Entscheidungsdatum
01.02.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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W202 2120765-3/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., VI. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2023 und am 11.01.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2023 und am 11.01.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.
römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. ,
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 17.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 08.01.2016 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
1.3. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017, GZ W261 2120765-1, stattgegeben und dem BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.3. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017, GZ W261 2120765-1, stattgegeben und dem BF gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
1.4. Am 26.07.2022 wurde seitens des Bundesamtes ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet, da er in Untersuchungshaft genommen worden war.
1.5. Mit Urteil des LG Wels vom 24.10.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gem. §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 3 StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger gem. §§ 12 2. Fall, 207a Abs. 1 Z 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. § 206 Abs. 2 letzter Fall StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger gem. § 207a Abs. 1 Z 2 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Datenfälschung gem. § 225a StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des räuberischen Diebstahls gem. §§ 127, 131 StGB, des Vergehens gem. § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, des Vergehens des Diebstahls gem. § 127 StGB sowie des Verbrechens der Erpressung gem. §§ 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.5. Mit Urteil des LG Wels vom 24.10.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gem. Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Absatz 3, StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger gem. Paragraphen 12, 2. Fall, 207a Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. Paragraph 206, Absatz 2, letzter Fall StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger gem. Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Datenfälschung gem. Paragraph 225 a, StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des räuberischen Diebstahls gem. Paragraphen 127, 131, StGB, des Vergehens gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens des Diebstahls gem. Paragraph 127, StGB sowie des Verbrechens der Erpressung gem. Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1.6. Am 08.02.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.02.2023 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 05.04.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt. Zudem wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan für unzulässig erklärt, die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt sowie gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
1.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2023, GZ W202 2120765-2/7E, wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da der Bescheid dem BF nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2023 wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem BF gem. § 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), jedoch gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 5 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) sowie gegen ihn gem. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)2.1. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2023 wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), jedoch gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 5 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gegen ihn gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)
Begründend wurde, soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Bedeutung, ausgeführt, der BF habe durch seine Verurteilung durch das LG Wels vom 24.10.2022 einen Asylausschlussgrund verwirklicht, weshalb ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er zwar keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, jedoch seine Versorgung aufgrund der schlechten Versorgungsalge sowie der schlechten Lage am Arbeitsmarkt nicht gesichert.
2.2. Gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VII. dieses Bescheides erhob der BF am 25.05.2023 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. 2.2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. dieses Bescheides erhob der BF am 25.05.2023 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
So habe das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten unzureichend begründet, da einerseits die seitens des BF begangenen Delikte nicht die erforderliche Schwere aufweisen würden und der BF nicht gemeingefährlich sei.
2.3. Am 04.07.2023 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
2.4. Am 28.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der BF zu seinen widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums befragt wurde. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil.
2.5. Am 11.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welcher der BF ausführlich zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan und seiner Straffälligkeit befragt wurde. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionszugehörigkeit des Islam an. Seine Muttersprache ist Dari.
Der BF stammt aus der Provinz Nangarhar. Er verfügt in Afghanistan über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr. In Österreich geht der BF seit längerer Zeit keiner beruflichen Tätigkeit nach und hat eine Lehre in der Gastronomie aus Eigenem abgebrochen.
Der BF leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und ist in psychotherapeutischer Behandlung. Er nimmt die Termine zur Bewährungshilfe nicht vollständig war.
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1.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers
Der BF ist strafrechtlich bescholten: Mit Urteil des LG Wels vom 24.10.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gem. §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 3 StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger gem. §§ 12 2. Fall, 207a Abs. 1 Z 1 StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. § 206 Abs. 2 letzter Fall StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger gem. § 207a Abs. 1 Z 2 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Datenfälschung gem. § 225a StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des räuberischen Diebstahls gem. §§ 127, 131 StGB, des Vergehens gem. § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, des Vergehens des Diebstahls gem. § 127 StGB sowie des Verbrechens der Erpressung gem. §§ 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF ist strafrechtlich bescholten: Mit Urteil des LG Wels vom 24.10.2022 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gem. Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Absatz 3, StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger gem. Paragraphen 12, 2. Fall, 207a Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. Paragraph 206, Absatz 2, letzter Fall StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger gem. Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Datenfälschung gem. Paragraph 225 a, StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des räuberischen Diebstahls gem. Paragraphen 127, 131, StGB, des Vergehens gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens des Diebstahls gem. Paragraph 127, StGB sowie des Verbrechens der Erpressung gem. Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Schuldspruch hat der BF
1. die 12-jährige, sohin unmündige A. S. durch die via Snapchat übermittelte sinngemäße Äußerung, er werde Nacktfotos von ihr, welche in seinem Besitz seien, vielen Leuten zeigen, wenn sie ihm nicht (weiter) Videos von ihr schicke, auf denen zu sehen ist, wie sie digitale Vaginalpenetrationen an sich selbst vornimmt, mithin durch Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung zu einer Mitwirkung an einer Pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3 StGB), sohin zu einer Handlung genötigt, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, wobei das Opfer in der Folge drei Videos übermittelte, bei denen ihr Genital zu sehen ist;1. die 12-jährige, sohin unmündige A. S. durch die via Snapchat übermittelte sinngemäße Äußerung, er werde Nacktfotos von ihr, welche in seinem Besitz seien, vielen Leuten zeigen, wenn sie ihm nicht (weiter) Videos von ihr schicke, auf denen zu sehen ist, wie sie digitale Vaginalpenetrationen an sich selbst vornimmt, mithin durch Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung zu einer Mitwirkung an einer Pornographischen Darbietung (Paragraph 215 a, Absatz 3, StGB), sohin zu einer Handlung genötigt, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, wobei das Opfer in der Folge drei Videos übermittelte, bei denen ihr Genital zu sehen ist;
2. durch die unter Punkt 1. dargestellte Tat die 12-jährige A. S. zur Herstellung pornographischer Darstellungen Minderjähriger bestimmt;
3. die 12-jährige, sohin unmündige, A. S. dazu verleitet, eine digitale Vaginalpenetration, sohin eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, an sich selbst vorzunehmen, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen;
4. dem T. T. eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person, nämlich ein Video zeigend zwei unmündige Buben bei der wechselseitigen Vornahme von Oral- und Analverkehr durch Übermittlung verschafft;
5. in mehreren Angriffen durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz hergestellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er in digitalen COVID-19-Testzertifikaten Namen und Daten veränderte;
6. den N. P. am Körper verletzt, indem er diesem einen Faustschlag gegen das Unterkiefer versetzte, wodurch dieser eine Platzwunde erlitt;
7. im Anschluss an obige Tat den N. P. und eine andere noch festzustellende Person gefährlich mit einer Körperverletzung bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte: „Ich hab Knarre hier in der Schule, ich krieg dich“;
8. dem K. H. eine fremde bewegliche Sache, nämlich dessen Hut, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, auf frischer Tat betreten, diesen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedrohte, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, indem er, als H. seinen Hut zurückforderte, ein Messer aus seiner Tasche zog und es diesem vorhielt;8. dem K. H. eine fremde bewegliche Sache, nämlich dessen Hut, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, auf frischer Tat betreten, diesen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) bedrohte, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, indem er, als H. seinen Hut zurückforderte, ein Messer aus seiner Tasche zog und es diesem vorhielt;
9. ein Butterfly-Messer oder ein Einhand-Klappmesser, die dem Waffengesetz unterliegen, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war;9. ein Butterfly-Messer oder ein Einhand-Klappmesser, die dem Waffengesetz unterliegen, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war;
10. dem R. S. eine fremde bewegliche Sache, nämlich dessen Sonnenbrille, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wodurch dieser in Höhe von EUR 10,00 am Vermögen geschädigt wurde;
11. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, R. S. mit gefährlicher Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, nämlich der Einbehaltung dessen Sonnenbrille, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von EUR 5,00 genötigt, die diesen in gleicher Höhe am Vermögen schädigt, bevor er die Brille zerbrach und W. auf die bereits zerbrochene Brille trat, weshalb die Tat beim Versuch blieb.
Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Straftaten als erschwerend angesehen. Zudem wurde explizit festgehalten, dass eine diversionelle Vorgehensweise wegen der Begehung einer Vielzahl an Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter innerhalb kurzer Zeit aus spezialpräventiven Gründen gescheitert sei.
Dem BF wurde per Weisung aufgetragen, sich einerseits einer Psychotherapie zu unterziehen und dem Gericht unaufgefordert alle zwei Monate entsprechende Nachweise vorzulegen sowie andererseits für die Dauer der Probezeit seinen Wohnsitz in einer Jugendwohngruppe aufrecht zu erhalten.
Zudem wurde gegen den BF am 29.12.2023 wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Körperverletzung gem. § 88 Abs. 1 und 3 StGB ein Strafantrag erlassen, da er als Lenker eines PKWs grob fahrlässig und in dem in § 81 Abs. 2 StGB bezeichneten Fall, nämlich dadurch, dass er an einer Kreuzung im Zuge des Linksabbiegens den Vorrang des von G. S. gelenkten PKWs missachtet habe, wodurch es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge gekommen und G. S. am Körper verletzt worden sei, wobei die Tat eine Knochenabsplitterung an der Handwurzel links zur Folge gehabt habe, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss eines berauschenden Mittels (THC) in einen die Zurechnungsunfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorhergesehen habe oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei. Zudem wurde gegen den BF am 29.12.2023 wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Körperverletzung gem. Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB ein Strafantrag erlassen, da er als Lenker eines PKWs grob fahrlässig und in dem in Paragraph 81, Absatz 2, StGB bezeichneten Fall, nämlich dadurch, dass er an einer Kreuzung im Zuge des Linksabbiegens den Vorrang des von G. S. gelenkten PKWs missachtet habe, wodurch es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge gekommen und G. S. am Körper verletzt worden sei, wobei die Tat eine Knochenabsplitterung an der Handwurzel links zur Folge gehabt habe, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss eines berauschenden Mittels (THC) in einen die Zurechnungsunfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorhergesehen habe oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.
Der BF konnte dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft vermitteln, sich mit dem Unrecht seiner begangenen Straftaten gewissenhaft auseinandergesetzt zu haben, diese zu bereuen und sein Leben in geordnete Bahnen bringen zu wollen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Eine Rückkehr des BF nach Afghanistan ist unzulässig, da nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Dies gilt sowohl für seine Heimatprovinz Nangarhar als auch für die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat.Eine Rückkehr des BF nach Afghanistan ist unzulässig, da nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Dies gilt sowohl für seine Heimatprovinz Nangarhar als auch für die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan
1.4.1. Auszug aus dem COI-CMS Afghanistan vom 28.09.2023, Version 10
Sicherheitslage
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).
UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:
? 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)
? 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)
? 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)
? 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)
? 14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023)
? 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023)
Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).
Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023).
Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).
Ost-Afghanistan
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d).
[…]
Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi
Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab
Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay.
Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan
Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)
Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam
Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud
Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba
Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad
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Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
2022
Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vgl. RW 20.1.2022).Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vergleiche RW 20.1.2022).
Bei zwei Luftangriffen der pakistanischen Streitkräfte entlang der Grenze zu Afghanistan wurden am 16.4.2022 in den Provinzen Kunar und Khost mindestens 47 Menschen getötet und 22 verletzt, hauptsächlich Frauen und Kinder (AOAV 26.4.2022; vgl.AJ 17.4.2022).
Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vgl. RFE/RL 20.6.2022).Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vergleiche RFE/RL 20.6.2022).
Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022a).Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022a).
Am 2.7.2022 explodierte in Nangarhar eine Granate in einem islamischen Seminar, es wurden mindestens acht Personen verletzt (ANI 4.7.2022).
Im August wurde von Zusammenstößen zwischen den Taliban und der National Resistance Front (NRF) in Khost (8am 13.8.2022) und Kapisa (AaNe 24.8.2022) berichtet.
Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022b).Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vergleiche Afintl 11.10.2022b).
Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vgl. Bakhtar 6.12.2022).Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vergleiche Bakhtar 6.12.2022).
2023
Die NRF behauptete, am 24.1.2023 in der Provinz Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vgl. 8am 25.1.2023).Die NRF behauptete, am 24.1.2023 in der Provinz Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vergleiche 8am 25.1.2023).
Die AFF gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt der Provinz Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vgl. 8am 9.5.2023). Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück (Afintl 10.5.2023).Die AFF gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt der Provinz Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vergleiche 8am 9.5.2023). Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück (Afintl 10.5.2023).
Folter und unmenschliche Behandlung
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 20.7.2022, vgl. HRW 12.1.2023). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von Personen, denen vorgeworfen wird, den ehemaligen Sicherheitskräften bzw. der ehemaligen Regierung, der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) anzugehören. Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (UNAMA 7.2022) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten wird berichtet (AA 20.7.2022 vgl. HRW 12.1.2023). Vier junge Männer (darunter drei Minderjährige), die im Zusammenhang mit der Ermordung von acht Mitgliedern einer Polio-Impfkampagne festgenommen wurden, sollen nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen gefoltert worden sein (AA 20.7.2022).Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 20.7.2022, vergleiche HRW 12.1.2023). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von Personen, denen vorgeworfen wird, den ehemaligen Sicherheitskräften bzw. der ehemaligen Regierung, der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) anzugehören. Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (UNAMA 7.2022) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten wird berichtet (AA 20.7.2022 vergleiche HRW 12.1.2023). Vier junge Männer (darunter drei Minderjährige), die im Zusammenhang mit der Ermordung von acht Mitgliedern einer Polio-Impfkampagne festgenommen wurden, sollen nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen gefoltert worden sein (AA 20.7.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der afghanischen Republik von 2004 ist zwar formell nicht aufgehoben worden, besteht jedoch nur noch auf dem Papier. Im September 2022 betonte der Taliban-Justizminister, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht. Nach wie vor ist unklar, ob die von Taliban-Außenminister Amir Khan Mottaqi im Februar 2022 angekündigte Reformkommission etabliert wurde. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023).
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).
Grundversorgung und Wirtschaft
Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge "eine goldene Zeit" für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten (WEA 17.7.2022).
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022; vgl. UNDP 18.4.2023). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 26.6.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 26.6.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Während die Gesamtinflation von ihrem Höchststand im Juli 2022 bis Februar 2023 gesunken ist, bleibt das Preisniveau weiterhin hoch. Die extremen Winter führen zu einem Rückgang der Landwirtschaft, des Baugewerbes und der damit verbundenen Tätigkeiten. Infolgedessen ist die Beschäftigung von qualifizierten und ungelernten Arbeitskräften im Winter zurückgegangen, was darauf hinweist, dass afghanische Familien angesichts des Verlusts von Arbeitsplätzen und Geschäftsmöglichkeiten weiterhin unter erheblichem Druck stehen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (WB 4.4.2023). Aus einer Studie des United Nations Development Programme (UNDP) geht hervor, dass mehr als drei Viertel der afghanischen Bevölkerung im Jahr 2022 Lebensmittel oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln liehen und den Rest, wenn überhaupt, für die grundlegende Gesundheitsversorgung und tertiäre Grundbedürfnisse ausgaben. Während im Jahr 2020 41 % der Haushalte keine Bewältigungsmechanismen anwenden mussten, um die sozioökonomischen Härten zu bewältigen, benötigten im Jahr 2022 nur 8 % der afghanischen Haushalte keine Bewältigungsstrategien. Da nur begrenzte Bewältigungsmechanismen zur Verfügung stehen, sehen sich viele Afghanen gezwungen, ihren Konsum (einschließlich der Nahrungsmittel) einzuschränken, hohe Kredite aufzunehmen, zu betteln oder extreme Maßnahmen ergreifen, um zu überleben. Während einige ihre Häuser, ihr Land oder Vermögenswerte verkaufen, sehen sich andere gezwungen, ihre Kinder arbeiten zu schicken oder junge Töchter zu verheiraten (UNDP 18.4.2023). Laut einem Bericht von Save the Children aus dem Jahr 2022 sind bis zu einem Fünftel der Familien in Afghanistan dazu gezwungen, ihre Kinder zur Arbeit zu schicken (STC 14.2.2023; vgl. RFE/RL 17.5.2023), was bedeuten würde, dass, wenn jede dieser betroffenen Familien auch nur ein Kind zur Arbeit schickt, mehr als eine Million Kinder im Land von Kinderarbeit betroffen wären (STC 14.2.2023). Es wird vermutet, dass die Zahl der Kinderarbeiter mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan noch steigen wird (RFE/RL 17.5.2023).Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022; vergleiche UNDP 18.4.2023). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 26.6.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 26.6.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Während die Gesamtinflation von ihrem Höchststand im Juli 2022 bis Februar 2023 gesunken ist, bleibt das Preisniveau weiterhin hoch. Die extremen Winter führen zu einem Rückgang der Landwirtschaft, des Baugewerbes und der damit verbundenen Tätigkeiten. Infolgedessen ist die Beschäftigung von qualifizierten und ungelernten Arbeitskräften im Winter zurückgegangen, was darauf hinweist, dass afghanische Familien angesichts des Verlusts von Arbeitsplätzen und Geschäftsmöglichkeiten weiterhin unter erheblichem Druck stehen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (WB 4.4.2023). Aus einer Studie des United Nations Development Programme (UNDP) geht hervor, dass mehr als drei Viertel der afghanischen Bevölkerung im Jahr 2022 Lebensmittel oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln liehen und den Rest, wenn überhaupt, für die grundlegende Gesundheitsversorgung und tertiäre Grundbedürfnisse ausgaben. Während im Jahr 2020 41 % der Haushalte keine Bewältigungsmechanismen anwenden mussten, um die sozioökonomischen Härten zu bewältigen, benötigten im Jahr 2022 nur 8 % der afghanischen Haushalte keine Bewältigungsstrategien. Da nur begrenzte Bewältigungsmechanismen zur Verfügung stehen, sehen sich viele Afghanen gezwungen, ihren Konsum (einschließlich der Nahrungsmittel) einzuschränken, hohe Kredite aufzunehmen, zu betteln oder extreme Maßnahmen ergreifen, um zu überleben. Während einige ihre Häuser, ihr Land oder Vermögenswerte verkaufen, sehen sich andere gezwungen, ihre Kinder arbeiten zu schicken oder junge Töchter zu verheiraten (UNDP 18.4.2023). Laut einem Bericht von Save the Children aus dem Jahr 2022 sind bis zu einem Fünftel der Familien in Afghanistan dazu gezwungen, ihre Kinder zur Arbeit zu schicken (STC 14.2.2023; vergleiche RFE/RL 17.5.2023), was bedeuten würde, dass, wenn jede dieser betroffenen Familien auch nur ein Kind zur Arbeit schickt, mehr als eine Million Kinder im Land von Kinderarbeit betroffen wären (STC 14.2.2023). Es wird vermutet, dass die Zahl der Kinderarbeiter mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan noch steigen wird (RFE/RL 17.5.2023).
Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (HRW 12.1.2023).
Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber (HRW 12.1.2023). Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert (HRW 12.1.2023; vgl. UNDP 18.4.2023), vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B., dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023).Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber (HRW 12.1.2023). Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert (HRW 12.1.2023; vergleiche UNDP 18.4.2023), vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B., dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).
Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).
Naturkatastrophen
Afghanischen Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder (UNDP 18.4.2023).
Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen (UNOCHA 1.2023) von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 2.2.2023).
Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vgl. AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vgl. Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vgl. AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse, wie die Sommerüberschwemmungen von 2022, im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vergleiche AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vergleiche Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vergleiche AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse, wie die Sommerüberschwemmungen von 2022, im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).
Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, eine Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vgl. IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, eine Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vergleiche IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).
Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans (REU 22.3.2023; vgl. FR24 22.3.2023). Bis zu 35 Menschen wurden bei Überflutungen in den Provinzen Kabul und Maidan Wardak im Juli 2023 getötet. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört (UNHCR 1.8.2023; vgl. AJ 24.7.2023).Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans (REU 22.3.2023; vergleiche FR24 22.3.2023). Bis zu 35 Menschen wurden bei Überflutungen in den Provinzen Kabul und Maidan Wardak im Juli 2023 getötet. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört (UNHCR 1.8.2023; vergleiche AJ 24.7.2023).
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Afghanistan gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Der Hunger ist in erster Linie auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die Afghanistan seit August 2021 erfasst hat. Hinzu kommen jahrzehntelange Konflikte, Klimaschocks und starke Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen auf Arbeit und Hochschulbildung (WFP 25.6.2023).
In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürren und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023) Anm.: Erklärung zu den einzelnen IPC-Phasen finden sich am Ende des Kapitels.In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürren und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023) Anmerkung, Erklärung zu den einzelnen IPC-Phasen finden sich am Ende des Kapitels.
Die folgende Grafik zeigt die aktuelle (April 2023) und die prognostizierte (Mai 2023 bis Oktober 2023) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von IPC (IPC 15.5.2023).
IPC 15.5.2023
Dank der anhaltenden humanitären Hilfe konnte die Gesamtzahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen in Afghanistan von 20 Millionen während der Wintersaison inzwischen reduziert werden (WFP 25.6.2023). Nach Angaben von IPC leiden mit April 2023 rund 17,2 Millionen Afghanen (ca. 40 % der Bevölkerung) unter einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit, die als Krise oder Notfall (IPC-Phase 3 oder 4) eingestuft wird. Darunter befinden sich fast 3,4 Millionen Menschen (rund 8 %), die sich in einer Notsituation (IPC-Phase 4) befinden und von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 15.5.2023). Zwischen Mai und Oktober 2023 wird eine leichte saisonale Verbesserung erwartet, wobei die Zahl der Menschen, die sich in IPC-Phase 3 (Krise) oder darüber befinden, wahrscheinlich auf etwa 15,3 Millionen zurückgehen wird (IPC 15.5.2023; vgl. WFP 25.6.2023), darunter knapp 2,8 Millionen Menschen, die sich in einer Notlage (IPC-Phase 4) befinden (IPC 15.5.2023).Dank der anhaltenden humanitären Hilfe konnte die Gesamtzahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen in Afghanistan von 20 Millionen während der Wintersaison inzwischen reduziert werden (WFP 25.6.2023). Nach Angaben von IPC leiden mit April 2023 rund 17,2 Millionen Afghanen (ca. 40 % der Bevölkerung) unter einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit, die als Krise oder Notfall (IPC-Phase 3 oder 4) eingestuft wird. Darunter befinden sich fast 3,4 Millionen Menschen (rund 8 %), die sich in einer Notsituation (IPC-Phase 4) befinden und von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 15.5.2023). Zwischen Mai und Oktober 2023 wird eine leichte saisonale Verbesserung erwartet, wobei die Zahl der Menschen, die sich in IPC-Phase 3 (Krise) oder darüber befinden, wahrscheinlich auf etwa 15,3 Millionen zurückgehen wird (IPC 15.5.2023; vergleiche WFP 25.6.2023), darunter knapp 2,8 Millionen Menschen, die sich in einer Notlage (IPC-Phase 4) befinden (IPC 15.5.2023).
Nach dem dritten Dürrejahr in Folge in Afghanistan wird für 2023 ein Weizendefizit von 30-35 % erwartet. Die Prognosen deuten zwar darauf hin, dass sich die Weizenproduktion im Vergleich zu den Vorjahren insgesamt verbessern wird, aber die westlichen Provinzen werden wahrscheinlich weiterhin unterdurchschnittliche Ernten einfahren (WFP 25.6.2023).
Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 26.6.2023). Der afghanische Lebensmittelmarkt ist stark von einer kleinen Zahl von Akteuren besetzt, was ihn sehr anfällig für Preisschocks auf dem internationalen Markt macht. Steigen die Lebensmittelpreise, hat dies erhebliche Auswirkungen auf Haushalte, kleine Unternehmen und das gesamtwirtschaftliche Wachstum im Land. Die weltweiten Getreidepreise sind seit ihrem Höchststand im Mai 2022 weiter gesunken, blieben aber im Vergleich zu 2021 auf einem hohen Niveau, das weit unter den Mitte 2022 beobachteten Höchstpreisen liegt. Die Preise für die kasachischen Weizenexporte, die das wichtigste Grundnahrungsmittel für Afghanistan sind, haben sich seit ihrem Höchststand im Juni 2022 stabilisiert. Die nationalen Weizenmehlpreise sind zwar weiter gesunken, liegen aber immer noch 20 % höher als im August 2021 (WB 5.7.2023).Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 26.6.2023). Der afghanische Lebensmittelmarkt ist stark von einer kleinen Zahl von Akteuren besetzt, was ihn sehr anfällig für Preisschocks auf dem internationalen Markt macht. Steigen die Lebensmittelpreise, hat dies erhebliche Auswirkungen auf Haushalte, kleine Unternehmen und das gesamtwirtschaftliche Wachstum im Land. Die weltweiten Getreidepreise sind seit ihrem Höchststand im Mai 2022 weiter gesunken, blieben aber im Vergleich zu 2021 auf einem hohen Niveau, das weit unter den Mitte 2022 beobachteten Höchstpreisen liegt. Die Preise für die kasachischen Weizenexporte, die das wichtigste Grundnahrungsmittel für Afghanistan sind, haben sich seit ihrem Höchststand im Juni 2022 stabilisiert. Die nationalen Weizenmehlpreise sind zwar weiter gesunken, liegen aber immer noch 20 % höher als im August 2021 (WB 5.7.2023).
Nachfolgend eine Grafik mit Vergleichspreisen bestimmter Güter vor und nach der Machtübernahme durch die Taliban, aufgezeichnet durch das World Food Programme:
WFP 27.8.2023
Laut dem vierteljährlichen Update der Weltbank zur Ernährungssicherheit in Afghanistan ist die Inflation bei Nahrungsmitteln weiter zurückgegangen, und zwar von 26 % im Juni 2022 auf 3,2 % im Januar 2023, und auch die Preise für grundlegende Haushaltsartikel sind im Jahresvergleich gesunken. Während die Kaufkraft der Haushalte aufgrund des insgesamt höheren Preisniveaus im Vergleich zum August 2021 geschwächt wurde, deutet der jüngste deflationäre Trend bei den Preisen für grundlegende Haushaltsartikel auf eine positive Entwicklung hin (WB 5.7.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023).
Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten
Wohnkosten sind eine der größten Pro-Kopf-Ausgaben in Afghanistan. Gemäß einer Umfrage von IOM Afghanistan bei 15 Unternehmen und fünf IOM-Mitarbeitern, gibt eine afghanische Familie, die in einem städtischen Gebiet lebt, im Durchschnitt 28 % ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. In den Häusern fehlt es oft an grundlegenden Einrichtungen wie einer Wasserleitung im Haus, einem Bad mit warmem Wasser sowie Kühl- und Heizsystemen. Stadtwohnungen sind im Allgemeinen besser ausgestattet und daher teurer (IOM 12.1.2023).
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hat bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sind Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr um 60 % gesunken. In letzter Zeit sind die Preise jedoch wieder um 50 % gestiegen. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 liegt der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).
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Aktuell stellen sich die monatlichen Mietkosten nach Angaben von IOM in Afghanistan wie folgt dar:
Stadt Apartment Haus (maximal 3 Räume)
Kabul ca. 185 € ca. 97 - 106 €
Mazar-e Sharif ca. 110 - 140 € ca. 97 - 106 €
Herat ca. 110 - 140 € ca. 64 - 85 €
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022).
Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58 % der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60 % weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33 % zwischen 5.000 und 10.000 AFN (ATR/STDOK 3.2.2023).
Arbeitsmarkt
Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung (IOM 12.1.2023; vgl. UNDP 18.4.2023). Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen (IOM 12.1.2023). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (WEA 17.7.2022), während nach Schätzungen der International Labour Organization (ILO) die Zahl der Beschäftigten im vierten Quartal 2022 um 450.000 niedriger liegen als im zweiten Quartal 2021, also vor der Machtübernahme der Taliban. Nach einer leichten Erholung unmittelbar nach dem ersten Schock stagnierte die Beschäftigung im vierten Quartal 2022 auf niedrigem Niveau (ILO 3.2023). Ab März 2023 gab es einen Anstieg der Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl für qualifizierte als auch für ungelernte Arbeitskräfte, nachdem das Angebot in den Wintermonaten saisonbedingt zurückgegangen war. Die Verfügbarkeit von Arbeit für beide Kategorien war im Mai und Juni 2023 besser als in den gleichen Monaten des Jahres 2022. Die günstigen Wetterbedingungen im Jahr 2023 haben zu besseren Ernten und Einkommen geführt, was sich positiv auf die Nachfrage nach Arbeitskräften für beide Kategorien in der Landwirtschaft und im nicht-landwirtschaftlichen Sektor auswirkte. Infolgedessen hat sich die Verfügbarkeit von Arbeit, insbesondere für ungelernte Arbeitskräfte, verbessert (WB 31.7.2023).Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung (IOM 12.1.2023; vergleiche UNDP 18.4.2023). Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen (IOM 12.1.2023). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (WEA 17.7.2022), während nach Schätzungen der International Labour Organization (ILO) die Zahl der Beschäftigten im vierten Quartal 2022 um 450.000 niedriger liegen als im zweiten Quartal 2021, also vor der Machtübernahme der Taliban. Nach einer leichten Erholung unmittelbar nach dem ersten Schock stagnierte die Beschäftigung im vierten Quartal 2022 auf niedrigem Niveau (ILO 3.2023). Ab März 2023 gab es einen Anstieg der Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl für qualifizierte als auch für ungelernte Arbeitskräfte, nachdem das Angebot in den Wintermonaten saisonbedingt zurückgegangen war. Die Verfügbarkeit von Arbeit für beide Kategorien war im Mai und Juni 2023 besser als in den gleichen Monaten des Jahres 2022. Die günstigen Wetterbedingungen im Jahr 2023 haben zu besseren Ernten und Einkommen geführt, was sich positiv auf die Nachfrage nach Arbeitskräften für beide Kategorien in der Landwirtschaft und im nicht-landwirtschaftlichen Sektor auswirkte. Infolgedessen hat sich die Verfügbarkeit von Arbeit, insbesondere für ungelernte Arbeitskräfte, verbessert (WB 31.7.2023).
Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).
Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022; vgl. UNDP 18.4.2023). Die ILO schätzt, dass die Beschäftigungsrate von Frauen im vierten Quartal 2022 im Vergleich zum zweiten Quartal 2021 um schätzungsweise 25 % niedriger war (ILO 3.2023) und Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023), was sich auch in einer niedrigen Beschäftigung von Jugendlichen niederschlägt (ILO 3.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von einer Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 26.6.2023; vgl. UNDP 1.12.2021).Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022; vergleiche UNDP 18.4.2023). Die ILO schätzt, dass die Beschäftigungsrate von Frauen im vierten Quartal 2022 im Vergleich zum zweiten Quartal 2021 um schätzungsweise 25 % niedriger war (ILO 3.2023) und Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023), was sich auch in einer niedrigen Beschäftigung von Jugendlichen niederschlägt (ILO 3.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von einer Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 26.6.2023; vergleiche UNDP 1.12.2021).
Nach Angaben von IOM erhält ein Tagelöhner in Afghanistan mit Stand Oktober 2022 ca. 350 AFN für einen achtstündigen Arbeitstag. Im September 2020 und März 2021 war der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters ca. 439 AFN. In Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind die Löhne für Tagelöhner ähnlich hoch, die Häufigkeit der Arbeit kann jedoch unterschiedlich sein. Ein Tagelöhner in Kabul kann etwa vier- bis fünfmal pro Woche Arbeit finden, während ein Tagelöhner in Herat und Mazar-e Sharif nur maximal dreimal pro Woche Arbeit findet. Die Befragten einer Umfrage von IOM gaben an, dass die meisten Tagelöhner auf Baustellen arbeiten. In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist der Bau von neuen Häusern deutlich zurückgegangen. Da der Bau von Häusern erhebliche Auswirkungen auf andere Berufe hat, wie z. B. Zimmerleute, Installateure und Metallarbeiter, sind auch einige andere Sektoren von diesem Trend stark betroffen. Der monatliche Mindestlohn in Afghanistan beträgt 5.000 AFN für Staatsbedienstete. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Mindestlohn, da das afghanische Arbeitsgesetz über Mindestlöhne derzeit nicht in Kraft ist (IOM 12.1.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN pro Monat ein (ATR/STDOK 18.1.2022).
In einer Studie von ATR Consulting die im Dezember 2022 in Kabul durchgeführt wurde, zeigen sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Beschäftigungsstatus von Männern und Frauen in der formellen/informellen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Erhebung gaben 46 % bzw. 153 Männer an, kontinuierlich beschäftigt zu sein, gegenüber 8 % bzw. 13 Frauen bei einer Gesamtstichprobe von 506 Befragten (334 Männer, 172 Frauen). In Bezug auf die Art der Beschäftigung gaben 58 % oder 109 Männer an, dass sie vollzeitbeschäftigt waren, während nur 44 % oder 7 von 13 kontinuierlich beschäftigten Frauen angaben, vollzeitbeschäftigt zu sein. Die überwiegende Mehrheit der männlichen (85 % oder 285 Männer) und weiblichen (79 % oder 135) Befragten gab an, dass ihre Kinder nicht zum Familieneinkommen beitragen (ATR/STDOK 3.2.2023).
Bank- und Finanzwesen
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban zeichnete sich eine Finanzkrise ab. Die Bargeldreserven der afghanischen Zentralbank Da Afghanistan Bank (DAB) waren fast aufgebraucht (ICG 6.12.2021) und viele Filialen in den Provinzen transferierten ihre Geldreserven nach Kabul, um sie vor Plünderungen durch die Taliban zu schützen. So gab es an vielen Orten keine Möglichkeit, mehr Bargeld zu beheben (IRC 9.2.2022; vgl. BAMF 12.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban zeichnete sich eine Finanzkrise ab. Die Bargeldreserven der afghanischen Zentralbank Da Afghanistan Bank (DAB) waren fast aufgebraucht (ICG 6.12.2021) und viele Filialen in den Provinzen transferierten ihre Geldreserven nach Kabul, um sie vor Plünderungen durch die Taliban zu schützen. So gab es an vielen Orten keine Möglichkeit, mehr Bargeld zu beheben (IRC 9.2.2022; vergleiche BAMF 12.2022).
Banküberweisungen aus und nach Afghanistan waren nach der Machtübernahme der Taliban zunächst nicht möglich und sind nach wie vor eingeschränkt. Da bei internationalen Überweisungen oft eine amerikanische Bank involviert ist, sind die amerikanischen Sanktionen auch für Überweisungen aus anderen Ländern relevant. Schon alleine aus Angst, gegen eine bestehende Sanktion zu verstoßen, stoppen Banken Überweisungen nach Afghanistan (BAMF 12.2022; vgl. AP 19.10.2021, HRW 2.3.2022). Das Office of Foreign Assests Control (OFAC) hat seitdem mehrere Lizenzen erlassen, durch die Sanktionen gelockert und internationale Transaktionen ermöglicht werden. So erlaubt eine Lizenz vom Dezember 2021 Privatüberweisungen (WB 4.2022; vgl. BAMF 12.2022). Für private Geldsendungen können beispielsweise Western Union und MoneyGram genutzt werden (NRC 1.2022). Dennoch hinderten die US-Sanktionen die DAB das ganze Jahr 2022 weiterhin daran, wichtige zentrale Bankdienstleistungen zu erbringen. Dies führte zu einer massiven und anhaltenden Liquiditätskrise sowie zu einer Verknappung von Banknoten sowohl in US-Dollar als auch in afghanischer Währung, was die legitimen Finanzaktivitäten von Unternehmen, humanitären Organisationen und einfachen Afghanen stark einschränkt (HRW 12.1.2023).Banküberweisungen aus und nach Afghanistan waren nach der Machtübernahme der Taliban zunächst nicht möglich und sind nach wie vor eingeschränkt. Da bei internationalen Überweisungen oft eine amerikanische Bank involviert ist, sind die amerikanischen Sanktionen auch für Überweisungen aus anderen Ländern relevant. Schon alleine aus Angst, gegen eine bestehende Sanktion zu verstoßen, stoppen Banken Überweisungen nach Afghanistan (BAMF 12.2022; vergleiche AP 19.10.2021, HRW 2.3.2022). Das Office of Foreign Assests Control (OFAC) hat seitdem mehrere Lizenzen erlassen, durch die Sanktionen gelockert und internationale Transaktionen ermöglicht werden. So erlaubt eine Lizenz vom Dezember 2021 Privatüberweisungen (WB 4.2022; vergleiche BAMF 12.2022). Für private Geldsendungen können beispielsweise Western Union und MoneyGram genutzt werden (NRC 1.2022). Dennoch hinderten die US-Sanktionen die DAB das ganze Jahr 2022 weiterhin daran, wichtige zentrale Bankdienstleistungen zu erbringen. Dies führte zu einer massiven und anhaltenden Liquiditätskrise sowie zu einer Verknappung von Banknoten sowohl in US-Dollar als auch in afghanischer Währung, was die legitimen Finanzaktivitäten von Unternehmen, humanitären Organisationen und einfachen Afghanen stark einschränkt (HRW 12.1.2023).
Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (BAMF 12.2022; vgl. REU 9.11.2022). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Insgesamt wurden 10 Mrd. AFN bestellt (REU 9.11.2022; vgl. BAMF 12.2022).Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (BAMF 12.2022; vergleiche REU 9.11.2022). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Insgesamt wurden 10 Mrd. AFN bestellt (REU 9.11.2022; vergleiche BAMF 12.2022).
Hawala-System
Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 12.4.2022; vgl. BAMF 12.2022). Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 12.4.2022; vergleiche BAMF 12.2022).
Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vgl. BAMF 12.2022).Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vergleiche BAMF 12.2022).
1.4.2. Auszug aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Stand: Februar 2023
Interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternative
Angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan sowie der ernsten wirtschaftlichen und humanitären Situation im Land, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz unter Verweis auf eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative zu verwehren.
[…]
Empfehlung eines Abschiebestopps
Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der weitreichenden humanitären Notlage im Land, fordert UNHCR die Staaten weiterhin dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Die Aussetzung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.
In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, da Länder wie der Iran und Pakistan derzeit beträchtliche Zahlen an Afghaninnen und Afghanen beherbergen und jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben.
UNHCR erkennt das individuelle Menschenrecht an, in das eigene Herkunftsland zurückzukehren. Jede von UNHCR erbrachte Hilfeleistung von Flüchtlingen bei der Rückkehr nach Afghanistan hat das Ziel, Personen zu unterstützen, die bei vollumfänglicher Information über die Situation in ihren Herkunftsorten oder anderen Orten ihrer Wahl die Entscheidung für eine freiwillige Rückkehr getroffen haben. Alle Aktivitäten von UNHCR bei der Unterstützung freiwilliger Rückkehr nach Afghanistan, einschließlich Bemühungen für eine nachhaltige Reintegration von Rückkehrenden und Binnenvertriebenen in Afghanistan, sollten im Hinblick auf solche Personen, die in den Aufnahmeländern internationalen Schutz beantragt haben, nicht als eine Einschätzung von UNHCR bezüglich der Sicherheitslage und sonstigen Situation in Afghanistan betrachtet werden. Bei freiwilliger Rückkehr und zwangsweisen Rückführungen handelt es sich um Verfahren von grundsätzlich unterschiedlichem Charakter, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten verschiedener Akteure nach sich ziehen.
UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen.
1.4.3. Auszug aus der EUAA Country-Guidance Afghanistan, Stand Jänner 2023, Seite 149:
Innerstaatliche Fluchtalternative
In Anbetracht der Überprüfung hinsichtlich der drei in Art. 8 Statusrichtlinie normierten Kriterien kann eine innerstaatliche Fluchtalternative generell in keinem Teil von Afghanistan angenommen werden.In Anbetracht der Überprüfung hinsichtlich der drei in Artikel 8, Statusrichtlinie normierten Kriterien kann eine innerstaatliche Fluchtalternative generell in keinem Teil von Afghanistan angenommen werden.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit sowie seiner Muttersprache werden anhand der dahingehend übereinstimmenden Angaben seiner Mutter im Zuge ihres Asylverfahrens getroffen.
Die Feststellung hinsichtlich der Herkunftsprovinz des BF gründet sich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017, GZ W261 2120765-1, S 8 f. Dass der BF in Afghanistan aktuell über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt, in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht und eine Lehre in der Gastronomie aus Eigenem abgebrochen hat, lässt sich seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.01.2024 entnehmen.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Befunde und Bestätigungen. Dass der BF die Termine zur Bewährungshilfe nicht vollständig wahrnimmt, lässt sich ebenfalls seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.01.2024 sowie den im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigungen entnehmen.
2.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers
Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Bescholtenheit des BF ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil bzw. Strafantrag.
Die Feststellung, dass der BF dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft vermitteln konnte, sich mit dem Unrecht seiner begangenen Straftaten gewissenhaft auseinandergesetzt zu haben, diese zu bereuen und sein Leben in geordnete Bahnen bringen zu wollen, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters während der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenhalt mit den Angaben des BF:
So wich er den Fragen zu seiner Verurteilung durch das LG Wels gezielt aus bzw. beantwortete diese lediglich oberflächlich (VH-Protokoll 11.01.2024, S 4) und erklärte auf den Vorhalt, warum er seine Straftaten begangen habe, lediglich, er glaube, dass dies mit Reife zusammenhänge, dass er noch nicht reif genug gewesen sei (VH-Protokoll 11.01.2024, S 7). Der BF reichte auch, entgegen seinen Ankündigungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll 11.01.2024, S 5), keine Bestätigung nach, wonach er Entschädigungszahlungen an seine Opfer geleistet habe.
Ebenso versuchte der BF das derzeit gegen ihn anhängige Strafverfahren wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalles ohne Führerschein unter Drogeneinfluss zu bagatellisieren, als er lediglich lapidar erklärte, er sei „schwarz Auto gefahren“, weil er es „unbedingt mal ausprobieren“ haben wollen (VH-Protokoll 11.01.2024 S 4 f). Die Tatsache, dass der BF nicht davor zurückschreckt, während einer offenen Probezeit weitere Straftaten zu begehen, zeugt von einer Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung.
In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass dem BF offensichtlich auch die Wichtigkeit der Wahrnehmung seiner Termine zur Bewährungshilfe nicht bewusst ist, wenn er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte, er sei „meistens dort“, und auf Vorhalt des erkennenden Richters, warum er seine Termine nicht vollständig wahrnehme, lediglich ausführte, er sei etwas krank gewesen, habe unter Depressionen gelitten und seine Familie besucht (VH-Protokoll 11.01.2024, S 3).
Schließlich erscheinen die Ausführungen des BF, wonach sein Ziel sei, eine Ausbildung positiv abzuschließen und irgendwann selbstständig zu werden, bzw. er sein Bestes gebe, um dies zu schaffen (VH-Protokoll 11.01.2024, S 7), in Anbetracht der seit längerer Zeit bestehenden Arbeitslosigkeit bzw. des Abbruchs seiner Lehre in einem Gastronomiebetrieb sowie der nicht vollständig wahrgenommenen Termine zur Bewährungshilfe nicht überzeugend.
2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Die Feststellung, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan sowohl in seine Heimatprovinz Nangarhar als auch in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat unzulässig ist, weil ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, erfolgt, wie bereits ebenfalls das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, anhand der unter II.1.4. dargelegten Länderinformationen unter Berücksichtigung der von EUAA und UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan.Die Feststellung, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan sowohl in seine Heimatprovinz Nangarhar als auch in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat unzulässig ist, weil ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, erfolgt, wie bereits ebenfalls das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, anhand der unter römisch zwei.1.4. dargelegten Länderinformationen unter Berücksichtigung der von EUAA und UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan.
2.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche über Afghanistan bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
,
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gem. § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGem. Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, festgehalten, dass § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie (siehe dazu EuGH 06.07.2023, C-402/22) wie folgt auszulegen ist (Rn 94 ff):Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, festgehalten, dass Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie (siehe dazu EuGH 06.07.2023, C-402/22) wie folgt auszulegen ist (Rn 94 ff):
Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.
Rechtlich folgt daraus:
Zum Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“
Der BF wurde mit Urteil des LG Wels vom 24.10.2022 u.a. wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. § 206 Abs. 2 letzter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. § 206 Abs. 2 wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Nach der zuvor zitierten Judikatur weist dieses Delikt auch eine außerordentliche Schwere auf, da es die am strengsten pönalisierte Bestimmung des StGB zum Schutz der sexuellen Integrität von Kindern darstellt und gehört, wie oben ausgeführt, ein derartiges Delikt zu den am meisten verpönten Strafhandlungen, die die Rechtsordnung am stärksten beeinträchtigen. Der BF wurde mit Urteil des LG Wels vom 24.10.2022 u.a. wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. Paragraph 206, Absatz 2, letzter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. Paragraph 206, Absatz 2, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Nach der zuvor zitierten Judikatur weist dieses Delikt auch eine außerordentliche Schwere auf, da es die am strengsten pönalisierte Bestimmung des StGB zum Schutz der sexuellen Integrität von Kindern darstellt und gehört, wie oben ausgeführt, ein derartiges Delikt zu den am meisten verpönten Strafhandlungen, die die Rechtsordnung am stärksten beeinträchtigen.
Nach dem Schuldspruch verleitete der BF die 12-jährige, sohin unmündige, A. S. dazu, eine digitale Vaginalpenetration, sohin eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, an sich selbst vorzunehmen, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.
Besonders verwerflich ist dabei der Umstand, dass sein Opfer die digitale Vaginalpenetration an sich selbst deshalb vornahm, nachdem der BF via Snapchat sinngemäß geäußert hatte, er werde Nacktfotos von ihr, welche in seinem Besitz seien, vielen Leuten zeigen, wenn sie ihm nicht weiterhin Videos von an sich selbst vorgenommenen digitalen Vaginalpenetrationen schicke.
Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurden zwar das Geständnis, die Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Straftaten als erschwerend angesehen. Zudem wurde explizit festgehalten, dass eine diversionelle Vorgehensweise wegen der Begehung einer Vielzahl an Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter innerhalb kurzer Zeit aus spezialpräventiven Gründen gescheitert sei. Auch wenn der BF zum Tatzeitpunkt noch minderjährig war, ist aus den aufgezeigten Tatumständen eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem Opfer zu erkennen, die der BF im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie oben in der Beweiswürdigung aufgezeigt, keineswegs ausräumen konnte.
Selbst wenn der BF nur zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden ist, steht für das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der vorigen Ausführungen zweifelsfrei fest, dass er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Zur Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit
Der BF stellt nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit dar:
Anhand der Verurteilung durch das LG Wels vom 24.10.2022 ist nämlich eine völlige Gleichgültigkeit des BF gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zu erkennen, wurden doch 11 unterschiedliche strafbare Handlungen gegen diverse Rechtsgüter, teilweise unter Anwendung bzw. Androhung massiver Gewalt und der Verwendung von Waffen („Ich hab Knarre hier in der Schule, ich krieg dich“), begangen, wobei das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger gem. § 206 Abs. 2 letzter Fall nochmals in negativer Form heraussticht. Anhand der Verurteilung durch das LG Wels vom 24.10.2022 ist nämlich eine völlige Gleichgültigkeit des BF gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zu erkennen, wurden doch 11 unterschiedliche strafbare Handlungen gegen diverse Rechtsgüter, teilweise unter Anwendung bzw. Androhung massiver Gewalt und der Verwendung von Waffen („Ich hab Knarre hier in der Schule, ich krieg dich“), begangen, wobei das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger gem. Paragraph 206, Absatz 2, letzter Fall nochmals in negativer Form heraussticht.
Erschwerend kommt dabei hinzu, dass den BF selbst eine bedingte Strafnachsicht nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, wie der gegen ihn am 29.12.2023 erlassene Strafantrag wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Körperverletzung eindrucksvoll zeigt. So steht der BF im Verdacht, unter Drogeneinfluss und ohne die erforderliche Lenkberechtigung mit einem Auto einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Der BF räumte zwar das ihm zu Last gelegte Fehlverhalten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein, versuchte jedoch, sein Handeln zu bagatellisieren, als er lediglich lapidar erklärte, er sei „schwarz Auto gefahren“, weil er es „unbedingt mal ausprobieren“ haben wollen (VH-Protokoll 11.01.2024 S 4 f).
In diesem Zusammenhang ist explizit auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Fehlverhalten eines Fremden auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt (siehe dazu etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308).
In das vom BF gewonnene Persönlichkeitsbild passt schließlich der Umstand, dass er, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, die Termine für seine Bewährungshilfe nicht vollständig wahrnimmt und dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft vermitteln konnte, sich mit dem Unrecht seiner begangenen Straftaten gewissenhaft auseinandergesetzt zu haben, diese zu bereuen und sein Leben in geordnete Bahnen bringen zu wollen, sodass der Umstand, dass der BF zum Zeitpunkt der Tat minderjährig war, in den Hintergrund tritt.
Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht daher zweifelsfrei davon aus, dass der BF eine Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellt. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht daher zweifelsfrei davon aus, dass der BF eine Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellt.
Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung
Nach der Statusrichtlinie haben Personen, die die materiellen Voraussetzungen des Art. 2 lit. d erfüllen (Flüchtlingsbegriff), ein Recht auf Wahrung des Familienverbandes, auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, auf Ausstellung eines Reisedokuments, auf Zugang zu Beschäftigung, auf Zugang zu Bildung, auf Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, auf Sozialhilfeleistungen, auf medizinische Versorgung, auf Zugang zu Wohnraum, auf Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats, auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen und auf Unterstützung bei der Rückkehr.Nach der Statusrichtlinie haben Personen, die die materiellen Voraussetzungen des Artikel 2, Litera d, erfüllen (Flüchtlingsbegriff), ein Recht auf Wahrung des Familienverbandes, auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, auf Ausstellung eines Reisedokuments, auf Zugang zu Beschäftigung, auf Zugang zu Bildung, auf Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, auf Sozialhilfeleistungen, auf medizinische Versorgung, auf Zugang zu Wohnraum, auf Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats, auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen und auf Unterstützung bei der Rückkehr.
Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu II.3.2.) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gem. § 46a Abs. 1 Z 1 und 2 FPG geduldet. Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu römisch zwei.3.2.) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG geduldet.
Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Artikel 2, Absatz 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG).
Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Abs. 1 ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Absatz eins, ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG).
Somit ist der Zugang des BF zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Art. 29, 30, 32 Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben. Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Art. 35 Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Art. 6 Abs. 1 Z 14 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Gleichermaßen kommt dem BF als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Art. 33 Statusrichtlinie). Somit ist der Zugang des BF zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Artikel 29, 30, 32, Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben. Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Artikel 35, Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 14, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Gleichermaßen kommt dem BF als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Artikel 33, Statusrichtlinie).
Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Art. 26 Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach § 46a FPG gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der BF auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (§ 2 Abs. 2 lit. c AuslBG).Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Artikel 26, Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach Paragraph 46 a, FPG gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der BF auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, AuslBG).
Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den BF, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Art. 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des BF zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der BF nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Art. 25 Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Art. 34 Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden Straffälligkeit jedenfalls verhältnismäßig. Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den BF, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Artikel 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des BF zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der BF nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Artikel 25, Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Artikel 34, Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden Straffälligkeit jedenfalls verhältnismäßig.
Da den BF nicht einmal eine bedingte Strafnachsicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte und er seine Termine zur Bewährungshilfe nicht vollständig wahrnimmt, sich die ursprüngliche Tat als besonders verwerflich erwiesen hat und der Schutz von Kindern ein besonders großes öffentliches Interesse darstellt, ist nicht davon auszugehen, dass durch den BF weniger beeinträchtigendere Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann.
Zusammengefasst überwiegt daher die vom BF ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen.
Der BF hat somit den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Der BF hat somit den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gem. § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gem. § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Gem. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung gem. § 8 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung gem. Paragraph 8, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat, sofern der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat, sofern der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 24.01.2020, Ra 2020/18/0008, mwN; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 24.01.2020, Ra 2020/18/0008, mwN; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068) - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Riskos iSd Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068) - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Riskos iSd Artikel 3, EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).
Rechtlich folgt daraus:
Der BF stammt aus der Provinz Nangarhar. Als Zielort einer allfälligen Rückverbringung des BF ist daher zunächst dessen Herkunftsort in der Provinz Nangarhar zu prüfen.
Anhand der Ausführungen des COI-CMS Afghanistan ist ersichtlich, dass Nangarhar zwar vollständig unter der Kontrolle der Taliban steht, es allerdings im vergangenen Jahr dennoch regelmäßig zu Anschlägen gekommen ist. Ansonsten sind keine substantiierten Informationen hinsichtlich der Sicherheits- bzw. Versorgungslage in dieser Provinz verfügbar. Den Länderinformationen ist lediglich zu entnehmen, dass es zu Verschärfungen am ohnehin schon angespannten afghanischen Arbeitsmarkt und zu Engpässen bei der Lebensmittelversorgung gekommen ist, die Provinz Nangarhar befindet sich aktuell in IPC-Stufe 4, und befindet sich auch seine Familie im Bundesgebiet. Aus diesem Grund kann nicht mit der für das Asylverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Sicherheits- bzw. Versorgungslage als so volatil einzustufen ist, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in diese Provinz ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK drohen könnte.Anhand der Ausführungen des COI-CMS Afghanistan ist ersichtlich, dass Nangarhar zwar vollständig unter der Kontrolle der Taliban steht, es allerdings im vergangenen Jahr dennoch regelmäßig zu Anschlägen gekommen ist. Ansonsten sind keine substantiierten Informationen hinsichtlich der Sicherheits- bzw. Versorgungslage in dieser Provinz verfügbar. Den Länderinformationen ist lediglich zu entnehmen, dass es zu Verschärfungen am ohnehin schon angespannten afghanischen Arbeitsmarkt und zu Engpässen bei der Lebensmittelversorgung gekommen ist, die Provinz Nangarhar befindet sich aktuell in IPC-Stufe 4, und befindet sich auch seine Familie im Bundesgebiet. Aus diesem Grund kann nicht mit der für das Asylverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Sicherheits- bzw. Versorgungslage als so volatil einzustufen ist, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in diese Provinz ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, bzw. 3 EMRK drohen könnte.
Dem BF steht auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat offen. So geht EUAA in ihrer Country Guidance vom Jänner 2023 davon aus, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keinem Teil von Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Ebenso hält es UNHCR angesichts der Unbeständigkeit der Situation in ganz Afghanistan sowie der ernsten wirtschaftlichen und humanitären Situation im Land nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz unter Verweis auf eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative zu verwehren.
Dem BF wäre daher an sich, wie auch schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 hat jedoch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) verurteilt wurde (Z 3). Nach § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (Vorhandensein einer innerstaatliche Fluchtalternative) oder § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Gem. § 8 Abs. 3a dritter Satz AsylG 2005 gilt dies sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 hat jedoch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) verurteilt wurde (Ziffer 3,). Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 ist diesfalls - somit soweit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen und der Antrag nicht aus den Gründen nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (Vorhandensein einer innerstaatliche Fluchtalternative) oder Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates) abzuweisen ist - die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden aus den genannten Gründen in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, dritter Satz AsylG 2005 gilt dies sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Zum Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005Zum Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274; VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522; VwGH 14.03.2019, Ra 2018/20/0387; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155) eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt.Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005), erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274; VwGH 20.08.2020, Ra 2019/19/0522; VwGH 14.03.2019, Ra 2018/20/0387; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155) eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt.
Wie bereits unter II.3.1. ausführlich dargelegt, stellt der BF nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Verurteilung durch das LG Wels vom 24.10.2022, wobei 11 unterschiedliche strafbare Handlungen gegen diverse Rechtsgüter, teilweise unter Anwendung bzw. Androhung massiver Gewalt, darunter auch das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. § 206 Abs. 2 letzter Fall StGB, begangen wurden, sowie des Umstandes, dass den BF selbst eine bedingte Strafnachsicht nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, da er aktuell im Verdacht steht, unter Drogeneinfluss und ohne die erforderliche Lenkberechtigung mit einem Auto einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, er die Termine für seine Bewährungshilfe nicht vollständig wahrnimmt und dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft vermitteln konnte, sich mit dem Unrecht seiner begangenen Straftaten gewissenhaft auseinandergesetzt zu haben, diese zu bereuen und sein Leben in geordnete Bahnen bringen zu wollen, jedenfalls eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Wie bereits unter römisch zwei.3.1. ausführlich dargelegt, stellt der BF nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Verurteilung durch das LG Wels vom 24.10.2022, wobei 11 unterschiedliche strafbare Handlungen gegen diverse Rechtsgüter, teilweise unter Anwendung bzw. Androhung massiver Gewalt, darunter auch das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. Paragraph 206, Absatz 2, letzter Fall StGB, begangen wurden, sowie des Umstandes, dass den BF selbst eine bedingte Strafnachsicht nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, da er aktuell im Verdacht steht, unter Drogeneinfluss und ohne die erforderliche Lenkberechtigung mit einem Auto einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, er die Termine für seine Bewährungshilfe nicht vollständig wahrnimmt und dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft vermitteln konnte, sich mit dem Unrecht seiner begangenen Straftaten gewissenhaft auseinandergesetzt zu haben, diese zu bereuen und sein Leben in geordnete Bahnen bringen zu wollen, jedenfalls eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.
Zusammengefasst hat der BF somit den Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist. Zusammengefasst hat der BF somit den Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist.
Zum Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005Zum Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005
Der BF wurde mit Urteil des LG Wels vom 24.10.2022 u.a. wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. § 206 Abs. 2 letzter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Delikt des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. § 206 Abs. 2 weist eine Strafdrohung von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auf. Der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist somit erfüllt.Der BF wurde mit Urteil des LG Wels vom 24.10.2022 u.a. wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. Paragraph 206, Absatz 2, letzter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Delikt des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. Paragraph 206, Absatz 2, weist eine Strafdrohung von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auf. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist somit erfüllt.
Während nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 lediglich auf das Vorliegen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB abzustellen und keine Einzelfallprüfung vorzunehmen war (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, erstmals festgehalten, dass vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Während nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 lediglich auf das Vorliegen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB abzustellen und keine Einzelfallprüfung vorzunehmen war vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, erstmals festgehalten, dass vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.
Ein ähnlicher Tenor findet sich in VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005: Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.Ein ähnlicher Tenor findet sich in VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005: Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.
Zur Auslegung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie kann auf die Ausführungen zu Art. 12 Abs. 2 lit. b der Statusrichtlinie verwiesen werden. Bei der Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne der Statusrichtlinie vorliegt, können als Richtschnur die folgenden Kriterien herangezogen werden, wobei jedes dieser Kriterien für sich genommen oder in Kombination mit anderen zu dem Schluss führen kann, dass es sich um eine „schwere“ Straftat im Sinne von Artikel 12 Abs. 2 lit. b handelt (siehe dazu EASO, Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie [Richtlinie 2011/95/EU], S 31 f iVm S 50 ff) Zur Auslegung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie kann auf die Ausführungen zu Artikel 12, Absatz 2, Litera b, der Statusrichtlinie verwiesen werden. Bei der Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne der Statusrichtlinie vorliegt, können als Richtschnur die folgenden Kriterien herangezogen werden, wobei jedes dieser Kriterien für sich genommen oder in Kombination mit anderen zu dem Schluss führen kann, dass es sich um eine „schwere“ Straftat im Sinne von Artikel 12 Absatz 2, Litera b, handelt (siehe dazu EASO, Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie [Richtlinie 2011/95/EU], S 31 f in Verbindung mit S 50 ff)
? die Art der Tat: Hier geht es unter anderem um das Ausmaß an Gewalt, die Vorgehensweise, den eventuellen Einsatz einer tödlichen Waffe usw.;
? die Bestrafung: Hier könnte auf die Höchststrafe abgehoben werden, die bei einer Verurteilung zu erwarten wäre, oder auf die Länge der Strafe, die tatsächlich verhängt wurde;
? der tatsächliche Schaden: Hier muss der tatsächliche Schaden beurteilt werden, der entweder der Person/dem Opfer oder an der Sache entsteht;
? die Form des Verfahrens, mit dem die Straftat geahndet wird: Bei diesem Kriterium müssen die anzuwendenden Verfahrensnormen betrachtet werden, z. B. die Frage, ob die Tat als Vergehen oder als Straftat gilt.
Allerdings ist nach VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Es ist von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Allerdings ist nach VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Es ist von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.
Rechtlich folgt daraus:
Wie oben festgestellt wurde der BF mit Urteil des LG Wels vom 24.10.2022 u.a. wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. § 206 Abs. 2 letzter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Wie oben festgestellt wurde der BF mit Urteil des LG Wels vom 24.10.2022 u.a. wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. Paragraph 206, Absatz 2, letzter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Schuldspruch verleitete der BF die 12-jährige, sohin unmündige, A. S. dazu, eine digitale Vaginalpenetration, sohin eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, an sich selbst vorzunehmen, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.
Besonders verwerflich ist dabei der Umstand, dass sein Opfer die digitale Vaginalpenetration an sich selbst deshalb vornahm, nachdem der BF via Snapchat sinngemäße geäußert hatte, er werde Nacktfotos von ihr, welche in seinem Besitz seien, vielen Leuten zeigen, wenn sie ihm nicht weiterhin Videos von an sich selbst vorgenommenen digitalen Vaginalpenetrationen schicke. Aus diesem Grund wurde der BF auch zusätzlich wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gem. §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 3 StGB verurteilt.Besonders verwerflich ist dabei der Umstand, dass sein Opfer die digitale Vaginalpenetration an sich selbst deshalb vornahm, nachdem der BF via Snapchat sinngemäße geäußert hatte, er werde Nacktfotos von ihr, welche in seinem Besitz seien, vielen Leuten zeigen, wenn sie ihm nicht weiterhin Videos von an sich selbst vorgenommenen digitalen Vaginalpenetrationen schicke. Aus diesem Grund wurde der BF auch zusätzlich wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gem. Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Absatz 3, StGB verurteilt.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht außer Frage, dass das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. § 206 StGB, das die sexuelle Integrität von Kindern schützt, eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie darstellt, zumal es sich dabei sogar um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 handelt. Auch in den Strafbemessungsgründen wurde explizit festgehalten, dass das Zusammentreffen mehrerer Straftaten als erschwerend anzusehen bzw. eine diversionelle Vorgehensweise wegen der Begehung einer Vielzahl an Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter innerhalb kurzer Zeit aus spezialpräventiven Gründen gescheitert sei.Für das Bundesverwaltungsgericht steht außer Frage, dass das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gem. Paragraph 206, StGB, das die sexuelle Integrität von Kindern schützt, eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie darstellt, zumal es sich dabei sogar um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 handelt. Auch in den Strafbemessungsgründen wurde explizit festgehalten, dass das Zusammentreffen mehrerer Straftaten als erschwerend anzusehen bzw. eine diversionelle Vorgehensweise wegen der Begehung einer Vielzahl an Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter innerhalb kurzer Zeit aus spezialpräventiven Gründen gescheitert sei.
Der BF hat somit auch den Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist.Der BF hat somit auch den Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb er von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenem Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenem Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).
Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).
Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gelangt, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gelangt, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).
Anschließend an dieses Urteil des EuGH führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, aus, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Anschließend an dieses Urteil des EuGH führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, aus, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Der VwGH erkannte weiters, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.01.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). Der VwGH erkannte weiters, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.01.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
Gegenständlich wurde durch das Bundesamt festgestellt, dass dem BF im Herkunftsstaat weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, weshalb im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig sei. Gegenständlich wurde durch das Bundesamt festgestellt, dass dem BF im Herkunftsstaat weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, weshalb im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig sei.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 vom 06.07.2023 in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246-21 war es in der vorliegenden Konstellation, in der - bereits vom Bundesamt - festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig sei, nicht statthaft, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Der nunmehrigen Rechtsprechung des VwGH folgend, entspricht es der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage, dass mit der Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, auch jene behördlichen Aussprüche aufzuheben sind, mit denen weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden.
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen. Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rn 120). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rn 120).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Setzung einer Frist für eine freiwillige Ausreise in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht (vgl. § 55 Abs. 1 FPG, wonach mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird), weshalb es, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, nicht möglich ist, Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides vom Beschwerdeumfang auszuschließen.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Setzung einer Frist für eine freiwillige Ausreise in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht vergleiche Paragraph 55, Absatz eins, FPG, wonach mit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird), weshalb es, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, nicht möglich ist, Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides vom Beschwerdeumfang auszuschließen.
Die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylaberkennung Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreise Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung non-refoulement Prüfung Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Sexualdelikt Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Unmündige unzulässige Abschiebung Verhältnismäßigkeit VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W202.2120765.3.00Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024