TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/13 I403 2283219-1

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Veröffentlicht am 13.02.2024
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Entscheidungsdatum

13.02.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1
StGB §107 Abs1
StGB §83 Abs1
StGB §84
StGB §87 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. StGB § 106 heute
  2. StGB § 106 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 106 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  5. StGB § 106 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  6. StGB § 106 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


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I403 2283219-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 12.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 12.02.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX aus dem Bundesgebiet nach Libyen unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet nach Libyen unzulässig ist.

III. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und werden die Spruchpunkte IV., VI. und VII. behoben. römisch drei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und werden die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 17.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der schlechten Behandlung der palästinensischen Flüchtlinge in Libyen begründete. Seinem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.11.2016 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 17.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der schlechten Behandlung der palästinensischen Flüchtlinge in Libyen begründete. Seinem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.11.2016 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Schreiben vom 13.05.2020 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass strafrechtliche Verurteilungen zu einer Aberkennung des Asylstatus führen können und das BFA es sich vorbehalte, im Falle einer weiteren Verurteilung ein Aberkennungsverfahren einzuleiten.

Am 11.02.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Vergewaltigung und der Körperverletzung in Untersuchungshaft genommen und vom BFA am 16.02.2021 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Am 24.08.2022 wurde er niederschriftlich einvernommen. Mit Schreiben des BFA vom 19.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer nochmals im Wege eines schriftlichen Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, ein Vorbringen zu erstatten bzw. eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt abzugeben. Mit Schreiben vom 24.10.2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht in Libyen leben wolle bzw. könne, da dort viele Rassisten seien und er als Palästinenser verfolgt werde; er könne sich auch mit dieser Kultur nicht mehr identifizieren und habe eine enge Bindung zu einer österreichischen Familie.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 16.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß „§ 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005“ wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Das BFA begründete die Aberkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass eine Verfolgung von Palästinensern in Libyen dem aktuellen Länderinformationsblatt nicht entnommen werden könne und zudem aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Vergewaltigung ein Aberkennungstatbestand vorliege. Der subsidiäre Schutz sei nicht zuzuerkennen, da für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Libyen keine reale Gefahr bestehe und zudem auch diesbezüglich ein Aberkennungstatbestand vorliege.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 16.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005“ wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA begründete die Aberkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass eine Verfolgung von Palästinensern in Libyen dem aktuellen Länderinformationsblatt nicht entnommen werden könne und zudem aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Vergewaltigung ein Aberkennungstatbestand vorliege. Der subsidiäre Schutz sei nicht zuzuerkennen, da für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Libyen keine reale Gefahr bestehe und zudem auch diesbezüglich ein Aberkennungstatbestand vorliege.

Dagegen wurde fristgerecht am 12.12.2023 Beschwerde erhoben und beantragt, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status eines Asylberechtigten zukomme, in eventu, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. eine Aufenthaltsberechtigung gewährt werde, die Rückkehrentscheidung bzw. die Abschiebung für unzulässig erklärt würden und das Einreiseverbot behoben, in eventu reduziert würde. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vier Voraussetzungen gegeben sein müssten, was gegenständlich nicht der Fall sei, da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig werden würde und auch die Abwägung der Interessen nur unzureichend erfolgt sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit acht Jahren in Österreich, spreche sehr gut Deutsch und habe hier Bekannte und Freunde. Er führe eine Beziehung mit einer deutschen Staatsbürgerin, die ihn regelmäßig in der Haft besuche. Zudem sei die Sicherheitslage in Libyen katastrophal und habe das BFA keine Feststellungen zur Lage staatenloser Palästinenser in Libyen getroffen. Dagegen wurde fristgerecht am 12.12.2023 Beschwerde erhoben und beantragt, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status eines Asylberechtigten zukomme, in eventu, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. eine Aufenthaltsberechtigung gewährt werde, die Rückkehrentscheidung bzw. die Abschiebung für unzulässig erklärt würden und das Einreiseverbot behoben, in eventu reduziert würde. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vier Voraussetzungen gegeben sein müssten, was gegenständlich nicht der Fall sei, da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig werden würde und auch die Abwägung der Interessen nur unzureichend erfolgt sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit acht Jahren in Österreich, spreche sehr gut Deutsch und habe hier Bekannte und Freunde. Er führe eine Beziehung mit einer deutschen Staatsbürgerin, die ihn regelmäßig in der Haft besuche. Zudem sei die Sicherheitslage in Libyen katastrophal und habe das BFA keine Feststellungen zur Lage staatenloser Palästinenser in Libyen getroffen.

Am 12.02.2024 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der der inhaftierte Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung im Sinne des § 25a VwGVG und unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die arabische Sprache zu seinen Fluchtgründen, den von ihm begangenen Straftaten und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Sein bester Freund wurde als Zeuge befragt, seine in Deutschland lebende Freundin erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht.Am 12.02.2024 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der der inhaftierte Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung im Sinne des Paragraph 25 a, VwGVG und unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die arabische Sprache zu seinen Fluchtgründen, den von ihm begangenen Straftaten und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Sein bester Freund wurde als Zeuge befragt, seine in Deutschland lebende Freundin erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gehört der palästinensischen Volksgruppe an und wuchs in Libyen auf, wo er auch geboren wurde. Er besitzt nach eigenen Angaben keine Staatsbürgerschaft.

Herkunftsland im Sinne des Landes des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts des staatenlosen Beschwerdeführers ist nach dessen schlüssigen Angaben Libyen. Seine Mutter und sein älterer Bruder leben in Libyen, sein Vater im Gazastreifen. Der Beschwerdeführer hat kaum Kontakt zu seinen Verwandten in Libyen, da er persönliche Probleme mit dem neuen Ehemann seiner Mutter hat; dass der Kontakt vollkommen abgebrochen ist, ist allerdings nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer verließ Libyen 2015 und setzte mit einem Schiff nach Lampedusa über, von wo aus er nach Rom gebracht wurde. Von Verona reiste er am 13.06.2015 illegal nach XXXX weiter, wo er am Tag nach seiner Ankunft in der Flüchtlingsunterkunft in eine Schlägerei verwickelt wurde, so dass er vom 14. bis 17.06.2015 im Krankenhaus versorgt werden musste.Der Beschwerdeführer verließ Libyen 2015 und setzte mit einem Schiff nach Lampedusa über, von wo aus er nach Rom gebracht wurde. Von Verona reiste er am 13.06.2015 illegal nach römisch 40 weiter, wo er am Tag nach seiner Ankunft in der Flüchtlingsunterkunft in eine Schlägerei verwickelt wurde, so dass er vom 14. bis 17.06.2015 im Krankenhaus versorgt werden musste.

Am 17.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid vom 22.11.2016 stattgegeben wurde.

Der Beschwerdeführer stach am 15.12.2015 in einer Asylunterkunft mit einem 20cm langen Gemüsemesser mit einer 10cm langen Klinge mehrfach in Richtung eines anderen Asylwerbers, schlug mit Fäusten auf ihn ein und versetzte ihm mit einem Besenstiel zwei Schläge, wodurch er ihm eine Schnittwunde am linken Unterarm, Hautabschürfungen im Kopf- und Halsbereich, eine Wunde an der Unterlippe sowie ein Hämatom im Brustbereich zufügte. Schlimmeres konnte durch das Eingreifen zweier Mitbewohner und der heftigen Gegenwehr des syrischen Asylwerbers verhindert werden. Am folgenden Tag bedrohte er ihn mit der Äußerung „Ich bring dich um!“ Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.01.2016, GZ. XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mildernd wurden das überwiegende Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend dagegen das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.Der Beschwerdeführer stach am 15.12.2015 in einer Asylunterkunft mit einem 20cm langen Gemüsemesser mit einer 10cm langen Klinge mehrfach in Richtung eines anderen Asylwerbers, schlug mit Fäusten auf ihn ein und versetzte ihm mit einem Besenstiel zwei Schläge, wodurch er ihm eine Schnittwunde am linken Unterarm, Hautabschürfungen im Kopf- und Halsbereich, eine Wunde an der Unterlippe sowie ein Hämatom im Brustbereich zufügte. Schlimmeres konnte durch das Eingreifen zweier Mitbewohner und der heftigen Gegenwehr des syrischen Asylwerbers verhindert werden. Am folgenden Tag bedrohte er ihn mit der Äußerung „Ich bring dich um!“ Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.01.2016, GZ. römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mildernd wurden das überwiegende Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend dagegen das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.

Am 12.09.2018 entwendete der Beschwerdeführer einen Laptop und Unterlagen aus dem Zimmer eines Freundes und forderte von diesem 2.000 Euro, wenn er die Sachen zurückhaben wolle. Er wurde in der Folge mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.01.2019, GZ. XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen von je 4 Euro verurteilt. Mildernd wurde das volle und umfassende Geständnis berücksichtigt, ein Erschwernisgrund kam nicht hervor. Am 12.09.2018 entwendete der Beschwerdeführer einen Laptop und Unterlagen aus dem Zimmer eines Freundes und forderte von diesem 2.000 Euro, wenn er die Sachen zurückhaben wolle. Er wurde in der Folge mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.01.2019, GZ. römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen von je 4 Euro verurteilt. Mildernd wurde das volle und umfassende Geständnis berücksichtigt, ein Erschwernisgrund kam nicht hervor.

Am 09.11.2018 war der Beschwerdeführer an einer Schlägerei beteiligt. Er versetzte einem anderen Faustschläge, trat ihn und schlug ihm mit einem Pflasterstein auf den Hinterkopf, so dass das Opfer einen Bruch der Basis des zweiten Mittelhandknochens der linken Hand sowie eine Prellung am Kopf mit einer Rissquetschwunde und eine Prellung der rechten Hand davontrug. Am 17.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wieder in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt, bei der er gemeinsam mit einem Mittäter einen anderen durch den Bruch des rechten Handgelenkes, einer Hüftprellung und Abschürfungen am rechten Oberarm und am Rücken schwer verletzte, indem sie ihm Faustschläge und Tritte versetzten, als er bereits am Boden lag. Sie versuchten auch einen anderen bereits am Boden liegenden Mann durch Faustschläge und Tritte schwer zu verletzen und versetzten einem dritten einen Faustschlag gegen dessen Kiefer. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Taten mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.10.2019, GZ. XXXX wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX vom 10.01.2019 zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 4 Euro sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mildernd wurden beim Beschwerdeführer das Teilgeständnis, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von drei Verbrechen und zwei Vergehen gewertet.Am 09.11.2018 war der Beschwerdeführer an einer Schlägerei beteiligt. Er versetzte einem anderen Faustschläge, trat ihn und schlug ihm mit einem Pflasterstein auf den Hinterkopf, so dass das Opfer einen Bruch der Basis des zweiten Mittelhandknochens der linken Hand sowie eine Prellung am Kopf mit einer Rissquetschwunde und eine Prellung der rechten Hand davontrug. Am 17.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wieder in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt, bei der er gemeinsam mit einem Mittäter einen anderen durch den Bruch des rechten Handgelenkes, einer Hüftprellung und Abschürfungen am rechten Oberarm und am Rücken schwer verletzte, indem sie ihm Faustschläge und Tritte versetzten, als er bereits am Boden lag. Sie versuchten auch einen anderen bereits am Boden liegenden Mann durch Faustschläge und Tritte schwer zu verletzen und versetzten einem dritten einen Faustschlag gegen dessen Kiefer. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Taten mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.10.2019, GZ. römisch 40 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG römisch 40 vom 10.01.2019 zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 4 Euro sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mildernd wurden beim Beschwerdeführer das Teilgeständnis, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von drei Verbrechen und zwei Vergehen gewertet.

Der Beschwerdeführer führte 2019/2020 einige Monate eine Beziehung mit E.E., welche von dieser aber beendet wurde. Als E.E. sich am 09.02.2021 ihr Mobiltelefon beim Beschwerdeführer abholen wollte, versperrte dieser die Wohnungstür, hielt sie an den Händen fest und vergewaltigte sie, während E.E. versuchte sich dagegen zu wehren. E.E. zog sich danach ins Bad zurück, um sich zu waschen, wobei sie gegen ihren Willen vom Beschwerdeführer gefilmt wurde. Der Beschwerdeführer drohte E.E. damit, das Video auf Facebook hochzuladen und ihren Angehörigen zu schicken, wenn sie die Beziehung mit ihm nicht fortsetzen würde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 16.06.2021, GZ. XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung war von einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren auszugehen. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Durchführung der Tat ohne Verhütung samt Ejakulation und die zwei einschlägigen Vorstrafen samt Rückfall innerhalb der Probezeit berücksichtigt. Mildernd wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch (§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB) geblieben war, gewertet. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 16.06.2021 wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.10.2019, GZ. XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.Der Beschwerdeführer führte 2019 aus 2020, einige Monate eine Beziehung mit E.E., welche von dieser aber beendet wurde. Als E.E. sich am 09.02.2021 ihr Mobiltelefon beim Beschwerdeführer abholen wollte, versperrte dieser die Wohnungstür, hielt sie an den Händen fest und vergewaltigte sie, während E.E. versuchte sich dagegen zu wehren. E.E. zog sich danach ins Bad zurück, um sich zu waschen, wobei sie gegen ihren Willen vom Beschwerdeführer gefilmt wurde. Der Beschwerdeführer drohte E.E. damit, das Video auf Facebook hochzuladen und ihren Angehörigen zu schicken, wenn sie die Beziehung mit ihm nicht fortsetzen würde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 16.06.2021, GZ. römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung war von einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren auszugehen. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Durchführung der Tat ohne Verhütung samt Ejakulation und die zwei einschlägigen Vorstrafen samt Rückfall innerhalb der Probezeit berücksichtigt. Mildernd wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch (Paragraph 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) geblieben war, gewertet. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 16.06.2021 wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.10.2019, GZ. römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Mit Entscheidung des OLG XXXX vom 19.10.2021, GZ. XXXX wurde den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, allerdings der Beschwerde der Staatsanwaltschaft dahingehend Folge gegeben, dass der Beschluss des Landesgerichts XXXX aufgehoben und die bedingte Strafnachsicht (16 Monate) („mit Blick auf das mehrfach durch Delikte gegen die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit getrübte Vorleben des Beschwerdeführer, der bereits wiederholt in den Genuss der Rechtswohltat bedingter Nachsicht kam, dessen ungeachtet jedoch in offener Probezeit erneut (mit gesteigerter krimineller Energie) einschlägig delinquierte“), widerrufen wurde. Es wurden die Strafzumessungsgründe dahingehend korrigiert, dass der Strafrahmen gemäß § 39 Abs. 1a StGB auf zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe erweitert wurde, infolge dessen aber auch die erschwerende Wertung der zwei einschlägigen Vorstrafen zu entfallen hatte. Da es sich beim Opfer um seine frühere Lebensgefährtin gehandelt hatte, war zudem der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 2 Z 2 StGB anzuwenden. Die vierjährige Freiheitsstrafe wurde vom OLG XXXX für schuld- und tatangemessen befunden. Mit Entscheidung des OLG römisch 40 vom 19.10.2021, GZ. römisch 40 wurde den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, allerdings der Beschwerde der Staatsanwaltschaft dahingehend Folge gegeben, dass der Beschluss des Landesgerichts römisch 40 aufgehoben und die bedingte Strafnachsicht (16 Monate) („mit Blick auf das mehrfach durch Delikte gegen die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit getrübte Vorleben des Beschwerdeführer, der bereits wiederholt in den Genuss der Rechtswohltat bedingter Nachsicht kam, dessen ungeachtet jedoch in offener Probezeit erneut (mit gesteigerter krimineller Energie) einschlägig delinquierte“), widerrufen wurde. Es wurden die Strafzumessungsgründe dahingehend korrigiert, dass der Strafrahmen gemäß Paragraph 39, Absatz eins a, StGB auf zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe erweitert wurde, infolge dessen aber auch die erschwerende Wertung der zwei einschlägigen Vorstrafen zu entfallen hatte. Da es sich beim Opfer um seine frühere Lebensgefährtin gehandelt hatte, war zudem der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB anzuwenden. Die vierjährige Freiheitsstrafe wurde vom OLG römisch 40 für schuld- und tatangemessen befunden.

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2018 zwei Tage geringfügig beschäftigt, danach im Jahr 2019 weniger als zwei Monate als Arbeiter und im Jahr 2020 zwei Tage. Er ist daher nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Haft. Er bestreitet die ihm im Urteil vom 19.10.2021 zur Last gelegte Tat und zeigt daher diesbezüglich keine Reue. Er gibt an, vor der Haft etwa ein Jahr in XXXX eine Anti-Aggressions-Therapie besucht zu haben und seit etwa acht Monaten eine weitere Therapie in der Justizanstalt zu besuchen.Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Haft. Er bestreitet die ihm im Urteil vom 19.10.2021 zur Last gelegte Tat und zeigt daher diesbezüglich keine Reue. Er gibt an, vor der Haft etwa ein Jahr in römisch 40 eine Anti-Aggressions-Therapie besucht zu haben und seit etwa acht Monaten eine weitere Therapie in der Justizanstalt zu besuchen.

Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch. Er führt eine Beziehung zu einer in Frankfurt lebenden Frau, allerdings beschränkte sich diese auf einige Begegnungen vor der Inhaftierung und drei Begegnungen in der Haftanstalt. Der Beschwerdeführer hat einen engen Freundeskreis und insbesondere seit Jahren eine enge Bindung zu seinem besten Freund, der in der Verhandlung auch als Zeuge befragt wurde.

1.2. Zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Libyen:

Der Beschwerdeführer wird in Libyen als Palästinenser diskriminiert. Es kann aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer Gruppenverfolgung der Palästinenser und somit von einer Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgegangen werden. Sonstige Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wurden nicht vorgebracht; der Beschwerdeführer wird daher in Libyen nicht verfolgt.

1.3. Zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers in Bezug auf Libyen:

Die Existenz des Beschwerdeführers ist in Libyen aufgrund der allgemeinen humanitären Lage und der Bürgerkriegssituation in einer Zusammenschau mit dem Umstand, dass Palästinenser in Libyen diskriminiert werden und der Beschwerdeführer auf keinen starken Familienverband zurückgreifen kann, bedroht.

1.4. Zur Lage in Libyen auf Basis des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, März 2023:

1.3.1. Zur politischen Situation in Libyen:

Die seit Sommer 2020 erzielten politischen Fortschritte im libyschen Stabilisierungsprozess haben zu einer neuen Normalität geführt. Die von den Vereinten Nationen (VN) vermittelte Waffenstillstandsvereinbarung von Oktober 2020 hält an. Die Sicherheitslage bleibt aber potentiell volatil.

Seit März 2022 gibt es nominell zwei Regierungen im Land: Die aus dem Berliner Prozess und der Roadmap des Libyschen Politischen Dialogforums (LPDF) hervorgegangene „Regierung der nationalen Einheit“ (GNU) unter Premierminister Abdulhamid Dbeiba und die sich selbst als „Regierung der nationalen Stabilität“ (GNS) bezeichnende Regierung unter dem vom Repräsentantenhaus designierten Premierminister Fathi Bashaga. Mehrere Versuche Bashagas, die Kontrolle in Tripolis zu übernehmen, scheiterten. Im August 2022 kam es in diesem Zuge zu den gewalttätigsten Auseinandersetzungen seit der Waffenstillstandsvereinbarung von Oktober 2020 (ca. 40 Tote), die zu einem Rückzug der pro-GNS-Milizen aus der Hauptstadt führten. Die Sicherheitslage hat sich seitdem im Großraum Tripolis und mit Abstrichen in gesamt West-Libyen konsolidiert, die GNS musste sich in Sirte niederlassen, ist politisch marginalisiert und kann auch in den von ihr kontrollierten Gebieten keinerlei zivile Regierungsgewalt ausüben.

Im September 2022 wurde die VN-Mission UNSMIL (United Nations Support Mission in Libya) um ein Jahr verlängert und ein neuer Sondergesandter des VN-Generalsekretärs (SRSG) ernannt.

1.3.2. Zur Lage der Bevölkerung:

Die Folgen des Konflikts und der eingeschränkten Handlungsfähigkeit der GNU wirken sich weiter auf Schutz und Versorgung einiger Bevölkerungsgruppen aus: Laut Vereinten Nationen (VN) bedurften 2022 ca. 800.000 Menschen in Libyen zeitweise humanitärer Hilfe. Schätzungen der VN zufolge dürfte die Zahl in den folgenden Jahren weiter zurückgehen, wenn sich die Lage weiter stabilisiert.

1.3.3. Zur Menschenrechtslage und zu Repressionen durch den Staat bzw. durch Dritte:

Die Menschenrechtslage hat sich 2022 nicht verbessert und ist gleichbleibend schlecht. Menschenrechte werden staatlich weder effektiv geschützt noch gefördert. Ein einheitliches und funktionierendes Justizsystem steht nur begrenzt zur Verfügung. Gewalt und Straflosigkeit sind verbreitet. Die Bevölkerung sowie Migrant*innen und Flüchtlinge sind Menschenrechtsverletzungen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure häufig schutzlos ausgeliefert. Es kommt zu Angriffen auf politisch oder zivilgesellschaftlich aktive Personen. 2022 gerieten zunehmend Aktivist*innen unter Druck, die mit der islamischen Religionsbehörde wegen der angeblichen Verletzung „libyscher Kultur und Werte“ in Konflikt geraten waren.

Es gibt weiterhin Berichte zu Entführungen, Menschenhandel, irregulärer Haft, rechtswidrigen Tötungen, Folter und Unterdrückung der Meinungsfreiheit aus allen Landesteilen.

Es existiert keine einheitliche übergreifende Opposition. Es liegen vielmehr verschiedene Machtzentren vor, denen – auch in der Zusammensetzung wechselnde – Oppositionsgruppen gegenüberstehen. Es gibt allerdings zahlreiche politische Parteien, teilweise mit einem gesamtstaatlichen Anspruch, teilweise regional begrenzt. Politisch motivierte Angriffe und Übergriffe sind weiterhin möglich, insbesondere auf Politiker*innen, Menschenrechtsverteidiger*innen, Journalist*innen und Vertreter*innen anderer gesellschaftlicher Gruppen. Die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) ist kaum noch in Libyen aktiv und verfügt – wenn überhaupt – nur über die Fähigkeit, einzelne kleinere Anschläge, durchzuführen. Ähnliches gilt für andere terroristische Gruppierungen.

In Einzelfällen sind Medienschaffende, Mitarbeiter*innen von NROs sowie Menschenrechtsverteidiger*innen Opfer von Attentaten, Inhaftierungen, Folter, Drohungen und Entführungen geworden, siehe die Ermordung einer Menschenrechtsaktivistin im November 2020 oder die Entführung des Vorsitzenden des Libyschen Roten Halbmondes und Zivilgesellschafts-Aktivisten im Juni 2021. Der letzte registrierte Mord an einem Journalisten fand im Januar 2019 statt.

Eine Kultur der Pressefreiheit existiert in Libyen nicht. Viele Medien werden aus dem Ausland betrieben und finanziert und sind einzelnen politischen oder religiösen Gruppierungen zuzuordnen. „Hassrede“, Falschinformationen und Korruption sind weit verbreitet. Das Arbeitsumfeld für nationale und internationale Journalist*innen hat sich auch mit dem Amtsantritt der GNU unter Premierminister Dbeiba nicht verbessert. Insbesondere online-Journalist*innen und Blogger*innen sind in den letzten Monaten verstärkt unter Druck geraten. Einzelne Journalist*innen, die zu internationalen Veranstaltungen eingeladen wurden, wurden nach ihrer Rückkehr nach Libyen belästigt.

Einige libysche Medienunternehmen sowie Journalist*innen operieren aufgrund der Sicherheitslage von außerhalb Libyens. Reporter ohne Grenzen wies Libyen 2022 auf der Rangliste der Pressefreiheit Platz 143 von 180 Ländern zu. Diese Rangverbesserung von Platz 165 im Vorjahr geht allerdings mit einer schlechteren Punktzahl im Ranking (43.16 statt 44.27) einher. Eine tatsächliche Verbesserung der Lage vor Ort ist nicht feststellbar.

Demonstrationen und Versammlungen werden zum Teil gewaltsam aufgelöst. Die Regelungen zur Vereinigungsfreiheit gehören seit dem Beschluss No. 2-2016 der libyschen Civil Society Commission (CSC) im Januar 2016 zu den restriktivsten der Region.

Der Verfassungsentwurf von Juli 2017, dessen Annahme die Abhaltung eines Referendums voraussetzt, über dessen Durchführung auch zum Jahreswechsel 2022/2023 noch nicht entschieden ist, würde in der aktuellen Form die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit rechtlich weiter einschränken durch die Einführung weiterer Restriktionen mit unbestimmten Rechtsbegriffen.Der Verfassungsentwurf von Juli 2017, dessen Annahme die Abhaltung eines Referendums voraussetzt, über dessen Durchführung auch zum Jahreswechsel 2022 aus 2023, noch nicht entschieden ist, würde in der aktuellen Form die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit rechtlich weiter einschränken durch die Einführung weiterer Restriktionen mit unbestimmten Rechtsbegriffen.

1.3.4. Folter und Haftbedingungen:

Folter ist in Libyen weit verbreitet und bleibt in der Regel straflos. Sie kommt insbesondere bei Festnahmen, Entführungen und Haft in offiziellen und inoffiziellen Gefängnissen sowie „Detention Centern“ vor, in denen Migrant*innen sowie Flüchtlinge festgehalten werden.

Nachgewiesen sind u. a. Schläge mit Plastikschläuchen und Elektrokabeln, Stromschläge, langes Verharren in Stresspositionen, Einzel- und Isolationshaft, Mangel an Wasser und Nahrung sowie sexueller Missbrauch. Ein Bericht der UNSMIL, der am 20.12.2018 veröffentlicht wurde, dokumentiert hierzu Beispiele, u. a. Fälle von Folter und Misshandlungen von Frauen in libyschen Gefängnissen. Die FFM bestätigt mit ihrem Bericht vom März 2022 die weitere Gültigkeit dieser Ergebnisse in Teilen und berichtet ebenfalls von Fällen von Folter bis hin zum Tod. Folter sei demnach so weit verbreitet und erreiche einen so hohen Organisationsgrad, dass sie einen großflächigen Angriff auf die Zivilgesellschaft und damit Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnte. Die GNU übt nur unvollständige Kontrolle über Vollzugsorgane wie beispielsweise Gefängnisse aus.

Nach Angaben von VN, der FFM und Menschenrechtsorganisationen werden die meisten Gefängnisse weiterhin von Milizen kontrolliert, der Einfluss entsprechender Behörden der GNU ist begrenzt.

Verschiedene Ministerien (Inneres, Verteidigung und Justiz) sowie bewaffnete Gruppen unterhalten jeweils separate Gefängnisse. Es liegen keine belastbaren Informationen zur Zahl der Häftlinge in libyschen Gefängnissen vor. Die VN schätzen die Anzahl der Insassen in 30 offiziellen Gefängnissen des Justizministeriums auf ca. 17.000 Personen, davon etwa 6.000 in Untersuchungshaft. Das Justizministerium bemüht sich, mehr Gefängnisse de facto unter staatliche Kontrolle zu bringen. Es gibt Hinweise darauf, dass Insassen in von Milizen geführten Gefängnissen teils in Isolationshaft und unter Folter zur Abgabe von Geständnissen gezwungen werden, die dann veröffentlicht werden.

Eine der größten Haftanstalten (ca. 3.000 Häftlinge) ist das von der Rada-Miliz bzw. Special Deterrence Force geführte Mitiga-Gefängnis in der Nähe des gleichnamigen Flughafens. Es gibt dort verschiedene Trakte für Kleinkriminelle, Frauen, Jugendliche und Terrorverdächtige (IS, Al-Qaida etc.). Letztere sollen besonders harten Haftbedingungen ausgesetzt sein. UNSMIL hat seit mehr als vier Jahren keine Genehmigung erhalten, das Gefängnis zu besuchen. Auch das Justizministerium scheiterte 2022 mit dem Versuch, das Gefängnis zu besuchen. Die VN haben Zeugenaussagen ehemaliger Häftlinge gesammelt, die von Folter, rechtswidrigen Tötungen, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung und anderer unmenschlicher Behandlung berichten.

Das libysche Strafgesetzbuch von 1954 in der Fassung vom 02.05.2014 enthält mehr als 30 Tatbestände, die zwingend die Todesstrafe zur Folge haben. Seit der Revolution 2011 sind aber keine Vollstreckungen von Todesurteilen durch staatliche Stellen bekannt. Die Strafjustiz hat allerdings weiterhin Todesurteile verhängt, zuletzt im September 2022 gegen einen jungen Mann wegen des Vorwurfs der Apostasie.

1.3.5. Rückkehrfragen:

Nach Libyen zurückkehrende libysche Staatsangehörige können grundsätzlich auf Unterstützung durch ihre Kernfamilie oder ihren Stamm zählen, sofern das individuelle Verhältnis der jeweiligen Personen zur Bezugsgruppe nicht belastet oder abgerissen ist.

Die medizinische Grundversorgung hat sich seit 2014 verschlechtert, unter anderem auch durch Abwanderung von häufig nicht-libyschem Fachpersonal. Das dysfunktionale öffentliche Gesundheitssystem leidet unter fragmentiertem und ineffektivem Management, begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen sowie einem Mangel an Medikamenten, grundlegender Ausstattung und medizinischem Gerät. Behandlung in besser ausgestatteten Privatkliniken ist möglich, aber für viele nicht bezahlbar.

Der libysche Staat bringt hohe Summen auf, um seine Staatsangehörigen im Ausland (auch in Deutschland) versorgen zu lassen. Nach einem Rückgang der Antragszahlen in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der pandemiebedingten Reisebeschränkungen wurden 2022 über 1.000 Anträge zum Zweck der medizinischen Behandlung gestellt, sie stehen damit für ein Viertel aller Anträge auf Schengenvisa.

Konkrete Fälle staatlicher Repressionen spezifisch gegen nach Libyen zurückkehrende Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Staatenlosigkeit und dem Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts (Libyen) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und dem in Kopie im Akt einliegenden Ausweis des palästinensischen Konsulats in Libyen.

Die Feststellungen zu seiner Einreise nach Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 18.06.2015, dem im Akt einliegenden Bericht des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 17.06.2015, dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 10.09.2015 (GZ.: XXXX ) und dem im Akt einliegenden Zugticket von Verona nach XXXX .Die Feststellungen zu seiner Einreise nach Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 18.06.2015, dem im Akt einliegenden Bericht des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 17.06.2015, dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 10.09.2015 (GZ.: römisch 40 ) und dem im Akt einliegenden Zugticket von Verona nach römisch 40 .

Die Feststellungen zu seinen Straftaten am 15.12.2015 und am 16.12.2015 und der daraus resultierenden Verurteilung ergeben sich aus dem Sicherheitsbericht der LPD XXXX vom 16.12.2015 und dem Urteil des LG XXXX vom 22.01.2016, GZ. XXXX .Die Feststellungen zu seinen Straftaten am 15.12.2015 und am 16.12.2015 und der daraus resultierenden Verurteilung ergeben sich aus dem Sicherheitsbericht der LPD römisch 40 vom 16.12.2015 und dem Urteil des LG römisch 40 vom 22.01.2016, GZ. römisch 40 .

Die Feststellungen zu dem Erpressungsversuch am 12.09.2018 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bericht der LPD XXXX vom 12.09.2018, GZ. PAD/ XXXX ; die Verurteilung wegen Diebstahls ergibt sich aus dem Urteil des LG XXXX vom 10.01.2019, GZ. XXXX . Die Feststellungen zu dem Erpressungsversuch am 12.09.2018 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bericht der LPD römisch 40 vom 12.09.2018, GZ. PAD/ römisch 40 ; die Verurteilung wegen Diebstahls ergibt sich aus dem Urteil des LG römisch 40 vom 10.01.2019, GZ. römisch 40 .

Die Feststellungen zu den körperlichen Auseinandersetzungen am 09.11.2018 und am 17.11.2018 und der daraus resultierenden Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 24.03.2019, GZ. PAD/ XXXX und vom 13.03.2019, GZ. PAD/ XXXX sowie aus dem Urteil des LG XXXX vom 10.10.2019, GZ. XXXX .Die Feststellungen zu den körperlichen Auseinandersetzungen am 09.11.2018 und am 17.11.2018 und der daraus resultierenden Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 24.03.2019, GZ. PAD/ römisch 40 und vom 13.03.2019, GZ. PAD/ römisch 40 sowie aus dem Urteil des LG römisch 40 vom 10.10.2019, GZ. römisch 40 .

Die Feststellungen zu seinen beruflichen Tätigkeiten in Österreich beruhen auf einem im Akt einliegenden AJ-Web-Auszug.

Die Feststellungen zu seiner Familie in Libyen und seinem Leben in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hatte bestritten, Kontakt mit seiner Mutter zu haben; dem steht entgegen, dass sich deren Telefonnummer mit einer Vorwahl aus Libyen auf der Telefonliste der Justizanstalt findet, so dass zumindest von einem gelegentlichen Kontakt ausgegangen werden muss.

Die in Deutschland lebende Freundin des Beschwerdeführers war ordnungsgemäß als Zeugin zur Verhandlung am 12.02.2024 geladen worden, erschien aber unentschuldigt nicht. Gegenüber dem Beschwerdeführer hatte sie erklärt, wegen ihres kranken Kindes nicht anreisen zu können. Auf eine neuerliche Ladung konnte dennoch verzichtet werden, da für die erkennende Richterin bereits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer und die als Zeugin geladene R.L. eine Beziehung führen.

Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung am 13.02.2024.

2.2. Zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Libyen:

Der Beschwerdeführer brachte vor, in Libyen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen Palästinenser verfolgt zu werden.

Im Zuge der Absetzung Gaddafis gerieten die Palästinenser zwischen die Fronten und waren Gewalt sowohl von Seiten regimetreuer Gruppen - vor allem bei Verweigerung, sich diesen anzuschließen - als auch von Regimegegnern ausgesetzt (Lifos, Thematic Report, Palestinians & Syrians in Libya, 23.02.20216, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/1041798/1788_1461175197_lifos.pdf). Nach dem Sturz Gaddafis wurden Palästinenser Opfer von Belästigungen und Einschüchterungen; viele wurden aus ihren – unter Gaddafi zu ihren Gunsten konfiszierten - Wohnungen vertrieben, da deren ursprüngliche Besitzer diese zurückforderten (Lifos, Thematic Report; Accord, Anfragebeantwortung zu Libyen: Situation staatenloser Palästinenser [a-9949], 15.12.2016, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1260326.html) oder verloren ihre Arbeitsstelle (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR Position on Returns to Libya - Update I, Oktober 2015, abrufbar unter https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2015/en/107460). Zudem kam mit dem Ausbruch des Syrienkonflikts 2011 eine neue Welle von Syrern und Palästinensern nach Libyen, was eine zusätzliche Belastung der libyschen Strukturen darstellte und zu einer verstärkten Konkurrenz zwischen Libyern und Nicht-Libyern um die knappen Ressourcen und Arbeitsstellen führte. In der Folge erließ der nach der Absetzung Gaddafis gewählte General National Congress (GNC) Visabeschränkungen für Syrer und Palästinenser. Die lokalen Behörden in Misrata forderten Syrer und Palästinenser auf, die Stadt zu verlassen, wobei konkrete Folgen dieser Aufforderung nicht berichtet wurden. Spätestens mit dem Ausbruch verstärkter Kämpfe ab Mai 2014 zwischen den konkurrierenden Regierungen verschlechterte sich die Situation der Palästinenser folglich deutlich und wandelte sich die Wahrnehmung der Palästinenser von dem Bild der Mit-Araber hin zu unerwünschten Ausländern. Palästinenser wurden als Sündenböcke für konfliktbedingte Probleme angesehen und ihnen wurden Verbindungen zu radikalen Gruppen nachgesagt, was allerdings eher Palästinenser in Bengasi als solche in Tripolis und Westlibyen betrifft (Lifos, Thematic Report; Accord, Anfragebeantwortung Palästinenser, jeweils unter Berufung auf Experten). Konkrete Übergriffe auf Palästinenser aus diesen Gründen werden jedoch nicht berichtet, allerdings hätten nach Auskunft der SFH alle Palästinenser Erfahrungen mit Schikane gemacht, und es kursierten verschiedene Konspirationstheorien (SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libyen: Palästinensische Flüchtlinge, 31.10.2017, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1417641.html). Generell werden Palästinenser nicht mehr mit libyschen Bürgern gleichbehandelt, sondern erfahren zum Teil - wie andere Ausländer auch - faktische Diskriminierung beim Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen (Lifos, Thematic Report). Im Zuge der Absetzung Gaddafis gerieten die Palästinenser zwischen die Fronten und waren Gewalt sowohl von Seiten regimetreuer Gruppen - vor allem bei Verweigerung, sich diesen anzuschließen - als auch von Regimegegnern ausgesetzt (Lifos, Thematic Report, Palestinians & Syrians in Libya, 23.02.20216, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/1041798/1788_1461175197_lifos.pdf). Nach dem Sturz Gaddafis wurden Palästinenser Opfer von Belästigungen und Einschüchterungen; viele wurden aus ihren – unter Gaddafi zu ihren Gunsten konfiszierten - Wohnungen vertrieben, da deren ursprüngliche Besitzer diese zurückforderten (Lifos, Thematic Report; Accord, Anfragebeantwortung zu Libyen: Situation staatenloser Palästinenser [a-9949], 15.12.2016, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1260326.html) oder verloren ihre Arbeitsstelle (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR Position on Returns to Libya - Update römisch eins, Oktober 2015, abrufbar unter https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2015/en/107460). Zudem kam mit dem Ausbruch des Syrienkonflikts 2011 eine neue Welle von Syrern und Palästinensern nach Libyen, was eine zusätzliche Belastung der libyschen Strukturen darstellte und zu einer verstärkten Konkurrenz zwischen Libyern und Nicht-Libyern um die knappen Ressourcen und Arbeitsstellen führte. In der Folge erließ der nach der Absetzung Gaddafis gewählte General National Congress (GNC) Visabeschränkungen für Syrer und Palästinenser. Die lokalen Behörden in Misrata forderten Syrer und Palästinenser auf, die Stadt zu verlassen, wobei konkrete Folgen dieser Aufforderung nicht berichtet wurden. Spätestens mit dem Ausbruch verstärkter Kämpfe ab Mai 2014 zwischen den konkurrierenden Regierungen verschlechterte sich die Situation der Palästinenser folglich deutlich und wandelte sich die Wahrnehmung der Palästinenser von dem Bild der Mit-Araber hin zu unerwünschten Ausländern. Palästinenser wurden als Sündenböcke für konfliktbedingte Probleme angesehen und ihnen wurden Verbindungen zu radikalen Gruppen nachgesagt, was allerdings eher Palästinenser in Bengasi als solche in Tripolis und Westlibyen betrifft (Lifos, Thematic Report; Accord, Anfragebeantwortung Palästinenser, jeweils unter Berufung auf Experten). Konkrete Übergriffe auf Palästinenser aus diesen Gründen werden jedoch nicht berichtet, allerdings hätten nach Auskunft der SFH alle Palästinenser Erfahrungen mit Schikane gemacht, und es kursierten verschiedene Konspirationstheorien (SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libyen: Palästinensische Flüchtlinge, 31.10.2017, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1417641.html). Generell werden Palästinenser nicht mehr mit libyschen Bürgern gleichbehandelt, sondern erfahren zum Teil - wie andere Ausländer auch - faktische Diskriminierung beim Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen (Lifos, Thematic Report).

Der dargestellten Berichtslage lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass Palästinenser in Libyen gezielt verfolgt werden. Soweit sich die Einstellung der Bevölkerung Libyens gegenüber Palästinensern zum Negativen gewendet hat, sind keine daraus folgenden konkreten Übergriffe belegt (vgl. etwa die einschlägigen jährlichen Berichte von HRW – Human Rights Watch: World Report 2024 - Libya, 11.01.2024, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2103190.html oder Amnesty International: Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Libyen 2022, 28. März 2023, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2094453.html, welche Palästinenser nicht erwähnen. Auch menschenrechtswidrige willkürliche Inhaftierungen und Misshandlungen sind eine Gefahr, welche Libyer wie Nichtlibyer und unter den Nichtlibyern vor allem Migranten aus Subsahara-Regionen betreffen (vgl. SFH, Palästinenser). Der dargestellten Berichtslage lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass Palästinenser in Libyen gezielt verfolgt werden. Soweit sich die Einstellung der Bevölkerung Libyens gegenüber Palästinensern zum Negativen gewendet hat, sind keine daraus folgenden konkreten Übergriffe belegt vergleiche etwa die einschlägigen jährlichen Berichte von HRW – Human Rights Watch: World Report 2024 - Libya, 11.01.2024, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2103190.html oder Amnesty International: Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Libyen 2022, 28. März 2023, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2094453.html, welche Palästinenser nicht erwähnen. Auch menschenrechtswidrige willkürliche Inhaftierungen und Misshandlungen sind eine Gefahr, welche Libyer wie Nichtlibyer und unter den Nichtlibyern vor allem Migranten aus Subsahara-Regionen betreffen vergleiche SFH, Palästinenser).

Aufgrund der Berichtslage kann nicht von einer Gruppenverfolgung der Palästinenser ausgegangen werden. Sonstige Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wurden nicht vorgebracht; der Beschwerdeführer wird daher in Libyen nicht verfolgt.

2.3. Zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers in Libyen:

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich „die Situation in Libyen so weit normalisiert (habe), dass die allgemeine Lage als soweit konsolidiert anzusehen ist, dass eine Rückkehr für einen arbeitsfähigen, jungen Mann zweifellos als zumutbar eingestuft werden kann.“ Die belangte Behörde stützte sich dabei auf einen Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Libyen vom 25.9.2020, obwohl eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes vom 30.5.2022 vorliegt und es auch neuere Berichte, etwa jener des deutschen Auswärtigen Amtes, welcher in den wesentlichen Teilen unter Punkt 1.4. dieses Erkenntnisses zitiert wird, gibt.

Aus den unter Punkt 1.4. zitierten Feststellungen zur Lage in Libyen ergibt sich zwar eine gewisse Verbesserung der Situation, von einer „Konsolidierung“ oder nachhaltigen Stabilisierung kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht gesprochen werden.

Soweit im Bericht des Auswärtigen Amtes vom März 2023 von einer verbesserten, aber weiterhin volatilen Sicherheitslage gesprochen wurde, muss darauf hingewiesen werden, dass es im August 2023 nach der Festnahme eines Kommandeurs, der mit dem Innenministerium verbündet ist, wieder zu schweren Gefechten im Bürgerkriegsland Libyen kam, die das Leben von mindestens 55 Menschen kosteten. Zahlreiche Menschen mussten in Sicherheit gebracht werden, die durch Gefechte in Wohngebieten der Hauptstadt eingekesselt waren (Euronews, Kämpfe in Libyen: Zahl der Todesopfer steigt auf mindestens 55, https://de.euronews.com/2023/08/17/kaempfe-in-libyen-zahl-der-todesopfer-steigt-auf-55, 17.08.2023). Der UN-Sicherheitsrat äußerte in seiner Resolution 2702 (2023) am 30.10.2023 seine „Besorgnis über die Sicherheitslage in Libyen, insbesondere über die gewaltsamen Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppen in der Region Tripolis am 14. August 2023 und in Bengasi Anfang Oktober, die zu Opfern unter der Zivilbevölkerung und zur Zerstörung ziviler Infrastruktur geführt haben“.

Erschwerend kommt hinzu, dass – wie unter Punkt 2.2. ausgeführt – der Beschwerdeführer als staatenloser Palästinenser zwar nicht gezielt verfolgt, aber zweifelsohne diskriminiert wird.

Die humanitäre Lage in Libyen wiederum hat sich durch die Überschwemmungen im Herbst 2023, die auch Bengasi besonders betroffen haben, weiter erschwert.

Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass in Libyen weiterhin eine Bürgerkriegssituation herrscht und die humanitäre Lage insbesondere für einen staatenlosen Palästinenser ohne Familienverband die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage mit sich bringt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu den rechtlichen Grundlagen:

Die wesentlichen Grundlagen des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sind unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL (vgl. zu alldem VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 unter Bezugnahme auf EuGH 06.07.2023, C-663/21): Die wesentlichen Grundlagen des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 sind unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vergleiche zu alldem VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 unter Bezugnahme auf EuGH 06.07.2023, C-663/21):

?        Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. ? Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein.

?        Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. ? Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

?        Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. ? Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.

?        Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen.

?        Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. ? Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.

?        In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des § 11 AsylG 2005 nicht offen (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005), ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich eine solche Gefahr auch aus in § 3 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründen ergeben kann. Nach § 6 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung - also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes - abgewiesen werden. Gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls § 8 AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben ist, auch jene - aufgrund des § 6 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen - Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach - nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar - der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von § 3 Abs. 1 als auch von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft). ? In Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht offen (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005), ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich eine solche Gefahr auch aus in Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Gründen ergeben kann. Nach Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung - also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes - abgewiesen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls Paragraph 8, AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben ist, auch jene - aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen - Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach - nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar - der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von Paragraph 3, Absatz eins, als auch von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft).

?        Das gilt sinngemäß auch in jener Konstellation, in der einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, obgleich jene Gefahr, die zur Zuerkennung dieses Status geführt hat, weiterhin besteht.

?        Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. ? Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

?        Der EuGH ist im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils). ? Der EuGH ist im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).

?        Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). ? Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).

?        Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). ? Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).

?        Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. ? Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3. 2.1. Zum Vorliegen einer Straftat von außerordentlicher Schwere:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 16.06.2021, GZ. XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung war zunächst vom Landesgericht von einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren ausgegangen worden. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Durchführung der Tat ohne Verhütung samt Ejakulation und die zwei einschlägigen Vorstrafen samt Rückfall innerhalb der Probezeit berücksichtigt. Mildernd wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch (§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB) geblieben war, gewertet. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 16.06.2021 wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.10.2019, GZ. XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 16.06.2021, GZ. römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung war zunächst vom Landesgericht von einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren ausgegangen worden. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Durchführung der Tat ohne Verhütung samt Ejakulation und die zwei einschlägigen Vorstrafen samt Rückfall innerhalb der Probezeit berücksichtigt. Mildernd wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch (Paragraph 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) geblieben war, gewertet. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 16.06.2021 wurde vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.10.2019, GZ. römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Mit Entscheidung des OLG XXXX vom 19.10.2021, GZ. 20 Bs XXXX wurde den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, allerdings der Beschwerde der Staatsanwaltschaft dahingehend Folge gegeben, dass der Beschluss des Landesgerichts XXXX aufgehoben und die bedingte Strafnachsicht (16 Monate) („mit Blick auf das mehrfach durch Delikte gegen die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit getrübte Vorleben des Beschwerdeführer, der bereits wiederholt in den Genuss der Rechtswohltat bedingter Nachsicht kam, dessen ungeachtet jedoch in offener Probezeit erneut (mit gesteigerter krimineller Energie) einschlägig delinquierte“), widerrufen wurde. Es wurden die Strafzumessungsgründe dahingehend korrigiert, dass der Strafrahmen gemäß § 39 Abs. 1a StGB auf zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe erweitert wurde, infolge dessen aber auch die erschwerende Wertung der zwei einschlägigen Vorstrafen zu entfallen hatte. Da es sich beim Opfer um seine frühere Lebensgefährtin gehandelt hatte, lag zudem der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 2 Z 2 StGB vor. Die vierjährige Freiheitsstrafe wurde vom OLG XXXX für schuld- und tatangemessen befunden. Mit Entscheidung des OLG römisch 40 vom 19.10.2021, GZ. 20 Bs römisch 40 wurde den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, allerdings der Beschwerde der Staatsanwaltschaft dahingehend Folge gegeben, dass der Beschluss des Landesgerichts römisch 40 aufgehoben und die bedingte Strafnachsicht (16 Monate) („mit Blick auf das mehrfach durch Delikte gegen die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit getrübte Vorleben des Beschwerdeführer, der bereits wiederholt in den Genuss der Rechtswohltat bedingter Nachsicht kam, dessen ungeachtet jedoch in offener Probezeit erneut (mit gesteigerter krimineller Energie) einschlägig delinquierte“), widerrufen wurde. Es wurden die Strafzumessungsgründe dahingehend korrigiert, dass der Strafrahmen gemäß Paragraph 39, Absatz eins a, StGB auf zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe erweitert wurde, infolge dessen aber auch die erschwerende Wertung der zwei einschlägigen Vorstrafen zu entfallen hatte. Da es sich beim Opfer um seine frühere Lebensgefährtin gehandelt hatte, lag zudem der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB vor. Die vierjährige Freiheitsstrafe wurde vom OLG römisch 40 für schuld- und tatangemessen befunden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten. Auch eine Vergewaltigung ist als „typischerweise schweres Verbrechen“ anzusehen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten. Auch eine Vergewaltigung ist als „typischerweise schweres Verbrechen“ anzusehen vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).

Im Folgenden gilt es entsprechend der bereits dargelegten Rechtsprechung des VwGH sämtliche Umstände des Einzelfalles in die weitergehende Beurteilung der Schwere der vom Beschwerdeführer vergangenen Verbrechen miteinzubeziehen und zu beurteilen, ob sich die Tat nicht nur als objektiv, sondern auch als subjektiv besonders schwerwiegend erweist. Im vorliegenden Fall ergibt sich die außerordentliche Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens aus den konkreten Tatumständen:

Der Beschwerdeführer lernte E., die einen Sohn aus vorangehender Beziehung hat, Ende 2019 kennen; sie lebten im Jahr 2020 für einige Monate in einer Lebensgemeinschaft, welche E. jedoch schließlich beendete. Am 09.02.2021 suchte E. den Beschwerdeführer in seiner Wohnung in XXXX auf, da dieser in den Besitz ihres Mobiltelefons gelangt war und sie dieses wieder zurückhaben wollte, der Beschwerdeführer aber sinngemäß meinte, sie müsse es sich bei ihm abholen; deshalb betrat sie auch die Wohnung des Beschwerdeführers, da sich dieser weigerte, ihr sonst das Handy auszufolgen.Der Beschwerdeführer lernte E., die einen Sohn aus vorangehender Beziehung hat, Ende 2019 kennen; sie lebten im Jahr 2020 für einige Monate in einer Lebensgemeinschaft, welche E. jedoch schließlich beendete. Am 09.02.2021 suchte E. den Beschwerdeführer in seiner Wohnung in römisch 40 auf, da dieser in den Besitz ihres Mobiltelefons gelangt war und sie dieses wieder zurückhaben wollte, der Beschwerdeführer aber sinngemäß meinte, sie müsse es sich bei ihm abholen; deshalb betrat sie auch die Wohnung des Beschwerdeführers, da sich dieser weigerte, ihr sonst das Handy auszufolgen.

Als sie in der Wohnung des Beschwerdeführers war, versperrte dieser nach einiger Zeit die Wohnungstüre, steckte den Wohnungsschlüssel in seine Hosentasche, damit E. die Wohnung nicht mehr verlassen konnte und drückte sie auf ein Bett, sodass sie am Rücken zu liegen kam. Er hielt sie an den Händen fest, wobei eine ihrer Hände bereits davor verletzt war und sie daher bereits dadurch Schmerzen an dieser Hand hatte, zog ihr gegen deren Willen, den sie auch unmissverständlich artikulierte, was ihm auch bewusst war, ihre Hose und Unterhose aus, drang mit seinem Penis in ihre Vagina ein und vollzog dadurch - ohne Kondom - gegen deren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr, bis er ejakulierte. E. versuchte sich währenddessen zu wehren und machte dem Beschwerdeführer verständlich, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte, der Beschwerdeführer hielt sie jedoch an den Händen fest.

Nachdem der Beschwerdeführer von E. abgelassen hatte, zog sich diese in das Bad zurück, um sich zu duschen bzw. den Unterleib zu waschen; dabei filmte der Beschwerdeführer E. gegen deren Willen mit seinem Handy, während sie ihren nackten Unterleib wusch. Danach forderte er von ihr, die Beziehung mit ihm wieder fortzuführen; andernfalls werde er das eben gedrehte Video, welches sie mit nacktem Unterkörper zeigte, auf Facebook hochladen, sodass es auch für andere Personen sichtbar ist und es ihren Angehörigen senden.

Auch wenn es hinsichtlich der Nötigung beim Versuch geblieben war (weil E. sich weigerte, die Beziehung fortzuführen und stattdessen Anzeige erstattete) und dies mildernd bei der Strafbemessung bewertet wurde, mussten erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Durchführung der Tat ohne Verhütung samt Ejakulation und der Rückfall innerhalb der Probezeit berücksichtigt werden.

Im Berufungsverfahren wurde der Strafrahmen von zehn auf fünfzehn Jahre angehoben, da auf die Anwendung des § 39 Abs. 1a StGB verwiesen wurde: „Ist der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre.“Im Berufungsverfahren wurde der Strafrahmen von zehn auf fünfzehn Jahre angehoben, da auf die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB verwiesen wurde: „Ist der Täter schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre.“

Auch wenn es nach der neuen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.07.2023, 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) nicht (mehr) statthaft ist, den für die Asylaberkennung notwendigen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu erreichen, muss in Zusammenhang mit § 39 Abs. 1a StGB und damit in Bezug auf die Strafandrohung auf das getrübte Vorleben des Beschwerdeführers verwiesen werden: Wie bereits ausgeführt war er bereits am ersten Tag im Bundesgebiet in eine gewalttätige Auseinandersetzung verwickelt und stach er am 15.12.2015 in einer Asylunterkunft mit einem 20cm langen Gemüsemesser mit einer 10cm langen Klinge mehrfach in Richtung eines anderen Asylwerbers, schlug mit Fäusten auf ihn ein und versetzte ihm mit einem Besenstiel zwei Schläge. Am 09.11.2018 versetzte der Beschwerdeführer einem anderen Faustschläge, trat ihn und schlug ihm mit einem Pflasterstein auf den Hinterkopf. Am 17.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wieder in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt, bei der er gemeinsam mit einem Mittäter einen anderen durch den Bruch des rechten Handgelenkes, einer Hüftprellung und Abschürfungen am rechten Oberarm und am Rücken schwer verletzte, indem sie ihm Faustschläge und Tritte versetzten, als er bereits am Boden lag. Auch wenn es nach der neuen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.07.2023, 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) nicht (mehr) statthaft ist, den für die Asylaberkennung notwendigen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu erreichen, muss in Zusammenhang mit Paragraph 39, Absatz eins a, StGB und damit in Bezug auf die Strafandrohung auf das getrübte Vorleben des Beschwerdeführers verwiesen werden: Wie bereits ausgeführt war er bereits am ersten Tag im Bundesgebiet in eine gewalttätige Auseinandersetzung verwickelt und stach er am 15.12.2015 in einer Asylunterkunft mit einem 20cm langen Gemüsemesser mit einer 10cm langen Klinge mehrfach in Richtung eines anderen Asylwerbers, schlug mit Fäusten auf ihn ein und versetzte ihm mit einem Besenstiel zwei Schläge. Am 09.11.2018 versetzte der Beschwerdeführer einem anderen Faustschläge, trat ihn und schlug ihm mit einem Pflasterstein auf den Hinterkopf. Am 17.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wieder in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt, bei der er gemeinsam mit einem Mittäter einen anderen durch den Bruch des rechten Handgelenkes, einer Hüftprellung und Abschürfungen am rechten Oberarm und am Rücken schwer verletzte, indem sie ihm Faustschläge und Tritte versetzten, als er bereits am Boden lag.

Das OLG wies darüber hinaus auf das Vorliegen des besonderen Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 2 Z 2 StGB hin, da sich die vom Beschwerdeführer begangene Gewalttat gegen seine frühere Lebensgefährtin richtete. Das OLG wies darüber hinaus auf das Vorliegen des besonderen Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB hin, da sich die vom Beschwerdeführer begangene Gewalttat gegen seine frühere Lebensgefährtin richtete.

Gegen den Beschwerdeführer wurde von einem Schöffengericht eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verhängt. Insofern wird die besondere Schwere der Straftat auch durch das konkrete Ausmaß der verhängten Strafe untermauert.

In einer Zusammenschau dieser Umstände stellt sich die vom Beschwerdeführer begangene Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend iSd oben dargestellten Rechtsprechung dar.

3.2.2. Zur Gefährdungsprognose (Gemeingefährlichkeit):

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN). Angesichts der festgestellten vom Beschwerdeführer verwirklichten Straftaten steht außer Zweifel, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt. Aus seiner seit seiner Einreise in das Bundesgebiet ununterbrochen erfolgenden Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und Gewaltausübung gegenüber anderen, kann geschlossen werden, dass er nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden gewalttätigen Energie des Beschwerdeführers. Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ist zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht zu erkennen. Soweit er im nunmehrigen Verfahren betonte, künftig ein rechtstreues Leben führen zu wollen (Beschwerde: „Der BF ist reuig und sieht seine Fehler ein. Der BF möchte künftig nun ein straffreies, geregeltes Leben führen.“), ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an einem Wohlverhalten in Freiheit zu beurteilen ist, für welches je nach Schwere des gesetzten Fehlverhaltens eine umso längere Dauer erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093; 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, liegt ein entsprechender Beobachtungszeitraum nicht vor. Die negative Zukunftsprognose wird auch durch die Ausführungen des Das Landesgerichts XXXX im Urteil vom 16.06.2021 unterstrichen: „Erschwerend stand dem gegenüber, dass sein Vorleben durch zwei einschlägige Vorstrafen getrübt ist, dass er den erzwungenen Geschlechtsverkehr gegen sein Opfer ungeschützt (Ebner in WK2 § 32 Rz 78) samt Ejakulation im Opfer verübte und nach der Tat, als sich das Opfer am Unterleib säuberte, dieses auch noch filmte, um sie mit diesem Material weiterhin unter Druck zu setzen, um sie dadurch zu zwingen, weiter mit ihm geschlechtliche Handlungen bis zu einer Beziehung zu führen. Vor allem darin zeigt sich die Rücksichtslosigkeit und der immanente Charaktermangel des Angeklagten eindrucksvoll. (…) Zum einen zeigte sich der Angeklagte nicht ansatzweise einsichtig oder reumütig, bestritt die von ihm gesetzte Tathandlung entschieden und hielt es sohin nicht für notwendig, das Unrecht seiner Taten auch nur ansatzweise einzusehen. Wenngleich dies ausdrücklich nicht als erschwerend berücksichtigt wurde, so verdeutlicht dies das Unvermögen des Angeklagten, sein eigenes Fehlverhalten auch nur in Ansätzen zu reflektieren und einzusehen.“Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN). Angesichts der festgestellten vom Beschwerdeführer verwirklichten Straftaten steht außer Zweifel, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt. Aus seiner seit seiner Einreise in das Bundesgebiet ununterbrochen erfolgenden Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und Gewaltausübung gegenüber anderen, kann geschlossen werden, dass er nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer sich intensivierenden gewalttätigen Energie des Beschwerdeführers. Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ist zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht zu erkennen. Soweit er im nunmehrigen Verfahren betonte, künftig ein rechtstreues Leben führen zu wollen (Beschwerde: „Der BF ist reuig und sieht seine Fehler ein. Der BF möchte künftig nun ein straffreies, geregeltes Leben führen.“), ist festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an einem Wohlverhalten in Freiheit zu beurteilen ist, für welches je nach Schwere des gesetzten Fehlverhaltens eine umso längere Dauer erforderlich ist vergleiche zuletzt VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093; 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, liegt ein entsprechender Beobachtungszeitraum nicht vor. Die negative Zukunftsprognose wird auch durch die Ausführungen des Das Landesgerichts römisch 40 im Urteil vom 16.06.2021 unterstrichen: „Erschwerend stand dem gegenüber, dass sein Vorleben durch zwei einschlägige Vorstrafen getrübt ist, dass er den erzwungenen Geschlechtsverkehr gegen sein Opfer ungeschützt (Ebner in WK2 Paragraph 32, Rz 78) samt Ejakulation im Opfer verübte und nach der Tat, als sich das Opfer am Unterleib säuberte, dieses auch noch filmte, um sie mit diesem Material weiterhin unter Druck zu setzen, um sie dadurch zu zwingen, weiter mit ihm geschlechtliche Handlungen bis zu einer Beziehung zu führen. Vor allem darin zeigt sich die Rücksichtslosigkeit und der immanente Charaktermangel des Angeklagten eindrucksvoll. (…) Zum einen zeigte sich der Angeklagte nicht ansatzweise einsichtig oder reumütig, bestritt die von ihm gesetzte Tathandlung entschieden und hielt es sohin nicht für notwendig, das Unrecht seiner Taten auch nur ansatzweise einzusehen. Wenngleich dies ausdrücklich nicht als erschwerend berücksichtigt wurde, so verdeutlicht dies das Unvermögen des Angeklagten, sein eigenes Fehlverhalten auch nur in Ansätzen zu reflektieren und einzusehen.“

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt volljährig und es haben sich in dem Strafverfahren keine Hinweise auf ein mangelndes Einsichts- oder Urteilsvermögen ergeben.

Auch darüber hinaus sind keine Umstände ersichtlich geworden, die eine Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung, welche sich in der Vergangenheit über die gesamte Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet manifestiert hat, annehmen ließen. Die besondere Schwere und Verwerflichkeit der ihm im Urteil vom 16.06.2021 zur Last gelegten Tathandlungen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder durch den aufrechten Status des Asylberechtigten noch durch den damit verbundenen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt davon abgehalten werden konnte, die dargestellten Straftaten zu verüben, belegt die von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere auch von (sexueller) Gewaltausübung, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Angesichts des bisher gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass hinsichtlich einer künftigen Bereitschaft und Fähigkeit des Beschwerdeführers, von Gewaltausübung Abstand zu nehmen, eine günstige Prognose nicht möglich ist. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer sich seiner Aggressionsprobleme bewusst ist und eine Therapie macht, doch reicht dies zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht aus, um von einem zukünftigen Wohlverhalten ausgehen zu können.

Die wiederholten Tathandlungen lassen auf eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, sohin eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit Dritter schließen. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes auch keine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt erlangt. Eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann nicht getroffen werden. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und durch die Bereitschaft zur Gewaltausübung geprägt. Im Ergebnis kommt die erkennende Richterin daher zu dem Schluss, dass weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen ist. Die wiederholten Tathandlungen lassen auf eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, sohin eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit Dritter schließen. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes auch keine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt erlangt. Eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann nicht getroffen werden. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und durch die Bereitschaft zur Gewaltausübung geprägt. Im Ergebnis kommt die erkennende Richterin daher zu dem Schluss, dass weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen ist.

3.2.3. Zur Verhältnismäßigkeit:

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht. Mit Blick auf das Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2015 und auf das bisherige strafbare Verhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind vergleiche hierzu Artikel 25 bis Artikel 35, der Richtlinie 2011/95/EU), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht. Mit Blick auf das Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2015 und auf das bisherige strafbare Verhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen vergleiche hierzu Artikel 25 bis Artikel 35, der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt.

Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen: Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu sogleich) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und 2 FPG geduldet. Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen: Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu sogleich) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG geduldet.

Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Abs. 1 ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Für den in Wien gemeldeten Beschwerdeführer enthält das Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG, LGBl. 46/2004 idF LGBl. 49/2018, entsprechende Ausführungsbestimmungen. Somit ist der Zugang des Beschwerdeführers zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Art. 29, 30, 32 Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben (wobei jedoch auf die in § 3 Abs. 3 WGVG enthaltene Möglichkeit der Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung bei fortgesetzter und nachhaltiger Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzuweisen ist). Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Art. 35 Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Art. 6 Abs. 1 Z 14 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Gleichermaßen kommt dem Beschwerdeführer als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Art. 33 Statusrichtlinie). Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Art. 26 Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach § 46a FPG gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (§ 2 Abs. 2 lit. c AuslBG). Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Art. 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Art. 25 Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Art. 34 Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet kontinuierlich straffälliges Verhalten setzte, konnte zudem nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigendere Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann. Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Artikel 2, Absatz 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Absatz eins, ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Für den in Wien gemeldeten Beschwerdeführer enthält das Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG, Landesgesetzblatt 46 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2018,, entsprechende Ausführungsbestimmungen. Somit ist der Zugang des Beschwerdeführers zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Artikel 29, 30, 32, Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben (wobei jedoch auf die in Paragraph 3, Absatz 3, WGVG enthaltene Möglichkeit der Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung bei fortgesetzter und nachhaltiger Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzuweisen ist). Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Artikel 35, Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 14, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Gleichermaßen kommt dem Beschwerdeführer als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Artikel 33, Statusrichtlinie). Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Artikel 26, Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach Paragraph 46 a, FPG gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, AuslBG). Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Artikel 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Artikel 25, Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Artikel 34, Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet kontinuierlich straffälliges Verhalten setzte, konnte zudem nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigendere Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann.

Die Folgen, die der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu erwarten hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Libyen erwarten würde. Die Folgen, die der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu erwarten hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Libyen erwarten würde.

3.2.4. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgedrückten Ansicht, dass eine (Gruppen-)Verfolgung von Palästinensern in Libyen nicht gegeben ist, gefolgt wird (vgl. dazu etwa auch die diesbezügliche deutsche Rechtsprechung, bspw. VG Berlin, Urteil vom 18.08.2020 - 19 K 69.19 A oder VG München, Urteil v. 16.12.2020 – M 3 K 17.43871).3.2.4. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgedrückten Ansicht, dass eine (Gruppen-)Verfolgung von Palästinensern in Libyen nicht gegeben ist, gefolgt wird vergleiche dazu etwa auch die diesbezügliche deutsche Rechtsprechung, bspw. VG Berlin, Urteil vom 18.08.2020 - 19 K 69.19 A oder VG München, Urteil v. 16.12.2020 – M 3 K 17.43871).

3.2.5. Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Asylaberkennungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2.5. Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Asylaberkennungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zu den rechtlichen Grundlagen des subsidiären Schutzes:

Nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände. Der erste Fall erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände. Der erste Fall erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

Ist aber eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zulässig, hat die Aberkennung dieses Status gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 dennoch zu erfolgen, wenn eine der dort unter Z 1 bis 3 normierten Voraussetzungen vorliegt. Ist aber eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zulässig, hat die Aberkennung dieses Status gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 dennoch zu erfolgen, wenn eine der dort unter Ziffer eins bis 3 normierten Voraussetzungen vorliegt.

In den Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, mit dem die Aberkennungstatbestände des Abs. 2 des § 9 AsylG 2005 eingeführt wurden, wird dazu Folgendes ausgeführt (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP 9): „Die geltende Rechtslage führt zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden. Der neue Abs. 2 stellt demgemäß eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Abs. 1 dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Z 1 bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) normierten Aberkennungstatbeständen. Von diesen europarechtlich vorgesehenen Aberkennungsmöglichkeiten soll nun innerstaatlich Gebrauch gemacht werden. Die Z 1 und 2 orientieren sich dabei auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3. Abweichend von der in Z 3 geforderten formalen Grenze des ‚Verbrechens (§ 17 StGB)‘ kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen. Der in Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der ‚schweren Straftat‘ wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der ‚rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)‘ umgesetzt (Z 3). Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des § 17 StGB steht in keinem direkten Bezug zum ‚besonders schweren Verbrechen‘ gemäß § 6 Abs. 1 Z 4. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. Die neuen Aberkennungstatbestände des Abs. 2 sind nur subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Abs. 1 die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung dieser Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Abs. 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Siehe dazu auch die Änderung des § 10 Abs. 1, wonach eine Aberkennung nach Abs. 2 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Der Aufenthalt dieser Fremden im Bundesgebiet ist gemäß dem neuen § 46a FPG geduldet, solange eine Abschiebung unzulässig ist. Der neue Abs. 3 normiert analog zur neuen Bestimmung des § 7 Abs. 2, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3) des Fremden jedenfalls einzuleiten ist, wenn das Vorliegen einer Aberkennungsvoraussetzung wahrscheinlich ist. ...“In den Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit dem die Aberkennungstatbestände des Absatz 2, des Paragraph 9, AsylG 2005 eingeführt wurden, wird dazu Folgendes ausgeführt vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9): „Die geltende Rechtslage führt zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden. Der neue Absatz 2, stellt demgemäß eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Absatz eins, dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Ziffer eins bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) normierten Aberkennungstatbeständen. Von diesen europarechtlich vorgesehenen Aberkennungsmöglichkeiten soll nun innerstaatlich Gebrauch gemacht werden. Die Ziffer eins und 2 orientieren sich dabei auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Abweichend von der in Ziffer 3, geforderten formalen Grenze des ‚Verbrechens (Paragraph 17, StGB)‘ kann der Aberkennungstatbestand der Ziffer 2, auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, nicht erfüllen. Der in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der ‚schweren Straftat‘ wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der ‚rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (Paragraph 17, StGB)‘ umgesetzt (Ziffer 3,). Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB steht in keinem direkten Bezug zum ‚besonders schweren Verbrechen‘ gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. Die neuen Aberkennungstatbestände des Absatz 2, sind nur subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Absatz eins, die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung dieser Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Absatz 2, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Siehe dazu auch die Änderung des Paragraph 10, Absatz eins,, wonach eine Aberkennung nach Absatz 2, nicht mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Der Aufenthalt dieser Fremden im Bundesgebiet ist gemäß dem neuen Paragraph 46 a, FPG geduldet, solange eine Abschiebung unzulässig ist. Der neue Absatz 3, normiert analog zur neuen Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2,, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3,) des Fremden jedenfalls einzuleiten ist, wenn das Vorliegen einer Aberkennungsvoraussetzung wahrscheinlich ist. ...“

Aus den in § 9 AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Abs. 2: „Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...“) folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Aus den in Paragraph 9, AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Absatz 2 :, „Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...“) folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist vergleiche VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

Mit der weitergehenden Anordnung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die Aberkennung (mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie) zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass im Fall der auf Abs. 2 gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Z 2 oder Z 3 leg. cit. vorliegtMit der weitergehenden Anordnung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die Aberkennung (mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie) zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass im Fall der auf Absatz 2, gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Ziffer 2, oder Ziffer 3, leg. cit. vorliegt

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Beurteilung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0404; 12.6.2018, Ra 2018/20/0284, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Beurteilung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0404; 12.6.2018, Ra 2018/20/0284, jeweils mwN).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0196, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0196, mwN).

Soweit es die Beurteilung betrifft, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 20). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (Rn. 23 in VwGH Ra 2018/18/0001).Soweit es die Beurteilung betrifft, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 20). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (Rn. 23 in VwGH Ra 2018/18/0001).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. auch dazu VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche auch dazu VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175, mwN).

3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus hinsichtlich der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005: 3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus hinsichtlich der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:

Die erste Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist gegeben, dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt. Die erste Voraussetzung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist gegeben, dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt.

Nach dieser Bestimmung ist ihm in der Folge der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach dieser Bestimmung ist ihm in der Folge der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass sich die humanitäre Lage in Libyen aufgrund der Überschwemmungen im Herbst 2023 weiter verschlechtert hat und die Sicherheitslage in dem Bürgerkriegsland weiterhin angespannt ist, so dass die reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wird bzw. nicht in der Lage sein wird, sich eine neue Existenz aufzubauen.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Libyen und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volksgruppenzugehörigkeit, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Libyen in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden.Unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Libyen und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volksgruppenzugehörigkeit, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Libyen in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu erleiden.

Zudem ist vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als "bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist", im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass - über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus - eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - EuGH C-285/12 -, juris Rn. 18 ff.). Allerdings wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, wenn die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. ebd., Rn. 30).Zudem ist vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als "bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist", im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass - über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus - eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist vergleiche EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - EuGH C-285/12 -, juris Rn. 18 ff.). Allerdings wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, wenn die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche ebd., Rn. 30).

In Libyen herrscht derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, aus welchem sich für den Beschwerdeführer eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ergibt. Nachdem in ganz Libyen ein bewaffneter Konflikt herrscht, besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die seit Jahren ohne nachhaltige Veränderungen schlechte und durch intensive Kampfhandlungen gekennzeichnete Lage hat sich auch durch die Vereinbarung einer Waffenruhe auf der Libyen-Konferenz in Berlin im Januar 2020 nicht nachhaltig verbessert.

Dieser bewaffnete Konflikt stellt eine ernsthafte individuelle Bedrohung für das Leben bzw. die Unversehrtheit des Beschwerdeführers dar. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass der Grad willkürlicher Gewalt bei diesem Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betroffene Land oder ggf. in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - EuGH C-465/07).

Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit Anspruch auf subsidiären Schutz besteht, ist umso geringer, je mehr ein Fremder zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (ebd, Rn. 39). Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen staatenlosen Palästinenser ohne starke familiäre Verankerung in Libyen handelt, erhöht die Gefahr, Opfer gezielter Gewaltakte zu werden.

Im gegenständlichen Fall würde eine Abschiebung nach Libyen für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Grundsätzlich lägen somit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor (zur Prüfreihenfolge bei der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN). Grundsätzlich lägen somit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vor (zur Prüfreihenfolge bei der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vergleiche VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN).

3.3.3. Zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes:

Für den Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet § 8 Abs. 3a AsylG 2005 an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Für den Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Das BFA ging einerseits davon aus, dass den Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG in Libyen erwarten würde; diese Ansicht wird von der erkennenden Richterin, wie soeben unter Punkt 3.3.2. dargelegt, nicht geteilt. Darüber hinaus sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch deswegen nicht zuzuerkennen, weil die belangte Behörde den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 – die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) durch ein inländisches Gericht – als erfüllt erachtete. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB verurteilt wurde. Das BFA ging einerseits davon aus, dass den Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Libyen erwarten würde; diese Ansicht wird von der erkennenden Richterin, wie soeben unter Punkt 3.3.2. dargelegt, nicht geteilt. Darüber hinaus sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch deswegen nicht zuzuerkennen, weil die belangte Behörde den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 – die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) durch ein inländisches Gericht – als erfüllt erachtete. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB verurteilt wurde.

Wie an anderer Stelle dargelegt, wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt, welches angesichts des konkreten Tatherganges, des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe und der berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der weiteren Umstände des Einzelfalles als Straftat von außerordentlicher Schwere iSd Art. 14 Statusrichtlinie bzw. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren war. Folglich ist jedenfalls auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auszugehen, sodass auch der Verbrechensbegriff des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist. Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 somit vor. Wie an anderer Stelle dargelegt, wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt, welches angesichts des konkreten Tatherganges, des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe und der berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der weiteren Umstände des Einzelfalles als Straftat von außerordentlicher Schwere iSd Artikel 14, Statusrichtlinie bzw. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu qualifizieren war. Folglich ist jedenfalls auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie auszugehen, sodass auch der Verbrechensbegriff des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist. Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 somit vor.

3.3.4. Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.3.3.4. Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.4. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.5. Zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Im Falle einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Im Falle einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wurde bereits unter Punkt 3.3.2. festgestellt, weswegen eine entsprechende Feststellung zu treffen war.

3.6. Zur Behebung der sonstigen Spruchpunkte (Spruchpunkt IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Behebung der sonstigen Spruchpunkte (Spruchpunkt römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

Es ist in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges (siehe Punkt 3.1.) geboten, die in § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin ist die Rückkehrentscheidung zu beheben und haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es ist in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges (siehe Punkt 3.1.) geboten, die in Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin ist die Rückkehrentscheidung zu beheben und haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Angemessenheit Asylaberkennung Asylausschlussgrund Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Kassation Körperverletzung mündliche Verhandlung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Sexualdelikt Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat unzulässige Abschiebung Verbrechen Vergehen Vergewaltigung Verhältnismäßigkeit Vorabentscheidungsverfahren Voraussetzungen vorsätzliche Begehung Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I403.2283219.1.00

Im RIS seit

15.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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