TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/14 W170 2280633-1

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Veröffentlicht am 14.12.2023
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Entscheidungsdatum

14.12.2023

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §51 Abs2
BDG 1979 §52 Abs2
BDG 1979 §95 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W170 2280600-1/18E
W170 2280633-1/18E
W170 2281172-1/13E
W170 2280600-1/18E , W170 2280633-1/18E, W170 2281172-1/13E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch ECKERT FRIES CARTER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.596.984, hinsichtlich Suspendierung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch ECKERT FRIES CARTER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.596.984, hinsichtlich Suspendierung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 112 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch die Wortfolge „Zi 1 und“ entfällt.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 112 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3, BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch die Wortfolge „Zi 1 und“ entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch ECKERT FRIES CARTER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, hinsichtlich Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch ECKERT FRIES CARTER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, hinsichtlich Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):

A) In teilweiser Stattgebung der Beschwerde entfällt gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 123 Abs. 1 BDG im Spruch des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, die lit e. und ist das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe am 08.08.2023 in Zivil und außer Dienst in der Wohnung seine Ehefrau XXXX mit den Worten, „l stich di o, des film i und schick des daun der Polizei", gefährlich bedroht, anschließend ein ca. 25 cm langes Messer aus der Küche geholt und wäre damit drohend auf sie zugegangen und als XXXX in das Schlafzimmer geflüchtet sei und sich eingesperrt habe, habe er versucht, unter dem Türspalt in ihre Richtung zu stechen, A) In teilweiser Stattgebung der Beschwerde entfällt gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 123 Absatz eins, BDG im Spruch des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, die Litera e, und ist das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe am 08.08.2023 in Zivil und außer Dienst in der Wohnung seine Ehefrau römisch 40 mit den Worten, „l stich di o, des film i und schick des daun der Polizei", gefährlich bedroht, anschließend ein ca. 25 cm langes Messer aus der Küche geholt und wäre damit drohend auf sie zugegangen und als römisch 40 in das Schlafzimmer geflüchtet sei und sich eingesperrt habe, habe er versucht, unter dem Türspalt in ihre Richtung zu stechen,

gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG eingestellt.gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG eingestellt.

Ansonsten wird die Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 123 Abs. 1 BDG mit den Maßgabe abgewiesen, Ansonsten wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 123 Absatz eins, BDG mit den Maßgabe abgewiesen,

1. dass lit. c. lautet: „er habe an einer noch zu ermittelnden Örtlichkeit im halben Jahr vor dem 30.05.2023 verbotene Suchtmittel, nämlich Cocain, Methamphetamin und/oder Amphetamin konsumiert,“1. dass Litera c, lautet: „er habe an einer noch zu ermittelnden Örtlichkeit im halben Jahr vor dem 30.05.2023 verbotene Suchtmittel, nämlich Cocain, Methamphetamin und/oder Amphetamin konsumiert,“

2. dass XXXX hinsichtlich der Vorwürfe a., c., d., f., g. und h. jeweils im Verdacht steht, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG, hinsichtlich des Vorwurfs b. eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 51 Abs. 2, 52 Abs. 2 BDG begangen zu haben.2. dass römisch 40 hinsichtlich der Vorwürfe a., c., d., f., g. und h. jeweils im Verdacht steht, eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG, hinsichtlich des Vorwurfs b. eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 51, Absatz 2, 52, Absatz 2, BDG begangen zu haben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch ECKERT FRIES CARTER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 29.09.2023, 2023-0.596.984, Senat 27 hinsichtlich Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Bezugskürzung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch ECKERT FRIES CARTER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 29.09.2023, 2023-0.596.984, Senat 27 hinsichtlich Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Bezugskürzung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 112 Abs. 4 BDG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 112 Absatz 4, BDG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
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Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Exekutivorgan der LPD Wien, er führt den Dienstgrad eines Revierinspektors und war jedenfalls vor seiner Suspendierung dem Stadtpolizeikommando XXXX zugewiesen.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Exekutivorgan der LPD Wien, er führt den Dienstgrad eines Revierinspektors und war jedenfalls vor seiner Suspendierung dem Stadtpolizeikommando römisch 40 zugewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 14.12.2020, BDB-2020-0-733.440, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2021, W116 2238061-1/2E, mit einer Geldbuße in der Höhe von € 1.900 bestraft, weil er einen gesuchten Informanten nicht festgenommen hat. Ansonsten ist er disziplinarrechtlich unbescholten. Trotz der Rechtskraft des Schuldspruches des Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 14.12.2020, BDB-2020-0-733.440, bestritt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2023, damals seine Dienstpflichten verletzt zu haben.

Der Beschwerdeführer ist mit XXXX verheiratet, er hat mit dieser eine dreijährige Tochter, weitere Kinder hat er nicht.Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 verheiratet, er hat mit dieser eine dreijährige Tochter, weitere Kinder hat er nicht.

Der Beschwerdeführer hat kein Vermögen und Schulden in der Höhe von gesamt ca. € 50.0000. Er ist nur für seine oben genannte Ehefrau und die gemeinsame Tochter sorgepflichtig.

Der Beschwerdeführer erhält nunmehr einen Grundbezug von 1.554,88 brutto bzw. € 1.191,80 netto sowie einen Kinderzuschuss von € 15,60 brutto, seine Ehefrau XXXX erhält täglich € 37,39 Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer erhält nunmehr einen Grundbezug von 1.554,88 brutto bzw. € 1.191,80 netto sowie einen Kinderzuschuss von € 15,60 brutto, seine Ehefrau römisch 40 erhält täglich € 37,39 Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied des bzw. übt keine Funktion im Dienststellenausschuss, Fachwahlausschuss oder Zentralwahlausschuss aus, er hat keine Personalvertretungsfunktion inne.

1.2. In der am 01.09.2023 bei der Behörde seitens der Landespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer eingebrachten Disziplinaranzeige wird dem Beschwerdeführer vorgehalten (1.) seiner Ehefrau, XXXX , am 06.02.2023, 22:00 Uhr, in 3500 Krems, XXXX , während einer Autofahrt im Streit mit der geballten Faust in deren Gesicht geschlagen zu haben, wodurch diese eine blutverschmierte Schwellung am rechten Auge erlitten habe, (2.) vom 27.06.2023 bis einschließlich 14.08.2023, 17:25 Uhr, für seine Dienstbehörde trotz zahlreicher Versuche telefonisch mit ihm in Verbindung zu treten, mehrfacher Hauserhebungen und Kontaktaufnahmen mit seiner Ehefrau, nicht erreichbar und somit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein, (3.) nach einer am 30.05.2023 stattgefundenen fachärztlichen Untersuchung bei Dr. Andreas STEINBAUER mit Gutachten vom 22.06.2023 im Rahmen einer Haaranalyse positiv auf Kokain und Amphetamine getestet worden zu sein, (4.) auf Grund von eingetretener Zahlungsunfähigkeit für abgeschlossene Kreditverträge bei der „ TeamBank Österreich ", drei mit 10.07.2023 datierte Lohnpfändungsbescheide in der Höhe von insgesamt € 43.672,28 aufzuweisen, (5.) am 08.08.2023 seine Ehefrau XXXX mit den Worten, „l stich di o, des film i und schick des daun der Polizei", gefährlich bedroht und anschließend ein ca. 25 cm langes Messer aus der Küche geholt zu haben und damit drohend auf sie zugegangen zu sein und als sie in das Schlafzimmer geflüchtet sei, versucht zu haben unter dem Türspalt durch in ihre Richtung zu stechen, (6.) am 12.08.2023 den Fernseher der Frau XXXX mit einem Wurf eines Gegenstandes gegen den Bildschirm beschädigt, die Geschäftstüre zu ihrem Geschäft „ XXXX “ eingeschlagen und die Schaufensterfolien beschädigt zu haben, (7.) am 09.02.2023 gegenüber den näher bezeichneten Polizeibeamten der Polizeiinspektion Krems an der Donau wissentlich eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht zu haben, indem er angegeben habe, dass in sein Kellerabteil eingebrochen und daraus unter anderem seine Faustfeuerwaffe gestohlen worden sei und schließlich (8.) am 09.02.2023 in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO zum Einbruch in sein Kellerabteil und seiner gestohlenen Faustfeuerwaffe bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt zu haben, indem er seine Angaben aufrechterhalten habe.1.2. In der am 01.09.2023 bei der Behörde seitens der Landespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer eingebrachten Disziplinaranzeige wird dem Beschwerdeführer vorgehalten (1.) seiner Ehefrau, römisch 40 , am 06.02.2023, 22:00 Uhr, in 3500 Krems, römisch 40 , während einer Autofahrt im Streit mit der geballten Faust in deren Gesicht geschlagen zu haben, wodurch diese eine blutverschmierte Schwellung am rechten Auge erlitten habe, (2.) vom 27.06.2023 bis einschließlich 14.08.2023, 17:25 Uhr, für seine Dienstbehörde trotz zahlreicher Versuche telefonisch mit ihm in Verbindung zu treten, mehrfacher Hauserhebungen und Kontaktaufnahmen mit seiner Ehefrau, nicht erreichbar und somit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein, (3.) nach einer am 30.05.2023 stattgefundenen fachärztlichen Untersuchung bei Dr. Andreas STEINBAUER mit Gutachten vom 22.06.2023 im Rahmen einer Haaranalyse positiv auf Kokain und Amphetamine getestet worden zu sein, (4.) auf Grund von eingetretener Zahlungsunfähigkeit für abgeschlossene Kreditverträge bei der „ TeamBank Österreich ", drei mit 10.07.2023 datierte Lohnpfändungsbescheide in der Höhe von insgesamt € 43.672,28 aufzuweisen, (5.) am 08.08.2023 seine Ehefrau römisch 40 mit den Worten, „l stich di o, des film i und schick des daun der Polizei", gefährlich bedroht und anschließend ein ca. 25 cm langes Messer aus der Küche geholt zu haben und damit drohend auf sie zugegangen zu sein und als sie in das Schlafzimmer geflüchtet sei, versucht zu haben unter dem Türspalt durch in ihre Richtung zu stechen, (6.) am 12.08.2023 den Fernseher der Frau römisch 40 mit einem Wurf eines Gegenstandes gegen den Bildschirm beschädigt, die Geschäftstüre zu ihrem Geschäft „ römisch 40 “ eingeschlagen und die Schaufensterfolien beschädigt zu haben, (7.) am 09.02.2023 gegenüber den näher bezeichneten Polizeibeamten der Polizeiinspektion Krems an der Donau wissentlich eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht zu haben, indem er angegeben habe, dass in sein Kellerabteil eingebrochen und daraus unter anderem seine Faustfeuerwaffe gestohlen worden sei und schließlich (8.) am 09.02.2023 in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO zum Einbruch in sein Kellerabteil und seiner gestohlenen Faustfeuerwaffe bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt zu haben, indem er seine Angaben aufrechterhalten habe.

Die Disziplinaranzeige wurde dem Beschwerdeführer am 06.09.2023 zugestellt.

Der Bescheid der Behörde vom 09.09.2023, 2023-0.596.984, hinsichtlich Suspendierung des Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2023 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 13.10.2023 zur Post gegeben.

Der Einleitungsbeschluss der Behörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837 hinsichtlich Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2023 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 13.10.2023 zur Post gegeben.

Der Spruch des Bescheides lautet:

„Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 07.09.2023 […] beschlossen, gegen XXXX wegen des Verdachts,„Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 07.09.2023 […] beschlossen, gegen römisch 40 wegen des Verdachts,

a.       er habe am 06.02.2023, um 22:00 Uhr, außer Dienst und in zivil in 3500 Krems, XXXX , seiner Ehefrau, XXXX während einer Autofahrt im Streit mit der geballten Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch diese eine blutverschmierte Schwellung am rechten Auge erlitt,a. er habe am 06.02.2023, um 22:00 Uhr, außer Dienst und in zivil in 3500 Krems, römisch 40 , seiner Ehefrau, römisch 40 während einer Autofahrt im Streit mit der geballten Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch diese eine blutverschmierte Schwellung am rechten Auge erlitt,

b.       er wäre vom 27.06.2023 bis einschließlich 14.08.2023, 17:25 Uhr, für seine Dienstbehörde trotz zahlreicher Versuche telefonisch mit ihm in Verbindung zu treten, mehrfacher Hauserhebungen und Kontaktaufnahmen mit seiner Ehefrau, nicht erreichbar gewesen und während dieser Zeit daher ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen,

c.       er habe zumindest vor dem 30.05.2023 verbotene Suchtmittel konsumiert, zumal bei der am 30.05.2023 stattgefundenen fachärztlichen Untersuchung bei Dr. Andreas STEINBAUER im Rahmen einer Haaranalyse Kokain und Amphetamine festgestellt wurden,

d.       er habe die Mindestanforderungen der privaten Wirtschaftsgebarung nicht erfüllt, zumal auf Grund von offenbar eingetretener Zahlungsunfähigkeit drei mit 10.07.2023 datierte Lohnpfändungsbescheide der „TeamBank Österreich, in der Höhe von insgesamt € 43.672,28 bei der LPD Wien, Personalabteilung einlangten

e.       er habe am 08.08.2023 in zivil und außer Dienst in der Wohnung seine Ehefrau XXXX mit den Worten, „l stich di o, des film i und schick des daun der Polizei", gefährlich bedroht, anschließend ein ca. 25 cm langes Messer aus der Küche geholt und wäre damit drohend auf sie zugegangen und als XXXX in das Schlafzimmer flüchtete und sich einsperrte, habe er versucht, unter dem Türspalt in ihre Richtung zu stechen,e. er habe am 08.08.2023 in zivil und außer Dienst in der Wohnung seine Ehefrau römisch 40 mit den Worten, „l stich di o, des film i und schick des daun der Polizei", gefährlich bedroht, anschließend ein ca. 25 cm langes Messer aus der Küche geholt und wäre damit drohend auf sie zugegangen und als römisch 40 in das Schlafzimmer flüchtete und sich einsperrte, habe er versucht, unter dem Türspalt in ihre Richtung zu stechen,

f.       er habe am 12.08.2023 den Fernseher seiner Ehegattin mit einem Wurf eines Gegenstandes gegen den Bildschirm beschädigt, die Geschäftstüre zu ihrem Geschäft „ XXXX “ eingeschlagen und die Schaufensterfolien beschädigt, f. er habe am 12.08.2023 den Fernseher seiner Ehegattin mit einem Wurf eines Gegenstandes gegen den Bildschirm beschädigt, die Geschäftstüre zu ihrem Geschäft „ römisch 40 “ eingeschlagen und die Schaufensterfolien beschädigt,

g.       er habe am 09.02.2023 gegenüber den Polizeibeamten der Pl Krems an der Donau – XXXX – wissentlich eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht, indem er angab, dass in sein Kellerabteil eingebrochen und daraus unter anderem seine Faustfeuerwaffe gestohlen worden sei,g. er habe am 09.02.2023 gegenüber den Polizeibeamten der Pl Krems an der Donau – römisch 40 – wissentlich eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht, indem er angab, dass in sein Kellerabteil eingebrochen und daraus unter anderem seine Faustfeuerwaffe gestohlen worden sei,

h.       er habe am 09.02.2023 in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO zum Einbruch in sein Kellerabteil und seiner gestohlenen Faustfeuerwaffe bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, indem er seine Angaben aufrechterhalten habe,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. l und 2 BDG, § 51 Abs. l BDG und § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA ‚Allgemeine Polizeidienstrichtlinie‘, Punkt II.1. ‚Dienstfähigkeit‘ und Punkt II.2. ‚Auftreten‘, GZ: P4/113730/1/2014, v. 19.05.2014 und ‚Gehaltsexekution‘, Pkt. 1.l. ‚Sorgfaltspflicht‘, GZ: P4/412286/1/2012, v. 30.11.2012 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen, gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Abs. l und 2 BDG, Paragraph 51, Abs. l BDG und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen DA ‚Allgemeine Polizeidienstrichtlinie‘, Punkt römisch zwei.1. ‚Dienstfähigkeit‘ und Punkt römisch zwei.2. ‚Auftreten‘, GZ: P4/113730/1/2014, v. 19.05.2014 und ‚Gehaltsexekution‘, Pkt. 1.l. ‚Sorgfaltspflicht‘, GZ: P4/412286/1/2012, v. 30.11.2012 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen, gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“

Der Bescheid der Behörde vom 29.09.2023, 2023-0.596.984, Senat 27, hinsichtlich Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Bezugskürzung des Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2023 zugestellt. Die Beschwerde wurde der Behörde am 31.10.2023, 14:51 Uhr, per E-Mail übermittelt.

1.3. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28.09.2023, 38 Hv 58/23d, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, jeweils in Krems

1.       am 12.08.2023 eine fremde Sache beschädigt zu haben, indem er eine Scheibe des Geschäftes der XXXX ,, XXXX " in der XXXX beschädigte wodurch der XXXX GmbH ein Schaden in nicht mehr festzustellender Höhe entstand und dadurch das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen zu haben;1. am 12.08.2023 eine fremde Sache beschädigt zu haben, indem er eine Scheibe des Geschäftes der römisch 40 ,, römisch 40 " in der römisch 40 beschädigte wodurch der römisch 40 GmbH ein Schaden in nicht mehr festzustellender Höhe entstand und dadurch das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB begangen zu haben;

2.       am 09.02.2023 gegenüber Polizeibeamten der Polizeiinspektion Krems an der Donau – lnsp. XXXX , Revlnsp. XXXX , Cheflnsp. XXXX und lnsp. XXXX – wissentlich eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht zu haben, indem er angab, dass in sein Kellerabteil eingebrochen und daraus unter anderem seine Faustfeuerwaffe der Marke Glock, Modell: 19 Gen5 FS, Nummer XXXX , gestohlen worden sei und dadurch das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB begangen zu haben;2. am 09.02.2023 gegenüber Polizeibeamten der Polizeiinspektion Krems an der Donau – lnsp. römisch 40 , Revlnsp. römisch 40 , Cheflnsp. römisch 40 und lnsp. römisch 40 – wissentlich eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht zu haben, indem er angab, dass in sein Kellerabteil eingebrochen und daraus unter anderem seine Faustfeuerwaffe der Marke Glock, Modell: 19 Gen5 FS, Nummer römisch 40 , gestohlen worden sei und dadurch das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB begangen zu haben;

3.       am 09.02.2023 in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO, nämlich des aufgrund seiner falschen Angaben zu 2. eingeleiteten Verfahrens gegen unbekannte Täter bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt zu haben, indem er die zu 2. erwähnten Angaben aufrecht erhalten und dadurch das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB begangen zu haben sowie 3. am 09.02.2023 in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO, nämlich des aufgrund seiner falschen Angaben zu 2. eingeleiteten Verfahrens gegen unbekannte Täter bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt zu haben, indem er die zu 2. erwähnten Angaben aufrecht erhalten und dadurch das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB begangen zu haben sowie

4.       an einem nicht mehr festzustellenden Tag gegen Ende des Jahres 2022 eine Schusswaffe der Kategorie B einem Menschen überlassen zu haben, der zu deren Besitz nicht befugt ist, indem er jene Glock 19, deren Diebstahl er vorgetäuscht hatte, dem XXXX übergeben hat, obwohl er wusste, das XXXX dazu nicht berechtigt ist, und dadurch das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 5 WaffG begangen zu haben.4. an einem nicht mehr festzustellenden Tag gegen Ende des Jahres 2022 eine Schusswaffe der Kategorie B einem Menschen überlassen zu haben, der zu deren Besitz nicht befugt ist, indem er jene Glock 19, deren Diebstahl er vorgetäuscht hatte, dem römisch 40 übergeben hat, obwohl er wusste, das römisch 40 dazu nicht berechtigt ist, und dadurch das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG begangen zu haben.

Hingegen wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn mit Strafantrag vom 29.08.2023 erhobenen Anklage, er habe in Krems am 08.08.2023 seine Ehefrau XXXX gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen indem er zunächst nur ankündigt habe ,,I stich di o, des film i und schick des daun der Polizei!", anschließend ein ca. 25cm langes Messer aus der Küche geholt habe und damit drohend auf XXXX zugegangen und als diese in das Schlafzimmer geflüchtet sei, sogar noch mit dem Messer unter dem Türspalt durch in ihre Richtung zu stechen versucht habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Hingegen wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn mit Strafantrag vom 29.08.2023 erhobenen Anklage, er habe in Krems am 08.08.2023 seine Ehefrau römisch 40 gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen indem er zunächst nur ankündigt habe ,,römisch eins stich di o, des film i und schick des daun der Polizei!", anschließend ein ca. 25cm langes Messer aus der Küche geholt habe und damit drohend auf römisch 40 zugegangen und als diese in das Schlafzimmer geflüchtet sei, sogar noch mit dem Messer unter dem Türspalt durch in ihre Richtung zu stechen versucht habe, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.

1.4. Am 07.02.2023 kam es in XXXX , 3500 Krems an der Donau, dem zum damaligen Zeitpunkt gemeinsamen Wohnsitz der XXXX und des Beschwerdeführers zu einem Polizeieinsatz, der durch einen Anruf von XXXX ausgelöst worden war. Im Zuge dieses Einsatzes – beim Eintreffen der Polizei war der Beschwerdeführer nicht anwesend – gab XXXX an, mit dem Beschwerdeführer während einer Autofahrt am 06.02.2023, 22:00 Uhr, in der XXXX , 3500 Krems, einen heftigen Streit gehabt zu haben und von diesem im Zuge des Streites ins Gesicht geschlagen worden zu sein; anschließend habe der Beschwerdeführer XXXX zu deren Mutter gebracht und sei weggefahren. Die einschreitenden Beamten vermerkten in der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 07.02.2023, PAD/23/00272685/001/VW, dass XXXX sichtlich verängstigt gewesen sei und eine mit Blut verschmierte Schwellung am rechten Auge gehabt habe. 1.4. Am 07.02.2023 kam es in römisch 40 , 3500 Krems an der Donau, dem zum damaligen Zeitpunkt gemeinsamen Wohnsitz der römisch 40 und des Beschwerdeführers zu einem Polizeieinsatz, der durch einen Anruf von römisch 40 ausgelöst worden war. Im Zuge dieses Einsatzes – beim Eintreffen der Polizei war der Beschwerdeführer nicht anwesend – gab römisch 40 an, mit dem Beschwerdeführer während einer Autofahrt am 06.02.2023, 22:00 Uhr, in der römisch 40 , 3500 Krems, einen heftigen Streit gehabt zu haben und von diesem im Zuge des Streites ins Gesicht geschlagen worden zu sein; anschließend habe der Beschwerdeführer römisch 40 zu deren Mutter gebracht und sei weggefahren. Die einschreitenden Beamten vermerkten in der Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 07.02.2023, PAD/23/00272685/001/VW, dass römisch 40 sichtlich verängstigt gewesen sei und eine mit Blut verschmierte Schwellung am rechten Auge gehabt habe.

Nachdem sich XXXX gegenüber Polizeiorganen vorerst geweigert hatte, gegen den Beschwerdeführer auszusagen und dieser die Vorwürfe in der Einvernahme vor Polizeiorganen der Polizeiinspektion Krems an der Donau bestritt, wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau mit Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 03.05.2023, 80 BAZ 33-035-954/23-3, gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Dies wurde der Dienstbehörde am 08.05.2023 bekannt.Nachdem sich römisch 40 gegenüber Polizeiorganen vorerst geweigert hatte, gegen den Beschwerdeführer auszusagen und dieser die Vorwürfe in der Einvernahme vor Polizeiorganen der Polizeiinspektion Krems an der Donau bestritt, wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau mit Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 03.05.2023, 80 BAZ 33-035-954/23-3, gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Dies wurde der Dienstbehörde am 08.05.2023 bekannt.

Nach einem weiteren Vorfall am 08.08.2023 wurde XXXX von Polizeiorganen der Polizeiinspektion Krems an der Donau am 13.08.2023 (zu PAD/23/01667682/001/KRIM) einvernommen und sagte in Bezug auf den Vorfall vom 06.02.2023 aus, dass der Beschwerdeführer sie „in dieser Zeit“ einige Male geschlagen und auch verletzt habe, weshalb sie am 06.02.2023 (richtig: 07.02.2023) auch Anzeige gegen diesen erstattet habe und von der Polizei gegen den Beschwerdeführer auch ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden sei. Nach dem Betretungs- und Annäherungsverbot hätten sich XXXX und der Beschwerdeführer aber wieder verstanden und sei dieser wieder zu XXXX und der gemeinsamen Tochter gezogen.Nach einem weiteren Vorfall am 08.08.2023 wurde römisch 40 von Polizeiorganen der Polizeiinspektion Krems an der Donau am 13.08.2023 (zu PAD/23/01667682/001/KRIM) einvernommen und sagte in Bezug auf den Vorfall vom 06.02.2023 aus, dass der Beschwerdeführer sie „in dieser Zeit“ einige Male geschlagen und auch verletzt habe, weshalb sie am 06.02.2023 (richtig: 07.02.2023) auch Anzeige gegen diesen erstattet habe und von der Polizei gegen den Beschwerdeführer auch ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden sei. Nach dem Betretungs- und Annäherungsverbot hätten sich römisch 40 und der Beschwerdeführer aber wieder verstanden und sei dieser wieder zu römisch 40 und der gemeinsamen Tochter gezogen.

In den bisherigen Verfahren vor der Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer bestritten, seine Frau am 06.02.2023 (oder überhaupt) geschlagen zu haben; deren Aussagen vom 13.08.2023 seien nach stundenlangen Verhör falsch zusammengefasst worden und habe die Frau die Niederschrift unterschrieben, ohne diese zu lesen.

1.5. Der Beschwerdeführer war vom 27.06.2023 bis zum 14.08.2023 vom Dienst abwesend und hat auf Kontaktaufnahmeversuche durch das Stadtpolizeikommando XXXX nicht reagiert; am 14.08.2023 wurde der Beschwerdeführer in Vollziehung einer Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 13.08.2023, genehmigt durch Beschluss des Journalrichters des Landesgerichts Krems an der Donau, von Polizeiorganen festgenommen und in weiterer Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. 1.5. Der Beschwerdeführer war vom 27.06.2023 bis zum 14.08.2023 vom Dienst abwesend und hat auf Kontaktaufnahmeversuche durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 nicht reagiert; am 14.08.2023 wurde der Beschwerdeführer in Vollziehung einer Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 13.08.2023, genehmigt durch Beschluss des Journalrichters des Landesgerichts Krems an der Donau, von Polizeiorganen festgenommen und in weiterer Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Erst am 14.08.2023 wurde eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt.

In den bisherigen Verfahren vor der Behörde und in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer eingestanden, dass er vom 27.06.2023 bis zum 14.08.2023 vom Dienst abwesend gewesen sei und auf Kontaktaufnahmeversuche durch das Stadtpolizeikommando XXXX nicht reagiert habe, dies sei aber auf den seelisch-geistigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – dieser habe an einer schweren Depression sowie einem Burnout-Syndrom gelitten – zurückzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer angegeben, sich bereits unmittelbar vor dem 27.06.2023 im Krankenstand befunden und sich auch entsprechend krankgemeldet zu haben. Er habe nicht gewusst, dass er wieder gesundgeschrieben worden sei. Dass er nicht erreichbar gewesen sei, sei seinem Gesundheitszustand zuzuschreiben.In den bisherigen Verfahren vor der Behörde und in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer eingestanden, dass er vom 27.06.2023 bis zum 14.08.2023 vom Dienst abwesend gewesen sei und auf Kontaktaufnahmeversuche durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 nicht reagiert habe, dies sei aber auf den seelisch-geistigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – dieser habe an einer schweren Depression sowie einem Burnout-Syndrom gelitten – zurückzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer angegeben, sich bereits unmittelbar vor dem 27.06.2023 im Krankenstand befunden und sich auch entsprechend krankgemeldet zu haben. Er habe nicht gewusst, dass er wieder gesundgeschrieben worden sei. Dass er nicht erreichbar gewesen sei, sei seinem Gesundheitszustand zuzuschreiben.

1.6. Am 13.08.2023 sagte XXXX vor Polizeiorganen der Polizeiinspektion Krems an der Donau aus, dass der Beschwerdeführer und XXXX sich am 08.08.2023, gegen 09.00 Uhr in der Wohnung XXXX , 3500 Krems/Donau, befunden hätten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch XXXX und deren gemeinsame Tochter hätten sich im Schlafzimmer befunden und seien noch im Bett gelegen. Dann sei der Beschwerdeführer aufgestanden, ins Wohnzimmer und nach einigen Minuten zurück ins Schlafzimmer gegangen. Es habe zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX ein Streitgespräch begonnen, XXXX wisse nicht mehr weswegen. XXXX sei dann aufgestanden und ins Wohnzimmer gegangen, damit die Tochter durch den Streit nicht munter werde; im Wohnzimmer habe sich der Streit fortgesetzt und sei immer heftiger geworden. Plötzlich habe der Beschwerdeführer mit nicht allzu lauter Stimme zu XXXX gesagt: „l stich di o, des film i und schick des daun der Polizei!“. Zuerst habe XXXX diese Drohung nicht ernst genommen, dann sei der Beschwerdeführer aber in die Küche gegangen und mit einem ca. 25 cm langen Küchenmesser in der rechten Hand zurück ins Wohnzimmer gekommen, sodass XXXX „schon Angst“ bekommen habe. Sie habe den Beschwerdeführer aufgefordert, das Messer wegzulegen und habe dieser das Messer in Richtung Wohnzimmerfenster geworfen. Dann sei der Streit weitergegangen und der Beschwerdeführer sei noch aggressiver geworden. Er sei dann in Richtung Wohnzimmerfenster gegangen, habe dort das weggeworfene Küchenmesser aufgehoben und sei mit dem vorgehaltenen Messer vor seinem Körper in Richtung XXXX auf diese zugegangen. XXXX sei dann sofort in das Schlafzimmer geflüchtet und habe die Tür zugehalten. Der Beschwerdeführer sei vor der Schlafzimmertür gestanden und habe mit dem Küchenmesser unter der Tür durch den Türspalt in das Schlafzimmer hereingestochen. XXXX habe vor lauter Angst geschrien, dass er endlich aufhören solle. Nach ein bis zwei Minuten habe der Beschwerdeführer dann aufgehört, mit dem Messer unter der Tür hereinzustechen. Während des ganzen Vorfall habe XXXX via Snapchat-Videoanruf Kontakt mit XXXX gehabt, was der Beschwerdeführer auch gewusst habe. XXXX habe auch ins Telefon geschrien, dass der Beschwerdeführer aufhören solle, was dieser auch hätte hören müssen, da das Handy auf Lautsprecher geschalten gewesen sei; er habe darauf jedoch nicht reagiert. Der Videoanruf sei von XXXX gespeichert worden, wobei der Ton nicht gespeichert worden sei. Nachdem sich der Beschwerdeführer offensichtlich beruhigt habe, habe XXXX die Schlafzimmertür geöffnet, der Beschwerdeführer habe sich stehend beim Wohnzimmerfenster befunden, wo er zuvor das Messer hingeworfen habe. Das Messer habe XXXX nicht mehr wahrnehmen können als diese wieder in das Wohnzimmer gekommen sei. Ca. 10 Minuten später sei XXXX in die gegenständliche Wohnung gekommen, und habe sich XXXX hingelegt. Später sei XXXX mit ihrer Tochter vorübergehend zu einer Bekannten gezogen, sie sei durch das aggressive Verhalten und die gefährliche Drohung mit dem Küchenmesser derart in Furcht und Unruhe versetzt worden, dass sie sich nur in Begleitung in die Öffentlichkeit traue. XXXX traue dem Beschwerdeführer zu, seine Drohungen umzusetzen und sie umzubringen.1.6. Am 13.08.2023 sagte römisch 40 vor Polizeiorganen der Polizeiinspektion Krems an der Donau aus, dass der Beschwerdeführer und römisch 40 sich am 08.08.2023, gegen 09.00 Uhr in der Wohnung römisch 40 , 3500 Krems/Donau, befunden hätten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch römisch 40 und deren gemeinsame Tochter hätten sich im Schlafzimmer befunden und seien noch im Bett gelegen. Dann sei der Beschwerdeführer aufgestanden, ins Wohnzimmer und nach einigen Minuten zurück ins Schlafzimmer gegangen. Es habe zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 ein Streitgespräch begonnen, römisch 40 wisse nicht mehr weswegen. römisch 40 sei dann aufgestanden und ins Wohnzimmer gegangen, damit die Tochter durch den Streit nicht munter werde; im Wohnzimmer habe sich der Streit fortgesetzt und sei immer heftiger geworden. Plötzlich habe der Beschwerdeführer mit nicht allzu lauter Stimme zu römisch 40 gesagt: „l stich di o, des film i und schick des daun der Polizei!“. Zuerst habe römisch 40 diese Drohung nicht ernst genommen, dann sei der Beschwerdeführer aber in die Küche gegangen und mit einem ca. 25 cm langen Küchenmesser in der rechten Hand zurück ins Wohnzimmer gekommen, sodass römisch 40 „schon Angst“ bekommen habe. Sie habe den Beschwerdeführer aufgefordert, das Messer wegzulegen und habe dieser das Messer in Richtung Wohnzimmerfenster geworfen. Dann sei der Streit weitergegangen und der Beschwerdeführer sei noch aggressiver geworden. Er sei dann in Richtung Wohnzimmerfenster gegangen, habe dort das weggeworfene Küchenmesser aufgehoben und sei mit dem vorgehaltenen Messer vor seinem Körper in Richtung römisch 40 auf diese zugegangen. römisch 40 sei dann sofort in das Schlafzimmer geflüchtet und habe die Tür zugehalten. Der Beschwerdeführer sei vor der Schlafzimmertür gestanden und habe mit dem Küchenmesser unter der Tür durch den Türspalt in das Schlafzimmer hereingestochen. römisch 40 habe vor lauter Angst geschrien, dass er endlich aufhören solle. Nach ein bis zwei Minuten habe der Beschwerdeführer dann aufgehört, mit dem Messer unter der Tür hereinzustechen. Während des ganzen Vorfall habe römisch 40 via Snapchat-Videoanruf Kontakt mit römisch 40 gehabt, was der Beschwerdeführer auch gewusst habe. römisch 40 habe auch ins Telefon geschrien, dass der Beschwerdeführer aufhören solle, was dieser auch hätte hören müssen, da das Handy auf Lautsprecher geschalten gewesen sei; er habe darauf jedoch nicht reagiert. Der Videoanruf sei von römisch 40 gespeichert worden, wobei der Ton nicht gespeichert worden sei. Nachdem sich der Beschwerdeführer offensichtlich beruhigt habe, habe römisch 40 die Schlafzimmertür geöffnet, der Beschwerdeführer habe sich stehend beim Wohnzimmerfenster befunden, wo er zuvor das Messer hingeworfen habe. Das Messer habe römisch 40 nicht mehr wahrnehmen können als diese wieder in das Wohnzimmer gekommen sei. Ca. 10 Minuten später sei römisch 40 in die gegenständliche Wohnung gekommen, und habe sich römisch 40 hingelegt. Später sei römisch 40 mit ihrer Tochter vorübergehend zu einer Bekannten gezogen, sie sei durch das aggressive Verhalten und die gefährliche Drohung mit dem Küchenmesser derart in Furcht und Unruhe versetzt worden, dass sie sich nur in Begleitung in die Öffentlichkeit traue. römisch 40 traue dem Beschwerdeführer zu, seine Drohungen umzusetzen und sie umzubringen.

Im Gerichtsakt findet sich ein 34 Sekunden langes Video (ohne Ton), in dem zu sehen ist, wie der Beschwerdeführer offenbar aus einem anderen Raum kommend, mit einem Messer, das er zu Beginn nur am äußersten Ende des Griffes hält und das zu Beginn zu Boden zeigt, in das Zimmer des oder der Filmenden kommt; in der Sekunde 9 hebt er das Messer gestikulierend an, sodass er es nunmehr weiterhin nur mit zwei oder drei Fingern hält, die Messerspitze aber nach oben zeigt. Der Beschwerdeführer geht dann einen Schritt auf den oder die Filmende zu und scheint zu sprechen, wobei das Gesicht nur teilweise aufgenommen wurde und die Mimik nicht zu erkennen ist. Die Gestik des Beschwerdeführers ist zu diesem Zeitpunkt ruhig. Bis zur Sekunde 30 hält der Beschwerdeführer, der nicht weiter auf den oder die Filmende zugekommen ist, das Messer weiterhin nur mit zwei oder drei Fingern, in der Sekunde 30 wirft er das Messer von sich aus gesehen nach rechts weg, jedenfalls nicht in die Richtung des oder der Filmenden. Unmittelbar darauf geht er langsamen Schrittes ebenfalls in diese Richtung, jedenfalls nicht auf den oder die Filmende zu.

Das Video scheint während eines Telefongesprächs aufgenommen worden zu sein, weil links im Bild das Icon eines Gesprächspartners zu sehen ist, es ist einerseits die (rot unterlegte) Uhrzeit 18:38 zu sehen, andererseits die Tagesbezeichnung „Dienstag“ und die Uhrzeit 09:23 Uhr.

In den bisherigen Verfahren vor der Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer bestritten, seine Frau am 08.08.2023 gefährlich bedroht zu haben; es sei zu einem Streit zwischen den beiden gekommen. Dabei habe der Beschwerdeführer – er habe zuvor Frühstück gemacht – ein Messer in der Hand gehabt und zu XXXX gesagt, sie solle ihn filmen und das der Polizei zeigen, dann komme er in Untersuchungshaft und sei das Problem gelöst. Die Aussage der XXXX vor der Polizei sei falsch, diese sei nach einem stundenlangen Verhör entstanden, man habe XXXX falsch verstanden und diese habe unterschrieben, ohne die Niederschrift durchzulesen.In den bisherigen Verfahren vor der Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer bestritten, seine Frau am 08.08.2023 gefährlich bedroht zu haben; es sei zu einem Streit zwischen den beiden gekommen. Dabei habe der Beschwerdeführer – er habe zuvor Frühstück gemacht – ein Messer in der Hand gehabt und zu römisch 40 gesagt, sie solle ihn filmen und das der Polizei zeigen, dann komme er in Untersuchungshaft und sei das Problem gelöst. Die Aussage der römisch 40 vor der Polizei sei falsch, diese sei nach einem stundenlangen Verhör entstanden, man habe römisch 40 falsch verstanden und diese habe unterschrieben, ohne die Niederschrift durchzulesen.

1.7. Am 13.08.2023 sagte XXXX vor Polizeiorganen der Polizeiinspektion Krems an der Donau aus, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2023, scheinbar gegen 16:15 Uhr an der Adresse XXXX , 3500 Krems/Donau, in der Wohnung der XXXX , deren im Wohnzimmer angebrachten Fernseher (Marke unbekannt) mit einem unbekannten Gegenstand vorsätzlich eingeschossen habe. Vom Hergang der Tat sei vom Beschwerdeführer selbst ein Handyvideo angefertigt worden, welches er XXXX via WhatsApp gesendet habe, durch die Sachbeschädigung sei ein Sachschaden in der Höhe von ca. 100,- Euro entstanden. Auch gab sie an, dass der Beschwerdeführer die Glastüre ihres Geschäftes,, XXXX “ in der XXXX sowie die dortigen Schaufensterfolien beschädigt habe.1.7. Am 13.08.2023 sagte römisch 40 vor Polizeiorganen der Polizeiinspektion Krems an der Donau aus, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2023, scheinbar gegen 16:15 Uhr an der Adresse römisch 40 , 3500 Krems/Donau, in der Wohnung der römisch 40 , deren im Wohnzimmer angebrachten Fernseher (Marke unbekannt) mit einem unbekannten Gegenstand vorsätzlich eingeschossen habe. Vom Hergang der Tat sei vom Beschwerdeführer selbst ein Handyvideo angefertigt worden, welches er römisch 40 via WhatsApp gesendet habe, durch die Sachbeschädigung sei ein Sachschaden in der Höhe von ca. 100,- Euro entstanden. Auch gab sie an, dass der Beschwerdeführer die Glastüre ihres Geschäftes,, römisch 40 “ in der römisch 40 sowie die dortigen Schaufensterfolien beschädigt habe.

In seiner kriminalpolizeilichen Einvernahme vor einem Beamten des Landeskriminalamtes Niederösterreich am 14.08.2023 gestand der Beschwerdeführer ein, den Fernseher und die Geschäftstüre beschädigt zu haben, weil ihm XXXX die gemeinsame Tochter seit 08.08.2023 entzogen habe und er nicht gewusst habe, wo sich diese befinde. Hinsichtlich der Folien wurde der Beschwerdeführer nicht befragt und hat hiezu nichts ausgeführt.In seiner kriminalpolizeilichen Einvernahme vor einem Beamten des Landeskriminalamtes Niederösterreich am 14.08.2023 gestand der Beschwerdeführer ein, den Fernseher und die Geschäftstüre beschädigt zu haben, weil ihm römisch 40 die gemeinsame Tochter seit 08.08.2023 entzogen habe und er nicht gewusst habe, wo sich diese befinde. Hinsichtlich der Folien wurde der Beschwerdeführer nicht befragt und hat hiezu nichts ausgeführt.

In den bisherigen Verfahren vor der Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestand der Beschwerdeführer ein, den Fernseher beschädigt zu haben, dieser stehe jedoch in seinem Eigentum und könne er mit seinem Eigentum „nach Willkür“ schalten und jeden anderen davon ausschließen. Daher treffe der Vorwurf, er habe den Fernseher der XXXX beschädigt, nicht zu. Bisher ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zu beweisen, dass der Fernseher in seinem alleinigen Eigentum steht. In den bisherigen Verfahren vor der Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestand der Beschwerdeführer ein, den Fernseher beschädigt zu haben, dieser stehe jedoch in seinem Eigentum und könne er mit seinem Eigentum „nach Willkür“ schalten und jeden anderen davon ausschließen. Daher treffe der Vorwurf, er habe den Fernseher der römisch 40 beschädigt, nicht zu. Bisher ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zu beweisen, dass der Fernseher in seinem alleinigen Eigentum steht.

Im bisherigen Verfahren gestand der Beschwerdeführer ein, die Geschäftstüre in einem von Aggressivität geprägten hochgradigen Affekt impulsiv beschädigt zu haben, hinsichtlich der Folien war der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht geständig, diese beschädigt zu haben. Die Folien habe aber der Beschwerdeführer bezahlt und stünden diese in seinem Eigentum. Bisher ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zu beweisen, dass die Folien in seinem alleinigen Eigentum stehen.

1.8. Im Rahmen einer nervenärztlichen Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wurde durch Dr. rer. Nat. Wolfgang BICKER, MScTox, einen hiefür allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, eine Haarprobe des Beschwerdeführers auf Suchtmittel mit Missbrauchsrelevanz untersucht.

Dabei wurde – zusammengefasst auf das Wesentliche – festgestellt, dass der mit dem untersuchten Haarabschnitt überprüfte Zeitraum etwa sechs Monate umfasse. Bei der Untersuchung der Haarprobe sei beim Beschwerdeführer Cocain und näher bezeichnete Cocain-Stoffwechselprodukte nachgewiesen worden, die Konzentration der Stoffwechselprodukte spreche für einen häufigeren Konsum von Cocain mit dabei zeitlich naher Aufnahme von Alkohol. Weiters sei beim Beschwerdeführer Methamphetamin, in Konsumentenkreisen auch als „Ice“ oder „Crystal Meth“ bezeichnet sowie Amphetamin, in Konsumentenkreisen als Speed bezeichnet, nachgewiesen worden. Methamphetamin sei ein Aufputschmittel, Amphetamin ein Stoffwechselprodukt von Methamphetamin und ebenfalls ein Aufputschmittel.

In seiner kriminalpolizeilichen Einvernahme vor einem Beamten des Landeskriminalamtes Niederösterreich am 15.08.2023 gestand der Beschwerdeführer ein, gelegentlich und gemeinsam mit und über Wunsch von XXXX Kokain konsumiert zu haben, wobei XXXX dieses besorgt habe, woher wisse der Beschwerdeführer nicht. In seiner kriminalpolizeilichen Einvernahme vor einem Beamten des Landeskriminalamtes Niederösterreich am 15.08.2023 gestand der Beschwerdeführer ein, gelegentlich und gemeinsam mit und über Wunsch von römisch 40 Kokain konsumiert zu haben, wobei römisch 40 dieses besorgt habe, woher wisse der Beschwerdeführer nicht.

In den bisherigen Verfahren vor der Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer das Ergebnis des Gutachtens des Dr. rer. Nat. Wolfgang BICKER, MScTox, auf die Einnahme von ihm verschriebenen Psychopharmaka zurück; er habe nie Suchtgifte konsumiert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, in der Einvernahme am 15.08.2023 von den Beamten des Landeskriminalamtes Niederösterreich unter Druck gesetzt worden zu sein, er habe vor dem 30.05.2023 lediglich Trittico, diverse Schmerztabletten, die zu Hause vorhanden gewesen seien, wie etwa Mexalen und frei erhältliche Schlaftabletten zu sich genommen; andere Medikamente habe er nicht genommen. Allenfalls habe man ihm einmal Suchtgift als Schlafmittel untergeschoben.

1.9. Der Beschwerdeführer hatte mit Stichtag 10.07.2023 bei der „TeamBank Österreich“ Schulden in der Höhe von insgesamt € 43.672,28, die sich aus Kreditverträge mit der
Kto-Nr.: 5703239600, der Kto-Nr.: 2235184675 und der Kto-Nr.: 5703217607 ergeben.
1.9. Der Beschwerdeführer hatte mit Stichtag 10.07.2023 bei der „TeamBank Österreich“ Schulden in der Höhe von insgesamt € 43.672,28, die sich aus Kreditverträge mit der , Kto-Nr.: 5703239600, der Kto-Nr.: 2235184675 und der Kto-Nr.: 5703217607 ergeben.

Mit Stand 10.07.2023 waren bei der Kreditvertrag Kto-Nr.: 5703239600 € 7.764,48 offen, der Kreditvertrag lief seit 01.12.2021 für 36 Monate bis zum 01.11.2024 und war monatlich eine Rate von € 316,00 zu begleichen.

Mit Stand 10.07.2023 waren bei der Kreditvertrag Kto-Nr.: 2235184675 € 23.043,47 offen, der Kreditvertrag lief seit 01.08.2022 für 84 Monate bis zum 01.07.2029 und war monatlich eine Rate von € 353 Rate zu begleichen.

Mit Stand 10.07.2023 waren bei der Kreditvertrag Kto-Nr.: 5703217607 € 12.864,33; der Kreditvertrag lief sei seit 14.06.2023. Auf Grund der vorhandenen Unterlagen war zum jetzigen Zeitpunkt nicht festzustellen, für wie viele Monate bzw. bis wann dieser Vertrag laufen sollte und wie hoch die monatliche Rate gewesen sei.

Mit 10.07.2023 waren die Kredite wegen versäumter Ratenzahlungen fällig gestellt und die das vereinbarte Pfandrecht auf das Gehalt des Beschwerdeführers hinsichtlich der offenen Außenstände bei der Landespolizeidirektion Wien auf Rang 2 eingetragen.

In den bisherigen Verfahren, insbesondere in der Beschwerde, verantwortete sich der Beschwerdeführer derart, dass er das Geld für das Geschäft seiner Frau aufgenommen habe, die ihn bei der Rückzahlung unterstützt habe, bis es zu den verfahrensgegenständlichen Problemen gekommen sei; auch habe die Kreditvergabe nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die gesamten Schulden dadurch entstanden seien, dass er und seine Familie in fünf Jahren dreimal umgezogen seien und der Beschwerdeführer das Nagelstudio der Gattin eingerichtet habe. Der Beschwerdeführer sei finanziell für alles verantwortlich gewesen, seine Gattin habe nie etwas bezahlt oder nie etwas für die Rückzahlung der Schulden beigetragen. Sie habe nicht einmal ihr Fitnessstudio bezahlt, der Beschwerdeführer habe das Geld, dass seine Gattin verdient habe, nie gesehen.

1.10. Punkt II.1. („Dienstfähigkeit“) der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, lautet: „Jeder Bedienstete hat in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann.“1.10. Punkt römisch zwei.1. („Dienstfähigkeit“) der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, lautet: „Jeder Bedienstete hat in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann.“

Punkt II.2. („Auftreten“) der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, lautet: „Der Bedienstete der Bundespolizei bekennt sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild bedingt, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Polizeikorps zu stärken.Punkt römisch zwei.2. („Auftreten“) der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, lautet: „Der Bedienstete der Bundespolizei bekennt sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild bedingt, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Polizeikorps zu stärken.

Dieses Erscheinungsbild umfasst neben der Uniformierung und dem Verhalten von Exekutivbediensteten auch das persönliche Äußere, wie etwa das Tragen von Tätowierungen.

Unabhängig von der Sichtbarkeit sind alle Tätowierungen mit den polizeilichen Anforderungen nicht zu vereinbaren, die geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern oder

?        rechts- oder linksradikale, bzw. extremistische oder verfassungsgefährdende,

?        entwürdigende,

?        sexistische bzw. frauenfeindliche,

?        gewaltverherrlichende bzw. menschenverachtende Darstellungen beinhalten.

Tätowierungen im Gesichtsbereich, ausgenommen Permanent Make Up, sind jedenfalls dazu geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

Auszug aus dem Grundsatzerlass des BMI betreffend „Sprachgebrauch in der Sicherheitsexekutive":

Es ist im Sinne einer professionellen Aufgabenerfüllung unabdingbar erforderlich, dass sich alle Mitarbeiterinnen der Sicherheitsexekutive sowohl während der Ausübung des Dienstes als auch außerhalb desselben (§ 43 BDG) solcher Umgangsformen und sprachlicher Ausdrucksformen zu bedienen haben, die den Eindruck einer diskriminierenden, erniedrigenden, entwürdigenden oder voreingenommenen Vorgangsweise bzw. einen Rückschluss auf eine solcherart motivierte Grundhaltung erst gar nicht aufkommen lassen. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Sicherheitsexekutive an sich selbst den Anspruch stellt, die größte Menschenrechtsorganisation zu sein. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Richtlinie des BMI für die private Nutzung von Social Media ausdrücklich hingewiesen.Es ist im Sinne einer professionellen Aufgabenerfüllung unabdingbar erforderlich, dass sich alle Mitarbeiterinnen der Sicherheitsexekutive sowohl während der Ausübung des Dienstes als auch außerhalb desselben (Paragraph 43, BDG) solcher Umgangsformen und sprachlicher Ausdrucksformen zu bedienen haben, die den Eindruck einer diskriminierenden, erniedrigenden, entwürdigenden oder voreingenommenen Vorgangsweise bzw. einen Rückschluss auf eine solcherart motivierte Grundhaltung erst gar nicht aufkommen lassen. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Sicherheitsexekutive an sich selbst den Anspruch stellt, die größte Menschenrechtsorganisation zu sein. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Richtlinie des BMI für die private Nutzung von Social Media ausdrücklich hingewiesen.

Das Ansehen und die Akzeptanz in der Bevölkerung sowie letztlich auch die Effizienz der sicherheitsbehördlichen Aufgabenerfüllung hängen in hohem Maße davon ab, wie die Organe der Sicherheitsexekutive mit anderen Menschen, insbesondere mit Menschen ausländischer Herkunft und Angehörigen von diskriminierungsgefährdeten Gruppen, aber auch mit den eigenen Mitarbeiter*innen (§ 43a BDG) umgehen. In diesem Zusammenhang wird vor allem auf das sittliche Postulat, die Würde des Menschen zu achten und ihn so zu behandeln, wie man selbst behandelt werden will, nachdrücklich hingewiesen.Das Ansehen und die Akzeptanz in der Bevölkerung sowie letztlich auch die Effizienz der sicherheitsbehördlichen Aufgabenerfüllung hängen in hohem Maße davon ab, wie die Organe der Sicherheitsexekutive mit anderen Menschen, insbesondere mit Menschen ausländischer Herkunft und Angehörigen von diskriminierungsgefährdeten Gruppen, aber auch mit den eigenen Mitarbeiter*innen (Paragraph 43 a, BDG) umgehen. In diesem Zusammenhang wird vor allem auf das sittliche Postulat, die Würde des Menschen zu achten und ihn so zu behandeln, wie man selbst behandelt werden will, nachdrücklich hingewiesen.

Die Bedeutung und Funktion der Sprache, sowie die Macht der Sprache und die sprachliche Diskriminierung sind in der Beilage der DA erklärt.“

Punkt I.1 („Sorgfaltspflicht“) der Dienstanweisung „Gehaltsexekution“, vom 30.11.2012, GZ: P4/412286/1/2012, lautet: „Jeder Bedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Eine leichtfertiger bzw. nachlässiger Umgang eines Bediensteten des Bundes mit seinen privaten finanziellen Mitteln kann bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit, vor allem wegen der großen Verantwortung und der (medialen) Exponiertheit, dieses Vertrauen der Allgemeinheit beeinträchtigen und somit eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung darstellen.“Punkt römisch eins.1 („Sorgfaltspflicht“) der Dienstanweisung „Gehaltsexekution“, vom 30.11.2012, GZ: P4/412286/1/2012, lautet: „Jeder Bedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Eine leichtfertiger bzw. nachlässiger Umgang eines Bediensteten des Bundes mit seinen privaten finanziellen Mitteln kann bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit, vor allem wegen der großen Verantwortung und der (medialen) Exponiertheit, dieses Vertrauen der Allgemeinheit beeinträchtigen und somit eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung darstellen.“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage und den damit korrespondierenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der klaren, in das Verfahren auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführten Aktenlage, die Zustellung der Disziplinaranzeige aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.09.2023 (AS 647).

2.3. Der Inhalt des unter 1.3. festgestellten Urteils des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28.09.2023, 38 Hv 58/23d, ergibt sich aus diesem, unwidersprochen in das Verfahren eingebrachten Urteil, dessen Rechtskraft aus den Eintragungen in die in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft; die Parteien sind der Rechtskraft des Urteils in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht entgegengetreten.

2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus Dokumentation der Polizeiinspektion Krems an der Donau gemäß § 38a SPG vom 07.02.2023, PAD/23/00272685/001/VW, der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers der Polizeiinspektion Krems an der Donau vom 22.03.2023, PAD/23/00272685/002/KRIM, dem Abschlussbericht der der Polizeiinspektion Krems an der Donau vom 22.03.2023, PAD/23/00272685/002/KRIM und aus der Niederschrift der kriminalpolizeilichen Einvernahme der XXXX der Polizeiinspektion Krems an der Donau vom 13.08.2023, PAD/23/01667682/001/KRIM. Diese Urkunden wurden in das Verfahren eingeführt und wurde diesen nicht entgegengetreten. 2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus Dokumentation der Polizeiinspektion Krems an der Donau gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 07.02.2023, PAD/23/00272685/001/VW, der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers der Polizeiinspektion Krems an der Donau vom 22.03.2023, PAD/23/00272685/002/KRIM, dem Abschlussbericht der der Polizeiinspektion Krems an der Donau vom 22.03.2023, PAD/23/00272685/002/KRIM und aus der Niederschrift der kriminalpolizeilichen Einvernahme der römisch 40 der Polizeiinspektion Krems an der Donau vom 13.08.2023, PAD/23/01667682/001/KRIM. Diese Urkunden wurden in das Verfahren eingeführt und wurde diesen nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Verantwortung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2023.

Dass der Dienstbehörde die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 03.05.2023, 80 BAZ 33-035-954/23-3, am 08.05.2023 bekannt wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden E-Mail (AS 70).

2.5. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus dem Gedankenprotokoll des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 06.07.2023, aus dem Aktenvermerk der LPD Wien, SPK XXXX vom 25.07.2023, der „Antragstellende Berichterstattung“ des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 12.07.2023, PAD/23/..../00O./AA. Diese Urkunden wurden in das Verfahren eingeführt und wurde diesen nicht entgegengetreten. 2.5. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus dem Gedankenprotokoll des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 06.07.2023, aus dem Aktenvermerk der LPD Wien, SPK römisch 40 vom 25.07.2023, der „Antragstellende Berichterstattung“ des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 12.07.2023, PAD/23/..../00O./AA. Diese Urkunden wurden in das Verfahren eingeführt und wurde diesen nicht entgegengetreten.

Weiters ist auf das Zugeständnis des Beschwerdeführers, etwa in der Beschwerde vom 10.10.2023 (siehe S. 12), zu verweisen.

Die Feststellungen zur Verantwortung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2023.

2.6. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus hinsichtlich der Angaben der XXXX vom 13.08.2023 aus der Niederschrift der Polizeiinspektion Krems an der Donau von diesem Tag, PAD/23/01667682/001/KRIM, hinsichtlich des Videos von dem aus dem Gerichtsakt übernommenen, in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Video. Die genannte Urkunde wurden in das Verfahren eingeführt und wurde dieser nicht entgegengetreten.2.6. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus hinsichtlich der Angaben der römisch 40 vom 13.08.2023 aus der Niederschrift der Polizeiinspektion Krems an der Donau von diesem Tag, PAD/23/01667682/001/KRIM, hinsichtlich des Videos von dem aus dem Gerichtsakt übernommenen, in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Video. Die genannte Urkunde wurden in das Verfahren eingeführt und wurde dieser nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Verantwortung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2023.

2.7. Die Feststellungen zu 1.7. ergeben sich aus hinsichtlich der Angaben der XXXX vom 13.08.2023 aus der Niederschrift der Polizeiinspektion Krems an der Donau von diesem Tag, PAD/23/01667682/001/KRIM, hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers vor der Kriminalpolizei aus der Niederschrift des Landeskriminalamtes Niederösterreich am 14.08.2023, PAD/23/01672014/001/KRIM. Diese Urkunden wurden in das Verfahren eingeführt und wurde diesen nicht entgegengetreten.2.7. Die Feststellungen zu 1.7. ergeben sich aus hinsichtlich der Angaben der römisch 40 vom 13.08.2023 aus der Niederschrift der Polizeiinspektion Krems an der Donau von diesem Tag, PAD/23/01667682/001/KRIM, hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers vor der Kriminalpolizei aus der Niederschrift des Landeskriminalamtes Niederösterreich am 14.08.2023, PAD/23/01672014/001/KRIM. Diese Urkunden wurden in das Verfahren eingeführt und wurde diesen nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Verantwortung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2023.

2.8. Die Feststellungen unter 1.8. ergeben sich aus dem in das Verfahren eingeführte Gutachten des Dr. rer. Nat. Wolfgang BICKER, MScTox, vom 20.06.2023 und aus der Niederschrift des Landeskriminalamtes Niederösterreich am 15.08.2023, PAD/23/01672014/001/KRIM. Diese Urkunden wurden in das Verfahren eingeführt und wurde diesen nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Verantwortung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2023.

2.9. Die Feststellungen zu 1.9. hinsichtlich der Kredite ergeben sich aus den vorgelegten Schreiben der „TeamBank Österreich“ hinsichtlich der Lohnpfändung bei der Landespolizeidirektion Wien aus den von der Personalabteilung vorgelegten Kreditunterlagen.

Die Feststellungen zur Verantwortung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2023.

2.10. Die Feststellungen zu 1.10 ergeben sich aus den dort genannten Dienstanweisungen, die den Parteien im Verfahren vorgehalten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gegenständlich sind die Beschwerden des Beschwerdeführers (in chronologischer Reihenfolge des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht ) (1.) gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.596.984, hinsichtlich Suspendierung des Beschwerdeführers, (2.) gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837 hinsichtlich Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer und (3.) gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 29.09.2023, 2023-0.596.984, Senat 27 hinsichtlich Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Bezugskürzung des Beschwerdeführers.

Da hinsichtlich der Frage, ob gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren einzuleiten ist und ob dieser zu suspendieren ist, jeweils Grundvoraussetzung das Vorliegen des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung bzw. mehrerer Dienstpflichtverletzungen ist – bei der Suspendierung müssen dann noch weitere Voraussetzungen hinzutreten (siehe dazu unten) – ist vorerst zu klären, ob ein solcher Verdacht vorliegt und somit über die Beschwerde gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu entscheiden.

Soweit in den Beschwerden gegen die hier verfahrensgegenständlichen Bescheide der Behörde Befangenheit der Vorsitzenden oder Verfahrensmängel gerügt werden, übersieht der Beschwerdeführer, dass allfällige Verfahrensmängel sowohl infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056; VwGH 29.04.2015, Ro 2015/05/0007; VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213) als auch allfällige andere Verfahrensmängel (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144; VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251) durch ein vor dem Verwaltungs-gericht geführtes Verfahren saniert werden. Auf dieses Vorbringen ist daher in weiterer Folge nicht näher einzugehen, insbesondere wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich aller gegenständlichen Rechtssachen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör gewährt.

Es wird auf das dienstliche Vorleben – soweit dies nicht unten ausdrücklich erfolgt – erst im Rahmen des Disziplinarverfahrens einzugehen sein; auch ein zuvor vorbildlicher Beamter bzw. Exekutivbeamter muss sich hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens bzw. seiner allfälligen Suspendierung am gegen ihn bestehenden Verdacht messen lassen und kann hier nicht erfolgsversprechend auf sein dienstliches Vorleben verweisen. Einzig eine allfällige rechtskräftige Disziplinar- oder Gerichtsstrafe aus früheren Verfahren ist (in Bezug auf die Suspendierung) relevant, weil eine solche Vorstrafe auf eine gewisse Anlage, die einschlägigen Normen nicht zu beachten, hinweist. Dies ist wiederum für die Frage interessant, ob die Suspendierung für das Ansehen des Amtes oder den Interessen des Dienstes notwendig ist oder nicht.

Schließlich ist für die gesamte Entscheidung – soweit Vorwürfe betroffen sind, die auch das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28.09.2023, 38 Hv 58/23d, behandelt – darauf hinzuweisen, dass sich die bindende Wirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Strafurteiles im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, auch auf die Feststellungen zum inneren (subjektiven) Tatbestand einer strafbaren Handlung erstreckt (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094, 0095; VwGH 28.03.1984, 83/09/0220, 0221; VwGH 17.01.2000, 97/09/0026). Es steht daher hinsichtlich der vom rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28.09.2023, 38 Hv 58/23d, erfassten Tathandlungen (auch) die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers fest. Im Disziplinarverfahren wird allerdings hinsichtlich dieser Tathandlungen auch die psychische Situation, die das Gericht als mildernd vermerkt hat, zu berücksichtigen und zu klären sein, inwieweit er hinsichtlich der anderen, vom genannten Urteil nicht erfassten Tathandlungen fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln bzw. diese Einsichtsfähigkeit so stark herabgesetzt war, das ein entsprechender Milderungsgrund vorliegt.

Aus dem Urteil – der Beschwerdeführer wurde auch wegen falscher Beweisaussage rechtskräftig verurteilt – ergibt sich auch eine beeinträchtigte persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, was bei der (auch zukünftigen) Bewertung seiner Aussagen zu berücksichtigen ist.

3.2. Zur Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837 hinsichtlich Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer:

3.2.1. Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht bei der Bearbeitung einer Beschwerde über den Inhalt der vor der Behörde behandelten Rechtssache abzusprechen, wobei es entweder die Beschwerde gegen den Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt, jedenfalls hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde und – im Falle einer Entscheidung in der Sache selbst – auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066).

Die Sache des Verfahrens begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038), grundsätzlich ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt wird, zu entscheiden. Was „Sache“ ist, ist nur an Hand der Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, zu beurteilen (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). Eine Überschreitung der Sache des Administrativverfahrens durch das Verwaltungsgericht stellt eine Rechtswidrigkeit dar (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044).

Daher ist die Verurteilung hinsichtlich § 50 WaffG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, hier müsste – so schon eine Disziplinaranzeige vorliegt – noch ein Einleitungsbeschluss der Behörde erfolgen oder – so keine Disziplinaranzeige vorliegt – eine Disziplinaranzeige von der Dienstbehörde erstattet werden.Daher ist die Verurteilung hinsichtlich Paragraph 50, WaffG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, hier müsste – so schon eine Disziplinaranzeige vorliegt – noch ein Einleitungsbeschluss der Behörde erfolgen oder – so keine Disziplinaranzeige vorliegt – eine Disziplinaranzeige von der Dienstbehörde erstattet werden.

3.2.2. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde, gemäß § 106 BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.3.2.2. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Paragraph 106, BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.

Gemäß § 123 Abs. 1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

3.2.3. Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.3.2.3. Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

3.2.4. Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. 3.2.4. Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt.

Gemäß § 94 Abs. 1 BDG darf (hier:) der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG darf (hier:) der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

Allerdings wird gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG der Lauf der in § 94 Abs. 1 (und 1a) BDG genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – (unter anderem) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens gehemmt.Allerdings wird gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG der Lauf der in Paragraph 94, Absatz eins, (und 1a) BDG genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – (unter anderem) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens gehemmt.

Hinsichtlich des Vorwurfs unter a. des Einleitungsbeschlusses (Vorfall vom 06.02.2023) lief ab 07.02.2023 (Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei) bis zum 03.05.2023 (Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt) ein Verfahren nach der StPO, von dessen Einstellung – dies ist gemäß § 94 Abs. 2 Z 5 BDG der relevante Zeitpunkt, an dem die Hemmung endet – die Dienstbehörde am 08.05.2023 erfahren hat. Am 01.09.2023, das bedeutet binnen sechs Monaten, langte die Disziplinaranzeige bei der Behörde ein, Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG liegt daher ebenso wenig vor, wie eine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 2 und 3 BDG, zumal seit der mutmaßlichen Tatzeit noch kein Jahr vergangen ist bzw. keine drei Jahre vergangen sind.Hinsichtlich des Vorwurfs unter a. des Einleitungsbeschlusses (Vorfall vom 06.02.2023) lief ab 07.02.2023 (Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei) bis zum 03.05.2023 (Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt) ein Verfahren nach der StPO, von dessen Einstellung – dies ist gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, BDG der relevante Zeitpunkt, an dem die Hemmung endet – die Dienstbehörde am 08.05.2023 erfahren hat. Am 01.09.2023, das bedeutet binnen sechs Monaten, langte die Disziplinaranzeige bei der Behörde ein, Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG liegt daher ebenso wenig vor, wie eine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BDG, zumal seit der mutmaßlichen Tatzeit noch kein Jahr vergangen ist bzw. keine drei Jahre vergangen sind.

Hinsichtlich des Vorwurfs unter b. des Einleitungsbeschlusses (Nichterreichbarkeit vom 27.06.2023 bis einschließlich 14.08.2023, 17:25 Uhr, und ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst) liegt keine Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG vor, da die Anzeige weniger als drei Monate nach Ende der Dienstpflichtverletzung und die Einleitung durch die Behörde nur einige Tage später erfolgte und seit deren Ende noch kein Jahr vergangen ist bzw. keine drei Jahre vergangen sind. Hinsichtlich des Vorwurfs unter b. des Einleitungsbeschlusses (Nichterreichbarkeit vom 27.06.2023 bis einschließlich 14.08.2023, 17:25 Uhr, und ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst) liegt keine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG vor, da die Anzeige weniger als drei Monate nach Ende der Dienstpflichtverletzung und die Einleitung durch die Behörde nur einige Tage später erfolgte und seit deren Ende noch kein Jahr vergangen ist bzw. keine drei Jahre vergangen sind.

Hinsichtlich des Vorwurfs unter c. des Einleitungsbeschlusses (Suchtgiftkonsum) liegt keine Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG vor, da die Anzeige nur etwas mehr als drei Monate nach Kenntnis der Dienstpflichtverletzung und die Einleitung durch die Behörde nur einige Tage später erfolgte und seit deren Beendigung – das Gutachten spricht von einer Rückwirkung von maximal sechs Monaten, also bis 01.12.2022 – noch kein Jahr vergangen ist bzw. keine drei Jahre vergangen sind.Hinsichtlich des Vorwurfs unter c. des Einleitungsbeschlusses (Suchtgiftkonsum) liegt keine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG vor, da die Anzeige nur etwas mehr als drei Monate nach Kenntnis der Dienstpflichtverletzung und die Einleitung durch die Behörde nur einige Tage später erfolgte und seit deren Beendigung – das Gutachten spricht von einer Rückwirkung von maximal sechs Monaten, also bis 01.12.2022 – noch kein Jahr vergangen ist bzw. keine drei Jahre vergangen sind.

Hinsichtlich des Vorwurfs zu d. (private Wirtschaftsgebarung) liegt keine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG vor, da die Anzeige weniger als zwei Monate nach Kenntnis der Dienstpflichtverletzung, das ist frühestens der 10.07.2023, und die Einleitung durch die Behörde nur einige Tage später erfolgte und diese wohl auch noch nicht beendet ist, da die Schulden weiterbestehen.Hinsichtlich des Vorwurfs zu d. (private Wirtschaftsgebarung) liegt keine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG vor, da die Anzeige weniger als zwei Monate nach Kenntnis der Dienstpflichtverletzung, das ist frühestens der 10.07.2023, und die Einleitung durch die Behörde nur einige Tage später erfolgte und diese wohl auch noch nicht beendet ist, da die Schulden weiterbestehen.

Hinsichtlich des Vorwurfs unter e. (Vorfall vom 08.08.2023) liegt auch unter Außerachtlassung der Hemmung nach § 94 Abs. 2 Z 3 BDG keine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG vor, da die Anzeige weniger als ein Monat nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung und die Einleitung durch die Behörde nur einige Tage später, also binnen eines Jahres, erfolgte und keine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG, weil seit deren Beendigung noch keine drei Jahre vergangen sind.Hinsichtlich des Vorwurfs unter e. (Vorfall vom 08.08.2023) liegt auch unter Außerachtlassung der Hemmung nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG keine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG vor, da die Anzeige weniger als ein Monat nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung und die Einleitung durch die Behörde nur einige Tage später, also binnen eines Jahres, erfolgte und keine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG, weil seit deren Beendigung noch keine drei Jahre vergangen sind.

Hinsichtlich des Vorwurfs unter f. des Einleitungsbeschlusses (Beschädigungen des Fernsehers, der Geschäftstüre zum Geschäft „ XXXX “ und der dortigen Schaufensterfolien) liegt auch unter Außerachtlassung der Hemmung nach § 94 Abs. 2 Z 3 BDG keine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG vor, da die Anzeige weniger als ein Monat nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung und die Einleitung durch die Behörde nur einige Tage später, also binnen eines Jahres, erfolgte und keine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG, weil seit deren Beendigung noch keine drei Jahre vergangen sind.Hinsichtlich des Vorwurfs unter f. des Einleitungsbeschlusses (Beschädigungen des Fernsehers, der Geschäftstüre zum Geschäft „ römisch 40 “ und der dortigen Schaufensterfolien) liegt auch unter Außerachtlassung der Hemmung nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG keine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG vor, da die Anzeige weniger als ein Monat nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung und die Einleitung durch die Behörde nur einige Tage später, also binnen eines Jahres, erfolgte und keine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG, weil seit deren Beendigung noch keine drei Jahre vergangen sind.

Hinsichtlich der Vorwürfe zu g. und h. ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28.09.2023, 38 Hv 58/23d, wegen der Vergehen nach § 298 Abs. 1 StGB (Vorwurf g.) und § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (Vorwurf h.) verurteilt wurde. Hinsichtlich der Vorwürfe zu g. und h. ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28.09.2023, 38 Hv 58/23d, wegen der Vergehen nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (Vorwurf g.) und Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB (Vorwurf h.) verurteilt wurde.

Das bedeutet, dass die Verjährungsfristen nach § 94 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG gemäß § 94 Abs. 2 BDG jedenfalls (siehe aber wieder § 94 Abs. 2 Z 5 lit a BDG) bis zum 28.09.2023 gehemmt waren. Bis zu diesem Zeitpunkt war bereits Disziplinaranzeige erstattet und der (wenn auch nicht rechtskräftige) Einleitungsbeschluss der Behörde erlassen. Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG kommt daher nicht in Betracht. Da die Vorwürfe zu g. und h. in den Februar 2023 datieren, sind seit deren Beendigung bisher auch keine drei Jahre vergangen, sodass – selbst unter Außerachtlassung des § 94 Abs. 4 BDG – eine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG auch hier nicht vorliegt.Das bedeutet, dass die Verjährungsfristen nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BDG jedenfalls (siehe aber wieder Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, BDG) bis zum 28.09.2023 gehemmt waren. Bis zu diesem Zeitpunkt war bereits Disziplinaranzeige erstattet und der (wenn auch nicht rechtskräftige) Einleitungsbeschluss der Behörde erlassen. Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG kommt daher nicht in Betracht. Da die Vorwürfe zu g. und h. in den Februar 2023 datieren, sind seit deren Beendigung bisher auch keine drei Jahre vergangen, sodass – selbst unter Außerachtlassung des Paragraph 94, Absatz 4, BDG – eine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG auch hier nicht vorliegt.

Insgesamt liegt Verjährung hinsichtlich der gegenständlichen Vorwürfe nicht vor.

3.2.5. Auch liegen keine offensichtlichen (VwGH 20.12.1995, 90/12/0125) anderen Einstellungsgründe nach § 118 Abs. 1 BDG vor.3.2.5. Auch liegen keine offensichtlichen (VwGH 20.12.1995, 90/12/0125) anderen Einstellungsgründe nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vor.

Es sind keine offensichtlichen Umstände zu erkennen, die die Strafbarkeit ausschließen, da eine allfällige Beeinträchtigung durch die psychischen Probleme (insbesondere auch im Lichte des auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite bindenden rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28.09.2023, 38 Hv 58/23d) jedenfalls nicht offensichtlich zu einer Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers führt oder nicht offensichtlich einen Entschuldigungsgrund – welchen genau lässt die Beschwerde offen, gemeint ist hier aber offensichtlich eine Zurechnungsunfähigkeit – darstellt. Selbiges gilt für das jedenfalls nicht offensichtliche Vorliegen von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, da solche nicht einmal im Ansatz behauptet wurden.

Auch handelt es sich bei den vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen – so diese gegeben sind – um solche, die eine Bestrafung gebieten, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Ersteres, da der Beschuldigte bereits disziplinär aufgefallen ist und letzteres, da die Dienstpflichtverletzung ihrer Art nach – insbesondere, was Gewalt in der Familie oder das Begehen von gerichtlich strafbaren Handlungen nach den § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB und § 298 Abs. 1 StGB betrifft – solche sind, die jedenfalls in Bezug auf Polizeibeamte, die einerseits gegen Gewalt in der Familie als Ersteinschreiter auftreten und andererseits deren Glaubwürdigkeit essentiell ist, in keiner Weise hinnehmbar sind. Dies mag zwar weniger für die private Wirtschaftsführung gelten, aber auch hier ist es wesentlich, dass gerade Polizeibeamte sich in einem wirtschaftlichen Rahmen bewegen, der den Verdacht einer leichteren Bestechlichkeit wegen erheblicher wirtschaftlicher Probleme nicht aufkommen lässt. Daher ist – sollte sich der Verdacht bestätigen – aus spezial- wie generalpräventiven Gründen eine Bestrafung wegen der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen geboten.Auch handelt es sich bei den vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen – so diese gegeben sind – um solche, die eine Bestrafung gebieten, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Ersteres, da der Beschuldigte bereits disziplinär aufgefallen ist und letzteres, da die Dienstpflichtverletzung ihrer Art nach – insbesondere, was Gewalt in der Familie oder das Begehen von gerichtlich strafbaren Handlungen nach den Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB und Paragraph 298, Absatz eins, StGB betrifft – solche sind, die jedenfalls in Bezug auf Polizeibeamte, die einerseits gegen Gewalt in der Familie als Ersteinschreiter auftreten und andererseits deren Glaubwürdigkeit essentiell ist, in keiner Weise hinnehmbar sind. Dies mag zwar weniger für die private Wirtschaftsführung gelten, aber auch hier ist es wesentlich, dass gerade Polizeibeamte sich in einem wirtschaftlichen Rahmen bewegen, der den Verdacht einer leichteren Bestechlichkeit wegen erheblicher wirtschaftlicher Probleme nicht aufkommen lässt. Daher ist – sollte sich der Verdacht bestätigen – aus spezial- wie generalpräventiven Gründen eine Bestrafung wegen der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen geboten.

Ob ein Verdacht jeweils gegeben ist oder bereits jetzt feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hat oder die ihm zur Last gelegte Taten nicht erwiesen werden können oder keine Dienstpflichtverletzungen darstellen, wird jeweils unten geprüft.

Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 Abs. 1 BDG liegen daher nicht vor.Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG liegen daher nicht vor.

3.2.6. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind oder Verjährung vorliegt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG vorliegen.3.2.6. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind oder Verjährung vorliegt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG vorliegen.

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen (hier:) den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, dem er entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen (hier:) den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, dem er entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).

3.2.7. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe 06.02.2023, um 22:00 Uhr, außer Dienst und in Zivil in 3500 Krems, XXXX , seiner Ehefrau XXXX während einer Autofahrt im Streit mit der geballten Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch diese eine blutverschmierte Schwellung am rechten Auge erlitten habe:3.2.7. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe 06.02.2023, um 22:00 Uhr, außer Dienst und in Zivil in 3500 Krems, römisch 40 , seiner Ehefrau römisch 40 während einer Autofahrt im Streit mit der geballten Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch diese eine blutverschmierte Schwellung am rechten Auge erlitten habe:

Am 07.02.2023 kam es in XXXX , 3500 Krems an der Donau, dem zum damaligen Zeitpunkt gemeinsamen Wohnsitz der XXXX und des Beschwerdeführers zu einem Polizeieinsatz. Im Zuge dieses Einsatzes – beim Eintreffen der Polizei war der Beschwerdeführer nicht anwesend – gab XXXX an, mit dem Beschwerdeführer während einer Autofahrt am 06.02.2023, 22:00 Uhr, in der XXXX , 3500 Krems, einen heftigen Streit gehabt zu haben und von diesem im Zuge des Streites ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Die einschreitenden Beamten vermerkten in der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 07.02.2023, PAD/23/00272685/001/VW, dass XXXX sichtlich verängstigt gewesen sei und eine mit Blut verschmierte Schwellung am rechten Auge gehabt habe. Zuerst verweigerte XXXX zu diesem Vorfall eine Aussage, nach einem weiteren Vorfall am 08.08.2023 sagte diese in Bezug auf den Vorfall vom 06.02.2023 aus, dass der Beschwerdeführer sie „in dieser Zeit“ einige Male geschlagen und auch verletzt habe, weshalb sie am 06.02.2023 (richtig: 07.02.2023) auch Anzeige gegen diesen erstattet habe und von der Polizei gegen den Beschwerdeführer auch ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden sei. Am 07.02.2023 kam es in römisch 40 , 3500 Krems an der Donau, dem zum damaligen Zeitpunkt gemeinsamen Wohnsitz der römisch 40 und des Beschwerdeführers zu einem Polizeieinsatz. Im Zuge dieses Einsatzes – beim Eintreffen der Polizei war der Beschwerdeführer nicht anwesend – gab römisch 40 an, mit dem Beschwerdeführer während einer Autofahrt am 06.02.2023, 22:00 Uhr, in der römisch 40 , 3500 Krems, einen heftigen Streit gehabt zu haben und von diesem im Zuge des Streites ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Die einschreitenden Beamten vermerkten in der Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 07.02.2023, PAD/23/00272685/001/VW, dass römisch 40 sichtlich verängstigt gewesen sei und eine mit Blut verschmierte Schwellung am rechten Auge gehabt habe. Zuerst verweigerte römisch 40 zu diesem Vorfall eine Aussage, nach einem weiteren Vorfall am 08.08.2023 sagte diese in Bezug auf den Vorfall vom 06.02.2023 aus, dass der Beschwerdeführer sie „in dieser Zeit“ einige Male geschlagen und auch verletzt habe, weshalb sie am 06.02.2023 (richtig: 07.02.2023) auch Anzeige gegen diesen erstattet habe und von der Polizei gegen den Beschwerdeführer auch ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden sei.

Der Beschwerdeführer hat bis dato immer bestritten, XXXX geschlagen zu haben. Der Beschwerdeführer hat bis dato immer bestritten, römisch 40 geschlagen zu haben.

Das diesbezügliche Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau mit Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 03.05.2023, 80 BAZ 33-035-954/23-3 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.Das diesbezügliche Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau mit Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 03.05.2023, 80 BAZ 33-035-954/23-3 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Einstellung des Strafverfahrens aus disziplinärer Sicht keine maßgebende Bedeutung zukommt und daran im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung geknüpft ist (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0138; VwGH 17.10.1989, 89/09/0082; VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0006).

Gegenständlich stehen daher die Aussagen der XXXX (vor den einschreitenden Exekutivorganen am 07.02.2023 und in der Niederschrift am 13.08.2023), der Beschwerdeführer habe sie geschlagen, dessen Aussage, er habe seine Ehefrau niemals geschlagen, gegenüber, wobei die Aussage der XXXX durch die Dokumentation der am 07.02.2023 einschreitenden Exekutivorgane – dass diese voreingenommen gewesen sein sollen, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen und begründet das der Beschwerdeführer auch nur mit seiner fehlenden Befragung zum Sachverhalt, wobei der Beschwerdeführer vor dem Eintreffen der Exekutivorgane den Ort der Amtshandlung verlassen hat – hier insbesondere deren Wahrnehmung, dass XXXX sichtlich verängstigt gewesen sei und eine mit Blut verschmierte Schwellung am rechten Auge gehabt habe, gestützt wird.Gegenständlich stehen daher die Aussagen der römisch 40 (vor den einschreitenden Exekutivorganen am 07.02.2023 und in der Niederschrift am 13.08.2023), der Beschwerdeführer habe sie geschlagen, dessen Aussage, er habe seine Ehefrau niemals geschlagen, gegenüber, wobei die Aussage der römisch 40 durch die Dokumentation der am 07.02.2023 einschreitenden Exekutivorgane – dass diese voreingenommen gewesen sein sollen, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen und begründet das der Beschwerdeführer auch nur mit seiner fehlenden Befragung zum Sachverhalt, wobei der Beschwerdeführer vor dem Eintreffen der Exekutivorgane den Ort der Amtshandlung verlassen hat – hier insbesondere deren Wahrnehmung, dass römisch 40 sichtlich verängstigt gewesen sei und eine mit Blut verschmierte Schwellung am rechten Auge gehabt habe, gestützt wird.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Niederschrift vom 13.08.2023 entspreche nicht den Aussagen seiner Ehefrau vor der Polizei, ist er darauf zu verweisen, dass, soweit gegen eine Niederschrift nicht Einwendungen erhoben wurden, diese, soweit sie gemäß § 14 AVG aufgenommen wurde, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert; dies ist hier der Fall. Zwar bleibt der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig, ein solcher ist dem Beschwerdeführer bis dato aber nicht gelungen. Daher ist der Inhalt der Niederschrift der Entscheidung zu unterstellen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Niederschrift vom 13.08.2023 entspreche nicht den Aussagen seiner Ehefrau vor der Polizei, ist er darauf zu verweisen, dass, soweit gegen eine Niederschrift nicht Einwendungen erhoben wurden, diese, soweit sie gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommen wurde, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert; dies ist hier der Fall. Zwar bleibt der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig, ein solcher ist dem Beschwerdeführer bis dato aber nicht gelungen. Daher ist der Inhalt der Niederschrift der Entscheidung zu unterstellen.

Insoweit die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wien (VwG Wien 20.11.2018, VGW-102/067/9648/2018-10) verweist, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, inwieweit eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts (das im Übrigen für Krems an der Donau gar nicht zuständig ist) zur Zulässigkeit der Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots geeignet ist, der Feststellung der Tatsachen durch Exekutivorgane entgegenzutreten, da die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbots nicht Gegenstand des Verfahrens ist, sondern lediglich die Frage, ob der gegenständliche Verdacht, der Beschwerdeführer habe seine Frau geschlagen oder nicht, besteht oder nicht.

Soweit darauf hingewiesen wurde, dass die Ehefrau nachträglich die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots beantragt bzw. angeregt habe und dies darauf hindeute, dass sie nicht misshandelt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies nur eine der möglichen Interpretationen darstellt, da die Ehefrau zumindest im Lichte ihrer prekären finanziellen Situation durchaus ein Interesse an der Normalisierung des Verhältnisses zum Beschwerdeführer gehabt haben könnte, selbst wenn dieser sie misshandelt hat; jedenfalls räumt dieses Verhalten den Verdacht gegen den Beschwerdeführer nicht aus.

Ob der Beschwerdeführer XXXX am 06.02.2023 misshandelt oder sogar verletzt hat, wird sich im Disziplinarverfahren, in dem XXXX als Zeugin zu befragen sein wird, erweisen müssen; der Verdacht, dass er dies getan hat, ist jedenfalls gegeben. Ob der Beschwerdeführer römisch 40 am 06.02.2023 misshandelt oder sogar verletzt hat, wird sich im Disziplinarverfahren, in dem römisch 40 als Zeugin zu befragen sein wird, erweisen müssen; der Verdacht, dass er dies getan hat, ist jedenfalls gegeben.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die gegenständliche – im Verdachtsbereich festgestellte – Misshandlung oder sogar Verletzung der Ehefrau aus zwei Gesichtspunkten disziplinarrechtliche Relevanz. Einerseits liegt die Verhinderung und Aufklärung von Körperverletzungen in den unmittelbaren dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen ist, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört; damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Dies ist hier – zumindest im Verdachtsbereich – der Fall und liegt somit der Verdacht einer entsprechenden Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die gegenständliche – im Verdachtsbereich festgestellte – Misshandlung oder sogar Verletzung der Ehefrau aus zwei Gesichtspunkten disziplinarrechtliche Relevanz. Einerseits liegt die Verhinderung und Aufklärung von Körperverletzungen in den unmittelbaren dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen ist, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört; damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Dies ist hier – zumindest im Verdachtsbereich – der Fall und liegt somit der Verdacht einer entsprechenden Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor.

Andererseits ist die Ausübung von Gewalt in der Familie, selbst wenn es zu keiner Körperverletzung kommt, eine Dienstpflichtverletzung, da Polizeibeamte insbesondere berufen sind, gegen Gewalt in der Familie vorzugehen. Daher besteht einerseits ein mittelbarer dienstlicher Zusammenhang und andererseits würde, würde das Verhalten bekannt werden, die Öffentlichkeit an der Unvoreingenommenheit des Beschwerdeführers im Falle des Einschreitens gegen einen männlichen Aggressor im Familienbereich zweifeln; für das Bestehen dieser Dienstpflichtverletzung kommt es nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen, es muss nicht an die Öffentlichkeit gelangen (VwGH 21.03.2022, Ro 2022/09/0001).

Daher liegt aus diesen Gründen hinsichtlich der Vorwürfe unter a. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG vor, weshalb das Disziplinarverfahren einzuleiten war und die Beschwerde abzuweisen ist.Daher liegt aus diesen Gründen hinsichtlich der Vorwürfe unter a. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor, weshalb das Disziplinarverfahren einzuleiten war und die Beschwerde abzuweisen ist.

3.2.8. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer wäre vom 27.06.2023 bis einschließlich 14.08.2023, 17:25 Uhr, für seine Dienstbehörde trotz zahlreicher Versuche telefonisch mit ihm in Verbindung zu treten, mehrfacher Hauserhebungen und Kontaktaufnahmen mit seiner Ehefrau, nicht erreichbar gewesen und während dieser Zeit daher ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen:

Der Beschwerdeführer war vom 27.06.2023 bis zum 14.08.2023 vom Dienst abwesend und hat auf Kontaktaufnahmeversuche durch das Stadtpolizeikommando XXXX nicht reagiert; am 14.08.2023 wurde der Beschwerdeführer in Vollziehung einer Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 13.08.2023, festgenommen und in weiterer Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Erst am 14.08.2023 wurde eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat sich insoweit verantwortet, dass er zwar eingestanden, vom 27.06.2023 bis zum 14.08.2023 vom Dienst abwesend gewesen sei und auf Kontaktaufnahmeversuche durch das Stadtpolizeikommando XXXX nicht reagiert zu haben, dies sei aber auf den seelisch-geistigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – dieser habe an einer schweren Depression sowie einem Burnout-Syndrom gelitten – zurückzuführen sei bzw. in der mündlichen Verhandlung insoweit, als er sich bereits unmittelbar vor dem 27.06.2023 im Krankenstand befunden und auch krankgemeldet habe. Der Beschwerdeführer war vom 27.06.2023 bis zum 14.08.2023 vom Dienst abwesend und hat auf Kontaktaufnahmeversuche durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 nicht reagiert; am 14.08.2023 wurde der Beschwerdeführer in Vollziehung einer Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 13.08.2023, festgenommen und in weiterer Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Erst am 14.08.2023 wurde eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat sich insoweit verantwortet, dass er zwar eingestanden, vom 27.06.2023 bis zum 14.08.2023 vom Dienst abwesend gewesen sei und auf Kontaktaufnahmeversuche durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 nicht reagiert zu haben, dies sei aber auf den seelisch-geistigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – dieser habe an einer schweren Depression sowie einem Burnout-Syndrom gelitten – zurückzuführen sei bzw. in der mündlichen Verhandlung insoweit, als er sich bereits unmittelbar vor dem 27.06.2023 im Krankenstand befunden und auch krankgemeldet habe.

Gemäß § 51 Abs. 1 BDG hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen, gemäß § 51 Abs. 2 BDG hat der Beamte, ist er durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, BDG hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen, gemäß Paragraph 51, Absatz 2, BDG hat der Beamte, ist er durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Gemäß § 52 Abs. 2 BDG hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BDG hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass, unterlässt es der Beamte, der Verpflichtung des § 51 Abs. 2 BDG fristgerecht nachzukommen, wiewohl ihm dies möglich und zumutbar ist, dies zunächst zur Folge hat, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn seiner Abwesenheit und dem Ablauf der Frist zur zeitnahen Vorlage der ärztlichen Bescheinigung unwiderleglich als solcher einer ungerechtfertigten Abwesenheit gilt, und zwar auch dann, wenn eine ärztliche Bestätigung nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt (verspätet) nachgereicht wird (VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0009).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass, unterlässt es der Beamte, der Verpflichtung des Paragraph 51, Absatz 2, BDG fristgerecht nachzukommen, wiewohl ihm dies möglich und zumutbar ist, dies zunächst zur Folge hat, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn seiner Abwesenheit und dem Ablauf der Frist zur zeitnahen Vorlage der ärztlichen Bescheinigung unwiderleglich als solcher einer ungerechtfertigten Abwesenheit gilt, und zwar auch dann, wenn eine ärztliche Bestätigung nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt (verspätet) nachgereicht wird (VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0009).

Gegenständlich hat es der Beschwerdeführer jedenfalls unterlassen, vom 27.06.2023 bis einschließlich 14.08.2023 eine Krankenbestätigung vorzulegen und galt daher – im Verdachtsbereich und unbeschadet der Versuche der Kontaktaufnahme durch die Dienstbehörde – aus objektiver Sicht als ungerechtfertigt vom Dienst abwesend.

Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Krankenbestätigungen vorzulegen, ist jedenfalls nicht offenkundig und wird daher der gegenständliche Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nicht beseitigt. Im Disziplinarverfahren wird zu klären sein, ob der Disziplinarbeschuldigte in der Lage war, einen Arzt aufzusuchen, sich eine Krankenstandsbestätigung zu besorgen und diese der Dienstbehörde vorzulegen oder die Nichtvorlage der Krankenstandsbestätigung mit der Unmöglichkeit, diese zu erhalten, zumindest gegenüber der Dienstbehörde bekannt zu geben bzw. bekanntgeben zu lassen.

Darüber hinaus ist aus § 52 Abs. 2 BDG zu schließen, dass der Beamte, auch wenn er „nicht regelmäßig in Kontakt“ mit der Dienstbehörde treten muss (VwGH 08.03.2022, Ra 2019/12/0051) verpflichtet ist, für diese auch im Krankenstand erreichbar zu sein und nicht zeitweilig unterzutauchen, damit diese eine ärztliche Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 BDG anordnen kann.Darüber hinaus ist aus Paragraph 52, Absatz 2, BDG zu schließen, dass der Beamte, auch wenn er „nicht regelmäßig in Kontakt“ mit der Dienstbehörde treten muss (VwGH 08.03.2022, Ra 2019/12/0051) verpflichtet ist, für diese auch im Krankenstand erreichbar zu sein und nicht zeitweilig unterzutauchen, damit diese eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BDG anordnen kann.

Daher liegt aus diesen Gründen hinsichtlich der Vorwürfe unter b. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach §§ 51 Abs. 2, 52 Abs. 2 BDG vor, weshalb das Disziplinarverfahren einzuleiten war und die Beschwerde abzuweisen ist. Daher liegt aus diesen Gründen hinsichtlich der Vorwürfe unter b. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 51, Absatz 2, 52, Absatz 2, BDG vor, weshalb das Disziplinarverfahren einzuleiten war und die Beschwerde abzuweisen ist.

Im Disziplinarverfahren wird zu klären sein, ob der Beschwerdeführer wusste oder wissen musste, dass die vorherige Krankmeldung – so eine solche gegeben war – ausgelaufen war und darüber hinaus, ob seine Nichterreichbarkeit schuldhaft war.

3.2.9. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zumindest vor dem 30.05.2023 verbotene Suchtmittel konsumiert, zumal bei der am 30.05.2023 stattgefundenen fachärztlichen Untersuchung bei Dr. Andreas STEINBAUER im Rahmen einer Haaranalyse Kokain und Amphetamine festgestellt worden sei:

Im Rahmen einer nervenärztlichen Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wurde durch Dr. rer. Nat. Wolfgang BICKER, MScTox, einen hiefür allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, eine Haarprobe des Beschwerdeführers auf Suchtmittel mit Missbrauchsrelevanz untersucht.

Dabei wurde – zusammengefasst auf das Wesentliche – festgestellt, dass der mit dem untersuchten Haarabschnitt überprüfte Zeitraum etwa sechs Monate umfasse. Bei der Untersuchung der Haarprobe sei beim Beschwerdeführer Cocain und näher bezeichnete Cocain-Stoffwechselprodukte nachgewiesen worden, die Konzentration der Stoffwechselprodukte spreche für einen häufigeren Konsum von Cocain mit dabei zeitlich naher Aufnahme von Alkohol. Weiters sei beim Beschwerdeführer Methamphetamin, in Konsumentenkreisen auch als „Ice“ oder „Crystal Meth“ bezeichnet sowie Amphetamin, in Konsumentenkreisen als Speed bezeichnet, nachgewiesen worden. Methamphetamin sei ein Aufputschmittel, Amphetamin ein Stoffwechselprodukt von Methamphetamin und ebenfalls ein Aufputschmittel.

In seiner kriminalpolizeilichen Einvernahme vor einem Beamten des Landeskriminalamtes Niederösterreich am 15.08.2023 gestand der Beschwerdeführer ein, gelegentlich und gemeinsam mit und über Wunsch von XXXX Kokain konsumiert zu haben, wobei XXXX dieses besorgt habe, woher wisse der Beschwerdeführer nicht. In seiner kriminalpolizeilichen Einvernahme vor einem Beamten des Landeskriminalamtes Niederösterreich am 15.08.2023 gestand der Beschwerdeführer ein, gelegentlich und gemeinsam mit und über Wunsch von römisch 40 Kokain konsumiert zu haben, wobei römisch 40 dieses besorgt habe, woher wisse der Beschwerdeführer nicht.

In den bisherigen Verfahren vor der Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer das Ergebnis des Gutachtens des Dr. rer. Nat. Wolfgang BICKER, MScTox, auf die Einnahme von ihm verschriebenen Psychopharmaka zurück; er habe nie Suchtgifte konsumiert. Vor dem Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführer ein, dass man ihm allenfalls einmal Suchtgift als Schlafmittel untergeschoben habe.

Das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wurde durch Dr. rer. Nat. Wolfgang BICKER, MScTox, hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in den etwa letzten sechs Monaten vor dem 30.05.2023 Kokain – die Konzentration der Stoffwechselprodukte spreche für einen häufigeren Konsum von Cocain mit dabei zeitlich naher Aufnahme von Alkohol – und Methamphetamin konsumiert habe; den Kokainkonsum hat der Beschwerdeführer vor der Kriminalpolizei auch eingestanden.

Da gegenständlich nur das Vorliegen eines Verdachts zu prüfen ist, ist die Verantwortung des Beschwerdeführers im Disziplinarverfahren, er führe das Ergebnis auf die Einvernahme der verschriebenen Psychopharmaka zurück, nicht geeignet, den Verdacht auszuräumen. Ob diese verschriebenen Psychopharmaka zu einem solchen Ergebnis hätten führen können, wird im Disziplinarverfahren zu klären sein. Ebenso wird im Disziplinarverfahren zu klären sein, wer dem Beschwerdeführer wann und wie oft Suchtgift untergeschoben habe; hier wird der Beschwerdeführer entsprechende Namen zu nennen und Beweisanträge zu stellen haben, weil diese Ermittlungen ohne seine Mitwirkung nicht geführt werden können (VwGH 18.07.2023, Ra 2022/10/0093), ansonsten können entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden.

Auf die Einvernahme vor den Beamten des Landeskriminalamtes Niederösterreich am 15.08.2023 bzw. auf das dort abgelegte Geständnis kommt es im Lichte des Gutachtens (noch) nicht an; soweit im Disziplinarverfahren mit dem Gutachten des genannten Sachverständigen nicht das Auslangen zu finden ist, werden diese Beamten aber einzuvernehmen sein.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es auf der Hand liegt, dass der Genuss von Suchtgift auch in geringen Mengen ein Verhalten darstellt, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der einem Zollwachebeamten übertragenen dienstlichen Aufgaben, zu welchen sehr wohl auch die „Erfassung, Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen das Suchtgiftgesetz“ gehören, zu erhalten. Selbiges muss in noch verstärkten Maße für einen Exekutivbediensteten gelten, der für die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes zuständig ist. (VwGH 14.05.1984, 83/12/0136). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Angehörige von Wachkörpern, deren Aufgaben unter anderem darin bestehen, die Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen zu verhindern bzw. verurteilte Straftäter zu bewachen, welche Suchtmittel konsumieren und solcher Art selbst gerichtlich strafbare Taten begehen, das Ansehen dieser Wachkörper und wesentliche Interessen des Dienstes verletzen (VwGH 25.05.2005, 2005/09/0052).

Daher liegt hinsichtlich des Suchtgiftkonsums, auch wenn dieser wirklich nur mit und auf Ersuchen der Ehefrau passiert sein sollte, ein Verhalten vor, dass, wenn es an die Öffentlichkeit käme, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigen würde. Daher liegt aus diesen Gründen hinsichtlich der Vorwürfe unter c. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG vor, weshalb das Disziplinarverfahren einzuleiten war und die Beschwerde abzuweisen ist.Daher liegt hinsichtlich des Suchtgiftkonsums, auch wenn dieser wirklich nur mit und auf Ersuchen der Ehefrau passiert sein sollte, ein Verhalten vor, dass, wenn es an die Öffentlichkeit käme, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigen würde. Daher liegt aus diesen Gründen hinsichtlich der Vorwürfe unter c. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor, weshalb das Disziplinarverfahren einzuleiten war und die Beschwerde abzuweisen ist.

Allerdings ist hier der Spruch insoweit zu berichtigen, als der Zeitraum näher einzuschränken ist und der Spruch gemäß § 59 Abs. 1 AVG („Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit […] in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung […] zu erledigen.“) um die nicht relevanten Teile zu kürzen ist.Allerdings ist hier der Spruch insoweit zu berichtigen, als der Zeitraum näher einzuschränken ist und der Spruch gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG („Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit […] in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung […] zu erledigen.“) um die nicht relevanten Teile zu kürzen ist.

3.2.10. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Mindestanforderungen der privaten Wirtschaftsgebarung nicht erfüllt, zumal auf Grund von offenbar eingetretener Zahlungsunfähigkeit drei mit 10.07.2023 datierte Lohnpfändungsbescheide der „TeamBank Österreich, in der Höhe von insgesamt € 43.672,28 bei der LPD Wien, Personalabteilung eingelangt seien:

Wie festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer mit Stichtag 10.07.2023 bei der „TeamBank Österreich“ Schulden in der Höhe von insgesamt € 43.672,28, die sich aus Kreditverträge mit der Kto-Nr.: 5703239600, der Kto-Nr.: 2235184675 und der Kto-Nr.: 5703217607 ergeben, wobei

?        bei der Kreditvertrag Kto-Nr.: 5703239600 € 7.764,48 offen waren, der Kreditvertrag seit 01.12.2021 für 36 Monate bis zum 01.11.2024 gelaufen wäre und monatlich eine Rate von € 316,00 zu begleichen war;

?        bei der Kreditvertrag Kto-Nr.: 2235184675 € 23.043,47 offen waren, der Kreditvertrag seit 01.08.2022 für 84 Monate bis zum 01.07.2029 gelaufen wäre und monatlich eine Rate von € 353 Rate zu begleichen war sowie

?        bei der Kreditvertrag Kto-Nr.: 5703217607 € 12.864,33 offen waren und der Kreditvertrag sei seit 14.06.2023 lief.

Mit 10.07.2023 waren die Kredite wegen versäumter Ratenzahlungen fällig gestellt und das vereinbarte Pfandrecht auf das Gehalt des Beschwerdeführers hinsichtlich der offenen Außenstände bei der Landespolizeidirektion Wien auf Rang 2 eingetragen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bisher – soweit ersichtlich – erst ausgesprochen, dass ein Soldat wie jeder andere Staatsbürger Darlehen aufnehmen, Ratenzahlungsgeschäfte abschließen und sonstige Verbindlichkeiten eingehen kann, er aber seinen Dienst- und Standespflichten in hohem Maße zuwiderhandelt, wenn er die Tilgung seiner leichtfertig eingegangenen Schulden, für die zum Teil vertretbare Gründe nicht erkennbar sind, nicht mit der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt betreibt und solcherart immer wieder gerichtliche Maßnahmen gegen sich heraufbeschwört (VwGH 25.09.1985, 85/09/0163). Selbiges muss auch für ein Exekutivorgan gelten, zumal dieses ja in der täglichen Dienstverrichtung im Wesentlichen unkontrolliert arbeitet und hier die prekäre finanzielle Lage den Eindruck der leichteren Bestechlichkeit hervorrufen könnte, was im Hinblick auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben relevant ist.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Exekutivbeamter, der außerhalb des Dienstes durch das Eingehen nicht unerheblicher Schulden fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt und weshalb er auch rechtskräftig nach § 159 Abs. 1 StGB gerichtlich bestraft wurde, weiters er ein Lokal als Bordell an eine Prostituierte weitervermietet und er die Miete (ab einem bestimmten Zeitpunkt) in Form eines Teiles des Kundenentgeltes der Prostituierten bzw. durch Entgelt für Fahrten derselben zu Gästen erhält, jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist, bewusst verletzt hat. Sein Verhalten führt – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – geradezu notwendig zu einer schweren Konfliktsituation in Bezug auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben. Damit zeigt er insgesamt ein bedenkliches unwürdiges Verhalten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und seines Exekutivkörpers im Besonderen herabsetzt. Dies wiederum hat zur Folge, dass dadurch nicht nur die Achtung, welche der Exekutivbeamte zur Wahrnehmung seines schwierigen Exekutivdienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, schwer erschüttert wird (VwGH 16.12.1997, 94/09/0245, unter Hinweis auf VwGH 14.01.1980, 2073/79, VwSlg 10008 A/1980 und VwGH 28.03.1984, 84/09/0005).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Exekutivbeamter, der außerhalb des Dienstes durch das Eingehen nicht unerheblicher Schulden fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt und weshalb er auch rechtskräftig nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB gerichtlich bestraft wurde, weiters er ein Lokal als Bordell an eine Prostituierte weitervermietet und er die Miete (ab einem bestimmten Zeitpunkt) in Form eines Teiles des Kundenentgeltes der Prostituierten bzw. durch Entgelt für Fahrten derselben zu Gästen erhält, jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist, bewusst verletzt hat. Sein Verhalten führt – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – geradezu notwendig zu einer schweren Konfliktsituation in Bezug auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben. Damit zeigt er insgesamt ein bedenkliches unwürdiges Verhalten, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und seines Exekutivkörpers im Besonderen herabsetzt. Dies wiederum hat zur Folge, dass dadurch nicht nur die Achtung, welche der Exekutivbeamte zur Wahrnehmung seines schwierigen Exekutivdienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bildet, schwer erschüttert wird (VwGH 16.12.1997, 94/09/0245, unter Hinweis auf VwGH 14.01.1980, 2073/79, VwSlg 10008 A/1980 und VwGH 28.03.1984, 84/09/0005).

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt – den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes oben folgend – die Ansicht, dass zwar das Eingehen von Schulden, insbesondere in einer Konsumgesellschaft, per se keine Dienstpflichtverletzung darstellt. Kommt es aber zur Zahlungsunfähigkeit oder zu einer Gehaltspfändung, kann eine Dienstpflichtverletzung vorliegen, weil der Beamte den Eindruck ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse hervorruft und dadurch der Eindruck entsteht, er könnte leichter bestechlich sein, um einen Ausweg aus seiner finanziellen Notsituation zu erlangen.

Allerdings muss, damit eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, die Zahlungsunfähigkeit oder die Gehaltspfändung vom Beamten verschuldet worden sein, was etwa bei Zahlungsunfähigkeit wegen einer plötzlichen, nicht vorhersehbaren Erkrankung nicht der Fall ist. Selbst eine Suspendierung könnte gegen das schuldhafte Entstehen der Zahlungsunfähigkeit oder der Gehaltspfändung sprechen, nämlich dann, wenn sich die Verdachtslage(n), wegen denen der Beamte suspendiert wurde bzw. suspendiert hätte werden können, zerstreuen und das Verfahren diesbezüglich eingestellt wird oder mit Freispruch endet.

Zum jetzigen Zeitpunkt liegt hinsichtlich der Vorwürfe unter d. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG vor, weshalb das Disziplinarverfahren einzuleiten und die Beschwerde abzuweisen ist, dies auch, da der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten unterschiedlich verantwortet hat (siehe etwa die Beschwerde vom 11.10.2023 gegen den Einleitungsbeschluss, S. 14: „Flankierend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Kredit für dessen Ehegattin, XXXX , aufgenommen hat und ihn diese ursprünglich bei der Rückzahlung der Raten tatkräftig unterstützt und auch ihre künftige Unterstützung zugesichert hat.“ gegen Verhandlungsschrift, S. 10: „P sei finanziell für alles verantwortlich gewesen, seine Gattin habe nie etwas bezahlt oder nie etwas für die Rückzahlung der Schulden beigetragen. Sie habe nicht einmal ihr Fitnessstudio bezahlt, P habe das Geld, dass seine Gattin verdient habe, nie gesehen.“). Im Disziplinarverfahren wird XXXX hiezu einzuvernehmen sein.Zum jetzigen Zeitpunkt liegt hinsichtlich der Vorwürfe unter d. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor, weshalb das Disziplinarverfahren einzuleiten und die Beschwerde abzuweisen ist, dies auch, da der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten unterschiedlich verantwortet hat (siehe etwa die Beschwerde vom 11.10.2023 gegen den Einleitungsbeschluss, S. 14: „Flankierend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Kredit für dessen Ehegattin, römisch 40 , aufgenommen hat und ihn diese ursprünglich bei der Rückzahlung der Raten tatkräftig unterstützt und auch ihre künftige Unterstützung zugesichert hat.“ gegen Verhandlungsschrift, S. 10: „P sei finanziell für alles verantwortlich gewesen, seine Gattin habe nie etwas bezahlt oder nie etwas für die Rückzahlung der Schulden beigetragen. Sie habe nicht einmal ihr Fitnessstudio bezahlt, P habe das Geld, dass seine Gattin verdient habe, nie gesehen.“). Im Disziplinarverfahren wird römisch 40 hiezu einzuvernehmen sein.

3.2.11. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 08.08.2023 in Zivil und außer Dienst in der Wohnung seine Ehefrau XXXX mit den Worten, „l stich di o, des film i und schick des daun der Polizei", gefährlich bedroht, anschließend ein ca. 25 cm langes Messer aus der Küche geholt und wäre damit drohend auf sie zugegangen und als XXXX in das Schlafzimmer geflüchtet sei und sich eingesperrt habe, habe er versucht, unter dem Türspalt in ihre Richtung zu stechen:3.2.11. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 08.08.2023 in Zivil und außer Dienst in der Wohnung seine Ehefrau römisch 40 mit den Worten, „l stich di o, des film i und schick des daun der Polizei", gefährlich bedroht, anschließend ein ca. 25 cm langes Messer aus der Küche geholt und wäre damit drohend auf sie zugegangen und als römisch 40 in das Schlafzimmer geflüchtet sei und sich eingesperrt habe, habe er versucht, unter dem Türspalt in ihre Richtung zu stechen:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von der wider ihn mit Strafantrag vom 29.08.2023 erhobenen Anklage, er habe in Krems am 08.08.2023 seine Ehefrau XXXX gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen indem er zunächst nur ankündigt habe ,,I stich di o, des film i und schick des daun der Polizei!", anschließend ein ca. 25cm langes Messer aus der Küche geholt habe und damit drohend auf XXXX zugegangen sei und als diese in das Schlafzimmer geflüchtet sei, sogar noch mit dem Messer unter dem Türspalt durch in ihre Richtung zu stechen versucht habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von der wider ihn mit Strafantrag vom 29.08.2023 erhobenen Anklage, er habe in Krems am 08.08.2023 seine Ehefrau römisch 40 gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen indem er zunächst nur ankündigt habe ,,römisch eins stich di o, des film i und schick des daun der Polizei!", anschließend ein ca. 25cm langes Messer aus der Küche geholt habe und damit drohend auf römisch 40 zugegangen sei und als diese in das Schlafzimmer geflüchtet sei, sogar noch mit dem Messer unter dem Türspalt durch in ihre Richtung zu stechen versucht habe, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde.

Das Verwaltungsgericht ist gemäß §§ 95 Abs. 2 BDG, 17 VwGVG an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden, es darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.Das Verwaltungsgericht ist gemäß Paragraphen 95, Absatz 2, BDG, 17 VwGVG an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden, es darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass hinsichtlich des gegenständlichen Vorwurfs neben der strafrechtlich relevanten Tat Raum für eine nicht strafrechtlich aber disziplinarrechtlich relevante Tathandlung (etwa: das Sprechen mit seiner Frau, während er ein Messer in der Hand hat) ist. Auch aus dem Video ist kein Verhalten zu erkennen, dass auf eine disziplinarrechtlich relevante Tat, deren Tathandlung nicht vom Freispruch abgedeckt ist, schließen lässt.

Es liegt daher hinsichtlich des Vorwurfs nach e. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (mehr) vor, es ist der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und das Disziplinarverfahren in diesem Punkt einzustellen.

3.2.12. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 12.08.2023 den Fernseher seiner Ehegattin mit einem Wurf eines Gegenstandes gegen den Bildschirm beschädigt, die Geschäftstüre zu ihrem Geschäft „ XXXX “ eingeschlagen und die Schaufensterfolien beschädigt:3.2.12. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 12.08.2023 den Fernseher seiner Ehegattin mit einem Wurf eines Gegenstandes gegen den Bildschirm beschädigt, die Geschäftstüre zu ihrem Geschäft „ römisch 40 “ eingeschlagen und die Schaufensterfolien beschädigt:

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28.09.2023, 38 Hv 58/23d, wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig gesprochen, in Krems am 12.08.2023 eine fremde Sache beschädigt zu haben, indem er eine Scheibe des Geschäftes der XXXX ,, XXXX “ in der XXXX beschädigte wodurch der XXXX GmbH ein Schaden in nicht mehr festzustellender Höhe entstand Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28.09.2023, 38 Hv 58/23d, wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig gesprochen, in Krems am 12.08.2023 eine fremde Sache beschädigt zu haben, indem er eine Scheibe des Geschäftes der römisch 40 ,, römisch 40 “ in der römisch 40 beschädigte wodurch der römisch 40 GmbH ein Schaden in nicht mehr festzustellender Höhe entstand

Grundsätzlich gilt, dass durch die materielle Rechtskraft eines Schuldspruches eines Strafgerichts mit absoluter Wirkung (somit gegenüber jedermann) bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165), die die Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte betreffenden Grundsätze kommen im Fall eines freisprechenden Urteils (im Regime des AVG und VwGVG) grundsätzlich nicht zum Tragen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen (VwGH 22.03.1999, 98/17/0134). Dies setzt ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine vollständige Beweiserhebung voraus (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033). Allerdings ist das Verwaltungsgericht gemäß §§ 95 Abs. 2 BDG, 17 VwGVG an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden, es darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.Grundsätzlich gilt, dass durch die materielle Rechtskraft eines Schuldspruches eines Strafgerichts mit absoluter Wirkung (somit gegenüber jedermann) bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165), die die Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte betreffenden Grundsätze kommen im Fall eines freisprechenden Urteils (im Regime des AVG und VwGVG) grundsätzlich nicht zum Tragen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen (VwGH 22.03.1999, 98/17/0134). Dies setzt ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine vollständige Beweiserhebung voraus (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033). Allerdings ist das Verwaltungsgericht gemäß Paragraphen 95, Absatz 2, BDG, 17 VwGVG an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden, es darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

Gegenständlich steht daher fest, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2023 eine fremde Sache beschädigt hat, indem er eine Scheibe des Geschäftes der XXXX ,, XXXX “ in der XXXX beschädigte.Gegenständlich steht daher fest, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2023 eine fremde Sache beschädigt hat, indem er eine Scheibe des Geschäftes der römisch 40 ,, römisch 40 “ in der römisch 40 beschädigte.

Hinsichtlich der Beschädigung des Fernsehers ist auszuführen, dass XXXX am 13.08.2023 vor Polizeiorganen der Polizeiinspektion Krems an der Donau ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2023, scheinbar gegen 16:15 Uhr an der Adresse XXXX , 3500 Krems/Donau, in deren Wohnung, den im Wohnzimmer angebrachten Fernseher mit einem unbekannten Gegenstand vorsätzlich eingeschossen und vom Hergang der Tat selbst ein Handyvideo angefertigt habe, welches er XXXX via WhatsApp gesendet habe. Durch die Sachbeschädigung sei ein Sachschaden in der Höhe von ca. 100,- Euro entstanden. Ebenso gab XXXX an, dass der Beschwerdeführer die Schaufensterfolien ihres Geschäfts beschädigt habe. In seiner kriminalpolizeilichen Einvernahme vor einem Beamten des Landeskriminalamtes Niederösterreich am 14.08.2023 gestand der Beschwerdeführer ein, den Fernseher beschädigt zu haben, weil ihm XXXX die gemeinsame Tochter seit 08.08.2023 entzogen habe und er nicht gewusst habe, wo sich diese befinde. Zu den Folien wurde der Beschwerdeführer nicht befragt. Im Disziplinarverfahren behauptete der Beschwerdeführer, dass der beschädigte Fernseher in seinem Eigentum stehe und er mit seinem Eigentum „nach Willkür“ schalten und jeden anderen davon ausschließen könne. Daher treffe der Vorwurf, er habe den Fernseher der XXXX beschädigt, nicht zu. Zu den Folien führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleich aus – er habe diese beschädigt, aber auch bezahlt.Hinsichtlich der Beschädigung des Fernsehers ist auszuführen, dass römisch 40 am 13.08.2023 vor Polizeiorganen der Polizeiinspektion Krems an der Donau ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführer am 12.08.2023, scheinbar gegen 16:15 Uhr an der Adresse römisch 40 , 3500 Krems/Donau, in deren Wohnung, den im Wohnzimmer angebrachten Fernseher mit einem unbekannten Gegenstand vorsätzlich eingeschossen und vom Hergang der Tat selbst ein Handyvideo angefertigt habe, welches er römisch 40 via WhatsApp gesendet habe. Durch die Sachbeschädigung sei ein Sachschaden in der Höhe von ca. 100,- Euro entstanden. Ebenso gab römisch 40 an, dass der Beschwerdeführer die Schaufensterfolien ihres Geschäfts beschädigt habe. In seiner kriminalpolizeilichen Einvernahme vor einem Beamten des Landeskriminalamtes Niederösterreich am 14.08.2023 gestand der Beschwerdeführer ein, den Fernseher beschädigt zu haben, weil ihm römisch 40 die gemeinsame Tochter seit 08.08.2023 entzogen habe und er nicht gewusst habe, wo sich diese befinde. Zu den Folien wurde der Beschwerdeführer nicht befragt. Im Disziplinarverfahren behauptete der Beschwerdeführer, dass der beschädigte Fernseher in seinem Eigentum stehe und er mit seinem Eigentum „nach Willkür“ schalten und jeden anderen davon ausschließen könne. Daher treffe der Vorwurf, er habe den Fernseher der römisch 40 beschädigt, nicht zu. Zu den Folien führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleich aus – er habe diese beschädigt, aber auch bezahlt.

Zum nunmehrigen Zeitpunkt ist nur zu prüfen, ob der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht. Der Beschwerdeführer hat die Beschädigung des Fernsehers eingeräumt, den Beweis, dass es sich hiebei um seinen Fernseher handle, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Dies wird im Disziplinarverfahren – vor allem durch die Einvernahme des vorbringlichen Verkäufers XXXX , wohnhaft in der XXXX in XXXX und der XXXX – zu klären sein, zum jetzigen Zeitpunkt besteht daher weiterhin der (disziplinarrechtliche) Verdacht, der Beschwerdeführer habe den Fernseher seiner Frau beschädigt. Zum nunmehrigen Zeitpunkt ist nur zu prüfen, ob der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht. Der Beschwerdeführer hat die Beschädigung des Fernsehers eingeräumt, den Beweis, dass es sich hiebei um seinen Fernseher handle, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Dies wird im Disziplinarverfahren – vor allem durch die Einvernahme des vorbringlichen Verkäufers römisch 40 , wohnhaft in der römisch 40 in römisch 40 und der römisch 40 – zu klären sein, zum jetzigen Zeitpunkt besteht daher weiterhin der (disziplinarrechtliche) Verdacht, der Beschwerdeführer habe den Fernseher seiner Frau beschädigt.

Weiters behauptet XXXX unter Strafandrohung, der Beschwerdeführer habe die Schaufensterfolien ihres Geschäfts beschädigt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestand der Beschwerdeführer die Beschädigung, er habe die Folien aber auch bezahlt. Der Beschwerdeführer hat bisher nicht den Beweis erbracht, dass die Folien zum Zeitpunkt der Beschädigung in seinem Eigentum standen (was alleine der Ankauf, den der Beschwerdeführer auch noch nicht nachgewiesen hat, nicht beweisen würde; dies wird im Disziplinarverfahren zu klären sein.) In wie weit es zu einer Vermögensbeeinträchtigung der XXXX gekommen ist, ist allerdings aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht alleine relevant (siehe dazu unten). Weiters behauptet römisch 40 unter Strafandrohung, der Beschwerdeführer habe die Schaufensterfolien ihres Geschäfts beschädigt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestand der Beschwerdeführer die Beschädigung, er habe die Folien aber auch bezahlt. Der Beschwerdeführer hat bisher nicht den Beweis erbracht, dass die Folien zum Zeitpunkt der Beschädigung in seinem Eigentum standen (was alleine der Ankauf, den der Beschwerdeführer auch noch nicht nachgewiesen hat, nicht beweisen würde; dies wird im Disziplinarverfahren zu klären sein.) In wie weit es zu einer Vermögensbeeinträchtigung der römisch 40 gekommen ist, ist allerdings aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht alleine relevant (siehe dazu unten).

Daher besteht – neben dem Verdacht, der Beschwerdeführer habe eine Scheibe des Geschäftes der XXXX ,, XXXX “ in der XXXX beschädigte – auch der Verdacht, der Beschwerdeführer habe den Fernseher in der Wohnung der XXXX sowie die Schaufensterfolie des Geschäfts der XXXX beschädigt.Daher besteht – neben dem Verdacht, der Beschwerdeführer habe eine Scheibe des Geschäftes der römisch 40 ,, römisch 40 “ in der römisch 40 beschädigte – auch der Verdacht, der Beschwerdeführer habe den Fernseher in der Wohnung der römisch 40 sowie die Schaufensterfolie des Geschäfts der römisch 40 beschädigt.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts haben die gegenständlichen Beschädigungen aus zwei Gesichtspunkten disziplinarrechtliche Relevanz. Einerseits liegt die Verhinderung und Aufklärung von Sachbeschädigungen in den unmittelbaren dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen ist, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört; damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts haben die gegenständlichen Beschädigungen aus zwei Gesichtspunkten disziplinarrechtliche Relevanz. Einerseits liegt die Verhinderung und Aufklärung von Sachbeschädigungen in den unmittelbaren dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen ist, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört; damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181).

Dies ist hier – zumindest im Verdachtsbereich – der Fall und liegt somit der Verdacht einer entsprechenden Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG vor; dass die Sachbeschädigung im Familienkreis ein Privatanklagedelikt darstellt, ändert an dieser Rechtsansicht nichts. Dies ist hier – zumindest im Verdachtsbereich – der Fall und liegt somit der Verdacht einer entsprechenden Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor; dass die Sachbeschädigung im Familienkreis ein Privatanklagedelikt darstellt, ändert an dieser Rechtsansicht nichts.

Andererseits ist die Ausübung von Gewalt gegen Sachen, die dem Partner gehören oder im gemeinsamen Haushalt Verwendung finden – selbst wenn sie dem Schädiger gehören – ein typischer Teil der Ausübung von psychischer Gewalt in der Familie, da durch ein solches Verhalten eine Drohkulisse aufgebaut wird. Dass dies der Beschwerdeführer bezweckt hat, ist – im Verdachtsbereich – daran zu erkennen, dass er etwa ein Video der Beschädigung des Fernsehers an seine Ehefrau geschickt hat. Da Polizeibeamte auch berufen sind, gegen Gewalt in der Familie vorzugehen, besteht einerseits ein mittelbarer dienstlicher Zusammenhang und andererseits würde, würde das Verhalten bekannt werden, die Öffentlichkeit an der Unvoreingenommenheit des Beschwerdeführers im Falle des Einschreitens gegen einen männlichen Aggressor im Familienbereich zweifeln; für das Bestehen dieser Dienstpflichtverletzung kommt es nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen, es muss nicht an die Öffentlichkeit gelangen (VwGH 21.03.2022, Ro 2022/09/0001).

Daher liegt aus diesen Gründen hinsichtlich der Vorwürfe unter f. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG vor, weshalb das Disziplinarverfahren einzuleiten und die Beschwerde abzuweisen ist.Daher liegt aus diesen Gründen hinsichtlich der Vorwürfe unter f. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, ein hinreichender Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor, weshalb das Disziplinarverfahren einzuleiten und die Beschwerde abzuweisen ist.

3.2.13. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 09.02.2023 gegenüber den Polizeibeamten der Polizeiinspektion Krems an der Donau – lnsp. XXXX , Revlnsp. XXXX , Cheflnsp. XXXX und lnsp. XXXX – wissentlich eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht, indem er angegeben habe, dass in sein Kellerabteil eingebrochen und daraus unter anderem seine Faustfeuerwaffe gestohlen worden sei und zum Vorwurf, er habe am 09.02.2023 in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO zum Einbruch in sein Kellerabteil und seiner gestohlenen Faustfeuerwaffe bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, indem er seine Angaben aufrechterhalten habe:3.2.13. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 09.02.2023 gegenüber den Polizeibeamten der Polizeiinspektion Krems an der Donau – lnsp. römisch 40 , Revlnsp. römisch 40 , Cheflnsp. römisch 40 und lnsp. römisch 40 – wissentlich eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht, indem er angegeben habe, dass in sein Kellerabteil eingebrochen und daraus unter anderem seine Faustfeuerwaffe gestohlen worden sei und zum Vorwurf, er habe am 09.02.2023 in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO zum Einbruch in sein Kellerabteil und seiner gestohlenen Faustfeuerwaffe bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, indem er seine Angaben aufrechterhalten habe:

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28.09.2023, 38 Hv 58/23d, wurde der Beschwerdeführer schuldig unter anderem gesprochen, in Krems am 09.02.2023 gegenüber Polizeibeamten der Polizeiinspektion Krems an der Donau – lnsp. XXXX , Revlnsp. XXXX , Cheflnsp. XXXX und lnsp. XXXX – wissentlich eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht zu haben, indem er angab, dass in sein Kellerabteil eingebrochen und daraus unter anderem seine Faustfeuerwaffe der Marke Glock, Modell: 19 Gen5 FS, Nummer XXXX , gestohlen worden sei und am 09.02.2023 in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO, nämlich des aufgrund seiner obigen falschen Angaben eingeleiteten Verfahrens gegen unbekannte Täter bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt zu haben, indem er die oben erwähnten Angaben aufrecht erhielt.Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28.09.2023, 38 Hv 58/23d, wurde der Beschwerdeführer schuldig unter anderem gesprochen, in Krems am 09.02.2023 gegenüber Polizeibeamten der Polizeiinspektion Krems an der Donau – lnsp. römisch 40 , Revlnsp. römisch 40 , Cheflnsp. römisch 40 und lnsp. römisch 40 – wissentlich eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht zu haben, indem er angab, dass in sein Kellerabteil eingebrochen und daraus unter anderem seine Faustfeuerwaffe der Marke Glock, Modell: 19 Gen5 FS, Nummer römisch 40 , gestohlen worden sei und am 09.02.2023 in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO, nämlich des aufgrund seiner obigen falschen Angaben eingeleiteten Verfahrens gegen unbekannte Täter bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt zu haben, indem er die oben erwähnten Angaben aufrecht erhielt.

Grundsätzlich gilt, dass durch die materielle Rechtskraft eines Schuldspruches eines Strafgerichts mit absoluter Wirkung (somit gegenüber jedermann) bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165), die die Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte betreffenden Grundsätze kommen im Fall eines freisprechenden Urteils (im Regime des AVG und VwGVG) grundsätzlich nicht zum Tragen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen (VwGH 22.03.1999, 98/17/0134). Dies setzt ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine vollständige Beweiserhebung voraus (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033). Allerdings ist das Verwaltungsgericht gemäß §§ 95 Abs. 2 BDG, 17 VwGVG an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden, es darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.Grundsätzlich gilt, dass durch die materielle Rechtskraft eines Schuldspruches eines Strafgerichts mit absoluter Wirkung (somit gegenüber jedermann) bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165), die die Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte betreffenden Grundsätze kommen im Fall eines freisprechenden Urteils (im Regime des AVG und VwGVG) grundsätzlich nicht zum Tragen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen (VwGH 22.03.1999, 98/17/0134). Dies setzt ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine vollständige Beweiserhebung voraus (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033). Allerdings ist das Verwaltungsgericht gemäß Paragraphen 95, Absatz 2, BDG, 17 VwGVG an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden, es darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

Gegenständlich steht daher fest, dass der Beschwerdeführer in Krems am 09.02.2023 gegenüber Polizeibeamten wissentlich eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht hat, indem er angab, dass in sein Kellerabteil eingebrochen und daraus unter anderem seine Faustfeuerwaffe gestohlen worden sei und weiters, dass er am 09.02.2023 in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO, nämlich des aufgrund seiner obigen falschen Angaben eingeleiteten Verfahrens gegen unbekannte Täter, bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt zu haben, indem er die oben erwähnten Angaben aufrecht erhielt.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Schon im Erkenntnis vom 28.10.2004, 2003/09/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gerade bei einem Exekutivorgan ein entscheidender Gesichtspunkt jener ist, dass sich der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muss. Würde die Falschaussage des Beschwerdeführers vor Polizeibeamten bzw. sogar in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO bekannt werden, würde dies das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigen; für das Bestehen dieser Dienstpflichtverletzung kommt es nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen, es muss nicht an die Öffentlichkeit gelangen (VwGH 21.03.2022, Ro 2022/09/0001). Daher und weil die Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen in die Kernaufgaben eines Exekutivbeamten fallen und daher auch bei außerdienstlicher Begehung von (vorsätzlichen) gerichtlich strafbaren Handlungen jedenfalls ein mittelbarer Dienstbezug besteht, liegen hinsichtlich der Vorwürfe nach g. und h. des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, jeweils der Verdacht einer Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG vor, weshalb das Disziplinarverfahren einzuleiten war und die Beschwerde abzuweisen ist.Schon im Erkenntnis vom 28.10.2004, 2003/09/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gerade bei einem Exekutivorgan ein entscheidender Gesichtspunkt jener ist, dass sich der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muss. Würde die Falschaussage des Beschwerdeführers vor Polizeibeamten bzw. sogar in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO bekannt werden, würde dies das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigen; für das Bestehen dieser Dienstpflichtverletzung kommt es nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen, es muss nicht an die Öffentlichkeit gelangen (VwGH 21.03.2022, Ro 2022/09/0001). Daher und weil die Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen in die Kernaufgaben eines Exekutivbeamten fallen und daher auch bei außerdienstlicher Begehung von (vorsätzlichen) gerichtlich strafbaren Handlungen jedenfalls ein mittelbarer Dienstbezug besteht, liegen hinsichtlich der Vorwürfe nach g. und h. des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.634.837, jeweils der Verdacht einer Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor, weshalb das Disziplinarverfahren einzuleiten war und die Beschwerde abzuweisen ist.

3.2.14. Da einerseits der Verdacht hinsichtlich des Vorwurfes zu lit. e. nicht aufrecht zu erhalten ist, der Verdacht hinsichtlich der lit. c. genauer zu fassen ist und sich die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ist der Spruch des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses in teilweiser Stattgebung und teilweiser Abweisung der Beschwerde zu berichtigen. 3.2.14. Da einerseits der Verdacht hinsichtlich des Vorwurfes zu Litera e, nicht aufrecht zu erhalten ist, der Verdacht hinsichtlich der Litera c, genauer zu fassen ist und sich die im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ist der Spruch des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses in teilweiser Stattgebung und teilweiser Abweisung der Beschwerde zu berichtigen.

3.3. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, 2023-0.596.984, hinsichtlich Suspendierung des Beschwerdeführers:

3.3.1. Gemäß § 112 Abs. 1 BDG hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, (1.) wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder (2.) wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a BDG angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder (3.) wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.3.3.1. Gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, (1.) wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder (2.) wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder (3.) wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Gemäß § 112 Abs. 2 BDG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.Gemäß Paragraph 112, Absatz 2, BDG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

3.3.2. Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195; VwGH 28.02.2012, 2011/09/0054; VwGH 30.05.2011, 2010/09/0231).

Die Suspendierung stellt – ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung – als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung dar; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003). Das bedeutet aber, dass die endgültige Suspendierung nur dem Disziplinarverfahren dienen kann, in dessen Zusammenhang sie verhängt wurde. Es sind daher ab Legung der Disziplinaranzeige zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht der in der Disziplinaranzeige dargelegten Dienstpflichtverletzungen besteht oder nicht; ist hingegen bereits ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss ergangen, steht fest, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen eine hinreichende Verdachtslage besteht; dann ist nur mehr über diese abzusprechen.

3.3.3. Gegenständlich steht – den Ausführungen unter 3.2. folgend – fest, dass der Beschwerdeführer unter anderem im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, indem er (1.) am 06.02.2023, um 22:00 Uhr, außer Dienst und in Zivil in 3500 Krems, XXXX , seiner Ehefrau während einer Autofahrt im Streit mit der geballten Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch diese eine blutverschmierte Schwellung am rechten Auge erlitt und (2.) am 12.08.2023 den Fernseher seiner Ehegattin mit einem Wurf eines Gegenstandes gegen den Bildschirm beschädigt, die Geschäftstüre zu ihrem Geschäft „ XXXX “ eingeschlagen und die Schaufensterfolien beschädigt habe. Diesbezüglich liegt – wieder den Ausführungen unter 3.2. folgend – weder Verjährung noch ein offensichtlicher Einstellungsgrund vor.3.3.3. Gegenständlich steht – den Ausführungen unter 3.2. folgend – fest, dass der Beschwerdeführer unter anderem im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, indem er (1.) am 06.02.2023, um 22:00 Uhr, außer Dienst und in Zivil in 3500 Krems, römisch 40 , seiner Ehefrau während einer Autofahrt im Streit mit der geballten Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch diese eine blutverschmierte Schwellung am rechten Auge erlitt und (2.) am 12.08.2023 den Fernseher seiner Ehegattin mit einem Wurf eines Gegenstandes gegen den Bildschirm beschädigt, die Geschäftstüre zu ihrem Geschäft „ römisch 40 “ eingeschlagen und die Schaufensterfolien beschädigt habe. Diesbezüglich liegt – wieder den Ausführungen unter 3.2. folgend – weder Verjährung noch ein offensichtlicher Einstellungsgrund vor.

Der Verdacht dieser Dienstpflichtverletzungen begründet gemeinsam – der Verdacht der Dienstpflichtverletzung zu 1. auch alleine – eine Gefährdung des Ansehens des Amtes, weil ein Exekutivorgan, das vordringlich auch zur Beendigung und Aufklärung von Gewalt in der Familie berufen ist, das Gewalt gegen seine Ehefrau, wenn auch nur im Affekt und/oder gegen deren Sachen, insbesondere, wenn er diese Gewaltausübung gegen Sachen filmt und der Ehefrau zur Kenntnis bringt, nicht geeignet erscheint, dieses Amt auszuüben, zumal damit zu rechnen ist, dass dieses Exekutivorgan in Bälde wieder Zwangsmaßnahmen ausüben wird und hier Zweifel an der Notwendigkeit der jeweiligen Ausübung oder der Art und Intensität der Ausübung entstehen könnten, wenn das Organ es nicht einmal vermag, einen innerfamiliären Konflikt gewaltfrei zu lösen sowie dieser in Bälde wieder zu einem Einsatz bezüglich Gewalt in der Familie entsandt werden wird, was wiederum den Eindruck der Voreingenommenheit zugunsten des Gefährders entstehen lassen könnte und daher das Ansehen des Amtes gefährden würde.

Weiters steht – den Ausführungen unter 3.2. folgend – fest, dass der Beschwerdeführer unter anderem im Verdacht steht, vom 27.06.2023 bis einschließlich 14.08.2023, 17:25 Uhr, für seine Dienstbehörde trotz zahlreicher Versuche telefonisch mit ihm in Verbindung zu treten, mehrfacher Hauserhebungen und Kontaktaufnahmen mit seiner Ehefrau, nicht erreichbar gewesen und während dieser Zeit daher ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein. Diesbezüglich liegt – wieder den Ausführungen unter 3.2. folgend – weder Verjährung noch ein offensichtlicher Einstellungsgrund vor.

Gerade bei einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst über längere Zeit (im Sinne von mehreren hintereinander folgenden Tagen) – hier vom 27.06.2023 bis einschließlich 14.08.2023 – bei gleichzeitiger Nichterreichbarkeit für die Dienstbehörde sind wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet und muss ein solcher Verdacht daher zwingend zu einer Suspendierung führen, weil die Dienstbehörde durch die unentschuldigte Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Dienst zu planen und akut – je nachdem, ob der Beschwerdeführer erscheint oder nicht – Überstunden anordnen muss oder nicht. Schon alleine der Umstand, dass andere Beamte die Arbeit des Beschwerdeführers zusätzlich zu ihrer Arbeit übernehmen müssen, gefährdet wesentliche Interessen des Dienstes, weil im Falle der Rückkehr auch mit einer erheblichen Verschlechterung des Arbeitsklimas zu rechnen ist. Auch ist die Nichterreichbarkeit für die Dienstbehörde und damit das Unterlaufen des Rechts bzw. unter bestimmten Umständen der Pflicht der Dienstbehörde zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (VwGH 05.04.2023, Ra 2022/12/0173) eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Dienstes, insbesondere, wenn die Dienstbehörde – wie hier – erhebliche Bemühungen unternommen hat, um den Beschwerdeführer zu erreichen.

Auch steht – den Ausführungen unter 3.2. folgend – unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, zumindest vor dem 30.05.2023 verbotene Suchtmittel konsumiert zu haben, zumal bei der am 30.05.2023 stattgefundenen fachärztlichen Untersuchung bei Dr. Andreas STEINBAUER im Rahmen einer Haaranalyse Kokain und Amphetamine festgestellt worden sind. Diesbezüglich liegt – wieder den Ausführungen unter 3.2. folgend – weder Verjährung noch ein offensichtlicher Einstellungsgrund vor.

Dass auch der Suchtmittelkonsum durch einen Exekutivbediensteten, dessen Aufgaben unter anderem darin bestehen, die Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen zu verhindern bzw. verurteilte Straftäter zu bewachen, welche Suchtmittel konsumieren und solcher Art selbst gerichtlich strafbare Taten begehen, das Ansehen der Exekutive und wesentliche Interessen des Dienstes verletzen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (VwGH 25.05.2005, 2005/09/0052). Daher begründet der Verdacht dieser Dienstpflichtverletzung für sich alleine die Notwendigkeit der Suspendierung des Beschwerdeführers.

Schließlich steht – den Ausführungen unter 3.2. folgend – unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, am 09.02.2023 gegenüber Polizeibeamten der Polizeiinspektion Krems an der Donau wissentlich eine mit Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht zu haben, indem er angegeben habe, dass in sein Kellerabteil eingebrochen und daraus unter anderem seine Faustfeuerwaffe gestohlen worden sei und weiters am 09.02.2023 in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO zum Einbruch in sein Kellerabteil und seiner gestohlenen Faustfeuerwaffe bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, zu haben indem er seine Angaben aufrechterhalten habe. Diesbezüglich liegt – wieder den Ausführungen unter 3.2. folgend – weder Verjährung noch ein offensichtlicher Einstellungsgrund vor.

Das oben ausgeführte gilt für ebenso für ein Exekutivorgan, das eine gerichtlich strafbare Handlung vortäuscht und dann als Zeuge in einem strafrechtlichen Verfahren falsch aussagt. Gerade Exekutivorgane müssen glaubwürdig sein, da sie vor den Verwaltungsbehörden und Strafgerichten ihre Wahrnehmungen bezeugen bzw. diese in Anzeigen darstellen müssen. Ein solches Verhalten begründet daher jedenfalls eine Gefährdung des Ansehens des Amtes und muss daher jedenfalls zu einer Suspendierung des Beschwerdeführers führen.

3.3.4. Daher ist die Beschwerde – ohne auf die Weitergabe einer Faustfeuerwaffe an einen zu deren Besitz nicht Befugten einzugehen – abzuweisen, wobei der Spruch insoweit zu berichtigen ist, als sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Untersuchungshaft befindet und daher der Suspendierungsgrund des § 112 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 BDG wegfällt. Wie oben dargestellt besteht der Suspendierungsgrund des § 112 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 BDG aber immer noch.3.3.4. Daher ist die Beschwerde – ohne auf die Weitergabe einer Faustfeuerwaffe an einen zu deren Besitz nicht Befugten einzugehen – abzuweisen, wobei der Spruch insoweit zu berichtigen ist, als sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Untersuchungshaft befindet und daher der Suspendierungsgrund des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, BDG wegfällt. Wie oben dargestellt besteht der Suspendierungsgrund des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, BDG aber immer noch.

3.4. Zur Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 29.09.2023, 2023-0.596.984, Senat 27 hinsichtlich Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Bezugskürzung des Beschwerdeführers:

3.4.1. Gemäß § 112 Abs. 4 BDG hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges (hier:) des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach § 112 Abs. 2 BDG oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 112 Abs. 3 BDG ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.3.4.1. Gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges (hier:) des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Paragraph 112, Absatz 2, BDG oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 112, Absatz 3, BDG ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.

Ein solcher Antrag des Beschwerdeführers liegt vor.

3.4.2. Nach den Materialien des gegenwärtigen § 112 Abs. 4 BDG (75 der Beilagen XVII. GP – Regierungsvorlage) hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.12.1986, G 88/86-8, § 112 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z 10 des Bundesgesetzes BGBL Nr. 137/1983 mit Ablauf des 30. November 1987 als verfassungswidrig aufgehoben. Schon mit Erkenntnis vom 06.10.1986, G 13/86-8, hatte der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass § 112 Abs. 2 BDG 1979 (dieser war im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem nunmehr aufgehobenen § 112 Abs.4) verfassungswidrig war. Die Aufhebung ist in beiden Fällen damit begründet worden, dass die angefochtene Bestimmung die unbestimmte Ermächtigung für die zuständigen Behörden enthielt, eine Kürzung der Bezüge des suspendierten Beamten bis auf zwei Drittel zu verfügen. Damit habe diese Regelung dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG widersprochen und sei daher aufzuheben gewesen. Durch die Neufassung soll die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Haushaltszulage – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung bereits ex lege mit der Verfügung der Suspendierung eintreten. Die [damalige:] Disziplinarkommission bzw. Disziplinaroberkommission soll jedoch die Möglichkeit haben, auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.3.4.2. Nach den Materialien des gegenwärtigen Paragraph 112, Absatz 4, BDG (75 der Beilagen römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage) hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.12.1986, G 88/86-8, Paragraph 112, Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 10, des Bundesgesetzes BGBL Nr. 137 aus 1983, mit Ablauf des 30. November 1987 als verfassungswidrig aufgehoben. Schon mit Erkenntnis vom 06.10.1986, G 13/86-8, hatte der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 (dieser war im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem nunmehr aufgehobenen Paragraph 112, Absatz 4,) verfassungswidrig war. Die Aufhebung ist in beiden Fällen damit begründet worden, dass die angefochtene Bestimmung die unbestimmte Ermächtigung für die zuständigen Behörden enthielt, eine Kürzung der Bezüge des suspendierten Beamten bis auf zwei Drittel zu verfügen. Damit habe diese Regelung dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG widersprochen und sei daher aufzuheben gewesen. Durch die Neufassung soll die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Haushaltszulage – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung bereits ex lege mit der Verfügung der Suspendierung eintreten. Die [damalige:] Disziplinarkommission bzw. Disziplinaroberkommission soll jedoch die Möglichkeit haben, auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

3.4.3. Gemäß § 26 Abs. 5 PG 1965 sind die Mindestsätze durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:3.4.3. Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 sind die Mindestsätze durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.       Die Mindestsätze sind so festzusetzen, dass der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.

2.       Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.

3.       Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.

4.       Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.

5.       Der Mindestsatz für

a)       verheiratete Beamte und

b)       Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen.

Gemäß § 1 Z 1 lit. b ErgZV 2023, BGBl II 499/2022, betragen die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des PG 1965 ab 1. Jänner 2023 für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 1 751,56 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 171,31 €.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, ErgZV 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, 499 aus 2022,, betragen die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des PG 1965 ab 1. Jänner 2023 für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 1 751,56 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 171,31 €.

Das bedeutet, der Mindestsatz für den Beschwerdeführer, der verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig ist, liegt bei € 1.922,87.

Das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und seiner Ehefrau beträgt € 1.554,88 und € 1.121,70 (= 37,39 x 30), somit € 2.676,58; es liegt über dem Mindestsatz; dies ist selbst bei Berücksichtigung des Nettogehalts des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.191,80 der Fall. Diesfalls liegt das monatliche Gesamteinkommen bei € 2.313,50 und somit auch über dem Mindestsatz.

Das Gesetz ermöglicht hier keine Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Beamten, wie im Übrigen das gesamte Gehaltsrecht der Beamten auch nicht. Daher waren entsprechende Ermittlungen – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – nicht notwendig.

3.4.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass einem suspendierten Beamten, der keinen Dienst leistet, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden kann (VwGH 08.08.2008, 2007/09/0314; VwGH 14.10.2011, 2008/09/0155), des Weiteren auch das Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen und zu verwerten ist (VwGH 06.03.2008, 2007/09/0142) und bei bestehenden Kreditverbindlichkeiten von dem suspendierten Beamten erwartet werden kann, dass er – etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung – eine Verbesserung seiner Einkommenssituation erwirkt (VwGH 14.10.2011, 008/09/0155).

3.4.5. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers teilt das Bundesverwaltungsgericht einerseits im Lichte der oben (in den Materialien) zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und andererseits mit Blick auf die Eigenart des Gehalts der öffentlichen Bediensteten, das sich unabhängig von Leistung und Bedürfnis aus der Einreihung des Beamten ergibt, nicht. Weiters ist die Verkürzung während Suspendierung auch keine Strafe, sondern Ausgleich für die verringerten Lebenshaltungskosten.

Dass die Bestimmungen des § 112 Abs. 4 BDG unverhältnismäßig in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsgarantien eingreifen würden, kann im Licht der unter 3.4.4. zitierten Rechtsprechung nicht erkannt werden.Dass die Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 4, BDG unverhältnismäßig in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsgarantien eingreifen würden, kann im Licht der unter 3.4.4. zitierten Rechtsprechung nicht erkannt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht wird dem Antrag auf Normanfechtung daher nicht folgen.

Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Diesbezüglich ist auf die unter A) zitierte Rechtsprechung zu verweisen.

Schlagworte

außerdienstliches Verhalten Bindungswirkung Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Drogenkonsum Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst falsche Beweisaussage Gewalttätigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Polizist private Wirtschaftsgebarung Sachbeschädigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Teileinstellung Teilstattgebung ungerechtfertigte Abwesenheit Verdacht Verdachtslage Verjährungsfrist Vertrauensschutz Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2280633.1.00

Im RIS seit

15.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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