Entscheidungsdatum
08.11.2023Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
,
L501 2251979-1/117E
, L501 2251979-1/117E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.11.2021, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.11.2021, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
A)
1) Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass aufgrund der entgeltlichen Tätigkeit als Handelsvertreter für die XXXX
XXXX XXXX im Zeitraum 30.04.2015 bis 31.05.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt sowie im Zeitraum 01.06.2015 bis 20.06.2015 weder der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1und Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG noch der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegt;
XXXX im Zeitraum 26.5.2015 bis 30.6.2015 weder der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1und Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG noch der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegt;
XXXX im Zeitraum 24.10.2015 bis 20.12.2015 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a iVm § 44 Abs. 8 ASVG unterliegt;
XXXX im Zeitraum 31.05.2017 bis 20.07.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a iVm § 44 Abs. 8 ASVG unterliegt.1) Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass aufgrund der entgeltlichen Tätigkeit als Handelsvertreter für die römisch 40 , römisch 40 römisch 40 im Zeitraum 30.04.2015 bis 31.05.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt sowie im Zeitraum 01.06.2015 bis 20.06.2015 weder der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins u, n, d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG noch der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt;, römisch 40 im Zeitraum 26.5.2015 bis 30.6.2015 weder der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins u, n, d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG noch der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt;, römisch 40 im Zeitraum 24.10.2015 bis 20.12.2015 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 8, ASVG unterliegt;, römisch 40 im Zeitraum 31.05.2017 bis 20.07.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 8, ASVG unterliegt.
2) Der Beschwerde wird in Bezug auf XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX betreffend den Zeitraum ab 01.07.2015 bis 20.11 2015, XXXX , XXXX und XXXX stattgegeben, der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben und festgestellt, dass aufgrund der entgeltlichen Tätigkeit als Handelsvertreter für die XXXX 2) Der Beschwerde wird in Bezug auf römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 betreffend den Zeitraum ab 01.07.2015 bis 20.11 2015, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 stattgegeben, der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben und festgestellt, dass aufgrund der entgeltlichen Tätigkeit als Handelsvertreter für die römisch 40
a) XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , hinsichtlich der in der Anlage I zum angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträumen weder der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG noch der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen sowiea) römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , hinsichtlich der in der Anlage römisch eins zum angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträumen weder der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG noch der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen sowie
b) XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX hinsichtlich der in der Anlage II zum angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträumen sowie XXXX hinsichtlich des Zeitraumes 01.07.2015 bis 20.11 2015 weder der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1und Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG noch der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegen.b) römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 hinsichtlich der in der Anlage römisch zwei zum angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträumen sowie römisch 40 hinsichtlich des Zeitraumes 01.07.2015 bis 20.11 2015 weder der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins u, n, d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG noch der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14 und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen.
I. und II:römisch eins. und II:
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Im Zuge einer bei dem Direktvertriebsunternehmen XXXX (in der Folge mitunter „DV GmbH“ bzw. „Firma DV“) vorgenommenen Sozialversicherungsprüfung durch die belangte Behörde (in der Folge mitunter „Krankenversicherungsträger“ oder „ÖGK) trat der Verdacht einer Scheinselbständigkeit der für sie tätigen „Handelsvertreter“ (in der Folge mitunter kurz „HV“) auf und wurde in der Folge das Verfahren nach § 412b ASVG eingeleitet.römisch eins.1. Im Zuge einer bei dem Direktvertriebsunternehmen römisch 40 (in der Folge mitunter „DV GmbH“ bzw. „Firma DV“) vorgenommenen Sozialversicherungsprüfung durch die belangte Behörde (in der Folge mitunter „Krankenversicherungsträger“ oder „ÖGK) trat der Verdacht einer Scheinselbständigkeit der für sie tätigen „Handelsvertreter“ (in der Folge mitunter kurz „HV“) auf und wurde in der Folge das Verfahren nach Paragraph 412 b, ASVG eingeleitet.
Aufgrund des nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Dissens zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge mitunter „SVS“ oder „beschwerdeführende Partei“ oder kurz „bP“) sprach die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid gemäß § 412c Abs. 2 ASVG aus, dass die in der Anlage I angeführten Personen (in der Folge auch als „Handelsvertreter“ [kurz „HV“] bezeichnet) in den ebendort genannten Zeiträume aufgrund ihrer für die DV GmbH ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- , Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) unterliegen und die in der Anlage II angeführten Personen (in der Folge gleichfalls als „Handelsvertreter“ [kurz „HV“] bezeichnet) in den ebendort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer für die DV GmbH ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG teilversichert sind.Aufgrund des nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Dissens zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge mitunter „SVS“ oder „beschwerdeführende Partei“ oder kurz „bP“) sprach die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid gemäß Paragraph 412 c, Absatz 2, ASVG aus, dass die in der Anlage römisch eins angeführten Personen (in der Folge auch als „Handelsvertreter“ [kurz „HV“] bezeichnet) in den ebendort genannten Zeiträume aufgrund ihrer für die DV GmbH ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- , Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) unterliegen und die in der Anlage römisch zwei angeführten Personen (in der Folge gleichfalls als „Handelsvertreter“ [kurz „HV“] bezeichnet) in den ebendort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer für die DV GmbH ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG teilversichert sind.
Die SVS (in der Folge mitunter „beschwerdeführende Partei“ bzw. kurz „bP“) erhob rechtszeitig vollumfänglich Beschwerde, beantragte im Wesentlichen die ersatzlose Behebung des Bescheides, dies jedenfalls im Hinblick auf die Versicherten XXXX (in der Folge „HV W.S.“), XXXX (in der Folge „HV S.P.“) und XXXX (in der Folge „HV S“) in den im Bescheid angeführten Zeiträumen, bestritt die Richtigkeit der von der ÖGK festgestellten Versicherungszeiten in Pausch und Bogen für alle Versicherten, zumal diese nur nach dem Abrechnungsmodus der Provisionsgutschriften (umfasste stets den Zeitraum vom 21. eines Monats bis zum 20. des Folgemonats ) festgelegt worden sei, und begehrte in eventu, jene Versicherten, die nicht bereits nach §2 Abs. 1 Z. 1 GSVG der Pflichtversicherung unterliegen, aufgrund eines unternehmerischen freien Dienstvertrages in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs.1 Z.4 GSVG einzubeziehen.Die SVS (in der Folge mitunter „beschwerdeführende Partei“ bzw. kurz „bP“) erhob rechtszeitig vollumfänglich Beschwerde, beantragte im Wesentlichen die ersatzlose Behebung des Bescheides, dies jedenfalls im Hinblick auf die Versicherten römisch 40 (in der Folge „HV W.S.“), römisch 40 (in der Folge „HV S.P.“) und römisch 40 (in der Folge „HV S“) in den im Bescheid angeführten Zeiträumen, bestritt die Richtigkeit der von der ÖGK festgestellten Versicherungszeiten in Pausch und Bogen für alle Versicherten, zumal diese nur nach dem Abrechnungsmodus der Provisionsgutschriften (umfasste stets den Zeitraum vom 21. eines Monats bis zum 20. des Folgemonats ) festgelegt worden sei, und begehrte in eventu, jene Versicherten, die nicht bereits nach §2 Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung unterliegen, aufgrund eines unternehmerischen freien Dienstvertrages in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einzubeziehen.
Mit Schreiben vom 22.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
I.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher XXXX (in der Folge „Herr A.T.“), XXXX (in der Folge Herr „W.P.“), XXXX (in der Folge „Zeugin M.E.“), XXXX (in der Folge „Zeugin B.L.“), XXXX (in der Folge „Zeugin R.M.“), XXXX (in der Folge „Zeuge K.R.“) sowie die Handelsvertreter XXXX (in der Folge „HV A.“), XXXX (in der Folge „HV E.“), XXXX (in der Folge „HV L“), XXXX (in der Folge „HV H.“), XXXX (in der Folge „ HV H.H.“), XXXX (in der Folge „ HV K.“), XXXX (in der Folge „HV G.K.“), XXXX (in der Folge „HV P.L.“), XXXX (in der Folge „HV M.“), XXXX (in der Folge „HV A.M.“), XXXX (in der Folge „HV P.“), XXXX (in der Folge „HV S“), XXXX (in der Folge „HV W.S.“), XXXX (in der Folge „HV W.S.2“), XXXX (in der Folge „HV G.S.“) und XXXX (in der Folge „HV S.P.“) einvernommen wurden.römisch eins.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Folge eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher römisch 40 (in der Folge „Herr A.T.“), römisch 40 (in der Folge Herr „W.P.“), römisch 40 (in der Folge „Zeugin M.E.“), römisch 40 (in der Folge „Zeugin B.L.“), römisch 40 (in der Folge „Zeugin R.M.“), römisch 40 (in der Folge „Zeuge K.R.“) sowie die Handelsvertreter römisch 40 (in der Folge „HV A.“), römisch 40 (in der Folge „HV E.“), römisch 40 (in der Folge „HV L“), römisch 40 (in der Folge „HV H.“), römisch 40 (in der Folge „ HV H.H.“), römisch 40 (in der Folge „ HV K.“), römisch 40 (in der Folge „HV G.K.“), römisch 40 (in der Folge „HV P.L.“), römisch 40 (in der Folge „HV M.“), römisch 40 (in der Folge „HV A.M.“), römisch 40 (in der Folge „HV P.“), römisch 40 (in der Folge „HV S“), römisch 40 (in der Folge „HV W.S.“), römisch 40 (in der Folge „HV W.S.2“), römisch 40 (in der Folge „HV G.S.“) und römisch 40 (in der Folge „HV S.P.“) einvernommen wurden.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen HV wurden zu ihren Betriebsmitteln befragt und zudem aufgefordert, weitergehende diesbezügliche Informationen samt Unterlagen schriftlich nachzureichen. Langten keine Auskünfte ein – so wurden sie - wie die übrigen, nicht einvernommenen HV – seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 13.06.2023 und 07.07.2023 neuerlich zur Offenlegung aufgefordert.
Der belangten Behörde sowie der bP wurden mit mehreren Schreiben die Ermittlungsergebnisse mit der Möglichkeit der Abgabe einer Äußerung übermittelt; von beiden Parteien langten Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Das im Firmenbuch unter der FN XXXX mit Sitz in XXXX , eingetragene Direktvertriebsunternehmen (in der Folge mitunter „DV GmbH“ bzw. „Firma DV“) mit dem Geschäftszweig „Schlafberatung sowie Handel mit Waren aller Art“ wurde im Jahr 2007 unter dem Namen XXXX gegründet, 2012 in XXXX , 2018 in XXXX und 2019 schließlich in XXXX umbenannt. 100%ige Gesellschafterin des Unternehmens war bis 2013 eine ins Handelsregister des XXXX XXXX eingetragene AG, ihr folgte Herr XXXX (in der Folge kurz „Herr A.T.“). Vertreten wurde die DV GmbH in den Zeiträumen 19.04.2007 bis 02.05.2013, 05.12.2013 – 25.06.2018, 09.07.2018 – 22.4.2019 von Herrn A.T., in den Zeiträumen 03.05.2013 – 05.12.2013, 26.06.2018 -09.07.2018 und ab 23.04.2019 von Herrn XXXX (in der Folge Herr W.P.).römisch zwei.1.1. Das im Firmenbuch unter der FN römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , eingetragene Direktvertriebsunternehmen (in der Folge mitunter „DV GmbH“ bzw. „Firma DV“) mit dem Geschäftszweig „Schlafberatung sowie Handel mit Waren aller Art“ wurde im Jahr 2007 unter dem Namen römisch 40 gegründet, 2012 in römisch 40 , 2018 in römisch 40 und 2019 schließlich in römisch 40 umbenannt. 100%ige Gesellschafterin des Unternehmens war bis 2013 eine ins Handelsregister des römisch 40 römisch 40 eingetragene AG, ihr folgte Herr römisch 40 (in der Folge kurz „Herr A.T.“). Vertreten wurde die DV GmbH in den Zeiträumen 19.04.2007 bis 02.05.2013, 05.12.2013 – 25.06.2018, 09.07.2018 – 22.4.2019 von Herrn A.T., in den Zeiträumen 03.05.2013 – 05.12.2013, 26.06.2018 -09.07.2018 und ab 23.04.2019 von Herrn römisch 40 (in der Folge Herr W.P.).
Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom XXXX , wurde der Konkurs über die DV GmbH eröffnet, welcher mit Beschluss vom XXXX nach Verteilung an die Massegläubiger wieder aufgehoben wurde. Die Löschung des Unternehmens gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit wurde im Firmenbuch am XXXX eingetragen.Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom römisch 40 , wurde der Konkurs über die DV GmbH eröffnet, welcher mit Beschluss vom römisch 40 nach Verteilung an die Massegläubiger wieder aufgehoben wurde. Die Löschung des Unternehmens gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit wurde im Firmenbuch am römisch 40 eingetragen.
Nach Eröffnung der Insolvenz fand im Betrieb der DV GmbH eine Sozialversicherungsprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2019 statt, in deren Folge die belangte Behörde die in dieser Zeit für das Unternehmen tätigen Handelsvertreter in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG einbezog.Nach Eröffnung der Insolvenz fand im Betrieb der DV GmbH eine Sozialversicherungsprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2019 statt, in deren Folge die belangte Behörde die in dieser Zeit für das Unternehmen tätigen Handelsvertreter in die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG einbezog.
Bei der im Zuge des Verfahrens von den HV immer wieder angesprochenen Firma „ XXXX “ (in der Folge kurz „Firma H.“) handelt es sich gleichfalls um ein Direktvertriebsunternehmen mit Sitz in XXXX , welches insbesondere Matratzen samt entsprechenden Zubehör vertreibt. Die Firma H. wurde im gegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen von Herrn A.T. vertreten. Bei der im Zuge des Verfahrens von den HV immer wieder angesprochenen Firma „ römisch 40 “ (in der Folge kurz „Firma H.“) handelt es sich gleichfalls um ein Direktvertriebsunternehmen mit Sitz in römisch 40 , welches insbesondere Matratzen samt entsprechenden Zubehör vertreibt. Die Firma H. wurde im gegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen von Herrn A.T. vertreten.
II.1.2. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2019 vertrieb die DV GmbH sogenannte Abschirmprodukte gegen Elektrosmog (Baldachine, Vorhänge, usw.) sowie Geräte zur Lichttherapie, Infrarotprodukte, etc., die von den HV sog. „Umfrageteilnehmern“ = „potentiellen Kunden“ in deren Zuhause präsentiert wurden. Schlafsysteme wurden von der DV-GmbH im gegenständlichen Zeitraum nicht angeboten.römisch zwei.1.2. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2015 bis 31.05.2019 vertrieb die DV GmbH sogenannte Abschirmprodukte gegen Elektrosmog (Baldachine, Vorhänge, usw.) sowie Geräte zur Lichttherapie, Infrarotprodukte, etc., die von den HV sog. „Umfrageteilnehmern“ = „potentiellen Kunden“ in deren Zuhause präsentiert wurden. Schlafsysteme wurden von der DV-GmbH im gegenständlichen Zeitraum nicht angeboten.
II.1.3. Die DV GmbH schloss mit den HV zwecks Vertrieb dieser Produkte Handelsvertreterverträge auf unbestimmte Zeit, wobei es hinsichtlich der zustehenden Provisionshöhe immer wieder zu abweichenden Vereinbarungen kam. Die HV haben sich durchwegs nicht mit dem Vertragsinhalt befasst und war er ihnen sohin nicht bekannt.römisch zwei.1.3. Die DV GmbH schloss mit den HV zwecks Vertrieb dieser Produkte Handelsvertreterverträge auf unbestimmte Zeit, wobei es hinsichtlich der zustehenden Provisionshöhe immer wieder zu abweichenden Vereinbarungen kam. Die HV haben sich durchwegs nicht mit dem Vertragsinhalt befasst und war er ihnen sohin nicht bekannt.
Die Feststellungen samt Beweiswürdigung zu den einzelnen HV hinsichtlich Vertrag, Gewerbeberechtigung, GSVG-Pflichtversicherungszeiträume, usw. finden sich zur besseren Nachvollziehbarkeit der rechtlichen Einordnung der HV direkt unter Pkt. II.3.6.Die Feststellungen samt Beweiswürdigung zu den einzelnen HV hinsichtlich Vertrag, Gewerbeberechtigung, GSVG-Pflichtversicherungszeiträume, usw. finden sich zur besseren Nachvollziehbarkeit der rechtlichen Einordnung der HV direkt unter Pkt. römisch zwei.3.6.
II.1.4. Schulungenrömisch zwei.1.4. Schulungen
Zu Beginn ihrer Tätigkeit für die DV GmbH nahm der Großteil der Handelsvertreter an den vom Unternehmen angebotenen, verpflichtend zu besuchenden Schulungen in der Dauer von zumindest einigen Tagen teil, die entweder am Firmensitz oder in einer Pension stattfanden (vgl. Aussagen HV L., HV H., HV H.H., HV G.K., HV P.L., HV M., HV P., HV W.S.2, HV G.S.). HV, die bereits vor Abschluss ihres Vertrages mit der DV GmbH für die Firma XXXX (in der Folge „Firma H.“) oder die XXXX (in der Folge kurz W. GmbH“) tätig gewesen sind, besuchten diese Schulung nicht (vgl. Aussagen HV A., HV E., HV S., HV A.M.). Abgehalten wurden diese Schulungen von Herrn XXXX (in der Folge Herr „K.R.“), aber auch von Herrn W.P.; Herr A.T. begrüßte in der Regel die Handelsvertreter und sprach einleitende Worte. Die Schulungskosten wurden den Handelsvertretern nicht in Rechnung gestellt. Schulungsinhalt waren Verkaufsmethoden bzw. Präsentation sowie Produktschulung, aber auch organisatorisches, wie Handhabung der Formulare, Terminvereinbarungen über die Firma XXXX (in der Folge kurz „Firma C.“), Bezug von Vorführware, etc. Zudem wurde der „Gesprächsleitfaden“ vorgestellt.Zu Beginn ihrer Tätigkeit für die DV GmbH nahm der Großteil der Handelsvertreter an den vom Unternehmen angebotenen, verpflichtend zu besuchenden Schulungen in der Dauer von zumindest einigen Tagen teil, die entweder am Firmensitz oder in einer Pension stattfanden vergleiche Aussagen HV L., HV H., HV H.H., HV G.K., HV P.L., HV M., HV P., HV W.S.2, HV G.S.). HV, die bereits vor Abschluss ihres Vertrages mit der DV GmbH für die Firma römisch 40 (in der Folge „Firma H.“) oder die römisch 40 (in der Folge kurz W. GmbH“) tätig gewesen sind, besuchten diese Schulung nicht vergleiche Aussagen HV A., HV E., HV S., HV A.M.). Abgehalten wurden diese Schulungen von Herrn römisch 40 (in der Folge Herr „K.R.“), aber auch von Herrn W.P.; Herr A.T. begrüßte in der Regel die Handelsvertreter und sprach einleitende Worte. Die Schulungskosten wurden den Handelsvertretern nicht in Rechnung gestellt. Schulungsinhalt waren Verkaufsmethoden bzw. Präsentation sowie Produktschulung, aber auch organisatorisches, wie Handhabung der Formulare, Terminvereinbarungen über die Firma römisch 40 (in der Folge kurz „Firma C.“), Bezug von Vorführware, etc. Zudem wurde der „Gesprächsleitfaden“ vorgestellt.
Der in einer Schulung vorgestellte „Gesprächsleitfaden“ folgte der allgemeinen Verkaufspsychologie und sah als Gesprächseingang sowohl die eigene Vorstellung als auch jene der DV GmbH vor, gefolgt von der Produktpräsentation sowie einer Angebotserstellung. Der Leitfaden zur jeweiligen Produktpräsentation basierte auf der speziellen Produktpsychologie im Zusammenhalt mit dem theoretischen Wissen um das Produkt. Der „potentielle (Kauf)Interessent“ bzw. vielmehr der „Umfrageteilnehmer“ wurde mit Hilfe des (Umfrage)Fragebogens „Befragung über Lebensgewohnheiten“ (vgl. Beilage ./II zu VH-NS vom 24.08.2022) in einem Frage- Antwortspiel in das Gespräch eingebunden, wodurch verkaufsrelevante Informationen erlangt bzw. bestehende Problemstellungen des potentiellen Kunden erkannt und entsprechende Lösungen durch das zu verkaufende Produkt angeboten werden konnten. Zeigte sich der „potentielle (Kauf)Interessent“ bzw. vielmehr der „Umfrageteilnehmer“ in der Folge an dem Produkt interessiert, wurde es auf möglichst überzeugende Art im Konkreten präsentiert (vgl. beispielsweise VH-NS vom 24.08.2022, Aussage HV P.L.; VH-NS 08.09.2022, Aussage A.T.).Der in einer Schulung vorgestellte „Gesprächsleitfaden“ folgte der allgemeinen Verkaufspsychologie und sah als Gesprächseingang sowohl die eigene Vorstellung als auch jene der DV GmbH vor, gefolgt von der Produktpräsentation sowie einer Angebotserstellung. Der Leitfaden zur jeweiligen Produktpräsentation basierte auf der speziellen Produktpsychologie im Zusammenhalt mit dem theoretischen Wissen um das Produkt. Der „potentielle (Kauf)Interessent“ bzw. vielmehr der „Umfrageteilnehmer“ wurde mit Hilfe des (Umfrage)Fragebogens „Befragung über Lebensgewohnheiten“ vergleiche Beilage ./II zu VH-NS vom 24.08.2022) in einem Frage- Antwortspiel in das Gespräch eingebunden, wodurch verkaufsrelevante Informationen erlangt bzw. bestehende Problemstellungen des potentiellen Kunden erkannt und entsprechende Lösungen durch das zu verkaufende Produkt angeboten werden konnten. Zeigte sich der „potentielle (Kauf)Interessent“ bzw. vielmehr der „Umfrageteilnehmer“ in der Folge an dem Produkt interessiert, wurde es auf möglichst überzeugende Art im Konkreten präsentiert vergleiche beispielsweise VH-NS vom 24.08.2022, Aussage HV P.L.; VH-NS 08.09.2022, Aussage A.T.).
Die Einhaltung des „Gesprächsleitfaden“ wurde im Zuge der späteren Verkaufstätigkeit der HV von der DV GmbH nicht kontrolliert.
In der Schulung wurden Verkaufsgespräche simuliert und versucht, das Vorgetragene zu „verinnerlichen“. Prüfungen wurden keine abgenommen.
In der Zeit nach der Schulung bestand – bei entsprechender Bereitschaft eines anderen für die DV GmbH tätigen HV - für die Handelsvertreter die Möglichkeit, einen bereits länger für die DV GmbH tätigen Vertreter bei dessen Terminen zu begleiten bzw. sich bei der Wahrnehmung der ersten Verkaufsveranstaltungen begleiten zu lassen und auf diese Weise verkaufsfördernde Tipps bzw. Feedback zur Führung der Verkaufsgespräche zu erhalten. Diese Hilfestellung ging nicht von der Unternehmensführung aus, sondern wurde bilateral zwischen den Handelsvertretern vereinbart. Durchgeführt wurde diese Begleitung insbesondere von Herrn K.R., dies mit dem Ziel, Subprovisionen zu erhalten (vgl. Pkt. II.1.10.) Hatten die ‚neuen‘ Handelsvertreter eine Anzahl von Verkaufsgesprächen absolviert, so fand zwecks Erfahrungsaustausch ein von Herrn K.R. – gleichfalls im Hinblick auf den Erhalt von Subprovisionen - initiiertes Treffen am Firmensitz statt.In der Zeit nach der Schulung bestand – bei entsprechender Bereitschaft eines anderen für die DV GmbH tätigen HV - für die Handelsvertreter die Möglichkeit, einen bereits länger für die DV GmbH tätigen Vertreter bei dessen Terminen zu begleiten bzw. sich bei der Wahrnehmung der ersten Verkaufsveranstaltungen begleiten zu lassen und auf diese Weise verkaufsfördernde Tipps bzw. Feedback zur Führung der Verkaufsgespräche zu erhalten. Diese Hilfestellung ging nicht von der Unternehmensführung aus, sondern wurde bilateral zwischen den Handelsvertretern vereinbart. Durchgeführt wurde diese Begleitung insbesondere von Herrn K.R., dies mit dem Ziel, Subprovisionen zu erhalten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.10.) Hatten die ‚neuen‘ Handelsvertreter eine Anzahl von Verkaufsgesprächen absolviert, so fand zwecks Erfahrungsaustausch ein von Herrn K.R. – gleichfalls im Hinblick auf den Erhalt von Subprovisionen - initiiertes Treffen am Firmensitz statt.
Erweiterte die DV GmbH ihre Produktpalette oder gab es Produktspezialisierungen, so wurden von Herrn A.T. oder Herrn W.P. Produktschulungen durchgeführt. Auf einer Liste wurde dokumentiert, wer welche Schulung besucht hat (vgl. VH-NS 22.08.2022, Aussage HV A.M.). Den Handelsvertretern wurde nahegelegt, die Produktschulungen zu besuchen. Eine Präsentation oder ein Verkauf der Ware ohne Produktschulung wäre zumeist nicht erfolgsversprechend gewesen, zumal es dann an dem für den Verkauf erforderlichen Produktwissen fehlte, u.a. auch weil es kaum schriftliche Unterlagen zu den einzelnen Produkten gab (vgl. Aussage HV W.S., Aussage A.T., Aussage HV G.S.). Der Besuch der Produktschulung war in der Regel Voraussetzung für den Erhalt eines Produkts zur Verkaufsvermittlung; dies galt jedenfalls, wenn der HV aus einer produktfremden Branche kam (vgl. Aussage A.T.). Allerdings wurde auch diese Vorgehensweise von der Firma DV nicht ausnahmslos eingehalten; so gab es u.a. die Möglichkeit, die Vorführware ohne Besuch der Schulung zwecks Präsentation zu kaufen (vgl. Aussage HV S.P., HV A.).Erweiterte die DV GmbH ihre Produktpalette oder gab es Produktspezialisierungen, so wurden von Herrn A.T. oder Herrn W.P. Produktschulungen durchgeführt. Auf einer Liste wurde dokumentiert, wer welche Schulung besucht hat vergleiche VH-NS 22.08.2022, Aussage HV A.M.). Den Handelsvertretern wurde nahegelegt, die Produktschulungen zu besuchen. Eine Präsentation oder ein Verkauf der Ware ohne Produktschulung wäre zumeist nicht erfolgsversprechend gewesen, zumal es dann an dem für den Verkauf erforderlichen Produktwissen fehlte, u.a. auch weil es kaum schriftliche Unterlagen zu den einzelnen Produkten gab vergleiche Aussage HV W.S., Aussage A.T., Aussage HV G.S.). Der Besuch der Produktschulung war in der Regel Voraussetzung für den Erhalt eines Produkts zur Verkaufsvermittlung; dies galt jedenfalls, wenn der HV aus einer produktfremden Branche kam vergleiche Aussage A.T.). Allerdings wurde auch diese Vorgehensweise von der Firma DV nicht ausnahmslos eingehalten; so gab es u.a. die Möglichkeit, die Vorführware ohne Besuch der Schulung zwecks Präsentation zu kaufen vergleiche Aussage HV S.P., HV A.).
II.1.5. Terminvereinbarungen bzw. -akquirierungenrömisch zwei.1.5. Terminvereinbarungen bzw. -akquirierungen
Termine für (Verkaufs-)Veranstaltungen wurden von den Handelsvertretern entweder selbst organisiert oder gegen Bezahlung von der Firma XXXX (in der Folge kurz „Firma C.“) bezogen. Die 2006 gegründete Firma ist unter der XXXX mit dem Geschäftszweig „Meinungsumfragen und Beratungstätigkeiten“ im Firmenbuch eingetragen, sie wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis Juli 2018 von W.P., anschließend bis Mai 2019 von A.T. vertreten. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom XXXX , wurde der Konkurs eröffnet, mit Beschluss XXXX , mangels Kostendeckung (gemäß § 123a IO) aufgehoben, und schließlich gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.Termine für (Verkaufs-)Veranstaltungen wurden von den Handelsvertretern entweder selbst organisiert oder gegen Bezahlung von der Firma römisch 40 (in der Folge kurz „Firma C.“) bezogen. Die 2006 gegründete Firma ist unter der römisch 40 mit dem Geschäftszweig „Meinungsumfragen und Beratungstätigkeiten“ im Firmenbuch eingetragen, sie wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis Juli 2018 von W.P., anschließend bis Mai 2019 von A.T. vertreten. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom römisch 40 , wurde der Konkurs eröffnet, mit Beschluss römisch 40 , mangels Kostendeckung (gemäß Paragraph 123 a, IO) aufgehoben, und schließlich gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Ein Großteil der Handelsvertreter präferierte die Terminakquirierung durch die Firma C. Zu diesem Zwecke schlossen sie mit der Firma C. eine sog. „Dienstleistungsvereinbarung“ ab, in welcher sich diese gegen Bezahlung eines bestimmten Betrages (im Durchschnitt ca. EUR 30,--) pro gebuchten und von den potentiellen „(Kauf)Interessenten" bzw. vielmehr den „Umfrageteilnehmer“ auch eingehaltenen Termin zur Akquirierung solcher in einem jeweils vorab vom Handelsvertreter formlos bekanntgegebenen Zeitraum verpflichtete. (vgl. beispielsweise Aussagen HV G.S., HV A., HV E., HV W.S., HV P.) Stellte der HV der Firma C. in einer Abrechnungsperiode pro Woche durchschnittlich mindestens fünf Empfehlungslisten mit jeweils 10 Kontaktadressen zur Verfügung, so verringerte sich der vom HV zu bezahlende Betrag für die von der Firma C. für ihn akquirierten Termine jeweils auf ca. EUR 10,--. (vgl. „Dienstleistungsvereinbarung“, Beilage ./I zu VH-NS 22.08.2022). Die ersten zehn Termine wurden von der Firma C. dem HV üblicherweise nicht in Rechnung gestellt.Ein Großteil der Handelsvertreter präferierte die Terminakquirierung durch die Firma C. Zu diesem Zwecke schlossen sie mit der Firma C. eine sog. „Dienstleistungsvereinbarung“ ab, in welcher sich diese gegen Bezahlung eines bestimmten Betrages (im Durchschnitt ca. EUR 30,--) pro gebuchten und von den potentiellen „(Kauf)Interessenten" bzw. vielmehr den „Umfrageteilnehmer“ auch eingehaltenen Termin zur Akquirierung solcher in einem jeweils vorab vom Handelsvertreter formlos bekanntgegebenen Zeitraum verpflichtete. vergleiche beispielsweise Aussagen HV G.S., HV A., HV E., HV W.S., HV P.) Stellte der HV der Firma C. in einer Abrechnungsperiode pro Woche durchschnittlich mindestens fünf Empfehlungslisten mit jeweils 10 Kontaktadressen zur Verfügung, so verringerte sich der vom HV zu bezahlende Betrag für die von der Firma C. für ihn akquirierten Termine jeweils auf ca. EUR 10,--. vergleiche „Dienstleistungsvereinbarung“, Beilage ./I zu VH-NS 22.08.2022). Die ersten zehn Termine wurden von der Firma C. dem HV üblicherweise nicht in Rechnung gestellt.
Der Handelsvertreter hatte weder Anspruch auf eine bestimmte Mindestanzahl an zugewiesenen Terminen pro Woche bzw. Monat noch bestand eine Verpflichtung des Handelsvertreters pro Woche bzw. Monat eine bestimmte Anzahl von Terminen zu absolvieren. (vgl. beispielsweise Aussagen HV P.L., HV A., HV E., HV W.S., HV P.)Der Handelsvertreter hatte weder Anspruch auf eine bestimmte Mindestanzahl an zugewiesenen Terminen pro Woche bzw. Monat noch bestand eine Verpflichtung des Handelsvertreters pro Woche bzw. Monat eine bestimmte Anzahl von Terminen zu absolvieren. vergleiche beispielsweise Aussagen HV P.L., HV A., HV E., HV W.S., HV P.)
Die Firma C. beschäftigte zur Terminakquirierung sog. „Callerinnen“, wie Frau XXXX (in der Folge „Zeugin B.L.“), welche hauptsächlich für die DV-GmbH zuständig war. Frau B.L. wurde hierfür eine Liste mit Namen samt Telefonnummern übergeben bzw. in den PC eingespielt und versuchte sie, die gelisteten Personen fernmündlich für eine - nur mit Einzelpersonen oder Paaren stattfindende – „Befragung über Lebensgewohnheiten“ in den von den Handelsvertretern bekanntgegebenen Zeiträumen sowie ihrer in Frage kommenden Gebieten zu gewinnen. Der zeitliche Abstand zwischen Terminvereinbarung und tatsächlichem Termin lag zwischen einem Monat und einem Tag. Konnte ein Termin lukriert werden, so wurde dieser (Datum und Uhrzeit) von Frau B.L. in die am Gang vor ihrem Büro aufgehängte Liste, auf der die Handelsvertreter mit den von ihnen freigegebenen Zeiträumen, den für sie in Frage kommenden Gebieten sowie dem Termintyp „Umfrage“ aufschienen, eingetragen. Stand auf der Liste neben dem Handelsvertreter als Termintyp „Umfrage“, so handelte es sich um die Firma DV-GmbH. Auf einem weiteren DIN A4 Zettel wurden von ihr die Namen der „(Kauf)Interessenten bzw. der Umfrageteilnehmer“ samt Adresse und Telefonnummer notiert, Eintragungen in die EDV nahm sie nicht vor. (vgl. VH-NS vom 08.09.2022, Zeugin B.L.)Die Firma C. beschäftigte zur Terminakquirierung sog. „Callerinnen“, wie Frau römisch 40 (in der Folge „Zeugin B.L.“), welche hauptsächlich für die DV-GmbH zuständig war. Frau B.L. wurde hierfür eine Liste mit Namen samt Telefonnummern übergeben bzw. in den PC eingespielt und versuchte sie, die gelisteten Personen fernmündlich für eine - nur mit Einzelpersonen oder Paaren stattfindende – „Befragung über Lebensgewohnheiten“ in den von den Handelsvertretern bekanntgegebenen Zeiträumen sowie ihrer in Frage kommenden Gebieten zu gewinnen. Der zeitliche Abstand zwischen Terminvereinbarung und tatsächlichem Termin lag zwischen einem Monat und einem Tag. Konnte ein Termin lukriert werden, so wurde dieser (Datum und Uhrzeit) von Frau B.L. in die am Gang vor ihrem Büro aufgehängte Liste, auf der die Handelsvertreter mit den von ihnen freigegebenen Zeiträumen, den für sie in Frage kommenden Gebieten sowie dem Termintyp „Umfrage“ aufschienen, eingetragen. Stand auf der Liste neben dem Handelsvertreter als Termintyp „Umfrage“, so handelte es sich um die Firma DV-GmbH. Auf einem weiteren DIN A4 Zettel wurden von ihr die Namen der „(Kauf)Interessenten bzw. der Umfrageteilnehmer“ samt Adresse und Telefonnummer notiert, Eintragungen in die EDV nahm sie nicht vor. vergleiche VH-NS vom 08.09.2022, Zeugin B.L.)
Die für die Terminweitergabe an die für die DV-GmbH tätigen Handelsvertreter zuständige Mitarbeiterin bekam am späten Nachmittag diesen DIN A4 Zettel der „Callerin“ mit den Namen der „Umfrageteilnehmer“ samt Adresse und Telefonnummer. Waren in einem Gebiet mehrere Handelsvertreter tätig, dann wurden die Termine vom Leiter des Callcenters abhängig von der Entfernung des Wohnsitzes der Handelsvertreter zum jeweiligen „(Kauf)Interessenten bzw. der Umfrageteilnehmer“ aufgeteilt. (vgl. VH-NS vom 08.09.2022, Zeugin R.M.“).Die für die Terminweitergabe an die für die DV-GmbH tätigen Handelsvertreter zuständige Mitarbeiterin bekam am späten Nachmittag diesen DIN A4 Zettel der „Callerin“ mit den Namen der „Umfrageteilnehmer“ samt Adresse und Telefonnummer. Waren in einem Gebiet mehrere Handelsvertreter tätig, dann wurden die Termine vom Leiter des Callcenters abhängig von der Entfernung des Wohnsitzes der Handelsvertreter zum jeweiligen „(Kauf)Interessenten bzw. der Umfrageteilnehmer“ aufgeteilt. vergleiche VH-NS vom 08.09.2022, Zeugin R.M.“).
Die Termine wurden den Handelsvertretern sodann in der Regel am Vortag um ca. 17:00 Uhr bzw. bei einem Vormittagstermin auch zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt. Die zuständige Mitarbeiterin rief hierfür den Namen des jeweiligen HV im System auf, trug den Termin ein und ging in der Folge das als Tagesbericht bezeichnete Formular „Gesundheitsberatung“ automatisiert per E-Mail an den HV. (VH-NS 08.09.2022, Aussage A.T.)
Dem Formular „Gesundheitsberatung“ konnten der vereinbarte Termin, die Kundendaten (Namen, Anschrift, Telefonnummer), der Termintyp (WB, EB, etc.) sowie die telefonisch vereinbarte Prämie entnommen werden. Auf dem Formular befand sich zudem die Übernahmebestätigung für die Gastgeberprämie; der Handelsvertreter hatte die Ausgabe der Prämie(n) zu vermerken, der Gastgeber den Erhalt zu unterschreiben. Einzutragen war zudem der beim Termin erzielte Umsatz in EUR, unabhängig davon, ob es zu Abschluss gekommen war („Nullereintrag“).
Der Terminerhalt wurde von den Handelsvertretern mit Lesebestätigung bzw. kurzem Antwortmail - wie beispielsweise „Ja, Termin erhalten“ oder „geht nicht, der Termin zu weit weg, oder 10:00 Uhr habe ich nicht freigegeben“ rückgemeldet oder auch nur kommentarlos zur Kenntnis genommen. (vgl. VH-NS vom 08.09.2022, Zeugin R.M.). Mit der Zeit wurde seitens des Unternehmens irgendeine Art der Bestätigung des Terminerhalts gewünscht, zumal es immer wieder vorkam, dass Handelsvertreter den Erhalt eines ihnen in Rechnung gestellten Termins bestritten. Es bestand keine Verpflichtung, den Erhalt des Termins im Sinne einer Terminzusage zu bestätigen.Der Terminerhalt wurde von den Handelsvertretern mit Lesebestätigung bzw. kurzem Antwortmail - wie beispielsweise „Ja, Termin erhalten“ oder „geht nicht, der Termin zu weit weg, oder 10:00 Uhr habe ich nicht freigegeben“ rückgemeldet oder auch nur kommentarlos zur Kenntnis genommen. vergleiche VH-NS vom 08.09.2022, Zeugin R.M.). Mit der Zeit wurde seitens des Unternehmens irgendeine Art der Bestätigung des Terminerhalts gewünscht, zumal es immer wieder vorkam, dass Handelsvertreter den Erhalt eines ihnen in Rechnung gestellten Termins bestritten. Es bestand keine Verpflichtung, den Erhalt des Termins im Sinne einer Terminzusage zu bestätigen.
Teilte ein Handelsvertreter die Nichtannahme eines innerhalb oder außerhalb des von ihm bekanntgegebenen Zeitfensters gelegenen Termins doch mit, so wurde von Herrn W.P. oder Herrn A.T. versucht, den Handelsvertreter durch einen persönlichen Telefonanruf zur Annahme des Termins zu überreden bzw. den Termin einem anderen zu übergeben. Gelang dies nicht, so kam es zu einer Terminverschiebung durch einen Caller. (vgl. VH-NS vom 08.09.2022, Zeugin R.M.). Teilte ein Handelsvertreter die Nichtannahme eines innerhalb oder außerhalb des von ihm bekanntgegebenen Zeitfensters gelegenen Termins doch mit, so wurde von Herrn W.P. oder Herrn A.T. versucht, den Handelsvertreter durch einen persönlichen Telefonanruf zur Annahme des Termins zu überreden bzw. den Termin einem anderen zu übergeben. Gelang dies nicht, so kam es zu einer Terminverschiebung durch einen Caller. vergleiche VH-NS vom 08.09.2022, Zeugin R.M.).
Der Großteil der Handelsvertreter erkundigte sich vor Wahrnehmung des ihnen mitgeteilten Termins bei den potentiellen „(Kauf)Interessenten“ bzw. vielmehr „Umfrageteilnehmern“, ob tatsächlich Interesse an dem Besuch bestand, zumal ihnen teilweise auch ‚Scheintermine‘ bekanntgegeben wurden; d.h. ein Kollege war bereits vor nicht allzu langer Zeit vor Ort gewesen oder der potentielle „(Kauf)Interessent“ bzw. „Umfrageteilnehmer“ wusste nichts von einem Termin. (vgl. beispielsweise Aussagen HV S., HV G.S., HV A., HV E., HV P., HV G.K.) Der Großteil der Handelsvertreter erkundigte sich vor Wahrnehmung des ihnen mitgeteilten Termins bei den potentiellen „(Kauf)Interessenten“ bzw. vielmehr „Umfrageteilnehmern“, ob tatsächlich Interesse an dem Besuch bestand, zumal ihnen teilweise auch ‚Scheintermine‘ bekanntgegeben wurden; d.h. ein Kollege war bereits vor nicht allzu langer Zeit vor Ort gewesen oder der potentielle „(Kauf)Interessent“ bzw. „Umfrageteilnehmer“ wusste nichts von einem Termin. vergleiche beispielsweise Aussagen HV S., HV G.S., HV A., HV E., HV P., HV G.K.)
Den bekanntgegebenen zeitlichen Wünschen der Handelsvertreter wurde entsprochen und erhielten sie in der Regel nur Termine innerhalb des von ihnen festgelegten Zeitraums. (vgl. beispielsweise Aussagen HV P.L., HV A.M., HV W.S., HV G.K.)Den bekanntgegebenen zeitlichen Wünschen der Handelsvertreter wurde entsprochen und erhielten sie in der Regel nur Termine innerhalb des von ihnen festgelegten Zeitraums. vergleiche beispielsweise Aussagen HV P.L., HV A.M., HV W.S., HV G.K.)
Die Handelsvertreter haben sowohl innerhalb als auch außerhalb des von ihnen bekanntgegebenen Zeitfensters gelegene Termine nicht angenommen. Es war ihnen von der DV GmbH keine verpflichtende Terminabsolvierung aufgetragen worden, auch wurden keine Konsequenzen im Falle der Nichtwahrnehmung von Terminen kommuniziert. (vgl. beispielsweise Aussagen HV P.L., HV A.M., HV M., HV L., HV H.H.)Die Handelsvertreter haben sowohl innerhalb als auch außerhalb des von ihnen bekanntgegebenen Zeitfensters gelegene Termine nicht angenommen. Es war ihnen von der DV GmbH keine verpflichtende Terminabsolvierung aufgetragen worden, auch wurden keine Konsequenzen im Falle der Nichtwahrnehmung von Terminen kommuniziert. vergleiche beispielsweise Aussagen HV P.L., HV A.M., HV M., HV L., HV H.H.)
Die fehlende Verpflichtung zur Terminabsolvierung stand auch mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der DV GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in Widerspruch.
Bekanntgegebene Termine konnten vom Handelsvertreter direkt mit dem Kunden verschoben werden. (HV P.L., HV G.S., HV A., HV P., HV G.K.)
Den Handelsvertretern war weder seitens der DV GmbH noch der Firma C. aufgetragen worden, eine von ihnen unmittelbar mit dem potentiellen „(Kauf)Interessenten“ bzw. „Umfrageteilnehmern“ aus welchem Grund auch immer vereinbarte Terminverschiebung bekanntzugeben.
Wünschten die Handelsvertreter für einen gewissen Zeitraum keine Termine zu erhalten, beispielsweise im Falle eines Urlaubs oder einer Krankheit, so gaben sie dies bekannt, damit das Callcenter bereits bei der Terminakquirierung darauf Rücksicht nehmen konnte. Im Falle einer geplanten „Abwesenheit“ wurde die Meldung eine gewisse Zeitspanne im Voraus erstattet. (vgl. beispielsweise Aussagen HV A.M., HV A., HV E., HV W.S.)Wünschten die Handelsvertreter für einen gewissen Zeitraum keine Termine zu erhalten, beispielsweise im Falle eines Urlaubs oder einer Krankheit, so gaben sie dies bekannt, damit das Callcenter bereits bei der Terminakquirierung darauf Rücksicht nehmen konnte. Im Falle einer geplanten „Abwesenheit“ wurde die Meldung eine gewisse Zeitspanne im Voraus erstattet. vergleiche beispielsweise Aussagen HV A.M., HV A., HV E., HV W.S.)
Privat organisierte Termine wurden hauptsächlich im Bekannten- und Freundeskreis akquiriert, teilweise konnten Handelsvertreter aber auch auf einen eigenen – bereits aus einer anderen Vertretertätigkeit bestehenden – Kundenstock zurückgreifen (vgl. beispielsweise Aussagen HV P., HV G.K., HV W.S., HV G.S. und insbesondere HV S.P.). Privat organisierte Termine wurden hauptsächlich im Bekannten- und Freundeskreis akquiriert, teilweise konnten Handelsvertreter aber auch auf einen eigenen – bereits aus einer anderen Vertretertätigkeit bestehenden – Kundenstock zurückgreifen vergleiche beispielsweise Aussagen HV P., HV G.K., HV W.S., HV G.S. und insbesondere HV S.P.).
Im Zuge der Durchführung eines von der Firma C. organisierten Termins bot sich dem Handelsvertreter die Möglichkeit, von einem der Anwesenden einen ‚Weiterbucher‘ für eine Party (mehrere Teilnehmer) oder auch für eine Einzelberatung zu erhalten und vereinbarte er mit diesem sogleich den hierfür ins Auge gefassten Termin. Diesen privat organisierten Termin teilte der Handelsvertreter auch den Unternehmen zwecks Vermeidung einer Kollision mit den für ihn von der Firma C. vereinbarten Terminen mit. (vgl. beispielsweise Aussagen HV A.M., HV P.L., HV S., HV H.) Im Zuge der Durchführung eines von der Firma C. organisierten Termins bot sich dem Handelsvertreter die Möglichkeit, von einem der Anwesenden einen ‚Weiterbucher‘ für eine Party (mehrere Teilnehmer) oder auch für eine Einzelberatung zu erhalten und vereinbarte er mit diesem sogleich den hierfür ins Auge gefassten Termin. Diesen privat organisierten Termin teilte der Handelsvertreter auch den Unternehmen zwecks Vermeidung einer Kollision mit den für ihn von der Firma C. vereinbarten Terminen mit. vergleiche beispielsweise Aussagen HV A.M., HV P.L., HV S., HV H.)
II.1.6. Formularwesenrömisch zwei.1.6. Formularwesen
Nach Durchführung eines Termins wurde der Firma DV von den HV in der Regel das ausgefüllte und von allen Beteiligten unterfertigte, mündlich als „Tagesbericht“ bezeichnete Formular „Gesundheitsberatung“ samt dem ausgefüllten und von allen Beteiligten unterfertigte Kaufvertrag im PDF-Format per E-Mail übersandt oder auch persönlich in der Firma vorbeigebracht. Bei diesem mündlich als Tagesbericht bezeichneten Formular „Gesundheitsberatung“ handelte es sich um jenes Formular, mit dem dem HV der Umfragetermin übermittelt worden war.
Dem Wunsch der Firma DV, die Kaufverträge innerhalb einer bestimmten Zeitspanne im Original per Post zu erhalten, kamen die HV nicht bzw. nicht sehr oft nach, vielmehr wurden sie der Firma DV vielleicht einmal im Monat übermittelt. Kam der Originalkaufvertrag, so wurde die Kopie von der zuständigen Sachbearbeiterin gegen das Original ausgetauscht. Sanktionen gab es keine. (vgl. VH-NS vom 08.09.2022, Aussage Zeugin R.M.)Dem Wunsch der Firma DV, die Kaufverträge innerhalb einer bestimmten Zeitspanne im Original per Post zu erhalten, kamen die HV nicht bzw. nicht sehr oft nach, vielmehr wurden sie der Firma DV vielleicht einmal im Monat übermittelt. Kam der Originalkaufvertrag, so wurde die Kopie von der zuständigen Sachbearbeiterin gegen das Original ausgetauscht. Sanktionen gab es keine. vergleiche VH-NS vom 08.09.2022, Aussage Zeugin R.M.)
Hat der HV im Zuge der Wahrnehmung eines Termins Namen von Interessenten samt deren Adressen erhalten, so trug er diese in einem hierfür konzipierten Formular ein, welches er der Firma DV zwecks Terminvereinbarung übermittelte (vgl. VH-NS 08.09.2022, Aussage A.T., Aussage HV K., HV S.) Wurden dem HV die Namen von zumindest zehn Interessenten genannt, so erhielt der Gastgeber ein Geschenk, beispielsweise einen Polster (vgl. Aussage HV G.K.)Hat der HV im Zuge der Wahrnehmung eines Termins Namen von Interessenten samt deren Adressen erhalten, so trug er diese in einem hierfür konzipierten Formular ein, welches er der Firma DV zwecks Terminvereinbarung übermittelte vergleiche VH-NS 08.09.2022, Aussage A.T., Aussage HV K., HV S.) Wurden dem HV die Namen von zumindest zehn Interessenten genannt, so erhielt der Gastgeber ein Geschenk, beispielsweise einen Polster vergleiche Aussage HV G.K.)
Die HV übergaben den Umfrageteilnehmern vor Ort sog. „Dankschreiben“, mit denen diese ihre Zufriedenheit mit der Ware zum Ausdruck bringen konnten (z.B. „nach drei Tagen hatte ich keine Rückenschmerzen mehr“); zumeist wurde dann auch der HV in diesen lobend erwähnt. Diese „Dankschreiben“ waren eine gute Werbung, sie wurden teils auf der Homepage der Firma veröffentlicht oder in der Firma ausgehängt, aber auch dem HV übermittelt. Der HV verwendete diese „Dankschreiben“ bisweilen als Ice-Breaker bei seiner nächsten Präsentation. (vgl. beispielsweise VH-NS vom 22.08.2022, Aussage HV A.M., VH-NS vom 26.08.2022, Aussage HV E., VH-NS vom 29.08.2022, Aussage HV W.S., VH-NS vom 08.09.2022, Aussage A.T., auch Beilage IV „Ihre Meinung liegt uns am Herzen“).Die HV übergaben den Umfrageteilnehmern vor Ort sog. „Dankschreiben“, mit denen diese ihre Zufriedenheit mit der Ware zum Ausdruck bringen konnten (z.B. „nach drei Tagen hatte ich keine Rückenschmerzen mehr“); zumeist wurde dann auch der HV in diesen lobend erwähnt. Diese „Dankschreiben“ waren eine gute Werbung, sie wurden teils auf der Homepage der Firma veröffentlicht oder in der Firma ausgehängt, aber auch dem HV übermittelt. Der HV verwendete diese „Dankschreiben“ bisweilen als Ice-Breaker bei seiner nächsten Präsentation. vergleiche beispielsweise VH-NS vom 22.08.2022, Aussage HV A.M., VH-NS vom 26.08.2022, Aussage HV E., VH-NS vom 29.08.2022, Aussage HV W.S., VH-NS vom 08.09.2022, Aussage A.T., auch Beilage römisch vier „Ihre Meinung liegt uns am Herzen“).
II.1.7. Wurde dem HV ein Termin von der Firma C. vermittelt, war dem (Kauf)Interessenten in der Regel nicht bekannt, dass es sich um eine Verkaufsveranstaltung handelt. Es wurde seitens der Callerin der Firma C. vielmehr der Eindruck vermittelt, es handle sich um die Teilnahme an einer Umfrage iZm einer Gesundheitsberatung, für die es die im Telefongespräch bereits vorab vereinbarten Geschenke gäbe. Als Gesprächseinstieg diente der bereits in der Eingangsschulung im Zusammenhang mit dem Gesprächsleitfaden vorgestellte Fragebogen „Befragung über Lebensgewohnheiten“, mit welchen gesundheitliche Schwachstellen zwecks Verkauf der vom HV vermittelten Produkte aufgedeckt werden sollten (vgl. beispielsweise VH-NS 08.09.2022, Aussage A.T.; VH-NS vom 24.08.2022, Aussage HV P.L.; VH-NS 31.08.2023, Aussage W.P.).römisch zwei.1.7. Wurde dem HV ein Termin von der Firma C. vermittelt, war dem (Kauf)Interessenten in der Regel nicht bekannt, dass es sich um eine Verkaufsveranstaltung handelt. Es wurde seitens der Callerin der Firma C. vielmehr der Eindruck vermittelt, es handle sich um die Teilnahme an einer Umfrage iZm einer Gesundheitsberatung, für die es die im Telefongespräch bereits vorab vereinbarten Geschenke gäbe. Als Gesprächseinstieg diente der bereits in der Eingangsschulung im Zusammenhang mit dem Gesprächsleitfaden vorgestellte Fragebogen „Befragung über Lebensgewohnheiten“, mit welchen gesundheitliche Schwachstellen zwecks Verkauf der vom HV vermittelten Produkte aufgedeckt werden sollten vergleiche beispielsweise VH-NS 08.09.2022, Aussage A.T.; VH-NS vom 24.08.2022, Aussage HV P.L.; VH-NS 31.08.2023, Aussage W.P.).
II.1.8. Vorführware, (Gast)Geschenke, Messgeräterömisch zwei.1.8. Vorführware, (Gast)Geschenke, Messgeräte
Die Vorführware konnte von den HV entweder gekauft werden (vgl. beispielsweise Aussage HV S.P.) oder es wurde für die Zurverfügungstellung von der DV GmbH eine Kaution bis zur Höhe des Warenwertes einbehalten, d.h. es wurde monatlich von der dem HV zustehenden Provision ein bestimmter Betrag, in etwa EUR 72,--, nicht ausbezahlt. Beendete ein HV seine Tätigkeit für die DV GmbH, so erhielt er im Falle der Rückgabe der Vorführware abhängig von deren Zustand die ganze oder einen Teil der Sicherheitsleistung zurück. Für die Messgeräte (Elektrosmog) hatten die HV eine Miete zu bezahlen; sie wurde monatlich von der ihnen zustehenden Provision abgezogen. (vgl. beispielsweise VH-NS NS vom 08.09.2022, Aussage A.T., VH-NS vom 24.08.2022, Aussage HV M., VH-NS vom 29.08.2022, Aussage Zeugin M.E., Beilage ./I zur VH-NS vom 22.08.2022, im Verwaltungsakt einliegende Abrechnungen).Die Vorführware konnte von den HV entweder gekauft werden vergleiche beispielsweise Aussage HV S.P.) oder es wurde für die Zurverfügungstellung von der DV GmbH eine Kaution bis zur Höhe des Warenwertes einbehalten, d.h. es wurde monatlich von der dem HV zustehenden Provision ein bestimmter Betrag, in etwa EUR 72,--, nicht ausbezahlt. Beendete ein HV seine Tätigkeit für die DV GmbH, so erhielt er im Falle der Rückgabe der Vorführware abhängig von deren Zustand die ganze oder einen Teil der Sicherheitsleistung zurück. Für die Messgeräte (Elektrosmog) hatten die HV eine Miete zu bezahlen; sie wurde monatlich von der ihnen zustehenden Provision abgezogen. vergleiche beispielsweise VH-NS NS vom 08.09.2022, Aussage A.T., VH-NS vom 24.08.2022, Aussage HV M., VH-NS vom 29.08.2022, Aussage Zeugin M.E., Beilage ./I zur VH-NS vom 22.08.2022, im Verwaltungsakt einliegende Abrechnungen).
Die Firma DV verfügte an ihrem Firmensitz über ein Lager, in dem sich die HV gegen Leistung einer Unterschrift ihre Vorführware bzw. die Gastgeschenke, wie Polster, Decken, etc., persönlich abholen konnten bzw. wurden die Produkte den HV auf ihre Anforderung hin auch mit dem hauseigenen Transportsystem des Firma DV oder mit der Post nach Hause zugestellt (vgl. beispielsweise Beilage ./I „Übernahmeprotokoll Lager“ zur VH-NS vom 22.08.2022, Aussagen HV G.K., HV E., HV A., HV A.M., HV S., HV W.S.2, VH-NS NS vom 08.09.2022, Aussage A.T. ) Vorführware konnte von den HV formlos per E-Mail bestellt werden bzw. wurden ihnen im Falle eines Verkaufs der Vorführware eine neue automatisch zugeschickt (vgl. beispielsweise VH-NS vom 08.09.2022, Aussage Zeugin R.M.; vgl. Beilage ./I diverse Lieferscheine zur VH-NS vom 22.08.2022).Die Firma DV verfügte an ihrem Firmensitz über ein Lager, in dem sich die HV gegen Leistung einer Unterschrift ihre Vorführware bzw. die Gastgeschenke, wie Polster, Decken, etc., persönlich abholen konnten bzw. wurden die Produkte den HV auf ihre Anforderung hin auch mit dem hauseigenen Transportsystem des Firma DV oder mit der Post nach Hause zugestellt vergleiche beispielsweise Beilage ./I „Übernahmeprotokoll Lager“ zur VH-NS vom 22.08.2022, Aussagen HV G.K., HV E., HV A., HV A.M., HV S., HV W.S.2, VH-NS NS vom 08.09.2022, Aussage A.T. ) Vorführware konnte von den HV formlos per E-Mail bestellt werden bzw. wurden ihnen im Falle eines Verkaufs der Vorführware eine neue automatisch zugeschickt vergleiche beispielsweise VH-NS vom 08.09.2022, Aussage Zeugin R.M.; vergleiche Beilage ./I diverse Lieferscheine zur VH-NS vom 22.08.2022).
Zwecks Durchführung der Inventur hatten die HV über Aufforderung der DV GmbH mit Hilfe eines Formulars die von ihnen auf Kaution bezogene Vorführware, die Messgeräte, Gastgeschenke, etc. mitzuteilen. (vgl. Beilage ./ II zur VH-NS 24.08.2022, Aussage HV W.S., HV G.S.).Zwecks Durchführung der Inventur hatten die HV über Aufforderung der DV GmbH mit Hilfe eines Formulars die von ihnen auf Kaution bezogene Vorführware, die Messgeräte, Gastgeschenke, etc. mitzuteilen. vergleiche Beilage ./ römisch zwei zur VH-NS 24.08.2022, Aussage HV W.S., HV G.S.).
II.1.9. Preisgestaltungrömisch zwei.1.9. Preisgestaltung
Die Preise für die von der DV GmbH vertriebenen Produkte wurden von ihr, respektive von Herrn A.T., bestimmt und konnte der HV grundsätzlich keine Preisnachlässe ohne Schmälerung seiner Provision gewähren. Stand dem HV beispielsweise eine Provision von 30% zu, so konnte er auf das Produkt bis zu 30 % Rabatt einräumen, wodurch sich aber auch seine Provision entsprechend verringerte; rundete der HV den Preis hingegen lediglich ab, z.B. von EUR 1.580,00 auf EUR 1.500,00, so erhielt er trotzdem seine volle Provision von den EUR 1.500,00.
Eine Ausnahme bildete der ‚Abverkauf‘ der Vorführware, die der HV ohne Nachfrage oder Genehmigung in der Regel alle 14 Tage mit einem Nachlass von 10% abgeben konnte. Der HV bekam seine Provision dann vom verbilligten Preis. Manche HV verkauften die Vorführware schon alle zwei oder drei Tage ab; diese indirekte Rabattierung wurde seitens der DV GmbH nicht beanstandet. Andere HV behielten die Vorführware wiederum fast ein Jahr lang, sodass diese schon gar nicht mehr verkauft werden konnte.
Bisweilen bzw. unter bestimmten Umständen wurde von Herrn A.T. aber auch ein von einem HV „vorbehaltlich der Zustimmung“ abgeschlossener Verkauf nachträglich genehmigt; beispielsweise wenn ein Interessent im Falle eines preislichen Entgegenkommens eine größere Menge zu kaufen gedachte. Es konnte diesfalls zwischen der Firma DV und dem HV zu einer Vereinbarung dahingehend kommen, dass der Preis genehmigt wurde und sich die Provision des HV dann sehr wohl von diesem Betrag errechnete, aber statt 30% nur 25 % betrug. (vgl. VH-NS vom 08.09.2022, Aussage A.T.)Bisweilen bzw. unter bestimmten Umständen wurde von Herrn A.T. aber auch ein von einem HV „vorbehaltlich der Zustimmung“ abgeschlossener Verkauf nachträglich genehmigt; beispielsweise wenn ein Interessent im Falle eines preislichen Entgegenkommens eine größere Menge zu kaufen gedachte. Es konnte diesfalls zwischen der Firma DV und dem HV zu einer Vereinbarung dahingehend kommen, dass der Preis genehmigt wurde und sich die Provision des HV dann sehr wohl von diesem Betrag errechnete, aber statt 30% nur 25 % betrug. vergleiche VH-NS vom 08.09.2022, Aussage A.T.)
II.1.10. Provisionrömisch zwei.1.10. Provision
Die HV erhielten einen bestimmten Prozentsatz der von ihnen persönlich erwirtschafteten Verkaufserlöse. Die Provision ergab sich grundsätzlich aus der dem HV-Vertrag beigelegten Provisionsliste bzw. aus diversen mit dem HV abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und war die Höhe des Prozentsatzes bisweilen auch vom Umsatz, der Anzahl der Themen-Termine, etc. abhängig. Organisierte der HV beispielsweise innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Anzahl von Partys, so erhielt er eine Zusatzprovision von 10%; es bestand allerdings keine Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl zu organisieren (vgl. beispielsweise Aussagen A.T., W.P., Beilage ./I „Provisionsregelung Zusatzvereinbarung“ zur VH-NS vom 22.08.2022, Aussagen von HV H., HV P., HV P.L., HV W.S., HV W.S.2).Die HV erhielten einen bestimmten Prozentsatz der von ihnen persönlich erwirtschafteten Verkaufserlöse. Die Provision ergab sich grundsätzlich aus der dem HV-Vertrag beigelegten Provisionsliste bzw. aus diversen mit dem HV abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und war die Höhe des Prozentsatzes bisweilen auch vom Umsatz, der Anzahl der Themen-Termine, etc. abhängig. Organisierte der HV beispielsweise innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte Anzahl von Partys, so erhielt er eine Zusatzprovision von 10%; es bestand allerdings keine Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl zu organisieren vergleiche beispielsweise Aussagen A.T., W.P., Beilage ./I „Provisionsregelung Zusatzvereinbarung“ zur VH-NS vom 22.08.2022, Aussagen von HV H., HV P., HV P.L., HV W.S., HV W.S.2).
Gelang es K.R. – nach Aussage von A.T. einer seiner „längst gedienten“ HV - die Erfolgsquote eines anderen für die DV GmbH tätigen HV zu erhöhen, so erhielt er neben der Provision für die von ihm persönlich erwirtschafteten Verkaufserlöse eine Subprovision in Höhe von einem bestimmten Prozentsatz der erwirtschafteten Verkaufserlöse dieses Handelsvertreters. (vgl. beispielsweise VH-NS vom 08.0.2022, Aussage Zeuge A.T., VH-NS vom 31.08.2022, Aussage Zeuge W.P.; VH-NS vom 11.11.2022, Aussage Zeuge K.R; VH-NS vom 29.08.2023, Aussage HV P.)Gelang es K.R. – nach Aussage von A.T. einer seiner „längst gedienten“ HV - die Erfolgsquote eines anderen für die DV GmbH tätigen HV zu erhöhen, so erhielt er neben der Provision für die von ihm persönlich erwirtschafteten Verkaufserlöse eine Subprovision in Höhe von einem bestimmten Prozentsatz der erwirtschafteten Verkaufserlöse dieses Handelsvertreters. vergleiche beispielsweise VH-NS vom 08.0.2022, Aussage Zeuge A.T., VH-NS vom 31.08.2022, Aussage Zeuge W.P.; VH-NS vom 11.11.2022, Aussage Zeuge K.R; VH-NS vom 29.08.2023, Aussage HV P.)
Zwecks Erhalt dieser Subprovision führte K.R. die unter Pkt. II.1.4. „Schulungen“ angeführten Hilfestellungen für HV, die erst mit ihrer Tätigkeit für die DV GmbH begonnen hatten, durch bzw. fragte er mitunter auch bereits länger tätige HV, ob er sie zur Umsatzsteigerung begleiten solle, bzw. lud er sich mitunter auch selber dazu ein.Zwecks Erhalt dieser Subprovision führte K.R. die unter Pkt. römisch zwei.1.4. „Schulungen“ angeführten Hilfestellungen für HV, die erst mit ihrer Tätigkeit für die DV GmbH begonnen hatten, durch bzw. fragte er mitunter auch bereits länger tätige HV, ob er sie zur Umsatzsteigerung begleiten solle, bzw. lud er sich mitunter auch selber dazu ein.
Die Provisionsabrechnungen wurden von der DV GmbH durchgeführt und trug diese die Abrechnungslast. Während die Abrechnungsperiode stets den Zeitraum 21. des Monats bis zum 20. des Folgemonats umfasste, wurden die Provisionsmodalitäten mehrmals geändert.
So fiel der Provisionsanspruch anfänglich bereits bei Kaufvertragsabschluss an und wurde die Provision dann sofort gebucht. Im Falle von sog. „Friedhofsaufträgen“ bzw. Stornierungen kam es in der Folge zu einer „Negativgutschrift“. Ab 2006 entstand der Provisionsanspruch je nach Eingang des Kaufpreises bei der DV GmbH. Dies änderte sich jedoch nach einiger Zeit wieder folgendermaßen:
Wenn ein Kaufvertragsabschluss in eine Abrechnungsperiode fiel und die Lieferung der Ware innerhalb von ca. 30 Tagen nach dem Vertragsabschluss erfolgte, dann hatte der Handelsvertreter Anspruch auf die Provision in jener Abrechnungsperiode, in der der Vertragsabschluss fiel. Dies war beispielsweise beim Abverkauf von Vorführware der Fall, wenn der HV die Ausfolgung auf dem Kaufvertrag vermerkte.
Wenn ein Kaufvertragsabschluss in eine Abrechnungsperiode fiel und die Lieferung länger als 30 Tage in Anspruch nahm, entstand der Provisionsanspruch nicht innerhalb dieser Abrechnungsperiode, sondern erst bei der Lieferung.
Schließlich wurde erneut umgestellt und entstand der Provisionsanspruch erst nach Zahlungseingang bei der DV GmbH.
Bestimmte sich der Provisionsanspruch nach dem Zahlungseingang bei der DV GmbH, so entstand der Provisionsanspruch des HV bei Ratenzahlungen (diese lagen im Schnitt bei 12 bis 24 Raten, bisweilen auch bei 60 Monatsraten) bzw. bei Kaufverträgen mit einem vom Abschlussdatum abweichenden Liefertermin (z.B. Lieferung zu Weihnachten oder im Monat mit Anspruch auf Urlaubsgeld, etc.) erst zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs der jeweiligen Rate bzw. des Kaufpreises bei der DV GmbH. Beendete nun ein HV seine Tätigkeit für die Firma DV und langten danach aber noch Zahlungen für Verträge, die er aufgetan hatte, bei der Firma DV ein, so erhielt auch er weiterhin die ihm zustehende Provision überwiesen.
Dem HV wurden die Provisionsabrechnungen von der DV GmbH für jede Abrechnungsperiode samt einem Buchauszug übermittelt, welchem der Name des Kunden, die Kaufvertragsnummer, die Bruttosumme, die Nettosumme, die vereinbarten Prozente und schließlich die Summe, die sich für den HV aus diesen Kaufverträgen für die jeweilige Abrechnungsperiode ergibt, zu entnehmen waren. Der Abrechnung wurde eine Rechnung der C. GmbH beigelegt. (vgl. beispielsweise VH-NS vom 08.09.2022, Aussage A.T.; VH-NS vom 29.08.2022, Aussage Zeugin M.E.).Dem HV wurden die Provisionsabrechnungen von der DV GmbH für jede Abrechnungsperiode samt einem Buchauszug übermittelt, welchem der Name des Kunden, die Kaufvertragsnummer, die Bruttosumme, die Nettosumme, die vereinbarten Prozente und schließlich die Summe, die sich für den HV aus diesen Kaufverträgen für die jeweilige Abrechnungsperiode ergibt, zu entnehmen waren. Der Abrechnung wurde eine Rechnung der C. GmbH beigelegt. vergleiche beispielsweise VH-NS vom 08.09.2022, Aussage A.T.; VH-NS vom 29.08.2022, Aussage Zeugin M.E.).
II.1.11. Umsatz, Gebietsschutzrömisch zwei.1.11. Umsatz, Gebietsschutz
Seitens der Geschäftsführung wurden sowohl die Gesamtumsätze der DV GmbH als auch die Umsätze der einzelnen HV eingesehen, um auf Basis der Quartalszahlen spezifische (Vorjahres)Vergleiche durchführen und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einzuschätzen. Die Umsatzzahlen der einzelnen HV wurden nicht veröffentlicht, der Geschäftsführung war aber daran gelegen, gute Umsatzzahlen als Motivationsfaktor unter den HV publik zu machen. So gab es in der Firma DV ein nach Umsatz gestaffeltes Nadelsystem, Nadel in Bronze, Silber und Gold, wobei der HV ein Umsatzminimum erreichen musste, um die Nadel in Bronze zu erhalten. Zur Steigerung der Motivation wurden auch Wettbewerbe abgehalten, Geschenke, wie z.B. eine Flasche Wein verteilt. Gute Umsätze wurden dem betreffenden HV gegenüber zudem lobend erwähnt.
Seitens der DV GmbH wurden den HV keine Mindestumsätze vorgeschrieben. Suchte der HV wegen seiner Umsätze das Gespräch, wurde dem seitens der Geschäftsführung nachgekommen und riet man ihm in diesem u.a. sich mit anderen für die DV GmbH tätigen HV auszutauschen, sich bei Terminen von diesen begleiten zu lassen oder selbst mitzufahren bzw. auch eine Schulung zu besuchen. Mitunter suchte auch Herr A.T. das Gespräch mit einem HV, so etwa wenn ein bestimmtes Naheverhältnis zu diesem HV bestanden hat oder die Umsätze eines ehemals guten HV auf einmal stark fielen bzw. viele Stornos auftraten. (vgl. beispielsweise VH-NS vom 08.09.2022, Aussage A.T.; VH-NS vom 31.08.2022, Aussage W.P.; VH-NS vom 08.09.2022, Aussage Zeugin R.M.).Seitens der DV GmbH wurden den HV keine Mindestumsätze vorgeschrieben. Suchte der HV wegen seiner Umsätze das Gespräch, wurde dem seitens der Geschäftsführung nachgekommen und riet man ihm in diesem u.a. sich mit anderen für die DV GmbH tätigen HV auszutauschen, sich bei Terminen von diesen begleiten zu lassen oder selbst mitzufahren bzw. auch eine Schulung zu besuchen. Mitunter suchte auch Herr A.T. das Gespräch mit einem HV, so etwa wenn ein bestimmtes Naheverhältnis zu diesem HV bestanden hat oder die Umsätze eines ehemals guten HV auf einmal stark fielen bzw. viele Stornos auftraten. vergleiche beispielsweise VH-NS vom 08.09.2022, Aussage A.T.; VH-NS vom 31.08.2022, Aussage W.P.; VH-NS vom 08.09.2022, Aussage Zeugin R.M.).
Es gab keinen Gebietsschutz.
II.1.12. Meetingrömisch zwei.1.12. Meeting
Seitens der DV GmbH wurden in unregelmäßigen Abständen – zwei oder bisweilen auch sechsmal im Jahr - Meetings organisiert; zumeist fand ein Frühlingsmeeting statt, bei dem es zur Vorstellung neuer Produkte, Vertriebswege, Ideen und Motivationsgeschenken kam. Im Zuge der Meetings wurden auch HV mit besonders guten Umsatzzahlen geehrt und Präsente übergeben. Eine Teilnahme der HV an den Meetings war erwünscht; nahm der HV an den Meetings nicht teil, hatte dies keine nachteiligen Folgen für ihn.
II.1.13. Stornierungen, Reklamationenrömisch zwei.1.13. Stornierungen, Reklamationen
Für Stornierungen und Reklamationen war die DV GmbH zuständig und wurden diese auch von ihr abgewickelt (vgl. beispielsweise VH-NS vom 08.09.2022, Aussage Zeugin R.M)Für Stornierungen und Reklamationen war die DV GmbH zuständig und wurden diese auch von ihr abgewickelt vergleiche beispielsweise VH-NS vom 08.09.2022, Aussage Zeugin R.M)
Stornierungen wurden dem HV teilweise mit dem Hinweis auf die hierdurch bedingte Minderung der Provision mitgeteilt (vgl. beispielsweise Aussage HV G.K., HV S., HV W.S.2), teilweise erfolgte auch keine diesbezügliche Information, sondern wurde einfach gegenverrechnet (vgl. beispielsweise Aussage HV K., HV P.L., HV M.), zumal mit dem Auftreten von Stornierungen gerechnet werden muss Stornierungen wurden dem HV teilweise mit dem Hinweis auf die hierdurch bedingte Minderung der Provision mitgeteilt vergleiche beispielsweise Aussage HV G.K., HV S., HV W.S.2), teilweise erfolgte auch keine diesbezügliche Information, sondern wurde einfach gegenverrechnet vergleiche beispielsweise Aussage HV K., HV P.L., HV M.), zumal mit dem Auftreten von Stornierungen gerechnet werden muss
Traten bei einem HV mit guten Umsätzen bzw. bei Bestehen eines bestimmten Naheverhältnisses zu A.T. jedoch mit einem Mal gehäuft Storno auf, so wurde der HV mitunter von A.T. darauf angesprochen, zumal es sich gezeigt hatte, dass Stornierungen vermehrt anfallen, wenn der HV nicht mit Überzeugung, sondern mit Druck verkauft. A.T. war dann daran gelegen herauszufinden, warum der HV mit Druck arbeitet, ob es hierfür finanzielle Gründe gab, etc. Bisweilen wurde in solchen Fällen auch von Seiten des HV das Gespräch gesucht. (vgl. beispielsweise Aussage A.T.; Aussage HV G.S., HV W.S.)Traten bei einem HV mit guten Umsätzen bzw. bei Bestehen eines bestimmten Naheverhältnisses zu A.T. jedoch mit einem Mal gehäuft Storno auf, so wurde der HV mitunter von A.T. darauf angesprochen, zumal es sich gezeigt hatte, dass Stornierungen vermehrt anfallen, wenn der HV nicht mit Überzeugung, sondern mit Druck verkauft. A.T. war dann daran gelegen herauszufinden, warum der HV mit Druck arbeitet, ob es hierfür finanzielle Gründe gab, etc. Bisweilen wurde in solchen Fällen auch von Seiten des HV das Gespräch gesucht. vergleiche beispielsweise Aussage A.T.; Aussage HV G.S., HV W.S.)
II.1.14. Kleidungsvorschriftenrömisch zwei.1.14. Kleidungsvorschriften
Seitens der DV GmbH wurde von den HV ein gepflegtes Äußeres samt ordentlicher Bekleidung bei der Wahrnehmung der Termine erwartet (vgl. Aussage A.T., HV H.H., HV G.S., HV E., HV W.S.2).Seitens der DV GmbH wurde von den HV ein gepflegtes Äußeres samt ordentlicher Bekleidung bei der Wahrnehmung der Termine erwartet vergleiche Aussage A.T., HV H.H., HV G.S., HV E., HV W.S.2).
II.1.15. Telefonische Stichproben römisch zwei.1.15. Telefonische Stichproben
Die DV GmbH führte bei den potentiellen „Kaufinteressenten“ bzw. vielmehr „Umfrageteilnehmern“ telefonische Stichproben durch, fragte, ob der HV pünktlich, freundlich gewesen sei und insbesondere warum nichts gekauft worden sei. Die Antwort war meistens zu teuer, nächstes Jahr, es wurde ein Weiterbucher gemacht, aber auch, dass der HV ‚angesoffen‘, unfreundlich gewesen sei, nichts vorgeführt habe. Im Falle der Terminwahrnehmung durch einen alkoholisierten HV wurde dieser von Herrn A.T. angesprochen und für den Wiederholungsfall die Auflösung der Partnerschaft in Aussicht gestellt. (vgl. Aussage A.T.)Die DV GmbH führte bei den potentiellen „Kaufinteressenten“ bzw. vielmehr „Umfrageteilnehmern“ telefonische Stichproben durch, fragte, ob der HV pünktlich, freundlich gewesen sei und insbesondere warum nichts gekauft worden sei. Die Antwort war meistens zu teuer, nächstes Jahr, es wurde ein Weiterbucher gemacht, aber auch, dass der HV ‚angesoffen‘, unfreundlich gewesen sei, nichts vorgeführt habe. Im Falle der Terminwahrnehmung durch einen alkoholisierten HV wurde dieser von Herrn A.T. angesprochen und für den Wiederholungsfall die Auflösung der Partnerschaft in Aussicht gestellt. vergleiche Aussage A.T.)
II.1.16. Betriebsmittel der HVrömisch zwei.1.16. Betriebsmittel der HV
Die HV verwendeten als eigene Betriebsmittel ein Kraftfahrzeug sowie eine Büroausrüstung, wie Computer, Telefon, Laptop, Drucker, etc. Die Betriebsmittel wurden von den HV auch privat genutzt. Etwaige Spesen – wie Telefon-, Internetkosten, etc. - wurden ihnen von der DV GmbH nicht ersetzt.
Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln der einzelnen HV finden sich zur besseren Nachvollziehbarkeit der rechtlichen Einordnung der HV direkt unter Pkt. II.3.6.Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln der einzelnen HV finden sich zur besseren Nachvollziehbarkeit der rechtlichen Einordnung der HV direkt unter Pkt. römisch zwei.3.6.
II.1.17. Die DV GmbH stellte den HV Visitenkarten mit dem Firmennamen zur Verfügung, auf welchen die HV, wenn sie dies wünschten, ihren Namen, Adresse, Tel.Nr., etc. notieren bzw. stempeln konnten. War der HV schon längere Zeit für die DV GmbH tätig, erhielt er Visitenkarten auf denen bereits sein Name aufschien. (vgl. beispielsweise VH-NS vom 08.09.2022, Aussage A.T.; HV H.H., HV K., HV A.M, HV H., HV G.K., HV E.) Einige HV verfügten über eigene Visitenkarten, einige hatten weder eigene noch welche von der Firma DV. (vgl. beispielsweise Aussagen HV W.S, HV A., HV S., HV P.L., HV M., HV W.S.2, HV S.P.). Des Weiteren wurden etwaig vorhandene Produktbeschreibungen sowie die für erforderlichen – oben beschriebenen – Formulare zur Verfügung gestellt.römisch zwei.1.17. Die DV GmbH stellte den HV Visitenkarten mit dem Firmennamen zur Verfügung, auf welchen die HV, wenn sie dies wünschten, ihren Namen, Adresse, Tel.Nr., etc. notieren bzw. stempeln konnten. War der HV schon längere Zeit für die DV GmbH tätig, erhielt er Visitenkarten auf denen bereits sein Name aufschien. vergleiche beispielsweise VH-NS vom 08.09.2022, Aussage A.T.; HV H.H., HV K., HV A.M, HV H., HV G.K., HV E.) Einige HV verfügten über eigene Visitenkarten, einige hatten weder eigene noch welche von der Firma DV. vergleiche beispielsweise Aussagen HV W.S, HV A., HV S., HV P.L., HV M., HV W.S.2, HV S.P.). Des Weiteren wurden etwaig vorhandene Produktbeschreibungen sowie die für erforderlichen – oben beschriebenen – Formulare zur Verfügung gestellt.
II.1.18. Nachverrechnungszeiträumerömisch zwei.1.18. Nachverrechnungszeiträume
Die von der belangten Behörde angenommenen Nachverrechnungszeiträume stimmen zeitlich nicht mit jenen Zeiträumen überein, in denen die HV für die DV GmbH tätig waren, zumal sich die Nachverrechnungszeiträume nach den Abrechnungsperioden der DV GmbH (21. des Vormonats bis zum 20. des Folgemonats) sowie dem Zeitpunkt der Provisionszahlung an den HV richten.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ausführungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit der HV für die DV GmbH fußen - aufgrund des hierdurch gewonnenen persönlichen Eindrucks von den Einvernommenen - auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen der HV sowie der beiden GF der DV GmbH. Die Feststellungen unter Pkt. II.1. enthalten Verweise auf die Fundstellen der jeweils korrespondierenden Aussagen.römisch zwei.2.1. Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ausführungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit der HV für die DV GmbH fußen - aufgrund des hierdurch gewonnenen persönlichen Eindrucks von den Einvernommenen - auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen der HV sowie der beiden GF der DV GmbH. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1. enthalten Verweise auf die Fundstellen der jeweils korrespondierenden Aussagen.
II.2.2. Schulungenrömisch zwei.2.2. Schulungen
Die Verpflichtung zum Besuch der Eingangsschulung (vgl. beispielsweise Aussagen HV L., HV H., HV H.H., HV W.S.2, HV G.S.) ergibt sich ebenso wie der Schulungsinhalt sowie die Feststellung zur Kostentragung (vgl. beispielsweise Aussagen HV H.H., HV M., HV W.S.2, HV G.S) aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der HV. Die Verpflichtung zum Besuch der Eingangsschulung vergleiche beispielsweise Aussagen HV L., HV H., HV H.H., HV W.S.2, HV G.S.) ergibt sich ebenso wie der Schulungsinhalt sowie die Feststellung zur Kostentragung vergleiche beispielsweise Aussagen HV H.H., HV M., HV W.S.2, HV G.S) aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der HV.
Seitens der HV wurde die Ablegung einer Prüfung in diesem Zusammenhang überwiegend verneint (vgl. beispielsweise Aussagen HV A., HV M., HV P.L., HV W.S.2, HV H., HV H.H., HV A.M.). Wenn HV L. und HV G.K. angaben, eine Prüfung abgelegt zu haben, so ist dies insofern zu relativieren, als HV G.K die sog. Prüfung lediglich wie folgt beschrieb: „Das Verkaufsgespräch wurde abgefragt, bzw., wie ich es führen werde. Eine Bestätigung gab es nicht“ und sie im Zusammenhalt mit der dahinterstehenden – wie HV A.M. es beschrieb - Intention der Verinnerlichung zu sehen ist. Seitens der HV wurde die Ablegung einer Prüfung in diesem Zusammenhang überwiegend verneint vergleiche beispielsweise Aussagen HV A., HV M., HV P.L., HV W.S.2, HV H., HV H.H., HV A.M.). Wenn HV L. und HV G.K. angaben, eine Prüfung abgelegt zu haben, so ist dies insofern zu relativieren, als HV G.K die sog. Prüfung lediglich wie folgt beschrieb: „Das Verkaufsgespräch wurde abgefragt, bzw., wie ich es führen werde. Eine Bestätigung gab es nicht“ und sie im Zusammenhalt mit der dahinterstehenden – wie HV A.M. es beschrieb - Intention der Verinnerlichung zu sehen ist.
Das sowohl von HV L. als auch HV H.H. - wobei dieser eine Prüfungsablegung verneinte - angesprochene Auswendiglernen des Fragebogens „Befragung über Lebensgewohnheiten“ wurde von den anderen HV nicht bestätigt und offenbar von den beiden HV angesichts des mit dem Fragebogen verbundenen Zwecks missverständlich aufgefasst. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte Herr A.T. schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der Fragebogen dem Aufspüren von Schwachstellen bzw. dem Auffinden eines Mankos zum Verkauf der Produkte diente, der Fragebogen sohin zum Ausfüllen und nicht zum Auswendiglernen gedacht gewesen sei; wenn die HV dies getan haben, „dann war es am Sinn vorbei.“ Diese Erklärung findet ihre Entsprechung in der von ihm gleichfalls beschriebenen Produktpsychologie. Wird beispielsweise der Verkauf einer Matratze angestrebt, so wird zunächst die Frage gestellt, ob man nach langen Sitzen Schmerzen habe, kommt dann auf die Wirbelsäule und schließlich auf das Produkt. Betrachtet man nun den Fragebogen „Befragung über Lebensgewohnheiten“ so findet sich dort ein entsprechender Fragenkomplex im Hinblick auf die von der Firma DV vertriebenen Produkte zwecks „Abwehr von Elektrosmog“, welcher gemeinsam mit dem „Umfrageteilnehmer“ zu beantworten war – ein Auswendiglernen sohin als weder erforderlich noch zielführend anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne etwa auch VH-NS vom 24.08.2022, Aussage HV P.L.). Das sowohl von HV L. als auch HV H.H. - wobei dieser eine Prüfungsablegung verneinte - angesprochene Auswendiglernen des Fragebogens „Befragung über Lebensgewohnheiten“ wurde von den anderen HV nicht bestätigt und offenbar von den beiden HV angesichts des mit dem Fragebogen verbundenen Zwecks missverständlich aufgefasst. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte Herr A.T. schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der Fragebogen dem Aufspüren von Schwachstellen bzw. dem Auffinden eines Mankos zum Verkauf der Produkte diente, der Fragebogen sohin zum Ausfüllen und nicht zum Auswendiglernen gedacht gewesen sei; wenn die HV dies getan haben, „dann war es am Sinn vorbei.“ Diese Erklärung findet ihre Entsprechung in der von ihm gleichfalls beschriebenen Produktpsychologie. Wird beispielsweise der Verkauf einer Matratze angestrebt, so wird zunächst die Frage gestellt, ob man nach langen Sitzen Schmerzen habe, kommt dann auf die Wirbelsäule und schließlich auf das Produkt. Betrachtet man nun den Fragebogen „Befragung über Lebensgewohnheiten“ so findet sich dort ein entsprechender Fragenkomplex im Hinblick auf die von der Firma DV vertriebenen Produkte zwecks „Abwehr von Elektrosmog“, welcher gemeinsam mit dem „Umfrageteilnehmer“ zu beantworten war – ein Auswendiglernen sohin als weder erforderlich noch zielführend anzusehen ist vergleiche in diesem Sinne etwa auch VH-NS vom 24.08.2022, Aussage HV P.L.).
Dass der Erhalt der Vorführware nicht ausnahmslos an den Besuch einer Produktschulung gebunden war, ergibt sich aus den Aussagen der HV. So wurde hierfür sowohl von HV E. als auch HV G.S. eine verpflichtende Produktschulung dezidiert verneint und von HV S.P. sowie HV A. der Kauf der Produkte als Alternative zum Schulungsbesuch angegeben.
Die Möglichkeit, sich nach der Eingangsschulung bei der Wahrnehmung eines Termins von jemanden begleiten zu lassen bzw. selber jemanden zu begleiten, ergibt sich unmittelbar aus den Aussagen der HV (vgl. beispielsweise Aussagen HV H., HV K., HV G.K., HV P.L., HV M., HV P., HV W.S.2). Eine verpflichtende Annahme dieser zumeist von Herrn K.R. durchgeführten Hilfestellung ist den Ausführungen der HV in diesen Zusammenhang grundsätzlich nicht zu entnehmen (vgl. beispielsweise Aussage HV H.H. im Hinblick auf seine Anfrage an Herrn K.R. wegen Begleitung, der jedoch nicht kam) und lässt sich die diesbezügliche Bereitschaft von K.R. schlüssig mit den ihm seitens der Firma DV gewährten Subprovisionen erklären. (vgl. in diesem Sinne u.a. Aussage von HV P.).Die Möglichkeit, sich nach der Eingangsschulung bei der Wahrnehmung eines Termins von jemanden begleiten zu lassen bzw. selber jemanden zu begleiten, ergibt sich unmittelbar aus den Aussagen der HV vergleiche beispielsweise Aussagen HV H., HV K., HV G.K., HV P.L., HV M., HV P., HV W.S.2). Eine verpflichtende Annahme dieser zumeist von Herrn K.R. durchgeführten Hilfestellung ist den Ausführungen der HV in diesen Zusammenhang grundsätzlich nicht zu entnehmen vergleiche beispielsweise Aussage HV H.H. im Hinblick auf seine Anfrage an Herrn K.R. wegen Begleitung, der jedoch nicht kam) und lässt sich die diesbezügliche Bereitschaft von K.R. schlüssig mit den ihm seitens der Firma DV gewährten Subprovisionen erklären. vergleiche in diesem Sinne u.a. Aussage von HV P.).
II.2.3. Gesprächsleitfadenrömisch zwei.2.3. Gesprächsleitfaden
Die nicht erfolgte Kontrolle der Einhaltung des „Gesprächsleitfadens“ ergibt sich eindeutig aus den Aussagen der HV. Der Leitfaden wurde von ihnen überwiegend als Hilfestellung, als roter Faden für das Verkaufsgespräch gesehen (vgl. beispielsweise Aussagen HV G.K., HV P.L., HV A.M., HV W.S., HV W.S.2, HV G.S.), dem keine Verbindlichkeit beizumessen ist.Die nicht erfolgte Kontrolle der Einhaltung des „Gesprächsleitfadens“ ergibt sich eindeutig aus den Aussagen der HV. Der Leitfaden wurde von ihnen überwiegend als Hilfestellung, als roter Faden für das Verkaufsgespräch gesehen vergleiche beispielsweise Aussagen HV G.K., HV P.L., HV A.M., HV W.S., HV W.S.2, HV G.S.), dem keine Verbindlichkeit beizumessen ist.
Einige HV adaptierten sich den Leitfaden für ihre Bedürfnisse (vgl. HV W.S. „Ich bin aus der Steiermark, ich habe mir dann den Leitfaden so gerichtet wie es für einen Steirer passt, Salzburg war weit weg. Für mich war der Leitfaden nicht verbindlich“; HV P.L. „Er war der Rotefaden, die Präsentation oblag mir. Es war meine Variation.“ HV A. „Am Anfang habe ich mir meine eigenen Vorlagen zurechtgelegt, später benötigt man dies nicht mehr, dann funktioniert das aus dem Stegreif.“); HV K. hat aufgrund seiner gewonnenen Erfahrung mit der Zeit begonnen, vor dem Termin fernmündlich herauszufinden, ob bzw. welches Interesse besteht; eine Vorgehensweise, die der Leitfaden so nicht vorgesehen hatte. Für HV E. war der Leitfaden gleichfalls nicht verbindlich, zumal er das Verkaufen schon bei der Firma W. gelernt hat und „man hat ca. 1 Stunde Zeit, um den Kunden zu gewinnen, wenn das dann in einer Stunde nicht gelingt, dann gelingt es auch in 4 Stunden nicht.“Einige HV adaptierten sich den Leitfaden für ihre Bedürfnisse vergleiche HV W.S. „Ich bin aus der Steiermark, ich habe mir dann den Leitfaden so gerichtet wie es für einen Steirer passt, Salzburg war weit weg. Für mich war der Leitfaden nicht verbindlich“; HV P.L. „Er war der Rotefaden, die Präsentation oblag mir. Es war meine Variation.“ HV A. „Am Anfang habe ich mir meine eigenen Vorlagen zurechtgelegt, später benötigt man dies nicht mehr, dann funktioniert das aus dem Stegreif.“); HV K. hat aufgrund seiner gewonnenen Erfahrung mit der Zeit begonnen, vor dem Termin fernmündlich herauszufinden, ob bzw. welches Interesse besteht; eine Vorgehensweise, die der Leitfaden so nicht vorgesehen hatte. Für HV E. war der Leitfaden gleichfalls nicht verbindlich, zumal er das Verkaufen schon bei der Firma W. gelernt hat und „man hat ca. 1 Stunde Zeit, um den Kunden zu gewinnen, wenn das dann in einer Stunde nicht gelingt, dann gelingt es auch in 4 Stunden nicht.“
HV M. erklärte überhaupt, über keinen Leitfaden von der Firma verfügt zu haben, an den er sich orientieren hätte können.
Zusammengefasst war der Grundtenor, dass der Firma DV nur der Umsatz wichtig war, aber nicht, auf welche Art und Weise dieser erzielt wurde (vgl. beispielsweise Aussagen HV A., HV K.)Zusammengefasst war der Grundtenor, dass der Firma DV nur der Umsatz wichtig war, aber nicht, auf welche Art und Weise dieser erzielt wurde vergleiche beispielsweise Aussagen HV A., HV K.)
Eine dezidiert abweichende Meinung wurde nur von den HV S. und HV L. vertreten, wobei festzuhalten ist, dass sich die des Öfteren nicht nachvollziehbaren Ausführungen von HV L. in vielerlei Punkten von den Schilderungen der übrigen HV stark unterschied, insbesondere hinsichtlich der Themenkomplexe Einschulung, Vorführware, Meetings.
II.2.4. Terminvereinbarungen bzw. -akquirierungenrömisch zwei.2.4. Terminvereinbarungen bzw. -akquirierungen
Die unter Pkt. II.1.5. getroffene Feststellung der nicht verpflichtenden Terminabsolvierung durch die HV ergibt sich aus einer gesamtwürdigenden Zusammenschau der Aussagen der vor dem Verwaltungsgericht einvernommenen HV, der Callerin (vgl. Aussage B.L.) sowie Herrn A.T. im Zusammenhalt mit dem sich aus den Aussagen sämtlicher Einvernommenen herauskristallisierten Bild des Arbeitsumfeldes der HV im Hinblick auf die DV GmbH bzw. die Firma C.Die unter Pkt. römisch zwei.1.5. getroffene Feststellung der nicht verpflichtenden Terminabsolvierung durch die HV ergibt sich aus einer gesamtwürdigenden Zusammenschau der Aussagen der vor dem Verwaltungsgericht einvernommenen HV, der Callerin vergleiche Aussage B.L.) sowie Herrn A.T. im Zusammenhalt mit dem sich aus den Aussagen sämtlicher Einvernommenen herauskristallisierten Bild des Arbeitsumfeldes der HV im Hinblick auf die DV GmbH bzw. die Firma C.
Eingangs ist hervorzuheben, dass die HV aufgrund der sich durch die Wahrnehmung der mitgeteilten Termine bietenden Verdienstmöglichkeiten grundsätzlich bestrebt waren, diese durchzuführen und die Termine folglich nicht ohne einen für sie triftigen Grund absagten (vgl. beispielsweise Aussagen von HV A., HV G.S. HV P., HV S.) Die im Laufe der Zeit hinzutretende Verknappung der Umfragetermine (vgl. beispielsweise Aussage von HV A.; HV H.H.; HV K.) verbunden mit einem Qualitätsverlust (vgl. beispielsweise Aussage von HV E.; HV K.; HV G.S.) tat ihr übriges. Insofern verwundert es auch nicht, wenn die HV zwar keine konkreten Beispiele für grundlose Ablehnungen mitgeteilter (und angenommener) Termine nennen konnten, sie bei Fragen nach dem Bestehen eines diesbezüglichen Rechts im Zuge ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht aber durchwegs ins Grübeln gerieten und in der Folge je nach Mentalität das Vorliegen (vgl. beispielsweise HV H.H. „nichts; schimpfen konnten sie mich nicht, weil ich ohnedies selbstständig gewesen bin“; HV P.L.: „RI: Konnten Sie angebotene Termine innerhalb des von Ihnen bekannt gegebenen Zeitfensters ablehnen? HV: Eigentlich schon, es wäre ja meine Entscheidung gewesen.“; HV M. „RI: Gab es eine Vereinbarung dahingehend, dass Sie eine bestimmte Mindestanzahl an Terminen pro Woche bzw. Monat zu absolvieren haben? HV: Ich glaube nicht. Ich habe jeden Tag drei Termine bekommen. Sie haben mir nie gesagt, dass ich diese drei Termine machen muss. RI: Welche Anweisungen haben Sie überhaupt von der Firma DV bekommen? HV: Das man die Sachen verkauft. Die haben uns nur gezeigt, wie man verkauft. Ob wir die Termine jetzt wahrnehmen oder nicht, das war unsere Entscheidung, ob wir etwas verdienen wollen, oder nicht. […] Wenn ich einen Termin nicht eingehalten habe, dann habe ich diesen ausgelassen, es ist kein anderer eingesprungen“, HV A.M. „Es gab keinen Zwang, die Termine zu absolvieren. Ich habe dann im Callcenter oder bei XXXX angerufen mitgeteilt, dass ich diesen Termin nicht wahrnehme. Ich hatte dadurch keine Nachteile. Ich kann nicht sagen, ob wer anderen diesen Termin übernommen hat, für mich war der Termin dann vom Tisch weg“) oder Nichtvorliegen (HV W.S.: „RI: Konnte man bereits bestätigte Termine jederzeit wieder absagen? HV: Normalerweise nicht.“; HV S.: „RI: Haben Sie einmal oder des Öfteren einen Termin nicht rückbestätigt oder nicht angefahren? HV: Ich habe ein einziges Mal einen Termin verschoben, ansonsten war ich wie ein Schweizer zur Uhrwerk und habe die Termine wahrgenommen.“; HV G.S.: „RI: Was passierte, wenn Sie die Durchführung eines Termins, der innerhalb der von Ihnen gewünschten Zeiträume lag, ablehnten? HV: Ich hätte keinen Grund dazu gehabt. Ich habe keinen Termin abgelehnt. Wenn es ein korrekter Termin war, habe ich es nicht abgelehnt.“ und „Ich weiß von einem Kollegen, eine Terminabsage war ziemlich heikel, aber eine Terminverschiebung war kein Problem“) eines solchen Rechtes als gegeben oder als nicht gegeben beurteilten. Eingangs ist hervorzuheben, dass die HV aufgrund der sich durch die Wahrnehmung der mitgeteilten Termine bietenden Verdienstmöglichkeiten grundsätzlich bestrebt waren, diese durchzuführen und die Termine folglich nicht ohne einen für sie triftigen Grund absagten vergleiche beispielsweise Aussagen von HV A., HV G.S. HV P., HV S.) Die im Laufe der Zeit hinzutretende Verknappung der Umfragetermine vergleiche beispielsweise Aussage von HV A.; HV H.H.; HV K.) verbunden mit einem Qualitätsverlust vergleiche beispielsweise Aussage von HV E.; HV K.; HV G.S.) tat ihr übriges. Insofern verwundert es auch nicht, wenn die HV zwar keine konkreten Beispiele für grundlose Ablehnungen mitgeteilter (und angenommener) Termine nennen konnten, sie bei Fragen nach dem Bestehen eines diesbezüglichen Rechts im Zuge ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht aber durchwegs ins Grübeln gerieten und in der Folge je nach Mentalität das Vorliegen vergleiche beispielsweise HV H.H. „nichts; schimpfen konnten sie mich nicht, weil ich ohnedies selbstständig gewesen bin“; HV P.L.: „RI: Konnten Sie angebotene Termine innerhalb des von Ihnen bekannt gegebenen Zeitfensters ablehnen? HV: Eigentlich schon, es wäre ja meine Entscheidung gewesen.“; HV M. „RI: Gab es eine Vereinbarung dahingehend, dass Sie eine bestimmte Mindestanzahl an Terminen pro Woche bzw. Monat zu absolvieren haben? HV: Ich glaube nicht. Ich habe jeden Tag drei Termine bekommen. Sie haben mir nie gesagt, dass ich diese drei Termine machen muss. RI: Welche Anweisungen haben Sie überhaupt von der Firma DV bekommen? HV: Das man die Sachen verkauft. Die haben uns nur gezeigt, wie man verkauft. Ob wir die Termine jetzt wahrnehmen oder nicht, das war unsere Entscheidung, ob wir etwas verdienen wollen, oder nicht. […] Wenn ich einen Termin nicht eingehalten habe, dann habe ich diesen ausgelassen, es ist kein anderer eingesprungen“, HV A.M. „Es gab keinen Zwang, die Termine zu absolvieren. Ich habe dann im Callcenter oder bei römisch 40 angerufen mitgeteilt, dass ich diesen Termin nicht wahrnehme. Ich hatte dadurch keine Nachteile. Ich kann nicht sagen, ob wer anderen diesen Termin übernommen hat, für mich war der Termin dann vom Tisch weg“) oder Nichtvorliegen (HV W.S.: „RI: Konnte man bereits bestätigte Termine jederzeit wieder absagen? HV: Normalerweise nicht.“; HV S.: „RI: Haben Sie einmal oder des Öfteren einen Termin nicht rückbestätigt oder nicht angefahren? HV: Ich habe ein einziges Mal einen Termin verschoben, ansonsten war ich wie ein Schweizer zur Uhrwerk und habe die Termine wahrgenommen.“; HV G.S.: „RI: Was passierte, wenn Sie die Durchführung eines Termins, der innerhalb der von Ihnen gewünschten Zeiträume lag, ablehnten? HV: Ich hätte keinen Grund dazu gehabt. Ich habe keinen Termin abgelehnt. Wenn es ein korrekter Termin war, habe ich es nicht abgelehnt.“ und „Ich weiß von einem Kollegen, eine Terminabsage war ziemlich heikel, aber eine Terminverschiebung war kein Problem“) eines solchen Rechtes als gegeben oder als nicht gegeben beurteilten.
Die in dieser Hinsicht ziemlich konträren Einschätzungen der HV sind schließlich auch dem Umstand geschuldet, dass manche von ihnen ihre Tätigkeit als HV bei der Firma H. bzw. bei der XXXX (in der Folge kurz W. GmbH“) begannen und es hierdurch offensichtlich mitunter auch zum Auftreten einer gewissen Zuordnungsproblematik bzw. Verinnerlichung und Übertragung bestimmter Anforderungsprofile bzw. Anordnungen dieser Firmen auf die Situation bei der DV GmbH betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gekommen ist.Die in dieser Hinsicht ziemlich konträren Einschätzungen der HV sind schließlich auch dem Umstand geschuldet, dass manche von ihnen ihre Tätigkeit als HV bei der Firma H. bzw. bei der römisch 40 (in der Folge kurz W. GmbH“) begannen und es hierdurch offensichtlich mitunter auch zum Auftreten einer gewissen Zuordnungsproblematik bzw. Verinnerlichung und Übertragung bestimmter Anforderungsprofile bzw. Anordnungen dieser Firmen auf die Situation bei der DV GmbH betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gekommen ist.
Während der in Folge der höheren Verkaufspreise lukrativere Vertrieb von Lattenrosten und Matratzen samt Zubehör der Ursprungsfirma XXXX (in der Folge kurz „Firma H.“) oblag, beschränkte sich das Warensortiment der später gegründeten, nach mehrmaligen Umfirmierungen DV GmbH genannten Firma im Wesentlichen auf sog. Abschirmprodukte gegen Elektrosmog, Zirbendecken- und Polster, etc. Die Firma C. akquirierte nun für die für die DV GmbH im gegenständlichen Zeitraum tätigen HV keine Präsentationstermin, sondern nur mehr sog. Umfragetermine, d.h. die „potentiellen (Kauf)Interessenten“ bzw. vielmehr „Umfrageteilnehmer“ wussten bei der Terminvereinbarung nicht, dass es sich in Wahrheit um eine Warenpräsentation handelt (vgl. u.a. auch Aussage der Zeugin B.L.). Die Schwierigkeit bzw. der Zeitaufwand einen Termin für eine Warenpräsentation zu vereinbaren ist angesichts der hierbei zu leistenden Überzeugungsarbeit selbstredend höher als für eine mit einem (Gast)Geschenk verbundene Umfrage, was sich sowohl in der (zunächst) höheren Anzahl der den HV der DV GmbH übermittelten Terminen als auch in deren – von vielen HV kritisierten - Qualität niederschlug. Die Termine hatten folglich auch eine andere – bedeutend geringere – Wertigkeit als die beispielsweise bei der Firma H. vergebenen Präsentationsterminen.Während der in Folge der höheren Verkaufspreise lukrativere Vertrieb von Lattenrosten und Matratzen samt Zubehör der Ursprungsfirma römisch 40 (in der Folge kurz „Firma H.“) oblag, beschränkte sich das Warensortiment der später gegründeten, nach mehrmaligen Umfirmierungen DV GmbH genannten Firma im Wesentlichen auf sog. Abschirmprodukte gegen Elektrosmog, Zirbendecken- und Polster, etc. Die Firma C. akquirierte nun für die für die DV GmbH im gegenständlichen Zeitraum tätigen HV keine Präsentationstermin, sondern nur mehr sog. Umfragetermine, d.h. die „potentiellen (Kauf)Interessenten“ bzw. vielmehr „Umfrageteilnehmer“ wussten bei der Terminvereinbarung nicht, dass es sich in Wahrheit um eine Warenpräsentation handelt vergleiche u.a. auch Aussage der Zeugin B.L.). Die Schwierigkeit bzw. der Zeitaufwand einen Termin für eine Warenpräsentation zu vereinbaren ist angesichts der hierbei zu leistenden Überzeugungsarbeit selbstredend höher als für eine mit einem (Gast)Geschenk verbundene Umfrage, was sich sowohl in der (zunächst) höheren Anzahl der den HV der DV GmbH übermittelten Terminen als auch in deren – von vielen HV kritisierten - Qualität niederschlug. Die Termine hatten folglich auch eine andere – bedeutend geringere – Wertigkeit als die beispielsweise bei der Firma H. vergebenen Präsentationsterminen.
Dementsprechend erklärte auch HV E., sie hätten in der Anfangszeit, als es noch „seriös“ abgelaufen sei, nur 5 oder 6 Termine in der Woche angefahren, es habe relativ wenig Ausfälle bei den Terminen gegeben, Hauptarbeitszeit sei ab 16:00 oder 17:00 Uhr gewesen und erst später – sohin bei der DV GmbH - , als den Leuten bei der Terminvereinbarung nicht bekannt gewesen sei, dass es sich in Wahrheit um eine Verkaufspräsentation handelt, sei es zu drei Terminen pro Tag gekommen. Vor diesem Hintergrund bzw. in diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des HV E. zu sehen, wonach es nicht einfach gewesen sei, die Durchführung eines innerhalb des von ihm gewünschten Zeitraumes gelegenen Termins abzulehnen. Die hierfür von ihm als Grund angeführte Reservierung der Termine im Voraus sowie die kurzfristige Terminabsicherung durch die „Caller“ wurde von keinem anderen für die DV GmbH im gegenständlichen Zeitraum tätig gewesenen HV vorgebracht; vielmehr sicherte sich die Mehrzahl der HV aufgrund ihrer schlechten Erfahrungen mit den ihnen übermittelten Terminen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selber durch einen im Vorfeld getätigten Anruf bei den potentiellen „(Kauf)Interessenten“ bzw. „Umfrageteilnehmern“ ab und beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach deren mangelnde Qualität. Schließlich darf bei den Ausführungen des HV E. zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass er vor seiner Tätigkeit für A.T. bereits als HV für die XXXX (in der Folge kurz W. GmbH“), bei der von der Terminvereinbarung über die Präsentation bis zur Auslieferung alles streng durchorganisiert war, im Einsatz gewesen ist. Die strikte Durchorganisation und Weisungskette bei der W. GmbH ist aufgrund eines beim Bundesverwaltungsgerichts anhängig gewesenen Verfahrens gerichtsbekannt (vgl. Erkenntnis BVwG L510 2127009-1/336E).Dementsprechend erklärte auch HV E., sie hätten in der Anfangszeit, als es noch „seriös“ abgelaufen sei, nur 5 oder 6 Termine in der Woche angefahren, es habe relativ wenig Ausfälle bei den Terminen gegeben, Hauptarbeitszeit sei ab 16:00 oder 17:00 Uhr gewesen und erst später – sohin bei der DV GmbH - , als den Leuten bei der Terminvereinbarung nicht bekannt gewesen sei, dass es sich in Wahrheit um eine Verkaufspräsentation handelt, sei es zu drei Terminen pro Tag gekommen. Vor diesem Hintergrund bzw. in diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des HV E. zu sehen, wonach es nicht einfach gewesen sei, die Durchführung eines innerhalb des von ihm gewünschten Zeitraumes gelegenen Termins abzulehnen. Die hierfür von ihm als Grund angeführte Reservierung der Termine im Voraus sowie die kurzfristige Terminabsicherung durch die „Caller“ wurde von keinem anderen für die DV GmbH im gegenständlichen Zeitraum tätig gewesenen HV vorgebracht; vielmehr sicherte sich die Mehrzahl der HV aufgrund ihrer schlechten Erfahrungen mit den ihnen übermittelten Terminen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum selber durch einen im Vorfeld getätigten Anruf bei den potentiellen „(Kauf)Interessenten“ bzw. „Umfrageteilnehmern“ ab und beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach deren mangelnde Qualität. Schließlich darf bei den Ausführungen des HV E. zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass er vor seiner Tätigkeit für A.T. bereits als HV für die römisch 40 (in der Folge kurz W. GmbH“), bei der von der Terminvereinbarung über die Präsentation bis zur Auslieferung alles streng durchorganisiert war, im Einsatz gewesen ist. Die strikte Durchorganisation und Weisungskette bei der W. GmbH ist aufgrund eines beim Bundesverwaltungsgerichts anhängig gewesenen Verfahrens gerichtsbekannt vergleiche Erkenntnis BVwG L510 2127009-1/336E).
Die Aussage von HV A. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, er habe Termine nur aus triftigen Gründen ablehnen können, erfolgte mit der Erklärung „weil ich Geld verdienen wollte“ und erst auf Nachfrage, nachdem er angegeben hatte, keinen Termin abgelehnt zu haben. Im Übrigen ist auf den obigen Absatz zu verweisen, zumal auch HV A. seine Tätigkeit bei der Firma H. begonnen hatte und sodann parallel arbeitete.
Die Aussage von Herrn HV S. ist gleichfalls unter dem Aspekt seiner (anfänglichen und sodann parallelen) Tätigkeit für die Firma H. und zuvor für die W. GmbH als HV zu sehen bzw. seiner Arbeitseinstellung „Ich habe ein einziges Mal einen Termin verschoben, ansonsten war ich wie ein Schweizer Uhrwerk und habe die Termine wahrgenommen“ und „Man musste ja Geld verdienen.“ Ob er einen Termin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum grundlos absagen bzw. ablehnen hätte können, ist allerdings von ihm wie auch von HV W.S., der seine Tätigkeit als HV bei der Firma H. begann, einen erhaltenen Termin nie einfach nicht durchführte („und wenn, dann hätte ich vorher angerufen und mitgeteilt, dass ich nicht kann.“), den (Umfrage)Fragebogen „Befragung über Lebensgewohnheiten“ nur einige Male verwendete und im Schnitt 80 % Eigenbuchertermine hatte, in Wahrheit nie wirklich überlegt worden.
Zur Angabe des HV H. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, Herr W.P. habe ihm persönlich gesagt, dass die Termine insofern Geld kosten, als die Personen vom Callcenter bezahlt werden müssen und daher wahrzunehmen seien, ist zu bemerken, dass Herr W.P. im Zeitraum der Tätigkeit von HV H. für die DV GmbH keine Geschäftsführungsfunktion für diese GmbH innehatte, sondern vielmehr die Interessen der Firma C. vertrat. Auf Nachfrage konnte HV H. überdies nicht einmal sagen, ob er die erhaltenen Termine bezahlen musste. Ihm war sohin weder bewusst, dass er das Callcenter durch seine Beiträge finanzierte, noch, dass er für erhaltene Termine auch im Falle ihrer Nichtwahrnehmung zu bezahlen hatte. Umstände, die Herrn HV H. zu einer missverständlichen Interpretation der Aussage von Herrn W.P. veranlasst haben werden.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang jedenfalls eine von Herr A.T. in einem Nebensatz zum Fragenkomplex „Tagesbericht“ getätigte Bemerkung. Nachdem er berichtet hatte, dass von den HV mit der Zeit irgendeine Art von Bestätigung des Terminerhalts gewünscht wurde, zumal es immer wieder vorgekommen sei, dass Handelsvertreter den Erhalt eines ihnen in Rechnung gestellten Termins bestritten, erklärte er erbost: „Der Grund war, dass wenn es dem HV nicht gefreut hat, zu arbeiten, dann hat er gesagt, er hat den Termin nicht bekommen und wollte ihn auch nicht zahlen. Wenn er nicht arbeiten will, dann ist es auch sein Recht, aber wenn er einen Termin anfordert, dann muss er ihn auch bezahlen.“ Obwohl der Fokus auf der Handhabung des „Tagesberichts“ lag, echauffierte er sich plötzlich über das Verhalten der HV und stieß hervor, dass es ihr Recht sei, nicht arbeiten zu wollen. Diese abseits des thematisierten Fragenkomplexes, quasi als Nebenprodukt vorgetragene Aussage vermochte ob der gezeigten Emotionalität besonders zu überzeugen.
Jene HV, die in der mündlichen Verhandlung von einer Terminverbindlichkeit sprachen, waren schließlich aber auch nicht in der Lage, schlüssig die sich aus der Nichtwahrnehmung eines mitgeteilten (bereits angenommenen) Termins ergebende Sanktion darzulegen. In Wahrheit handelte es sich nur um auf Hörensagen basierende Vermutungen. So erklärte HV S. „Ich weiß von anderen Kollegen, die den mitgeteilten Termin nicht angefahren sind, dass diese wenigen Termine erhalten haben“ oder HV G.S. „Ich weiß von einem Kollegen, eine Terminabsage war ziemlich heikel, aber eine Terminverschiebung war kein Problem.“ HV E. vermutete, er hätte im Falle einer mit dem Umfrageteilnehmer direkt vereinbarten Terminverschiebung „halt weniger Termine bekommen, dass weiß ich aber auch nicht, ob dass der Fall gewesen wäre, ich kann es nicht sagen.“ Lediglich HV K. konnte von einem ihn konkret betreffenden Vorfall berichten, bei dem er über die Firma einen Termin verschieben habe wollen, die seien dann sehr böse geworden, weil das nicht erwünscht war. Eine tatsächlich erlittene Sanktion schilderte aber auch er nicht.
Dagegen wurde die Frage, ob ihren vorab bekanntgegebenen zeitlichen Wünschen entsprochen wurde, von der überwiegenden Mehrheit der HV bejaht (vgl. beispielsweise HV W.S., HV A.M., HV P.L.) bzw. stellten sie diese formlose „Vorab-Bekanntgabe“ nicht in Abrede (Ausnahme: HV W.S.2). Divergierende Aussagen finden sich dann allerdings wieder zur Annahme von außerhalb des bekanntgegebenen Zeitrahmens gelegenen Terminen. Während HV S. meinte, dass es auch mal am Samstag Termine gegeben habe und es nicht gerne gesehen worden sei, wenn er einen solchen – eigentlich außerhalb seines Zeitrahmens gelegenen -Termin nicht wahrnahm, erklärte HV W.S., dass die Firma Termine natürlich loswerden wollte, seine Zeit aber auch begrenzt gewesen sei, weshalb er Termine außerhalb seines gewünschten Zeitraums nicht angenommen habe, wenn er bereits einen Termin bzw. keine Zeit hatte. Dagegen wurde die Frage, ob ihren vorab bekanntgegebenen zeitlichen Wünschen entsprochen wurde, von der überwiegenden Mehrheit der HV bejaht vergleiche beispielsweise HV W.S., HV A.M., HV P.L.) bzw. stellten sie diese formlose „Vorab-Bekanntgabe“ nicht in Abrede (Ausnahme: HV W.S.2). Divergierende Aussagen finden sich dann allerdings wieder zur Annahme von außerhalb des bekanntgegebenen Zeitrahmens gelegenen Terminen. Während HV S. meinte, dass es auch mal am Samstag Termine gegeben habe und es nicht gerne gesehen worden sei, wenn er einen solchen – eigentlich außerhalb seines Zeitrahmens gelegenen -Termin nicht wahrnahm, erklärte HV W.S., dass die Firma Termine natürlich loswerden wollte, seine Zeit aber auch begrenzt gewesen sei, weshalb er Termine außerhalb seines gewünschten Zeitraums nicht angenommen habe, wenn er bereits einen Termin bzw. keine Zeit hatte.
Das Fehlen um das Wissen von Sanktionen lässt nur den Schluss zu, dass seitens der DV GmbH diesbezüglich keine kommuniziert bzw. verhängt wurden, zumal sich die Handelsvertreter dann nicht in Annahmen und Mutmaßungen hätten ergehen müssen.
Zusammengefasst lassen die Aussagen der HV folglich nur den Schluss zu, dass ihnen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der DV GmbH weder eine verpflichtende Terminabsolvierung aufgetragen noch mit Konsequenzen im Falle der Nichtwahrnehmung von Terminen gedroht wurde bzw. es zu Sanktionen gekommen wäre.
Die fehlende Verpflichtung zur Terminabsolvierung stand auch mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der DV GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in Widerspruch. So handelt es sich bei der Firma DV nicht um einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb mit einem zeitlich determinierten Verfahrensablauf oder einem terminlich gebundenen Leistungsspektrum, sondern vielmehr um einen zeit- und ortsunabhängigen Direktvertrieb. Wann und auf welche Weise die HV sohin für die Firma DV tätig wurden, hatte auf diese keinen Einfluss.
Die Terminakquirierung durch die Firma C. musste von den HV bezahlt werden, sie trugen den finanziellen Schaden im Falle einer Nichtwahrnehmung folglich selber, konnten andererseits aber auch bei Termindurchführung nicht nur unmittelbar finanziell profitieren, sondern zudem durch Geschick und Können eigeninitiativ Präsentationstermine auftun, von denen dann wiederum die DV GmbH profitierte; so lukrierte beispielsweise HV A. etwa 40 Prozent Eigenbucher, HV W.S. 80 Prozent. Die den HV von der Firma C. vermittelten „Umfragetermine“ hatten sohin oft nur eine Art Anstoßfunktion.
Schließlich lassen aber die Schilderungen der HV zur „Qualität“ bzw. „Wirtschaftlichkeit“ der übermittelten Termine nur den Schluss zu, dass seitens der Firmen die Nichtabsolvierung von „Umfrageterminen“ bereits einkalkuliert bzw. eingerechnet wurde, Termine sozusagen mit dem Gedanken ausgesandt wurden, dass es vielleicht trotz eines bereits einmal erfolgten Besuchs oder der zurückzulegenden Distanz zu einer Annahme durch den HV kommt und dann vielleicht trotz alldem etwas „geht“, heißt, etwas lukriert werden könnte. So gaben die HV durchwegs an, sich vor den Terminen bei den „Umfrageteilnehmern“ bzw. „Interessenten“ fernmündlich rückversichert zu haben. HV G.S. meinte beispielsweise, dass er anfänglich nicht angerufen habe, „später schon, nachdem ich draufgekommen bin, dass es sich bei den Terminen teilweise um Scheintermine handelte. Das heißt, Kollegen waren bereits vor einem halben Jahr dort oder der Kunde wusste gar nicht, dass ein Termin ausgemacht war“. HV K. erklärte gleichfalls, er habe anfänglich nicht mit den Kunden vor dem Treffen telefoniert, „später sehr wohl, weil sich herausgestellt hat, das die Kunden es gar nicht wollten, nicht da waren, nicht aufmachten, etc.“ bzw. „dann bekam man wieder Termine, wo man eh schon war oder der Kollege schon war“. Auch HV A.M. nahm mitgeteilte Termine nicht wahr, weil er schon einmal dort war oder es zu weit war. In diesem Sinne gab auch HV H.H an: „In den ersten beiden Wochen bin ich jeden Tag gefahren, dann habe ich ihnen gesagt, ich kann nicht vom Nordburgenland gleich im Südburgenland fahren.“ oder HV H.: „Das Callcenter hat des Öfteren Termine vereinbart, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht zeitlich durchführbar gewesen wären“.
Zusammengefasst brachte sohin die Absolvierung der angebotenen „Umfragetermine“ sowohl den HV als auch der Firma DV die gewünschten wirtschaftlichen Effekte, wobei eine durchgängige Terminannahme durch die HV für den Erfolg dieses Geschäftsmodells aufgrund der offensichtlich einkalkulierten Ausfälle keinesfalls erforderlich war. Hinzutritt, dass seitens der Firmen im Falle einer vom HV gemeldeten Nichtannahme eines – offenbar als wertvoll eingestuften - Termins mitunter nach einer Vertretung gesucht wurde (vgl. VH-NS 08.09.2022, Zeugin R.M.). Bewusste Terminübernahmen wurden beispielsweise von HV S. durchgeführt, HV A. erklärte, er habe die Termine oft auch erst kurz vor Mittag erhalten, es könnte durchaus sein, dass es sich dabei um den Termin eines anderen HV gehandelt habe.Zusammengefasst brachte sohin die Absolvierung der angebotenen „Umfragetermine“ sowohl den HV als auch der Firma DV die gewünschten wirtschaftlichen Effekte, wobei eine durchgängige Terminannahme durch die HV für den Erfolg dieses Geschäftsmodells aufgrund der offensichtlich einkalkulierten Ausfälle keinesfalls erforderlich war. Hinzutritt, dass seitens der Firmen im Falle einer vom HV gemeldeten Nichtannahme eines – offenbar als wertvoll eingestuften - Termins mitunter nach einer Vertretung gesucht wurde vergleiche VH-NS 08.09.2022, Zeugin R.M.). Bewusste Terminübernahmen wurden beispielsweise von HV S. durchgeführt, HV A. erklärte, er habe die Termine oft auch erst kurz vor Mittag erhalten, es könnte durchaus sein, dass es sich dabei um den Termin eines anderen HV gehandelt habe.
Abschließend ist festzuhalten, dass seitens der HV Präsentationstermine zudem eigeninitiativ im Bekannten- und Freundeskreis akquiriert wurden bzw. sie dabei auf einen eigenen – bereits aus einer anderen Vertretertätigkeit bestehenden – Kundenstock zurückgegriffen (vgl. VH-NS 29.08.2022, HV W.S.; VH-NS 29.08.2022, HV P.; VH-NS 26.08.2022, HV G.K.; VH-NS 22.08.2022. HV G.S.) In dieser Hinsicht ist insbesondere die HV S.P. hervorzuheben, die die Leistungen der Firma C. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in Anspruch nahm (vgl. VH-NS 31.08.2022, HV S.P.)Abschließend ist festzuhalten, dass seitens der HV Präsentationstermine zudem eigeninitiativ im Bekannten- und Freundeskreis akquiriert wurden bzw. sie dabei auf einen eigenen – bereits aus einer anderen Vertretertätigkeit bestehenden – Kundenstock zurückgegriffen vergleiche VH-NS 29.08.2022, HV W.S.; VH-NS 29.08.2022, HV P.; VH-NS 26.08.2022, HV G.K.; VH-NS 22.08.2022. HV G.S.) In dieser Hinsicht ist insbesondere die HV S.P. hervorzuheben, die die Leistungen der Firma C. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in Anspruch nahm vergleiche VH-NS 31.08.2022, HV S.P.)
Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gaben die HV überwiegend an, im Schnitt drei Termine je bekanntgegebenen Tag erhalten zu haben, mal mehr, mal weniger. Während einige HV von einem Anspruch ausgingen (vgl. HV G.K., HV P.L., HV G.S), wurde dies von anderen nicht so gesehen (HV E., HV M., HV P., HV W.S.), waren sich andere diesbezüglich wiederum unsicher (vgl. HV A., HV H., HV K.) Dieses uneinheitliche Bild zeigte sich auch bei der Frage nach dem Vorliegen einer Verpflichtung zur Wahrnehmung einer bestimmten Mindestanzahl von Terminen und lösten die HV diese Frage je nach ihrer Mentalität (vgl. keine Verpflichtung: HV A., HV P.L., HV A.M., HV P., HV W.S.; Verpflichtung: HV H., HV H.H., HV G.K.; unsicher: HV K., HV M.). Angesichts der Uneinheitlichkeit der Aussagen sowie des während der Beantwortung dieser Fragen überwiegend gezeigten unsicheren Verhalten der HV - das ein Überlegen im Nachhinein und keine Wiedergabe eines tatsächlich gelebten Vertragsinhaltes vermittelte - ist weder von einem Mindestanbot von Terminen seitens der Firma C. noch von einer Verpflichtung der Wahrnehmung einer Mindestanzahl von angebotenen Terminen seitens der HV auszugehen.Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gaben die HV überwiegend an, im Schnitt drei Termine je bekanntgegebenen Tag erhalten zu haben, mal mehr, mal weniger. Während einige HV von einem Anspruch ausgingen vergleiche HV G.K., HV P.L., HV G.S), wurde dies von anderen nicht so gesehen (HV E., HV M., HV P., HV W.S.), waren sich andere diesbezüglich wiederum unsicher vergleiche HV A., HV H., HV K.) Dieses uneinheitliche Bild zeigte sich auch bei der Frage nach dem Vorliegen einer Verpflichtung zur Wahrnehmung einer bestimmten Mindestanzahl von Terminen und lösten die HV diese Frage je nach ihrer Mentalität vergleiche keine Verpflichtung: HV A., HV P.L., HV A.M., HV P., HV W.S.; Verpflichtung: HV H., HV H.H., HV G.K.; unsicher: HV K., HV M.). Angesichts der Uneinheitlichkeit der Aussagen sowie des während der Beantwortung dieser Fragen überwiegend gezeigten unsicheren Verhalten der HV - das ein Überlegen im Nachhinein und keine Wiedergabe eines tatsächlich gelebten Vertragsinhaltes vermittelte - ist weder von einem Mindestanbot von Terminen seitens der Firma C. noch von einer Verpflichtung der Wahrnehmung einer Mindestanzahl von angebotenen Terminen seitens der HV auszugehen.
Die zu Beginn fehlende Verpflichtung, den Terminerhalt zu bestätigen, ergibt sich aus den Aussagen der HV (vgl. beispielsweise HV H., HV H.H., HV K., HV M., HV P.) im Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen A.T., wobei der Grund für die Einführung einer Bestätigung für den Terminerhalt nachvollziehbar von Herrn A.T. dargelegt wurde (vgl. „Der Grund war, dass wenn es dem HV nicht gefreut hat, zu arbeiten, dann hat er gesagt, er hat den Termin nicht bekommen und wollte ihn auch nicht zahlen“). Eine Verpflichtung, den Terminerhalt im Sinne einer Terminzusage zu bestätigen, kann den Aussagen der HV schließlich gesamthaft nicht entnommen werden. Die zu Beginn fehlende Verpflichtung, den Terminerhalt zu bestätigen, ergibt sich aus den Aussagen der HV vergleiche beispielsweise HV H., HV H.H., HV K., HV M., HV P.) im Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen A.T., wobei der Grund für die Einführung einer Bestätigung für den Terminerhalt nachvollziehbar von Herrn A.T. dargelegt wurde vergleiche „Der Grund war, dass wenn es dem HV nicht gefreut hat, zu arbeiten, dann hat er gesagt, er hat den Termin nicht bekommen und wollte ihn auch nicht zahlen“). Eine Verpflichtung, den Terminerhalt im Sinne einer Terminzusage zu bestätigen, kann den Aussagen der HV schließlich gesamthaft nicht entnommen werden.
II.2.5. Formularwesenrömisch zwei.2.5. Formularwesen
Welche Unterlagen der Firma DV nach einer Veranstaltung zu übermitteln waren, ergibt sich aus den Aussagen von A.T., Zeugin R.M. sowie der HV, wie HV A., HV P.L., HV M., HV A.M., HV W.S., HV W.S.2, HV G.S. Die in den Formularen vorzunehmenden Eintragungen ergeben sich gleichfalls aus den diesbezüglichen Schilderungen der HV, wobei die Vornahme eines „Nullereintrages“ im Falle der Nichterzielung eines Umsatzes von den HV A., HV H.H., HV P., HV W.S.2 berichtet und der Erhalt dieser Information von A.T. sehr wohl bestätigt wurde.
Die Feststellungen zur nicht fristgerechten Übersendung bzw. Nichtübersendung der Originalkaufverträge gründet in der Aussage der Zeugin R.M. im Zusammenhalt mit jenen der HV, die teilweise nicht einmal wussten, dass es eine Frist gab (vgl. HV A., HV K., HV P.L., HV P.) bzw. der Kaufvertrag im Original zu übermitteln gewesen wäre (HV M., HV W.S.). Die Nichtverhängung von Sanktionen ist der Aussage der Aussage Zeugin R.M zu entnehmen (vgl. VH-NS vom 08.09.2022).Die Feststellungen zur nicht fristgerechten Übersendung bzw. Nichtübersendung der Originalkaufverträge gründet in der Aussage der Zeugin R.M. im Zusammenhalt mit jenen der HV, die teilweise nicht einmal wussten, dass es eine Frist gab vergleiche HV A., HV K., HV P.L., HV P.) bzw. der Kaufvertrag im Original zu übermitteln gewesen wäre (HV M., HV W.S.). Die Nichtverhängung von Sanktionen ist der Aussage der Aussage Zeugin R.M zu entnehmen vergleiche VH-NS vom 08.09.2022).
II.2.6. Vorführware, (Gast)Geschenke, Messgeräte, Inventur römisch zwei.2.6. Vorführware, (Gast)Geschenke, Messgeräte, Inventur
Die Feststellungen zur Vorführware, den (Gast)Geschenken, den Messgeräte sowie die Inventur ergeben sich eindeutig aus den Aussagen der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. u.a. Verweise bei Pkt. II.1.8.). Festzuhalten ist, dass die Aussage von HV L., sie habe nicht einfach nach Salzburg fahren und sich Polster holen können, sondern habe sie den Abholzeitpunkt vorher bekanntgeben müssen, keine Entsprechung in den Aussagen der übrigen HV findet.Die Feststellungen zur Vorführware, den (Gast)Geschenken, den Messgeräte sowie die Inventur ergeben sich eindeutig aus den Aussagen der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche u.a. Verweise bei Pkt. römisch zwei.1.8.). Festzuhalten ist, dass die Aussage von HV L., sie habe nicht einfach nach Salzburg fahren und sich Polster holen können, sondern habe sie den Abholzeitpunkt vorher bekanntgeben müssen, keine Entsprechung in den Aussagen der übrigen HV findet.
II.2.7. Provisionrömisch zwei.2.7. Provision
Die Feststellung, wonach es entgegen der Angabe von HV G.S. keine Verpflichtung zur Organisation einer bestimmten Anzahl von Partys innerhalb eines bestimmten Zeitraums gegeben hat, fußt auf den Aussagen von HV P.L., HV W.S., HV W.S.2 im Zusammenhalt mit der von A.T. immer wieder – auch zu diesem Punkt – vorgetragenen, von ihm verfolgten positiven Motivationsstrategie.
In diesem Sinne: HV W.S.: „Von der Firma ist nicht verlangt worden, dass ich eine bestimmte Anzahl von Gruppenberatungen pro Woche oder pro Monat quasi „aufreiße“. Wenn ich keine organisiert habe, war das mein eigener Schaden, zumal ich dann nichts verdient habe.“; HV W.S.2: „Nicht verlangt, aber es wäre gut gewesen.“; HV P.L.: „MB: Nein, nicht müssen, sondern, wenn man das geschafft hätte, dann hätte es eine Zusatzprovision von 10% gegeben.“.
II.2.8. Umsatz, Gebietsschutzrömisch zwei.2.8. Umsatz, Gebietsschutz
Das Fehlen von Mindestumsatzvorgaben durch die Geschäftsführung der DV GmbH ergibt sich im Wesentlichen aus den Aussagen der überwiegenden Mehrheit der HV (HV G.S., HV W.S.2, HV W.S., HV P., HV A.M., HV M., HV P.L., HV H.H., HV A., HV S.) im Zusammenhalt mit den Ausführungen von A.T. Lediglich HV E. (vgl. übernächsten Absatz) sah Mindestumsatzvorgaben insofern, als „Ja, schon. Im Prinzip… wenn man unter 500 Euro pro Termin runtergefallen wäre, hätte man ohne dies nicht leben können.“, oder auch HV G.K., der meinte „Nach dem ich immer zu wenig gehabt habe, zum Schluss, ‚ja‘“, wobei dieser allerdings auch auf die Frage, welche Anweisungen er überhaupt bekommen habe, antwortete „Nur verkaufen, verkaufen, verkaufen“.Das Fehlen von Mindestumsatzvorgaben durch die Geschäftsführung der DV GmbH ergibt sich im Wesentlichen aus den Aussagen der überwiegenden Mehrheit der HV (HV G.S., HV W.S.2, HV W.S., HV P., HV A.M., HV M., HV P.L., HV H.H., HV A., HV S.) im Zusammenhalt mit den Ausführungen von A.T. Lediglich HV E. vergleiche übernächsten Absatz) sah Mindestumsatzvorgaben insofern, als „Ja, schon. Im Prinzip… wenn man unter 500 Euro pro Termin runtergefallen wäre, hätte man ohne dies nicht leben können.“, oder auch HV G.K., der meinte „Nach dem ich immer zu wenig gehabt habe, zum Schluss, ‚ja‘“, wobei dieser allerdings auch auf die Frage, welche Anweisungen er überhaupt bekommen habe, antwortete „Nur verkaufen, verkaufen, verkaufen“.
Angesichts der mit den erzielten Verkaufsumsätzen verbundenen finanziellen Auswirkungen sowohl für die Firma DV als auch für die HV ist eine ständige Umsatzthematisierung schlüssig und nachvollziehbar und wird dies von den HV auch so berichtet. Die von A.T. laut seiner Aussage gewählte Motivationsstrategie spiegelt sich hierbei in den Ausführungen der HV wider. So meinten die HV W.S.2 und HV H., sie seien bei einem guten Umsatz gelobt worden, bei einem schlechten habe niemand etwas gesagt, oder HV A.M., dass es des Öfteren Lob gegeben habe, oder HV W.S., er sei zu 99% positiv angesprochen worden und es sein habe können, dass er bei einem schlechteren Monat angerufen und gefragt worden sei, ob das Ergebnis an der Firma liege oder an Sonstigem. Eine Aussage, die die Ausführung von A.T. stützt, dass er das Gespräch mit einem HV gesucht hat, etwa wenn ein bestimmtes Naheverhältnis zu diesem HV bestanden hat oder die Umsätze eines ehemals guten HV auf einmal stark fielen bzw. viele Stornos auftraten. In dieses Bild der Motivationsstrategie passen auch die von den HV erwähnten, auf Freiwilligkeit abzielenden Hilfsangebote, wie beispielweise die Begleitung zu einem Termin durch einen andern HV (vgl. HV A.M.: „Es gab Hilfsangebote, aber diese waren jedenfalls nicht als ‚Schimpfe‘ gemeint, sondern wirklich als Hilfestellungen.“) sowie die Aussage von W.P. auf die Fragen: „Was ist mit umsatzschwachen HV passiert?“ W.P.: „Er hat nichts verdient.“ und „Hat es Nachschulungen oder zumindest Gespräche mit dem HV gegeben?“ W.P.:“ Wenn er es wollte, dann ja.“ oder „Es war auch so, dass ein HV beispielsweise sagte, ich verstehe das nicht, Herr HUBER verkauft so viel, ich nicht. Man hat dann gesagt, ja dann fahr halt einmal mit und schau dir das an. Wenn ihn dieser zusehen hat lassen.“.Angesichts der mit den erzielten Verkaufsumsätzen verbundenen finanziellen Auswirkungen sowohl für die Firma DV als auch für die HV ist eine ständige Umsatzthematisierung schlüssig und nachvollziehbar und wird dies von den HV auch so berichtet. Die von A.T. laut seiner Aussage gewählte Motivationsstrategie spiegelt sich hierbei in den Ausführungen der HV wider. So meinten die HV W.S.2 und HV H., sie seien bei einem guten Umsatz gelobt worden, bei einem schlechten habe niemand etwas gesagt, oder HV A.M., dass es des Öfteren Lob gegeben habe, oder HV W.S., er sei zu 99% positiv angesprochen worden und es sein habe können, dass er bei einem schlechteren Monat angerufen und gefragt worden sei, ob das Ergebnis an der Firma liege oder an Sonstigem. Eine Aussage, die die Ausführung von A.T. stützt, dass er das Gespräch mit einem HV gesucht hat, etwa wenn ein bestimmtes Naheverhältnis zu diesem HV bestanden hat oder die Umsätze eines ehemals guten HV auf einmal stark fielen bzw. viele Stornos auftraten. In dieses Bild der Motivationsstrategie passen auch die von den HV erwähnten, auf Freiwilligkeit abzielenden Hilfsangebote, wie beispielweise die Begleitung zu einem Termin durch einen andern HV vergleiche HV A.M.: „Es gab Hilfsangebote, aber diese waren jedenfalls nicht als ‚Schimpfe‘ gemeint, sondern wirklich als Hilfestellungen.“) sowie die Aussage von W.P. auf die Fragen: „Was ist mit umsatzschwachen HV passiert?“ W.P.: „Er hat nichts verdient.“ und „Hat es Nachschulungen oder zumindest Gespräche mit dem HV gegeben?“ W.P.:“ Wenn er es wollte, dann ja.“ oder „Es war auch so, dass ein HV beispielsweise sagte, ich verstehe das nicht, Herr HUBER verkauft so viel, ich nicht. Man hat dann gesagt, ja dann fahr halt einmal mit und schau dir das an. Wenn ihn dieser zusehen hat lassen.“.
Die abweichende Erklärung von HV E. „Nachschulungen probieren, das Gebietsleiter mitfährt, dass der HV selbst bei anderen mitfährt. Wenn das nicht gefruchtet hat, dann wurde der Vertrag aufgelöst.“ überzeugt insofern nicht, als das Vorliegen einer Mindestumsatzvorgabe nur mit der für den einzelnen HV erforderlichen Wirtschaftlichkeit argumentiert wird und von ihm sohin an diese quasi selbst gesetzte Vorgabe Konsequenzen durch die DV GmbH geknüpft werden (vgl. erster Abschnitt von diesem Punkt - II.2.9.). Die Antwort von HV K. „ Zuerst positiv und dann negativ“ auf die Frage, ob er in Bezug auf seine Verkaufsumsätze jemals angesprochen (positiv, negativ) worden sei, ist insofern zu relativieren, als dass die von ihm erwähnten Umsatzanmerkungen von A.T. lediglich im Zuge eines Gesprächs fielen, bei dem er A.T. fragte, ob er nun Gebietsverkaufsleiter werde und Antwort erhielt, er müsse zuerst seinen Umsatz steigern. Ob es Mindestumsatzvorgaben gegeben habe, konnte von HV K. in der mündlichen Verhandlung zudem weder bejaht noch verneint werden, er konnte es nicht mehr sagen. Bei der von HV S. als Druckmittel erwähnten Verringerung der Termine handelt es sich um eine nicht belegte Vermutung „Also man wusste es, aber es wurde nicht ausgesprochen, dass man weniger Termine bekommt.“Die abweichende Erklärung von HV E. „Nachschulungen probieren, das Gebietsleiter mitfährt, dass der HV selbst bei anderen mitfährt. Wenn das nicht gefruchtet hat, dann wurde der Vertrag aufgelöst.“ überzeugt insofern nicht, als das Vorliegen einer Mindestumsatzvorgabe nur mit der für den einzelnen HV erforderlichen Wirtschaftlichkeit argumentiert wird und von ihm sohin an diese quasi selbst gesetzte Vorgabe Konsequenzen durch die DV GmbH geknüpft werden vergleiche erster Abschnitt von diesem Punkt - römisch zwei.2.9.). Die Antwort von HV K. „ Zuerst positiv und dann negativ“ auf die Frage, ob er in Bezug auf seine Verkaufsumsätze jemals angesprochen (positiv, negativ) worden sei, ist insofern zu relativieren, als dass die von ihm erwähnten Umsatzanmerkungen von A.T. lediglich im Zuge eines Gesprächs fielen, bei dem er A.T. fragte, ob er nun Gebietsverkaufsleiter werde und Antwort erhielt, er müsse zuerst seinen Umsatz steigern. Ob es Mindestumsatzvorgaben gegeben habe, konnte von HV K. in der mündlichen Verhandlung zudem weder bejaht noch verneint werden, er konnte es nicht mehr sagen. Bei der von HV S. als Druckmittel erwähnten Verringerung der Termine handelt es sich um eine nicht belegte Vermutung „Also man wusste es, aber es wurde nicht ausgesprochen, dass man weniger Termine bekommt.“
Zusammenfassend ist aus den o.a. Gründen folglich weder vom Vorliegen von Mindestumsatzvorgaben noch von Sanktionen im Sinne von verpflichtenden Nachschulungen bzw. verpflichtender Begleitung zu Präsentationen durch einen anderen HV, etc. auszugehen.
Das Fehlen eines Gebietsschutzes ergibt sich eindeutig aus den Aussagen der HV.
II.2.9. Meetingrömisch zwei.2.9. Meeting
Die Feststellungen zu den Meetings fußen auf den diesbezüglichen Ausführungen von A.T., die sich in den Aussagen eines großen Teils der HV wiederfinden.
Die fehlende Teilnahmeverpflichtung wurde bestätigt von HV E. („ich habe mich geweigert dort hinzugehen, weil es mich nicht interessiert hat und ich fahre doch nicht von Judenburg nach Eugendorf, weil ich lustig bin“), HV H., HV A.M., HV S. („Als Angestellter waren sie verpflichtend und als Selbstständiger waren sie erwünscht.“) sowie HV W.S. („Es ist einem nahegelegt worden, dass man das macht und dass es wichtig ist. Aber wenn ich nicht komme, dann komme ich nicht.“).
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichterin, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichterin, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde
II.3.2. Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen:römisch zwei.3.2. Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.
Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit u.a. nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit u.a. nicht bereits gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind.
Gemäß § 539a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Gemäß Paragraph 539 a, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Mit dem SV-ZG, BGBl. I Nr. 125/2017, wurde zur Klärung der Versicherungszuordnung ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten zwischen den Versicherungsträgern - nunmehr des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (§ 412a ASVG idF BGBl. I Nr. 100/2018) - eingeführt.Mit dem SV-ZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,, wurde zur Klärung der Versicherungszuordnung ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten zwischen den Versicherungsträgern - nunmehr des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Paragraph 412 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) - eingeführt.
Versicherungszuordnung auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung)
§ 412b.Paragraph 412 b,
(1) Stellt der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt bei der Prüfung nach § 41a dieses Bundesgesetzes oder nach § 86 EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person einen Sachverhalt fest, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) Anlass gibt, so hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ohne unnötigen Aufschub von dieser Prüfung zu verständigen. Die Verständigung hat den Namen, die Versicherungsnummer sowie den geprüften Zeitraum und die Art der Tätigkeit zu enthalten.(1) Stellt der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt bei der Prüfung nach Paragraph 41 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 86, EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person einen Sachverhalt fest, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) Anlass gibt, so hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ohne unnötigen Aufschub von dieser Prüfung zu verständigen. Die Verständigung hat den Namen, die Versicherungsnummer sowie den geprüften Zeitraum und die Art der Tätigkeit zu enthalten.
(2) Erfolgt eine Verständigung nach Abs. 1, so sind die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen.(2) Erfolgt eine Verständigung nach Absatz eins,, so sind die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen.
Bindungswirkung, Bescheidzustellung
§ 412c.Paragraph 412 c,
(1) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b das Vorliegen einer Pflichtversicherung(1) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, das Vorliegen einer Pflichtversicherung
1. nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder
2. nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
bejaht, so sind die Krankenversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).
(2) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.(2) Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.
(3) Im Bescheid hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auseinander zu setzen.
(4) Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie dem zuständigen Finanzamt zuzustellen.
(5) Die Bindungswirkung nach den Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.(5) Die Bindungswirkung nach den Absatz eins und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
GSVG - Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2.(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2 Punkt (, eins,) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; […]
II.3.3. Vertragliche Gestaltung – Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Handelsvertretervertragrömisch zwei.3.3. Vertragliche Gestaltung – Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Handelsvertretervertrag
Handelsvertreter können ihre Tätigkeit entweder selbständig im Rahmen einer Gewerbeberechtigung oder im Rahmen eines echten bzw. freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 bzw. 4 ASVG ausüben.Handelsvertreter können ihre Tätigkeit entweder selbständig im Rahmen einer Gewerbeberechtigung oder im Rahmen eines echten bzw. freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, bzw. 4 ASVG ausüben.
Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung ausreicht. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung ausreicht. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.
Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. etwa VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173, mwN).Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen vergleiche etwa VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173, mwN).
Die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung ist in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben zwar miteinzubeziehen, entscheidend bleibt aber, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung die genannten Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. unter vielen VwGH vom 11.12.1990, Slg. Nr. 13.336/A). Auf die Bezeichnung des Verhältnisses - verfahrensgegenständlich „Handelsvertretervertrag“ - durch die Vertragspartner kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. unter vielen VwGH vom 21.11.2001, 98/08/0267).Die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung ist in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben zwar miteinzubeziehen, entscheidend bleibt aber, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung die genannten Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen vergleiche unter vielen VwGH vom 11.12.1990, Slg. Nr. 13.336/A). Auf die Bezeichnung des Verhältnisses - verfahrensgegenständlich „Handelsvertretervertrag“ - durch die Vertragspartner kommt es grundsätzlich nicht an vergleiche unter vielen VwGH vom 21.11.2001, 98/08/0267).
II.3.4. Folglich ist zunächst zu untersuchen, ob die HV bei der DV GmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt waren.römisch zwei.3.4. Folglich ist zunächst zu untersuchen, ob die HV bei der DV GmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt waren.
II.3.4.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht (vgl. VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137).römisch zwei.3.4.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht vergleiche VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137).
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0152).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0152).
Die HV haben von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, keinen Gebrauch gemacht. Sie haben die Tätigkeit vielmehr stets persönlich durchgeführt. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht sind Anhaltspunkte für eine nicht persönliche Leistungserbringung der HV hervorgekommen.
Die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (d.h. im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, schließt wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus (vgl. VwGH vom 19.10.2005, Zl.2002/08/0242).Die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (d.h. im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, schließt wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus vergleiche VwGH vom 19.10.2005, Zl.2002/08/0242).
Der Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch in dem einen Botenfahrer betreffenden Erkenntnis vom 10.11.1998, 96/08/0255, auch klar, dass die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht ausschließe, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Damit wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich (vgl. VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137, vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, unter Hinweis auf Erkenntnis vom 15.10.2015, 2013/08/0175, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch in dem einen Botenfahrer betreffenden Erkenntnis vom 10.11.1998, 96/08/0255, auch klar, dass die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht ausschließe, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Damit wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich vergleiche VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137, vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, unter Hinweis auf Erkenntnis vom 15.10.2015, 2013/08/0175, mwN).
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde aber im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde aber im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG).
Verfahrensgegenständlich verpflichteten sich die HV auf unbestimmte Zeit für die DV GmbH tätig zu werden, ohne sich allerdings tatsächlich auf eine bestimmte Anzahl von Terminen festzulegen oder gegenüber der C. GmbH einen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Terminen zu haben. Im Rahmen der von ihnen übernommenen Gesamtverpflichtung wurden sie je nach ihrem Gutdünken und ihren zeitlichen Ressourcen für die DV GmbH tätig, absolvierten die ihnen bekanntgegebenen Termine oder führten diese bei Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses ohne die Konsequenz einer Auflösung oder Verschlechterung des Vertragsverhältnisses auch einfach nicht durch. Diese fehlende Verpflichtung zur Terminabsolvierung stand – wie in der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.4. dargelegt - auch mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der DV GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in Widerspruch. Verfahrensgegenständlich verpflichteten sich die HV auf unbestimmte Zeit für die DV GmbH tätig zu werden, ohne sich allerdings tatsächlich auf eine bestimmte Anzahl von Terminen festzulegen oder gegenüber der C. GmbH einen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Terminen zu haben. Im Rahmen der von ihnen übernommenen Gesamtverpflichtung wurden sie je nach ihrem Gutdünken und ihren zeitlichen Ressourcen für die DV GmbH tätig, absolvierten die ihnen bekanntgegebenen Termine oder führten diese bei Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses ohne die Konsequenz einer Auflösung oder Verschlechterung des Vertragsverhältnisses auch einfach nicht durch. Diese fehlende Verpflichtung zur Terminabsolvierung stand – wie in der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.4. dargelegt - auch mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der DV GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in Widerspruch.
Überlegungen, ob die Übernahme eines mitgeteilten Termins bzw. eine Terminzusage durch den HV, eine Leistungspflicht auslöste, erübrigen sich bereits aufgrund der von der DV GmbH nicht angeordneten Verpflichtung, die Annahme bzw. Nichtannahme eines Termins mitzuteilen bzw. wurde eine solche Vorgehensweise von den HV auch nicht durchgeführt. Einfordert wurde von den HV nur irgendeine Art der Bestätigung des Terminerhalts zwecks Verrechnung durch die Firma C. (vgl. Beweiswürdigung Pkt. II.2.4.)Überlegungen, ob die Übernahme eines mitgeteilten Termins bzw. eine Terminzusage durch den HV, eine Leistungspflicht auslöste, erübrigen sich bereits aufgrund der von der DV GmbH nicht angeordneten Verpflichtung, die Annahme bzw. Nichtannahme eines Termins mitzuteilen bzw. wurde eine solche Vorgehensweise von den HV auch nicht durchgeführt. Einfordert wurde von den HV nur irgendeine Art der Bestätigung des Terminerhalts zwecks Verrechnung durch die Firma C. vergleiche Beweiswürdigung Pkt. römisch zwei.2.4.)
Die HV waren folglich trotz der von ihnen mit dem Handelsvertretervertrag übernommenen Gesamtverpflichtung – heißt, für einen längeren Zeitraum die von der DV GmbH vertriebenen Produkte zu vermitteln - in der Disposition ihrer Arbeitszeit weitgehend frei. Die für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) erforderliche persönliche Arbeitspflicht lag damit bereits aus diesem Grunde nicht vor.Die HV waren folglich trotz der von ihnen mit dem Handelsvertretervertrag übernommenen Gesamtverpflichtung – heißt, für einen längeren Zeitraum die von der DV GmbH vertriebenen Produkte zu vermitteln - in der Disposition ihrer Arbeitszeit weitgehend frei. Die für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) erforderliche persönliche Arbeitspflicht lag damit bereits aus diesem Grunde nicht vor.
II.3.4.2. Zwecks Abrundung der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung werden nachstehend trotzdem noch die sonstigen Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung abgewogen.römisch zwei.3.4.2. Zwecks Abrundung der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung werden nachstehend trotzdem noch die sonstigen Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung abgewogen.
Im vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, bei der Tätigkeit von Vertretern nicht so sinnfällig zu Tage tritt, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Vertretern maßgebliche Merkmale zu bezeichnen. Diese Grundsätze gebieten aber im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit mit solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder der anderen Merkmale entscheidend ist (vgl. VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0158).Im vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, bei der Tätigkeit von Vertretern nicht so sinnfällig zu Tage tritt, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Vertretern maßgebliche Merkmale zu bezeichnen. Diese Grundsätze gebieten aber im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit mit solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder der anderen Merkmale entscheidend ist vergleiche VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0158).
Wesentlich bei Fällen der Beschäftigung z.B. als Vertreter oder als Außendienstmitarbeiter ist weiters, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten (vgl. VwGH vom 21.12.2005, 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit (vgl. VwGH vom 3.7.1990, 88/08/0293, vom 16.4.1991, 90/08/0153 und vom 20.2.1992, 89/08/0238) verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat (vgl. VwGH vom 21.11.2007, 2005/08/0051). Diese Fälle sind nicht anders zu beurteilen als jene, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, z.B. weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (vgl. VwGH vom 17.9.1991, 90/08/0152, VwSlg 13473 A/1991, sowie jene vom 12.5. 1992, 91/08/0026, vom 8.2.1994, 92/08/0153 und vom 17.12.2002, 99/08/0102), oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen (vgl. VwGH vom 19.2.2003, 99/08/0054) und in denen daher das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten ("Stille Autorität des Arbeitgebers") zum Ausdruck kommt (VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0084 und 2010/08/0083).Wesentlich bei Fällen der Beschäftigung z.B. als Vertreter oder als Außendienstmitarbeiter ist weiters, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten vergleiche VwGH vom 21.12.2005, 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit vergleiche VwGH vom 3.7.1990, 88/08/0293, vom 16.4.1991, 90/08/0153 und vom 20.2.1992, 89/08/0238) verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat vergleiche VwGH vom 21.11.2007, 2005/08/0051). Diese Fälle sind nicht anders zu beurteilen als jene, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, z.B. weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat vergleiche VwGH vom 17.9.1991, 90/08/0152, VwSlg 13473 A/1991, sowie jene vom 12.5. 1992, 91/08/0026, vom 8.2.1994, 92/08/0153 und vom 17.12.2002, 99/08/0102), oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen vergleiche VwGH vom 19.2.2003, 99/08/0054) und in denen daher das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten ("Stille Autorität des Arbeitgebers") zum Ausdruck kommt (VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0084 und 2010/08/0083).
II.3.4.2.1. Verfahrensgegenständlich kamen weder (bis auf eine) Weisungen, Regelungen der Arbeitszeit, der Arbeitsfolge bzw. Bestimmung des Arbeitsverfahrens hervor, die nach der Rechtsprechung die für abhängige Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung zum Ausdruck bringen.römisch zwei.3.4.2.1. Verfahrensgegenständlich kamen weder (bis auf eine) Weisungen, Regelungen der Arbeitszeit, der Arbeitsfolge bzw. Bestimmung des Arbeitsverfahrens hervor, die nach der Rechtsprechung die für abhängige Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung zum Ausdruck bringen.
So waren die HV in der Gestaltung ihrer Tätigkeit frei. Seitens der DV GmbH wurde weder eine bestimmte Art der Kundenakquirierung noch eine verbindliche Verkaufsstrategie vorgegeben, auch nicht im Falle der Durchführung von seitens der Firma C. vermittelten Umfrage- bzw. Präsentationsterminen. Die Einhaltung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vielbesprochenen Gesprächsleitfadens wurde nicht kontrolliert, vielmehr lag der vom HV gewählte Weg zum Verkaufsabschluss in dessen eigenen Verantwortungsbereich.
In dem seitens der DV GmbH gewünschten Besuch der angebotenen Produktschulungen kann eine persönliche Weisung nicht erblickt werden, vielmehr nur ein Ausfluss eines sachlichen Weisungsrechts, zumal die erfolgreiche Auftragsvermittlung vom Produktwissen abhängt, wie von dem mit dem Produkt verfolgten Ziel, der Produktausführung, den technischen Belangen, der Preisgestaltung, usw. Produktschulungen dienen zudem der ordnungsgemäßen Vermittlung, werden doch hiermit irreführende oder unrichtigen Angaben seitens der HV hintangehalten. Sie stellen sohin quasi den fachlichen und sachlichen Rahmen der Vermittlung dar. Insbesondere besteht diesbezüglich aber auch gemäß § 6 Handelsvertretergesetz eine Unterstützungspflicht. Der für Branchenfremde vorgesehene verpflichtende Besuch der Einführungsschulung vor Aufnahme der Tätigkeit für die DV GmbH ist dagegen als persönliche Weisung zu werten.In dem seitens der DV GmbH gewünschten Besuch der angebotenen Produktschulungen kann eine persönliche Weisung nicht erblickt werden, vielmehr nur ein Ausfluss eines sachlichen Weisungsrechts, zumal die erfolgreiche Auftragsvermittlung vom Produktwissen abhängt, wie von dem mit dem Produkt verfolgten Ziel, der Produktausführung, den technischen Belangen, der Preisgestaltung, usw. Produktschulungen dienen zudem der ordnungsgemäßen Vermittlung, werden doch hiermit irreführende oder unrichtigen Angaben seitens der HV hintangehalten. Sie stellen sohin quasi den fachlichen und sachlichen Rahmen der Vermittlung dar. Insbesondere besteht diesbezüglich aber auch gemäß Paragraph 6, Handelsvertretergesetz eine Unterstützungspflicht. Der für Branchenfremde vorgesehene verpflichtende Besuch der Einführungsschulung vor Aufnahme der Tätigkeit für die DV GmbH ist dagegen als persönliche Weisung zu werten.
Die an die HV gerichtete Aufforderung der DV GmbH, ihren Lagerbestand zwecks Inventur bekanntzugeben, ist allenfalls als sachliche Weisung zu werten. Sachbezogene Weisungen und Kontrollen schließen jedoch gemäß Rechtsprechung die persönliche Unabhängigkeit dessen, der einen Arbeitserfolg (ein Werk oder eine Leistungsgesamtheit) zu verrichten hat, ebenso wenig aus, wie Absprachen bezüglich der Arbeitszeit, wenn diese von der Art der Tätigkeit her notwendig sind (vgl. VwGH vom 17.11.2004, 2002/08/0158). Weisungen im Hinblick auf die Vermeidung von Stornierungen wurden nicht offenbar. Eine Verpflichtung, die in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Meetings zu besuchen, gab es ebenso wenig, wie die der Teilnahme an Ehrungen. Die Erwartung der DV GmbH, die HV mögen bei ihrer Vermittlungstätigkeit ein gepflegtes Äußeres samt ordentlicher Bekleidung aufweisen, ist im geschäftlichen Verkehr generell üblich und nicht Ausdruck einer persönlichen Abhängigkeit von einem Dienstgeber (vgl. VwGH vom 13.06.2023, Ro 2022/08/0006).Die an die HV gerichtete Aufforderung der DV GmbH, ihren Lagerbestand zwecks Inventur bekanntzugeben, ist allenfalls als sachliche Weisung zu werten. Sachbezogene Weisungen und Kontrollen schließen jedoch gemäß Rechtsprechung die persönliche Unabhängigkeit dessen, der einen Arbeitserfolg (ein Werk oder eine Leistungsgesamtheit) zu verrichten hat, ebenso wenig aus, wie Absprachen bezüglich der Arbeitszeit, wenn diese von der Art der Tätigkeit her notwendig sind vergleiche VwGH vom 17.11.2004, 2002/08/0158). Weisungen im Hinblick auf die Vermeidung von Stornierungen wurden nicht offenbar. Eine Verpflichtung, die in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Meetings zu besuchen, gab es ebenso wenig, wie die der Teilnahme an Ehrungen. Die Erwartung der DV GmbH, die HV mögen bei ihrer Vermittlungstätigkeit ein gepflegtes Äußeres samt ordentlicher Bekleidung aufweisen, ist im geschäftlichen Verkehr generell üblich und nicht Ausdruck einer persönlichen Abhängigkeit von einem Dienstgeber vergleiche VwGH vom 13.06.2023, Ro 2022/08/0006).
II.3.4.2.2. Die HV erhielten kein Fixum, keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub und keinen Spesenersatz. Im Falle eines Vertragsabschlusses hatten sie allerdings nach Zahlungseingang (hinsichtlich des Zeitpunktes kam es mehrfach zu Änderungen) Anspruch auf Auszahlung einer Provision. Sie verfügten über einen gewissen Spielraum in der Preisgestaltung, nahmen dabei jedoch in Kauf, dass sich ein etwaiger Rabatt auf ihre Provisionshöhe auswirkt. Die Höhe der von den HV erzielten Einnahmen hingen weitgehend von ihrem Einsatz, ihrer persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und ihrer Geschicklichkeit, ihrer Arbeits- und Zeiteinteilung, ihrer Organisation sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftsverkehrs ab. Insbesondere waren die HV aber – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - zu keinen Umsatzzielen verpflichtet. Die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen, Spesen und Kosten wurden von der DV GmbH nicht ersetzt, sondern von den HV aus eigenem getragen. Die HV arbeiteten mit ihren eigenen Büromaterialen, zumeist in der eigenen Wohnung, und wurde ihnen von der DV GmbH auch kein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt. Demzufolge lag es in der Entscheidung der Handelsvertreter im Rahmen ihrer selbständigen, unternehmerischen Tätigkeit, den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Tätigkeit selbst zu gestalten und zu beeinflussen.römisch zwei.3.4.2.2. Die HV erhielten kein Fixum, keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub und keinen Spesenersatz. Im Falle eines Vertragsabschlusses hatten sie allerdings nach Zahlungseingang (hinsichtlich des Zeitpunktes kam es mehrfach zu Änderungen) Anspruch auf Auszahlung einer Provision. Sie verfügten über einen gewissen Spielraum in der Preisgestaltung, nahmen dabei jedoch in Kauf, dass sich ein etwaiger Rabatt auf ihre Provisionshöhe auswirkt. Die Höhe der von den HV erzielten Einnahmen hingen weitgehend von ihrem Einsatz, ihrer persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und ihrer Geschicklichkeit, ihrer Arbeits- und Zeiteinteilung, ihrer Organisation sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftsverkehrs ab. Insbesondere waren die HV aber – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - zu keinen Umsatzzielen verpflichtet. Die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen, Spesen und Kosten wurden von der DV GmbH nicht ersetzt, sondern von den HV aus eigenem getragen. Die HV arbeiteten mit ihren eigenen Büromaterialen, zumeist in der eigenen Wohnung, und wurde ihnen von der DV GmbH auch kein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt. Demzufolge lag es in der Entscheidung der Handelsvertreter im Rahmen ihrer selbständigen, unternehmerischen Tätigkeit, den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Tätigkeit selbst zu gestalten und zu beeinflussen.
Schließlich wurden den HV von der DV GmbH auch die zu verkaufenden Produkte nicht unentgeltlich zur Vermittlung übergeben, sondern mussten sie diese erwerben bzw. wurde eine Kaution einbehalten. Für die Messgeräte hatten die HV ein Mietentgelt zu bezahlen. Dass den HV seitens der DV GmbH quasi als „Türöffner“ kleine Gastgebergeschenke unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, ist nicht unbedingt Merkmal einer persönlichen Abhängigkeit, sondern ist vielmehr als Unterstützungsleistung - gegeben wohl in Erwartung des eigenen wirtschaftlichen Wohls - anzusehen. Die einigen wenigen HV gewährten Visitenkarten mit dem Zusatz „DV GmbH“ sind nicht als schädlich zu bewerten, zumal die HV im Außenauftritt für die Marke, die sie vertraten bzw. verkauften, standen, darin folglich eine im wirtschaftlichen Leben alltägliche und übliche Vorgehensweise zu sehen ist.
Die nach der Rechtsprechung bei Vertretern zusätzlich heranzuziehenden Kriterien sprechen zusammenfassend sohin gleichfalls gegen die Ausübung der HV-Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, zumal die Merkmale, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, überwiegen.
II.3.4.2.3. Im vorliegenden Fall bestehen - wie das bei disloziert ausgeübten Erwerbstätigkeiten nicht selten der Fall ist - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Einbindung in den Betrieb der DV-GmbH. Die HV hatten keinen fixen Arbeitsplatz in der DV GmbH, es bestand keine Eingliederung in tägliche Arbeitsabläufe oder seitens der DV GmbH vorgegebene Arbeiten. Insbesondere ergab sich eine Einbindung auch nicht aus der Möglichkeit, sich die zu verkaufenden Produkte bzw. Gastgebergeschenke zu selbst gewählten Zeitpunkten im Lager der DV GmbH abzuholen oder sich diese schicken zu lassen. römisch zwei.3.4.2.3. Im vorliegenden Fall bestehen - wie das bei disloziert ausgeübten Erwerbstätigkeiten nicht selten der Fall ist - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Einbindung in den Betrieb der DV-GmbH. Die HV hatten keinen fixen Arbeitsplatz in der DV GmbH, es bestand keine Eingliederung in tägliche Arbeitsabläufe oder seitens der DV GmbH vorgegebene Arbeiten. Insbesondere ergab sich eine Einbindung auch nicht aus der Möglichkeit, sich die zu verkaufenden Produkte bzw. Gastgebergeschenke zu selbst gewählten Zeitpunkten im Lager der DV GmbH abzuholen oder sich diese schicken zu lassen.
Kann eine Einbindung in den Betrieb nicht festgestellt werden, so ist für die Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit zu prüfen, ob sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse bestehen, die eine persönliche Abhängigkeit bewirken (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173). Diese gehen - wie erwähnt - über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und zielen auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen. Als Kontrollmechanismen kommen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage. Die Berichte müssen einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinausgehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen. Kann eine Einbindung in den Betrieb nicht festgestellt werden, so ist für die Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit zu prüfen, ob sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse bestehen, die eine persönliche Abhängigkeit bewirken vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173). Diese gehen - wie erwähnt - über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und zielen auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen. Als Kontrollmechanismen kommen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage. Die Berichte müssen einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinausgehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen.
Die Verpflichtung, nach Durchführung eines Termins, der DV GmbH sowohl das ausgefüllte Formular „Gesundheitsberatung“ als auch eventuell von ihnen abgeschlossene Kaufverträge zu übermitteln, zielte nicht auf die Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des HV ab. Die Informationen dienten der Dokumentation der Geschäftsabwicklung, wurde doch hiermit die Ausgabe bzw. der Erhalt der Gastgeberprämie sowie der Geschäftsabschluss festgehalten und bestätigt. Durch Eintragung des Umsatzes, insbesondere auch des „Nullerumsatzes“ im Formular war für die Firma DV erkennbar, ob ein Verkauf stattgefunden hat und ob seitens der Firma DV Veranlassungen in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser Informationen stellte für das geschäftliche Gebaren der DV GmbH unabdingbare Informationen dar, sodass in der Verpflichtung der HV, diese regelmäßig zu liefern, folglich keine über die sachliche Kontrolle der Arbeitsergebnisse hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit der HV einschränkende Kontrollmöglichkeit zu sehen ist. Weiterempfehlungen wurden seitens der HV zwecks Vermeidung von Terminkollisionen bekanntgegeben bzw. wurden mit den Formularen schließlich auch die Ausgaben von Gastgeschenken dokumentiert. Das Interesse der DV GmbH, die erwähnten Formulare zu erhalten, bestand folglich nicht darin, das persönliche Verhalten der HV laufend zu steuern. Eine bloße Koordinierung gegenseitiger Erfordernisse bedeutet noch keine Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinn (vgl. VwGH vom 22.1.1991, 89/08/0349).Die Verpflichtung, nach Durchführung eines Termins, der DV GmbH sowohl das ausgefüllte Formular „Gesundheitsberatung“ als auch eventuell von ihnen abgeschlossene Kaufverträge zu übermitteln, zielte nicht auf die Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des HV ab. Die Informationen dienten der Dokumentation der Geschäftsabwicklung, wurde doch hiermit die Ausgabe bzw. der Erhalt der Gastgeberprämie sowie der Geschäftsabschluss festgehalten und bestätigt. Durch Eintragung des Umsatzes, insbesondere auch des „Nullerumsatzes“ im Formular war für die Firma DV erkennbar, ob ein Verkauf stattgefunden hat und ob seitens der Firma DV Veranlassungen in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser Informationen stellte für das geschäftliche Gebaren der DV GmbH unabdingbare Informationen dar, sodass in der Verpflichtung der HV, diese regelmäßig zu liefern, folglich keine über die sachliche Kontrolle der Arbeitsergebnisse hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit der HV einschränkende Kontrollmöglichkeit zu sehen ist. Weiterempfehlungen wurden seitens der HV zwecks Vermeidung von Terminkollisionen bekanntgegeben bzw. wurden mit den Formularen schließlich auch die Ausgaben von Gastgeschenken dokumentiert. Das Interesse der DV GmbH, die erwähnten Formulare zu erhalten, bestand folglich nicht darin, das persönliche Verhalten der HV laufend zu steuern. Eine bloße Koordinierung gegenseitiger Erfordernisse bedeutet noch keine Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinn vergleiche VwGH vom 22.1.1991, 89/08/0349).
Die von Herrn A.T. im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angesprochenen telefonischen Stichproben stellten eine Art Fremdbilderkundung der DV GmbH durch Abfragen zu den Produkten (Marktanalyse) und den HV dar. Die HV standen in Kontakt mit möglichen Kunden der Firma DV und präsentierten nach deren Wahrnehmung die die Produkte vertreibende Firma DV. Ein Interesse der DV GmbH am Außenauftritt der HV ist sohin schlüssig, wird doch durch sie das Image der DV GmbH am Markt mitgeprägt. Die von Herrn A.T. geschilderte Reaktion betraf eine Extremsituation (alkoholisierter HV), die Firmen nicht nur in Bezug auf abhängig Beschäftigte zum Handeln zwingt, sondern vor dem oben geschilderten Hintergrund auch in Bezug auf Geschäftsbeziehungen zu Selbständigen. Eine die persönliche Bestimmungsfreiheit der HV einschränkende Kontrolle ist darin nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht zu sehen.
II.3.5. Das unter Pkt. II.3.4.1. aufgezeigte Recht der HV im Rahmen ihrer übernommenen Gesamtverpflichtung sanktionslos einzelne Leistungen ohne Stelligmachung eines Vertreters ablehnen zu dürfen, schloss schon für sich allein genommen - ungeachtet der sonstigen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses - die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG aus.römisch zwei.3.5. Das unter Pkt. römisch zwei.3.4.1. aufgezeigte Recht der HV im Rahmen ihrer übernommenen Gesamtverpflichtung sanktionslos einzelne Leistungen ohne Stelligmachung eines Vertreters ablehnen zu dürfen, schloss schon für sich allein genommen - ungeachtet der sonstigen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses - die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus.
Aber auch die trotzdem vorgenommene weitere Prüfung ergab nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kein Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit, wobei zu betonen ist, dass sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Bild eines losen, nur durch das gemeinsame Ziel einer Umsatzmaximierung geeintes Gefüge zeigte. Die HV sahen sich durchwegs als selbständig an, wussten überwiegend von keinen ihnen obliegenden Verpflichtungen im Hinblick auf die Merkmale persönlicher Abhängigkeit und reagierten erstaunt auf Fragen nach Sanktionen. Die hervorgekommenen Interaktionen zwischen der DV GmbH und den HV brachten weder die für abhängige Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die sich durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolg zeigt, hervor, noch ein die Bestimmungsfreiheit ausschaltendes Weisungs- und Kontrollrecht. Die HV übten sich im Wesentlichen in Mutmaßungen und Annahmen, ein Verhalten, das sich nur im Falle der Nichtkommunikation von Anordnungen und Verpflichtungen schlüssig und nachvollziehbar erklären lässt. Es zeigte sich sohin ein nicht mit einem unselbständigen Arbeitsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG in Einklang zu bringendes Gebilde.Aber auch die trotzdem vorgenommene weitere Prüfung ergab nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kein Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit, wobei zu betonen ist, dass sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Bild eines losen, nur durch das gemeinsame Ziel einer Umsatzmaximierung geeintes Gefüge zeigte. Die HV sahen sich durchwegs als selbständig an, wussten überwiegend von keinen ihnen obliegenden Verpflichtungen im Hinblick auf die Merkmale persönlicher Abhängigkeit und reagierten erstaunt auf Fragen nach Sanktionen. Die hervorgekommenen Interaktionen zwischen der DV GmbH und den HV brachten weder die für abhängige Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die sich durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolg zeigt, hervor, noch ein die Bestimmungsfreiheit ausschaltendes Weisungs- und Kontrollrecht. Die HV übten sich im Wesentlichen in Mutmaßungen und Annahmen, ein Verhalten, das sich nur im Falle der Nichtkommunikation von Anordnungen und Verpflichtungen schlüssig und nachvollziehbar erklären lässt. Es zeigte sich sohin ein nicht mit einem unselbständigen Arbeitsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Einklang zu bringendes Gebilde.
II.3.6. Aufgrund der Verneinung einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG stellt sich die Frage nach dem Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 ASVG, zumal § 4 Abs. 6 ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG festlegt, sondern diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens macht (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0031, unter Hinweis auf VwGH vom 28.12.2015, Ra 2015/08/0156).römisch zwei.3.6. Aufgrund der Verneinung einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG stellt sich die Frage nach dem Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, zumal Paragraph 4, Absatz 6, ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG festlegt, sondern diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens macht vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0031, unter Hinweis auf VwGH vom 28.12.2015, Ra 2015/08/0156).
II.3.6.1. Vorliegen eines freien Dienstvertrages nach § 4 Abs. 4 ASVGrömisch zwei.3.6.1. Vorliegen eines freien Dienstvertrages nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG
Der freie Dienstvertrag nach § 4 Abs. 4 ASVG unterscheidet sich vom Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG im Wesentlichen durch das – wie vorliegend - Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers (vgl. etwa VwGH vom 10.10.2018, Ra 2015/08/0130). Die auch für einen freien Dienstvertrag erforderliche Verpflichtung, für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit Leistungen für den Auftragnehmer zu erbringen, sohin ein Dauerschuldverhältnis einzugehen, ist gegenständlich gleichfalls gegeben.Der freie Dienstvertrag nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterscheidet sich vom Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG im Wesentlichen durch das – wie vorliegend - Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vergleiche etwa VwGH vom 10.10.2018, Ra 2015/08/0130). Die auch für einen freien Dienstvertrag erforderliche Verpflichtung, für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit Leistungen für den Auftragnehmer zu erbringen, sohin ein Dauerschuldverhältnis einzugehen, ist gegenständlich gleichfalls gegeben.
§ 4 Abs. 4 ASVG verlangt schließlich auch, dass vom Dienstnehmer im Wesentlichen persönlich, ohne wesentliche eigene Betriebsmittel „Dienstleistungen" "für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.) geleistet werden und „aus dieser Tätigkeit ein Entgelt" bezogen wird. Verfahrensgegenständlich wurden die HV persönlich tätig, erbrachten ihre Leistungen und hatten einen Provisionsanspruch für die von ihnen getätigten Geschäfte. Paragraph 4, Absatz 4, ASVG verlangt schließlich auch, dass vom Dienstnehmer im Wesentlichen persönlich, ohne wesentliche eigene Betriebsmittel „Dienstleistungen" "für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.) geleistet werden und „aus dieser Tätigkeit ein Entgelt" bezogen wird. Verfahrensgegenständlich wurden die HV persönlich tätig, erbrachten ihre Leistungen und hatten einen Provisionsanspruch für die von ihnen getätigten Geschäfte.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen HV wurden zu ihren Betriebsmitteln befragt und zudem aufgefordert, weitergehende diesbezügliche Informationen samt Unterlagen schriftlich nachzureichen. Langten keine Auskünfte ein – so wurden sie - wie die übrigen, nicht einvernommenen HV – seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 13.06.2023 und 07.07.2023 neuerlich zur Offenlegung aufgefordert. Seitens der belangten Behörde wurde zur Nachverrechnung die Nettoprovisionen herangezogen und wird diese sohin nachfolgend gleichfalls als Grundlage genommen.
XXXX (in der Folge „HV 5“): GSVG Pflichtversicherung 21.08.2013 – 30.06.2015, keine einschlägige Gewerbeberechtigung; es wurde eine Steuererklärung als Selbständiger abgegeben; Wirtschaftsgüter wurden ins Betriebsvermögen nicht aufgenommen. Bei den von HV 5 angeführten Betriebsmitteln handelt es sich um nicht nur geringwertige technische Geräte, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden. Der für eine überwiegende betriebliche Verwendung nach der Judikatur im Rahmen der Mitwirkungspflicht erforderliche Nachweis des Erwerbstätigen wurde nicht erbracht (vgl. OZ 95). Der Handelsvertretervertrag wurde mit 30.04.2015 unterschrieben und begann aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurde.Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen HV wurden zu ihren Betriebsmitteln befragt und zudem aufgefordert, weitergehende diesbezügliche Informationen samt Unterlagen schriftlich nachzureichen. Langten keine Auskünfte ein – so wurden sie - wie die übrigen, nicht einvernommenen HV – seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 13.06.2023 und 07.07.2023 neuerlich zur Offenlegung aufgefordert. Seitens der belangten Behörde wurde zur Nachverrechnung die Nettoprovisionen herangezogen und wird diese sohin nachfolgend gleichfalls als Grundlage genommen., römisch 40 (in der Folge „HV 5“): GSVG Pflichtversicherung 21.08.2013 – 30.06.2015, keine einschlägige Gewerbeberechtigung; es wurde eine Steuererklärung als Selbständiger abgegeben; Wirtschaftsgüter wurden ins Betriebsvermögen nicht aufgenommen. Bei den von HV 5 angeführten Betriebsmitteln handelt es sich um nicht nur geringwertige technische Geräte, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden. Der für eine überwiegende betriebliche Verwendung nach der Judikatur im Rahmen der Mitwirkungspflicht erforderliche Nachweis des Erwerbstätigen wurde nicht erbracht vergleiche OZ 95). Der Handelsvertretervertrag wurde mit 30.04.2015 unterschrieben und begann aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurde.
Es liegen zwei Provisionsgutschriften vor: Zeitraum 21.04.2015 – 20.05.2015: Nettoprovision iHv EUR 524,99 und Zeitraum 21.05.2015 – 20.06.2015: Nettoprovision iHv EUR 285,40
Es liegt folglich im Zeitraum 30.04.2015 bis 20.06.2015 ein nicht geringfügiges freies Dienstverhältnis vor.
Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Teilversicherungspflicht im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nämlich nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Es wäre daher rechtswidrig, im Instanzenzug gegen die Feststellung der Vollversicherungspflicht eine Teilversicherung und umgekehrt, nach Feststellung der Teilversicherung im Instanzenzug die Vollversicherung festzustellen und damit den Gegenstand des Verfahrens auszuwechseln (vgl. beispielsweise VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0243, mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.01.2006, 2004/08/0101).Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Teilversicherungspflicht im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nämlich nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Es wäre daher rechtswidrig, im Instanzenzug gegen die Feststellung der Vollversicherungspflicht eine Teilversicherung und umgekehrt, nach Feststellung der Teilversicherung im Instanzenzug die Vollversicherung festzustellen und damit den Gegenstand des Verfahrens auszuwechseln vergleiche beispielsweise VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0243, mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.01.2006, 2004/08/0101).
Da die belangte Behörde zwar betreffend den Zeitraum 21.04.2015-31.05.2015 eine Vollversicherung festgestellt hat, betreffend den Zeitraum 01.06.2015-20.06.2015 jedoch nur eine Teilversicherung, hat sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich des zuletzt genannten Zeitraumes auf die Verneinung der Teilversicherung zu beschränken.
Die Feststellung des Nichtvorliegens der Teilversicherung entfaltet für das Verfahren über die Vollversicherungspflicht keine Bindung dahin, dass damit die Pflichtversicherung im Verfahren über die Vollversicherung nach § 4 ASVG feststünde; es steht den Parteien im Verfahren über die Vollversicherung z.B. weiterhin der Einwand offen, dass eine Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG gar nicht vorlag (vgl. erneut o.a. Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2010).
XXXX (in der Folge „HV 11“): GSVG Pflichtversicherung 27.10.2015-31.1.2016 (geringfügig), keine einschlägige Gewerbeberechtigung im relevanten Zeitraum, verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel (vgl. OZ 90). Der Handelsvertretervertrag wurde mit 24.10.2015 unterschrieben und begann aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurde.Die Feststellung des Nichtvorliegens der Teilversicherung entfaltet für das Verfahren über die Vollversicherungspflicht keine Bindung dahin, dass damit die Pflichtversicherung im Verfahren über die Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG feststünde; es steht den Parteien im Verfahren über die Vollversicherung z.B. weiterhin der Einwand offen, dass eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gar nicht vorlag vergleiche erneut o.a. Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2010)., römisch 40 (in der Folge „HV 11“): GSVG Pflichtversicherung 27.10.2015-31.1.2016 (geringfügig), keine einschlägige Gewerbeberechtigung im relevanten Zeitraum, verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel vergleiche OZ 90). Der Handelsvertretervertrag wurde mit 24.10.2015 unterschrieben und begann aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurde.
Aufgrund der im relevanten Zeitraum lukrierten Provision von EUR 273,40 liegt folglich im Zeitraum 24.10.2015 - 20.12.2015 ein geringfügiges freies DV vor.
XXXX (in der Folge „HV M.“): GSVG Pflichtversicherung 1.7.2015-30.9.2015 als Gewerbetreibender; Direktvertrieb von 1.7.2015 - 6.10.2016. Der Handelsvertretervertrag wurde mit 26.5.2015 unterschrieben und begann aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurde.Aufgrund der im relevanten Zeitraum lukrierten Provision von EUR 273,40 liegt folglich im Zeitraum 24.10.2015 - 20.12.2015 ein geringfügiges freies DV vor., römisch 40 (in der Folge „HV M.“): GSVG Pflichtversicherung 1.7.2015-30.9.2015 als Gewerbetreibender; Direktvertrieb von 1.7.2015 - 6.10.2016. Der Handelsvertretervertrag wurde mit 26.5.2015 unterschrieben und begann aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurde.
Im Hinblick auf das Entstehen der Gewerbeberechtigung erst mit 1.7.2015 liegt gemäß Judikatur (vgl. VwGH vom 10.10.1985, 85/08/0111), wonach die Führung eines Gewerbebetriebes vor Erlangung der betreffenden Gewerbeberechtigung nicht als eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 GSVG beurteilt werden kann, in der Zeit von 26.5.2015 – 30.06.2015 ein freies DV nach § 4 Abs. 4 ASVG vor, zumal von HV M. auch über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt wurde (vgl. VH-NS vom 24.08.2022 sowie OZ 102).Im Hinblick auf das Entstehen der Gewerbeberechtigung erst mit 1.7.2015 liegt gemäß Judikatur vergleiche VwGH vom 10.10.1985, 85/08/0111), wonach die Führung eines Gewerbebetriebes vor Erlangung der betreffenden Gewerbeberechtigung nicht als eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG beurteilt werden kann, in der Zeit von 26.5.2015 – 30.06.2015 ein freies DV nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor, zumal von HV M. auch über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt wurde vergleiche VH-NS vom 24.08.2022 sowie OZ 102).
Provisionsabrechnung: 21.5.2015-20.6.2015: EUR 278,83; 21.6.2015-20.7.2015: EUR 554,45; gesamte Provision: EUR 833,28; d.h. aufgeteilt auf die Zeiträume: 26.5.2015-20.6.2015: EUR 386,88; 21.6.2015-30.6.2015: EUR 148,8 und 1.7.2015-20.7.2015: EUR 297,6
Im Zeitraum 26.5.2015 bis 30.6.2015 lag folglich ein nicht geringfügiges freies DV vor.
Da die belangte Behörde betreffend den Zeitraum 26.5.2015 bis 30.6.2015 nur eine Teilversicherung festgestellt hat, hat sich das Verwaltungsgericht aber hinsichtlich dieses Zeitraumes auf die Verneinung der Teilversicherung zu beschränken.
Aufgrund der einschlägigen Gewerbeberechtigung liegt im Zeitraum ab 01.07.2015 kein freies DV mehr vor.
Im Hinblick auf die Aussage von HV M. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er vielleicht 2,5 Monate bei der Firma DV gewesen sei und nach dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei der anderen Firma mit 10.08.2015 dezidiert nicht mehr für die DV GmbH tätig gewesen sei, muss es sich bei der Provisionsabrechnung betreffend den Zeitraum 21.10.2015- 20.11 2015 um eine Folgeprovision handeln (vgl. VH-NS vom 24.08.2022) und wird für diesen Zeitraum daher kein freies DV festgestellt.
XXXX (in der Folge „HV 11“), GSVG Pflichtversicherung 1.4.2015-31.3.2018 als Gewerbetreibender, keine einschlägige Gewerbeberechtigung im gegenständlichen Zeitraum, keine Wirtschaftsgüter ins Betriebsvermögen aufgenommen und wurde die Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel auch nicht nachgewiesen. Der Handelsvertretervertrag wurde mit 3.2.2017 unterschrieben Im Hinblick auf die Aussage von HV M. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er vielleicht 2,5 Monate bei der Firma DV gewesen sei und nach dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei der anderen Firma mit 10.08.2015 dezidiert nicht mehr für die DV GmbH tätig gewesen sei, muss es sich bei der Provisionsabrechnung betreffend den Zeitraum 21.10.2015- 20.11 2015 um eine Folgeprovision handeln vergleiche VH-NS vom 24.08.2022) und wird für diesen Zeitraum daher kein freies DV festgestellt., römisch 40 (in der Folge „HV 11“), GSVG Pflichtversicherung 1.4.2015-31.3.2018 als Gewerbetreibender, keine einschlägige Gewerbeberechtigung im gegenständlichen Zeitraum, keine Wirtschaftsgüter ins Betriebsvermögen aufgenommen und wurde die Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel auch nicht nachgewiesen. Der Handelsvertretervertrag wurde mit 3.2.2017 unterschrieben
Aufgrund der im relevanten Zeitraum lukrierten Provision von EUR 404,42 (vgl. Nachverrechnung der belangten Behörde) ist ein geringfügiges freies DV nach § 4 Abs. 4 ASVG festzustellen.Aufgrund der im relevanten Zeitraum lukrierten Provision von EUR 404,42 vergleiche Nachverrechnung der belangten Behörde) ist ein geringfügiges freies DV nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG festzustellen.
II.3.6.2. Vorliegens einer einschlägigen Gewerbeberechtigungrömisch zwei.3.6.2. Vorliegens einer einschlägigen Gewerbeberechtigung
§ 4 Abs. 4 lit. a ASVG ordnet an, dass u.a. dann keine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung eintritt, wenn auf Grund der Tätigkeit bereits eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG 1978 besteht. Wird daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG 1978 eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG aus (vgl. VwGH vom 31.01.2023, Ra 2021/08/0153, mit Hinweis auf VwGH vom 14.11.2012, 2011/08/0157, mwN).Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG ordnet an, dass u.a. dann keine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung eintritt, wenn auf Grund der Tätigkeit bereits eine Versicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG 1978 besteht. Wird daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG 1978 eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus vergleiche VwGH vom 31.01.2023, Ra 2021/08/0153, mit Hinweis auf VwGH vom 14.11.2012, 2011/08/0157, mwN).
Nachstehende in den Anlagen I und II zum angefochtenen Bescheid gelistete Personen unterliegen in den ebendort angeführten (bzw. in den unten gegebenenfalls konkretisierten) Zeiträumen aufgrund der Innehabung einer einschlägigen Gewerbeberechtigung bzw. der Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG:
XXXX (in der Folge „HV 2“): GSVG Pflichtversicherung 1.12.2015-31.1.2016; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent ab 01.12.2015 – 14.01.2016; der Handelsvertretervertrag wurde mit 27.11.2015 (einem Freitag) unterschrieben und begann aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt; die Gewerbeberechtigung entstand mit 01.12.2015 und bezog HV 2 bis 30.11.2015 Arbeitslosengeld, sodass sich der Zeitpunkt der Aufnahme der Handelsvertretertätigkeit schlüssig mit 01.12.2015 ergibt (der seitens der belangten Behörde angenommene Beginn ergibt sich lediglich aus der Provisionsabrechnung). Es liegt sohin für den gesamten verfahrensgegenständlichen Tätigkeitszeitraum eine einschlägige Gewerbeberechtigung vor.
XXXX (in der Folge „HV 4“): GSVG Pflichtversicherung 2.11.2015-30.6.2016, Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent ab 02.11.2015 bis laufend, Bezug von Arbeitslosengeld von 01.09.2015 bis 01.11.2015, sodass sich der Zeitpunkt der Aufnahme der Handelsvertretertätigkeit schlüssig mit 02.11.2015 ergibt (der seitens der belangten Behörde angenommene Beginn ergibt sich lediglich aus der Provisionsabrechnung). Es liegt sohin für den gesamten verfahrensgegenständlichen Tätigkeitszeitraum eine einschlägige Gewerbeberechtigung vor.
XXXX (in der Folge „HV A.M.“): GSVG Pflichtversicherung 01.01.2015-31.12.2015, Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 25.05.2007 – 11.09.2015; hat sich für die berufliche Tätigkeit einen Jeep extra angeschafft und zu 99 % dienstlich verwendet (vgl. VH-NS 22.08.2022). Der verfahrensgegenständliche Tätigkeitszeitraum ist sohin durch eine einschlägige Gewerbeberechtigung und wesentliche eigene Betriebsmittel abgedeckt, zumal das Fahrzeug von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt war; es wurde für die HV-Tätigkeit angeschafft, und zudem überwiegend betrieblich genutzt.
XXXX (in der Folge „HV S.P.“): GSVG Pflichtversicherung ab 06.05.2008 – laufend, Handelsgewerbe ab 06.05.2008 – laufend;
XXXX (in der Folge „HV S.“): GSVG Pflichtversicherung 2.6.2014 - 31.7.2016 als Gewerbetreibender; HV S. meldete trotz aufrechter Gewerbeberechtigung den Nichtbetrieb, weshalb es zur Stornierung im Zeitraum 1.8.2016 – 31.03.2020 kam; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent ab 2.6.2014-1.4.2020Nachstehende in den Anlagen römisch eins und römisch zwei zum angefochtenen Bescheid gelistete Personen unterliegen in den ebendort angeführten (bzw. in den unten gegebenenfalls konkretisierten) Zeiträumen aufgrund der Innehabung einer einschlägigen Gewerbeberechtigung bzw. der Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG:, römisch 40 (in der Folge „HV 2“): GSVG Pflichtversicherung 1.12.2015-31.1.2016; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent ab 01.12.2015 – 14.01.2016; der Handelsvertretervertrag wurde mit 27.11.2015 (einem Freitag) unterschrieben und begann aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt; die Gewerbeberechtigung entstand mit 01.12.2015 und bezog HV 2 bis 30.11.2015 Arbeitslosengeld, sodass sich der Zeitpunkt der Aufnahme der Handelsvertretertätigkeit schlüssig mit 01.12.2015 ergibt (der seitens der belangten Behörde angenommene Beginn ergibt sich lediglich aus der Provisionsabrechnung). Es liegt sohin für den gesamten verfahrensgegenständlichen Tätigkeitszeitraum eine einschlägige Gewerbeberechtigung vor., römisch 40 (in der Folge „HV 4“): GSVG Pflichtversicherung 2.11.2015-30.6.2016, Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent ab 02.11.2015 bis laufend, Bezug von Arbeitslosengeld von 01.09.2015 bis 01.11.2015, sodass sich der Zeitpunkt der Aufnahme der Handelsvertretertätigkeit schlüssig mit 02.11.2015 ergibt (der seitens der belangten Behörde angenommene Beginn ergibt sich lediglich aus der Provisionsabrechnung). Es liegt sohin für den gesamten verfahrensgegenständlichen Tätigkeitszeitraum eine einschlägige Gewerbeberechtigung vor., römisch 40 (in der Folge „HV A.M.“): GSVG Pflichtversicherung 01.01.2015-31.12.2015, Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 25.05.2007 – 11.09.2015; hat sich für die berufliche Tätigkeit einen Jeep extra angeschafft und zu 99 % dienstlich verwendet vergleiche VH-NS 22.08.2022). Der verfahrensgegenständliche Tätigkeitszeitraum ist sohin durch eine einschlägige Gewerbeberechtigung und wesentliche eigene Betriebsmittel abgedeckt, zumal das Fahrzeug von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt war; es wurde für die HV-Tätigkeit angeschafft, und zudem überwiegend betrieblich genutzt., römisch 40 (in der Folge „HV S.P.“): GSVG Pflichtversicherung ab 06.05.2008 – laufend, Handelsgewerbe ab 06.05.2008 – laufend;, römisch 40 (in der Folge „HV S.“): GSVG Pflichtversicherung 2.6.2014 - 31.7.2016 als Gewerbetreibender; HV S. meldete trotz aufrechter Gewerbeberechtigung den Nichtbetrieb, weshalb es zur Stornierung im Zeitraum 1.8.2016 – 31.03.2020 kam; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent ab 2.6.2014-1.4.2020
Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 1 GSVG ist aber nur dann erfüllt, wenn das Gewerbe tatsächlich nicht ausgeübt wird, was vorliegend nicht der Fall war, sodass eine ASVG-Pflichtversicherung aufgrund der Gewerbeberechtigung für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben ist (vgl. VwGH vom 24.11.2010, 2010/08/0145; vom 02.05.2012, 2009/08/0002).
XXXX (in der Folge „HV E.“): GSVG Pflichtversicherung 1.2.2005 – 31.5.2016 als Gewerbetreibender (ab 1.6.2016 Storno wegen Insolvenz); Warenpräsentator von 1.2.2005 -10.5.2016 (Beendigung wegen Insolvenz). Seitens der belangten Behörde wurde aufgrund der vorliegenden Provisionsabrechnungen ein Dienstverhältnis bis zum 20.06.2016 angenommen. Aufgrund der Höhe der Nettoprovision von nur EUR 11,83 im Abrechnungszeitraum 21.05.2016 – 20.06.2016 ist allerdings allenfalls von einer Folgeprovision (z.B. bei Ratenkauf) oder einer Berichtigung auszugehen, sodass eine Beendigung der Tätigkeit von HV E. für die DV GmbH sich schlüssig bereits für einen Zeitpunkt vor dem 01.06.2016 ergibt, weshalb die Gewerbeberechtigung für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag. Fließen Einkünfte erst nach Erlöschen der bezüglichen Gewerbeberechtigung und Beendigung der darauf gestützten Pflichtversicherung zu, aber noch im betreffenden Kalenderjahr, handelt es sich gemäß Judikatur bei diesen um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit.
XXXX (in der Folge „HV L.“): GSVG Pflichtversicherung 11.5.2015 - 31.7.2015 als Gewerbetreibende; trotz aufrechter Gewerbeberechtigung kam es zur Meldung eines Nichtbetriebs und in der Folge zu einer Stornierung der Versicherung im Zeitraum 1.8.2015 - 30.6.2016; Direktvertrieb im Zeitraum 11.5.2015-13.6.2016Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ist aber nur dann erfüllt, wenn das Gewerbe tatsächlich nicht ausgeübt wird, was vorliegend nicht der Fall war, sodass eine ASVG-Pflichtversicherung aufgrund der Gewerbeberechtigung für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben ist vergleiche VwGH vom 24.11.2010, 2010/08/0145; vom 02.05.2012, 2009/08/0002)., römisch 40 (in der Folge „HV E.“): GSVG Pflichtversicherung 1.2.2005 – 31.5.2016 als Gewerbetreibender (ab 1.6.2016 Storno wegen Insolvenz); Warenpräsentator von 1.2.2005 -10.5.2016 (Beendigung wegen Insolvenz). Seitens der belangten Behörde wurde aufgrund der vorliegenden Provisionsabrechnungen ein Dienstverhältnis bis zum 20.06.2016 angenommen. Aufgrund der Höhe der Nettoprovision von nur EUR 11,83 im Abrechnungszeitraum 21.05.2016 – 20.06.2016 ist allerdings allenfalls von einer Folgeprovision (z.B. bei Ratenkauf) oder einer Berichtigung auszugehen, sodass eine Beendigung der Tätigkeit von HV E. für die DV GmbH sich schlüssig bereits für einen Zeitpunkt vor dem 01.06.2016 ergibt, weshalb die Gewerbeberechtigung für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag. Fließen Einkünfte erst nach Erlöschen der bezüglichen Gewerbeberechtigung und Beendigung der darauf gestützten Pflichtversicherung zu, aber noch im betreffenden Kalenderjahr, handelt es sich gemäß Judikatur bei diesen um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit., römisch 40 (in der Folge „HV L.“): GSVG Pflichtversicherung 11.5.2015 - 31.7.2015 als Gewerbetreibende; trotz aufrechter Gewerbeberechtigung kam es zur Meldung eines Nichtbetriebs und in der Folge zu einer Stornierung der Versicherung im Zeitraum 1.8.2015 - 30.6.2016; Direktvertrieb im Zeitraum 11.5.2015-13.6.2016
Die belangte Behörde ging aufgrund der Provisionsabrechnung von einem DV ab 21.4.2015 aus. Der Handelsvertretervertrag wurde allerdings erst mit 6.5.2015 unterschrieben und begann aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurde; zudem gab HV L. im Rahmen der mündlichen VH überdies an, nicht im April für die DV GmbH tätig gewesen zu sein, sodass die Tätigkeitsaufnahme erst mit Vorliegen der Gewerbeberechtigung ab 11.5.2015 tatsächlich fassbar ist.
Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 1 GSVG ist aber nur dann erfüllt, wenn das Gewerbe tatsächlich nicht ausgeübt wird, was vorliegend nicht der Fall war, sodass eine ASVG-Pflichtversicherung aufgrund der Gewerbeberechtigung für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben ist. (vgl. VwGH vom 24.11.2010, 2010/08/0145; vom 02.05.2012, 2009/08/0002).
XXXX (in der Folge „HV W.S.“): GSVG Pflichtversicherung 28.4.2009-31.12.2018, Direktvertrieb 28.4.2009-2.1.2019
XXXX (in der Folge „HV G.S.“): GSVG Pflichtversicherung 2.6.2015-31.5.2017, keine einschlägige Gewerbeberechtigung, Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel durch Vorlage der Steuerunterlagen nachgewiesen
XXXX (in der Folge „HV A.“): GSVG Pflichtversicherung 14.11.2013-31.1.2016, Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 14.11.2013-31.1.2019
XXXX -30.9.2015, 1.10.2015-30.11.2015; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 22.7.2015 – 2.6.2016
XXXX (in der Folge „HV K.“): GSVG Pflichtversicherung 1.1.2015 - 30.6.2016 als Gewerbetreibender; trotz aufrechter Gewerbeberechtigung kam es zur Meldung eines Nichtbetriebs und in der Folge zu einer Stornierung der Versicherung im Zeitraum 1.7.2016 - 30.4.2017; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 1.1.2015 – 20.4.2017.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ist aber nur dann erfüllt, wenn das Gewerbe tatsächlich nicht ausgeübt wird, was vorliegend nicht der Fall war, sodass eine ASVG-Pflichtversicherung aufgrund der Gewerbeberechtigung für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben ist. vergleiche VwGH vom 24.11.2010, 2010/08/0145; vom 02.05.2012, 2009/08/0002)., römisch 40 (in der Folge „HV W.S.“): GSVG Pflichtversicherung 28.4.2009-31.12.2018, Direktvertrieb 28.4.2009-2.1.2019, römisch 40 (in der Folge „HV G.S.“): GSVG Pflichtversicherung 2.6.2015-31.5.2017, keine einschlägige Gewerbeberechtigung, Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel durch Vorlage der Steuerunterlagen nachgewiesen, römisch 40 (in der Folge „HV A.“): GSVG Pflichtversicherung 14.11.2013-31.1.2016, Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 14.11.2013-31.1.2019 , römisch 40 -30.9.2015, 1.10.2015-30.11.2015; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 22.7.2015 – 2.6.2016, römisch 40 (in der Folge „HV K.“): GSVG Pflichtversicherung 1.1.2015 - 30.6.2016 als Gewerbetreibender; trotz aufrechter Gewerbeberechtigung kam es zur Meldung eines Nichtbetriebs und in der Folge zu einer Stornierung der Versicherung im Zeitraum 1.7.2016 - 30.4.2017; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 1.1.2015 – 20.4.2017.
Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 1 GSVG ist aber nur dann erfüllt, wenn das Gewerbe tatsächlich nicht ausgeübt wird, was vorliegend nicht der Fall war, sodass eine ASVG-Pflichtversicherung aufgrund der Gewerbeberechtigung für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben ist. (vgl. VwGH vom 24.11.2010, 2010/08/0145; vom 02.05.2012, 2009/08/0002).
XXXX (in der Folge „HV P.L.“): GSVG Pflichtversicherung 6.2.2017-31.5.2017 als Gewerbetreibender; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 6.2.2017-11.5.2017Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ist aber nur dann erfüllt, wenn das Gewerbe tatsächlich nicht ausgeübt wird, was vorliegend nicht der Fall war, sodass eine ASVG-Pflichtversicherung aufgrund der Gewerbeberechtigung für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben ist. vergleiche VwGH vom 24.11.2010, 2010/08/0145; vom 02.05.2012, 2009/08/0002)., römisch 40 (in der Folge „HV P.L.“): GSVG Pflichtversicherung 6.2.2017-31.5.2017 als Gewerbetreibender; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 6.2.2017-11.5.2017
Die belangte Behörde ging aufgrund der Provisionsabrechnung von einem DV ab 21.1.2017 aus. Der Handelsvertretervertrag wurde allerdings erst mit 3.2.2017 (einem Freitag) unterschrieben und begann aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurde; die Gewerbeberechtigung entstand mit 6.2.2017 (einem Montag), sodass die Tätigkeitsaufnahme – u.a. angesichts des Wochenendes - schlüssig mit 6.2.2017 anzusetzen ist. Da schließlich auch die Gewerbezurücklegung bereits mit 11.5.2017 erfolgte, die belangte Behörde jedoch nur aufgrund einer Provisionsabrechnung auf ein geringfügiges Einkommen bis 20.05.2017 schloss, ist auch die Beendigung der Tätigkeit mit 11.5.2017 nachvollziehbar. Es lag sohin den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Gewerbeberechtigung vor.
Fließen Einkünfte erst nach Erlöschen der bezüglichen Gewerbeberechtigung und Beendigung der darauf gestützten Pflichtversicherung zu, aber noch im betreffenden Kalenderjahr, handelt es sich gemäß Judikatur bei diesen um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit
XXXX (in der Folge „HV P.“): GSVG Pflichtversicherung 1.6.2015-31.5.2018 als Gewerbetreibender; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 1.6.2015-30.5.2018
XXXX (in der Folge „HV H.H.“): GSVG Pflichtversicherung seit 1.9.1998 als Gewerbetreibender, Handelsgewerbe und Handelsagent seit 3.2.1998
XXXX (in der Folge „HV M.“): GSVG Pflichtversicherung 1.7.2015-30.9.2015 als Gewerbetreibender; Direktvertrieb von 1.7.2015 - 6.10.2016. Der Handelsvertretervertrag wurde mit 26.5.2015 unterschrieben und begann aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurde.Fließen Einkünfte erst nach Erlöschen der bezüglichen Gewerbeberechtigung und Beendigung der darauf gestützten Pflichtversicherung zu, aber noch im betreffenden Kalenderjahr, handelt es sich gemäß Judikatur bei diesen um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, römisch 40 (in der Folge „HV P.“): GSVG Pflichtversicherung 1.6.2015-31.5.2018 als Gewerbetreibender; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 1.6.2015-30.5.2018, römisch 40 (in der Folge „HV H.H.“): GSVG Pflichtversicherung seit 1.9.1998 als Gewerbetreibender, Handelsgewerbe und Handelsagent seit 3.2.1998, römisch 40 (in der Folge „HV M.“): GSVG Pflichtversicherung 1.7.2015-30.9.2015 als Gewerbetreibender; Direktvertrieb von 1.7.2015 - 6.10.2016. Der Handelsvertretervertrag wurde mit 26.5.2015 unterschrieben und begann aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurde.
Im Hinblick auf das Entstehen der Gewerbeberechtigung erst mit 1.7.2015 liegt gemäß Judikatur (vgl. VwGH vom 10.10.1985, 85/08/0111), wonach die Führung eines Gewerbebetriebes vor Erlangung der betreffenden Gewerbeberechtigung nicht als eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 GSVG beurteilt werden kann, in der Zeit von 26.5.2015 – 30.06.2015 ein freies DV nach § 4 Abs. 4 ASVG vor, zumal von HV M. auch über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt wurde (vgl. VH-NS vom 24.08.2022 sowie OZ 102).Im Hinblick auf das Entstehen der Gewerbeberechtigung erst mit 1.7.2015 liegt gemäß Judikatur vergleiche VwGH vom 10.10.1985, 85/08/0111), wonach die Führung eines Gewerbebetriebes vor Erlangung der betreffenden Gewerbeberechtigung nicht als eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG beurteilt werden kann, in der Zeit von 26.5.2015 – 30.06.2015 ein freies DV nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor, zumal von HV M. auch über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt wurde vergleiche VH-NS vom 24.08.2022 sowie OZ 102).
Provisionsabrechnung: 21.5.2015-20.6.2015: EUR 278,83; 21.6.2015-20.7.2015: EUR 554,45; gesamte Provision: EUR 833,28; d.h. aufgeteilt auf die Zeiträume: 26.5.2015-20.6.2015: EUR 386,88; 21.6.2015-30.6.2015: EUR 148,8 und 1.7.2015-20.7.2015: EUR 297,6
Im Zeitraum 26.5.2015 bis 30.6.2015 lag folglich ein nicht geringfügiges freies DV vor.
Da die belangte Behörde betreffend den Zeitraum 26.5.2015 bis 30.6.2015 nur eine Teilversicherung festgestellt hat, hat sich das Verwaltungsgericht aber hinsichtlich dieses Zeitraumes auf die Verneinung der Teilversicherung zu beschränken.
Aufgrund der einschlägigen Gewerbeberechtigung liegt im Zeitraum ab 01.07.2015 kein freies DV mehr vor.
Im Hinblick auf die Aussage von HV M. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er vielleicht 2,5 Monate bei der Firma DV gewesen sei und nach dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei der anderen Firma mit 10.08.2015 dezidiert nicht mehr für die DV GmbH tätig gewesen sei, muss es sich bei der Provisionsabrechnung betreffend den Zeitraum 21.10.2015- 20.11 2015 um eine Folgeprovision handeln (vgl. VH-NS vom 24.08.2022) und wird für diesen Zeitraum daher kein freies DV festgestellt.
XXXX (in der Folge „HV 12“): GSVG Pflichtversicherung 1.7.2015-31.8.2015 als Gewerbetreibender, davor von 1.6.2014 - 30.6.2015 Storno wg. NB; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 1.11.2008 – 21.12.2018. Der Handelsvertretervertrag wurde mit 27.6.2015 unterschrieben und begann daher aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurde. Aufgrund dieses Zeitpunktes iZm der Meldung an die bP wegen der Beendigung des Nichtbetriebs, ist verfahrensgegenständlich von einem Beginn mit 1.7.2015 auszugehen und liegt aufgrund der einschlägigen Gewerbeberechtigung für den gesamten relevanten Zeitraum sohin kein freies DV vor.
XXXX (in der Folge „HV 13“): GSVG Pflichtversicherung 29.5.2015-30.11.2015 als Gewerbetreibender; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 29.5.2015-2.10.2017; Der Handelsvertretervertrag wurde mit 25.5.2015 unterschrieben und begann daher aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurde. Aufgrund dieses Zeitpunktes iZm der Entstehung der einschlägigen Gewerbeberechtigung ist verfahrensgegenständlich von einem Beginn mit 29.5.2015 auszugehen und liegt aufgrund der einschlägigen Gewerbeberechtigung für den gesamten relevanten Zeitraum sohin kein freies DV vor.
XXXX (in der Folge „HV 14“): GSVG Pflichtversicherung 1.6.2015-30.6.2015 als Gewerbetreibender; Direktvertrieb 1.6.2015-22.6.2015. Der Handelsvertretervertrag wurde mit 26.5.2015 unterschrieben und begann daher aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt. bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurdeIm Hinblick auf die Aussage von HV M. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er vielleicht 2,5 Monate bei der Firma DV gewesen sei und nach dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei der anderen Firma mit 10.08.2015 dezidiert nicht mehr für die DV GmbH tätig gewesen sei, muss es sich bei der Provisionsabrechnung betreffend den Zeitraum 21.10.2015- 20.11 2015 um eine Folgeprovision handeln vergleiche VH-NS vom 24.08.2022) und wird für diesen Zeitraum daher kein freies DV festgestellt., römisch 40 (in der Folge „HV 12“): GSVG Pflichtversicherung 1.7.2015-31.8.2015 als Gewerbetreibender, davor von 1.6.2014 - 30.6.2015 Storno wg. NB; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 1.11.2008 – 21.12.2018. Der Handelsvertretervertrag wurde mit 27.6.2015 unterschrieben und begann daher aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurde. Aufgrund dieses Zeitpunktes iZm der Meldung an die bP wegen der Beendigung des Nichtbetriebs, ist verfahrensgegenständlich von einem Beginn mit 1.7.2015 auszugehen und liegt aufgrund der einschlägigen Gewerbeberechtigung für den gesamten relevanten Zeitraum sohin kein freies DV vor. , römisch 40 (in der Folge „HV 13“): GSVG Pflichtversicherung 29.5.2015-30.11.2015 als Gewerbetreibender; Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent 29.5.2015-2.10.2017; Der Handelsvertretervertrag wurde mit 25.5.2015 unterschrieben und begann daher aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurde. Aufgrund dieses Zeitpunktes iZm der Entstehung der einschlägigen Gewerbeberechtigung ist verfahrensgegenständlich von einem Beginn mit 29.5.2015 auszugehen und liegt aufgrund der einschlägigen Gewerbeberechtigung für den gesamten relevanten Zeitraum sohin kein freies DV vor., römisch 40 (in der Folge „HV 14“): GSVG Pflichtversicherung 1.6.2015-30.6.2015 als Gewerbetreibender; Direktvertrieb 1.6.2015-22.6.2015. Der Handelsvertretervertrag wurde mit 26.5.2015 unterschrieben und begann daher aufgrund der vertraglichen Bestimmungen frühestens mit diesem Zeitpunkt. bzw. ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Tätigkeit bereits vor Unterschriftleistung durch den HV begonnen wurde
Aufgrund dieses Zeitpunktes iZm der Entstehung der Gewerbeberechtigung ist verfahrensgegenständlich von einem Beginn mit 1.6.2015 auszugehen. Die Mitteilung des HV 14, er sei nur ca. 3 Wochen tätig gewesen, findet seine Bestätigung in der für den Provisionszeitraum 1.8.2015-20.8.2015 vorliegenden geringen Nettoprovision von nur EUR 98,50, bei welcher es sich offenbar um eine Folgeprovision aus der ca dreiwöchigen Tätigkeit im Juni 2015 handelt. Bei den von der belangten Behörde in der Anlage II festgestellten Zeiten handelt es sich folglich um kein DV nach dem ASVG.Aufgrund dieses Zeitpunktes iZm der Entstehung der Gewerbeberechtigung ist verfahrensgegenständlich von einem Beginn mit 1.6.2015 auszugehen. Die Mitteilung des HV 14, er sei nur ca. 3 Wochen tätig gewesen, findet seine Bestätigung in der für den Provisionszeitraum 1.8.2015-20.8.2015 vorliegenden geringen Nettoprovision von nur EUR 98,50, bei welcher es sich offenbar um eine Folgeprovision aus der ca dreiwöchigen Tätigkeit im Juni 2015 handelt. Bei den von der belangten Behörde in der Anlage römisch zwei festgestellten Zeiten handelt es sich folglich um kein DV nach dem ASVG.
Nach Abschluss des Verfahrens nach § 412b ASVG bestand zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ein Dissens in der Frage der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der HV, sodass der belangten Behörde nach § 412c Abs. 2 ASVG die Verpflichtung zukam, die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Gemäß § 412c Abs. 2 letzter Satz ASVG bindet ein solcher Bescheid nach Eintritt der Rechtskraft auch den gegenbeteiligten Träger. Der Bescheid steht wegen dieser Wirkung einem Bescheid des gegenbeteiligten Trägers über die Verneinung der Pflichtversicherung nach dem GSVG gleich bzw. wäre es der SVS verwehrt, trotz Bejahung der Pflichtversicherung nach dem ASVG durch den Krankenversicherungsträger, eine Pflichtversicherung nach dem GSVG betreffend die von der ÖGK abgesprochene Tätigkeit für denselben Zeitraum festzustellen. Der Krankenversicherungsträger hat aber auch nach dem SV-ZG nur über das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht nach dem ASVG zu entscheiden (vgl. § 412c Abs. 2 ASVG „so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen“); die Kompetenz, eine Pflichtversicherung nach dem GSVG festzustellen, kommt ihr nicht zu. Nach Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 412 b, ASVG bestand zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ein Dissens in der Frage der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der HV, sodass der belangten Behörde nach Paragraph 412 c, Absatz 2, ASVG die Verpflichtung zukam, die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Gemäß Paragraph 412 c, Absatz 2, letzter Satz ASVG bindet ein solcher Bescheid nach Eintritt der Rechtskraft auch den gegenbeteiligten Träger. Der Bescheid steht wegen dieser Wirkung einem Bescheid des gegenbeteiligten Trägers über die Verneinung der Pflichtversicherung nach dem GSVG gleich bzw. wäre es der SVS verwehrt, trotz Bejahung der Pflichtversicherung nach dem ASVG durch den Krankenversicherungsträger, eine Pflichtversicherung nach dem GSVG betreffend die von der ÖGK abgesprochene Tätigkeit für denselben Zeitraum festzustellen. Der Krankenversicherungsträger hat aber auch nach dem SV-ZG nur über das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht nach dem ASVG zu entscheiden vergleiche Paragraph 412 c, Absatz 2, ASVG „so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen“); die Kompetenz, eine Pflichtversicherung nach dem GSVG festzustellen, kommt ihr nicht zu.
Sache des Beschwerdeverfahrens ist folglich - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur die (Nicht)Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG und ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, die Pflichtversicherung nach dem GSVG auszusprechen. Der angefochtene Bescheid ist daher betreffend die unter diesem Pkt. gelisteten HV in den genannten Zeiträumen nur ersatzlos zu beheben.Sache des Beschwerdeverfahrens ist folglich - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur die (Nicht)Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG und ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, die Pflichtversicherung nach dem GSVG auszusprechen. Der angefochtene Bescheid ist daher betreffend die unter diesem Pkt. gelisteten HV in den genannten Zeiträumen nur ersatzlos zu beheben.
II.3.6.3. Zurückweisung der Beschwerderömisch zwei.3.6.3. Zurückweisung der Beschwerde
Gegen den nach § 412c Abs. 2 ASVG ergangenen, die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG bejahenden Bescheid der belangten Behörde wurde nur seitens der SVS Beschwerde erhoben.Gegen den nach Paragraph 412 c, Absatz 2, ASVG ergangenen, die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejahenden Bescheid der belangten Behörde wurde nur seitens der SVS Beschwerde erhoben.
Diese Beschwerde bezieht sich aufgrund der vollumfänglichen Anfechtung sowie der Antragsformulierung „ersatzlos beheben und feststellen, dass jedenfalls die Versicherten HV W.S., HV S.P. und HV S. […] nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung […] unterliegen […]“ im Zusammenhalt mit der Begründung auf sämtliche in den Anlagen I und II zum angefochtenen Bescheid gelisteten Personen. Da § 412b ASVG das Mitwirkungsrecht bzw. die Mitwirkungspflicht der SVA allerdings auf „für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person“ begrenzt, ist auch das Beschwerderecht der SVS auf diesen Personenkreis eingeschränkt.Diese Beschwerde bezieht sich aufgrund der vollumfänglichen Anfechtung sowie der Antragsformulierung „ersatzlos beheben und feststellen, dass jedenfalls die Versicherten HV W.S., HV S.P. und HV S. […] nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung […] unterliegen […]“ im Zusammenhalt mit der Begründung auf sämtliche in den Anlagen römisch eins und römisch zwei zum angefochtenen Bescheid gelisteten Personen. Da Paragraph 412 b, ASVG das Mitwirkungsrecht bzw. die Mitwirkungspflicht der SVA allerdings auf „für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person“ begrenzt, ist auch das Beschwerderecht der SVS auf diesen Personenkreis eingeschränkt.
Gemäß Bekanntgabe der bP (vgl. OZ 47) waren nun aber die in den Anlagen I und II zum angefochtenen Bescheid gelisteten Personen XXXX (in der Folge „HV 1“), XXXX (in der Folge „HV 3“), XXXX (in der Folge „HV W.S.2“), XXXX (in der Folge „HV 6“), XXXX (in der Folge „HV 7“), XXXX (in der Folge „HV G.K.“), XXXX (in der Folge „HV 8“), XXXX (in der Folge „HV 9“); XXXX (in der Folge „HV 10“ – er war bei ihr nur als Gesellschafter und sohin nicht wegen der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit versichert) in den ebendort angeführten Zeiträumen nicht bei ihr nach dem GSVG versichert, sodass ihr hinsichtlich dieser HV auch keine Parteistellung zukommt. Die Beschwerde der SVS ist folglich in Bezug auf diese HV zurückzuweisen.Gemäß Bekanntgabe der bP vergleiche OZ 47) waren nun aber die in den Anlagen römisch eins und römisch zwei zum angefochtenen Bescheid gelisteten Personen römisch 40 (in der Folge „HV 1“), römisch 40 (in der Folge „HV 3“), römisch 40 (in der Folge „HV W.S.2“), römisch 40 (in der Folge „HV 6“), römisch 40 (in der Folge „HV 7“), römisch 40 (in der Folge „HV G.K.“), römisch 40 (in der Folge „HV 8“), römisch 40 (in der Folge „HV 9“); römisch 40 (in der Folge „HV 10“ – er war bei ihr nur als Gesellschafter und sohin nicht wegen der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit versichert) in den ebendort angeführten Zeiträumen nicht bei ihr nach dem GSVG versichert, sodass ihr hinsichtlich dieser HV auch keine Parteistellung zukommt. Die Beschwerde der SVS ist folglich in Bezug auf diese HV zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Schlagworte
Abänderung eines Bescheides Arbeitszeit Ausnahmebestimmung Betriebsmittel freier Dienstnehmer geringfügige Beschäftigung Gewerbeberechtigung Handelsvertreter Parteistellung Pflichtversicherung Teilstattgebung Teilversicherung Unabhängigkeit Versicherungspflicht Weisungsfreiheit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L501.2251979.1.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023