§ 3 FHStG Ziele und leitende Grundsätze

FHStG - Fachhochschul-Studiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Fachhochschulen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich oder künstlerisch fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;
    2. 2.Ziffer 2die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen;
    3. 3.Ziffer 3die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventinnen und Absolventen.
  2. (2)Absatz 2,Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:
    1. 1.Ziffer einsFachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher und/oder wissenschaftlich-künstlerischer Methoden zu beachten; das Prinzip der Freiheit der Lehre bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2.
    2. 1a.Ziffer eins aFachhochschul-Studiengänge haben für die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb Sorge zu tragen.
    3. 2.Ziffer 2Der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt § 54 Abs. 2 zweiter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, sinngemäß. Für berufsbegleitende Fachhochschul-Studiengänge kann die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf das Studienjahr auch unterschritten werden. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 4 vierter Satz beschränkt, so kann die Anzahl der Anrechnungspunkte um bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert werden.Der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, sinngemäß. Für berufsbegleitende Fachhochschul-Studiengänge kann die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf das Studienjahr auch unterschritten werden. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß Paragraph 4, Absatz 4, vierter Satz beschränkt, so kann die Anzahl der Anrechnungspunkte um bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert werden.
    4. 2a.Ziffer 2 aFachhochschul-Bachelorstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Masterstudiengängen derselben Fachhochschule eingerichtet werden.
    5. 3.Ziffer 3Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungsrelevanten Teil des Studiums darstellt. Die Studienzeit wird um die Dauer des Berufspraktikums nicht verlängert.
    6. 4.Ziffer 4Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, dass es in der festgelegten Studienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jahresarbeitsleistung einer oder eines Studierenden 1 500 Stunden nicht überschreiten darf.
    7. 5.Ziffer 5Die Art und der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind im Studienplan und in der Prüfungsordnung festzulegen.
    8. 6.Ziffer 6Der Studienabschluss in einem Fachhochschul-Masterstudiengang setzt eine positiv beurteilte Masterarbeit und eine abschließende Gesamtprüfung voraus. In Fachhochschul-Bachelorstudiengängen sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über die eigenständig anzufertigenden Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen; die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer Gesamtprüfung.
    9. 7.Ziffer 7Die besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen sind den Studierenden jährlich, jedenfalls bei Ausscheiden aus dem Fachhochschul-Studiengang, schriftlich zu bestätigen.
    10. 8.Ziffer 8Die Lehrveranstaltungen sind ihrer Aufgabenstellung und dem curricular verankerten Qualifikationsprofil entsprechend didaktisch zu gestalten.
    11. 9.Ziffer 9Die Lehrveranstaltungen sind einer Bewertung durch die Studierenden zu unterziehen; die Bewertungsergebnisse dienen der Qualitätssicherung und sind für die pädagogisch-didaktische Weiterbildung der Lehrenden heranzuziehen.
    12. 10.Ziffer 10Fachhochschul-Studiengänge dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.
    (Anm.: Z 11 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 177/2021)Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,)
In Kraft seit 01.07.2024 bis 01.07.2026
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