaler Identitätsdokumente.römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln in Form nationaler Identitätsdokumente.

II.2.3. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. römisch zwei.2.3. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.

Die Feststellung zu den rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, abgefragt am 06.07.2023.

II.2.4. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, deren Inhalt nicht bestritten wurde. römisch zwei.2.4. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, deren Inhalt nicht bestritten wurde.

Der Aufenthalt des BF sowie die Feststellungen zum Privatleben im Bundesgebiet gehen aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie aus den vom BF im Verfahren vor dem Bundesamt getätigten Aussagen und den von ihm im gesamten Verfahren vorgelegten Unterlagen hervor.

II.2.5. Dem BF wurde im Zuge eines Familienverfahrens (Asylerstreckungsantrag), abgeleitet von seiner Mutter, mit Bescheid des BFA vom 08.11.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch zwei.2.5. Dem BF wurde im Zuge eines Familienverfahrens (Asylerstreckungsantrag), abgeleitet von seiner Mutter, mit Bescheid des BFA vom 08.11.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Dieser Status wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 21.10.2022 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK aberkannt. Begründet wurde die Aberkennung damit, dass feststehe, dass das ursprünglich bestehende Rückkehrhindernis zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliege. Es hätten sich wesentliche Veränderungen hinsichtlich der Person des BF ergeben, er sei jetzt volljährig, gesund und erfahrener.Dieser Status wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 21.10.2022 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK aberkannt. Begründet wurde die Aberkennung damit, dass feststehe, dass das ursprünglich bestehende Rückkehrhindernis zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliege. Es hätten sich wesentliche Veränderungen hinsichtlich der Person des BF ergeben, er sei jetzt volljährig, gesund und erfahrener.

Fest stehe weiter, dass er aufgrund des Wegfalls der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zumal er im Irak niemals einer Verfolgung oder Bedrohung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt war und ist. Der Status des Asylberechtigten sei ihm lediglich aufgrund des Familienverfahrens, abgeleitet von seiner Mutter, zuerkannt worden. Es sei demnach nicht festzustellen, dass der BF im Falle seine Rückkehr einer staatlichen oder privaten Verfolgung aus Konventionsgründen ausgesetzt wäre. Auch wenn die allgemeine Sicherheitslage in Teilen des Irak nach wie vor prekär sei, hätte sie sich, insbesondere in Bagdad, im Vergleich zum Jahr 2015 erheblich gebessert. Dass sich die Situation gegenüber 2015 bzw. 2016 nachhaltig geändert und stabilisiert habe, würden zahlreiche unbedenkliche Quellen aufzeigen.

Dabei wurde vom BFA jedoch völlig außer Acht gelassen, aus welchem Grund der Bezugsperson des BF (Mutter) der Status der Asylberechtigten seinerzeit zuerkannt wurde. Auch wurde trotz zweier Ersuchen des BVwG bis dato der Aktenvermerk, welcher die Gründe für die Asylgewährung bei der Mutter des BF enthalten soll, vom BFA nicht übermittelt. Lediglich der nichtssagende Bescheid über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, aus dem allerdings keine näheren Gründe dafür ersichtlich sind, wurde übermittelt.

Hervorzuheben bleibt demnach, dass ein Aberkennungsverfahren bei der Mutter des BF als dessen Bezugsperson bis dato nicht erfolgte bzw. eingeleitet wurde. Angesichts der Tatsache, dass es in casu jedoch darauf ankommt, ob die Umstände, auf Grund derer die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen (und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen), sowie dies für die Mutter des BF aktuell nicht beurteilt wurde, ob für diese eine neue Gefährdungssituation geschaffen wurde, schlägt dies substanziell auch auf den BF durch. Dieser Umstand stellt folgerichtig einen gravierenden Mangel dar.

Gegenständlich kann daher auch für den BF eine konkrete individuelle und aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

§ 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): in § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): in Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).

Zu A)

II.3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

II.3.2.2. rechtliche Grundlagen:römisch zwei.3.2.2. rechtliche Grundlagen:

§ 7 AsylG lautet: Paragraph 7, AsylG lautet:

(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

[…]

Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2.die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3.eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4.sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5.wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6.staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

II.3.2.3. Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.römisch zwei.3.2.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das VwG) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das VwG) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen.Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das VwG) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das VwG) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen.

Für die Asylaberkennung in einem solchen Fall ist hingegen nicht maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (also etwa auch die nicht mehr gegebene fehlende Straffälligkeit iSd § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005) noch vorliegen (grundlegend VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059; vgl. weiters VwGH 22.4.2020, Ra 2019/14/0501; 18.11.2020, Ra 2020/14/0387; und 7.1.2021, Ra 2020/18/0491).Für die Asylaberkennung in einem solchen Fall ist hingegen nicht maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (also etwa auch die nicht mehr gegebene fehlende Straffälligkeit iSd Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005) noch vorliegen (grundlegend VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059; vergleiche weiters VwGH 22.4.2020, Ra 2019/14/0501; 18.11.2020, Ra 2020/14/0387; und 7.1.2021, Ra 2020/18/0491).

II.3.2.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde dem BF der ihm durch Erstreckung von seiner Mutter zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das ursprünglich bestehende Rückkehrhindernis zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegt. Es haben sich wesentliche Veränderungen hinsichtlich der Person des BF ergeben. Er ist jetzt volljährig, gesund und erfahrener. Er könne es aufgrund des Wegfalls der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zumal er im Irak niemals einer Verfolgung oder Bedrohung aus einem der GFK Gründe ausgesetzt war und ist. Weiters wurde ausgeführt, dass für die Führung eines Familienverfahrens wegen Volljährigkeit und seiner Straffälligkeit nicht mehr vorlägen. römisch zwei.3.2.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde dem BF der ihm durch Erstreckung von seiner Mutter zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das ursprünglich bestehende Rückkehrhindernis zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegt. Es haben sich wesentliche Veränderungen hinsichtlich der Person des BF ergeben. Er ist jetzt volljährig, gesund und erfahrener. Er könne es aufgrund des Wegfalls der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zumal er im Irak niemals einer Verfolgung oder Bedrohung aus einem der GFK Gründe ausgesetzt war und ist. Weiters wurde ausgeführt, dass für die Führung eines Familienverfahrens wegen Volljährigkeit und seiner Straffälligkeit nicht mehr vorlägen.

In Anbetracht der soeben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Rechtsansicht jedoch verfehlt. Vielmehr wäre im Rahmen des von der belangten Behörde herangezogenen Aberkennungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ("Wegfall der Umstände"-Klausel) zu prüfen gewesen, ob jene Umstände, aufgrund welcher die Mutter des BF als Bezugsperson als Flüchtling anerkannt wurde, weiterhin vorliegen oder nicht.In Anbetracht der soeben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Rechtsansicht jedoch verfehlt. Vielmehr wäre im Rahmen des von der belangten Behörde herangezogenen Aberkennungsgrundes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ("Wegfall der Umstände"-Klausel) zu prüfen gewesen, ob jene Umstände, aufgrund welcher die Mutter des BF als Bezugsperson als Flüchtling anerkannt wurde, weiterhin vorliegen oder nicht.

Das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten weist damit insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde keine erkennbaren Feststellungen zum individuellen Sachverhalt, welcher ursprünglich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an seine Mutter und durch Erstreckung an den BF, ausschlaggebend waren, getroffen hat. Die belangte Behörde hat sich im Zuge des Aberkennungsverfahrens in keiner Weise mit den seinerzeitigen Fluchtgründen der Mutter des BF und deren möglichem Fortbestehen befasst.

Als vermutlicher Grund für die Asylgewährung im Fall der Mutter lässt sich lediglich der im Verfahrensgang wiedergegebenen Niederschrift mit dem BF entnehmen: „Wegen der Probleme, die wir im Irak hatten. Wegen der Probleme mit meinem Vater“. Diesbezüglich wären jedoch weitere und vor allem konkrete Ermittlungen zum allfälligen Fortbestehen der die Mutter des BF betreffenden Verfolgungshandlungen geboten gewesen. Auch wurde das BFA zweimal vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, jenen Aktenvermerk, in welchem angeblich die Gründe für die Asylgewährung bei der Mutter des BF ersichtlich sein sollen, zu übermitteln. Diesen Ersuchen kam das BFA bis dato nicht nach, weswegen dem Bundesverwaltungsgericht essentielle Informationen und Begründungen fehlen.

Das BFA lässt damit jegliche Beurteilung der damals offenbar für glaubhaft befunden Fluchtgründe der Mutter des BF vermissen. Indem die belangte Behörde im Verfahren zum angefochtenen Bescheid keine Prüfung des Wegfalls der ursprünglichen Verfolgungsgefahr durchgeführt hat, erweist sich ihr Vorgehen als derart mangelhaft, dass im Ergebnis von tauglichen Ermittlungshandlungen nicht gesprochen werden kann.

Betreffend die strafgerichtliche Verurteilungen des BF bleibt hinsichtlich des in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG normierten Asylausschlussgrundes, der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge hätte, anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten keine besonders schweren Verbrechen darstellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Betreffend die strafgerichtliche Verurteilungen des BF bleibt hinsichtlich des in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG normierten Asylausschlussgrundes, der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge hätte, anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten keine besonders schweren Verbrechen darstellen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).

Darüber hinaus führte die belangte Behörde hinsichtlich der Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass er im Falle einer Rückkehr einer staatlichen oder privaten Verfolgung aus Konventionsgründen nicht ausgesetzt wäre, er wäre jetzt volljährig, gesund und erfahrener. Ausgeführt wurde auch, dass der BF im Irak noch Verwandte hat. Welche das sind bzw. wo sich diese aufhalten und ob der BF Kontakt zu diesen hat, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten etc. wurde offenbar ebenfalls nicht erhoben. Weiter wurde lediglich am Rande erwähnt, dass der Mutter aufgrund des Verhaltens des Vaters Asyl zugesprochen wurde. Das Verhältnis des BF zu seinem im Irak wohnhaften Vater wurde nicht ansatzweise beurteilt bzw. erhoben. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht deswegen nicht, aufgrund welcher Überlegungen das BFA in der rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass der BF im Irak Unterstützung erhalten könne. Weder sind im angefochtenen Bescheid diesbezüglich Feststellungen enthalten noch kann den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung eine diesbezügliche Argumentation entnommen werden.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in völlig unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes, sowie allenfalls bestehender Gründe für die Nichtgewährung subsidiären Schutzes auseinandersetzte und darüber hinaus entscheidungswesentliche Kriterien gar nicht respektive nur rudimentär ermittelte. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrundeliegende Verfahren in gravierender Weise als mangelhaft. Angesichts derart schwerwiegender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status der Asylberechtigten, sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Ergänzungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts können auch vom erkennenden Gericht im Rahmen der maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und unter Effizienzgesichtspunkten nicht durchgeführt werden, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind und nahezu zur Gänze erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen wären. Zudem war das BFA bis dato offenbar nicht willens, dem Bundesverwaltungsgericht den notwendigen und unentbehrlichen Aktenvermerk, der zur Asylgewährung bei der Mutter des BF führte, zur Verfügung zu stellen.

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde unumgänglich ist, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in dem vom BFA eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde unumgänglich ist, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in dem vom BFA eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Fluchtgrund der Mutter des BF enthält und diese vor dem BFA auch nicht hinsichtlich ihres ursprünglichen Fluchtvorbringens befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9).Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Fluchtgrund der Mutter des BF enthält und diese vor dem BFA auch nicht hinsichtlich ihres ursprünglichen Fluchtvorbringens befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9).

Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten bei der Mutter des BF als Bezugsperson führten, weiterhin vorliegen oder nicht. Dazu wird das BFA geeignete Informationen über die Lage im Irak bezüglich die für die Asylgewährung an die Mutter maßgeblichen Umstände einzuholen haben und zu ermitteln haben, ob konkret der Mutter des BF weiterhin eine asylrelevante Gefährdung droht. Weiter wird das BFA in weiterer Folge bezüglich der Rückkehrsituation des BF die von ihm genannten Befürchtungen zu berücksichtigten haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylgewährung von Familienangehörigen Begründungsmangel Ermittlungspflicht Familienverfahren Fluchtgründe Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückkehrsituation Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L519.2264486.1.00

Im RIS seit

21.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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