Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §4 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. Dr. R in W und 2. des Vereins Fachhochschule Technikum Wien, beide vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 10. Juni 2005, Zl. BMSG-228410/0002- II/A/3/2005, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2;
2. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 191,91 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1.1. Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 ersuchte der Erstbeschwerdeführer die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse um "bescheidmäßige Feststellung gemäß § 410 ASVG bezüglich der Beitragszahlung aus meiner Arbeit beim Technikum-Wien". Nachdem er mit Schreiben vom 10. August 2004 neuerlich einen Bescheid urgiert hatte, stellte er am 30. August 2004 einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Wien und ersuchte erneut um bescheidmäßige Feststellung gemäß § 410 ASVG bezüglich der Beitragszahlung "aus" seiner Arbeit beim Technikum-Wien. 1.1. Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 ersuchte der Erstbeschwerdeführer die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse um "bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 410, ASVG bezüglich der Beitragszahlung aus meiner Arbeit beim Technikum-Wien". Nachdem er mit Schreiben vom 10. August 2004 neuerlich einen Bescheid urgiert hatte, stellte er am 30. August 2004 einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Wien und ersuchte erneut um bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 410, ASVG bezüglich der Beitragszahlung "aus" seiner Arbeit beim Technikum-Wien.
1.2. In einer Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Wien am 24. September 2004 machte der Erstbeschwerdeführer folgende Aussage:
"Ich bin Prokurist und zu 50 % Gesellschafter der O. GmbH. Auf Grund dieses Umstandes bin ich bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft als neuer Selbstständiger pflichtversichert.
Der Antrag vom 26.2.2004 wurde deswegen gestellt, weil ich der Meinung bin, dass meine Beiträge doppelt verrechnet werden, weil die Einkünfte aus meiner Tätigkeit beim Verein (zweitbeschwerdeführende Partei) teilweise auch für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG herangezogen werden. Ich möchte daher meinen Antrag vom 26.2.2004 insofern klarstellen, als ich die Feststellung der Versicherungspflicht meiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim Verein (zweitbeschwerdeführende Partei) ab. 1.9.1999 beantrage.
Meine Tätigkeit bei der Fachhochschule Technikum hat mit der Weiterbildung von Berufstätigen auf Maturaniveau zu tun. Es können aber auch Personen, die eine Meisterprüfung haben, sich bei uns weiterbilden. Mein Lehrschwerpunkt ist Informatik. Ich lehre programmieren, Software-Engineering, sowie die allgemeinen Grundlagen für Informatik.
Der Kurs dauert jeweils ein Semester. Nach diesem Semester wird der Kursteilnehmer von mir benotet. Dieser Kurs ist einer von vielen, die ein Student für den Abschluss des Fachhochschulstudiums benötigt. Die Tätigkeit wird in den Räumlichkeiten der Fachhochschule Technikum am ...platz ausgeübt. Es gibt einen Studiengangsleiter, der in Abstimmung mit den Vortragenden einteilt, was wann unterrichtet wird. Was unterrichtet werden soll, gibt somit die Fachhochschule vor. Die nähere Ausgestaltung der Tätigkeit, das heißt wie ich didaktisch vorgehen soll, erfolgt durch mich selbst. Ich (bzw. meine Kollegen) teile dem Studiengangsleiter mit, wann es mir zeitlich möglich wäre, den Kurs abzuhalten. Bei mir ist es zu 90 % am Abend, manchmal auch untertags. Soweit es möglich ist, wird meinen Wünschen entsprochen. Ein Stundentausch wäre meiner Ansicht nach möglich und wird auch in der Praxis durchgeführt. Allerdings ist der Studiengangsleiter zu informieren, da auch die Studenten von dem Tausch erfahren müssen. Für den Fall, dass ich keine Zeit habe, einen entsprechenden Vortrag abzuhalten, kann ich mich durch einen Kollegen vertreten lassen, weil wir im Tandem arbeiten. Ich hätte auch laut Punkt 6 des mit mir abgeschlossenen Vertrages die Berechtigung, mich jederzeit nach Belieben durch eine entsprechend qualifizierte Person vertreten zu lassen. Es hat sich jedoch bis jetzt noch keine Gelegenheit ergeben, dass ich mich diesbezüglich vertreten habe lassen.
Es sitzen in meinen Kurs ca. 15 Studenten, die ich betreue und mit denen ich Übungen mache. Während der Kursdauer betreue ich sie auch im Fernstudium. Ich bin mit meinen Studenten über E-Mail und über Newsgroups (Informationsplattform) in Kontakt. Ich bearbeite die E-Mails nur von zu Hause aus nach meiner eigenen Zeiteinteilung. Die Newsgroups werden so gehandhabt, dass Studenten Fragen an mich richten, die ich per E-Mail beantworte, wobei die Antwort von allen Kursteilnehmern eingesehen werden können. Etwa die Hälfte meiner Arbeitszeit für den Verein Fachhochschule Technikum verbringe ich in den EDV-Räumen des Vereines, die andere Hälfte bin ich mit der Betreuung der Studenten von zu Hause aus beschäftigt. Die Studenten müssen am Ende des Semesters eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abhalten.
Außerdem umfasst meine Tätigkeit auch noch die Diplomandenbetreuung. Darunter ist zu verstehen, dass sich die Diplomanden mit mir einen Termin ausmachen und wir in diesem Zusammenhang die Diplomarbeit besprechen. Teilweise findet dies in meinem Büro statt, teilweise in der Fachhochschule. Ich bekomme einen Semesterauftrag und erhalte das vereinbarte Entgelt akontiert jeden Monat. Am Ende des Semesters wird abgerechnet. Ein Lehrauftrag wird z.B. für 20 Stunden erteilt, es kann jedoch sein, dass diese Stundenanzahl, z.B. auf Grund von Feiertagen, nicht erreicht wird. Mein Entgelt lag während der Dauer meines gesamten Beschäftigungsverhältnisses immer über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG."Außerdem umfasst meine Tätigkeit auch noch die Diplomandenbetreuung. Darunter ist zu verstehen, dass sich die Diplomanden mit mir einen Termin ausmachen und wir in diesem Zusammenhang die Diplomarbeit besprechen. Teilweise findet dies in meinem Büro statt, teilweise in der Fachhochschule. Ich bekomme einen Semesterauftrag und erhalte das vereinbarte Entgelt akontiert jeden Monat. Am Ende des Semesters wird abgerechnet. Ein Lehrauftrag wird z.B. für 20 Stunden erteilt, es kann jedoch sein, dass diese Stundenanzahl, z.B. auf Grund von Feiertagen, nicht erreicht wird. Mein Entgelt lag während der Dauer meines gesamten Beschäftigungsverhältnisses immer über der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG."
1.3. Ein am 1. September 1999 zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dem "Verein zur Förderung von Fachhochschulstudiengängen (VFH)" abgeschlossener "freier Dienstvertrag als Lehrbeauftragter/Übungsbetreuer der technischen Fachhochschul-Studiengänge des VFH" lautet auszugsweise (Hervorhebungen wie im Original):
"Der Verein zur Förderung von Fachhochschulstudiengängen (VFH) schließt mit Ihnen auf Grund Ihrer Vorgespräche mit der Studiengangsleitung bzw dem zuständigen Fachbereichsleiter ab dem Wintersemester 1999/2000 einen freien Dienstvertrag als Lehrbeauftragter/Übungsbetreuer an einem oder mehreren der vom VFH betriebenen Fachhochschul-Studiengängen ab.
Die vertragsgegenständliche Tätigkeit umfasst folgende, von Ihnen zu erbringende Leistungen:
2.1. Mit Bescheid vom 27. September 2004 gab der Landeshauptmann von Wien dem Devolutionsantrag des Erstbeschwerdeführers ("hinsichtlich seines Antrages auf Feststellung seiner Versicherungspflicht") statt und stellte fest, dass dieser hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim zweitbeschwerdeführenden Verein (im Folgenden: Verein) ab 1. September 1999 gemäß § 4 Abs. 4 ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions)Versicherungspflicht unterliege. Mit Schreiben vom 30. August 2004, eingelangt am 1. September 2004 habe der Erstbeschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann von Wien mit der Begründung beantragt, dass er mit Schreiben vom 26. Februar 2004 um bescheidmäßige Feststellung bezüglich der Beitragszahlungen aus seiner Arbeit beim Verein ersucht und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse trotz Urgenz innerhalb von sechs Monaten keinen Bescheid erlassen habe. Auf Grund der Bestimmungen der §§ 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG und 73 Abs. 2 AVG sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Verzögerung bei der Bescheiderlassung auf überwiegendes Verschulden der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zurückzuführen sei, weshalb die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst auf den Landeshauptmann von Wien übergegangen sei. In der Sache selbst gab der Landeshauptmann von Wien die Aussage des Erstbeschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 24. September 2004 wörtlich wieder und schloss daraus, dass die mit dem Erstbeschwerdeführer vereinbarte Tätigkeit nicht nur in den Betriebsräumlichkeiten des Vereins sondern zur Hälfte auch zu Hause nach eigener Zeiteinteilung ausgeübt werde. Der Erstbeschwerdeführer betreue die Studenten auch im Wege eines Fernstudiums über E-Mails und Newsgroups von zu Hause aus. Zwar gebe es in der Fachhochschule Stundenpläne, die vom Studiengangsleiter erstellt würden, jedoch erfolge dies in Abstimmungen mit den Vortragenden. Darüber hinaus habe der Vortragende die Berechtigung, sich jederzeit nach Belieben durch eine entsprechend qualifizierte Person vertreten zu lassen. Auf Grund des Gesamtbildes der Beschäftigung liege im vorliegenden Fall zwar ein Dienstverhältnis vor, wobei jedoch die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht überwögen, weshalb im vorliegenden Fall von einem freien Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auszugehen sei. 2.1. Mit Bescheid vom 27. September 2004 gab der Landeshauptmann von Wien dem Devolutionsantrag des Erstbeschwerdeführers ("hinsichtlich seines Antrages auf Feststellung seiner Versicherungspflicht") statt und stellte fest, dass dieser hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim zweitbeschwerdeführenden Verein (im Folgenden: Verein) ab 1. September 1999 gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions)Versicherungspflicht unterliege. Mit Schreiben vom 30. August 2004, eingelangt am 1. September 2004 habe der Erstbeschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann von Wien mit der Begründung beantragt, dass er mit Schreiben vom 26. Februar 2004 um bescheidmäßige Feststellung bezüglich der Beitragszahlungen aus seiner Arbeit beim Verein ersucht und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse trotz Urgenz innerhalb von sechs Monaten keinen Bescheid erlassen habe. Auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG und 73 Absatz 2, AVG sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Verzögerung bei der Bescheiderlassung auf überwiegendes Verschulden der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zurückzuführen sei, weshalb die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst auf den Landeshauptmann von Wien übergegangen sei. In der Sache selbst gab der Landeshauptmann von Wien die Aussage des Erstbeschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 24. September 2004 wörtlich wieder und schloss daraus, dass die mit dem Erstbeschwerdeführer vereinbarte Tätigkeit nicht nur in den Betriebsräumlichkeiten des Vereins sondern zur Hälfte auch zu Hause nach eigener Zeiteinteilung ausgeübt werde. Der Erstbeschwerdeführer betreue die Studenten auch im Wege eines Fernstudiums über E-Mails und Newsgroups von zu Hause aus. Zwar gebe es in der Fachhochschule Stundenpläne, die vom Studiengangsleiter erstellt würden, jedoch erfolge dies in Abstimmungen mit den Vortragenden. Darüber hinaus habe der Vortragende die Berechtigung, sich jederzeit nach Belieben durch eine entsprechend qualifizierte Person vertreten zu lassen. Auf Grund des Gesamtbildes der Beschäftigung liege im vorliegenden Fall zwar ein Dienstverhältnis vor, wobei jedoch die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht überwögen, weshalb im vorliegenden Fall von einem freien Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auszugehen sei.
2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Berufung. In dieser brachte sie zunächst vor, dass der Erstbeschwerdeführer zwar seinen Antrag vom 26. Februar 2004 auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 410 ASVG bezüglich seiner Beitragszahlung für die Tätigkeit beim Verein in der mündlichen Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Wien am 24. September 2004 dahingehend "modifiziert" habe, dass er (nunmehr) die Feststellung der Versicherungspflicht seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter ab 1. September 1999 beantrage. Sämtliche Anträge des Erstbeschwerdeführers einschließlich des Devolutionsantrages seien jedoch auf die Überprüfung und bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen gerichtet gewesen. Der Landeshauptmann von Wien hätte daher lediglich einen Bescheid über die Höhe der Beitragsgrundlagen erlassen dürfen. Ein Devolutionsantrag könne nur schriftlich eingebracht werden, eine rechtswirksame Änderung dieses Antrags könne somit auch nur mit Schriftsatz erfolgen. Ein mündliches Anbringen eines Devolutionsantrages oder dessen Abänderung, möge diese auch in einer Niederschrift festgehalten worden sein, sei im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des § 73 Abs. 2 AVG unzulässig. 2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Berufung. In dieser brachte sie zunächst vor, dass der Erstbeschwerdeführer zwar seinen Antrag vom 26. Februar 2004 auf bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 410, ASVG bezüglich seiner Beitragszahlung für die Tätigkeit beim Verein in der mündlichen Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Wien am 24. September 2004 dahingehend "modifiziert" habe, dass er (nunmehr) die Feststellung der Versicherungspflicht seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter ab 1. September 1999 beantrage. Sämtliche Anträge des Erstbeschwerdeführers einschließlich des Devolutionsantrages seien jedoch auf die Überprüfung und bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen gerichtet gewesen. Der Landeshauptmann von Wien hätte daher lediglich einen Bescheid über die Höhe der Beitragsgrundlagen erlassen dürfen. Ein Devolutionsantrag könne nur schriftlich eingebracht werden, eine rechtswirksame Änderung dieses Antrags könne somit auch nur mit Schriftsatz erfolgen. Ein mündliches Anbringen eines Devolutionsantrages oder dessen Abänderung, möge diese auch in einer Niederschrift festgehalten worden sein, sei im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, AVG unzulässig.
In der Sache selbst brachte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vor, dass der Landeshauptmann seine Entscheidung lediglich auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2004 gestützt habe, obwohl die Behörde Kenntnis davon gehabt habe, dass bezüglich der Klärung der Versicherungspflicht von Mitarbeitern des Vereins Verfahren anhängig seien. So habe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Bescheid vom 3. Dezember 2003, Zl. 128.561/3-3/2003, festgestellt, dass bei der Tätigkeit eines Vortragenden (Lektors) die Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz ASVG sowie die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG vorliege.In der Sache selbst brachte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vor, dass der Landeshauptmann seine Entscheidung lediglich auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2004 gestützt habe, obwohl die Behörde Kenntnis davon gehabt habe, dass bezüglich der Klärung der Versicherungspflicht von Mitarbeitern des Vereins Verfahren anhängig seien. So habe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Bescheid vom 3. Dezember 2003, Zl. 128.561/3-3/2003, festgestellt, dass bei der Tätigkeit eines Vortragenden (Lektors) die Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz ASVG sowie die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG vorliege.
Zudem habe der Dienstgeber für den Erstbeschwerdeführer eine Anmeldung auf Grund eines freien Dienstvertrages ab 20. September 1999 erstattet; demgegenüber habe der Landeshauptmann einen Beginn der Versicherungspflicht ab 1. September 1999 festgestellt.
2.3. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz behob mit Bescheid vom 23. November 2004 den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. September 2004 gemäß § 417a ASVG und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Wien zurück. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der angefochtene Bescheid einzig und allein auf die mündlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers stütze und der mit dem Verein abgeschlossene Vertrag außer Acht gelassen worden sei. Hingewiesen werde insbesondere auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), die im Hinblick auf die objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation des Vereins zu sehen seien. Im Übrigen verweist der Bundesminister auf Beweisanträge in der Berufung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, deren Durchführung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und erforderlich seien. Zudem sei festzustellen, auf Grund welcher Umstände der Landeshauptmann zu einer anderen Beginnzeit des Versicherungsverhältnisses gekommen sei, als aus der Anmeldung des Vereins hervorgehe. Darüber hinaus sei die Lohnsteuerpflicht zu prüfen. 2.3. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz behob mit Bescheid vom 23. November 2004 den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. September 2004 gemäß Paragraph 417 a, ASVG und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Wien zurück. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der angefochtene Bescheid einzig und allein auf die mündlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers stütze und der mit dem Verein abgeschlossene Vertrag außer Acht gelassen worden sei. Hingewiesen werde insbesondere auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), die im Hinblick auf die objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation des Vereins zu sehen seien. Im Übrigen verweist der Bundesminister auf Beweisanträge in der Berufung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, deren Durchführung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und erforderlich seien. Zudem sei festzustellen, auf Grund welcher Umstände der Landeshauptmann zu einer anderen Beginnzeit des Versicherungsverhältnisses gekommen sei, als aus der Anmeldung des Vereins hervorgehe. Darüber hinaus sei die Lohnsteuerpflicht zu prüfen.
Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages führte der Bundesminister aus, dass dieser - genauso wie die zuvor gestellten Anträge des Erstbeschwerdeführers - unklar sei. Strittig sei im vorliegenden Fall nämlich auch die Frage der Versicherungspflicht, weshalb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zur Klärung des wahren Parteienwillens den Erstbeschwerdeführer auffordern hätte müssen, seinen Antrag zu präzisieren. Dies sei erst durch den Landeshauptmann in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2004 geschehen, in welcher der Erstbeschwerdeführer klargestellt habe, dass er die Feststellung der Versicherungspflicht auf Grund seiner Tätigkeit beim Verein beantragen wolle.
3.1. In einer weiteren Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Wien im fortgesetzten Verfahren am 1. März 2005 legte ein Vertreter des Vereins das "Qualifikationsprofil für Lektoren" vor:
"Für die haupt- und nebenberuflich tätigen Lehrenden wird der Nachweis der wissenschaftlichen, berufspraktischen und pädagogischdidaktischen Qualifikation durch folgendes Anforderungsprofil (gemäß § 12 Abs. 2 Z. 3 FHStG idgF) gefordert:"Für die haupt- und nebenberuflich tätigen Lehrenden wird der Nachweis der wissenschaftlichen, berufspraktischen und pädagogischdidaktischen Qualifikation durch folgendes Anforderungsprofil (gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, FHStG idgF) gefordert:
( Wissenschaftliche Qualifikation:
Abgeschlossenes Hochschulstudium und Nachweis einer wissenschaftlich orientierten Arbeit in Form von Veröffentlichungen in Fachpublikationen oder wissenschaftliche Mitarbeit an Fachhochschul-, Universitäts- oder Forschungsinstituten.
( Berufspraktische Qualifikation:
Federführende Mitarbeit an praxisrelevanten Projekten bzw. leitende Funktion in einem für das vorgetragene Fach relevanten Arbeitsgebiet.
( Pädagogisch-didaktische Qualifikation:
Lehrtätigkeit an Universitäten, Fachhochschulen, Höheren Schulen, Bildungsinstitutionen oder in firmeninternen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr.
Für sonstige Mitarbeiter im Lehrbetrieb wird nur der Nachweis der berufspraktischen Qualifikation gefordert. Zusätzlich sind zumindest grundsätzliche pädagogisch-didaktische Fähigkeiten im Sinne von Rhetorik, Kommunikations- und Präsentationstechniken etc. erforderlich."
3.2. Mit Bescheid vom 21. März 2005 gab der Landeshauptmann von Wien dem Antrag des Erstbeschwerdeführers betreffend den Übergang der Entscheidungspflicht (erneut) statt. Weiters stellte er fest, dass der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim zweitbeschwerdeführenden Verein ab 20. September 1999 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)Versicherungspflicht sowie Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Devolutionsantrag in der Verhandlung vom 25. Jänner 2005 insofern "modifiziert" habe, als er beantragt habe, dass über seine Versicherungspflicht ab dem 20. September 1999 abgesprochen werde. Die (nebenberufliche) Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers "habe mit der Weiterbildung von Berufstätigen auf Maturaniveau zu tun". Es könnten sich aber auch Personen, die eine Meisterprüfung hätten, an der Fachhochschule weiterbilden. Der Lehrschwerpunkt des Erstbeschwerdeführers sei Informatik. Er lehre programmieren, Software-Engineering sowie die allgemeinen Grundlagen für Informatik. Ein Kurs dauere jeweils ein Semester. Nach diesem Semester werde der Kursteilnehmer vom Erstbeschwerdeführer benotet. So ein Kurs sei einer von vielen, die ein Student für den Abschluss des Fachhochschulstudiums benötige. Der Erstbeschwerdeführer sei 20 Stunden pro Woche als Lektor tätig. "In etwa der selben Zeit" führe er die "Fernlehre" durch und erledige die Diplomandenbetreuung. Zu Semesterbeginn würden ihm Lehraufträge angeboten, die er annehmen oder ablehnen könne. Eine allfällige Ablehnung habe keine Konsequenzen für ihn. Er habe in der Vergangenheit auch schon einzelne Lehraufträge abgelehnt. Er sei 32 Wochen im Jahr für den Verein tätig und zwar überwiegend am Abend und am Samstag. 3.2. Mit Bescheid vom 21. März 2005 gab der Landeshauptmann von Wien dem Antrag des Erstbeschwerdeführers betreffend den Übergang der Entscheidungspflicht (erneut) statt. Weiters stellte er fest, dass der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim zweitbeschwerdeführenden Verein ab 20. September 1999 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)Versicherungspflicht sowie Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Devolutionsantrag in der Verhandlung vom 25. Jänner 2005 insofern "modifiziert" habe, als er beantragt habe, dass über seine Versicherungspflicht ab dem 20. September 1999 abgesprochen werde. Die (nebenberufliche) Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers "habe mit der Weiterbildung von Berufstätigen auf Maturaniveau zu tun". Es könnten sich aber auch Personen, die eine Meisterprüfung hätten, an der Fachhochschule weiterbilden. Der Lehrschwerpunkt des Erstbeschwerdeführers sei Informatik. Er lehre programmieren, Software-Engineering sowie die allgemeinen Grundlagen für Informatik. Ein Kurs dauere jeweils ein Semester. Nach diesem Semester werde der Kursteilnehmer vom Erstbeschwerdeführer benotet. So ein Kurs sei einer von vielen, die ein Student für den Abschluss des Fachhochschulstudiums benötige. Der Erstbeschwerdeführer sei 20 Stunden pro Woche als Lektor tätig. "In etwa der selben Zeit" führe er die "Fernlehre" durch und erledige die Diplomandenbetreuung. Zu Semesterbeginn würden ihm Lehraufträge angeboten, die er annehmen oder ablehnen könne. Eine allfällige Ablehnung habe keine Konsequenzen für ihn. Er habe in der Vergangenheit auch schon einzelne Lehraufträge abgelehnt. Er sei 32 Wochen im Jahr für den Verein tätig und zwar überwiegend am Abend und am Samstag.
Unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. Dezember 2003 (der ebenfalls eine Lektorentätigkeit beim zweitbeschwerdeführenden Verein behandelt) beurteilte der Landeshauptmann von Wien den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass persönliche Abhängigkeit des Erstbeschwerdeführers vorliege, weil die vertraglich vereinbarte Vertretungsbefugnis gemäß § 539a ASVG nicht wirksam vereinbart worden sei, eine Weisungsgebundenheit der in Rede stehenden Tätigkeit sich bereits aus § 16 FHStG ergebe und auch die Zeit der Ausübung der Lehrtätigkeit durch Stundenpläne verbindlich festgelegt sei.Unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. Dezember 2003 (der ebenfalls eine Lektorentätigkeit beim zweitbeschwerdeführenden Verein behandelt) beurteilte der Landeshauptmann von Wien den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass persönliche Abhängigkeit des Erstbeschwerdeführers vorliege, weil die vertraglich vereinbarte Vertretungsbefugnis gemäß Paragraph 539 a, ASVG nicht wirksam vereinbart worden sei, eine Weisungsgebundenheit der in Rede stehenden Tätigkeit sich bereits aus Paragraph 16, FHStG ergebe und auch die Zeit der Ausübung der Lehrtätigkeit durch Stundenpläne verbindlich festgelegt sei.
3.3. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der zweitb