TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/8 L515 2232297-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2024
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Entscheidungsdatum

08.02.2024

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
IntG §9
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. IntG § 9 heute
  2. IntG § 9 gültig ab 15.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  3. IntG § 9 gültig von 01.06.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017
  5. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017

Spruch


L515 2232297-2/21E
, L515 2232297-2/21E

L515 2276691-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Spruchpunkte I – III gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch drei gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 den Beschwerden in Bezug auf Spruchpunkt IV stattgegeben festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, den Beschwerden in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier stattgegeben festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist.

III. XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, wird gem. §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF iVm §§ 9 IntG 2017, BGBl I 86/2017 idgF ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.römisch drei. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, wird gem. Paragraphen 54, 55, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, IntG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2017, idgF ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 werden die Spruchpunkte V und VI des bekämpften Bescheides behoben.römisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, werden die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des bekämpften Bescheides behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, diese vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, diese vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Spruchpunkte I – III gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch drei gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 den Beschwerden in Bezug auf Spruchpunkt IV stattgegeben festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, den Beschwerden in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier stattgegeben festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist.

III. XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, diese vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, wird gem. §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF iVm §§ 9, 10 IntG 2017, BGBl I 86/2017 idgF ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.römisch drei. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, diese vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, wird gem. Paragraphen 54, 55, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 10, IntG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2017, idgF ein Aufenthaltstitel in der Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

IV. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 werden die Spruchpunkte V und VI des bekämpften Bescheides behoben.römisch vier. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, werden die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs des bekämpften Bescheides behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich erstmals am 10.01.2018 (bP1) bzw. nunmehr nach der Geburt am 1.8.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich erstmals am 10.01.2018 (bP1) bzw. nunmehr nach der Geburt am 1.8.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zum Erstverfahren in Bezug auf die bP1

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2018 brachte die bP1 im Wesentlichen vor, dass ihr Leben von der armenischen Regierung insofern bedroht worden sei, dass sie Straftaten eingestehen hätte müssen, die sie nicht begangen hätte. Sie fürchte um ihr Leben und um das Leben ihrer Eltern. Der Vater der bP1 sei zweimal von der Behörde, bei der die bP1 gearbeitet hätte, abgeholt und verprügelt worden. römisch eins.2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2018 brachte die bP1 im Wesentlichen vor, dass ihr Leben von der armenischen Regierung insofern bedroht worden sei, dass sie Straftaten eingestehen hätte müssen, die sie nicht begangen hätte. Sie fürchte um ihr Leben und um das Leben ihrer Eltern. Der Vater der bP1 sei zweimal von der Behörde, bei der die bP1 gearbeitet hätte, abgeholt und verprügelt worden.

Ferner führte die bP1 aus, dass sie am 02.01.2018 direkt von Jerewan nach Österreich geflogen sei, wobei sie im Besitz eines Visums der deutschen Botschaft in Jerewan, gültig von 25.12.2017 bis 17.01.2018 gewesen sei. Den Pass habe sie verloren.

I.3. Nach Einsichtnahme in das Visainformationssystem konnte festgestellt werden, dass das genannte Visum am 23.10.2017 für ‚touristische Zwecke‘ erteilt wurde. römisch eins.3. Nach Einsichtnahme in das Visainformationssystem konnte festgestellt werden, dass das genannte Visum am 23.10.2017 für ‚touristische Zwecke‘ erteilt wurde.

I.4. In weiterer Folge stellte die bB am 09.02.2018 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (infolge kurz: Dublin-III-VO) an Deutschland. Die deutschen Behörden stimmten mit Schreiben vom 07.03.2018 zu, die bP1 auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO zu übernehmen.römisch eins.4. In weiterer Folge stellte die bB am 09.02.2018 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 4, der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (infolge kurz: Dublin-III-VO) an Deutschland. Die deutschen Behörden stimmten mit Schreiben vom 07.03.2018 zu, die bP1 auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, der Dublin-III-VO zu übernehmen.

I.5. Die bP1 wurde am 19.03.2018 im Beisein eines Rechtsberaters vor der bB einver-nommen. Die bP gab dabei an, an Multipler Sklerose (MS) zu leiden und dass eine Abschiebung und der damit verbundene Stress einen neuerlichen Schub auslösen könne. Medizinische Unterlagen wurden vorgelegt.römisch eins.5. Die bP1 wurde am 19.03.2018 im Beisein eines Rechtsberaters vor der bB einver-nommen. Die bP gab dabei an, an Multipler Sklerose (MS) zu leiden und dass eine Abschiebung und der damit verbundene Stress einen neuerlichen Schub auslösen könne. Medizinische Unterlagen wurden vorgelegt.

I.6. Mit Bescheid vom 23.04.2018 wurde der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die bP1 gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 23.04.2018 wurde der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die bP1 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

I.7. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das ho. Gericht erhoben. römisch eins.7. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das ho. Gericht erhoben.

I.8. Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 04.06.2018, GZ. W175 2196246-1/6E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins.8. Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 04.06.2018, GZ. W175 2196246-1/6E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

I.9. In Bezug auf das weitere verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht):römisch eins.9. In Bezug auf das weitere verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht):

„…

LA: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf an, wo Sie geboren sind, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben!

VP: Ich bin in der Region Lori in der Stadt XXXX geboren. Ich habe mich dort auch immer aufgehalten, bis zu meiner Ausreise. Im gemeinsamen Haushalt lebte ich zuletzt mit meinen Eltern und meinen Großeltern väterlicherseits. Ich selbst habe gearbeitet, auch meine Eltern haben gearbeitet. Meine Großmutter hatte eine Pension. Meine Eltern haben zusätzlich auch Invalidenpension bezogen. Ich selbst war Buchhalterin.VP: Ich bin in der Region Lori in der Stadt römisch 40 geboren. Ich habe mich dort auch immer aufgehalten, bis zu meiner Ausreise. Im gemeinsamen Haushalt lebte ich zuletzt mit meinen Eltern und meinen Großeltern väterlicherseits. Ich selbst habe gearbeitet, auch meine Eltern haben gearbeitet. Meine Großmutter hatte eine Pension. Meine Eltern haben zusätzlich auch Invalidenpension bezogen. Ich selbst war Buchhalterin.

LA: Welche Schule besuchten Sie?

VP: Ich habe 10 Jahre die Grundschule besucht, 4 Jahre Berufsschule (nun gilt das als Universität) und einen 3monatigen Kurs für die Ausbildung als Buchhalterin. Das war alles in Vanatzor.

LA: Wann verließen Sie Ihr Heimatland?

VP: In der Nacht von 2. Auf den 3. Jänner 2018.

LA: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Können Sie nun Ihren Fluchtgrund konkret und mit allen Details schildern bitte!

VP: Ich arbeitete als Buchhalterin bei der Polizei. Bei dem 4 Tageskrieg im Jahre 2016 sowohl aufgrund des Krieges als auch weil der 16. April Polizeitag in Armenien ist, haben wir Angestellten eine Prämie ausbezahlt bekommen. Mein Vorgesetzter hat die Angestellten versammelt und hat uns vorgeschlagen, unsere Prämie an ihn zu bezahlen, damit er die Summe nach Karabagh schicken kann, weil die Lage dort für die Soldaten nicht sehr gut gewesen ist. Obwohl die Prämie an jeden Angestellten bezahlt werden sollte, hatte nur ein Drittel der Angestellten diese erhalten. Die Prämie wurde prozentuell zum Gehalt bezahlt, deswegen waren die Angestellten, die diese Prämien bekommen haben, höhere Angestellte. Ich war bei diesen nicht dabei. Diejenigen, die diese Prämien bekommen hatten, haben das Geld wieder dem stellvertretenden Vorgesetzten zurückbezahlt. Dieser hat die Summe dem Vorsitzenden übergeben. Alle zwei Jahre bekommen wir eine Finanzprüfung, das ist bei uns üblich gewesen. Im Mai 2017 war wieder eine Routine-Finanzkontrolle. Die Prüfer wurden neu bestellt, es war eine neue Gruppe, die mit der Prüfung beauftragt wurde und sie waren sehr streng. Vorgesehen waren 20 Tage zur Prüfung. In der ganzen Region gibt es 8 Polizeidienststellen und diese Prüftruppe sollte die ganzen 8 Dienststellen prüfen. Zeitlich sind sich aber 2 Dienststellen, also meine und eine weitere Dienststelle in der Nachbarstadt nicht ausgegangen. Mein Vorgesetzter hat mich zu sich gerufen, weil er bereits gehört hatte, wie die Finanzprüfung in anderen Dienststellen vor sich gegangen ist. Er hat mich gefragt, ob die Liste der ausbezahlten Angestellten mit der Liste von denen, die Anspruch darauf gehabt hätten, übereinstimmen würde. Ich habe geantwortet, dass bis zur Prämienzahlung die beiden Listen übereinstimmen würden, jedoch nicht bei der letzten Prämienzahlung, weil wir nach seinem Auftrag gehandelt und nur an einen Teil der Angestellten ausbezahlt hatten. Er hat mich auch beauftragt, eine neue Liste vorzubereiten, dass er damit beweisen kann, dass alle, die einen Anspruch auf Prämie gehabt hatten, diese auch bekommen haben. Ich habe zugestimmt und habe auch eine neue Liste aufgestellt mit den Namen von allen Angestellten. Diese Liste mussten ich und er unterschreiben und abgestempelt werden. Ich habe ihm die Liste gebracht. Er sagte zu mir, dass ich seine Unterschrift löschen sollte, nur meine dort lassen sollte und auch dass die Liste nicht abgestempelt werden sollte. Ich habe mich geweigert, das zu tun, weil dann die Liste mit dem ausbezahlten Betrag bzw. mit der Zahlungsliste nicht übereinstimmen würde. Er wollte mich dazu überreden, aber ich wollte das nicht.

In den weiteren Monaten musste ich ihm einiges zum Unterschreiben vorlegen, und jedes Mal hat er mich auf die Liste aufmerksam gemacht, dass ich unterschreiben soll. Jedes Mal weigerte ich mich. Als ich die Gehaltslisten Ende Juni 2017 unterschreiben lassen wollte, sprach er wieder von der Prämienliste und sagte er, dass er dann für alles, was mir zustoßen könnte, nicht verantwortlich ist. Ich bin MS krank und sie wussten von meiner Krankheit. Sie wussten auch, dass meine Eltern beide Invaliden sind und dachten nach, was mir zustoßen könnte.

An einem Freitag im Juli 2017 kam meine Mutter von ihrer Arbeit zurück, mein Vater nicht. Ich möchte anmerken, dass beide in einer Textilfabrik zusammenarbeiten. Ich fragte meine Mutter, wo mein Vater sei. Sie sagte, dass alle Arbeiter rausgekommen sind und wie sonst üblich ist er nicht in den Bus eingestiegen. Mein Vater kam die ganze Nacht nicht nach Hause, wir hatten alle seine Freunde angerufen und niemand wusste, wo er sich befindet. Am Samstag in der Früh kam er nach Hause. Wir hatten gemerkt, dass er geschlagen wurde, weil er seine Hand auf der linken Körperseite im Bauchbereich gehalten hat. Er hat mir erzählt, dass nach dem Dienstschluss angesprochen und ihn gebeten hatten, mit ihm mitzufahren. Sie haben ihm vorgeschlagen, ihn nach Hause zu fahren,. Mein Vater sagte aber, dass er wie üblich mit dem Bus mit seiner Frau zusammen nach Hause fahren wollte. Die Männer sagten aber, dass er sich mit ihnen unterhalten sollte und ich angeblich irgendwo auf ihn warten würde. Daraufhin ist er mitgefahren. Natürlich war ich aber nicht dort, wo man ihn hingebracht hat. Er sollte dort auf einem Sessel sitzen und warten. Zu dem Zeitpunkt kam ein 3. Mann zu ihm in Polizeiuniform und hat begonnen, ihn zu schlagen. Mein Vater hatte dort sein Bewusstsein verloren und als er wieder zu sich kam, war er in dem Fahrzeug, mit dem er dort hingefahren wurde. Er wurde in die Stadt gefahren und er kam dann mit dem Taxi nach Hause.

Am Montag in der Arbeit musste ich wieder zu meinem Chef, um einiges unterschreiben zu lassen. Er fragte mich nach meinem Vater. Ich sagte zu ihm, dass er es genau wissen sollte, wie es ihm geht und warum er so etwas getan hat bzw. machen hat lassen. Er sagte mir, dass es wieder um die Unterschrift bei der Liste geht. Er drohte mir dann weiter, dass es meinem Vater schlechter gehen würde, wenn ich mich weiter weigern würde, die Liste zu unterschreiben. Auch im September 2017 kam mein Vater noch einmal nicht nach Hause und dieses Mal waren es 2 Tage, ich hatte panische Angst um ihn. Am 2. Tag gegen 19.00 Uhr, er wurde wieder geschlagen, er hatte überall blaue Flecken. Ich hatte große Angst und bei meiner Krankheit darf ich keinen Stress haben. Die Krankheit wirkt bei mir bei den Augen, meine Sehkraft wird weniger. Am Montag ging ich sofort zu meinem Arzt. Ich sollte wieder ein MRT machen, ich sollte Stress vermeiden. Er hat mir eine andere Untersuchung verordnet, dass man von meiner Wirbelsäule eine Flüssigkeit abnimmt und diese untersucht. Er sagte aber, dass es diese Untersuchung in Armenien nicht geben würde und dass ich sie im Ausland machen sollte.

Meine ersten Gedanken waren es, dass ich bei der Gelegenheit, wo ich diese Untersuchung brauche, auch aus Armenien zu flüchten, um mit meinem Vorgesetzten keine Probleme mehr zu haben und dadurch auch meine Eltern vor eventuellen Gefahren zu schützen.

Am Dienstag ging ich noch arbeiten. Ich hatte ihm versprochen, diese Liste nur mit meiner Unterschrift vorzubereiten. Ich wollte aber Zeit gewinnen und hatte ihn gebeten, mir im Dezember 2017 einen Urlaub von zwei Wochen zu bewilligen. Ich habe ihm auch versprochen, dass ich nach meinem Urlaub nach der durchgeführten Untersuchung die die Liste unterschreiben würde. Er war damit einverstanden. Die Liste sollte ich vorbereiten und er verlangte von mir, dass er die Liste bei sich hat. Zu diesem Zeitpunkt musste mein Vater im Bett bleiben, weil er durch die Schläge Schmerzen hatte. Ich habe mich übers Internet erkundigt, welche Botschaft mir den frühesten Termin geben würde und das wäre im Oktober gewesen. Ich habe einen Antrag auf Visum gestellt, haben diesen auch bewilligt bekommen. Ursprünglich war Österreich nicht mein Zielland, es war rein zufällig, dass ich ein österreichisches Visum beantragt habe. Ich wollte nicht nach Deutschland, weil die Schwiegereltern meines Vorgesetzten in Deutschland leben. Aus diesem Grund habe ich mich für Österreich entschieden und habe auch das Visum bekommen.

Am 24.10 habe ich das Visum bekommen. Am 28.10. habe ich mein Flugticket gekauft und am 3.1.2018 bin ich mit dem Flugzeug aus Armenien ausgereist. Meine Schwester ist in Russland verheiratet. Ich wollte, dass meine Eltern zu ihr nach Russland fahren. Mein Chef wusste aber, wo meine Schwester in Russland lebt. Ich habe meine Schwester gebeten, in eine andere Stadt zu ziehen. Das hat sie auch gemacht. Meine Eltern sind zurzeit bei ihr. Sie sind 3 Wochen nach meiner Ausreise nach Russland gefahren. Sie mussten aber aus Armenien illegal ausreisen, weil sie Angst hatten. Meine Großmutter, die sich immer noch in dem Elternhaus aufhält, hat mir am Telefon erzählt, dass immer wieder Männer von meiner Dienststelle, unter anderem auch der stellvertretende Chef zu ihr hingehen und nach mir fragen. Das ist mein Fluchtgrund,. Das Leben in Armenien ist für mich und auch meine Angehörigen sehr gefährlich.

LA: Ist das alles, was Sie zu Ihren Fluchtgründen sagen wollen?

VP: Ich habe hier in Österreich eine Therapie begonnen. Meine Krankheit wurde mir hier auch diagnostiziert. Im Falle einer Rückkehr in meine Heimat werde ich die entsprechende Therapie nicht bekommen und ich würde mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr laufen oder gehen können.

LA: Welche Behandlungen erfolgten in Armenien?

VP: Ich sah damals am rechten Auge gar nichts. Ich bin ins Krankenhaus und sie haben eine MRT Untersuchung gemacht. Dann hat man die Krankheit festgestellt und ich habe 5 Tage eine Cortisontherapie bekommen. Danach sollte ich Tabletten bekommen. In Österreich gibt es diese Tabletten unter dem Namen Arava, 4 bis 5 Monate lang musste ich diese Tabletten einnehmen, es ging mir aber gesundheitlich schlechter. Ich bin noch einmal zur MRT Untersuchung gegangen und ich habe dann 5mal Cortison Spritzen bekommen. Ich hatte normalerweise auch Vitamin D Tropfen bekommen. Ich hatte beschlossen, dieses Medikamente – Arava - nicht mehr einzunehmen. Ich habe nur mehr Vitamin D Tropfen genommen und bis zu meiner Ausreise war das die einzige Therapie, ich habe nur Vitamin D Tropfen genommen.

LA: Haben Sie die Arava Tabletten von sich aus abgesetzt?

VP: Ja, ich selbstständig. Hier haben die Ärzte diagnostiziert, dass sich meine Krankheit verschlechtert hat.

LA: Wie sieht die Behandlung in Österreich aus?

VP: (VP legt Befundberichte sowie die Medikation vor sowie eine Stellungnahme des armenischen Gesundheitsministeriums).

Ich habe einen Brief an das Gesundheitsministerium in Armenien geschickt. Ich habe diesen Brief aber nicht per Post geschickt, sondern habe diesen Brief einem Mann gegeben, der nach Armenien gefahren ist. Meine Tante väterlicherseits hat diesen Brief von diesem Mann entgegengenommen und hat per Post mit ihrer Wohnungsadresse an das Ministerium geschickt.

Auf Nachfrage, ich habe diesen Brief verfasst, als ich bereits in Österreich war, im Juli 2018 und am 1. August 2018 hat meine Tante die Antwort per Post erhalten, an meinen Namen gerichtet.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

VP: Nein.

LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Die Drohungen würden weitergehen und mein Gesundheitszustand würde sich verschlechtern. Wenn ich zurückkehren würde, hätte ich auch Angst um meine Familie.

LA: Was war der ausschlaggebende Grund, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hat?

VP: Dass man meinen Vater zum zweiten Mal mitgenommen hat. Ich hatte Angst, dass ich ihn nicht mehr sehen würde, wenn sie ihn zum dritten Mal mitnehmen würden.

LA: Haben Sie soziale Bindungen in Österreich?

VP: Ich habe keine Verwandten hier.

?        Am 16.4.2019 erfolgte eine Anfrage an die Staatendokumentation, deren Ergebnis am 16.4.2019 einlangte.

?        Am 28.10.2019 fand eine ergänzende Einvernahme im Rahmen eines Parteiengehörs statt

LA: Wie sieht Ihre derzeitige Situation aus?

VP: Ich wohne in Bruck an der Leitha, ich wohne bei der anwesenden Vertrauensperson in einer Unterkunft. Es befinden sich noch weitere drei Personen in der Wohnung.

LA: Wie sieht Ihr derzeitiger Gesundheitszustand aus? Wie oft gehen Sie zum Arzt? Welche Behandlung erhalten Sie? Welche Tabletten müssen Sie nehmen?

VP: Ich nehme Copaxone, Vitamn D3 Tropfen und Cipralex. Das letzte Mal war ich beim Arzt im August, weil mein Gesundheitszustand sich verschlechtert hat. Ich habe deswegen 5 Tage lang Cortison Tabletten eingenommen. Dann wurde bei mir eine MRT Untersuchung gemacht. Dann bin ich wieder zum Arzt gegangen und habe einen Befund vom Arzt bekommen, worin stand, welche Medikamente ich weiter nehmen soll.

LA: Stehen Sie in Kontakt mit Ihren Verwandten aus dem Heimatland?

VP: Ja.

Auf Nachfrage, täglich mit meinen Eltern.

LA: Worüber sprechen Sie mit Ihnen?

VP: Über den gesundheitlichen Zustand meiner Eltern und meiner Familie.

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?

VP: Nein.

LA: Wollen Sie sonst noch etwas zu integrationsfördernden Schritten sagen?

VP: Ich habe einen EDV Kurs hier besucht und im Sommer war ich in Salzburg und Graz und habe mich für Geschichte interessiert. Ich habe mein Diplom in Armenien übersetzen lassen. Es wurde mir dann hergebracht. Ich möchte hier an der Universität studieren und später bei einer Bank oder ähnlichen Institution tätig sein.

Der VP wird nunmehr die Beantwortung der Staatendokumentation vom 12.4.2019 übersetzt.

LA: Möchten Sie sich dazu äußern?

VP: Ich habe Copaxone angefragt und in meiner Beantwortung steht, dass das Medikament in Armenien nicht erhältlich ist. Jetzt wundert mich, wenn eine Einzelperson nachfragt, die Antwort anders ist, als wenn eine Behörde nachfragt.

LA: Wann haben Sie nachgefragt?

VP: Voriges Jahr wurde mir das Medikament durch den Amtsarzt verschrieben. Ich habe dann eine Anfrage an die armenische Gesundheitsbehörde gemacht (Anmerkung VP legte das Schreiben bereits bei der letzten Einvernahme vor).

…“

I.10. Der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtliche Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde mit 14 Tagen gesetzt.römisch eins.10. Der Antrag der bP1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtliche Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde mit 14 Tagen gesetzt.

I.10.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. römisch eins.10.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.

I.10.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die bB Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Dass die medizinische Behandlung in Armenien gewährleistet ist sowie die entsprechende Medikation, die der bP1 in Österreich verabreicht wird, auch in Armenien verfügbar ist, stellte die bB mit Hilfe einer Anfrage an die Staatendokumentation vom 12.04.2019 fest. römisch eins.10.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die bB Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Dass die medizinische Behandlung in Armenien gewährleistet ist sowie die entsprechende Medikation, die der bP1 in Österreich verabreicht wird, auch in Armenien verfügbar ist, stellte die bB mit Hilfe einer Anfrage an die Staatendokumentation vom 12.04.2019 fest.

I.10.3. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei.römisch eins.10.3. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei.

I.11. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.11. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So unterliege die Beweiswürdigung keiner unschlüssigen Begründung, ebenso habe es die bB unterlassen sich mit der grundsätzlichen Verfügbarkeit von angemessenen Behandlungs-möglichkeiten zum Krankheitsbild der bP1 in Armenien auseinanderzusetzen und die vorgelegten Beweismittel entsprechend zu würdigen. Daraus resultiere eine unrichtige rechtliche Beurteilung, die bei korrekter Bewertung zum Ergebnis hätte, dass die bP1 einer asylrelevanten Bedrohung aufgrund der ihr unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Jedenfalls hätte der bP1 aber der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der fehlenden medizinischen Behandlung erteilt werden müssen.

Aus den oa. Gründen wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor ho. Gericht anzuberaumen, der bP den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung mit einer Aufenthaltsberechtigung (plus) auszusprechen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen.

I.12. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L525 zugewiesen und in weiterer Folge aufgrund eines Beschlusses des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der Gerichtsabteilung L525 abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur weiteren Erledigung zugewiesen.römisch eins.12. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L525 zugewiesen und in weiterer Folge aufgrund eines Beschlusses des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der Gerichtsabteilung L525 abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur weiteren Erledigung zugewiesen.

I.13. Das ho. Gericht ordnete für den 11.10.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP1 und der bB Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges (im ho. Gerichtsakt aufliegend), welcher sich in Bezug auf die bP1, insbesondere auf die Gründe des gegenständlichen Antrages, die gesundheitliche Situation, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.römisch eins.13. Das ho. Gericht ordnete für den 11.10.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP1 und der bB Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges (im ho. Gerichtsakt aufliegend), welcher sich in Bezug auf die bP1, insbesondere auf die Gründe des gegenständlichen Antrages, die gesundheitliche Situation, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.

I.13.1. Am 04.10.2021 langte beim ho. Gericht eine Stellungnahme mitsamt den darin aufgezählten Unterlagen hinsichtlich des Krankheitsbildes der bP1 sowie der Integration der bP1 im Bundesgebiet ein. Der Stellungnahme ist Folgendes zu entnehmen:römisch eins.13.1. Am 04.10.2021 langte beim ho. Gericht eine Stellungnahme mitsamt den darin aufgezählten Unterlagen hinsichtlich des Krankheitsbildes der bP1 sowie der Integration der bP1 im Bundesgebiet ein. Der Stellungnahme ist Folgendes zu entnehmen:

„…

Zum Gesundheitszustand möchte ich auf die bisherigen Eingaben verweisen. Der Zustand hat sich nicht gebessert. Die Therapien und Medikamente werden weiterhin eigenommen (siehe beiliegende Arztbriefe). Die verschriebenen Medikamente werden bedarfsweise abgeändert, manche werden kurzzeitig abgesetzt, andere kommen hinzu.

Der behandelnde Arzt hat bereits im Arztbrief vom 17.09.2020 daraufhingewiesen, dass ein Absetzen von Copaxone zB durch Abschiebung ist mit dem großen Risiko eines neuerliche Schubgeschehens und einer bleibenden Behinderung verbunden. Die Beendigung oder Unterbrechungen der Therapie oder Veränderungen der Medikation können mit schwerwiegenden, irreversiblen Folgen verbunden sein (neuerlicher Krankheitsschub, Erhöhung des Invaliditätsgrades).

In den sehr allgemein gehaltenen Länderberichten zur medizinischen Versorgung heißt es im Wesentlichen, dass das das Gesundheitssystem durch den Staat strak unterfmanzicrt ist. Das führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, Steuerung und Qualität der Versorgung. Der Großteil der Bevölkerung fallt nicht unter ein Krankheitsprogramm oder ist nicht versichert und muss für die Behandlungen bezahlen, (vgl LIB 38f)In den sehr allgemein gehaltenen Länderberichten zur medizinischen Versorgung heißt es im Wesentlichen, dass das das Gesundheitssystem durch den Staat strak unterfmanzicrt ist. Das führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, Steuerung und Qualität der Versorgung. Der Großteil der Bevölkerung fallt nicht unter ein Krankheitsprogramm oder ist nicht versichert und muss für die Behandlungen bezahlen, vergleiche LIB 38f)

Im Falle der Rückriese nach Armenien die Behandlung aus finanziellen Gründen sowie aus Mangel an Erfahrung der Therapie vom Medikament unter dieser Patientengruppe nicht fortgesetzt werden kann, ist iSd Gesundheitszustandes die Behandlung von BF in Österreich kontinuierlich fortzusetzen.

Zusammenfassend ist zu befürchten, dass im Falle einer Rückkehr nach Armenien die BF keine angemessene Behandlung erhalten würde und dies zu einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und starkem Leiden sogar bis zum Tode führen würde.

Aus Sicht der Rechtsvertretung sind daher die Voraussetzungen des § 8 AsylG, wie sie im Urteil Paposhvili festgesetzt wurden, im konkreten Fall erfüllt: Bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen - muss eine Beurteilung der vorhersehbaren Auswirkungen einer Abschiebung auf die betroffene Person vorgenommen werden (dies wird aus der Zusammenschau von ärztlichen Gutachten und Schreiben des Gesundheitsministeriums erfüllt) - indem der Gesundheitszustand vor der Abschiebung damit verglichen wird, wie er sich nach der Überstellung entwickeln würde. Liegen danach - stichhaltige Gründe für die Annahme vor - dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, - wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung - einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, - die zu intensivem Leiden - oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt, sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die dazu führen, dass eine Abschiebung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen könnte (vgl dazu auch Ra 2017/18/0086, Rz 14 und 15 mwN insbesondere auch zum Urteil Paposhvili).Aus Sicht der Rechtsvertretung sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 8, AsylG, wie sie im Urteil Paposhvili festgesetzt wurden, im konkreten Fall erfüllt: Bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen - muss eine Beurteilung der vorhersehbaren Auswirkungen einer Abschiebung auf die betroffene Person vorgenommen werden (dies wird aus der Zusammenschau von ärztlichen Gutachten und Schreiben des Gesundheitsministeriums erfüllt) - indem der Gesundheitszustand vor der Abschiebung damit verglichen wird, wie er sich nach der Überstellung entwickeln würde. Liegen danach - stichhaltige Gründe für die Annahme vor - dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, - wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung - einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, - die zu intensivem Leiden - oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt, sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die dazu führen, dass eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen könnte vergleiche dazu auch Ra 2017/18/0086, Rz 14 und 15 mwN insbesondere auch zum Urteil Paposhvili).

Im konkreten Fall handelt es sich um ein sehr aggressives, nicht heilbares Krankheitsbild welches wegen fehlender angemessener Behandlung aber auch wegen fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung (aufgrund von finanziellen Möglichkeiten) eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit sich bringt, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

…“

I.13.2. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 11.10.2021 wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.13.2. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 11.10.2021 wird wie folgt wiedergegeben:

RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren ergänzen?

P: Die ganze Zeit in Österreich bekomme ich eine medizinische Behandlung die mir hilft und dass ich gesundheitlich stabil bin und mich bewegen kann. Ich kann alles selbständig machen ohne Hilfe. Ich weiß, dass eine Rückkehr nach Armenien, dass ich nicht alles selbständig durchführen kann und von einer anderen Person abhängig sein werde. Weil ich in Armenien nicht die Medikamente bekommen würde, die ich hier bekomme.

RI: Wie hat sich denn Ihr Gesundheitszustand vor der Ausreise dargestellt?

P: Ich würde in Armenien ein Jahr lang behandelt. Ich bekam zwei Mal Schübe, Verschlechterung meines Zustandes. Nach dem ersten Schub habe ich Cortison bekommen, und in Form einer Infusion. Danach wurde mir das Medikament LEFLONIA (phonetisch), in Österreich ist es unter dem Namen ARAVA bekannt. Ich habe es den österreichischen Ärzten gezeigt und sie haben gesagt, dass es das falsche Medikament sei und aus diesem Grund bekam ich in Armenien weitere Schübe. Dabei wurde ich jedes Mal nur mit Cortison behandelt. Ich habe eine Bestätigung bei mir, in der die Ärzte angeführt haben, dass ARAVA das falsche Medikament sei.

RI: Welchen Wirkstoff bekommen Sie in Österreich, der in Armenien nicht möglich wäre?

P: Copaxone. Mein österreichischer Arzt hat mir gesagt, ich soll die Medikamente einnehmen, andernfalls werde ich behindert. Als ich diese Medikamente bekam sagten mir die Ärzte, dass ich behindert werde, wenn ich die Spritzen nicht bekomme. Ich hatte große Angst und habe trotzdem zugestimmt dann besserte sich mein Zustand.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ja.

RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?

P: Gestern in der Früh habe ich Frühstück und dann bin gefahren nach Linz und habe ein Hotel gesucht und 4 Uhr halb 5 bin ich Hotel und habe bisschen meine Papiere angeschaut.

RI unterbricht.

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Ich habe in Armenien gearbeitet und habe ca. 200 Euro umgerechnet verdient. Eine Packung mit 12 Spritzen welches ich in Österreich bekomme kostet etwa 1000 Euro. Das ist ein Monatsbedarf und ich werde nicht in der Lage sein das Medikament zu kaufen. Es wird mir sehr schlecht gehen und ich werde behindert werden.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Was meine Arbeit betrifft ich bin mir sicher, dass ich nach dem Aussteigen aus dem Flugzeug festgenommen werde. Was die Medikamente betrifft werde ich sie nicht in Armenien kriegen und ich werde nicht in der Lage sein zu gehen und mich zu bewegen.

RI: Ihre behaupteten Probleme fanden vor der sog. „Samtenen Revolution“ statt und hat sich die politische Landschaft in Armenien seither grundlegend geändert. Warum sollten Sie in Armenien nach wie vor Probleme haben?

P: Nachdem Paschinjan der an der Macht ist werden Korruptionsverfahren tiefer und umfangreicher geprüft und deswegen werden korrupte Amtsträger alles unternehmen, um die Schuld auf mich zu schieben und dass ich die ganze Verantwortung von deren korrupten Handlungen trage.

RI: Wissen Sie was der Stand der Dinge ist in diesem Korruptionsverfahren?

P: Viele hochranginge Amtsträger wurden festgenommen, beginnend von General Manvel, den Familiennamen weiß ich nicht mehr.

RI: Meinen Sie den Manvel Grigorian?

P: Ja.

RI: General Manvel Grigorian wurde verurteilt und ist auch verstorben.

P: Ja.

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht.

Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Ich habe den medizinischen Teil gelesen, was die medizinische Behandlung betrifft und kann nur sagen, dass diese diesbezüglichen Dinge nicht stimmen. Ich war selber angestellt und krankenversichert und habe trotz meiner Diagnose keine Medikamente und keine kostenlose Behandlung erhalten. Mir wurde nur ein Krankenbett zur Verfügung gestellt, obwohl ich es gar nicht benutzt habe. Mir sagte der Arzt, dass dort nur Patientin mit Schlaganfällen liegen und ich eine junge Frau sei und jeden Tag nachhause fahre und dann wieder im Spital kommen kann. Ich lebte in der Stadt Vanadzor, ist drei Stunden Fahrzeit von Jerewan entfernt und musste laut Anweisungen des Arztes jeden Tag bis acht Uhr in der Früh im Spital sein um meine Cortison Spritze zu erhalten. Ich musste das Medikament auf eigene Kosten kaufen und bekam vom Spital nur Natriumchlorid (NaCl). Ich war gezwungen mir eine Wohnung in Jerewan anzumieten um rechtzeitig ins Spital anzukommen. Außerdem habe ich die Nebenwirkungen gespürt, und zwar ab der zweiten Einnahme schwillt der Körper an und fördert die Ansammlung von Wasser im Körper. In diesem Zustand musste ich jeden Tag in der Früh zum Spital („ XXXX “).P: Ich habe den medizinischen Teil gelesen, was die medizinische Behandlung betrifft und kann nur sagen, dass diese diesbezüglichen Dinge nicht stimmen. Ich war selber angestellt und krankenversichert und habe trotz meiner Diagnose keine Medikamente und keine kostenlose Behandlung erhalten. Mir wurde nur ein Krankenbett zur Verfügung gestellt, obwohl ich es gar nicht benutzt habe. Mir sagte der Arzt, dass dort nur Patientin mit Schlaganfällen liegen und ich eine junge Frau sei und jeden Tag nachhause fahre und dann wieder im Spital kommen kann. Ich lebte in der Stadt Vanadzor, ist drei Stunden Fahrzeit von Jerewan entfernt und musste laut Anweisungen des Arztes jeden Tag bis acht Uhr in der Früh im Spital sein um meine Cortison Spritze zu erhalten. Ich musste das Medikament auf eigene Kosten kaufen und bekam vom Spital nur Natriumchlorid (NaCl). Ich war gezwungen mir eine Wohnung in Jerewan anzumieten um rechtzeitig ins Spital anzukommen. Außerdem habe ich die Nebenwirkungen gespürt, und zwar ab der zweiten Einnahme schwillt der Körper an und fördert die Ansammlung von Wasser im Körper. In diesem Zustand musste ich jeden Tag in der Früh zum Spital („ römisch 40 “).

RI: MS ist nach dem aktuellen Stand der Medizin nicht heilbar, sondern können nur die Symptome therapiert werden. Laut einer vom BFA eingeholten Auskunft der Staatendokumentation bestehen auch in Armenien Therapiemöglichkeiten. Ebenso bestehen entsprechende erschwingliche Importmöglichkeiten entsprechender Medikamente (vgl. ho. Erk. vom 6.4.2021, L515 2168152-1/30E mwN).RI: MS ist nach dem aktuellen Stand der Medizin nicht heilbar, sondern können nur die Symptome therapiert werden. Laut einer vom BFA eingeholten Auskunft der Staatendokumentation bestehen auch in Armenien Therapiemöglichkeiten. Ebenso bestehen entsprechende erschwingliche Importmöglichkeiten entsprechender Medikamente vergleiche ho. Erk. vom 6.4.2021, L515 2168152-1/30E mwN).

P: Ich habe verstanden was Sie sagen. Ich habe bei meinem österreichischen Arzt gefragt, warum ich genau dieses Medikament nehme und kein anderes. Weil es in Österreich verschiedene Medikamente gibt, es gibt auch Tabletten. Copaxone ist das einzige Medikament, das keine Nebenwirkung hat. Die anderen Medikamente haben Nebenwirkungen und können zu verschiedenen Krankheiten führen. Betaferon wird ausschließlich den Schwerkranken gegeben und ich bin noch nicht in diesem Stadium, dass ich dieses Medikament brauche. Außerdem bin ich noch nicht verheiratet, ich möchte Kinder. Mit allen anderen Medikamenten und Betaferon wird das nicht möglich sein. Ich weiß nicht, ob ich im Falle einer Rückkehr auch einen Job finden werde und so viel verdienen werde wie früher, aber ich bin mir sicher, dass das Medikament Betaferon viel teurer sein wird, als ich verdienen werde.

Ich möchte sagen, dass ich in Armenien keine Hilfe bekommen werde, um Medikament[e] zu kaufen. Meine Eltern sind ebenfalls behindert, sie sind taub und stumm. Meine Eltern haben zwar gearbeitet sie haben aber keine Ersparnisse und ich auch nicht. Wir haben bei meiner Oma gelebt. Meine Oma bekam die Pension, aber es war nicht möglich Ersparnisse zu machen. Ich habe eine Schwester, sie ist verheiratet und sie hat ihre eigene Familie und sie wird nicht in der Lage sein mir zu helfen.

…“

I.14. Die Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 6.12.2021 in allen Spruchpunkten abgewiesen.römisch eins.14. Die Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 6.12.2021 in allen Spruchpunkten abgewiesen.

I.14.1. Das ho. Gericht ging davon aus, dass es sich bei der bP1 um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin handelt, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP1 ist eine junge, nicht invalide, anpassungsfähige und gegenwärtig arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die bP1 aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP1 keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP1 auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.römisch eins.14.1. Das ho. Gericht ging davon aus, dass es sich bei der bP1 um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin handelt, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP1 ist eine junge, nicht invalide, anpassungsfähige und gegenwärtig arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die bP1 aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP1 keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP1 auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

I.14.2. Weiters ging das ho. Gericht davon aus, dass die bP an Multipler Sklerose und traf zur Krankheit nachfolgende Feststellungen:römisch eins.14.2. Weiters ging das ho. Gericht davon aus, dass die bP an Multipler Sklerose und traf zur Krankheit nachfolgende Feststellungen:

Multiple Sklerose ist die häufigste neurologische Erkrankung, die im jungen Erwachsenenalter zu bleibender Behinderung und vorzeitiger Berentung führen kann. Es handelt sich dabei um eine immunvermittelte, chronisch entzündliche Erkrankung des Zentralnervensystems. Bei der Multiplen Sklerose betrifft die Autoimmunreaktion vor allem die sogenannten Myelinscheiden, die die Nervenzellen gleichsam als Isolierschicht umgeben. Aber auch die Nervenzellen selbst werden bei der Encephalomyelitis disseminata, wie die MS auch genannt wird, beschädigt. Heilbar ist die Multiple Sklerose derzeit noch nicht. Mit einer optimalen Therapie lässt sich der typische Verlauf der Erkrankung aber bei vielen Patienten verzögern. Weltweit sind mehr als zwei Millionen Menschen an Multipler Sklerose erkrankt. Dabei ist die Krankheitsverteilung regional sehr unterschiedlich. Am häufigsten tritt MS in Europa und Nordamerika auf.

Multiple Sklerose beginnt meist im frühen Erwachsenenalter zwischen dem 20. und 40. Lebensjahr. Sie kann aber auch schon bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Erwachsenen höheren Alters ausbrechen. Von der weitaus häufigsten Verlaufsform - der schubförmig remittierenden MS - sind Frauen zwei- bis dreimal häufiger betroffen als Männer.

Das Erscheinungsbild der Multiplen Sklerose ist äußerst vielgestaltig. Zum einen kann sich MS prinzipiell in einer Vielzahl von neurologischen Symptomen äußern, zum anderen unterscheiden sich auch Schweregrad und Verlauf von Patient zu Patient. Zu den häufigsten und oft auch ersten Beschwerden gehören Sehstörungen. Die Betroffenen sehen beispielsweise auf einem Auge ihre Umwelt getrübt wie durch eine Milchglasscheibe oder haben im Zentrum des Blickfelds eine Sehschwäche. Doppelbilder können ebenfalls auftreten. Gefühlsstörungen, Sehstörungen und Muskelschwäche sind zwar typische Symptome der MS, prinzipiell kann aber jede durch das zentrale Nervensystem gesteuerte Funktion betroffen sein. So leiden viele Patienten bereits in einem relativ frühen Stadium an einer Beeinträchtigung der Kontrolle über die Blasenentleerung oder an sexuellen Funktionsstörungen. Als besonders belastend werden oft kognitive Störungen und eine chronische Müdigkeit empfunden. Andere psychische Auffälligkeiten, wie depressive Verstimmung oder in fortgeschrittenen Stadien eine nicht adäquate Euphorie, sind ebenfalls keine Seltenheit bei Multipler Sklerose.

Welche Symptome wann auftreten, zu welchen Beeinträchtigungen es kommt und wie ausgeprägt diese sind, ist von Patient zu Patient unterschiedlich. Es werden verschiedene Verlaufsformen unterschieden. Von zentraler Bedeutung ist dabei der Begriff des "Schubes": Ein Schub ist definiert als ein neues Symptom bzw. eine gravierende Verschlechterung bereits bekannter Symptome. Die Beschwerden müssen darüber hinaus länger als 24 Stunden anhalten.

Bei der schubförmig wiederkehrenden MS - auch "relapsing remitting MS" oder kurz RR-MS genannt - verläuft die Erkrankung in klar voneinander abgrenzbaren Schüben. Diese dauern einige Tage bis wenige Wochen an. Nach dem Schub bilden sich die aufgetretenen Symptome wieder zurück, meist binnen sechs bis acht Wochen. Anfangs ist diese Remission oft vollständig, doch je länger die Symptome bestehen und die Erkrankung andauert, desto wahrscheinlicher bleiben Restschäden zurück. Zwischen den Schüben ist der Gesundheitszustand des Patienten stabil, eine Verschlechterung findet nicht statt.

Ziel einer Therapie besteht darin, dem Betroffenen eine möglichst hohe Lebensqualität zu erhalten. Durch moderne Therapien ist es inzwischen aber möglich, die Stärke und Häufigkeit von Schüben zu verringern und somit den Verlauf der Erkrankung günstig zu beeinflussen.

Die in der MS-Behandlung eingesetzten Medikamente dienen unterschiedlichen Zwecken.

Bei der Behandlung lassen sich die folgenden drei Bereiche unterscheiden:

Schubtherapie

Die wichtigsten Medikamente in der Schubtherapie sind Kortikosteroide. Diese synthetischen Abkömmlinge des körpereigenen Hormons Cortisol wirken entzündungshemmend. In hoher Dosis über drei bis fünf Tage verabreicht, mildern und verkürzen diese Medikamente den MS-Schub und beschleunigen die anschließende Rückbildung der Symptome.

Langzeittherapie (Basistherapie)

Die Dauerbehandlung soll das Fortschreiten der MS verlangsamen oder unterbinden. Je früher mit der Basistherapie begonnen wird, desto größer ist der Behandlungserfolg. Die verabreichten Medikamente verändern den Krankheitsverlauf durch einen abschwächenden Effekt auf fehlgeleitete Immunprozesse (sog. immunmodulatorische oder immunsuppressive Therapie).

Symptomatische Therapie

Von großer Bedeutung für das Wohlbefinden und die Lebensqualität von MS-Patienten ist die symptomatische Therapie, d.h. die Behandlung von Beschwerden und Beeinträchtigungen, die durch die Erkrankung bedingt sind. Zudem sollte eine Physio- oder Ergotherapie in die Behandlung integriert werden, damit die Körperfunktionen, wie etwa eine Gehbehinderung oder eine Koordinationsstörung, durch gezieltes Training so lange wie möglich intakt bleiben. Bei Schmerzen, depressiver Verstimmung und sexuellen Funktionsstörungen können Medikamente wie Antidepressiva helfen. Auch Blasenfunktionsstörungen lassen sich behandeln - teils mit Medikamenten, teils mit anderen Maßnahmen, wie beispielsweise Beckenbodentraining. (für viele öffentlich zugängliche Quellen vgl. etwa https://www.netdoktor.at/krankheit/ms-7417)Von großer Bedeutung für das Wohlbefinden und die Lebensqualität von MS-Patienten ist die symptomatische Therapie, d.h. die Behandlung von Beschwerden und Beeinträchtigungen, die durch die Erkrankung bedingt sind. Zudem sollte eine Physio- oder Ergotherapie in die Behandlung integriert werden, damit die Körperfunktionen, wie etwa eine Gehbehinderung oder eine Koordinationsstörung, durch gezieltes Training so lange wie möglich intakt bleiben. Bei Schmerzen, depressiver Verstimmung und sexuellen Funktionsstörungen können Medikamente wie Antidepressiva helfen. Auch Blasenfunktionsstörungen lassen sich behandeln - teils mit Medikamenten, teils mit anderen Maßnahmen, wie beispielsweise Beckenbodentraining. (für viele öffentlich zugängliche Quellen vergleiche etwa https://www.netdoktor.at/krankheit/ms-7417)

I.14.3. Das Krankheitsbild wurde in Entsprechung der Feststellungen des ho. Gerichts im Jahr 2016 bei der bP in ihrem Herkunftsstaat Armenien festgestellt und die bP1 war deswegen im Herkunftsstaat auch in medizinischer Behandlung.
römisch eins.14.3. Das Krankheitsbild wurde in Entsprechung der Feststellungen des ho. Gerichts im Jahr 2016 bei der bP in ihrem Herkunftsstaat Armenien festgestellt und die bP1 war deswegen im Herkunftsstaat auch in medizinischer Behandlung. ,

Die von der bP1 genannte Erkrankung ist nach Einschätzung des ho. Gerichts im genannten Erkenntnis generell in Armenien in dem Sinne behandelbar, dass ihr entsprechende Therapien bzw. Medikamente zur Verfügung stehen und hat die bP1 auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. In Armenien sind ambulante Leistungen (praktischer Arzt, Spezialisten wie Neurologen, routinemäßige Laboruntersuchungen) für armenische Staatsbürger in Zentren der gesundheitlichen Erstversorgung (Primary Health Centers, PHC oder auch Polikliniken) kostenlos. In Jerewan ist eine stationäre und ambulante (Nach-)Behandlung durch einen Neurologen, stationäre und ambulante (Nach-)Behandlung durch einen Physiotherapeuten, sowie Untersuchungen mittels Magnetresonanz-tomographie und Computertomographie grundsätzlich verfügbar. In Jerewan existiert ein Zentrum für Neuroimmunologie und Multiple Sklerose, welches die Behandlung von MS anbietet.

Bei der bP1 wird gegenwärtig eine Therapie mit Copaxone 40mg 3x/Woche und zusätzlich Trittico 150mg 0-0-0-1/3 empfohlen. Die bP ist aktuell schubfrei.

Die bP1 hat sich vom 28.07.2021 bis 25.08.2021 zu einem Rehabilitationsverfahren in der Klinik Judendorf-Straßengel aufgehalten.

Die bP1 wurde 2x Covid 19 - am 12.03.2021 und 28.05.2021 - mit Astra Zeneka geimpft.

Bei der bP1 besteht eine milde Sehstörung und Schlafstörung.

Die bP1 ist aktuell nicht auf fremde Hilfe zur Alltagsbewältigung angewiesen.

I.14.4. Die aktuell verschriebenen Präparate sind in Armenien mit dem selben Wirkstoff erhältlich. Der Wirkstoff Glatiramer-Acetat in Copaxone ist in Armenien zwar nicht registriert, kann aber in lizenzierten Apotheken bestellt werden, wobei mit einer Wartezeit von zwei Wochen zu rechnen ist. römisch eins.14.4. Die aktuell verschriebenen Präparate sind in Armenien mit dem selben Wirkstoff erhältlich. Der Wirkstoff Glatiramer-Acetat in Copaxone ist in Armenien zwar nicht registriert, kann aber in lizenzierten Apotheken bestellt werden, wobei mit einer Wartezeit von zwei Wochen zu rechnen ist.

Ferner besteht die Möglichkeit Medikamente im Ausland zu bestellen und per Versand nach Armenien zu importieren.

Die fachspezifische Behandlung in Form von Fachärzten, Neurologen und Physiotherapeuten ist in Armenien gewährleistet und für die bP zugänglich.

MS-Patienten erhalten auf Grundlage ihrer Erkrankung keine besondere Unterstützung in Armenien. Sie können sich nur entweder kommissionell als Behinderte einstufen lassen (was eine der sozial gefährdeten Bevölkerungsgruppen darstellt. Behinderte haben Anspruch auf eine Behindertenzulage von AMD 25.500 monatlich, auf kostenlose stationäre Behandlung (ohne teure Medikamente) und je nach Schwere der Behinderung kostenlose oder kostenreduzierte Medikamente von der NEDL). Ein zweiter Weg um als MS-Patient Sozialhilfe zu erhalten, ist, wenn man als sozial bedürftig eingestuft wird. Alle armenischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Die Preise variieren zwischen 230 USD und 350 USD pro Jahr.

Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, Rentnerinnen und Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice.

Die Medical-Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In deren Aufgabengebiet fällt dabei die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Dauer von Förderungen, aber auch die Freistellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe.

I.14.5. Die volljährige bP1 war in Armenien zuletzt als Buchhalterin tätig und hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt. Es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.römisch eins.14.5. Die volljährige bP1 war in Armenien zuletzt als Buchhalterin tätig und hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt. Es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso hat die bP1 Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen.

Weiters kam hervor, dass die bP1 im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP1 daher Unterstützung durch ihre Familie und Freunde/ Bekannte erwarten.Weiters kam hervor, dass die bP1 im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP1 daher Unterstützung durch ihre Familie und Freunde/ Bekannte erwarten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige nationale oder internationale Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungs-leistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.

Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage. Im Rahmen einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangs-schwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird.

I.14.6. Die bP1 hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der Lebensunterhalt der bP1 wird durch die öffentliche Hand getragen, sie lebt von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. römisch eins.14.6. Die bP1 hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der Lebensunterhalt der bP1 wird durch die öffentliche Hand getragen, sie lebt von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und aktuell nicht selbsterhaltungsfähig.

Die bP1 hält sich zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung knapp 3 Jahren und 11 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reiste unrechtmäßig mit einem erschlichenen Schengenvisum der Kategorie C aus „touristischen Zwecken“, ausgestellt durch die deutsche Botschaft, gültig für 9 Tage im Zeitraum vom 25.12.2017 bis 17.01.2018, in das Bundesgebiet ein.

Die bP1 konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

Die bP1 möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Familienangehörige, Freunde und Bekannte der bP1 leben nach wie vor in Armenien und sich sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP1 hat im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen und ist sichtlich bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten am sozialen Leben teilzunehmen. Die bP1 zeigt sich ferner äußerst bemüht die deutsche Sprache zu erlernen, absolvierte erfolgreich die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 und trat als Dolmetscherin für Freunde und Bekannte in Erscheinung. Die bP stellte ihre guten Deutschkenntnisse auch in der Verhandlung unter Beweis.

Die bP1 ist strafrechtlich unbescholten.

Gemäß den Ermittlungen der bB steht die Identität der bP1 fest.

I.14.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien ging das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch eins.14.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien ging das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt. Durch die sog. „Samtene Revolution“ kam es zu grundlegenden Umwälzungen der politischen Verhältnisse in Armenien und befinden sich jene politischen Kräfte, welche zur Zeit der Ausreise der bP aus Armenien federführend waren, nicht mehr federführend an der Macht.Das Gericht wies auch darauf hin, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Durch die sog. „Samtene Revolution“ kam es zu grundlegenden Umwälzungen der politischen Verhältnisse in Armenien und befinden sich jene politischen Kräfte, welche zur Zeit der Ausreise der bP aus Armenien federführend waren, nicht mehr federführend an der Macht.

Das ho. Gericht hielt weiters folgende Umstände zur medizinischen Versorgung in Armenien fest:

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 20.6.2021). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 20.6.2021).

Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 20.6.2021).

Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6% des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50% aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020).

Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020).

Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt (IOM 2020).

Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019).

Für die stationäre Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Für die stationäre Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019).

Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 20.6.2021).

Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungs-möglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 20.6.2021).

Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind (AA 20.6.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021

?        ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020

?        EVN Report / Shant Shekherdimian, Nerses Kopalyan (22.3.2020): Armenia Combats the Coronavirus: State Capacity and the Diaspora, https://www.evnreport.com/readers-forum/armenia-combats-the-coronavirus-state-capacity-and-the-diaspora, Zugriff 24.4.2020

?        IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 16.2.2021

?        MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019

?        MedCOI - Medical Country of Origin Information / Belgian Desk on Accessibility (12.11.2019): BDA 7075, Zugriff 24.6.2020

Behandlung von MS

In Yerevan ist eine stationäre und ambulante (Nach-)Behandlung durch einen Neurologen, stationäre und ambulante (Nach-)Behandlung durch einen Physiotherapeuten, sowie Untersuchungen mittels Magnetresonanztomographie und Computertomographie grundsätzlich verfügbar.

In Armenien sind ambulante Leistungen (praktischer Arzt, Spezialisten wie Neurologen, routinemäßige Laboruntersuchungen) für armenische Staatsbürger in Zentren der gesundheitlichen Erstversorgung (Primary Health Centers, PHC oder auch Polikliniken) kostenlos. Medikamente, die auf der National Essential Drug List (NEDL) stehen, sind in den PHCs für Angehörige einer sozial gefährdeten Bevölkerungsgruppe oder bei bestimmten Erkrankungen ambulant ebenfalls kostenlos oder preisreduziert zu haben. Angehörige dieser Gruppen erhalten im Rahmen des Basic Benefit Package (BBP) auch stationäre Behandlung kostenlos (außer teure Medikamente). Multiple Sklerose (MS) ist nicht unter diesen Erkrankungen. MS-Patienten erhalten auf Grundlage ihrer Erkrankung also keine besondere Unterstützung. Sie können sich nur entweder kommissionell als Behinderte einstufen lassen (Was eine der sozial gefährdeten Bevölkerungsgruppen darstellt. Behinderte haben Anspruch auf eine Behindertenzulage von AMD 25.500 monatlich, auf kostenlose stationäre Behandlung (ohne teure Medikamente) und je nach Schwere der Behinderung kostenlose oder kostenreduzierte Medikamente von der NEDL). Ein zweiter Weg um als MS-Patient Sozialhilfe zu erhalten ist, wenn man als sozial bedürftig eingestuft wird.

Wenn ein bestimmtes Medikament in Armenien nicht registriert ist, darf es zum persönlichen Gebrauch aus dem Ausland bestellt werden (außer Betäubungsmittel und Psychopharmaka) und zwar im Ausmaß von bis zu fünf Medikamenten, je drei Packungen, einmal im Kalenderjahr. Will man mehr importieren, braucht man eine Genehmigung. Die MedCOI-Quelle empfiehlt dazu folgende Website: https://am.globbing.com/en/buy-for-me. Dort findet sich eine schrittweise Anleitung zur Bestellung von Medikamenten. Der Import nicht registrierter Arzneimittel wurde während der COVID-19-Pandemie von der Regierung durch ein vereinfachtes Verfahren erleichtert (vgl. ho. Erk. vom 06.04.2021 GZ. L515 2168152-1/30E ua.; mündl. Beschwerdevhdlg Seite 7).Wenn ein bestimmtes Medikament in Armenien nicht registriert ist, darf es zum persönlichen Gebrauch aus dem Ausland bestellt werden (außer Betäubungsmittel und Psychopharmaka) und zwar im Ausmaß von bis zu fünf Medikamenten, je drei Packungen, einmal im Kalenderjahr. Will man mehr importieren, braucht man eine Genehmigung. Die MedCOI-Quelle empfiehlt dazu folgende Website: https://am.globbing.com/en/buy-for-me. Dort findet sich eine schrittweise Anleitung zur Bestellung von Medikamenten. Der Import nicht registrierter Arzneimittel wurde während der COVID-19-Pandemie von der Regierung durch ein vereinfachtes Verfahren erleichtert vergleiche ho. Erk. vom 06.04.2021 GZ. L515 2168152-1/30E ua.; mündl. Beschwerdevhdlg Seite 7).

Laut MedCOI-Berichten sind die Wirkstoffe Escitalopram in Cipralex und Colecalciferol (Vitamin D3) in Olevit verfügbar. Der Wirkstoff Glatiramer-Acetat in Copaxone ist in Armenien nicht registriert. Das Medikament kann nur in lizenzierten Apotheken bestellt werden, wobei mit einer Wartezeit von zwei Wochen zu rechnen ist (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.04.2019; AS 403).

„Multiple Sklerose“ steht auf Beschluss der Regierung der Republik Armenien Nr. 1717-N vom 23.11.2006 nicht in der Liste der Erkrankungen, bei deren Vorhandensein ambulatorische Polikliniken, Fürsorgestellen und weitere krankenhäusliche medizinische Einrichtungen die notwendigen Medikamente kostenlos zur Verfügung stellen. (…) Außerdem wird mitgeteilt, dass das Arzneimittel aus der erwähnten Liste „Kopaxon“ in der Republik Armenien nicht registriert ist. Es sei erwähnt, dass Patienten mit der Diagnose „Multiple Sklerose“ als Menschen mit Invalidität, in der Liste der sozial schwachen und einzelnen (Sonder) Gruppen der Bevölkerung stehen und kostenlose Privilegien und zwar medizinische Hilfeleistungen und auch Sonderbedingungen (darunter Instrumental- und Laboruntersuchungen) genießen (auszugsweise Wiedergabe aus der Beweismittelvorlage der bP, Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums vom 01.08.2018‘; AS 443).

Das ho. Gericht ging abschließend davon aus, dass die bP1 nicht den von ihr behaupteten Bedrohungen ausgesetzt war bzw. ist sie im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt.

Die bP1 ist im Falle einer Rückkehr nach Armenien keinen Repressalien ausgesetzt und findet sie eine ausreichende Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat vor.

Die bP leidet an keiner Erkrankung, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien das armenische Gesundheitssystem offen.

I.15 Einer gegen das oa. Erkenntnis eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit ho. Beschluss vom 19.1.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 21.2.2022, Ra 2022/01/0023 wies der VwGH die Revision unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zur Relevanz von Erkrankungen im Allgemeinen und von Multipler Sklerose vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien zurück.römisch eins.15 Einer gegen das oa. Erkenntnis eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit ho. Beschluss vom 19.1.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 21.2.2022, Ra 2022/01/0023 wies der VwGH die Revision unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zur Relevanz von Erkrankungen im Allgemeinen und von Multipler Sklerose vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien zurück.

I.16. In weiterer Folge sagte die Republik Armenien mit Schreiben vom 21.4.2022 der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung zu. Mit E-Mail vom 16.5.2022 legte die bP über ihren Vertreter das Schreiben eines Arztes vor, wonach sie aufgrund einer vorliegenden Schwangerschaft fluguntauglich sei.römisch eins.16. In weiterer Folge sagte die Republik Armenien mit Schreiben vom 21.4.2022 der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung zu. Mit E-Mail vom 16.5.2022 legte die bP über ihren Vertreter das Schreiben eines Arztes vor, wonach sie aufgrund einer vorliegenden Schwangerschaft fluguntauglich sei.

I.17. Am 21.7.2022 wurde die bP2 geboren. Die bP1 gab an, den Kindesvater namentlich nicht benennen zu können.römisch eins.17. Am 21.7.2022 wurde die bP2 geboren. Die bP1 gab an, den Kindesvater namentlich nicht benennen zu können.

Gegenständliches Verfahren

I.18. Am 14.9.2022 brachte die bP für sich einen Folgeantrag und für die bP2 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.18. Am 14.9.2022 brachte die bP für sich einen Folgeantrag und für die bP2 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die bP1 verwies neuerlich auf ihre Erkrankung an MS, die in Österreich durchgeführte Behandlung und die im Vergleich zu Österreich schlechteren Behandlungsmöglichkeiten.

An ihrer Erkrankung hätte sich im Vergleich zum Erstverfahren nichts geändert. Eine Auskunft beim armenischen Gesundheitsministerium hätte ergeben, dass das im Erstverfahren genannte Medikament nach wie vor nicht erhältlich und der Import verboten sei. Die Behandlungskosten von Multipler Sklerose würde vom Staat nicht übernommen.

In Bezug auf ihre familiären Anknüpfungspunkte ihre materielle Versorgungslage wiederholte die bP1 im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Erstverfahren. Nunmehr sei sie eine alleinerziehende Mutter, welche nicht für ihren und den Unterhalt der bP2 aufkommen könne.
In Bezug auf ihre familiären Anknüpfungspunkte ihre materielle Versorgungslage wiederholte die bP1 im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Erstverfahren. Nunmehr sei sie eine alleinerziehende Mutter, welche nicht für ihren und den Unterhalt der bP2 aufkommen könne.,

Seitens der bB wurde eine Anfrage an ihre Staatendokumentation gerichtet, welche zusammengefasst ergab, dass sich an den Behandlungsmöglichkeiten von Multipler Sklerose, so wie sie im Erstverfahren festgestellt wurden, nichts änderte. Jedenfalls trat keine Verschlechterung ein.

In Bezug auf die bP2 wurde vorgebracht, dass diese von der bP1 abhängig ist und ebenso wie die bP2 über keine Existenzgrundlage in Armenien verfügt.

I.19 Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit den im Spruch ersichtlichen Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde mit 14 Tagen gesetzt.römisch eins.19 Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit den im Spruch ersichtlichen Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde mit 14 Tagen gesetzt.

Begründend führte die bB aus, dass die bP in Armenien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Ebenso spreche die allgemeine Lage in Armenien nicht gegen eine Rückkehr der bP.

Der bP1 finde in Armenien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten und eine Existenzugrundlage vor. Die Pflege und Obsorge der bP2 sei durch die bP1 gesichert.

Ein unter § 57 AsylG zu subsumierender Sachverhalt kam nicht hervor. Ebenso könne im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen. Die festgesetzte Frist für die freiwillige Ausreise würde sich aus § 55 FPG ergeben.Ein unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierender Sachverhalt kam nicht hervor. Ebenso könne im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen. Die festgesetzte Frist für die freiwillige Ausreise würde sich aus Paragraph 55, FPG ergeben.

I.20. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, in welcher das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt wurde. Die bP gingen resümierend davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.römisch eins.20. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, in welcher das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt wurde. Die bP gingen resümierend davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.

I.20.1. Nach Aktenvorlage richtete das ho. Gericht eine Anfrage an einen in Armenien tätigen Anwalt mit der Frage, ob der Import des von der bP konsumierte und in Armenien nicht erhältliche Medikament tatsächlich verboten ist. Im Rahmen einer Anfragebeantwortung brachte der Vertrauensanwalt vor, dass zwar der Import ohne Lizenz verboten ist, es aber der bP1 beim Nachweis des entsprechenden Bedarfs frei steht, auch als Privatperson eine solche Lizenz zu erwerben und im Anschluss das Medikament zu importieren.römisch eins.20.1. Nach Aktenvorlage richtete das ho. Gericht eine Anfrage an einen in Armenien tätigen Anwalt mit der Frage, ob der Import des von der bP konsumierte und in Armenien nicht erhältliche Medikament tatsächlich verboten ist. Im Rahmen einer Anfragebeantwortung brachte der Vertrauensanwalt vor, dass zwar der Import ohne Lizenz verboten ist, es aber der bP1 beim Nachweis des entsprechenden Bedarfs frei steht, auch als Privatperson eine solche Lizenz zu erwerben und im Anschluss das Medikament zu importieren.

I.20.2. Das ho. Gericht ordnete für den 29.11.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurde den bP ein Fragenkatalog übermittelt, in welchem im Wesentlichen das bisherige in diesem, sowie im Erstverfahren erstattete Vorbringen wiederholt wurde.römisch eins.20.2. Das ho. Gericht ordnete für den 29.11.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurde den bP ein Fragenkatalog übermittelt, in welchem im Wesentlichen das bisherige in diesem, sowie im Erstverfahren erstattete Vorbringen wiederholt wurde.

Am Beginn der Verhandlung wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. Der weitere wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:Am Beginn der Verhandlung wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. Der weitere wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

„…

RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?

P: Ich möchte sagen, dass ich seit meinem ersten Tag in Österreich dem Staat Österreich sehr dankbar bin und ich versuchte immer meine Dankbarkeit durch ehrenamtliche Arbeit auszudrücken.

RI: Hat sich an dem Sie betreffenden Sachverhalt, abgesehen vom Umstand, dass Sie nunmehr Mutter sind, etwas im Vergleich zu jenem, den sie im ersten Asylverfahren schilderten, etwas geändert?

P: Der Grund warum ich nicht nach Armenien kann, weil ich ein Medikament Namens Copaxone bekomme und ich kann ohne dieses Medikament nicht überleben (nach Rückübersetzung: bzw. ich werde behindert sein) und mein Sohn würde ohne Betreuung bleiben. Auch meine Eltern sind zweites Grades behindert. Meine Schwester hat ihre eigene Familie und würde nicht in der Lage sein, das Kind zu betreuen. Nur ich stehe meinem Sohn bei und wenn ich nicht in der Lage sein werde, das Kind zu pflegen, würde mein Sohn ohne Betreuung bleiben.

RI: Unter welchen Umständen lebt ihre Schwester?

P: Meine Schwester lebt im Stadt XXXX . Sie hat zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Die Tochter ist 7 Jahre alt und der Sohn ist 6 Jahre alt. Beide sind Schulkinder. Meine Schwester arbeitet bei einer Telefongesellschaft. Ich habe Ihnen vorgelegt, eine Bestätigung über die Höhe ihres Gehaltes. (nach Rückübersetzung: Meine Schwester wohnt mit ihrer Familie in einer Zweizimmer-Wohnung, sie sind vier Personen)P: Meine Schwester lebt im Stadt römisch 40 . Sie hat zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Die Tochter ist 7 Jahre alt und der Sohn ist 6 Jahre alt. Beide sind Schulkinder. Meine Schwester arbeitet bei einer Telefongesellschaft. Ich habe Ihnen vorgelegt, eine Bestätigung über die Höhe ihres Gehaltes. (nach Rückübersetzung: Meine Schwester wohnt mit ihrer Familie in einer Zweizimmer-Wohnung, sie sind vier Personen)

RI: Wie ist das Verhältnis zu ihrer Schwester?

P: Wir haben ein gutes Verhältnis.

RI: Sie beantragten die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Welches konkrete Vorbringen ihrerseits bedarf dezidiert einer Beschwerdeverhandlung, damit es vorgebracht werden kann?

P: Ich möchte Ihnen sagen, dass ich nicht nach Armenien zurückkann, weil ich dort mein Medikament nicht bekommen kann. Ich bin seit 2016 krank. Ich versuchte, die zwei Medikamente Copaxone und Betaferon zu besorgen. Diese gibt es jedoch in Armenien nicht. Ich versuchte, diese über Russland zu kaufen. Diese gibt es auch in Russland nicht und von Griechenland habe ich eine Antwort bekommen und dies ist nur mit einem Rezept aus Griechenland möglich. Ich kann dieses Medikament nicht in Armenien bekommen. Ich habe außerdem auch versucht zu unternommen, über das Internet die Medikamente zu kaufen. Das ist mir nicht gelungen. Ich wollte noch etwas sagen, aber habe es vergessen. Ich habe in Armenien auch das Medikament Lefluonia verschrieben bekommen. Ich habe das Medikament fünf Monate lang eingenommen, aber da ist meine Erkrankung rezidiviert. Ich war gezwungen, fünf Infusionen mit Cortison zu bekommen. Danach ist es mir besser gegangen und ich nahm wieder zahlreiche Versuche das Medikament Copaxone in Armenien zu bekommen. Da ist mir wieder nicht gelungen. Als ich nach Österreich kam und zum ersten Mal beim Arzt war und ihm erzählte, dass ich das Medikament Lefluonia wegen meiner Krankheit genommen habe. Der Arzt meinte, dass dieses Medikament in Österreich Arava heißt und nicht gegen meine Krankheit ist. Daraufhin habe ich eine Anfrage nach Armenien geschickt und gefragt, ob das Medikament Lefluonia gegen meine Erkrankung MS vorgesehen ist. Ich bekam eine bejahende Antwort. Wie kann ich zurück nach Armenien, wenn meine Erkrankung dort mit einem Medikament für eine andere Erkrankung behandelt wird.

RI: Woher kannten Sie das Medikament Copaxone in Armenien schon?

P: Mein Arzt hat mir ein Rezept verschrieben. Im Rezept standen vier Medikamente, Copaxone, Betaferon, ich kann mich an das dritte nicht erinnern und das vierte war Lefluonia.

RI: Wie konnte Ihnen der Arzt Copaxone verschreiben, wenn das in Armenien gar nicht zugelassen ist?

P: Dieses Medikament wird bis jetzt verschrieben und es wird gesagt, wenn man es selber besorgen kann, dann kann man es nehmen. In Armenien ist nur Lefluonia zugelassen. Ich habe in Internet auf Facebook eine armenische junge Frau gefunden, die ebenfalls an meiner Krankheit MS erkrankt ist. Ich habe nicht gezielt nach ihr gesucht. Ich habe sie zufällig auf Facebook gefunden. Ich habe auch gesehen, dass ihre Freunde, Geld spenden für sie und für ihre Behandlung sammeln. Es stand auch ihre Telefonnummer auf Facebook, ich habe sie kontaktiert und habe dann erfahren, dass sie bei der gleichen Ärztin in Behandlung ist, bei welcher ich war. Sie hat die ganze Behandlung von Anfang selbstständig und durch Spenden finanziert und hat auch von der Ärztin ein Rezept mit vier Medikamenten verschrieben bekommen. Das habe ich Ihnen auch vorgelegt. Ich habe das Rezept dieser Frau vorgelegt, wo an der ersten Stelle Copaxone steht. Ihr wurde gesagt, wenn sie das Medikament besorgen können, dann soll sie die Behandlung mit Copaxone beginnen, weil es leicht ist und zu weniger Nebenwirkungen führt.

RI: Welche konkreten Umstände trafen in Bezug auf Ihren Gesundheitszustand seit der Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein?

P: Nein, gottseidank ist mein gesundheitlicher Zustand stabil geblieben, dank dem Medikament Copaxone.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ja.

RI: Stellen Sie sich bitte kurz vor.

P: Ich bin XXXX , ich bin geboren am XXXX , ich bin geboren in der armenischen Stadt XXXX . Seit 2018 bin ich in Österreich. P: Ich bin römisch 40 , ich bin geboren am römisch 40 , ich bin geboren in der armenischen Stadt römisch 40 . Seit 2018 bin ich in Österreich.

RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?

P: Habe ich gestern in der Früh mit einer ukrainischen Frau zum Zahnarzt gegangen, sie hat Beschwerde gehabt nach einer Prothese. Wir sind zurück nachhause gegangen dann und haben den Kindern essen gemacht. Dann bin ich mit dem ukrainischen Mann zum Hausarzt gegangen, er brauchte Medikamente.

RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen?

P: In der Früh 6 Uhr bin ich mit Zug nach Meidling gefahren und von Meidling nach Linz bin ich mit Zug gefahren und dann mit dem Bus hierher.

RI: Haben Sie die Integrationsprüfung abgelegt?

P: Ja, natürlich die B1 Prüfung und die Integrationsprüfung auch.

RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Es wurde die Abweisung damit begründet, dass ich das Medikament in Armenien erwerben konnte. Ich bin damit nicht einverstanden, weil erstens ich habe keine ausreichenden finanziellen Mittel um das Medikament zu besorgen. Zweitens ein Erwerb des Medikamentes in Armenien nicht möglich ist, weil es in Armenien nicht zugelassen ist. Drittens wenn ich in Österreich das Medikament in der Apotheke kaufe, muss ich das Medikament in einer Kühltasche nachhause tragen und sofort einkühlen. Ich bezweifele, dass bei einem Kauf in Armenien die Kühlkette ununterbrochen eingehalten wird.

RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Ich muss dann entscheiden wo ich hingehe, weil ich keine Unterkunft in Armenien habe.

RI: Welche Versuche –schildern Sie bitte auch die erfolglosen- unternahmen Sie seit ihrem Aufenthalt in Österreich, um in den Besitz eines unbedenklichen nationalen Identitäts-dokuments zu kommen, um ihre Identität nachweisen zu können?

P: Ich habe beim zweiten Asylantrag meine ID-Card vorgelegt. Ich habe bei der Wiener Fremdenpolizei meine ID-Card vorgelegt. Die Behörde hat sich die Karte angeschaut und gemeint, diese brauchen wir nicht. Ich habe Österreich nicht verlassen, deswegen habe ich keinen Reisepass beantragt.

Die P gibt an, die ID-Card heute nicht bei sich zu haben. Es wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Kopie bzw. ein Scann vorgelegt.

RI: Sie stellten bereits einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ebenso wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Warum sind sie damals Ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachgekommen?

P: Ich war damals schon schwanger und mein Arzt hat mir gesagt, dass schwangerer Patienten mit MS nicht fliegen dürfen, da sie zu einer Risikogruppe angehören.

RI: Wollen Sie etwas zum Antrag Ihres Sohnes vorbringen?

P: Das Kind ist bei mir. Nein, deswegen habe ich auch einen Antrag auf Familien-zusammenführung gestellt.

RI: Wollen Sie zum Vater Ihres Kindes weitergehende als die bereits getätigten Angaben machen?

P: Ich kann über ihn nicht viel sagen, wir haben kurz eine Beziehung geführt. Nachdem wir uns getrennt haben, habe ich versucht ihn zu finden, dies ist mir jedoch nicht gelungen und zwei Wochen später, nachdem er weggegangen ist, habe ich festgestellt, dass ich schwanger bin. Wir haben uns nicht sehr lange gekannt.

RI stellt fest, dass aufgrund des geringen Alters der P2 deren Befragung ausscheidet.

RI: Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an das BFA gerichtet, welche Maßnahmen mit dem Zielt, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden gesetzt wurden und woran diese scheiterten. Hierauf gab das BFA an, dass ihnen aufgrund der Schwangerschaft iVm MS Flugunfähigkeit attestiert wurde.RI: Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an das BFA gerichtet, welche Maßnahmen mit dem Zielt, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden gesetzt wurden und woran diese scheiterten. Hierauf gab das BFA an, dass ihnen aufgrund der Schwangerschaft in Verbindung mit MS Flugunfähigkeit attestiert wurde.

P: Nein, ich möchte nichts hinzufügen.

RI: Ebenso wurde seitens des ho. Gerichts eine Anfragebeantwortung an einen in Armenien tätigen Rechtsanwalt (dessen Qualifikationsprofil wird erörtert) gestellt, ob eine legale Möglichkeit besteht, in Armenien nicht registrierte Medikamente im Allgemeinen und Glatirameracetat im Besonderen besteht. Diese Anfrage ergab, dass ein Import möglich ist (RI erörtert anhand öffentliche zugänglicher Quellen den Preis der importierten Ware)

P: Sie haben Konvolut von Unterlagen mir übermittelt und wo auch das Gesetz erwähnt wurde. Ich habe alles gelesen, was sie mir geschickt haben. Ich habe auch das Gesetz auf Armenisch ganz genau studiert. In diesem Gesetz steht, dass bei einer Rückkehr nach Armenien ich höchsten drei Packungen des behandelnden Medikaments mitnehmen darf und danach einen Vertrag mit dem Gesundheitsministerium abschließen soll. Nach der Genehmigung kann ich dann schon selber das Medikament kaufen. Das Problem ist aber, dass ich aus finanziellen Gründen es nicht kaufen kann, da das Medikament Copaxone sehr teuer ist. Auch die Lieferung in einem Kühlcontainer schränkt den Erwerb sehr ein.

RI: Wie oft brauchen Sie dieses Medikament?

P: Drei Spritzen pro Woche und eine Packung beinhaltet 12 Spritzen.

RI reicht die entsprechenden erörterten Unterlagen bei vollständigen Eintreffen zum Parteiengehör nach.

Fragen der RV

RV: Angenommen Sie dürfen in Österreich bleiben, wie würden Ihr Leben in fünf Jahren ausschauen?Regierungsvorlage, Angenommen Sie dürfen in Österreich bleiben, wie würden Ihr Leben in fünf Jahren ausschauen?

P (auf Deutsch): Wenn ich bekomme eine positive Antwort, hätte ich schon eine Arbeit in Kindergarten. Mein Sohn ist zuhause alleine, wir haben eine Nachbarin sie hat auch ein Kind, die Kinder spielen gemeinsam. Ich könnte dann meinen Sohn in den Kindergarten mitnehmen. Ich möchte mich auf die B2 Prüfung vorbereiten und mein Wunsch ist es, dass ich bei der Caritas arbeite und den Leuten, die Flüchtlinge sind zu helfen, dass sie in Österreich ihren richtigen Weg finden können.

Stellungnahme der RV:

RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.

RV verweist auf das Beschwerdevorbringen und das noch einzuräumende Parteiengehör. Regierungsvorlage verweist auf das Beschwerdevorbringen und das noch einzuräumende Parteiengehör.

RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

P (auf Deutsch): Ich habe alles gesagt, ich bin Österreich sehr dankbar, ich habe auch in Armenien gearbeitet und Steuern bezahlt, müsste aber meine Behandlung selbst bezahlen. Ich hoffe, dass ich in Österreich arbeiten und Steuern bezahlen kann und so meine Behandlung finanzieren kann.

…“

Das Vorbringen in der Beschwerde stellte die letzte Äußerung der bP im Verfahren dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei der bP1 handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die bP1 ist eine junge, nicht invalide, anpassungsfähige und gegenwärtig arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die bP1 aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP1 leidet an Multipler Sklerose. In Bezug auf den Verlauf und die Behandlung dieser Krankheit wird auf die bereits zitierten Feststellungen in das Erstverfahren beendende ho. Erkenntnis verwiesen.

Bei der bP1 besteht eine milde Sehstörung und Schlafstörung.

Die bP1 ist aktuell nicht auf fremde Hilfe zur Alltagsbewältigung angewiesen.

In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten, den Zugang zum armenischen Sozialsystem, sowie ihren in Armenien aufhältigen Familienmitglieder wird ebenfalls auf die bereits zitierten Feststellungen in das Erstverfahren beendende ho. Erkenntnis verwiesen.

Die volljährige bP1 war in Armenien zuletzt als Buchhalterin tätig und hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt. Es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige nationale oder internationale Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungs-leistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.

Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des Armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at.

Die genannten Quellen wurden den bP bereits gemeinsam mit der Ladung zur Kenntnis gebracht.

Bei der Republik Armenien handelt es sich nach wie vor um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG. Es gilt somit der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit.Bei der Republik Armenien handelt es sich nach wie vor um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. Es gilt somit der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit.

Die bP2 wurde in Österreich geboren. Ihre Pflege und Obsorge ist durch die bP1 gesichert. Sie verfügt über die selben familiären Anknüpfungspunkte wie die bP1 und gilt das für die bP1 Gesagte sinngemäß.

Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage. Im Rahmen einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird.

Die bP haben keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der Lebensunterhalt der bP wird durch die öffentliche Hand getragen, sie leben von der Grundversorgung, und sind aktuell nicht selbsterhaltungsfähig.

Die bP1 hält sich seit 6 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste unrechtmäßig mit einem erschlichenen Schengenvisum der Kategorie C aus „touristischen Zwecken“, ausgestellt durch die XXXX Botschaft, gültig für 9 Tage im Zeitraum vom XXXX .12.2017 bis XXXX .01.2018, in das Bundesgebiet ein.Die bP1 hält sich seit 6 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste unrechtmäßig mit einem erschlichenen Schengenvisum der Kategorie C aus „touristischen Zwecken“, ausgestellt durch die römisch 40 Botschaft, gültig für 9 Tage im Zeitraum vom römisch 40 .12.2017 bis römisch 40 .01.2018, in das Bundesgebiet ein.

Die bP2 hält sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet auf.

Die bP1 konnte ihren Aufenthalt ursprünglich lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Aufgrund der festgestellten Fluguntauglichkeit unterblieb eine Abschiebung nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens.

Ebenso wurde der Aufenthalt der bP2 durch die unbegründete Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert.

Die bP möchte offensichtlich gemeinsam mit der bP2 ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellungen im Bundesgebiet auf. Familienangehörige, Freunde und Bekannte der bP leben nach wie vor in Armenien und sich sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP hat im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen und ist sichtlich bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten am sozialen Leben teilzunehmen. Die bP1 zeigt sich ferner äußerst bemüht die deutsche Sprache zu erlernen, absolvierte erfolgreich die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 und trat als Dolmetscherin für Freunde und Bekannte in Erscheinung. Sie bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die Vornahme gemeinnützer Tätigkeiten. Die bP stellte ihre guten Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau B1 auch in den Verhandlungen unter Beweis. Insbesondere in der gegenständlichen Verhandlung war sei in der Lage über erhebliche Teile ohne Dolmetscherin zu kommunizieren. Sie möchte in Österreich als Kindergartenassistentin arbeiten. Die bP1 hat die Integrationsprüfung abgelegt.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Gemäß der Einschätzung der bB steht die Identität der bP fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

II.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch zwei.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst.

II.1.3. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt. römisch zwei.1.3. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.

II.1.4. In Bezug auf die weiteren Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage und des Gesundheitssystems in Armenien im Allgemeinen, sowie zu dem Behandlungsmöglichkeiten von Multipler Sklerose wird ebenfalls auf die bereits zitierten Feststellungen in das Erstverfahren beendende ho. Erkenntnis verwiesen.römisch zwei.1.4. In Bezug auf die weiteren Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage und des Gesundheitssystems in Armenien im Allgemeinen, sowie zu dem Behandlungsmöglichkeiten von Multipler Sklerose wird ebenfalls auf die bereits zitierten Feststellungen in das Erstverfahren beendende ho. Erkenntnis verwiesen.

II.1.5.Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnsiche Armenier nach Armenien. UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com Die Ankommenden werden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine allgemeine humanitäre Notlage bestehen nicht (100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at.römisch zwei.1.5.Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnsiche Armenier nach Armenien. UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com Die Ankommenden werden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine allgemeine humanitäre Notlage bestehen nicht (100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den vorgelegten Dokumenten sowie den behördlichen Ermittlungen.römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den vorgelegten Dokumenten sowie den behördlichen Ermittlungen.

II.2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. römisch zwei.2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.

Soweit das ho. Gericht auf auf die bereits zitierten Feststellungen in das Erstverfahren beendende ho. Erkenntnis verweist, ist festzuhalten, dass sich aus den dem gegenständlichen Verfahren zur Grunde liegenden und der bP zur Kenntnis gebrachten Quellen (ua. auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und der sonstigen genannten Quellen) ergibt, dass sich in Bezug auf diese Feststellungen in Bezug auf die Lage der bP keine Änderungen ergaben.

Die bP traten den Quellen und deren Kernaussagen - wie folgt - nicht konkret und substantiiert entgegen.

Soweit zu diesen Feststellungen keine Quellen genannt werden, wird auf den Umstand verwiesen, dass es sich hierbei um für die bP als armenische Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde notorisch bekannt Quellen handelt.

Das Krankheitsbild der bP ergibt sich aus den von ihr vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmitteln. Die allgemeinen Ausführungen zum typischen Krankheitsbild und dem typischen Verlauf ergibt sich aus der Einsichtnahme in öffentlich zugängliche, elektronische Quellen, welche hierüber in ihrem Aussagekern übereinstimmend berichten.

In Bezug auf die der bP offen stehenden Behandlungsmöglichkeiten wird auf die bereits zitierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB verwiesen, auf das in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 06.04.2021 GZ. L515 2168152-1/30E ua., und das im gegenständlichen erörterte Beweisergebnis verwiesen.

Sofern wiederholt festgehalten wird, dass das Medikament Copaxone in Armenien nicht verfügbar sei, so wird dem entgegengehalten, dass der darin enthaltene Wirkstoff Glatiramer-Acetat in Übereinstimmung mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und dem Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums in Armenien zwar nicht registriert, aber dennoch in lizenzierten Apotheken erhältlich ist. Darüber hinaus könnte das Medikament bei Bedarf vom Ausland aus importiert werden.

Hinsichtlich des Einwandes der fehlenden Leistbarkeit der notwendigen medizinischen Behandlung insbesondere der Medikamente, wird von Seiten des ho. Gerichts nicht verkannt, dass in Armenien Multiple Sklerose nicht in der Liste der Erkrankungen aufscheint, bei deren Vorhandensein die notwendigen Medikamente kostenlos zur Verfügung stehen, wiewohl aber mehrere Möglichkeiten offenstehen um an (kostenlose) medizinische Hilfeleistungen zu gelangen und verschiedene Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen, ua. beeinträchtigten Personen. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice. Die Medical-Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In deren Aufgabengebiet fällt dabei die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Dauer von Förderungen, aber auch die Freistellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe. RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen. Darüber hinaus steht es der bP frei, sich an nationale und internationale Organisationen und NGOs zu wenden, welche Projekte betreiben, die der Reintegration von Rückkehrern dienen oder aber Dienstleistungen für vulnerable Personen zur Verfügung stellen, hierzu wird die NGO „Mission Armenia“ erwähnt (https://www.unhcr.org/partners/ngodirectory/48fdec801a/mission-armenia.html, Zugriff am 25.11.2021).

Schließlich wird im Hinblick auf die behauptete fehlende Leistbarkeit des Medikaments Copaxone mit dem Wirkstoff Glatiramer-Acetat darauf hingewiesen, dass ein anderslautendes Präparat mit dem selben Wirkstoff – beispielsweise im indischen Onlinehandel (vgl. etwa https://dir.indiamart.com/impcat/copaxone.html: Glatiramer-Acetat Packaging 30 Phiolen für 295 INR = 3,53 EUR; Im Jahre 25.11.2021 [nunmehr inflationsangepasst]) – zu einem deutlich kostengünstigeren Preis, als der von der bP genannten Preisklasse bezogen werden kann, welcher für die bP bei Ausschöpfung sämtlicher ihr zur Verfügung stehender Ressourcen aufbringbar sein wird.Schließlich wird im Hinblick auf die behauptete fehlende Leistbarkeit des Medikaments Copaxone mit dem Wirkstoff Glatiramer-Acetat darauf hingewiesen, dass ein anderslautendes Präparat mit dem selben Wirkstoff – beispielsweise im indischen Onlinehandel vergleiche etwa https://dir.indiamart.com/impcat/copaxone.html: Glatiramer-Acetat Packaging 30 Phiolen für 295 INR = 3,53 EUR; Im Jahre 25.11.2021 [nunmehr inflationsangepasst]) – zu einem deutlich kostengünstigeren Preis, als der von der bP genannten Preisklasse bezogen werden kann, welcher für die bP bei Ausschöpfung sämtlicher ihr zur Verfügung stehender Ressourcen aufbringbar sein wird.

Hinsichtlich des dargelegten Krankheitsbildes der bP ist hervorzuheben, dass unter Zugrundelegung der zusammengetragenen Ermittlungsergebnisse und vorgelegten Befunde die bP an einer unheilbaren, beobachtungs- und behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet und dies auch von der bB festgestellt wurde.

Im Sinne der oa. Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Abschiebung ein Vorrat an etwaig notwendigen Medikamenten ausgehändigt wird, um die erste Zeit nach der Rückkehr bis zur Beschaffung neuer entsprechender Medikamente zu überbrücken.

Sofern der bP auch Antidepressiva in Form des Arzneimittels Trittico empfohlen wurde, so darf darauf hingewiesen werden, dass entsprechende beruhigende, stimmungsaufhellende Medikamente im Herkunftsstaat verfügbar und der bP zugänglich sind.

Im Lichte der oa. Ausführungen ist festzuhalten, dass sich der in der Beschwerdeschrift in Frage gestellte Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten in Armenien und die behauptete fehlende Leistbarkeit als substanzlos erweist. Adäquate Behandlungsmöglichkeiten, Fachärzte, Physiotherapeuten und der Zugang und die Verfügbarkeit entsprechender Medikamente in Armenien sind in Gesamtschau der Quellenlage gegeben. Hinzu kommt, dass Fachärzte in Armenien bereits das Krankheitsbild der bP feststellen und erste Behandlungsschritte setzen konnten.

Soweit das ho. Gericht seine Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens auf die Ausführungen genannten Vertrauensanwaltes stützt geht das ho. Gericht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertrauensanwaltes eine gewichtige Beweiskraft zukommt.

Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.,

Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Dem Anwalt war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrens-ausganges zu unterstellen und zeigten die Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht auf. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherche oder Einschätzung im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstattete die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Dem Anwalt war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrens-ausganges zu unterstellen und zeigten die Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht auf. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherche oder Einschätzung im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstattete die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.,

Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan, empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.
Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan, empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.,

Beim Rechtsanwalt handelt es sich um einen gebürtigen Armenier.
Beim Rechtsanwalt handelt es sich um einen gebürtigen Armenier.,

Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.
Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.,

Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.
Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.,

Ebenso konnte sich der entscheidende Richter anlässlich zweier Aufenthalte des genannten Anwaltes in Österreich von seiner hohen fachlichen Reputation überzeugen und wird diese seitens des ho. Gerichts laufend evaluiert.
Ebenso konnte sich der entscheidende Richter anlässlich zweier Aufenthalte des genannten Anwaltes in Österreich von seiner hohen fachlichen Reputation überzeugen und wird diese seitens des ho. Gerichts laufend evaluiert.,

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungsergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde seitens der bP nicht entsprochen.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.1. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).

Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gegen diesen Teil der angefochtenen Bescheide wurde keine Beschwerde eingebracht.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

…“

Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. , (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

…“

Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314).

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus.

II.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaidschan aufgrund des vereinbarten Waffenstillstandes nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Armenien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Armenien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berück-sichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.,

Soweit die bP1 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Soweit die bP1 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.

Eine Gegenüberstellung der medizinisch-therapeutischen und juristischen Betrachtungsweise zeigt auch, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-)herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen, weshalb im Umkehrschluss aus dem Umstand, dass Angehörige der medizinisch-therapeutischen Berufsstände eine Abschiebung ablehnen, noch nichts über deren Zulässigkeit aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK gesagt ist.Eine Gegenüberstellung der medizinisch-therapeutischen und juristischen Betrachtungsweise zeigt auch, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-)herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen, weshalb im Umkehrschluss aus dem Umstand, dass Angehörige der medizinisch-therapeutischen Berufsstände eine Abschiebung ablehnen, noch nichts über deren Zulässigkeit aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK gesagt ist.

Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass der Standard der medizinischen Versorgung in Armenien unter dem hierzulande liegt, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass der Standard der medizinischen Versorgung in Armenien unter dem hierzulande liegt, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt.

Im vorliegenden Fall konnten jedenfalls seitens der bP1 keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts.

Aus der Aktenlage ergeht, dass die bP1 an einer unheilbaren Krankheit leidet, die mittels entsprechender Medikation gut behandelbar ist. Die bP1 wird aktuell mit Copaxone behandelt, welches mit selbigem Wirkstoff auch in Armenien in dafür lizenzierten Apotheken erhältlich ist. Darüber hinaus wäre es der bP1------------ möglich, sich ein entsprechendes Präparat vom Ausland aus importieren zu lassen. Ferner sind Physiotherapeuten in Armenien ansässig, die gegebenenfalls auch Patienten zu Hause therapieren. Daneben stellt ua. die NGO Mission Armenia eine große Bandbreite an Dienstleistungen für vulnerable Gruppen durch Tageszentren, als auch in den Wohnungen der Leistungsempfänger, bereit.

Im gegenständlichen Fall sei auch darauf hingewiesen, dass selbst das Ausbleiben der in Österreich verabreichten Wirkstoffe des Medikaments Copaxone nicht zum sofortigen und mittelbaren Tod, sondern zu einem beschleunigten Fortschreiten der Erkrankung der bP führen würde. Ein qualifizierter Leidenszustand kann jedenfalls aufgrund der, der bP offenstehenden Spitalsbehandlung, wie sie im „St.-Kitts-Fall“ von Seiten des EGMR als relevante Schweller herangezogen wurde, kann jedenfalls ausgeschlossen werden.

Sofern in der Beschwerdeschrift und in einer Stellungnahme Vergleiche mit dem Urteil Paposhvili (EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, Nr. 41738/10) gezogen werden, so muss dabei hervorgehoben werden, dass es sich im oa. Urteil um eine an chronischer lymphopathischer Leukämie erkrankte Person handelte, deren Ärzte ihr bei Abbruch der Behandlung weniger als 6 Monate an Lebenserwartung attestierten. Im gegenständlichen Fall leidet die bP zwar an einer unheilbaren, aber an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung, wie es im Fall Paposhvili der Fall war. Zudem wäre eine Rückkehr nach Armenien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einem Behandlungsabbruch verbunden.

In Bezug auf die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Schwelle für die Relevanz einer Erkrankung im Lichte des Art. 8 EMRK wird insbesondere nochmals auch auf das Urteil des EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“) verwiesen. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR in diesem Fall außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionelle Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig.In Bezug auf die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Schwelle für die Relevanz einer Erkrankung im Lichte des Artikel 8, EMRK wird insbesondere nochmals auch auf das Urteil des EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“) verwiesen. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR in diesem Fall außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionelle Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig.

Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v.Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v.The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v.Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v.The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die BF behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

Das Vereinigte Königreich hat der BF während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der BF und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der BF und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.

Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).

Das ho. Gericht verkennt nicht, dass die bP an einer unheilbaren Autoimmunkrankheit leidet, die in Schüben erfolgt. Allerdings besteht im gegenständlichen Fall im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Armenien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebene Erkrankung nicht behandelbar wären, zumal wie bereits in den Feststellungen ausgeführt, der bP die Möglichkeit einer Einfuhr der benötigten Medikamente aus dem Ausland offen steht. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.

Selbst wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität und eine Verkürzung der Lebenserwartung der bP1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist sie in Armenien keiner solchen unmittelbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt, welche zur unmittelbaren Gefahr des Todes, zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung im Sinne der zitierten Judikatur führen würde.

Es sei an dieser Stelle nochmals auf den Beschluss des VwGH vom 21.2.2022, Ra 2022/01/0023 hingewiesen, mit welchem dieser eine Revision beim im Wesentlichen gleichen Gesundheitszustand der bP unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zur Relevanz von Erkrankungen im Allgemeinen und von Multipler Sklerose vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien zurückwies.

Auf Basis der getroffenen Feststellungen ist im Falle einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP1 nicht davon auszugehen, dass sich die Lebensumstände der bP2 in einer hier rechtlich relevanten Weise verschlechtern.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. …

2. …

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. – 5. …

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...“

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) – (4) …

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
„§ 52. (1) …, (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       …

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       – 4. …

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)...“

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) – (5) …

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

§ 55 AsyG lautet:Paragraph 55, AsyG lautet:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im

Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist undSinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9,

Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeit-Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeit-

punkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche

Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

II.3.4.2. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.4.2. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Seitens der bB wurde kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG erteilt. Dies erfolgte zu Recht, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Seitens der bB wurde kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG erteilt. Dies erfolgte zu Recht, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.römisch zwei.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.5. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 9 BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraphen 9, BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Im gegenständlichen Fall liegt in Bezug auf die bP1 ein Zeitraum von mehr als 5 Jahren vor, weshalb die Verweildauer per se im gegenständlichen Fall nicht als völlig unbeachtlich betrachtet werden kann.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Im gegenständlichen Fall liegt in Bezug auf die bP1 ein Zeitraum von mehr als 5 Jahren vor, weshalb die Verweildauer per se im gegenständlichen Fall nicht als völlig unbeachtlich betrachtet werden kann.

Im gegenständlichen Fall wird jedoch auch festgehalten, dass die bP1 mit einem Schengenvisum C („klassisches Touristenvisum“), ausgestellt von der deutschen Botschaft in Jerewan einreiste und offenkundig nicht ihren angeführten Zweck der Reise verwirklichte. Hieraus ist erschließbar, dass die bP im Rahmen des Erteilungsverfahrens den ausstellenden Staat über ihre tatsächlichen Absichten täuschte, bzw. diese verschleierte, um das Visum zu erlangen, indem sie ihre Niederlassungsabsicht und den sichtlichen Unwillen, den Schengenraum wieder zu verlassen, verschwieg und dieses Visum widmungswidrig einsetzte. Die Reisebewegung und der Aufenthalt im Schengengebiet stellen sich daher als rechtswidrig dar, weil sie vom Zwecke des ausgestellten Visums nicht erfasst waren.

- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügen über die Kernfamilie hinausgehend über keine familiären Anknüpfungs-punkte.

Die bP1 verfügt über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte. In Bezug auf die bP2 ist davon auszugehen, dass aufgrund deren geringen Alters die bP1 ihre primäre Bezugsperson im Bundesgebiet darstellt.

- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP1 begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP1 zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.Die bP1 begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP1 zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Die bP2 hat auf das Verhalten der bP1 zwar keinen direkten Einfluss und ist ihr dieses nicht subjektiv vorwerfbar, jedoch zu einem gewissen Grad objektiv zurechenbar.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennt. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels dem Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei der bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt worden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser subjektiven, rechtlich nicht gedeckten Erwartungshaltung zu entscheiden.Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei der bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt worden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser subjektiven, rechtlich nicht gedeckten Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

- Grad der Integration

Die bP1 zeigt sich äußerst bemüht Kontakte zu knüpfen und ist bestrebt die deutsche Sprache zu erlernen und sich die österreichische Kultur anzueignen, dies belegen die vorgelegten Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben, die Teilnahmebestätigungen, die Bestätigungen über Dolmetschtätigkeiten und die erworbenen Sprachzertifikate.

Die bP sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht seit ihrer Einreise Leistungen aus der öffentlichen Hand.

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben und Unterschriftenlisten dokumentieren, dass jene Menschen, welche diese verfassten, sich aus ihrer persönlichen Sicht für einen weiteren Verbleib der bP im Bundesgebiet aussprechen, die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes in ihrem unmittelbaren Lebensbereich soziale Kontakte knüpften, bzw. von den dort genannten Personen unterstützt werden, bzw. diese laut ihrem subjektiven Dafürhalten ein Verbleiben der bP in Österreich befürworten. Eine außergewöhnliche, rechtlich relevante Integration ist im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände nicht entnehmbar.

Zudem geht auch der VwGH davon aus, dass es iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130).Zudem geht auch der VwGH davon aus, dass es iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130).

Rechtsverbindliche Erklärungen, für Kosten, welche sich aus dem Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ergeben könnten, bzw. für den Unterhalt der bP aufzukommen, liegen seitens der Unterstützer der bP nicht vor.

- Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP1 verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert besuchte in Armenien die Schule, traf dort weiterbildende Maßnahmen und war berufstätig. Die bP gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Amts- und Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien nach wie vor Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

- strafrechtliche Unbescholtenheit

Die Feststellung, wonach die bP1 strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Die Feststellung, wonach die bP1 strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP1 reiste rechtswidrig in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

Auch wenn die Einreise auf ein Schengenvisum basierte, stellte sich diese dennoch als rechtswidrig dar, weil die Einreise zum Zwecke der Antragstellung und dauerhaften Niederlassung nicht vom Einreisezweck des – unter Angabe eines unrichtigen Reisezwecks erschlichenen - Visums gedeckt war.

Auf die bereits angestellten Überlegungen zur Reisebewegung der bP wird an dieser Stelle verweisen.

Im gegenständlichen kommt zusätzlich hinzu, dass eine erhebliche Motivation der bP1, ihren Herkunftsstaat zu verlassen und nach Österreich einzureisen, im Wesentlichen davon getragen war, das österreichische Gesundheitssystem dem armenischen vorzuziehen –obwohl dies nicht erforderlich war, weil das armenische Gesundheitssystem entsprechende, wenn auch allenfalls auf niedrigerem Niveau und der bP zugängliche Leistungen bietet- und hierdurch nicht unerhebliche Kosten für die Allgemeinheit in Österreich verursachte.

- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein könnte. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Wenngleich davon auszugehen ist, dass beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen eine raschere Entscheidungsfindung denkbar gewesen wäre, tritt die zeitliche Komponente im gegenständlichen Fall nicht derart in den Vordergrund, dass sei zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen führen würde.

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch Erkrankungen, welche Unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegen, bei bestimmten Einzelfallkonstellationen im Lichte des Art. 8 EMRK relevant sein können (vgl. Erk. des VwGH vom 22.07.2011, 2010/22/0171 mit Verweis auf EGMR 06.05.2001, 44599/98, Fall Bensaid v. Vereinigtes Königreich, Z 46). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt und ist im gegenständlichen Fall im Rahmen einer Zusammenschau davon auszugehen, dass die Erkrankung der bP1 die Wiedereingliederung in Armenien und die Lebensführung der bP in deren Herkunftsstaat wesentlich erschweren würden.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch Erkrankungen, welche Unterhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegen, bei bestimmten Einzelfallkonstellationen im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant sein können vergleiche Erk. des VwGH vom 22.07.2011, 2010/22/0171 mit Verweis auf EGMR 06.05.2001, 44599/98, Fall Bensaid v. Vereinigtes Königreich, Ziffer 46,). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt und ist im gegenständlichen Fall im Rahmen einer Zusammenschau davon auszugehen, dass die Erkrankung der bP1 die Wiedereingliederung in Armenien und die Lebensführung der bP in deren Herkunftsstaat wesentlich erschweren würden.

II.3.4.7. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass den bereits beschriebenen öffentlichen Interessen die ebenfalls beschriebenen privaten Interessen der bP gegenüberstehen und ist in dubio festzuhalten, dass im gegenständlichen, nicht verallge-meinerungsfähigen Einzelfall von einem gegenwärtig nicht bloß vorübergehend anzu-nehmenden Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK auszugehen ist und ist daher gem. § 9 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei.3.4.7. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass den bereits beschriebenen öffentlichen Interessen die ebenfalls beschriebenen privaten Interessen der bP gegenüberstehen und ist in dubio festzuhalten, dass im gegenständlichen, nicht verallge-meinerungsfähigen Einzelfall von einem gegenwärtig nicht bloß vorübergehend anzu-nehmenden Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK auszugehen ist und ist daher gem. Paragraph 9, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II.3.4.8. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG in Bezug auf die bP1 und bP2 (zu bP2 vgl. §§ 9 Abs. 2a letzter Satz iVm § 10 Abs. 3 IntG) vorliegen und kein Sachverhalt gem. § 60 AsylG hervorkam, war der bP eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen.römisch zwei.3.4.8. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Bezug auf die bP1 und bP2 (zu bP2 vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2 a, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, IntG) vorliegen und kein Sachverhalt gem. Paragraph 60, AsylG hervorkam, war der bP eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen.

II.5. Im Lichte des Verfahrensausganges waren die Spruchpunkte V und VI der bekämpften Bescheide zu beheben.römisch zwei.5. Im Lichte des Verfahrensausganges waren die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs der bekämpften Bescheide zu beheben.

II.6. Aufgrund der Sprachkenntnisse der bP1 konnte die Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Bescheides unterbleiben.römisch zwei.6. Aufgrund der Sprachkenntnisse der bP1 konnte die Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Bescheides unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Behandlungsmöglichkeiten Erkrankung ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag Gesundheitszustand Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sicherer Herkunftsstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2232297.2.00

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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