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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1151;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/08/0067 E 24. Jänner 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Verkehrsverbund Ost-Region Gesellschaft m.b.H. (VOR) in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Jarolim, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Volksgartenstrasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 24. Februar 2004, Zl. 223.869/1-3/04, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien:
1. H in W; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30;
3. Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57; 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte bei der beschwerdeführenden Partei, einem Verkehrsverbund, der die bei ihm tätigen Fahrscheinkontrollore als freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 lit a ASVG angemeldet hatte, im Jahr 2001 eine Beitragsprüfung durch, in deren Folge sie u.a. den Erstmitbeteiligten niederschriftlich einvernommen hat. Dieser gab an, Angestellter der Wiener Linien zu sein und sich auf Grund eines Aushanges bei der beschwerdeführenden Partei als Kontrollor beworben zu haben. Er habe dann an einer zweistündigen Einschulung teilgenommen, bei der einzelne Tarife, Fahrscheine usw. erklärt worden seien. Es sei ihm ein Dienstausweis mit Dienstnummer und Foto ausgehändigt worden, ferner ein Kassabuch, Zahlscheine und Vordrucke für Arbeitsberichte. Er habe immer "vorher angerufen" und seine "Kontrolltermine" mit einem näher bezeichneten Bediensteten der beschwerdeführenden Partei vereinbart. Er habe immer angefragt, ob dort, wo er habe kontrollieren wollen, der Termin noch frei sei. Sei die Strecke nicht mehr frei gewesen, sei ihm eine andere Strecke vorgeschlagen worden. Habe er einen einmal vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, so habe er dies telefonisch bekannt gegeben. Es wäre möglich gewesen, dass ein anderer Kontrollor den eingeteilten Termin übernommen hätte; dafür sei aber nur ein ebenfalls eingeschulter und mit allen Unterlagen ausgestatteter Kontrollor in Frage gekommen. Im Arbeitsbericht seien der Arbeitsbeginn, die Wegzeit, die Ausstiegszeit, Bus- bzw. Bahnlinie, Besetzung usw. eingetragen worden. Es seien auf jeden Fall zu Beginn und Ende und ab und zu dazwischen Kontrollfahrscheine entwertet worden. Innerhalb von drei Tagen seien dann ein Arbeitsbericht, Durchschläge aus dem Kassabuch und die Kontrollfahrscheine bei der beschwerdeführenden Partei abgeliefert worden. Der Erstmitbeteiligte sei nach einem fixen Stundensatz von S 170,-- entlohnt worden, ferner seien die Wegzeit, eine Kassaverlustentschädigung (das sei ein Prozentsatz vom abgegebenen Bargeld) und "Abgabe" bezahlt worden. Abgerechnet sei nach dem Arbeitsbericht worden, welcher mit den gesamten Angaben zeitlich komplett nachvollziehbar gewesen sei.Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führte bei der beschwerdeführenden Partei, einem Verkehrsverbund, der die bei ihm tätigen Fahrscheinkontrollore als freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG angemeldet hatte, im Jahr 2001 eine Beitragsprüfung durch, in deren Folge sie u.a. den Erstmitbeteiligten niederschriftlich einvernommen hat. Dieser gab an, Angestellter der Wiener Linien zu sein und sich auf Grund eines Aushanges bei der beschwerdeführenden Partei als Kontrollor beworben zu haben. Er habe dann an einer zweistündigen Einschulung teilgenommen, bei der einzelne Tarife, Fahrscheine usw. erklärt worden seien. Es sei ihm ein Dienstausweis mit Dienstnummer und Foto ausgehändigt worden, ferner ein Kassabuch, Zahlscheine und Vordrucke für Arbeitsberichte. Er habe immer "vorher angerufen" und seine "Kontrolltermine" mit einem näher bezeichneten Bediensteten der beschwerdeführenden Partei vereinbart. Er habe immer angefragt, ob dort, wo er habe kontrollieren wollen, der Termin noch frei sei. Sei die Strecke nicht mehr frei gewesen, sei ihm eine andere Strecke vorgeschlagen worden. Habe er einen einmal vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, so habe er dies telefonisch bekannt gegeben. Es wäre möglich gewesen, dass ein anderer Kontrollor den eingeteilten Termin übernommen hätte; dafür sei aber nur ein ebenfalls eingeschulter und mit allen Unterlagen ausgestatteter Kontrollor in Frage gekommen. Im Arbeitsbericht seien der Arbeitsbeginn, die Wegzeit, die Ausstiegszeit, Bus- bzw. Bahnlinie, Besetzung usw. eingetragen worden. Es seien auf jeden Fall zu Beginn und Ende und ab und zu dazwischen Kontrollfahrscheine entwertet worden. Innerhalb von drei Tagen seien dann ein Arbeitsbericht, Durchschläge aus dem Kassabuch und die Kontrollfahrscheine bei der beschwerdeführenden Partei abgeliefert worden. Der Erstmitbeteiligte sei nach einem fixen Stundensatz von S 170,-- entlohnt worden, ferner seien die Wegzeit, eine Kassaverlustentschädigung (das sei ein Prozentsatz vom abgegebenen Bargeld) und "Abgabe" bezahlt worden. Abgerechnet sei nach dem Arbeitsbericht worden, welcher mit den gesamten Angaben zeitlich komplett nachvollziehbar gewesen sei.
Der von der beschwerdeführenden Partei mit ihren Kontrolloren abgeschlossene Vertrag hat nach dem von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zum Akt genommenen Mustervertrag - der nach der Wiedergabe des mit dem Erstmitbeteiligten abgeschlossenen Vertrages in der vorliegenden Beschwerde mit diesem übereinstimmt -
folgenden Wortlaut:
"Freier Dienstvertrag
über die Erbringung von Leistungen betreffend Kontrolltätigkeit im Bereich der in den Verkehrsverbund Ost-Region einbezogenen regionalen Kraftfahrlinien, abgeschlossen zwischen der
beschwerdeführenden Partei und
dem Erstmitbeteiligten.
1. Aufgabengebiet
Dem Kontrollor ist bekannt, dass der VOR im Sinne der ihr übertragenen Arbeiten als Planungs-, Koordinations- und Durchführungsstelle zwischen den beteiligten Verkehrsunternehmen fungiert. Zu ihrem Aufgabengebiet zählt unter anderem auch die Kontrolltätigkeit im Bereich der regionalen Kraftfahrlinien.
Der Kontrollor ist auf Grund der im Rahmen seiner früheren Tätigkeit erworbenen Kenntnisse, sowie der beim VOR erhaltenen Einschulung in der Lage, die Kontrollaufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages auszuführen.
2. Kontrolltätigkeit
Dem Kontrollor obliegt es, im Rahmen der von ihm zu besorgenden Kontrolltätigkeit sowohl eine Überprüfung der Fahrgäste hinsichtlich gültiger Fahrausweise, als auch des Kraftfahrlinienunternehmens bzw. der Lenker hinsichtlich Beachtung der Bestimmungen des zwischen dem Kraftfahrlinienunternehmen und dem VOR abgeschlossenen Kooperations- und Leistungsvertrages (wie z. B. betreffend Wageneinsatz, Einhaltung der Fahrpläne, Ausrüstung der Fahrzeuge und Haltestellen) nach den Einsatzrichtlinien des VOR vorzunehmen.
3. Entgelt, Auslagenersatz
Der Kontrollor erhält für seine Tätigkeit ein Entgelt von ÖS 170,-- netto pro Stunde; dieses Entgelt entspricht dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand, dessen Umfang dem Kontrollor und dem VOR bekannt ist.
Der VOR verpflichtet sich, dem Kontrollor die im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden Fahrtspesen (öffentliche Verkehrsmittel, PKW, ggf. Taxi) zu ersetzen. Sonstige Auslagen, die sich auf Grund besonderer Einsätze ergeben können (wie z. B. Nächtigungskosten) werden gegen Nachweis refundiert."
Die beschwerdeführende Partei widersprach in einem Schreiben der ihr zur Kenntnis gebrachten Ansicht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, es handle sich bei der Beschäftigung fünf näher bezeichneter Kontrollorgane nicht um freie Dienstverhältnisse, sondern um Anstellungen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, und beantragte die Erlassung eines Bescheides. Die beschwerdeführende Partei widersprach in einem Schreiben der ihr zur Kenntnis gebrachten Ansicht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, es handle sich bei der Beschäftigung fünf näher bezeichneter Kontrollorgane nicht um freie Dienstverhältnisse, sondern um Anstellungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, und beantragte die Erlassung eines Bescheides.