TE Bvwg Erkenntnis 2023/11/24 W278 2253420-1

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Veröffentlicht am 24.11.2023
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Entscheidungsdatum

24.11.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §105 Abs1
StGB §127
StGB §130
StGB §297 Abs1
StGB §84
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
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  1. FPG § 53 heute
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  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
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  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
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  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


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W278 2253420-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2022, Zl. 1025610005/180497503, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2022, Zl. 1025610005/180497503, zu Recht:

A) I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden ersatzlos aufgehoben.A) römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden ersatzlos aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein zum damaligen Zeitpunkt minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, stellte am 03.07.2014 beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005, der dem Beschwerdeführer am 12.01.2015 ausgestellt wurde.1. Der Beschwerdeführer, ein zum damaligen Zeitpunkt minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, stellte am 03.07.2014 beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, der dem Beschwerdeführer am 12.01.2015 ausgestellt wurde.

Am 15.01.2015 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Österreich ein und stellte am 22.01.2015 (durch seine damalige gesetzliche Vertreterin) einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe und den gleichen Schutzumfang wie sein in Österreich bereits asylberechtigter Vater beantrage.

Mit Bescheid vom 16.03.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA, Bundesamt) dem damals minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid vom 16.03.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA, Bundesamt) dem damals minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge wiederholt straffällig, weshalb ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde:

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachtgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233 Abs. 1 Z 2 StGB), des Vergehens der Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) und des Verbrechens der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB) unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachtgemachten oder verfälschten Geldes (Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), des Vergehens der Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) und des Verbrechens der Verleumdung (Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB) unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (§ 136 Abs. 1 StGB) unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig sah das Strafgericht vom Widerruf der im Zuge der Verurteilung vom XXXX .2017 gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (Paragraph 136, Absatz eins, StGB) unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig sah das Strafgericht vom Widerruf der im Zuge der Verurteilung vom römisch 40 .2017 gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.

Am 06.04.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten ein.

Mit Schreiben vom 30.06.2021 verständigte eine Staatsanwaltschaft das BFA von der gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 2 StGB) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§§ 207a Abs. 1 Z 1 und 2, 207a Abs. 3 erster Satz zweiter Fall StGB) erhobenen Anklage.Mit Schreiben vom 30.06.2021 verständigte eine Staatsanwaltschaft das BFA von der gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz 2, StGB) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger (Paragraphen 207 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 207 a Absatz 3, erster Satz zweiter Fall StGB) erhobenen Anklage.

Am 24.08.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einvernommen. Dabei gab er an, dass er in Syrien die Volksschule besucht habe und etwa im Jahr 2012 mit seiner Familie in die Türkei gezogen sei. In Österreich habe er die dritte und vierte Klasse Hauptschule sowie das Polytechnikum besucht. Anschließend habe er drei Jahre eine Mechanikerlehre absolviert, diese jedoch nicht abgeschlossen. Seit Ende Juni 2021 sei er nicht mehr berufstätig. Im Falle der Rückkehr könne er zum Militär einberufen werden und müsse am Krieg teilnehmen, möchte aber keine Menschen töten müssen. Zu seinen Verurteilungen und der zuletzt erfolgten Anklageerhebung wolle er keine Stellungnahme abgeben.

Am 02.11.2021 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der am 30.10.2021 gegen den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft verständigt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§§ 207a Abs. 1 Z 1 und 2, 207a Abs. 3 erster Satz zweiter Fall StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und der Beschwerdeführer sowie drei Mitangeklagte zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Schmerzengeldes von EUR 3.000,- an das Opfer für schuldig erkannt wurden.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger (Paragraphen 207 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 207 a Absatz 3, erster Satz zweiter Fall StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und der Beschwerdeführer sowie drei Mitangeklagte zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Schmerzengeldes von EUR 3.000,- an das Opfer für schuldig erkannt wurden.

Mit Schreiben vom 31.12.2021 verständigte eine Staatsanwaltschaft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 4 StGB) sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB) erhobenen Anklage.Mit Schreiben vom 31.12.2021 verständigte eine Staatsanwaltschaft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) sowie des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 12 zweiter Fall StGB) erhobenen Anklage.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 16.03.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.02.2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 16.03.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und aufgrund dieses Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle, sodass der Aberkennungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht sei und er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ausgeschlossen sei. Seine Abschiebung nach Syrien erweise sich jedoch aufgrund der prekären Sicherheitslage als unzulässig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und aufgrund dieses Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle, sodass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht sei und er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgeschlossen sei. Seine Abschiebung nach Syrien erweise sich jedoch aufgrund der prekären Sicherheitslage als unzulässig.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte dazu vor, dass sich das BFA nicht mit dem Kriterium der Gemeingefährlichkeit auseinandergesetzt habe und unberücksichtigt geblieben sei, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen sei, die Tat bereits fünf Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer eine Therapie zur Deliktsaufarbeitung mache.

5. Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 30.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2022 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C 663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2022 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C 663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

8. Mit Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, beantwortete der EuGH die an ihn zur Vorabentscheidung gerichteten Fragen. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde daraufhin von Amts wegen fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum islamischen Glauben.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde im syrischen Gouvernement Al-Hasaka geboren und zog in der Folge mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) nach Damaskus, wo er etwa bis zum Jahr 2011 lebte und eine Grundschule besuchte, ehe er mit seiner Familie nach Qamischli zog. Im Zeitraum 2012/2013 verließ der Beschwerdeführer Syrien gemeinsam mit seiner Familie und ließ sich in der Türkei nieder. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde im syrischen Gouvernement Al-Hasaka geboren und zog in der Folge mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) nach Damaskus, wo er etwa bis zum Jahr 2011 lebte und eine Grundschule besuchte, ehe er mit seiner Familie nach Qamischli zog. Im Zeitraum 2012 aus 2013, verließ der Beschwerdeführer Syrien gemeinsam mit seiner Familie und ließ sich in der Türkei nieder.

Im Jänner 2015 reiste der damals 15-jährige Beschwerdeführer aufgrund eines ihm durch die österreichische Vertretungsbehörde erteilten Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (Visum D) gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Österreich ein. Seinen am 22.01.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass seinem – bereits im Jahr 2013 ins Bundesgebiet eingereisten – Vater der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sodass ihm im Familienverfahren der gleiche Schutzumfang zu gewähren sei. Im Jänner 2015 reiste der damals 15-jährige Beschwerdeführer aufgrund eines ihm durch die österreichische Vertretungsbehörde erteilten Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (Visum D) gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Österreich ein. Seinen am 22.01.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass seinem – bereits im Jahr 2013 ins Bundesgebiet eingereisten – Vater der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sodass ihm im Familienverfahren der gleiche Schutzumfang zu gewähren sei.

Mit Bescheid vom 16.03.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid vom 16.03.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach straffällig. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen die folgenden rechtskräftigen Verurteilungen vor:

1.3.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachtgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233 Abs. 1 Z 2 StGB), des Vergehens der Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) und des Verbrechens der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB) unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.1.3.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachtgemachten oder verfälschten Geldes (Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), des Vergehens der Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) und des Verbrechens der Verleumdung (Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB) unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16.04.2017 gegenüber einem anderen Mann telefonisch äußerte, er habe drei Stunden Zeit, die Beziehung zu einer bestimmten Person zu beenden, widrigenfalls ihm etwas passieren werde und dem Mann im Anschluss an das Telefonat ein Lichtbild von zwei Faustfeuerwaffen übermittelte.

Zudem übernahm der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter in der Nacht von 12.05.2017 auf 13.05.2017 28 nachgemachte 20-Euro-Banknoten von einem weiteren Mittäter und verwendete sechs dieser Banknoten in einer Diskothek zur Bezahlung diverser Getränke, wobei der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten wurde, sodass es beim Versuch blieb.

Schließlich lag der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.05.2017 und 26.06.2017 gegenüber Beamten einer Polizeiinspektion und eines Landeskriminalamtes angab, der Mann, der ihm die gefälschten Banknoten gegeben habe, habe ihn unter Vorhalt eines Revolvers und durch die Äußerung „Deine Nichte, deine Mutter oder du arbeitest mit mir“ dazu veranlasst, das Falschgeld als echt und unverfälscht auszugeben und diesen damit des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB falsch verdächtigt, obwohl er wusste, dass die Anschuldigung falsch ist.Schließlich lag der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.05.2017 und 26.06.2017 gegenüber Beamten einer Polizeiinspektion und eines Landeskriminalamtes angab, der Mann, der ihm die gefälschten Banknoten gegeben habe, habe ihn unter Vorhalt eines Revolvers und durch die Äußerung „Deine Nichte, deine Mutter oder du arbeitest mit mir“ dazu veranlasst, das Falschgeld als echt und unverfälscht auszugeben und diesen damit des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB falsch verdächtigt, obwohl er wusste, dass die Anschuldigung falsch ist.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis des Beschwerdeführers und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd sowie das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen als erschwerend.

1.3.2. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (§ 136 Abs. 1 StGB) unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig sah das Strafgericht vom Widerruf der im Zuge der Verurteilung vom XXXX .2017 gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.1.3.2. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (Paragraph 136, Absatz eins, StGB) unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig sah das Strafgericht vom Widerruf der im Zuge der Verurteilung vom römisch 40 .2017 gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.

1.3.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§§ 207a Abs. 1 Z 1 und 2, 207a Abs. 3 erster Satz zweiter Fall StGB) unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG und Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX .2017 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurden der Beschwerdeführer und die drei Mitangeklagten gemäß § 366 Abs. 2, 369 Abs. 1 StGB zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Geldbetrages von EUR 3.000,00 an das Opfer der Straftaten verurteilt.1.3.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB) und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger (Paragraphen 207 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 207 a Absatz 3, erster Satz zweiter Fall StGB) unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 .2017 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurden der Beschwerdeführer und die drei Mitangeklagten gemäß Paragraph 366, Absatz 2, 369, Absatz eins, StGB zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Geldbetrages von EUR 3.000,00 an das Opfer der Straftaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass einer der drei Mitangeklagten des Beschwerdeführers, der zum damaligen Zeitpunkt 17 Jahre alt war, ein zum damaligen Zeitpunkt 15-jähriges Mädchen an einem Abend Ende April/Anfang Mai 2017, jedenfalls vor dem 10.05.2017, in die Wohnung des Bruders des Beschwerdeführers brachte, in der sich der Beschwerdeführer und die beiden weiteren Mitangeklagten bereits aufhielten. Dort bot der Beschwerdeführer dem Mädchen ein alkoholisches Getränk an, das eine bewusstseinsverändernde Substanz enthielt. Etwa 30 Minuten nach dem Konsum des Getränks geriet das Mädchen in einen Bewusstseinszustand, der seine eigenständige Willensentfaltung unmöglich machte und wurde bewusstlos. Darüber hinaus hatte sie Erinnerungslücken bis zum nächsten Vormittag, obwohl sie zuvor nur eine geringe Menge Alkohol konsumiert hatte.

Nachdem die Mitangeklagten des Beschwerdeführers die Bewusstlosigkeit registriert hatten, rief einer von ihnen den Beschwerdeführer und eine in der Wohnung anwesende fünfte Person und äußerte „Jetzt ficken wir sie“. Danach zog er sie aus, penetrierte sie in Anwesenheit der anderen selbst mit seinem Penis vaginal und erklärte anschließend, dass ihm egal sei, wer der nächste sei. In der Folge vollzogen ein weiterer Mitangeklagter und die in der Wohnung anwesende fünfte Person – die nicht mitangeklagt war – den Beischlaf an ihrem weiterhin bewusstlosen Opfer. Daraufhin forderten die anderen Anwesenden den dritten Mitangeklagten des Beschwerdeführers auf, dies ebenfalls zu tun und setzte auch dieser zur Vereinigung der Geschlechtsteile an, jedoch kam es nicht zu einer vaginalen Penetration, weil er zuvor ejakulierte. Noch bevor er den Beischlaf unternahm, spuckte der dritte Mitangeklagte des Beschwerdeführers auf den Intimbereich des Opfers. Danach reichte ihm einer der anderen Anwesenden eine Waffe, mit der er eine Penetration des bewusstlosen Mädchens zumindest andeutete. Der Beschwerdeführer filmte Teile dieser Tathandlungen und vollzog zumindest einmal den Beischlaf an der bewusstlosen jungen Frau. Anschließend ließen die Angeklagten von ihrem Opfer ab.

Am Tag nach der Tat führte einer der Mitangeklagten des Beschwerdeführers das auf seinem Handy gespeicherte und vom Beschwerdeführer erhaltene Video, auf dem einer ihrer Mitangeklagten beim Geschlechtsverkehr mit dem bewusstlosen Opfer zu sehen war, einer anderen Person vor und besaß dieses bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt. Auch der Beschwerdeführer zeigte das von ihm angefertigte und auf seinem Mobiltelefon bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt gespeicherte Video mehreren anderen Personen. Weiters präsentierten der Beschwerdeführer und einer der Mitangeklagten das Video mehreren unbekannten Personen auf einem Busbahnhof.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX .2017 das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit vier Vergehen als erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel hingegen als mildernd.Bei der Strafzumessung wertete das Gericht unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 .2017 das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit vier Vergehen als erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel hingegen als mildernd.

Das Strafgericht erachtete die Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Beschwerdeführers in der Gesellschaft für schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend. Die teilbedingte Strafnachsicht begründete das Strafgericht damit, dass einerseits aufgrund der besonderen Brutalität der Straftat eine bedingte Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt, aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Haftübel erstmals zu verspüren hat, die teilbedingte Strafnachsicht aber aus spezialpräventiven Gründen ausreicht.

1.3.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.1.3.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14.10.2021 einen Mann dadurch schwer am Körper verletzt hat, dass er ihn zu Boden riss und ihm dort mehrfach Fußtritte und Faustschläge, darunter einen kräftigen Tritt gegen dessen rechtes Bein, versetzte und dadurch einen Verrenkungsbruch des rechten Schien- und Wadenbeinknöchels des Genannten herbeigeführt hat.

Überdies hat der Beschwerdeführer mit Bereicherungsvorsatz gewerbsmäßig mehrere namentlich bezeichnete abgesondert verfolgte Personen dadurch, dass er ihnen ein Entgelt dafür versprach, dazu bestimmt, den Gewahrsamsträgern verschiedener Unternehmen fremde bewegliche Sachen wegzunehmen bzw. teilweise als Mittäter (§ 12 StGB) wegzunehmen bzw. teilweise als Mittäter (§ 12 StGB) weggenommen, und zwarÜberdies hat der Beschwerdeführer mit Bereicherungsvorsatz gewerbsmäßig mehrere namentlich bezeichnete abgesondert verfolgte Personen dadurch, dass er ihnen ein Entgelt dafür versprach, dazu bestimmt, den Gewahrsamsträgern verschiedener Unternehmen fremde bewegliche Sachen wegzunehmen bzw. teilweise als Mittäter (Paragraph 12, StGB) wegzunehmen bzw. teilweise als Mittäter (Paragraph 12, StGB) weggenommen, und zwar

1. Gewahrsamsträgern einer Supermarktfiliale

a.       am 09.09.2021 zwei Personen zur Wegnahme von mehreren Flaschen alkoholischer Getränke im Gesamtwert von EUR 72,88,

b.       am 13.09.2021 zwei Personen zur Wegnahme von mehreren Flaschen alkoholischer Getränke im Gesamtwert von EUR 123,86,

c.       am 18.09.2021 drei Personen zur Wegnahme von mehreren Flaschen alkoholischer Getränke im Gesamtwert von EUR 81,80,

d.       zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im September 2021 eine Person zur Wegnahme zehn weiterer Flaschen alkoholischer Getränke im Gesamtwert von EUR 239,90;

2. zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im September 2021 Gewahrsamsträgern einer Supermarktfiliale drei Personen zur Wegnahme von mehreren Flaschen alkoholischer Getränke im Gesamtwert von EUR 110,44;

3. Gewahrsamsträgern eines Bekleidungsgeschäftes

a.       am 18.09.2021 zwei Personen zur Wegnahme einer Hose und eines Pullovers im Gesamtwert von EUR 54,98,

b.       am 20.09.2021 eine Person zur Wegnahme einer Jacke im Wert von EUR 59,99;

4. am 20.09.2021 Gewahrsamsträgern einer Supermarktfiliale eine Person zur Wegnahme von mehreren Flaschen alkoholischer Getränke im Wert von EUR 59,98;

5. in mehreren Angriffen zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im September 2021, darunter am 18.09.2021, Gewahrsamsträgern einer Supermarktfiliale mehrere Personen in unterschiedlicher Zusammensetzung zur Wegnahme von mehreren Flaschen alkoholischer Getränke von nicht mehr feststellbarem Gesamtwert in Höhe von zumindest EUR 91,86;

6. in mehreren Angriffen zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im September 2021 Gewahrsamsträgern einer Supermarktfiliale mehrere Personen zur Wegnahme von mehreren Flaschen alkoholischer Getränke im Gesamtwert von EUR 259,65;

7. Gewahrsamsträgern einer Supermarktfiliale

a.       zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im September 2021 eine Person zur Wegnahme von alkoholischen Getränken im Wert von EUR 14,99;

b.       am 13.09.2021 zwei Personen zur Wegnahme von alkoholischen Getränken im Gesamtwert von EUR 29,98;

8. Gewahrsamsträgern einer Tankstelle

a.       in mehreren Angriffen zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten ab September 2021 bis 24.10.2021 zwei Personen zur Wegnahme einer noch unbekannten Anzahl an Spirituosen in einem nicht mehr feststellbaren Wert;

b.       in mehreren Angriffen am 25.10.2021 mehrere Personen zur Wegnahme von mehreren Flaschen alkoholischer Getränke im Gesamtwert von EUR 158,41;

Zudem hat der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 28.10.2021 eine Waffe, nämlich ein Luftdruckgewehr, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war. Zudem hat der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 28.10.2021 eine Waffe, nämlich ein Luftdruckgewehr, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war.

Seit 28.10.2021 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Haft. Seine Entlassung wird voraussichtlich am 28.06.2024 stattfinden.

1.4. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da anhand seines bisherigen Verhaltens zu prognostizieren ist, dass er in Zukunft neuerlich schwerwiegende Straftaten insbesondere im Bereich der Gewalt-, Sexual- und Vermögensdelikte begehen wird.

1.5. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat in Österreich keine maßgebliche Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erlangt. Im Bundesgebiet leben die Angehörigen der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers (Eltern, Geschwister, Onkel, Cousins), mit denen der Beschwerdeführer bereits vor der Inhaftierung nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und zu denen auch aktuell kein intensiver Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer hat die deutsche Sprache erlernt. In Österreich absolvierte er zwei Klassen der Hauptschule und ein Polytechnikum. Er begann eine Lehre als Mechaniker, die er nicht abgeschlossen hat. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und erlangte keine berufliche Integration.

1.6. Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien aufgrund der aktuellen Sicherheitslage unzulässig ist, zumal eine Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 1.6. Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien aufgrund der aktuellen Sicherheitslage unzulässig ist, zumal eine Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Zentrale Fremdenregister, Zentrale Melderegister, einen Sozialversicherungsdatenauszug sowie in die im Akt aufliegenden Urteile.

2.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Muttersprache, Ausbildung sowie den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen beruhen auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 99 ff) in Zusammenschau mit den Angaben seiner Mutter in ihrer Einvernahme vom 16.03.2015 (AS 27 ff) und seines Vaters in seiner Einvernahme am 13.03.2014 (AS 53 ff).

Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde (AS 45 ff).

2.2. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen:

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Gefährdungsprognose ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister sowie den im Akt einliegenden Urteilen (vgl. AS 103 ff, 203 ff, OZ 6). Die Feststellungen zu den Zeiten der Inhaftierung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in einen aktuell eingeholten ZMR-Auszug in Zusammenschau mit dem eingeholten Strafregisterauszug. Das Datum seiner voraussichtlichen Entlassung wurde am 16.11.2023 in einer telefonischen Anfrage bei der Justizanstalt mitgeteilt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Gefährdungsprognose ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister sowie den im Akt einliegenden Urteilen vergleiche AS 103 ff, 203 ff, OZ 6). Die Feststellungen zu den Zeiten der Inhaftierung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in einen aktuell eingeholten ZMR-Auszug in Zusammenschau mit dem eingeholten Strafregisterauszug. Das Datum seiner voraussichtlichen Entlassung wurde am 16.11.2023 in einer telefonischen Anfrage bei der Justizanstalt mitgeteilt.

2.3. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sowie den durch ihn gesetzten Integrationsschritten ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt vor Fremdenwesen und Asyl sowie in der Beschwerde. Dass kein intensiver Kontakt zu den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie besteht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer mit diesen Angehörigen laut eigenen Angaben (bereits vor der Inhaftierung) nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und das Bestehen persönlicher oder finanzieller Abhängigkeiten nicht behauptete. Da der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegte, konnte nicht festgestellt werden, dass er eine Therapie absolviert.

Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin in Strafhaft befindet, war davon auszugehen, dass seine familiäre und private Situation seit Haftantritt keine maßgebliche Änderung erfahren hat. Gegenteiliges wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

2.4. Die Feststellung hinsichtlich des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Rechtslage:

Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet: Artikel 14, Absatz 4, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet:

„4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn

a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;

b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

„Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1.       und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2.       einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3.       aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4.       er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.       ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2.       einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3.       der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) […]“

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.       der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.       dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) – (7) […]

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.       die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2.       er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3.       er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1.       einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2.       der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3.       der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) – (4) […]“

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
[…]
Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn, […]

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
[…]
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder, […]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

[…]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

[…]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:

„Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a, (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1.       deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2.       deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

3.       [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) [...]Paragraph 52, (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

[…]

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

[…]

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. ...

(3) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

[…]“

Mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?

2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt beantwortet:

„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.

2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“

Der EuGH hat desweiteren am 06.07.2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird und auf die im hier gegebenen Zusammenhang ebenfalls Bedacht zu nehmen ist. Der jeweilige Tenor dieser Urteile lautet:

Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-402/22:

„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.

2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.2. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

3. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“
Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-8/22:
3. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“, Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-8/22:

„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“2. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“

Da der Beantwortung der dem Verfahren C-663/21 zugrundeliegenden Fragen durch den EuGH für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde Bedeutung zukam, setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 14.04.2022 bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH in der genannten Rechtssache aus.

Durch die Aussetzung des Verfahrens wurde bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden sollte, die Entscheidungspflicht des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren daher fortzusetzen (vgl. VwGH 09.03.2020, Ra 2019/12/0057, Rn. 9, mwN).Durch die Aussetzung des Verfahrens wurde bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden sollte, die Entscheidungspflicht des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren daher fortzusetzen vergleiche VwGH 09.03.2020, Ra 2019/12/0057, Rn. 9, mwN).

Vorliegend hat die Aussetzungsentscheidung infolge Wegfalls des Aussetzungsgrundes durch das Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, ihre Wirksamkeit verloren (vgl. VwGH 31.05.2023, Ra 2020/22/0085), sodass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen fortzusetzen war. Vorliegend hat die Aussetzungsentscheidung infolge Wegfalls des Aussetzungsgrundes durch das Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, ihre Wirksamkeit verloren vergleiche VwGH 31.05.2023, Ra 2020/22/0085), sodass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen fortzusetzen war.

3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 (Rn. 94 ff), ausgeführt, dass sich – im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des EuGH –zusammengefasst nunmehr folgende Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ergeben:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 (Rn. 94 ff), ausgeführt, dass sich – im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des EuGH –zusammengefasst nunmehr folgende Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ergeben:

„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Zum Vorliegen einer Straftat von außerordentlicher Schwere:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom XXXX .2021 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster Satz zweiter Fall StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom römisch 40 .2021 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz zweiter Fall StGB verurteilt.

Bei dem Verbrechen der Vergewaltigung handelt es sich typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen (vgl. zu den Asylausschlussgründen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ErläutRV 952 BlgNr. 22. GP, 36; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] S 227 ff; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455), das eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. etwa VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232). Die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern zählt zudem zu den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen (vgl. EuGH 22.05.2012, C 348/09, P. I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid). Bei dem Verbrechen der Vergewaltigung handelt es sich typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen vergleiche zu den Asylausschlussgründen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ErläutRV 952 BlgNr. 22. GP, 36; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] S 227 ff; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455), das eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt vergleiche etwa VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232). Die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern zählt zudem zu den in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen vergleiche EuGH 22.05.2012, C 348/09, P. römisch eins. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid).

Angesichts der Tatumstände ist auch im Einzelfall von einer Straftat von außerordentlicher Schwere auszugehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass einer der drei Mitangeklagten des Beschwerdeführers, der zum damaligen Zeitpunkt 17 Jahre alt war, ein zum damaligen Zeitpunkt 15-jähriges Mädchen an einem Abend Ende April/Anfang Mai 2017 in die Wohnung des Bruders des Beschwerdeführers brachte, in der sich der Beschwerdeführer und die beiden weiteren Mitangeklagten bereits aufhielten. Dort bot der Beschwerdeführer dem Mädchen ein alkoholisches Getränk an, das eine bewusstseinsverändernde Substanz enthielt. Etwa 30 Minuten nach dem Konsum des Getränks geriet das Mädchen in einen Bewusstseinszustand, der seine eigenständige Willensentfaltung unmöglich machte und wurde bewusstlos. Darüber hinaus hatte sie Erinnerungslücken bis zum nächsten Vormittag, obwohl sie zuvor nur eine geringe Menge Alkohol konsumiert hatte.

Nachdem die Mitangeklagten des Beschwerdeführers die Bewusstlosigkeit registriert hatten, rief einer von ihnen den Beschwerdeführer und eine in der Wohnung anwesende fünfte Person und äußerte „Jetzt ficken wir sie“. Danach zog er sie aus, penetrierte sie in Anwesenheit der anderen selbst mit seinem Penis vaginal und erklärte anschließend, dass ihm egal sei, wer der nächste sei. In der Folge vollzogen ein weiterer Mitangeklagter und die in der Wohnung anwesende fünfte Person – die nicht mitangeklagt war – den Beischlaf an der weiterhin bewusstlosen jungen Frau. Daraufhin forderten die anderen Anwesenden den dritten Mitangeklagten des Beschwerdeführers auf, dies ebenfalls zu tun und setzte auch dieser zur Vereinigung der Geschlechtsteile an, jedoch kam es nicht zu einer vaginalen Penetration, weil er zuvor ejakulierte. Noch bevor er den Beischlaf unternahm, spuckte der dritte Mitangeklagte des Beschwerdeführers auf den Intimbereich des Opfers. Danach reichte ihm einer der anderen Anwesenden eine Waffe, mit der er eine Penetration des bewusstlosen Mädchens zumindest andeutete. Der Beschwerdeführer filmte Teile dieser Tathandlungen und vollzog zumindest einmal den Beischlaf an der bewusstlosen jungen Frau. Anschließend ließen die Täter von ihrem Opfer ab.

Am Tag nach der Tat führte einer der Mitangeklagten des Beschwerdeführers das auf seinem Handy gespeicherte und vom Beschwerdeführer erhaltene Video, auf dem einer ihrer Mitangeklagten beim Geschlechtsverkehr mit dem bewusstlosen Opfer zu sehen war, einer anderen Person vor und besaß dieses bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt. Auch der Beschwerdeführer zeigte das von ihm angefertigte und auf seinem Mobiltelefon bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt gespeicherte Video mehreren anderen Personen. Weiters präsentierten der Beschwerdeführer und einer der Mitangeklagten das Video mehreren unbekannten Personen auf einem Busbahnhof.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX .2017 das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit vier Vergehen als erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers hingegen als mildernd. Das Strafgericht erachtete die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Beschwerdeführers in der Gesellschaft für schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend. Die teilbedingte Strafnachsicht begründete das Strafgericht damit, dass einerseits aufgrund der besonderen Brutalität der Straftat eine bedingte Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt, aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Haftübel erstmals zu verspüren hat, die teilbedingte Strafnachsicht aber aus spezialpräventiven Gründen ausreicht.Bei der Strafzumessung wertete das Gericht unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 .2017 das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit vier Vergehen als erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers hingegen als mildernd. Das Strafgericht erachtete die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Beschwerdeführers in der Gesellschaft für schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend. Die teilbedingte Strafnachsicht begründete das Strafgericht damit, dass einerseits aufgrund der besonderen Brutalität der Straftat eine bedingte Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt, aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Haftübel erstmals zu verspüren hat, die teilbedingte Strafnachsicht aber aus spezialpräventiven Gründen ausreicht.

Außer Zweifel steht, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen der Vergewaltigung angesichts des beschriebenen, von besonderer Brutalität geprägten Gewalteinwirkung und Verletzung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung des Opfers sowohl objektiv als auch subjektiv als außerordentlich schwerwiegend zu qualifizieren ist und ein Verhalten darstellt, das die Rechtsordnung gravierend beeinträchtigt. Hervorzuheben ist, dass das Opfer der Vergewaltigung eine minderjährige Person war, die vom Beschwerdeführer vor der Tathandlung durch die Verabreichung eines betäubenden Mittels in den Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung versetzt wurde, in der eine eigenständige Willensbildung unmöglich war.

Die außerordentliche Schwere der Straftat wird überdies dadurch unterstrichen, dass die Vergewaltigung unter besonderer Erniedrigung des minderjährigen Opfers stattfand; von einer solchen ist auszugehen, wenn der Täter die Missachtung der Menschenwürde des Opfers und seine Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür in besonderer Weise ausdrückt. Dies geschah laut den Erwägungen des Strafgerichtes (AS 215) dadurch, dass die fünf Täter unmittelbar nacheinander ohne Verhütung den Beischlaf an der 15-jährigen jungen Frau vornahmen, während jeweils die anderen dabei zusahen, eine Penetration mit einer Schusswaffe zumindest angedeutet wurde und dem Opfer während der Tat auf den Intimbereich gespuckt wurde. Der Beschwerdeführer filmte die Tat zudem auf seinem Mobiltelefon und verbreitete dieses Video in der Folge an unterschiedliche Personen bzw. zeigte es diesen. Auch dadurch verdeutlicht sich seine Gleichgültigkeit gegenüber der physischen und psychischen Integrität des Opfers der Tat und sein fehlendes Unrechtsbewusstsein. In seiner Tathandlung manifestierte sich somit eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung von Grenzen und den rechtlich geschützten Werten der sexuellen Selbstbestimmung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch minderjährig (17 Jahre) gewesen ist, führt im Hinblick auf die Beurteilung des von ihm begangenen Verbrechens als Straftat von außerordentlicher Schwere zu keinem anderen Ergebnis, zumal ihm das Unrecht einer solchen Tat jedenfalls auch in diesem Alter bewusst war.

Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen hat, ist somit nicht zu beanstanden.

Zur Gefährdungsprognose (Gemeingefährlichkeit):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN)

Angesichts der vom Beschwerdeführer verwirklichten Straftaten steht außer Zweifel, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 im Alter von 15 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem bereits asylberechtigten Vater nach Österreich ein. Sein Aufenthalt in den folgenden Jahren war maßgeblich von der Begehung – teils gravierender – Straftaten geprägt, die die öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit massiv beeinträchtigten:

Rund zweieinhalb Jahre nach seiner Einreise wurde der damals noch minderjährige Beschwerdeführer erstmals straffällig. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2017 wurde er wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachtgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233 Abs. 1 Z 2 StGB), des Vergehens der Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) und des Verbrechens der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB) unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16.04.2017 gegenüber einem anderen Mann telefonisch äußerte, er habe drei Stunden Zeit, die Beziehung zu einer bestimmten Person zu beenden, widrigenfalls ihm etwas passieren werde und dem Mann im Anschluss an das Telefonat ein Lichtbild von zwei Faustfeuerwaffen übermittelte. Zudem übernahm der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter in der Nacht von 12.05.2017 auf 13.05.2017 28 nachgemachte 20-Euro-Banknoten von einem weiteren Mittäter und verwendete sechs dieser Banknoten in einer Diskothek zur Bezahlung diverser Getränke, wobei der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten wurde, sodass es beim Versuch blieb. Schließlich lag der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.05.2017 und 26.06.2017 gegenüber Beamten einer Polizeiinspektion und eines Landeskriminalamtes angab, der Mann, der ihm die gefälschten Banknoten gegeben habe, habe ihn unter Vorhalt eines Revolvers und durch die Äußerung „Deine Nichte, deine Mutter oder du arbeitest mit mir“ dazu veranlasst, das Falschgeld als echt und unverfälscht auszugeben und diesen damit des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Anschuldigung falsch ist. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis des Beschwerdeführers und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd sowie das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen als erschwerend. Rund zweieinhalb Jahre nach seiner Einreise wurde der damals noch minderjährige Beschwerdeführer erstmals straffällig. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2017 wurde er wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachtgemachten oder verfälschten Geldes (Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), des Vergehens der Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) und des Verbrechens der Verleumdung (Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB) unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16.04.2017 gegenüber einem anderen Mann telefonisch äußerte, er habe drei Stunden Zeit, die Beziehung zu einer bestimmten Person zu beenden, widrigenfalls ihm etwas passieren werde und dem Mann im Anschluss an das Telefonat ein Lichtbild von zwei Faustfeuerwaffen übermittelte. Zudem übernahm der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter in der Nacht von 12.05.2017 auf 13.05.2017 28 nachgemachte 20-Euro-Banknoten von einem weiteren Mittäter und verwendete sechs dieser Banknoten in einer Diskothek zur Bezahlung diverser Getränke, wobei der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten wurde, sodass es beim Versuch blieb. Schließlich lag der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.05.2017 und 26.06.2017 gegenüber Beamten einer Polizeiinspektion und eines Landeskriminalamtes angab, der Mann, der ihm die gefälschten Banknoten gegeben habe, habe ihn unter Vorhalt eines Revolvers und durch die Äußerung „Deine Nichte, deine Mutter oder du arbeitest mit mir“ dazu veranlasst, das Falschgeld als echt und unverfälscht auszugeben und diesen damit des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Anschuldigung falsch ist. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis des Beschwerdeführers und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd sowie das Zusammentreffen von drei Verbrechen und einem Vergehen als erschwerend.

Ungefähr im gleichen Zeitraum, in dem die der Verurteilung vom XXXX 2017 zugrundeliegenden Straftaten verübt wurden, beging der Beschwerdeführer die bereits zuvor beschriebenen, dem Urteil vom XXXX .2021 zugrundeliegenden schwerwiegenden Sexualdelikte (Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach §§ 207a Abs. 1 Z 1 und 2, 207a Abs. 3 erster Satz zweiter Fall StGB). Der beschriebene Tathergang verdeutlicht die besondere Brutalität und somit die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verabreichte dem damals 15-jährigen Opfer der Tat eine bewusstseinsverändernde Substanz die sie in den Zustand der Bewusstlosigkeit versetzte; in der Folge vergewaltigten der Beschwerdeführer und vier weitere Täter das 15-jähriges Opfer unmittelbar nacheinander ohne Verhütung, während jeweils die anderen dabei zusahen, zudem wurde eine Penetration mit einer Schusswaffe zumindest angedeutet und dem Opfer während der Tat auf den Intimbereich gespuckt. Der Beschwerdeführer filmte Teile der Tathandlung auf seinem Mobiltelefon und führte dieses Video unterschiedlichen Personen vor, wodurch sich seine Gleichgültigkeit gegenüber den Tatfolgen für das Opfer und sein vollkommen fehlendes Unrechtsbewusstsein verdeutlicht. Ungefähr im gleichen Zeitraum, in dem die der Verurteilung vom römisch 40 2017 zugrundeliegenden Straftaten verübt wurden, beging der Beschwerdeführer die bereits zuvor beschriebenen, dem Urteil vom römisch 40 .2021 zugrundeliegenden schwerwiegenden Sexualdelikte (Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB und Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraphen 207 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 207 a Absatz 3, erster Satz zweiter Fall StGB). Der beschriebene Tathergang verdeutlicht die besondere Brutalität und somit die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verabreichte dem damals 15-jährigen Opfer der Tat eine bewusstseinsverändernde Substanz die sie in den Zustand der Bewusstlosigkeit versetzte; in der Folge vergewaltigten der Beschwerdeführer und vier weitere Täter das 15-jähriges Opfer unmittelbar nacheinander ohne Verhütung, während jeweils die anderen dabei zusahen, zudem wurde eine Penetration mit einer Schusswaffe zumindest angedeutet und dem Opfer während der Tat auf den Intimbereich gespuckt. Der Beschwerdeführer filmte Teile der Tathandlung auf seinem Mobiltelefon und führte dieses Video unterschiedlichen Personen vor, wodurch sich seine Gleichgültigkeit gegenüber den Tatfolgen für das Opfer und sein vollkommen fehlendes Unrechtsbewusstsein verdeutlicht.

Die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern zählt, wie erwähnt, zu den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen (vgl. nochmals EuGH 22.05.2012, C 348/09, P. I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid; sowie VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232).Die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern zählt, wie erwähnt, zu den in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten, die als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen und geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen vergleiche nochmals EuGH 22.05.2012, C 348/09, P. römisch eins. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid; sowie VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232).

Wenngleich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch minderjährig war und die Tat rund sechseinhalb Jahre zurückliegt, bestehen angesichts der außerordentlichen Schwere der Straftat und des Umstandes, dass er seine Delinquenz seither kontinuierlich fortsetzte, keine Zweifel, dass die von ihm ausgehende Gefahr nach wie vor gegenwärtig ist.

Am XXXX .2018 verurteilte ein Bezirksgericht den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (§ 136 Abs. 1 StGB) unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig sah das Strafgericht vom Widerruf der im Zuge der Verurteilung vom XXXX .2017 gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.Am römisch 40 .2018 verurteilte ein Bezirksgericht den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (Paragraph 136, Absatz eins, StGB) unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig sah das Strafgericht vom Widerruf der im Zuge der Verurteilung vom römisch 40 .2017 gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag einerseits zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14.10.2021 einen Mann dadurch schwer am Körper verletzt hat, dass er ihn zu Boden riss und ihm dort mehrfach Fußtritte und Faustschläge, darunter einen kräftigen Tritt gegen dessen rechtes Bein, versetzte und dadurch einen Verrenkungsbruch des rechten Schien- und Wadenbeinknöchels des Genannten herbeigeführt hat. Durch diese Tathandlung wird deutlich, dass weiterhin von einer hohen Gewaltbereitschaft des – zum Zeitpunkt der Tatbegehung 21-jährigen Beschwerdeführers auszugehen ist. Überdies lag der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer andere Personen durch das Versprechen eines Entgelts dazu bestimmt hat, im September/Oktober 2021 in einer Vielzahl von Fällen Diebstähle insbesondere von alkoholischen Getränken in Supermarktfilialen und Tankstellen zu begehen, um sich dadurch eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag einerseits zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14.10.2021 einen Mann dadurch schwer am Körper verletzt hat, dass er ihn zu Boden riss und ihm dort mehrfach Fußtritte und Faustschläge, darunter einen kräftigen Tritt gegen dessen rechtes Bein, versetzte und dadurch einen Verrenkungsbruch des rechten Schien- und Wadenbeinknöchels des Genannten herbeigeführt hat. Durch diese Tathandlung wird deutlich, dass weiterhin von einer hohen Gewaltbereitschaft des – zum Zeitpunkt der Tatbegehung 21-jährigen Beschwerdeführers auszugehen ist. Überdies lag der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer andere Personen durch das Versprechen eines Entgelts dazu bestimmt hat, im September/Oktober 2021 in einer Vielzahl von Fällen Diebstähle insbesondere von alkoholischen Getränken in Supermarktfilialen und Tankstellen zu begehen, um sich dadurch eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis sowie die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Schadensgutmachung als mildernd sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens, die fortgesetzten Angriffe gegen fremdes Vermögens, die Eigenschaft als Bestimmungstäter sowie den Altersunterschied zu seinen minderjährigen Mittätern bzw. Opfern als erschwerend. Es zeigte sich somit zuletzt ein deutliches Überwiegen der Erschwerungsgründe.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Verbrechen gegen Leib und Leben bzw. die sexuelle Integrität, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Die vorliegenden Verurteilungen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer zu massiver Gewalttätigkeit neigt, welche sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zuletzt mehrfach manifestiert hat, ohne dass Anhaltspunkte auf einen Gesinnungswandel bzw. Besserungstendenzen auch nur im Ansatz hervorgekommen sind. Die erhebliche Schwere insbesondere des begangenen Verbrechens der Vergewaltigung, der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls lassen eine völlig fehlende Verbundenheit mit der Rechtsordnung deutlich erkennen.

Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann.

Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu erkennen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters an einem Wohlverhalten in Freiheit zu beurteilen ist, für welches je nach Schwere des gesetzten Fehlverhaltens eine umso längere Dauer erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093; 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, liegt ein entsprechender Beobachtungszeitraum nicht vor. Angesichts der gravierenden und kontinuierlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers wird es nach seiner Entlassung aus der Strafhaft noch eines mehrjährigen Zeitraums des Wohlverhaltens bedürfen, um von einem Wegfall bzw. einer erheblichen Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters an einem Wohlverhalten in Freiheit zu beurteilen ist, für welches je nach Schwere des gesetzten Fehlverhaltens eine umso längere Dauer erforderlich ist vergleiche zuletzt VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093; 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, liegt ein entsprechender Beobachtungszeitraum nicht vor. Angesichts der gravierenden und kontinuierlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers wird es nach seiner Entlassung aus der Strafhaft noch eines mehrjährigen Zeitraums des Wohlverhaltens bedürfen, um von einem Wegfall bzw. einer erheblichen Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können.

Im Verfahren wurden im Übrigen auch keine konkreten Umstände genannt, die auf eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung (beispielsweise eine absolvierte Therapie oder sonstige Resozialisierungsbemühungen) hindeuten würden.

Die besondere Schwere und Verwerflichkeit der den Urteilen vom XXXX .2017, XXXX .2021 und XXXX .2022 zugrunde gelegenen Tathandlungen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder durch Vorverurteilungen eine verbüßte Haftstrafe, eine offene Probezeit und die Anordnung der Bewährungshilfe, noch durch die familiären Bindungen zu den Angehörigen seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Herkunftsfamilie sowie den aufrechten Status des Asylberechtigten und den damit verbundenen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt davon abgehalten werden konnte, zuletzt – während eines anhängigen Strafverfahrens – sowohl durch die Begehung einer schweren Körperverletzung als auch durch einen gewerbsmäßigen Diebstahl als Bestimmungstäter neuerlich schwerwiegend straffällig zu werden, belegt die von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Die besondere Schwere und Verwerflichkeit der den Urteilen vom römisch 40 .2017, römisch 40 .2021 und römisch 40 .2022 zugrunde gelegenen Tathandlungen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder durch Vorverurteilungen eine verbüßte Haftstrafe, eine offene Probezeit und die Anordnung der Bewährungshilfe, noch durch die familiären Bindungen zu den Angehörigen seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Herkunftsfamilie sowie den aufrechten Status des Asylberechtigten und den damit verbundenen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt davon abgehalten werden konnte, zuletzt – während eines anhängigen Strafverfahrens – sowohl durch die Begehung einer schweren Körperverletzung als auch durch einen gewerbsmäßigen Diebstahl als Bestimmungstäter neuerlich schwerwiegend straffällig zu werden, belegt die von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes auch keine nachhaltige Integration erlangt und verbrachte einen nicht unerheblichen Teil seiner rund achteinhalbjährigen Aufenthaltsdauer im Strafvollzug. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung sowie der physischen und psychischen Integrität anderer Personen geprägt.

Im Ergebnis kommt der erkennende Richter daher zu dem Schluss, dass weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen ist.Im Ergebnis kommt der erkennende Richter daher zu dem Schluss, dass weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen ist.

Zur Verhältnismäßigkeit:

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind vergleiche hierzu Artikel 25 bis Artikel 35, der Richtlinie 2011/95/EU), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.

Mit Blick auf das Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2015 und auf das bisherige massive strafbare Verhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens der Vergewaltigung davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt.Mit Blick auf das Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2015 und auf das bisherige massive strafbare Verhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens der Vergewaltigung davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen vergleiche hierzu Artikel 25 bis Artikel 35, der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt.

Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen:

Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu sogleich) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und 2 FPG geduldet. Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu sogleich) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG geduldet.

Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Artikel 2, Absatz 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG).

Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Abs. 1 ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Absatz eins, ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG).

Für den grundsätzlich in Wien gemeldeten Beschwerdeführer enthält das Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG, LGBl. 46/2004 idF LGBl. 49/2018, entsprechende Ausführungsbestimmungen.Für den grundsätzlich in Wien gemeldeten Beschwerdeführer enthält das Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG, Landesgesetzblatt 46 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2018,, entsprechende Ausführungsbestimmungen.

Somit ist der Zugang des Beschwerdeführers zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Art. 29, 30, 32 Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben (wobei jedoch auf die in § 3 Abs. 3 WGVG enthaltene Möglichkeit der Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung bei fortgesetzter und nachhaltiger Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzuweisen ist). Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Art. 35 Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Art. 6 Abs. 1 Z 14 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Gleichermaßen kommt dem Beschwerdeführer als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Art. 33 Statusrichtlinie). Somit ist der Zugang des Beschwerdeführers zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Artikel 29, 30, 32, Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben (wobei jedoch auf die in Paragraph 3, Absatz 3, WGVG enthaltene Möglichkeit der Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung bei fortgesetzter und nachhaltiger Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzuweisen ist). Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Artikel 35, Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 14, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Gleichermaßen kommt dem Beschwerdeführer als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Artikel 33, Statusrichtlinie).

Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Art. 26 Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach § 46a FPG gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (§ 2 Abs. 2 lit. c AuslBG).Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Artikel 26, Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach Paragraph 46 a, FPG gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, AuslBG).

Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Art. 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Art. 25 Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Art. 34 Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig. Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Artikel 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Artikel 25, Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Artikel 34, Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig.

Da der Beschwerdeführer – wie an anderer Stelle dargestellt – durch mehrere Vorverurteilungen und damit in Zusammenhang gesetzte Maßnahmen (Strafvollzug, teilbedingte Nachsicht, Probezeit, Bewährungshilfe) nicht davon abgehalten werden konnte, sein straffälliges Verhalten kontinuierlich fortzusetzen, konnte zudem nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigendere Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann.

Die Folgen, die der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien erwarten würde. Die Folgen, die der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien erwarten würde.

Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Asylaberkennungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Asylaberkennungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung:

Wurde dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, ist nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu klären, ob ihm nach dieser Gesetzesstelle der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wurde dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, ist nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu klären, ob ihm nach dieser Gesetzesstelle der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372, mwN). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, mwN).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372, mwN). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Syrien ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, sodass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 grundsätzlich vorliegen. Unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Syrien ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 grundsätzlich vorliegen.

Diese Annahme wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

Für den Fall, dass aber ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet § 8 Abs. 3a AsylG 2005 an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt (zur Prüfreihenfolge in Bezug auf die Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN). Dies gilt nach § 8 Abs. 3a letzter Satz AsylG 2005 sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Für den Fall, dass aber ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt (zur Prüfreihenfolge in Bezug auf die Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, vergleiche VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN). Dies gilt nach Paragraph 8, Absatz 3 a, letzter Satz AsylG 2005 sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, weil es den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 – die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) durch ein inländisches Gericht – als erfüllt erachtet. Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, weil es den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 – die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) durch ein inländisches Gericht – als erfüllt erachtet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach diesem Tatbestand nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (vgl. VwGH 20.09.2022, Ra 2022/01/0129).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach diesem Tatbestand nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt vergleiche VwGH 20.09.2022, Ra 2022/01/0129).

Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt wegen der Begehung von Verbrechen iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt; gegen ihn liegen Verurteilungen wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachtgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233 Abs. 1 Z 2 StGB), des Verbrechens der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB), des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 4 StGB) vor. Bereits zuvor wurde dargelegt, dass das vom Beschwerdeführer verübte Verbrechen der Vergewaltigung angesichts des konkreten Tatherganges, des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe und der berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe als Straftat von außerordentlicher Schwere iSd Art. 14 Statusrichtlinie bzw. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren war. Folglich ist jedenfalls auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auszugehen, sodass auch der Verbrechensbegriff des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt wegen der Begehung von Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt; gegen ihn liegen Verurteilungen wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachtgemachten oder verfälschten Geldes (Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), des Verbrechens der Verleumdung (Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB), des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB) sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) vor. Bereits zuvor wurde dargelegt, dass das vom Beschwerdeführer verübte Verbrechen der Vergewaltigung angesichts des konkreten Tatherganges, des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe und der berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe als Straftat von außerordentlicher Schwere iSd Artikel 14, Statusrichtlinie bzw. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu qualifizieren war. Folglich ist jedenfalls auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie auszugehen, sodass auch der Verbrechensbegriff des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist.

Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen. Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen.

Dies ist mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Eine entsprechende Feststellung hat die belangte Behörde im Bescheid vom 28.02.2022 (Spruchpunkt V.) getroffen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.Dies ist mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Eine entsprechende Feststellung hat die belangte Behörde im Bescheid vom 28.02.2022 (Spruchpunkt römisch fünf.) getroffen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.

Mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden geht eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einher, deren Durchbrechung allerdings dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben (vgl. VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002). Somit steht es dem BFA offen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund neuerer Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat einer erneuten Beurteilung zu unterziehen (zur Risikoeinschätzung bezüglich Damaskus vgl. etwa EUAA, Country Guidance: Syria 2/2023, 142 ff; EUAA, Syria - Security Situation, 10/2023, 131 ff). Mit einer Refoulement-Beurteilung in Bezug auf den Herkunftsstaat eines Fremden geht eine zu beachtende Rechtskraftwirkung einher, deren Durchbrechung allerdings dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben vergleiche VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002). Somit steht es dem BFA offen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund neuerer Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat einer erneuten Beurteilung zu unterziehen (zur Risikoeinschätzung bezüglich Damaskus vergleiche etwa EUAA, Country Guidance: Syria 2 aus 2023,, 142 ff; EUAA, Syria - Security Situation, 10 aus 2023,, 131 ff).

3.4. Zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung und der rechtlich von ihr abhängenden Aussprüche:

Der EuGH ist im bereits erwähnten Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn – wie vorliegend – feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Der EuGH ist im bereits erwähnten Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn – wie vorliegend – feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).

Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Beurteilung der nationalen Rechtslage im Lichte dieser unionsrechtlichen Vorgaben im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 (Rn 106 ff), ausgeführt:

„Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).„Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).

Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).

Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.

Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.

Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“

Da im vorliegenden Fall die dauernde Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien festgestellt wurde, hat die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet bleiben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit zu unterbleiben.Da im vorliegenden Fall die dauernde Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien festgestellt wurde, hat die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet bleiben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit zu unterbleiben.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich nach dem vorliegenden Sachverhalt keine Gründe für die Annahme ergeben haben, dass sich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer im Lichte des Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG als dauerhaft unzulässig erweist (und folglich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vorlägen): Der rund achteinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war wesentlich durch die kontinuierliche Begehung der festgestellten Straftaten geprägt, die einen besonderen Schweregrad erreichten und die öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit massiv beeinträchtigen. Er erlangte keine nachhaltige Integrationsverfestigung, ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet. Seit Ende Oktober 2021 befindet er sich durchgehend in Strafhaft. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich nach dem vorliegenden Sachverhalt keine Gründe für die Annahme ergeben haben, dass sich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer im Lichte des Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG als dauerhaft unzulässig erweist (und folglich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vorlägen): Der rund achteinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war wesentlich durch die kontinuierliche Begehung der festgestellten Straftaten geprägt, die einen besonderen Schweregrad erreichten und die öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit massiv beeinträchtigen. Er erlangte keine nachhaltige Integrationsverfestigung, ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet. Seit Ende Oktober 2021 befindet er sich durchgehend in Strafhaft.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.

In der Folge haben auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, ihre rechtliche Grundlage verloren. Das gilt für die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/01/0407) und das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs. C-82/16, Rn. 66; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).In der Folge haben auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, ihre rechtliche Grundlage verloren. Das gilt für die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise vergleiche VwGH 27.11.2020, Ra 2020/01/0407) und das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs. C-82/16, Rn. 66; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).

Die mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Spruchpunkte VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) und VII. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides waren daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.Die mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Spruchpunkte römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sieben. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides waren daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.

Zum in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zuletzt klargestellt hat, dass auch für den – als Grundlage für einen solchen Ausspruch allenfalls in Betracht zu ziehenden – Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen ist, dass diese Bestimmung einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit – etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht – nicht zulässig ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 120). Somit war auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Zum in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zuletzt klargestellt hat, dass auch für den – als Grundlage für einen solchen Ausspruch allenfalls in Betracht zu ziehenden – Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen ist, dass diese Bestimmung einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit – etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht – nicht zulässig ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 120). Somit war auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 07.11.2022, Ra 2022/14/0048, mwN).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 07.11.2022, Ra 2022/14/0048, mwN).

Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesamt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde, in dem der Beschwerdeführer einvernommen wurde, die der Asylaberkennung zugrundeliegenden strafgerichtlichen Urteile eingeholt wurden und die maßgebliche Situation im Herkunftsstaat durch Heranziehung entsprechenden Berichtsmaterials erhoben wurde. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Der erhobene Sachverhalt weist – unter Berücksichtigung des Ausspruchs der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Syrien und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin in Haft befindet, sodass keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose sowie seine privaten und familiären Umstände eingetreten sein kann – nach wie vor als vollständig und aktuell. Das Bundesamt hat die seine Entscheidung tragenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid offengelegt, indem es sich mit den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit im Einzelnen auseinandersetzte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen vollinhaltlich und bezog lediglich in rechtlicher Hinsicht die jüngste Rechtsprechung des EuGH und VwGH im Hinblick auf die Auslegung des Asylaberkennungstatbestandes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und die erforderliche Behebung der Rückkehrentscheidung mitsamt den rechtlich davon abhängenden Aussprüchen in seine Beurteilung mit ein. Zusätzliche Sachverhaltserhebungen waren in diesem Zusammenhang nicht nötig. Die Beschwerde enthielt kein neues Sachverhaltsvorbringen und bestritt die Erwägungen des Bundesamtes zur Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes nur unsubstantiiert. Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesamt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde, in dem der Beschwerdeführer einvernommen wurde, die der Asylaberkennung zugrundeliegenden strafgerichtlichen Urteile eingeholt wurden und die maßgebliche Situation im Herkunftsstaat durch Heranziehung entsprechenden Berichtsmaterials erhoben wurde. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Der erhobene Sachverhalt weist – unter Berücksichtigung des Ausspruchs der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Syrien und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin in Haft befindet, sodass keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose sowie seine privaten und familiären Umstände eingetreten sein kann – nach wie vor als vollständig und aktuell. Das Bundesamt hat die seine Entscheidung tragenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid offengelegt, indem es sich mit den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit im Einzelnen auseinandersetzte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen vollinhaltlich und bezog lediglich in rechtlicher Hinsicht die jüngste Rechtsprechung des EuGH und VwGH im Hinblick auf die Auslegung des Asylaberkennungstatbestandes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und die erforderliche Behebung der Rückkehrentscheidung mitsamt den rechtlich davon abhängenden Aussprüchen in seine Beurteilung mit ein. Zusätzliche Sachverhaltserhebungen waren in diesem Zusammenhang nicht nötig. Die Beschwerde enthielt kein neues Sachverhaltsvorbringen und bestritt die Erwägungen des Bundesamtes zur Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes nur unsubstantiiert.

In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien bereits vom Bundesamt für unzulässig erklärt wurde und im vorliegenden Verfahren keine anderslautende Einschätzung getroffen wurde, sodass sich eine Erörterung der Berichtslage zum Herkunftsstaat und der den Beschwerdeführer zu erwartenden Rückkehrsituation im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erwies.

Ebenso ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des EuGH und VwGH feststand, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufzuheben sind, sodass auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Zusammenhang mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unterbleiben konnte. Angesichts der wiederholten gravierenden Straffälligkeit und mangelnden Integration hätte im Übrigen auch die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer, der sich weiterhin in Strafhaft befindet, nicht zur Feststellung eines schützenswerten Familien- und Privatlebens im Bundegebiet führen können.

Auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Asylaberkennung getroffene Gefährdungsprognose konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben. Das Bundesamt hat die einzelnen Tathandlungen, die den Verurteilungen zugrunde gelegen haben und auf welche die vorgenommene Gefährdungsprognose gestützt wurde, im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegt und sich mit den für die Strafbemessung ausschlaggebenden Gründen befasst. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, welche weiteren Verfahrensschritte in diesem Zusammenhang als erforderlich erachtet worden wären und welche zusätzlichen Aspekte angesichts der unstrittig gesetzten gravierend strafbaren Handlungen allenfalls zur Feststellung eines günstigeren Persönlichkeitsbildes geführt hätten. Aus dem pauschalen Einwand in der Beschwerde, wonach die Behörde sich unzureichend mit dem aus den konkreten Straftaten resultierenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, lässt sich demnach nichts gewinnen. Angesichts der kontinuierlichen und besonders gravierenden Straffälligkeit in Zusammenschau mit der noch andauernden Strafhaft hätte auch im Fall der zusätzlichen Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden können (vgl. VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270; 24.01.2023, Ra 2022/14/0263; 21.09.2022, Ra 2022/14/0152; 07.10.2021, Ra 2021/21/0289; 25.03.2021, Ra 2020/21/0476; 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Asylaberkennung getroffene Gefährdungsprognose konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben. Das Bundesamt hat die einzelnen Tathandlungen, die den Verurteilungen zugrunde gelegen haben und auf welche die vorgenommene Gefährdungsprognose gestützt wurde, im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegt und sich mit den für die Strafbemessung ausschlaggebenden Gründen befasst. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, welche weiteren Verfahrensschritte in diesem Zusammenhang als erforderlich erachtet worden wären und welche zusätzlichen Aspekte angesichts der unstrittig gesetzten gravierend strafbaren Handlungen allenfalls zur Feststellung eines günstigeren Persönlichkeitsbildes geführt hätten. Aus dem pauschalen Einwand in der Beschwerde, wonach die Behörde sich unzureichend mit dem aus den konkreten Straftaten resultierenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, lässt sich demnach nichts gewinnen. Angesichts der kontinuierlichen und besonders gravierenden Straffälligkeit in Zusammenschau mit der noch andauernden Strafhaft hätte auch im Fall der zusätzlichen Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden können vergleiche VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270; 24.01.2023, Ra 2022/14/0263; 21.09.2022, Ra 2022/14/0152; 07.10.2021, Ra 2021/21/0289; 25.03.2021, Ra 2020/21/0476; 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, weil gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, weil gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher im gegenständlichen Fall nach der Judikatur des VwGH nicht vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Angemessenheit Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Diebstahl Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung EuGH Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gewalttätigkeit Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Jugendstraftat Kassation Körperverletzung Nötigung Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Sexualdelikt Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat unzulässige Abschiebung Verbrechen Verfahrensfortsetzung Vergehen Vergewaltigung Verhältnismäßigkeit Verleumdung Vorabentscheidungsverfahren Voraussetzungen Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W278.2253420.1.00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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