TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/30 2010/09/0231

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Veröffentlicht am 30.05.2011
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 Abs3 idF 1983/137;
BDG 1979 §112 Abs4;
BDG 1979 §43 Abs2;
StGB §153 Abs1 idF 2004/I/136;
StGB §153 Abs2 idF 2004/I/136;
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des FK in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 6. Oktober 2010, Zl. 63/10-DOK/10, betreffend Suspendierung nach dem BDG 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis in Verwendung bei der Telekom Austria AG.

Mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz vom 19. August 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert und als Folge gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 sein Monatsbezug unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung gekürzt.Mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz vom 19. August 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert und als Folge gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 sein Monatsbezug unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung gekürzt.

Die Behörde erster Instanz führte zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei Bediensteter der A1 Telekom Austria AG/Telekom Austria Personalmanagement GmbH und derzeit dienstfreigestelltes Mitglied eines Personalvertretungsorgans (Zentralausschuss A1 Telekom Austria AG). Bei einer im Auftrag der Staatsanwaltschaft (StA) Wien im Juli 2010 beim Unternehmensberater und Lobbyisten Dr. PH durchgeführten Hausdurchsuchung sei u.a. eine vom Beschwerdeführer gegenüber der Firma V AG ausgestellte Honorarnote iHv EUR 30.000,--

inkl. 20% USt sichergestellt worden. Diese Honorarnote sei vom Beschwerdeführer für angebliche Beratungstätigkeit in sozialrechtlichen Fragen des Telekom-Bereiches in der Zeit von Juli 2008 bis September 2008 ausgestellt worden. Darüber sei in diversen Medien (insb. im "Falter" vom 20. Juli 2010) ausführlich berichtet worden.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Dienstbehörde am 4. August 2010 habe der Beschwerdeführer angegeben, von der Firma V AG bzw. von Herrn Dr. PH im Jahre 2007 zweimal je EUR 24.000,-- inkl. USt und im Jahre 2008 dreimal je EUR 30.000,-- inkl. USt, also insgesamt EUR 138.000,-- inkl. USt, erhalten zu haben. Die Verantwortung, diese Geldbeträge zu Recht für gegenüber Herrn Dr. PH geleistete Beratungstätigkeit bezogen zu haben, sei einerseits wegen deren Höhe, andererseits mangels Beweisen für die tatsächliche Durchführung von Beratungen unglaubwürdig. Des Weiteren werde gegen den Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit (lt. Mitteilung der StA Wien vom 4. August 2010, AZ 614 St 3/10m-1) wegen §§ 12, dritter Fall, 153 Abs. 1 und 2, 2. Fall, StGB ermittelt. Gemäß §§ 1 Abs. 2, 48 Abs. 1 Z 1 StPO sei der Beschwerdeführer somit Beschuldigter in einem Strafverfahren. Er stehe nicht nur im Verdacht, gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen, sondern auch die ihm gemäß § 43 Abs. 2 BDG obliegende Dienstpflicht schuldhaft verletzt zu haben. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer mit Bescheid des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG vom 12. August 2010 (zugestellt durch Hinterlegung am 17. August 2010) gemäß § 112 Abs. 1 BDG mit sofortiger Wirksamkeit vorläufig vom Dienst suspendiert worden. Mit Schreiben vom 12. August 2010 habe der Zentralausschuss A1 Telekom Austria AG gemäß § 70 Abs. 1 PBVG 1996 Zustimmung zur Ergreifung dienstrechtlicher Maßnahmen erteilt.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Dienstbehörde am 4. August 2010 habe der Beschwerdeführer angegeben, von der Firma V AG bzw. von Herrn Dr. PH im Jahre 2007 zweimal je EUR 24.000,-- inkl. USt und im Jahre 2008 dreimal je EUR 30.000,-- inkl. USt, also insgesamt EUR 138.000,-- inkl. USt, erhalten zu haben. Die Verantwortung, diese Geldbeträge zu Recht für gegenüber Herrn Dr. PH geleistete Beratungstätigkeit bezogen zu haben, sei einerseits wegen deren Höhe, andererseits mangels Beweisen für die tatsächliche Durchführung von Beratungen unglaubwürdig. Des Weiteren werde gegen den Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit (lt. Mitteilung der StA Wien vom 4. August 2010, AZ 614 St 3/10m-1) wegen Paragraphen 12,, dritter Fall, 153 Absatz eins, und 2, 2. Fall, StGB ermittelt. Gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO sei der Beschwerdeführer somit Beschuldigter in einem Strafverfahren. Er stehe nicht nur im Verdacht, gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen, sondern auch die ihm gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG obliegende Dienstpflicht schuldhaft verletzt zu haben. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer mit Bescheid des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG vom 12. August 2010 (zugestellt durch Hinterlegung am 17. August 2010) gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG mit sofortiger Wirksamkeit vorläufig vom Dienst suspendiert worden. Mit Schreiben vom 12. August 2010 habe der Zentralausschuss A1 Telekom Austria AG gemäß Paragraph 70, Absatz eins, PBVG 1996 Zustimmung zur Ergreifung dienstrechtlicher Maßnahmen erteilt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abwies. Sie ging vom gleichen Sachverhalt aus wie die Behörde erster Instanz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 112 BDG 1979 (Abs. 1 bis 3 und 5 in der Fassung BGBl. Nr. 137/1983, Abs. 4 Satz 1 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1987 und des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 (Ersetzung des Wortes "Haushaltszulage" durch "Kinderzulage") und Abs. 6 in der Fassung der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346) lautet auszugsweise: Paragraph 112, BDG 1979 (Absatz eins, bis 3 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1983,, Absatz 4, Satz 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987, und des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, (Ersetzung des Wortes "Haushaltszulage" durch "Kinderzulage") und Absatz 6, in der Fassung der BDG-Novelle 1989, Bundesgesetzblatt , Nr. 346) lautet auszugsweise:

"Suspendierung

§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.Paragraph 112, (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

  1. (2)Absatz 2,Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  2. (3)Absatz 3,Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
  3. (4)Absatz 4,Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage -

auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. ...

  1. (5)Absatz 5,Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
  2. (6)Absatz 6,Die Berufung gegen die Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."

§ 153 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 136/2004, lautet: Paragraph 153, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, lautet:

"Untreue

§ 153. (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 153, (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. (2)Absatz 2,Wer durch die Tat einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Auf Grund dieser Funktion der Suspendierung und ihres Zusammenhanges mit dem Disziplinarverfahren ist etwa eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Auch reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloße Gerüchte und vage Vermutungen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2010/09/0055, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Auf Grund dieser Funktion der Suspendierung und ihres Zusammenhanges mit dem Disziplinarverfahren ist etwa eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Auch reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloße Gerüchte und vage Vermutungen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2010/09/0055, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

    Der Vorwurf, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, Beitragstäter bei einer Untreue gemäß § 153 StGB mit einem den Betrag von EUR 50.000,-- übersteigenden Schaden zu sein, ist durch die in der Sachverhaltsfeststellung genannten Erhebungen der Staatsanwaltschaft Wien und deren Mitteilung vom 4. August 2010, dass gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 12, dritter Fall, 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall StGB ermittelt werde, sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. August 2010 ausreichend erhärtet. Die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers (bei seiner Einvernahme am 4. August 2010, in der Berufung und nicht zuletzt auch in der Beschwerde) überzeugen nicht, weil er als Erklärung für die erhaltenen Geldbeträge in beträchtlicher Höhe keine konkreten, beleg-, nachvollzieh- und überprüfbaren "Leistungen" nennt. Bei Empfang von Geldleistungen in Höhe von insgesamt EUR 138.000,-- widerspricht es dem allgemeinen Verständnis, hierüber keine konkreten Aufzeichnungen zu führen. Es ist dabei belanglos, ob die von der belangten Behörde zur Behauptung des Beschwerdeführers, ein Bruttostundensatz von EUR 200,-- sei für "Beratungsleistungen" adäquat, angestellte Berechnung zur Angemessenheit eines solchen Stundensatzes schlüssig ist oder nicht, solange vom Beschwerdeführer nicht klar und belegt vorgebracht ist, zu welchen konkreten Tagen welche Leistungen erbracht worden seien.Der Vorwurf, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, Beitragstäter bei einer Untreue gemäß Paragraph 153, StGB mit einem den Betrag von EUR 50.000,-- übersteigenden Schaden zu sein, ist durch die in der Sachverhaltsfeststellung genannten Erhebungen der Staatsanwaltschaft Wien und deren Mitteilung vom 4. August 2010, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 12,, dritter Fall, 153 Absatz eins, und 2, zweiter Fall StGB ermittelt werde, sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. August 2010 ausreichend erhärtet. Die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers (bei seiner Einvernahme am 4. August 2010, in der Berufung und nicht zuletzt auch in der Beschwerde) überzeugen nicht, weil er als Erklärung für die erhaltenen Geldbeträge in beträchtlicher Höhe keine konkreten, beleg-, nachvollzieh- und überprüfbaren "Leistungen" nennt. Bei Empfang von Geldleistungen in Höhe von insgesamt EUR 138.000,-- widerspricht es dem allgemeinen Verständnis, hierüber keine konkreten Aufzeichnungen zu führen. Es ist dabei belanglos, ob die von der belangten Behörde zur Behauptung des Beschwerdeführers, ein Bruttostundensatz von EUR 200,-- sei für "Beratungsleistungen" adäquat, angestellte Berechnung zur Angemessenheit eines solchen Stundensatzes schlüssig ist oder nicht, solange vom Beschwerdeführer nicht klar und belegt vorgebracht ist, zu welchen konkreten Tagen welche Leistungen erbracht worden seien.

    Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde stütze ihren Verdacht nicht (auch) auf eigene Erhebungen, geht schon deshalb ins Leere, weil - wie dargestellt - die Einvernahme vom 4. September 2010 wesentlich zur Erhärtung des gegenständlichen Verdachts beitrug.

    Beim Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 aufgrund einer Tat gemäß § 153 Abs. 2 StGB ist auch dann, wenn die Untreue im "Privatbereich" des Beschwerdeführers begangen wurde, von einem besonderen Dienstbezug auszugehen, weil Untreue eines Beamten in gegenständlichem Ausmaß das Ansehen des Amtes, die Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit und die dienstlichen Interessen zu gefährden imstande ist. Es ist dabei gleichgültig, ob das Verhalten des Verdächtigten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2003, Zl. 2002/09/0088).Beim Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 aufgrund einer Tat gemäß Paragraph 153, Absatz 2, StGB ist auch dann, wenn die Untreue im "Privatbereich" des Beschwerdeführers begangen wurde, von einem besonderen Dienstbezug auszugehen, weil Untreue eines Beamten in gegenständlichem Ausmaß das Ansehen des Amtes, die Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit und die dienstlichen Interessen zu gefährden imstande ist. Es ist dabei gleichgültig, ob das Verhalten des Verdächtigten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2003, Zl. 2002/09/0088).

    Es ist auch nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde angesichts der in § 153 Abs. 2 zweiter Fall StGB vorgesehenen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) im Hinblick auf § 27 Abs. 1 und/oder Z. 2 StGB (Amtsverlust als Folge einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) die Dienstpflichtverletzung, in deren Verdacht der Beschwerdeführer steht, als gravierend angesehen hat.Es ist auch nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde angesichts der in Paragraph 153, Absatz 2, zweiter Fall StGB vorgesehenen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) im Hinblick auf Paragraph 27, Absatz eins, und/oder Ziffer 2, StGB (Amtsverlust als Folge einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) die Dienstpflichtverletzung, in deren Verdacht der Beschwerdeführer steht, als gravierend angesehen hat.

    Schon deshalb ist die vorliegend ausgesprochene Suspendierung nicht als rechtswidrig zu erkennen, weshalb es dahinstehen kann, ob gegen den Beschwerdeführer noch zusätzliche Verdachtsmomente in Richtung der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen (wie sie die belangte Behörde in einer Art "obiter dictum" im Hinblick auf die Verjährungsbestimmungen des § 94 BDG 1979 angesprochen hat, so etwa die Geschenkannahme iSd § 59 BDG 1979 oder die Nichtmeldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung iSd § 56 BDG 1979) vorliegen oder nicht. Es erübrigt sich daher auch, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesen weiteren allfälligen Dienstpflichtverletzungen einzugehen.Schon deshalb ist die vorliegend ausgesprochene Suspendierung nicht als rechtswidrig zu erkennen, weshalb es dahinstehen kann, ob gegen den Beschwerdeführer noch zusätzliche Verdachtsmomente in Richtung der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen (wie sie die belangte Behörde in einer Art "obiter dictum" im Hinblick auf die Verjährungsbestimmungen des Paragraph 94, BDG 1979 angesprochen hat, so etwa die Geschenkannahme iSd Paragraph 59, BDG 1979 oder die Nichtmeldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung iSd Paragraph 56, BDG 1979) vorliegen oder nicht. Es erübrigt sich daher auch, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesen weiteren allfälligen Dienstpflichtverletzungen einzugehen.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 30. Mai 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090231.X00

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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