1. Abschnitt
§ 1 FHStG Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung von Fachhochschulen sowie die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Hochschullehrgängen zur Weiterbildung.
- (2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 2a FHStG Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan
- (1)Absatz einsDer Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan (FH-EF-Plan) ist das strategische Planungsinstrument des Bundes für die Entwicklung des Fachhochschulsektors und die Finanzierung von Fachhochschul-Studiengängen. Er hat insbesondere zu umfassen:
- 1.Ziffer einsdie von den Fachhochschulen entsprechend den Zielen und leitenden Grundsätzen gemäß § 3 zu erbringenden Leistungen;die von den Fachhochschulen entsprechend den Zielen und leitenden Grundsätzen gemäß Paragraph 3, zu erbringenden Leistungen;
- 2.Ziffer 2die Grundsätze für neue Fachhochschul-Studiengänge und Änderung bestehender Fachhochschul-Studiengänge zur Weiterentwicklung des hochschulischen Portfolios und der Hochschulstruktur;
- 3.Ziffer 3die vorgesehenen finanziellen Mittel des Bundes.
- (2)Absatz 2Der Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan hat einen Planungszeitraum von zumindest drei Jahren zu umfassen. Er ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
- (3)Absatz 3Mit jenen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die Bundesmittel gemäß Abs. 1 Z 3 erhalten, sind Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.Mit jenen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, die Bundesmittel gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erhalten, sind Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen.
§ 3 FHStG Ziele und leitende Grundsätze
- (1)Absatz eins,Fachhochschulen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich oder künstlerisch fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:
- 1.Ziffer einsdie Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;
- 2.Ziffer 2die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen;
- 3.Ziffer 3die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventinnen und Absolventen.
- (2)Absatz 2,Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:
- 1.Ziffer einsFachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher und/oder wissenschaftlich-künstlerischer Methoden zu beachten; das Prinzip der Freiheit der Lehre bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2.
- 1a.Ziffer eins aFachhochschul-Studiengänge haben für die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb Sorge zu tragen.
- 2.Ziffer 2Der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt § 54 Abs. 2 zweiter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, sinngemäß. Für berufsbegleitende Fachhochschul-Studiengänge kann die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf das Studienjahr auch unterschritten werden. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 4 vierter Satz beschränkt, so kann die Anzahl der Anrechnungspunkte um bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert werden.Der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, sinngemäß. Für berufsbegleitende Fachhochschul-Studiengänge kann die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf das Studienjahr auch unterschritten werden. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß Paragraph 4, Absatz 4, vierter Satz beschränkt, so kann die Anzahl der Anrechnungspunkte um bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert werden.
- 2a.Ziffer 2 aFachhochschul-Bachelorstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Masterstudiengängen derselben Fachhochschule eingerichtet werden.
- 3.Ziffer 3Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungsrelevanten Teil des Studiums darstellt. Die Studienzeit wird um die Dauer des Berufspraktikums nicht verlängert.
- 4.Ziffer 4Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, dass es in der festgelegten Studienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jahresarbeitsleistung einer oder eines Studierenden 1 500 Stunden nicht überschreiten darf.
- 5.Ziffer 5Die Art und der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind im Studienplan und in der Prüfungsordnung festzulegen.
- 6.Ziffer 6Der Studienabschluss in einem Fachhochschul-Masterstudiengang setzt eine positiv beurteilte Masterarbeit und eine abschließende Gesamtprüfung voraus. In Fachhochschul-Bachelorstudiengängen sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über die eigenständig anzufertigenden Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen; die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer Gesamtprüfung.
- 7.Ziffer 7Die besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen sind den Studierenden jährlich, jedenfalls bei Ausscheiden aus dem Fachhochschul-Studiengang, schriftlich zu bestätigen.
- 8.Ziffer 8Die Lehrveranstaltungen sind ihrer Aufgabenstellung und dem curricular verankerten Qualifikationsprofil entsprechend didaktisch zu gestalten.
- 9.Ziffer 9Die Lehrveranstaltungen sind einer Bewertung durch die Studierenden zu unterziehen; die Bewertungsergebnisse dienen der Qualitätssicherung und sind für die pädagogisch-didaktische Weiterbildung der Lehrenden heranzuziehen.
- 10.Ziffer 10Fachhochschul-Studiengänge dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 177/2021)Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,)
§ 3a FHStG Gemeinsame Studienprogramme
§ 3a.Paragraph 3 a, Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen.
§ 3b FHStG Gemeinsam eingerichtete Studien
- (1)Absatz einsBei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
- (2)Absatz 2In dem von den zuständigen Organen der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
- (3)Absatz 3In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen gemäß Abs. 6 jeweils zur Anwendung kommen.In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen gemäß Absatz 6, jeweils zur Anwendung kommen.
- (4)Absatz 4Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
- (5)Absatz 5Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad bzw. die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
- (6)Absatz 6Im Falle der Beteiligung an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität oder Pädagogischen Hochschule finden die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2001, bzw. des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, Anwendung. Gegen Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Im Falle der Beteiligung an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität oder Pädagogischen Hochschule finden die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2001,, bzw. des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, Anwendung. Gegen Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
- (7)Absatz 7Studien zur Erlangung eines Lehramtes können nur als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne von § 54 Abs. 9 UG sowie § 38 Abs. 2c HG mit zumindest einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden.Studien zur Erlangung eines Lehramtes können nur als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne von Paragraph 54, Absatz 9, UG sowie Paragraph 38, Absatz 2 c, HG mit zumindest einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden.
§ 5 FHStG Studienberechtigungsprüfung
- (1)Absatz einsPersonen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe der Satzung durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien einer Studienrichtungsgruppe.
- (2)Absatz 2Die Studienberechtigungsprüfung kann für jene Studienrichtungsgruppen gemäß § 64a Abs. 2 UG angeboten werden, wenn ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.Die Studienberechtigungsprüfung kann für jene Studienrichtungsgruppen gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, UG angeboten werden, wenn ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
- (3)Absatz 3Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen.
- (4)Absatz 4Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Kollegium jener Fachhochschule einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsden Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
- 2.Ziffer 2den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung;
- 3.Ziffer 3das angestrebte Studium;
- 4.Ziffer 4den Nachweis der Vorbildung (Abs. 3);den Nachweis der Vorbildung (Absatz 3,);
- 5.Ziffer 5das Wahlfach oder die Wahlfächer.
- (5)Absatz 5Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
- 1.Ziffer einseine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema;
- 2.Ziffer 2zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und
- 3.Ziffer 3eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer).
- (6)Absatz 6Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Abs. 5 Z 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Absatz 5, Ziffer eins, hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.
- (7)Absatz 7Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Satzung festzulegen.Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Satzung festzulegen.
- (8)Absatz 8Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 3 (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Kollegium zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Absatz 5, Ziffer 3, (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Kollegium zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
- (9)Absatz 9Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Kollegium anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Kollegium darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.
- (10)Absatz 10Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach oder den Wahlfächern gemäß Abs. 5 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach oder den Wahlfächern gemäß Absatz 5, Ziffer 3, auf Ansuchen zu befreien.
- (11)Absatz 11Das Kollegium hat für Prüfungen, die an einer Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.
- (12)Absatz 12Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen ist ausgeschlossen. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen.
- (13)Absatz 13Die Beurteilung einer Prüfung gemäß Abs. 5 hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2, des § 17 Abs. 3 und 4 und des § 21 sind sinngemäß anzuwenden.Die Beurteilung einer Prüfung gemäß Absatz 5, hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2,, des Paragraph 17, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 21, sind sinngemäß anzuwenden.
- (14)Absatz 14Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Kollegium hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
- (15)Absatz 15Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.
- (16)Absatz 16Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Abs. 5 Z 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Abs. 5 Z 2 für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen in der Satzung.Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Absatz 5, Ziffer 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Absatz 5, Ziffer 2, für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen in der Satzung.
§ 6 FHStG Akademische Grade
- (1)Absatz einsNach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird durch die Leitung des Kollegiums ein akademischer Grad verliehen.
- (2)Absatz 2Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor …“, für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master …“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Beisetzung „(FH)“, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.
- (3)Absatz 3Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsurkunde eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung der Fachhochschule und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad selbst samt Zusatzbezeichnung nicht zu übersetzen sind.
- (4)Absatz 4Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Regelstudiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um den Differenzzeitraum verlängert wird.
- (5)Absatz 5Für die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Der im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 4 festzulegende Gesamtumfang der Grundlagenfächer, der fachspezifischen Ergänzungsfächer und der Vertiefungsfächer hat sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.Für die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Der im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 4, festzulegende Gesamtumfang der Grundlagenfächer, der fachspezifischen Ergänzungsfächer und der Vertiefungsfächer hat sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.
- (6)Absatz 6Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet die Leitung des Kollegiums der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Es ist zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese von der Leitung des Kollegiums bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.
- (7)Absatz 7Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung bei anderen Kollegien einzubringen.
- (8)Absatz 8Die Erhalter sind berechtigt, für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses eine Taxe von 150 Euro einzuheben. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.
§ 7 FHStG Lehr- und Forschungspersonal
- (1)Absatz einsDas Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.
- (2)Absatz 2Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die
- 1.Ziffer einsausschließlich in der Lehre tätig sind und
- 2.Ziffer 2nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und
- 3.Ziffer 3bei Erteilung des Lehrauftrages für das Semester nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder im Ruhestand sind.
- (3)Absatz 3Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen Personen vertreten lassen, sofern diese über gleichzuhaltende Qualifikationen verfügen.Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Absatz 2, kann sich von anderen Personen vertreten lassen, sofern diese über gleichzuhaltende Qualifikationen verfügen.
- (4)Absatz 4§ 98 ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.Paragraph 98, ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
- (5)Absatz 5Die Lehrenden der Fachhochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.Die Lehrenden der Fachhochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
2. Abschnitt Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 8a FHStG Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule
- (1)Absatz einsDie Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 und den Prüfbereichen des § 23 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:Die Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule erfolgt gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und den Prüfbereichen des Paragraph 23, HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:
- 1.Ziffer einsEtablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung des Entwicklungsplans und der Organisation der Fachhochschule;
- 2.Ziffer 2Umsetzung der Profilbildung und der Ziele an der Fachhochschule;
- 3.Ziffer 3Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems, das jedenfalls Lehre und Studium, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal und Dienstleistungen umfasst;
- 4.Ziffer 4ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Fachhochschule;
- 5.Ziffer 5Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
- (2)Absatz 2Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
§ 9 FHStG Hochschullehrgänge
- (1)Absatz einsFachhochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Hochschullehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
- (2)Absatz 2Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
- (3)Absatz 3Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und durchgeführt werden.
- (4)Absatz 4Hochschullehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
- (5)Absatz 5Für den Besuch von Hochschullehrgängen haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Hochschullehrganges festzusetzen.
- (6)Absatz 6Voraussetzung für die Zulassung
- 1.Ziffer einszu einem Hochschullehrgang mit Bachelorabschluss ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
- 2.Ziffer 2zu einem Hochschullehrgang, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen und Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrlanges vorgesehenen Prüfungen sind.
- (7)Absatz 7Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang mit Masterabschluss ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang, der Abschluss eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Hochschullehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.
- (7a)Absatz 7 aAbweichend von Abs. 7 kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß Abs. 8 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß Abs. 8 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Abs. 2 letzter Satz nicht zur Anwendung.Abweichend von Absatz 7, kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß Absatz 8, Ziffer 3, oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß Absatz 8, Ziffer 4, verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Absatz 2, letzter Satz nicht zur Anwendung.
- (8)Absatz 8Den Absolventinnen und Absolventen
- 1.Ziffer einsvon außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „BEng (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen.
- 2.Ziffer 2von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „MEng (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.
- 3.Ziffer 3von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
- 4.Ziffer 4von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
- 5.Ziffer 5von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zugangsgsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
- (9)Absatz 9Wenn Abs. 8 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.Wenn Absatz 8, nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
- (10)Absatz 10Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung der Fachhochschule und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.
3. Abschnitt Studienrechtliche Bestimmungen
§ 11 FHStG Aufnahmeverfahren
- (1)Absatz einsEin Aufnahmeverfahren ist jedenfalls durchzuführen, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Zahl der vorhandenen Plätze übersteigt. Für das Aufnahmeverfahren sind den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studienganges entsprechende leistungsbezogene Kriterien festzulegen. Nach Maßgabe organisatorischer Möglichkeiten sind mit allen Bewerberinnen und Bewerbern Aufnahmegespräche vorzusehen und bei der Reihung zu berücksichtigen. Bei Bachelorstudiengängen hat eine Einteilung der Bewerbungsgruppen mit unterschiedlicher Vorbildung zu erfolgen, wobei zumindest eine Gruppe von Bewerberinnen und Bewerbern mit einschlägiger beruflicher Qualifikation zu bilden ist. Es ist vorzusehen, dass die Bewerbungsgruppen aliquot auf die Zahl der Aufnahmeplätze aufgeteilt werden. Die zur Reihungsliste führenden Bewertungen der Bewerberinnen und Bewerber sind überprüfbar und nachvollziehbar zu dokumentieren.
- (2)Absatz 2Für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens sind von den Bewerberinnen und Bewerbern keine Gebühren zu entrichten.
- (3)Absatz 3Der Bewerberin oder den Bewerbern ist Einsicht in die Beurteilungs- und Auswertungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangen. Vom Recht auf Einsichtnahme sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen.
- (4)Absatz 4Aufnahmeverfahren für Fachhochschul-Studiengängen sind unbeschränkt wiederholbar.
- (5)Absatz 5Die in Abs. 1 vorgesehenen Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren sind für Fachhochschul-Studiengänge gemäß § 2 Abs. 2a anzuwenden.Die in Absatz eins, vorgesehenen Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren sind für Fachhochschul-Studiengänge gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, anzuwenden.
§ 13 FHStG Allgemeine Prüfungsmodalitäten
- (1)Absatz einsDie Prüfungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden.
- (2)Absatz 2Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
- (3)Absatz 3Es ist eine ausreichende Zahl von Terminen für Prüfungen und Wiederholungen von Prüfungen je Semester und Studienjahr vorzusehen, so dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semesterverlust möglich ist. Der konkrete Zeitrahmen für Wiederholungen von Prüfungen hat sich an Umfang und Schwierigkeit der Prüfung zu orientieren. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig kundzumachen. Prüfungstermine sind jedenfalls für das Ende und für den Anfang jeden Semesters anzusetzen.
- (4)Absatz 4Die konkreten Prüfungsmodalitäten (Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe) und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind den Studierenden in geeigneter Weise spätestens zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben. Prüfungen können auch modulbezogen stattfinden.
- (5)Absatz 5Das nicht ausreichend begründete Nicht-Antreten zu einem Prüfungstermin bei Lehrveranstaltungen mit abschließendem Charakter führt zum Verlust einer Prüfungsantrittsmöglichkeit.
- (6)Absatz 6Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind geschlossene Fragen, insbesondere Multiple Choice-Fragen sowie Fragen von strukturierten mündlichen Prüfungen,, inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
- (7)Absatz 7Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
- (8)Absatz 8Auf die Aufbewahrung von fachhochschulspezifischen Daten ist § 53 UG sinngemäß anzuwenden.Auf die Aufbewahrung von fachhochschulspezifischen Daten ist Paragraph 53, UG sinngemäß anzuwenden.
§ 13a FHStG Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation
§ 13a.Paragraph 13 a, Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
- 1.Ziffer einsBekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.
- 2.Ziffer 2Zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen.
- 3.Ziffer 3Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
§ 14 FHStG Unterbrechung des Studiums
§ 14.Paragraph 14, Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden.
§ 15 FHStG Mündliche Prüfungen
- (1)Absatz einsMündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann.
- (2)Absatz 2Der Prüfungsvorgang bei mündlichen Prüfungen ist zu protokollieren. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
- (3)Absatz 3Bei mündlichen kommissionellen Prüfungen haben dem Prüfungssenat wenigstens drei Personen anzugehören. Bei einer geraden Anzahl der Senatsmitglieder ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungssenates ein Dirimierungsrecht einzuräumen. Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein; dieser Verpflichtung kann allenfalls auch durch den Einsatz von elektronischen Medien nachgekommen werden.
§ 17 FHStG Beurteilung von Leistungen
- (1)Absatz einsDie Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten hat nach dem österreichischen Notensystem 1 bis 5 zu erfolgen. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ oder „anerkannt“ zu lauten. Im negativen Fall gelten die Regelungen für die Wiederholung von Leistungsnachweisen für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.
- (2)Absatz 2Die Beurteilung der den Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung sowie der den Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen:Bestanden: für die positiv bestandene Prüfung;Mit gutem Erfolg bestanden: für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung;Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: für eine herausragende Prüfungsleistung.
- (3)Absatz 3Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse über abgelegte Prüfungen im Semester sind zulässig.
- (4)Absatz 4Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung, Sammelzeugnisse sind binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen.
§ 18 FHStG Wiederholung von Prüfungen
- (1)Absatz einsEine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.
- (2)Absatz 2Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter eine negative Beurteilung, so ist den Studierenden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1. Wiederholung) einzuräumen. Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt eine Erbringung der geforderten Leistungsnachweise im Rahmen einer kommissionellen Prüfung (2. Wiederholung).
- (3)Absatz 3Nicht bestandene abschließende Gesamtprüfungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.Nicht bestandene abschließende Gesamtprüfungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, und 2 können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.
- (4)Absatz 4Studierenden steht einmalig das Recht auf Wiederholdung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung zu. Die Wiederholung ist bei der Studiengangsleitung binnen eines Monats ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses bekannt zu geben. Die Studiengangsleitung hat Prüfungen und Lehrveranstaltungen für die Wiederholung des Studienjahres festzulegen, wobei nicht bestandene Prüfungen und Lehrveranstaltungen jedenfalls, bestandene Prüfungen und Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, zu wiederholen oder erneut zu besuchen sind.
- (5)Absatz 5Für Studierende, die wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung vom Studiengang ausgeschlossen wurden, ist eine neuerliche Aufnahme in den selben Studiengang nicht möglich.
§ 19 FHStG Bachelorarbeiten und Masterarbeiten
- (1)Absatz einsDie gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.
- (2)Absatz 2Die Approbation der Masterarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Prüfung. Eine nicht approbierte Masterarbeit ist zur Korrektur und Wiedervorlage innerhalb einer festzusetzenden Frist zurückzuweisen.
- (3)Absatz 3Die positiv beurteilte Masterarbeit ist durch Übergabe an die Bibliothek der Fachhochschule zu veröffentlichen. Anlässlich der Ablieferung der Master- oder Diplomarbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.
§ 20 FHStG Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten
§ 20.Paragraph 20, Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen. Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer 2, bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
§ 21 FHStG Rechtsschutz
§ 21.Paragraph 21, Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Wurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Kollegium einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen.
4. Abschnitt Berichtswesen
§ 23 FHStG Berichtswesen
- (1)Absatz einsZur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermächtigt, den Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über die laufende Entwicklung zu machen.
- (2)Absatz 2Die Fachhochschulen haben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende März jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht dient der qualitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Fachhochschulen. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
- 1.Ziffer einsDarstellung der allfälligen Weiterentwicklung der Zielsetzungen der Fachhochschule;
- 2.Ziffer 2Qualitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Studien und Lehre, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal, Internationalität, Kooperationen, inklusive der Darstellung von wesentlichen Änderungen gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag oder dem letzten Jahresbericht;
- 3.Ziffer 3Darstellung und Analyse von Maßnahmen der Gleichstellung der Geschlechter.
- (3)Absatz 3Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Erhaltern mit Ausnahme der Angabe von privaten Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.
- (4)Absatz 4Die Erhalter haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu Verfügung zu stellen. Zur Gewährleistung der Berechnung der Fördersummen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria darüber hinaus mittels Verordnung in folgenden Bereichen Richtlinien für die Bereitstellung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und sonstigen Informationen festzulegen:Die Erhalter haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu Verfügung zu stellen. Zur Gewährleistung der Berechnung der Fördersummen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria darüber hinaus mittels Verordnung in folgenden Bereichen Richtlinien für die Bereitstellung von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und sonstigen Informationen festzulegen:
- 1.Ziffer einsMeldeverpflichtungen betreffend Bewerberinnen und Bewerber für Fachhochschul-Studienplätze;
- 2.Ziffer 2Personenkennzeichnungssystem und Meldeverpflichtungen über Studierende;
- 3.Ziffer 3Meldeverpflichtung betreffend Studien;
- 4.Ziffer 4Meldeverpflichtungen betreffend Prüfungen;
- 5.Ziffer 5Meldeverpflichtungen betreffend Lehr- und Forschungspersonal;
- 6.Ziffer 6Meldeverpflichtungen betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte;
- 7.Ziffer 7Meldeverpflichtungen über die finanz- und vermögensrechtliche Gebarung der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen.
- (5)Absatz 5Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO von Studierenden und dem Personal der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu verarbeiten.Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO von Studierenden und dem Personal der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu verarbeiten.
§ 23a FHStG Datenschutz-Folgenabschätzungen
§ 23a.Paragraph 23 a, Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 4 Abs. 11, des § 11, des § 13 Abs. 8 sowie des § 23 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen noch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen. Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Paragraph 4, Absatz 11,, des Paragraph 11,, des Paragraph 13, Absatz 8, sowie des Paragraph 23, vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen noch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.
§ 25 FHStG Vollziehung
- (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich des § 2a Abs. 2 letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 2 a, Absatz 2, letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
- 2.Ziffer 2im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
- (2)Absatz 2Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Anlage
Anl. 1 FHStG
Anhang 1: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 4 Abs. 11 FHStGAnhang 1: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 4, Absatz 11, FHStG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 2 FHStG
Anhang 2: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 13 Abs. 8 FHStGAnhang 2: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 13, Absatz 8, FHStG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Anl. 3 FHStG
Anhang 3: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 23 FHStGAnhang 3: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 23, FHStG(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
- § 0 gültig von 01.10.2021 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
- § 0 gültig von 01.01.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020
- § 0 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
- § 0 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
- § 0 gültig von 10.07.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
- § 0 gültig von 01.03.2012 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011
- § 0 gültig von 05.12.2007 bis 29.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2007
- § 0 gültig von 01.02.2004 bis 04.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1998
- § 0 gültig von 13.12.2003 bis 31.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1998
- § 0 gültig von 10.04.2002 bis 12.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1998
- § 0 gültig von 16.05.1998 bis 09.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1998
- § 0 gültig von 29.05.1993 bis 15.05.1998
1. Abschnitt: Allgemeiner Teil |
§ 1. | Anwendungsbereich |
§ 2. | Erhalter |
§ 2a. | Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplan |
§ 3. | Ziele und leitende Grundsätze |
§ 3a. | Gemeinsame Studienprogramme |
§ 3b. | Gemeinsam eingerichtete Studien |
§ 4. | Studierende |
§ 5. | Studienberechtigungsprüfung |
§ 6. | Akademische Grade |
§ 7. | Lehr- und Forschungspersonal |
2. Abschnitt: Akkreditierungsvoraussetzungen und organisatorische Angelegenheiten |
§ 8. | Akkreditierungsvoraussetzungen |
§ 8a. | Verlängerung der Akkreditierung |
§ 9. | Hochschullehrgänge |
§ 10. | Kollegium, Studiengangsleitung |
3. Abschnitt Studienrechtliche Bestimmungen |
§ 11. | Aufnahmeverfahren |
§ 12. | Anerkennung |
§ 13. | Allgemeine Prüfungsmodalitäten |
(Anm.: § 13a. | Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation) |
§ 14. | Unterbrechung des Studiums |
§ 15. | Mündliche Prüfungen |
§ 16. | Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul-Masterstudiengängen |
§ 17. | Beurteilung von Leistungen |
§ 18. | Wiederholung von Prüfungen |
§ 19. | Bachelorarbeiten und Masterarbeiten |
§ 20. | Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten |
§ 21. | Rechtsschutz |
(Anm.: § 22 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 77/2020)Anmerkung, Paragraph 22, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)4. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
§ 23. | Berichtswesen |
§ 23a. | Datenschutz-Folgenabschätzungen |
(Anm.: § 24 aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Paragraph 24, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)§ 25. | Vollziehung |
§ 26. | Inkrafttreten |
§ 27. | Übergangsbestimmungen |