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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
ASVG §4 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der C AG in L, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 27. August 2002, Zl. 220.284/4-6/2002, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. J in T, 2. H in L, 3. M in L, 4. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77,
5. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 6. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, 7. Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle, 4020 Linz, Europaplatz 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte bei der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine Beitragsprüfung durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Gastronomiebetrieben in Vertragsbeziehungen stand, auf Grund derer sie die Zustellung von Speisen und Getränken an Kunden dieser Betriebe durchführte. Zur Vornahme dieser Zustelldienste bediente sie sich Personen, die sie der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gemeldet hatte. 1. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte bei der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine Beitragsprüfung durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Gastronomiebetrieben in Vertragsbeziehungen stand, auf Grund derer sie die Zustellung von Speisen und Getränken an Kunden dieser Betriebe durchführte. Zur Vornahme dieser Zustelldienste bediente sie sich Personen, die sie der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als freie Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gemeldet hatte.
Auch die Erstmitbeteiligte sowie der Zweit- und Drittmitbeteiligte wurden als freie Dienstnehmer gemeldet. Strittig ist, ob sie die Zustelltätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin oder in einem Verhältnis persönlicher Unabhängigkeit von der Beschwerdeführerin verrichtet haben.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Erstmitbeteiligte im Zeitraum vom 26. April bis 30. September 1999, der Zweitmitbeteiligte vom 2. Jänner bis 30. Juni 1997 und vom 1. September bis 31. November 1998 sowie der Drittmitbeteiligte vom 27. Jänner bis 31. Juli 1999 auf Grund ihrer Tätigkeit als Speisen- und Getränkezusteller bei der Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen. In der Begründung wurde zunächst das Verwaltungsgeschehen wie folgt wiedergegeben: Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe mit die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien betreffenden Bescheiden vom 3. Mai 2001 deren Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG festgestellt. Sie habe hinsichtlich der Erstmitbeteiligten ausgeführt, dass diese dreimal wöchentlich als Zustellerin von Speisen und Getränken vom Gastronomiebetrieb W. aus jeweils von ca. 18.30 Uhr bis 23.30 Uhr tätig gewesen sei. Wöchentlich seien Dienstpläne nach den Wünschen der einzelnen Zusteller erstellt worden. Die Entlohnung sei von der Zahl der Zustellungen und der Wartezeit abhängig gewesen; es sei auch Kilometergeld gewährt worden. Wenn die Erstmitbeteiligte nicht habe zum Dienst kommen können, habe sie den Gruppenleiter verständigt. Dieser habe sich um Ersatzkräfte gekümmert. Es sei von einer persönlichen Abhängigkeit der Erstmitbeteiligten auszugehen, weil die Arbeitszeit durch den bestehenden Dienstplan und der Arbeitsort durch die Lage des Gastronomiebetriebes vorgegeben gewesen seien und sie auch persönlich arbeitspflichtig gewesen sei. 2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Erstmitbeteiligte im Zeitraum vom 26. April bis 30. September 1999, der Zweitmitbeteiligte vom 2. Jänner bis 30. Juni 1997 und vom 1. September bis 31. November 1998 sowie der Drittmitbeteiligte vom 27. Jänner bis 31. Juli 1999 auf Grund ihrer Tätigkeit als Speisen- und Getränkezusteller bei der Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen. In der Begründung wurde zunächst das Verwaltungsgeschehen wie folgt wiedergegeben: Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe mit die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien betreffenden Bescheiden vom 3. Mai 2001 deren Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG festgestellt. Sie habe hinsichtlich der Erstmitbeteiligten ausgeführt, dass diese dreimal wöchentlich als Zustellerin von Speisen und Getränken vom Gastronomiebetrieb W. aus jeweils von ca. 18.30 Uhr bis 23.30 Uhr tätig gewesen sei. Wöchentlich seien Dienstpläne nach den Wünschen der einzelnen Zusteller erstellt worden. Die Entlohnung sei von der Zahl der Zustellungen und der Wartezeit abhängig gewesen; es sei auch Kilometergeld gewährt worden. Wenn die Erstmitbeteiligte nicht habe zum Dienst kommen können, habe sie den Gruppenleiter verständigt. Dieser habe sich um Ersatzkräfte gekümmert. Es sei von einer persönlichen Abhängigkeit der Erstmitbeteiligten auszugehen, weil die Arbeitszeit durch den bestehenden Dienstplan und der Arbeitsort durch die Lage des Gastronomiebetriebes vorgegeben gewesen seien und sie auch persönlich arbeitspflichtig gewesen sei.
In der Begründung des den Zweitmitbeteiligten betreffenden Bescheides habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ausgeführt, dass er zu den im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie die Erstmitbeteiligte seine Tätigkeit verrichtet habe. Er habe seine Tätigkeit beim Gastronomiebetrieb S. regelmäßig an fünf Tagen pro Woche verrichtet. Die Tätigkeit sei entweder zwischen 10 Uhr und 22 Uhr oder zwischen 14 Uhr und 19 Uhr durchgeführt worden. In der Begründung des den Zweitmitbeteiligten betreffenden Bescheides habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ausgeführt, dass er zu den im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie die Erstmitbeteiligte seine Tätigkeit verrichtet habe. Er habe seine Tätigkeit beim Gastronomiebetrieb Sitzung regelmäßig an fünf Tagen pro Woche verrichtet. Die Tätigkeit sei entweder zwischen 10 Uhr und 22 Uhr oder zwischen 14 Uhr und 19 Uhr durchgeführt worden.
Der Drittmitbeteiligte habe seine Tätigkeit in derselben Art und Weise wie die Erstmitbeteiligte ausgeführt. Er sei beim Gastronomiebetrieb M. eingesetzt worden.
Die Beschwerdeführerin habe in ihren Einsprüchen gegen diese Bescheide behauptet, die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien seien zu keiner Arbeitstätigkeit verpflichtet gewesen. Der Dienstplan sei entsprechend ihren Wünschen erstellt worden. Selbst nach Aufnahme ihres Wunsches in den Dienstplan hätten sie sanktionslos die Arbeitsleistung ablehnen können. Sie hätten sich darüber hinaus jederzeit vertreten lassen können. Die Zusteller seien sohin keine Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Einsprüchen gegen diese Bescheide behauptet, die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien seien zu keiner Arbeitstätigkeit verpflichtet gewesen. Der Dienstplan sei entsprechend ihren Wünschen erstellt worden. Selbst nach Aufnahme ihres Wunsches in den Dienstplan hätten sie sanktionslos die Arbeitsleistung ablehnen können. Sie hätten sich darüber hinaus jederzeit vertreten lassen können. Die Zusteller seien sohin keine Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gewesen.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe den Einsprüchen keine Folge gegeben. Er habe dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erwidert, der Arbeitsort und die Arbeitszeit der Zusteller sei bestimmt gewesen. Auch wenn die Dienstpläne die Wünsche der Zusteller berücksichtigt hätten, habe es sich um eine verbindliche Einteilung gehandelt. Die Einhaltung der Dienstzeiten sei von der Beschwerdeführerin kontrolliert worden. Es sei auch unbestritten, dass ein Hauptfahrer den Pool von Fahrern koordiniert habe. Eine bestimmte Diensteinteilung sei zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Zustelldienstes notwendig gewesen. Aus diesen Umständen ergebe sich eine weitgehende Eingliederung in die Ablauforganisation des Unternehmens der Beschwerdeführerin. Eine bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Dienstgeber beschäftigter Personen stelle keine generelle Vertretungsbefugnis dar. Eine sanktionslose Ablehnungsmöglichkeit einzelner Aufträge nach Erstellung des Dienstplanes habe nicht bestanden.
In den Berufungen gegen diese Bescheide habe die Beschwerdeführerin eine Verpflichtung der Zusteller zur Arbeitsleistung bestritten. Die Zusteller hätten entscheiden können, ob sie überhaupt arbeiten wollten. Falls sich zu viele Zusteller arbeitsbereit erklärt hätten, hätte sie bestimmt, welcher Zusteller wann arbeiten dürfe. Die Beschwerdeführerin habe weiters eine generelle, unbeschränkte Vertretungsbefugnis der Zusteller behauptet. Dass die Beschwerdeführerin die Vertretung der Zusteller organisiert habe und die Vertretung durch einen anderen Zusteller erfolgt sei, ändere nichts an dem vertraglich eingeräumten Recht, sich jederzeit vertreten zu lassen.
Nach der Wiedergabe von Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde -ergänzend zur obigen Einleitung - folgenden Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin habe im Streitzeitraum einen Zustelldienst (Speisen und Getränke) betrieben. Die von ihr beschäftigten Zusteller seien in den verschiedenen Filialen von Gastgewerbebetrieben (den Vertragspartnern der Beschwerdeführerin) anwesend gewesen und hätten nach Eingang von Bestellungen der Kunden des Gastronomiebetriebes die Lieferung an diese Kunden vorgenommen. Die Arbeitszeit der Zusteller sei im Wesentlichen gleichartig, und zwar so gestaltet worden, dass sie im Vorhinein bekannt gegeben hätten, an welchen Tagen und in welchem Umfang sie tätig sein wollten. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin einen Dienstplan erstellt, der die Erfüllung des gegenüber dem Gastronomiebetrieb eingegangenen Auftrages sichergestellt habe. Wenn die bekannt gegebenen Wünsche bezüglich der Arbeitszeit der Zusteller sich nicht mit dem Bedarf der Beschwerdeführerin gedeckt hätten, habe sie die Einteilung der Beschäftigten vorgenommen. Der Dienstplan sei den Zustellern bekannt gegeben worden bzw. hätten sie sich danach erkundigt. Der einmal aufgestellte Dienstplan sei grundsätzlich verbindlich gewesen. Im Verhinderungsfall sei der Zusteller durch einen anderen ersetzt worden. Eine generelle Vertretungsbefugnis habe nicht bestanden. Die Koordination der Zusteller werde von einem so genannten Hauptfahrer vorgenommen, der den Einsatz der Zusteller koordiniere. Die Fahrzeuge stünden im Eigentum der Beschwerdeführerin.
Beweis sei aufgenommen worden durch Einsicht in die Prüfberichte der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und der Wiener Gebietskrankenkasse, in die Niederschriften mit "Kanah S" (richtig: Caner C), mit den erst- bis drittmitbeteiligten Parteien, mit "Talman S." (richtig: Kalman S.), mit Walter E. und Wolfgang L., sowie in Dienstpläne, Fahrtenbücher sowie in die "freien Dienstverträge" zwischen der Beschwerdeführerin und der Erstmitbeteiligten und dem Drittmitbeteiligten.
Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich habe mit Schreiben vom 1. August 2002 mitgeteilt, dass für die genannten Beschäftigten Lohnsteuerpflicht bestanden habe.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, die Zustellung von Speisen und Getränken müsse ohne zeitlichen Spielraum unverzüglich und zuverlässig durchgeführt werden. Dieser Betriebszweck erfordere eine durchgehende und zuverlässige Besetzung des Zustellservice. Jede freie Vertretungsmöglichkeit, auch durch unkundige, erst einzuschulende Beschäftigte, würde dem widersprechen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 38 AVG aus, die zuständige Behörde habe bekannt gegeben, dass für die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien in den gegenständlichen Zeiträumen Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 bestanden habe. Die belangte Behörde sei an diese "rechtskräftige Feststellung" gebunden. Damit sei die Pflichtversicherung "schon aus diesem Grunde" zu bejahen gewesen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 38, AVG aus, die zuständige Behörde habe bekannt gegeben, dass für die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien in den gegenständlichen Zeiträumen Lohnsteuerpflicht nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 bestanden habe. Die belangte Behörde sei an diese "rechtskräftige Feststellung" gebunden. Damit sei die Pflichtversicherung "schon aus diesem Grunde" zu bejahen gewesen.
Zu der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Berücksichtigung der Wünsche der Zusteller bei Festlegung der Arbeitszeit ihre persönliche Abhängigkeit ausschließe, sei festzuhalten, dass die Wünsche der Zusteller nur dann Berücksichtigung gefunden hätten, wenn sie der Notwendigkeit des lückenlos zu besetzenden Betriebes nicht widersprochen hätten.
Der Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten seien für den Zusteller verpflichtend festgelegt gewesen. Im Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem jeweiligen Gaststättenbetrieb seien diese Umstände der Tätigkeit genau festgelegt gewesen (Anwesenheit am Betriebsstandort, Eingehen der Bestellung, umgehende Zustellung, Inkasso, Weiterleiten der eingenommenen Erlöse). Die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit würden überwiegen; nur die Arbeitszeiteinteilung vor Erstellung des Dienstplanes spreche für persönliche Unabhängigkeit. Es sei daher auch die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz ASVG festzustellen gewesen. Der Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten seien für den Zusteller verpflichtend festgelegt gewesen. Im Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem jeweiligen Gaststättenbetrieb seien diese Umstände der Tätigkeit genau festgelegt gewesen (Anwesenheit am Betriebsstandort, Eingehen der Bestellung, umgehende Zustellung, Inkasso, Weiterleiten der eingenommenen Erlöse). Die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit würden überwiegen; nur die Arbeitszeiteinteilung vor Erstellung des Dienstplanes spreche für persönliche Unabhängigkeit. Es sei daher auch die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, erster und zweiter Satz ASVG festzustellen gewesen.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt in der der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde die kostenpflichtige Aufhebung dieses Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die (damalige) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich haben in als Gegenschrift bezeichneten Schriftsätzen erklärt, sich der Auffassung der belangten Behörde anzuschließen.
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat erklärt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Pflichtversicherung ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A). Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 4 Abs. 1, 2 und 4 ASVG in der bis einschließlich 31. Dezember 1997 in Kraft gestandenen Fassung der 53. ASVG-Novelle, (Art. I des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996 (SRÄG 1996), BGBl. Nr. 411), und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996, lauteten: Die Pflichtversicherung ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A). Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4 ASVG in der bis einschließlich 31. Dezember 1997 in Kraft gestandenen Fassung der 53. ASVG-Novelle, (Artikel römisch eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996 (SRÄG 1996), BGBl. Nr. 411), und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,, lauteten:
"§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:"§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. ...
...
1. einen Auftraggeber (Dienstgeber) im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinszieles usw.) mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)
verpflichten, ohne Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2 zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG)." verpflichten, ohne Dienstnehmer im Sinne des Absatz 2, zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (Paragraph 2, Absatz eins, FSVG)."
Mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997, das in seinem Art. 7 die 54. Novelle zum ASVG enthält, wurde dem § 4 Abs. 2 ASVG mit Wirkung ab 1. Jänner 1998 (§ 572 Abs. 1 Z. 1 ASVG) folgender Satz angefügt: Mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, das in seinem Artikel 7, die 54. Novelle zum ASVG enthält, wurde dem Paragraph 4, Absatz 2, ASVG mit Wirkung ab 1. Jänner 1998 (Paragraph 572, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) folgender Satz angefügt:
"Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist." "Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist."
Dieser Satz wurde mit der 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998 (ab 1. Jänner 1999, § 575 Abs. 1 Z. 2 ASVG) dahingehend (bis 31. Dezember 2000, § 589 Abs. 1, 593 Abs. 1 Z. 5 ASVG) geändert, dass er zu lauten hat: Dieser Satz wurde mit der 55. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998, (ab 1. Jänner 1999, Paragraph 575, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) dahingehend (bis 31. Dezember 2000, Paragraph 589, Absatz eins, 593, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG) geändert, dass er zu lauten hat:
"Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 i. V.m. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist." "Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist."
§ 4 Abs. 4 erhielt durch das ASRÄG 1997 und die 55. Novelle zum ASVG ab 1. Jänner 1998 (§ 572 Abs. 1 Z. 1 bzw. § 575 Abs. 1 Z. 5 ASVG) bis 31. Juli 2001 (gem