TE Vwgh Erkenntnis 1984/3/28 83/09/0220

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Veröffentlicht am 28.03.1984
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
43/01 Wehrrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
BDG 1979 §95 Abs2 impl;
HDG 1956 §1 Abs2 idF 1975/369;
HDG 1956 §71b Abs3 idF 1975/369;
HDG 1956 §71b idF 1975/369;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/09/0221

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des AT in W, vertreten durch Dr. Karl Muzik , Rechtsanwalt in Wien IV, Graf-Starhemberg-Gasse 39/17, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Berufsoffiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 28. Oktober 1983, Zl. 4/6-DOKfBO/83, betreffend Disziplinarstrafe der Degradierung zum Wehrmann der Reserve, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des AT in W, vertreten durch Dr. Karl Muzik , Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Graf-Starhemberg-Gasse 39/17, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Berufsoffiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 28. Oktober 1983, Zl. 4/6-DOKfBO/83, betreffend Disziplinarstrafe der Degradierung zum Wehrmann der Reserve, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Wehrpflichtiger der Reserve und war berechtigt, die Dienstgradbezeichnung "Leutnant der Reserve" zu führen.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte den Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 28. September 1982, 8 aE Vr 3702/82, Hv 431/82,

1) des Vergehens des schweren Betruges nach § 146 und § 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB und 1) des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraph 146 und Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB und

2) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 StGB 2) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB

schuldig erkannt und ihn hiefür nach dem § 147 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer gemäß dem § 43 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Schuldspruch erfolgte deshalb, weil der Beschwerdeführer schuldig erkannt und ihn hiefür nach dem Paragraph 147, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB zu einer gemäß dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Schuldspruch erfolgte deshalb, weil der Beschwerdeführer

1) in der Zeit vom 15. Februar bis 11. März 1982 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der C-Bank dadurch, daß er auf den Namen PW unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden Studentenausweis, bei welchem er sein Lichtbild eingeklebt hatte, ein Konto eröffnete, eine Bankomatkarte beantragte und mit dieser Abhebungen in Höhe von insgesamt 20.500,-- S tätigte, obwohl das Konto keine hinreichende Deckung aufwies, und vorgab, mit PW ident zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer verfälschten Urkunde zur Ausfolgung einer Bankomatkarte verleitete, wodurch das genannte Kreditinstitut an seinem Vermögen mit einem 5.000,-- S übersteigenden Schaden, nämlich mit 16.100,-- S geschädigt wurde und

2) in der Zeit vom 23. März 1982 bis 3. Juni 1982 dadurch, daß er unter Verwendung eines Rundsiegels der Universität Wien und Einkleben seines Lichtbildes, Studentenausweise der österreichischen Hochschülerschaft und Inskriptionsbestätigungen der Universität Wien auf fremde Namen ausfertigte und diese bei fünf verschiedenen Banken zwecks Eröffnung von Konten vorlegte, falsche inländische öffentliche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Identität mit den in den Ausweisen angeführten Personen, gebrauchte.

In dem anschließenden sachgleichen Disziplinarverfahren hatte die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere beim Militärkommando Wien mit Erkenntnis vom 1. Juni 1983 den Beschwerdeführer schuldig befunden, durch diese gerichtlich abgeurteilten Straftaten einen Tatbestand im Sinne des § 71 b des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 264/1957, 234/1965, 272/1971 und 369/1975 (HDG), gesetzt und ein Dienstvergehen im Sinne des § 2 Abs. 1 HDG begangen zu haben. Sie verhängte gemäß § 71 b HDG über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der "Degradierung zum Wehrmann" (der Reserve).In dem anschließenden sachgleichen Disziplinarverfahren hatte die Disziplinarkommission für Berufsoffiziere beim Militärkommando Wien mit Erkenntnis vom 1. Juni 1983 den Beschwerdeführer schuldig befunden, durch diese gerichtlich abgeurteilten Straftaten einen Tatbestand im Sinne des Paragraph 71, b des Heeresdisziplinargesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1956,, in der Fassung der Bundesgesetze, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1957,, 234 aus 1965,, 272 aus 1971, und 369 aus 1975, (HDG), gesetzt und ein Dienstvergehen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, HDG begangen zu haben. Sie verhängte gemäß Paragraph 71, b HDG über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der "Degradierung zum Wehrmann" (der Reserve).

Der gegen dieses Erkenntnis der Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nach durchgeführter Verhandlung keine Folge und bestätigte das angefochtene Erkenntnis. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, der Zweck des § 71 b HDG könne wohl nur sein zu prüfen, ob ein Wehrpflichtiger der Reserve, der die durch das Gerichtsurteil festgestellte Tat begangen habe, weiterhin in seinem Dienstgrad belassen werden könne, ohne im Falle einer neuerlichen Verwendung als Soldat dienstliche Interessen zu verletzen. Im gegebenen Fall sie die Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien wegen schweren Betruges und mehrfacher Fälschung besonders geschützter Urkunden gegen die bisherige normale Dienstleistung als Soldat und das "Engagement in Angelegenheiten der Verteidigung" auch als Wehrpflichtiger der Reserve abzuwägen. Nach Auffassung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer durch sein der Verurteilung zugrundeliegendes Verhalten eine derartige Geringschätzung von Rechtseinrichtungen und der Rechte Dritter gezeigt, daß eine Weiterbelassung in seinem Dienstgrad, in welchem er im Falle einer Dienstleistung als Soldat regelmäßig Vorgesetzter anderer Soldaten wäre, nicht tragbar erscheine. Bei einem Mann, der Rechte anderer so gering schätze, daß er mit dem Vorsatz, die Dritten zu schädigen, aus welchen Motiven immer, gegen diese in der im Urteil angeführten Weise vorgehe, könne nach Auffassung der belangten Behörde nicht mehr sicher angenommen werden, daß er die Sorge für ihm unterstellte Soldaten in verantwortungsbewußter Weise tragen werde. Ausgehend von dieser auf die vorliegenden Tatsachen gestützten Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers würde die Belassung im Dienstgrad die dienstlichen Interessen, bzw. die Interessen des Bundesheeres schwer schädigen. Daraus folge, daß eine Belassung in einem höheren Dienstgrad als Wehrmann der Reserve nicht tragbar erscheine. An dieser Schlußfolgerung vermöge auch die auf Grund der vom Beschwerdeführer beantragten und von der belangten Behörde aufgenommenen Beweise feststehende Tatsache nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer bisher eine normale Dienstleistung als Soldat aufgewiesen und sich darüber hinaus auch außerhalb seines Dienstes für Interessen des Bundesheeres positiv eingesetzt habe. Diese Umstände seien nicht geeignet, die auf Grund seines nunmehrigen Verhaltens bei einer Belassung im Dienst zu befürchtenden Nachteile zu entkräften. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer dem Gedanken der Landesverteidigung und dem Bundesheer positiv gegenüberstehe, dies schließe jedoch die aus seinem nunmehrigen Verhalten erkennbare Gefahr für dienstliche Interessen im Falle einer weiteren Belassung im gleichen Dienstgrad nicht aus. Die Schwere der Pflichtverletzung, die daraus entstandenen Nachteile und der Grad des Verschuldens im Rahmen der Spezialprävention erforderten die Verhängung der Disziplinarstrafe der Degradierung zum Wehrmann. Das zweifelsfrei für das Bundesheer bisherige positive Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die aus den Strafbemessungskriterien sich ergebende Notwendigkeit der Degradierung aufzuheben. Im Hinblick auf die vorstehend angeführten dienstlichen Interessen komme daher eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 71 b Abs. 4 HDG nicht in Betracht.Der gegen dieses Erkenntnis der Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nach durchgeführter Verhandlung keine Folge und bestätigte das angefochtene Erkenntnis. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, der Zweck des Paragraph 71, b HDG könne wohl nur sein zu prüfen, ob ein Wehrpflichtiger der Reserve, der die durch das Gerichtsurteil festgestellte Tat begangen habe, weiterhin in seinem Dienstgrad belassen werden könne, ohne im Falle einer neuerlichen Verwendung als Soldat dienstliche Interessen zu verletzen. Im gegebenen Fall sie die Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien wegen schweren Betruges und mehrfacher Fälschung besonders geschützter Urkunden gegen die bisherige normale Dienstleistung als Soldat und das "Engagement in Angelegenheiten der Verteidigung" auch als Wehrpflichtiger der Reserve abzuwägen. Nach Auffassung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer durch sein der Verurteilung zugrundeliegendes Verhalten eine derartige Geringschätzung von Rechtseinrichtungen und der Rechte Dritter gezeigt, daß eine Weiterbelassung in seinem Dienstgrad, in welchem er im Falle einer Dienstleistung als Soldat regelmäßig Vorgesetzter anderer Soldaten wäre, nicht tragbar erscheine. Bei einem Mann, der Rechte anderer so gering schätze, daß er mit dem Vorsatz, die Dritten zu schädigen, aus welchen Motiven immer, gegen diese in der im Urteil angeführten Weise vorgehe, könne nach Auffassung der belangten Behörde nicht mehr sicher angenommen werden, daß er die Sorge für ihm unterstellte Soldaten in verantwortungsbewußter Weise tragen werde. Ausgehend von dieser auf die vorliegenden Tatsachen gestützten Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers würde die Belassung im Dienstgrad die dienstlichen Interessen, bzw. die Interessen des Bundesheeres schwer schädigen. Daraus folge, daß eine Belassung in einem höheren Dienstgrad als Wehrmann der Reserve nicht tragbar erscheine. An dieser Schlußfolgerung vermöge auch die auf Grund der vom Beschwerdeführer beantragten und von der belangten Behörde aufgenommenen Beweise feststehende Tatsache nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer bisher eine normale Dienstleistung als Soldat aufgewiesen und sich darüber hinaus auch außerhalb seines Dienstes für Interessen des Bundesheeres positiv eingesetzt habe. Diese Umstände seien nicht geeignet, die auf Grund seines nunmehrigen Verhaltens bei einer Belassung im Dienst zu befürchtenden Nachteile zu entkräften. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer dem Gedanken der Landesverteidigung und dem Bundesheer positiv gegenüberstehe, dies schließe jedoch die aus seinem nunmehrigen Verhalten erkennbare Gefahr für dienstliche Interessen im Falle einer weiteren Belassung im gleichen Dienstgrad nicht aus. Die Schwere der Pflichtverletzung, die daraus entstandenen Nachteile und der Grad des Verschuldens im Rahmen der Spezialprävention erforderten die Verhängung der Disziplinarstrafe der Degradierung zum Wehrmann. Das zweifelsfrei für das Bundesheer bisherige positive Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die aus den Strafbemessungskriterien sich ergebende Notwendigkeit der Degradierung aufzuheben. Im Hinblick auf die vorstehend angeführten dienstlichen Interessen komme daher eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 71, b Absatz 4, HDG nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und eine Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Nichtverhängung der Disziplinarstrafe der Degradierung verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, es finde sich kein Anhaltspunkt im Beweisverfahren darüber, daß auf Grund seines "nunmehrigen Verhaltens" im Falle einer weiteren Belassung im gleichen Dienstgrad erkennbare Gefahren für dienstliche Interessen bestünden. Es sei im Verfahren erwiesen worden, daß das militärische Verhalten auch als Vorgesetzter durch die einmalig strafrechtliche Ahndung keinesfalls beeinträchtigt worden sei. Obwohl im angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des § 71 b Abs. 4 HDG verwiesen werde, sei meritorisch keinesfalls ausdrücklich begründet, warum die belangte Behörde nicht zu der Überzeugung gelangt sei, wonach die Disziplinarstrafe der Degradierung nicht zu verhängen sei. Sie habe auch nicht begründet, warum sie den Beschwerdeführer sogleich bis zum Wehrmann degradiert habe, obwohl auch hier eine entsprechende Abwägung und Wertung beim Ausmaß der Degradierung erforderlich gewesen wäre. Schließlich sei von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden, worin die "erkennbare Gefahr" für dienstliche Interessen liegen solle, dies entspreche aber nicht der Bestimmung des §  71 b Abs. 4 HDG.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Nichtverhängung der Disziplinarstrafe der Degradierung verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, es finde sich kein Anhaltspunkt im Beweisverfahren darüber, daß auf Grund seines "nunmehrigen Verhaltens" im Falle einer weiteren Belassung im gleichen Dienstgrad erkennbare Gefahren für dienstliche Interessen bestünden. Es sei im Verfahren erwiesen worden, daß das militärische Verhalten auch als Vorgesetzter durch die einmalig strafrechtliche Ahndung keinesfalls beeinträchtigt worden sei. Obwohl im angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 71, b Absatz 4, HDG verwiesen werde, sei meritorisch keinesfalls ausdrücklich begründet, warum die belangte Behörde nicht zu der Überzeugung gelangt sei, wonach die Disziplinarstrafe der Degradierung nicht zu verhängen sei. Sie habe auch nicht begründet, warum sie den Beschwerdeführer sogleich bis zum Wehrmann degradiert habe, obwohl auch hier eine entsprechende Abwägung und Wertung beim Ausmaß der Degradierung erforderlich gewesen wäre. Schließlich sei von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden, worin die "erkennbare Gefahr" für dienstliche Interessen liegen solle, dies entspreche aber nicht der Bestimmung des Paragraph 71, b Absatz 4, HDG.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Der persönliche Geltungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes ergibt sich aus § 1. Nach dessen Abs. 2 gilt dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Abschnitte IV bis VI auch für Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes und für Wehrpflichtige der Reserve. Der sachliche Geltungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes ist in dessen § 2 geregelt. Nach § 2 Abs. 1 HDG werden über Heeresangehörige, welche ihre Dienst- und Standespflichten verletzen, unbeschadet ihrer strafgesetzlichen Verantwortlichkeit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen verhängt, je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder Gefährdung staatlicher Interessen, auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände als ein Dienstvergehen darstellt.Der persönliche Geltungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes ergibt sich aus Paragraph eins, Nach dessen Absatz 2, gilt dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Abschnitte römisch vier bis römisch sechs auch für Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes und für Wehrpflichtige der Reserve. Der sachliche Geltungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes ist in dessen Paragraph 2, geregelt. Nach Paragraph 2, Absatz eins, HDG werden über Heeresangehörige, welche ihre Dienst- und Standespflichten verletzen, unbeschadet ihrer strafgesetzlichen Verantwortlichkeit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen verhängt, je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder Gefährdung staatlicher Interessen, auf die Art oder Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände als ein Dienstvergehen darstellt.

Wehrpflichtige des Reservestandes können in der Zeit, in der sie keinen Präsenzdienst (Abschnitt VII) leisten, keine besonderen Pflichten, die sich bei der Ausübung des Dienstes vor allem aus § 44 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, den Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979 (ADV), und der Natur der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten ergeben, verletzen.Wehrpflichtige des Reservestandes können in der Zeit, in der sie keinen Präsenzdienst (Abschnitt römisch sieben) leisten, keine besonderen Pflichten, die sich bei der Ausübung des Dienstes vor allem aus Paragraph 44, des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, den Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979, (ADV), und der Natur der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten ergeben, verletzen.

Wehrpflichtige der Reserve, die einen Reservedienstgrad innehaben, können nur wegen der in § 71 b Abs. 1 HDG erschöpfend aufgezählten strafbaren Verfehlungen disziplinär verfolgt und nach dessen Abs. 2 mit der Disziplinarstrafe der Degradierung bis zum Wehrmann belegt werden. Hiebei haben nach der Anordnung des § 71 b Abs. 3 letzter Satz HDG die §§ 2, 2a, 2b und 8 bis 10 sowie die das Verfahren betreffenden Bestimmungen des III. Abschnittes dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung zu finden. Kommt die Disziplinarkommission zur Überzeugung, daß die Disziplinarstrafe Degradierung nicht zu verhängen ist, so ist gemäß § 71  b Abs. 4 HDG das Disziplinarverfahren einzustellen.Wehrpflichtige der Reserve, die einen Reservedienstgrad innehaben, können nur wegen der in Paragraph 71, b Absatz eins, HDG erschöpfend aufgezählten strafbaren Verfehlungen disziplinär verfolgt und nach dessen Absatz 2, mit der Disziplinarstrafe der Degradierung bis zum Wehrmann belegt werden. Hiebei haben nach der Anordnung des Paragraph 71, b Absatz 3, letzter Satz HDG die Paragraphen 2, 2 a, 2 b, und 8 bis 10 sowie die das Verfahren betreffenden Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung zu finden. Kommt die Disziplinarkommission zur Überzeugung, daß die Disziplinarstrafe Degradierung nicht zu verhängen ist, so ist gemäß Paragraph 71,  b Absatz 4, HDG das Disziplinarverfahren einzustellen.

Die Richtlinien, nach denen bei der Bestrafung vorzugehen ist, enthält § 2 a HDG, wonach bei der Bemessung der Disziplinarstrafe im einzelnen Fall auf die Schwere der Pflichtverletzungen und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Beschuldigten Rücksicht zu nehmen ist.Die Richtlinien, nach denen bei der Bestrafung vorzugehen ist, enthält Paragraph 2, a HDG, wonach bei der Bemessung der Disziplinarstrafe im einzelnen Fall auf die Schwere der Pflichtverletzungen und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte bisherige Verhalten des Beschuldigten Rücksicht zu nehmen ist.

Zunächst ist davon auszugehen, daß sich die bindende Wirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Strafurteiles im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, auch auf die Feststellungen zum inneren (subjektiven) Tatbestand einer strafbaren Handlung erstreckt. Die Feststellungen des Strafgerichtes zur Frage des Verschuldens, ob z. B. auf Grund des tatsächlichen Geschehensablaufes vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln in Frage kommt, ist also für die in § 71 b Abs. 3 HDG genannte Disziplinarbehörde bindend.Zunächst ist davon auszugehen, daß sich die bindende Wirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Strafurteiles im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, auch auf die Feststellungen zum inneren (subjektiven) Tatbestand einer strafbaren Handlung erstreckt. Die Feststellungen des Strafgerichtes zur Frage des Verschuldens, ob z. B. auf Grund des tatsächlichen Geschehensablaufes vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln in Frage kommt, ist also für die in Paragraph 71, b Absatz 3, HDG genannte Disziplinarbehörde bindend.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß dem Beschwerdeführer ein mit Bereicherungsvorsatz unternommener Angriff auf fremdes Vermögen anzulasten ist. Der belangten Behörde unterlief bei der rechtlichen Beurteilung dieses Verhaltens deshalb kein Rechtsirrtum, weil der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Verurteilung eines Beamten wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB sich mit der Frage, ob es Rechtens statthaft ist, daß über einen Beamten, der wegen dieses Vergehens schuldig befunden wurde, die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird, in seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 1980, Zl. 2073/79, Slg. N. F. Nr. 10008/A, eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt hat, daß in einem solchen Falle im Hinblick auf die schwere des Dienstvergehens und den dadurch eingetretenen Ansehens- und Vertrauensverlust die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geradezu geboten erscheint. Diese Aussage gilt im vorliegenden Beschwerdefall insoweit sinngemäß, als der Beschwerdeführer für eine Vorgesetztenstelle im österreichischen Bundesheer untragbar geworden ist. Somit fehlt es an den Voraussetzungen des § 71 b Abs. 4 HDG, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen unbegründet ist.Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß dem Beschwerdeführer ein mit Bereicherungsvorsatz unternommener Angriff auf fremdes Vermögen anzulasten ist. Der belangten Behörde unterlief bei der rechtlichen Beurteilung dieses Verhaltens deshalb kein Rechtsirrtum, weil der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Verurteilung eines Beamten wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 StGB sich mit der Frage, ob es Rechtens statthaft ist, daß über einen Beamten, der wegen dieses Vergehens schuldig befunden wurde, die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird, in seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 1980, Zl. 2073/79, Slg. N. F. Nr. 10008/A, eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt hat, daß in einem solchen Falle im Hinblick auf die schwere des Dienstvergehens und den dadurch eingetretenen Ansehens- und Vertrauensverlust die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geradezu geboten erscheint. Diese Aussage gilt im vorliegenden Beschwerdefall insoweit sinngemäß, als der Beschwerdeführer für eine Vorgesetztenstelle im österreichischen Bundesheer untragbar geworden ist. Somit fehlt es an den Voraussetzungen des Paragraph 71, b Absatz 4, HDG, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen unbegründet ist.

Aus diesem Grunde hatte die belangte Behörde die Disziplinarstrafe der Degradierung gemäß dem § 71 b Abs. 2 HDG zu verhängen. Sie entschied sich für die schwerste Disziplinarstrafe der Degradierung, nämlich die Degradierung zum Wehrmann der Reserve. Auch darin konnte der Gerichtshof eine inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht erkennen. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll in den Fällen des § 71 b Abs. 1 HDG einer durch eine strafbare Handlung verursachten Störung des Naheverhältnisses zum österreichischen Bundesheer mit dem Ziel begegnen, die Leistungsfähigkeit des österreichischen Bundesheeres zu erhalten und sein Ansehen zu wahren.Aus diesem Grunde hatte die belangte Behörde die Disziplinarstrafe der Degradierung gemäß dem Paragraph 71, b Absatz 2, HDG zu verhängen. Sie entschied sich für die schwerste Disziplinarstrafe der Degradierung, nämlich die Degradierung zum Wehrmann der Reserve. Auch darin konnte der Gerichtshof eine inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht erkennen. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll in den Fällen des Paragraph 71, b Absatz eins, HDG einer durch eine strafbare Handlung verursachten Störung des Naheverhältnisses zum österreichischen Bundesheer mit dem Ziel begegnen, die Leistungsfähigkeit des österreichischen Bundesheeres zu erhalten und sein Ansehen zu wahren.

Ein Offizier des Reservestandes, der sich zur Erreichung unrechtmäßiger Vermögensvorteile der Vergehen des schweren Betruges und der Urkundenfälschung schuldig macht, belastet das zwischen ihm und dem österreichischen Bundesheer bestehende Vertrauensverhältnis in aller Regel grundsätzlich derartig nachhaltig, daß er als Vorgesetzter nicht mehr tragbar ist. Da das österreichische Bundesheer auf die Redlichkeit und Ehrlichkeit seiner Offiziere vertrauen können muß (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1980, Slg. N. F. Nr. 10007/A), vermag der Verwaltungsgerichtshof die disziplinarrechtliche Ahndung eines Betrugsdeliktes in Verbindung mit einer Urkundenfälschung mit der Höchststrafe, nämlich der Degradierung zum Wehrmann, nicht als rechtswidrig zu erkennen.Ein Offizier des Reservestandes, der sich zur Erreichung unrechtmäßiger Vermögensvorteile der Vergehen des schweren Betruges und der Urkundenfälschung schuldig macht, belastet das zwischen ihm und dem österreichischen Bundesheer bestehende Vertrauensverhältnis in aller Regel grundsätzlich derartig nachhaltig, daß er als Vorgesetzter nicht mehr tragbar ist. Da das österreichische Bundesheer auf die Redlichkeit und Ehrlichkeit seiner Offiziere vertrauen können muß vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1980, Slg. N. F. Nr. 10007/A), vermag der Verwaltungsgerichtshof die disziplinarrechtliche Ahndung eines Betrugsdeliktes in Verbindung mit einer Urkundenfälschung mit der Höchststrafe, nämlich der Degradierung zum Wehrmann, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß dem Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.

Die Erledigung der Beschwerde macht einen formellen Abspruch über den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

In Hinsicht darauf, daß die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß dem § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1982, ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers von einer Verhandlung abgesehen werden.In Hinsicht darauf, daß die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß dem Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, VwGG 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers von einer Verhandlung abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. An Schriftsatzaufwand konnte nur der in der genannten Verordnung bestimmte Pauschbetrag, der auch die Umsatzsteuer in sich schließt, zuerkannt werden.Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. An Schriftsatzaufwand konnte nur der in der genannten Verordnung bestimmte Pauschbetrag, der auch die Umsatzsteuer in sich schließt, zuerkannt werden.

Wien, am 28. März 1984

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983090220.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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