Entscheidungsdatum
18.12.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
,
W161 2258146-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2022, Zl. XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2022, Zl. römisch 40 ,
A)
I.) beschlossen:römisch eins.) beschlossen:
Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2023, W161 2258146-1/12E, ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
II.) zu Recht erkannt:römisch zwei.) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom XXXX wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom römisch 40 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG, 15 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, 15 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
4. Mit Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.4. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
5. Mit Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.5. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
6. Am XXXX wurde der BF wegen § 87 Abs. 1 StGB in Untersuchungshaft genommen. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft XXXX das Ermittlungsverfahren wegen §§ 87 Abs. 1, 298 Abs. 1 StGB ein.6. Am römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB in Untersuchungshaft genommen. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 87, Absatz eins, 298, Absatz eins, StGB ein.
7. Am XXXX wurde der BF in Strafhaft genommen und am XXXX aus der Strafhaft entlassen.7. Am römisch 40 wurde der BF in Strafhaft genommen und am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen.
8. Mit Abschlussbericht vom XXXX informierte die Landespolizeidirektion XXXX , dass der BF der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 4 und Abs. 5 StGB verdächtigt sei.8. Mit Abschlussbericht vom römisch 40 informierte die Landespolizeidirektion römisch 40 , dass der BF der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz 4 und Absatz 5, StGB verdächtigt sei.
9. Mit Schreiben vom 25.11.2021 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass vorläufig von der Verfolgung des BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 SMG zurückgetreten worden sei.9. Mit Schreiben vom 25.11.2021 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass vorläufig von der Verfolgung des BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, SMG zurückgetreten worden sei.
10. Am XXXX wurde der BF wegen §§ 15, 87 StGB in Untersuchungshaft genommen.10. Am römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 15, 87, StGB in Untersuchungshaft genommen.
11. Mit Schreiben vom 16.12.2021 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 146 StGB teileingestellt worden sei.11. Mit Schreiben vom 16.12.2021 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 146, StGB teileingestellt worden sei.
12. Mit Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. 12. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Gleichzeitig wurde mit Beschluss des XXXX Gleichzeitig wurde mit Beschluss des römisch 40
1. vom Widerruf der zu XXXX des XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit hierzu jedoch auf 5 Jahre verlängert,1. vom Widerruf der zu römisch 40 des römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit hierzu jedoch auf 5 Jahre verlängert,
2. die jeweils mit Urteil zu XXXX des XXXX und zu XXXX des XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.2. die jeweils mit Urteil zu römisch 40 des römisch 40 und zu römisch 40 des römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Am XXXX trat der BF seine Strafhaft an.Am römisch 40 trat der BF seine Strafhaft an.
13. Am 28.01.2022 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren ein und übermittelte der Justizanstalt XXXX die Verständigung von dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.05.2022 mit der Möglichkeit, dass der BF innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen eine Stellungnahme abgebe.13. Am 28.01.2022 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren ein und übermittelte der Justizanstalt römisch 40 die Verständigung von dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.05.2022 mit der Möglichkeit, dass der BF innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen eine Stellungnahme abgebe.
14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.07.2022 erkannte das BFA dem BF den mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom XXXX zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 19.07.2022 erkannte das BFA dem BF den mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom römisch 40 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das BFA aus, dass der BF zuletzt mit Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Er habe bei seinen Tathandlungen die Anwendung von Gewalt bzw. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe in Kauf genommen, um in einigen Fällen an Rechtsgüter minderen Wertes zu gelangen. Sein Vorgehen sei objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend zu werten. Durch seine wiederholt unter Gewaltanwendung begangenen Tathandlungen sei sein mangelndes Rechtsbewusstsein bzw. seine Gewaltbereitschaft, andere Personen in ihren Rechtsgütern zu verletzen, ersichtlich. In Zusammenschau mit seinem raschen Rückfall und seiner mangelnden Integration in Österreich sei keine positive Zukunftsprognose möglich, und die Einstellung des BF sei geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Weitere kriminelle Handlungen des BF seien durch seine Verhaftung verhindert worden. Die durchgeführte Interessenabwägung ergebe, dass die Fluchtgründe des BF gegenüber der von ihm ausgehenden Gefahr für die Sicherheit in Österreich zurücktreten würden.Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das BFA aus, dass der BF zuletzt mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Er habe bei seinen Tathandlungen die Anwendung von Gewalt bzw. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe in Kauf genommen, um in einigen Fällen an Rechtsgüter minderen Wertes zu gelangen. Sein Vorgehen sei objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend zu werten. Durch seine wiederholt unter Gewaltanwendung begangenen Tathandlungen sei sein mangelndes Rechtsbewusstsein bzw. seine Gewaltbereitschaft, andere Personen in ihren Rechtsgütern zu verletzen, ersichtlich. In Zusammenschau mit seinem raschen Rückfall und seiner mangelnden Integration in Österreich sei keine positive Zukunftsprognose möglich, und die Einstellung des BF sei geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Weitere kriminelle Handlungen des BF seien durch seine Verhaftung verhindert worden. Die durchgeführte Interessenabwägung ergebe, dass die Fluchtgründe des BF gegenüber der von ihm ausgehenden Gefahr für die Sicherheit in Österreich zurücktreten würden.
Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliege. Der BF sei aufgrund seiner Tathandlungen als gemeingefährlich zu qualifizieren und stelle somit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 sei dem BF nicht zu erteilen gewesen.Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliege. Der BF sei aufgrund seiner Tathandlungen als gemeingefährlich zu qualifizieren und stelle somit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei dem BF nicht zu erteilen gewesen.
Betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde angeführt, dass der BF über kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich verfüge. Sein Privatleben beschränke sich auf Personen in seinem unmittelbaren Umfeld und Integrationsbemühungen wie das Erlernen der deutschen Sprache oder ein durchgehendes Arbeitsverhältnis würden nicht vorliegen. Der BF sei im Jahr XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist und befinde sich seit XXXX Jahren in Österreich. Da er zum wiederholten Mal wegen eines Gewaltdeliktes verurteilt worden sei, sei sein Fehlverhalten schwerer zu gewichten. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege daher das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Bindungen im Bundesgebiet. Da die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 unzulässig sei, sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.Betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde angeführt, dass der BF über kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich verfüge. Sein Privatleben beschränke sich auf Personen in seinem unmittelbaren Umfeld und Integrationsbemühungen wie das Erlernen der deutschen Sprache oder ein durchgehendes Arbeitsverhältnis würden nicht vorliegen. Der BF sei im Jahr römisch 40 illegal in das Bundesgebiet eingereist und befinde sich seit römisch 40 Jahren in Österreich. Da er zum wiederholten Mal wegen eines Gewaltdeliktes verurteilt worden sei, sei sein Fehlverhalten schwerer zu gewichten. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege daher das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Bindungen im Bundesgebiet. Da die Abschiebung des BF nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 unzulässig sei, sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.
Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass im Fall des BF § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Die der letzten Verurteilung des BF zugrundeliegenden Tathandlungen seien als gemeingefährlich zu qualifizieren und überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vorgenommenen Abwägung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass im Fall des BF Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei. Die der letzten Verurteilung des BF zugrundeliegenden Tathandlungen seien als gemeingefährlich zu qualifizieren und überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vorgenommenen Abwägung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der erheblichen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Angeregt wurde, das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-633/21 auszusetzen.
Zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge des Aberkennungsverfahrens nicht mündlich einvernommen worden sei. Der persönliche Eindruck stelle einen wesentlichen Aspekt für die vom BFA vorzunehmende Gefährdungsprognose dar und könne nicht durch die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme ersetzt werden. Der BF hätte im Zuge einer Einvernahme berichtet, dass er Schritte zur Integration in den Arbeitsmarkt gesetzt habe, sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe und Deutschkenntnisse aufweise, auch wenn er keinen Deutschkurs besucht habe. Seine Straftaten bereue der BF und möchte er in Zukunft ein rechtschaffenes Leben führen. Weiters wurde vorgebracht, dass der BF bis auf seine „aktuellste Verurteilung“ überwiegend zu bedingten Freiheitsstrafen und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Bei der letzten Verurteilung des BF habe das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft und hätte im Falle des BF die Zukunftsprognose positiv ausfallen müssen. Er stelle keine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 dar. Auch würden im Rahmen der Güterabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Insgesamt liege kein Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor und wäre dem BF der Asylstatus nicht abzuerkennen gewesen. Das BFA hätte ihm zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde moniert, dass das BFA deren Verhältnismäßigkeit nur unzureichend geprüft und von seinem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht habe. Das in Österreich gefestigte Privatleben des BF sei auf Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts seit der Asylzuerkennung im Jahr XXXX entstanden. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass das BFA verpflichtet gewesen wäre, das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Es habe das Persönlichkeitsbild des BF und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht ausreichend geprüft, wozu erforderlich gewesen wäre, den BF persönlich einzuvernehmen. Auch sei die Begründung des BFA hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren nicht nachvollziehbar.Zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge des Aberkennungsverfahrens nicht mündlich einvernommen worden sei. Der persönliche Eindruck stelle einen wesentlichen Aspekt für die vom BFA vorzunehmende Gefährdungsprognose dar und könne nicht durch die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme ersetzt werden. Der BF hätte im Zuge einer Einvernahme berichtet, dass er Schritte zur Integration in den Arbeitsmarkt gesetzt habe, sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe und Deutschkenntnisse aufweise, auch wenn er keinen Deutschkurs besucht habe. Seine Straftaten bereue der BF und möchte er in Zukunft ein rechtschaffenes Leben führen. Weiters wurde vorgebracht, dass der BF bis auf seine „aktuellste Verurteilung“ überwiegend zu bedingten Freiheitsstrafen und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Bei der letzten Verurteilung des BF habe das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft und hätte im Falle des BF die Zukunftsprognose positiv ausfallen müssen. Er stelle keine Gefahr für die Gemeinschaft iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 dar. Auch würden im Rahmen der Güterabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung nicht die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Insgesamt liege kein Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor und wäre dem BF der Asylstatus nicht abzuerkennen gewesen. Das BFA hätte ihm zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde moniert, dass das BFA deren Verhältnismäßigkeit nur unzureichend geprüft und von seinem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht habe. Das in Österreich gefestigte Privatleben des BF sei auf Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts seit der Asylzuerkennung im Jahr römisch 40 entstanden. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass das BFA verpflichtet gewesen wäre, das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Es habe das Persönlichkeitsbild des BF und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht ausreichend geprüft, wozu erforderlich gewesen wäre, den BF persönlich einzuvernehmen. Auch sei die Begründung des BFA hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren nicht nachvollziehbar.
16. Am XXXX und XXXX informierte das BFA jeweils über die Strafvollzugsortsänderung betreffend den BF.16. Am römisch 40 und römisch 40 informierte das BFA jeweils über die Strafvollzugsortsänderung betreffend den BF.
17. Das Verfahren über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2023 gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21, über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2021 zu Ra 2021/20/0246 vorgelegten Fragen, ausgesetzt.17. Das Verfahren über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2023 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21, über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2021 zu Ra 2021/20/0246 vorgelegten Fragen, ausgesetzt.
18. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-663/21 am 06.07.2023 folgendes Urteil erlassen:
„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
ist dahin auszulegen, dass
die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.
2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
ist dahin auszulegen, dass
er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
2. Feststellungen:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist ledig und gesund.
Der BF stammt aus dem Gouvernement XXXX . Er besuchte neun Jahre lang die Schule und anschließend für ein Jahr ein College im XXXX .Der BF stammt aus dem Gouvernement römisch 40 . Er besuchte neun Jahre lang die Schule und anschließend für ein Jahr ein College im römisch 40 .
Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der BF wurde in Österreich lt. Strafregisterauszug hinsichtlich folgender Delikte verurteilt:
1.) XXXX vom XXXX RK XXXX
§ 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG § 15 StGB
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre1.) römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 , Paragraph 15, StGB Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, Datum der (letzten) Tat römisch 40 , Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu XXXX RK XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX vom XXXX zu römisch 40 RK römisch 40 , Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre, römisch 40 vom römisch 40
zu XXXX RK XXXX
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
XXXX vom XXXX zu römisch 40 RK römisch 40 , Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen, römisch 40 vom römisch 40
2.) XXXX vom XXXX RK XXXX
§ 27 (2a) 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre2.) römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 , Paragraph 27, (2a) 2. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat römisch 40 , Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu XXXX RK XXXX
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX
XXXX vom XXXX zu römisch 40 RK römisch 40 , Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40
zu XXXX RK XXXX
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX vom XXXX zu römisch 40 RK römisch 40 , Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre, römisch 40 vom römisch 40
zu XXXX RK XXXX
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
XXXX vom XXXX zu römisch 40 RK römisch 40 , Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen, römisch 40 vom römisch 40
3.) XXXX vom XXXX RK XXXX
§ 15 StGB § 127 StGB
§§ 83 (1), 84 (2) StGB
§ 125 StGB
§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre3.) römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 , Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, Paragraphen 83, (1), 84 (2) StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB, Datum der (letzten) Tat römisch 40 , Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu XXXX RK XXXX
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX
XXXX vom XXXX zu römisch 40 RK römisch 40 , Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40
zu XXXX RK XXXX
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX vom XXXX zu römisch 40 RK römisch 40 , Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre, römisch 40 vom römisch 40
4.) XXXX vom XXXX RK XXXX
§ 15 StGB § 84 (4) StGB
§ 107 (1) StGB
§ 127 StGB
§ 15 StGB § 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 2 Jahre4.) römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 , Paragraph 15, StGB Paragraph 84, (4) StGB, Paragraph 107, (1) StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 83, (1) StGB, Datum der (letzten) Tat römisch 40 , Freiheitsstrafe 2 Jahre
Der BF befindet sich seit XXXX in Haft. Das errechnete Strafende ist der XXXX .Der BF befindet sich seit römisch 40 in Haft. Das errechnete Strafende ist der römisch 40 .
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.07.2022 erkannte das BFA dem BF den Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien nicht zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde mit 14 Tagen festgesetzt. Gegen den BF wurde ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Verurteilung durch das XXXX vom XXXX lag – im Hinblick auf die Verurteilung des BF aufgrund eines Verbrechens – zugrunde, dass der BF am XXXX eine namentlich genannte Person schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er im Zuge eines Streits ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von vier cm zog und aus einer Entfernung von etwa einem halben Meter mehrere Stichbewegungen in Richtung der Brust und des Oberkörpers dieser Person vollzog, sowie mehrere Faustschläge in Richtung deren Gesichts setzte, wobei diese Person ausweichen konnte und unverletzt blieb.Der Verurteilung durch das römisch 40 vom römisch 40 lag – im Hinblick auf die Verurteilung des BF aufgrund eines Verbrechens – zugrunde, dass der BF am römisch 40 eine namentlich genannte Person schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er im Zuge eines Streits ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von vier cm zog und aus einer Entfernung von etwa einem halben Meter mehrere Stichbewegungen in Richtung der Brust und des Oberkörpers dieser Person vollzog, sowie mehrere Faustschläge in Richtung deren Gesichts setzte, wobei diese Person ausweichen konnte und unverletzt blieb.
Der BF hat hierdurch das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB begangen. Er wurde unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde mit Beschluss des XXXX vom Widerruf der zu XXXX des XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit hierzu jedoch auf 5 Jahre verlängert sowie die jeweils mit Urteil zu XXXX des XXXX und zu XXXX des XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Der BF hat hierdurch das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB begangen. Er wurde unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde mit Beschluss des römisch 40 vom Widerruf der zu römisch 40 des römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit hierzu jedoch auf 5 Jahre verlängert sowie die jeweils mit Urteil zu römisch 40 des römisch 40 und zu römisch 40 des römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die objektive Schadensgutmachung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, berücksichtigt. Als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen des BF, der Rückfall innerhalb von drei offenen Probezeiten sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen gewertet.
Statt der angeklagten versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs.1 StGB wurde vom Gericht letztlich nur eine versuchte schwere Körperverletzung nach §§, 15, 84 Abs.4 StGB verurteilt.Statt der angeklagten versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB wurde vom Gericht letztlich nur eine versuchte schwere Körperverletzung nach §§, 15, 84 Absatz 4, StGB verurteilt.
Der BF wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, jedoch handelt es sich bei der zugrundeliegenden strafbaren Handlung unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Strafe sowie der jeweiligen Erschwerungs- und Milderungsgründe um kein „besonders schweres Verbrechen“.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) und zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren. Bereits das BFA stellte im angefochtenen Bescheid die Identität des BF fest.
Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Herkunft basieren auf den Angaben des BF im Asylverfahren und in der Beschwerde vom 10.08.2022. Die Feststellungen zu seinem Bildungsweg und seiner Muttersprache basieren ebenfalls auf seinen Aussagen im Asylverfahren. Die Feststellung zur Muttersprache des BF beruht zudem auf dem Umstand, dass die Erstbefragung und die Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt werden konnten und sich der BF vor dem BFA mit der Einvernahme in jener Sprache einverstanden erklärte. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ist aus seinen Angaben vor dem BFA abzuleiten und stützt sich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen gesundheitliche Beschwerden, medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorgehen würden.
Die Feststellungen zur Einreise des BF in Österreich und dem Datum seiner Antragstellung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug und der Einsichtnahme in die jeweiligen Strafakten. Die Feststellung zur Strafhaft des BF ergibt sich aus der dem Akt einliegenden Verständigung der Justizanstalt Hirtenberg vom XXXX über den Strafantritt des BF.Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug und der Einsichtnahme in die jeweiligen Strafakten. Die Feststellung zur Strafhaft des BF ergibt sich aus der dem Akt einliegenden Verständigung der Justizanstalt Hirtenberg vom römisch 40 über den Strafantritt des BF.
4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) I.) Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens:Zu A) römisch eins.) Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofs selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofs der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, mWN). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofs selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofs der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, mWN). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).
Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2023, W161 2258146-1/12E, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C C-663/21 ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2023, W161 2258146-1/12E, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C C-663/21 ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 06.07.2023 die Entscheidung in der Rechtssache C-663/21 erlassen.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher – amtswegig – fortzusetzen.
Zu A) II.) Stattgebung der Beschwerde und ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheids:Zu A) römisch zwei.) Stattgebung der Beschwerde und ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheids:
Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Verhängung eines Einreiseverbotes.
Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob der BF den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht hat und damit – wie von der Behörde angenommen – eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gerechtfertigt ist.Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob der BF den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht hat und damit – wie von der Behörde angenommen – eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gerechtfertigt ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4). Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 kann, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das BFA im gegenständlichen Bescheid aus, dass die vom BF begangene, der Verurteilung vom XXXX zugrunde liegende Tat als besonders schweres Verbrechen einzustufen sei, da sie sich gegen besonders schützenswerte Rechtsgüter gerichtet habe. Der BF sei wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und stelle wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Die Bereitschaft des BF zu kriminellen Handlungen, insbesondere von Gewaltanwendungen, sei bemerkenswert und würden die Vorstrafen sein mangelndes Rechtsbewusstsein dokumentieren. Er habe bei seinen Tathandlungen die Anwendung von Gewalt bzw. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe in Kauf genommen, um in einigen Fällen an Rechtsgüter minderen Wertes zu gelangen. Sein Vorgehen sei objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend zu werten. Durch seine wiederholt unter Gewaltanwendung begangenen Tathandlungen sei sein mangelndes Rechtsbewusstsein bzw. seine Gewaltbereitschaft, andere Personen in ihren Rechtsgütern zu verletzen, ersichtlich. Wenn auch im Urteil als Minderungsgrund die objektive Schadensgutmachung und die Tatsache, dass es teilweise bei einem Versuch geblieben sei, berücksichtigt worden sei, so sei zum Nachteil des BF die auf einer im Wesentlichen gleichen schädlichen Neigung, nämlich hoher Gewaltbereitschaft, beruhende zweimalige Verurteilung innerhalb von weniger als zwei Jahren und der somit rasche Rückfall zu berücksichtigen. Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe seien nicht vorgelegen. In Zusammenschau mit seinem raschen Rückfall und seiner mangelnden Integration in Österreich sei keine positive Zukunftsprognose möglich. Daher seien seine Tathandlungen als gemeingefährlich zu qualifizieren, und sei die Einstellung des BF geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Weitere kriminelle Handlungen des BF seien durch seine Verhaftung verhindert worden. Die durchgeführte Interessenabwägung ergebe, dass die Fluchtgründe des BF gegenüber der von ihm ausgehenden Gefahr für die Sicherheit in Österreich zurücktreten würden.Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das BFA im gegenständlichen Bescheid aus, dass die vom BF begangene, der Verurteilung vom römisch 40 zugrunde liegende Tat als besonders schweres Verbrechen einzustufen sei, da sie sich gegen besonders schützenswerte Rechtsgüter gerichtet habe. Der BF sei wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und stelle wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Die Bereitschaft des BF zu kriminellen Handlungen, insbesondere von Gewaltanwendungen, sei bemerkenswert und würden die Vorstrafen sein mangelndes Rechtsbewusstsein dokumentieren. Er habe bei seinen Tathandlungen die Anwendung von Gewalt bzw. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe in Kauf genommen, um in einigen Fällen an Rechtsgüter minderen Wertes zu gelangen. Sein Vorgehen sei objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend zu werten. Durch seine wiederholt unter Gewaltanwendung begangenen Tathandlungen sei sein mangelndes Rechtsbewusstsein bzw. seine Gewaltbereitschaft, andere Personen in ihren Rechtsgütern zu verletzen, ersichtlich. Wenn auch im Urteil als Minderungsgrund die objektive Schadensgutmachung und die Tatsache, dass es teilweise bei einem Versuch geblieben sei, berücksichtigt worden sei, so sei zum Nachteil des BF die auf einer im Wesentlichen gleichen schädlichen Neigung, nämlich hoher Gewaltbereitschaft, beruhende zweimalige Verurteilung innerhalb von weniger als zwei Jahren und der somit rasche Rückfall zu berücksichtigen. Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe seien nicht vorgelegen. In Zusammenschau mit seinem raschen Rückfall und seiner mangelnden Integration in Österreich sei keine positive Zukunftsprognose möglich. Daher seien seine Tathandlungen als gemeingefährlich zu qualifizieren, und sei die Einstellung des BF geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Weitere kriminelle Handlungen des BF seien durch seine Verhaftung verhindert worden. Die durchgeführte Interessenabwägung ergebe, dass die Fluchtgründe des BF gegenüber der von ihm ausgehenden Gefahr für die Sicherheit in Österreich zurücktreten würden.
Der Einschätzung des BFA kann aus nachstehenden Überlegungen – unter Berücksichtigung der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – nicht gefolgt werden:
Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Gemäß § 84 Abs. 4 StGB ist, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen; eine Verurteilung nach § § 84 Abs. 4 StGB stellt daher eine Verurteilung aufgrund eines Verbrechens dar.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB ist, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Absatz eins,) des anderen herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen; eine Verurteilung nach Paragraph Paragraph 84, Absatz 4, StGB stellt daher eine Verurteilung aufgrund eines Verbrechens dar.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zu beachten, dass der Fremde für eine Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL) wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein muss. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zu beachten, dass der Fremde für eine Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL) wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein muss. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters aus, dass die in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", als Umsetzung der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen ist, und diese nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL auszulegen ist. Es ist zur Bestimmung des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht (mehr) statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung kann nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters aus, dass die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", als Umsetzung der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen ist, und diese nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL auszulegen ist. Es ist zur Bestimmung des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht (mehr) statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung kann nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vergleiche EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Der BF wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom XXXX unter anderem (hier beachtlich) wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom römisch 40 unter anderem (hier beachtlich) wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Hinsichtlich der vom BF verwirklichten versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB wird nicht verkannt, dass der BF am XXXX eine namentlich genannte Person schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er im Zuge eines Streits ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von vier cm zog und aus einer Entfernung von etwa einem halben Meter mehrere Stichbewegungen in Richtung der Brust und des Oberkörpers dieser Person vollzog, sowie mehrere Faustschläge in Richtung deren Gesichts setzte, wobei diese Person ausweichen konnte und unverletzt blieb. Hinsichtlich der vom BF verwirklichten versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB wird nicht verkannt, dass der BF am römisch 40 eine namentlich genannte Person schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er im Zuge eines Streits ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von vier cm zog und aus einer Entfernung von etwa einem halben Meter mehrere Stichbewegungen in Richtung der Brust und des Oberkörpers dieser Person vollzog, sowie mehrere Faustschläge in Richtung deren Gesichts setzte, wobei diese Person ausweichen konnte und unverletzt blieb.
Dennoch liegt „lediglich“ eine versuchte schwere Körperverletzung, und nicht die zunächst angeklagte absichtlich schwere Körperverletzung, die einen wesentlich höheren Unrechtsgehalt (sowie eine daraus resultierende höhere Strafdrohung von zumindest [Abs. 1] einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht) beinhaltet, vor.
Weiters ist zu berücksichtigten, dass es fallgegenständlich bei einem Versuch geblieben ist – wobei dieser Umstand auch bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt wurde – und somit zusätzlich zu beachten ist, dass die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden als gering anzusehen ist.
Darüber hinaus wurde der BF – beim Strafrahmen des § 84 Abs. 4 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die mit zwei Jahren in der unteren Hälfte des Strafrahmens anzusiedeln ist. Diese Freiheitsstrafe wurde unter Berücksichtigung von drei einschlägigen Vorstrafen (allesamt Vergehen), eines Rückfalls innerhalb von drei offenen Probezeiten sowie des Zusammentreffens von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen bestimmt und unbedingt ausgesprochen. Auch wurde gleichzeitig mit Beschluss vom Widerruf der zu XXXX des XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit hierzu jedoch auf 5 Jahre verlängert sowie die jeweils mit Urteil zu XXXX des XXXX und zu XXXX des XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Die Berücksichtigung dieser erschwerenden Umstände sowie die Verlängerung einer Probezeit und der Widerruf von zwei bedingten Strafnachsichten vermögen es jedoch nicht, die vom BF begangene Tat als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren; geht es bei diesen Strafbemessungsgründen bzw. dem Beschluss um die Vorstrafen des BF und nicht um die Ausgestaltung der hier gegenständlichen Tat an sich. Wie bereits dargelegt, muss jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, „selbst“ jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einstufen zu können.Darüber hinaus wurde der BF – beim Strafrahmen des Paragraph 84, Absatz 4, StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die mit zwei Jahren in der unteren Hälfte des Strafrahmens anzusiedeln ist. Diese Freiheitsstrafe wurde unter Berücksichtigung von drei einschlägigen Vorstrafen (allesamt Vergehen), eines Rückfalls innerhalb von drei offenen Probezeiten sowie des Zusammentreffens von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen bestimmt und unbedingt ausgesprochen. Auch wurde gleichzeitig mit Beschluss vom Widerruf der zu römisch 40 des römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit hierzu jedoch auf 5 Jahre verlängert sowie die jeweils mit Urteil zu römisch 40 des römisch 40 und zu römisch 40 des römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Die Berücksichtigung dieser erschwerenden Umstände sowie die Verlängerung einer Probezeit und der Widerruf von zwei bedingten Strafnachsichten vermögen es jedoch nicht, die vom BF begangene Tat als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren; geht es bei diesen Strafbemessungsgründen bzw. dem Beschluss um die Vorstrafen des BF und nicht um die Ausgestaltung der hier gegenständlichen Tat an sich. Wie bereits dargelegt, muss jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, „selbst“ jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einstufen zu können.
Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht verkannt wird, ist festzuhalten, dass das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 qualifiziert werden kann. Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, der die Aberkennungsbestimmung vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Bestimmungen offenkundig restriktiv auslegt, kann nicht erkannt werden, dass die vom BF begangenen Verbrechen im konkreten Fall als „besonders schwere Verbrechen“ einzustufen sind, wie es bei Tötungsdelikten, Vergewaltigungen, Kindesmisshandlungen, Brandstiftungen, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneten Raubzügen, der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten der Fall ist. Die hier der fallgegenständlichen Verurteilung zugrundeliegende Straftat weist unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Merkmale keine außerordentliche (!) Schwere auf und gehört nicht zu jenen Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten (!) beeinträchtigen.Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht verkannt wird, ist festzuhalten, dass das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 qualifiziert werden kann. Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, der die Aberkennungsbestimmung vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Bestimmungen offenkundig restriktiv auslegt, kann nicht erkannt werden, dass die vom BF begangenen Verbrechen im konkreten Fall als „besonders schwere Verbrechen“ einzustufen sind, wie es bei Tötungsdelikten, Vergewaltigungen, Kindesmisshandlungen, Brandstiftungen, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneten Raubzügen, der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten der Fall ist. Die hier der fallgegenständlichen Verurteilung zugrundeliegende Straftat weist unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Merkmale keine außerordentliche (!) Schwere auf und gehört nicht zu jenen Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten (!) beeinträchtigen.
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „grundsätzlich“ kein typischerweise „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellt bzw. darstellen muss (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344).Abschließend ist darauf zu verweisen, dass das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „grundsätzlich“ kein typischerweise „besonders schweres Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellt bzw. darstellen muss vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344).
Mangels Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ kann eine weitere Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen einer Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 unterbleiben.Mangels Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ kann eine weitere Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen einer Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 unterbleiben.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dem BF kommt somit weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dem BF kommt somit weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Die dem Sachverhalt zugrundeliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen stehen aufgrund der im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen fest und wurden auch vom BF in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Überdies wurden in der Beschwerde – betreffend Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheids – keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften.Die dem Sachverhalt zugrundeliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen stehen aufgrund der im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen fest und wurden auch vom BF in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Überdies wurden in der Beschwerde – betreffend Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheids – keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften.
Das BVwG konnte im vorliegenden Fall daher von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das BVwG konnte im vorliegenden Fall daher von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Diebstahl Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung EuGH Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gesamtbetrachtung Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Kassation Körperverletzung Rückkehrentscheidung behoben Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Verfahrensfortsetzung Vergehen Vermögensdelikt Vorabentscheidungsverfahren Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W161.2258146.1.01Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024