TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/20 W255 2120491-2

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Veröffentlicht am 20.10.2023
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Entscheidungsdatum

20.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W255 2120491-2/65E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2019, Zl. 831835203-180321515, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 04.12.2020, 10.02.2021 und 19.10.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2019, Zl. 831835203-180321515, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 04.12.2020, 10.02.2021 und 19.10.2023, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem Vater und zwei seiner vier Brüder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte – vertreten durch seinen Vater als damaligen gesetzlichen Vertreter – am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.    Am 14.12.2013 fand die Erstbefragung des Vaters des BF, als damaliger gesetzlicher Vertreter des BF, vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX statt.1.2. Am 14.12.2013 fand die Erstbefragung des Vaters des BF, als damaliger gesetzlicher Vertreter des BF, vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 statt.

1.3.    Am 15.04.2014 wurde der Vater des BF, als damaliger gesetzlicher Vertreter des BF, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

1.4.    Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. 831835203-1768306, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt. Auch die Anträge seines Vaters und seiner beiden Brüder wurden bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. 831835203-1768306, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt. Auch die Anträge seines Vaters und seiner beiden Brüder wurden bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

1.5.     Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.4. genannten Bescheides des BFA erhob der BF (ebenso wie sein Vater und seine beiden Brüder) fristgerecht Beschwerde.1.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.4. genannten Bescheides des BFA erhob der BF (ebenso wie sein Vater und seine beiden Brüder) fristgerecht Beschwerde.

1.6.    Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.06.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF, seines Bruders, seines Vaters, einer rechtsfreundlichen Vertreterin und eines Sachverständigen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

1.7.    Mit Schreiben vom 03.11.2016 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

1.8.    Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017, Zl. 831835203-1768306, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter auf dessen Antrag bis zum 14.01.2019 verlängert.

1.9.    Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120491-1/25E, wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt.1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120491-1/25E, wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt.

1.10.   Am 17.09.2018 wurde der BF, im Beisein seines Vaters als gesetzlicher Vertreter, vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF ua an, dass er in Österreich mit der Polizei Probleme gehabt habe, da er gerauft und etwas gestohlen habe. Er werde diese Sachen nicht mehr machen. Der BF absolviere in Österreich keine Ausbildung. Er sei seit ca. einem Jahr im Fußballverein XXXX aktiv. 1.10. Am 17.09.2018 wurde der BF, im Beisein seines Vaters als gesetzlicher Vertreter, vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF ua an, dass er in Österreich mit der Polizei Probleme gehabt habe, da er gerauft und etwas gestohlen habe. Er werde diese Sachen nicht mehr machen. Der BF absolviere in Österreich keine Ausbildung. Er sei seit ca. einem Jahr im Fußballverein römisch 40 aktiv.

Dem BF wurde vom BFA vorgehalten, dass die Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX ) zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt habe und diese nur deshalb eingestellt worden seien, weil der BF zum jeweiligen Tatzeitpunkt unmündig und damit nicht strafbar gewesen sei. Der BF wurde darüber informiert, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet würde, sollte er in Zukunft weiterhin strafbare Handlungen ausüben.Dem BF wurde vom BFA vorgehalten, dass die Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD römisch 40 ) zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt habe und diese nur deshalb eingestellt worden seien, weil der BF zum jeweiligen Tatzeitpunkt unmündig und damit nicht strafbar gewesen sei. Der BF wurde darüber informiert, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet würde, sollte er in Zukunft weiterhin strafbare Handlungen ausüben.

1.11.   Mit Aktenvermerk des BFA vom 05.03.2019 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF eingeleitet, da sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen haben könnte.

1.12.   Mit Schreiben des BFA vom 24.06.2019 wurde der BF von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegen ihn informiert. Das Verfahren sei eingeleitet worden, da sich der BF seit dem 17.05.2019 wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen gemäß §§ 15, 142 StGB, § 107 StGB, §§ 15, 83 StGB, §§ 83, 84 StGB, § 125 StGB, §§ 127, 129 StGB, § 135 StGB, § 229 StGB, § 241e StGB, §§ 146, 147 StGB, § 148a StGB und §§ 144, 145 StGB in Untersuchungshaft befinde. Im Falle einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens sei beabsichtigt, dem BF den Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Dem BF wurden aktuelle Länderinformationen bestreffend Afghanistan übermittelt und dem BF die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Weiters wurden dem BF 19 Fragen übermittelt und die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. 1.12. Mit Schreiben des BFA vom 24.06.2019 wurde der BF von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegen ihn informiert. Das Verfahren sei eingeleitet worden, da sich der BF seit dem 17.05.2019 wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen gemäß Paragraphen 15, 142, StGB, Paragraph 107, StGB, Paragraphen 15, 83, StGB, Paragraphen 83, 84, StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraphen 127, 129, StGB, Paragraph 135, StGB, Paragraph 229, StGB, Paragraph 241 e, StGB, Paragraphen 146, 147, StGB, Paragraph 148 a, StGB und Paragraphen 144, 145, StGB in Untersuchungshaft befinde. Im Falle einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens sei beabsichtigt, dem BF den Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Dem BF wurden aktuelle Länderinformationen bestreffend Afghanistan übermittelt und dem BF die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Weiters wurden dem BF 19 Fragen übermittelt und die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

1.13.   Mit Schreiben vom 05.07.2017 führte der BF aus, dass er gesund sei und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Er habe in XXXX im XXXX die Volksschule begonnen und diese in XXXX , in der XXXX , abgeschlossen. Im Anschluss habe er die XXXX besucht und sei dann bis zu seiner Inhaftierung in der XXXX gewesen. Er wohne gemeinsam mit seinem Vater und zwei seiner Brüder in XXXX . Die Familie lebe von Familienbeihilfe, Mindestsicherung und „AMS Geld“. Der BF spreche Deutsch und sei auf dem Weg zu seinem Pflichtschulabschluss. Er sei drei Jahre bei einem Fußballverein gewesen und sei seit Oktober 2018 im XXXX (Boxen) angemeldet. Seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern würden in Afghanistan leben. Der BF sei Schüler, sein Vater kümmere sich um alles in Österreich. Der BF sei jung und in Österreich in den falschen Freundesreis geraten. Dies habe großen Einfluss auf seine Straffälligkeit gehabt. Er wolle sich bessern. Eine stationäre Unterbringung nach seiner Haftentlassung sei Thema. Er wolle die Schule abschließen.1.13. Mit Schreiben vom 05.07.2017 führte der BF aus, dass er gesund sei und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Er habe in römisch 40 im römisch 40 die Volksschule begonnen und diese in römisch 40 , in der römisch 40 , abgeschlossen. Im Anschluss habe er die römisch 40 besucht und sei dann bis zu seiner Inhaftierung in der römisch 40 gewesen. Er wohne gemeinsam mit seinem Vater und zwei seiner Brüder in römisch 40 . Die Familie lebe von Familienbeihilfe, Mindestsicherung und „AMS Geld“. Der BF spreche Deutsch und sei auf dem Weg zu seinem Pflichtschulabschluss. Er sei drei Jahre bei einem Fußballverein gewesen und sei seit Oktober 2018 im römisch 40 (Boxen) angemeldet. Seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern würden in Afghanistan leben. Der BF sei Schüler, sein Vater kümmere sich um alles in Österreich. Der BF sei jung und in Österreich in den falschen Freundesreis geraten. Dies habe großen Einfluss auf seine Straffälligkeit gehabt. Er wolle sich bessern. Eine stationäre Unterbringung nach seiner Haftentlassung sei Thema. Er wolle die Schule abschließen.

1.14.    Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019, Zl. 831835203-180321515, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120491-1/25E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG iVm. 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.14. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019, Zl. 831835203-180321515, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120491-1/25E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit 52 Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

1.15.   Gegen den unter Punkt 1.14. genannten Bescheid des BFA richtet sich die vom BF fristgerechte erhobene Beschwerde vom 25.09.2019.

1.16.   Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 04.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W266 des Bundesverwaltungsgerichts zugeteilt.

1.17.   Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W266 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und am 11.05.2020 der Gerichtsabteilung W255 des Bundesverwaltungsgerichts neu zugewiesen.

1.18.   Mit Schreiben vom 22.10.2020 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.

1.19.   Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.12.2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin und seines Vaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurde auch einer der Brüder des BF ( XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan) einvernommen. 1.19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.12.2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin und seines Vaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurde auch einer der Brüder des BF ( römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan) einvernommen.

1.20.   Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.02.2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters und seines Vaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurden die Mutter und der Vater des BF als Zeugen einvernommen.

1.21.   Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2021, GZ: W255 2120491-2/41E, wurde die unter Punkt 1.15. genannte Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass sich die Umstände, auf Grund derer der Vater des BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nachhaltig geändert haben.

1.22.   Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, wurde das unter Punkt 1.21. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2021, GZ: W255 2120491-2/41E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

1.23.   Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2022, GZ: W255 2120491-2/55Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

1.24.   Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erließ dieses Urteil am 06.07.2023, C-663/21. Der EuGH hat des Weiteren am 06.07.2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird.

1.25.   Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, seine Entscheidung nach dem EuGH Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, getroffen.

1.26.   Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der Vater des BF sowie sein sozialpädagogischer Betreuer als Zeugen einvernommen.

2.       Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 13.12.2013, der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF und seines Vaters (als gesetzlicher Vertreter) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Bescheide des BFA, der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120491-1/25E (betreffend den BF), W151 2120490-1/28E (betreffend den Vater des BF), W151 2120494-1/24E (betreffend den Bruder des BF) und W151 2120493-1/24E (betreffend den Bruder des BF), der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020, 10.02.2021 und 19.10.2023, der Länderberichte zu Afghanistan sowie der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den BF, seinen Bruder XXXX (GZ: W255 2120493-2) und seinen Vater XXXX (GZ: W151 2120490-1) sowie der Einsichtnahme in die zu denDer entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 13.12.2013, der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF und seines Vaters (als gesetzlicher Vertreter) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Bescheide des BFA, der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120491-1/25E (betreffend den BF), W151 2120490-1/28E (betreffend den Vater des BF), W151 2120494-1/24E (betreffend den Bruder des BF) und W151 2120493-1/24E (betreffend den Bruder des BF), der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020, 10.02.2021 und 19.10.2023, der Länderberichte zu Afghanistan sowie der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den BF, seinen Bruder römisch 40 (GZ: W255 2120493-2) und seinen Vater römisch 40 (GZ: W151 2120490-1) sowie der Einsichtnahme in die zu den

GZ: B6/44267/2017 seitens der LPD XXXX , GZ: B6/44267/2017 seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: B6/66323/2017 seitens der LPD XXXX ,GZ: B6/66323/2017 seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: B5/127018/2017 seitens der LPD XXXX ,GZ: B5/127018/2017 seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: B6/15479/2017 seitens der LPD XXXX ,GZ: B6/15479/2017 seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: B6/22667/2017 seitens der LPD XXXX ,GZ: B6/22667/2017 seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/20/01730544/001/VStV seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/20/01730544/001/VStV seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/00469190/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/00469190/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/00270944/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/00270944/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/00427076/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/00427076/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/01059376/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/01059376/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/01785730/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/01785730/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/02023355/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/02023355/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/01521346/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/01521346/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/01750605/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/01750605/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/02421616/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/02421616/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/19/02299606/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/19/02299606/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: VStV/920301660590/2020 seitens der LPD XXXX ,GZ: VStV/920301660590/2020 seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: 18 St 339/17p seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 18 St 339/17p seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ 449 55 BAZ 11/18a seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ 449 55 BAZ 11/18a seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 49 BAZ 317/18g ein seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 49 BAZ 317/18g ein seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 37 Hv 83/19k seitens des Landesgerichts XXXX , GZ: 37 Hv 83/19k seitens des Landesgerichts römisch 40 ,

GZ: 37 Hv 3/20x seitens des Landesgerichts XXXX ,GZ: 37 Hv 3/20x seitens des Landesgerichts römisch 40 ,

GZ: 25 Hv 62/20k seitens des Landesgerichts XXXX undGZ: 25 Hv 62/20k seitens des Landesgerichts römisch 40 und

GZ: 47 BAZ 1962/19f seitens des Landesgerichts XXXX ,GZ: 47 BAZ 1962/19f seitens des Landesgerichts römisch 40 ,

geführten Strafakte, der Einsichtnahme das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

2.1.    Zur Person des BF:

2.1.1.    Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . 2.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .

2.1.2.  Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari.

2.1.3.  Der BF wurde im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX , geboren und ist gemeinsam mit seinen Eltern ( XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX ), vier Brüdern ( XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX ) und drei Schwestern ( XXXX , ca. 21 Jahre alt, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX ) in den Dörfern XXXX und XXXX aufgewachsen. Diese Dörfer liegen ca. 30km von der Stadt XXXX entfernt, im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Sie liegen ca. eine halbe Stunde Autofahrt voneinander entfernt. 2.1.3. Der BF wurde im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , geboren und ist gemeinsam mit seinen Eltern ( römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 ), vier Brüdern ( römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 ) und drei Schwestern ( römisch 40 , ca. 21 Jahre alt, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 ) in den Dörfern römisch 40 und römisch 40 aufgewachsen. Diese Dörfer liegen ca. 30km von der Stadt römisch 40 entfernt, im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Sie liegen ca. eine halbe Stunde Autofahrt voneinander entfernt.

2.1.4.  Der BF hat in Afghanistan mehrere Jahre die Schule besucht. Er kann Lesen und Schreiben. Der BF war in Afghanistan nicht erwerbstätig.

2.1.5.  Der Lebensunterhalt der Familie des BF wurde während seines Aufenthaltes in Afghanistan durch die familieneigene Landwirtschaft sowie durch das Einkommen seines Vaters als KFZ-Fahrer gesichert. Der Vater des BF war beruflich in XXXX tätig und ist regelmäßig in das Elternhaus des BF gekommen, um Zeit mit seiner Familie zu verbringen.2.1.5. Der Lebensunterhalt der Familie des BF wurde während seines Aufenthaltes in Afghanistan durch die familieneigene Landwirtschaft sowie durch das Einkommen seines Vaters als KFZ-Fahrer gesichert. Der Vater des BF war beruflich in römisch 40 tätig und ist regelmäßig in das Elternhaus des BF gekommen, um Zeit mit seiner Familie zu verbringen.

2.1.6.  Der BF hat Afghanistan gemeinsam mit seinem Vater und seinen Brüdern XXXX und XXXX im Mai 2013 verlassen. Der BF ist gemeinsam mit seinem Vater und seinen Brüdern XXXX und XXXX im Dezember 2013 unrechtmäßig in Österreich eingereist und hat am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.2.1.6. Der BF hat Afghanistan gemeinsam mit seinem Vater und seinen Brüdern römisch 40 und römisch 40 im Mai 2013 verlassen. Der BF ist gemeinsam mit seinem Vater und seinen Brüdern römisch 40 und römisch 40 im Dezember 2013 unrechtmäßig in Österreich eingereist und hat am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2.1.7.  Die Mutter, die Brüder XXXX , und XXXX , sowie die Schwestern XXXX , XXXX , und XXXX , blieben im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 im selben Distrikt, in der Provinz XXXX und lebten dort teils im Dorf XXXX gemeinsam mit den Großeltern mütterlicherseits des BF und teils im Dorf XXXX , gemeinsam mit den Großeltern väterlicherseits des BF. Der Lebensunterhalt der Mutter, der beiden Brüder und der drei Schwestern des BF wurde im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 durch Erträge aus der familieneigenen Landwirtschaft sowie durch finanzielle Unterstützung der Großeltern väterlicherseits gesichert. 2.1.7. Die Mutter, die Brüder römisch 40 , und römisch 40 , sowie die Schwestern römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , blieben im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 im selben Distrikt, in der Provinz römisch 40 und lebten dort teils im Dorf römisch 40 gemeinsam mit den Großeltern mütterlicherseits des BF und teils im Dorf römisch 40 , gemeinsam mit den Großeltern väterlicherseits des BF. Der Lebensunterhalt der Mutter, der beiden Brüder und der drei Schwestern des BF wurde im Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 durch Erträge aus der familieneigenen Landwirtschaft sowie durch finanzielle Unterstützung der Großeltern väterlicherseits gesichert.

2.1.8.  Die Mutter, die Brüder XXXX , und XXXX , sowie die Schwestern XXXX , XXXX , und XXXX sind im November 2019 mit dem Auto nach XXXX gefahren und von dort mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen. Seit November 2019 wohnen die Mutter, die Brüder XXXX , sowie die Schwestern XXXX in Österreich. 2.1.8. Die Mutter, die Brüder römisch 40 , und römisch 40 , sowie die Schwestern römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 sind im November 2019 mit dem Auto nach römisch 40 gefahren und von dort mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen. Seit November 2019 wohnen die Mutter, die Brüder römisch 40 , sowie die Schwestern römisch 40 in Österreich.

2.1.9.  Der BF ist gesund, ledig, anpassungsfähig, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Der BF hat keine Kinder.

2.2.        Zur Integration des BF in Österreich:

2.2.1.    Der BF lebt zum Entscheidungszeitpunkt gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Brüdern ( XXXX , und XXXX ) sowie vier seiner fünf Schwestern ( XXXX ) in einer 110m² großen Wohnung in XXXX . Die Mietkosten werden vom Vater des BF bezahlt. Die fünfte Schwester des BF ( XXXX ) lebt mit ihrem Ehegatten in XXXX . 2.2.1. Der BF lebt zum Entscheidungszeitpunkt gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Brüdern ( römisch 40 , und römisch 40 ) sowie vier seiner fünf Schwestern ( römisch 40 ) in einer 110m² großen Wohnung in römisch 40 . Die Mietkosten werden vom Vater des BF bezahlt. Die fünfte Schwester des BF ( römisch 40 ) lebt mit ihrem Ehegatten in römisch 40 .

Die Eltern und Geschwister des BF verfügen jeweils über den Status als Asylberechtigte in Österreich. Diesen Status haben alle Familienmitglieder vom Vater des BF abgeleitet.

2.2.2.   Der BF hat im Dezember 2022 im Externistenweg erfolgreich die Pflichtschule abgeschlossen.

2.2.3.    Der Freundeskreis des BF in Österreich bestand bis zu seiner Entlassung aus der Haft im Oktober 2021 ausschließlich aus Mitgliedern der vorwiegend in XXXX tätigen Gruppe/Bande „ XXXX “ („ XXXX “), einer Gruppe, die vorwiegend aus tschetschenisch stämmigen und arabisch stämmigen Jugendlichen besteht. Bei dieser Gruppe/Bande handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 278 Abs. 2 StGB. Der BF hat in Vergangenheit im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern dieser Gruppe/Bande strafbare Handlungen begangen und wurde in diesem Zusammenhang mehrfach rechtskräftig verurteilt (im Detail siehe unten). Der BF hat den Mitgliedern dieser Gruppe/Bande im Oktober 2021 schriftlich mitgeteilt, dass sie Abstand von ihm halten sollen. 2.2.3. Der Freundeskreis des BF in Österreich bestand bis zu seiner Entlassung aus der Haft im Oktober 2021 ausschließlich aus Mitgliedern der vorwiegend in römisch 40 tätigen Gruppe/Bande „ römisch 40 “ („ römisch 40 “), einer Gruppe, die vorwiegend aus tschetschenisch stämmigen und arabisch stämmigen Jugendlichen besteht. Bei dieser Gruppe/Bande handelt es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne von Paragraph 278, Absatz 2, StGB. Der BF hat in Vergangenheit im Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern dieser Gruppe/Bande strafbare Handlungen begangen und wurde in diesem Zusammenhang mehrfach rechtskräftig verurteilt (im Detail siehe unten). Der BF hat den Mitgliedern dieser Gruppe/Bande im Oktober 2021 schriftlich mitgeteilt, dass sie Abstand von ihm halten sollen.

Der BF verfügt nunmehr über einen Freundeskreis von vier bis fünf Personen, die nicht Mitglieder der Gruppe/Bande „ XXXX “ sind und von denen zwei die selbe Ausbildung wie der BF machen.Der BF verfügt nunmehr über einen Freundeskreis von vier bis fünf Personen, die nicht Mitglieder der Gruppe/Bande „ römisch 40 “ sind und von denen zwei die selbe Ausbildung wie der BF machen.


Der BF wird seit 01.05.2020 von der Mobilen Betreuung vom XXXX XXXX ) im Einzelbetreuungssetting begleitet. Seit November 2021 wird er im Rahmen dieser Betreuung von XXXX begleitet. Dieser hat seit zwei Jahren 1 bis 3 Mal wöchentlich im Ausmaß von ca. 50 Stunden pro Monat Kontakt mit dem BF, hilft ihm bei der Freizeitgestaltung, Ausbildungs- und Arbeitssuche, Wohnungssuche und bindet den BF auch in seinen eigenen Freundes- und Familienkreis ein. Der BF wird von XXXX als ruhig, ausgeglichen, pünktlich und hilfsbereit beschrieben. XXXX achtet unter anderem darauf, den Freundeskreis des BF zu kennen und sich regelmäßig mit diesem auszutauschen. Der BF wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, somit mehr als zwei weitere Jahre, von XXXX , von der Mobilen Betreuung vom XXXX begeleitet werden. Die engmaschige Betreuung des BF durch XXXX ist essentiell für dessen weitere Entwicklung, zumal der BF in Österreich über keine sonstigen engen, erwachsenen Bezugspersonen verfügt, die ihm verlässlich Halt geben und von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würden. Auch die in Österreich lebenden Eltern des BF waren und sind nicht in der Lage, dem BF diesen verlässlichen, stabilen, positiven Rückhalt außerhalb der gemeinsam bewohnten Unterkunft zu geben.
, Der BF wird seit 01.05.2020 von der Mobilen Betreuung vom römisch 40 römisch 40 ) im Einzelbetreuungssetting begleitet. Seit November 2021 wird er im Rahmen dieser Betreuung von römisch 40 begleitet. Dieser hat seit zwei Jahren 1 bis 3 Mal wöchentlich im Ausmaß von ca. 50 Stunden pro Monat Kontakt mit dem BF, hilft ihm bei der Freizeitgestaltung, Ausbildungs- und Arbeitssuche, Wohnungssuche und bindet den BF auch in seinen eigenen Freundes- und Familienkreis ein. Der BF wird von römisch 40 als ruhig, ausgeglichen, pünktlich und hilfsbereit beschrieben. römisch 40 achtet unter anderem darauf, den Freundeskreis des BF zu kennen und sich regelmäßig mit diesem auszutauschen. Der BF wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, somit mehr als zwei weitere Jahre, von römisch 40 , von der Mobilen Betreuung vom römisch 40 begeleitet werden. Die engmaschige Betreuung des BF durch römisch 40 ist essentiell für dessen weitere Entwicklung, zumal der BF in Österreich über keine sonstigen engen, erwachsenen Bezugspersonen verfügt, die ihm verlässlich Halt geben und von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würden. Auch die in Österreich lebenden Eltern des BF waren und sind nicht in der Lage, dem BF diesen verlässlichen, stabilen, positiven Rückhalt außerhalb der gemeinsam bewohnten Unterkunft zu geben.

Der BF wurde von Frühsommer 2019 bis März 2021 im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein XXXX betreut und wird seit März 2021 im Rahmen der Haftentlassenenhilfe vom Verein XXXX , konkret von XXXX , betreut. Diese wird sich Ende Oktober auf Grund des aus ihrer Sicht außergewöhnlich positiven Lebenswandels sowie der stabilisierten Lebenssituation des BF für die vorzeitige Beendigung der Haftentlassenenhilfe aussprechen.Der BF wurde von Frühsommer 2019 bis März 2021 im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein römisch 40 betreut und wird seit März 2021 im Rahmen der Haftentlassenenhilfe vom Verein römisch 40 , konkret von römisch 40 , betreut. Diese wird sich Ende Oktober auf Grund des aus ihrer Sicht außergewöhnlich positiven Lebenswandels sowie der stabilisierten Lebenssituation des BF für die vorzeitige Beendigung der Haftentlassenenhilfe aussprechen.

2.2.4.  Der BF absolvierte von 11.03.2022 bis 21.02.2023 eine Doppellehre als Koch/Kellner bei der XXXX in XXXX Rottenegg. Diese Lehre wurde vom BF abgebrochen, da er – nachdem er Einblicke gewonnen hatte – zum Schluss gelangt ist, dass er lieber eine Ausbildung zum Metalltechniker absolvierten möchte. Seit 08.05.2023 absolviert der BF mit Finanzierung des AMS eine Ausbildung zum Metalltechniker, konkret die „MET+ Facharbeiter“-Lehrausbildung im Metallausbildungszentrum XXXX . Die Ausbildung wird von der XXXX organisiert. Das reguläre Ende der Ausbildung ist am 28.02.2025 vorgesehen. Der BF arbeitet sit 07.10.2023 geringfügig für die XXXX . 2.2.4. Der BF absolvierte von 11.03.2022 bis 21.02.2023 eine Doppellehre als Koch/Kellner bei der römisch 40 in römisch 40 Rottenegg. Diese Lehre wurde vom BF abgebrochen, da er – nachdem er Einblicke gewonnen hatte – zum Schluss gelangt ist, dass er lieber eine Ausbildung zum Metalltechniker absolvierten möchte. Seit 08.05.2023 absolviert der BF mit Finanzierung des AMS eine Ausbildung zum Metalltechniker, konkret die „MET+ Facharbeiter“-Lehrausbildung im Metallausbildungszentrum römisch 40 . Die Ausbildung wird von der römisch 40 organisiert. Das reguläre Ende der Ausbildung ist am 28.02.2025 vorgesehen. Der BF arbeitet sit 07.10.2023 geringfügig für die römisch 40 .

2.2.5.  Der BF war von 15.11.2018 bis 17.05.2019 Mitglied von XXXX Der BF war im Jahr 2018 Mitglied des Fußballvereins XXXX . Der BF betreibt regelmäßig, insbesondere im Fitnesscenter, Sport. 2.2.5. Der BF war von 15.11.2018 bis 17.05.2019 Mitglied von römisch 40 Der BF war im Jahr 2018 Mitglied des Fußballvereins römisch 40 . Der BF betreibt regelmäßig, insbesondere im Fitnesscenter, Sport.

2.2.6.    Die LPD XXXX führte zur GZ: B6/44267/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen § 127 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.6. Die LPD römisch 40 führte zur GZ: B6/44267/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 127, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.7.  Die LPD XXXX führte zur GZ: B6/66323/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen § 127 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.7. Die LPD römisch 40 führte zur GZ: B6/66323/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 127, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.8.  Die LPD XXXX führte zur GZ: B5/127018/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen § 131 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.8. Die LPD römisch 40 führte zur GZ: B5/127018/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 131, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.9.  Die LPD XXXX führte zur GZ: B6/15479/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen § 127 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.2.9. Die LPD römisch 40 führte zur GZ: B6/15479/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 127, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.10. Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ: 18 St 339/17p ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 127, 131 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am XXXX gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.10. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ: 18 St 339/17p ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 127, 131, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.11. Die LPD XXXX führte zur GZ: B6/22667/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen § 127 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.11. Die LPD römisch 40 führte zur GZ: B6/22667/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 127, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.12. Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ: 449 55 BAZ 11/18a ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 15, 127 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde XXXX gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.12. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ: 449 55 BAZ 11/18a ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 15, 127, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.13. Die LPD XXXX führte zur GZ: PAD/18/00270944/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 129 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, zwischen XXXX und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.13. Die LPD römisch 40 führte zur GZ: PAD/18/00270944/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 129, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, zwischen römisch 40 und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.14. Die LPD XXXX führte zur GZ: PAD/18/00469190/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.14. Die LPD römisch 40 führte zur GZ: PAD/18/00469190/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 83, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.15. Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ: 49 BAZ 317/18g ein Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB und §§ 15, 83 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am XXXX gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.15. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ: 49 BAZ 317/18g ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 83, StGB und Paragraphen 15, 83, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.16. Die LPD XXXX führte zur GZ: PAD/18/00427076/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 91 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.16. Die LPD römisch 40 führte zur GZ: PAD/18/00427076/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 91, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.17. Die LPD XXXX führte zur GZ: PAD/18/01059376/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 127, 141e, 229 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.17. Die LPD römisch 40 führte zur GZ: PAD/18/01059376/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 127, 141 e, 229, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.18. Die LPD XXXX führte zur GZ: PAD/18/01785730/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 142 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.18. Die LPD römisch 40 führte zur GZ: PAD/18/01785730/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 142, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.19. Die LPD XXXX führte zur GZ: PAD/18/02023355/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB und § 107 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, XXXX und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.19. Die LPD römisch 40 führte zur GZ: PAD/18/02023355/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 83, StGB und Paragraph 107, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, römisch 40 und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.20. Die LPD XXXX führte zur GZ: PAD/18/01521346/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 125 StGB gegen den BF, da der BF einen Polizeitransporter beschädigt hatte. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.20. Die LPD römisch 40 führte zur GZ: PAD/18/01521346/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 125, StGB gegen den BF, da der BF einen Polizeitransporter beschädigt hatte. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.21. Die LPD XXXX führte zur GZ: PAD/18/01750605/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 91 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.21. Die LPD römisch 40 führte zur GZ: PAD/18/01750605/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 91, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.22. Die LPD XXXX führte zur GZ: PAD/18/02421616/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 142 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.2.22. Die LPD römisch 40 führte zur GZ: PAD/18/02421616/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 142, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

2.2.23. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 07.02.2019 gab der BF gegenüber der LPD XXXX ua Folgendes an:2.2.23. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 07.02.2019 gab der BF gegenüber der LPD römisch 40 ua Folgendes an:

„Befragt zu meinem Verhältnis zu den bestehenden Regeln und Gesetzen in Österreich gebe ich an, dass ich mich zwar an diese halten will, es aber nicht mache. Die Polizei mag ich nicht so, und mir ist ja auch nichts passiert wegen dem was ich mache.

Auf meinem INSTGRAM-Account habe ich auch ein Foto gespeichert, das für alle öffentlich ersichtlich ist, das mich auf dem Dach eines Polizeiautos [stehend] zeigt. Das Foto habe ich mit dem Zusatz „#Fick den Richter, nur Gott kann mich richten#“ kommentiert. Das Foto haben sogar 214 geliked.“

2.2.24. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.08.2019, GZ: 37 Hv 83/19k, wegen §§ 12 3. Fall, 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, §§ 12 3. Fall, 229 Abs. 1 StGB, §§ 12 3. Fall, 241e Abs. 1 StGB, § 278 Abs. 1 StGB, §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 2, 15 Abs. 1, 12 3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Umfang von zehn Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit in weiterer Folge auf fünf Jahre verlängert.2.2.24. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.08.2019, GZ: 37 Hv 83/19k, wegen Paragraphen 12, 3. Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, Paragraphen 12, 3. Fall, 229 Absatz eins, StGB, Paragraphen 12, 3. Fall, 241e Absatz eins, StGB, Paragraph 278, Absatz eins, StGB, Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer 2, 15, Absatz eins, 12, 3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Umfang von zehn Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit in weiterer Folge auf fünf Jahre verlängert.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass

?        der BF am XXXX als Beteiligter mit weiteren Mittätern? der BF am römisch 40 als Beteiligter mit weiteren Mittätern

o        mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben einem Opfer Bargeld wegzunehmen versucht hat, um sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Opfer von hinten festhielt, ein Mittäter aus der Außentasche der Jacke des Opfers dessen Geldbörse nahm und der BF dem Opfer einen Faustschlag versetzte, wobei es mangels Geldes in der Geldbörse beim Versuch blieb;

o        durch die oben beschreiben Tat dazu beigetragen hat, dass der gesondert verfolgte Mittäter Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die E-Card und den Personalausweis des Opfers, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht wird, indem der gesondert verfolgte Mittäter diese Urkunden an sich nahm, während der BF das Opfer festhielt;

o        durch die oben beschriebene Tat dazu beigetragen hat, dass der gesondert verfolgte Mittäter die Bankomatkarte des Opfers an sich nahm und diese einsteckte, währen der BF das Opfer festhielt.

?        der BF sich seit XXXX in XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit gesondert verfolgten Mittätern an Straftaten beteiligt hat, indem er – bereits im November 2018 – den Entschluss fasste und diesen auch seit XXXX aufrecht hielt, vereinbarte und auch ausführte, einem Opfer Bargeld und Kleidungsstücke abzunötigen, um die Beute zu teilen und auf diesem Weg über längere Zeit an Geld zu kommen;? der BF sich seit römisch 40 in römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit gesondert verfolgten Mittätern an Straftaten beteiligt hat, indem er – bereits im November 2018 – den Entschluss fasste und diesen auch seit römisch 40 aufrecht hielt, vereinbarte und auch ausführte, einem Opfer Bargeld und Kleidungsstücke abzunötigen, um die Beute zu teilen und auf diesem Weg über längere Zeit an Geld zu kommen;

?        der BF im Zeitraum von zumindest XXXX in XXXX durch gemeinsames Auftreten als Mitglieder der „ XXXX “ ein Opfer durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Drohung zumindest mit Körperverletzungen unter Hinweis auf die Zugehörigkeit zur „ XXXX zu Handlungen genötigt hat, die das Opfer am Vermögen geschädigt haben, wobei der BF und seine Mittäter die Erpressung gegen dasselbe Opfer über längere Zeit fortsetzten, indem sie mehrfach an verschiedenen Tagen Jacken, Schuhe und Bargeld von ihrem Opfer forderten. ? der BF im Zeitraum von zumindest römisch 40 in römisch 40 durch gemeinsames Auftreten als Mitglieder der „ römisch 40 “ ein Opfer durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Drohung zumindest mit Körperverletzungen unter Hinweis auf die Zugehörigkeit zur „ römisch 40 zu Handlungen genötigt hat, die das Opfer am Vermögen geschädigt haben, wobei der BF und seine Mittäter die Erpressung gegen dasselbe Opfer über längere Zeit fortsetzten, indem sie mehrfach an verschiedenen Tagen Jacken, Schuhe und Bargeld von ihrem Opfer forderten.

Mildernd wurden das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen gewertet.

2.2.25. Die LPD XXXX führte zur GZ: PAD/19/02299606/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 27 Abs. 2 SMG gegen den BF. Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.01.2020, GZ 47 BAZ 1962/19f, wurde gemäß § 35 Abs. 9 SMG vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten. 2.2.25. Die LPD römisch 40 führte zur GZ: PAD/19/02299606/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG gegen den BF. Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.01.2020, GZ 47 BAZ 1962/19f, wurde gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten.

2.2.26. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.03.2020, GZ: 37 Hv 3/20x, wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 1 StGB, § 142 Abs. 1 und 2, 12 3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. 2.2.26. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.03.2020, GZ: 37 Hv 3/20x, wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB, Paragraph 142, Absatz eins und 2, 12 3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass

?        der BF am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Opfer vorsätzlich in Form von Bewusstlosigkeit am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat, indem der Mittäter das Opfer bis zur Bewusstlosigkeit würgte, während der BF das Opfer durch Drücken gegen die Brust fixierte, wobei der BF und der Mittäter die Körperverletzung auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, begingen;? der BF am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Opfer vorsätzlich in Form von Bewusstlosigkeit am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat, indem der Mittäter das Opfer bis zur Bewusstlosigkeit würgte, während der BF das Opfer durch Drücken gegen die Brust fixierte, wobei der BF und der Mittäter die Körperverletzung auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, begingen;

?        der BF am XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter einem Opfer mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben Bargeld weggenommen hat, um sich dadurch zu bereichern, indem der BF das Opfer festhielt, während der Mittäter das Opfer mit der Faust bedrohte und zur Übergabe des Geldes aufforderte und ihm den Geldschein schließlich aus der Hand nahm. ? der BF am römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter einem Opfer mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben Bargeld weggenommen hat, um sich dadurch zu bereichern, indem der BF das Opfer festhielt, während der Mittäter das Opfer mit der Faust bedrohte und zur Übergabe des Geldes aufforderte und ihm den Geldschein schließlich aus der Hand nahm.

Die Tat vom 15.08.2019 wurde vom BF während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX verübt.Die Tat vom 15.08.2019 wurde vom BF während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt römisch 40 verübt.

Mildernd wurden das teilweise Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der extrem rasche Rückfall gewertet.

2.2.27. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 23.09.2020, GZ: VStV/920301660590/2020, wurde über den BF eine Geldstrafe von EUR 25,- verhängt, da er am XXXX auf einem Bahnhof angehalten wurde, ohne ein Reisedokument bei sich geführt zu haben (§ 121 Abs. 3 Z 2 iVm. § 32 Abs. 2 FPG).2.2.27. Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 23.09.2020, GZ: VStV/920301660590/2020, wurde über den BF eine Geldstrafe von EUR 25,- verhängt, da er am römisch 40 auf einem Bahnhof angehalten wurde, ohne ein Reisedokument bei sich geführt zu haben (Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, FPG).

2.2.28. Die LPD XXXX führt zur GZ: PAD/20/01730544/001/VStV, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF, da er am XXXX beim Rauchen einer E-Zigarette angetroffen wurde, obwohl er zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 8 Abs. 1a Oö Jugendschutzgesetz).2.2.28. Die LPD römisch 40 führt zur GZ: PAD/20/01730544/001/VStV, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF, da er am römisch 40 beim Rauchen einer E-Zigarette angetroffen wurde, obwohl er zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Paragraph 8, Absatz eins a, Oö Jugendschutzgesetz).

2.2.29. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.12.2020, GZ: 25 Hv 62/20k, wegen § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 2.2.29. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.12.2020, GZ: 25 Hv 62/20k, wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX einem Opfer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Schuhe weggenommen hat, um sich zu bereichern, indem er vom Opfer verlangte, die Schuhe auszuziehen, sonst werde er ihn schlagen, woraufhin das Opfer sich unter Androhung von Schlägen aus Angst vor dem ihm körperlich überlegenen und der Gruppierung „ XXXX “ angehörendem BF auf eine Bank setzte, woraufhin der BF dem Opfer dessen neue Schuhe aus- und selbst anzog. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 einem Opfer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Schuhe weggenommen hat, um sich zu bereichern, indem er vom Opfer verlangte, die Schuhe auszuziehen, sonst werde er ihn schlagen, woraufhin das Opfer sich unter Androhung von Schlägen aus Angst vor dem ihm körperlich überlegenen und der Gruppierung „ römisch 40 “ angehörendem BF auf eine Bank setzte, woraufhin der BF dem Opfer dessen neue Schuhe aus- und selbst anzog.

Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und der äußerst rasche Rückfall gewertet.

2.2.30.  Der BF verbüßte von 17.05.2019 bis 16.09.2019, 22.11.2019 bis 30.06.2020 und 15.10.2020 bis 25.10.2021 Haftstrafen in der Justizanstalt XXXX .2.2.30. Der BF verbüßte von 17.05.2019 bis 16.09.2019, 22.11.2019 bis 30.06.2020 und 15.10.2020 bis 25.10.2021 Haftstrafen in der Justizanstalt römisch 40 .

2.2.31. Der BF ist seit 04.10.2020 nicht mehr straffällig geworden. Jene Taten, für die der BF mehrfach rechtskräftig verurteilt wurden, wurden alle vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen.

2.2.32. Dem BF ist bewusst, dass er in Vergangenheit viele Fehler gemacht und strafbare Handlungen begangen hat. Er steht zum Großteil, nicht jedoch zu allen von ihm begangen Straftaten, einzelne davon – für die er ebenfalls rechtskräftig verurteilt wurde – werden weiterhin von ihm geleugnet. Er vermittelt derzeit den Eindruck, insbesondere während seiner aufrechten, engmaschigen sozialpädagogischen Betreuung nicht mehr straffällig werden zu wollen.

2.2.33. Auf den Instagram- und Facebook-Accounts des BF sind zum Entscheidungszeitpunkt im Unterschied zur Vergangenheit (insbesondere im Jahr 2019) keine Einträge/Fotos des BF mehr öffentlich ersichtlich, in denen er eine negative Einstellung gegenüber der Republik Österreich und den hier geltenden Gesetzen zum Ausdruck bringt.

2.2.34. Im Falle des BF war zum Entscheidungszeitpunkt des BFA (30.08.2019) von einer negativen Zukunftsprognose und ist in einer Gesamtbetrachtung zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.

2.3.    Zum Verfahrensgang:

2.3.1.    Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise im österreichischen Bundesgebiet am 13.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.3.2.  Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. 831835203-1768306, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt.2.3.2. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. 831835203-1768306, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt.

2.3.3.  Mit Schreiben vom 03.11.2016 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

2.3.4.  Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017, Zl. 831835203-1768306, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter auf dessen Antrag bis zum 14.01.2019 verlängert.

2.3.5.  Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120491-1/25E, wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt.2.3.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120491-1/25E, wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt.

Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des BF begründete das BVwG damit, dass der Vater des BF in Afghanistan für den Kommandanten XXXX und für die Sicherheitsfirma XXXX gearbeitet habe und aufgrund dieser Tätigkeit ab Sommer 2011 von den Taliban bedroht worden sei. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des BF begründete das BVwG damit, dass der Vater des BF in Afghanistan für den Kommandanten römisch 40 und für die Sicherheitsfirma römisch 40 gearbeitet habe und aufgrund dieser Tätigkeit ab Sommer 2011 von den Taliban bedroht worden sei.

Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF begründete das BVwG damit, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, ihm jedoch im Rahmen des Familienverfahrens aufgrund der Zuerkennung an den Vater der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

2.3.6.  Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019, Zl. 831835203-180321515, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120491-1/25E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG iVm. 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.3.6. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019, Zl. 831835203-180321515, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120491-1/25E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit 52 Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der BF mehrfach – ua wegen §§ 12 3. Fall, 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, §§ 12 3. Fall, 229 Abs. 1 StGB, §§ 12 3. Fall, 241e Abs. 1 StGB, § 278 Abs. 1 StGB, §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 2, 15 Abs. 1, 12 3. Fall StGB – rechtskräftig verurteilt worden sei. Diese vom BF begangenen Verbrechen würden sowohl objektiv als auch subjektiv besonders schwere Verbrechen darstellen. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der BF mehrfach – ua wegen Paragraphen 12, 3. Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, Paragraphen 12, 3. Fall, 229 Absatz eins, StGB, Paragraphen 12, 3. Fall, 241e Absatz eins, StGB, Paragraph 278, Absatz eins, StGB, Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer 2, 15, Absatz eins, 12, 3. Fall StGB – rechtskräftig verurteilt worden sei. Diese vom BF begangenen Verbrechen würden sowohl objektiv als auch subjektiv besonders schwere Verbrechen darstellen.

Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar, zumal zahlreiche Verwandte des BF (ua seine Mutter, Geschwister, Großeltern und Onkel) nach wie vor in seinem Heimatdistrikt leben würden und der Heimatdistrikt des BF bzw. die Stadt XXXX – anders als andere Distrikte seiner Herkunftsprovinz – sicher seien. Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar, zumal zahlreiche Verwandte des BF (ua seine Mutter, Geschwister, Großeltern und Onkel) nach wie vor in seinem Heimatdistrikt leben würden und der Heimatdistrikt des BF bzw. die Stadt römisch 40 – anders als andere Distrikte seiner Herkunftsprovinz – sicher seien.

Der BF könne nach einer Rückkehr nach Afghanistan bei seinen Verwandten eine Unterkunft finden, von diesen versorgt und unterstützt werden. Bei einer Rückkehr würde er somit nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten.

2.3.7.  Gegen den unter Punkt 2.4.6. genannten Bescheid des BFA richtet sich die vom BF fristgerechte erhobene Beschwerde vom 25.09.2019.

3.       Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:

3.1.    Zur Person des BF (Pkt. 2.1.):

3.1.1. Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf seine dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Identität des BF (Name und Geburtsdatum) konnte mit der für das Asylverfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden.

3.1.2.  Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des BF zu zweifeln.

3.1.3.  Die Feststellungen zu den Heimatorten und der Herkunftsprovinz (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Angaben der Eltern des BF. Der Vater des BF gab gegenüber dem BFA an, dass der BF im Dorf XXXX aufgewachsen sei. Die Mutter des BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2021 an, dass der BF im Dorf XXXX aufgewachsen sei. Sie selbst habe mit ihren Kindern teils im Dorf XXXX bei ihrer Schwiegermutter und teils im Dorf XXXX , bei ihrer eigenen Mutter, gelebt.3.1.3. Die Feststellungen zu den Heimatorten und der Herkunftsprovinz (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Angaben der Eltern des BF. Der Vater des BF gab gegenüber dem BFA an, dass der BF im Dorf römisch 40 aufgewachsen sei. Die Mutter des BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2021 an, dass der BF im Dorf römisch 40 aufgewachsen sei. Sie selbst habe mit ihren Kindern teils im Dorf römisch 40 bei ihrer Schwiegermutter und teils im Dorf römisch 40 , bei ihrer eigenen Mutter, gelebt.

Auf Vorhalt der Angaben der Angaben der Mutter des BF gab der Vater des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.02.2021 an, dass seine Mutter (= Großmutter väterlicherseits des BF) aus XXXX stamme und sein Vater (= Großvater väterlicherseits des BF) aus XXXX stamme und die Familie mit dem BF in beiden Dörfern gelebt habe. Diese Dörfer würden im selben Distrikt ( XXXX ), in der Nähe der Stadt XXXX liegen. Auf Vorhalt der Angaben der Angaben der Mutter des BF gab der Vater des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.02.2021 an, dass seine Mutter (= Großmutter väterlicherseits des BF) aus römisch 40 stamme und sein Vater (= Großvater väterlicherseits des BF) aus römisch 40 stamme und die Familie mit dem BF in beiden Dörfern gelebt habe. Diese Dörfer würden im selben Distrikt ( römisch 40 ), in der Nähe der Stadt römisch 40 liegen.

Die Feststellungen zu den Geschwistern stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Eltern des BF gegenüber dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht.

3.1.4.  Die Feststellungen zur Schulbildung und der Berufserfahrung in Afghanistan (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Eltern.

3.1.5.  Die Feststellungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie vor der Ausreise des BF aus Afghanistan (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Eltern.

3.1.6.  Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Einreise in Österreich (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und seines Vaters.

3.1.7.  Zu den Feststellungen betreffend die Verwandten des BF im Hinblick auf den Zeitraum Mai 2013 bis November 2019 (Punkt 2.1.7.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Beide Elternteile des BF gaben übereinstimmend an, dass die Familie des BF in Afghanistan über landwirtschaftliche Grundstücke verfügt (oder verfügt hat). Der Vater des BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2020 an, dass seine Ehegattin und die (länger) in Afghanistan verbliebenen Kinder von den landwirtschaftlichen Grundstücken sowie vom Pensionsgeld seines Vaters (= Großvater väterlicherseits des BF) und dem Geld seiner Mutter (= Großmutter väterlicherseits des BF) gelebt hätten. Seine Ehefrau habe seiner Mutter keine Miete zahlen müssen. Die landwirtschaftlichen Grundstücke gebe es nach wie vor. Die Familie habe auch von deren Ernte gelebt. Er selbst habe seiner Ehefrau und seinen Kindern nie Geld nach Afghanistan geschickt. Die Mutter des BF behauptete in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2021 zwar zunächst, dass sie vom Verkaufserlös eines Grundstückes, ihres Goldes und ihrer Hausgegenstände gelebt habe, bestätigte aber auf Nachfrage, dass sie auch vom Pensionsgeld des Großvaters väterlicherseits des BF gelebt habe. Sie bestätigte auch, dass ihr Ehegatte ihr nie Geld aus Österreich geschickt habe. Sie konnte nicht konkretisieren, wann genau welches landwirtschaftliche Grundstück verkauft worden sein soll und warum ihr Ehegatte angibt, dass dieses nie verkauft worden sei. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich auch die landwirtschaftlichen Grundstücke nach wie vor im Eigentum der Familie des BF befinden und diese bewirtschaftet werden.

3.1.8.  Die Feststellungen betreffend die Reise der Mutter und weiteren Geschwister des BF nach Österreich (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Vaters und der Mutter des BF.

3.1.9.  Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand, Personen- und Familienstand des BF (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des BF.

3.2.    Zur Integration des BF (Pkt. 2.2.):

3.2.1.  Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des BF und seiner Verwandten (Punkt 2.2.1.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie die damit korrespondieren Angaben des BF und seiner Eltern.

Die Feststellungen zum Asylstatus der Familienmitglieder des BF stützen sich auf die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ: W255 2120493-1 (betreffend den Bruder XXXX ), GZ: W151 2120490-1 (betreffend den Vater XXXX ) und GZ: W151 2120494-1 (betreffend den Bruder XXXX ), die Einsichtnahme in den Konventionspass der Mutter des BF ( XXXX ) sowie die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Eltern des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020 und 10.02.2021.Die Feststellungen zum Asylstatus der Familienmitglieder des BF stützen sich auf die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ: W255 2120493-1 (betreffend den Bruder römisch 40 ), GZ: W151 2120490-1 (betreffend den Vater römisch 40 ) und GZ: W151 2120494-1 (betreffend den Bruder römisch 40 ), die Einsichtnahme in den Konventionspass der Mutter des BF ( römisch 40 ) sowie die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Eltern des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020 und 10.02.2021.

3.2.2.  Die Feststellungen betreffend den positiven Pflichtschulabschluss des BF (Punkt 2.2.2.) stützen sich auf das Schreiben der Bewährungshelferin des BF vom Verein XXXX vom 16.10.2013 sowie die damit korrespondierende Angabe des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023. 3.2.2. Die Feststellungen betreffend den positiven Pflichtschulabschluss des BF (Punkt 2.2.2.) stützen sich auf das Schreiben der Bewährungshelferin des BF vom Verein römisch 40 vom 16.10.2013 sowie die damit korrespondierende Angabe des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023.

3.2.3.  Zu den Feststellungen betreffend den Freundeskreis des BF (Punkt 2.2.3.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Der BF wurde unter anderem deshalb rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, weil er als Mitglied und in Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern der Gruppe/Bande „ XXXX “ strafbare Handlungen begangen hat. Er hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023 zugegeben, dabei gewesen zu sein, als die Gruppe/Bande gegründet worden sei, wenngleich er sichtlich keine Details dazu liefern wollte. Für das erkennende Gericht ist nicht glaubhaft, dass sich der BF – wie teils von ihm behauptet – bereits vor vielen Jahren von der Gruppe/Bande „ XXXX “ distanziert hätte. Der BF wurde unter anderem deshalb rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, weil er als Mitglied und in Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern der Gruppe/Bande „ römisch 40 “ strafbare Handlungen begangen hat. Er hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023 zugegeben, dabei gewesen zu sein, als die Gruppe/Bande gegründet worden sei, wenngleich er sichtlich keine Details dazu liefern wollte. Für das erkennende Gericht ist nicht glaubhaft, dass sich der BF – wie teils von ihm behauptet – bereits vor vielen Jahren von der Gruppe/Bande „ römisch 40 “ distanziert hätte.

Unter Berücksichtigung der Angaben des glaubwürdigen Zeugen XXXX , der seit zwei Jahren 1 bis 3mal wöchentlich Zeit mit dem BF verbringt und vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft geschildert hat, dass er den Freundeskreis des BF gut kennt und ausschließen kann, dass der BF weiterhin Mitglieder der Gruppe/Bande „ XXXX “ trifft, sind die aktuellsten Angaben des BF vor dem Bundesverwaltugngsgericht vom 19.10.2023, denenzufolge er den Mitgliedern der Gruppe/Bande „ XXXX “ (erst) unmittelbar nach seiner letztmaligen Entlassung aus der Haft im Oktober 2021 mitgeteilt habe, dass diese sich von ihm fernhalten sollen, glaubhaft. Unter Berücksichtigung der Angaben des glaubwürdigen Zeugen römisch 40 , der seit zwei Jahren 1 bis 3mal wöchentlich Zeit mit dem BF verbringt und vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft geschildert hat, dass er den Freundeskreis des BF gut kennt und ausschließen kann, dass der BF weiterhin Mitglieder der Gruppe/Bande „ römisch 40 “ trifft, sind die aktuellsten Angaben des BF vor dem Bundesverwaltugngsgericht vom 19.10.2023, denenzufolge er den Mitgliedern der Gruppe/Bande „ römisch 40 “ (erst) unmittelbar nach seiner letztmaligen Entlassung aus der Haft im Oktober 2021 mitgeteilt habe, dass diese sich von ihm fernhalten sollen, glaubhaft.

Die Feststellungen zum aktuellen Freundeskreis stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF, des glaubwürdigen Zeugen XXXX sowie der Bewährungshelferin des BF ( XXXX ) in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16.10.2023. Die Feststellungen zum aktuellen Freundeskreis stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF, des glaubwürdigen Zeugen römisch 40 sowie der Bewährungshelferin des BF ( römisch 40 ) in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16.10.2023.

Die Feststellungen betreffend die Betreuung des BF durch XXXX und im Speziellen durch XXXX stützen sich auf die schriftliche Stellungnahme von XXXX vom Oktober 2023 sowie dessen Angaben als Zeugen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023. Der Zeuge hat die an ihn gestellten Fragen ausführlich, nachvollziehbar und glaubhaft beantwortet. Es bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel daran, dass die positive Entwicklung des BF in den vergangenen beiden Jahren – im Hinblick auf den Besuch einer Ausbildung, Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Gründung eines neuen Freundeskreises, keine Rückfälligkeit – auf die engmaschige Betreuung des BF durch XXXX vom XXXX zurückzuführen sind. Ebenso augenscheinlich ist, dass die weitere Betreuung des BF durch den Verein XXXX für dessen Entwicklung insofern essentiell ist, als der BF in Vergangenheit eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, weder eine Schule erfolgreich besucht, noch eine Ausbildung oder Arbeit gefunden hat, über keinen anderen stabilen, verlässlichen Rückhalt verfügt und erst seit zwei Jahren einen positiven Weg eingeschlagen hat, wobei beide Ausbildungsplätze des BF durch Mitwirkung von XXXX gefunden werden konnten. Die Feststellungen betreffend die Betreuung des BF durch römisch 40 und im Speziellen durch römisch 40 stützen sich auf die schriftliche Stellungnahme von römisch 40 vom Oktober 2023 sowie dessen Angaben als Zeugen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023. Der Zeuge hat die an ihn gestellten Fragen ausführlich, nachvollziehbar und glaubhaft beantwortet. Es bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel daran, dass die positive Entwicklung des BF in den vergangenen beiden Jahren – im Hinblick auf den Besuch einer Ausbildung, Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Gründung eines neuen Freundeskreises, keine Rückfälligkeit – auf die engmaschige Betreuung des BF durch römisch 40 vom römisch 40 zurückzuführen sind. Ebenso augenscheinlich ist, dass die weitere Betreuung des BF durch den Verein römisch 40 für dessen Entwicklung insofern essentiell ist, als der BF in Vergangenheit eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, weder eine Schule erfolgreich besucht, noch eine Ausbildung oder Arbeit gefunden hat, über keinen anderen stabilen, verlässlichen Rückhalt verfügt und erst seit zwei Jahren einen positiven Weg eingeschlagen hat, wobei beide Ausbildungsplätze des BF durch Mitwirkung von römisch 40 gefunden werden konnten.

Dass die Eltern des BF nicht in der Lage waren und sind, dem BF diesen verlässlichen, stabilen positiven Rückhalt außerhalb der gemeinsam bewohnten Unterkunft zu geben, ergibt sich daraus, dass der BF – solange er nicht sowohl durch den XXXX als auch durch XXXX sondern „nur“ durch seine Eltern – unterstützt wurde, massiv straffällig war und kein positiver Ausblick für eine Änderung ersichtlich war. In den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht war aufgrund der Atmosphäre und den Aussagen der Eltern des BF spürbar, dass diese nicht in der Lage sind, dem BF einen verlässlichen, stabilen positiven Rückhalt zu geben. So wurde beispielsweise vom Vater vorgebracht, den BF und einen seiner Brüder, der ebenso massiv straffällig war, als Erziehungsmaßnahme geschlagen zu haben, was aber nichts genützt habe. Im Hinblick auf den straffälligen Bruder des BF wurde von einem Strafgericht in einem den Bruder betreffenden Urteil als strafmildernd die sehr vernachlässigte Erziehung ins Treffen geführt. Die Eltern des BF haben zehn Kinder, von denen zwei erst kürzlich (im Dezember 2020 und im April 2023) geboren wurden. Es herrscht eine beengte Wohnsituation und eine angespannte Stimmung zwischen dem BF und seinen Eltern.Dass die Eltern des BF nicht in der Lage waren und sind, dem BF diesen verlässlichen, stabilen positiven Rückhalt außerhalb der gemeinsam bewohnten Unterkunft zu geben, ergibt sich daraus, dass der BF – solange er nicht sowohl durch den römisch 40 als auch durch römisch 40 sondern „nur“ durch seine Eltern – unterstützt wurde, massiv straffällig war und kein positiver Ausblick für eine Änderung ersichtlich war. In den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht war aufgrund der Atmosphäre und den Aussagen der Eltern des BF spürbar, dass diese nicht in der Lage sind, dem BF einen verlässlichen, stabilen positiven Rückhalt zu geben. So wurde beispielsweise vom Vater vorgebracht, den BF und einen seiner Brüder, der ebenso massiv straffällig war, als Erziehungsmaßnahme geschlagen zu haben, was aber nichts genützt habe. Im Hinblick auf den straffälligen Bruder des BF wurde von einem Strafgericht in einem den Bruder betreffenden Urteil als strafmildernd die sehr vernachlässigte Erziehung ins Treffen geführt. Die Eltern des BF haben zehn Kinder, von denen zwei erst kürzlich (im Dezember 2020 und im April 2023) geboren wurden. Es herrscht eine beengte Wohnsituation und eine angespannte Stimmung zwischen dem BF und seinen Eltern.

Die Feststellungen betreffend den XXXX stützen sich auf die schriftliche Stellungnahme von XXXX vom 16.10.2023. Die Feststellungen betreffend den römisch 40 stützen sich auf die schriftliche Stellungnahme von römisch 40 vom 16.10.2023.

3.2.4.  Die Feststellungen betreffend die Ausbildungen und Erwerbstätigkeit des BF (Punkt 2.2.4.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, den vom BF vorgelegten Dienstvertrag mit der Firma XXXX sowie die vom BF vorgelegte Kursbesuchsbestätigung der XXXX .3.2.4. Die Feststellungen betreffend die Ausbildungen und Erwerbstätigkeit des BF (Punkt 2.2.4.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, den vom BF vorgelegten Dienstvertrag mit der Firma römisch 40 sowie die vom BF vorgelegte Kursbesuchsbestätigung der römisch 40 .

3.2.5.  Die Feststellungen betreffend die sportlichen Aktivitäten des BF (Punkt 2.2.5.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und des Zeugen XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vom BF vorgelegten Mitgliedsvertrag, abgeschlossen zwischen dem BF und XXXX am 15.10.2018.3.2.5. Die Feststellungen betreffend die sportlichen Aktivitäten des BF (Punkt 2.2.5.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und des Zeugen römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vom BF vorgelegten Mitgliedsvertrag, abgeschlossen zwischen dem BF und römisch 40 am 15.10.2018.

3.2.6.  Die Feststellungen betreffend die gegen den BF geführten und aufgrund seines damals jungen Alters (unmündig und nicht strafbar) eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie die rechtskräftigen Verurteilungen des BF (Punkte 2.2.6. bis 2.2.29.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die zu den

GZ: B6/44267/2017 seitens der LPD XXXX , GZ: B6/44267/2017 seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: B6/66323/2017 seitens der LPD XXXX ,GZ: B6/66323/2017 seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: B5/127018/2017 seitens der LPD XXXX ,GZ: B5/127018/2017 seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: B6/15479/2017 seitens der LPD XXXX ,GZ: B6/15479/2017 seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: B6/22667/2017 seitens der LPD XXXX ,GZ: B6/22667/2017 seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/20/01730544/001/VStV seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/20/01730544/001/VStV seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/00469190/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/00469190/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/00270944/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/00270944/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/00427076/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/00427076/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/01059376/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/01059376/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/01785730/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/01785730/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/02023355/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/02023355/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/01521346/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/01521346/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/01750605/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/01750605/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/18/02421616/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/18/02421616/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: PAD/19/02299606/001/KRIM seitens der LPD XXXX ,GZ: PAD/19/02299606/001/KRIM seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: VStV/920301660590/2020 seitens der LPD XXXX ,GZ: VStV/920301660590/2020 seitens der LPD römisch 40 ,

GZ: 18 St 339/17p seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 18 St 339/17p seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ 449 55 BAZ 11/18a seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ 449 55 BAZ 11/18a seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 49 BAZ 317/18g ein seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ,GZ: 49 BAZ 317/18g ein seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ,

GZ: 37 Hv 83/19k seitens des Landesgerichts XXXX , GZ: 37 Hv 83/19k seitens des Landesgerichts römisch 40 ,

GZ: 37 Hv 3/20x seitens des Landesgerichts XXXX ,GZ: 37 Hv 3/20x seitens des Landesgerichts römisch 40 ,

GZ: 25 Hv 62/20k seitens des Landesgerichts XXXX undGZ: 25 Hv 62/20k seitens des Landesgerichts römisch 40 und

GZ: 47 BAZ 1962/19f seitens des Landesgerichts XXXX ,GZ: 47 BAZ 1962/19f seitens des Landesgerichts römisch 40 ,

geführten Strafakte.

3.2.8.  Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt des BF in der Justizanstalt XXXX (Punkt 2.2.30.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.3.2.8. Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt des BF in der Justizanstalt römisch 40 (Punkt 2.2.30.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

3.2.9.  Die Feststellungen betreffend die gegen den BF geführten Verwaltungsstrafverfahren (Punkte 2.2.27. bis 2.2.28.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die seitens des Magistrats XXXX zu den GZ: VStV/920301660590/2020 und PAD/20/01730544/001/VStV geführten Verwaltungsstrafakte. 3.2.9. Die Feststellungen betreffend die gegen den BF geführten Verwaltungsstrafverfahren (Punkte 2.2.27. bis 2.2.28.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die seitens des Magistrats römisch 40 zu den GZ: VStV/920301660590/2020 und PAD/20/01730544/001/VStV geführten Verwaltungsstrafakte.

3.2.10. Die Feststellungen zu den Instagram- und Facebook-Accounts des BF sowie der diesbezüglichen Angabe des BF gegenüber der Polizei vom 07.02.2019 (Punkt 2.2.23. und 2.2.33.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Beschuldigteneinvernahme des BF vom 07.02.2019 sowie die Einsichtnahme in die Instagram- und Facebook-Accounts des BF an mehreren Zeitpunkten in den Jahren 2020, 2021 und 2023.

3.2.11. Dass der BF seit 04.10.2020 nicht mehr straffällig geworden ist (Punkt 2.2.31.), stützt sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister und den Umstand, dass seit diesem Zeitpunkt keine sonstigen Anzeichen (wie Berichte/Anzeigen der Polizei/Staatsanwaltschaft) für die Begehung weiterer strafbarer Handlungen hervorgekommen sind. Die Feststellung stützt sich weiters auf die damit übereinstimmenden Angaben des XXXX (Stellungnahme vom 16.10.2023) und von XXXX (schriftliche Stellungnahme vom Oktober 2023 und mündliche Angaben in der VH vor dem BVwG vom 19.10.2023). 3.2.11. Dass der BF seit 04.10.2020 nicht mehr straffällig geworden ist (Punkt 2.2.31.), stützt sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister und den Umstand, dass seit diesem Zeitpunkt keine sonstigen Anzeichen (wie Berichte/Anzeigen der Polizei/Staatsanwaltschaft) für die Begehung weiterer strafbarer Handlungen hervorgekommen sind. Die Feststellung stützt sich weiters auf die damit übereinstimmenden Angaben des römisch 40 (Stellungnahme vom 16.10.2023) und von römisch 40 (schriftliche Stellungnahme vom Oktober 2023 und mündliche Angaben in der VH vor dem BVwG vom 19.10.2023).

Dass der BF jene Taten, für die der BF mehrfach rechtskräftig verurteilt worden ist, vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hat, ergibt sich aus den unter Punkt 2.2. zitierten Urteilen und dem Geburtstdatum des BF.

3.2.12. Zu den Feststellungen, dass dem BF bewusst ist, dass er in Vergangenheit viele Fehler gemacht und strafbare Handlungen begangen hat; er zum Großteil, nicht jedoch zu allen von ihm begangen Straftaten steht und einzelne davon leugnet sowie, dass der BF derzeit den Eindruck vermittelt, insbesondere während seiner aufrechten engmaschigen sozialpädagogischen Betreuung nicht mehr straffällig werden zu wollen, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Der BF hat während der Hauptverhandlungen vor dem Landesgericht XXXX (als Strafgericht) immer wieder angeführt, sein Verhalten zu bereuen, wurde jedoch schnell wieder rückfällig. In den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020, 10.02.2021 und 19.10.2023 hat der BF übereinstimmend angegeben, Fehler gemacht zu haben und dabei einerseits den Eindruck hinterlassen, diese Taten insofern als Fehler zu betrachten, als er deswegen negative Konsequenzen (insbesondere die mehrfache Inhaftierung) verspüren musste, andererseits wieder Taten geleugnet. So wurde der BF unter anderem deshalb rechtskräftig verurteilt, weil er einen Mithäftling gegen die Brust gedrückt hat, während ein zweiter Täter den Mithäftling bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hat, dennoch vertritt der BF die Ansicht, nur deshalb verurteilt worden zu sein, weil er – sinngemäß – bereits vorbestraft und schlicht (passiv) angewesend gewesen sei („mitgehangen, mitgefangen“). Weiters wurde der BF rechtskräftig verurteilt, weil er einem Burschen unter Anwendung massiver Drohungen gezwungen hat, seine Schuhe herzugeben, vertritt aber bis heute die Ansicht, dass der Bursche mit dem BF Schuhe freiwillig tauschen habe wollen. Der BF hat während der Hauptverhandlungen vor dem Landesgericht römisch 40 (als Strafgericht) immer wieder angeführt, sein Verhalten zu bereuen, wurde jedoch schnell wieder rückfällig. In den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2020, 10.02.2021 und 19.10.2023 hat der BF übereinstimmend angegeben, Fehler gemacht zu haben und dabei einerseits den Eindruck hinterlassen, diese Taten insofern als Fehler zu betrachten, als er deswegen negative Konsequenzen (insbesondere die mehrfache Inhaftierung) verspüren musste, andererseits wieder Taten geleugnet. So wurde der BF unter anderem deshalb rechtskräftig verurteilt, weil er einen Mithäftling gegen die Brust gedrückt hat, während ein zweiter Täter den Mithäftling bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hat, dennoch vertritt der BF die Ansicht, nur deshalb verurteilt worden zu sein, weil er – sinngemäß – bereits vorbestraft und schlicht (passiv) angewesend gewesen sei („mitgehangen, mitgefangen“). Weiters wurde der BF rechtskräftig verurteilt, weil er einem Burschen unter Anwendung massiver Drohungen gezwungen hat, seine Schuhe herzugeben, vertritt aber bis heute die Ansicht, dass der Bursche mit dem BF Schuhe freiwillig tauschen habe wollen.

Unter Berücksichtigung des Wortlautes und Inhalt der Angaben des BF in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dessen Mimik und Gestik geht das Gericht davon aus, dass dem BF nicht im vollen Ausmaß bewusst ist, welche Schäden er in Vergangenheit bei seinen Opfern angerichtet hat und er auch nicht bereit ist, im vollen Ausmaß Verantwortung dafür zu übernehmen. Gleichzeitig vermittelt der BF den Eindruck, dass er durch seine Inhaftierung die negativen Konsequenzen seiner strafbaren Handlungen gespürt hat und diese Erfahrung, weniger jedoch eine tatsächlich innige Reflexion und Sinneswandlung ausschlaggebend dafür ist, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Hinzu kommt, dass der BF Gefallen an seiner Ausbildung gefunden hat und zumindest ansatzweise verstanden hat, dass er den erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung mit einer weiteren strafbaren Handlung vereiteln würde.

Dazu passt auch, dass der BF glaubhaft machen konnte, keinen Kontakt mehr mit der Gruppe „ XXXX “ zu haben, sich jedoch standhaft weigert, Fragen, die diese Gruppe an sich (wann, wie gegründet; Ziel/Zweck der Gruppe; Anführer; Mitglieder etc) sowie das weitere Verhältnis des BF zu dieser Gruppe betreffend, sinnvoll zu beantworten. Das diesbezüglich gleiche Antwortmuster des BF und seines Bruders, der ebenfalls Mitglied dieser Gruppe „ XXXX “ war, zeigt deutlich, dass beide bewusst keine Auskünfte über diese Gruppe „ XXXX “ geben wollen. Dazu passt auch, dass der BF glaubhaft machen konnte, keinen Kontakt mehr mit der Gruppe „ römisch 40 “ zu haben, sich jedoch standhaft weigert, Fragen, die diese Gruppe an sich (wann, wie gegründet; Ziel/Zweck der Gruppe; Anführer; Mitglieder etc) sowie das weitere Verhältnis des BF zu dieser Gruppe betreffend, sinnvoll zu beantworten. Das diesbezüglich gleiche Antwortmuster des BF und seines Bruders, der ebenfalls Mitglied dieser Gruppe „ römisch 40 “ war, zeigt deutlich, dass beide bewusst keine Auskünfte über diese Gruppe „ römisch 40 “ geben wollen.

3.2.13. Zu den Feststellungen betreffend die Zukunftsprognose (Punkt 2.2.34) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Der BF hat im Zeitraum 2017 bis inklusive Oktober 2020 unzweifelhaft eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Bis zur Erreichung der Strafmündigkeit waren bereits 17 Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen §§ 83, 91, 125, 127, 129, 131, 141e, 142 StGB geführt worden, die allesamt deshalb eingestellt wurden, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.Der BF hat im Zeitraum 2017 bis inklusive Oktober 2020 unzweifelhaft eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Bis zur Erreichung der Strafmündigkeit waren bereits 17 Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraphen 83, 91, 125, 127, 129, 131, 141 e, 142, StGB geführt worden, die allesamt deshalb eingestellt wurden, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

Kurz nach Erreichen der Strafmündigkeit wurde der BF erstmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Insgesamt wurde der BF wegen sechs Taten, die er im Zeitraum 02.01.2019 bis 03.10.2020 begangen hat, wegen §§ 12 3. Fall, 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, §§ 12 3. Fall, 229 Abs. 1 StGB, §§ 12 3. Fall, 241e Abs. 1 StGB, § 278 Abs. 1 StGB, §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 2, 15 Abs. 1, 12 3. Fall StGB bzw. §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 1 StGB, § 142 Abs. 1 und 2, 12 3. Fall StGB bzw. § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu – teils bedingten – Freiheitsstrafen verurteilt. Die höchste über den BF verhängte Freiheitsstrafe betrug dabei 15 Monate. Kurz nach Erreichen der Strafmündigkeit wurde der BF erstmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Insgesamt wurde der BF wegen sechs Taten, die er im Zeitraum 02.01.2019 bis 03.10.2020 begangen hat, wegen Paragraphen 12, 3. Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, Paragraphen 12, 3. Fall, 229 Absatz eins, StGB, Paragraphen 12, 3. Fall, 241e Absatz eins, StGB, Paragraph 278, Absatz eins, StGB, Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer 2, 15, Absatz eins, 12, 3. Fall StGB bzw. Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB, Paragraph 142, Absatz eins und 2, 12 3. Fall StGB bzw. Paragraph 142, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu – teils bedingten – Freiheitsstrafen verurteilt. Die höchste über den BF verhängte Freiheitsstrafe betrug dabei 15 Monate.

Der BF wurde nicht nur als Einzeltäter, sondern auch deshalb rechtskräftig verurteilt, da er sich seit XXXX in XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (der Gruppe „ XXXX “) mit gesondert verfolgten Mittätern an Straftaten beteiligt hat.Der BF wurde nicht nur als Einzeltäter, sondern auch deshalb rechtskräftig verurteilt, da er sich seit römisch 40 in römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (der Gruppe „ römisch 40 “) mit gesondert verfolgten Mittätern an Straftaten beteiligt hat.

Der BF wurde sogar während der Verbüßung seiner Haft rückfällig und deshalb verurteilt, weil er am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Opfer vorsätzlich in Form von Bewusstlosigkeit am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat, indem der Mittäter das Opfer bis zur Bewusstlosigkeit würgte, während der BF das Opfer durch Drücken gegen die Brust fixierte, wobei der BF und der Mittäter die Körperverletzung auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, begingen.Der BF wurde sogar während der Verbüßung seiner Haft rückfällig und deshalb verurteilt, weil er am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Opfer vorsätzlich in Form von Bewusstlosigkeit am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat, indem der Mittäter das Opfer bis zur Bewusstlosigkeit würgte, während der BF das Opfer durch Drücken gegen die Brust fixierte, wobei der BF und der Mittäter die Körperverletzung auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, begingen.

Hinzu kommt, dass der BF seine negative Einstellung gegenüber der Republik Österreich und den hier geltenden Gesetzen im Zeitraum 2017 bis Jänner 2021 verbal gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes geäußert, als auch auf seinen Instragram- und Facebook-Accounts durch kommentierte Fotos zur Schau gestellt hat.

Im erwähnten Zeitraum besuchte der BF weder erfolgreich eine Schule, noch eine Ausbildung, noch ging er einer Erwerbstätigkeit nach. Sein Freundeskreis bestand ausschließlich aus Mitgliedern der kriminellen Vereinigung „ XXXX “. Im erwähnten Zeitraum besuchte der BF weder erfolgreich eine Schule, noch eine Ausbildung, noch ging er einer Erwerbstätigkeit nach. Sein Freundeskreis bestand ausschließlich aus Mitgliedern der kriminellen Vereinigung „ römisch 40 “.

Zum damaligen Zeitpunkt hat aus Sicht des erkennenden Richters zweifelsfrei eine negative Zukunftsprognose bestanden.

Aus den folgenden Gründen hat sich diese Situation zum Entscheidungszeitpunkt geändert:

Der BF ist seit 04.10.2020 nicht mehr straffällig geworden. Jene Taten, für die der BF mehrfach rechtskräftig verurteilt wurden, wurden alle vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen.

Dem BF ist bewusst, dass er in Vergangenheit viele Fehler gemacht und strafbare Handlungen begangen hat. Er vermittelt derzeit den Eindruck, insbesondere während seiner aufrechten engmaschigen sozialpädagogischen Betreuung nicht mehr straffällig werden zu wollen.

Auf den Instagram- und Facebook-Accounts des BF sind zum Entscheidungszeitpunkt im Unterschied zur Vergangenheit (insbesondere im Jahr 2019) keine Einträge/Fotos des BF mehr öffentlich ersichtlich, in denen er eine negative Einstellung gegenüber der Republik Österreich und den hier geltenden Gesetz Ausdruck verleiht.

Der BF hat den Mitgliedern der Gruppe/Bande „ XXXX “ im Oktober 2021 schriftlich mitgeteilt, dass sie Abstand von ihm halten sollen.Der BF hat den Mitgliedern der Gruppe/Bande „ römisch 40 “ im Oktober 2021 schriftlich mitgeteilt, dass sie Abstand von ihm halten sollen.

Der BF verfügt nunmehr über einen Freundeskreis von vier bis fünf Personen, von denen zwei die selbe Ausbildung wie der BF machen und die nicht Mitglieder der Gruppe/Bande „ XXXX “ sind.Der BF verfügt nunmehr über einen Freundeskreis von vier bis fünf Personen, von denen zwei die selbe Ausbildung wie der BF machen und die nicht Mitglieder der Gruppe/Bande „ römisch 40 “ sind.

Der BF wird seit 01.05.2020 von der Mobilen Betreuung vom XXXX im Einzelbetreuungssetting begleitet. Seit November 2021 wird er im Rahmen dieser Betreuung von XXXX begleitet. Dieser hat seit zwei Jahren 1 bis 3 Mal wöchentlich im Ausmaß von 50 Monatsstunden Kontakt mit dem BF, hilft ihm bei der Freizeitgestaltung, Ausbildungs- und Arbeitssuche, Wohnungssuche und bindet den BF auch in seinen eigenen Freundes- und Familienkreis ein. Der BF wird von XXXX als ruhig, ausgeglichen, pünktlich und hilfsbereit beschrieben. XXXX achtet unter anderem darauf, den Freundeskreis des BF zu kennen und sich regelmäßig mit diesem auszutauschen. Der BF wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, somit mehr als zwei weitere Jahre, von der XXXX , von der Mobilen Betreuung vom XXXX begeleitet werden. Der BF wird seit 01.05.2020 von der Mobilen Betreuung vom römisch 40 im Einzelbetreuungssetting begleitet. Seit November 2021 wird er im Rahmen dieser Betreuung von römisch 40 begleitet. Dieser hat seit zwei Jahren 1 bis 3 Mal wöchentlich im Ausmaß von 50 Monatsstunden Kontakt mit dem BF, hilft ihm bei der Freizeitgestaltung, Ausbildungs- und Arbeitssuche, Wohnungssuche und bindet den BF auch in seinen eigenen Freundes- und Familienkreis ein. Der BF wird von römisch 40 als ruhig, ausgeglichen, pünktlich und hilfsbereit beschrieben. römisch 40 achtet unter anderem darauf, den Freundeskreis des BF zu kennen und sich regelmäßig mit diesem auszutauschen. Der BF wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, somit mehr als zwei weitere Jahre, von der römisch 40 , von der Mobilen Betreuung vom römisch 40 begeleitet werden.

Der BF wurde von Frühsommer 2019 bis März 2021 im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein XXXX betreut und wird seit März 2021 im Rahmen der Haftentlassenenhilfe vom Verein XXXX , konkret von XXXX , betreut. Diese wird sich Ende Oktober auf Grund des aus ihrer Sicht außergewöhnlich positiven Lebenswandels sowie der stabilisierten Lebenssituation des BF für die vorzeitige Beendigung der Haftentlassenenhilfe aussprechen.Der BF wurde von Frühsommer 2019 bis März 2021 im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein römisch 40 betreut und wird seit März 2021 im Rahmen der Haftentlassenenhilfe vom Verein römisch 40 , konkret von römisch 40 , betreut. Diese wird sich Ende Oktober auf Grund des aus ihrer Sicht außergewöhnlich positiven Lebenswandels sowie der stabilisierten Lebenssituation des BF für die vorzeitige Beendigung der Haftentlassenenhilfe aussprechen.

Der BF absolviert eine Ausbildung zum Metalltechniker, konkret die „MET+ Facharbeiter“-Lehrausbildung im Metallausbildungszentrum XXXX . Die Ausbildung wird von der XXXX organisiert. Das reguläre Ende der Ausbildung ist am 28.02.2025 vorgesehen. Der BF arbeitet seit 07.10.2023 geringfügig für die XXXX . Der BF absolviert eine Ausbildung zum Metalltechniker, konkret die „MET+ Facharbeiter“-Lehrausbildung im Metallausbildungszentrum römisch 40 . Die Ausbildung wird von der römisch 40 organisiert. Das reguläre Ende der Ausbildung ist am 28.02.2025 vorgesehen. Der BF arbeitet seit 07.10.2023 geringfügig für die römisch 40 .

3.3.    Zum Verfahrensgang (Pkt. 2.3.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, darin enthalten ua der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 13.12.2013, die Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF und seines Vaters (als gesetzlichen Vertreter) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, die Bescheide des BFA, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ: W151 2120493-1/24E (betreffend den BF), W151 2120490-1/28E (betreffend den Vater des BF), W151 2120494-1/24E (betreffend den Bruder des BF) und W151 2120493-1/25E (betreffend den Bruder des BF), die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.06.2016 (zu GZ: W151 2120490-1 und W151 2120491-1), 04.12.2020, 10.02.2021 und 19.10.2023.

4.       Rechtliche Beurteilung:

4.1.    Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides4.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

4.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.4.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

4.1.2.  Gemäß § 6 Abs.1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn4.1.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

[…]
3.         aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
[…], 3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

[…]

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

4.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zur Beurteilung der Frage, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 und 07.10.2020, Ra 2019/20/0358, mwN).4.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zur Beurteilung der Frage, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 und 07.10.2020, Ra 2019/20/0358, mwN).

Um eine solche Zukunftsprognose treffen zu können, ist das Vorleben des Asylwerbers relevant, dessen Rechtfertigung bei der Strafverhandlung, sein Verhalten während und nach der Haft (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 6 AsylG 2005, K18).Um eine solche Zukunftsprognose treffen zu können, ist das Vorleben des Asylwerbers relevant, dessen Rechtfertigung bei der Strafverhandlung, sein Verhalten während und nach der Haft (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 6, AsylG 2005, K18).

Typischer Weise schwere Verbrachen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288).Typischer Weise schwere Verbrachen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288).

4.1.4. Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:


4.1.4.1. Der BF hat im Zeitraum 2017 bis inklusive Oktober 2020 unzweifelhaft eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Bis zur Erreichung der Strafmündigkeit waren bereits 17 Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen §§ 83, 91, 125, 127, 129, 131, 141e, 142 StGB geführt worden, die allesamt deshalb eingestellt wurden, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.
, 4.1.4.1. Der BF hat im Zeitraum 2017 bis inklusive Oktober 2020 unzweifelhaft eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Bis zur Erreichung der Strafmündigkeit waren bereits 17 Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraphen 83, 91, 125, 127, 129, 131, 141 e, 142, StGB geführt worden, die allesamt deshalb eingestellt wurden, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des 14. Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.

4.1.4.2. Kurz nach Erreichen der Strafmündigkeit wurde der BF erstmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Insgesamt wurde der BF wegen sechs Taten, die er im Zeitraum 02.01.2019 bis 03.10.2020 begangen hat, wegen §§ 12 3. Fall, 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, §§ 12 3. Fall, 229 Abs. 1 StGB, §§ 12 3. Fall, 241e Abs. 1 StGB, § 278 Abs. 1 StGB, §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 2, 15 Abs. 1, 12 3. Fall StGB bzw. §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 1 StGB, § 142 Abs. 1 und 2, 12 3. Fall StGB bzw. § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu – teils bedingten – Freiheitsstrafen verurteilt. Die höchste über den BF verhängte Freiheitsstrafe betrug dabei 15 Monate.
4.1.4.2. Kurz nach Erreichen der Strafmündigkeit wurde der BF erstmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Insgesamt wurde der BF wegen sechs Taten, die er im Zeitraum 02.01.2019 bis 03.10.2020 begangen hat, wegen Paragraphen 12, 3. Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, Paragraphen 12, 3. Fall, 229 Absatz eins, StGB, Paragraphen 12, 3. Fall, 241e Absatz eins, StGB, Paragraph 278, Absatz eins, StGB, Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer 2, 15, Absatz eins, 12, 3. Fall StGB bzw. Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB, Paragraph 142, Absatz eins und 2, 12 3. Fall StGB bzw. Paragraph 142, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu – teils bedingten – Freiheitsstrafen verurteilt. Die höchste über den BF verhängte Freiheitsstrafe betrug dabei 15 Monate.,

4.1.4.3. Der BF wurde nicht nur als Einzeltäter, sondern auch deshalb rechtskräftig verurteilt, da er sich seit XXXX in XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (der Gruppe „ XXXX “) mit gesondert verfolgten Mittätern an Straftaten beteiligt hat.4.1.4.3. Der BF wurde nicht nur als Einzeltäter, sondern auch deshalb rechtskräftig verurteilt, da er sich seit römisch 40 in römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (der Gruppe „ römisch 40 “) mit gesondert verfolgten Mittätern an Straftaten beteiligt hat.

4.1.4.4. Der BF wurde sogar während der Verbüßung seiner Haft rückfällig und deshalb verurteilt, weil er am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Opfer vorsätzlich in Form von Bewusstlosigkeit am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat, indem der Mittäter das Opfer bis zur Bewusstlosigkeit würgte, während der BF das Opfer durch Drücken gegen die Brust fixierte, wobei der BF und der Mittäter die Körperverletzung auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, begingen.4.1.4.4. Der BF wurde sogar während der Verbüßung seiner Haft rückfällig und deshalb verurteilt, weil er am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Opfer vorsätzlich in Form von Bewusstlosigkeit am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat, indem der Mittäter das Opfer bis zur Bewusstlosigkeit würgte, während der BF das Opfer durch Drücken gegen die Brust fixierte, wobei der BF und der Mittäter die Körperverletzung auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, begingen.

4.1.4.5. Hinzu kommt, dass der BF seine negative Einstellung gegenüber der Republik Österreich und den hier geltenden Gesetzen im Zeitraum 2017 bis Jänner 2021 verbal gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes geäußert, als auch auf seinen Instragram- und Facebook-Accounts durch kommentierte Fotos zur Schau gestellt hat.

4.1.4.6. Im erwähnten Zeitraum besuchte der BF weder erfolgreich eine Schule, noch eine Ausbildung, noch ging er einer Erwerbstätigkeit nach. Sein Freundeskreis bestand ausschließlich aus Mitgliedern der kriminellen Vereinigung „ XXXX “. 4.1.4.6. Im erwähnten Zeitraum besuchte der BF weder erfolgreich eine Schule, noch eine Ausbildung, noch ging er einer Erwerbstätigkeit nach. Sein Freundeskreis bestand ausschließlich aus Mitgliedern der kriminellen Vereinigung „ römisch 40 “.

Seit 04.10.2020 hat sich die Situation wie folgt geändert:

4.1.4.7. Der BF ist seit 04.10.2020 nicht mehr straffällig geworden. Jene Taten, für die der BF mehrfach rechtskräftig verurteilt wurden, wurden alle vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen.

4.1.4.8. Dem BF ist bewusst, dass er in Vergangenheit viele Fehler gemacht und strafbare Handlungen begangen hat. Er vermittelt derzeit den Eindruck, insbesondere während seiner aufrechten, engmaschigen sozialpädagogischen Betreuung nicht mehr straffällig werden zu wollen.

4.1.4.9. Auf den Instagram- und Facebook-Accounts des BF sind zum Entscheidungszeitpunkt im Unterschied zur Vergangenheit (insbesondere im Jahr 2019) keine Einträge/Fotos des BF mehr öffentlich ersichtlich, in denen er eine negative Einstellung gegenüber der Republik Österreich und den hier geltenden Gesetz Ausdruck verleiht.

4.1.4.10. Der BF hat den Mitgliedern der Gruppe/Bande „ XXXX “ im Oktober 2021 schriftlich mitgeteilt, dass sie Abstand von ihm halten sollen.4.1.4.10. Der BF hat den Mitgliedern der Gruppe/Bande „ römisch 40 “ im Oktober 2021 schriftlich mitgeteilt, dass sie Abstand von ihm halten sollen.

4.1.4.11. Der BF verfügt nunmehr über einen Freundeskreis von vier bis fünf Personen, von denen zwei die selbe Ausbildung wie der BF machen und die nicht Mitglieder der Gruppe/Bande „ XXXX “ sind.4.1.4.11. Der BF verfügt nunmehr über einen Freundeskreis von vier bis fünf Personen, von denen zwei die selbe Ausbildung wie der BF machen und die nicht Mitglieder der Gruppe/Bande „ römisch 40 “ sind.

4.1.4.12. Der BF wird seit 01.05.2020 von der Mobilen Betreuung vom XXXX im Einzelbetreuungssetting begleitet. Seit November 2021 wird er im Rahmen dieser Betreuung von XXXX begleitet. Dieser hat seit zwei Jahren 1 bis 3 Mal wöchentlich im Ausmaß von 50 Monatsstunden Kontakt mit dem BF, hilft ihm bei der Freizeitgestaltung, Ausbildungs- und Arbeitssuche, Wohnungssuche und bindet den BF auch in seinen eigenen Freundes- und Familienkreis ein. Der BF wird von XXXX als ruhig, ausgeglichen, pünktlich und hilfsbereit beschrieben. XXXX achtet unter anderem darauf, den Freundeskreis des BF zu kennen und sich regelmäßig mit diesem auszutauschen. Der BF wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, somit mehr als zwei weitere Jahre, von XXXX , von der Mobilen Betreuung vom XXXX begeleitet werden. 4.1.4.12. Der BF wird seit 01.05.2020 von der Mobilen Betreuung vom römisch 40 im Einzelbetreuungssetting begleitet. Seit November 2021 wird er im Rahmen dieser Betreuung von römisch 40 begleitet. Dieser hat seit zwei Jahren 1 bis 3 Mal wöchentlich im Ausmaß von 50 Monatsstunden Kontakt mit dem BF, hilft ihm bei der Freizeitgestaltung, Ausbildungs- und Arbeitssuche, Wohnungssuche und bindet den BF auch in seinen eigenen Freundes- und Familienkreis ein. Der BF wird von römisch 40 als ruhig, ausgeglichen, pünktlich und hilfsbereit beschrieben. römisch 40 achtet unter anderem darauf, den Freundeskreis des BF zu kennen und sich regelmäßig mit diesem auszutauschen. Der BF wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, somit mehr als zwei weitere Jahre, von römisch 40 , von der Mobilen Betreuung vom römisch 40 begeleitet werden.

4.1.4.13. Der BF wurde von Frühsommer 2019 bis März 2021 im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein XXXX betreut und wird seit März 2021 im Rahmen der Haftentlassenenhilfe vom Verein XXXX , konkret von XXXX , betreut. Diese wird sich Ende Oktober auf Grund des aus ihrer Sicht außergewöhnlich positiven Lebenswandels sowie der stabilisierten Lebenssituation des BF für die vorzeitige Beendigung der Haftentlassenenhilfe aussprechen.4.1.4.13. Der BF wurde von Frühsommer 2019 bis März 2021 im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein römisch 40 betreut und wird seit März 2021 im Rahmen der Haftentlassenenhilfe vom Verein römisch 40 , konkret von römisch 40 , betreut. Diese wird sich Ende Oktober auf Grund des aus ihrer Sicht außergewöhnlich positiven Lebenswandels sowie der stabilisierten Lebenssituation des BF für die vorzeitige Beendigung der Haftentlassenenhilfe aussprechen.

4.1.4.14. Der BF absolviert eine Ausbildung zum Metalltechniker, konkret die „MET+ Facharbeiter“-Lehrausbildung im Metallausbildungszentrum XXXX . Die Ausbildung wird von der XXXX organisiert. Das reguläre Ende der Ausbildung ist am 28.02.2025 vorgesehen. Der BF arbeitet seit 07.10.2023 geringfügig für die XXXX . 4.1.4.14. Der BF absolviert eine Ausbildung zum Metalltechniker, konkret die „MET+ Facharbeiter“-Lehrausbildung im Metallausbildungszentrum römisch 40 . Die Ausbildung wird von der römisch 40 organisiert. Das reguläre Ende der Ausbildung ist am 28.02.2025 vorgesehen. Der BF arbeitet seit 07.10.2023 geringfügig für die römisch 40 .

4.1.4.15. Aufgrund der positiven Änderung des Gesamtverhaltens des BF seit nunmehr drei Jahren ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt von einer positiven Gesamtprognose auszugehen und davon, dass der BF derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wobei hierfür insbesondere die – auch weitere – engmaschige Betreuung durch den XXXX oder eine andere, vergleichbare sozialpädagogische Einrichtung für diese Beurteilung und deren Fortbestand essentiell ist und diese positive Zukunftsprognose im Falle einer strafrechtlichen Rückfälligkeit nicht aufrechtzuerhalten wäre.4.1.4.15. Aufgrund der positiven Änderung des Gesamtverhaltens des BF seit nunmehr drei Jahren ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt von einer positiven Gesamtprognose auszugehen und davon, dass der BF derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wobei hierfür insbesondere die – auch weitere – engmaschige Betreuung durch den römisch 40 oder eine andere, vergleichbare sozialpädagogische Einrichtung für diese Beurteilung und deren Fortbestand essentiell ist und diese positive Zukunftsprognose im Falle einer strafrechtlichen Rückfälligkeit nicht aufrechtzuerhalten wäre.

4.1.4.16. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 somit nicht vor.4.1.4.16. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 somit nicht vor.

4.1.5.  Gemäß § 6 Abs.1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn4.1.5. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

[…]
4.         er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
[…], 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

4.1.6.  Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, ausgeführt hat, ergeben sich – unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, – folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL:4.1.6. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, ausgeführt hat, ergeben sich – unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, – folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL:

Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten.

Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten SchweregradBei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad

aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den Maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den Maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.

4.1.8. Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

4.1.8.1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.08.2019, GZ: 37 Hv 83/19k, unter anderem wegen §§ 12 3. Fall, 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB und wegen §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 2, 15 Abs. 1, 12 3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Umfang von zehn Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit in weiterer Folge auf fünf Jahre verlängert.4.1.8.1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.08.2019, GZ: 37 Hv 83/19k, unter anderem wegen Paragraphen 12, 3. Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB und wegen Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer 2, 15, Absatz eins, 12, 3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Umfang von zehn Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit in weiterer Folge auf fünf Jahre verlängert.

Mildernd wurden das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen gewertet.

Es liegt somit – im Hinblick auf die geannten Verurteilungen – jeweils eine Verurteilung wegen einem Verbrechen iSd § 17 StGB vor.Es liegt somit – im Hinblick auf die geannten Verurteilungen – jeweils eine Verurteilung wegen einem Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB vor.

Diesen Verurteilungen lag zugrunde, dass

?        der BF am XXXX als Beteiligter mit weiteren Mittätern mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben einem Opfer Bargeld wegzunehmen versucht hat, um sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Opfer von hinten festhielt, ein Mittäter aus der Außentasche der Jacke des Opfers dessen Geldbörse nahm und der BF dem Opfer einen Faustschlag versetzte, wobei es mangels Geldes in der Geldbörse beim Versuch blieb;? der BF am römisch 40 als Beteiligter mit weiteren Mittätern mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben einem Opfer Bargeld wegzunehmen versucht hat, um sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Opfer von hinten festhielt, ein Mittäter aus der Außentasche der Jacke des Opfers dessen Geldbörse nahm und der BF dem Opfer einen Faustschlag versetzte, wobei es mangels Geldes in der Geldbörse beim Versuch blieb;

?        der BF im Zeitraum von zumindest XXXX in XXXX durch gemeinsames Auftreten als Mitglieder der „ XXXX ein Opfer durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Drohung zumindest mit Körperverletzungen unter Hinweis auf die Zugehörigkeit zur „ XXXX zu Handlungen genötigt hat, die das Opfer am Vermögen geschädigt haben, wobei der BF und seine Mittäter die Erpressung gegen dasselbe Opfer über längere Zeit fortsetzten, indem sie mehrfach an verschiedenen Tagen Jacken, Schuhe und Bargeld von ihrem Opfer forderten. ? der BF im Zeitraum von zumindest römisch 40 in römisch 40 durch gemeinsames Auftreten als Mitglieder der „ römisch 40 ein Opfer durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Drohung zumindest mit Körperverletzungen unter Hinweis auf die Zugehörigkeit zur „ römisch 40 zu Handlungen genötigt hat, die das Opfer am Vermögen geschädigt haben, wobei der BF und seine Mittäter die Erpressung gegen dasselbe Opfer über längere Zeit fortsetzten, indem sie mehrfach an verschiedenen Tagen Jacken, Schuhe und Bargeld von ihrem Opfer forderten.

4.1.8.1.1. Bei der Verurteilung nach § 142 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, ohne zusätzliche Qualifikation, es liegt daher kein schwerer Raub gemäß § 143 StGB vor. 4.1.8.1.1. Bei der Verurteilung nach Paragraph 142, StGB handelt es sich um ein Verbrechen, ohne zusätzliche Qualifikation, es liegt daher kein schwerer Raub gemäß Paragraph 143, StGB vor.

Bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren wurde eine Freiheitsstrafe in Höhe von 15 Monaten, somit im deutlich unteren Bereich verhängt und zudem teilbedingt nachgesehen.

Es ist beim Versuch geblieben. Die Straftat wurde vor Vollendung des 18. Lebensjahres seitens des BF und vor viereinhalb Jahren begangen. Die Straftat hatte keine schwere Verletzung des Opfers zur Folge. Da es beim Versuch geblieben ist, hatte die Tat auch keine finanziellen Schäden für das Opfer zur Folge.

4.1.8.1.2. Bei der Verurteilung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 2, 15 Abs. 1, 12 3. Fall StGB handelt es sich um ein Verbrechen, mit zusätzlicher Qualifikation, einer schweren Erpressung. 4.1.8.1.2. Bei der Verurteilung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer 2, 15, Absatz eins, 12, 3. Fall StGB handelt es sich um ein Verbrechen, mit zusätzlicher Qualifikation, einer schweren Erpressung.


Der BF war hierbei nicht Haupt-, sondern Beitragstäter. Es wurde die Herausgabe von Gegenständen von eher geringerem Wert erpresst.
, Der BF war hierbei nicht Haupt-, sondern Beitragstäter. Es wurde die Herausgabe von Gegenständen von eher geringerem Wert erpresst.

Bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren wurde eine Freiheitsstrafe in Höhe von 15 Monaten, somit im deutlich unteren Bereich verhängt und zudem teilbedingt nachgesehen.

Die Straftat wurde vor Vollendung des 18. Lebensjahres seitens des BF und vor viereinhalb Jahren begangen.

4.1.8.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.03.2020, GZ: 37 Hv 3/20x, wegen § 142 Abs. 1 und 2, 12 3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. 4.1.8.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.03.2020, GZ: 37 Hv 3/20x, wegen Paragraph 142, Absatz eins und 2, 12 3. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Mildernd wurden das teilweise Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der extrem rasche Rückfall gewertet.

Es liegt somit – im Hinblick auf die geannte Verurteilungen – eine Verurteilung wegen einem Verbrechen iSd § 17 StGB vor.Es liegt somit – im Hinblick auf die geannte Verurteilungen – eine Verurteilung wegen einem Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB vor.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter einem Opfer mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben Bargeld weggenommen hat, um sich dadurch zu bereichern, indem der BF das Opfer festhielt, während der Mittäter das Opfer mit der Faust bedrohte und zur Übergabe des Geldes aufforderte und ihm den Geldschein schließlich aus der Hand nahm. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter einem Opfer mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben Bargeld weggenommen hat, um sich dadurch zu bereichern, indem der BF das Opfer festhielt, während der Mittäter das Opfer mit der Faust bedrohte und zur Übergabe des Geldes aufforderte und ihm den Geldschein schließlich aus der Hand nahm.

Bei der Verurteilung nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, ohne zusätzliche Qualifikation, es liegt daher kein schwerer Raub gemäß § 143 StGB vor. Bei der Verurteilung nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, ohne zusätzliche Qualifikation, es liegt daher kein schwerer Raub gemäß Paragraph 143, StGB vor.

Bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren wurde eine Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten, somit im deutlich unteren Bereich verhängt.

Die Straftat wurde vor Vollendung des 18. Lebensjahres seitens des BF und vor vier Jahren begangen. Die Straftat hatte laut Urteil keine Verletzung des Opfers zur Folge.

Der BF war hierbei nicht Haupt-, sondern Beitragstäter. Es wurde die Herausgabe von Gegenständen von eher geringerem Wert gefordert.

4.1.8.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.12.2020, GZ: 25 Hv 62/20k, wegen § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 4.1.8.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.12.2020, GZ: 25 Hv 62/20k, wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und der äußerst rasche Rückfall gewertet.

Es liegt somit – im Hinblick auf die geannte Verurteilungen – eine Verurteilung wegen einem Verbrechen iSd § 17 StGB vor.Es liegt somit – im Hinblick auf die geannte Verurteilungen – eine Verurteilung wegen einem Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB vor.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX einem Opfer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Schuhe weggenommen hat, um sich zu bereichern, indem er vom Opfer verlangte, die Schuhe auszuziehen, sonst werde er ihn schlagen, woraufhin das Opfer sich unter Androhung von Schlägen aus Angst vor dem ihm körperlich überlegenen und der Gruppierung „ XXXX “ angehörendem BF auf eine Bank setzte, woraufhin der BF dem Opfer dessen neue Schuhe aus- und selbst anzog. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 einem Opfer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Schuhe weggenommen hat, um sich zu bereichern, indem er vom Opfer verlangte, die Schuhe auszuziehen, sonst werde er ihn schlagen, woraufhin das Opfer sich unter Androhung von Schlägen aus Angst vor dem ihm körperlich überlegenen und der Gruppierung „ römisch 40 “ angehörendem BF auf eine Bank setzte, woraufhin der BF dem Opfer dessen neue Schuhe aus- und selbst anzog.

Bei der Verurteilung nach § 142 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, ohne zusätzliche Qualifikation, es liegt daher kein schwerer Raub gemäß § 143 StGB vor. Bei der Verurteilung nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB handelt es sich um ein Verbrechen, ohne zusätzliche Qualifikation, es liegt daher kein schwerer Raub gemäß Paragraph 143, StGB vor.

Bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren wurde eine Freiheitsstrafe in Höhe von 15 Monaten, somit im deutlich unteren Bereich verhängt.

Die Straftat wurde vor Vollendung des 18. Lebensjahres seitens des BF und vor drei Jahren begangen. Die Straftat hatte laut Urteil keine Verletzung des Opfers zur Folge.

4.1.8.4. Im Hinblick auf alle unter Punkt 4.1.8.1. bis 4.1.8.3. berücksichtigten Verurteilungen ist zu beachten, dass laut oben zitierter Rechtsprechung des VwGH eine Kumulierung mehrerer Straftaten unzulässig und daher jeweils gesondert zu prüfen ist, ob eine einzelne Straftat, deretwegen der BF verurteilt wurde, für sich genommen ein außerordentlich schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellt. 4.1.8.4. Im Hinblick auf alle unter Punkt 4.1.8.1. bis 4.1.8.3. berücksichtigten Verurteilungen ist zu beachten, dass laut oben zitierter Rechtsprechung des VwGH eine Kumulierung mehrerer Straftaten unzulässig und daher jeweils gesondert zu prüfen ist, ob eine einzelne Straftat, deretwegen der BF verurteilt wurde, für sich genommen ein außerordentlich schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellt.

4.1.8.5. Im Hinblick auf alle unter Punkt 4.1.8.1. bis 4.1.8.3. berücksichtigten Verurteilungen ist zu beachten, dass der BF die über ihn verhängten Freiheitsstrafen verbüßt hat und seit 04.10.2020 nicht mehr rückfällig geworden ist. Er wurde von Frühsommer 2019 bis März 2021 im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein XXXX betreut und wird seit März 2021 im Rahmen der Haftentlassenenhilfe vom Verein XXXX , konkret von XXXX betreut. Diese wird sich Ende Oktober auf Grund des aus ihrer Sicht außergewöhnlich positiven Lebenswandels sowie der stabilisierten Lebenssituation des BF für die vorzeitige Beendigung der Haftentlassenenhilfe aussprechen. Der BF wird seit 01.05.2020 und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres von der Mobilen Betreuung vom XXXX im Einzelbetreuungssetting im Ausmaß von ca. 50 Monatsstunden und einer Frequenz von 1 bis 3mal wöchentlich begleitet. Diese Maßnahmen sind – im Sinne der Ausführungen im oben zitierten Erkenntnis des VwGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten – ebenso zu berücksichtigen und scheinen verhältnismäßiger, als die Aberkennung des Status des Asylberechtigten.4.1.8.5. Im Hinblick auf alle unter Punkt 4.1.8.1. bis 4.1.8.3. berücksichtigten Verurteilungen ist zu beachten, dass der BF die über ihn verhängten Freiheitsstrafen verbüßt hat und seit 04.10.2020 nicht mehr rückfällig geworden ist. Er wurde von Frühsommer 2019 bis März 2021 im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein römisch 40 betreut und wird seit März 2021 im Rahmen der Haftentlassenenhilfe vom Verein römisch 40 , konkret von römisch 40 betreut. Diese wird sich Ende Oktober auf Grund des aus ihrer Sicht außergewöhnlich positiven Lebenswandels sowie der stabilisierten Lebenssituation des BF für die vorzeitige Beendigung der Haftentlassenenhilfe aussprechen. Der BF wird seit 01.05.2020 und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres von der Mobilen Betreuung vom römisch 40 im Einzelbetreuungssetting im Ausmaß von ca. 50 Monatsstunden und einer Frequenz von 1 bis 3mal wöchentlich begleitet. Diese Maßnahmen sind – im Sinne der Ausführungen im oben zitierten Erkenntnis des VwGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten – ebenso zu berücksichtigen und scheinen verhältnismäßiger, als die Aberkennung des Status des Asylberechtigten.

4.1.8.6. Unter Bedachtnahme der sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, – unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, – ergebenden Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL, kann keine (einzelne) der vom BF begangenen Straftaten als derartig außerordentlich schwere Straftats beurteilt werden, aufgrund derer der BF gegenwärtig eine derart hohe Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten würde, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 angemessen wäre. 4.1.8.6. Unter Bedachtnahme der sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, – unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, – ergebenden Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL, kann keine (einzelne) der vom BF begangenen Straftaten als derartig außerordentlich schwere Straftats beurteilt werden, aufgrund derer der BF gegenwärtig eine derart hohe Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten würde, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 angemessen wäre.

4.1.4.9. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 somit nicht vor.4.1.4.9. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 somit nicht vor.

4.1.10. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher stattzugeben, da weder die Gründe für die Aberkennung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, noch jene gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen.4.1.10. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher stattzugeben, da weder die Gründe für die Aberkennung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, noch jene gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen.

4.2.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung EuGH Körperverletzung Raub Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W255.2120491.2.00

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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