§ 24 FHStG Strafbestimmung

FHStG - Fachhochschul-Studiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Wer vorsätzlich

1.

die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder

2.

die Abkürzung „FH“ oder

3.

die in § 6 genannten akademischen Grade

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 €

zu bestrafen ist.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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