TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/5 W265 2270248-1

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Veröffentlicht am 05.02.2024
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Entscheidungsdatum

05.02.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1
StGB §107 Abs1
StGB §107 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. StGB § 106 heute
  2. StGB § 106 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 106 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  5. StGB § 106 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  6. StGB § 106 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Spruch


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W265 2270248-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2023 zu Recht:

A)

I. römisch eins.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.

Die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste nach Erteilung eines Visums der Kategorie „D“ (Aufenthaltsvisum) zusammen mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester am 20.09.2016 rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2016 gesetzlich vertreten durch seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 13.10.2016 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.09.2016 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.2. Mit Bescheid vom 13.10.2016 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.09.2016 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.05.2019, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten minderschweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach dem § 15 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 2 StGB nach dem § 142 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.05.2019, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten minderschweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach dem Paragraph 15, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz 2, StGB nach dem Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

4. Mit Aktenvermerk vom 06.06.2019 hielt die belangte Behörde hinsichtlich der Verurteilung des BF vom 13.05.2019 fest, dass das Ergebnis der Vorprüfung zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens negativ ausgefallen ist.

5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.05.2020, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebter Fall, teils iVm Abs. 2 SMG nach dem § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.05.2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und siebter Fall, teils in Verbindung mit Absatz 2, SMG nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

6. Mit Aktenvermerk vom 04.06.2020 wurde seitens der belangten Behörde nach erfolgter Vorprüfung auf Basis der Verurteilung vom 18.05.2020 von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens Abstand genommen, da sie die begangenen Straftaten nicht als besonders schwere(s) Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG einstufte.6. Mit Aktenvermerk vom 04.06.2020 wurde seitens der belangten Behörde nach erfolgter Vorprüfung auf Basis der Verurteilung vom 18.05.2020 von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens Abstand genommen, da sie die begangenen Straftaten nicht als besonders schwere(s) Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG einstufte.

7. Mit Aktenvermerk vom 25.08.2020 wurde seitens der belangten Behörde nach erfolgter Vorprüfung auf Basis der Informationen des ihr zugegangenen Abtretungsberichtes der PI XXXX vom 22.08.2020 von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens Abstand genommen, da sie die begangenen Straftaten nicht als besonders schwere(s) Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG einstufte. § 27 SMG sei nur mit einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten bedroht. 7. Mit Aktenvermerk vom 25.08.2020 wurde seitens der belangten Behörde nach erfolgter Vorprüfung auf Basis der Informationen des ihr zugegangenen Abtretungsberichtes der PI römisch 40 vom 22.08.2020 von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens Abstand genommen, da sie die begangenen Straftaten nicht als besonders schwere(s) Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG einstufte. Paragraph 27, SMG sei nur mit einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten bedroht.

8. Mit Bescheid vom 19.10.2020 wurde dem BF der Konventionspass gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG entzogen und begründend ausgeführt, dass er im Verdacht steht das ihm ausgestellte Reisedokument zum Verstoß gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verwenden. 8. Mit Bescheid vom 19.10.2020 wurde dem BF der Konventionspass gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG entzogen und begründend ausgeführt, dass er im Verdacht steht das ihm ausgestellte Reisedokument zum Verstoß gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verwenden.

9. Mit Aktenvermerk vom 17.05.2021 wurde seitens der belangten Behörde nach erfolgter Vorprüfung auf Basis der Informationen des ihr zugegangenen Abtretungsberichtes der PI XXXX vom 12.05.2021 von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens Abstand genommen, da sie die begangenen Straftaten nicht als besonders schwere(s) Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG einstufte. § 27 Abs. 1 SMG sehe eine Höchststrafe von maximal einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Zu der genannten Straftat läge keine rechtskräftige Verurteilung auf. Es lägen jedoch zwei Vorverurteilungen (bedingte Haftstrafen) auf. 9. Mit Aktenvermerk vom 17.05.2021 wurde seitens der belangten Behörde nach erfolgter Vorprüfung auf Basis der Informationen des ihr zugegangenen Abtretungsberichtes der PI römisch 40 vom 12.05.2021 von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens Abstand genommen, da sie die begangenen Straftaten nicht als besonders schwere(s) Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG einstufte. Paragraph 27, Absatz eins, SMG sehe eine Höchststrafe von maximal einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Zu der genannten Straftat läge keine rechtskräftige Verurteilung auf. Es lägen jedoch zwei Vorverurteilungen (bedingte Haftstrafen) auf.

10. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.08.2022, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der teils versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingt zu verbüßende Strafteil betrug 3 Monate. 10. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.08.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der teils versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingt zu verbüßende Strafteil betrug 3 Monate.

11. Mit Schreiben vom 24.08.2022 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX die belangte Behörde von der Einstellung des zu XXXX wegen § 27 Abs. 1 SMG gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens.11. Mit Schreiben vom 24.08.2022 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die belangte Behörde von der Einstellung des zu römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens.

12. Mit Schreiben vom 19.12.2022 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX die belangte Behörde von der zu XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB erhobenen Anklage. 12. Mit Schreiben vom 19.12.2022 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die belangte Behörde von der zu römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage.

13. Mit Schreiben vom 24.01.2023 informierte die belangte Behörde den BF von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mit 02.06.2022 und räumte ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich der zu beantwortenden Fragen und den beigefügten Länderinformationen binnen 14 Tagen ein.

14. Mit Abtretungsbericht vom 19.02.2023 teilte die PI XXXX mit, dass der BF im Verdacht steht am 26.05.2022 im Innenstadtbereich von XXXX von einer ihm unbekannten Person ca. 3 Gramm Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut zum Gesamtpreis von EUR 25,- erworben, besessen und einen Großteil davon in der Folgezeit konsumiert zu haben. Der Rest des angekauften Suchtmittels konnte in Form einer Cannabiszigarette (Tabak/Marihuana-Gemisch) im Zuge einer durchgeführten Hausdurchsuchung am 31.05.2022 vorgefunden und sichergestellt werden. Der BF wurde aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX ( XXXX ) festgenommen und in die Justizanstalt XXXX überstellt. Festnahmeanordnung und Anordnung zur Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten standen jedoch nicht in Verbindung mit dem angezeigten Tatverdacht des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz. 14. Mit Abtretungsbericht vom 19.02.2023 teilte die PI römisch 40 mit, dass der BF im Verdacht steht am 26.05.2022 im Innenstadtbereich von römisch 40 von einer ihm unbekannten Person ca. 3 Gramm Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut zum Gesamtpreis von EUR 25,- erworben, besessen und einen Großteil davon in der Folgezeit konsumiert zu haben. Der Rest des angekauften Suchtmittels konnte in Form einer Cannabiszigarette (Tabak/Marihuana-Gemisch) im Zuge einer durchgeführten Hausdurchsuchung am 31.05.2022 vorgefunden und sichergestellt werden. Der BF wurde aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 ( römisch 40 ) festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 überstellt. Festnahmeanordnung und Anordnung zur Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten standen jedoch nicht in Verbindung mit dem angezeigten Tatverdacht des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz.

15. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.03.2023 wurde dem BF der mit Bescheid vom 13.10.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 15. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.03.2023 wurde dem BF der mit Bescheid vom 13.10.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

16. Gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., VI. und VII. des Bescheides erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer mangelhaften Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und brachte dazu vor, dass sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck des BF verschaffen hätte müssen. Sie habe diese Pflicht dadurch verletzt, dass sie dem BF lediglich die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt habe. Bei der Festsetzung des Einreiseverbotes sei die Behörde verpflichtet im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Prognosebeurteilung anzustellen. Dabei sei das gesamte Verhalten des Fremden einzubeziehen und seine Rechte nach Art 8 EMRK zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall habe eine solche Prüfung nicht ausreichend stattgefunden. Zudem basiere die Feststellung, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung darstelle auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. Die Behörde gehe ohne sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen davon aus, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung darstelle. Hierzu seien lediglich die vom BF begangenen Delikte wiedergegeben worden, ohne sich näher mit dem Verhalten auseinanderzusetzen. Es sei außer Acht gelassen worden, dass der BF zweimal lediglich zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Bei der dritten Verurteilung habe der unbedingte Teil der Strafe lediglich 3 Monate betragen und sei somit im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelt. Ein besonders schweres Verbrechen, das eine Aberkennung rechtfertigen würde, läge jedoch nicht vor und es sei keine Güterabwägung vorgenommen worden, bei der die Rückkehrgefährdung geprüft worden wäre. Zur Nichtgewährung des subsidiären Schutzes brachte der BF vor, dass ihm aufgrund der Situation in Syrien unmenschliche Behandlung drohe. Im Falle der Abschiebung in den Iran (Anm.: gemeint wohl Syrien) drohe eine Verletzung von Art. 2 und Art 3 EMRK und diese sei daher unzulässig. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen habe und keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf die Person des BF in erforderlichem Ausmaß durchgeführt habe. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und der Rückkehrentscheidung wird vorgebracht, dass die Feststellung der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig erscheine. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und die Behörde hätte dem BF daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt. Ein Einreiseverbot sei unrechtmäßig und unverhältnismäßig.16. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer mangelhaften Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und brachte dazu vor, dass sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck des BF verschaffen hätte müssen. Sie habe diese Pflicht dadurch verletzt, dass sie dem BF lediglich die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt habe. Bei der Festsetzung des Einreiseverbotes sei die Behörde verpflichtet im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Prognosebeurteilung anzustellen. Dabei sei das gesamte Verhalten des Fremden einzubeziehen und seine Rechte nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall habe eine solche Prüfung nicht ausreichend stattgefunden. Zudem basiere die Feststellung, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung darstelle auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. Die Behörde gehe ohne sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen davon aus, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung darstelle. Hierzu seien lediglich die vom BF begangenen Delikte wiedergegeben worden, ohne sich näher mit dem Verhalten auseinanderzusetzen. Es sei außer Acht gelassen worden, dass der BF zweimal lediglich zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Bei der dritten Verurteilung habe der unbedingte Teil der Strafe lediglich 3 Monate betragen und sei somit im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelt. Ein besonders schweres Verbrechen, das eine Aberkennung rechtfertigen würde, läge jedoch nicht vor und es sei keine Güterabwägung vorgenommen worden, bei der die Rückkehrgefährdung geprüft worden wäre. Zur Nichtgewährung des subsidiären Schutzes brachte der BF vor, dass ihm aufgrund der Situation in Syrien unmenschliche Behandlung drohe. Im Falle der Abschiebung in den Iran Anmerkung, gemeint wohl Syrien) drohe eine Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK und diese sei daher unzulässig. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen habe und keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf die Person des BF in erforderlichem Ausmaß durchgeführt habe. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und der Rückkehrentscheidung wird vorgebracht, dass die Feststellung der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig erscheine. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und die Behörde hätte dem BF daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt. Ein Einreiseverbot sei unrechtmäßig und unverhältnismäßig.

17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.12.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF ausführlich zu seiner derzeitigen Lebenssituation, den Umständen der verübten Straftaten und der Situation in Syrien befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF heißt XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX , Gouvernement Tartus, Syrien geboren. Er ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache.Der BF heißt römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Gouvernement Tartus, Syrien geboren. Er ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der BF reiste nach Erteilung eines Visums der Kategorie „D“ (Aufenthaltsvisum) zusammen mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester am 20.09.2016 nach Österreich, wo ihm mit Bescheid vom 13.10.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er seither lebt.

Mutter, Vater und Schwester des BF leben ebenso in Österreich und bewohnen mit dem BF dieselbe Wohnhausanlage. Seit dreieinhalb Jahren befindet sich der BF in einer Lebensgemeinschaft und seit drei Jahren lebt er mit seiner Lebensgefährtin in einem Haushalt.

Am 30.05.2023 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Den Eltern kommt die gemeinsame Obsorge zu.

In Österreich besuchte der BF die dritte und vierte Klasse der Neuen Mittelschule XXXX . Diese beendete er nicht. Der BF begann sodann eine Lehrausbildung im Lagerbereich der Firma „ XXXX “. Er stand eineinhalb Jahre in diesem Lehrverhältnis, schloss dieses jedoch nicht ab. Für weitere eineinhalb Jahre war er bei der Firma „ XXXX “ beschäftigt. Nach seiner Verurteilung im Jahr 2022 verbüßte der BF seine Haftstrafe und war nach Entlassung aus der Haft ein Monat berufstätig. Anschließend war er beim Arbeitsmarktservice XXXX als arbeitssuchend gemeldet. Der BF verfügt also weder über einen Pflichtschulabschluss noch über eine abgeschlossene Lehrausbildung. Der BF hat von der Personalüberlassungsfirma „ XXXX “ eine Einstellungszusage bei der Firma „ XXXX “ in XXXX ab 08.01.2024 mit einer voraussichtlichen Entlohnung zwischen EUR 1700,-/1800,- erhalten. Zum Zeitpunkt des Berichts der Bewährungshilfe, dem 13.12.2023, bezog der BF Notstandshilfe iHv ca. EUR 1000,- und zusätzlich Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 270,-. In Österreich besuchte der BF die dritte und vierte Klasse der Neuen Mittelschule römisch 40 . Diese beendete er nicht. Der BF begann sodann eine Lehrausbildung im Lagerbereich der Firma „ römisch 40 “. Er stand eineinhalb Jahre in diesem Lehrverhältnis, schloss dieses jedoch nicht ab. Für weitere eineinhalb Jahre war er bei der Firma „ römisch 40 “ beschäftigt. Nach seiner Verurteilung im Jahr 2022 verbüßte der BF seine Haftstrafe und war nach Entlassung aus der Haft ein Monat berufstätig. Anschließend war er beim Arbeitsmarktservice römisch 40 als arbeitssuchend gemeldet. Der BF verfügt also weder über einen Pflichtschulabschluss noch über eine abgeschlossene Lehrausbildung. Der BF hat von der Personalüberlassungsfirma „ römisch 40 “ eine Einstellungszusage bei der Firma „ römisch 40 “ in römisch 40 ab 08.01.2024 mit einer voraussichtlichen Entlohnung zwischen EUR 1700,-/1800,- erhalten. Zum Zeitpunkt des Berichts der Bewährungshilfe, dem 13.12.2023, bezog der BF Notstandshilfe iHv ca. EUR 1000,- und zusätzlich Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 270,-.

Der BF musste sich über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren bei der Bezirkshauptmannschaft regelmäßigen Drogentests unterziehen. Eine Drogen- oder Suchttherapie absolvierte er nicht.

Der BF wird seit 30.01.2019 seitens des Vereins „Neustart“ im Rahmen der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe betreut. Zur bedingten Haftentlassung am 31.08.2022 wurde ihm die Weisung zur Absolvierung eines AntiGewaltTrainings (AGT) erteilt. Er befindet sich im zweiten von drei Modulen. Der BF hält erteilte Weisungen ein, kommt Terminen im Rahmen der Bewährungspflicht nach, arbeitet bei der Deliktverarbeitung mit und ist bereit alternative deliktfreie Handlungsmöglichkeiten zu erarbeiten.

Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.05.2019, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten minderschweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs.1 und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach dem § 15 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach dem § 106 Abs. 1 Z 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG nach dem § 142 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 50 Abs. 1 StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß § 51 Abs. 3 StGB wurde dem Angeklagten die Weisung erteilt, dass er den begonnenen Schulbesuch zu beenden hat und danach unverzüglich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. einen Kursbesuch anzustreben hat, den Beginn desselben binnen vierzehn Tagen und den Fortbestand der Beschäftigung bzw. des Kursbesuches unaufgefordert alle drei Monate dem Gericht eigenständig nachzuweisen hat. Gemäß § 38 Abs. 1 StGB wurde die Vorhaft vom 15.01.2019, 9:10 Uhr bis 30.01.2019, 9:54 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß § 369 Abs. 1 StPO wurde der Angeklagte schuldig gesprochen einer Privatbeteiligten zur ungeteilten Hand mit zwei abgesondert verurteilten Personen einen Betrag iHv EUR 15,- und einer weiteren Privatbeteiligten einen Betrag iHv EUR 100,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gemäß § 389 Abs. 1 StPO wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.05.2019, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten minderschweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach dem Paragraph 15, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach dem Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß Paragraph 51, Absatz 3, StGB wurde dem Angeklagten die Weisung erteilt, dass er den begonnenen Schulbesuch zu beenden hat und danach unverzüglich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. einen Kursbesuch anzustreben hat, den Beginn desselben binnen vierzehn Tagen und den Fortbestand der Beschäftigung bzw. des Kursbesuches unaufgefordert alle drei Monate dem Gericht eigenständig nachzuweisen hat. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wurde die Vorhaft vom 15.01.2019, 9:10 Uhr bis 30.01.2019, 9:54 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO wurde der Angeklagte schuldig gesprochen einer Privatbeteiligten zur ungeteilten Hand mit zwei abgesondert verurteilten Personen einen Betrag iHv EUR 15,- und einer weiteren Privatbeteiligten einen Betrag iHv EUR 100,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF

I. als unmittelbarer Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Personen, eine davon als Beiträgstäter und die andere als Bestimmungstäter am 02.01.2019 in XXXX mit Gewalt gegen das Opfer, diesem eine fremde bewegliche Sache, und zwar seine Handtasche samt Inhalt in einem derzeit unbekannten, jedoch den Betrag von EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem die Bestimmungstäterin ihre beiden Mittäter zur Begehung der Tat aufforderte bzw. sie dazu ermutigte, wobei sie bei der Tathandlung über Aufforderung des Beitragstäters letztlich im Hintergrund blieb. Der BF versuchte dem Opfer die mitgeführte Handtasche von hinten mit Gewalt aus der linken Armbeuge derart heftig zu entreißen, dass beide Henkel der Tasche abrissen und der Beitragstäter einerseits einen psychischen Tatbeitrag leistete, indem er bereit nötigenfalls in das Tatgeschehen helfend einzugreifen, bei der Tathandlung unmittelbar hinter dem BF stand, und andererseits zur Tat insofern beitrug, als er die im Zuge der Tathandlung aus der Tasche herausgefallenen Gegenstände, nämlich eine Powerbank sowie ein Feuerzeug, vom Boden aufhob und an sich brachte, wobei die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat; römisch eins. als unmittelbarer Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Personen, eine davon als Beiträgstäter und die andere als Bestimmungstäter am 02.01.2019 in römisch 40 mit Gewalt gegen das Opfer, diesem eine fremde bewegliche Sache, und zwar seine Handtasche samt Inhalt in einem derzeit unbekannten, jedoch den Betrag von EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem die Bestimmungstäterin ihre beiden Mittäter zur Begehung der Tat aufforderte bzw. sie dazu ermutigte, wobei sie bei der Tathandlung über Aufforderung des Beitragstäters letztlich im Hintergrund blieb. Der BF versuchte dem Opfer die mitgeführte Handtasche von hinten mit Gewalt aus der linken Armbeuge derart heftig zu entreißen, dass beide Henkel der Tasche abrissen und der Beitragstäter einerseits einen psychischen Tatbeitrag leistete, indem er bereit nötigenfalls in das Tatgeschehen helfend einzugreifen, bei der Tathandlung unmittelbar hinter dem BF stand, und andererseits zur Tat insofern beitrug, als er die im Zuge der Tathandlung aus der Tasche herausgefallenen Gegenstände, nämlich eine Powerbank sowie ein Feuerzeug, vom Boden aufhob und an sich brachte, wobei die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat;

II. alleine zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Schuljahr 2017/2018 in XXXX seine Mitschüler der XXXX -Klasse der NMS XXXX durch die sinngemäße Äußerung „er werde mit seinen Freunden kommen und sie alle zusammenschlagen“, gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Schuljahr 2017/2018 in XXXX das Opfer durch die Äußerung „er wird ihm die Zunge rausschneiden, wenn er nicht die Fresse halte“, mithin gefährlich mit einer Verletzung am Körper, zur Abstandnahme von weiteren Beleidigungen genötigt; zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen Mai 2017 und Juni 2018 in XXXX ein weiteres Opfer durch die sinngemäßen Äußerungen ihr gegenüber bzw. gegenüber Mitschülern dieses Opfers, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass dem Opfer die Äußerungen zur Kenntnis gelangten, und zwar gegenüber dem Opfer „wenn sie mit ihm keine Beziehung eingehe, werde etwas passieren“ und „er werde sie abstechen, sollte sie mit ihm Schluss machen“, gegenüber zwei Schülerinnen und weiteren nicht bekannten Mitschülern: „Mein Freund hat seine Freundin abgestochen, weil sie Schluss gemacht hat… das passiert auch mit meiner Freundin, wenn sie so etwas macht“, mithin durch gefährlichen Drohungen mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung bzw. zu einer Unterlassung, nämlich zur Aufnahme einer Beziehung bzw. zur Abstandnahme der Beendigung dieser Beziehung genötigt; zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang des Jahres 2018 in XXXX dem Opfer durch die sinngemäße Äußerung: „Gib Ruhe, sonst komme ich zu dir nach Hause, breche die Türe auf und steche deine ganze Familie ab“, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Umbringen von Sympathiepersonen, zu einer Handlung, nämlich der Abstandnahme von weiteren Beschwerden ihm gegenüber genötigt; Mitte Februar 2018 von XXXX aus, einem weiteren Opfer durch die über die Plattform „Instagram“ übermittelte Nachricht: „Mail ralf kee oda i bring di ohmee du klan musche“ gefährlich mit dem Umbringen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; im Mai 2018 in XXXX ein weiteres Opfer und weitere Mitschüler der XXXX -Klasse der NMS XXXX durch die Äußerung: „er werde sie, bis auf zwei Freunde von ihm, alle umbringen“ gefährlich mit dem Umbringen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; im Mai 2018 in XXXX zwei weitere Opfern durch die Äußerung: „Ich möchte euch alle umbringen“, wobei er zur Untermauerung dieser Äußerung mit seinen beiden Händen eine Schusswaffe formte, welche er vor seinem Körper hielt und damit auf die Genannten zielte, gefährlich mit zumindest einer Verletzung mit dem Umbringen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; am 02.01.2019 in XXXX einem Opfer durch gewaltsames Entreißen bzw. Schlagen ihres Mobiltelefons der Marke Huawei P10 Mate lite aus dessen Hand, mithin mit Gewalt, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme des Rufens der Polizei genötigt; am 04.01.2019 in XXXX einem Opfer durch die sinngemäße Äußerung: „Ich werde eure Mutter ficken! Ich werde euch umbringen, wenn ihr die Anzeige gegen mich nicht zurückzieht“, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich zur Zurückziehung der Anzeige gegen ihn, zu nötigen versucht. römisch zwei. alleine zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Schuljahr 2017 aus 2018, in römisch 40 seine Mitschüler der römisch 40 -Klasse der NMS römisch 40 durch die sinngemäße Äußerung „er werde mit seinen Freunden kommen und sie alle zusammenschlagen“, gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Schuljahr 2017 aus 2018, in römisch 40 das Opfer durch die Äußerung „er wird ihm die Zunge rausschneiden, wenn er nicht die Fresse halte“, mithin gefährlich mit einer Verletzung am Körper, zur Abstandnahme von weiteren Beleidigungen genötigt; zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen Mai 2017 und Juni 2018 in römisch 40 ein weiteres Opfer durch die sinngemäßen Äußerungen ihr gegenüber bzw. gegenüber Mitschülern dieses Opfers, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass dem Opfer die Äußerungen zur Kenntnis gelangten, und zwar gegenüber dem Opfer „wenn sie mit ihm keine Beziehung eingehe, werde etwas passieren“ und „er werde sie abstechen, sollte sie mit ihm Schluss machen“, gegenüber zwei Schülerinnen und weiteren nicht bekannten Mitschülern: „Mein Freund hat seine Freundin abgestochen, weil sie Schluss gemacht hat… das passiert auch mit meiner Freundin, wenn sie so etwas macht“, mithin durch gefährlichen Drohungen mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung bzw. zu einer Unterlassung, nämlich zur Aufnahme einer Beziehung bzw. zur Abstandnahme der Beendigung dieser Beziehung genötigt; zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang des Jahres 2018 in römisch 40 dem Opfer durch die sinngemäße Äußerung: „Gib Ruhe, sonst komme ich zu dir nach Hause, breche die Türe auf und steche deine ganze Familie ab“, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Umbringen von Sympathiepersonen, zu einer Handlung, nämlich der Abstandnahme von weiteren Beschwerden ihm gegenüber genötigt; Mitte Februar 2018 von römisch 40 aus, einem weiteren Opfer durch die über die Plattform „Instagram“ übermittelte Nachricht: „Mail ralf kee oda i bring di ohmee du klan musche“ gefährlich mit dem Umbringen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; im Mai 2018 in römisch 40 ein weiteres Opfer und weitere Mitschüler der römisch 40 -Klasse der NMS römisch 40 durch die Äußerung: „er werde sie, bis auf zwei Freunde von ihm, alle umbringen“ gefährlich mit dem Umbringen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; im Mai 2018 in römisch 40 zwei weitere Opfern durch die Äußerung: „Ich möchte euch alle umbringen“, wobei er zur Untermauerung dieser Äußerung mit seinen beiden Händen eine Schusswaffe formte, welche er vor seinem Körper hielt und damit auf die Genannten zielte, gefährlich mit zumindest einer Verletzung mit dem Umbringen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; am 02.01.2019 in römisch 40 einem Opfer durch gewaltsames Entreißen bzw. Schlagen ihres Mobiltelefons der Marke Huawei P10 Mate lite aus dessen Hand, mithin mit Gewalt, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme des Rufens der Polizei genötigt; am 04.01.2019 in römisch 40 einem Opfer durch die sinngemäße Äußerung: „Ich werde eure Mutter ficken! Ich werde euch umbringen, wenn ihr die Anzeige gegen mich nicht zurückzieht“, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich zur Zurückziehung der Anzeige gegen ihn, zu nötigen versucht.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das teilweise Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist mildernd und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zehn Vergehen, den langen Deliktszeitraum und die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft hingegen als erschwerend.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.05.2020, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebter Fall, teils iVm Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG nach dem § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 50 Abs. 1 StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß § 26 Abs. 1 StGB iVm § 34 SMG wurde das sichergestellte Suchtgift laut ON 11 eingezogen. Gemäß § 20 Abs. 1 StGB wurde der beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 70,- für verfallen erklärt. Gemäß § 38 Abs. 1 StGB wurde die Vorhaft von 24.09.2019, 16:21 Uhr bis 20:50 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß § 389 Abs. 1 StPO wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt. Mit Beschluss gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichts XXXX abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.05.2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und siebter Fall, teils in Verbindung mit Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 34, SMG wurde das sichergestellte Suchtgift laut ON 11 eingezogen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB wurde der beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 70,- für verfallen erklärt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wurde die Vorhaft von 24.09.2019, 16:21 Uhr bis 20:50 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt. Mit Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von ca. 01.11.2018 bis 29.01.2020 in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebietes teils mit von Vornherein auf eine kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er zumindest 217 Gramm Delta-9-THC-hältiges Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10,6 % (Reinsubstanz: zumindest 23 Gramm Delta-9-THC) nachgenannten abgesondert verfolgten Personen teils unentgeltlich zum Konsum überließ, größtenteils jedoch mit Gewinnaufschlag verkaufte, und zwar zumindest: 60 Gramm, 5 Gramm, 10 Gramm, 3 Gramm, 20 Gramm, 115 Gramm, 1 Gramm, 3 Gramm an jeweils unterschiedliche namentlich bekannte Personen und zudem nicht näher bekannte Mengen an eine namentlich bekannte Person und andere Personen und mit Ausnahme dieses zuvor angeführten Suchtgiftes teils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben, besessen und anderen angeboten hat, indem er in wiederholten Angriffen Delta-9-THC-hältiges Mariahuana und MDMA-hältige Ecstasy Tabletten von nicht näher bekannten Personen teils kaufte, teils unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhielt; im Zuge des Suchtgiftkonsums sowie der Lagerung tatsächlich inne hatte; sowie einer abgesondert verfolgten Person zum Kauf anbot. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von ca. 01.11.2018 bis 29.01.2020 in römisch 40 und an anderen Orten des Bundesgebietes teils mit von Vornherein auf eine kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er zumindest 217 Gramm Delta-9-THC-hältiges Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10,6 % (Reinsubstanz: zumindest 23 Gramm Delta-9-THC) nachgenannten abgesondert verfolgten Personen teils unentgeltlich zum Konsum überließ, größtenteils jedoch mit Gewinnaufschlag verkaufte, und zwar zumindest: 60 Gramm, 5 Gramm, 10 Gramm, 3 Gramm, 20 Gramm, 115 Gramm, 1 Gramm, 3 Gramm an jeweils unterschiedliche namentlich bekannte Personen und zudem nicht näher bekannte Mengen an eine namentlich bekannte Person und andere Personen und mit Ausnahme dieses zuvor angeführten Suchtgiftes teils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben, besessen und anderen angeboten hat, indem er in wiederholten Angriffen Delta-9-THC-hältiges Mariahuana und MDMA-hältige Ecstasy Tabletten von nicht näher bekannten Personen teils kaufte, teils unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhielt; im Zuge des Suchtgiftkonsums sowie der Lagerung tatsächlich inne hatte; sowie einer abgesondert verfolgten Person zum Kauf anbot.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Geständnis als mildernd, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholungen, eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und offener Probezeit hingegen als erschwerend.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.08.2022, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der teils versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB sowie unter Anwendung der §§ 19 Abs. 1, § 5 Z4 JGG nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß §§ 43 Abs. 1, 43 Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingt zu verbüßende Strafteil drei Monate betrug. Gemäß § 50 Abs. 1 StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet sowie dem Angeklagten die Weisung erteilt, ein Antigewalttraining beim Verein Neustart zu absolvieren. Gemäß § 265 Abs. 1 StPO iVm § 46 Abs.1 und Abs. 2 StGB wird eine bedingte Entlassung aus dem unbedingten Strafteil beim Angeklagten aus spezialpräventiven Gründen jeweils abgelehnt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom 31.05.2022, 9:30 Uhr bis 16.08.2022, 11:50 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet. Der Angeklagte wurde weiters schuldig gesprochen dem Privatbeteiligten einen Schadenersatz- bzw. Schmerzengeldbetrag von EUR 200,- zu bezahlen, dies binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu Handen des Privatbeteiligtenvertreters. Gemäß § 389 Abs. 1 StPO wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. Mit Beschluss gemäß § 494a StPO wurde gemäß § 494 Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX sowie XXXX , je des LG XXXX , abgesehen, jedoch zu XXXX des LG XXXX die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe das Opfer am 27.05.2022 durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Stillhalten genötigt, indem er diesem am Boden liegend eine für dieses nicht als solche erkannte schwarze Softgun gegen den Kopf hielt und es aufforderte, sich nicht zu bewegen, ansonsten wird er es schlagen, sowie er habe es durch die Äußerung: „Willst du sterben?“ mit dem Tod gefährlich bedroht, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen, jeweils gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweis freigesprochen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.08.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der teils versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie unter Anwendung der Paragraphen 19, Absatz eins,, Paragraph 5, Z4 JGG nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß Paragraphen 43, Absatz eins, 43, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingt zu verbüßende Strafteil drei Monate betrug. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet sowie dem Angeklagten die Weisung erteilt, ein Antigewalttraining beim Verein Neustart zu absolvieren. Gemäß Paragraph 265, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins und Absatz 2, StGB wird eine bedingte Entlassung aus dem unbedingten Strafteil beim Angeklagten aus spezialpräventiven Gründen jeweils abgelehnt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die erlittene Vorhaft vom 31.05.2022, 9:30 Uhr bis 16.08.2022, 11:50 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet. Der Angeklagte wurde weiters schuldig gesprochen dem Privatbeteiligten einen Schadenersatz- bzw. Schmerzengeldbetrag von EUR 200,- zu bezahlen, dies binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu Handen des Privatbeteiligtenvertreters. Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. Mit Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO wurde gemäß Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 sowie römisch 40 , je des LG römisch 40 , abgesehen, jedoch zu römisch 40 des LG römisch 40 die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe das Opfer am 27.05.2022 durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Stillhalten genötigt, indem er diesem am Boden liegend eine für dieses nicht als solche erkannte schwarze Softgun gegen den Kopf hielt und es aufforderte, sich nicht zu bewegen, ansonsten wird er es schlagen, sowie er habe es durch die Äußerung: „Willst du sterben?“ mit dem Tod gefährlich bedroht, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen, jeweils gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schuldbeweis freigesprochen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF das Opfer mit Gewalt zu nachstehenden Handlungen genötigt, teils zu nötigen versucht, und zwar ihn zu begleiten, indem er ihm gegenüber äußerte: „Komm mit!“ und es dabei am Pullover erfasste und festhielt, wobei es beim Versuch blieb, weil das Opfer aus seinem Pullover schlüpfte und davonlaufen konnte; weiters zu einer Aussprache, indem er das am Boden liegenden Opfer in mehreren Angriffen vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihm vor und nach den oben genannten Tathandlungen mehrfach gegen den Kopf schlug und auch, als das Opfer am Boden lag, auf es einschlug und gegen seinen Körper trat (Bauchprellung, Schmerzen im Leisten- und Rippenbereich, Hautabschürfung/Kratzer hinter dem linken Ohr und am Hals, Ohrenschmerzen links); zwei weitere Opfer durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, teils zum Nachteil einer Sympathieperson, zu einer Unterlassung, und zwar schlichtend einzugreifen, zu nötigen versucht, indem er an ein Opfer gerichtet und in Hörweite des anderen Opfers äußerte: „Tu deinen Bruder weg, sonst schlag ich ihn“.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das teilweise Geständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung in zwei Probezeiten, zwei einschlägige Vorstrafen hingegen als erschwerend.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Staatsangehörigkeit, zur Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VH-Protokoll S. 4-6) in Zusammenschau mit der Kopie seines syrischen Reisepasses.

Die festgestellte Muttersprache und seine guten Kenntnisse der deutschen Sprache folgen aus den Angaben des BF und der Verwendung dieser beiden Sprachen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VH-Protokoll S. 6).

Dass der BF gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich einreiste, seine Eltern und seine Schwester in Österreich leben, folgt aus dem Verwaltungsakt und aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 5).

Dass die gemeinsame Tochter des BF und seiner Lebensgefährtin am 30.05.2023 geboren wurde und den Kindeseltern die gemeinsame Obsorge zukommt ergibt sich aus der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX am 26.07.2023 sowie den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 6). Dass die gemeinsame Tochter des BF und seiner Lebensgefährtin am 30.05.2023 geboren wurde und den Kindeseltern die gemeinsame Obsorge zukommt ergibt sich aus der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 am 26.07.2023 sowie den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S. 6).

Der Schulbesuch des BF, seine nicht abgeschlossene Lehrausbildung, seine bisherige Berufstätigkeit und die zum Berichtszeitpunkt der Bewährungshilfe bestehende Meldung beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend folgen aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VH-Protokoll S. 6-7). Die Einstellungszusage der Personalüberlassungsfirma „ XXXX “ bei der Firma „ XXXX “ in XXXX ab 08.01.2024 sind ebenso wie die derzeitige finanzielle Situation des BF dem Bericht des Bewährungshelfers des Vereins „Neustart“ vom 13.12.2023 zu entnehmen. Der Schulbesuch des BF, seine nicht abgeschlossene Lehrausbildung, seine bisherige Berufstätigkeit und die zum Berichtszeitpunkt der Bewährungshilfe bestehende Meldung beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend folgen aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VH-Protokoll S. 6-7). Die Einstellungszusage der Personalüberlassungsfirma „ römisch 40 “ bei der Firma „ römisch 40 “ in römisch 40 ab 08.01.2024 sind ebenso wie die derzeitige finanzielle Situation des BF dem Bericht des Bewährungshelfers des Vereins „Neustart“ vom 13.12.2023 zu entnehmen.

Dass sich der BF bei der Bezirkshauptmannschaft über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren regelmäßigen Drogentests zu unterziehen hatte, jedoch keine Drogen- oder Suchttherapie absolvierte, folgt aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VH-Protokoll S. 9).

Dass der BF erteilte Weisungen einhält, den Terminen im Rahmen der gerichtlich angeordneten und seit 30.01.2019 bestehenden Bewährungshilfe des Vereins „Neustart“ nachkommt, an der Deliktsverarbeitung mitarbeitet und sich im zweiten von drei Modulen des AntiGewaltTrainings (mit voraussichtlicher Beendigung im Jänner 2024) befindet, ist dem Bericht der Bewährungshilfe vom 13.12.2023 zu entnehmen. Die am 31.08.2022 erfolgte Haftentlassung ergibt sich aus der Verständigung der Justizanstalt XXXX vom 23.08.2022.Dass der BF erteilte Weisungen einhält, den Terminen im Rahmen der gerichtlich angeordneten und seit 30.01.2019 bestehenden Bewährungshilfe des Vereins „Neustart“ nachkommt, an der Deliktsverarbeitung mitarbeitet und sich im zweiten von drei Modulen des AntiGewaltTrainings (mit voraussichtlicher Beendigung im Jänner 2024) befindet, ist dem Bericht der Bewährungshilfe vom 13.12.2023 zu entnehmen. Die am 31.08.2022 erfolgte Haftentlassung ergibt sich aus der Verständigung der Justizanstalt römisch 40 vom 23.08.2022.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf den im Verwaltungsakt betreffend das Asylaberkennungsverfahren einliegenden Strafurteilen (vgl. AS 33ff., AS 55ff. und AS 171ff.) und der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf den im Verwaltungsakt betreffend das Asylaberkennungsverfahren einliegenden Strafurteilen vergleiche AS 33ff., AS 55ff. und AS 171ff.) und der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

3.1.    Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten auszugsweise wie folgt:

„Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1.         ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
Paragraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn, 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2.       einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3.       der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) …

(2a) …

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) …“

„Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1.       und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2.       einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3.       aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4.       er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) …“

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) …Paragraph 2, (1) …

(2) …

(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1.       wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2.       mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

(4) …“

Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.05.2019, XXXX wegen des Verbrechens des versuchten minderschweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach dem § 15 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach dem § 106 Abs. 1 Z 1 und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 2 StGB verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.05.2020, XXXX wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z1 erster, zweiter und siebter Fall, teils iVm Abs. 2 SMG schuldig gesprochen. Wiederum mit einem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.08.2022, XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der teils versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sohin ist er straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden, sodass § 7 Abs. 3 in seinem Fall nicht anwendbar ist. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.05.2019, römisch 40 wegen des Verbrechens des versuchten minderschweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach dem Paragraph 15, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach dem Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz 2, StGB verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.05.2020, römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Z1 erster, zweiter und siebter Fall, teils in Verbindung mit Absatz 2, SMG schuldig gesprochen. Wiederum mit einem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.08.2022, römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der teils versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen. Sohin ist er straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden, sodass Paragraph 7, Absatz 3, in seinem Fall nicht anwendbar ist.

3.1.2. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Taten des BF objektiv wie subjektiv besonders schwerwiegend gewesen seien. Zu prüfen ist daher in einem nächsten Schritt, ob dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1. Z 4 AsylG abzuerkennen ist.3.1.2. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Taten des BF objektiv wie subjektiv besonders schwerwiegend gewesen seien. Zu prüfen ist daher in einem nächsten Schritt, ob dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abzuerkennen ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).

Im Hinblick auf die vierte Voraussetzung legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, folgende Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor:

„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“

Diese Frage wurde mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt beantwortet:

„Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“„"Art". 14 Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“

In zwei weiteren Urteilen des EuGH vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der EuGH ebenso mit der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest:In zwei weiteren Urteilen des EuGH vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der EuGH ebenso mit der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest:

„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.„1. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.

2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.2. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

3. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)3. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)

Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des EuGH im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst:Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des EuGH im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst:

„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“

Im vorliegenden Fall kommen als rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB die Verurteilung des BF vom 13.05.2019 wegen des Verbrechens des versuchten minderschweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 und 2 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach dem § 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie die Verurteilung vom 18.05.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG in Frage. Es bleibt daher in Bezug auf diese Straftaten zu prüfen, ob sie jeweils für sich genommen jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.Im vorliegenden Fall kommen als rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB die Verurteilung des BF vom 13.05.2019 wegen des Verbrechens des versuchten minderschweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach dem Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie die Verurteilung vom 18.05.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG in Frage. Es bleibt daher in Bezug auf diese Straftaten zu prüfen, ob sie jeweils für sich genommen jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.

Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, unter Verweis auf VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN). Bei der in der Rechtsprechung erfolgten Aufzählung handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Nennung von Delikten, was vom Verwaltungsgerichtshof schon mit dem Hinweis „und dergleichen“ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anzusehen vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, unter Verweis auf VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN). Bei der in der Rechtsprechung erfolgten Aufzählung handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Nennung von Delikten, was vom Verwaltungsgerichtshof schon mit dem Hinweis „und dergleichen“ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289).

Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 genügt es nach der ständigen - und auch im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aufrechterhaltenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 genügt es nach der ständigen - und auch im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aufrechterhaltenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des BF durch ein Schöffengericht am 13.05.2019 wegen des Verbrechens des versuchten minderschweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 und 2 StGB ist festzuhalten, dass dieses Delikt in der Privilegierung des Abs. 2 einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Da jedoch aufgrund des Alters des BF bei Tatbegehung § 5 Z 4 JGG zur Anwendung gelangte, halbierte sich das Höchstmaß der Strafandrohung und die Mindeststrafe von sechs Monaten entfiel, sodass im Ergebnis ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe drohte. Der BF wurde mit diesem Urteil zudem wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach dem § 106 Abs. 1 Z 1 StGB verurteilt. § 106 StGB enthält Qualifikationen zum Grunddelikt des § 105 StGB. § 106 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Auch diesbezüglich drohte aufgrund der Anwendung des § 5 Z 4 JGG ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Neben den genannten Verbrechen wurde der BF auch mehrerer Vergehen schuldig gesprochen. Bei der Strafbemessung gelangte § 28 Abs. 1 StGB zur Anwendung, sodass auf eine einheitliche Strafe nach dem Absorptionsprinzip zu erkennen war und auch erkannt wurde. Demnach soll die innerhalb des strengsten Strafsatzes auszumessende Sanktion in einem einheitlichen Bewertungsvorgang die Gesamtheit der strafbaren Handlungen erfassen. Um eine Bevorzugung dessen der mehrere strafbare Handlungen begangen hat, hintanzuhalten darf dabei allerdings die höchste der zusammentreffenden Mindeststrafen nicht unterschritten werden. Im Ergebnis stand dem Gericht daher ein Strafrahmen von bis zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung und über den BF wurde nach § 142 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verhängt, wobei deren Vollzug gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus wurde gemäß § 50 Abs. 1 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und gemäß § 51 Abs. 3 StGB die Weisung erteilt, dass der BF den begonnenen Schulbesuch zu beenden und danach unverzüglich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. einen Kursbesuch anzustreben hat sowie den Beginn desselben binnen vierzehn Tagen und den Fortbestand der Beschäftigung bzw. des Kursbesuches unaufgefordert alle drei Monate dem Gericht eigenständig nachzuweisen hat. Das Gericht rechnete gemäß § 38 Abs. 1 StGB die Vorhaft vom 15.01.2019, 9.10 Uhr bis 30.01.2019, 9.54 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe an. Hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs. 1 StPO schuldig gesprochen, einer Privatbeteiligten zur ungeteilten Hand mit zwei weiteren abgesondert verurteilten Personen einen Betrag von EUR 15,00 und einer weiteren Privatbeteiligten einen Betrag von EUR 100,00 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die tatsächlich über den BF verhängte Strafe befindet sich daher eher im mittleren Bereich des Strafrahmens. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des BF durch ein Schöffengericht am 13.05.2019 wegen des Verbrechens des versuchten minderschweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB ist festzuhalten, dass dieses Delikt in der Privilegierung des Absatz 2, einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Da jedoch aufgrund des Alters des BF bei Tatbegehung Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zur Anwendung gelangte, halbierte sich das Höchstmaß der Strafandrohung und die Mindeststrafe von sechs Monaten entfiel, sodass im Ergebnis ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe drohte. Der BF wurde mit diesem Urteil zudem wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach dem Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB verurteilt. Paragraph 106, StGB enthält Qualifikationen zum Grunddelikt des Paragraph 105, StGB. Paragraph 106, Absatz eins, StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Auch diesbezüglich drohte aufgrund der Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Neben den genannten Verbrechen wurde der BF auch mehrerer Vergehen schuldig gesprochen. Bei der Strafbemessung gelangte Paragraph 28, Absatz eins, StGB zur Anwendung, sodass auf eine einheitliche Strafe nach dem Absorptionsprinzip zu erkennen war und auch erkannt wurde. Demnach soll die innerhalb des strengsten Strafsatzes auszumessende Sanktion in einem einheitlichen Bewertungsvorgang die Gesamtheit der strafbaren Handlungen erfassen. Um eine Bevorzugung dessen der mehrere strafbare Handlungen begangen hat, hintanzuhalten darf dabei allerdings die höchste der zusammentreffenden Mindeststrafen nicht unterschritten werden. Im Ergebnis stand dem Gericht daher ein Strafrahmen von bis zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung und über den BF wurde nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verhängt, wobei deren Vollzug gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und gemäß Paragraph 51, Absatz 3, StGB die Weisung erteilt, dass der BF den begonnenen Schulbesuch zu beenden und danach unverzüglich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. einen Kursbesuch anzustreben hat sowie den Beginn desselben binnen vierzehn Tagen und den Fortbestand der Beschäftigung bzw. des Kursbesuches unaufgefordert alle drei Monate dem Gericht eigenständig nachzuweisen hat. Das Gericht rechnete gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB die Vorhaft vom 15.01.2019, 9.10 Uhr bis 30.01.2019, 9.54 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe an. Hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche wurde der Angeklagte gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO schuldig gesprochen, einer Privatbeteiligten zur ungeteilten Hand mit zwei weiteren abgesondert verurteilten Personen einen Betrag von EUR 15,00 und einer weiteren Privatbeteiligten einen Betrag von EUR 100,00 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die tatsächlich über den BF verhängte Strafe befindet sich daher eher im mittleren Bereich des Strafrahmens.

Das Delikt des Raubes stellt ein aus Elementen des Diebstahls, der Nötigung und der Erpressung zusammengesetztes Delikt dar (vgl. Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 142 (Stand 10.3.2022, rdb.at)). Sein Tatbestand schützt nicht nur fremdes Vermögen, sondern auch das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit (OGH, 22.09.2015, 12 Os 63/15d (RS0130302)). Das BVwG verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Delikt des Raubes zweifelsfrei eine solche Straftat darstellt, welche die Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigt. Angesichts dessen, dass es im vorliegenden Fall jedoch beim Versuch blieb, es sich um die Privilegierung minderschwerer Raub und nicht um das Grunddelikt oder eine Qualifikation handelt, diese Privilegierung voraussetzt, dass der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat auch nur unbedeutende Folgen im Sinne dieser Strafnorm nach sich gezogen hat sowie § 5 Z 4 JGG Anwendung gefunden hat, kann auch in Anbetracht der Erschwerungsgründe keine außerordentliche Schwere der Straftat erkannt werden. Das Delikt des Raubes stellt ein aus Elementen des Diebstahls, der Nötigung und der Erpressung zusammengesetztes Delikt dar vergleiche Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 142, (Stand 10.3.2022, rdb.at)). Sein Tatbestand schützt nicht nur fremdes Vermögen, sondern auch das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit (OGH, 22.09.2015, 12 Os 63/15d (RS0130302)). Das BVwG verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Delikt des Raubes zweifelsfrei eine solche Straftat darstellt, welche die Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigt. Angesichts dessen, dass es im vorliegenden Fall jedoch beim Versuch blieb, es sich um die Privilegierung minderschwerer Raub und nicht um das Grunddelikt oder eine Qualifikation handelt, diese Privilegierung voraussetzt, dass der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat auch nur unbedeutende Folgen im Sinne dieser Strafnorm nach sich gezogen hat sowie Paragraph 5, Ziffer 4, JGG Anwendung gefunden hat, kann auch in Anbetracht der Erschwerungsgründe keine außerordentliche Schwere der Straftat erkannt werden.

Hinsichtlich des Delikts der Nötigung ist auszuführen, dass sein Schutzbereich die Freiheit der Willensbildung umfasst. Es handelt sich auch hierbei um ein Vorsatzdelikt. Der BF hat nicht das Grunddelikt, sondern die Qualifikation des § 106 Abs. 1 Z 1 StGB verwirklicht, indem er seinem Opfer drohte, zu ihm nach Hause zu kommen, die Tür aufzubrechen und die ganze Familie abzustechen, mithin also durch gefährliche Drohung mit dem Umbringen von Sympathiepersonen, dieses zu einer Handlung, nämlich der Abstandnahme von weiteren Beschwerden ihm gegenüber nötigte. Zweifelsohne stellt auch die Willensbildungsfreiheit in einer liberalen Demokratie ein wichtiges Rechtsgut dar, doch beeinträchtigt die Straftat der schweren Nötigung die Rechtsordnung der Gesellschaft noch nicht am stärksten. Darüber hinaus sind auch keine besonderen Umstände der Tat erkennbar, die eine außerordentliche Schwere begründen würden. An dieser Einstufung vermögen letztlich auch die Erschwerungsgründe, nämlich dem Zusammentreffen mit dem zuvor genannten Verbrechen des minderschweren Raubes und zehn weiteren Vergehen, der lange Deliktszeitraum und die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft nichts zu ändern, sodass auch im verwirklichten Delikt der schweren Nötigung noch kein besonders schweres Verbrechen zu erblicken ist. Hinsichtlich des Delikts der Nötigung ist auszuführen, dass sein Schutzbereich die Freiheit der Willensbildung umfasst. Es handelt sich auch hierbei um ein Vorsatzdelikt. Der BF hat nicht das Grunddelikt, sondern die Qualifikation des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB verwirklicht, indem er seinem Opfer drohte, zu ihm nach Hause zu kommen, die Tür aufzubrechen und die ganze Familie abzustechen, mithin also durch gefährliche Drohung mit dem Umbringen von Sympathiepersonen, dieses zu einer Handlung, nämlich der Abstandnahme von weiteren Beschwerden ihm gegenüber nötigte. Zweifelsohne stellt auch die Willensbildungsfreiheit in einer liberalen Demokratie ein wichtiges Rechtsgut dar, doch beeinträchtigt die Straftat der schweren Nötigung die Rechtsordnung der Gesellschaft noch nicht am stärksten. Darüber hinaus sind auch keine besonderen Umstände der Tat erkennbar, die eine außerordentliche Schwere begründen würden. An dieser Einstufung vermögen letztlich auch die Erschwerungsgründe, nämlich dem Zusammentreffen mit dem zuvor genannten Verbrechen des minderschweren Raubes und zehn weiteren Vergehen, der lange Deliktszeitraum und die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft nichts zu ändern, sodass auch im verwirklichten Delikt der schweren Nötigung noch kein besonders schweres Verbrechen zu erblicken ist.

Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX am 18.05.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG ist festzuhalten, dass dieses Delikt einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Wiederum gelangten aufgrund des Alters des BF § 5 Z 4 JGG sowie hinsichtlich der Strafbemessung § 28 Abs. 1 StGB zur Anwendung, sodass das erkennende Gericht im Ergebnis einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung hatte und über den BF nach § 28a Abs. 1 SMG eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt wurde. Die tatsächlich verhängte Strafe befindet sich daher im unteren Drittel des Strafrahmens. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 50 Abs. 1 StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Das sichergestellte Suchtgift wurde gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 34 SMG eingezogen. Gemäß § 20 Abs. 1 StGB wird der beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von € 70,00 für verfallen erklärt. Die Vorhaft von 24.09.2019, 16.21 Uhr bis 20.50 Uhr wurde gemäß § 38 Abs. 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 am 18.05.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG ist festzuhalten, dass dieses Delikt einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Wiederum gelangten aufgrund des Alters des BF Paragraph 5, Ziffer 4, JGG sowie hinsichtlich der Strafbemessung Paragraph 28, Absatz eins, StGB zur Anwendung, sodass das erkennende Gericht im Ergebnis einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung hatte und über den BF nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt wurde. Die tatsächlich verhängte Strafe befindet sich daher im unteren Drittel des Strafrahmens. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Das sichergestellte Suchtgift wurde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, SMG eingezogen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB wird der beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von € 70,00 für verfallen erklärt. Die Vorhaft von 24.09.2019, 16.21 Uhr bis 20.50 Uhr wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Das Suchtmittelgesetz (SMG) bezweckt den Schutz der „Volksgesundheit“. Während die Bestimmung des § 28 SMG das Vorfeld der Dealertätigkeit betrifft, finden sich in § 28a die Kernbestimmungen zur Bekämpfung des Handels mit Suchtgift (Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 28a (Stand 1.11.2017, rdb.at)). Der Handel mit Suchtgift stellt in Anbetracht des besonders wichtigen Rechtsguts der „Volksgesundheit“ jedenfalls eine solche Straftat dar, die die Rechtsordnung Österreichs am stärksten beeinträchtigt. Drogenhandel stellt nach der Judikatur des VwGH auch ein typischerweise schweres Verbrechen dar. Das Delikt des § 28a SMG setzt voraus, dass die Grenzmenge nach § 28b SMG überschritten wird. Diese Norm bestimmt, dass der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen hat, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Dabei ist auch auf die Eignung von Suchtgiften, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von an einer solchen Sucht Erkrankten Bedacht zu nehmen. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass es sich um eine Menge handelt, die die Eignung aufweist eine Gefahr großen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Gemäß Anhang IV der Suchtgiftverordnung (Suchtgift-Grenzmengenverordnung – SGV) beträgt die Grenzmenge für die Substanz „Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten“ 20,0 Gramm. Der BF hat zumindest 217 Gramm Delta-9-THC-hältiges Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10,6 % (rund 23 Gramm Delta-9-THC) einer Vielzahl an Personen teils unentgeltlich zum Konsum überlassen, größtenteils jedoch mit Gewinnaufschlag verkauft. § 28a Abs. 1 SMG stellt ein Vorsatzdelikt dar. Die besondere Schwere ergibt sich einerseits aus der hohen Gesamtmenge an Delta-9-THC-hältigem Marihuana von 217 Gramm, auch wenn die Untergrenze der Reinsubstanz nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung lediglich um drei Gramm überschritten wurde. Sie folgt andererseits auch aus der Vielzahl der Abnehmer, wobei acht Personen und die ihnen ausgefolgte Menge bekannt sind. Nicht näher bekannte Mengen wurden einer weiteren namentlich bekannten Person und anderen unbekannten Personen ausgefolgt. Größtenteils verkaufte der BF das Suchtgift an diese mit Gewinnaufschlag. Hinzu kommt, dass der BF das Delta-9-THC-hältige Marihuana von 01.11.2018 bis 29.01.2020, sohin über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, in mehreren größeren Städten des österreichischen Bundesgebiets ( XXXX und weiteren Orten) mit von Vornherein auf eine kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz beging. Zwar legte der BF ein Geständnis ab und dieser Umstand wurde vom Strafgericht auch mildernd gewertet, doch wirkten das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholungen, eine bereits einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und offener Probezeit erschwerend. Zusammenfassend kommt das BVwG daher zur Ansicht, dass angesichts der spezifischen Merkmale der Tat, in concreto der Menge des Delta-9-THC-hältigen Marihuanas, der Vielzahl der Abnehmer, dem Verkauf in größeren Städten und weiteren nicht bekannten Orten im gesamten Bundesgebiet der Republik sowie insbesondere dem Umstand, dass die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens (wiederum wegen des Verkaufs von Cannabiskraut bzw. Marihuana), während offener Probezeit und trotz Bestehens einer bereits einschlägigen Vorstrafe erfolgte, dass diese Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erreicht ist. Das Suchtmittelgesetz (SMG) bezweckt den Schutz der „Volksgesundheit“. Während die Bestimmung des Paragraph 28, SMG das Vorfeld der Dealertätigkeit betrifft, finden sich in Paragraph 28 a, die Kernbestimmungen zur Bekämpfung des Handels mit Suchtgift (Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 Paragraph 28 a, (Stand 1.11.2017, rdb.at)). Der Handel mit Suchtgift stellt in Anbetracht des besonders wichtigen Rechtsguts der „Volksgesundheit“ jedenfalls eine solche Straftat dar, die die Rechtsordnung Österreichs am stärksten beeinträchtigt. Drogenhandel stellt nach der Judikatur des VwGH auch ein typischerweise schweres Verbrechen dar. Das Delikt des Paragraph 28 a, SMG setzt voraus, dass die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG überschritten wird. Diese Norm bestimmt, dass der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen hat, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Dabei ist auch auf die Eignung von Suchtgiften, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von an einer solchen Sucht Erkrankten Bedacht zu nehmen. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass es sich um eine Menge handelt, die die Eignung aufweist eine Gefahr großen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Gemäß Anhang römisch vier der Suchtgiftverordnung (Suchtgift-Grenzmengenverordnung – SGV) beträgt die Grenzmenge für die Substanz „Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten“ 20,0 Gramm. Der BF hat zumindest 217 Gramm Delta-9-THC-hältiges Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10,6 % (rund 23 Gramm Delta-9-THC) einer Vielzahl an Personen teils unentgeltlich zum Konsum überlassen, größtenteils jedoch mit Gewinnaufschlag verkauft. Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG stellt ein Vorsatzdelikt dar. Die besondere Schwere ergibt sich einerseits aus der hohen Gesamtmenge an Delta-9-THC-hältigem Marihuana von 217 Gramm, auch wenn die Untergrenze der Reinsubstanz nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung lediglich um drei Gramm überschritten wurde. Sie folgt andererseits auch aus der Vielzahl der Abnehmer, wobei acht Personen und die ihnen ausgefolgte Menge bekannt sind. Nicht näher bekannte Mengen wurden einer weiteren namentlich bekannten Person und anderen unbekannten Personen ausgefolgt. Größtenteils verkaufte der BF das Suchtgift an diese mit Gewinnaufschlag. Hinzu kommt, dass der BF das Delta-9-THC-hältige Marihuana von 01.11.2018 bis 29.01.2020, sohin über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, in mehreren größeren Städten des österreichischen Bundesgebiets ( römisch 40 und weiteren Orten) mit von Vornherein auf eine kontinuierliche Tatbegehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz beging. Zwar legte der BF ein Geständnis ab und dieser Umstand wurde vom Strafgericht auch mildernd gewertet, doch wirkten das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholungen, eine bereits einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und offener Probezeit erschwerend. Zusammenfassend kommt das BVwG daher zur Ansicht, dass angesichts der spezifischen Merkmale der Tat, in concreto der Menge des Delta-9-THC-hältigen Marihuanas, der Vielzahl der Abnehmer, dem Verkauf in größeren Städten und weiteren nicht bekannten Orten im gesamten Bundesgebiet der Republik sowie insbesondere dem Umstand, dass die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens (wiederum wegen des Verkaufs von Cannabiskraut bzw. Marihuana), während offener Probezeit und trotz Bestehens einer bereits einschlägigen Vorstrafe erfolgte, dass diese Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erreicht ist.

Zu prüfen bleibt daher, ob der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aus:

„Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. „Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.

Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.

Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).

Der BF wurde in den Jahren 2019 bis 2022 mehrfach wegen strafbarer Handlungen gegen diverse Rechtsgüter verurteilt. Erstmals sprach ihn das Landesgericht XXXX als Schöffengericht am 13.05.2019 des Verbrechens des versuchten minderschweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich um lange Deliktszeiträume handelt. Das Strafgericht führt diesen Umstand in seinem Urteil auch als Erschwerungsgrund an. Die strafbaren Handlungen ereigneten sich zu teilweise nicht näher bekannten Zeitpunkten im Schuljahr 2017/2018, zwischen Mai 2017 und Juni 2018, zu Anfang des Jahres 2018, Mitte Februar 2018, Mai 2018, am 29.06.2018, am 02.01.2019 und am 04.01.2019. Die verwirklichten Delikte sind als strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen die Freiheit einzuordnen. Neuerlich wurde der BF durch das Landesgericht XXXX am 18.05.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebter Fall teils iVm Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wobei der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Strafgericht hat vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im vorangehenden Urteil vom 13.05.2020 zwar abgesehen, die Probezeit jedoch auf 5 Jahre verlängert. Auffallend, dass wiederum ein langer Deliktszeitraum und zwar von ca. 01.11.2018 bis 29.01.2020 vorliegt. Durch das Suchtmittelgesetz (SMG) wird wie bereits ausgeführt der Schutz der „Volksgesundheit“ bezweckt. Bereits am 16.08.2022 verurteilte das Landesgericht XXXX den BF erneut aufgrund des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der teils versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei nur noch ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingt zu verbüßende Strafteil 3 Monate betrug. Die gefährliche Drohung tätigte der BF zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2022. Die Vornahme der Nötigung bzw. eines Nötigungsversuchs, die Verletzungshandlungen und eine weitere gefährliche Drohung erfolgten am 27.05.2022. Sohin setzte der BF binnen zweier offener Probezeiten und innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums von nicht einmal 3 Jahren nach seiner (diesbezüglich einschlägigen) Erstverurteilung am 13.05.2020 und etwa 2 Jahre nach seiner Verurteilung vom 18.05.2020 aufgrund von Delikten des Suchtmittelgesetzes erneut strafbare Handlungen. Der BF wurde in den Jahren 2019 bis 2022 mehrfach wegen strafbarer Handlungen gegen diverse Rechtsgüter verurteilt. Erstmals sprach ihn das Landesgericht römisch 40 als Schöffengericht am 13.05.2019 des Verbrechens des versuchten minderschweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Z1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich um lange Deliktszeiträume handelt. Das Strafgericht führt diesen Umstand in seinem Urteil auch als Erschwerungsgrund an. Die strafbaren Handlungen ereigneten sich zu teilweise nicht näher bekannten Zeitpunkten im Schuljahr 2017 aus 2018,, zwischen Mai 2017 und Juni 2018, zu Anfang des Jahres 2018, Mitte Februar 2018, Mai 2018, am 29.06.2018, am 02.01.2019 und am 04.01.2019. Die verwirklichten Delikte sind als strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen die Freiheit einzuordnen. Neuerlich wurde der BF durch das Landesgericht römisch 40 am 18.05.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und siebter Fall teils in Verbindung mit Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wobei der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Strafgericht hat vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im vorangehenden Urteil vom 13.05.2020 zwar abgesehen, die Probezeit jedoch auf 5 Jahre verlängert. Auffallend, dass wiederum ein langer Deliktszeitraum und zwar von ca. 01.11.2018 bis 29.01.2020 vorliegt. Durch das Suchtmittelgesetz (SMG) wird wie bereits ausgeführt der Schutz der „Volksgesundheit“ bezweckt. Bereits am 16.08.2022 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den BF erneut aufgrund des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der teils versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei nur noch ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingt zu verbüßende Strafteil 3 Monate betrug. Die gefährliche Drohung tätigte der BF zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im März 2022. Die Vornahme der Nötigung bzw. eines Nötigungsversuchs, die Verletzungshandlungen und eine weitere gefährliche Drohung erfolgten am 27.05.2022. Sohin setzte der BF binnen zweier offener Probezeiten und innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums von nicht einmal 3 Jahren nach seiner (diesbezüglich einschlägigen) Erstverurteilung am 13.05.2020 und etwa 2 Jahre nach seiner Verurteilung vom 18.05.2020 aufgrund von Delikten des Suchtmittelgesetzes erneut strafbare Handlungen.

Im Hinblick auf das sich ergebende Persönlichkeitsbild ist daher festzuhalten, dass der BF binnen weniger Jahre und über längere Zeiträume hinweg strafbare Handlungen, unter anderem dieselben Delikte bzw. Delikte derselben Deliktsgruppe, verwirklichte. Auch die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht im Rahmen der ersten beiden Verurteilungen durch das Landesgericht XXXX und die damit einhergehende Probezeit bzw. Verlängerung der Probezeit konnten eine weitere Delinquenz des BF nicht hintanhalten, sodass sich auch das Strafgericht im Urteil vom 16.08.2022 zur Verhängung einer nur noch teilbedingten Freiheitsstrafe gezwungen sah. Zwar legte der BF in den Hauptverhandlungen vom 13.05.2019 und 16.08.2022 teilweise Geständnisse und am 18.05.2020 ein gänzliches Geständnis ab, doch vermag auch dies nichts daran zu ändern, dass strafrechtliche Sanktionen der weiteren Begehung strafbarer Handlungen nicht entgegenwirken konnten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft XXXX mit Schreiben vom 24.08.2022 mitteilte ein Ermittlungsverfahren zu XXXX wegen § 27 Abs. 1 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) eingestellt zu haben. Die Staatsanwaltschaft XXXX informierte hingegen mit Schreiben vom 19.12.2022 über eine zu XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) erhobenen Anklage. Im Hinblick auf das sich ergebende Persönlichkeitsbild ist daher festzuhalten, dass der BF binnen weniger Jahre und über längere Zeiträume hinweg strafbare Handlungen, unter anderem dieselben Delikte bzw. Delikte derselben Deliktsgruppe, verwirklichte. Auch die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht im Rahmen der ersten beiden Verurteilungen durch das Landesgericht römisch 40 und die damit einhergehende Probezeit bzw. Verlängerung der Probezeit konnten eine weitere Delinquenz des BF nicht hintanhalten, sodass sich auch das Strafgericht im Urteil vom 16.08.2022 zur Verhängung einer nur noch teilbedingten Freiheitsstrafe gezwungen sah. Zwar legte der BF in den Hauptverhandlungen vom 13.05.2019 und 16.08.2022 teilweise Geständnisse und am 18.05.2020 ein gänzliches Geständnis ab, doch vermag auch dies nichts daran zu ändern, dass strafrechtliche Sanktionen der weiteren Begehung strafbarer Handlungen nicht entgegenwirken konnten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Schreiben vom 24.08.2022 mitteilte ein Ermittlungsverfahren zu römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) eingestellt zu haben. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 informierte hingegen mit Schreiben vom 19.12.2022 über eine zu römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) erhobenen Anklage.

Eine Gefahr für die Allgemeinheit ist vor allem im persönlichen Verhalten des BF zu erblicken, welches der zuvor genannten strafgerichtlichen Verurteilung vom 18.05.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebter Fall, teils iVm Abs. 2 SMG zugrunde liegt. Diese beruht nicht auf einer einzelnen Tathandlung. Der BF hat über einen nicht unerheblichen Zeitraum von ca. 01.11.2018 bis 29.01.2020 in XXXX und anderen Orten des Bundesgebiets an eine Vielzahl von Abnehmern eine Gesamtmenge von zumindest 217 Gramm Delta-9-THC-hältigem Marihuana teils unentgeltlich zum Konsum überlassen, größtenteils jedoch mit Gewinnaufschlag verkauft. Im genannten Zeitraum hat der BF an 8 namentlich bekannte Personen in bekannter Menge und an eine weitere namenlich bekannte Person in unbekannter Menge, zudem auch an weitere nicht bekannte Personen in nicht näher bekannten Mengen Suchtgift übergeben. Darüber hinaus hat er weiteres Suchtgift teils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben, besessen und anderen angeboten, indem er in wiederholten Angriffen Delta-9-THC-hältiges Marihuana und MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten von nicht näher bekannten Personen teils kaufte, teils unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhielt; im Zuge des Suchtgiftkonsums sowie der Lagerung tatsächlich innehatte; sowie einer abgesondert verfolgten Person zum Kauf anbot. Ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs an der Verhinderung von Suchtgifthandel ist offensichtlich, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556). Eine Gefahr für die Allgemeinheit ist vor allem im persönlichen Verhalten des BF zu erblicken, welches der zuvor genannten strafgerichtlichen Verurteilung vom 18.05.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und siebter Fall, teils in Verbindung mit Absatz 2, SMG zugrunde liegt. Diese beruht nicht auf einer einzelnen Tathandlung. Der BF hat über einen nicht unerheblichen Zeitraum von ca. 01.11.2018 bis 29.01.2020 in römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebiets an eine Vielzahl von Abnehmern eine Gesamtmenge von zumindest 217 Gramm Delta-9-THC-hältigem Marihuana teils unentgeltlich zum Konsum überlassen, größtenteils jedoch mit Gewinnaufschlag verkauft. Im genannten Zeitraum hat der BF an 8 namentlich bekannte Personen in bekannter Menge und an eine weitere namenlich bekannte Person in unbekannter Menge, zudem auch an weitere nicht bekannte Personen in nicht näher bekannten Mengen Suchtgift übergeben. Darüber hinaus hat er weiteres Suchtgift teils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben, besessen und anderen angeboten, indem er in wiederholten Angriffen Delta-9-THC-hältiges Marihuana und MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten von nicht näher bekannten Personen teils kaufte, teils unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhielt; im Zuge des Suchtgiftkonsums sowie der Lagerung tatsächlich innehatte; sowie einer abgesondert verfolgten Person zum Kauf anbot. Ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs an der Verhinderung von Suchtgifthandel ist offensichtlich, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556).

Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270, mwN). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF auf die Frage hin, wie er heute über seine Verurteilungen denke, „Blöd“ an und meinte auch, dass er seine Taten auf jeden Fall bereue. Befragt zu den Gründen für seine Straftaten antwortete er „Blödsein, ich habe selber Drogen konsumiert. Ich stehe dazu, ich habe mich falsch verhalten“ (VH-Protokoll S. 7). Er sei jung und dumm gewesen. Er habe Fehler gemacht und stehe zu diesen Fehlern. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Ausführungen des BF seine Reue betreffend eher karg und vage geblieben sind und das BVwG aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht von einer derart tiefgreifenden Reue ausgeht, die die Bescheinigung einer positiven Zukunftsprognose erlaubt und zwar selbst dann nicht, wenn die Begehung der strafbaren Handlungen, wie der BF vorbrachte, auch auf den Suchtmittelkonsum, zurückzuführen wäre. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass sich der BF in regelmäßigen Abständen Drogentests bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu unterziehen hatte (offenbar gesundheitsbezogene Maßnahme nach dem Suchtmittelgesetz), sich jedoch nicht in Drogen- und Suchttherapie begab. Der BF gab an, dass sein Drogenkonsum in den Jahren 2018, 2019 begonnen habe. Seit der Haftentlassung nehme er keine Drogen mehr, da er in der Haft einen Entzug gemacht habe. Dort habe er einen Tee bekommen zum Schlafen. Diesen Tee trinke er nach wie vor. Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270, mwN). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF auf die Frage hin, wie er heute über seine Verurteilungen denke, „Blöd“ an und meinte auch, dass er seine Taten auf jeden Fall bereue. Befragt zu den Gründen für seine Straftaten antwortete er „Blödsein, ich habe selber Drogen konsumiert. Ich stehe dazu, ich habe mich falsch verhalten“ (VH-Protokoll S. 7). Er sei jung und dumm gewesen. Er habe Fehler gemacht und stehe zu diesen Fehlern. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Ausführungen des BF seine Reue betreffend eher karg und vage geblieben sind und das BVwG aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht von einer derart tiefgreifenden Reue ausgeht, die die Bescheinigung einer positiven Zukunftsprognose erlaubt und zwar selbst dann nicht, wenn die Begehung der strafbaren Handlungen, wie der BF vorbrachte, auch auf den Suchtmittelkonsum, zurückzuführen wäre. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass sich der BF in regelmäßigen Abständen Drogentests bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zu unterziehen hatte (offenbar gesundheitsbezogene Maßnahme nach dem Suchtmittelgesetz), sich jedoch nicht in Drogen- und Suchttherapie begab. Der BF gab an, dass sein Drogenkonsum in den Jahren 2018, 2019 begonnen habe. Seit der Haftentlassung nehme er keine Drogen mehr, da er in der Haft einen Entzug gemacht habe. Dort habe er einen Tee bekommen zum Schlafen. Diesen Tee trinke er nach wie vor.

Festzuhalten ist auch, dass bei Suchtmitteldelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554). Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der BF über keinerlei Berufsausbildung verfügt. Zwar hat er eine Lehrausbildung begonnen, diese jedoch nicht beendet. Zum Zeitpunkt des Berichts des Vereins Neustart ist der BF beim AMS arbeitssuchend gemeldet, bezieht Notstandshilfe iHv EUR 1.000,- und Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 270,-. Auch wenn er seitens der Personalleasingfirma „ XXXX “ eine Einstellungszusage bei der Firma „ XXXX “ in XXXX ab 08.01.2024 erhalten hat, wird der BF seinen eigenen Angaben nach lediglich ein Gehalt zwischen 1.700,- und 1.800,- Euro erzielen. Dies begründet er damit, dass er wegen seiner Freundin und seines Kindes nur noch in der Frühschicht arbeite. Zuvor habe er in drei Schichten gearbeitet und dafür ein Monatsgehalt von 2.200 oder 2.300 Euro erhalten. Aufgrund der fehlenden Berufsausbildung ist jedenfalls festzuhalten, dass der BF in seinen Erwerbsaussichten stark eingeschränkt ist und angesichts dessen sowie den finanziellen Verpflichtungen, die mit der Geburt seines Kindes einhergehen, scheint fraglich ob er auch künftig im Bereich des Suchtmittelhandels nicht neuerlich delinquent wird. Festzuhalten ist auch, dass bei Suchtmitteldelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554). Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der BF über keinerlei Berufsausbildung verfügt. Zwar hat er eine Lehrausbildung begonnen, diese jedoch nicht beendet. Zum Zeitpunkt des Berichts des Vereins Neustart ist der BF beim AMS arbeitssuchend gemeldet, bezieht Notstandshilfe iHv EUR 1.000,- und Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 270,-. Auch wenn er seitens der Personalleasingfirma „ römisch 40 “ eine Einstellungszusage bei der Firma „ römisch 40 “ in römisch 40 ab 08.01.2024 erhalten hat, wird der BF seinen eigenen Angaben nach lediglich ein Gehalt zwischen 1.700,- und 1.800,- Euro erzielen. Dies begründet er damit, dass er wegen seiner Freundin und seines Kindes nur noch in der Frühschicht arbeite. Zuvor habe er in drei Schichten gearbeitet und dafür ein Monatsgehalt von 2.200 oder 2.300 Euro erhalten. Aufgrund der fehlenden Berufsausbildung ist jedenfalls festzuhalten, dass der BF in seinen Erwerbsaussichten stark eingeschränkt ist und angesichts dessen sowie den finanziellen Verpflichtungen, die mit der Geburt seines Kindes einhergehen, scheint fraglich ob er auch künftig im Bereich des Suchtmittelhandels nicht neuerlich delinquent wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Die bedingte Haftentlassung des BF erfolgte am 31.08.2022. Laut dem Bericht des Vereins Neustart wird der BF seit 30.01.2019 betreut. Mit der bedingten Haftentlassung am 31.08.2022 sei ihm die Weisung zur Absolvierung eines AntiGewaltTrainings (AGT) erteilt worden. Der BF sei dieser Weisung verlässlich nachgekommen und befinde sich im zweiten von drei Modulen, welches er im Jänner 2024 beenden wolle. Termine im Rahmen der Bewährungshilfe habe er immer verlässlich und pünktlich eingehalten, ebenso die erteilten Weisungen zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und zum AGT. Er arbeite bei der Deliktsverarbeitung konstruktiv mit und sei bereit, alternative deliktfreie Handlungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Das BVwG verkennt nicht, dass sich der BF bisher wohlverhalten hat und ihm seitens der Bewährungshilfe auch eine konstruktive und verlässliche Mitarbeit attestiert wird. Wie bereits ausgeführt wurde der BF in der Vergangenheit über lange Deliktszeiträume mehrfach straffällig. Insofern hat sich seine Gefährlichkeit auch entsprechend fest manifestiert, sodass der gegenständlich vorliegende Beobachtungszeitraum von etwa eineinhalb Jahren noch nicht zureichend ist, um aufgrund seines Verhaltens in Freiheit nach Verbüßung der Strafhaft einen nachhaltigen Gesinnungswandel zu erkennen und ihm in diesem Zusammenhang eine positive Zukunftsprognose zu bescheinigen. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der zuletzt von der Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilten Anklageerhebung bezüglich des Delikts der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB noch keine Informationen über den Verfahrensausgang vorliegen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Die bedingte Haftentlassung des BF erfolgte am 31.08.2022. Laut dem Bericht des Vereins Neustart wird der BF seit 30.01.2019 betreut. Mit der bedingten Haftentlassung am 31.08.2022 sei ihm die Weisung zur Absolvierung eines AntiGewaltTrainings (AGT) erteilt worden. Der BF sei dieser Weisung verlässlich nachgekommen und befinde sich im zweiten von drei Modulen, welches er im Jänner 2024 beenden wolle. Termine im Rahmen der Bewährungshilfe habe er immer verlässlich und pünktlich eingehalten, ebenso die erteilten Weisungen zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und zum AGT. Er arbeite bei der Deliktsverarbeitung konstruktiv mit und sei bereit, alternative deliktfreie Handlungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Das BVwG verkennt nicht, dass sich der BF bisher wohlverhalten hat und ihm seitens der Bewährungshilfe auch eine konstruktive und verlässliche Mitarbeit attestiert wird. Wie bereits ausgeführt wurde der BF in der Vergangenheit über lange Deliktszeiträume mehrfach straffällig. Insofern hat sich seine Gefährlichkeit auch entsprechend fest manifestiert, sodass der gegenständlich vorliegende Beobachtungszeitraum von etwa eineinhalb Jahren noch nicht zureichend ist, um aufgrund seines Verhaltens in Freiheit nach Verbüßung der Strafhaft einen nachhaltigen Gesinnungswandel zu erkennen und ihm in diesem Zusammenhang eine positive Zukunftsprognose zu bescheinigen. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der zuletzt von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mitgeteilten Anklageerhebung bezüglich des Delikts der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB noch keine Informationen über den Verfahrensausgang vorliegen.

In einer Gesamtschau dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt, sodass als letzte Voraussetzung zu prüfen ist, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).In einer Gesamtschau dieser Umstände, ist davon auszugehen, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt, sodass als letzte Voraussetzung zu prüfen ist, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des EuGH nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).

Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gegeben, zumal – wie bereits erwähnt – ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelinquenz (vgl. VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556) und vom BF im Entscheidungszeitpunkt weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für dieses Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs ausgeht. Es liegen mehrfache Verurteilungen des BF binnen weniger Jahre und lange Deliktszeiträume vor. Da auch bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen den BF nicht von der Setzung weiteren strafrechtlichen Fehlverhaltens abhalten konnten, sei dies nun im Suchtmittelbereich oder im Bereich strafbarer Handlungen gegen die Freiheit und gegen Leib und Leben, sohin gegen die psychische und körperliche Integrität anderer Menschen, ist auch nicht zu erkennen, dass andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen ergriffen werden könnten, welche die Allgemeinheit in Österreich ebenso wirksam schützen könnten. Ein Eingriff des BF in seine sich aus der Statusrichtlinie ergebenden Rechte, die ihm als Asylberechtigtem zustünden, durch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten erscheint daher verhältnismäßig. Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gegeben, zumal – wie bereits erwähnt – ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelinquenz vergleiche VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556) und vom BF im Entscheidungszeitpunkt weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für dieses Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs ausgeht. Es liegen mehrfache Verurteilungen des BF binnen weniger Jahre und lange Deliktszeiträume vor. Da auch bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen den BF nicht von der Setzung weiteren strafrechtlichen Fehlverhaltens abhalten konnten, sei dies nun im Suchtmittelbereich oder im Bereich strafbarer Handlungen gegen die Freiheit und gegen Leib und Leben, sohin gegen die psychische und körperliche Integrität anderer Menschen, ist auch nicht zu erkennen, dass andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen ergriffen werden könnten, welche die Allgemeinheit in Österreich ebenso wirksam schützen könnten. Ein Eingriff des BF in seine sich aus der Statusrichtlinie ergebenden Rechte, die ihm als Asylberechtigtem zustünden, durch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten erscheint daher verhältnismäßig.

Sohin sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben und das BFA ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist. Sohin sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben und das BFA ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen war.

3.2.    Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).

Im Fall des BF ist § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt. An dieser Stelle ist auf die bereits unter Punkt II. 3.1.2. getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Im Fall des BF ist Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt. An dieser Stelle ist auf die bereits unter Punkt römisch zwei. 3.1.2. getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

3.3.    Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. § 57 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):3.3.1. Paragraph 57, AsylG 2005 lautet (auszugsweise):

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen: Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.       …

...“

3.3.2. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung darauf, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom Beschwerdeführer weder behauptet wurden noch amtswegig hervorgekommen sind.

3.3.3. Der VwGH stellte in seinem jüngsten Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 klar, dass kein Ausspruch über § 57 AsylG zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist. Nachdem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im unangefochten gebliebenen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG IVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist, war dieser Spruchpunkt im Lichte des genannten Erkenntnisses des VwGH ersatzlos zu beheben.3.3.3. Der VwGH stellte in seinem jüngsten Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 klar, dass kein Ausspruch über Paragraph 57, AsylG zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist. Nachdem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im unangefochten gebliebenen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG römisch vier m Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist, war dieser Spruchpunkt im Lichte des genannten Erkenntnisses des VwGH ersatzlos zu beheben.

3.3.4. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

AsylG 2005:

„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       ...

4.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5.       ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) ...

...“

Fremdenpolizeigesetz (FPG):

„Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) ... Paragraph 52, (1) ...

(2)      Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

...

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.        ...

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. ...

(3) ...

...

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) ...

...“

3.3.5. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. Rz 107ff). 3.3.5. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21 im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche Rz 107ff).

Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos behoben wurden. Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos behoben wurden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Angemessenheit Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gesamtbetrachtung Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Kassation mündliche Verhandlung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Raub Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Vorabentscheidungsverfahren Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2270248.1.00

Im RIS seit

04.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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