TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/12 G308 2230837-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2023
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Entscheidungsdatum

12.12.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G308 2230837-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, zu Recht:

A)       

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 03.10.2023 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 03.10.2023 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen aufgeführt, der Beschwerdeführer sei in Serbien geboren und im Kleinkindalter nach Österreich gereist, wo er sich anschließend seit 11.05.1999 aufgrund eines Aufenthaltsrechts der Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt ist, im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zuletzt habe er im Zeitraum von 06.03.2019 bis 05.03.2020 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt. Aufgrund zahlreicher strafgerichtlicher Verurteilungen sei gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2020 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Bundesamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2020 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Entscheidung mit Erkenntnis vom 18.05.2020, I403 2230837-1/3E, vollinhaltlich bestätigt. Gegen den Beschwerdeführer bestehe daher seit 18.05.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot. Am 11.05.2022 sei er gemäß § 133a StVG aus der Strafhaft entlassen worden und freiwillig nach Serbien ausgereist. Der Beschwerdeführer sei aber zu einem unbestimmten Zeitpunkt trotz des Einreiseverbotes mit totalgefälschten slowenischen Dokumenten (Personalausweis und Führerschein) erneut nach Österreich zurückgekehrt und hier am 21.12.2022 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels, an welchem auch seine Verlobte beteiligt gewesen sei, festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt worden. Mit Urteil vom XXXX .2023 sei er nunmehr wegen des Vergehens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten [sic!, tatsächlich: drei Jahre und drei Monate] verurteilt worden. Am 29.06.2023 sei weiters ein Abschlussbericht der Polizei wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung, der Körperverletzung, der schweren Körperverletzung und der Freiheitsentziehung an die Staatsanwaltschaft ergangen. Das diesbezügliche Verfahren sei noch anhängig. Die Entlassung aus der Strafhaft sei für den 21.07.2027 errechnet worden. In Österreich würden die Eltern, zwei Brüder, eine Schwester und eine Nichte leben, der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers habe jedoch am 18.05.2020 geendet. Er führe trotz Aufenthaltsbeendigung nach wie vor eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er aber nicht dauerhaft zusammenlebe, zumal der einzige gemeinsame Wohnsitz nur im Jahr 2019 für wenige Monate bestanden habe. Aus der Beziehung sei ein gemeinsames Kind (geboren am XXXX .2018) hervorgegangen, für welches der Beschwerdeführer sorgepflichtig sei. Er habe zudem ein weiteres Kind (geboren am XXXX .2017) aus einer vorangehenden Beziehung, für welches er in Österreich ebenfalls unterhaltspflichtig sei. Der Beschwerdeführer sei gesund, jedoch an Suchtgift gewöhnt und erwerbsfähig. Er weise keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher Hinsicht auf und habe in Österreich acht Jahre die Schule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Er verfüge auch über keine Berufsausbildung und habe in Österreich lediglich ca. 218 Tage gearbeitet. Er sei weiters ohne Vermögen, ohne Beschäftigung und ohne Einkommen, habe jedoch finanzielle Verpflichtungen in der Höhe von EUR 4.000,00. Neben seiner Muttersprache Albanisch verfüge der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich auch über entsprechende Deutsch-Kenntnisse. Seit 2011 habe der Beschwerdeführer einen Zeitraum von insgesamt über sieben Jahren in Haftanstalten und Polizeianhaltezentren verbracht. Der Beschwerdeführer sei inzwischen zum achten Mal strafgerichtlich verurteilt worden und sei ein weiteres Verfahren anhängig. Er habe inzwischen den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, welcher auch die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ermögliche. Der Beschwerdeführer sei erst XXXX Jahre alt und seit seinem 15. Lebensjahr wiederholt straffällig geworden, wobei er Delikte gegen fremdes Eigentum sowie gegen Leib und Leben begangen und sich sein Ausmaß an Gewaltbereitschaft stetig gesteigert habe. Die strafbaren Handlungen habe er auch immer wieder gewerbsmäßig begangen und hätten in laufende Strafverfahren nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Bei seinen Verurteilungen sei als Milderungsgrund meist nur ein Geständnis angeführt worden bzw. dass es teilweise beim Versuch geblieben war. Ein Gesinnungswandel durch die Hafterfahrung seine beim Beschwerdeführer nicht gegeben zu sein, zumal er auch trotz des gewährten Strafaufschubes nach § 133a StVG wieder nach Österreich einreiste und erneut straffällig geworden sei. Suchtgiftdelinquenz sei erfahrungsgemäß mit einer besonderen Wiederholungsgefahr verbunden. Auch die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würden keine befristete Dauer des Einreiseverbotes rechtfertigen, zumal er auch im Familienverband gewalttätig geworden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine besondere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Der Beschwerde sei daher nicht nur gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 FPG, sondern auch nach Z 2 leg. cit. (Rückkehr in das Bundesgebiet trotz Einreiseverbot) die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen aufgeführt, der Beschwerdeführer sei in Serbien geboren und im Kleinkindalter nach Österreich gereist, wo er sich anschließend seit 11.05.1999 aufgrund eines Aufenthaltsrechts der Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt ist, im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zuletzt habe er im Zeitraum von 06.03.2019 bis 05.03.2020 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt. Aufgrund zahlreicher strafgerichtlicher Verurteilungen sei gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2020 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Bundesamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2020 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Entscheidung mit Erkenntnis vom 18.05.2020, I403 2230837-1/3E, vollinhaltlich bestätigt. Gegen den Beschwerdeführer bestehe daher seit 18.05.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot. Am 11.05.2022 sei er gemäß Paragraph 133 a, StVG aus der Strafhaft entlassen worden und freiwillig nach Serbien ausgereist. Der Beschwerdeführer sei aber zu einem unbestimmten Zeitpunkt trotz des Einreiseverbotes mit totalgefälschten slowenischen Dokumenten (Personalausweis und Führerschein) erneut nach Österreich zurückgekehrt und hier am 21.12.2022 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels, an welchem auch seine Verlobte beteiligt gewesen sei, festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt worden. Mit Urteil vom römisch 40 .2023 sei er nunmehr wegen des Vergehens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten [sic!, tatsächlich: drei Jahre und drei Monate] verurteilt worden. Am 29.06.2023 sei weiters ein Abschlussbericht der Polizei wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung, der Körperverletzung, der schweren Körperverletzung und der Freiheitsentziehung an die Staatsanwaltschaft ergangen. Das diesbezügliche Verfahren sei noch anhängig. Die Entlassung aus der Strafhaft sei für den 21.07.2027 errechnet worden. In Österreich würden die Eltern, zwei Brüder, eine Schwester und eine Nichte leben, der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers habe jedoch am 18.05.2020 geendet. Er führe trotz Aufenthaltsbeendigung nach wie vor eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er aber nicht dauerhaft zusammenlebe, zumal der einzige gemeinsame Wohnsitz nur im Jahr 2019 für wenige Monate bestanden habe. Aus der Beziehung sei ein gemeinsames Kind (geboren am römisch 40 .2018) hervorgegangen, für welches der Beschwerdeführer sorgepflichtig sei. Er habe zudem ein weiteres Kind (geboren am römisch 40 .2017) aus einer vorangehenden Beziehung, für welches er in Österreich ebenfalls unterhaltspflichtig sei. Der Beschwerdeführer sei gesund, jedoch an Suchtgift gewöhnt und erwerbsfähig. Er weise keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher Hinsicht auf und habe in Österreich acht Jahre die Schule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Er verfüge auch über keine Berufsausbildung und habe in Österreich lediglich ca. 218 Tage gearbeitet. Er sei weiters ohne Vermögen, ohne Beschäftigung und ohne Einkommen, habe jedoch finanzielle Verpflichtungen in der Höhe von EUR 4.000,00. Neben seiner Muttersprache Albanisch verfüge der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich auch über entsprechende Deutsch-Kenntnisse. Seit 2011 habe der Beschwerdeführer einen Zeitraum von insgesamt über sieben Jahren in Haftanstalten und Polizeianhaltezentren verbracht. Der Beschwerdeführer sei inzwischen zum achten Mal strafgerichtlich verurteilt worden und sei ein weiteres Verfahren anhängig. Er habe inzwischen den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, welcher auch die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ermögliche. Der Beschwerdeführer sei erst römisch 40 Jahre alt und seit seinem 15. Lebensjahr wiederholt straffällig geworden, wobei er Delikte gegen fremdes Eigentum sowie gegen Leib und Leben begangen und sich sein Ausmaß an Gewaltbereitschaft stetig gesteigert habe. Die strafbaren Handlungen habe er auch immer wieder gewerbsmäßig begangen und hätten in laufende Strafverfahren nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Bei seinen Verurteilungen sei als Milderungsgrund meist nur ein Geständnis angeführt worden bzw. dass es teilweise beim Versuch geblieben war. Ein Gesinnungswandel durch die Hafterfahrung seine beim Beschwerdeführer nicht gegeben zu sein, zumal er auch trotz des gewährten Strafaufschubes nach Paragraph 133 a, StVG wieder nach Österreich einreiste und erneut straffällig geworden sei. Suchtgiftdelinquenz sei erfahrungsgemäß mit einer besonderen Wiederholungsgefahr verbunden. Auch die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würden keine befristete Dauer des Einreiseverbotes rechtfertigen, zumal er auch im Familienverband gewalttätig geworden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine besondere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Der Beschwerde sei daher nicht nur gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, sondern auch nach Ziffer 2, leg. cit. (Rückkehr in das Bundesgebiet trotz Einreiseverbot) die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

Das Bundesamt traf weiters Länderfeststellungen zum Herkunftsland Serbien zum Stand 04.05.2022.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.10.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und diese erteilen; in eventu der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen sowie das Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.10.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und diese erteilen; in eventu der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen sowie das Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits als Kleinkind nach Österreich gekommen und habe hier bis zu seiner Abschiebung nach Serbien im Jahr 2022 seit 1999 in Österreich gelebt, wo seine Lebensgefährtin, seine zwei minderjährigen Kinder, seine Eltern, zwei Brüder, eine Schwester und eine Nichte leben würden. In Serbien habe der Beschwerdeführer hingegen keine familiären Anknüpfungspunkte und sei auch nicht sozial verankert. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in Strafhaft und arbeite aktuell als Maurer, um nach seiner Entlassung einer geregelten Arbeit nachgehen zu können. Das vom Bundesamt geführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft und ohne persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen worden, zumal dieser sprach- und rechtsunkundig sei und er daher jedenfalls mit einem Dolmetscher zu seinen Lebensumständen und zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich bzw. in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union befragt hätte werden müssen. Auf das schriftlich eingeräumte Parteiengehör habe er wegen der Haft und der damit einhergehenden Bewegungseinschränkung nicht reagieren können, zumal er damals unvertreten und rechtsunkundig gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer dennoch eine Stellungnahme abgegeben habe, befreie das Bundesamt und auch das Verwaltungsgericht nicht davon ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Besonders zu seinen beiden Kindern bestehe eine enge Beziehung und käme beiden Söhnen die österreichische Staatsbürgerschaft zu, sodass ein Familienleben nur in Österreich möglich wäre. Das Kindeswohl sei nicht ausreichend geprüft worden. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Es befänden sich im Bescheid keinerlei Feststellungen oder eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.03.2023. Es seien damit sowohl sein Vorbringen als auch die vorgelegten Beweismittel willkürlich ignoriert worden. Das Bundesamt habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer nach der Verbüßung seiner Haftstrafe weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen sollte. Ein unbefristetes Einreiseverbot stehe jedenfalls nicht im Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe, sodass sich dieses als rechtswidrig erweise, zumal es einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK darstelle. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erweise sich als unzulässig. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits als Kleinkind nach Österreich gekommen und habe hier bis zu seiner Abschiebung nach Serbien im Jahr 2022 seit 1999 in Österreich gelebt, wo seine Lebensgefährtin, seine zwei minderjährigen Kinder, seine Eltern, zwei Brüder, eine Schwester und eine Nichte leben würden. In Serbien habe der Beschwerdeführer hingegen keine familiären Anknüpfungspunkte und sei auch nicht sozial verankert. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in Strafhaft und arbeite aktuell als Maurer, um nach seiner Entlassung einer geregelten Arbeit nachgehen zu können. Das vom Bundesamt geführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft und ohne persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen worden, zumal dieser sprach- und rechtsunkundig sei und er daher jedenfalls mit einem Dolmetscher zu seinen Lebensumständen und zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich bzw. in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union befragt hätte werden müssen. Auf das schriftlich eingeräumte Parteiengehör habe er wegen der Haft und der damit einhergehenden Bewegungseinschränkung nicht reagieren können, zumal er damals unvertreten und rechtsunkundig gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer dennoch eine Stellungnahme abgegeben habe, befreie das Bundesamt und auch das Verwaltungsgericht nicht davon ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Besonders zu seinen beiden Kindern bestehe eine enge Beziehung und käme beiden Söhnen die österreichische Staatsbürgerschaft zu, sodass ein Familienleben nur in Österreich möglich wäre. Das Kindeswohl sei nicht ausreichend geprüft worden. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Es befänden sich im Bescheid keinerlei Feststellungen oder eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.03.2023. Es seien damit sowohl sein Vorbringen als auch die vorgelegten Beweismittel willkürlich ignoriert worden. Das Bundesamt habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer nach der Verbüßung seiner Haftstrafe weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen sollte. Ein unbefristetes Einreiseverbot stehe jedenfalls nicht im Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe, sodass sich dieses als rechtswidrig erweise, zumal es einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK darstelle. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erweise sich als unzulässig.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 07.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Vorverfahren:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 191 ff/Teil II): Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 191 ff/Teil römisch zwei):

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2020 ab (vgl. aktenkundige Beschwerdevorentscheidung, AS 291 ff/Teil II).Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2020 ab vergleiche aktenkundige Beschwerdevorentscheidung, AS 291 ff/Teil römisch zwei).

Die in weiterer Folge mit Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 18.05.2020, I403 2230837-1/3E, abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 04.05.2020 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei nachfolgende Feststellungen, welche auch zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden (vgl. aktenkundiges Erkenntnis) [Fehler im Original, Anm.]:Die in weiterer Folge mit Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 18.05.2020, I403 2230837-1/3E, abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 04.05.2020 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei nachfolgende Feststellungen, welche auch zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden vergleiche aktenkundiges Erkenntnis) [Fehler im Original, Anm.]:

„1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens. Seine Identität steht fest. Er ist Kosovo-Albaner und befindet sich seit dem Jahr 1999 in Österreich, wo seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester und zwei Söhne leben.

Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Es bestand ein gemeinsamer Wohnsitz, welcher mit 16.09.2019 aufgelöst wurde. Aus der Beziehung geht ein gemeinsames Kind (geboren am XXXX 2018) hervor. Zudem hat der Beschwerdeführer ein Kind (geboren XXXX .2017) aus einer vorhergehenden Beziehung, für welches eine Unterhaltsvereinbarung vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Es bestand ein gemeinsamer Wohnsitz, welcher mit 16.09.2019 aufgelöst wurde. Aus der Beziehung geht ein gemeinsames Kind (geboren am römisch 40 2018) hervor. Zudem hat der Beschwerdeführer ein Kind (geboren römisch 40 .2017) aus einer vorhergehenden Beziehung, für welches eine Unterhaltsvereinbarung vorgelegt wurde.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer war bis 05.03.2020 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er hat acht Jahre in Österreich die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er verfügt auch über keine Berufsausbildung. In Österreich ging der Beschwerdeführer Hilfstätigkeiten nach und war im gesamten Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich lediglich für ca. 218 Tage erwerbstätig.

Während seines Aufenthaltes in Österreich war der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von insgesamt über vier Jahren in Haftanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde beginnend mit dem Jahr 2011 insgesamt sieben Mal strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des LG XXXX , zu Zahl XXXX vom XXXX .2011, rk XXXX .2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 1 und 2, 130 (4. Fall) StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde mit 24.04.2012 widerrufen. Der Beschwerdeführer hatte am XXXX .2010, am XXXX .2010, am XXXX .2010 und am XXXX .2010 Warenautomaten mit einem Meißel aufgebrochen; er war am XXXX .2010 in ein Gebäude eingestiegen und hatte zwei Laptops und eine Kamera gestohlen und er hatte am XXXX .2010 Schiebetüren verschiedener Geschäftslokalen auseinandergezwängt, war eingedrungen und hatte Geld, eine Handtasche, eine Kamera, Mobiltelefone gestohlen. Zudem hatte er wiederholt andere vorsätzlich leicht am Körper verletzt: So hatte er einer Frau am XXXX 2010 Faustschläge und Fußtritte gegen Gesicht und Brustkorb versetzte, wodurch diese eine Schädelprellung, eine Halsprellung, eine Prellung des Unterkiefergelenks links sowie eine Verstauchung des Kleinfingermittelgelenks links erlitt und am XXXX .2010 einem Mann einen Faustschlag gegen die rechte Schläge versetzte, wodurch dieser eine 8 cm große Rissquetschwunde über dem rechten Auge erlitt. Außerdem hatte der Beschwerdeführer am XXXX .2010 einem anderen durch das Aufzielen mit einem ca. ein Meter langem Staubsaugerrohr gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er der Bedrohung insofern Nachdruck verlieh, als er mehrmals in Richtung des Genannten schlug, ohne ihn jedoch zu treffen. Bei der Strafbemessung wurde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie mildernd das umfassende Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen, die fortgesetzten Angriffe gegen fremdes Vermögen, die doppelte Deliktsqualifikation sowie die Tatbegehung teilweise bei einem anhängigem Verfahren berücksichtigt.Mit Urteil des LG römisch 40 , zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2011, rk römisch 40 .2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins und 2, 130 (4. Fall) StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde mit 24.04.2012 widerrufen. Der Beschwerdeführer hatte am römisch 40 .2010, am römisch 40 .2010, am römisch 40 .2010 und am römisch 40 .2010 Warenautomaten mit einem Meißel aufgebrochen; er war am römisch 40 .2010 in ein Gebäude eingestiegen und hatte zwei Laptops und eine Kamera gestohlen und er hatte am römisch 40 .2010 Schiebetüren verschiedener Geschäftslokalen auseinandergezwängt, war eingedrungen und hatte Geld, eine Handtasche, eine Kamera, Mobiltelefone gestohlen. Zudem hatte er wiederholt andere vorsätzlich leicht am Körper verletzt: So hatte er einer Frau am römisch 40 2010 Faustschläge und Fußtritte gegen Gesicht und Brustkorb versetzte, wodurch diese eine Schädelprellung, eine Halsprellung, eine Prellung des Unterkiefergelenks links sowie eine Verstauchung des Kleinfingermittelgelenks links erlitt und am römisch 40 .2010 einem Mann einen Faustschlag gegen die rechte Schläge versetzte, wodurch dieser eine 8 cm große Rissquetschwunde über dem rechten Auge erlitt. Außerdem hatte der Beschwerdeführer am römisch 40 .2010 einem anderen durch das Aufzielen mit einem ca. ein Meter langem Staubsaugerrohr gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er der Bedrohung insofern Nachdruck verlieh, als er mehrmals in Richtung des Genannten schlug, ohne ihn jedoch zu treffen. Bei der Strafbemessung wurde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie mildernd das umfassende Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen, die fortgesetzten Angriffe gegen fremdes Vermögen, die doppelte Deliktsqualifikation sowie die Tatbegehung teilweise bei einem anhängigem Verfahren berücksichtigt.

Mit Urteil des LG XXXX , zu Zahl XXXX vom XXXX .2011, rk XXXX .2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1, 130 (4. Fall), 15 StGB, das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1, des Verbrechens des Raubes nach 142 Abs 1 und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit 24.04.2012 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer hatte versucht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch (§ 129) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er hatte gemeinsam mit einem anderen am XXXX .2011 die Fensterverglasung eines Lokals und einer Bäckerei eingeschlagen, um etwas zu stehlen – unter anderem eine Registrierkassa, die er danach aufbrach. Der Beschwerdeführer hatte auch am XXXX .2010 einen anderen niedergeschlagen, nachdem diesem von einem Mittäter das Mobiltelefon entwendet worden war. Auch hatte er gegen andere Drohungen ausgesprochen (zB „nächstes Mal zerbrech ich dich, ich hau dir die Zähne raus"). Mildernd wurden das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die Unbescholtenheit (§§ 31, 40 StGB) berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen von 4 Verbrechen mit 2 Vergehen und die Tatbegehung während anhängiger Verfahren.Mit Urteil des LG römisch 40 , zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2011, rk römisch 40 .2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 130, (4. Fall), 15 StGB, das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins,, des Verbrechens des Raubes nach 142 Absatz eins und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach 107 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit 24.04.2012 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer hatte versucht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch (Paragraph 129,) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er hatte gemeinsam mit einem anderen am römisch 40 .2011 die Fensterverglasung eines Lokals und einer Bäckerei eingeschlagen, um etwas zu stehlen – unter anderem eine Registrierkassa, die er danach aufbrach. Der Beschwerdeführer hatte auch am römisch 40 .2010 einen anderen niedergeschlagen, nachdem diesem von einem Mittäter das Mobiltelefon entwendet worden war. Auch hatte er gegen andere Drohungen ausgesprochen (zB „nächstes Mal zerbrech ich dich, ich hau dir die Zähne raus"). Mildernd wurden das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die Unbescholtenheit (Paragraphen 31, 40, StGB) berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen von 4 Verbrechen mit 2 Vergehen und die Tatbegehung während anhängiger Verfahren.

Mit Urteil des LG XXXX , zu Zahl XXXX vom XXXX .2012, rk. XXXX .2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am XXXX 2011 in XXXX einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem einen Schlag gegen das linke Ohr versetzte, wodurch dieser im Anschluss gegen eine Hausmauer fiel und wodurch der Genannte eine an sich schwere Körperverletzung und zwar einen Trommelfelleinriss links und ein Ausbrechen des linken oberen Schneidezahns erlitt; außerdem war er in einen fremden Keller eingebrochen und ein Auto gestohlen und einen anderen am XXXX .2011 bedroht und Ohrfeigen versetzt. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen, die Tatbegehung in offener Probezeit, eine einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall; gewertet.Mit Urteil des LG römisch 40 , zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2012, rk. römisch 40 .2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am römisch 40 2011 in römisch 40 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem einen Schlag gegen das linke Ohr versetzte, wodurch dieser im Anschluss gegen eine Hausmauer fiel und wodurch der Genannte eine an sich schwere Körperverletzung und zwar einen Trommelfelleinriss links und ein Ausbrechen des linken oberen Schneidezahns erlitt; außerdem war er in einen fremden Keller eingebrochen und ein Auto gestohlen und einen anderen am römisch 40 .2011 bedroht und Ohrfeigen versetzt. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen, die Tatbegehung in offener Probezeit, eine einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall; gewertet.

Mit Urteil des LG XXXX , zu Zahl XXXX vom XXXX .2013wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 144 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er hatte im Jänner 2013 aus der Strafhaft heraus mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen, der zudem an einer Entwicklungsstörung und Teilautismus leidet, durch die telefonische Aufforderung ihm EUR 150,- als Entschädigung für eine auf Grund seiner belastenden Aussage verbüßte Haftstrafe zu übergeben, andernfalls er zu ihm kommen, die Türe eintreten und ihm alles wegnehmen werde, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe des genannten Geldbetrages, zu nötigen versucht. Das Gericht wertete im einzelnen insbesondere als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den besonders raschen Rückfall und die besonders verwerflichen Beweggründe; dagegen als mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde insofern stattgegeben, dass die Strafe mit Urteil des OLG XXXX XXXX 2014 die Strafe auf 10 Monate absenkte; zugleich wurde festgehalten: „Dass der Angeklagte die Straftat während des Strafvollzugs einer immerhin zwölfmonatigen Strafhaft beging, verdeutlicht, worauf schon das Erstgericht hinwies, seine gänzlich gleichgültige Einstellung gegenüber fremdem Vermögen und der körperlichen Integrität anderer, sodass für ein Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung kein Raum bleibt.“Mit Urteil des LG römisch 40 , zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2013wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er hatte im Jänner 2013 aus der Strafhaft heraus mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen, der zudem an einer Entwicklungsstörung und Teilautismus leidet, durch die telefonische Aufforderung ihm EUR 150,- als Entschädigung für eine auf Grund seiner belastenden Aussage verbüßte Haftstrafe zu übergeben, andernfalls er zu ihm kommen, die Türe eintreten und ihm alles wegnehmen werde, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe des genannten Geldbetrages, zu nötigen versucht. Das Gericht wertete im einzelnen insbesondere als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den besonders raschen Rückfall und die besonders verwerflichen Beweggründe; dagegen als mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde insofern stattgegeben, dass die Strafe mit Urteil des OLG römisch 40 römisch 40 2014 die Strafe auf 10 Monate absenkte; zugleich wurde festgehalten: „Dass der Angeklagte die Straftat während des Strafvollzugs einer immerhin zwölfmonatigen Strafhaft beging, verdeutlicht, worauf schon das Erstgericht hinwies, seine gänzlich gleichgültige Einstellung gegenüber fremdem Vermögen und der körperlichen Integrität anderer, sodass für ein Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung kein Raum bleibt.“

Mit Urteil des LG XXXX , zu Zahl XXXX vom XXXX .2014, rk. XXXX .2014 wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB, § 107 Abs 1 StGB, § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Er hatte am XXXX .2014 in XXXX jemandem ausrichten lassen, dass er ihn umbringen werde und ihn so mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; er hatte am XXXX .2013 in XXXX eine fremde Sache, nämlich den Innenspiegel der Beifahrersonnenblende eines PKW beschädigt und andere vorsätzlich am Körper verletzt; eine Frau hatte er am XXXX .2014 durch Faustschläge gegen den Kopf verletzt, wodurch sie ein Hämatom an der linken Schläfe sowie eine Platzwunde im Mund erlitt, und am XXXX .2013 durch Versetzen von drei Ohrfeigen und Ergreifen am linken Unterarm, wodurch sie ein 3 cm breites, 6-7 cm langes Hämatom am linken Unterarm im Bereich der Muskelweichteile mit Quetschung sowie mäßigen Druckschmerz am linken Unterkiefer erlitt. Einem anderen hatte er am XXXX 2013 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch der Genannte eine Prellung des Gesichtes und eine Quetschung der Mundschleimhaut erlitt. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, die teilweise Tatbegehung unter dem 21. Lebensjahr und erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während anhängigem Verfahren und die zwei einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.Mit Urteil des LG römisch 40 , zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2014, rk. römisch 40 .2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 125, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Er hatte am römisch 40 .2014 in römisch 40 jemandem ausrichten lassen, dass er ihn umbringen werde und ihn so mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; er hatte am römisch 40 .2013 in römisch 40 eine fremde Sache, nämlich den Innenspiegel der Beifahrersonnenblende eines PKW beschädigt und andere vorsätzlich am Körper verletzt; eine Frau hatte er am römisch 40 .2014 durch Faustschläge gegen den Kopf verletzt, wodurch sie ein Hämatom an der linken Schläfe sowie eine Platzwunde im Mund erlitt, und am römisch 40 .2013 durch Versetzen von drei Ohrfeigen und Ergreifen am linken Unterarm, wodurch sie ein 3 cm breites, 6-7 cm langes Hämatom am linken Unterarm im Bereich der Muskelweichteile mit Quetschung sowie mäßigen Druckschmerz am linken Unterkiefer erlitt. Einem anderen hatte er am römisch 40 2013 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch der Genannte eine Prellung des Gesichtes und eine Quetschung der Mundschleimhaut erlitt. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, die teilweise Tatbegehung unter dem 21. Lebensjahr und erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während anhängigem Verfahren und die zwei einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.

Mit Urteil des XXXX , zu Zahl XXXX vom XXXX .2018, rk. XXXX .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs 1 StGB, §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Er hatte am XXXX .2018 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch der Genannte zumindest eine Rötung erlitt; am XXXX 2018 andere durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Verständigung der Polizei nach der gerade dargestellten Tat zu nötigen versucht, indem er, nachdem er die Genannten zuvor mit seinem PKW verfolgt hatte, im unmittelbaren Anschluss an die eben dargestellte Tat ausrief „Wenn ihr die Kiwarei anrufts, dann kommt meine ganze Familie und dann habt's ihr's schön!", wobei es beim Versuch blieb, weil die Polizei dennoch verständigt wurde. Mildernd wurden die teilweise geständige Einlassung, der teilweise Versuch gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Tatbegehung in offener Probezeit, 3 einschlägige Vorstrafen.Mit Urteil des römisch 40 , zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2018, rk. römisch 40 .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Er hatte am römisch 40 .2018 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch der Genannte zumindest eine Rötung erlitt; am römisch 40 2018 andere durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Verständigung der Polizei nach der gerade dargestellten Tat zu nötigen versucht, indem er, nachdem er die Genannten zuvor mit seinem PKW verfolgt hatte, im unmittelbaren Anschluss an die eben dargestellte Tat ausrief „Wenn ihr die Kiwarei anrufts, dann kommt meine ganze Familie und dann habt's ihr's schön!", wobei es beim Versuch blieb, weil die Polizei dennoch verständigt wurde. Mildernd wurden die teilweise geständige Einlassung, der teilweise Versuch gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Tatbegehung in offener Probezeit, 3 einschlägige Vorstrafen.

Mit Urteil des LG XXXX , zu Zahl XXXX vom XXXX .2019, rk. XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er hatte zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen XXXX 2019 und XXXX 2019 seine Lebensgefährtin durch die Aussage, dass er sie im Wald vergraben und dem älteren Sohn sagen werde, dass die Mama einfach nicht mehr nachhause gekommen sei, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; er hatte sie auch am Körper verletzt, indem er sie mit einer Hand würgte, gegen ihre Hüfte trat und ein Holzstück nach ihr warf, wodurch sie Hämatome (Würgemale) am Hals erlitt; er hatte sie am XXXX 2019 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich zur Abstandnahme von einer Trennung, zu nötigen versucht, indem er ihr eine Ohrfeige versetzte und dann sagte: „Wannst glaubst, du kaunnst di schleichen, host di täuscht! Ich find di sowieso! I lösch dei gaunze Familie aus! I faung au mit deiner Tante aus XXXX und dann dei Schwester und zum Schluss kummst du drau! Mir ist des wurscht, waunn i im Häfn bin, daunn schick i da hoit andere Leit, die des für mi mochn!“ Zudem hatte er am XXXX .2019 versucht, eine schwere Körperverletzung seiner Lebensgefährtin herbeizuführen, indem er ihr Faustschläge gegen das Gesicht und den Rücken versetzte, versuchte, ihr weitere Faustschläge ins Gesicht zu versetzen, und als sie bereits am Boden lag, ihr zumindest einen Tritt versetzte, sie sodann auf den Rücken drehte und sie würgte, und nachdem sie sich befreien konnte, sie aufs Bett stieß und abermals würgte, wodurch diese zumindest Hämatome am Hals, im Schläfenbereich und am Ohr erlitt. Der Beschwerdeführer hatte zudem seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum von August 2019 bis zum 09.09.2019, wenn auch nur fahrlässig, eine Gaspistole besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.Mit Urteil des LG römisch 40 , zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2019, rk. römisch 40 .2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er hatte zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen römisch 40 2019 und römisch 40 2019 seine Lebensgefährtin durch die Aussage, dass er sie im Wald vergraben und dem älteren Sohn sagen werde, dass die Mama einfach nicht mehr nachhause gekommen sei, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; er hatte sie auch am Körper verletzt, indem er sie mit einer Hand würgte, gegen ihre Hüfte trat und ein Holzstück nach ihr warf, wodurch sie Hämatome (Würgemale) am Hals erlitt; er hatte sie am römisch 40 2019 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich zur Abstandnahme von einer Trennung, zu nötigen versucht, indem er ihr eine Ohrfeige versetzte und dann sagte: „Wannst glaubst, du kaunnst di schleichen, host di täuscht! Ich find di sowieso! römisch eins lösch dei gaunze Familie aus! römisch eins faung au mit deiner Tante aus römisch 40 und dann dei Schwester und zum Schluss kummst du drau! Mir ist des wurscht, waunn i im Häfn bin, daunn schick i da hoit andere Leit, die des für mi mochn!“ Zudem hatte er am römisch 40 .2019 versucht, eine schwere Körperverletzung seiner Lebensgefährtin herbeizuführen, indem er ihr Faustschläge gegen das Gesicht und den Rücken versetzte, versuchte, ihr weitere Faustschläge ins Gesicht zu versetzen, und als sie bereits am Boden lag, ihr zumindest einen Tritt versetzte, sie sodann auf den Rücken drehte und sie würgte, und nachdem sie sich befreien konnte, sie aufs Bett stieß und abermals würgte, wodurch diese zumindest Hämatome am Hals, im Schläfenbereich und am Ohr erlitt. Der Beschwerdeführer hatte zudem seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum von August 2019 bis zum 09.09.2019, wenn auch nur fahrlässig, eine Gaspistole besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 10.09.2019 zur Verbüßung seiner Haftstrafe in der JA XXXX . Er plant, in der Justizanstalt eine Facharbeiterausbildung zu machen. Er wird in der Justizanstalt regelmäßig von seiner Lebensgefährtin, allerdings nicht von dem gemeinsamen Sohn besucht.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 10.09.2019 zur Verbüßung seiner Haftstrafe in der JA römisch 40 . Er plant, in der Justizanstalt eine Facharbeiterausbildung zu machen. Er wird in der Justizanstalt regelmäßig von seiner Lebensgefährtin, allerdings nicht von dem gemeinsamen Sohn besucht.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Gemäß § 1 Z 6 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer war im September 2017 in Serbien.“Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer war im September 2017 in Serbien.“

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgerichte aus [Fehler im Original, Anm.]:

„Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines gültigen serbischen Reisepasses (Nr. XXXX ) fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und aus den Aufenthaltstiteln. „Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines gültigen serbischen Reisepasses (Nr. römisch 40 ) fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und aus den Aufenthaltstiteln.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Eltern und Geschwister sowie der zwei leiblichen Kinder des Beschwerdeführers ergeben sich aus den entsprechenden Angaben in einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Parteiengehör der belangten Behörde vom 17.02.2020 sowie der vorgelegten Geburtsurkunde und einer Unterhaltsvereinbarung. In der erwähnten Stellungnahme gibt der Beschwerdeführer zudem an, gesund zu sein und in der Justizanstalt eine Facharbeiterausbildung machen zu wollen.

Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit und seinen wohnsitzrechtlichen Meldungen ergeben sich aus den Auszügen aus dem ZMR und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung zu den Besuchen in der Justizanstalt ergibt sich aus der im Akt einliegenden Besucherliste.

Die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der den Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen.

Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem wiederholten strafrechtswidrigen Verhalten. So hat der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr wiederholt Straftaten gegen fremden Eigentum und Leib und Leben begangen. Diese steigerten sich konsequent in ihrem Ausmaß an Gewaltbereitschaft.

Der Beschwerdeführer beging seine strafbaren Handlungen immer wieder gewerbsmäßig. Auch laufende Verfahrens hielten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab. Bei seinen Verurteilungen wurde zumeist nur ein Geständnis als Milderungsgrund angeführt bzw. dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Die Tatsache, dass die Straftaten teilweise beim Versuch geblieben sind, lässt nicht daraus schließen, dass der Beschwerdeführer die Tat nicht ausüben wollte.

Eine versuchte Erpressung führte der Beschwerdeführer sogar von der Haftanstalt aus, während er noch für seine vorhergehenden Taten die Haft verbüßte. Ein Gesinnungswandel durch die Hafterfahrung scheint bei ihm daher nicht gegeben zu sein. Er hatte einen Zeugen aus einem Vorverfahren, welcher an Teilautismus und einer Entwicklungsverzögerung leidet, zu erpressen versucht und nützte er daher die Wehrlosigkeit seines Opfers aus. Bereits das verurteilende Gericht stellte die besonders verwerflichen Umstände fest. Die gleichgültige Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber fremden Vermögen und der körperlichen Integrität anderer wurde bereits vom OLG XXXX in seinem Berufungsurteil vom XXXX 2014 festgehalten und es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass sich dies geändert hätte. Eine versuchte Erpressung führte der Beschwerdeführer sogar von der Haftanstalt aus, während er noch für seine vorhergehenden Taten die Haft verbüßte. Ein Gesinnungswandel durch die Hafterfahrung scheint bei ihm daher nicht gegeben zu sein. Er hatte einen Zeugen aus einem Vorverfahren, welcher an Teilautismus und einer Entwicklungsverzögerung leidet, zu erpressen versucht und nützte er daher die Wehrlosigkeit seines Opfers aus. Bereits das verurteilende Gericht stellte die besonders verwerflichen Umstände fest. Die gleichgültige Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber fremden Vermögen und der körperlichen Integrität anderer wurde bereits vom OLG römisch 40 in seinem Berufungsurteil vom römisch 40 2014 festgehalten und es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass sich dies geändert hätte.

Bei der letztmaligen Verurteilung misshandelte der Beschwerdeführer seine Freundin und die Mutter des eigenen Kindes. Er nahm es in Kauf, seinem eigenen Kind und dem noch im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn der Lebensgefährtin psychische Schäden zuzuführen, indem er tätlich gegen die Mutter der Kinder vorging und dieser drohte. Auch wenn das Opfer den Beschwerdeführer in der Justizanstalt besuchte und der Beschwerdeführer angab, weiterhin eine Beziehung mit ihr zu führen, kann dies den Unrechtsgehalt der Tat nicht mindern. Hinzu kommt, dass er die begangene Tat im Verfahren leugnete.

Der Beschwerdeführer wurde über einen Zeitraum von acht Jahren insgesamt sieben Mal verurteilt – wobei zumeist Vergehen und Verbrechen zusammen verübt wurden und er zuletzt im Familienverband gewalttätig wurde.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder einen Schulabschluss machte noch einen Beruf erlernte. Der Beschwerdeführer verbrachte weitaus mehr Zeit in Justizanstalten als in Beschäftigungsverhältnissen. Das Gesamtverhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt bzw. nicht in der Lage ist, ein ordentliches und straffreies Leben in Österreich zu führen und geht daher von ihm eine Gefährdung für andere aus.

Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, da er es bereue, was er getan habe, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH, 20.08.2013, 2013/22/0108) ein Gesinnungswandel eines Straftäters primär daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer wurde allerdings mehrfach kurz nach seinen Entlassungen und sogar einmal während der Haft wieder rückfällig und befindet sich derzeit noch in Haft, sodass es nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, dass die belangte Behörde keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer erstellt hat.

Die Feststellung, dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich daraus, dass eine entsprechende Gefährdung zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde. Sofern in der Beschwerde angeführt wird, dass der Beschwerdeführer kein Wort Serbisch sprechen würde und sich daher in seinem Herkunftsstaat nicht zurechtfinden würde, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 4. Lebensjahr in Serbien aufgewachsen ist. Selbst wenn er als Kosovo-Albaner Albanisch und nicht Serbisch als Muttersprache spricht, kann er damit in dem Landesteil Serbiens, aus dem er stammt, kommunizieren. Dem Beschwerdeführer ist es durchaus zumutbar, seine bestehenden Kontakte zu Familie und Freundin sowie zu den Kindern von Serbien aus aufrecht zu erhalten, zumal die räumliche Entfernung zwischen Serbien und Österreich regelmäßige Besuche seiner Familie in Serbien zulässt. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls im September 2017 in Serbien war, ergibt sich aus dem Ausstellungsort und –datum seines Reisepasses.“

In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise aus [Fehler im Original, Anm.]:

„[…]

Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt.Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.

[…]

Der Beschwerdeführer führt jedenfalls ein Familienleben mit seinen beiden Kindern. Es ist auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0420, 20.09.2017, Ra 2017/19,0163, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelung über den Familiennachzug der Fall ist (VGH 24.09.2019, Ra 2019/2080274; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046, jeweils mwN).Der Beschwerdeführer führt jedenfalls ein Familienleben mit seinen beiden Kindern. Es ist auch bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen vergleiche etwa VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0420, 20.09.2017, Ra 2017/19,0163, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelung über den Familiennachzug der Fall ist (VGH 24.09.2019, Ra 2019/2080274; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046, jeweils mwN).

[…]

Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Söhnen auseinanderzusetzen. § 138 Z 9 ABGB sieht „verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen“ als eine Komponente des Kindeswohls. Im gegenständlichen Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seit der Geburt der beiden Kinder immer wieder in Justizanstalten befand und somit eine Trennung von ihnen in Kauf nahm bzw. seine Söhne eine solche immer wieder erlebten. Zum ersten Kind besteht lediglich eine Unterhaltsvereinbarung und hat nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Mit dem zweiten Kind lebte der Beschwerdeführer wenige Monate im gemeinsamen Haushalt, bis es zum Angriff auf die Mutter gekommen ist. Bei beiden Kindern übernimmt jeweils die Mutter die Versorgung und Pflege der Kinder und nimmt der Beschwerdeführer keine aktive Rolle in den Leben seiner Söhne ein. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Beschwerdeführer regelmäßig und längerfristig in Serbien zu besuchen (vgl. dazu VwGH, 05.03.2020, Ra 2019/19/0524). Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Söhnen auseinanderzusetzen. Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB sieht „verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen“ als eine Komponente des Kindeswohls. Im gegenständlichen Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seit der Geburt der beiden Kinder immer wieder in Justizanstalten befand und somit eine Trennung von ihnen in Kauf nahm bzw. seine Söhne eine solche immer wieder erlebten. Zum ersten Kind besteht lediglich eine Unterhaltsvereinbarung und hat nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Mit dem zweiten Kind lebte der Beschwerdeführer wenige Monate im gemeinsamen Haushalt, bis es zum Angriff auf die Mutter gekommen ist. Bei beiden Kindern übernimmt jeweils die Mutter die Versorgung und Pflege der Kinder und nimmt der Beschwerdeführer keine aktive Rolle in den Leben seiner Söhne ein. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Beschwerdeführer regelmäßig und längerfristig in Serbien zu besuchen vergleiche dazu VwGH, 05.03.2020, Ra 2019/19/0524).

Auch der 20-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Umstand, dass die Eltern und Geschwister in Österreich leben, vermögen angesichts seiner insgesamt sieben Verurteilungen innerhalb von 8 Jahren das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zwar zu stärken, aber nicht derart, dass es die öffentlichen Interessen überwiegen würde.

Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes in Österreich nicht genutzt, um sich eine gesicherte Existenz aufzubauen. Er besuchte die Schule, hat diese jedoch nicht abgeschlossen, und auch keine Berufsausbildung absolviert. Er war weniger als ein Jahr erwerbstätig und lebt von Notstandshilfe und Arbeitslosengeld.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sieben Mal straffällig wurde, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und seinem in Österreich geführten Privat- und Familienlebens verhältnismäßig ist. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden muss. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Serbien gerechtfertigt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich zu bestätigen war.

[…]

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Die Verhängung des Einreiseverbotes war daher jedenfalls gerechtfertigt.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Die Verhängung des Einreiseverbotes war daher jedenfalls gerechtfertigt.

Zu überprüfen ist aber auch die Dauer des verhängten Einreiseverbotes. Im gegenständlichen Fall war ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt worden. Der Beschwerdeführer beging mehrfach Straftaten, welche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Mehrfache Haftstrafen konnten der Beschwerdeführer nicht davon abhalten, neuerlich straffällig zu werden und geht aus den Urteilen eindeutig hervor, dass das Ausmaß der begangenen Taten stetig anwuchs. Auch schreckte er nicht davor zurück, während der Verbüßung einer Haftstrafe einen Zeugen eines vormaligen Verfahrens zu erpressen, auch wenn dies beim Versuch geblieben war. Zuletzt griff der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin, die Mutter seines Kindes, körperlich an.

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie der hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin für einen längeren Zeitraum vermissen lässt. Das sich daraus abzeichnende Charakterbild rechtfertigt daher aus Sicht der erkennenden Richterin die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Wiederholungstäter handelt, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Soweit auf die Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die leiblichen Kinder verwiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass auch diese Beziehung den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, ein Verhalten zu setzen, dass den Grundwerten des österreichischen Rechtsstaates zuwiderläuft bzw. dass gerade seine Lebensgefährtin das Opfer der von ihm gesetzten Körperverletzung und Drohung wurde. Es ist seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern möglich, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen und die Beziehung über moderne Kommunikationsmittel am Leben zu erhalten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

[…]“

1.2. Ergänzend zu den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 18.05.2020 werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

1.2.1. Infolge der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen „Aufenthaltsverbotes“ [sic!] gemäß § 133a StVG mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, XXXX , ab 11.05.2022 bewilligt (vgl. aktenkundiger Beschluss, AS 435 ff/Teil II).1.2.1. Infolge der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen „Aufenthaltsverbotes“ [sic!] gemäß Paragraph 133 a, StVG mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , ab 11.05.2022 bewilligt vergleiche aktenkundiger Beschluss, AS 435 ff/Teil römisch zwei).

Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2022 aus der Strafhaft gemäß § 133a StVG entlassen und reiste noch am selben Tag freiwillig und unterstützt auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (vgl. Ausreisebestätigung von IOM vom 12.05.2022, AS 431/Teil II; Fremdenregisterauszug vom 07.11.2023). Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2022 aus der Strafhaft gemäß Paragraph 133 a, StVG entlassen und reiste noch am selben Tag freiwillig und unterstützt auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus vergleiche Ausreisebestätigung von IOM vom 12.05.2022, AS 431/Teil römisch zwei; Fremdenregisterauszug vom 07.11.2023).

1.2.2. Nur einen Monat nach der Ausreise am 11.05.2022 kehrte der Beschwerdeführer trotz des rechtskräftigen achtjährigen Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurück und nutzte dafür offensichtlich totalgefälschte slowenische Dokumente, nämlich einen Personalausweis und einen Führerschein (vgl. schriftliche Stellungnahme, AS 503/Teil II; Abschlussbericht LPD vom 19.02.2023, AS 538/Teil II). 1.2.2. Nur einen Monat nach der Ausreise am 11.05.2022 kehrte der Beschwerdeführer trotz des rechtskräftigen achtjährigen Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurück und nutzte dafür offensichtlich totalgefälschte slowenische Dokumente, nämlich einen Personalausweis und einen Führerschein vergleiche schriftliche Stellungnahme, AS 503/Teil römisch zwei; Abschlussbericht LPD vom 19.02.2023, AS 538/Teil römisch zwei).

Er wurde hier am 20.12.2022 beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten von der Polizei und festgenommen. In weiterer Folge wurde wegen des Verdachts strafbarer Handlungen nach dem SMG gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt (vgl. AS 457 ff/Teil II). Er wurde hier am 20.12.2022 beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten von der Polizei und festgenommen. In weiterer Folge wurde wegen des Verdachts strafbarer Handlungen nach dem SMG gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt vergleiche AS 457 ff/Teil römisch zwei).

1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX .2023, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2023, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG in Verbindung mit § 28a Abs. 3 erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 Abs. 1 erster Fall SMG in Verbindung mit § 28 Abs. 4 erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten unter Anrechnung der Vorhaft ab 20.12.2022 sowie unter Ausspruch des Verfalls von EUR 4.400,00 verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 577 ff/Teil II; Strafregisterauszug vom 07.11.2023).1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 .2023, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2023, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraphen 28, Absatz eins, erster Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 4, erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten unter Anrechnung der Vorhaft ab 20.12.2022 sowie unter Ausspruch des Verfalls von EUR 4.400,00 verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 577 ff/Teil römisch zwei; Strafregisterauszug vom 07.11.2023).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei weitere Mittäter im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überließen und zwar der Beschwerdeführer, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, 1. im Zeitraum von November bis XXXX .2022 ingesamt vier Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,17 % Cocain und einem Grammpreis von EUR 100,00 an einen Mann, 2. im Herbst 2022 400 Gramm Speed mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10,3 % Amphetamin zum Grammpreis von EUR 2,00, zehn Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,17 % Cocain zum Grammpreis von EUR 80,00 und 400 Gramm Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC zum Grammpreis von EUR 6,00 an einen anderen Mann, sowie 3. im November 2022 0,5 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,17 % Cocain unentgeltlich einer Frau. Weiters erwarb er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar im November 2022 zumindest 350 Gramm Speed mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10,3 % Amphetamin zu einem Grammpreis von EUR 1,00, indem er das Suchtgift von einem Mittäter zum Weiterverkauf an sich brachte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei weitere Mittäter im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überließen und zwar der Beschwerdeführer, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, 1. im Zeitraum von November bis römisch 40 .2022 ingesamt vier Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,17 % Cocain und einem Grammpreis von EUR 100,00 an einen Mann, 2. im Herbst 2022 400 Gramm Speed mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10,3 % Amphetamin zum Grammpreis von EUR 2,00, zehn Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,17 % Cocain zum Grammpreis von EUR 80,00 und 400 Gramm Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC zum Grammpreis von EUR 6,00 an einen anderen Mann, sowie 3. im November 2022 0,5 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,17 % Cocain unentgeltlich einer Frau. Weiters erwarb er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar im November 2022 zumindest 350 Gramm Speed mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10,3 % Amphetamin zu einem Grammpreis von EUR 1,00, indem er das Suchtgift von einem Mittäter zum Weiterverkauf an sich brachte.

Aus den Entscheidungsgründen geht in Bezug auf den Beschwerdeführer zusammengefasst hervor, dass finanzielle Verpflichtungen in Höhe von EUR 4.000,00 habe, für zwei Kinder sorgepflichtig sei, über kein Vermögen verfüge sowie zuletzt ohne Beschäftigung und Einkommen gewesen sei. Er weise insgesamt bereits sieben Verurteilungen aus den Jahren 2011 bis 2019 auf (darunter eine Bedachtnahme), welche allesamt einschlägig seien. Er habe bereits im Herbst 2022 beschlossen, Suchtgift anderen großteils gewinnbringen zu überlassen und sich durch den fortlaufenden gewinnbringenden Verkauf von Suchtgift vorwiegend seinen Eigenkonsum zu finanzieren, da er an Suchtgift gewöhnt gewesen sei und täglich Kokain konsumiert habe.

Bei der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, dass ein diversionellen Vorgehen bei allen Angeklagten im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen und die Schwere der Schuld nicht in Betracht gekommen sei. Beim Beschwerdeführer sei von einem Strafrahmen unter Anwendung des § 39 Abs. 1 StGB von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als mildernd sei das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen und der rasche Rückfall zu werten gewesen. Beim Beschwerdeführer, der bislang als Einziger – noch dazu bereits mehrfach – das Haftübel verspürt habe, sei die Verhängung einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe unumgänglich. Bei der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, dass ein diversionellen Vorgehen bei allen Angeklagten im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen und die Schwere der Schuld nicht in Betracht gekommen sei. Beim Beschwerdeführer sei von einem Strafrahmen unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als mildernd sei das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen und der rasche Rückfall zu werten gewesen. Beim Beschwerdeführer, der bislang als Einziger – noch dazu bereits mehrfach – das Haftübel verspürt habe, sei die Verhängung einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe unumgänglich.

Die ebenfalls mitangeklagte Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, befördert, und zwar im Zeitraum von November 2022 bis 19.12.2022 in zumindest fünf Angriffen insgesamt 50 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,17 % Cocain, indem sie den Beschwerdeführer, der das Suchtgift zum Zweck des Weiterverkaufs bei einem abgesondert verfolgten Täter erworben hatte, samt Suchtgift zu einem näher genannten Ort fuhr, gemäß
§ 259 Z 2 StPO (Rücktritt seitens des Staatsanwaltes) freigesprochen.
Die ebenfalls mitangeklagte Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, befördert, und zwar im Zeitraum von November 2022 bis 19.12.2022 in zumindest fünf Angriffen insgesamt 50 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,17 % Cocain, indem sie den Beschwerdeführer, der das Suchtgift zum Zweck des Weiterverkaufs bei einem abgesondert verfolgten Täter erworben hatte, samt Suchtgift zu einem näher genannten Ort fuhr, gemäß , Paragraph 259, Ziffer 2, StPO (Rücktritt seitens des Staatsanwaltes) freigesprochen.

1.2.4. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die dort festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.2.5. Am 17.07.2023 ging beim Bundesamt weiters ein Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich vom 29.06.2023, GZ: XXXX , ein, wonach der Beschwerdeführer, neben anderen Mitinsassen der Haftanstalt, verdächtigt wurde, sich der gefährlichen Drohung, der Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Freiheitsentzuges schuldig gemacht zu haben (vgl. aktenkundiger Bericht, AS 605 ff/Teil II).1.2.5. Am 17.07.2023 ging beim Bundesamt weiters ein Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich vom 29.06.2023, GZ: römisch 40 , ein, wonach der Beschwerdeführer, neben anderen Mitinsassen der Haftanstalt, verdächtigt wurde, sich der gefährlichen Drohung, der Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Freiheitsentzuges schuldig gemacht zu haben vergleiche aktenkundiger Bericht, AS 605 ff/Teil römisch zwei).

Der Beschwerdeführer wird dabei verdächtigt, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei Mittätern vier Mitinsassen gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, indem sie ihnen unter Verwendung eines Messers Schläge bzw. körperliche Gewalt in Aussicht stellten, weiters einen Mitinsassen in mehreren Angriffen am Körper verletzt zu haben, indem sie ihm mit Zigaretten Brandwunden an den Knien zufügten, versucht zu haben, einen anderen Mitinsassen schwer am Körper zu verletzen, indem sie ihn mit Holzbrettern auf die Beine und mit Fäusten gegen die Oberarme schlugen, wodurch dieser Hämatome an den Schienbeinen und Oberarmen erlitt und weiters zwei Mitinsassen widerrechtlich die Freiheit zu entziehen, indem sie diese mit Leintüchern fesselten, wobei sie einen der beiden ein Leintuch über Mund und Nase legten und sein Gesicht mit Wasser übergossen und ihn noch fünf Minuten in diesem Zustand beließen.

Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das Verfahren des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX gemäß § 192 Abs. 1 StPO eingestellt (vgl. Auskunft, OZ 3).Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das Verfahren des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 gemäß Paragraph 192, Absatz eins, StPO eingestellt vergleiche Auskunft, OZ 3).

1.2.6. Im Strafvollzug wurden gegen den Beschwerdeführer zudem bereits folgende Ordnungsstrafen verhängt (vgl. Infomaske Ordnungsstrafverfahren vom 03.10.2023, AS 625 ff/Teil II):1.2.6. Im Strafvollzug wurden gegen den Beschwerdeführer zudem bereits folgende Ordnungsstrafen verhängt vergleiche Infomaske Ordnungsstrafverfahren vom 03.10.2023, AS 625 ff/Teil römisch zwei):

?        Abmahnung am 20.03.2023, weil er einen Mitinsassen der Körperverletzung beschuldigte;

?        Abmahnung vom 14.03.2023, weil er einen unerlaubten gefährlichen Gegenstand (Glasscherbe) besaß;

?        Ordnungsstrafverfügung vom 07.02.2023; Pflichtverletzung (Missbrauch Telefonansuchen);

?        Ordnungsstrafverfügung vom 14.09.2021; Verdacht des Besitzes unerlaubter Gegenstände (Handy); Geldbuße EUR 70,00, Ratenzahlung in drei Raten;

?        Straferkenntnis vom 15.03.2021; § 107 Abs. 1 Z 10 iVm § 26 Abs. 1 StVG (Verweis);? Straferkenntnis vom 15.03.2021; Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, StVG (Verweis);

?        Ordnungsstrafverfügung vom 11.05.2020; § 107 Abs. 1 Z 10 iVm § 26 Abs. 1 StVG (Geldstrafe in Höhe von EUR 30,00; Ratenzahlung in zwei Raten);? Ordnungsstrafverfügung vom 11.05.2020; Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, StVG (Geldstrafe in Höhe von EUR 30,00; Ratenzahlung in zwei Raten);

?        Straferkenntnis vom 30.12.2019; Nichtbefolgung einer Anordnung, ungebührliches Benehmen gegenüber Justizwachebeamten; Geldbußen in Höhe von insgesamt EUR 100,00 samt Ratenzahlungen;

?        Straferkenntnis vom 07.01.2019; § 107 Abs. 1 Z 9 iVm. §§ 21 Abs. 2, 26 Abs. 2 StVG; Entziehung des Rechts auf Verfügung über das Hausgeld für vier Wochen;? Straferkenntnis vom 07.01.2019; Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraphen 21, Absatz 2, 26, Absatz 2, StVG; Entziehung des Rechts auf Verfügung über das Hausgeld für vier Wochen;

?        Straferkenntnis vom 07.01.2019; § 107 Abs. 1 Z 7 iVm. § 44 Abs. 1 StVG; Verweis;? Straferkenntnis vom 07.01.2019; Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, StVG; Verweis;

?        Organstrafverfügung vom 24.05.2018; § 107 Abs. 1 Z 10 iVm. § 26 Abs. 1 StVG; Verweis;? Organstrafverfügung vom 24.05.2018; Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, StVG; Verweis;

1.2.7. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der 21.07.2027. Der erstmögliche Termin zur bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe mit 05.12.2023 ist bereits verstrichen. Der nächstmögliche Termin zur bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (bei Anrechnung der Vorhaften) wäre der 21.02.2025 (vgl. Vollzugsinformation vom 22.05.2023, AS 567 ff/Teil II). 1.2.7. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der 21.07.2027. Der erstmögliche Termin zur bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe mit 05.12.2023 ist bereits verstrichen. Der nächstmögliche Termin zur bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (bei Anrechnung der Vorhaften) wäre der 21.02.2025 vergleiche Vollzugsinformation vom 22.05.2023, AS 567 ff/Teil römisch zwei).

1.2.8. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In der Strafhaft ist er aktuell als Maurer beschäftigt (vgl. schriftliche Stellungnahme, AS 508/Teil II; Beschwerde, AS 708).1.2.8. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In der Strafhaft ist er aktuell als Maurer beschäftigt vergleiche schriftliche Stellungnahme, AS 508/Teil römisch zwei; Beschwerde, AS 708).

Während seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet wurde er finanziell von seiner Lebensgefährtin und den Eltern unterstützt. Für die Miete kam seine Lebensgefährtin auf, bei welcher er nach seiner Haftentlassung seinen Angaben nach wieder Unterkunft nehmen könnte (vgl. schriftliche Stellungnahme, AS 506/Teil II). Während seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet wurde er finanziell von seiner Lebensgefährtin und den Eltern unterstützt. Für die Miete kam seine Lebensgefährtin auf, bei welcher er nach seiner Haftentlassung seinen Angaben nach wieder Unterkunft nehmen könnte vergleiche schriftliche Stellungnahme, AS 506/Teil römisch zwei).

1.2.9. In Serbien wird der Beschwerdeführer weder strafrechtlich noch politisch verfolgt (vgl. schriftliche Stellungnahme, AS 506/Teil II).1.2.9. In Serbien wird der Beschwerdeführer weder strafrechtlich noch politisch verfolgt vergleiche schriftliche Stellungnahme, AS 506/Teil römisch zwei).

1.2.20. Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht an das rechtskräftige Einreiseverbot (gültig bis 11.05.2030) gehalten hat, nur einen Monat nach seiner vorzeitigen Haftentlassung nach § 133a StVG und der damit einhergehenden Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Serbien wieder unter Verwendung totalgefälschter slowenischer Dokumente in das Bundesgebiet zurückkehrte, sich hier rechtswidrig aufhielt und sich neuerlich strafbar machte.1.2.20. Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht an das rechtskräftige Einreiseverbot (gültig bis 11.05.2030) gehalten hat, nur einen Monat nach seiner vorzeitigen Haftentlassung nach Paragraph 133 a, StVG und der damit einhergehenden Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Serbien wieder unter Verwendung totalgefälschter slowenischer Dokumente in das Bundesgebiet zurückkehrte, sich hier rechtswidrig aufhielt und sich neuerlich strafbar machte.

1.3. Zur Lage des Beschwerdeführers im Rückkehrfall nach Serbien:

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Rückkehrbefürchtungen geäußert, zumal er im Zuge seiner Stellungnahme vom 07.03.2023 selbst angab, in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt zu werden, und bereits im Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im September 2017 in Serbien gewesen ist, um sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen.

Es sind keinerlei konkrete Gründe hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Serbien zurückkehren könnte. Weiters ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in Serbien der konkreten Gefahr einer von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehenden individuellen Gefährdung und/oder physischer Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände ausgesetzt wäre.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Serbien.

Der Beschwerdeführer ist eine arbeitsfähige Person mit Sprachkenntnissen, der auf finanzielle Unterstützung seiner Familienangehörigen in Österreich bauen kann.

1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:

1.4.1. Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.1.4.1. Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

1.5. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

In Bezug auf die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind im Verhältnis zu den unter Punkt 1.1. wörtlich wiedergegebenen und zu Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhobenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 18.05.2020 keinerlei Änderungen eingetreten und wird demnach darauf verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Serbien ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.

Weiters werden dem gegenständlichen Erkenntnis die im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2020 getroffenen Feststellungen sowie beweiswürdigenden Erwägungen, welche – sofern relevant – wörtlich unter Punkt 1.1. wiedergegeben wurden, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister sowie das Zentrale Melderegister und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 07.04.2032, in seiner Beschwerde sowie seine Angaben in den vorangegangenen Verfahren zu seinen privaten und familiären Bindungen sowie Lebensumständen werden der gegenständlichen Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugrunde gelegt.

Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.

2.3. Zu den Straftaten des Beschwerdeführers und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten:

Die strafgerichtlichen Urteile des Beschwerdeführers sind allesamt aktenkundig. Die dort jeweils getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden.

2.4. Zur Lage des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Serbien:

Der Beschwerdeführer selbst brachte keine Rückkehrbefürchtungen vor und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer kam zwar im Kleinkindalter nach Österreich und wurde hier sozialisiert, jedoch spricht er auch Serbisch bzw. Albanisch, reiste in der Vergangenheit nach Serbien und brachte er selbst – abgesehen davon, dass sich seine gesamten familiären Bindungen in Österreich befinden – keinerlei konkrete Rückkehrbefürchtungen vor. Er hat in Österreich schon bisher nicht am Arbeitsmarkt nachhaltig Fuß fassen können und lebte auch in Österreich in der Vergangenheit überwiegend von der Unterstützung seiner Familienangehörigen und seiner Lebensgefährtin, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diese Unterstützung auch von Österreich aus in Serbien erhalten könnte.

Zwar befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich, er hält sich hier jedoch zumindest seit 06.03.2020 (Ablauf des letzten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit 05.03.2020) und damit seit über drei Jahren rechtswidrig auf.

Darüber hinaus stehen dem Beschwerdeführer die in Serbien vorhanden Sozialbeihilfen zur Verfügung, wie allgemein zugänglichen Quellen entnehmbar ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend aber ohnehin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Arbeit aufgrund seines persönlichen Profils nicht unmöglich und unzumutbar ist, sodass er sich in Serbien eine durch eigene Erwerbstätigkeit – wie etwa als Hilfsarbeiter– gesicherte Existenzgrundlage aufbauen kann, wobei er außerdem, wie schon angeführt, auf die Unterstützung der Familienangehörigen in Österreich zurückgreifen kann.

Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Serbien kamen im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches Grund zur Annahme gäbe, dass er im Fall einer Rückkehr nach Serbien einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Serbien abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.

Serbien gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da er nur ein schriftliches Parteiengehör erhalten habe und er sprach- sowie rechtsunkundig sei, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie selbst in der Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt hervorgehoben wird – seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich lebte, über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt und überdies seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, indem er eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu Parteiengehör abgegeben hat. Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal die wenigen Ausführungen dazu in der Beschwerde der gegenständlichen Entscheidung ohnehin als Feststellung zugrunde gelegt wurden.3.2. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da er nur ein schriftliches Parteiengehör erhalten habe und er sprach- sowie rechtsunkundig sei, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie selbst in der Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt hervorgehoben wird – seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich lebte, über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt und überdies seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, indem er eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu Parteiengehör abgegeben hat. Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal die wenigen Ausführungen dazu in der Beschwerde der gegenständlichen Entscheidung ohnehin als Feststellung zugrunde gelegt wurden.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:

3.3.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

[…]

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.3.2. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG:3.3.2. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG:

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen

3.3.3. Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren, kam jedoch im Kleinkindalter von drei Jahren nach Österreich und hielt sich hier infolge der ihm erteilten Aufenthaltstitel rechtmäßig auf. Zuletzt verfügte er über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 05.03.2020. Der Beschwerdeführer beantragte keine Verlängerung und wurde darüber hinaus gegen ihn mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2020 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen.

Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet auszugsweise:Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte Paragraph 31, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, lautet auszugsweise:

„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;

9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;

10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder

11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie(1a) Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, erhalten haben.

[…]“

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über irgendeinen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt. Er verfügt auch in Österreich seit 06.03.2020 über keinen Aufenthaltstitel mehr und hielt sich während des geltenden Einreiseverbotes rechtswidrig in Österreich auf.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erweist sich als rechtswidrig im Sinne des § 31 Abs. 1 und Abs. 1a FPG und wurde dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erweist sich als rechtswidrig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a, FPG und wurde dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.

Wegen der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und dem noch während dieses Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleiteten und vom Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG als zulässig, zumal sich der Beschwerdeführer auch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nach wie vor im Bundesgebiet (in Strafhaft) aufhält.Wegen der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und dem noch während dieses Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleiteten und vom Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als zulässig, zumal sich der Beschwerdeführer auch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nach wie vor im Bundesgebiet (in Strafhaft) aufhält.

3.3.4. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).

Wie schon das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 18.05.2020 und auch das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid – entgegen den unsubstanziierten Beschwerdeausführungen - festgestellt haben, lebt der Beschwerdeführer zwar seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich, wurde jedoch bereits im Alter von fünfzehn Jahren straffällig und in weiterer Folge bereits acht Mal rechtskräftig in Österreich verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2011wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer bedingt auf eine Probezeit von einem Jahr nachgesehenen Freiheitsstrafe (Jugendstraftat) verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde mit XXXX .2012 widerrufen. Der Beschwerdeführer hatte am XXXX .2010, am XXXX .2010, am XXXX .2010 und am XXXX .2010 Warenautomaten mit einem Meißel aufgebrochen; er war am XXXX .2010 in ein Gebäude eingestiegen und hatte zwei Laptops und eine Kamera gestohlen und er hatte am XXXX .2010 Schiebetüren verschiedener Geschäftslokale auseinandergezwängt, war eingedrungen und hatte Geld, eine Handtasche, eine Kamera, Mobiltelefone gestohlen. Zudem hatte er wiederholt andere vorsätzlich leicht am Körper verletzt: So hatte er einer Frau am XXXX .2010 Faustschläge und Fußtritte gegen Gesicht und Brustkorb versetzte, wodurch diese eine Schädelprellung, eine Halsprellung, eine Prellung des Unterkiefergelenks links sowie eine Verstauchung des Kleinfingermittelgelenks links erlitt und am XXXX .2010 einem Mann einen Faustschlag gegen die rechte Schläge versetzte, wodurch dieser eine 8 cm große Rissquetschwunde über dem rechten Auge erlitt. Außerdem hatte der Beschwerdeführer am XXXX 2010 einem anderen durch das Aufzielen mit einem ca. ein Meter langem Staubsaugerrohr gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er der Bedrohung insofern Nachdruck verlieh, als er mehrmals in Richtung des Genannten schlug, ohne ihn jedoch zu treffen. Bei der Strafbemessung wurde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie mildernd das umfassende Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen, die fortgesetzten Angriffe gegen fremdes Vermögen, die doppelte Deliktsqualifikation sowie die Tatbegehung teilweise bei einem anhängigem Verfahren berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2011wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer bedingt auf eine Probezeit von einem Jahr nachgesehenen Freiheitsstrafe (Jugendstraftat) verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde mit römisch 40 .2012 widerrufen. Der Beschwerdeführer hatte am römisch 40 .2010, am römisch 40 .2010, am römisch 40 .2010 und am römisch 40 .2010 Warenautomaten mit einem Meißel aufgebrochen; er war am römisch 40 .2010 in ein Gebäude eingestiegen und hatte zwei Laptops und eine Kamera gestohlen und er hatte am römisch 40 .2010 Schiebetüren verschiedener Geschäftslokale auseinandergezwängt, war eingedrungen und hatte Geld, eine Handtasche, eine Kamera, Mobiltelefone gestohlen. Zudem hatte er wiederholt andere vorsätzlich leicht am Körper verletzt: So hatte er einer Frau am römisch 40 .2010 Faustschläge und Fußtritte gegen Gesicht und Brustkorb versetzte, wodurch diese eine Schädelprellung, eine Halsprellung, eine Prellung des Unterkiefergelenks links sowie eine Verstauchung des Kleinfingermittelgelenks links erlitt und am römisch 40 .2010 einem Mann einen Faustschlag gegen die rechte Schläge versetzte, wodurch dieser eine 8 cm große Rissquetschwunde über dem rechten Auge erlitt. Außerdem hatte der Beschwerdeführer am römisch 40 2010 einem anderen durch das Aufzielen mit einem ca. ein Meter langem Staubsaugerrohr gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er der Bedrohung insofern Nachdruck verlieh, als er mehrmals in Richtung des Genannten schlug, ohne ihn jedoch zu treffen. Bei der Strafbemessung wurde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie mildernd das umfassende Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen, die fortgesetzten Angriffe gegen fremdes Vermögen, die doppelte Deliktsqualifikation sowie die Tatbegehung teilweise bei einem anhängigem Verfahren berücksichtigt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch, des Vergehens der dauernden Sachentziehung, des Verbrechens des Raubes und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (Jugendstraftat). Mit 24.04.2012 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer hatte versucht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er hatte gemeinsam mit einem anderen am XXXX .2011 die Fensterverglasung eines Lokals und einer Bäckerei eingeschlagen, um etwas zu stehlen – unter anderem eine Registrierkassa, die er danach aufbrach. Der Beschwerdeführer hatte auch am XXXX .2010 einen anderen niedergeschlagen, nachdem diesem von einem Mittäter das Mobiltelefon entwendet worden war. Auch hatte er gegen andere Drohungen ausgesprochen (zB „nächstes Mal zerbrech ich dich, ich hau dir die Zähne raus"). Mildernd wurden das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die Unbescholtenheit (§§ 31, 40 StGB) berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit zwei Vergehen und die Tatbegehung während anhängiger Verfahren.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch, des Vergehens der dauernden Sachentziehung, des Verbrechens des Raubes und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (Jugendstraftat). Mit 24.04.2012 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer hatte versucht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er hatte gemeinsam mit einem anderen am römisch 40 .2011 die Fensterverglasung eines Lokals und einer Bäckerei eingeschlagen, um etwas zu stehlen – unter anderem eine Registrierkassa, die er danach aufbrach. Der Beschwerdeführer hatte auch am römisch 40 .2010 einen anderen niedergeschlagen, nachdem diesem von einem Mittäter das Mobiltelefon entwendet worden war. Auch hatte er gegen andere Drohungen ausgesprochen (zB „nächstes Mal zerbrech ich dich, ich hau dir die Zähne raus"). Mildernd wurden das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die Unbescholtenheit (Paragraphen 31, 40, StGB) berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit zwei Vergehen und die Tatbegehung während anhängiger Verfahren.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Sachbeschädigung, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Jugendstraftat). Der Beschwerdeführer hatte am XXXX 2011 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem einen Schlag gegen das linke Ohr versetzte, wodurch dieser im Anschluss gegen eine Hausmauer fiel und wodurch der Genannte eine an sich schwere Körperverletzung und zwar einen Trommelfelleinriss links und ein Ausbrechen des linken oberen Schneidezahns erlitt; außerdem war er in einen fremden Keller eingebrochen, hatte ein Auto gestohlen und einen anderen am XXXX .2011 bedroht und Ohrfeigen versetzt. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen, die Tatbegehung in offener Probezeit, eine einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Sachbeschädigung, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Jugendstraftat). Der Beschwerdeführer hatte am römisch 40 2011 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem einen Schlag gegen das linke Ohr versetzte, wodurch dieser im Anschluss gegen eine Hausmauer fiel und wodurch der Genannte eine an sich schwere Körperverletzung und zwar einen Trommelfelleinriss links und ein Ausbrechen des linken oberen Schneidezahns erlitt; außerdem war er in einen fremden Keller eingebrochen, hatte ein Auto gestohlen und einen anderen am römisch 40 .2011 bedroht und Ohrfeigen versetzt. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen, die Tatbegehung in offener Probezeit, eine einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2013 wurde der Beschwerdeführer versuchter Erpressung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Er hatte im Jänner 2013 aus der Strafhaft heraus mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen, der zudem an einer Entwicklungsstörung und Teilautismus leidet, durch die telefonische Aufforderung ihm EUR 150,00 als Entschädigung für eine auf Grund seiner belastenden Aussage verbüßte Haftstrafe zu übergeben, andernfalls er zu ihm kommen, die Türe eintreten und ihm alles wegnehmen werde, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe des genannten Geldbetrages, zu nötigen versucht. Das Gericht wertete im Einzelnen insbesondere als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den besonders raschen Rückfall und die besonders verwerflichen Beweggründe; dagegen als mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde insofern stattgegeben, dass die Strafe mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2014 die Strafe auf zehn Monate herabsetzte; zugleich wurde festgehalten: „Dass der Angeklagte die Straftat während des Strafvollzugs einer immerhin zwölfmonatigen Strafhaft beging, verdeutlicht, worauf schon das Erstgericht hinwies, seine gänzlich gleichgültige Einstellung gegenüber fremdem Vermögen und der körperlichen Integrität anderer, sodass für ein Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung kein Raum bleibt.“Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013 wurde der Beschwerdeführer versuchter Erpressung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Er hatte im Jänner 2013 aus der Strafhaft heraus mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen, der zudem an einer Entwicklungsstörung und Teilautismus leidet, durch die telefonische Aufforderung ihm EUR 150,00 als Entschädigung für eine auf Grund seiner belastenden Aussage verbüßte Haftstrafe zu übergeben, andernfalls er zu ihm kommen, die Türe eintreten und ihm alles wegnehmen werde, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe des genannten Geldbetrages, zu nötigen versucht. Das Gericht wertete im Einzelnen insbesondere als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den besonders raschen Rückfall und die besonders verwerflichen Beweggründe; dagegen als mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde insofern stattgegeben, dass die Strafe mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2014 die Strafe auf zehn Monate herabsetzte; zugleich wurde festgehalten: „Dass der Angeklagte die Straftat während des Strafvollzugs einer immerhin zwölfmonatigen Strafhaft beging, verdeutlicht, worauf schon das Erstgericht hinwies, seine gänzlich gleichgültige Einstellung gegenüber fremdem Vermögen und der körperlichen Integrität anderer, sodass für ein Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung kein Raum bleibt.“

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2014 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung, der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Er hatte am XXXX .2014 jemandem ausrichten lassen, dass er ihn umbringen werde und ihn so mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; er hatte am XXXX .2013 eine fremde Sache, nämlich den Innenspiegel der Beifahrersonnenblende eines PKW beschädigt und andere vorsätzlich am Körper verletzt; eine Frau hatte er am XXXX .2014 durch Faustschläge gegen den Kopf verletzt, wodurch sie ein Hämatom an der linken Schläfe sowie eine Platzwunde im Mund erlitt, und am XXXX .2013 durch Versetzen von drei Ohrfeigen und Ergreifen am linken Unterarm, wodurch sie ein 3 cm breites, 6-7 cm langes Hämatom am linken Unterarm im Bereich der Muskelweichteile mit Quetschung sowie mäßigen Druckschmerz am linken Unterkiefer erlitt. Einem anderen hatte er am 16.12.2013 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch der Genannte eine Prellung des Gesichtes und eine Quetschung der Mundschleimhaut erlitt. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, die teilweise Tatbegehung unter dem 21. Lebensjahr und erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während anhängigem Verfahren und die zwei einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2014 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung, der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Er hatte am römisch 40 .2014 jemandem ausrichten lassen, dass er ihn umbringen werde und ihn so mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; er hatte am römisch 40 .2013 eine fremde Sache, nämlich den Innenspiegel der Beifahrersonnenblende eines PKW beschädigt und andere vorsätzlich am Körper verletzt; eine Frau hatte er am römisch 40 .2014 durch Faustschläge gegen den Kopf verletzt, wodurch sie ein Hämatom an der linken Schläfe sowie eine Platzwunde im Mund erlitt, und am römisch 40 .2013 durch Versetzen von drei Ohrfeigen und Ergreifen am linken Unterarm, wodurch sie ein 3 cm breites, 6-7 cm langes Hämatom am linken Unterarm im Bereich der Muskelweichteile mit Quetschung sowie mäßigen Druckschmerz am linken Unterkiefer erlitt. Einem anderen hatte er am 16.12.2013 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch der Genannte eine Prellung des Gesichtes und eine Quetschung der Mundschleimhaut erlitt. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, die teilweise Tatbegehung unter dem 21. Lebensjahr und erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während anhängigem Verfahren und die zwei einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Er hatte am XXXX .2018 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch der Genannte zumindest eine Rötung erlitt; am XXXX .2018 andere durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Verständigung der Polizei nach der gerade dargestellten Tat zu nötigen versucht, indem er, nachdem er die Genannten zuvor mit seinem PKW verfolgt hatte, im unmittelbaren Anschluss an die eben dargestellte Tat ausrief „Wenn ihr die Kiwarei anrufts, dann kommt meine ganze Familie und dann habt's ihr's schön!", wobei es beim Versuch blieb, weil die Polizei dennoch verständigt wurde. Mildernd wurden die teilweise geständige Einlassung, der teilweise Versuch gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Tatbegehung in offener Probezeit, drei einschlägige Vorstrafen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Er hatte am römisch 40 .2018 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch der Genannte zumindest eine Rötung erlitt; am römisch 40 .2018 andere durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Verständigung der Polizei nach der gerade dargestellten Tat zu nötigen versucht, indem er, nachdem er die Genannten zuvor mit seinem PKW verfolgt hatte, im unmittelbaren Anschluss an die eben dargestellte Tat ausrief „Wenn ihr die Kiwarei anrufts, dann kommt meine ganze Familie und dann habt's ihr's schön!", wobei es beim Versuch blieb, weil die Polizei dennoch verständigt wurde. Mildernd wurden die teilweise geständige Einlassung, der teilweise Versuch gewertet, erschwerend dagegen das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Tatbegehung in offener Probezeit, drei einschlägige Vorstrafen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Körperverletzung, des Verbrechens der schweren Nötigung, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hatte zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen XXXX .2019 und XXXX .2019 seine Lebensgefährtin durch die Aussage, dass er sie im Wald vergraben und dem älteren Sohn sagen werde, dass die Mama einfach nicht mehr nachhause gekommen sei, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; er hatte sie auch am Körper verletzt, indem er sie mit einer Hand würgte, gegen ihre Hüfte trat und ein Holzstück nach ihr warf, wodurch sie Hämatome (Würgemale) am Hals erlitt; er hatte sie am XXXX .2019 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich zur Abstandnahme von einer Trennung, zu nötigen versucht, indem er ihr eine Ohrfeige versetzte und dann sagte: „Wannst glaubst, du kaunnst di schleichen, host di täuscht! Ich find di sowieso! I lösch dei gaunze Familie aus! I faung au mit deiner Tante aus XXXX und dann dei Schwester und zum Schluss kummst du drau! Mir ist des wurscht, waunn i im Häfn bin, daunn schick i da hoit andere Leit, die des für mi mochn!“ Zudem hatte er am XXXX .2019 versucht, eine schwere Körperverletzung seiner Lebensgefährtin herbeizuführen, indem er ihr Faustschläge gegen das Gesicht und den Rücken versetzte, versuchte, ihr weitere Faustschläge ins Gesicht zu versetzen, und als sie bereits am Boden lag, ihr zumindest einen Tritt versetzte, sie sodann auf den Rücken drehte und sie würgte, und nachdem sie sich befreien konnte, sie aufs Bett stieß und abermals würgte, wodurch diese zumindest Hämatome am Hals, im Schläfenbereich und am Ohr erlitt. Der Beschwerdeführer hatte zudem seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum von August 2019 bis zum XXXX .2019, wenn auch nur fahrlässig, eine Gaspistole besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der Körperverletzung, des Verbrechens der schweren Nötigung, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hatte zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum zwischen römisch 40 .2019 und römisch 40 .2019 seine Lebensgefährtin durch die Aussage, dass er sie im Wald vergraben und dem älteren Sohn sagen werde, dass die Mama einfach nicht mehr nachhause gekommen sei, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; er hatte sie auch am Körper verletzt, indem er sie mit einer Hand würgte, gegen ihre Hüfte trat und ein Holzstück nach ihr warf, wodurch sie Hämatome (Würgemale) am Hals erlitt; er hatte sie am römisch 40 .2019 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich zur Abstandnahme von einer Trennung, zu nötigen versucht, indem er ihr eine Ohrfeige versetzte und dann sagte: „Wannst glaubst, du kaunnst di schleichen, host di täuscht! Ich find di sowieso! römisch eins lösch dei gaunze Familie aus! römisch eins faung au mit deiner Tante aus römisch 40 und dann dei Schwester und zum Schluss kummst du drau! Mir ist des wurscht, waunn i im Häfn bin, daunn schick i da hoit andere Leit, die des für mi mochn!“ Zudem hatte er am römisch 40 .2019 versucht, eine schwere Körperverletzung seiner Lebensgefährtin herbeizuführen, indem er ihr Faustschläge gegen das Gesicht und den Rücken versetzte, versuchte, ihr weitere Faustschläge ins Gesicht zu versetzen, und als sie bereits am Boden lag, ihr zumindest einen Tritt versetzte, sie sodann auf den Rücken drehte und sie würgte, und nachdem sie sich befreien konnte, sie aufs Bett stieß und abermals würgte, wodurch diese zumindest Hämatome am Hals, im Schläfenbereich und am Ohr erlitt. Der Beschwerdeführer hatte zudem seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum von August 2019 bis zum römisch 40 .2019, wenn auch nur fahrlässig, eine Gaspistole besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist.

Mit dem bereits mehrfach angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer sodann in weiterer Folge trotz seiner massiven familiären Bindungen im Bundesgebiet und seiner beiden minderjährigen Söhne eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer wurde sodann am 11.05.2022 gemäß § 133a StVG vorzeitig unter der Bedingung der Ausreise nach Serbien aus der Strafhaft entlassen, reiste noch am 11.05.2022 nach Serbien aus, kehrte jedoch seinen eigenen Angaben nach nur etwa einen Monat später, daher etwa im Juni 2022 unter Verwendung totalgefälschter slowenischer Dokumente, nämlich eines Personalausweises sowie Führerscheines, dem bis 11.05.2030 geltenden Einreiseverbot zum Trotze wieder in das Bundesgebiet zurück, wo er sich rechtswidrig aufhielt und sich neuerlich strafbar machte.Der Beschwerdeführer wurde sodann am 11.05.2022 gemäß Paragraph 133 a, StVG vorzeitig unter der Bedingung der Ausreise nach Serbien aus der Strafhaft entlassen, reiste noch am 11.05.2022 nach Serbien aus, kehrte jedoch seinen eigenen Angaben nach nur etwa einen Monat später, daher etwa im Juni 2022 unter Verwendung totalgefälschter slowenischer Dokumente, nämlich eines Personalausweises sowie Führerscheines, dem bis 11.05.2030 geltenden Einreiseverbot zum Trotze wieder in das Bundesgebiet zurück, wo er sich rechtswidrig aufhielt und sich neuerlich strafbar machte.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX .2023 wegen des Vergehens des Suchtgifthandels sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten unter Anrechnung der Vorhaft ab 20.12.2022 sowie unter Ausspruch des Verfalls von EUR 4.400,00 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei weitere Mittäter im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überließen und zwar der Beschwerdeführer, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, 1. im Zeitraum von November bis XXXX .2022 insgesamt vier Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,17 % Cocain und einem Grammpreis von EUR 100,00 an einen Mann, 2. im Herbst 2022 400 Gramm Speed mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10,3 % Amphetamin zum Grammpreis von EUR 2,00, zehn Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,17 % Cocain zum Grammpreis von EUR 80,00 und 400 Gramm Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC zum Grammpreis von EUR 6,00 an einen anderen Mann, sowie 3. im November 2022 0,5 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,17 % Cocain unentgeltlich einer Frau. Weiters erwarb er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar im November 2022 zumindest 350 Gramm Speed mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10,3 % Amphetamin zu einem Grammpreis von EUR 1,00, indem er das Suchtgift von einem Mittäter zum Weiterverkauf an sich brachte. Bei der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, dass ein diversionellen Vorgehen bei allen Angeklagten im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen und die Schwere der Schuld nicht in Betracht gekommen sei. Beim Beschwerdeführer sei von einem Strafrahmen unter Anwendung des § 39 Abs. 1 StGB von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als mildernd sei das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen und der rasche Rückfall zu werten gewesen. Beim Beschwerdeführer, der bislang als Einziger – noch dazu bereits mehrfach – das Haftübel verspürt habe, sei die Verhängung einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe unumgänglich. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 .2023 wegen des Vergehens des Suchtgifthandels sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten unter Anrechnung der Vorhaft ab 20.12.2022 sowie unter Ausspruch des Verfalls von EUR 4.400,00 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei weitere Mittäter im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überließen und zwar der Beschwerdeführer, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, 1. im Zeitraum von November bis römisch 40 .2022 insgesamt vier Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,17 % Cocain und einem Grammpreis von EUR 100,00 an einen Mann, 2. im Herbst 2022 400 Gramm Speed mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10,3 % Amphetamin zum Grammpreis von EUR 2,00, zehn Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,17 % Cocain zum Grammpreis von EUR 80,00 und 400 Gramm Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC zum Grammpreis von EUR 6,00 an einen anderen Mann, sowie 3. im November 2022 0,5 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,17 % Cocain unentgeltlich einer Frau. Weiters erwarb er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar im November 2022 zumindest 350 Gramm Speed mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10,3 % Amphetamin zu einem Grammpreis von EUR 1,00, indem er das Suchtgift von einem Mittäter zum Weiterverkauf an sich brachte. Bei der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, dass ein diversionellen Vorgehen bei allen Angeklagten im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen und die Schwere der Schuld nicht in Betracht gekommen sei. Beim Beschwerdeführer sei von einem Strafrahmen unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als mildernd sei das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen und der rasche Rückfall zu werten gewesen. Beim Beschwerdeführer, der bislang als Einziger – noch dazu bereits mehrfach – das Haftübel verspürt habe, sei die Verhängung einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe unumgänglich.

Gegen den Beschwerdeführer ist zudem ein weiteres Ermittlungsverfahren anhängig, wonach er neben anderen Mitinsassen der Haftanstalt, verdächtigt wurde, sich der gefährlichen Drohung, der Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Freiheitsentzuges gegenüber Mitinsassen in der Justizanstalt schuldig gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer wird dabei verdächtigt, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei Mittätern vier Mitinsassen gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, indem sie ihnen unter Verwendung eines Messers Schläge bzw. körperliche Gewalt in Aussicht stellten, weiters einen Mitinsassen in mehreren Angriffen am Körper verletzt zu haben, indem sie ihm mit Zigaretten Brandwunden an den Knien zufügten, versucht zu haben, einen anderen Mitinsassen schwer am Körper zu verletzen, indem sie ihn mit Holzbrettern auf die Beine und mit Fäusten gegen die Oberarme schlugen, wodurch dieser Hämatome an den Schienbeinen und Oberarmen erlitt und weiters zwei Mitinsassen widerrechtlich die Freiheit zu entziehen, indem sie diese mit Leintüchern fesselten, wobei sie einen der beiden ein Leintuch über Mund und Nase legten und sein Gesicht mit Wasser übergossen und ihn noch fünf Minuten in diesem Zustand beließen.

Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 192 Abs. 1 StPO eingestellt.Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 192, Absatz eins, StPO eingestellt.

Im Strafvollzug wurden gegen den Beschwerdeführer zudem bereits mehrere folgende Ordnungsstrafen verhängt.

Der Beschwerdeführer erfüllte schon mit seiner Verurteilung vom XXXX .2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG und wurde nunmehr neuerlich zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe iSd. Bestimmung verurteilt. Das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist daher jedenfalls schon deshalb indiziert (vgl. etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2017/17/0006, Rn. 19 mwN).Der Beschwerdeführer erfüllte schon mit seiner Verurteilung vom römisch 40 .2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG und wurde nunmehr neuerlich zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe iSd. Bestimmung verurteilt. Das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist daher jedenfalls schon deshalb indiziert vergleiche etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2017/17/0006, Rn. 19 mwN).

Aus dem festgestellten und den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Verhalten ergibt sich, dass er nicht davor zurückschreckt, andere Personen gehäuft mit Verletzungen am Körper zu bedrohen, Personen selbst – vornehmlich durch Faustschläge gegen den Kopf und Tritte am Körper zu verletzen und sich weiters massiv an fremden Eigentum zu schaffen zu machen.

Neben dem fremdenrechtlichen Fehlverhalten – der Beschwerdeführer reiste mit gefälschten slowenischen Dokumenten dem bereits rechtskräftigen Einreiseverbot zu Trotz wieder in das Bundesgebiet ein – hat sich der Beschwerdeführer nunmehr neuerlich strafbar gemacht und Suchtmittelhandel bzw. Vorbereitung zum Suchtmittelhandel betrieben, wenngleich er diesen Vorwiegend zur Finanzierung seines eigenen Suchtmittelkonsums (Kokain) begangen hat.

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz in zahlreichen Entscheidungen auch festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN) sowie dass eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034 mwN).

Obwohl der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bereits mehrfach und mehrjährig das Haftübel verspürt hat, ist bei ihm keinerlei Einstellungsänderung oder zumindest ein glaubhaftes Bemühen dahingehend erkennbar, zumal er sich auch während der Haft schon wiederholt strafbar gemacht hat, gegen ihn mehrere Ordnungsstrafen verhängt wurden.

Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) (vgl. VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1).Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) vergleiche VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1).

Eine positive Prognose war in Anbetracht der rezenten gravierenden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers darüber hinaus schon zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht möglich. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es nämlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es somit evident, dass der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 jedenfalls vom Beschwerdeführer verwirklicht ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es somit evident, dass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 jedenfalls vom Beschwerdeführer verwirklicht ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine massive Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.

Das Bundesamt ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ausgegangen.Das Bundesamt ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ausgegangen.

3.3.5. Privat- und Familienleben:

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

-        Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

Der Beschwerdeführer verfügte seit 1999 über Aufenthaltstitel in Österreich, wobei sein letzter Aufenthaltstitel, eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit 05.03.2020 abgelaufen ist, der Beschwerdeführer keinen rechtzeitigen Verlängerungsantrag gestellt hat und in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde, sodass sich der Beschwerdeführer seither jedenfalls nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

-        tatsächliches Bestehen eines Familienlebens

Der Beschwerdeführer ist ledig, hat aber aus zwei verschiedenen Beziehungen zwei minderjährige Söhne (geboren 2017 und 2018), für die er grundsätzlich sorge- bzw. unterhaltspflichtig wäre. Beide Söhne leben bei der jeweiligen Kindesmutter in Österreich. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 18.05.2020 festgehalten hat, liegt jedenfalls im Hinblick auf die beiden Söhne des Beschwerdeführers grundsätzlich ein schützenswertes Familienleben vor. Dieses hat jedoch durch die massiven strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers – auch mit Blick auf das zu berücksichtigende Kindeswohl – eine massive Einschränkung erfahren.

So hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich bereits festgehalten:

„[…]

Der Beschwerdeführer führt jedenfalls ein Familienleben mit seinen beiden Kindern. Es ist auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0420, 20.09.2017, Ra 2017/19,0163, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelung über den Familiennachzug der Fall ist (VGH 24.09.2019, Ra 2019/2080274; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046, jeweils mwN).Der Beschwerdeführer führt jedenfalls ein Familienleben mit seinen beiden Kindern. Es ist auch bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen vergleiche etwa VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0420, 20.09.2017, Ra 2017/19,0163, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelung über den Familiennachzug der Fall ist (VGH 24.09.2019, Ra 2019/2080274; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046, jeweils mwN).

[…]

Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Söhnen auseinanderzusetzen. § 138 Z 9 ABGB sieht „verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen“ als eine Komponente des Kindeswohls. Im gegenständlichen Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seit der Geburt der beiden Kinder immer wieder in Justizanstalten befand und somit eine Trennung von ihnen in Kauf nahm bzw. seine Söhne eine solche immer wieder erlebten. Zum ersten Kind besteht lediglich eine Unterhaltsvereinbarung und hat nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Mit dem zweiten Kind lebte der Beschwerdeführer wenige Monate im gemeinsamen Haushalt, bis es zum Angriff auf die Mutter gekommen ist. Bei beiden Kindern übernimmt jeweils die Mutter die Versorgung und Pflege der Kinder und nimmt der Beschwerdeführer keine aktive Rolle in den Leben seiner Söhne ein. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Beschwerdeführer regelmäßig und längerfristig in Serbien zu besuchen (vgl. dazu VwGH, 05.03.2020, Ra 2019/19/0524). Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Söhnen auseinanderzusetzen. Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB sieht „verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen“ als eine Komponente des Kindeswohls. Im gegenständlichen Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seit der Geburt der beiden Kinder immer wieder in Justizanstalten befand und somit eine Trennung von ihnen in Kauf nahm bzw. seine Söhne eine solche immer wieder erlebten. Zum ersten Kind besteht lediglich eine Unterhaltsvereinbarung und hat nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Mit dem zweiten Kind lebte der Beschwerdeführer wenige Monate im gemeinsamen Haushalt, bis es zum Angriff auf die Mutter gekommen ist. Bei beiden Kindern übernimmt jeweils die Mutter die Versorgung und Pflege der Kinder und nimmt der Beschwerdeführer keine aktive Rolle in den Leben seiner Söhne ein. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Beschwerdeführer regelmäßig und längerfristig in Serbien zu besuchen vergleiche dazu VwGH, 05.03.2020, Ra 2019/19/0524).

[…]“

An eben jener Beurteilung hat sich im gegenständlichen Fall auch für die nunmehr erkennende Richterin nichts geändert. Der Beschwerdeführer kehrte dem rechtskräftigen Einreiseverbot zum Trotz wieder in das Bundesgebiet zurück und hielt sich hier von etwa Juni 2022 bis zu seiner Festnahme im Dezember 2022 rechtswidrig auf, wobei er in dieser Zeit offensichtlich Unterkunft bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind nahm. Zu berücksichtigen ist jedoch – wie auch schon das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 18.05.2020 ausgeführt hat – dass die Lebensgefährtin bereits in der Vergangenheit Opfer massiver häuslicher Gewalt durch den Beschwerdeführer geworden ist, was schließlich zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten im Jahr 2019 geführt hat.

Nunmehr verbüßt der Beschwerdeführer abermals eine rechtskräftige und mehrjährige Freiheitsstrafe. Es kann daher nicht erkannt werden, inwiefern der Beschwerdeführer sein Familienleben mit seinen Kindern in Österreich zwischenzeitlich derart intensiviert hätte, dass deswegen die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unzulässig wäre.

-        Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration

Der Beschwerdeführer ist in Österreich aufgewachsen, hat hier die Schule besucht, konnte diese aber nicht abschließen. Er hat keinen Beruf erlernt, war insgesamt noch nicht einmal ein Jahr sozialversichert erwerbstätig und konnte sich daher bisher nicht in Österreich am Arbeitsmarkt integrieren.

Es leben seine Eltern und seine Geschwister im Bundesgebiet und ist angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich befindet.

Diese privaten Bindungen haben jedoch vor dem massiven strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, welches unentwegt seine Fortsetzung findet und vom Beschwerdeführer auch noch immer weiter gesteigert wird, zurückzutreten, zumal gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot besteht.

Abgesehen vom Spracherwerb liegen darüber hinaus keine maßgebliche und besonders berücksichtigungswürdige Integration in die österreichische Gesellschaft vor.

-        strafrechtliche Unbescholtenheit

Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist festzuhalten, zum Entscheidungszeitpunkt nicht strafrechtlich unbescholten ist und sich aktuell wieder in Strafhaft befindet.

-        Bindungen zum Herkunftsstaat

Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem 3. Lebensjahr in Serbien gelebt und hielt sich bis zum Ablauf seines letzten Aufenthaltstitels am 05.03.2020 bzw. zumindest bis zur rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2020 rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Zu Serbien hat er wenig bis keine Verbindungen, er spricht jedoch die Sprache und kehrte zumindest 2017 zur Ausstellung eines Reisepasses nach Serbien zurück.

-        - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Wie schon ausgeführt, hat der Beschwerdeführer gegen das erlassene Einreiseverbot verstoßen und kehrte nur einen Monat nach seiner Ausreise nach Serbien rechtswidrig in das Bundesgebiet zurück, wobei er dafür totalgefälschte slowenische Dokumente verwendete.

-        die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Das aktuell in Österreich vorliegende Familienleben zu seinen Kindern ist zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, jedoch hat er bereits seit seiner Jugend seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch sein massives strafbares Verhalten fortwährend gefährdet. Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten auch nicht nach Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes vom 18.05.2020 geändert, sodass dem weiteren Familienleben des Beschwerdeführers, welches ohnehin nur für sechs Monate währte, bevor er wieder inhaftiert wurde, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann.

-        mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Vor dem Hintergrund der Dauer der unbedingten Haftstrafe ist kein Organisationsverschulden durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer erkennbar, zumal gegen den Beschwerdeführer bereits ein bis 11.05.2030 gültiges Einreiseverbot besteht.

-        Auswirkungen der allgemeinen Lage Serbien

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auf die oben getätigten Ausführungen zur Situation im Land wird verwiesen. Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung.

-        Schlussfolgerungen

Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 14.04.2021, Ra 2020/18/0288, mit Verweis auf VwGH vom 06.04.2020, Ra 2020/20/0055, mwN).Es ist ständige Judikatur des VwGH, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom 14.04.2021, Ra 2020/18/0288, mit Verweis auf VwGH vom 06.04.2020, Ra 2020/20/0055, mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH führt allerdings auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH vom 14.04.2021, Ra 2020/18/0288, mit Verweis auf VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Nach der Rechtsprechung des VwGH führt allerdings auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH vom 14.04.2021, Ra 2020/18/0288, mit Verweis auf VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Der VwGH hat unter anderem folgende Umstände – zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa VwGH vom 26.02.2015, Ra2014/22/0025, vom 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie vom 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. VwGH Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. VwGH Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. VwGH vom 23.05.2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 09.09.2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0129, sowie vom 31.01.2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. VwGH vom 10.12.2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. VwGH Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. VwGH vom 16.10.2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. VwGH Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. VwGH 2011/23/0365) (vgl. VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 12).Der VwGH hat unter anderem folgende Umstände – zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa VwGH vom 26.02.2015, Ra2014/22/0025, vom 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie vom 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche VwGH Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche VwGH Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche VwGH vom 23.05.2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 09.09.2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0129, sowie vom 31.01.2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche VwGH vom 10.12.2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche VwGH Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche VwGH vom 16.10.2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche VwGH Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche VwGH 2011/23/0365) vergleiche VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 12).

Umgekehrt hat der VwGH in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH vom 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie den VwGH vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH vom 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH vom 31.01.2013, 2012/23/0006).Umgekehrt hat der VwGH in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH vom 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie den VwGH vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH vom 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH vom 31.01.2013, 2012/23/0006).

Die Judikaturlinie des VwGH zu einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bezieht sich in der Regel jedoch nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde (vgl. etwa VwGH vom 18.10.2022, Ra 2020/21/0459, Rn. 28). Die Judikaturlinie des VwGH zu einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt bezieht sich in der Regel jedoch nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde vergleiche etwa VwGH vom 18.10.2022, Ra 2020/21/0459, Rn. 28).

Gegenständlich ist jedenfalls – wie der Vorentscheidung – zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im Ergebnis über zwanzig Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und hier seine beiden Kinder sowie weitere Familienangehörige leben bzw. sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich befand.

Hingegen wurden gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidungen in Verbindung mit Einreiseverboten von acht Jahren unter Berücksichtigung eben jener Umstände erlassen und hält er sich seit Juni 2022 rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde hier wieder straffällig.

Das schützenswerte Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen beiden Kindern hat daher schon in der Vergangenheit massive Einschränkungen erfahren, zumal er mit den Kindern seit Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, im keine Obsorge für die (beiden noch minderjährigen) Söhne zukommt und können diesbezüglich keine Umstände erkannt werden, weshalb sich die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot aus diesen Gründen nunmehr unzulässig erweisen sollte.

Das Familienleben des Beschwerdeführers ist daher iSd. § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG erheblich zu relativeren (vgl. dazu abermals auch VwGH vom 18.10.2022, Ra 2020/21/0459, Rn. 28). Auch sind seine Kinder in einem Alter, in dem ihnen jedenfalls unter Hilfestellung ihrer Mütter die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer über Internet, Telefon oder durch Besuche in Serbien jedenfalls zugemutet werden kann.Das Familienleben des Beschwerdeführers ist daher iSd. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG erheblich zu relativeren vergleiche dazu abermals auch VwGH vom 18.10.2022, Ra 2020/21/0459, Rn. 28). Auch sind seine Kinder in einem Alter, in dem ihnen jedenfalls unter Hilfestellung ihrer Mütter die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer über Internet, Telefon oder durch Besuche in Serbien jedenfalls zugemutet werden kann.

Der Beschwerdeführer hat bewiesen, dass er nicht gewillt war, die ihm infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung erwachsenen Folgen in fremdenrechtlicher Hinsicht zu tragen und dem gegen ihn rechtskräftig erlassenen Einreiseverbot zu entsprechen. Er hat sich in der Folge nicht nur rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten, sondern sich währenddessen immer strafbar gemacht und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, die er aktuell gerade verbüßt.

Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt, er verfügt über keine Einstellungszusage oder eine Beschäftigungsbewilligung, welche angesichts des noch bis 11.05.2030 geltenden Einreiseverbotes ohnehin auch nicht erlangt werden kann. Er weist in Österreich keine berücksichtigungswürdigen Zeiten einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit auf.

Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit der Wiedereinreise in den Schengen-Raum jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit der Wiedereinreise in den Schengen-Raum jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK als verhältnismäßig anzusehen ist.

3.3.6. Zur Dauer des Einreiseverbotes:

Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).

Der Beschwerdeführer hat bisher sein Verhalten trotz des mehrfachen und mehrmonatigen bzw. mehrjährigen Verspürens des Haftübels nicht geändert und wurde immer wieder während Probezeiten rückfällig. Bezeichnend ist im Falle des Beschwerdeführers insbesondere seine Neigung zu teils massiver körperlicher Gewalt gegenüber anderen, wobei er einer erheblichen Anzahl von Menschen bereits (teils schwere) Körperverletzungen (darunter auch seiner Lebensgefährtin) zufügt und insbesondere Faustschläge gegen den Kopf ausführt oder seine Opfer würgt und tritt. Sein aggressives Verhalten hat bisher eine stetige Steigerung erfahren.

Wie auch schon das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 18.05.2020 ausgeführt hat, hat sich der Beschwerdeführer zudem auch wiederholt während des aufrechten Strafvollzuges strafbar gemacht.

Zu den Delikten gegen Leib und Leben sowie den Delikten gegen fremdes Eigentum sind zuletzt auch noch Suchtmitteldelikte, konkret Suchtgifthandel und Vorbereitung zum Suchtgifthandel, hinzugekommen. Es ist im Fall des Beschwerdeführers weder eine Besserungsabsicht erkennbar noch glaubhaft.

Im Fall des Beschwerdeführers konnte daher – selbst unter Berücksichtigung seiner massiven familiären Bindungen im Bundesgebiet – auf absehbare Zeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, sodass sich unter Berücksichtigung dieser Umstände das gegen den Beschwerdeführer nunmehr erlassene, unbefristete Einreiseverbot als zulässig und angemessen erweist, um andere insbesondere vor den gewalttätigen Ausbrüchen des Beschwerdeführers zu schützen.

3.4. Zulässigkeit der Abschiebung:

3.4.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).3.4.1. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

3.4.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.3.4.2. Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage in Serbien als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.

Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Serbien erkennen ließen, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist.

3.4.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.3.4.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Serbien nicht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien beruht somit darauf, dass ein Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).

Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Serbien zulässig ist.

3.5. Freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3.6. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Das Bundesamt hat der gegenständlichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zudem gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, wobei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft und der damit verbundenen Hemmung der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 FPG 2005 von vornherein ins Leere ging und sich auch auf die rechtliche Position des Beschwerdeführers nicht nachteilig auswirken konnte.Das Bundesamt hat der gegenständlichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zudem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, wobei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft und der damit verbundenen Hemmung der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG 2005 von vornherein ins Leere ging und sich auch auf die rechtliche Position des Beschwerdeführers nicht nachteilig auswirken konnte.

Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie bereits dargelegt aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist, da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 darstellen würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie bereits dargelegt aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist, da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 darstellen würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Die dagegen erhobene Beschwerde ist mit der hier getroffenen Sachentscheidung gegenstandslos (VwGH vom 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH) und darüber hinaus unbegründet, da die umgehende Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich erforderlich ist.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer einem bestehenden Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet eingereist, sodass auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG gegenständlich vorlagen.Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer einem bestehenden Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet eingereist, sodass auch die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG gegenständlich vorlagen.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist damit auch kein unzulässiger Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK verbunden.Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist damit auch kein unzulässiger Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK verbunden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Zum Antrag auf Einschränkung des gegenständlichen Einreiseverbotes auf das Staatsgebiet von Österreich:

Sofern in der gegenständlichen Beschwerde die Einschränkung der Gültigkeit des gegenständlichen Einreiseverbots für das Staatsgebiet Österreichs beantragt wird, ist Folgendes festzuhalten:

Das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 ist von Gesetzes wegen die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, "für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten" (vgl. dazu auch VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Eine Beschränkung der Maßnahme nur auf Österreich ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Stammrechtssatz RS 1, VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).Das Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 ist von Gesetzes wegen die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, "für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten" vergleiche dazu auch VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Eine Beschränkung der Maßnahme nur auf Österreich ist gesetzlich nicht vorgesehen vergleiche Stammrechtssatz RS 1, VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).

Ob ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ein Mitgliedstaat des Schengen-Abkommens den Beschwerdeführer trotz des bestehenden schengenweit geltenden Einreiseverbotes in sein Staatsgebiet schlussendlich einreisen lässt, bleibt dessen Entscheidung. Insofern kann das erkennende Gericht trotz des entsprechenden Antrages keine Einschränkung des Geltungsbereichs des Einreiseverbotes vornehmen.

3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil A.II.): Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt einem Einreiseverbot, abgegangen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2230837.2.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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