TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/6 I415 2285494-1

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Veröffentlicht am 06.03.2024
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Entscheidungsdatum

06.03.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §13 Abs3
AsylG 2005 §13 Abs4
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
StGB §105 Abs1
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §87 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 19 heute
  2. BFA-VG § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 19 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. BFA-VG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. BFA-VG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


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I415 2285494-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), StA. Algerien (alias Libyen alias Marokko), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , XXXX XXXX XXXX vom 23.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Algerien (alias Libyen alias Marokko), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , römisch 40 römisch 40 römisch 40 vom 23.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag wurde er einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab libyscher Staatsbürger zu sein. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er aus, dass er kein Problem mit den Behörden habe, jedoch sei 2011 in Libyen Krieg und die wirtschaftliche Lage sehr schlecht gewesen. Er wolle sich eine Zukunft aufbauen und habe er in Libyen keine Familie mehr.

2. Im Zuge der am 20.12.2023 erfolgten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) führte der BF erneut eine libysche Staatsangehörigkeit ins Treffen und erklärte in Bezug auf seine Fluchtgründe, dass er in Österreich um Asyl angesucht habe, zumal er hier ein neues Leben anfange wolle. Eine ihm in Libyen drohende Verfolgung verneinte er dabei ausdrücklich. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen entgegnete er, niemanden mehr in Libyen zu haben.

3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.06.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.02.2023 verloren habe (Spruchpunkt IX.). 3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.06.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.02.2023 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.).

4. Mit dem am 24.01.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Dabei wurde insbesondere moniert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF zu treffen und dazu in entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungen angestellt hätte. Der BF sei libyscher Staatsangehöriger und drohe ihm in Libyen die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage sowie unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung aufgrund des anhaltenden Konflikts. Zugleich wurde die Einholung eines Sprachgutachtens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit beantragt. Die vom BF vorgebrachte Verfolgungsgefahr sei glaubhaft und sei ihm selbst bei kurzzeitiger Unterstützung durch Hilfsorganisationen bzw. Rückkehrhilfe eine Existenzgründung ohne vorhandenes soziales Netzwerk nicht möglich. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot sei rechtswidrig erlassen worden und stelle der BF keine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das BFA habe sich nicht mit seinem Persönlichkeitsbild oder der vermeintlich von ihm ausgehenden Gefährdung auseinandergesetzt und sei die Verhängung eines Einreiseverbotes ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. 4. Mit dem am 24.01.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Dabei wurde insbesondere moniert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF zu treffen und dazu in entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungen angestellt hätte. Der BF sei libyscher Staatsangehöriger und drohe ihm in Libyen die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage sowie unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung aufgrund des anhaltenden Konflikts. Zugleich wurde die Einholung eines Sprachgutachtens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit beantragt. Die vom BF vorgebrachte Verfolgungsgefahr sei glaubhaft und sei ihm selbst bei kurzzeitiger Unterstützung durch Hilfsorganisationen bzw. Rückkehrhilfe eine Existenzgründung ohne vorhandenes soziales Netzwerk nicht möglich. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot sei rechtswidrig erlassen worden und stelle der BF keine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das BFA habe sich nicht mit seinem Persönlichkeitsbild oder der vermeintlich von ihm ausgehenden Gefährdung auseinandergesetzt und sei die Verhängung eines Einreiseverbotes ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 30.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

6. Am 26.02.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und seiner Rechtsvertretung zur Beschwerdesache einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige, ledige und kinderlose BF ist Staatsangehöriger von Algerien, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er verfügt über eine zumindest grundlegende Schulbildung und hat Berufserfahrung als Arbeiter auf Baustellen.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF in Algerien noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt sowie ferner, wann der BF Algerien tatsächlich verlassen hat. Fest steht jedoch, dass er am 28.12.2012 in Bulgarien sowie am 02.05.2013 in XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Zudem hat er sich in XXXX , Bulgarien, Belgien und Frankreich unterschiedlicher Alias-Identitäten bedient, wenngleich er dabei stringent eine algerische Staatsbürgerschaft ins Treffen führte. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF in Algerien noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt sowie ferner, wann der BF Algerien tatsächlich verlassen hat. Fest steht jedoch, dass er am 28.12.2012 in Bulgarien sowie am 02.05.2013 in römisch 40 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Zudem hat er sich in römisch 40 , Bulgarien, Belgien und Frankreich unterschiedlicher Alias-Identitäten bedient, wenngleich er dabei stringent eine algerische Staatsbürgerschaft ins Treffen führte.

Am 11.06.2021 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zumal er in der Folge untergetaucht ist und sich nach Holland begab, wurde das Verfahren seitens des BFA am 13.10.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Am 11.06.2021 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zumal er in der Folge untergetaucht ist und sich nach Holland begab, wurde das Verfahren seitens des BFA am 13.10.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.

Der BF wurde mit Urteil des XXXX XXXX vom 04.05.2023, Zl. XXXX wegen dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, dem Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB und dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde der BF für schuldig erkannt dem Privatbeteiligten A.A. EUR 8.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Der BF wurde am 05.02.2023 festgenommen und befindet sich aufgrund seiner Verurteilung derzeit nach wie vor in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der 05.02.2026.Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 04.05.2023, Zl. römisch 40 wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, dem Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde der BF für schuldig erkannt dem Privatbeteiligten A.A. EUR 8.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Der BF wurde am 05.02.2023 festgenommen und befindet sich aufgrund seiner Verurteilung derzeit nach wie vor in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der 05.02.2026.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 12.01.2023 in W. den A.A.

I.) mit Gewalt, indem er diesem mit einem Messer einen Schnitt unterhalb des Brustbereiches versetzte, wodurch dieser eine ca. 15 cm lange Schnittwunde unterhalb der linken Brustwarze erlitt, zu einer Unterlassung nämlich zur Abstandnahme der Aufrechterhaltung des Gewahrsams über seinen E-Scooter genötigt hat;römisch eins.) mit Gewalt, indem er diesem mit einem Messer einen Schnitt unterhalb des Brustbereiches versetzte, wodurch dieser eine ca. 15 cm lange Schnittwunde unterhalb der linken Brustwarze erlitt, zu einer Unterlassung nämlich zur Abstandnahme der Aufrechterhaltung des Gewahrsams über seinen E-Scooter genötigt hat;

II.) im Anschluss unter die in l.) genannte Handlung, eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Umhängetasche des A.A., diesem als dieser nach dem Versetzen der Schnittverletzung schwer verletzt gewesen ist und somit dessen Hilflosigkeit ausnutzte, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;römisch zwei.) im Anschluss unter die in l.) genannte Handlung, eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Umhängetasche des A.A., diesem als dieser nach dem Versetzen der Schnittverletzung schwer verletzt gewesen ist und somit dessen Hilflosigkeit ausnutzte, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

III.) durch den in Pkt I.) angeführten Schnitt mit dem Messer eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat.römisch drei.) durch den in Pkt römisch eins.) angeführten Schnitt mit dem Messer eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Unbescholtenheit des BF als mildernd. Erschwerend fiel hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen ins Gewicht. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, dass es zwar hinsichtlich der absichtlich schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist, der BF jedoch den hilflosen Zustand des Opfers selbst herbeiführte und es wohl lediglich vom Zufall abhing, dass die Verletzungen des Opfers nicht schwerer wogen. Neben generalpräventiven Überlegungen, könne in spezialpräventiver Hinsicht – insbesondere in Anbetracht des hohen Unrechtsgehaltes der Verwendung einer Waffe in einer solchen Konfliktsituation, abzielend auf lebenswichtige Körperregionen – nicht von einer günstigen Prognose im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.

Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des XXXX vom 11.07.2023, Zl. XXXX zurückgewiesen, der Berufung wegen Strafe wurde vom XXXX XXXX nicht stattgegeben, wobei zugleich insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass ein Vorgehen nach § 43a Abs. 4 StGB bereits am Fehlen der gesetzlich geforderten günstigen Prognose, der Angeklagte werde künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit keine weiteren Straftaten mehr begehen, scheitert. Der Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche wurde dahingehend Folge gegeben, dass der an A.A. ergangene Zuspruch aufgehoben und der Privatbeteiligte auch in diesem Umfang auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des römisch 40 vom 11.07.2023, Zl. römisch 40 zurückgewiesen, der Berufung wegen Strafe wurde vom römisch 40 römisch 40 nicht stattgegeben, wobei zugleich insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass ein Vorgehen nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB bereits am Fehlen der gesetzlich geforderten günstigen Prognose, der Angeklagte werde künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit keine weiteren Straftaten mehr begehen, scheitert. Der Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche wurde dahingehend Folge gegeben, dass der an A.A. ergangene Zuspruch aufgehoben und der Privatbeteiligte auch in diesem Umfang auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.

Festgestellt wird, dass der BF die vorangeführten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat und der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Der BF weist auch in XXXX zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. So wurde er im Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (Kategorie: Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung, Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson) sowie im Jahr 2017 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (Kategorie: Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung) verurteilt und wurde er zugleich aus XXXX ausgewiesen. Der BF weist auch in römisch 40 zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. So wurde er im Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (Kategorie: Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung, Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson) sowie im Jahr 2017 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (Kategorie: Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung) verurteilt und wurde er zugleich aus römisch 40 ausgewiesen.

Der BF war in Österreich vom 12.06.2021 bis zum 03.07.2021 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. In der Folge war er unbekannten Aufenthaltes. Seit dem 06.02.2023 ist er im Bundesgebiet wieder aufrecht gemeldet, wobei er derzeit in der XXXX aufhältig ist. Der BF verfügt über keine zertifizierten Deutschkenntnisse und hat bislang auch keinen Deutsch-Sprachkurs besucht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Zu keinem Zeitpunkt war er im Bundesgebiet legal erwerbstätig und war er auch um berufliche Aus- und Weiterbildung nicht bemüht. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und ist für rund 20 Tage einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle nachgegangen. Der BF hat seit zwei Jahren eine Freundin, er führt im Bundesgebiet jedoch keine maßgeblichen privaten Beziehungen und verfügt er auch über keinerlei familiäre Anbindungen. Seit seiner Inhaftierung wurde der BF zwei Mal von seiner Freundin besucht. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.Der BF war in Österreich vom 12.06.2021 bis zum 03.07.2021 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. In der Folge war er unbekannten Aufenthaltes. Seit dem 06.02.2023 ist er im Bundesgebiet wieder aufrecht gemeldet, wobei er derzeit in der römisch 40 aufhältig ist. Der BF verfügt über keine zertifizierten Deutschkenntnisse und hat bislang auch keinen Deutsch-Sprachkurs besucht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Zu keinem Zeitpunkt war er im Bundesgebiet legal erwerbstätig und war er auch um berufliche Aus- und Weiterbildung nicht bemüht. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und ist für rund 20 Tage einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle nachgegangen. Der BF hat seit zwei Jahren eine Freundin, er führt im Bundesgebiet jedoch keine maßgeblichen privaten Beziehungen und verfügt er auch über keinerlei familiäre Anbindungen. Seit seiner Inhaftierung wurde der BF zwei Mal von seiner Freundin besucht. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des BF:

Es ist dem BF – im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Algerien – nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Solche Umstände wurden vom BF bezogen auf Algerien im Verfahren auch nicht behauptet. Der BF hat Algerien aus rein wirtschaftlichen Motiven verlassen und ist in seinem Herkunftsstaat nicht der Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt.

Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien wird er auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Ihm droht in Algerien nicht die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung und Behandlung oder die Todesstrafe. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien wird er auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Ihm droht in Algerien nicht die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung und Behandlung oder die Todesstrafe. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Algerien ist gemäß § 1 Z 10 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) ein sicherer Herkunftsstaat.

Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

COVID-19

Seit Beginn der Pandemie bis zum 9.5.2023 wurden in Algerien 271.719 Infizierte und 6.881 Todesfälle gemeldet. Die insgesamt 271.719 infizierten Menschen entsprechen aktuell einem Anteil von 0,62 % der Gesamtbevölkerung. Die Anzahl der Neuinfektionen lag im Verlauf der letzten sieben Tage vor dem 9.5.2023 bei 38 und somit bei einer 7-Tage-Inzidenz von 0,1 Fällen pro 100.000 Einwohnern. Seit Ausbruch der Pandemie ergibt sich hieraus in Algerien eine Sterblichkeitsrate von etwa 2,5 % (LD 10.5.2023).

In Algerien gelten derzeit keine coronabedingten Einreisebeschränkungen. Bei der Einreise nach Algerien wird seit dem 1.11.2022 weder Impf- noch PCR-Testnachweis benötigt (WKO 4.1.2023). Derzeit gelten in Algerien keine durch die Pandemie bedingten Einschränkungen (BMEIA 6.4.2023).

Quellen:

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (6.4.2023): Reiseinformationen Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 10.5.2023

LD - Laenderdaten.info (10.5.2022): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 10.5.2022

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.1.2023): Coronavirus: Situation in Algerien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-algerien.html, Zugriff 10.5.2023

Politische Lage

Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 18.1.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020).Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 18.1.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vergleiche ÖB 11.2020).

Präsident Abdelmadjid Tebboune hat die Präsidentschaftswahlen 2019 gewonnen, nachdem während des gesamten Jahres 2019 Massendemonstrationen (bekannt als Hirak) stattgefunden hatten, bei denen demokratische Reformen gefordert wurden (USDOS 20.3.2023). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020).

Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 18.1.2023). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann. Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt. Der Präsident ernennt ein Drittel der Mitglieder des Oberhauses, des Rates der Nation, der aus 144 Mitgliedern besteht, die eine sechsjährige Amtszeit haben. Die anderen zwei Drittel werden indirekt von den Kommunal- und Provinzparlamenten gewählt. Die Hälfte der Mandate der Kammer wird alle drei Jahre erneuert. Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 11.4.2023).

Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront (FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter Druck, sich zu reformieren, aber ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 11.4.2023). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020).

Die algerischen Behörden gingen trotz einer Reduktion der Proteste gegen die Regierung weiter gegen Andersdenkende vor und schränkten die Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit ein. Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Anwälte wurden wegen ihres friedlichen Engagements, ihrer Meinung oder im Zusammenhang mit ihrem Beruf verfolgt (HRW 12.1.2023).

Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021). Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt. Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022). Der algerische Präsident Tebboune hat im März 2023 festgestellt, dass er wenig Hoffnung auf eine positive Entwicklung des Konflikts hat. Die Beziehungen zwischen Algerien und Marokko sind weiterhin schlecht (MP 22.3.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2021

ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figureACs-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 20.9.2022

DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.9.2022

FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023

MP - Maghreb Post (22.3.2023): Algerien - Präsident nennt Beziehungen zu Marokko unumkehrbar, https://www.maghreb-post.de/algerien-praesident-nennt-beziehungen-zu-marokko-unumkehrbar/, Zugriff 10.5.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 20.9.2022

Sicherheitslage

Demonstrationen

Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 14.11.2022).

Terrorismus

Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des Islamischen Staats (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Bei Anti-Terror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar. Auch die statistischen Werte des Global Terrorism Index für die Jahre 2021 und 2022 stellen einen Hinweis auf die Verringerung terroristischer Aktivitäten in Libyen dar (STDOK 11.4.2023).

Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022).

Spezifische regionale Risiken - Terrorismus

Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vgl. AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vergleiche AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022).

Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 6.4.2023).

Subjektives Sicherheitsempfinden

In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 98,2 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 3.1.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 11.5.2023

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (6.4.2023): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 11.5.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.7.2020, FH 11.4.2023, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 20.3.2023), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 20.3.2022; vgl. AA 11.7.2020, FH 11.4.2023). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020). Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.7.2020, FH 11.4.2023, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 20.3.2023), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 20.3.2022; vergleiche AA 11.7.2020, FH 11.4.2023). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020).

Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 11.7.2020).

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer. Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die "Moral" darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 20.3.2023).

Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Politische Prozesse scheinen gelegentlich konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. Die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern mit dem Mittel der Konstruktion gerichtlich belangbarer Vorwürfe kommt vor (ÖB 11.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022

FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023

Sicherheitsbehörden

Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 11.4.2023). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020).

Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt und dem Verteidigungsministerium untersteht, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.2.2023).

Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete keine strafrechtlichen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.5.2023): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 4.5.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 20.3.2023, ÖB 11.2020), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 11.7.2020). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Das Justizministerium erklärte, dass im Laufe des Jahres 2022 keine Polizeibeamten wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt worden seien (USDOS 20.3.2023). Folter und andere Misshandlungen werden ungestraft fortgesetzt (AI 27.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023, ÖB 11.2020), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 11.7.2020). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Das Justizministerium erklärte, dass im Laufe des Jahres 2022 keine Polizeibeamten wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt worden seien (USDOS 20.3.2023). Folter und andere Misshandlungen werden ungestraft fortgesetzt (AI 27.3.2023).

Die Foltervorwürfe sind seit dem Ende des Bürgerkriegs zurückgegangen, aber Menschenrechtsaktivisten werfen der Polizei immer noch vor, übermäßige Gewalt anzuwenden und Gefangene zu misshandeln (FH 11.4.2023). Im August 2022 berichtete der pro-Hirak-Aktivist und Whistleblower Mohamed Benhalima, dass er in der Untersuchungshaft gefoltert worden sei (FH 11.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Die Foltervorwürfe sind seit dem Ende des Bürgerkriegs zurückgegangen, aber Menschenrechtsaktivisten werfen der Polizei immer noch vor, übermäßige Gewalt anzuwenden und Gefangene zu misshandeln (FH 11.4.2023). Im August 2022 berichtete der pro-Hirak-Aktivist und Whistleblower Mohamed Benhalima, dass er in der Untersuchungshaft gefoltert worden sei (FH 11.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

AI - Amnesty International (27.3.2023):Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Algeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089418.html, Zugriff 4.5.2023

FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023

Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023).

Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB 11.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB 11.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023). Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020).

Im Jahr 2019 begannen die Hirak-Proteste [Anm.: Anti-Regierungs-Proteste]. Sie wurden manchmal geduldet, jedoch griffen die Behörden häufig auf Gewalt und willkürliche Verhaftungen zurück, um Kundgebungen zu verhindern oder zu unterbrechen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verlor; im Jahr 2022 kam es nicht mehr zu groß angelegten Hirak-Protesten. Die Polizei nahm jedoch im Laufe des Jahres weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 11.4.2023).

Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 20.3.2023). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 20.3.2023). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020).

Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden. Zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.7.2022 gingen bei der CNDH 533 Anträge auf Unterstützung ein, was einem Rückgang von mehr als 40 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die CNDH prüfte 531 von ihnen, was einer Prüfungsquote von über 99 Prozent und einem Anstieg der Zahl der geprüften Anträge um etwa 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Sie schloss 47 Fälle ab, einen Fall mehr als im Vorjahr, was bedeutet, dass die CNDH den Hilfesuchenden Ratschläge oder Abhilfemaßnahmen erteilte (USDOS 20.3.2023).

Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 11.4.2023). Die Verfassung gewährt den Bürgern "das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen". Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 20.3.2023).

Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023

Grundversorgung

Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 2.2023). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022).

Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft blieb jedoch unvollständig, während die Inflation stieg. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022).

Die algerische Wirtschaft wuchs im Jahr 2022 um 3,1 %. Die wirtschaftlichen Entwicklungen des flächenmäßig größten Landes Afrikas sind jedoch von der globalen Energienachfrage und der Entwicklung der Öl- und Gaspreise abhängig, denn Algerien gehört zu den weltweit wichtigsten Produzenten von Erdöl, Erdgas und Flüssigerdgas. Algeriens Wirtschaft wird auch künftig stark von Öl und Gas abhängen, da diese Branche etwa 60 % der Steuereinnahmen und 90 % der Exporteinnahmen des Landes ausmacht. Algerien will allerdings seine Energie-Abhängigkeit reduzieren und die Wirtschaft diversifizieren, um langfristiges Wachstum zu ermöglichen (WKO 28.4.2023).

Im Jahr 2023 soll sich die algerische Wirtschaft positiv entwickeln und voraussichtlich um 3 % wachsen. Man erwartet für 2023 einen Anstieg der Erdgasförderung um 6,6 % aufgrund der wachsenden europäischen Nachfrage. Die Getreideproduktion soll in der kommenden Saison um 38 % auf 3,3 Mio. Tonnen steigen und die Industrie, der Bausektor und die Dienstleistungsbranche werden voraussichtlich von erhöhten Investitionen und ausländischem Interesse profitieren (WKO 28.4.2023).

Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020).

Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 51,8 % der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 38,5 % können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9,2 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 42,6 % der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 45,1 % schaffen es gerade so, und 2,1 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 3.1.2023).

Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise in 2019. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 2.2023).

Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2022 bei 11,6 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2022 bei 29,0 % (WKO 4.2023). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020).

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

ABG - Africa Business Guide (2.2023): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 9.5.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022

DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark] (2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022

Medizinische Versorgung

Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich leicht überdurchschnittlich entwickelt. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer bei 73,1 und für Frauen bei 75,9 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 2,1 Jahre niedriger (Männer: 69,8 / Frauen: 74,9 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 235,71 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 6,2 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.058,89 Euro (~ 9,8 % des jeweiligen BIP) (LD 10.5.2023).

Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 80.800 ausgebildeten Ärzten in Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,83 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (LD 10.5.2023).

Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020).

In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde, was den Zugang zu Allgemeinmediziner Hausarzt betrifft, erhoben, dass 83,6 % des Samples Zugang haben (64,2 % haben immer Zugang und 19,4 % haben einen eingeschränkten Zugang). Zwei Drittel der Befragten (66,2 %) gaben an, dass sie immer Zugang zu einem Zahnarzt haben. Derselben Tendenz folgend, sind auch Fachärzte für fast zwei Drittel der Befragten (63,1 %) immer erreichbar. Insgesamt haben Männer mehr Zugang zu diesem Dienst als Frauen. Wenn es um Behandlungen und Operationen in Krankenhäusern geht, hat die Mehrheit Zugang dazu, entweder immer (57,9 %) oder eingeschränkt (19,5 %) (STDOK 3.1.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]

Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020).

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

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Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020).

Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2021 und vor dem BFA am 20.12.2023, in das Urteil des XXXX XXXX vom 04.05.2023, Zl. XXXX und die Entscheidung des XXXX XXXX vom 25.10.2023, Zl. XXXX sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien vom 17.05.2023 berücksichtigt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2021 und vor dem BFA am 20.12.2023, in das Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 04.05.2023, Zl. römisch 40 und die Entscheidung des römisch 40 römisch 40 vom 25.10.2023, Zl. römisch 40 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien vom 17.05.2023 berücksichtigt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 26.02.2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.

2.2. Zur Person des BF:

Die Identität des BF steht mangels Vorlage entsprechender identitätsbezeugender Dokumente, nicht fest.

Der fortdauernden Behauptung des BF, er sei Staatsangehöriger von Libyen, kann nicht gefolgt werden, dies aufgrund folgender Erwägungen:

Der BF führte sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht als auch in der Beschwerdeschrift eine libysche Staatsangehörigkeit ins Treffen und gab an, in Tripolis geboren zu sein. Identitätsbezeugende Dokumente, die diese Behauptung belegen könnten, brachte er nicht ins Verfahren ein und konnte er auch keinerlei spezifische Landeskenntnisse zu Libyen demonstrieren. So war der BF nicht einmal in der Lage in seiner Einvernahme durch das Bundesamt drei Ortschaften nahe der Hauptstadt Tripolis – wo er immerhin auch geboren sein will – zu bezeichnen, auch einfache Fragen zur Währung Libyens konnte er nicht korrekt beantworten, wie folgender Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll zeigt:

„LA: Nennen Sie mir bitte drei Nachbarortschaften in unmittelbarer Nähe von Tripolis

VP: Zuwara, Al Rabga. Ich kenne nur diese zwei Städte.

Anm: Al Rabga befindet sich in Saudi-Arabien.Anmerkung, Al Rabga befindet sich in Saudi-Arabien.

LA: Nennen Sie mir das libysche Wort für Zigaretten?

VP: Zigar.

Anm: Die richtige Antwort ist SibsiAnmerkung, Die richtige Antwort ist Sibsi

LA: Nennen Sie mir bitte die Währung in Libyen.

VP: Dinar die Untereinheit ist Duro.

Anm: Die richtige Antwort ist Dinar und DirhamAnmerkung, Die richtige Antwort ist Dinar und Dirham

LA: Wie viel Duro ist ein Dinar?

VP: 100

Anm: Die richtige Antwort ist 1000Anmerkung, Die richtige Antwort ist 1000

LA: Nennen Sie mir bitte die Stückelung des libyschen Dinars (Scheine).

VP: 10, 20, 50, 100.

Anm: 1/4, 1/2, 1, 5, 10, 20, 50 Libysche Dinar“ (S 5f Einvernahmeprotokoll BFA vom 20.12.2023).Anmerkung, 1/4, 1/2, 1, 5, 10, 20, 50 Libysche Dinar“ (S 5f Einvernahmeprotokoll BFA vom 20.12.2023).

Der BF vermochte demnach bereits grundlegende und einfach gehaltene Fragen zu Libyen nicht richtig zu beantworten, dies obwohl er ebendort geboren und hauptsozialisiert worden sein will und gelangte der beigezogene Dolmetscher aufgrund des Akzents des BF letztlich zur Einschätzung, dass er mit sehr großer Wahrscheinlichkeit aus Algerien stammt. Auch die in der Beschwerdeverhandlung anwesende, usprünglich aus Marokko stammende Dolmetscherin gab zu Protokoll, dass ihr eigener Dialekt dem des BF sehr ähnlich sei, wobei sie zugleich darauf verwies, dass zwischen marokkanischem und algerischen Arabisch wenig Unterschied bestünde und gilt außerdem besonders anzumerken, dass sich der BF – der niederschriftlichen Einvernahme des BFA vom 20.12.2023 zufolge – im Zuge seiner Befragung stets eine Hand vor den Mund gehalten hat, damit seine Sprache leicht unverständlich wirkt. All diese Umstände lassen für sich genommen erhebliche Zweifel an den Angaben des BF zu seiner Herkunft aufkommen.

Dies gilt umso mehr, als der BF bereits aufgrund seines in der Vergangenheit an den Tag gelegten Aussageverhaltens als Person vollkommen unglaubwürdig ist. Aus dem im Akt erliegenden internationalen daktyloskopischen Personenabgleich vom 23.02.2023 (AS 195f) geht hervor, dass der BF sich in XXXX , Bulgarien, Belgien und Frankreich jeweils unterschiedlicher Alias-Identitäten bediente. So trat er in XXXX als XXXX XXXX , geb. XXXX , in Bulgarien als XXXX XXXX , geb. XXXX , in Belgien sowohl als XXXX XXXX , geb. XXXX als auch als XXXX XXXX , geb. XXXX und in Frankreich als XXXX XXXX , geb. XXXX auf, wobei er jedoch stringent eine algerische Staatsbürgerschaft ins Treffen führte. Im gegenständlichen Verfahren behauptete der BF XXXX zu heißen und – im Gegensatz zu seinen zumindest dahingehend bislang gleichlautenden Angaben – erstmals libyscher Staatsangehöriger und in Tripolis geboren zu sein. Auf Vorhalt seiner diesbezüglich divergierenden Angaben erklärte sich der BF in der Beschwerdeverhandlung sodann lediglich wie folgt: „Wenn ich von der Polizei angehalten wurde, dann habe ich ihnen einfach irgendeinen Namen angegeben“ sowie „Ja, die Polizei hält einen an und nimmt die Fingerabdrücke ab und sie fragen einen, wie man heißt, wo man herkommt und welches Geburtsdatum man hat“ (S 6 Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2024). Auch vor dem Bundesamt hat der BF eingeräumt bereits in der Vergangenheit bewusst falsche Angaben zu seiner Identität gemacht zu haben: „In jedem Land wo ich mich aufgehalten habe, habe ich falsche Angaben gemacht, damit mich die Polizei freilässt“ (AS 179), was den Schluss nahelegt, dass er nunmehr auch im gegenständlichen Verfahren versucht seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern. Dies gilt umso mehr, als der BF bereits aufgrund seines in der Vergangenheit an den Tag gelegten Aussageverhaltens als Person vollkommen unglaubwürdig ist. Aus dem im Akt erliegenden internationalen daktyloskopischen Personenabgleich vom 23.02.2023 (AS 195f) geht hervor, dass der BF sich in römisch 40 , Bulgarien, Belgien und Frankreich jeweils unterschiedlicher Alias-Identitäten bediente. So trat er in römisch 40 als römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , in Bulgarien als römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , in Belgien sowohl als römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 als auch als römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 und in Frankreich als römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 auf, wobei er jedoch stringent eine algerische Staatsbürgerschaft ins Treffen führte. Im gegenständlichen Verfahren behauptete der BF römisch 40 zu heißen und – im Gegensatz zu seinen zumindest dahingehend bislang gleichlautenden Angaben – erstmals libyscher Staatsangehöriger und in Tripolis geboren zu sein. Auf Vorhalt seiner diesbezüglich divergierenden Angaben erklärte sich der BF in der Beschwerdeverhandlung sodann lediglich wie folgt: „Wenn ich von der Polizei angehalten wurde, dann habe ich ihnen einfach irgendeinen Namen angegeben“ sowie „Ja, die Polizei hält einen an und nimmt die Fingerabdrücke ab und sie fragen einen, wie man heißt, wo man herkommt und welches Geburtsdatum man hat“ (S 6 Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2024). Auch vor dem Bundesamt hat der BF eingeräumt bereits in der Vergangenheit bewusst falsche Angaben zu seiner Identität gemacht zu haben: „In jedem Land wo ich mich aufgehalten habe, habe ich falsche Angaben gemacht, damit mich die Polizei freilässt“ (AS 179), was den Schluss nahelegt, dass er nunmehr auch im gegenständlichen Verfahren versucht seine wahre Identität und Herkunft zu verschleiern.

Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es vor dem Hintergrund der aufgezeigten Umstände keinesfalls glaubhaft, dass der BF libyscher Staatsangehöriger ist, vielmehr ist von einer algerischen Staatsbürgerschaft und Herkunft des BF auszugehen. Dafür spricht insbesondere, dass er sich bereits in der Vergangenheit bewusst unterschiedlicher Alias-Identitäten bediente, womit er als Person vollkommen unglaubwürdig erscheint, er einfache länderspezifische Fragen zu Libyen nicht zu beantworten vermochte, er keinerlei identitätsbezeugende Dokumente, die diese Behauptung belegen könnten, ins Verfahren einbrachte und sowohl der vor der belangten Behörde herangezogene Dolmetscher als auch die Dolmetscherin vor dem erkennenden Gericht auf den algerisch geprägten Akzent des BF hingewiesen haben, weshalb der Dolmetscher des BFA letztlich auch zur Einschätzung gelangte, dass der BF mit sehr großer Wahrscheinlichkeit aus Algerien stammt. Hinzukommt, dass selbst der BF sowohl vor den ungarischen und bulgarischen als auch vor den belgischen und französischen Behörden zumindest dahingehend stets gleichlautend angeführt hat, algerischer Staatsbürger zu sein und kann seinem erstmalig vor den österreichischen Behörden erstatteten Vorbringen, wonach er in Tripolis geboren und libyscher Staatsbürger sei, damit insgesamt keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich letztlich auch die seitens des Rechtsvertretung des BF beantragte Einholung eines Sprachgutachtens, sprechen all die vorangeführten Umstände doch eindeutig für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF sowie für eine algerische Herkunft.

Auf dem Boden des Gesagten ist den Feststellungen der belangten Behörde somit vorbehaltlos beizutreten, wonach der BF algerischer Staatsangehöriger ist und Algerien als dessen Herkunftsstaat zu qualifizieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Anbetracht dessen die dahingehenden Ausführungen des BF als vollkommen unglaubwürdig und als reine asyltaktisch motivierte Schutzbehauptungen.

Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF, zu seinem Familienstand sowie dazu, dass er kinderlos ist, gründen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren und besteht kein Grund die dahingehenden Angaben in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Richter und sind aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF hervorgekommen. Daraus abgeleitet war festzustellen, dass er arbeitsfähig ist.

Sowohl in seiner Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung hat der BF angeführt die Grundschule besucht zu haben, weshalb festzustellen war, dass er zumindest über grundlegende Schulbildung verfügt. Vor dem erkennenden Richter führte er zudem ins Treffen, dass er Berufserfahrung auf Baustellen erworben hat.

Aufgrund der unstimmigen Angaben des BF im Verfahren zum Aufenthaltsort etwaiger Angehöriger sowie der Tatsache, dass er im Verfahren vehement bestritten hat, Staatsangehöriger von Algerien zu sein, konnte nicht festgestellt werden, ob ebendort noch familiäre Anbindungen vorhanden sind. Auch seine Ausführungen hinsichtlich seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat waren in sich widersprüchlich, zumal er einerseits in seiner Erstbefragung das Jahr 2011 und andererseits in der Beschwerdeverhandlung das Jahr 2008 als Aureisezeitpunkt ins Treffen führte, ganz abgesehen davon, dass er sich wiederum darauf bezog, aus seinem vermeintlichen Heimatland Libyen ausgereist zu sein. Angesichts dessen war die Negativfeststellung zu seiner Ausreise aus Algerien zu treffen.

Die Feststellung zu den vom BF in Bulgarien und XXXX gestellten Anträgen auf internationalen Schutz gründet auf der seitens der belangten Behörde durchgeführten EURODAC-Abfrage. Dass er sich in XXXX , Bulgarien, Belgien und Frankreich unterschiedlicher Alias-Identitäten bediente und er dahingehend zumindest stringent angab, algerischer Staatsbürger zu sein, ist – wie bereits vorab dargelegt – durch den im Akt erliegenden internationalen daktyloskopischen Personenabgleich vom 23.02.2023 (AS 195f) belegt. Die Feststellung zu den vom BF in Bulgarien und römisch 40 gestellten Anträgen auf internationalen Schutz gründet auf der seitens der belangten Behörde durchgeführten EURODAC-Abfrage. Dass er sich in römisch 40 , Bulgarien, Belgien und Frankreich unterschiedlicher Alias-Identitäten bediente und er dahingehend zumindest stringent angab, algerischer Staatsbürger zu sein, ist – wie bereits vorab dargelegt – durch den im Akt erliegenden internationalen daktyloskopischen Personenabgleich vom 23.02.2023 (AS 195f) belegt.

Die Feststellung zur gegenständlichen Asylantragstellung ist unbestritten und ergibt sich aus der Aktenlage. Die Feststellung, wonach der BF in weiterer Folge untergetaucht ist und sich nach Holland begeben hat, woraufhin das Verfahren seitens des BFA am 13.10.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt wurde, fußt auf dem Aktenvermerk vom 13.10.2021 (AS 109f), auf dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie auf den Angaben des BF vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur gegenständlichen Asylantragstellung ist unbestritten und ergibt sich aus der Aktenlage. Die Feststellung, wonach der BF in weiterer Folge untergetaucht ist und sich nach Holland begeben hat, woraufhin das Verfahren seitens des BFA am 13.10.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt wurde, fußt auf dem Aktenvermerk vom 13.10.2021 (AS 109f), auf dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie auf den Angaben des BF vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich, zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zum Tathergang, zu den Erwägungen des Strafgerichts im Rahmen der Strafzumessung sowie zur Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur Entscheidung über die Berufung, ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Urteil des XXXX XXXX vom 04.05.2023, Zl. XXXX sowie aus der Entscheidung des XXXX XXXX vom 25.10.2023, Zl. XXXX . Dass der BF am 05.02.2023 festgenommen wurde, er sich derzeit in Strafhaft befindet und das errechnete Strafende der 05.02.2026 ist, geht aus der Personeninformation vom 16.11.2023 (AS 175) sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister hervor. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich, zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zum Tathergang, zu den Erwägungen des Strafgerichts im Rahmen der Strafzumessung sowie zur Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur Entscheidung über die Berufung, ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 04.05.2023, Zl. römisch 40 sowie aus der Entscheidung des römisch 40 römisch 40 vom 25.10.2023, Zl. römisch 40 . Dass der BF am 05.02.2023 festgenommen wurde, er sich derzeit in Strafhaft befindet und das errechnete Strafende der 05.02.2026 ist, geht aus der Personeninformation vom 16.11.2023 (AS 175) sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister hervor.

Dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellt, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch ausführlich darzulegen sein.

Aufgrund der Angaben des BF anlässlich seiner Asylantragstellung, wonach er in XXXX wegen einer Messerstecherei zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei (AS 25), wurde vom erkennenden Gericht ein Auszug aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt. Diesem sind die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF in XXXX unter seiner ungarischen Aliasidentität sowie zur Ausweisung des BF zu entnehmen. Aufgrund der Angaben des BF anlässlich seiner Asylantragstellung, wonach er in römisch 40 wegen einer Messerstecherei zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei (AS 25), wurde vom erkennenden Gericht ein Auszug aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt. Diesem sind die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF in römisch 40 unter seiner ungarischen Aliasidentität sowie zur Ausweisung des BF zu entnehmen.

Die Feststellung zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet basiert auf dem eingeholten ZMR-Auszug. Dass er über keine zertifizierten Deutschkenntnisse verfügt, er keinen Deutsch-Sprachkurs besucht hat, nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist und er sich auch nicht ehrenamtlich engagiert hat, ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren und wurde Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt vorgebracht oder nachgewiesen. Aus den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der BF in Österreich nie erwerbstätig war und konnte mangels gegenteiliger Angaben ferner festgestellt werden, dass er auch um berufliche Aus- und Weiterbildung nicht bemüht war. Angesichts dessen sowie aufgrund der Tatsache, dass sich der BF aktuell in Strafhaft befindet, war die Feststellung zur nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen. In seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (AS 181) sowie in der Beschwerdeverhandlung (S 9 Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2024) hat der BF darüber hinaus selbst zugestanden für rund 20 Tage einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle nachgegangen zu sein. Seinen Angaben vor dem erkennenden Richter ist ferner zu entnehmen, dass er seit zwei Jahren eine Freundin hat und diese ihn bislang lediglich zwei Mal in Haft besucht hat. Aus seinen Ausführungen im Verfahren kann insgesamt jedoch nicht abgeleitet werden, dass er in Österreich über maßgebliche private Beziehungen oder über familiäre Anbindungen verfügt und wurde dahingehendes schließlich auch nicht substantiiert behauptet.

2.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF hat im Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Algerien keine Fluchtgründe vorgebracht, sondern bezogen sich seine Fluchtbehauptungen ausschließlich auf Libyen, sodass diese dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde gelegt werden konnten.

Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).

Das bedeutet, dass im Asylverfahren neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und zumindest glaubhaft gemacht werden.Das bedeutet, dass im Asylverfahren neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und zumindest glaubhaft gemacht werden.

Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. §§ 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber“ abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt vergleiche Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber“ abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.

Fallbezogen gilt festzuhalten, dass der BF bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seine wahre Nationalität zu verschleiern versuchte und bei der Bekanntgabe seiner persönlichen Daten unrichtige Angaben machte. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des BF, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann den vorgebrachten Fluchtgründen des BF bereits für sich genommen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.

Im Rahmen seiner Erstbefragung führte der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, dass er kein Problem mit den Behörden habe, jedoch sei 2011 in Libyen Krieg und die wirtschaftliche Lage sehr schlecht gewesen. Er wolle sich eine Zukunft aufbauen und habe er in Libyen keine Familie mehr. In seiner Einvernahme durch die belangte Behörde gab er in weiterer Folge zu Protokoll, dass er in Österreich um Asyl angesucht habe, zumal er hier ein neues Leben anfangen wolle. Eine konkrete Bedrohung und Verfolgung seiner Person verneinte er hingegen ausdrücklich und berief er sich im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen wiederum darauf, niemanden mehr in Libyen zu haben. Auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung brachte der BF zu seinen Fluchtgründen lediglich vor, dass das Leben nicht leicht, dieses nicht wirklich lebenswert gewesen und er aufgrund der Armut geflohen sei. Konkret befragt dazu, was er im Falle einer Rückkehr nach Algerien befürchtet, entgegnete er nur lapidar, nicht aus Algerien zu stammen.

Ganz abgesehen davon, dass der BF damit im Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Algerien keinerlei Fluchtgründe ins Treffen geführt hat, begründete er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit wirtschaftlichen Problemen und der allgemeinen Sicherheitslage in Libyen. Eine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hat der BF somit nicht einmal ansatzweise behauptet und stellt sein Fluchtvorbringen keinen der Genfer Flüchtlingskonvention unterliegenden Konventionsgrund dar. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht, wovon im gegenständlichen Fall – ungeachtet dessen, dass sich seine Fluchtbehauptungen ohnehin nicht auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Algerien bezogen – mangels gegenteiliger Angaben des BF jedoch nicht auszugehen ist. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (E 20.02.1985, 85/01/0052) bereits festgestellt, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht demnach schlüssig nachvollziehbar, dass auch das BFA das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant eingestuft hat. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Ganz abgesehen davon, dass der BF damit im Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Algerien keinerlei Fluchtgründe ins Treffen geführt hat, begründete er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit wirtschaftlichen Problemen und der allgemeinen Sicherheitslage in Libyen. Eine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hat der BF somit nicht einmal ansatzweise behauptet und stellt sein Fluchtvorbringen keinen der Genfer Flüchtlingskonvention unterliegenden Konventionsgrund dar. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht, wovon im gegenständlichen Fall – ungeachtet dessen, dass sich seine Fluchtbehauptungen ohnehin nicht auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Algerien bezogen – mangels gegenteiliger Angaben des BF jedoch nicht auszugehen ist. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (E 20.02.1985, 85/01/0052) bereits festgestellt, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht demnach schlüssig nachvollziehbar, dass auch das BFA das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant eingestuft hat. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

Der BF hat folglich im gesamten Verfahren keinerlei asylrelevante Umstände vorgebracht, dies weder hinsichtlich Libyen noch hinsichtlich seines tatsächlichen Herkunftsstaates Algerien. Es haben sich keinerlei Hinweise ergeben, denen zufolge der BF einer wie auch immer gearteten asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung in Algerien ausgesetzt gewesen wäre bzw. dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr nach Algerien drohen würde. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass seinem Vorbringen keine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr zu entnehmen ist. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BFA nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser vollinhaltlich anschließt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an und wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des BF nach Algerien sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der BF ist volljährig, gesund und erwerbsfähig und kann demnach die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit des BF am Erwerbsleben festgestellt werden. Er verfügt über eine zumindest grundlegende Schulbildung, hat Berufserfahrung als Arbeiter auf Baustellen und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Der BF wurde in Algerien geboren und hauptsozialisiert und ist er mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Selbst wenn er in Algerien über keine familiären Anbindungen mehr verfügen sollte, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Algerien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Algerien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an und wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des BF nach Algerien sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der BF ist volljährig, gesund und erwerbsfähig und kann demnach die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit des BF am Erwerbsleben festgestellt werden. Er verfügt über eine zumindest grundlegende Schulbildung, hat Berufserfahrung als Arbeiter auf Baustellen und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Der BF wurde in Algerien geboren und hauptsozialisiert und ist er mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Selbst wenn er in Algerien über keine familiären Anbindungen mehr verfügen sollte, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Algerien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Algerien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

2.4. Zur Lage in Algerien:

Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Algerien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.05.2023; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der BF diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF im gesamten Verfahren weder hinsichtlich Libyen noch hinsichtlich seines tatsächlichen Herkunftsstaates Algerien asylrelevante Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF im gesamten Verfahren weder hinsichtlich Libyen noch hinsichtlich seines tatsächlichen Herkunftsstaates Algerien asylrelevante Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

Davon abgesehen ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat und ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass gegenständlich der Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Nach Abs. 2 leg. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.Davon abgesehen ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat und ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass gegenständlich der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Nach Absatz 2, leg. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt.

Für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL) muss der Fremde wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL) muss der Fremde wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Der BF wurde mit Urteil des XXXX XXXX vom 04.05.2023 wegen dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, dem Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB und dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Auch in XXXX ist er einschlägig vorbestraft. So wurde er im Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (Kategorie: Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung, Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson) sowie im Jahr 2017 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (Kategorie: Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung) verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 04.05.2023 wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, dem Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Auch in römisch 40 ist er einschlägig vorbestraft. So wurde er im Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (Kategorie: Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung, Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson) sowie im Jahr 2017 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (Kategorie: Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung) verurteilt.

Gemäß § 87 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt und ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es sich bei der vom BF in diesem Zusammenhang gesetzten strafbaren Handlung um eine besonders schwere Straftat iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 handelt. Dafür sprechen insbesondere die im Vergleich zum Regelfall (Eventualvorsatz) erhöhten Vorsatzstufe der Absicht und der geforderte schwere Taterfolg. Auch an der Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe lässt sich ablesen, dass der Gesetzgeber mit diesem Delikt – anhängig von den Umständen des Einzelfalls – einen hohen Unrechtsgehalt verknüpft und gilt fallbezogen im Hinblick auf die konkreten Tatumstände auf die näheren Ausführungen unter Punkt 3.8. („Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) zu verweisen. Festzuhalten gilt insbesondere, dass es dem BF beim Versetzen der Schnittwunde mit einem Messer unterhalb des Brustbereiches gerade darauf ankam, den A.A. dadurch schwer am Körper zu verletzen und hing es lediglich vom Zufall ab, dass die Verletzungen des Opfers nicht schwerer wogen, womit der Milderungsgrund des Versuchs als maßgeblich relativiert zu betrachten ist. Dem BF ging es gerade darum, seinen Kontrahenten in einen Zustand zu versetzen, in dem er sich seinen Scooter zurückholen konnte, was durch die Zufügung einer schweren Verletzung erreicht werden sollte. Gerade die Verwendung eines Messers abzielend auf lebenswichtige Körperregionen im Zuge eines verbalen Streites lässt eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen und scheut er damit offenbar nicht davor zurück, massive Gewalt gegen andere anzuwenden. Durch seinen Angriff hat der BF das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und damit ein besonders wichtiges Rechtsgut verletzt und handelt es sich bei der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung in Anbetracht der konkreten Tatumstände jedenfalls um eine Straftat, die die Rechtsordnung in Österreich besonders stark beeinträchtigt. Dem im Haft befindlichen BF kann aufgrund der unter Punkt 3.8. näher umschriebenen Umstände ein positiver Gesinnungswandel nicht zuerkannt werden, was umso mehr gilt, als er bereits in XXXX einschlägig vorbestraft ist und er ebendort bereits mehrere Jahre in Haft verbracht hat, was ihn jedoch nicht von der Begehung weiterer, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abzuhalten vermochte. Dieser Umstand wurde vom Strafgericht offenbar verkannt und ist nicht von der im Urteil gegebenen Unbescholtenheit des BF auszugehen. Weder der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – noch das von ihm in diesem Zusammenhang verspürte Haftübel (Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (!) sowie Freiheitsstrafe von einem Jahr) zeitigten offenbar die gewünschte Wirkung und kann in Anbetracht dessen nicht ausgeschlossen werden, dass der BF in seinen Verhaltensmustern verharrt und neuerlich einschlägige Rechtsverstöße sowie insbesondere Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen begeht. Dabei sei vor allem auch erwähnt, dass sich der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung keineswegs reuig und einsichtig zeigte und ist er damit nicht bereit Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und an seiner Persönlichkeitsstruktur zu arbeiten. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und stellt die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318). Mit der Bestimmung des § 87 StGB sind von besonders ausgeprägtem Vorsatz getragene, gravierende Angriffe auf Leib und Leben erfasst (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 87 (Stand 1.4.2021, rdb.at)) und stellt der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet angesichts des von ihm gesetzten besonders verpönten Fehlverhaltens unzweifelhaft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich und sohin eine Gefahr für die Gemeinschaft dar (vgl. dazu Punkt 3.8.).Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) absichtlich zufügt und ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es sich bei der vom BF in diesem Zusammenhang gesetzten strafbaren Handlung um eine besonders schwere Straftat iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 handelt. Dafür sprechen insbesondere die im Vergleich zum Regelfall (Eventualvorsatz) erhöhten Vorsatzstufe der Absicht und der geforderte schwere Taterfolg. Auch an der Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe lässt sich ablesen, dass der Gesetzgeber mit diesem Delikt – anhängig von den Umständen des Einzelfalls – einen hohen Unrechtsgehalt verknüpft und gilt fallbezogen im Hinblick auf die konkreten Tatumstände auf die näheren Ausführungen unter Punkt 3.8. („Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes) zu verweisen. Festzuhalten gilt insbesondere, dass es dem BF beim Versetzen der Schnittwunde mit einem Messer unterhalb des Brustbereiches gerade darauf ankam, den A.A. dadurch schwer am Körper zu verletzen und hing es lediglich vom Zufall ab, dass die Verletzungen des Opfers nicht schwerer wogen, womit der Milderungsgrund des Versuchs als maßgeblich relativiert zu betrachten ist. Dem BF ging es gerade darum, seinen Kontrahenten in einen Zustand zu versetzen, in dem er sich seinen Scooter zurückholen konnte, was durch die Zufügung einer schweren Verletzung erreicht werden sollte. Gerade die Verwendung eines Messers abzielend auf lebenswichtige Körperregionen im Zuge eines verbalen Streites lässt eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen und scheut er damit offenbar nicht davor zurück, massive Gewalt gegen andere anzuwenden. Durch seinen Angriff hat der BF das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und damit ein besonders wichtiges Rechtsgut verletzt und handelt es sich bei der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung in Anbetracht der konkreten Tatumstände jedenfalls um eine Straftat, die die Rechtsordnung in Österreich besonders stark beeinträchtigt. Dem im Haft befindlichen BF kann aufgrund der unter Punkt 3.8. näher umschriebenen Umstände ein positiver Gesinnungswandel nicht zuerkannt werden, was umso mehr gilt, als er bereits in römisch 40 einschlägig vorbestraft ist und er ebendort bereits mehrere Jahre in Haft verbracht hat, was ihn jedoch nicht von der Begehung weiterer, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abzuhalten vermochte. Dieser Umstand wurde vom Strafgericht offenbar verkannt und ist nicht von der im Urteil gegebenen Unbescholtenheit des BF auszugehen. Weder der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – noch das von ihm in diesem Zusammenhang verspürte Haftübel (Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (!) sowie Freiheitsstrafe von einem Jahr) zeitigten offenbar die gewünschte Wirkung und kann in Anbetracht dessen nicht ausgeschlossen werden, dass der BF in seinen Verhaltensmustern verharrt und neuerlich einschlägige Rechtsverstöße sowie insbesondere Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen begeht. Dabei sei vor allem auch erwähnt, dass sich der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung keineswegs reuig und einsichtig zeigte und ist er damit nicht bereit Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und an seiner Persönlichkeitsstruktur zu arbeiten. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und stellt die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318). Mit der Bestimmung des Paragraph 87, StGB sind von besonders ausgeprägtem Vorsatz getragene, gravierende Angriffe auf Leib und Leben erfasst (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 87, (Stand 1.4.2021, rdb.at)) und stellt der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet angesichts des von ihm gesetzten besonders verpönten Fehlverhaltens unzweifelhaft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich und sohin eine Gefahr für die Gemeinschaft dar vergleiche dazu Punkt 3.8.).

Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Ansicht, dass die vom BF begangene Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallgegenständlich erreicht ist. Das vom BF begangene Verbrechen ist sowohl objektiv als auch subjektiv als außerordentlich schwerwiegend zu qualifizieren und liegt nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls ein Verhalten vor, das die Rechtsordnung der Gesellschaft gravierend beeinträchtigt.Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Ansicht, dass die vom BF begangene Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallgegenständlich erreicht ist. Das vom BF begangene Verbrechen ist sowohl objektiv als auch subjektiv als außerordentlich schwerwiegend zu qualifizieren und liegt nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls ein Verhalten vor, das die Rechtsordnung der Gesellschaft gravierend beeinträchtigt.

Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen habe, war somit nicht zu beanstanden und sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war demnach gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen habe, war somit nicht zu beanstanden und sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war demnach gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Dem BF droht in Algerien – wie oben bereits dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig, gesund und erwerbsfähig und kann demnach die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit des BF am Erwerbsleben festgestellt werden. Er verfügt über eine zumindest grundlegende Schulbildung, hat Berufserfahrung als Arbeiter auf Baustellen und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Der BF wurde in Algerien geboren und hauptsozialisiert und ist er mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Selbst wenn er in Algerien über keine familiären Anbindungen mehr verfügen sollte, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Algerien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Darüber hinaus steht es dem BF frei gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig, gesund und erwerbsfähig und kann demnach die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit des BF am Erwerbsleben festgestellt werden. Er verfügt über eine zumindest grundlegende Schulbildung, hat Berufserfahrung als Arbeiter auf Baustellen und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Der BF wurde in Algerien geboren und hauptsozialisiert und ist er mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Selbst wenn er in Algerien über keine familiären Anbindungen mehr verfügen sollte, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Algerien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Darüber hinaus steht es dem BF frei gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde ebendort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde ebendort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Algerien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) und liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass konkret der BF im Falle einer Rückkehr nach Algerien von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Ganz allgemein besteht dort derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Somit sind im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Algerien gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) und liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass konkret der BF im Falle einer Rückkehr nach Algerien von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Ganz allgemein besteht dort derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Somit sind im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien ebenso nicht vor, sodass auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien ebenso nicht vor, sodass auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei der ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war dem BF daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei der ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war dem BF daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Nachdem der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich das Bundesamt zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Nachdem der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich das Bundesamt zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 11.06.2021 zwar eine gewisse, auch auf Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der BF ist infolge seiner Asylantragstellung jedoch untergetaucht und wurde das Verfahren in weiterer Folge eingestellt. Zudem beruhte sein mittlerweile rund zwei Jahre und neun Monate andauernder Aufenthalt im Bundesgebiet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens des BF im Bundesgebiet ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens des BF im Bundesgebiet ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).

Im Hinblick auf die Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, ist auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen ist, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).Im Hinblick auf die Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, ist auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen ist, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).

Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem BF und seiner Freundin nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert dargetan. Erstmals im Zuge der Beschwerdeverhandlung hat der BF dargelegt, seit rund zwei Jahren eine Freundin zu haben. Weder in seiner Einvernahme durch das BFA noch in der Beschwerdeschrift hat der BF seine Beziehung auch nur ansatzweise zur Sprache gebracht, was bereits für sich genommen nicht für das Vorliegen einer intensiven Bindung spricht. Davon abgesehen befindet sich der BF seit dem 05.02.2023 durchgehend in Haft, lebt mit seiner Freundin somit nicht im gemeinsamen Haushalt und ist der Aktenlage auch ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis vom BF nicht zu entnehmen, was auch bereits vor dem Hintergrund seiner Inhaftierung und der Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig war, ausgeschlossen werden kann. Es ist auch nicht hervorgekommen oder vorgebracht, dass der BF seinerseits vor seiner Inhaftierung seine in Österreich lebende Freundin nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt hat oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wäre. Eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder ist nicht gegeben und hat der BF eigenen Angaben zufolge seit seiner Inhaftierung lediglich zwei Mal von seiner Freundin Besuch empfangen. Mangels Vorliegens vertiefender Umstände im Sinne der vorzitierten Judikatur ist die Beziehung zwischen dem BF und seine Freundin somit jedenfalls nicht als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren, sondern lediglich der Sphäre seines Privatlebens zuzurechnen. Darüber hinaus ist diese auch insofern als relativiert zu betrachten, als diese zu einem Zeitpunkt aufgenommen wurde, zu dem sich sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem BF und seiner Freundin nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert dargetan. Erstmals im Zuge der Beschwerdeverhandlung hat der BF dargelegt, seit rund zwei Jahren eine Freundin zu haben. Weder in seiner Einvernahme durch das BFA noch in der Beschwerdeschrift hat der BF seine Beziehung auch nur ansatzweise zur Sprache gebracht, was bereits für sich genommen nicht für das Vorliegen einer intensiven Bindung spricht. Davon abgesehen befindet sich der BF seit dem 05.02.2023 durchgehend in Haft, lebt mit seiner Freundin somit nicht im gemeinsamen Haushalt und ist der Aktenlage auch ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis vom BF nicht zu entnehmen, was auch bereits vor dem Hintergrund seiner Inhaftierung und der Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig war, ausgeschlossen werden kann. Es ist auch nicht hervorgekommen oder vorgebracht, dass der BF seinerseits vor seiner Inhaftierung seine in Österreich lebende Freundin nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt hat oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wäre. Eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder ist nicht gegeben und hat der BF eigenen Angaben zufolge seit seiner Inhaftierung lediglich zwei Mal von seiner Freundin Besuch empfangen. Mangels Vorliegens vertiefender Umstände im Sinne der vorzitierten Judikatur ist die Beziehung zwischen dem BF und seine Freundin somit jedenfalls nicht als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren, sondern lediglich der Sphäre seines Privatlebens zuzurechnen. Darüber hinaus ist diese auch insofern als relativiert zu betrachten, als diese zu einem Zeitpunkt aufgenommen wurde, zu dem sich sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Über sonstige familiäre Anbindungen an Österreich verfügt der BF nicht und kann damit nicht festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet ein schützenswertes Familienleben führt. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Über sonstige familiäre Anbindungen an Österreich verfügt der BF nicht und kann damit nicht festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet ein schützenswertes Familienleben führt. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147). Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 MRK darstellt, ist auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133 mit Verweis auf VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken vergleiche VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147). Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, MRK darstellt, ist auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133 mit Verweis auf VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078).

Wie festgestellt hält sich der BF seit dem 11.06.2021 und damit – von der festgestellten Unterbrechung abgesehen – seit rund zwei Jahren und neun Monaten im Bundesgebiet auf und kommt der damit im hier zu entscheidenden Beschwerdefall gegebenen relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Lichte der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Im Zuge des Verfahrens sind schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der BF im Bundesgebiet einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der BF verfügt über keine zertifizierten Deutschkenntnisse und hat bislang auch keinen Deutsch-Sprachkurs besucht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Zu keinem Zeitpunkt war er im Bundesgebiet legal erwerbstätig und war er auch um berufliche Aus- und Weiterbildung nicht bemüht. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit ebenso nicht gegeben. Der BF hat zwar seit zwei Jahren eine Freundin, dass er über maßgebliche private Beziehungen verfügt, wurde im Verfahren jedoch nicht substantiiert vorgebracht und kann in einer Gesamtbetrachtung demnach keinesfalls eine „außergewöhnliche“ Integration im Sinne der vorangeführten Judikatur festgestellt werden.

Es besteht somit jedenfalls keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Es besteht somit jedenfalls keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Der seit Juni 2021 andauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beruhte von vornherein nicht auf einer endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Der seit Juni 2021 andauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beruhte von vornherein nicht auf einer endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Ferner hat fallbezogen Berücksichtigung zu finden, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht einmal annähernd gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006) zählen. Wie festgestellt wurde der bereits in XXXX einschlägig vorbestrafte BF in Österreich wegen dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, dem Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB und dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und hat er zudem im Verfahren selbst zugestanden, in Österreich für rund 20 Tage einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle nachgegangen zu sein. Ferner hat fallbezogen Berücksichtigung zu finden, dass selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht einmal annähernd gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006) zählen. Wie festgestellt wurde der bereits in römisch 40 einschlägig vorbestrafte BF in Österreich wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, dem Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und hat er zudem im Verfahren selbst zugestanden, in Österreich für rund 20 Tage einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle nachgegangen zu sein.

Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner wiederholt ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Zudem ist im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Insbesondere das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und stellt die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318).Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner wiederholt ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Zudem ist im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Insbesondere das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und stellt die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318).

Wie im Folgenden unter Punkt 3.8. („Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes“) noch ausführlich darzulegen sein wird, stellt der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet angesichts seines Fehlverhaltens unzweifelhaft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar und ist auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, der das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert, was im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung jedenfalls auch zu Lasten des BF in Anschlag zu bringen ist. Wie im Folgenden unter Punkt 3.8. („Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes“) noch ausführlich darzulegen sein wird, stellt der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet angesichts seines Fehlverhaltens unzweifelhaft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar und ist auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, der das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert, was im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung jedenfalls auch zu Lasten des BF in Anschlag zu bringen ist.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im hier zu entscheidenden Beschwerdefall aber ebenso nicht vor. Der volljährige BF ist gesund und arbeitsfähig, spricht die Sprache seines Herkunftsstaates und verfügt über eine grundlegende Schulbildung und Berufserfahrung. Selbst für den Fall, dass in Algerien tatsächlich keine familiären Anbindungen mehr vorhanden sein sollten, ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird ebendort wieder Fuß zu fassen und sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF in Algerien hauptsozialisiert wurde und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist zudem davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im hier zu entscheidenden Beschwerdefall aber ebenso nicht vor. Der volljährige BF ist gesund und arbeitsfähig, spricht die Sprache seines Herkunftsstaates und verfügt über eine grundlegende Schulbildung und Berufserfahrung. Selbst für den Fall, dass in Algerien tatsächlich keine familiären Anbindungen mehr vorhanden sein sollten, ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird ebendort wieder Fuß zu fassen und sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF in Algerien hauptsozialisiert wurde und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist zudem davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

In einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung jedenfalls zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können und stellt die im vorliegenden Beschwerdefall gegebene schwerwiegende strafrechtliche Delinquenz zweifelsohne einen gewichten Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, die eine Aufenthaltsbeendigung des BF als dringend geboten erscheinen lässt.

Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich massiv zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich massiv zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten sowie an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten sowie an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war.

3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung nach Algerien entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2) oder der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt (Ziffer eins,), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,) oder der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,).

Der belangten Behörde ist beizutreten, dass gegenständlich die Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 BFA-VG vorliegen.Der belangten Behörde ist beizutreten, dass gegenständlich die Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 BFA-VG vorliegen.

Sichere Herkunftsstaaten sind ua. die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG). Nach § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, idgF gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat, sodass gegenständlich der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zweifelsfrei erfüllt ist, was im Übrigen auch für Z 2 leg cit gilt, stellt der BF doch zweifelsfrei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. dazu auch Punkt 3.8. „Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes“). Zudem hat der BF – wie bereits vorab eingehend ausgeführt – versucht, seine wahre Identität zu verschleiern und falsche Angaben zu seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit gemacht, womit dem BFA beizupflichten ist, dass gegenständlich auch der Tatbestand nach § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG erfüllt ist.Sichere Herkunftsstaaten sind ua. die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG). Nach Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, idgF gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat, sodass gegenständlich der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zweifelsfrei erfüllt ist, was im Übrigen auch für Ziffer 2, leg cit gilt, stellt der BF doch zweifelsfrei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche dazu auch Punkt 3.8. „Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes“). Zudem hat der BF – wie bereits vorab eingehend ausgeführt – versucht, seine wahre Identität zu verschleiern und falsche Angaben zu seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit gemacht, womit dem BFA beizupflichten ist, dass gegenständlich auch der Tatbestand nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erfüllt ist.

Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessenabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 BFA-VG abzuweisen war.

3.7. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgt ist.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist.

Vorliegend hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie bereits vorab dargelegt – aberkannt und hat das BFA demnach zu Recht die Bestimmung des § 55 Abs. 1a FPG zur Anwendung gebracht. Vorliegend hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie bereits vorab dargelegt – aberkannt und hat das BFA demnach zu Recht die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG zur Anwendung gebracht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.8. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.8. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF verwiesen und ausgeführt wurde, dass sein Verhalten eindeutig zeige, dass er nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten und sei dem BF eine negative Zukunftsprognose zu stellen. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten (Missbrauch des Asylsystems, illegale Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen, Verurteilung wegen eines Verbrechens) davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letzterem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF verwiesen und ausgeführt wurde, dass sein Verhalten eindeutig zeige, dass er nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten und sei dem BF eine negative Zukunftsprognose zu stellen. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten (Missbrauch des Asylsystems, illegale Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen, Verurteilung wegen eines Verbrechens) davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letzterem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:

Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet.Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet.

Wie festgestellt wurde der BF mit Urteil des XXXX XXXX vom 04.05.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Wie festgestellt wurde der BF mit Urteil des römisch 40 römisch 40 vom 04.05.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Der BF hat am 12.01.2023 in W. den A.A. mit Gewalt, indem er diesem mit einem Messer einen Schnitt unterhalb des Brustbereiches versetzte, wodurch dieser eine ca. 15 cm lange Schnittwunde unterhalb der linken Brustwarze erlitt, zu einer Unterlassung nämlich zur Abstandnahme der Aufrechterhaltung des Gewahrsams über seinen E-Scooter genötigt. Im Anschluss daran hat er eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Umhängetasche des A.A., diesem als dieser nach dem Versetzen der Schnittverletzung schwer verletzt gewesen ist und somit dessen Hilflosigkeit ausnutzte, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Durch den angeführten Schnitt mit dem Messer hat er versucht dem A.A. eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen. Der BF wurde daher wegen dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, dem Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB und dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Der BF hat am 12.01.2023 in W. den A.A. mit Gewalt, indem er diesem mit einem Messer einen Schnitt unterhalb des Brustbereiches versetzte, wodurch dieser eine ca. 15 cm lange Schnittwunde unterhalb der linken Brustwarze erlitt, zu einer Unterlassung nämlich zur Abstandnahme der Aufrechterhaltung des Gewahrsams über seinen E-Scooter genötigt. Im Anschluss daran hat er eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Umhängetasche des A.A., diesem als dieser nach dem Versetzen der Schnittverletzung schwer verletzt gewesen ist und somit dessen Hilflosigkeit ausnutzte, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Durch den angeführten Schnitt mit dem Messer hat er versucht dem A.A. eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen. Der BF wurde daher wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, dem Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Der BF hat damit ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. So ist im Hinblick auf seine Delinquenz zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Insbesondere das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und stellt die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318). Der BF hat wesentlichen Interessen des Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt und weist das von ihm im Bundesgebiet an den Tag gelegte Fehlverhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin.Der BF hat damit ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. So ist im Hinblick auf seine Delinquenz zunächst das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Insbesondere das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und stellt die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318). Der BF hat wesentlichen Interessen des Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt und weist das von ihm im Bundesgebiet an den Tag gelegte Fehlverhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin.

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen auch keineswegs verkannt, dass das Strafgericht den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Unbescholtenheit des BF als mildernd gewertet hat. Dabei blieb jedoch offenbar unberücksichtigt, dass der BF bereits in XXXX einschlägig vorbestraft ist. So wurde er im Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (Kategorie: Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung, Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson) sowie im Jahr 2017 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (Kategorie: Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung) verurteilt, wodurch der seitens des Strafgerichtes ins Treffen geführte Milderungsgrund der Unbescholtenheit des BF als maßgeblich relativiert zu betrachten ist. Darüber hinaus blieb es im Hinblick auf die absichtlich schwere Körperverletzung zwar beim Versuch, der BF hat den hilflosen Zustands des Opfers jedoch selbst herbeigeführt und hing es – den Ausführungen im Urteil vom 04.05.2023 zufolge – wohl lediglich vom Zufall ab, dass die Verletzungen des Opfers nicht schwerer wogen. Ferner fällt das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend ins Gewicht.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen auch keineswegs verkannt, dass das Strafgericht den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Unbescholtenheit des BF als mildernd gewertet hat. Dabei blieb jedoch offenbar unberücksichtigt, dass der BF bereits in römisch 40 einschlägig vorbestraft ist. So wurde er im Jahr 2014 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (Kategorie: Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung, Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson) sowie im Jahr 2017 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (Kategorie: Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung) verurteilt, wodurch der seitens des Strafgerichtes ins Treffen geführte Milderungsgrund der Unbescholtenheit des BF als maßgeblich relativiert zu betrachten ist. Darüber hinaus blieb es im Hinblick auf die absichtlich schwere Körperverletzung zwar beim Versuch, der BF hat den hilflosen Zustands des Opfers jedoch selbst herbeigeführt und hing es – den Ausführungen im Urteil vom 04.05.2023 zufolge – wohl lediglich vom Zufall ab, dass die Verletzungen des Opfers nicht schwerer wogen. Ferner fällt das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend ins Gewicht.

Was die Verurteilung des BF wegen dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB betrifft, so gilt zudem anzumerken, dass mit der Bestimmung des § 87 StGB von besonders ausgeprägtem Vorsatz getragene, gravierende Angriffe auf Leib und Leben erfasst sind, die in ihrer Gewichtung aber noch unterhalb der vorsätzlichen Tötungsdelikte angesiedelt sind (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 87 (Stand 1.4.2021, rdb.at)). Dem im Akt erliegenden Urteil ist zu entnehmen, dass der BF im Zuge eines Streits wegen eines E-Scooters ein Messer zog und dem A.A. mit einer kräftigen Schnittführung damit eine klaffende Schnittwunde versetzte, wobei er auch die Jacke und das T-Shirt des A.A. durchschnitt und ihm in weiterer Folge den E-Scooter aus der Hand riss. Der A.A. erlitt durch den Angriff des BF eine rund 15 cm lange Schnittwunde unterhalb der linken Brustwarze, die von der vorderen Achsellinie nach unten innen tiefer wurde und die etwa 25 mm dicken Weichteile der linken Brustkorbvorderwand durchtrennt hat, wobei auch Burstkorbmuskulatur beschädigt wurde. Der BF wusste, dass er durch das Verletzen von A.A. mit dem Messer Gewalt gegen diesen anwandte und ihn dadurch zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Aufrechterhaltung des Gewahrsams über den E-Scooter, obwohl A.A. das nicht wollte, nötigte und wollte er das auch. Dem BF ging es gerade darum, seinen Kontrahenten in einen Zustand zu versetzen, in dem er sich seinen Scooter zurückholen konnte, was durch die Zufügung einer schweren Verletzung erreicht werden sollte. Dem BF kam es beim Versetzen der Schnittwunde gerade darauf an, den A.A. dadurch schwer am Körper zu verletzen und hing es – wie bereits vorab ausgeführt – lediglich vom Zufall ab, dass die Verletzungen des Opfers nicht schwerer wogen. Gerade die Verwendung eines Messers abzielend auf lebenswichtige Körperregionen im Zuge einer Konfliktsituation lässt eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen und scheut er damit offenbar nicht davor zurück, massive Gewalt gegen andere anzuwenden.Was die Verurteilung des BF wegen dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB betrifft, so gilt zudem anzumerken, dass mit der Bestimmung des Paragraph 87, StGB von besonders ausgeprägtem Vorsatz getragene, gravierende Angriffe auf Leib und Leben erfasst sind, die in ihrer Gewichtung aber noch unterhalb der vorsätzlichen Tötungsdelikte angesiedelt sind (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 87, (Stand 1.4.2021, rdb.at)). Dem im Akt erliegenden Urteil ist zu entnehmen, dass der BF im Zuge eines Streits wegen eines E-Scooters ein Messer zog und dem A.A. mit einer kräftigen Schnittführung damit eine klaffende Schnittwunde versetzte, wobei er auch die Jacke und das T-Shirt des A.A. durchschnitt und ihm in weiterer Folge den E-Scooter aus der Hand riss. Der A.A. erlitt durch den Angriff des BF eine rund 15 cm lange Schnittwunde unterhalb der linken Brustwarze, die von der vorderen Achsellinie nach unten innen tiefer wurde und die etwa 25 mm dicken Weichteile der linken Brustkorbvorderwand durchtrennt hat, wobei auch Burstkorbmuskulatur beschädigt wurde. Der BF wusste, dass er durch das Verletzen von A.A. mit dem Messer Gewalt gegen diesen anwandte und ihn dadurch zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Aufrechterhaltung des Gewahrsams über den E-Scooter, obwohl A.A. das nicht wollte, nötigte und wollte er das auch. Dem BF ging es gerade darum, seinen Kontrahenten in einen Zustand zu versetzen, in dem er sich seinen Scooter zurückholen konnte, was durch die Zufügung einer schweren Verletzung erreicht werden sollte. Dem BF kam es beim Versetzen der Schnittwunde gerade darauf an, den A.A. dadurch schwer am Körper zu verletzen und hing es – wie bereits vorab ausgeführt – lediglich vom Zufall ab, dass die Verletzungen des Opfers nicht schwerer wogen. Gerade die Verwendung eines Messers abzielend auf lebenswichtige Körperregionen im Zuge einer Konfliktsituation lässt eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen und scheut er damit offenbar nicht davor zurück, massive Gewalt gegen andere anzuwenden.

Den hilflosen Zustand des A.A, den er zuvor selbst herbeigeführt hat, nutzte der BF in weiterer Folge sogar noch aus und fasste den Entschluss auch dessen Tasche mitzunehmen. Nachdem sich der A.A. durch die Schnittverletzung in einem hilflosen Zustand befand und verteidigungsunfähig und nur schwer in der Lage war, den Gewahrsam an seinen Sachen zu behaupten, nahm der BF, diesen Umstand ausnützend, dessen Umhängetasche an sich und ging samt Tasche und E-Scooter davon. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sich A.A. durch die schwere Verletzung in einem hilflosen Zustand befand und dass er unter Ausnützung dieses Zustands dem A.A. dessen Umhängetasche samt Inhalt wegnahm, wobei er wusste, dass er keinen Anspruch auf diese Sachen und die unrechtmäßige Vermehrung seines Vermögens hatte und wollte er sich dennoch um diesen Betrag bereichern. Der BF wurde daher auch wegen dem Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB verurteilt und hat er durch dieses Verhalten abermals eindrucksvoll sein fehlendes Unrechtsbewusstsein sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Den hilflosen Zustand des A.A, den er zuvor selbst herbeigeführt hat, nutzte der BF in weiterer Folge sogar noch aus und fasste den Entschluss auch dessen Tasche mitzunehmen. Nachdem sich der A.A. durch die Schnittverletzung in einem hilflosen Zustand befand und verteidigungsunfähig und nur schwer in der Lage war, den Gewahrsam an seinen Sachen zu behaupten, nahm der BF, diesen Umstand ausnützend, dessen Umhängetasche an sich und ging samt Tasche und E-Scooter davon. Dabei hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sich A.A. durch die schwere Verletzung in einem hilflosen Zustand befand und dass er unter Ausnützung dieses Zustands dem A.A. dessen Umhängetasche samt Inhalt wegnahm, wobei er wusste, dass er keinen Anspruch auf diese Sachen und die unrechtmäßige Vermehrung seines Vermögens hatte und wollte er sich dennoch um diesen Betrag bereichern. Der BF wurde daher auch wegen dem Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB verurteilt und hat er durch dieses Verhalten abermals eindrucksvoll sein fehlendes Unrechtsbewusstsein sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht.

Insoweit im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wurde, dass der BF seine Taten bereue, er sein Leben zukünftig ändern wolle und er daher keine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) und fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN). Insoweit im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wurde, dass der BF seine Taten bereue, er sein Leben zukünftig ändern wolle und er daher keine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) und fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN).

Der BF befindet sich gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft, das errechnete Strafende ist der 05.02.2026 und kann ein solcher Beobachtungszeitraum daher fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen. Der BF wird den Wegfall der durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und kann ihm ein positiver Gesinnungswandel vor diesem Hintergrund, jedenfalls nicht attestiert werden. Die Beteuerungen in der Beschwerdeschrift sind daher jedenfalls nicht ausreichend sind, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Dies gilt umso mehr, als er bereits in XXXX einschlägig vorbestraft ist und er ebendort bereits mehrere Jahre in Haft verbracht hat, was ihn jedoch nicht von der Begehung weiterer, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abzuhalten vermochte. Weder der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – noch das von ihm in diesem Zusammenhang verspürte Haftübel (Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (!) sowie Freiheitsstrafe von einem Jahr) zeitigten daher die gewünschte Wirkung und kann in Anbetracht dessen nicht ausgeschlossen werden, dass der BF in seinen Verhaltensmustern verharrt und neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Schließlich kam auch das Strafgericht im Urteil vom 04.05.2023 zu dem Schluss, dass – insbesondere in Anbetracht des hohen Unrechtsgehaltes der Verwendung einer Waffe in einer solchen Konfliktsituation, abzielend auf lebenswichtige Körperregionen – nicht von einer günstigen Prognose im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, sodass die Voraussetzungen nach § 43a Abs. 4 StGB nicht zur Anwendung gelangten. Diese Einschätzung bestätigte zuletzt auch das XXXX XXXX in seiner Entscheidung vom 25.10.2023 und verwies in diesem Zusammenhang ebenso auf die konkreten Tatumstände (erhebliche Gewaltanwendung aus nichtigem Anlass nach vorangegangener verbaler Diskussion). Der BF befindet sich gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft, das errechnete Strafende ist der 05.02.2026 und kann ein solcher Beobachtungszeitraum daher fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen. Der BF wird den Wegfall der durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und kann ihm ein positiver Gesinnungswandel vor diesem Hintergrund, jedenfalls nicht attestiert werden. Die Beteuerungen in der Beschwerdeschrift sind daher jedenfalls nicht ausreichend sind, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Dies gilt umso mehr, als er bereits in römisch 40 einschlägig vorbestraft ist und er ebendort bereits mehrere Jahre in Haft verbracht hat, was ihn jedoch nicht von der Begehung weiterer, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abzuhalten vermochte. Weder der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – noch das von ihm in diesem Zusammenhang verspürte Haftübel (Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (!) sowie Freiheitsstrafe von einem Jahr) zeitigten daher die gewünschte Wirkung und kann in Anbetracht dessen nicht ausgeschlossen werden, dass der BF in seinen Verhaltensmustern verharrt und neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Schließlich kam auch das Strafgericht im Urteil vom 04.05.2023 zu dem Schluss, dass – insbesondere in Anbetracht des hohen Unrechtsgehaltes der Verwendung einer Waffe in einer solchen Konfliktsituation, abzielend auf lebenswichtige Körperregionen – nicht von einer günstigen Prognose im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, sodass die Voraussetzungen nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB nicht zur Anwendung gelangten. Diese Einschätzung bestätigte zuletzt auch das römisch 40 römisch 40 in seiner Entscheidung vom 25.10.2023 und verwies in diesem Zusammenhang ebenso auf die konkreten Tatumstände (erhebliche Gewaltanwendung aus nichtigem Anlass nach vorangegangener verbaler Diskussion).

Selbst in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht zeigte sich der BF keineswegs einsichtig und reuig, wie folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt:

„Rl: Weshalb wurden Sie in Österreich verurteilt?

BF: Sie meinen, warum ich hier im Gefängnis bin? Es gab ein Problem mit einem Menschen und ich wurde dann beschuldigt.

Rl: Zu was wurden Sie beschuldigt?

BF: Körperverletzung.

Rl: Können Sie das etwas näher darlegen?

BF: Das war in XXXX , dort hatte ich das Problem. lch wurde bestohlen, also ging ich zu dieser Person und nahm mir mein Geld wieder zurück. Nach etwa ein bis zwei Monaten ging die Person dann zur Polizei und zeigte mich an. Diese Person meinte, dass ich sie mit dem Messer angegriffen habe - was aber nicht stimmt“ (S 5 Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2024). BF: Das war in römisch 40 , dort hatte ich das Problem. lch wurde bestohlen, also ging ich zu dieser Person und nahm mir mein Geld wieder zurück. Nach etwa ein bis zwei Monaten ging die Person dann zur Polizei und zeigte mich an. Diese Person meinte, dass ich sie mit dem Messer angegriffen habe - was aber nicht stimmt“ (S 5 Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2024).

Der BF hat damit eindrucksvoll verdeutlicht, dass er offenbar nicht bereit ist Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und an seiner Persönlichkeitsstruktur zu arbeiten und spricht all dies gerade nicht für einen bei ihm mittlerweile eingetretenen positiven Gesinnungswandel.

Durch sein schwerwiegendes strafrechtswidriges Fehlverhalten hat der BF zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Delikten gegen fremdes Eigentum und die körperliche Integrität anderer Personen, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild des BF in Zusammenschau mit seinen einschlägigen Vorstrafen in XXXX und des von ihm bereits in diesem Zusammenhang verspürten Haftübels, keinen Schluss zu, dass sich der BF in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung ein Charakterbild, welches eine hohe kriminelle Energie beim BF erkennen lässt und kann ein mittlerweile entwickeltes Unrechtsbewusstsein und damit ein positiver Gesinnungswandel nicht erkannt werden.Durch sein schwerwiegendes strafrechtswidriges Fehlverhalten hat der BF zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Delikten gegen fremdes Eigentum und die körperliche Integrität anderer Personen, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild des BF in Zusammenschau mit seinen einschlägigen Vorstrafen in römisch 40 und des von ihm bereits in diesem Zusammenhang verspürten Haftübels, keinen Schluss zu, dass sich der BF in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung ein Charakterbild, welches eine hohe kriminelle Energie beim BF erkennen lässt und kann ein mittlerweile entwickeltes Unrechtsbewusstsein und damit ein positiver Gesinnungswandel nicht erkannt werden.

Hinzukommt, dass der BF im Verfahren selbst zugestanden hat in Österreich einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle nachgegangen zu sein und hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218).Hinzukommt, dass der BF im Verfahren selbst zugestanden hat in Österreich einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle nachgegangen zu sein und hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218).

Aufgrund des sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagenden und in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren manifestierten Fehlverhaltens des BF – wobei anzumerken ist, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich handelt und seitens des Strafgerichtes die einschlägigen Vorstrafen des BF in XXXX offenbar unberücksichtigt geblieben sind – sowie angesichts der Art und Schwere der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen und des sich daraus ergebenden Charakterbildes, muss im gegenständlichen Fall unzweifelhaft davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Insbesondere die Verwendung eines Messers abzielend auf lebenswichtige Körperregionen im Zuge eines ursprünglich verbalen Streites lässt eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Zumal er im Bundesgebiet – wie bereits unter Punkt 3.4. ausgeführt – über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.Aufgrund des sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagenden und in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren manifestierten Fehlverhaltens des BF – wobei anzumerken ist, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich handelt und seitens des Strafgerichtes die einschlägigen Vorstrafen des BF in römisch 40 offenbar unberücksichtigt geblieben sind – sowie angesichts der Art und Schwere der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen und des sich daraus ergebenden Charakterbildes, muss im gegenständlichen Fall unzweifelhaft davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Insbesondere die Verwendung eines Messers abzielend auf lebenswichtige Körperregionen im Zuge eines ursprünglich verbalen Streites lässt eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Zumal er im Bundesgebiet – wie bereits unter Punkt 3.4. ausgeführt – über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.

Die Einschränkung des Kontaktes zu seiner in Österreich lebenden Freundin bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Eigentum und die körperliche Integrität anderer Personen. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und ist es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den BF nach seiner Entlassung aus der Haft in Algerien oder ganz allgemein in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem BF im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch das von ihm gesetzte Fehlverhalten bereits angesichts der damit verbundenen Strafdrohung eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten.

Die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom Bundesamt ausgesprochenen Dauer von sechs Jahren, die den gesetzlich zur Verfügung stehenden Rahmen von zehn Jahren nicht zur Gänze ausschöpft, ist aufgrund des hohen Unrechtsgehalts des vom BF gesetzten besonders verpönten Fehlverhaltens und insbesondere seiner damit unzweifelhaft zum Ausdruck gekommenen völligen Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen, nicht zu beanstanden. Diese ist als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig anzusehen, um der vom BF unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen und kommt eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes sohin fallbezogen nicht in Betracht.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbotes effektiv begegnet werden kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbotes effektiv begegnet werden kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.9. Zum Verlust des Rechts zum Aufenhalt (Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides):3.9. Zum Verlust des Rechts zum Aufenhalt (Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verloren, wenn gegen diesen die Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf. Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm gemäß § 13 Abs. 3 AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu. Gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verloren, wenn gegen diesen die Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf. Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über den BF am 07.02.2023 Untersuchungshaft wegen §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 StGB, §§ 15, 87 Abs. 1 StGB verhängt, welche mittlerweile in einer rechtskräftigen Verurteilung mündete. Damit ist der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zweifelsfrei erfüllt und wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechtes auch mit Verfahrensanordnung mitgeteilt. Der BF hat sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 am Tag der Verhängung der Untersuchungshaft, konkret am 07.02.2023, verloren.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über den BF am 07.02.2023 Untersuchungshaft wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB verhängt, welche mittlerweile in einer rechtskräftigen Verurteilung mündete. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zweifelsfrei erfüllt und wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechtes auch mit Verfahrensanordnung mitgeteilt. Der BF hat sein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 am Tag der Verhängung der Untersuchungshaft, konkret am 07.02.2023, verloren.

Das Aufenthaltsrecht ist nicht wieder aufgelebt. Der BF, der sich im Bundesgebiet nur aufgrund des Aufenthalts nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 aufhält, verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.Das Aufenthaltsrecht ist nicht wieder aufgelebt. Der BF, der sich im Bundesgebiet nur aufgrund des Aufenthalts nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 aufhält, verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides war demnach gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides war demnach gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsrecht aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Diebstahl Einreiseverbot rechtmäßig Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schwere Straftat sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Untersuchungshaft Verbrechen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit vorsätzliche Begehung Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten wirtschaftliche Gründe wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I415.2285494.1.00

Im RIS seit

11.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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