Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.07.2026
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Akkreditierung als Fachhochschule und eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
(2)Absatz 2,Zur Erlangung der Akkreditierung als Fachhochschule sowie für die Dauer der Akkreditierung muss der Erhalter folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.Ziffer einsVorlage eines Entwicklungsplans, der jedenfalls das Entwicklungskonzept für den Aufbau der betreffenden Bildungseinrichtung zu einer Fachhochschule unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Einrichtung, der Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Personalplanung, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems umfasst;
2.Ziffer 2Vorlage eines Satzungsentwurfes gemäß § 10 Abs. 3 Z 10;Vorlage eines Satzungsentwurfes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 10,;
3.Ziffer 3Anbieten von jedenfalls zwei Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und zwei darauf aufbauenden Fachhochschul-Masterstudiengänge;
4.Ziffer 4Erfüllung der Prüfbereiche gemäß § 23 HS-QSG.Erfüllung der Prüfbereiche gemäß Paragraph 23, HS-QSG.
(3)Absatz 3,Eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, daß
1.Ziffer einsden Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3) entsprochen wird;den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (Paragraph 3,) entsprochen wird;
2.Ziffer 2ein Curriculum vorliegt, das fachlichen und beruflichen Erfordernissen entspricht;
3.Ziffer 3die Lehre an allen Standorten der Durchführung des Fachhochschul-Studienganges durch ein wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird;
4.Ziffer 4die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals durchgeführt werden;
5.Ziffer 5der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist;
6.Ziffer 6eine Bedarf- und Akzeptanzerhebung für den Fachhochschul-Studiengang beigebracht wird;
7.Ziffer 7die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für den Fachhochschul-Studiengang vorhanden ist;
8.Ziffer 8eine Kalkulation mit Ausweis der Kosten pro Studienplatz und ein Finanzierungsplan mit entsprechenden Nachweisen für den Fachhochschul-Studiengang vorgelegt werden;
9.Ziffer 9ein Verfahren zur Aufnahme von Studierenden bei Studiengängen gemäß § 2 Abs. 2a vorgelegt wird;ein Verfahren zur Aufnahme von Studierenden bei Studiengängen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, vorgelegt wird;
10.Ziffer 10die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 23 HS-QSG erfüllt werden.die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 23, HS-QSG erfüllt werden.
(4)Absatz 4,Der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges von der Fachhochschule betraute Personenkreis muss mindestens vier Personen umfassen. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation facheinschlägig ausgewiesen sein, und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den beantragten Fachhochschul-Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studienganges verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen. Im Falle der Akkreditierung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang haupt- oder nebenberuflich zu lehren. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen.
(5)Absatz 5,Sind die mit dem Abschluss des Fachhochschul-Studienganges zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hat die Fachhochschule im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikationen für die Berufsausübung zu erbringen.
(6)Absatz 6,Ein Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges hat den Nachweis der in Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen zu enthalten.Ein Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges hat den Nachweis der in Absatz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen zu enthalten.
(7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 6 haben Fachhochschulen, die gemäß § 23 Abs. 9 HS-QSG unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß § 22 HS-QSG zertifiziert ist, bei einem Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges nur Nachweise gemäß Abs. 3 Z 2, 7 und 8 sowie Abs. 5 vorzulegen, sofernAbweichend von Absatz 6, haben Fachhochschulen, die gemäß Paragraph 23, Absatz 9, HS-QSG unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß Paragraph 22, HS-QSG zertifiziert ist, bei einem Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges nur Nachweise gemäß Absatz 3, Ziffer 2, 7 und 8 sowie Absatz 5, vorzulegen, sofern
1.Ziffer einswesentliche Teile der fachlichen Kernbereiche des Curriculums durch vorhandene Lehr- und Forschungsexpertise abgedeckt sind und
2.Ziffer 2die institutionelle Einbettung des beantragten Fachhochschul-Studienganges in vorhandene fachlich-inhaltliche und organisatorische Strukturen gewährleistet ist.
Als Nachweis im Sinne des Abs. 3 Z 7 gilt in diesem Fall die Darlegung des Erhalters über die Sicherstellung der erforderlichen Personalausstattung. Als Nachweis im Sinne des Abs. 3 Z 8 gilt eine Bestätigung des Erhalters über die Sicherstellung der Finanzierung.Als Nachweis im Sinne des Absatz 3, Ziffer 7, gilt in diesem Fall die Darlegung des Erhalters über die Sicherstellung der erforderlichen Personalausstattung. Als Nachweis im Sinne des Absatz 3, Ziffer 8, gilt eine Bestätigung des Erhalters über die Sicherstellung der Finanzierung.
(8)Absatz 8,Erhalter von Fachhochschulen, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben das Recht, die Bezeichnung „Fachhochschule“ oder „Hochschule für Angewandte Wissenschaften“ im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.
In Kraft seit 02.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 FHStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 FHStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 FHStG