TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/25 2005/08/0137

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Veröffentlicht am 25.04.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §410 Abs1 Z2;
ASVG §539;
ASVG §539a;
FHStG 1993 §3;
FHStG 1993;
VwRallg;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
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  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
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  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 539a heute
  2. ASVG § 539a gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. Dr. R in W und 2. des Vereins Fachhochschule Technikum Wien, beide vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 10. Juni 2005, Zl. BMSG-228410/0002- II/A/3/2005, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2;

2. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 191,91 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1.1. Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 ersuchte der Erstbeschwerdeführer die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse um "bescheidmäßige Feststellung gemäß § 410 ASVG bezüglich der Beitragszahlung aus meiner Arbeit beim Technikum-Wien". Nachdem er mit Schreiben vom 10. August 2004 neuerlich einen Bescheid urgiert hatte, stellte er am 30. August 2004 einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Wien und ersuchte erneut um bescheidmäßige Feststellung gemäß § 410 ASVG bezüglich der Beitragszahlung "aus" seiner Arbeit beim Technikum-Wien. 1.1. Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 ersuchte der Erstbeschwerdeführer die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse um "bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 410, ASVG bezüglich der Beitragszahlung aus meiner Arbeit beim Technikum-Wien". Nachdem er mit Schreiben vom 10. August 2004 neuerlich einen Bescheid urgiert hatte, stellte er am 30. August 2004 einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Wien und ersuchte erneut um bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 410, ASVG bezüglich der Beitragszahlung "aus" seiner Arbeit beim Technikum-Wien.

1.2. In einer Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Wien am 24. September 2004 machte der Erstbeschwerdeführer folgende Aussage:

"Ich bin Prokurist und zu 50 % Gesellschafter der O. GmbH. Auf Grund dieses Umstandes bin ich bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft als neuer Selbstständiger pflichtversichert.

Der Antrag vom 26.2.2004 wurde deswegen gestellt, weil ich der Meinung bin, dass meine Beiträge doppelt verrechnet werden, weil die Einkünfte aus meiner Tätigkeit beim Verein (zweitbeschwerdeführende Partei) teilweise auch für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG herangezogen werden. Ich möchte daher meinen Antrag vom 26.2.2004 insofern klarstellen, als ich die Feststellung der Versicherungspflicht meiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim Verein (zweitbeschwerdeführende Partei) ab. 1.9.1999 beantrage.

Meine Tätigkeit bei der Fachhochschule Technikum hat mit der Weiterbildung von Berufstätigen auf Maturaniveau zu tun. Es können aber auch Personen, die eine Meisterprüfung haben, sich bei uns weiterbilden. Mein Lehrschwerpunkt ist Informatik. Ich lehre programmieren, Software-Engineering, sowie die allgemeinen Grundlagen für Informatik.

Der Kurs dauert jeweils ein Semester. Nach diesem Semester wird der Kursteilnehmer von mir benotet. Dieser Kurs ist einer von vielen, die ein Student für den Abschluss des Fachhochschulstudiums benötigt. Die Tätigkeit wird in den Räumlichkeiten der Fachhochschule Technikum am ...platz ausgeübt. Es gibt einen Studiengangsleiter, der in Abstimmung mit den Vortragenden einteilt, was wann unterrichtet wird. Was unterrichtet werden soll, gibt somit die Fachhochschule vor. Die nähere Ausgestaltung der Tätigkeit, das heißt wie ich didaktisch vorgehen soll, erfolgt durch mich selbst. Ich (bzw. meine Kollegen) teile dem Studiengangsleiter mit, wann es mir zeitlich möglich wäre, den Kurs abzuhalten. Bei mir ist es zu 90 % am Abend, manchmal auch untertags. Soweit es möglich ist, wird meinen Wünschen entsprochen. Ein Stundentausch wäre meiner Ansicht nach möglich und wird auch in der Praxis durchgeführt. Allerdings ist der Studiengangsleiter zu informieren, da auch die Studenten von dem Tausch erfahren müssen. Für den Fall, dass ich keine Zeit habe, einen entsprechenden Vortrag abzuhalten, kann ich mich durch einen Kollegen vertreten lassen, weil wir im Tandem arbeiten. Ich hätte auch laut Punkt 6 des mit mir abgeschlossenen Vertrages die Berechtigung, mich jederzeit nach Belieben durch eine entsprechend qualifizierte Person vertreten zu lassen. Es hat sich jedoch bis jetzt noch keine Gelegenheit ergeben, dass ich mich diesbezüglich vertreten habe lassen.

Es sitzen in meinen Kurs ca. 15 Studenten, die ich betreue und mit denen ich Übungen mache. Während der Kursdauer betreue ich sie auch im Fernstudium. Ich bin mit meinen Studenten über E-Mail und über Newsgroups (Informationsplattform) in Kontakt. Ich bearbeite die E-Mails nur von zu Hause aus nach meiner eigenen Zeiteinteilung. Die Newsgroups werden so gehandhabt, dass Studenten Fragen an mich richten, die ich per E-Mail beantworte, wobei die Antwort von allen Kursteilnehmern eingesehen werden können. Etwa die Hälfte meiner Arbeitszeit für den Verein Fachhochschule Technikum verbringe ich in den EDV-Räumen des Vereines, die andere Hälfte bin ich mit der Betreuung der Studenten von zu Hause aus beschäftigt. Die Studenten müssen am Ende des Semesters eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abhalten.

Außerdem umfasst meine Tätigkeit auch noch die Diplomandenbetreuung. Darunter ist zu verstehen, dass sich die Diplomanden mit mir einen Termin ausmachen und wir in diesem Zusammenhang die Diplomarbeit besprechen. Teilweise findet dies in meinem Büro statt, teilweise in der Fachhochschule. Ich bekomme einen Semesterauftrag und erhalte das vereinbarte Entgelt akontiert jeden Monat. Am Ende des Semesters wird abgerechnet. Ein Lehrauftrag wird z.B. für 20 Stunden erteilt, es kann jedoch sein, dass diese Stundenanzahl, z.B. auf Grund von Feiertagen, nicht erreicht wird. Mein Entgelt lag während der Dauer meines gesamten Beschäftigungsverhältnisses immer über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG."Außerdem umfasst meine Tätigkeit auch noch die Diplomandenbetreuung. Darunter ist zu verstehen, dass sich die Diplomanden mit mir einen Termin ausmachen und wir in diesem Zusammenhang die Diplomarbeit besprechen. Teilweise findet dies in meinem Büro statt, teilweise in der Fachhochschule. Ich bekomme einen Semesterauftrag und erhalte das vereinbarte Entgelt akontiert jeden Monat. Am Ende des Semesters wird abgerechnet. Ein Lehrauftrag wird z.B. für 20 Stunden erteilt, es kann jedoch sein, dass diese Stundenanzahl, z.B. auf Grund von Feiertagen, nicht erreicht wird. Mein Entgelt lag während der Dauer meines gesamten Beschäftigungsverhältnisses immer über der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG."

1.3. Ein am 1. September 1999 zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dem "Verein zur Förderung von Fachhochschulstudiengängen (VFH)" abgeschlossener "freier Dienstvertrag als Lehrbeauftragter/Übungsbetreuer der technischen Fachhochschul-Studiengänge des VFH" lautet auszugsweise (Hervorhebungen wie im Original):

"Der Verein zur Förderung von Fachhochschulstudiengängen (VFH) schließt mit Ihnen auf Grund Ihrer Vorgespräche mit der Studiengangsleitung bzw dem zuständigen Fachbereichsleiter ab dem Wintersemester 1999/2000 einen freien Dienstvertrag als Lehrbeauftragter/Übungsbetreuer an einem oder mehreren der vom VFH betriebenen Fachhochschul-Studiengängen ab.

Die vertragsgegenständliche Tätigkeit umfasst folgende, von Ihnen zu erbringende Leistungen:

  • -Strichaufzählung
    Lehrtätigkeit (Abhaltung von Vorlesungen/Übungen, Projektunterricht und Sprechstunden nach Vereinbarung mit der Studiengangsleitung) zu den vereinbarten Terminen
  • -Strichaufzählung
    Vorbereitung, Abhaltung und Korrektur von im Semester durchzuführenden (Teil-)Prüfungen, Tests u.ä.
  • -Strichaufzählung
    Betreuung von Diplomarbeiten nach vorheriger Absprache mit der Studiengangsleitung
  • -Strichaufzählung
    didaktische Planung ihrer Lehrveranstaltungen inklusive eines spätestens eine Woche vor Semesterbeginn der Studiengangsleitung zu übergebenden Konzeptes mit Angabe der Lehrziele und Lehrinhalte
  • -Strichaufzählung
    Erstellung einer Literaturliste mit der für die Studenten anzuschaffenden Literatur bzw der erforderlichen Exemplare für die Bibliothek und die Entwicklung von Skripten oder Arbeitsblättern im erforderlichen Ausmaß (nach Absprache mit der Studiengangsleitung)
  • -Strichaufzählung
    Teilnahme an Konferenzen
Dieser Vertrag stellt eine Rahmenvereinbarung dar. Das konkret für die vertragsgegenständliche Tätigkeit vereinbarte Gesamthonorar pro Semester und die für das jeweilige Semester vereinbarten Lehreinheiten ergeben sich jeweils aus dem Semesterbeiblatt.
Zusätzlich zu diesem Gesamthonorar erhalten Sie, soweit dies mit der Studiengangsleitung gesondert vereinbart wird, für die Abhaltung von Diplomprüfungen eine vorher festzulegende Vergütung pro geprüftem Studenten und für die Erstellung von Skripten eine Aufwandsentschädigung von öS 25,-- pro erstellter Seite.
Für diesen Vertrag gelten ausdrücklich die nachstehend
angeführten Vertragsbedingungen."
Die "Vertragsbedingungen des VFH" lauten:
"Soweit nicht im Einzelfall ausnahmsweise zwischen Ihnen und dem VFH anderes vereinbart wurde, gelten für Ihr Vertragsverhältnis mit dem VFH die nachfolgenden Bedingungen:
              1.       Das vereinbarte Gesamthonorar setzt die ordnungsgemäße Leistungserbringung voraus und deckt auch die Vorbereitungsleistungen und allfällige Nachbereitungen zur Lehrveranstaltung ab. Über dieses Gesamthonorar hinaus bestehen somit für die vertragsgegenständliche Tätigkeit keine wie immer gearteten Entgelt- oder Vergütungsansprüche. Honorare für zusätzliche und von diesem Vertrag unabhängig erbrachte Werkleistungen (wie zB die Erstellung von Skripten, die Abhaltung von Prüfungen werden vom VFH nur insoweit bezahlt, als dies ausdrücklich zwischen Ihnen und der Studiengangsleitung vereinbart ist. Die Lehrtätigkeit fällt grundsätzlich unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 11 lit b UStG 1994. Eine dennoch allenfalls von Ihnen zu entrichtende gesetzliche Umsatzsteuer ist im vereinbarten Gesamthonorar bereits enthalten. 1. Das vereinbarte Gesamthonorar setzt die ordnungsgemäße Leistungserbringung voraus und deckt auch die Vorbereitungsleistungen und allfällige Nachbereitungen zur Lehrveranstaltung ab. Über dieses Gesamthonorar hinaus bestehen somit für die vertragsgegenständliche Tätigkeit keine wie immer gearteten Entgelt- oder Vergütungsansprüche. Honorare für zusätzliche und von diesem Vertrag unabhängig erbrachte Werkleistungen (wie zB die Erstellung von Skripten, die Abhaltung von Prüfungen werden vom VFH nur insoweit bezahlt, als dies ausdrücklich zwischen Ihnen und der Studiengangsleitung vereinbart ist. Die Lehrtätigkeit fällt grundsätzlich unter die Steuerbefreiung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, UStG 1994. Eine dennoch allenfalls von Ihnen zu entrichtende gesetzliche Umsatzsteuer ist im vereinbarten Gesamthonorar bereits enthalten.
              2.       Sie verpflichten sich, unverzüglich nach Ende eines jeden Semesters eine Honorarnote über das für dieses Semester vereinbarte Gesamthonorar zu legen. Für den Fall, dass Sie als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 ASVG gelten, werden Sie auf Ihrer Honorarnote anmerken, dass von dem in Rechnung gestellten Gesamthonorar ein Betrag von öS 7.400,-- pro Monat (das sind öS 44.400,-- pro Semester) als pauschalierte Aufwandsentschädigung gilt (soweit der Gesamtbetrag der Aufwandsentschädigung im abzurechnenden Gesamthonorar Deckung findet), damit dieser Betrag vom VFH entsprechend der Verordnung des Sozialministeriums vom 27.7.1999, BGBl II 1999/248, als sozialversicherungsfrei behandelt werden kann. 2. Sie verpflichten sich, unverzüglich nach Ende eines jeden Semesters eine Honorarnote über das für dieses Semester vereinbarte Gesamthonorar zu legen. Für den Fall, dass Sie als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gelten, werden Sie auf Ihrer Honorarnote anmerken, dass von dem in Rechnung gestellten Gesamthonorar ein Betrag von öS 7.400,-- pro Monat (das sind öS 44.400,-- pro Semester) als pauschalierte Aufwandsentschädigung gilt (soweit der Gesamtbetrag der Aufwandsentschädigung im abzurechnenden Gesamthonorar Deckung findet), damit dieser Betrag vom VFH entsprechend der Verordnung des Sozialministeriums vom 27.7.1999, BGBl römisch zwei 1999/248, als sozialversicherungsfrei behandelt werden kann.
              3.       Die Auszahlung des vereinbarten Gesamthonorars laut Semesterbeiblatt erfolgt im betreffenden Semester jeweils am Ende jedes Monats in sechs gleichen Teilbeträgen nach Abzug von allenfalls auf Sie entfallender Sozialversicherungsbeiträge und einer allenfalls einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Betrag wird vom VFH auf ein von Ihnen bekannt gegebenes Bankkonto überwiesen.
              4.       Eine einseitige Abänderung, Ergänzung oder Konkretisierung des Inhalts der Lehrveranstaltung, des Lehrzieles oder der zu erbringenden Leistungen kann nachträglich von keiner Seite erfolgen. Sie gestalten die Lehrveranstaltung und Lehrmaterialien (zB Skripten) zum Zweck der Erreichung des Lehrzieles in didaktisch geeigneter und den Qualitätsgrundsätzen des VFH entsprechender Art und Weise. In die betriebliche Organisation des VFH sind Sie nicht eingebunden, Ihre Tätigkeit erfolgt nicht weisungsgebunden, sondern selbständig und nur auf der Basis der gegenständlichen Vereinbarung. Es steht Ihnen frei, auch Aufträge anderer Bildungseinrichtungen anzunehmen.
              5.       Sie werden die zwischen Ihnen und der Studiengangsleitung festgelegten Vorlesungs- bzw. Übungszeiten zuverlässig einhalten.
              6.       Sie sind berechtigt, sich bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen jederzeit grundlos durch einen von Ihnen ausgewählten gleich qualifizierten und geeigneten Dritten auf Ihre Kosten und Ihr Risiko vertreten zu lassen. Sie sind weiters berechtigt, sich auf Ihre Kosten und Ihr Risiko eigener Hilfskräfte zu bedienen. Lassen Sie sich vertreten, so haben Sie dafür zu sorgen, dass die mit Ihnen vereinbarten fachlichen und didaktischen Anforderungen in gleicher Weise von der Vertretung erfüllt werden. Aus organisatorischen Gründen ist jede Vertretung der Studiengangsleitung zu melden. Für das Honorar ist es unerheblich, ob die Leistung durch Sie selbst oder durch Ihre Vertretung erfüllt wird, sodass die Vertretung direkt von Ihnen zu bezahlen ist.
              7.       Sie sind über die unmittelbare Lehrtätigkeit hinaus verpflichtet, selbständig einschlägige Forschung und Entwicklung zu betreiben und in Zusammenarbeit mit den Studenten neue Projekte zu initiieren, die dem Image der technischen Fachhochschul-Studiengänge des VFH im tertiären Bildungsbereich zuträglich sind.
              8.       Bei der Erstellung oder Verwendung von Skripten und anderen Lehrmaterialien werden Sie alle urheberrechtlichen Bestimmungen beachten. Vom VFH wird für den Fall, dass Sie Urheberrechte Dritter verletzen, keine Haftung übernommen. Darüber hinaus verpflichten Sie sich, im Rahmen Ihrer Lehrtätigkeit nur die vom VFH zur Verfügung gestellte (installierte) Original-Software einzusetzen und keine Kopien dieser Software für gewerbliche oder private Zwecke anzufertigen. Sollte der VFH aus diesem Titel in Anspruch genommen werden, werden Sie den VFH schad- und klaglos halten.
              9.       Sie verpflichten sich, die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten, insbesondere nach dem Datenschutzgesetz, einzuhalten und über alle Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Lehrtätigkeit für den VFH zur Kenntnis gelangenden Daten und Umstände Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden zu bewahren. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Zeit nach einer Beendigung dieses Vertrages.
              10.      Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen freien Dienstvertrag; der Abschluss eines Dienstvertrages wird von beiden Vertragspartnern nicht gewollt. Arbeitsrechtliche Bestimmungen sind daher auf das Vertragsverhältnis nicht anzuwenden."

2.1. Mit Bescheid vom 27. September 2004 gab der Landeshauptmann von Wien dem Devolutionsantrag des Erstbeschwerdeführers ("hinsichtlich seines Antrages auf Feststellung seiner Versicherungspflicht") statt und stellte fest, dass dieser hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim zweitbeschwerdeführenden Verein (im Folgenden: Verein) ab 1. September 1999 gemäß § 4 Abs. 4 ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions)Versicherungspflicht unterliege. Mit Schreiben vom 30. August 2004, eingelangt am 1. September 2004 habe der Erstbeschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann von Wien mit der Begründung beantragt, dass er mit Schreiben vom 26. Februar 2004 um bescheidmäßige Feststellung bezüglich der Beitragszahlungen aus seiner Arbeit beim Verein ersucht und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse trotz Urgenz innerhalb von sechs Monaten keinen Bescheid erlassen habe. Auf Grund der Bestimmungen der §§ 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG und 73 Abs. 2 AVG sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Verzögerung bei der Bescheiderlassung auf überwiegendes Verschulden der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zurückzuführen sei, weshalb die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst auf den Landeshauptmann von Wien übergegangen sei. In der Sache selbst gab der Landeshauptmann von Wien die Aussage des Erstbeschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 24. September 2004 wörtlich wieder und schloss daraus, dass die mit dem Erstbeschwerdeführer vereinbarte Tätigkeit nicht nur in den Betriebsräumlichkeiten des Vereins sondern zur Hälfte auch zu Hause nach eigener Zeiteinteilung ausgeübt werde. Der Erstbeschwerdeführer betreue die Studenten auch im Wege eines Fernstudiums über E-Mails und Newsgroups von zu Hause aus. Zwar gebe es in der Fachhochschule Stundenpläne, die vom Studiengangsleiter erstellt würden, jedoch erfolge dies in Abstimmungen mit den Vortragenden. Darüber hinaus habe der Vortragende die Berechtigung, sich jederzeit nach Belieben durch eine entsprechend qualifizierte Person vertreten zu lassen. Auf Grund des Gesamtbildes der Beschäftigung liege im vorliegenden Fall zwar ein Dienstverhältnis vor, wobei jedoch die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht überwögen, weshalb im vorliegenden Fall von einem freien Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auszugehen sei. 2.1. Mit Bescheid vom 27. September 2004 gab der Landeshauptmann von Wien dem Devolutionsantrag des Erstbeschwerdeführers ("hinsichtlich seines Antrages auf Feststellung seiner Versicherungspflicht") statt und stellte fest, dass dieser hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim zweitbeschwerdeführenden Verein (im Folgenden: Verein) ab 1. September 1999 gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions)Versicherungspflicht unterliege. Mit Schreiben vom 30. August 2004, eingelangt am 1. September 2004 habe der Erstbeschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann von Wien mit der Begründung beantragt, dass er mit Schreiben vom 26. Februar 2004 um bescheidmäßige Feststellung bezüglich der Beitragszahlungen aus seiner Arbeit beim Verein ersucht und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse trotz Urgenz innerhalb von sechs Monaten keinen Bescheid erlassen habe. Auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG und 73 Absatz 2, AVG sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Verzögerung bei der Bescheiderlassung auf überwiegendes Verschulden der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zurückzuführen sei, weshalb die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst auf den Landeshauptmann von Wien übergegangen sei. In der Sache selbst gab der Landeshauptmann von Wien die Aussage des Erstbeschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 24. September 2004 wörtlich wieder und schloss daraus, dass die mit dem Erstbeschwerdeführer vereinbarte Tätigkeit nicht nur in den Betriebsräumlichkeiten des Vereins sondern zur Hälfte auch zu Hause nach eigener Zeiteinteilung ausgeübt werde. Der Erstbeschwerdeführer betreue die Studenten auch im Wege eines Fernstudiums über E-Mails und Newsgroups von zu Hause aus. Zwar gebe es in der Fachhochschule Stundenpläne, die vom Studiengangsleiter erstellt würden, jedoch erfolge dies in Abstimmungen mit den Vortragenden. Darüber hinaus habe der Vortragende die Berechtigung, sich jederzeit nach Belieben durch eine entsprechend qualifizierte Person vertreten zu lassen. Auf Grund des Gesamtbildes der Beschäftigung liege im vorliegenden Fall zwar ein Dienstverhältnis vor, wobei jedoch die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht überwögen, weshalb im vorliegenden Fall von einem freien Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auszugehen sei.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Berufung. In dieser brachte sie zunächst vor, dass der Erstbeschwerdeführer zwar seinen Antrag vom 26. Februar 2004 auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 410 ASVG bezüglich seiner Beitragszahlung für die Tätigkeit beim Verein in der mündlichen Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Wien am 24. September 2004 dahingehend "modifiziert" habe, dass er (nunmehr) die Feststellung der Versicherungspflicht seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter ab 1. September 1999 beantrage. Sämtliche Anträge des Erstbeschwerdeführers einschließlich des Devolutionsantrages seien jedoch auf die Überprüfung und bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen gerichtet gewesen. Der Landeshauptmann von Wien hätte daher lediglich einen Bescheid über die Höhe der Beitragsgrundlagen erlassen dürfen. Ein Devolutionsantrag könne nur schriftlich eingebracht werden, eine rechtswirksame Änderung dieses Antrags könne somit auch nur mit Schriftsatz erfolgen. Ein mündliches Anbringen eines Devolutionsantrages oder dessen Abänderung, möge diese auch in einer Niederschrift festgehalten worden sein, sei im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des § 73 Abs. 2 AVG unzulässig. 2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Berufung. In dieser brachte sie zunächst vor, dass der Erstbeschwerdeführer zwar seinen Antrag vom 26. Februar 2004 auf bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 410, ASVG bezüglich seiner Beitragszahlung für die Tätigkeit beim Verein in der mündlichen Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Wien am 24. September 2004 dahingehend "modifiziert" habe, dass er (nunmehr) die Feststellung der Versicherungspflicht seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter ab 1. September 1999 beantrage. Sämtliche Anträge des Erstbeschwerdeführers einschließlich des Devolutionsantrages seien jedoch auf die Überprüfung und bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen gerichtet gewesen. Der Landeshauptmann von Wien hätte daher lediglich einen Bescheid über die Höhe der Beitragsgrundlagen erlassen dürfen. Ein Devolutionsantrag könne nur schriftlich eingebracht werden, eine rechtswirksame Änderung dieses Antrags könne somit auch nur mit Schriftsatz erfolgen. Ein mündliches Anbringen eines Devolutionsantrages oder dessen Abänderung, möge diese auch in einer Niederschrift festgehalten worden sein, sei im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, AVG unzulässig.

In der Sache selbst brachte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vor, dass der Landeshauptmann seine Entscheidung lediglich auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2004 gestützt habe, obwohl die Behörde Kenntnis davon gehabt habe, dass bezüglich der Klärung der Versicherungspflicht von Mitarbeitern des Vereins Verfahren anhängig seien. So habe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Bescheid vom 3. Dezember 2003, Zl. 128.561/3-3/2003, festgestellt, dass bei der Tätigkeit eines Vortragenden (Lektors) die Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz ASVG sowie die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG vorliege.In der Sache selbst brachte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vor, dass der Landeshauptmann seine Entscheidung lediglich auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2004 gestützt habe, obwohl die Behörde Kenntnis davon gehabt habe, dass bezüglich der Klärung der Versicherungspflicht von Mitarbeitern des Vereins Verfahren anhängig seien. So habe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Bescheid vom 3. Dezember 2003, Zl. 128.561/3-3/2003, festgestellt, dass bei der Tätigkeit eines Vortragenden (Lektors) die Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz ASVG sowie die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG vorliege.

Zudem habe der Dienstgeber für den Erstbeschwerdeführer eine Anmeldung auf Grund eines freien Dienstvertrages ab 20. September 1999 erstattet; demgegenüber habe der Landeshauptmann einen Beginn der Versicherungspflicht ab 1. September 1999 festgestellt.

2.3. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz behob mit Bescheid vom 23. November 2004 den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. September 2004 gemäß § 417a ASVG und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Wien zurück. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der angefochtene Bescheid einzig und allein auf die mündlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers stütze und der mit dem Verein abgeschlossene Vertrag außer Acht gelassen worden sei. Hingewiesen werde insbesondere auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), die im Hinblick auf die objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation des Vereins zu sehen seien. Im Übrigen verweist der Bundesminister auf Beweisanträge in der Berufung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, deren Durchführung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und erforderlich seien. Zudem sei festzustellen, auf Grund welcher Umstände der Landeshauptmann zu einer anderen Beginnzeit des Versicherungsverhältnisses gekommen sei, als aus der Anmeldung des Vereins hervorgehe. Darüber hinaus sei die Lohnsteuerpflicht zu prüfen. 2.3. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz behob mit Bescheid vom 23. November 2004 den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. September 2004 gemäß Paragraph 417 a, ASVG und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Wien zurück. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der angefochtene Bescheid einzig und allein auf die mündlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers stütze und der mit dem Verein abgeschlossene Vertrag außer Acht gelassen worden sei. Hingewiesen werde insbesondere auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), die im Hinblick auf die objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation des Vereins zu sehen seien. Im Übrigen verweist der Bundesminister auf Beweisanträge in der Berufung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, deren Durchführung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und erforderlich seien. Zudem sei festzustellen, auf Grund welcher Umstände der Landeshauptmann zu einer anderen Beginnzeit des Versicherungsverhältnisses gekommen sei, als aus der Anmeldung des Vereins hervorgehe. Darüber hinaus sei die Lohnsteuerpflicht zu prüfen.

Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages führte der Bundesminister aus, dass dieser - genauso wie die zuvor gestellten Anträge des Erstbeschwerdeführers - unklar sei. Strittig sei im vorliegenden Fall nämlich auch die Frage der Versicherungspflicht, weshalb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zur Klärung des wahren Parteienwillens den Erstbeschwerdeführer auffordern hätte müssen, seinen Antrag zu präzisieren. Dies sei erst durch den Landeshauptmann in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2004 geschehen, in welcher der Erstbeschwerdeführer klargestellt habe, dass er die Feststellung der Versicherungspflicht auf Grund seiner Tätigkeit beim Verein beantragen wolle.

3.1. In einer weiteren Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Wien im fortgesetzten Verfahren am 1. März 2005 legte ein Vertreter des Vereins das "Qualifikationsprofil für Lektoren" vor:

"Für die haupt- und nebenberuflich tätigen Lehrenden wird der Nachweis der wissenschaftlichen, berufspraktischen und pädagogischdidaktischen Qualifikation durch folgendes Anforderungsprofil (gemäß § 12 Abs. 2 Z. 3 FHStG idgF) gefordert:"Für die haupt- und nebenberuflich tätigen Lehrenden wird der Nachweis der wissenschaftlichen, berufspraktischen und pädagogischdidaktischen Qualifikation durch folgendes Anforderungsprofil (gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, FHStG idgF) gefordert:

( Wissenschaftliche Qualifikation:

Abgeschlossenes Hochschulstudium und Nachweis einer wissenschaftlich orientierten Arbeit in Form von Veröffentlichungen in Fachpublikationen oder wissenschaftliche Mitarbeit an Fachhochschul-, Universitäts- oder Forschungsinstituten.

( Berufspraktische Qualifikation:

Federführende Mitarbeit an praxisrelevanten Projekten bzw. leitende Funktion in einem für das vorgetragene Fach relevanten Arbeitsgebiet.

( Pädagogisch-didaktische Qualifikation:

Lehrtätigkeit an Universitäten, Fachhochschulen, Höheren Schulen, Bildungsinstitutionen oder in firmeninternen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr.

Für sonstige Mitarbeiter im Lehrbetrieb wird nur der Nachweis der berufspraktischen Qualifikation gefordert. Zusätzlich sind zumindest grundsätzliche pädagogisch-didaktische Fähigkeiten im Sinne von Rhetorik, Kommunikations- und Präsentationstechniken etc. erforderlich."

3.2. Mit Bescheid vom 21. März 2005 gab der Landeshauptmann von Wien dem Antrag des Erstbeschwerdeführers betreffend den Übergang der Entscheidungspflicht (erneut) statt. Weiters stellte er fest, dass der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim zweitbeschwerdeführenden Verein ab 20. September 1999 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)Versicherungspflicht sowie Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Devolutionsantrag in der Verhandlung vom 25. Jänner 2005 insofern "modifiziert" habe, als er beantragt habe, dass über seine Versicherungspflicht ab dem 20. September 1999 abgesprochen werde. Die (nebenberufliche) Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers "habe mit der Weiterbildung von Berufstätigen auf Maturaniveau zu tun". Es könnten sich aber auch Personen, die eine Meisterprüfung hätten, an der Fachhochschule weiterbilden. Der Lehrschwerpunkt des Erstbeschwerdeführers sei Informatik. Er lehre programmieren, Software-Engineering sowie die allgemeinen Grundlagen für Informatik. Ein Kurs dauere jeweils ein Semester. Nach diesem Semester werde der Kursteilnehmer vom Erstbeschwerdeführer benotet. So ein Kurs sei einer von vielen, die ein Student für den Abschluss des Fachhochschulstudiums benötige. Der Erstbeschwerdeführer sei 20 Stunden pro Woche als Lektor tätig. "In etwa der selben Zeit" führe er die "Fernlehre" durch und erledige die Diplomandenbetreuung. Zu Semesterbeginn würden ihm Lehraufträge angeboten, die er annehmen oder ablehnen könne. Eine allfällige Ablehnung habe keine Konsequenzen für ihn. Er habe in der Vergangenheit auch schon einzelne Lehraufträge abgelehnt. Er sei 32 Wochen im Jahr für den Verein tätig und zwar überwiegend am Abend und am Samstag. 3.2. Mit Bescheid vom 21. März 2005 gab der Landeshauptmann von Wien dem Antrag des Erstbeschwerdeführers betreffend den Übergang der Entscheidungspflicht (erneut) statt. Weiters stellte er fest, dass der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim zweitbeschwerdeführenden Verein ab 20. September 1999 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)Versicherungspflicht sowie Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Devolutionsantrag in der Verhandlung vom 25. Jänner 2005 insofern "modifiziert" habe, als er beantragt habe, dass über seine Versicherungspflicht ab dem 20. September 1999 abgesprochen werde. Die (nebenberufliche) Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers "habe mit der Weiterbildung von Berufstätigen auf Maturaniveau zu tun". Es könnten sich aber auch Personen, die eine Meisterprüfung hätten, an der Fachhochschule weiterbilden. Der Lehrschwerpunkt des Erstbeschwerdeführers sei Informatik. Er lehre programmieren, Software-Engineering sowie die allgemeinen Grundlagen für Informatik. Ein Kurs dauere jeweils ein Semester. Nach diesem Semester werde der Kursteilnehmer vom Erstbeschwerdeführer benotet. So ein Kurs sei einer von vielen, die ein Student für den Abschluss des Fachhochschulstudiums benötige. Der Erstbeschwerdeführer sei 20 Stunden pro Woche als Lektor tätig. "In etwa der selben Zeit" führe er die "Fernlehre" durch und erledige die Diplomandenbetreuung. Zu Semesterbeginn würden ihm Lehraufträge angeboten, die er annehmen oder ablehnen könne. Eine allfällige Ablehnung habe keine Konsequenzen für ihn. Er habe in der Vergangenheit auch schon einzelne Lehraufträge abgelehnt. Er sei 32 Wochen im Jahr für den Verein tätig und zwar überwiegend am Abend und am Samstag.

Unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. Dezember 2003 (der ebenfalls eine Lektorentätigkeit beim zweitbeschwerdeführenden Verein behandelt) beurteilte der Landeshauptmann von Wien den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass persönliche Abhängigkeit des Erstbeschwerdeführers vorliege, weil die vertraglich vereinbarte Vertretungsbefugnis gemäß § 539a ASVG nicht wirksam vereinbart worden sei, eine Weisungsgebundenheit der in Rede stehenden Tätigkeit sich bereits aus § 16 FHStG ergebe und auch die Zeit der Ausübung der Lehrtätigkeit durch Stundenpläne verbindlich festgelegt sei.Unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. Dezember 2003 (der ebenfalls eine Lektorentätigkeit beim zweitbeschwerdeführenden Verein behandelt) beurteilte der Landeshauptmann von Wien den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass persönliche Abhängigkeit des Erstbeschwerdeführers vorliege, weil die vertraglich vereinbarte Vertretungsbefugnis gemäß Paragraph 539 a, ASVG nicht wirksam vereinbart worden sei, eine Weisungsgebundenheit der in Rede stehenden Tätigkeit sich bereits aus Paragraph 16, FHStG ergebe und auch die Zeit der Ausübung der Lehrtätigkeit durch Stundenpläne verbindlich festgelegt sei.

3.3. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der zweitb

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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