TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/16 W615 2312778-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2026
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Entscheidungsdatum

16.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Anmerkung

VwGH-Beschluss: Ra 2026/20/0190 bis 0191-9 vom 16.04.2026 Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Spruch


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W615 2312778-1/16E

W615 2312780-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Iran, 2.) gesetzlich vertreten durch 1.), beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Blütenstraße 15/5/5.13, 4040 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2025, zu den Zahlen 1). XXXX und 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Iran, 2.) gesetzlich vertreten durch 1.), beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Blütenstraße 15/5/5.13, 4040 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2025, zu den Zahlen 1). römisch 40 und 2.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei 1 (in der Folge „BP 1“) – eine iranische Staatsangehörige – stellte am 14.01.2025 für sich und ihren minderjährigen Sohn, die beschwerdeführende Partei 2 (in der Folge „BP 2“), Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Die BP 1 wurde am 14.01.2025 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

3. Am 06.02.2025 wurde die BP 1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Bescheiden des BFA vom 21.03.2025, zu den Zahlen 1). XXXX und 2.) XXXX , wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (in der Folge „BP“) auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde den BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheiden des BFA vom 21.03.2025, zu den Zahlen 1). römisch 40 und 2.) römisch 40 , wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (in der Folge „BP“) auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.04.2025 erhoben die BP fristgerecht Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 21.03.2025 (zugestellt am 02.04.2025).

6. Am 16.05.2025 wurden die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 20.01.2026 erstatteten die BP eine Urkundenvorlage.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2026 in Anwesenheit der BP 1 und ihres rechtsfreundlichen Vertreters im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden die Zeugen XXXX und XXXX einvernommen.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2026 in Anwesenheit der BP 1 und ihres rechtsfreundlichen Vertreters im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden die Zeugen römisch 40 und römisch 40 einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien und zu ihrem Privat- und Familienleben:

Zu den beschwerdeführenden Parteien 1 und 2:

Die BP tragen die im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurden an den dort angeführten Daten geboren. Ihre Identität steht fest. Die BP sind Staatsangehörige des Iran und gehören der Volksgruppe der Perser an.

Die BP reisten im Juli 2024 mittels eines Visums D in das österreichische Bundesgebiet ein und hielten sich in der Folge aufgrund einer der BP 1 erteilten Aufenthaltsbewilligung Student mit Gültigkeit bis zum 15.01.2025 bzw. aufgrund einer der BP 2 erteilten Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft (mit Student) in Österreich auf. Am 14.01.2025 stellte die BP 1 Anträge auf internationalen Schutz für sich und die BP 2.

Zur beschwerdeführenden Partei 1:

Die BP 1 spricht Farsi als Muttersprache und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BP 1 an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.

Die BP 1 wurde in XXXX in eine muslimisch-schiitische Familie geboren und ist in XXXX aufgewachsen. Dort besuchte sie zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Anschließend studierte sie vier Jahre lang an der Universität in XXXX Kunst und ging einer Tätigkeit als Künstlerin nach. Sie hatte ein Atelier und war freiberuflich selbständig tätig. Vor ihrer Ausreise aus dem Iran lebte die BP 1 für ein Jahr in XXXX .Die BP 1 wurde in römisch 40 in eine muslimisch-schiitische Familie geboren und ist in römisch 40 aufgewachsen. Dort besuchte sie zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Anschließend studierte sie vier Jahre lang an der Universität in römisch 40 Kunst und ging einer Tätigkeit als Künstlerin nach. Sie hatte ein Atelier und war freiberuflich selbständig tätig. Vor ihrer Ausreise aus dem Iran lebte die BP 1 für ein Jahr in römisch 40 .

Die BP 1 ist mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratet. Der Ehemann der BP 1 ist im Iran aufhältig. Der minderjährige Sohn der BP 1, die BP 2, stammt aus einer früheren Ehe. Die BP 1 ist zur Obsorge über die BP 2 berechtigt. Die BP 1 lebt gemeinsam mit der BP 2 in Österreich. Die BP 2 wird von der BP 1 betreut.

Die BP 1 hat eine Schwester und drei Brüder. Die Eltern der BP 1, ihre Schwester, zwei ihrer Brüder und Verwandte mütterlicherseits leben in XXXX . Verwandte väterlicherseits leben in XXXX . Die BP 1 stand bis zu den jüngsten Protesten im Iran in regelmäßigem, täglichem Kontakt mit ihrer Familie im Iran und hatte auch danach weiterhin Kontakt. Die Eltern der BP 1 sind seit ca. 25 Jahren Inhaber einer Dienstleistungsfirma. Die Schwester der BP 1 studierte Elektrotechnik und ist als Ingenieurin tätig. Ein Bruder der BP 1 studierte Bauwesen und ist ebenfalls als Ingenieur tätig. Ein weiterer Bruder ist Inhaber eines Haushaltsgerätegeschäfts. Die wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation der Familie der BP 1 im Iran ist gut, sie besitzt Eigentum und Grundstücke. Die BP 1 hat Freunde im Iran, mit denen sie in Kontakt steht.Die BP 1 hat eine Schwester und drei Brüder. Die Eltern der BP 1, ihre Schwester, zwei ihrer Brüder und Verwandte mütterlicherseits leben in römisch 40 . Verwandte väterlicherseits leben in römisch 40 . Die BP 1 stand bis zu den jüngsten Protesten im Iran in regelmäßigem, täglichem Kontakt mit ihrer Familie im Iran und hatte auch danach weiterhin Kontakt. Die Eltern der BP 1 sind seit ca. 25 Jahren Inhaber einer Dienstleistungsfirma. Die Schwester der BP 1 studierte Elektrotechnik und ist als Ingenieurin tätig. Ein Bruder der BP 1 studierte Bauwesen und ist ebenfalls als Ingenieur tätig. Ein weiterer Bruder ist Inhaber eines Haushaltsgerätegeschäfts. Die wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation der Familie der BP 1 im Iran ist gut, sie besitzt Eigentum und Grundstücke. Die BP 1 hat Freunde im Iran, mit denen sie in Kontakt steht.

Die BP 1 lebt in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft. Ein Bruder der BP 1 und dessen Ehefrau sind in Österreich aufhältig. Die BP 1 steht mit diesen in Kontakt. Die BP 1 hat soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, engere freundschaftliche Kontakte der BP 1 in Österreich bestehen nicht.

Die BP 1 erbrachte als Studentin der Kunstgeschichte in Österreich keine Studienleistungen.

Die BP 1 bestand am 31.10.2023 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ am XXXX in XXXX . Im Wintersemester 2024/25 war die BP 1 am XXXX der Universität XXXX in einem Deutschkurs im Rahmen des Vorstudienganges der XXXX Universitäten eingeschrieben. Im Zeitraum von 02.09.2024 bis 25.09.2024 nahm die BP 1 an einem „Deutsch Integrationskurs B1, Teil 1“ des XXXX teil. Im Zeitraum von 28.04.2025 bis 22.05.2025 nahm die BP 1 an einem Kurs „Deutsch A1 – Teil 1 Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache-Integrationskurs“ des XXXX teil. Im Zeitraum von 07.07.2025 bis 25.07.2025 nahm die BP an einem „Deutsch Integrationskurs A1, Teil 2“ des XXXX teil. Im Zeitraum von 06.10.2025 bis 01.12.2025 nahm die BP an einem Deutschkurs B1/1 des XXXX teil, wobei eine Anwesenheit von 75% nicht erreicht wurde.Die BP 1 bestand am 31.10.2023 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ am römisch 40 in römisch 40 . Im Wintersemester 2024/25 war die BP 1 am römisch 40 der Universität römisch 40 in einem Deutschkurs im Rahmen des Vorstudienganges der römisch 40 Universitäten eingeschrieben. Im Zeitraum von 02.09.2024 bis 25.09.2024 nahm die BP 1 an einem „Deutsch Integrationskurs B1, Teil 1“ des römisch 40 teil. Im Zeitraum von 28.04.2025 bis 22.05.2025 nahm die BP 1 an einem Kurs „Deutsch A1 – Teil 1 Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache-Integrationskurs“ des römisch 40 teil. Im Zeitraum von 07.07.2025 bis 25.07.2025 nahm die BP an einem „Deutsch Integrationskurs A1, Teil 2“ des römisch 40 teil. Im Zeitraum von 06.10.2025 bis 01.12.2025 nahm die BP an einem Deutschkurs B1/1 des römisch 40 teil, wobei eine Anwesenheit von 75% nicht erreicht wurde.

Am 01.01.2025 schloss die BP 1 einen Arbeitsvertrag mit der XXXX über eine Tätigkeit als Kassahilfskraft bei XXXX mit einer regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden und einem Monatslohn in Höhe von EUR 1013,00 brutto. Seit ca. einem Monat arbeitet die BP bei XXXX an der Kassa. Die BP steht nicht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.Am 01.01.2025 schloss die BP 1 einen Arbeitsvertrag mit der römisch 40 über eine Tätigkeit als Kassahilfskraft bei römisch 40 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden und einem Monatslohn in Höhe von EUR 1013,00 brutto. Seit ca. einem Monat arbeitet die BP bei römisch 40 an der Kassa. Die BP steht nicht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.

Die BP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und hat keine Verwaltungsübertretungen begangen.

Zur beschwerdeführenden Partei 2:

Die BP 2 spricht Farsi als Muttersprache und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie ist gesund.

Die BP 2 wurde in XXXX geboren und besuchte im Iran die Schule.Die BP 2 wurde in römisch 40 geboren und besuchte im Iran die Schule.

Sie steht mit ihrer Familie im Iran und mit dort lebenden gleichaltrigen Verwandten in Kontakt.

Ein Onkel der BP 2 und dessen Ehefrau sind in Österreich aufhältig. Die BP 2 steht mit diesen in Kontakt.

Die BP 2 besucht in Österreich als außerordentlicher Schüler die Mittelschule. Im Schuljahr 2024/25 besuchte sie die Deutschförderklasse (5. Schulstufe) der Mittelschule XXXX .Die BP 2 besucht in Österreich als außerordentlicher Schüler die Mittelschule. Im Schuljahr 2024/25 besuchte sie die Deutschförderklasse (5. Schulstufe) der Mittelschule römisch 40 .

Die BP 2 hat Freunde in Österreich in und außerhalb der Schule.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in den Iran:

Die BP 1 besucht seit Dezember 2024 die Gemeinde XXXX der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage und wurde in dieser Gemeinde nach einer mehrmonatigen Taufvorbereitung am XXXX getauft. Die BP 1 nimmt regelmäßig an den Gottesdiensten der Gemeinde teil. Sie begrüßt bei Gottesdiensten die Teilnehmer und hat sich freiwillig für einen Teil der Reinigung bereiterklärt. Die BP 1 besucht einen sonntags stattfindenden Bibelkurs. Einmal hat die BP 1 ein krankes Gemeindemitglied besucht und diesem beim Geschirr abwaschen und Wohnung aufräumen geholfen.Die BP 1 besucht seit Dezember 2024 die Gemeinde römisch 40 der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage und wurde in dieser Gemeinde nach einer mehrmonatigen Taufvorbereitung am römisch 40 getauft. Die BP 1 nimmt regelmäßig an den Gottesdiensten der Gemeinde teil. Sie begrüßt bei Gottesdiensten die Teilnehmer und hat sich freiwillig für einen Teil der Reinigung bereiterklärt. Die BP 1 besucht einen sonntags stattfindenden Bibelkurs. Einmal hat die BP 1 ein krankes Gemeindemitglied besucht und diesem beim Geschirr abwaschen und Wohnung aufräumen geholfen.

Die BP 1 verfügt über ein Instagram-Profil mit dem Profilnamen XXXX . Dieses Profil ist privat und verfügt über XXXX Beiträge und XXXX Follower. Die BP 1 hat auf diesem Profil insgesamt vier „Storys“ mit christlichem Inhalt gepostet.Die BP 1 verfügt über ein Instagram-Profil mit dem Profilnamen römisch 40 . Dieses Profil ist privat und verfügt über römisch 40 Beiträge und römisch 40 Follower. Die BP 1 hat auf diesem Profil insgesamt vier „Storys“ mit christlichem Inhalt gepostet.

Die BP 1 ist nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Bei der im Verfahren vorgebrachten Konversion handelt es sich um eine Scheinkonversion. Der christliche Glaube ist nicht zu einem Bestandteil ihrer Identität geworden.

Die BP 1 hätte im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Religion zu befürchten.

Sie hätte im Falle einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung seitens privater Dritter zu befürchten.

Die BP 1 hat im Iran nicht an Demonstrationen teilgenommen.

Sie hätte im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung zu befürchten.

Die BP 1 hatte im Iran wegen der Bekleidungsvorschriften keine Probleme mit den iranischen Behörden.

Sie hätte im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihres Lebensstils zu befürchten.

Die BP 2 hätte im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten.

Die BP waren im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wären im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.

Weiters bedeutet eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BP in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder würde für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen.Weiters bedeutet eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BP in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder würde für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen.

1.3. Länderfeststellungen:

1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung: 2026-01-12:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2026-01-12 13:11

Aktualisierungshinweis

Bei der gültigen Aktualisierung handelt es sich um eine Teilaktualisierung der Länderinformationen vom 17.7.2025. Die inhaltliche Aktualisierung ausgewählter Kapitel erfolgte bis zum 12.12.2025, mit Ausnahme des Kapitels "Politische Lage", das zuletzt am 12.1.2026 (vormittags) um Informationen zu den seit Ende Dezember 2025 stattfindenden, großflächigen Protesten ergänzt wurde (s. Abschnitt "Demokratische Teilhabe und Proteste" des Kapitels). Die mit Stand 11.1.2026 (abends) fortlaufenden Proteste werden von der Staatendokumentation weiter beobachtet. Wesentliche Änderungen der Lage werden, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, gegebenenfalls in die Länderinformationen eingearbeitet.

Anmerkung zur israelischen Operation "Rising Lion" und dem anschließenden militärischen Konflikt zwischen Iran und Israel (13.-24.6.2025)

In Einklang mit dem gesetzlich festgeschriebenen Auftrag der Staatendokumentation werden nachstehend asylrelevante Tatsachen aufgearbeitet. Informationen zur völkerrechtlichen Einordnung der Operation "Rising Lion", der US-amerikanischen Operation "Midnight Hammer" und Irans militärischer Antwort auf die Operationen werden daher nicht wiedergegeben.

Anmerkungen zu verwendeten Begriffen

"Iran" ist ein sehr alter Ländername, der von Rez? Sch?h zwischen den beiden Weltkriegen wiederbelebt wurde und in Farsi ohne Artikel verwendet wird. Insofern besteht kein Grund, "Iran" mit dem Artikel zu benutzen. Dass die deutsche Umgangssprache in diesem Fall heute meist vom Artikel Gebrauch macht, liegt vielmehr an einer fehlerhaften Übersetzung aus dem Französischen. Das Iranistik-Institut der Uni Marburg empfiehlt daher für das Deutsche die Verwendung ohne Artikel. Dieser Empfehlung wird in den vorliegenden Länderinformationen Folge geleistet.

In diesen Länderinformationen wird der Begriff "Regime" als eine durch Regierung, Verwaltungsapparat und andere Akteure verkörperte Staatsgewalt verstanden, ohne eine Wertung bezüglich der Legitimität der Herrschaft vorzunehmen. "Regime" umfasst dabei - im Gegensatz zu "Regierung" im deutschen Sprachgebrauch - nicht nur die offizielle exekutive Staatsgewalt eines Herrschaftssystems, sondern darüber hinaus auch informelle Machtstrukturen, die im iranischen Kontext erheblichen Einfluss auf Entscheidungen und Handeln der Regierung nehmen können. "Regime" wird dem Begriff "Regierung" im Sinne einer präzisen Ausdrucksweise nachstehend daher dann vorgezogen, wenn diese informellen Aspekte des Machtapparats mitgemeint sind.

Anmerkung zu Währungsumrechnungen

In Iran gibt es verschiedene Wechselkurse für die Landeswährung Rial (IRR), die mitunter beträchtlich variieren und mit unterschiedlichen Berechtigungen zugänglich sind. Informationen zum System der multiplen Wechselkurse in Iran können dem im Dezember 2024 veröffentlichten Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" entnommen werden, der im COI-CMS und auf ecoi.net zu finden ist. Bei Währungsumrechnungen von IRR in EUR oder USD wird nachstehend auf den Kurs auf dem freien Markt Bezug genommen, so nicht anders angegeben. Hierzu wurden Nachrichtenartikel sowie die Währungsrechner https://www.bonbast.com/ und https://alanchand.com/en/currencies-price/eur verwendet.

Anmerkung zur Datenlage

Iran zählt zu den repressivsten Staaten für Journalisten weltweit (s. Kap. Meinungs- und Pressefreiheit samt seiner Unterkapitel, die auch umfangreich auf Internetsperren eingehen). Hinzu kommt, dass es sich bei der jüngst auch militärisch eskalierten Auseinandersetzung zwischen Iran und Israel (und in weiterer Folge den USA) auch um einen Konflikt um Narrative handelt. So sind sowohl bestimmte Angaben über Vorfälle in Iran - oder ihrer Anzahl - als auch Aussagen von Regierungsvertretern, die sich auf nachrichtendienstliche Informationen berufen, nicht verifizierbar. Nachstehend wurde versucht, mittels Triangulation und unter Rückgriff auf Wissen von externen Experten sowie dem in der Staatendokumentation vorhandenen Amtswissen dem gesetzlich festgelegten Auftrag der Staatendokumentation nachzukommen, Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei den bereitgestellten Informationen immer nur um eine vorläufige Annäherung an die Wirklichkeit handeln kann und insbesondere quantitative Angaben eher als ungefähre Richtwerte, denn als absolute Größen gesehen werden sollten.

Die im Kapitel Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zitierte Vorfallsdatenbank ACLED (Armed Conflict Location and Event Data) erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle und Todesopfer mittels Medienbeobachtung sowie unter Rückgriff auf lokale Partnerorganisationen und diverse Berichte, d. h. es werden öffentlich verfügbare Meldungen über sicherheitsrelevante Vorfälle gesammelt und die relevanten Ereignisse anhand eines vorgegebenen Codierschemas und vorgegebener Definitionen in den Vorfallsdatensatz aufgenommen. ACLED erfasst dabei verschiedene Arten von gewaltsamen Vorfällen, wobei in den vorliegenden Länderinformationen aufgrund der Art des beschriebenen Konflikts nur die Kategorien "battles" (Kämpfe) und "explosions/remote violence" (Explosionen/Gewalt ohne die physische Anwesenheit des Gewaltausübenden, z. B. Luftanschläge/Drohnenangriffe, Raketenangriffe etc.) berücksichtigt wurden. ACLED verwendet bei der Zählung der Todesopfer die kleinste in den Quellen zu findende Anzahl an Todesopfern. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z. B. "zahlreiche", "einige", "mehrere") oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt. Die Angaben zu den Todesopfern sind somit Schätzungen von ACLED (s. das Codebuch von ACLED für weitergehende Informationen).

Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylGVergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG

Letzte Änderung 2025-07-15 08:39

Erläuterung

Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformationen wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die vorliegenden mit vorhergehenden Länderinformationen abgeglichen und auf relevante, im o. g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformationen wurde die im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die vorliegenden mit vorhergehenden Länderinformationen abgeglichen und auf relevante, im o. g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.

Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung eines entsprechenden Themenberichts der Staatendokumentation zur betroffenen Thematik.

Verbesserung i.S. § 3 Abs. 4a AsylGVerbesserung i.S. Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG

 

Titel

Kapitel

Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten in der vorliegenden Länderinformation mit jenen der vormals aktuellen Länderinformationen hat ergeben, dass es zu keinen, wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Iran gekommen ist. Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten in der vorliegenden Länderinformation mit jenen der vormals aktuellen Länderinformationen hat ergeben, dass es zu keinen, wie im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG beschriebenen Verbesserungen in Iran gekommen ist.

 

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-01-15 21:06

Institutioneller Aufbau

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021). Die Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025).

Der Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (LVAk 7.2024). Dem Revolutionsführer unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).

Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 19.3.2025). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).

Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales. An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales. An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).

Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vergleiche FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024).

Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale Sicherheitsrat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vgl. INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale Sicherheitsrat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vergleiche INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).

BPB 10.1.2

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Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024). Seinem im August 2024 vom Parlament bestätigten Kabinett (AA 19.3.2025) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vgl. Standard 12.8.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024). Seinem im August 2024 vom Parlament bestätigten Kabinett (AA 19.3.2025) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vergleiche Standard 12.8.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vergleiche FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vergleiche IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vergleiche NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).

Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vergleiche REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vergleiche Tagesschau 11.2.2024).

Demokratische Teilhabe und Proteste

Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024).

Der Tod von Mahsa [Jina] Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Der Tod von Mahsa [Jina] Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024).

Männer, die der schiitischen Mehrheitsgesellschaft angehören, dominieren das iranische politische System, auch wenn 2024 einige Sunniten in politische Ämter ernannt wurden. Iraner, die Angehörige einer nicht-persischen ethnischen Gruppe oder nicht-schiitischen Religion sind, werden selten in hohe Regierungsämter ernannt und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen. Die politischen Ämter bekleiden vorwiegend Männer der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik (die heute über 70-jährigen Gründungsväter) und der zweiten Generation (die heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs, einschließlich Vertreter der Revolutionsgarden) (BPB 31.1.2020a).

Proteste

Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa [Jina] Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Proteste wurden insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - v. a. Kurden und Belutschen - getragen. Sie zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa [Jina] Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Proteste wurden insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - v. a. Kurden und Belutschen - getragen. Sie zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023).

Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften gespielt haben. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023a). Die Islamische Republik blieb im Zuge der Proteste 2022/2023 funktionsfähig. Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023) und abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024).Schon die Proteste 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften gespielt haben. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023a). Die Islamische Republik blieb im Zuge der Proteste 2022 aus 2023, funktionsfähig. Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023) und abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024).

Seitdem kam es zu weiteren kleineren Protestwellen (FES 3.2025) und um den Jahreswechsel 2025/2026 zu landesweiten Protesten, die hinsichtlich ihrer geographischen Ausbreitung die größten der letzten Jahre darstellen (HRANA 7.1.2026; vgl. Soufan 7.1.2026). Die Proteste und Streiks, die am 28.12.2025 im Großen Bazar von Teheran begannen, dauern mit Stand 11.1.2026 noch an (Guardian 11.1.2026) und haben nach Angaben der Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) bislang in 186 Städten in allen 31 Provinzen des Landes stattgefunden (HRANA 11.1.2026). Die Behörden haben Gewalt gegen die Demonstranten eingesetzt (ISW 11.1.2026; vgl. Guardian 11.1.2026), wobei es auch bei manchen der Protestkundgebungen zu gewalttätigen Ausschreitungen kam (Soufan 7.1.2026; vgl. ISW 11.1.2026, BBC 8.1.2026). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen dabei zuletzt intensiviert (REU 12.1.2026). Vom 8.1. bis zum 11.1. stieg die von HRANA verzeichnete Anzahl bestätigter Todesopfer von 42 (HRANA 8.1.2026) auf mindestens 544 Personen an, darunter 47 Sicherheitsbeamte und 483 Protestierende (HRANA 11.1.2026), wobei seit dem 8.1. aufgrund einer weitverbreiteten Internetsperre weniger Informationen nach außen dringen, als zuvor (HRANA 11.1.2026; vgl. ISW 11.1.2026). Bis zum 11.1. wurden laut HRANA mehr als 10.000 Personen verhaftet (HRANA 11.1.2026).Seitdem kam es zu weiteren kleineren Protestwellen (FES 3.2025) und um den Jahreswechsel 2025 aus 2026, zu landesweiten Protesten, die hinsichtlich ihrer geographischen Ausbreitung die größten der letzten Jahre darstellen (HRANA 7.1.2026; vergleiche Soufan 7.1.2026). Die Proteste und Streiks, die am 28.12.2025 im Großen Bazar von Teheran begannen, dauern mit Stand 11.1.2026 noch an (Guardian 11.1.2026) und haben nach Angaben der Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) bislang in 186 Städten in allen 31 Provinzen des Landes stattgefunden (HRANA 11.1.2026). Die Behörden haben Gewalt gegen die Demonstranten eingesetzt (ISW 11.1.2026; vergleiche Guardian 11.1.2026), wobei es auch bei manchen der Protestkundgebungen zu gewalttätigen Ausschreitungen kam (Soufan 7.1.2026; vergleiche ISW 11.1.2026, BBC 8.1.2026). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen dabei zuletzt intensiviert (REU 12.1.2026). Vom 8.1. bis zum 11.1. stieg die von HRANA verzeichnete Anzahl bestätigter Todesopfer von 42 (HRANA 8.1.2026) auf mindestens 544 Personen an, darunter 47 Sicherheitsbeamte und 483 Protestierende (HRANA 11.1.2026), wobei seit dem 8.1. aufgrund einer weitverbreiteten Internetsperre weniger Informationen nach außen dringen, als zuvor (HRANA 11.1.2026; vergleiche ISW 11.1.2026). Bis zum 11.1. wurden laut HRANA mehr als 10.000 Personen verhaftet (HRANA 11.1.2026).

Die Proteste hatten sich Ende Dezember 2025 an einem erneuten deutlichen Wertverlust der iranischen Landeswährung Rial (IRR) im Vergleich zum US-Dollar entzündet. Bald danach nahmen auch Studenten an den Protesten teil und es waren unter anderem auch Slogans gegen Revolutionsführer Ali Khamenei zu hören (BBC 8.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage werden Verbesserungen der Lebensbedingungen gefordert, allerdings wird auch strukturelle Kritik am politischen System und der Regierungsführung geäußert (HRANA 8.1.2026). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass die Proteste vor allem dezentralisiert und verstreut stattfinden (HRANA 8.1.2026), sie erscheinen weitgehend führerlos (Haaretz 8.1.2026). Gleichzeitig riefen beispielsweise kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vgl. Soufan 7.1.2026). Gemäß im Oktober 2025 veröffentlichten Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz wird Pahlavi von einer großflächigen, Farsi-sprachigen digitalen Beeinflussungskampagne durch eine private israelische Organisation unterstützt, die Gelder von der israelischen Regierung erhält, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichnen die fortlaufenden Proteste mit Stand 11.1.2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: zu den iranisch-israelischen Beziehung siehe nachfolgend sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen siehe das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026).Die Proteste hatten sich Ende Dezember 2025 an einem erneuten deutlichen Wertverlust der iranischen Landeswährung Rial (IRR) im Vergleich zum US-Dollar entzündet. Bald danach nahmen auch Studenten an den Protesten teil und es waren unter anderem auch Slogans gegen Revolutionsführer Ali Khamenei zu hören (BBC 8.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage werden Verbesserungen der Lebensbedingungen gefordert, allerdings wird auch strukturelle Kritik am politischen System und der Regierungsführung geäußert (HRANA 8.1.2026). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass die Proteste vor allem dezentralisiert und verstreut stattfinden (HRANA 8.1.2026), sie erscheinen weitgehend führerlos (Haaretz 8.1.2026). Gleichzeitig riefen beispielsweise kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026). Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025 aus 2026, unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche Soufan 7.1.2026). Gemäß im Oktober 2025 veröffentlichten Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz wird Pahlavi von einer großflächigen, Farsi-sprachigen digitalen Beeinflussungskampagne durch eine private israelische Organisation unterstützt, die Gelder von der israelischen Regierung erhält, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichnen die fortlaufenden Proteste mit Stand 11.1.2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: zu den iranisch-israelischen Beziehung siehe nachfolgend sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen siehe das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026).

Iranische Sicherheitsstrategie in der Region, Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" (13.6.-24.6.2025), Atomverhandlungen

Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vgl. LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025). Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vergleiche LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025).

Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025a; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025), noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind (DW 10.11.2025). Es wird vermehrt über Verhaftungen (IRWIRE 1.12.2025) und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] (RFE/RL 1.10.2025).Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025a; vergleiche RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025), noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind (DW 10.11.2025). Es wird vermehrt über Verhaftungen (IRWIRE 1.12.2025) und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] (RFE/RL 1.10.2025).

Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vgl. AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung lässt keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie abweichen möchte (Soufan 24.11.2025). Nach Ende des zwölftägigen Kriegs hat die iranische Regierung die Kooperation mit der Aufsichtsbehörde IAEA (International Atomic Energy Agency) offiziell ausgesetzt (AP 29.10.2025; vgl. Tagesschau 2.7.2025). Im November 2025 wurde berichtet, dass IAEA-Inspektoren wieder Atomanlagen in Iran besuchen durften, allerdings nur solche, die nicht von den Angriffen betroffen waren (AJ 20.11.2025; vgl. ORF 12.11.2025). Nach Aussagen eines Sprechers der iranischen Atomenergieorganisation sei eine neue "Rechtsübereinkunft" notwendig, bevor wieder Besuche der IAEA in den angegriffenen Anlagen erfolgen könnten (IRINTL 9.12.2025).Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vergleiche AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung lässt keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie abweichen möchte (Soufan 24.11.2025). Nach Ende des zwölftägigen Kriegs hat die iranische Regierung die Kooperation mit der Aufsichtsbehörde IAEA (International Atomic Energy Agency) offiziell ausgesetzt (AP 29.10.2025; vergleiche Tagesschau 2.7.2025). Im November 2025 wurde berichtet, dass IAEA-Inspektoren wieder Atomanlagen in Iran besuchen durften, allerdings nur solche, die nicht von den Angriffen betroffen waren (AJ 20.11.2025; vergleiche ORF 12.11.2025). Nach Aussagen eines Sprechers der iranischen Atomenergieorganisation sei eine neue "Rechtsübereinkunft" notwendig, bevor wieder Besuche der IAEA in den angegriffenen Anlagen erfolgen könnten (IRINTL 9.12.2025).

Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten (MECGA 18.6.2025; vgl. AJ 17.6.2025), wurden [bislang] nicht umgesetzt (INSS 9.12.2025; vgl. AAA 2.12.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025a). Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die IAEA und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb (AP 29.10.2025). Gemäß Aussagen der IAEA (CRS 24.6.2025) wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen (CRS 24.6.2025; vgl. ODNI 25.3.2025). Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau" verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Laut Einschätzungen der IAEA vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden (WP 26.9.2025; vgl. AJ 12.11.2025a). Nach IAEA-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (AP 29.10.2025).Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten (MECGA 18.6.2025; vergleiche AJ 17.6.2025), wurden [bislang] nicht umgesetzt (INSS 9.12.2025; vergleiche AAA 2.12.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025a). Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die IAEA und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb (AP 29.10.2025). Gemäß Aussagen der IAEA (CRS 24.6.2025) wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen (CRS 24.6.2025; vergleiche ODNI 25.3.2025). Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau" verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Laut Einschätzungen der IAEA vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden (WP 26.9.2025; vergleiche AJ 12.11.2025a). Nach IAEA-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (AP 29.10.2025).

Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vgl. HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrt allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vgl. ACA 11.2025), sodass es mit Stand Anfang Dezember 2025 eine Pattsituation gab und keine neuen Verhandlungen aufgenommen wurden (INSS 9.12.2025).Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vergleiche HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrt allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vergleiche ACA 11.2025), sodass es mit Stand Anfang Dezember 2025 eine Pattsituation gab und keine neuen Verhandlungen aufgenommen wurden (INSS 9.12.2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.3.2025): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 3.7.2025

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        AAA - Asharq Al-Awsat (2.12.2025): Tehran: Recognizing Our Rights is Only Solution to Nuclear Program, https://english.aawsat.com/world/5215007-tehran-recognizing-our-rights-only-solution-nuclear-program, Zugriff 5.12.2025

?        ACA - Arms Control Association (11.2025): Iran Nuclear Talks Stalled After Sanctions Reimposed, https://www.armscontrol.org/act/2025-11/news/iran-nuclear-talks-stalled-after-sanctions-reimposed?mkt_tok=ODEzLVhZVS00MjIAAAGd78BH0Q2ESpJ6bRNrVYP0WMBTqWWaAGmA6I8a1yBY9i-3wv-KkBLRtDYjgV_rtyVEfe2LZ23-rjWiVQcTD3FKARFXT-a9u6rX9x2as3dp6YMr, Zugriff 9.12.2025

?        AJ - Al Jazeera (20.11.2025): IAEA passes resolution demanding nuclear access from Iran; Tehran rejects, https://www.aljazeera.com/news/2025/11/20/iaea-passes-resolution-demanding-nuclear-access-from-iran-tehran-rejects, Zugriff 5.12.2025

?        AJ - Al Jazeera (12.11.2025a): IAEA demands ‘long overdue’ inspections of Iran nuclear sites’, https://www.aljazeera.com/news/2025/11/12/iaea-demands-long-overdue-inspections-of-iran-nuclear-sites, Zugriff 5.12.2025

?        AJ - Al Jazeera (17.6.2025): What is the NPT, and why has Iran threatened to pull out of the treaty?, https://www.aljazeera.com/news/2025/6/17/what-is-the-npt-and-why-has-iran-threatened-to-pull-out-of-the-treaty, Zugriff 2.7.2025

?        AP - Associated Press (29.10.2025): Iran isn’t actively enriching uranium but movement detected near nuclear sites, UN official tells AP, https://apnews.com/article/iran-nuclear-program-grossi-uranium-543ad3503ece5de766e08123f6e71f9c, Zugriff 5.12.2025

?        AP - Associated Press (24.9.2025): Fearing another war with Israel, Iran begins rebuilding missile sites, but key component is missing, https://apnews.com/article/iran-missiles-planetary-mixers-israel-war-527bd871b691898b20eee98294dcda64, Zugriff 5.12.2025

?        Axios - Axios (17.6.2025): Regime change emerges as unstated goal of Israel's war in Iran, https://www.axios.com/2025/06/17/iran-regime-change-israel-war-trump, Zugriff 3.7.2025

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger,_01.05.2022._(Länderreport___52).pdf, Zugriff 16.3.2023

?        BBC - British Broadcasting Corporation (8.1.2026): Violent clashes reported as Iran protests spread to more areas, https://www.bbc.com/news/articles/cgm4y0ewe93o, Zugriff 8.1.2026

?        BBC - British Broadcasting Corporation (14.10.2025): What is Hamas and why is it fighting with Israel in Gaza?, https://www.bbc.com/news/articles/clyv7w3gdy2o, Zugriff 9.12.2025

?        BBC - British Broadcasting Corporation (5.8.2025): Explainer: What is Iran's new Defence Council and why does it matter?, https://monitoring.bbc.co.uk/product/b0004d77, Zugriff 5.12.2025

?        BBC - British Broadcasting Corporation (1.7.2024): Who is in charge of Iran?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57260831, Zugriff 3.7.2025

?        BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16.2.2023): Der revolutionäre Prozess in Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/518072/der-revolutionaere-prozess-in-iran/, Zugriff 24.3.2023

?        BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31.1.2020a): Machtgefüge Iran: Kleriker, Garden – und eine Generation ohne Einfluss, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40113/machtgefuege-iran-kleriker-garden-und-eine-generation-ohne-einfluss/, Zugriff 24.3.2023

?        BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (10.1.2020): Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40110/machtkonstante-theokratie-iran-nach-1979/, Zugriff 24.3.2023

?        BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024

?        Chatham - Chatham House (5.5.2023): The Mahsa Jina Amini case: security and ethnic dimensions, https://kalam.chathamhouse.org/articles/the-mahsa-jina-amini-case-security-and-ethnic-dimensions/, Zugriff 5.1.2024

?        Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (29.10.2025): Strengthening regime resilience: Tehran prepares for conflict and succession, https://www.clingendael.org/publication/strengthening-regime-resilience-tehran-prepares-conflict-and-succession#_ednref1, Zugriff 4.12.2025

?        Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (3.6.2024): How to complete the revolution? Khamenei´s vision and its disruption after Raisi´s death, https://www.clingendael.org/publication/how-complete-revolution-khameneis-vision-and-its-disruption-after-raisis-death, Zugriff 26.7.2024

?        CNN - Cable News Network (19.11.2025): Exclusive: Iran open to resuming nuclear talks with the US but won’t shift its conditions, supreme leader’s adviser says, https://edition.cnn.com/2025/11/19/middleeast/iran-us-nuclear-talks-intw-intl, Zugriff 9.12.2025

?        CRS - Congressional Research Service [USA] (24.6.2025): Iran and Nuclear Weapons Production, https://www.congress.gov/crs-product/IF12106, Zugriff 11.12.2025

?        DW - Deutsche Welle (10.11.2025): Iran: Execution spree as part of political crackdown, https://www.dw.com/en/iran-execution-spree-as-part-of-political-crackdown/a-74314643, Zugriff 9.12.2025

?        DW - Deutsche Welle (20.6.2025): Iran's complex political and military power structure, https://www.dw.com/en/irans-complex-political-and-military-power-structure/a-72976165, Zugriff 3.7.2025

?        DW - Deutsche Welle (16.6.2021): Irans Regierungssystem kurz erklärt, https://www.dw.com/de/irans-regierungssystem-kurz-erklärt/a-57888174, Zugriff 24.3.2023

?        EPC - Emirates Policy Center (15.7.2024): Return of Reformists: Consequences on Iran’s Political Landscape, https://www.epc.ae/en/details/brief/return-of-reformists-consequences-on-iran-s-political-landscape, Zugriff 25.7.2024

?        FA - Foreign Affairs (16.7.2024): Why Iran’s New President Won’t Change His Country, https://www.foreignaffairs.com/iran/why-irans-new-president-wont-change-his-country?utm_medium=newsletters&utm_source=twofa&utm_campaign=The Imperial Presidency Unleashed&utm_content=20240719&utm_term=FA This Week - 112017, Zugriff 25.7.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

?        FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.3.2023): Schlaglicht auf einen Schattenkrieg, https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/iran, Zugriff 24.3.2023

?        FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (3.2025): Iran: Gewerkschaftsmonitor, https://library.fes.de/pdf-files/international/gm-mona/21130/2025-iran.pdf, Zugriff 21.11.2025

?        FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (3.2024): Iran: Gewerkschaftsmonitor, https://library.fes.de/pdf-files/international/gm-mona/21130/2024-iran.pdf, Zugriff 10.5.2024

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        FP - Foreign Policy (7.3.2024): Iran’s New Wave of Political Conservatives Is Here, https://foreignpolicy.com/2024/03/07/iran-election-parliament-assembly-experts-conservatives-hardliners/?utm_source=Sailthru&utm_medium=email&utm_campaign=Must-Read - 03072024&utm_term=oneoff_iran_elections_03072024, Zugriff 8.3.2024? FP - Foreign Policy (7.3.2024): Iran’s New Wave of Political Conservatives römisch eins s Here, https://foreignpolicy.com/2024/03/07/iran-election-parliament-assembly-experts-conservatives-hardliners/?utm_source=Sailthru&utm_medium=email&utm_campaign=Must-Read - 03072024&utm_term=oneoff_iran_elections_03072024, Zugriff 8.3.2024

?        FR24 - France 24 (17.6.2025): What does Israel really want in Iran?, https://www.france24.com/en/middle-east/20250617-what-israel-really-wants-in-iran, Zugriff 1.7.2025

?        FR24 - France 24 (16.12.2022): Lack of leadership is both a strength and weakness of Iran's protest movement, https://www.france24.com/en/middle-east/20221216-ni, Zugriff 27.3.2023

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210214213551/https:/www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023

?        Guardian - The Guardian (11.1.2026): ‘The streets are full of blood’: Iranian protests gather momentum as regime cracks down, https://www.theguardian.com/world/2026/jan/11/iran-protests-gather-momentum-demonstrators-protest-movement, Zugriff 12.1.2026

?        Guardian - The Guardian (7.1.2026): ‘They are killing us’: authorities use force against protesters in Kurdish regions of Iran, https://www.theguardian.com/world/2026/jan/07/they-are-killing-us-authorities-use-force-against-protesters-in-kurdish-regions-of-iran, Zugriff 8.1.2026

?        Haaretz - Haaretz (8.1.2026): Trump Threatens U.S. Intervention in Iran as Protest Death Toll Reportedly Hits 45, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2026-01-08/ty-article/trump-threatens-u-s-intervention-in-iran-as-protest-death-toll-reportedly-hits-45/0000019b-9eed-d171-adbb-bfffd09f0000, Zugriff 9.1.2026

?        Haaretz - Haaretz (3.10.2025): The Israeli Influence Operation Aiming to Install Reza Pahlavi as Shah of Iran, https://www.haaretz.com/israel-news/security-aviation/2025-10-03/ty-article-magazine/.premium/the-israeli-influence-operation-in-iran-pushing-to-reinstate-the-shah-monarchy/00000199-9f12-df33-a5dd-9f770d7a0000, Zugriff 9.1.2026

?        HB - Handelsblatt [Deutschland] (3.7.2025): Diese Männer sollen neue Eskalation im Nahen Osten verhindern, https://www.handelsblatt.com/politik/international/nahost-diese-maenner-sollen-neue-eskalation-im-nahen-osten-verhindern/100137391.html, Zugriff 3.7.2025

?        HRANA - Human Rights Activists News Agency (11.1.2026): Day Fifteen of Iran’s Nationwide Protests: Sharp Rise in Human Casualties, https://www.en-hrana.org/day-fifteen-of-irans-nationwide-protests-sharp-rise-in-human-casualties/, Zugriff 12.1.2026

?        HRANA - Human Rights Activists News Agency (8.1.2026): A Report on the Twelfth Day of Nationwide Protests in Iran: Widespread Strikes, Internet Shutdown, and Surge in Arrests, https://www.en-hrana.org/a-report-on-the-twelfth-day-of-nationwide-protests-in-iran-widespread-strikes-internet-shutdown-and-surge-in-arrests/, Zugriff 9.1.2026

?        HRANA - Human Rights Activists News Agency (7.1.2026): From the Streets to Universities: Iran’s Protests Enter Their Eleventh Day, http://en-hrana.org/from-the-streets-to-universities-irans-protests-enter-their-eleventh-day/, Zugriff 8.1.2026

?        ICG - International Crisis Group (26.6.2024): Iran’s Presidential Election: A Preview, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iran/irans-presidential-election-preview, Zugriff 25.7.2024

?        INSS - Institute for National Security Studies (9.12.2025): The Deadlock Surrounding Iran’s Nuclear Program, https://www.inss.org.il/publication/nuclear-iran-2025/, Zugriff 9.12.2025

?        INSS - Institute for National Security Studies (26.8.2025): Changes in Iran’s Supreme National Security Council: Systemic Overhaul or Cosmetic Adjustment?, https://www.inss.org.il/wp-content/uploads/2025/08/No.-2026.pdf, Zugriff 4.12.2025

?        IRINTL - Iran International (9.12.2025): Iran says nuclear oversight rules need update for war conditions, https://www.iranintl.com/en/202512096593, Zugriff 9.12.2025

?        IRINTL - Iran International (23.1.2024): Iran’s Regime Effectively Ends Election Weeks Before Voting Day, https://iranintl.com/en/202401232762, Zugriff 5.3.2024

?        IRJ - Iran Journal (11.8.2024): Präsident Pezeshkian stellt neues Kabinett vor: Reformisten unzufrieden, https://iranjournal.org/news/praesident-pezeshkian-stellt-neues-kabinett-vor-reformisten-unzufrieden, Zugriff 13.8.2024

?        IRWIRE - IranWire (1.12.2025): A Taxi Driver, a Barista, a Farmer: The Iranians Jailed as ‘Israeli Spies’, https://iranwire.com/en/features/146666-a-taxi-driver-a-barista-a-farmer-the-iranians-jailed-as-israeli-spies/, Zugriff 9.12.2025

?        ISPI - Italian Institute for International Political Studies (27.6.2024): Who Will Be Iran’s Next President?, https://www.ispionline.it/en/publication/who-will-be-irans-next-president-178658, Zugriff 25.7.2024

?        ISW - Institute for the Study of War (11.1.2026): Iran Update, January 11, 2026, https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-january-11-2026/, Zugriff 12.1.2026

?        LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/buch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024

?        MECGA - Middle East Council on Global Affairs (18.6.2025): How Iran Is Calculating Its War With Israel, https://mecouncil.org/blog_posts/how-iran-is-calculating-its-war-with-israel/, Zugriff 1.7.2025? MECGA - Middle East Council on Global Affairs (18.6.2025): How Iran römisch eins s Calculating Its War With Israel, https://mecouncil.org/blog_posts/how-iran-is-calculating-its-war-with-israel/, Zugriff 1.7.2025

?        NYT - New York Times, The (23.6.2025a): Sheltering in a Bunker, Iran’s Supreme Leader Prepares for the Worst, https://www.nytimes.com/2025/06/21/world/middleeast/iran-ayatollah-israel-war.html, Zugriff 3.7.2025

?        NYT - New York Times, The (28.2.2024): Iran’s Parliament Election 2024: What You Need to Know, https://www.nytimes.com/2024/02/28/world/middleeast/iran-election-parliament.html, Zugriff 5.3.2024

?        ÖAW - Österreichische Akademie der Wissenschaften (18.6.2025): Vom Uran zur Atomwaffe: Irans nukleare Ambitionen im Faktencheck, https://www.oeaw.ac.at/news/vom-uran-zur-atomwaffe-irans-nukleare-ambitionen-im-faktencheck, Zugriff 7.7.2025

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        ODNI - Office of the Director of National Intelligence [USA] (25.3.2025): DNI Gabbard Opening Statement for the SSCI As Prepared on the 2025 Annual Threat Assessment of the U.S. Intelligence Community, https://www.dni.gov/index.php/newsroom/congressional-testimonies/congressional-testimonies-2025/4059-ata-opening-statement-as-prepared, Zugriff 7.7.2025

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (12.11.2025): IAEA: Iran verweigert Information zu Uranvorräten, https://orf.at/stories/3411327/, Zugriff 5.12.2025

?        Orient XXI - Orient XXI (11.7.2024): Iran. La division des conservateurs facilite l’élection d’un président plus ouvert, https://orientxxi.info/magazine/iran-la-division-des-conservateurs-facilite-l-election-d-un-president-plus,7478, Zugriff 25.7.2024? Orient römisch 21 - Orient römisch 21 (11.7.2024): Iran. La division des conservateurs facilite l’élection d’un président plus ouvert, https://orientxxi.info/magazine/iran-la-division-des-conservateurs-facilite-l-election-d-un-president-plus,7478, Zugriff 25.7.2024

?        REU - Reuters (12.1.2026): Deaths from Iran protests reach more than 500, rights group says, https://www.reuters.com/business/media-telecom/confronting-protests-iran-vows-strike-back-if-us-attacks-2026-01-11/, Zugriff 12.1.2026

?        REU - Reuters (4.3.2024): Iran election turnout hits record low, hardliners maintain grip on parliament, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-election-turnout-hits-record-low-hardliners-maintain-grip-parliament-2024-03-04/, Zugriff 5.3.2024

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.10.2025): Iran Expands Penalties For Espionage Amid Surge In Executions, https://www.rferl.org/a/iran-executions-spying-law-punishment/33546044.html, Zugriff 9.12.2025

?        RUSI - Royal United Services Institute (16.6.2025): Operation Rising Lion: The First 72 Hours, https://www.rusi.org/explore-our-research/publications/commentary/operation-rising-lion-first-72-hours, Zugriff 1.7.2025

?        Soufan - Soufan Center, The (7.1.2026): Eruption of Iran Unrest Scrambles U.S. and Regional Calculations, https://mailchi.mp/thesoufancenter/eruption-of-iran-unrest-scrambles-us-and-regional-calculations?e=af98ccc3ac, Zugriff 8.1.2026

?        Soufan - Soufan Center, The (24.11.2025): Iran Tries to Reconstitute Its Strategic Architecture, https://mailchi.mp/thesoufancenter/iran-tries-to-reconstitute-its-strategic-architecture?e=af98ccc3ac, Zugriff 9.12.2025

?        Soufan - Soufan Center, The (8.7.2024): Iranian Voters Rally to Elect a Reformist as President, https://mailchi.mp/thesoufancenter/iranian-voters-rally-to-elect-a-reformist-as-president?e=af98ccc3ac, Zugriff 25.7.2024

?        Standard - Standard, Der (12.8.2024): Irans Vizepräsident Zarif tritt nach nur elf Tagen zurück, https://www.derstandard.at/story/3000000232071/irans-vizepraesident-zarif-tritt-nach-nur-elf-tagen-zurueck?ref=rss, Zugriff 13.8.2024

?        Standard - Standard, Der (4.3.2024): Irans Regimeanhänger blieben bei Wahlen unter sich, https://www.derstandard.at/story/3000000210094/irans-regimeanhaenger-blieben-bei-wahlen-unter-sich, Zugriff 5.3.2024

?        Stimson - Stimson Center (1.7.2025): Why Israeli Attacks Brought Fear But Not Regime Change to Iran, https://www.stimson.org/2025/why-israeli-attacks-brought-fear-but-not-regime-change-to-iran/, Zugriff 3.7.2025

?        Tagesschau - Tagesschau (2.7.2025): Iran setzt Zusammenarbeit mit IAEA offiziell aus, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-iaea-kooperation-100.html, Zugriff 2.7.2025

?        Tagesschau - Tagesschau (22.6.2025a): Wie es zur Eskalation um Irans Atomprogramm kam, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-atomprogramm-israel-usa-100.html, Zugriff 3.7.2025

?        Tagesschau - Tagesschau (11.2.2024): Irans Mullahs sehen schwierigen Zeiten entgegen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-nationalfeiertag-102.html?utm_source=pocket-newtab-de-de, Zugriff 5.3.2024

?        TIS - Times of Israel, The (14.6.2025): Netanyahu to Iranian people: We hope our operation will clear path to your freedom, https://www.timesofisrael.com/netanyahu-to-iranian-people-we-hope-our-operation-will-clear-path-to-your-freedom/, Zugriff 3.7.2025

?        TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (8.10.2025): Four Keys for Iran Snapback Implementation, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/four-keys-iran-snapback-implementation, Zugriff 5.12.2025

?        TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (18.7.2024): Opportunities and Risks with Iran's New Government, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/opportunities-and-risks-irans-new-government, Zugriff 25.7.2024

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024

?        USIP - United States Institute of Peace [USA] (6.9.2023a): Female Protests in Iran: One Year Later, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/sep/06/protests-anniversary-one-year-later, Zugriff 7.3.2024

?        WP - Washington Post, The (26.9.2025): After U.S. strikes, Iran increases work at mysterious underground site, https://www.washingtonpost.com/national-security/2025/09/26/iran-underground-nuclear-us/, Zugriff 5.12.2025

?        Zamirirad/SWP - Zamirirad, Azadeh, Stiftung Wissenschaft und Politik (19.4.2023): Iran im Umbruch, https://www.swp-berlin.org/publikation/iran-im-umbruch#fn-d21586e857, Zugriff 5.1.2024

?        Zenith - Zenith (1.10.2025): Die Sanktionen und ihre Wirkung, https://magazin.zenith.me/de/politik/snapback-mechanismus-und-irans-atomprogramm, Zugriff 11.12.2025

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-01-13 10:19

Verglichen mit Staaten in der Region wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt (BS 19.3.2024), im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen (CRS 26.6.2025) sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (APA 25.6.2025). Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten auf (BS 19.3.2024) - z. B. mit den Taliban zwischen 2022 und 2024 aufgrund von Differenzen um Wassernutzungsrechte (Spiegel 19.8.2025, IRINTL 25.4.2024) - sowie auch Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten (BS 19.3.2024).

Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben [Anm.: s. auch Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln] (ISPI 26.2.2024), andererseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv (ISPI 26.2.2024; vgl. ATIIA 19.7.2025). In den Grenzregionen, insbesondere in Sistan und Belutschistan sowie in den mehrheitlich kurdischen Regionen an der Grenze zum Irak, bestehen außerdem grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten, die vom Staat als Schmuggel eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden, jedoch angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen häufig die einzige Überlebensstrategie darstellen. Diese Form der weitverbreiteten informellen Wirtschaft wird von den Behörden zunehmend als sicherheitspolitisches Risiko betrachtet und durch verstärkte Grenzkontrollen sowie repressive Maßnahmen bekämpft (LVAk 11.2025).Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben [Anm.: s. auch Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln] (ISPI 26.2.2024), andererseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv (ISPI 26.2.2024; vergleiche ATIIA 19.7.2025). In den Grenzregionen, insbesondere in Sistan und Belutschistan sowie in den mehrheitlich kurdischen Regionen an der Grenze zum Irak, bestehen außerdem grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten, die vom Staat als Schmuggel eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden, jedoch angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen häufig die einzige Überlebensstrategie darstellen. Diese Form der weitverbreiteten informellen Wirtschaft wird von den Behörden zunehmend als sicherheitspolitisches Risiko betrachtet und durch verstärkte Grenzkontrollen sowie repressive Maßnahmen bekämpft (LVAk 11.2025).

Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 28.8.2025; vgl. TWI 31.10.2022), so z. B. Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 28.8.2025; vergleiche TWI 31.10.2022), so z. B. Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).

In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 28.8.2025; vgl. ICG 19.8.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Schmugglernetzwerke transportieren nicht nur Konsumgüter, sondern auch afghanische Migranten und Flüchtlinge sowie subventionierten [und damit deutlich billigeren] iranischen Treibstoff. Berichten zufolge haben die Aktivitäten dieser Netzwerke infolge der politischen Instabilität in Afghanistan und der Machtübernahme der Taliban zugenommen (LVAk 11.2025).In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 28.8.2025; vergleiche ICG 19.8.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Schmugglernetzwerke transportieren nicht nur Konsumgüter, sondern auch afghanische Migranten und Flüchtlinge sowie subventionierten [und damit deutlich billigeren] iranischen Treibstoff. Berichten zufolge haben die Aktivitäten dieser Netzwerke infolge der politischen Instabilität in Afghanistan und der Machtübernahme der Taliban zugenommen (LVAk 11.2025).

Die belutschische dschihadistische Gruppierung Jaish al-Adl [JAA, auch JUA] wie auch die salafistische Gruppe Ansar al-Furqan verüben Anschläge (LVAk 12.2025; vgl. ISW 17.12.2025, ISW 1.12.2025, ACLED 20.6.2025), wobei insbesondere Sicherheitskräfte (LVAk 11.2025; vgl. ICG 19.8.2025), aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Die iranischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen bewaffnete Gruppen in der Provinz durch (ICG 19.8.2025; vgl. LVAk 12.2025, ISW 29.10.2025). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 28.8.2025).Die belutschische dschihadistische Gruppierung Jaish al-Adl [JAA, auch JUA] wie auch die salafistische Gruppe Ansar al-Furqan verüben Anschläge (LVAk 12.2025; vergleiche ISW 17.12.2025, ISW 1.12.2025, ACLED 20.6.2025), wobei insbesondere Sicherheitskräfte (LVAk 11.2025; vergleiche ICG 19.8.2025), aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Die iranischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen bewaffnete Gruppen in der Provinz durch (ICG 19.8.2025; vergleiche LVAk 12.2025, ISW 29.10.2025). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 28.8.2025).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte (AA 28.8.2025; vgl. LVAk 10.2025), Personal der Justiz und Angehörige des Klerus (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es in der Vergangenheit zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Im Juli 2025 starben mehrere Mitglieder der Revolutionsgarden bei drei bewaffneten Angriffen, die der Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK) zugeschrieben werden (JF 9.10.2025).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte (AA 28.8.2025; vergleiche LVAk 10.2025), Personal der Justiz und Angehörige des Klerus (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es in der Vergangenheit zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Im Juli 2025 starben mehrere Mitglieder der Revolutionsgarden bei drei bewaffneten Angriffen, die der Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK) zugeschrieben werden (JF 9.10.2025).

Entlang der iranischen Westgrenze wird immer wieder vom Beschuss von Schmugglern (auch Kolbars genannt) durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vgl. HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).Entlang der iranischen Westgrenze wird immer wieder vom Beschuss von Schmugglern (auch Kolbars genannt) durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vergleiche HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.8.2025): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 19.11.2025

?        ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (20.6.2025): ACLED Data [Stand 20.6.2025], https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 27.6.2025

?        AlMon - Al Monitor (4.6.2025): Iran says 13 ISIS affiliates arrested for planning suicide attacks, https://www.al-monitor.com/originals/2025/06/iran-says-13-isis-affiliates-arrested-planning-suicide-attacks, Zugriff 2.7.2025

?        AlMon - Al Monitor (14.4.2024): Iran has a Baluchistan problem on restive Pakistan border, https://www.al-monitor.com/originals/2024/04/iran-has-baluchistan-problem-restive-pakistan-border, Zugriff 12.6.2024

?        AP - Associated Press (4.1.2024): Bombings hit event for Iran’s Gen. Qassem Soleimani, a shadowy figure slain in 2020 US drone strike, https://apnews.com/article/iran-qassem-soleimani-profile-kerman-bomb-attack-57cbc9adff1914e5047c0104b311cced, Zugriff 17.1.2024

?        APA - Austria Presse Agentur (25.6.2025): Israel gesteht erstmals Einsatz von Bodentruppen im Iran ein, https://apa.at/news/israel-gesteht-erstmals-einsatz-von-bodentruppen-im-iran-ein/, Zugriff 1.7.2025

?        Arabiya - Al Arabiya News (17.1.2024): Iran says IRGC officer shot dead in southeast, a day after strikes in Pakistan, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2024/01/17/Iran-says-IRGC-officer-killed-in-terrorist-attack-in-southeast, Zugriff 18.1.2024

?        ATIIA - Atlas Institute for International Affairs (19.7.2025): The Resurgence of the Islamic State in the Khur?s?n Province: A Transnational Security Threat, https://atlasinstitute.org/the-resurgence-of-the-islamic-state-in-the-khurasan-province/, Zugriff 12.12.2025

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.7.2023): Briefing Notes KW 28, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 17.1.2024

?        BBC - British Broadcasting Corporation (5.1.2024): Analysis: What to make of IS bombings in Iran, https://monitoring.bbc.co.uk/api/product-pdf/public/c204w42z, Zugriff 14.6.2024

?        BBC - British Broadcasting Corporation (4.1.2024): Iran leader vows harsh response to deadly bombings that killed 84, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-67872281, Zugriff 17.1.2024

?        BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024

?        CRS - Congressional Research Service [USA] (26.6.2025): Israel-Iran Conflict, U.S. Strikes, and Ceasefire, https://www.congress.gov/crs-product/IF13032?q={"search":"iran"}&s=2&r=7, Zugriff 1.7.2025

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024

?        FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (12.1.2024): Das sind die mutmaßlichen Attentäter von Kerman, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/islamischer-staat-mutmasslichen-attentaeter-von-kerman-soll-dem-is-angehoeren-19444624.html, Zugriff 17.1.2024

?        Hengaw - Hengaw Organization for Human Rights (1.8.2024): Juli 2024: 26 getötete und verletzte kurdische Kolbars an den Grenzen des Iran, https://hengaw.net/de/berichte-und-statistiken-1/2024/08/article-1, Zugriff 4.10.2024

?        HRW - Human Rights Watch (8.7.2024): Iran: Security Forces Killing Kurdish Border Couriers, https://www.hrw.org/news/2024/07/08/iran-security-forces-killing-kurdish-border-couriers, Zugriff 4.10.2024

?        ICG - International Crisis Group (19.8.2025): Grievance and Flawed Governance in Iran’s Baluchestan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2130896/250-baluchestan.pdf, Zugriff 18.12.2025

?        IRINTL - Iran International (25.4.2024): Five Iranian Border Guards Arrested By Taliban In Afghan Territory, https://www.iranintl.com/en/202404259833, Zugriff 13.6.2024

?        IRINTL - Iran International (3.1.2024): 95 Killed In Blasts Near Soleimani's Tomb, https://www.iranintl.com/en/202401039549, Zugriff 16.1.2024

?        IRWIRE - IranWire (29.6.2025b): Kurdish Kolbar Killed by Iranian Border Forces Near Iraq, https://iranwire.com/en/news/142796-kurdish-kolbar-killed-by-iranian-border-forces-near-iraq/, Zugriff 2.7.2025

?        ISPI - Italian Institute for International Political Studies (26.2.2024): The Roots and Ramifications of Terrorism in Iran, https://www.ispionline.it/en/publication/the-roots-and-ramifications-of-terrorism-in-iran-165017, Zugriff 14.6.2024

?        ISW - Institute for the Study of War (17.12.2025): Iran Update, December 17, 2025, https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-december-17-2025/, Zugriff 18.12.2025

?        ISW - Institute for the Study of War (1.12.2025): Iran Update, December 1, 2025, https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-december-1-2025/, Zugriff 18.12.2025

?        ISW - Institute for the Study of War (29.10.2025): Iran Update, October 29, 2025, https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-october-29-2025/, Zugriff 18.12.2025

?        Izady/Gulf 2000 - Izady, Michael (Autor), Gulf/2000 Project (Herausgeber) (o.D.): Iran: Ethnic composition (summary), https://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Iran_Ethnic_lg.png, Zugriff 14.3.2023

?        JF - Jamestown Foundation, The (9.10.2025): Kurdish PJAK Militants Brace for More Battles With Iran, https://jamestown.org/kurdish-pjak-militants-brace-for-more-battles-with-iran/, Zugriff 18.12.2025

?        LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (12.2025): Fact Sheet Iran 04/2025, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_iran_251026-1126_deu_web.pdf, Zugriff 18.12.2025? LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (12.2025): Fact Sheet Iran 04 aus 2025,, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_iran_251026-1126_deu_web.pdf, Zugriff 18.12.2025

?        LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (11.2025): Linien der Macht: Irans Grenzen und Grenzpolitik, https://www.bmlv.gv.at/wissen-forschung/publikationen/publikation.php?id=1256, Zugriff 12.12.2025

?        LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (10.2025): Fact Sheet Iran 03/2025, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_iran_251003-25_deu_web.pdf, Zugriff 12.12.2025? LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (10.2025): Fact Sheet Iran 03 aus 2025,, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_iran_251003-25_deu_web.pdf, Zugriff 12.12.2025

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023

?        REU - Reuters (5.1.2024): Exclusive: US intelligence confirms Islamic State's Afghanistan branch behind Iran blasts, https://www.reuters.com/world/middle-east/us-intelligence-confirms-islamic-states-afghanistan-branch-behind-iran-blasts-2024-01-05/, Zugriff 17.1.2024

?        Soufan - Soufan Center, The (4.1.2024): IntelBrief: Middle East on Edge as Conflict in Gaza Expands Throughout the Region, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2024-january-4/, Zugriff 17.1.2024

?        Spiegel - Spiegel, Der (19.8.2025): Iran und Taliban stehen vor neuem Wasserkonflikt, https://www.spiegel.de/ausland/iran-und-taliban-stehen-vor-neuem-wasserkonflikt-a-d2bbdd3b-da48-462c-846a-6364e093180c, Zugriff 18.12.2025

?        TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (31.10.2022): The Islamic State Attacks the Islamic Republic, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/islamic-state-attacks-islamic-republic, Zugriff 7.4.2023

?        Zenith - Zenith (26.1.2024): Das steckt hinter "Jaisch Al-Adl", https://magazin.zenith.me/de/politik/milizen-belutschistan-zwischen-iran-und-pakistan, Zugriff 23.5.2024

Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025

Letzte Änderung 2026-01-15 21:06

Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" (hebräisch: "Am KeLavi", INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vgl. Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vgl. Stimson 16.6.2025).Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" (hebräisch: "Am KeLavi", INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vergleiche Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vergleiche Stimson 16.6.2025).

Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der weltweit größten Erdgasfelder (REU 26.6.2025a; vgl. Standard 15.6.2025) sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit, wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und die Hauptquartiere der Polizei (ISW 15.6.2025), der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vgl. i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025).Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der weltweit größten Erdgasfelder (REU 26.6.2025a; vergleiche Standard 15.6.2025) sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit, wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und die Hauptquartiere der Polizei (ISW 15.6.2025), der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vergleiche i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025).

Nach Angaben der iranischen Behörden wurden bei den israelischen Angriffen insgesamt 935 Personen getötet (AP 30.6.2025). Die Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) bezifferte die Zahl der Todesopfer innerhalb des Zeitraums 13.-24.6.2025 auf 1.190, davon mindestens 436 Zivilisten. Weiters wurden laut der Organisation beinahe 4.500 Personen verletzt (HRANA 28.6.2025). Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im selben Zeitraum dagegen 415 Todesopfer [Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte] in den entsprechenden Vorfallskategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" erfasst (ACLED 27.6.2025).

Anmerkung: Die Angaben keiner der drei Quellen können verifiziert werden, wobei ACLED Daten anhand eines vorgegebenen, öffentlich einsehbaren Schemas erfasst und Medienberichte als Datenquelle verwendet, s. Kap. Länderspezifische Anmerkungen für weitergehende Informationen. Die Diskrepanz bei der Anzahl der Todesopfer kann u. U. auf unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung zurückgeführt werden.

Auch wenn die israelischen Luftschläge laut einer Analystin von ACLED im Allgemeinen zielgerichtet und präzise waren (ACLED 4.7.2025), befinden sich unter den Todesopfern auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime (IRJ 22.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). Nach Angaben von HRANA waren über 400 der Getöteten, d. h. ungefähr 40 % aller Todesopfer, Zivilisten (HRANA 28.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vgl. Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vgl. LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vgl. NYT 23.6.2025b), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).Auch wenn die israelischen Luftschläge laut einer Analystin von ACLED im Allgemeinen zielgerichtet und präzise waren (ACLED 4.7.2025), befinden sich unter den Todesopfern auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime (IRJ 22.6.2025; vergleiche ACLED 4.7.2025). Nach Angaben von HRANA waren über 400 der Getöteten, d. h. ungefähr 40 % aller Todesopfer, Zivilisten (HRANA 28.6.2025; vergleiche ACLED 4.7.2025). In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vergleiche Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vergleiche LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vergleiche NYT 23.6.2025b), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).

Nach Aufzeichnungen der NGO HRANA und von ACLED fand der zahlenmäßig größte Anteil der Angriffe (HRANA) bzw. Vorfälle der Kategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" (ACLED) in der Hauptstadt Teheran statt (HRANA 28.6.2025, ACLED 27.6.2025). Auch verzeichnete ACLED dort den größten Anteil an Todesopfern im Land, nämlich 163 von 415, wobei die meisten Todesopfer auf den ersten Distrikt von Teheran (insg. 91) entfielen [Anm.: befindet sich im Norden der Stadt] (ACLED 27.6.2025). HRANA und ACLED erfassten insgesamt jedoch Vorfälle in 28 [von 31] Provinzen des Landes (ACLED 27.6.2025, HRANA 28.6.2025). Nachstehend kann eine Karte der Angriffe gemäß Aufzeichnungen einer Faktencheck-Organisation des katarischen Nachrichtensenders Al Jazeera entnommen werden, wobei die Organisation nach eigenen Angaben rund 146 Luftschläge verifizieren konnte und darauf hinweist, dass die tatsächliche Anzahl der Luftschläge, die Israel im ganzen Land auf militärische und zivile Einrichtungen, Industrieanlagen und Luftabwehrsysteme durchgeführt hat, höher sein könnte (AJ 25.6.2025).

Anmerkung: Bei mehreren Angriffen auf flächenmäßig kleinem Raum, wie sie in mehreren städtischen Gebieten stattfanden, kann die Anzahl der Angriffe nicht akkurat dargestellt werden.

AJ 25.6.2025

Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch von - in den Worten eines iranischen Regierungsvertreters - "Terroristen" zu verhindern. Vertreter von iranischen kurdischen Oppositionsparteien mit Sitz im kurdischen Teil des Irak berichteten von umfassenden Truppenbewegungen, insbesondere in der kurdischen Region Irans. Unter anderem wurden Mitglieder der Revolutionsgarden dort in Schulen stationiert und neue Checkpoints an Straßen errichtet. Die Sicherheitskräfte führten vermehrt Personenkontrollen durch, auch wurde von Hausdurchsuchungen berichtet (REU 26.6.2025b).

International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vgl. Tagesschau 22.6.2025b, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vgl. RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025).International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vergleiche Tagesschau 22.6.2025b, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vergleiche RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025).

Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vgl. Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vgl. Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vgl. CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025).Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vergleiche Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vergleiche Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vergleiche CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025).

Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vgl. ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025).Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vergleiche ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025).

Anmerkung: Bezüglich politischer Reaktionen s. auch die Kapitel Politische Lage und Angebliche Spione.

Quellen

?        ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (4.7.2025): Q&A | Twelve days that shook the region: Inside the Iran-Israel war, https://acleddata.com/qa/qa-twelve-days-shook-region-inside-iran-israel-war, Zugriff 19.12.2025

?        ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (27.6.2025): ACLED Data [Stand 27.6.2025], https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 2.7.2025

?        AJ - Al Jazeera (25.6.2025): Mapping Israel’s expanding battlefronts across the Middle East, https://www.aljazeera.com/news/2025/6/25/mapping-israels-expanding-battlefronts-across-the-middle-east, Zugriff 2.7.2025

?        AJ - Al Jazeera (13.6.2025): Israel kills nuclear scientists, strikes sites in Iran: Who did it target?, https://www.aljazeera.com/news/2025/6/13/israel-kills-nuclear-scientists-strikes-sites-in-iran-who-did-it-target, Zugriff 1.7.2025

?        Amwaj - Amwaj Media (22.6.2025): Exclusive: Iran given advance notice as US insisted attack on nuclear sites is ‘one-off’, https://amwaj.media/en/media-monitor/exclusive-iran-given-advance-notice-as-us-insisted-attack-on-nuclear-sites-is-one, Zugriff 2.7.2025

?        AP - Associated Press (30.6.2025): Iran raises death toll from war with Israel to more than 900, https://apnews.com/article/iran-israel-war-nuclear-06-30-2025-db2a5537b2d19813b7054f00b006827a, Zugriff 1.7.2025

?        Axios - Axios (13.6.2025): Israel's strike on Iran was 8 months in the making, https://www.axios.com/2025/06/13/how-israel-executed-strike-iran-nuclear, Zugriff 1.7.2025

?        BBC - British Broadcasting Corporation (26.6.2025): Iran carries out wave of arrests and executions in wake of Israel conflict, https://www.bbc.com/news/articles/ce8zv8j563po, Zugriff 30.6.2025

?        BBC - British Broadcasting Corporation (23.6.2025): What we know about Iran's attack on US base in Qatar, https://www.bbc.com/news/articles/cdjxdgjpd48o, Zugriff 1.7.2025

?        BBC - British Broadcasting Corporation (18.6.2025): Your questions answered on the Israel-Iran conflict, https://www.bbc.com/news/articles/clyn3jx2nxqo, Zugriff 4.7.2025

?        CFR - Council on Foreign Relations (25.6.2025): U.S., Israel Attack Iranian Nuclear Targets—Assessing the Damage, https://www.cfr.org/article/us-israel-attack-iranian-nuclear-targets-assessing-damage, Zugriff 1.7.2025

?        FR24 - France 24 (17.6.2025): What does Israel really want in Iran?, https://www.france24.com/en/middle-east/20250617-what-israel-really-wants-in-iran, Zugriff 1.7.2025

?        Guardian - The Guardian (15.6.2025): ‘There’s a smell of death in the air’: chaos in Tehran as residents try to flee or find shelter, https://www.theguardian.com/world/2025/jun/15/theres-a-smell-of-death-in-the-air-chaos-in-tehran-as-residents-try-to-flee-or-find-shelter, Zugriff 4.7.2025

?        HRANA - Human Rights Activists News Agency (28.6.2025): Twelve Days Under Fire: A Comprehensive Report on the Iran-Israel War, https://www.en-hrana.org/twelve-days-under-fire-a-comprehensive-report-on-the-iran-israel-war/, Zugriff 1.7.2025

?        i24 - i24 News (23.6.2025): 'IDF is now attacks regime targets and government bodies in the heart of Tehran', https://www.i24news.tv/en/news/israel/defense/artc-idf-is-now-attacks-regime-targets-and-government-bodies-in-the-heart-of-tehran, Zugriff 1.7.2025

?        INSS - Institute for National Security Studies (o.D.): Interactive Map: Iran - Real-Time Updates?, https://www.inss.org.il/publication/iran-assets-map/#map, Zugriff 2.7.2025

?        IRJ - Iran Journal (22.6.2025): Kein Zivilschutz, keine Informationen, https://iranjournal.org/politik/kein-zivilschutz-keine-informationen, Zugriff 1.7.2025

?        ISW - Institute for the Study of War (15.6.2025): Iran Update Special Report, June 15, 2025, Evening Edition, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-special-report-june-15-2025-evening-edition, Zugriff 1.7.2025

?        LWJ - Long War Journal (16.6.2025): Israel widens air campaign, hits Iran’s critical infrastructure, propaganda hubs (June 15–16 updates), https://www.longwarjournal.org/archives/2025/06/israel-widens-air-campaign-hits-irans-critical-infrastructure-propaganda-hubs-june-15-16-updates.php, Zugriff 1.7.2025

?        MECGA - Middle East Council on Global Affairs (18.6.2025): How Iran Is Calculating Its War With Israel, https://mecouncil.org/blog_posts/how-iran-is-calculating-its-war-with-israel/, Zugriff 1.7.2025? MECGA - Middle East Council on Global Affairs (18.6.2025): How Iran römisch eins s Calculating Its War With Israel, https://mecouncil.org/blog_posts/how-iran-is-calculating-its-war-with-israel/, Zugriff 1.7.2025

?        NYT - New York Times, The (29.6.2025): Israel’s Attack on Evin Prison Killed 71, Iranian State Media Report, https://www.nytimes.com/2025/06/29/world/middleeast/evin-prison-iran.html, Zugriff 2.7.2025

?        NYT - New York Times, The (25.6.2025): Iranians and Israelis Begin Tense Return to Normal Life, https://www.nytimes.com/2025/06/25/world/middleeast/iran-israel-cease-fire.html, Zugriff 2.7.2025

?        NYT - New York Times, The (24.6.2025a): Strike Set Back Iran’s Nuclear Program by Only a Few Months, U.S. Report Says, https://www.nytimes.com/2025/06/24/us/politics/iran-nuclear-sites.html, Zugriff 1.7.2025

?        NYT - New York Times, The (24.6.2025b): Did Iran or Israel Violate the Cease-Fire Overnight?, https://www.nytimes.com/2025/06/24/world/middleeast/israel-iran-ceasefire-timeline.html, Zugriff 2.7.2025

?        NYT - New York Times, The (23.6.2025b): What to Know About Iran’s Notorious Evin Prison, https://www.nytimes.com/2025/06/23/world/middleeast/evin-prison-iran.html, Zugriff 2.7.2025

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (24.6.2025): Israel und Iran beschuldigen einander, https://orf.at/stories/3397645/, Zugriff 2.7.2025

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (19.6.2025): Israel und Iran verstärkten Angriffe, https://orf.at/stories/3397208/, Zugriff 1.7.2025

?        RAND - National Defense Research Institut (16.6.2025): The Israel-Iran Conflict: Q&A with RAND Experts, https://www.rand.org/pubs/commentary/2025/06/the-israel-iran-conflict-qa-with-rand-experts.html, Zugriff 1.7.2025

?        REU - Reuters (29.6.2025): Iran says 71 killed in Israeli strike on Evin Prison, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-says-71-killed-israeli-strike-evin-prison-2025-06-29/, Zugriff 2.7.2025

?        REU - Reuters (26.6.2025a): Damaged unit of Iran's South Pars refinery back operating, Nour News says, https://www.reuters.com/world/middle-east/damaged-unit-irans-south-pars-refinery-back-operating-nour-news-says-2025-06-26/, Zugriff 27.6.2025

?        REU - Reuters (26.6.2025b): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025

?        REU - Reuters (14.6.2025): Iran strikes back at Israel with missiles over Jerusalem, Tel Aviv, https://www.reuters.com/world/middle-east/israel-says-it-strikes-iran-amid-nuclear-tensions-2025-06-13/, Zugriff 1.7.2025

?        RUSI - Royal United Services Institute (16.6.2025): Operation Rising Lion: The First 72 Hours, https://www.rusi.org/explore-our-research/publications/commentary/operation-rising-lion-first-72-hours, Zugriff 1.7.2025

?        Soufan - Soufan Center, The (23.6.2025): U.S. Strike on Iran Might Begin Not End, Conflict With Islamic Republic, https://mailchi.mp/thesoufancenter/us-diplomatic-posture-toward-iran-shifts-amid-rising-tensions-10310131?e=af98ccc3ac, Zugriff 1.7.2025

?        Standard - Standard, Der (23.6.2025): Symbolträchtige Angriffe: Israel bombardierte Tore des iranischen Foltergefängnisses Evin, https://www.derstandard.at/story/3000000275032/uhr-in-teheran-zeigte-countdown-zur-zerstoerung-israels-israel-zerstoerte-sie-via-luftangriff, Zugriff 1.7.2025

?        Standard - Standard, Der (16.6.2025): Die blutigste Nacht in Israel seit Beginn der Iran-Offensive, https://www.derstandard.at/story/3000000274239/die-blutigste-nacht-in-israel-seit-beginn-der-iran-offensive, Zugriff 1.7.2025

?        Standard - Standard, Der (15.6.2025): Raffinerien und Gasdepots als Kriegsziele: Was für Iran, Israel und die Welt auf dem Spiel steht, https://www.derstandard.at/story/3000000274054/raffinerien-und-gasdepots-als-kriegsziele-was-fuer-iran-israel-und-die-welt-auf-dem-spiel-steht, Zugriff 27.6.2025

?        Stimson - Stimson Center (16.6.2025): The Dawn of Operation ‘Rising Lion’: Unity and Fragility in Iran, https://www.stimson.org/2025/the-dawn-of-operation-rising-lion-unity-and-fragility-in-iran/, Zugriff 1.7.2025

?        Tagesschau - Tagesschau (22.6.2025b): Viele Verletzte durch iranische Raketen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-iran-angriffe-114.html, Zugriff 1.7.2025

?        TIS - Times of Israel, The (29.6.2025): These are the 28 victims killed in Iranian missile attacks during the 12-day conflict, https://www.timesofisrael.com/these-are-the-28-victims-killed-in-iranian-missile-attacks-during-the-12-day-conflict/, Zugriff 2.7.2025

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-07-16 08:01

Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fat?w?) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fat?w?) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024). Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (FH 2025; vergleiche AA 15.7.2024), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vergleiche BS 19.3.2024).

Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024).Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024).

Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2025) und vor Revolutionsgerichten (HRW 16.1.2025). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2025). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2025), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2025) und vor Revolutionsgerichten (HRW 16.1.2025). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2025). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 29.4.2025). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2025), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 29.4.2025).

Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 15.7.2024). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2025). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 15.7.2024). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023).

In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).

Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich mit Auslandsbezug; üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 15.7.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025? AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024 aus 2025,, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025

?        BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025

?        IHRNGO - Iran Human Rights (1.12.2022): Amirsalar Davoudi, https://iranhr.net/en/people/5530/, Zugriff 28.11.2023

?        Islamic Law Blog - Islamic Law Blog (22.11.2015): Between Law and Shar??a: Hud?d and the Principle of Legality (Part II), https://islamiclaw.blog/2015/11/22/between-law-and-shari?a-hudud-and-the-principle-of-legality-part-ii/, Zugriff 15.12.2023? Islamic Law Blog - Islamic Law Blog (22.11.2015): Between Law and Shar??a: Hud?d and the Principle of Legality (Part römisch zwei), https://islamiclaw.blog/2015/11/22/between-law-and-shari?a-hudud-and-the-principle-of-legality-part-ii/, Zugriff 15.12.2023

?        LTO - Legal Tribune Online (26.10.2022): Ein Wächterrat voller Macht, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/iran-staat-proteste-islam-rahbar-pflicht-frau-hejab/, Zugriff 15.12.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023

?        MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie

?        Soltani/Shooshinasab - Soltani, Mohammad, Shooshinasab, Nafiseh (8.2022): UPDATE: An Overview of the Iranian Legal System, https://www.nyulawglobal.org/globalex/Iran_Legal_System_Research1.html, Zugriff 15.12.2023

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

Gerichte

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Es gibt allgemeine und spezielle Gerichte. Die allgemeinen Gerichte haben die Rechtsprechungskompetenz in allen Fällen, die nicht im Kompetenzbereich der speziellen Gerichte liegen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Sie verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Rayons und Bezirke des Landes (IRWIRE 9.9.2020).

Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (shur?h?-I hal-e ikhtil?f) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten ta'zir-Vergehen [s. Unterkap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis f. Begriffserklärung] Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Die Familiengerichte entscheiden unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IRWIRE 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IRWIRE 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e v?zheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IRWIRE 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht auch die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IRWIRE 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IRWIRE 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e v?zheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IRWIRE 9.9.2020; vergleiche USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht auch die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Revolutionsgerichte

Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sind stark von den Sicherheitsbehörden beeinflusst (MRAI 19.6.2023) bzw. gehen manche Quellen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Nach Art. 303 der IStPO fallen die folgenden Delikte unter die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte (FIDH 9.2023):Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Nach Artikel 303, der IStPO fallen die folgenden Delikte unter die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte (FIDH 9.2023):

?        Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, moh?rebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. IRWIRE 9.9.2020) und efs?d fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (IStGB) (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);? Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, moh?rebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche IRWIRE 9.9.2020) und efs?d fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (IStGB) (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche JIS 8.9.2018);

?        Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Art. 502 IStGB) (FIDH 9.2023);? Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Artikel 502, IStGB) (FIDH 9.2023);

?        Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Art. 514) (FIDH 9.2023; vgl. JIS 8.9.2018);? Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Artikel 514,) (FIDH 9.2023; vergleiche JIS 8.9.2018);

?        Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);? Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche JIS 8.9.2018);

?        Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022).? Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Artikel 49, der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024).

Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen moh?rebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 15.7.2024) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023).Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen moh?rebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 15.7.2024) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 15.7.2024; vergleiche MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        FIDH - International Federation for Human Rights (9.2023): The Iran Notes, https://www.fidh.org/IMG/pdf/iran_notes_-_1_-_judiciary_-_september_2023.pdf, Zugriff 3.5.2024

?        IRWIRE - IranWire (9.9.2020): Injustice Behind Closed Doors: Iran's Special and Revolutionary Courts, https://iranwire.com/en/features/67558/, Zugriff 30.3.2023

?        JIS - Journal for Iranian Studies (8.9.2018): THE REVOLUTIONARY COURTS IN IRAN: LEGALITY AND POLITICAL MANIPULATION, https://rasanah-iiis.org/english/wp-content/uploads/sites/2/2020/02/THE-REVOLUTIONARY-COURTS-IN-IRAN.pdf, Zugriff 30.3.2023

?        Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023

?        MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie

?        Soltani/Shooshinasab - Soltani, Mohammad, Shooshinasab, Nafiseh (8.2022): UPDATE: An Overview of the Iranian Legal System, https://www.nyulawglobal.org/globalex/Iran_Legal_System_Research1.html, Zugriff 15.12.2023

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

?        USIP - United States Institute of Peace [USA] (1.8.2015): The Islamic Judiciary, https://iranprimer.usip.org/resource/islamic-judiciary, Zugriff 30.3.2023

Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis

Letzte Änderung 2025-07-16 08:20

Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung ablöste (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’z?r (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung ablöste (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist. Artikel 14, des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’z?r (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavad?), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nab?), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (moh?rebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, auch in Form von Steinigung oder Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder die Verurteilten begnadigt werden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (moh?rebeh) und "Korruption auf Erden" (efs?d fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von "Waffennahme gegen Gott" (moh?rebeh) schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des moh?rebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ("Korruption auf Erden") ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (BAMF 5.2021). Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (moh?rebeh) und "Korruption auf Erden" (efs?d fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von "Waffennahme gegen Gott" (moh?rebeh) schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des moh?rebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ("Korruption auf Erden") ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Artikel 217 –, 288,) behandelt (BAMF 5.2021).

Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können anstelle von Vergeltung auch Geldentschädigung (diyah oder Blutgeld) fordern und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können anstelle von Vergeltung auch Geldentschädigung (diyah oder Blutgeld) fordern und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Art. 448–728) des IStGB behandelt (BAMF 5.2021). In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Artikel 289 –, 447,) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Artikel 448 –, 728,) des IStGB behandelt (BAMF 5.2021).

Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’z?r-Strafen (BAMF 5.2021; vgl Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (moj?z?t-e b?zd?randeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir- und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637) oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’z?r-Strafen werden nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’z?r-Strafen (BAMF 5.2021; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (moj?z?t-e b?zd?randeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir- und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Artikel 498 -, 512 und 610 -, 611 IStGB); Fälschung (Artikel 523 -, 542, IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Artikel 637 -, 641, IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Artikel 637,) oder unislamische Kleidung (Artikel 638,); Diebstahl (Artikel 651 -, 667, IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Artikel 701 -, 713, IStGB). Ta’z?r-Strafen werden nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Aufgrund der Schwere von hadd-Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten für sie strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen oder wiederholte Geständnisse. Darüber hinaus gibt es jedoch auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" (‘elm-e q?z?) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird (MRAI 19.6.2023) - wobei die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) auch von einem Fall berichtete, bei dem eine Verurteilung nach diesem Prinzip aufgrund eines qisas-Vergehens (Mord) erfolgte (IHRNGO 20.2.2025). ‘elm-e q?z? bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht (MRAI 19.6.2023). Während das Gesetz vorschreibt, dass Urteile, die auf dem "Wissen" eines Richters beruhen, auf Beweisen oder Indizien fußen müssen und nicht nur auf der persönlichen Überzeugung des Richters, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, hat IHRNGO Fälle einer willkürlichen Anwendung von ‘elm-e q?z? dokumentiert (IHRNGO 20.2.2025). Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung von ‘elm-e q?z? bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände moh?rebeh und mofsad/efs?d fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023).Aufgrund der Schwere von hadd-Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten für sie strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen oder wiederholte Geständnisse. Darüber hinaus gibt es jedoch auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" (‘elm-e q?z?) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird (MRAI 19.6.2023) - wobei die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) auch von einem Fall berichtete, bei dem eine Verurteilung nach diesem Prinzip aufgrund eines qisas-Vergehens (Mord) erfolgte (IHRNGO 20.2.2025). ‘elm-e q?z? bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht (MRAI 19.6.2023). Während das Gesetz vorschreibt, dass Urteile, die auf dem "Wissen" eines Richters beruhen, auf Beweisen oder Indizien fußen müssen und nicht nur auf der persönlichen Überzeugung des Richters, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, hat IHRNGO Fälle einer willkürlichen Anwendung von ‘elm-e q?z? dokumentiert (IHRNGO 20.2.2025). Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung von ‘elm-e q?z? bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände moh?rebeh und mofsad/efs?d fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023).

Eine weitere, aus der islamischen Rechtssprechung stammende, in Iran angewandte Möglichkeit zur Feststellung der Schuld eines Angeklagten, die bei qisas-Vergehen (Mord oder Körperverletzung) zur Anwendung kommen kann, wenn es keine ausreichenden Beweise gibt und ein Richter dennoch Zweifel an der Unschuld des Angeklagten hat, ist das Prinzip des qassameh oder "geschworenen Eids". Die Personen, die hierbei einen Eid schwören - eine bestimmte Anzahl an Angehörigen des Opfers - müssen dabei keine direkten Zeugen des Verbrechens gewesen sein (IHRNGO 20.2.2025).

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen oder das Erblinden (ein Auge oder beide) als Vergeltungsmaßnahme vorgesehen. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden, da wenig Berichte dazu an die Öffentlichkeit dringen (AA 15.7.2024). Es wird jedoch von der Durchführung von Amputationen berichtet (AI 29.4.2025; vgl. TST 10.6.2025). Für bestimmte Vergehen wie Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr sieht das Strafgesetzbuch Auspeitschung vor. Teilweise besteht die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 15.7.2024). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z. B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung können Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen (ÖB Teheran 11.2021), seit 2010 wurde über keine Fälle von Steinigungen mehr berichtet (IHRNGO 20.2.2025).Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen oder das Erblinden (ein Auge oder beide) als Vergeltungsmaßnahme vorgesehen. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden, da wenig Berichte dazu an die Öffentlichkeit dringen (AA 15.7.2024). Es wird jedoch von der Durchführung von Amputationen berichtet (AI 29.4.2025; vergleiche TST 10.6.2025). Für bestimmte Vergehen wie Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr sieht das Strafgesetzbuch Auspeitschung vor. Teilweise besteht die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 15.7.2024). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z. B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung können Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen (ÖB Teheran 11.2021), seit 2010 wurde über keine Fälle von Steinigungen mehr berichtet (IHRNGO 20.2.2025).

Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem agieren Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge teils monatelang ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hidschab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 15.7.2024).

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 15.7.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025? AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024 aus 2025,, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35 Iran Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?__blob=publicationFile&v=2#[{"num":17,"gen":0},{"name":"FitH"},766], Zugriff 30.3.2023

?        IHRNGO - Iran Human Rights (20.2.2025): Annual Report on the Death Penalty in Iran, https://iranhr.net/media/files/Rapport_iran_2024-WEB.pdf, Zugriff 10.3.2025

?        Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023

?        MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        TST - The Straits Times (10.6.2025): Iran amputates hands of two convicted thieves, https://www.straitstimes.com/world/middle-east/iran-amputates-hands-of-two-convicted-thieves, Zugriff 12.6.2025

Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit

Letzte Änderung 2025-07-16 08:42

Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hält sich Iran an den Grundsatz ne bis in idem, wenn es um ta'zir-Strafen geht. Im Falle von hadd- und qisas-Strafen ist eine doppelte Strafverfolgung dagegen möglich. Auch ist es möglich, dass ein Gericht eine ta'zir-Strafe gegen eine Person verhängt, der Staatsanwalt jedoch im Nachhinein angibt, dass dies ein Fehler war und das Vergehen unter einen hadd-Tatbestand fällt. In diesem Fall kann eine Person zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden, in der Praxis kommt dies jedoch selten vor (MBZ 9.2023).

Iranische Staatsbürger unterliegen auch im Ausland der iranischen Gesetzgebung und können nach Artikel 7 des IStGB 2013 für Vergehen, die im Ausland begangen wurden, in Iran belangt werden (Landinfo 9.11.2022). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt in diesem Fall nur stark eingeschränkt. Nach dem IStGB werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen [Anm.: hadd- und qisas-Strafen] haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen (AA 15.7.2024). Ein von Landinfo im Jahr 2021 befragter Rechtsanwalt zeichnete jedoch ein differenzierteres Bild und gab an, dass insbesondere im Ausland begangene Vergehen, welche die innere und äußere Sicherheit betreffen, in Iran strafrechtlich verfolgt werden. Laut dem Rechtsanwalt werden beispielsweise Alkoholkonsum oder "unzüchtiges" Verhalten iranischer Staatsbürger im Ausland in Iran nicht strafrechtlich verfolgt (Landinfo 9.11.2022). In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 15.7.2024).

Es kommt in der Praxis vor, dass Personen in Iran in Abwesenheit aufgrund von im Ausland durchgeführten Tätigkeiten verurteilt werden, beispielsweise aufgrund von Veröffentlichungen von kritischen Beiträgen in den sozialen Medien. Mehrere Quellen berichteten von derartigen Fällen von bekannten Aktivisten im Ausland (MBZ 9.2023). Es sind eine Reihe von Fällen bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran äußern (Menschenrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung bei Amtsträgerinnen und Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt und teils sogar hingerichtet wurden. Auch gibt es glaubhafte Berichte zu Mordanschlägen im Ausland auf diesen Personenkreis (AA 15.7.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-09112022.pdf, Zugriff 23.3.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023

Gerichtsdokumente

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Gerichtsdokumente sind nach Auskunft einer ehemals in Iran tätigen Rechtsanwältin größtenteils standardisiert. So muss beispielsweise ein Urteil immer die Aktenzeichen, die Archivnummer und die Zuständigkeit des Gerichts enthalten. Es enthält außerdem eine Zusammenfassung, deren Länge variieren kann. Das Urteil sollte durchgängig auf die relevanten Artikel des anwendbaren Gesetzbuchs verweisen - beispielsweise in Strafverfahren auf die relevanten Artikel des Strafgesetzbuchs. Darüber hinaus sollte die im Urteil verwendete Sprache in Bezug auf Inhalt und Wortwahl im gesamten Dokument einheitlich sein (dies bezieht sich auf die Verwendung der Sprache, nicht auf die Formatierung; Unstimmigkeiten in der Schriftart kommen manchmal innerhalb eines Dokuments vor) (MRAI-2 13.6.2025).

Papierdokumente, wie z. B. Gerichtsurkunden, Vorladungen und Grundstücksurkunden sind relativ leicht durch betrügerische Mittel zu erhalten (DFAT 24.7.2023) und für Justizunterlagen wie Urteile, Vorladungen etc. kann eine mittelbare Falschbeurkundung wegen der Korruption im Justizsystem nicht ausgeschlossen werden. Sofern die Dokumente in der Justizdatenbank SANA hinterlegt sind, kann von deren Echtheit ausgegangen werden (AA 15.7.2024).

Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden (ÖB Teheran 11.2021).

SANA-System/Justizdatenbank Adliran

Durch die sukzessive Digitalisierung des Justizsystems können seit Ende 2016 Justizdokumente über das sog. SANA-System [bzw. in der Datenbank Adliran] abgerufen werden (AA 15.7.2024). Das SANA-System ist eine elektronische Rechtsdatenbank der Justiz, die zur Registrierung und Verfolgung von Fällen dient. Über das SANA-System können Anwälte und Mandaten auf die Dokumente eines Falles zugreifen (MBZ 9.2023). Seit 2019 werden Justizdokumente in allen Provinzen in der Regel fast ausschließlich über diese Datenbank kommuniziert (vgl. Art. 175 iranische StPO in der Fassung von 2013/14) (AA 15.7.2024). Das SANA-System ist verpflichtend und inzwischen werden beinahe alle Gerichtsfälle im SANA-System bearbeitet (MRAI-2 13.6.2025).Durch die sukzessive Digitalisierung des Justizsystems können seit Ende 2016 Justizdokumente über das sog. SANA-System [bzw. in der Datenbank Adliran] abgerufen werden (AA 15.7.2024). Das SANA-System ist eine elektronische Rechtsdatenbank der Justiz, die zur Registrierung und Verfolgung von Fällen dient. Über das SANA-System können Anwälte und Mandaten auf die Dokumente eines Falles zugreifen (MBZ 9.2023). Seit 2019 werden Justizdokumente in allen Provinzen in der Regel fast ausschließlich über diese Datenbank kommuniziert vergleiche Artikel 175, iranische StPO in der Fassung von 2013/14) (AA 15.7.2024). Das SANA-System ist verpflichtend und inzwischen werden beinahe alle Gerichtsfälle im SANA-System bearbeitet (MRAI-2 13.6.2025).

Wenn eine Person vor Gericht erscheinen muss, wird sie per SMS benachrichtigt, dass ein Brief im SANA-System vorhanden ist. Sollte sie kein SANA-Konto haben, wird eine Benachrichtigung in Papierform ausgestellt. Darin wird darauf hingewiesen, dass sich der Adressat über das SANA-System für die weiteren Schritte registrieren muss (MBZ 9.2023). Die Registrierung erfolgt durch persönliche Vorsprache oder eine Art Video-Identitätsfeststellungsverfahren. Ferner sind v. a. die Kart-e melli-Nummer und eine iranische Mobilfunknummer erforderlich, an die ein temporäres Passwort versendet wird (AA 15.7.2024). Auch Dritte können auf die Justizdokumente einer Person zugreifen, wenn sie die zehnstellige "nationale Nummer" der Person (den Benutzernamen) und das sechsstellige temporäre Passwort haben, das per SMS zugesandt wird. Mit den Zugangsdaten kann jeder, einschließlich Familienmitglieder und Rechtsvertreter von Beschuldigten, auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen zugreifen und Dokumente ausdrucken (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MBZ 9.2023).Wenn eine Person vor Gericht erscheinen muss, wird sie per SMS benachrichtigt, dass ein Brief im SANA-System vorhanden ist. Sollte sie kein SANA-Konto haben, wird eine Benachrichtigung in Papierform ausgestellt. Darin wird darauf hingewiesen, dass sich der Adressat über das SANA-System für die weiteren Schritte registrieren muss (MBZ 9.2023). Die Registrierung erfolgt durch persönliche Vorsprache oder eine Art Video-Identitätsfeststellungsverfahren. Ferner sind v. a. die Kart-e melli-Nummer und eine iranische Mobilfunknummer erforderlich, an die ein temporäres Passwort versendet wird (AA 15.7.2024). Auch Dritte können auf die Justizdokumente einer Person zugreifen, wenn sie die zehnstellige "nationale Nummer" der Person (den Benutzernamen) und das sechsstellige temporäre Passwort haben, das per SMS zugesandt wird. Mit den Zugangsdaten kann jeder, einschließlich Familienmitglieder und Rechtsvertreter von Beschuldigten, auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen zugreifen und Dokumente ausdrucken (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche MBZ 9.2023).

Wer über ein SANA-Konto verfügt [d. h. sich schon im SANA-System registriert hat], kann auch aus dem Ausland darauf zugreifen. In einigen Fällen muss jedoch möglicherweise ein VPN verwendet werden, um von außerhalb des Landes auf das Portal zugreifen zu können. Für Iraner, die außerhalb des Landes leben, wurde eine neue Website (https://international-sana.itsaaz.com/) eingerichtet, um ihnen den Zugang zu erleichtern. Sie können nun international anerkannte Zahlungskarten und ihre ausländische Telefonnummer verwenden (MRAI-2 13.6.2025). Im Ausland lebende Iraner berichten jedoch, dass die Registrierung von außerhalb des Landes nicht einfach ist. Um beispielsweise ein Konto zu eröffnen, benötigen sie einen neuen "smarten" Personalausweis (MRAI-2 13.6.2025; vgl. Migrationsverket 28.10.2024), den sie von Konsulaten im Ausland [i.d.R.] nicht erhalten können (MRAI-2 13.6.2025), wobei die Behörden im Jahr 2022 ankündigten, dass sich Auslandsiraner nun für "smarte" Personalausweise beim iranischen Konsulat in Wien registrieren könnten (TEHT 10.4.2022). Nur wenige iranische Konsulate im Ausland unterstützen ihre Bürger beim Zugang zum SANA-System. Das Konsulat in Amsterdam bietet diesen Service beispielsweise an. Es gibt auch Websites, die die Einrichtung eines SANA-Kontos gegen eine Gebühr anbieten, allerdings hat die iranische Botschaft im Vereinigten Königreich beispielsweise von deren Nutzung abgeraten (MRAI-2 13.6.2025).Wer über ein SANA-Konto verfügt [d. h. sich schon im SANA-System registriert hat], kann auch aus dem Ausland darauf zugreifen. In einigen Fällen muss jedoch möglicherweise ein VPN verwendet werden, um von außerhalb des Landes auf das Portal zugreifen zu können. Für Iraner, die außerhalb des Landes leben, wurde eine neue Website (https://international-sana.itsaaz.com/) eingerichtet, um ihnen den Zugang zu erleichtern. Sie können nun international anerkannte Zahlungskarten und ihre ausländische Telefonnummer verwenden (MRAI-2 13.6.2025). Im Ausland lebende Iraner berichten jedoch, dass die Registrierung von außerhalb des Landes nicht einfach ist. Um beispielsweise ein Konto zu eröffnen, benötigen sie einen neuen "smarten" Personalausweis (MRAI-2 13.6.2025; vergleiche Migrationsverket 28.10.2024), den sie von Konsulaten im Ausland [i.d.R.] nicht erhalten können (MRAI-2 13.6.2025), wobei die Behörden im Jahr 2022 ankündigten, dass sich Auslandsiraner nun für "smarte" Personalausweise beim iranischen Konsulat in Wien registrieren könnten (TEHT 10.4.2022). Nur wenige iranische Konsulate im Ausland unterstützen ihre Bürger beim Zugang zum SANA-System. Das Konsulat in Amsterdam bietet diesen Service beispielsweise an. Es gibt auch Websites, die die Einrichtung eines SANA-Kontos gegen eine Gebühr anbieten, allerdings hat die iranische Botschaft im Vereinigten Königreich beispielsweise von deren Nutzung abgeraten (MRAI-2 13.6.2025).

Manche Dokumente können nicht im SANA-System abgerufen werden (z. B. Sitzungsprotokolle oder die meisten Akten von Revolutionsgerichten) (MRAI-2 13.6.2025). Es ist unklar, auf welche Informationen Nutzer im SANA-System konkret zugreifen können und inwieweit dies von Fall zu Fall variiert. Im Allgemeinen ist die Nutzung des SANA-Portals bei den Revolutionsgerichten stärker eingeschränkt als bei anderen Gerichten (Migrationsverket 28.10.2024). Die Revolutionsgerichte laden lediglich Benachrichtigungen über den Verhandlungstermin eines Gerichtsprozesses sowie darüber, dass ein Gerichtsurteil gefällt wurde, in das SANA-System hoch (MRAI-2 13.6.2025). Militärgerichte, die Straftaten von Angehörigen der Streitkräfte bei der Dienstausübung verhandeln, sind gesetzlich dazu verpflichtet, Dokumente zu Urteilen im SANA-System bereitzustellen. Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle hängt es jedoch vom jeweiligen Fall ab, ob ein Urteil eines Militärgerichts im SANA-System sichtbar ist. Bei sensiblen Fällen können die Gerichte die Bediensteten auffordern, persönlich zur Urteilseinsicht zu erscheinen (MBZ 9.2023).

Antragsteller können den Asylbehörden nur dann Dokumente aus dem SANA-System vorlegen, wenn sie im SANA-System registriert sind. In sicherheitsbezogenen Fällen werden Vorladungen möglicherweise nur telefonisch erteilt. Ein Gerichtsverfahren kann mit einem Anruf oder einer SMS von Sicherheitsbeamten oder manchmal sogar mit einem Klopfen an der Tür beginnen. In vielen Fällen verlassen Personen mit rechtlichen Problemen Iran danach, d. h. während der Ermittlungsphase, und oft in Eile, was bedeutet, dass sie möglicherweise nicht über viele - oder gar keine - offiziellen Dokumente verfügen, um ihren Rechtsfall zu belegen. Diese Personen verlassen Iran möglicherweise aus Angst vor Verfolgung, einschließlich langer Haftstrafen, nachdem sie erfahren haben, dass gegen sie ermittelt wird, da viele Handlungen in Iran unter Strafe stehen. Dazu gehören "Lifestyle"-Entscheidungen wie der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, Pranic Healing [Anm.: esoterische Heilpraxis] oder anderen Materialien, die als gegen die islamischen Lehren verstoßend angesehen werden, der Besitz von Alkohol, der bei Hausdurchsuchungen entdeckt werden könnte, oder die Teilnahme an Versammlungen und gemischtgeschlechtlichen Kursen, wie z. B. Yoga-Kursen für Männer und Frauen. In einigen Fällen können die Ermittlungen bis zu zwei Jahre dauern, bevor ein "offizielles" Verfahren eingeleitet wird. Manchmal vermeiden es die Behörden, Beweise für diese Ermittlungen zu hinterlassen (MRAI-2 13.6.2025).

Während der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste wurden zahlreiche Menschen von den Sicherheitskräften festgenommen und verhört, aber in vielen Fällen wurde keine formelle Strafanzeige gegen sie gestellt. Unter diesen Umständen gibt es im SANA-Portal wahrscheinlich keinen Fall und keine damit in Verbindung stehenden Unterlagen. In anderen Fällen wurden formale Anklagen gegen Personen erhoben, die im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen wurden. Die Anschuldigungen können zum Beispiel "Verstöße gegen die öffentliche Ordnung" oder Sicherheitsdelikte umfassen. Wenn gegen eine Person förmlich Anklage erhoben wird, wird in der Regel ein Aktenzeichen in das SANA-System eingetragen. Für Anklagen wegen Sicherheitsdelikten, die von den Revolutionsgerichten behandelt werden, gilt dies allerdings oftmals nicht. Zwar wird ihnen manchmal eine Fallnummer im SANA-System zugewiesen, aber in der Regel werden in diesen Fällen keine Dokumente hochgeladen (Migrationsverket 28.10.2024).

Ergänzende Bemerkung zu Akten der Revolutionsgerichte

Revolutionsgerichte stellen üblicherweise keine Kopien der Prozessakten zur Verfügung (MRAI-2 13.6.2025; vgl. MBZ 9.2023) und sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich nicht im SANA-System abrufbar (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Angeklagten oder ihre Anwälte dürfen Prozessakten üblicherweise nur einsehen und sich Notizen machen, das Anfertigen von Kopien ist nicht gestattet. Einige Zweigstellen stellen jedoch unter Umständen eine Kopie des Urteils zur Verfügung, dies ist jedoch insbesondere in Teheran nicht üblich (MRAI-2 13.6.2025). Revolutionsgerichte stellen üblicherweise keine Kopien der Prozessakten zur Verfügung (MRAI-2 13.6.2025; vergleiche MBZ 9.2023) und sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich nicht im SANA-System abrufbar (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Angeklagten oder ihre Anwälte dürfen Prozessakten üblicherweise nur einsehen und sich Notizen machen, das Anfertigen von Kopien ist nicht gestattet. Einige Zweigstellen stellen jedoch unter Umständen eine Kopie des Urteils zur Verfügung, dies ist jedoch insbesondere in Teheran nicht üblich (MRAI-2 13.6.2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024

?        Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023

?        Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (28.10.2024): Iran - Efterspelet till protesterna 2022, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=48806, Zugriff 17.3.2025

?        MRAI-2 - Menschenrechtsanwältin aus Iran-2 (13.6.2025): Auskunft per E-Mail

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        TEHT - Tehran Times, The (10.4.2022): Identity cards to be issued for Iranian expats, https://www.tehrantimes.com/news/471524/Identity-cards-to-be-issued-for-Iranian-expats, Zugriff 13.3.2023

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2026-01-15 21:06

Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vergleiche IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).

In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (LVAk 7.2024).

Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA] (CIA 14.5.2025). Der volle Name der Organisation lautet Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, je nach Übersetzung Informations- oder Geheimdienstministerium der Islamischen Republik Iran, auf Englisch ist auch die Bezeichnung Ministry of Intelligence/Information and Security bzw. das Akronym MOIS weit verbreitet (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen eine Fehlübertragung (LVAk 7.2024) und war in Iran auch nie gebräuchlich (Ward 2024). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 14.5.2025).

Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 14.5.2025). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 30.12.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 14.5.2025).

Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vergleiche IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).

Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (REU 27.6.2025; vgl. ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025), das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) (Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn (ORF 13.1.2025; vgl. t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen (NYT 18.6.2025; vgl. t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 23.6.2025; vgl. YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 26.6.2025).Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (REU 27.6.2025; vergleiche ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vergleiche Amwaj 30.6.2025), das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vergleiche Amwaj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) (Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn (ORF 13.1.2025; vergleiche t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen (NYT 18.6.2025; vergleiche t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 23.6.2025; vergleiche YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 26.6.2025).

Behandlung der Zivilbevölkerung

In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018).

Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021).

Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen laut dem Iran-Experten Walter Posch nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis" [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also "Parteigänger Gottes", und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-ma?r?f wa-n-nahy ?ani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022).

Quellen

?        ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (28.6.2025): Iran holds funeral for military commanders and scientists killed in Israel war, https://www.abc.net.au/news/2025-06-28/iran-holds-funeral-for-military-commanders-and-scientists-killed/105473120, Zugriff 30.6.2025

?        AJ - Al Jazeera (15.6.2025): What is Iran’s IRGC and who has Israel killed?, https://www.aljazeera.com/news/2025/6/15/what-is-irans-irgc-and-who-has-israel-killed, Zugriff 30.6.2025

?        Alma - Alma Research and Education Center, the (17.6.2025): Iran’s Khatam al-Anbiya Leaders Eliminated in June 2025, https://israel-alma.org/irans-khatam-al-anbiya-leaders-eliminated-in-june-2025/, Zugriff 30.6.2025

?        Amwaj - Amwaj Media (30.6.2025): Iran honors victims of Israeli attacks as MPs want harsher espionage sentences, https://amwaj.media/en/media-monitor/iran-honors-victims-of-israeli-attacks-as-mps-want-harsher-espionage-sentences, Zugriff 30.6.2025

?        BBC - British Broadcasting Corporation (26.6.2025): Iran carries out wave of arrests and executions in wake of Israel conflict, https://www.bbc.com/news/articles/ce8zv8j563po, Zugriff 30.6.2025

?        BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.5.2025): The World Factbook: Iran, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 21.5.2025

?        CRS - Congressional Research Service [USA] (30.12.2024): Iran: Background and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/R47321.pdf, Zugriff 9.4.2025

?        DIA - Defense Intelligence Agency (2019): Iran Military Power, https://www.dia.mil/Portals/110/Images/News/Military_Powers_Publications/Iran_Military_Power_LR.pdf, Zugriff 3.4.2024

?        DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (23.2.2018): IRAN House Churches and Converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 16.3.2023

?        IRJ - Iran Journal (1.2.2021): Aus der Schwäche wuchs ihre Macht, https://iranjournal.org/wirtschaft/geschichte-der-revoltuionsgarde/2, Zugriff 28.3.2023

?        IRWIRE - IranWire (25.9.2022): Explainer: The Islamic Republic of Iran's Architecture of Suppression, https://iranwire.com/en/society/107906-explainer-the-islamic-republic-of-irans-architecture-of-suppression/, Zugriff 13.5.2024

?        JPOST - Jerusalem Post, The (23.6.2025): Israel kills hundreds of IRGC members in strikes on Tehran's Basij, Alborz forces, https://www.jpost.com/middle-east/iran-news/article-858648, Zugriff 30.6.2025

?        Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023

?        LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/buch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024

?        NYT - New York Times, The (18.6.2025): See What Strategic Infrastructure Israel Has Damaged in Iran, https://www.nytimes.com/interactive/2025/06/18/world/middleeast/israel-iran-strikes-facilities-map.html, Zugriff 30.6.2025

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (13.1.2025): Israels schwerer Schlag gegen Iran, https://orf.at/stories/3396646/, Zugriff 30.6.2025

?        REU - Reuters (27.6.2025): Israel killed 30 Iranian security chiefs and 11 nuclear scientists, Israeli official says, https://www.reuters.com/business/aerospace-defense/israel-killed-30-iranian-security-chiefs-11-nuclear-scientists-israeli-official-2025-06-27/, Zugriff 30.6.2025

?        t-online - t-online (13.6.2025): So schaltete Israel die iranische Flugabwehr aus, https://www.t-online.de/nachrichten/ausland/internationale-politik/id_100766050/mossad-operation-rising-lion-so-sabotierte-israel-irans-luftabwehr.html, Zugriff 30.6.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

?        Ward - Ward, Steven R. (2024): Iran's Ministry of Intelligence. A Concise History. Washington, D.C.: Georgetown University Press.

?        YNET - Ynet News (23.6.2025): Among the targets in Tehran: Basij headquarters, prison for regime opponents and 'Israel destruction' clock, https://www.ynetnews.com/article/yql7p5ozw, Zugriff 30.6.2025

?        Zenith - Zenith (21.9.2022): Die unverhüllte Wahrheit über Irans Regime, https://magazin.zenith.me/de/politik/die-islamische-republik-und-der-tod-von-mahsa-amini-iran, Zugriff 27.3.2023

Polizei (Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei

Letzte Änderung 2026-01-15 21:06

Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation "Rising Lion" ab dem 13.6.2025 haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstrukturen der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen.Anmerkung, Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation "Rising Lion" ab dem 13.6.2025 haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstrukturen der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen.

Das "Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran" (Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) (LVAk 7.2024) oder Strafverfolgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung zuständig (CIA 14.5.2025).

Früher war die Organisation als "Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran" (NAJA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vgl. LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei ("Polizei für öffentliche Sicherheit", Polis-e Amniyat-e Omumi, PAVA) unterstellt (LVAk 7.2024). Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).Früher war die Organisation als "Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran" (NAJA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vergleiche LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei ("Polizei für öffentliche Sicherheit", Polis-e Amniyat-e Omumi, PAVA) unterstellt (LVAk 7.2024). Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).

Sittenpolizei

Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für Moralische Sicherheit" oder Sittenpolizei [Pol?s-e Amn?yat-e Akhl?q?] (AI 6.3.2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ersh?d [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für Moralische Sicherheit" oder Sittenpolizei [Pol?s-e Amn?yat-e Akhl?q?] (AI 6.3.2024; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ersh?d [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen (USIP 6.9.2023b). Anfang Dezember 2022 berichteten Medien, dass sie aufgelöst werden soll (DW 4.12.2022; vgl. Tagesschau 11.3.2023), was als Zugeständnis an die Protestbewegung gewertet wurde (Tagesschau 11.3.2023). Tatsächlich wurde die Sittenpolizei jedoch nie aufgelöst (USIP 6.9.2023b; vgl. RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vgl. FR24 13.8.2024).Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen (USIP 6.9.2023b). Anfang Dezember 2022 berichteten Medien, dass sie aufgelöst werden soll (DW 4.12.2022; vergleiche Tagesschau 11.3.2023), was als Zugeständnis an die Protestbewegung gewertet wurde (Tagesschau 11.3.2023). Tatsächlich wurde die Sittenpolizei jedoch nie aufgelöst (USIP 6.9.2023b; vergleiche RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vergleiche FR24 13.8.2024).

Quellen

?        AI - Amnesty International (6.3.2024): Iran: Testimonies Provide a Frightening Glimpse Into the Daily Reality of Women and Girls, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2024/03/MDE1377702024ENGLISH.pdf, Zugriff 13.5.2024

?        AJ - Al Jazeera (30.3.2025): Iran police disperse pro-hijab protest amid security concerns, https://www.aljazeera.com/news/2025/3/30/irans-police-disperses-pro-hijab-protest-amid-security-concerns, Zugriff 6.6.2025

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.5.2025): The World Factbook: Iran, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 21.5.2025

?        DW - Deutsche Welle (4.12.2022): Iran to disband 'morality police,' says attorney general, https://www.dw.com/en/iran-to-disband-morality-police-says-attorney-general/a-63979224, Zugriff 28.3.2023

?        FR24 - France 24 (13.8.2024): Hopes dashed as Iran's new president stays silent on morality police arrest, https://observers.france24.com/en/middle-east/20240813-hopes-dashed-as-iran-s-new-president-stays-silent-on-new-morality-police-arrest, Zugriff 6.6.2025

?        IRWIRE - IranWire (25.9.2022): Explainer: The Islamic Republic of Iran's Architecture of Suppression, https://iranwire.com/en/society/107906-explainer-the-islamic-republic-of-irans-architecture-of-suppression/, Zugriff 13.5.2024

?        Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023

?        LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/buch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.7.2023): Return Of 'Morality Police' To Iranian Streets Leaves Women Fearful But Defiant, https://www.rferl.org/a/iran-morality-police-women-fearful-defiant-hijab/32512049.html, Zugriff 13.12.2023

?        Tagesschau - Tagesschau (11.3.2023): "Im Iran glaubt kaum jemand den Staatsmedien", https://www.tagesschau.de/faktenfinder/iran-desinformation-101.html, Zugriff 28.3.2023

?        USIP - United States Institute of Peace [USA] (6.9.2023b): Female Protests in Iran: Tools of Resistance, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/sep/06/protests-anniversary-resistance-hijab, Zugriff 13.12.2023

Revolutionsgarden und Basij

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation "Rising Lion" ab dem 13.6.2025 haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstrukturen der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden im Rahmen kommender Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen.Anmerkung, Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation "Rising Lion" ab dem 13.6.2025 haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstrukturen der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden im Rahmen kommender Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen.

Die Revolutionsgarden (auch Pasdaran oder Sepah) sind sowohl militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Für die Organisation wurden bei ihrer Gründung mehrere Ziele definiert, allen voran der Schutz der Ideologie der Revolution, die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verhinderung eines Putsches. Darüber hinaus sollte die Organisation ein Gegengewicht zum stehenden Heer bilden, obwohl sie in Koordination und Kooperation mit diesem agieren sollte (Shapira/INSS 11.2023). Die Revolutionsgarden haben engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 15.7.2024).

Die Revolutionsgarden werden sowohl gegen "harte" als auch "semi-harte" und "weiche" Bedrohungen eingesetzt. D. h. es gibt sowohl Bodentruppen der Revolutionsgarden, die in verschiedenen Landesteilen stationiert sind, um Bedrohungen der Integrität des Landes, wie z. B. Invasionen und Bürgerkriege gegebenenfalls abzuwehren, als auch Einheiten, die gegen "semi-harte" Bedrohungen wie Aufstände und andere interne Sicherheitsprobleme vorgehen. Dieser Aufgabenbereich fällt u. a. der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden [IRGC-IO] zu, es gibt aber z. B. auch Bereitschaftseinheiten der Revolutionsgarden, die zur Niederschlagung von internem Dissens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Letztere Einheiten haben eine enge Beziehung zur Polizei, mit dem Zweck, die Gesellschaft effektiv zu kontrollieren. Zur Bekämpfung von "weichen" oder "kulturellen" Bedrohungen üben Organisationsteile der Revolutionsgarden Kontrolle über ein breites Spektrum an Bildungsangeboten aus und erfüllen soziale und kulturelle Missionen. Bei allen diesen Aktivitäten werden die Revolutionsgarden auch von den Basij unterstützt (Golkar 6.2020).

Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhalten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig (Shapira/INSS 11.2023; vgl. AA 15.7.2024), wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der iranischen Nuklearanlagen (LVAk 7.2024). Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte (Niruha-ye Panjganeh): Land-, See- und Luft-Streitkräfte sowie die Basij und die Sondereinheit Quds ("Jerusalem") (LVAk 7.2024), außerdem eigene Geheimdienste, und sie betreiben eigene Gefängnisse (AA 15.7.2024).Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhalten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig (Shapira/INSS 11.2023; vergleiche AA 15.7.2024), wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der iranischen Nuklearanlagen (LVAk 7.2024). Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte (Niruha-ye Panjganeh): Land-, See- und Luft-Streitkräfte sowie die Basij und die Sondereinheit Quds ("Jerusalem") (LVAk 7.2024), außerdem eigene Geheimdienste, und sie betreiben eigene Gefängnisse (AA 15.7.2024).

Den Revolutionsgarden kommt die Aufgabe zu, die iranische Revolution in die Welt zu exportieren (Shapira/INSS 11.2023; vgl. CFR 13.6.2025). Die Teilstreitkraft (niru) Quds ist dabei die international bekannteste Einheit der Revolutionsgarden. Ihr Schwerpunkt liegt auf Militärberatung, Organisation bzw. Überwachung und Durchführung des Expertisen- und Technologietransfers, worunter auch der Transfer von Raketen fällt, sowie auf nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf allen Ebenen (Posch/LVAk 1.2.2024). Die Quds ist Irans wichtigstes Mittel zur Durchführung unkonventioneller Operationen im Ausland. Sie verfügt über mehr oder weniger enge Verbindungen zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in aller Welt (DIA 2019). Aktive Kampfaufträge und militärische Operationen treten im Auftrag der Quds allerdings etwas zurück. Diese fallen in den Aufgabenbereich der Sondereinheit Saberin der Revolutionsgarden (LVAk 7.2024).Den Revolutionsgarden kommt die Aufgabe zu, die iranische Revolution in die Welt zu exportieren (Shapira/INSS 11.2023; vergleiche CFR 13.6.2025). Die Teilstreitkraft (niru) Quds ist dabei die international bekannteste Einheit der Revolutionsgarden. Ihr Schwerpunkt liegt auf Militärberatung, Organisation bzw. Überwachung und Durchführung des Expertisen- und Technologietransfers, worunter auch der Transfer von Raketen fällt, sowie auf nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf allen Ebenen (Posch/LVAk 1.2.2024). Die Quds ist Irans wichtigstes Mittel zur Durchführung unkonventioneller Operationen im Ausland. Sie verfügt über mehr oder weniger enge Verbindungen zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in aller Welt (DIA 2019). Aktive Kampfaufträge und militärische Operationen treten im Auftrag der Quds allerdings etwas zurück. Diese fallen in den Aufgabenbereich der Sondereinheit Saberin der Revolutionsgarden (LVAk 7.2024).

Es gibt nur wenige Konflikte in der Region in den letzten Jahren, an denen die Revolutionsgarden nicht beteiligt waren oder sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen sie mit (Tagesschau 8.6.2017; vgl. MAITIC 10.4.2025, CFR 13.6.2025) und unterstützen nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen oder das [im Dezember 2024 gestürzte] Regime von Präsident Bashar al-Assad in Syrien (CFR 13.6.2025). Der Angriff der Hamas vom 7. Oktober auf den Süden Israels löste allerdings unter anderem eine Kettenreaktion im Konflikt zwischen Israel und Iran sowie dessen Stellvertretern aus. Die Quds-Kräfte wurden dabei zu den Hauptzielen von israelischen Angriffen und Dutzende ihrer hochrangigen Kommandeure in der gesamten Region wurden durch die israelischen Streitkräfte getötet (AlMon 5.1.2025). Nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 hat ein Großteil der iranischen Truppen Syrien verlassen, einschließlich der Revolutionsgarden (TNA 7.1.2025; vgl. Shafaq 12.5.2025).Es gibt nur wenige Konflikte in der Region in den letzten Jahren, an denen die Revolutionsgarden nicht beteiligt waren oder sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen sie mit (Tagesschau 8.6.2017; vergleiche MAITIC 10.4.2025, CFR 13.6.2025) und unterstützen nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen oder das [im Dezember 2024 gestürzte] Regime von Präsident Bashar al-Assad in Syrien (CFR 13.6.2025). Der Angriff der Hamas vom 7. Oktober auf den Süden Israels löste allerdings unter anderem eine Kettenreaktion im Konflikt zwischen Israel und Iran sowie dessen Stellvertretern aus. Die Quds-Kräfte wurden dabei zu den Hauptzielen von israelischen Angriffen und Dutzende ihrer hochrangigen Kommandeure in der gesamten Region wurden durch die israelischen Streitkräfte getötet (AlMon 5.1.2025). Nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 hat ein Großteil der iranischen Truppen Syrien verlassen, einschließlich der Revolutionsgarden (TNA 7.1.2025; vergleiche Shafaq 12.5.2025).

Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt (AA 15.7.2024). Sie spielen eine dominante Rolle in der iranischen Wirtschaft (FH 2025). Ihre Aktivitäten haben sich vom Wiederaufbau von Infrastruktur in viele andere Branchen ausgedehnt, darunter das Bankwesen, die Schifffahrt, die verarbeitende Industrie und Konsumgüterimporte (CFR 13.6.2025) und die Telekommunikationsbranche (FA 15.8.2024). Dank ihres politischen Einflusses erhalten Unternehmen, die den Revolutionsgarden angehören, vom Staat nicht ausgeschriebene Aufträge und spielen auf diversen Schwarzmärkten eine wichtige Rolle (CFR 13.6.2025). Das Baukonglomerat der Revolutionsgarden Khatam al-Anbiya, auch bekannt unter dem Akronym GHORB (BBC 3.1.2020), ist eines der größten Bauunternehmen in Iran [Anm.: nicht zu verwechseln mit dem Zentralen Hauptquartier Khatam al-Anbiya, der zentralen Koordinationsstelle zwischen den Streitkräften, s. Überkapitel] (FA 15.8.2024). Die Revolutionsgarden kontrollieren die Flug- (WFP 1.2024) und Seehäfen Irans und entscheiden damit, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht (DW 18.2.2016; vgl. RFE/RL 5.6.2018). Wie groß der Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, den die Revolutionsgarden inzwischen kontrollieren, lässt sich nicht sagen, da genaue Statistiken und Daten dazu fehlen (DW 7.3.2023). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens jedoch so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert (IRJ 1.2.2021). Die Revolutionsgarden verfügen über eigene Reichtums- und Machtquellen, während sie gegenüber externen Akteuren nur wenig rechenschaftspflichtig sind (FA 15.8.2024).Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt (AA 15.7.2024). Sie spielen eine dominante Rolle in der iranischen Wirtschaft (FH 2025). Ihre Aktivitäten haben sich vom Wiederaufbau von Infrastruktur in viele andere Branchen ausgedehnt, darunter das Bankwesen, die Schifffahrt, die verarbeitende Industrie und Konsumgüterimporte (CFR 13.6.2025) und die Telekommunikationsbranche (FA 15.8.2024). Dank ihres politischen Einflusses erhalten Unternehmen, die den Revolutionsgarden angehören, vom Staat nicht ausgeschriebene Aufträge und spielen auf diversen Schwarzmärkten eine wichtige Rolle (CFR 13.6.2025). Das Baukonglomerat der Revolutionsgarden Khatam al-Anbiya, auch bekannt unter dem Akronym GHORB (BBC 3.1.2020), ist eines der größten Bauunternehmen in Iran [Anm.: nicht zu verwechseln mit dem Zentralen Hauptquartier Khatam al-Anbiya, der zentralen Koordinationsstelle zwischen den Streitkräften, s. Überkapitel] (FA 15.8.2024). Die Revolutionsgarden kontrollieren die Flug- (WFP 1.2024) und Seehäfen Irans und entscheiden damit, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht (DW 18.2.2016; vergleiche RFE/RL 5.6.2018). Wie groß der Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, den die Revolutionsgarden inzwischen kontrollieren, lässt sich nicht sagen, da genaue Statistiken und Daten dazu fehlen (DW 7.3.2023). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens jedoch so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert (IRJ 1.2.2021). Die Revolutionsgarden verfügen über eigene Reichtums- und Machtquellen, während sie gegenüber externen Akteuren nur wenig rechenschaftspflichtig sind (FA 15.8.2024).

Basij

Die Basij sind laut dem Iran-Experten Saeid Golkar die größte zivile Milizorganisation der Welt (TWI 5.1.2018) und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes (DIA 2019). Sie bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation an der Basis (TWI 5.1.2018). Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB Teheran 11.2021), und sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023; vgl. Golkar 6.2020). Die Basij sind laut dem Iran-Experten Saeid Golkar die größte zivile Milizorganisation der Welt (TWI 5.1.2018) und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes (DIA 2019). Sie bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation an der Basis (TWI 5.1.2018). Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB Teheran 11.2021), und sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023; vergleiche Golkar 6.2020).

Die Basij haben spezialisierte Abteilungen für verschiedene Segmente der iranischen Gesellschaft (DIA 2019; vgl. ABC News 13.10.2022), darunter die Schüler-Basij (Basij-e Danesh-Amouzi), Studenten-Basij (Basij-e Daneshjouyi [auf Englisch: Student Basij Organisation, SBO]) oder die Arbeiter-Basij (Basij-e Kargaran), die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen (USIP 6.10.2010; vgl. Golkar 6.2020). Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten (ABC News 13.10.2022), wobei der Geheimdienst der Revolutionsgarden auf Letzteres zurückgreifen kann (TWI 5.1.2018).Die Basij haben spezialisierte Abteilungen für verschiedene Segmente der iranischen Gesellschaft (DIA 2019; vergleiche ABC News 13.10.2022), darunter die Schüler-Basij (Basij-e Danesh-Amouzi), Studenten-Basij (Basij-e Daneshjouyi [auf Englisch: Student Basij Organisation, SBO]) oder die Arbeiter-Basij (Basij-e Kargaran), die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen (USIP 6.10.2010; vergleiche Golkar 6.2020). Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten (ABC News 13.10.2022), wobei der Geheimdienst der Revolutionsgarden auf Letzteres zurückgreifen kann (TWI 5.1.2018).

Nicht alle Basij-Mitglieder sind an politischen Repressionen beteiligt. Dennoch verfügt die Organisation über mehrere Sicherheits- und Militäreinheiten (TWI 5.1.2018) und das Regime setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij in Zivil für Sicherheitsagenden und zur "Kontrolle bei Massenansammlungen" ein (Kayhan 14.10.2022), d. h. zur gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen, wobei diese Basij-Mitglieder bewaffnet sind. Sie spielten bei der Unterdrückung der Protestaktionen [ab September 2022] eine Schlüsselrolle (DW 7.3.2023). In Teheran wurde während der Proteste 2022-2023 die Basij-Sondereinheit Fatehin eingesetzt (Posch/LVAk 1.2.2024). Sie gilt als die "eigentliche Miliz" der Basij. Mitglieder dieser Freiwilligen-Einheit wurden ab 2015 auch im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt (Posch/LVAk 1.2.2024; vgl. DIA 2019). Jedoch war auch die Studenten-Basij in die gewaltsame Niederschlagung der Proteste an den Universitäten ab September 2022 involviert (NLM 20.4.2023; vgl. IRINTL 22.5.2023). Die an Schulen und akademischen Einrichtungen sichtbar präsenten nachrichtendienstlichen Elemente der Basij legen Personalakten über die politischen Ansichten ihrer Kommilitonen und Lehrer an, verhindern regimekritische Debatten in der Studentenschaft und sind ein wichtiges Element bei der bewaffneten Unterdrückung von Protesten (LVAk 7.2024). Nicht alle Basij-Mitglieder sind an politischen Repressionen beteiligt. Dennoch verfügt die Organisation über mehrere Sicherheits- und Militäreinheiten (TWI 5.1.2018) und das Regime setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij in Zivil für Sicherheitsagenden und zur "Kontrolle bei Massenansammlungen" ein (Kayhan 14.10.2022), d. h. zur gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen, wobei diese Basij-Mitglieder bewaffnet sind. Sie spielten bei der Unterdrückung der Protestaktionen [ab September 2022] eine Schlüsselrolle (DW 7.3.2023). In Teheran wurde während der Proteste 2022-2023 die Basij-Sondereinheit Fatehin eingesetzt (Posch/LVAk 1.2.2024). Sie gilt als die "eigentliche Miliz" der Basij. Mitglieder dieser Freiwilligen-Einheit wurden ab 2015 auch im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt (Posch/LVAk 1.2.2024; vergleiche DIA 2019). Jedoch war auch die Studenten-Basij in die gewaltsame Niederschlagung der Proteste an den Universitäten ab September 2022 involviert (NLM 20.4.2023; vergleiche IRINTL 22.5.2023). Die an Schulen und akademischen Einrichtungen sichtbar präsenten nachrichtendienstlichen Elemente der Basij legen Personalakten über die politischen Ansichten ihrer Kommilitonen und Lehrer an, verhindern regimekritische Debatten in der Studentenschaft und sind ein wichtiges Element bei der bewaffneten Unterdrückung von Protesten (LVAk 7.2024).

Es gibt verschiedene Arten von Basij-Mitgliedern - nämlich reguläre, aktive, Kader- und Spezialmitglieder (Golkar 6.2020; vgl. DIA 2019) - mit zunehmendem Fähigkeits- und Ausbildungsniveau, wobei die genauen Begriffe und Beschreibungen für diese Stufen variieren. Weiters gibt es noch eine Gruppe potenzieller Basij, die zwar keine formalen Mitglieder, aber Unterstützer der Islamischen Revolution sind und sich an Basij-Aktivitäten beteiligen. Während diese Gruppe, wie auch die regulären Basij ehrenamtlich tätig sind, erhalten die aktiven und Spezial-Basij-Mitglieder (DIA 2019), wie auch die Kader-Basij (Golkar 6.2020), neben einer umfangreicheren Ausbildung auch Gehälter. Die Spezial-Basij, die am besten ausgebildeten und erfahrensten Mitglieder, sind mit Vollzeit-Soldaten der Revolutionsgarden vergleichbar (DIA 2019). Sie werden für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise fünf Jahre) für Militärmissionen zu einem fixen Gehalt eingestellt. Unter anderem setzen die Revolutionsgarden Mitglieder der Spezial-Basij in Provinzen wie Kurdistan oder Sistan und Belutschistan ein (Golkar 6.2020). Die meist jungen Basij-Freiwilligen absolvieren dagegen normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen (IRINTL 1.7.2022), wobei alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren müssen (FP 30.1.2023). Es gibt verschiedene Arten von Basij-Mitgliedern - nämlich reguläre, aktive, Kader- und Spezialmitglieder (Golkar 6.2020; vergleiche DIA 2019) - mit zunehmendem Fähigkeits- und Ausbildungsniveau, wobei die genauen Begriffe und Beschreibungen für diese Stufen variieren. Weiters gibt es noch eine Gruppe potenzieller Basij, die zwar keine formalen Mitglieder, aber Unterstützer der Islamischen Revolution sind und sich an Basij-Aktivitäten beteiligen. Während diese Gruppe, wie auch die regulären Basij ehrenamtlich tätig sind, erhalten die aktiven und Spezial-Basij-Mitglieder (DIA 2019), wie auch die Kader-Basij (Golkar 6.2020), neben einer umfangreicheren Ausbildung auch Gehälter. Die Spezial-Basij, die am besten ausgebildeten und erfahrensten Mitglieder, sind mit Vollzeit-Soldaten der Revolutionsgarden vergleichbar (DIA 2019). Sie werden für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise fünf Jahre) für Militärmissionen zu einem fixen Gehalt eingestellt. Unter anderem setzen die Revolutionsgarden Mitglieder der Spezial-Basij in Provinzen wie Kurdistan oder Sistan und Belutschistan ein (Golkar 6.2020). Die meist jungen Basij-Freiwilligen absolvieren dagegen normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen (IRINTL 1.7.2022), wobei alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren müssen (FP 30.1.2023).

Eine Mitgliedschaft bei den Basij gilt als Beweis für die politische und ideologische Zuverlässigkeit, geht mit sozialen Vergünstigungen einher und erleichtert den Eintritt in den aufgeblähten öffentlichen Dienst, dem größten Arbeitgeber des Landes (LVAk 7.2024). In die Basij einzutreten eröffnet vielen jungen Menschen Perspektiven für Bildung und Beruf. Um von einer Mitgliedschaft in vollem Maße zu profitieren und dadurch in den Genuss von Krediten, kürzerem Wehrdienst und besseren Berufsaussichten zu kommen, müssen spezielle Trainingsprogramme absolviert werden, die mindestens sechs Monate dauern (Zamirirad/SWP 19.4.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (13.10.2022): What we know about the Basij, the paramilitary volunteer group cracking down on protesters in Iran, https://www.abc.net.au/news/2022-10-13/what-we-know-about-the-basij-in-iran/101534184, Zugriff 29.3.2023

?        AlMon - Al Monitor (5.1.2025): Iran's Quds Force struggling for relevance 5 years after Soleimani's death, https://www.al-monitor.com/originals/2025/01/irans-quds-force-struggling-relevance-5-years-after-soleimanis-death, Zugriff 6.6.2025

?        BBC - British Broadcasting Corporation (3.1.2020): Profile: Iran's Revolutionary Guards, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-47852262, Zugriff 14.5.2024

?        CFR - Council on Foreign Relations (13.6.2025): The Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC), https://www.cfr.org/backgrounder/irans-revolutionary-guards, Zugriff 30.6.2025

?        DIA - Defense Intelligence Agency (2019): Iran Military Power, https://www.dia.mil/Portals/110/Images/News/Military_Powers_Publications/Iran_Military_Power_LR.pdf, Zugriff 3.4.2024

?        DW - Deutsche Welle (7.3.2023): Was ist Irans Revolutionsgarde?, https://www.dw.com/de/was-ist-irans-revolutionsgarde/a-64453930, Zugriff 28.3.2023

?        DW - Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, https://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 28.3.2023

?        FA - Foreign Affairs (15.8.2024): The Indomitable IRGC, https://www.foreignaffairs.com/iran/indomitable-irgc?utm_medium=newsletters&utm_source=twofa&utm_campaign=China Is in Denial About the War in Ukraine&utm_content=20240816&utm_term=FA This Week - 112017, Zugriff 16.8.2024? FA - Foreign Affairs (15.8.2024): The Indomitable IRGC, https://www.foreignaffairs.com/iran/indomitable-irgc?utm_medium=newsletters&utm_source=twofa&utm_campaign=China römisch eins s in Denial About the War in Ukraine&utm_content=20240816&utm_term=FA This Week - 112017, Zugriff 16.8.2024

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        FP - Foreign Policy (30.1.2023): Conscription Is Not an Excuse for Iran’s Revolutionary Guard, https://foreignpolicy.com/2023/01/30/iran-revolutionary-guard-terrorism-military-conscription/, Zugriff 28.3.2023? FP - Foreign Policy (30.1.2023): Conscription römisch eins s Not an Excuse for Iran’s Revolutionary Guard, https://foreignpolicy.com/2023/01/30/iran-revolutionary-guard-terrorism-military-conscription/, Zugriff 28.3.2023

?        Golkar - Golkar, Saeid (6.2020): Taking Back the Neighborhood: The IRGC Provincial Guard's Mission to Re- Islamize Iran, https://www.researchgate.net/publication/341941328_TAKING_BACK_THE_NEIGHBORHOOD_The_IRGC_Provincial_Guard's_Mission_to_Re-Islamize_Iran, Zugriff 11.4.2025

?        IRINTL - Iran International (22.5.2023): EU Slaps More Sanctions On Iran After G7 Warning, https://www.iranintl.com/en/202305226513, Zugriff 12.12.2023

?        IRINTL - Iran International (1.7.2022): Iran Aims To Set Up Basij Paramilitary Bases In 11,000 Neighborhood, https://www.iranintl.com/en/202201071284, Zugriff 29.3.2023

?        IRJ - Iran Journal (1.2.2021): Aus der Schwäche wuchs ihre Macht, https://iranjournal.org/wirtschaft/geschichte-der-revoltuionsgarde/2, Zugriff 28.3.2023

?        Kayhan - Kayhan Life (14.10.2022): ANALYSIS: Who Are the Men Serving in Iran’s IRGC, Basij, and Police Forces?, https://kayhanlife.com/news/kayhan/analysis-who-are-the-men-serving-in-irans-irgc-basij-and-police-forces/, Zugriff 28.3.2023

?        Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023

?        LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/buch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024

?        MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (10.4.2025): Spotlight on Iran, https://www.terrorism-info.org.il/en/spotlight-on-iran-and-the-shiite-axis-april-2-9-2025/, Zugriff 11.4.2025

?        NLM - New Lines Magazine (20.4.2023): A Shadowy Paramilitary Group Leads the Bloody Crackdown on Iran’s College Campuses, https://newlinesmag.com/argument/a-shadowy-paramilitary-group-leads-the-bloody-crackdown-on-irans-college-campuses/, Zugriff 12.12.2023

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        Posch/LVAk - Posch, Walter, Landesverteidigungsakademie [Österreich] (1.2.2024): Irans Rolle im Nahen Osten, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/ifk_kontext_02_irans_rolle_im_nahen_osten_posch_feb_24_web.pdf, Zugriff 2.4.2024

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.6.2018): Tehran’s Airport Expansion Plans Facing Systematic Delays, https://en.radiofarda.com/a/iran-tehran-airport-capacity-delays/29273260.html, Zugriff 13.5.2024

?        Shafaq - Shafaq News (12.5.2025): Iran–Syria ties after al-Assad: Realignment or retreat?, https://shafaq.com/en/Report/Iran-Syria-ties-after-al-Assad-Realignment-or-retreat, Zugriff 6.6.2025

?        Shapira/INSS - Institute for National Security Studies (Herausgeber), Shapira, Anat (Autor) (11.2023): Putting the Revolutionary Guard on the EU List of Terrorist Organizations, https://www.inss.org.il/wp-content/uploads/2024/02/Adkan26.3_Eng_4.pdf, Zugriff 2.4.2024

?        Tagesschau - Tagesschau (8.6.2017): Krise am Golf: Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-so-viel-macht-haben-5497978.html, Zugriff 28.3.2023

?        TNA - New Arab, The (7.1.2025): Iran pulls most military forces from Syria as regional influence weakens, https://www.newarab.com/news/iran-withdraws-most-military-forces-syria-amid-hts-takeover, Zugriff 11.4.2025

?        TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (5.1.2018): Iran's Coercive Apparatus: Capacity and Desire, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/irans-coercive-apparatus-capacity-and-desire, Zugriff 5.1.2024

?        USIP - United States Institute of Peace [USA] (6.10.2010): The Basij Resistance Force, https://iranprimer.usip.org/resource/basij-resistance-force, Zugriff 29.3.2023

?        WFP - World Food Programme (1.2024): Logistics Capacity Assessment: Iran, Islamic Republic of, https://dlca.logcluster.org/iran-islamic-republic, Zugriff 13.5.2024

?        Zamirirad/SWP - Zamirirad, Azadeh, Stiftung Wissenschaft und Politik (19.4.2023): Iran im Umbruch, https://www.swp-berlin.org/publikation/iran-im-umbruch#fn-d21586e857, Zugriff 5.1.2024

Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste: VAJA/MOIS und IRGC-IO

Letzte Änderung 2026-01-15 21:06

Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation "Rising Lion" ab dem 13.6.2025 haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstrukturen der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen.Anmerkung, Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation "Rising Lion" ab dem 13.6.2025 haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstrukturen der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen.

Iran hat insgesamt 16 nachrichtendienstliche Organisationen (DIA 2019). Die beiden wichtigsten Geheimdienste Irans sind das VAJA/MOIS und der Geheimdienst der Revolutionsgarden (englischsprachiges Akronym: IRGC-IO) [S?zm?n-e Ettel?’?t-e Sep?h-e P?sd?r?n-e Enqel?b-e Esl?m?] (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Weitere Nachrichtendienste sind bei der regulären Armee (Artesh) und der Strafverfolgungsbehörde [FARAJA] angesiedelt (DIA 2019). Wie bei allen militärischen bzw. paramilitärischen Einheiten existiert innerhalb der FARAJA eine Abwehrorganisation oder ein Abschirmdienst, der auf der höchsten Führungsebene angesiedelt ist. Dieser Dienst ist für die Informationssicherheit, die Sicherheit des Personals, der Kommunikationsmittel und den Schutz der Liegenschaften zuständig. Ähnliche Einheiten existieren bei der Armee und den Revolutionsgarden, wobei der Dienst bei Letzteren ein Eigenleben entwickelt hat und als selbstständiger Akteur gilt [englischsprach. Akronym: IRGC-CIO] (LVAk 7.2024).Iran hat insgesamt 16 nachrichtendienstliche Organisationen (DIA 2019). Die beiden wichtigsten Geheimdienste Irans sind das VAJA/MOIS und der Geheimdienst der Revolutionsgarden (englischsprachiges Akronym: IRGC-IO) [S?zm?n-e Ettel?’?t-e Sep?h-e P?sd?r?n-e Enqel?b-e Esl?m?] (USIP 17.2.2023; vergleiche DIA 2019). Weitere Nachrichtendienste sind bei der regulären Armee (Artesh) und der Strafverfolgungsbehörde [FARAJA] angesiedelt (DIA 2019). Wie bei allen militärischen bzw. paramilitärischen Einheiten existiert innerhalb der FARAJA eine Abwehrorganisation oder ein Abschirmdienst, der auf der höchsten Führungsebene angesiedelt ist. Dieser Dienst ist für die Informationssicherheit, die Sicherheit des Personals, der Kommunikationsmittel und den Schutz der Liegenschaften zuständig. Ähnliche Einheiten existieren bei der Armee und den Revolutionsgarden, wobei der Dienst bei Letzteren ein Eigenleben entwickelt hat und als selbstständiger Akteur gilt [englischsprach. Akronym: IRGC-CIO] (LVAk 7.2024).

Der Leiter des VAJA/MOIS hat einen Kabinettsposten inne und ist dem Präsidenten verantwortlich. Der Geheimdienst der Revolutionsgarden fällt dagegen unter die militärische Befehlskette und untersteht direkt dem Obersten Führer (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Die Organisation ist nur nominell und aus historischen Gründen Teil der Revolutionsgarden, in Wirklichkeit ist sie ein eigenständiger Dienst (Chatham 5.5.2023). Die verzweigten Nachrichtendienststrukturen sollen auch dafür sorgen, dass keiner der Dienste zu mächtig wird (DIA 2019).Der Leiter des VAJA/MOIS hat einen Kabinettsposten inne und ist dem Präsidenten verantwortlich. Der Geheimdienst der Revolutionsgarden fällt dagegen unter die militärische Befehlskette und untersteht direkt dem Obersten Führer (USIP 17.2.2023; vergleiche DIA 2019). Die Organisation ist nur nominell und aus historischen Gründen Teil der Revolutionsgarden, in Wirklichkeit ist sie ein eigenständiger Dienst (Chatham 5.5.2023). Die verzweigten Nachrichtendienststrukturen sollen auch dafür sorgen, dass keiner der Dienste zu mächtig wird (DIA 2019).

Das zivile VAJA/MOIS (DIA 2019) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 15.7.2024). Aufgeteilt ist es unter anderem in einen Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, technischen Aufklärungsdienst (AA 15.7.2024; vgl. Ward 2024), Spionageabwehr und Korruptionsbekämpfung (Ward 2024). Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 15.7.2024). Ein ziviles Abwehrelement, das dem VAJA/MOIS untersteht, ist die "Gesamtstaatliche Schutzorganisation" (Sazeman-e Herasat-e Koll-e Keschvar, SHKK). Ihr obliegt der Objektschutz, der Schutz des Personals, der Kommunikation, die Informationssicherheit usw. Das Verantwortungsgebiet der SHKK erstreckt sich über das ganze Land und beinhaltet alle Ministerien, alle staatlichen Firmen, revolutionären Organisationen und Institutionen, Banken, Provinz- und Stadtverwaltungen sowie alle Stellen, die für die Auswahl und Ausbildung von Personal für den öffentlichen Dienst verantwortlich sind. Hauptaufgaben der SHKK sind die Sensibilisierung öffentlich Bediensteter über den möglichen Einfluss ausländischer Agenten und konterrevolutionärer Elemente im In- und Ausland, Beobachtung der Stimmungslage der Bevölkerung, Ausbildung zum Eigenschutz bzw. Abwehrdienst usw. (LVAk 7.2024). Wahrscheinlich übernimmt die SHKK darüber hinaus auch Aufgaben bei der Überprüfung von Kandidaten für Wahlen zu politischen Ämtern (Ward 2024). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreibt die SHKK verschiedene Schutz- oder Abwehrbüros (Daftar-e Herasat) in öffentlichen Einrichtungen. Die SHKK ist omnipräsent und gilt als äußerst effizient. Vor allem aber ist die Organisation in der Öffentlichkeit kaum bekannt und trotz ihres Einflusses und ihrer Bedeutung nahezu unsichtbar (LVAk 7.2024). Sie fungiert als die Augen und Ohren des politischen Systems. Rechtlich ist es der SHKK nicht erlaubt, Personen zu befragen oder festzunehmen. Dennoch gibt es Berichte über Verhöre und Einschüchterungsversuche durch SHKK-Angehörige (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Das zivile VAJA/MOIS (DIA 2019) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 15.7.2024). Aufgeteilt ist es unter anderem in einen Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, technischen Aufklärungsdienst (AA 15.7.2024; vergleiche Ward 2024), Spionageabwehr und Korruptionsbekämpfung (Ward 2024). Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 15.7.2024). Ein ziviles Abwehrelement, das dem VAJA/MOIS untersteht, ist die "Gesamtstaatliche Schutzorganisation" (Sazeman-e Herasat-e Koll-e Keschvar, SHKK). Ihr obliegt der Objektschutz, der Schutz des Personals, der Kommunikation, die Informationssicherheit usw. Das Verantwortungsgebiet der SHKK erstreckt sich über das ganze Land und beinhaltet alle Ministerien, alle staatlichen Firmen, revolutionären Organisationen und Institutionen, Banken, Provinz- und Stadtverwaltungen sowie alle Stellen, die für die Auswahl und Ausbildung von Personal für den öffentlichen Dienst verantwortlich sind. Hauptaufgaben der SHKK sind die Sensibilisierung öffentlich Bediensteter über den möglichen Einfluss ausländischer Agenten und konterrevolutionärer Elemente im In- und Ausland, Beobachtung der Stimmungslage der Bevölkerung, Ausbildung zum Eigenschutz bzw. Abwehrdienst usw. (LVAk 7.2024). Wahrscheinlich übernimmt die SHKK darüber hinaus auch Aufgaben bei der Überprüfung von Kandidaten für Wahlen zu politischen Ämtern (Ward 2024). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreibt die SHKK verschiedene Schutz- oder Abwehrbüros (Daftar-e Herasat) in öffentlichen Einrichtungen. Die SHKK ist omnipräsent und gilt als äußerst effizient. Vor allem aber ist die Organisation in der Öffentlichkeit kaum bekannt und trotz ihres Einflusses und ihrer Bedeutung nahezu unsichtbar (LVAk 7.2024). Sie fungiert als die Augen und Ohren des politischen Systems. Rechtlich ist es der SHKK nicht erlaubt, Personen zu befragen oder festzunehmen. Dennoch gibt es Berichte über Verhöre und Einschüchterungsversuche durch SHKK-Angehörige (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die IRGC-IO wurde auf Grundlage von schon bestehenden nachrichtendienstlichen Einheiten der Revolutionsgarden im Jahr 2009 gegründet (Ward 2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) und ist der wichtigste militärische Nachrichtendienst Irans (DIA 2019). Sie ist auch eine Strafverfolgungsbehörde. Ihre vollständigen Aufgaben und Grenzen sind jedoch weder in der Verfassung noch in Gesetzen klar definiert. In der Praxis ist sie aktiv an der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten beteiligt, die willkürlich als Sicherheitsverbrechen eingestuft werden und von denen viele politisch motiviert sind. Sie konzentriert sich auf mutmaßliche Spione und politische und sicherheitsrelevante Bedrohungen. Die Justiz arbeitet im Bereich der Strafverfolgung eng mit der IRGC-IO zusammen und die IRGC-IO unterhält ein eigenes Netz von formellen und informellen Haftanstalten, die nicht der Zuständigkeit der staatlichen Strafvollzugsbehörde unterliegen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die IRGC-IO wurde auf Grundlage von schon bestehenden nachrichtendienstlichen Einheiten der Revolutionsgarden im Jahr 2009 gegründet (Ward 2024; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) und ist der wichtigste militärische Nachrichtendienst Irans (DIA 2019). Sie ist auch eine Strafverfolgungsbehörde. Ihre vollständigen Aufgaben und Grenzen sind jedoch weder in der Verfassung noch in Gesetzen klar definiert. In der Praxis ist sie aktiv an der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten beteiligt, die willkürlich als Sicherheitsverbrechen eingestuft werden und von denen viele politisch motiviert sind. Sie konzentriert sich auf mutmaßliche Spione und politische und sicherheitsrelevante Bedrohungen. Die Justiz arbeitet im Bereich der Strafverfolgung eng mit der IRGC-IO zusammen und die IRGC-IO unterhält ein eigenes Netz von formellen und informellen Haftanstalten, die nicht der Zuständigkeit der staatlichen Strafvollzugsbehörde unterliegen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Missionen des VAJA/MOIS und der IRGC-IO überlappen sich deutlich (USIP 17.2.2023; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021, DIA 2019), da beide Institutionen umfangreiche Aufgabenbereiche haben (USIP 17.2.2023). Die Hauptaufgabe des VAJA/MOIS wie der IRGC-IO ist es, die Islamische Republik an der Macht zu halten. Die Überwachung von Dissidenten im In- und Ausland und die Unterdrückung organisierter Opposition sind wichtige Aufgabenfelder beider Dienste (USIP 17.2.2023).Die Missionen des VAJA/MOIS und der IRGC-IO überlappen sich deutlich (USIP 17.2.2023; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021, DIA 2019), da beide Institutionen umfangreiche Aufgabenbereiche haben (USIP 17.2.2023). Die Hauptaufgabe des VAJA/MOIS wie der IRGC-IO ist es, die Islamische Republik an der Macht zu halten. Die Überwachung von Dissidenten im In- und Ausland und die Unterdrückung organisierter Opposition sind wichtige Aufgabenfelder beider Dienste (USIP 17.2.2023).

In den letzten zehn Jahren hat Iran dabei auch eine Infrastruktur für weltweite Attentate und Entführungen aufgebaut, die von den Revolutionsgarden, wie auch dem VAJA/MOIS ausgeführt werden. Verschiedene Abteilungen innerhalb der beiden Organisationen sind in denselben Bereichen tätig und verfolgen ähnliche Ziele, was zu einer Dynamik der Zusammenarbeit wie auch Konkurrenz führt (LWJ 6.2.2025). Bei ihren Operationen im westlichen Ausland stützen sich die iranischen Nachrichten- und Geheimdienste auch auf Dritte, wie zum Beispiel Kriminelle (WP 1.12.2022; vgl. Soufan 1.11.2024).In den letzten zehn Jahren hat Iran dabei auch eine Infrastruktur für weltweite Attentate und Entführungen aufgebaut, die von den Revolutionsgarden, wie auch dem VAJA/MOIS ausgeführt werden. Verschiedene Abteilungen innerhalb der beiden Organisationen sind in denselben Bereichen tätig und verfolgen ähnliche Ziele, was zu einer Dynamik der Zusammenarbeit wie auch Konkurrenz führt (LWJ 6.2.2025). Bei ihren Operationen im westlichen Ausland stützen sich die iranischen Nachrichten- und Geheimdienste auch auf Dritte, wie zum Beispiel Kriminelle (WP 1.12.2022; vergleiche Soufan 1.11.2024).

In Österreich sind sowohl das VAJA/MOIS als auch die IRGC-IO aktiv. Die Zuständigkeit orientiert sich grundsätzlich am Aufgabengebiet, wobei das VAJA/MOIS v. a. für iranische Staatsbürger zuständig ist und der Geheimdienst der Revolutionsgarden sowie die Quds-Kräfte beispielsweise für die Hisbollah und Araber (hiermit sind nicht iranische Ahwazi-Araber gemeint, die eher in den Zuständigkeitsbereich des VAJA/MOIS fallen) (Posch 5.7.2024). Laut dem Verfassungsschutz der Bundesrepublik Deutschland ist das VAJA/MOIS z. B. der Hauptakteur iranischer Nachrichtendienstaktivitäten in Deutschland. In seinem Fokus stehen insbesondere iranische Oppositionsgruppen, wobei auch die geheimdienstlich agierenden Quds-Kräfte in Deutschland aktiv sind (BMI-D 10.6.2025). In Wien befindet sich eine der größten Botschaften der Islamischen Republik Iran in Europa, die Nachrichtendienstoffiziere mit diplomatischen Posten tarnt. Sie ist eine Schaltstelle iranischer Geheimdienstaktivitäten in Europa (BMI/DSN 26.5.2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        BMI/DSN - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (26.5.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.dsn.gv.at/501/files/VSB/205_2025_VSB_2024_V20250528_Web_BF.pdf, Zugriff 6.6.2025

?        BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.6.2025

?        Chatham - Chatham House (5.5.2023): The Mahsa Jina Amini case: security and ethnic dimensions, https://kalam.chathamhouse.org/articles/the-mahsa-jina-amini-case-security-and-ethnic-dimensions/, Zugriff 5.1.2024

?        DIA - Defense Intelligence Agency (2019): Iran Military Power, https://www.dia.mil/Portals/110/Images/News/Military_Powers_Publications/Iran_Military_Power_LR.pdf, Zugriff 3.4.2024

?        Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023

?        LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/buch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024

?        LWJ - Long War Journal (6.2.2025): Analysis: Unpacking Iran’s counterintelligence apparatus, https://www.longwarjournal.org/archives/2025/02/analysis-unpacking-irans-counterintelligence-apparatus.php, Zugriff 6.6.2025

?        Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch

?        Soufan - Soufan Center, The (1.11.2024): Hidden Warfare: Iran's Growing Dependence on Criminal Networks, https://mailchi.mp/thesoufancenter/hidden-warfare-irans-growing-dependence-on-criminal-networks?e=af98ccc3ac, Zugriff 6.6.2025

?        USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.2.2023): Explainer: How Iran's Intelligence Agencies Work, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/feb/17/explainer-how-iran’s-intelligence-agencies-work, Zugriff 27.3.2023

?        Ward - Ward, Steven R. (2024): Iran's Ministry of Intelligence. A Concise History. Washington, D.C.: Georgetown University Press.

?        WP - Washington Post, The (1.12.2022): Rise in Iranian assassination, kidnapping plots alarms Western officials, https://www.washingtonpost.com/world/2022/12/01/iran-kidnapping-assassination-plots/, Zugriff 12.1.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation "Rising Lion" ab dem 13.6.2025 haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstrukturen der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen.Anmerkung, Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation "Rising Lion" ab dem 13.6.2025 haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstrukturen der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen.

Das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie sind die wichtigsten Regulierungsbehörden für Internetinhalte und -systeme und üben eine umfassende Kontrolle über den in das Land ein- und ausgehenden Internetverkehr aus. Das Büro des Obersten Führers, zu dem auch der Hohe Rat für den Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]) gehört, ist für die Regulierung von Inhalten und Systemen zuständig (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulierungsbehörde des Landes (FES 6.2024). Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen (DlF 26.9.2022; vgl. RSF o.D.a). Ihm untersteht das Nationale Zentrum für den Cyberspace (NCC) (OFAC 12.1.2018), das die gesamten Cyberaktivitäten Irans koordiniert, d. h. relevante Informationen wie auch politische Richtlinien sammelt und verbreitet und die Umsetzung von Richtlinien und Gesetzen überwacht (INSS 1.2024). Das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie sind die wichtigsten Regulierungsbehörden für Internetinhalte und -systeme und üben eine umfassende Kontrolle über den in das Land ein- und ausgehenden Internetverkehr aus. Das Büro des Obersten Führers, zu dem auch der Hohe Rat für den Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]) gehört, ist für die Regulierung von Inhalten und Systemen zuständig (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulierungsbehörde des Landes (FES 6.2024). Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen (DlF 26.9.2022; vergleiche RSF o.D.a). Ihm untersteht das Nationale Zentrum für den Cyberspace (NCC) (OFAC 12.1.2018), das die gesamten Cyberaktivitäten Irans koordiniert, d. h. relevante Informationen wie auch politische Richtlinien sammelt und verbreitet und die Umsetzung von Richtlinien und Gesetzen überwacht (INSS 1.2024).

Es besteht ein "Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites" (OFPRA 24.12.2024; vgl. INSS 1.2024). Gemeinsam mit der FATA (Pol?s-e Faz?-ye Toul?d va Tab?dol-e Ettel?’?t - Farsi-sprachiges Synonym für "Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch", (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) dient dieses Gremium als Cyberpolizei, die Onlineaktivitäten sowohl zum Zweck der politischen Repression als auch im Kampf gegen Cyberkriminalität überwacht (INSS 1.2024). Die FATA beschäftigt sich beispielsweise mit Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet (AA 15.7.2024). Unter anderem überwacht sie beispielsweise die Inhalte von als apolitisch wahrgenommenen Influencerinnen (Medium 18.2.2019) und Onlineshop-Besitzerinnen in den sozialen Medien bezüglich der Einhaltung der Hijab-Pflicht (FR24 6.3.2024). Die Ausforschung von Verkäufern von Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zu den Aufgaben der FATA (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Es besteht ein "Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites" (OFPRA 24.12.2024; vergleiche INSS 1.2024). Gemeinsam mit der FATA (Pol?s-e Faz?-ye Toul?d va Tab?dol-e Ettel?’?t - Farsi-sprachiges Synonym für "Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch", (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) dient dieses Gremium als Cyberpolizei, die Onlineaktivitäten sowohl zum Zweck der politischen Repression als auch im Kampf gegen Cyberkriminalität überwacht (INSS 1.2024). Die FATA beschäftigt sich beispielsweise mit Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet (AA 15.7.2024). Unter anderem überwacht sie beispielsweise die Inhalte von als apolitisch wahrgenommenen Influencerinnen (Medium 18.2.2019) und Onlineshop-Besitzerinnen in den sozialen Medien bezüglich der Einhaltung der Hijab-Pflicht (FR24 6.3.2024). Die Ausforschung von Verkäufern von Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zu den Aufgaben der FATA (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Darüber hinaus bestehen verschiedene Einheiten und Organisationen, welche die iranische Infrastruktur schützen sollen sowie auch [offensive] Cyber-Operationen durchführen. Die Revolutionsgarden sind hierbei ein dominanter Akteur, allerdings übernimmt auch das seit Langem aktive VAJA/MOIS Aufgaben in diesem Bereich (INSS 1.2024). In Hinblick auf die Überwachung der inländischen Opposition ist beispielsweise bekannt, dass das VAJA/MOIS schon 2007 mittels Malware versucht hat, die Aktivitäten von Dissidenten zu stören (Ward 2024).

Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter aus (INSS 1.2024, Ward 2024, Medium 18.2.2019). Nach eigenen Angaben beschäftigt die FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen (Medium 18.2.2019; vgl. Landinfo 9.11.2022). Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele starten, darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland (INSS 1.2024). Das VAJA/MOIS hat im Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) beispielsweise auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Operationen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die vermutlich mit dem VAJA/MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die "advanced persistent threats" (APTs) APT33 ("Refined Kitten") oder APT39 ("Remix Kitten") (Ward 2024).Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter aus (INSS 1.2024, Ward 2024, Medium 18.2.2019). Nach eigenen Angaben beschäftigt die FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen (Medium 18.2.2019; vergleiche Landinfo 9.11.2022). Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele starten, darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland (INSS 1.2024). Das VAJA/MOIS hat im Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) beispielsweise auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Operationen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die vermutlich mit dem VAJA/MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die "advanced persistent threats" (APTs) APT33 ("Refined Kitten") oder APT39 ("Remix Kitten") (Ward 2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        DlF - Deutschlandfunk (26.9.2022): Wie wir die Internetzensur umgehen, https://www.deutschlandfunk.de/iran-internetsperre-umgehen-faq-100.html, Zugriff 28.3.2023

?        FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (6.2024): The Internet in the Women, Life, Freedom Era, https://library.fes.de/pdf-files/international/21296.pdf, Zugriff 15.1.2025

?        FR24 - France 24 (6.3.2024): Iran cyber police target 'un-Islamic' stores on Instagram, https://observers.france24.com/en/middle-east/20240306-iran-cyber-police-target-un-islamic-stores-on-instagram, Zugriff 14.8.2024

?        INSS - Institute for National Security Studies (1.2024): The Iranian Cyber Threat, https://www.inss.org.il/wp-content/uploads/2024/02/Memo230_IranianCyberThreat_ENG_digital.pdf, Zugriff 17.6.2025

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-09112022.pdf, Zugriff 23.3.2023

?        Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023

?        Medium - Medium (18.2.2019): Iran’s Cyber Police — ‘Society-Based Policing’ and the Rise of Peer Surveillance, https://medium.com/filterwatch/irans-cyber-police-society-based-policing-and-the-rise-of-peer-surveillance-6f0bb3744893, Zugriff 11.7.2023 [Login erforderlich]

?        OFAC - Office of Foreign Assets Control [USA] (12.1.2018): Treasury Sanctions Individuals and Entities for Human Rights Abuses and Censorship in Iran, and Support to Sanctioned Weapons Proliferators, https://home.treasury.gov/news/press-releases/sm0250, Zugriff 17.6.2025

?        OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (24.12.2024): Iran : Les médias d’opposition, 1980-2024, https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2412_irn_medias_opposition_153593_web.pdf, Zugriff 17.6.2025

?        RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.a): Hoher Rat für den Cyberspace, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aktivitaeten/feinde-des-internets/hoher-rat-fuer-den-cyberspace, Zugriff 28.3.2023

?        Ward - Ward, Steven R. (2024): Iran's Ministry of Intelligence. A Concise History. Washington, D.C.: Georgetown University Press.

Reguläre Armee (Artesh)

Letzte Änderung 2026-01-15 21:06

Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation "Rising Lion" ab dem 13.6.2025 haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstrukturen der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen.Anmerkung, Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation "Rising Lion" ab dem 13.6.2025 haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstrukturen der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen.

Das reguläre Militär (Artesh) (LVAk 7.2024) wird in erster Linie entlang der iranischen Grenzen eingesetzt, um Invasionstruppen abzuwehren (CRS 30.12.2024; vgl. AA 15.7.2024) und erfüllt Aufgaben der Gebäudesicherung (AA 15.7.2024). Die Armee verfügt (wie die Revolutionsgarden) über Land-, Luft- und Seestreitkräfte (CRS 30.12.2024; vgl. DIA 2019).Das reguläre Militär (Artesh) (LVAk 7.2024) wird in erster Linie entlang der iranischen Grenzen eingesetzt, um Invasionstruppen abzuwehren (CRS 30.12.2024; vergleiche AA 15.7.2024) und erfüllt Aufgaben der Gebäudesicherung (AA 15.7.2024). Die Armee verfügt (wie die Revolutionsgarden) über Land-, Luft- und Seestreitkräfte (CRS 30.12.2024; vergleiche DIA 2019).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        CRS - Congressional Research Service [USA] (30.12.2024): Iran: Background and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/R47321.pdf, Zugriff 9.4.2025

?        DIA - Defense Intelligence Agency (2019): Iran Military Power, https://www.dia.mil/Portals/110/Images/News/Military_Powers_Publications/Iran_Military_Power_LR.pdf, Zugriff 3.4.2024

?        LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/buch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).

Folter wird besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw. wie bei den Teilnehmenden an den Protesten 2022 systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken. Dies betrifft nicht registrierte, aber auch "offizielle" Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024). Folter und Misshandlungen begannen nach Angaben von betroffenen Teilnehmern an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des MOIS oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024).

Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025).Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vergleiche AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vergleiche AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vergleiche AI 29.4.2025).

Es wird unter anderem auch von Personen berichtet, die aus politischen Gründen willkürlich in psychiatrischen Einrichtungen festgehalten wurden und dort Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren, unter anderem durch die Zwangsverabreichung von Medikamenten (AI 29.4.2025). Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen. Es gibt zudem Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (AA 15.7.2024).

Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025). Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 29.4.2025).

Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vgl. KHRN 16.1.2025, OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, IRWIRE 28.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024). Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vergleiche KHRN 16.1.2025, OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, IRWIRE 28.10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025? AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024 aus 2025,, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.2024): Länderkurzinformation Iran: Die Todesstrafe in der Islamischen Republik, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-iran-12-24.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 30.1.2025

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025

?        IRINTL - Iran International (12.9.2024): Amputations in Iran hit record high, stoking international criticism, https://www.iranintl.com/en/202412080939, Zugriff 29.1.2025

?        IRINTL - Iran International (14.1.2023): Iranian Politician Defends Death By Stoning ‘As Good Islamic Law’, https://www.iranintl.com/en/202301144423, Zugriff 30.1.2025

?        IRWIRE - IranWire (2.12.2024): Iranian Woman Released After Flogging for Confronting Harasser, https://iranwire.com/en/women/136672-iranian-woman-released-after-flogging-for-confronting-harasser/, Zugriff 29.1.2025

?        IRWIRE - IranWire (28.10.2024): Iranian Civil Rights Activist Flogged in Prison, https://iranwire.com/en/prisoners/135484-iranian-civil-rights-activist-flogged-in-prison/, Zugriff 29.1.2025

?        IRWIRE - IranWire (17.2.2023): Death is My Business: A Look at the Death of Citizens in the Custody of the Islamic Republic, https://iranwire.com/en/politics/113911-death-is-my-business-a-look-at-the-death-of-citizens-in-the-custody-of-the-islamic-republic/, Zugriff 22.3.2023

?        KHRN - Kurdistan Human Rights Network (16.1.2025): Kurdistan Human Rights Network’s Annual Report – 2024, https://kurdistanhumanrights.org/en/publications/annual-report/2025/01/16/kurdistan-human-rights-networks-annual-report-2024, Zugriff 29.1.2025

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (10.4.2025): Iran: UN experts call for immediate halt to imminent amputation sentences for theft, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2025/04/iran-un-experts-call-immediate-halt-imminent-amputation-sentences-theft, Zugriff 22.5.2025

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.2.2024): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran* , **, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105262/g2401259.pdf, Zugriff 8.3.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

Korruption

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Transparency International führt Iran in seinem Korruptionswahrnehmungsindex von 2024 mit 23 (von 100) Punkten (0="highly corrupt", 100="very clean") auf Platz 151 von 180 untersuchten Ländern [2023: Platz 149 von 180] (TI 11.2.2025). Es gibt zahlreiche Berichte zu Korruption durch staatliche Stellen (USDOS 23.4.2024). Korruption ist nach wie vor auf allen Ebenen der Bürokratie weit verbreitet, obwohl die Behörden regelmäßig dazu aufrufen, das Problem zu bekämpfen (FH 2025). Sie ist auch innerhalb der politischen Elite ausgedehnt. Angehörige der politischen Elite werden selten strafrechtlich verfolgt, und wenn, dann vor allem aufgrund politischer Rivalitäten (BS 19.3.2024). Auch ist Nepotismus oder Vetternwirtschaft ein bedeutsamer Faktor im iranischen politischen System [Anm.: Dies ist nicht mit Korruption gleichzusetzen, begünstigt sie allerdings u. U.]. In vielen Ländern, insbesondere in autoritären und patrimonialen Staaten, werden formelle Regierungsstrukturen durch informelle soziale Beziehungen untermauert, die den Zugang zu Macht- und Einflusspositionen bestimmen. Iran bildet hier keine Ausnahme. Familienbande, revolutionäre Verdienste und eine klerikale Abstammung sind wichtige Eintrittskarten für den iranischen Regierungsapparat und die damit verbundenen Privilegien (Clingendael 19.12.2024).

Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter bei entsprechender Gegenleistung teils zu einem Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024). Es wird sowohl von "großer" Korruption durch hochrangige Vertreter der Sicherheits- und Strafvollzugsbehörden berichtet (FP 28.2.2023; vgl. IRWIRE 4.6.2021) als auch von der Zahlung von Bestechungsgeldern ("Teegeld") an Polizeibeamte, beispielsweise zur Vermeidung von Strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen oder Drogenbesitzes. Manchmal werden auch Mitglieder der Revolutionsgarden und Basij oder Richter bestochen, um Strafen wegen schwerwiegenderer Taten zu verhindern, oder um Gerichtsprozesse zu beeinflussen. Umgekehrt zahlen auch Einbruchsopfer manchmal Bestechungsgelder an Polizisten, um die "Chancen auf die Fassung des Diebes zu erhöhen" (IRWIRE 28.4.2021). Die Bestechung von Militärangehörigen, Polizeibeamten und anderen Mitgliedern der Strafvollzugsbehörden in Iran wurde als "systemisch" bezeichnet. Begünstigende Faktoren sind unter anderem die Anwerbung von Personen mit Vorstrafen als Polizeibeamte. Auch Ungleichheiten und Lohndiskriminierung spielen eine Rolle, ebenso wie das Fehlen einer angemessenen Aufsicht durch verantwortliche Beamte. Die Polizei leidet zudem an "ineffizienter Organisation" (IRWIRE 6.9.2021).Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter bei entsprechender Gegenleistung teils zu einem Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024). Es wird sowohl von "großer" Korruption durch hochrangige Vertreter der Sicherheits- und Strafvollzugsbehörden berichtet (FP 28.2.2023; vergleiche IRWIRE 4.6.2021) als auch von der Zahlung von Bestechungsgeldern ("Teegeld") an Polizeibeamte, beispielsweise zur Vermeidung von Strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen oder Drogenbesitzes. Manchmal werden auch Mitglieder der Revolutionsgarden und Basij oder Richter bestochen, um Strafen wegen schwerwiegenderer Taten zu verhindern, oder um Gerichtsprozesse zu beeinflussen. Umgekehrt zahlen auch Einbruchsopfer manchmal Bestechungsgelder an Polizisten, um die "Chancen auf die Fassung des Diebes zu erhöhen" (IRWIRE 28.4.2021). Die Bestechung von Militärangehörigen, Polizeibeamten und anderen Mitgliedern der Strafvollzugsbehörden in Iran wurde als "systemisch" bezeichnet. Begünstigende Faktoren sind unter anderem die Anwerbung von Personen mit Vorstrafen als Polizeibeamte. Auch Ungleichheiten und Lohndiskriminierung spielen eine Rolle, ebenso wie das Fehlen einer angemessenen Aufsicht durch verantwortliche Beamte. Die Polizei leidet zudem an "ineffizienter Organisation" (IRWIRE 6.9.2021).

1979 leitete die Islamische Republik eine wirtschaftliche Umstrukturierung ein, um die Interessen der Armen zu schützen. Dazu gehörten die Zentralisierung und Verstaatlichung von Banken und Industrien, die sich zuvor in Privatbesitz befanden, sowie die Einrichtung von "Wohltätigkeitsstiftungen", die Investitionen verwalten und Ressourcen zum Nutzen der Gesellschaft verteilen sollten. Dieses System erwies sich jedoch als sehr anfällig für Korruption (BS 19.3.2024). Die Wohltätigkeitsstiftungen oder Bonyads leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der wirtschaftlichen Leistung des Landes. Sie erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisationen bezichtigen die Bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten Organisationen von Personen, die der Regierung nahestehen, wie z. B. Angehörige des Militärs oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekommunikation, Bergbau und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen, Rohstoffen und Waffen (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementiert dies nur willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder politische Opponenten vorgebracht (USDOS 23.4.2024). Es gibt institutionelle Vorkehrungen zur Bekämpfung der Korruption, deren Wirksamkeit und Umsetzung jedoch kritisiert werden. Irans Oberster Rechnungshof (Divân-e Mohâsebât-e Keshvar, SAC), der formell vom Parlament überwacht wird, ist für die Prüfung der Staatsausgaben zuständig. Es wurden Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit und Wirksamkeit geäußert, da er de facto unter der Aufsicht der Justiz arbeitet, die von politischen und religiösen Behörden beeinflusst wird. So ist es dem SAC beispielsweise nicht gestattet, die Finanzen der Revolutionsgarden zu prüfen, von denen man annimmt, dass sie den größten Teil der Korruption im Lande verursacht hat (BS 19.3.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024

?        Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (19.12.2024): Nepotism in the Islamic Republic of Iran, https://www.clingendael.org/publication/nepotism-islamic-republic-iran, Zugriff 22.5.2025

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        FP - Foreign Policy (28.2.2023): Corruption Is the Iranian Regime’s Achilles’ Heel, https://foreignpolicy.com/2023/02/28/iran-protests-corruption-khamenei-wealth-ghalibaf-soleimani/, Zugriff 28.3.2023? FP - Foreign Policy (28.2.2023): Corruption römisch eins s the Iranian Regime’s Achilles’ Heel, https://foreignpolicy.com/2023/02/28/iran-protests-corruption-khamenei-wealth-ghalibaf-soleimani/, Zugriff 28.3.2023

?        IRWIRE - IranWire (6.9.2021): Iranian Police Study: Shame Officers Who Take Bribes on TV, https://iranwire.com/en/features/70288/, Zugriff 28.3.2023

?        IRWIRE - IranWire (4.6.2021): Official Report: Iran’s Military is Riddled with Corruption, https://iranwire.com/en/features/69671/, Zugriff 28.3.2023

?        IRWIRE - IranWire (28.4.2021): "Tea Money" for Contracts: New Study Lifts Lid on Iran's Bribery Culture, https://iranwire.com/en/features/69432/, Zugriff 28.3.2023

?        TI - Transparency International (11.2.2025): Corruption Perceptions Index - Iran, https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/irn, Zugriff 22.5.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassen, werden im Allgemeinen vom Staat unterdrückt (FH 2025). Die Regierung schränkt die Tätigkeit derartiger lokaler oder internationaler Organisationen ein und arbeitet nicht mit ihnen zusammen. Sie schränkt die Arbeit einheimischer Aktivisten ein und reagiert auf deren Anfragen und Berichte häufig mit Schikanen, Verhaftungen, Online-Hacking und der Überwachung einzelner Aktivisten und der Arbeitsstätten von Organisationen (USDOS 23.4.2024). Politische Dissidenten und Verfechter von Menschen- und Arbeitnehmerrechten sind weiterhin willkürlichen Urteilen ausgesetzt, und der Einfluss des Sicherheitsapparats auf die Gerichte hat Berichten zufolge in den letzten Jahren zugenommen (FH 2025). Aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist damit nicht möglich, wird von den Sicherheitskräften verfolgt und unter Vorwänden von der Justiz mit Strafen belegt. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, etwa in Form von Straftatbeständen wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit". Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen (AA 15.7.2024). Laut Gesetz müssen sich NGOs beim Innenministerium registrieren und um eine Genehmigung ansuchen, um ausländische Subventionen zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Ein Rückgriff auf ausländische Gelder kann Strafverfolgung wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe nach sich ziehen (AA 15.7.2024).

Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätzen, insbesondere in der unruhigen Kurdenregion. Nach Angaben eines Aktivisten wird befürchtet, dass das Regime die Situation für ein Vorgehen gegen Aktivisten ausnutzen könnte. Eine Anzahl an Personen wurde von den Behörden einbestellt und entweder verhaftet, oder vor einer Äußerung jeglicher Form des Dissenses gewarnt (REU 26.6.2025b).

Menschenrechtsorganisationen sind nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen (ÖB Teheran 11.2021). Die Behörden gehen routinemäßig gegen Menschenrechtsverteidiger vor, hindern sie daran, das Land zu verlassen, bedrohen sie oder nehmen sie willkürlich fest. Regierungsbeamte schikanieren und verhaften manchmal auch Familienmitglieder von Menschenrechtsaktivisten. Gerichte setzen routinemäßig Urteile gegen Menschenrechtsaktivisten zur Bewährung aus, sodass die Behörden jederzeit willkürlich Personen aufgrund früherer Anschuldigungen festnehmen oder inhaftieren können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Arbeitnehmerrechtsaktivisten und andere Aktivisten der Zivilgesellschaft befinden sich hinter Gittern (HRW 16.1.2025).

NGOs können nur in bestimmten Bereichen (etwa Drogenbekämpfung und Flüchtlingsbetreuung) arbeiten, in anderen Bereichen (Frauenrechte, LGBT-Rechte, seit 2018 auch Umweltschutz) sind NGOs oft nicht registriert und unter der Gefahr der Verfolgung tätig (ÖB Teheran 11.2021). In den letzten Jahren wurde auch hart gegen Gruppen vorgegangen, die sich auf [zuvor] "unpolitische" Themen konzentrieren (FH 2025). Beispielsweise wurde von der Schließung mehrerer NGOs, die karitative Arbeit verrichteten, berichtet, wobei sich darunter auch NGOs zur Unterstützung von Frauen befanden (IRINTL 30.4.2024).

Die Bemühungen der iranischen Behörden, kritische Stimmen zu unterdrücken und ziviles Engagement einzuschränken, reichen über die Landesgrenzen hinaus und betreffen iranische Gemeinschaften weltweit. Durch Repressionsmuster und Kontrollmechanismen in anderen Ländern haben sie die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit der Diaspora wirksam eingeschränkt und in extremen Fällen die Ermordung von Iranern im Ausland orchestriert (UNHRC 12.3.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Bemühungen der iranischen Behörden, kritische Stimmen zu unterdrücken und ziviles Engagement einzuschränken, reichen über die Landesgrenzen hinaus und betreffen iranische Gemeinschaften weltweit. Durch Repressionsmuster und Kontrollmechanismen in anderen Ländern haben sie die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit der Diaspora wirksam eingeschränkt und in extremen Fällen die Ermordung von Iranern im Ausland orchestriert (UNHRC 12.3.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Historisch gesehen war die finanzielle Unterstützung von Kritikern der Islamischen Republik durch die US-Regierung eine Quelle von Spannungen zwischen Teheran und Washington, wobei Iran den USA häufig vorwarf, mit solchen Maßnahmen einen Regimewechsel anzustreben. Anfang 2025 hat die US-Regierung von Präsident Donald Trump Gelder für Dutzende von Organisationen, die sich die Förderung von Menschenrechten und Demokratie in Iran zum Ziel gesetzt haben, vorläufig eingefroren. Während dies Auswirkungen auf die Arbeit der Menschenrechtsgruppen und Dissidenten hat, wurde der Schritt von regimenahen iranischen Medien begrüßt (Amwaj 3.2.2025).

Anmerkung: Zur Behandlung von Aktivisten bei einer Rückkehr nach Iran sowie zu transnationaler Verfolgung s. auch das Kapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr. Dem Kapitel sind auch Informationen zur Behandlung von in Iran lebenden Familienmitgliedern exiliranischer Aktivisten zu entnehmen.

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        Amwaj - Amwaj Media (3.2.2025): Iranian media rejoice as US funding freeze jolts exiled dissidents, https://amwaj.media/en/media-monitor/iranian-media-rejoice-as-us-funding-freeze-jolts-exiled-dissidents, Zugriff 22.5.2025

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025

?        IRINTL - Iran International (30.4.2024): Iran's Government Continues Crackdown On Charity NGOs, https://www.iranintl.com/en/202404307452, Zugriff 22.5.2025

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        REU - Reuters (26.6.2025b): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf, Zugriff 17.3.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

Wehrdienst

Letzte Änderung 2025-07-17 12:29

Der Wehrdienst ist verpflichtend und gilt für alle Männer zwischen 18 und ca. 40 Jahren (DFAT 24.7.2023; vgl. CIA 14.5.2025). Die Länge betrug bis zum Oktober 2023 18 bis 24 Monate, inzwischen wurde sie auf mindestens 14 und höchstens 21 Monate verkürzt (AA 15.7.2024; vgl. e-estekhdam o.D.). Die geänderten Dienstzeiten gelten für alle Wehrpflichtigen und werden auf der Grundlage des spezifischen Dienstortes und der Art der zugewiesenen Aufgaben festgelegt (IRNA 22.10.2023). Es gibt keinen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen (DFAT 24.7.2023).Der Wehrdienst ist verpflichtend und gilt für alle Männer zwischen 18 und ca. 40 Jahren (DFAT 24.7.2023; vergleiche CIA 14.5.2025). Die Länge betrug bis zum Oktober 2023 18 bis 24 Monate, inzwischen wurde sie auf mindestens 14 und höchstens 21 Monate verkürzt (AA 15.7.2024; vergleiche e-estekhdam o.D.). Die geänderten Dienstzeiten gelten für alle Wehrpflichtigen und werden auf der Grundlage des spezifischen Dienstortes und der Art der zugewiesenen Aufgaben festgelegt (IRNA 22.10.2023). Es gibt keinen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen (DFAT 24.7.2023).

Es gibt Befreiungen vom Wehrdienst aus unterschiedlichen Gründen, darunter z. B. wegen gesundheitlicher Probleme oder u. U. der Stellung als einziger Sohn, sowie auch zeitweise Befreiungen zur Erlangung einer höheren Ausbildung (Amwaj 26.2.2025, TABNAK 13.8.2024). Transgender, homosexuelle und bisexuelle Männer können aus medizinischen Gründen freigestellt werden, wenn ihre sexuelle Orientierung oder Identität als medizinischer Zustand eingestuft wird. In den Befreiungskarten wird der Artikel und der entsprechende Abschnitt, unter dem die Befreiung laut Militärgesetz gewährt wird, aufgeführt. Der Eintrag in den Befreiungskarten setzt die betroffenen Personen damit einem erhöhten Risiko körperlicher Misshandlung und Diskriminierung im Alltag aus (MBZ 9.2023; vgl. DFAT 24.7.2023).Es gibt Befreiungen vom Wehrdienst aus unterschiedlichen Gründen, darunter z. B. wegen gesundheitlicher Probleme oder u. U. der Stellung als einziger Sohn, sowie auch zeitweise Befreiungen zur Erlangung einer höheren Ausbildung (Amwaj 26.2.2025, TABNAK 13.8.2024). Transgender, homosexuelle und bisexuelle Männer können aus medizinischen Gründen freigestellt werden, wenn ihre sexuelle Orientierung oder Identität als medizinischer Zustand eingestuft wird. In den Befreiungskarten wird der Artikel und der entsprechende Abschnitt, unter dem die Befreiung laut Militärgesetz gewährt wird, aufgeführt. Der Eintrag in den Befreiungskarten setzt die betroffenen Personen damit einem erhöhten Risiko körperlicher Misshandlung und Diskriminierung im Alltag aus (MBZ 9.2023; vergleiche DFAT 24.7.2023).

Eine Befreiung vom Wehrdienst konnte bis 2019 erkauft werden. Im Januar 2022 wurde eine kostenpflichtige Freistellungsregelung angekündigt, die jedoch nach einer öffentlichen Gegenreaktion schnell wieder zurückgezogen wurde (DFAT 24.7.2023). Auch der Budgetentwurf für das Jahr 2025/2026 sieht keine entsprechende Regelung vor (Namnak 17.11.2024), ein Freikauf vom Wehrdienst ist nicht möglich (e-estekhdam o.D.). In der Vergangenheit konnte man Geldstrafen für das Fernbleiben vom Dienst zahlen, was es wohlhabenden Menschen ermöglichte, sich dem Dienst zu entziehen. Jetzt versuchen wohlhabende Iraner mitunter, sich durch Migration der Einberufung zu entziehen, oder durch die Bezahlung eines Bestechungsgelds (DFAT 24.7.2023).Eine Befreiung vom Wehrdienst konnte bis 2019 erkauft werden. Im Januar 2022 wurde eine kostenpflichtige Freistellungsregelung angekündigt, die jedoch nach einer öffentlichen Gegenreaktion schnell wieder zurückgezogen wurde (DFAT 24.7.2023). Auch der Budgetentwurf für das Jahr 2025 aus 2026, sieht keine entsprechende Regelung vor (Namnak 17.11.2024), ein Freikauf vom Wehrdienst ist nicht möglich (e-estekhdam o.D.). In der Vergangenheit konnte man Geldstrafen für das Fernbleiben vom Dienst zahlen, was es wohlhabenden Menschen ermöglichte, sich dem Dienst zu entziehen. Jetzt versuchen wohlhabende Iraner mitunter, sich durch Migration der Einberufung zu entziehen, oder durch die Bezahlung eines Bestechungsgelds (DFAT 24.7.2023).

Laut vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums besteht für Auslandsiraner die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen (MBZ 9.2023). Gemäß der Website des iranischen Generalkonsulats in München wurde dazu allerdings bislang keine Durchführungsbestimmung erlassen (Generalkonsulat München o.D.), während das Generalkonsulat in Frankfurt angibt, dass ein Freikauf vom Wehrdienst verboten sei (Generalkonsulat Frankfurt o.D.). Kurzbesuche von Auslandsiranern, welche die Dauer von drei Monaten unterschreiten, sind in Iran unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ohne sofort zum Militärdienst eingezogen zu werden (MBZ 9.2023; vgl. DFAT 24.7.2023, Generalkonsulat Frankfurt o.D.).Laut vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums besteht für Auslandsiraner die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen (MBZ 9.2023). Gemäß der Website des iranischen Generalkonsulats in München wurde dazu allerdings bislang keine Durchführungsbestimmung erlassen (Generalkonsulat München o.D.), während das Generalkonsulat in Frankfurt angibt, dass ein Freikauf vom Wehrdienst verboten sei (Generalkonsulat Frankfurt o.D.). Kurzbesuche von Auslandsiranern, welche die Dauer von drei Monaten unterschreiten, sind in Iran unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ohne sofort zum Militärdienst eingezogen zu werden (MBZ 9.2023; vergleiche DFAT 24.7.2023, Generalkonsulat Frankfurt o.D.).

Wehrpflichtige werden nicht individuell per Brief einberufen, sondern müssen sich selbst bei den Militärbehörden melden. Die Einberufung zum Dienst erfolgt mit Vollendung des 18. Lebensjahres und ist eine bekannte gesetzliche Verpflichtung. Der Einzelne ist verpflichtet, sich unaufgefordert bei seiner örtlichen Einberufungsstelle zum Dienst zu melden (SFH 17.5.2022), bzw. innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Einberufung (TABNAK 13.8.2024), wobei die Ankündigungen zur Einberufung laut einer älteren Quelle über die Medien veröffentlicht werden (SFH 17.5.2022). Im März 2025 war mehreren Websites beispielsweise eine Ankündigung der FARAJA (Polizei) zu entnehmen, in der zwischen 1976 und 2007 Geborene aufgerufen wurden, "ihren Wehrdienststatus zu bestimmen" (IREST 26.3.2025, Tasnim 25.3.2025).

Wehrpflichtige erhalten nach Ableistung ihres Militärdienstes eine Bescheinigungskarte "über das Ende des Wehrdienstes" (kart-e payan-e khetmat) (FP 30.1.2023; vgl. USDOS o.D.), die grundsätzlich alle Männer in Iran besitzen müssen (FP 30.1.2023). Dieser Ausweis ist im täglichen Leben bedeutsam, er wird beispielsweise bei der Arbeitssuche, zur Beantragung eines Reisepasses oder sogar beim Kauf eines Motorrads benötigt (WP 27.2.2021) und sorgt dafür, dass die Mehrheit der jungen Männer den Wehrdienst erfüllt (SFH 17.5.2022).Wehrpflichtige erhalten nach Ableistung ihres Militärdienstes eine Bescheinigungskarte "über das Ende des Wehrdienstes" (kart-e payan-e khetmat) (FP 30.1.2023; vergleiche USDOS o.D.), die grundsätzlich alle Männer in Iran besitzen müssen (FP 30.1.2023). Dieser Ausweis ist im täglichen Leben bedeutsam, er wird beispielsweise bei der Arbeitssuche, zur Beantragung eines Reisepasses oder sogar beim Kauf eines Motorrads benötigt (WP 27.2.2021) und sorgt dafür, dass die Mehrheit der jungen Männer den Wehrdienst erfüllt (SFH 17.5.2022).

Männer, die von der Wehrpflicht ausgenommen sind, erhalten eine Befreiungskarte (kart-e mo’afiyat az khedmate doreye zaroorat). Bei Massenbefreiungen von der Wehrpflicht kann anstelle dieses Ausweises auch eine Kopie des Befreiungsbescheides und der Geburtsurkunde (Nachweis des Zustandes) vorgelegt werden. Vorübergehende Studentenbefreiungen können auch durch ein Schreiben der Wehrpflichtbehörde und einen Nachweis über die Kautionszahlung des Studenten für eine Ausreise aus Iran belegt werden (USDOS o.D.).

Wehrdienstpflichtige, d. h. männliche Staatsangehörige über 18 Jahren, die nicht etwa aufgrund eines Studiums vorübergehend von der Wehrdienstpflicht befreit sind, dürfen mit wenigen Ausnahmen vor Ableistung ihres Wehrdienstes das Land nicht verlassen (d. h. sie erhalten erst danach einen Reisepass) bzw. müssen eine größere Kaution hinterlegen (ÖB Teheran 11.2021). Studenten, die als Touristen oder zu Forschungszwecken ins Ausland reisen möchten, können bei der Wehrpflichtbehörde (Polizei) eine Kaution zur Ausreise hinterlegen. Die Höhe der Kaution wird von der Wehrpflichtbehörde bestimmt und soll zwischen 60 EUR (z. B. bei Pilgerreisen) und 900 EUR (Studium) variieren (AA 15.7.2024). Angehörige der Streitkräfte und der Polizei dürfen das Land nur mit Zustimmung ihres Dienstgebers verlassen (ÖB Teheran 11.2021).

Die Bedingungen beim iranischen Militär können sehr hart sein, vor allem in abgelegenen Gebieten, wobei die Erfahrungen der Wehrpflichtigen variieren, je nachdem, wo sie eingesetzt werden und welche Art von Arbeit sie verrichten (DFAT 24.7.2023).

Wehrdienst bei den Revolutionsgarden

Der Wehrdienst kann u. a. bei den folgenden Organisationen abgeleistet werden: reguläre Streitkräfte (Artesh), Revolutionsgarden (IRGC), Polizei, Verteidigungsministerium, Sicherheitsgarde der Justizbehörden, aber auch bei Naturschutzbehörden und Stadtverwaltungen (AA 15.7.2024). Die Wehrpflichtigen können sich weder die Art des Dienstes noch den Ort aussuchen, an dem sie eingesetzt werden (DFAT 24.7.2023), und somit nicht, ob sie den Wehrdienst bei der regulären Armee oder bei den Revolutionsgarden ableisten. Eine Ausnahme besteht, wenn sie schon zuvor für eine bestimmte Organisation gearbeitet haben (ACCORD 7.2015).

Von den rund 400.000 jährlichen Rekruten leisten ca. 50.000 ihren Wehrdienst bei den Revolutionsgarden ab (FP 30.1.2023). Es bestehen grundsätzlich zwei unterschiedliche Wege, wie Wehrpflichtige in die Revolutionsgarden aufgenommen werden. Einerseits weist die Wehrdienstbehörde der Organisation, so wie auch den anderen Dienstorten für Wehrpflichtige, Rekruten nach dem Zufallsprinzip zu. Andererseits besteht - im Gegensatz zu Dienstorten wie den Artesh - auch die Möglichkeit, sich für den Wehrdienst bei den Revolutionsgarden aktiv zu bewerben (IRTAHSIL 12.3.2024).

Seit 2010 gibt es Bestrebungen, vornehmlich aktive Mitglieder der Basij-Freiwilligenmiliz als Wehrpflichtige in die Revolutionsgarden aufzunehmen. Eine Mehrheit der Wehrpflichtigen in den Revolutionsgarden rekrutiert sich seitdem aus Basij-Freiwilligen, die mit den Revolutionsgarden ideologisch verbunden sind (FP 30.1.2023; vgl. IRTAHSIL 12.3.2024), wobei es beispielsweise auch Basij-Angehörige gibt, die sich zu dieser Miliz gemeldet haben, um die Dauer ihres Wehrdienstes zu verkürzen oder diesen nach Möglichkeit in einem Behördenbüro statt auf einem Militärstützpunkt zu absolvieren, und die keine glühenden Verfechter des Regimes sind (Kayhan 14.10.2022). Der restliche Anteil an Wehrpflichtigen in den Revolutionsgarden setzt sich einerseits aus Universitätsabsolventen zusammen, die sich aufgrund ihrer fachlichen Spezialisierungen mittels Direktiven (Amriyeh) für Schreibtischjobs in mit den Revolutionsgarden verbundenen Organisationen (kulturellen, politischen, wirtschaftlichen) bewerben können. Jeder dieser Wehrpflichtigen muss persönlich und proaktiv eine Entscheidung treffen, wo er seinen Amriyeh beantragen möchte. Andererseits teilt die Behörde für Wehrpflicht den Revolutionsgarden in jenen Gebieten, in denen es zu wenige Basij-Mitglieder für den Wehrdienst gibt, auch Wehrpflichtige zu (FP 30.1.2023). Eine andere Quelle schildert die auf Einzelfällen beruhende Beobachtung, dass gut ausgebildete wehrpflichtige Männer Mitte oder Ende 20, die ihre Möglichkeiten zum Aufschub des Wehrdienstes voll ausgenutzt haben, zum Wehrdienst in den Revolutionsgarden eingezogen werden, während 18- oder 19-jährige, weniger gebildete oder aus ländlichen Gebieten stammende Rekruten eher in den regulären Streitkräften zur Sicherung der Grenzen eingesetzt werden, wobei über den konkreten Selektionsprozess nichts bekannt ist (Jezebel 8.10.2024). Auch wenn sich viele freiwillig zu den Revolutionsgarden melden, trifft dies nicht auf alle dort tätigen Rekruten zu (Posch 5.7.2024).Seit 2010 gibt es Bestrebungen, vornehmlich aktive Mitglieder der Basij-Freiwilligenmiliz als Wehrpflichtige in die Revolutionsgarden aufzunehmen. Eine Mehrheit der Wehrpflichtigen in den Revolutionsgarden rekrutiert sich seitdem aus Basij-Freiwilligen, die mit den Revolutionsgarden ideologisch verbunden sind (FP 30.1.2023; vergleiche IRTAHSIL 12.3.2024), wobei es beispielsweise auch Basij-Angehörige gibt, die sich zu dieser Miliz gemeldet haben, um die Dauer ihres Wehrdienstes zu verkürzen oder diesen nach Möglichkeit in einem Behördenbüro statt auf einem Militärstützpunkt zu absolvieren, und die keine glühenden Verfechter des Regimes sind (Kayhan 14.10.2022). Der restliche Anteil an Wehrpflichtigen in den Revolutionsgarden setzt sich einerseits aus Universitätsabsolventen zusammen, die sich aufgrund ihrer fachlichen Spezialisierungen mittels Direktiven (Amriyeh) für Schreibtischjobs in mit den Revolutionsgarden verbundenen Organisationen (kulturellen, politischen, wirtschaftlichen) bewerben können. Jeder dieser Wehrpflichtigen muss persönlich und proaktiv eine Entscheidung treffen, wo er seinen Amriyeh beantragen möchte. Andererseits teilt die Behörde für Wehrpflicht den Revolutionsgarden in jenen Gebieten, in denen es zu wenige Basij-Mitglieder für den Wehrdienst gibt, auch Wehrpflichtige zu (FP 30.1.2023). Eine andere Quelle schildert die auf Einzelfällen beruhende Beobachtung, dass gut ausgebildete wehrpflichtige Männer Mitte oder Ende 20, die ihre Möglichkeiten zum Aufschub des Wehrdienstes voll ausgenutzt haben, zum Wehrdienst in den Revolutionsgarden eingezogen werden, während 18- oder 19-jährige, weniger gebildete oder aus ländlichen Gebieten stammende Rekruten eher in den regulären Streitkräften zur Sicherung der Grenzen eingesetzt werden, wobei über den konkreten Selektionsprozess nichts bekannt ist (Jezebel 8.10.2024). Auch wenn sich viele freiwillig zu den Revolutionsgarden melden, trifft dies nicht auf alle dort tätigen Rekruten zu (Posch 5.7.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.2015): Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, https://www.ecoi.net/en/file/local/1138103/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf, Zugriff 29.3.2023

?        Amwaj - Amwaj Media (26.2.2025): Will Iran extend mandatory military service to women?, https://amwaj.media/en/media-monitor/will-iran-extend-mandatory-military-service-to-women, Zugriff 7.4.2025

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.5.2025): The World Factbook: Iran, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 21.5.2025

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024

?        e-estekhdam - e-estekhdam (o.D.): ?????? [Soldat], https://www.e-estekhdam.com/??????, Zugriff 7.4.2025

?        FP - Foreign Policy (30.1.2023): Conscription Is Not an Excuse for Iran’s Revolutionary Guard, https://foreignpolicy.com/2023/01/30/iran-revolutionary-guard-terrorism-military-conscription/, Zugriff 28.3.2023? FP - Foreign Policy (30.1.2023): Conscription römisch eins s Not an Excuse for Iran’s Revolutionary Guard, https://foreignpolicy.com/2023/01/30/iran-revolutionary-guard-terrorism-military-conscription/, Zugriff 28.3.2023

?        Generalkonsulat Frankfurt - Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran Frankfurt (o.D.): ???? ???? ?????? [Erwerb des Militärdienstes], https://frankfurt.mfa.gov.ir/portal/GeneralCategoryServices/11165, Zugriff 7.4.2025 [Login erforderlich]

?        Generalkonsulat München - Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran München (o.D.): ???? ???? ?????? [Erwerb des Militärdienstes], https://munich.mfa.ir/portal/GeneralCategoryServices/11110, Zugriff 7.4.2025

?        IREST - Iran Estekhdam (26.3.2025): ??????? ????? ????? ????? ????? ??????? ??????? ???? ?? ???? [Aufruf zur Feststellung des Dienststatus der zwischen 1976 und 2007 Geborenen], https://shorturl.at/qeWcK, Zugriff 3.6.2025

?        IRNA - Islamic Republic News Agency, the (22.10.2023): Iran cuts military service for all conscripts by 3 months, https://en.irna.ir/news/85267269/Iran-cuts-military-service-for-all-conscripts-by-3-months, Zugriff 28.3.2024

?        IRTAHSIL - Iran Tahsil (12.3.2024): ?????? ?? ???? ????? ???? + ??????? ????? ? ????? [Wie ist es, Soldat in der Sepah zu sein? + Pädagogisch, Vor- und Nachteile], https://irantahsil.org/??????-??-????/#:~:text=?) ????? ??????,???? ?? ????., Zugriff 21.5.2025

?        Jezebel - Jezebel (8.10.2024): Conscripts in Iran’s ‘Elite’ Military Arm Say They Aren’t Trained To Be West-Fearing Woman-Haters, https://www.jezebel.com/conscripts-in-irans-elite-military-arm-say-they-arent-trained-to-be-west-fearing-woman-haters, Zugriff 7.4.2025 [Login erforderlich]

?        Kayhan - Kayhan Life (14.10.2022): ANALYSIS: Who Are the Men Serving in Iran’s IRGC, Basij, and Police Forces?, https://kayhanlife.com/news/kayhan/analysis-who-are-the-men-serving-in-irans-irgc-basij-and-police-forces/, Zugriff 28.3.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023

?        Namnak - Namnak (17.11.2024): ???? ???? ?????? ?? ??? 1404 ????? ?? ???? [Wird der Militärdienst im Jahr 1404 käuflich erworben?], https://namnak.com/purchase-of-military-service.p102109, Zugriff 9.4.2025

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch

?        SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (17.5.2022): Iran: Zugang zur Liste mit Wehrdienstleistenden und Sperrung des Bankkontos nach Desertion, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078377/220517_IRN_Liste_Wehrdienstleistende_Sperrung_Bankkonto.pdf, Zugriff 28.3.2024

?        TABNAK - TABNAK (13.8.2024): ??????? ?????? ?????? ???? ??????? ?? ????? ????? ?????? ?? ???? ?????? [Häufig gestellte Fragen zum Militärdienst; Wer unterliegt der Befreiung oder Zustellung?], https://www.tabnak.ir/fa/news/1253553/???????-??????-??????-????-??????-??-?????-?????-??????-??-????-?????, Zugriff 7.4.2025

?        Tasnim - Tasnim News (25.3.2025): ??????? ??????? ????? ??? ???? ???? ????? ????? ????? ?????? [Aufruf an die im Jahr 2007 Geborenen, ihren Militärstatus zu bestimmen], https://www.tasnimnews.com/fa/news/1404/01/05/3280909/???????-???????-?????-???-1386-????-?????-?????-?????-??????, Zugriff 3.6.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (o.D.): Iran Islamic Republic of Iran Reciprocity Schedule, https://travel.state.gov/content/travel/en/us-visas/Visa-Reciprocity-and-Civil-Documents-by-Country/IranIslamicRepublicof.html, Zugriff 7.4.2025

?        WP - Washington Post, The (27.2.2021): They dream of reaching America. Their forced service in Iran’s Revolutionary Guard locks them out., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/iran-sanctions-irgc-immigration/2021/02/27/b1540fde-7617-11eb-9489-8f7dacd51e75_story.html, Zugriff 29.3.2023

Wehrdienstverweigerung, Desertion

Letzte Änderung 2025-07-17 11:42

Wehrpflichtige, die es nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres versäumen, sich bei der Einberufungsstelle zum Dienst zu melden, gelten als Wehrdienstverweigerer (SFH 17.5.2022). Wehrdienstverweigerer machen sich strafbar (AA 15.7.2024). Zu den strafrechtlichen Sanktionen gehören Geld- oder Gefängnisstrafen oder der Entzug des Führerscheins, des Reisepasses oder der Erlaubnis, das Land zu verlassen (DFAT 24.7.2023). Laut dem deutschen Auswärtigen Amt verfolgen die iranischen Strafbehörden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten allerdings nicht sonderlich intensiv (AA 15.7.2024). Die Delinquenten haben vielmehr Nachteile bei der Arbeitsaufnahme bei staatlichen Institutionen und sie werden an der Ausreise aus Iran gehindert (keine Ausstellung eines Reisepasses) (AA 15.7.2024; vgl. DFAT 24.7.2023). Zudem kann, je nach Abwesenheit, die Zeit des Wehrdienstes verlängert werden. Über weitere Repressalien ist laut dem Auswärtigen Amt aktuell nichts bekannt. Begnadigungen bei hohen iranischen Feiertagen betreffen regelmäßig wegen Wehrdienstverweigerung Verurteilte (AA 15.7.2024). Das australische Außenministerium berichtet darüber hinaus, dass diejenigen, die das Land verlassen und zurückkehren, bevor sie 40 Jahre alt sind, eingezogen werden [Anm.: bei einer Aufenthaltsdauer von über drei Monaten, s. Überkapitel]. Diejenigen, die älter als 40 Jahre sind, werden wahrscheinlich eine Geldstrafe erhalten (DFAT 24.7.2023). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt (CPTI 8.2022; vgl. ACCORD 7.2015).Wehrpflichtige, die es nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres versäumen, sich bei der Einberufungsstelle zum Dienst zu melden, gelten als Wehrdienstverweigerer (SFH 17.5.2022). Wehrdienstverweigerer machen sich strafbar (AA 15.7.2024). Zu den strafrechtlichen Sanktionen gehören Geld- oder Gefängnisstrafen oder der Entzug des Führerscheins, des Reisepasses oder der Erlaubnis, das Land zu verlassen (DFAT 24.7.2023). Laut dem deutschen Auswärtigen Amt verfolgen die iranischen Strafbehörden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten allerdings nicht sonderlich intensiv (AA 15.7.2024). Die Delinquenten haben vielmehr Nachteile bei der Arbeitsaufnahme bei staatlichen Institutionen und sie werden an der Ausreise aus Iran gehindert (keine Ausstellung eines Reisepasses) (AA 15.7.2024; vergleiche DFAT 24.7.2023). Zudem kann, je nach Abwesenheit, die Zeit des Wehrdienstes verlängert werden. Über weitere Repressalien ist laut dem Auswärtigen Amt aktuell nichts bekannt. Begnadigungen bei hohen iranischen Feiertagen betreffen regelmäßig wegen Wehrdienstverweigerung Verurteilte (AA 15.7.2024). Das australische Außenministerium berichtet darüber hinaus, dass diejenigen, die das Land verlassen und zurückkehren, bevor sie 40 Jahre alt sind, eingezogen werden [Anm.: bei einer Aufenthaltsdauer von über drei Monaten, s. Überkapitel]. Diejenigen, die älter als 40 Jahre sind, werden wahrscheinlich eine Geldstrafe erhalten (DFAT 24.7.2023). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt (CPTI 8.2022; vergleiche ACCORD 7.2015).

Die Strafe für Fahnenflucht in Friedenszeiten unterscheidet sich von jener in Kriegszeiten (ISNA 15.1.2022). Gemäß Artikel 59 des Militärstrafgesetzbuchs gilt ein Soldat, der in Friedenszeiten länger als fünfzehn aufeinanderfolgende Tage ohne triftigen Grund abwesend ist, als Deserteur und wird im Falle einer Festnahme zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr oder zu einer zusätzlichen Dienstpflicht von drei Monaten bis zu einem Jahr verurteilt. Wer sich innerhalb von 60 Tagen von selbst zurückmeldet, ohne dass der Fall den Justizbehörden gemeldet wurde, muss laut Artikel 60 bis zu drei Monate zusätzlichen Dienst ableisten. Sind mehr als 60 Tage verstrichen, so droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Monaten (Bonyad Vokala 10.12.2024; vgl. ISNA 15.1.2022). Richter können bei der Verhängung von Strafen auch besondere Umstände, unter denen die Desertion stattfand, wie z. B. familiäre Probleme oder große finanzielle Not berücksichtigen. Auch kann z. B. Reue und ein guter Ruf dazu führen, dass eine Haftstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird (Bonyad Vokala 10.12.2024). Die Strafe für Fahnenflucht in Friedenszeiten unterscheidet sich von jener in Kriegszeiten (ISNA 15.1.2022). Gemäß Artikel 59 des Militärstrafgesetzbuchs gilt ein Soldat, der in Friedenszeiten länger als fünfzehn aufeinanderfolgende Tage ohne triftigen Grund abwesend ist, als Deserteur und wird im Falle einer Festnahme zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr oder zu einer zusätzlichen Dienstpflicht von drei Monaten bis zu einem Jahr verurteilt. Wer sich innerhalb von 60 Tagen von selbst zurückmeldet, ohne dass der Fall den Justizbehörden gemeldet wurde, muss laut Artikel 60 bis zu drei Monate zusätzlichen Dienst ableisten. Sind mehr als 60 Tage verstrichen, so droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Monaten (Bonyad Vokala 10.12.2024; vergleiche ISNA 15.1.2022). Richter können bei der Verhängung von Strafen auch besondere Umstände, unter denen die Desertion stattfand, wie z. B. familiäre Probleme oder große finanzielle Not berücksichtigen. Auch kann z. B. Reue und ein guter Ruf dazu führen, dass eine Haftstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird (Bonyad Vokala 10.12.2024).

Eine im Voraus geplante Flucht von mehr als zwei Personen gilt als "Flucht mit Verschwörung". Wenn die Beteiligten dabei als Kombattanten gelten, ist es laut einer staatsnahen iranischen Nachrichtenagentur wahrscheinlich, dass die Todesstrafe verhängt wird, oder andernfalls in Kriegszeiten drei bis 15 Jahre Gefängnis und in Friedenszeiten zwei bis fünf Jahre (ISNA 15.1.2022). Die einzige Erwähnung von Vergehen in Bezug auf Angehörige der Streitkräfte im iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) findet sich in Artikel 504 (FIDH 2020), der besagt: "Wer Kämpfer oder Angehörige der Streitkräfte in der Absicht, die Regierung zu stürzen oder die nationalen Streitkräfte gegen den Feind zu besiegen, wirksam zur Rebellion, zur Flucht, zur Kapitulation oder zum Ungehorsam gegen militärische Befehle auffordert, wird als mohareb betrachtet; andernfalls (wenn er nicht mit Vorsatz handelt) wird er, wenn seine Handlungen wirksam sind, zu zwei bis zehn Jahren, andernfalls zu sechs Monaten bis drei Jahren Haft verurteilt" [Anm.: bzgl. "mohareb" bzw. "moh?rebeh ba khoda" s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IStGB 15.7.2013). Darüber hinaus wird Desertion im Militärstrafgesetzbuch von 2003 geregelt [s.o.] (FIDH 2020).

Wehrdienstverweigerung, d. h. wenn sich jemand nicht zum Wehrdienst meldet, wird vor der General- und Revolutionsstaatsanwaltschaft und dann dem Zweiten Strafgericht verhandelt. Desertion, d. h. wenn sich jemand zum Wehrdienst gemeldet hat und dann längere Zeit abwesend ist, wird zunächst von der Militärstaatsanwaltschaft und dann vom Zweiten Militärgericht verhandelt (Bonyad Vokala 10.12.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.2015): Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, https://www.ecoi.net/en/file/local/1138103/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf, Zugriff 29.3.2023

?        Bonyad Vokala - Bonyad Vokala (10.12.2024): ???? ?? ?????? ? ?????? ?? [Desertion vom Militärdienst und ihre Bestrafung], https://www.bonyadvokala.com/blog/????-??-??????-?-??????-??/, Zugriff 8.4.2025

?        CPTI - Conscience and Peace Tax International (8.2022): Submission to the 136th Session of the Human Rights Committee for the attention of the Country Report Task Force on: IRAN, https://www.ecoi.net/en/document/2082928.html, Zugriff 29.3.2023

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024

?        FIDH - International Federation for Human Rights (2020): No One is Spared, https://www.fidh.org/IMG/pdf/iranpdm758ang.pdf, Zugriff 8.4.2025

?        ISNA - Iranian Student's News Agency (15.1.2022): ?????? ???? ?? ?????? ????? [Was ist die Strafe für Fahnenflucht?], https://www.isna.ir/news/1400102518313/??????-????-??-??????-????, Zugriff 8.4.2025

?        IStGB - Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (15.7.2013): Islamic Penal Code of the Islamic Republic of Iran – Book Five [Übersetzung bereitgestellt von IRANHRDC], https://iranhrdc.org/islamic-penal-code-of-the-islamic-republic-of-iran-book-five/#1, Zugriff 2.4.2024

?        SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (17.5.2022): Iran: Zugang zur Liste mit Wehrdienstleistenden und Sperrung des Bankkontos nach Desertion, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078377/220517_IRN_Liste_Wehrdienstleistende_Sperrung_Bankkonto.pdf, Zugriff 28.3.2024

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2025-07-17 06:41

Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien". Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022. In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 15.7.2024).Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien". Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022. In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 15.7.2024).

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210214213551/https:/www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2026-01-15 21:06

Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, die Äußerungen werden als "schädlich für die Grundprinzipien des Islams oder die Rechte der Öffentlichkeit" angesehen (USDOS 23.4.2024), wobei der Begriff "schädlich" undefiniert bleibt und gemeinsam mit den sich überschneidenden Rechtsprechungskompetenzen verschiedener Institutionen zu einer Unsicherheit bei der Gesetzesanwendung beiträgt, die Willkür, Repression und Zensur begünstigt (MLDSC 2019b).

Die Gesetzgebung ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen "Beleidigung" des Islams und der Verbreitung von "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen (USDOS 23.4.2024), wobei "Propaganda" nicht definiert ist (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen (USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 15.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025), sowohl online als auch offline (FH 2025).Die Gesetzgebung ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen "Beleidigung" des Islams und der Verbreitung von "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen (USDOS 23.4.2024), wobei "Propaganda" nicht definiert ist (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen (USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 15.7.2024; vergleiche HRW 16.1.2025), sowohl online als auch offline (FH 2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025

?        MLDSC - Media Landscapes (2019b): Iran: Media Legislation, https://medialandscapes.org/country/iran/policies/media-legislation, Zugriff 16.1.2025

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA)

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

Entsprechend dem Pressegesetz können Zeitungen und andere Publikationen nur unter Aufsicht der Behörden operieren (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Zeitungen müssen vor Veröffentlichung lt. Art. 21 des Mediengesetzes durch das Ministerium für Kultur und islamische Führung freigegeben werden. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter, "roter Linien" des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 15.7.2024), wobei unabhängige Zeitungen ohnehin selten zu finden sind (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Die iranische Presselandschaft spiegelt allerdings eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des bestehenden politischen Spektrums wider (AA 15.7.2024; vgl. IRINTL 29.9.2024).Entsprechend dem Pressegesetz können Zeitungen und andere Publikationen nur unter Aufsicht der Behörden operieren (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Zeitungen müssen vor Veröffentlichung lt. Artikel 21, des Mediengesetzes durch das Ministerium für Kultur und islamische Führung freigegeben werden. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter, "roter Linien" des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 15.7.2024), wobei unabhängige Zeitungen ohnehin selten zu finden sind (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Die iranische Presselandschaft spiegelt allerdings eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des bestehenden politischen Spektrums wider (AA 15.7.2024; vergleiche IRINTL 29.9.2024).

Für Rundfunkanstalten besteht ein staatliches Monopol (AA 15.7.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022) und der Leiter der staatlichen Rundfunkgesellschaft (auf Farsi: Seda va Sima, auf Englisch: Islamic Republik of Iran Broadcasting, IRIB) wird vom Revolutionsführer ernannt (MLDSC 2019a; vgl. GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert, wobei das staatliche Fernsehen für die iranische Bevölkerung eine wichtige Informationsquelle ist (FH 2025). Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 15.7.2024). Satellitenschüsseln sind verboten und farsisprachige Übertragungen aus dem Ausland werden regelmäßig gestört (sogenanntes Jamming). Die Polizei führt zeitweise Razzien in Privathäusern durch und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 2025).Für Rundfunkanstalten besteht ein staatliches Monopol (AA 15.7.2024; vergleiche Landinfo 9.11.2022) und der Leiter der staatlichen Rundfunkgesellschaft (auf Farsi: Seda va Sima, auf Englisch: Islamic Republik of Iran Broadcasting, IRIB) wird vom Revolutionsführer ernannt (MLDSC 2019a; vergleiche GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert, wobei das staatliche Fernsehen für die iranische Bevölkerung eine wichtige Informationsquelle ist (FH 2025). Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 15.7.2024). Satellitenschüsseln sind verboten und farsisprachige Übertragungen aus dem Ausland werden regelmäßig gestört (sogenanntes Jamming). Die Polizei führt zeitweise Razzien in Privathäusern durch und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 2025).

Zugang zum Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)

Mit Stand Jänner 2024 nutzten knapp über 80 % der Bevölkerung das Internet (FH 16.10.2024), wobei schon 2022 mehr als 60 % des Datenverkehrs über mobiles Internet liefen (RSF 5.10.2022). Seit 2009 haben die Behörden erhebliche Mittel in den Ausbau der Infrastruktur, aber auch in die Kontrolle ihrer Nutzung investiert (Landinfo 9.11.2022). Die Investitionen der Regierung in die IKT-Infrastruktur haben die Internetanbindung und -geschwindigkeit erhöht. Der Ausbau der nationalen Internetarchitektur des Landes, des National Information Network (NIN) [auf Farsi: SHOMA], ermöglicht es der Regierung jedoch auch, den Internetzugang willentlich einzuschränken (FH 16.10.2024). Das NIN ist somit ein zweischneidiges Schwert (FES 6.2024).

Das NIN ist eine Mischung aus Regulierungen, Marktanreizen, Infrastruktur und Technologien, welche die iranischen Internetnutzer vom globalen Internet ausschließen soll (FES 6.2024). Durch das NIN haben die Behörden Schritte unternommen, um eine "mehrschichtige" oder "abgestufte" Internetstruktur einzuführen, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum globalen Internet haben, während der Rest im inländischen Netzwerk verbleibt. Behördenangaben zum Entwicklungsstand des NIN waren in der Vergangenheit umstritten, jedoch fördert das Ministerium für Kommunikation und Informationstechnologie (IKT-Ministerium) die iranische Bevölkerung dabei, auf die inländische Internetinfrastruktur umzusteigen, indem es die Bandbreite verringert und die Preise für internationale Internetdienste erhöht. Anfang 2024 erhielt das IKT-Ministerium eine Budgeterhöhung um 25 %, um den Ausbau des NIN weiter voranzutreiben, und um die Abhängigkeit vom globalen Internet zu minimieren (FH 16.10.2024).

Die Regierung versucht also unter anderem, Internetnutzer mittels Preisanreizen zum Umstieg auf nationale Plattformen zu bewegen (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). Beispielsweise sind die Tarife für den Datenverkehr auf der Website Aparat, die Youtube ähnelt (FH 16.10.2024), oder bei Nutzung iranischer Apps, günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eitaa und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). Diese Apps und Dienste sind anfälliger für staatliche Kontrolle, sie ermöglichen den Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten (Filterwatch 27.1.2023; vgl. FH 16.10.2024) bzw. sind sie ein massiver Fundus an Nutzerdaten, der für die Behörden leicht zugänglich ist und Verknüpfungen zulässt (FES 6.2024).Die Regierung versucht also unter anderem, Internetnutzer mittels Preisanreizen zum Umstieg auf nationale Plattformen zu bewegen (FES 6.2024; vergleiche Filterwatch 27.1.2023). Beispielsweise sind die Tarife für den Datenverkehr auf der Website Aparat, die Youtube ähnelt (FH 16.10.2024), oder bei Nutzung iranischer Apps, günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eitaa und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (FES 6.2024; vergleiche Filterwatch 27.1.2023). Diese Apps und Dienste sind anfälliger für staatliche Kontrolle, sie ermöglichen den Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten (Filterwatch 27.1.2023; vergleiche FH 16.10.2024) bzw. sind sie ein massiver Fundus an Nutzerdaten, der für die Behörden leicht zugänglich ist und Verknüpfungen zulässt (FES 6.2024).

Das NIN wurde auf Basis der bestehenden Infrastruktur aufgebaut, die Iran mit dem globalen Internet verbindet (FES 6.2024). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Die Berechtigung, Internetbandbreite nach Iran zu importieren und an lokale Internetanbieter weiter zu verteilen, liegt allein bei dieser Firma. Das zentralisierte Gateway-System, das Iran nach außen verbindet, erleichtert es den Behörden, das NIN vom globalen Internet zu trennen (FES 6.2024). Darüber hinaus verpflichten die Behörden alle in Iran tätigen Internetanbieter, Zensur- und Filtersoftware einzusetzen. Bei Benachrichtigung durch die Behörden müssen sie kontinuierlich neue Websites zu ihrer Zensurliste hinzufügen (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Berichten aus den Jahren 2020 und 2022 zufolge setzt das iranische Regime hierbei zunehmend auf sogenannte Whitelists: Hierbei muss der Zugriff auf bestimmte Websites und Dienste vom Anbieter explizit erlaubt werden, anstelle expliziter Blockierungen, wie sie beim Blacklisting vorgenommen werden (Manafi 1.12.2022; vgl. u/TSMWorldChampions 24.9.2022, Geneva 18.3.2020). Das macht unter anderem auch die Nutzung von Werkzeugen zur Umgehung von Zensur, wie z. B. VPNs (Virtual Private Networks) oder Proxies, schwieriger (u/TSMWorldChampions 24.9.2022; vgl. Geneva 18.3.2020). Das NIN wurde auf Basis der bestehenden Infrastruktur aufgebaut, die Iran mit dem globalen Internet verbindet (FES 6.2024). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Die Berechtigung, Internetbandbreite nach Iran zu importieren und an lokale Internetanbieter weiter zu verteilen, liegt allein bei dieser Firma. Das zentralisierte Gateway-System, das Iran nach außen verbindet, erleichtert es den Behörden, das NIN vom globalen Internet zu trennen (FES 6.2024). Darüber hinaus verpflichten die Behörden alle in Iran tätigen Internetanbieter, Zensur- und Filtersoftware einzusetzen. Bei Benachrichtigung durch die Behörden müssen sie kontinuierlich neue Websites zu ihrer Zensurliste hinzufügen (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Berichten aus den Jahren 2020 und 2022 zufolge setzt das iranische Regime hierbei zunehmend auf sogenannte Whitelists: Hierbei muss der Zugriff auf bestimmte Websites und Dienste vom Anbieter explizit erlaubt werden, anstelle expliziter Blockierungen, wie sie beim Blacklisting vorgenommen werden (Manafi 1.12.2022; vergleiche u/TSMWorldChampions 24.9.2022, Geneva 18.3.2020). Das macht unter anderem auch die Nutzung von Werkzeugen zur Umgehung von Zensur, wie z. B. VPNs (Virtual Private Networks) oder Proxies, schwieriger (u/TSMWorldChampions 24.9.2022; vergleiche Geneva 18.3.2020).

Ausländische Plattformen wie Facebook, SnapChat, TikTok, X, YouTube - und seit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten auch Instagram - werden blockiert oder gefiltert, ebenso wie die Messaging-Apps Viber, Telegram und Signal (FH 16.10.2024). Beschränkungen für WhatsApp, das bis zu den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten in Iran zugänglich war (FH 16.10.2024), wurden laut Ankündigung des Hohen Rats für den Cyberspace im Dezember 2024 wieder aufgehoben, ebenso wie der Zugang zum App-Store Google Play (IRINTL 24.12.2024; vgl. Heise 27.12.2024). Die Social-Media-Plattformen, die in Iran gemeinsam mit Tausenden von Websites verboten sind, erfreuen sich aber nach wie vor großer Beliebtheit bei Millionen von Nutzern, was diese seit Jahren dazu veranlasst, auf Umgehungstools zurückzugreifen, um sie abzurufen (AJ 24.2.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022).Ausländische Plattformen wie Facebook, SnapChat, TikTok, römisch zehn, YouTube - und seit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten auch Instagram - werden blockiert oder gefiltert, ebenso wie die Messaging-Apps Viber, Telegram und Signal (FH 16.10.2024). Beschränkungen für WhatsApp, das bis zu den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten in Iran zugänglich war (FH 16.10.2024), wurden laut Ankündigung des Hohen Rats für den Cyberspace im Dezember 2024 wieder aufgehoben, ebenso wie der Zugang zum App-Store Google Play (IRINTL 24.12.2024; vergleiche Heise 27.12.2024). Die Social-Media-Plattformen, die in Iran gemeinsam mit Tausenden von Websites verboten sind, erfreuen sich aber nach wie vor großer Beliebtheit bei Millionen von Nutzern, was diese seit Jahren dazu veranlasst, auf Umgehungstools zurückzugreifen, um sie abzurufen (AJ 24.2.2024; vergleiche Landinfo 9.11.2022).

Zur Umgehung von Filterungen und Blockaden wird primär auf VPN-Dienste zurückgegriffen (BAMF 12.12.2024; vgl. Stimson 9.9.2024). Deren Kauf und Verkauf wurde 2022 verboten. Seit Februar 2024 ist auch ihre Nutzung nur mehr mit Lizenz erlaubt (AJ 24.2.2024; vgl. FH 16.10.2024). Die iranischen Behörden haben angesichts der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste ab September 2022 zahlreiche Proxy-Server und VPNs blockiert (FH 16.10.2024). Die Behörden filtern und blockieren den VPN-Datenverkehr, sodass iranische Internetnutzer immer wieder zwischen verschiedenen VPNs wechseln müssen. Es besteht ein Schwarzmarkt an VPN-Diensten, wobei viele vom Regime selbst betrieben werden. Unsichere VPN-Verbindungen stellen ein Sicherheitsrisiko dar, da sie anfällig für Hacking-Angriffe und Datenlecks sein können (Stimson 9.9.2024).Zur Umgehung von Filterungen und Blockaden wird primär auf VPN-Dienste zurückgegriffen (BAMF 12.12.2024; vergleiche Stimson 9.9.2024). Deren Kauf und Verkauf wurde 2022 verboten. Seit Februar 2024 ist auch ihre Nutzung nur mehr mit Lizenz erlaubt (AJ 24.2.2024; vergleiche FH 16.10.2024). Die iranischen Behörden haben angesichts der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste ab September 2022 zahlreiche Proxy-Server und VPNs blockiert (FH 16.10.2024). Die Behörden filtern und blockieren den VPN-Datenverkehr, sodass iranische Internetnutzer immer wieder zwischen verschiedenen VPNs wechseln müssen. Es besteht ein Schwarzmarkt an VPN-Diensten, wobei viele vom Regime selbst betrieben werden. Unsichere VPN-Verbindungen stellen ein Sicherheitsrisiko dar, da sie anfällig für Hacking-Angriffe und Datenlecks sein können (Stimson 9.9.2024).

Theoretisch ermöglicht auch Satelliteninternet einen Zugang zu unzensiertem, verlässlichem und relativ schnellem Internet (FES 6.2024). Die dafür notwendigen Empfangsgeräte müssen allerdings am Schwarzmarkt erworben werden, was den Dienst, gemeinsam mit seinen relativ hohen Kosten, zu einer begrenzt verfügbaren Option macht (BAMF 12.12.2024; vgl. FES 6.2024). Satelliteninternet ist in Iran verboten (IRINTL 6.1.2025; vgl. FES 6.2024) bzw. benötigen die Anbieter eine Lizenz (FES 6.2024). Ein im Oktober 2025 beschlossenen Anti-Spionagegesetz sieht Freiheitsstrafen u. a. für die Nutzung und den Kauf oder Verkauf von Satelliteninternetausrüstung vor. Unter bestimmten Umständen, etwa wenn Satelliteninternetausrüstung "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" verbreitet wird, kann auch die Todesstrafe drohen [Anm.: s. dazu auch Kap. Angebliche Spione] (IRWIRE 17.10.2025). Nach Angaben eines Mitglieds des iranischen Verbands für E-Handel hatte der (unlizenzierte, FES 6.2024) Satelliteninternetanbieter Starlink in Iran mit Stand Jänner 2025 100.000 Nutzer (IRINTL 6.1.2025).Theoretisch ermöglicht auch Satelliteninternet einen Zugang zu unzensiertem, verlässlichem und relativ schnellem Internet (FES 6.2024). Die dafür notwendigen Empfangsgeräte müssen allerdings am Schwarzmarkt erworben werden, was den Dienst, gemeinsam mit seinen relativ hohen Kosten, zu einer begrenzt verfügbaren Option macht (BAMF 12.12.2024; vergleiche FES 6.2024). Satelliteninternet ist in Iran verboten (IRINTL 6.1.2025; vergleiche FES 6.2024) bzw. benötigen die Anbieter eine Lizenz (FES 6.2024). Ein im Oktober 2025 beschlossenen Anti-Spionagegesetz sieht Freiheitsstrafen u. a. für die Nutzung und den Kauf oder Verkauf von Satelliteninternetausrüstung vor. Unter bestimmten Umständen, etwa wenn Satelliteninternetausrüstung "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" verbreitet wird, kann auch die Todesstrafe drohen [Anm.: s. dazu auch Kap. Angebliche Spione] (IRWIRE 17.10.2025). Nach Angaben eines Mitglieds des iranischen Verbands für E-Handel hatte der (unlizenzierte, FES 6.2024) Satelliteninternetanbieter Starlink in Iran mit Stand Jänner 2025 100.000 Nutzer (IRINTL 6.1.2025).

Punktuelle Internetabschaltungen werden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden. Beispielsweise wurden die massiven Proteste gegen die Regierung ab September 2022, von zahlreichen örtlich begrenzten Internet- und Mobilfunkabschaltungen begleitet (FH 16.10.2024). Auch kam es zu Drosselungen der Internetgeschwindigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. NatGeo 17.10.2022). Angesichts der israelischen Militäroperation in Iran Mitte 2025 wurde von landesweiten, umfangreichen Internetausfällen berichtet, wobei die Verbindungen teils vollständig ausfielen und teils nur inkonsistent vorhanden waren, was die Kommunikation erschwerte. Ein von Radio Farda, dem Farsi-sprachigen Sender von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), befragter Experte vermutet, dass die Behörden das Internet gedrosselt hätten, um einen Aufstand zu verhindern (RFE/RL 19.6.2025). Abseits der sicherheitszentrierten Politik der Regierung werden Internetausfälle auch mit wirtschaftlichen und technischen Gründen in Verbindung gebracht (Filterwatch 16.4.2025; vgl. Filterwatch 30.5.2025). Punktuelle Internetabschaltungen werden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden. Beispielsweise wurden die massiven Proteste gegen die Regierung ab September 2022, von zahlreichen örtlich begrenzten Internet- und Mobilfunkabschaltungen begleitet (FH 16.10.2024). Auch kam es zu Drosselungen der Internetgeschwindigkeit (USDOS 23.4.2024; vergleiche NatGeo 17.10.2022). Angesichts der israelischen Militäroperation in Iran Mitte 2025 wurde von landesweiten, umfangreichen Internetausfällen berichtet, wobei die Verbindungen teils vollständig ausfielen und teils nur inkonsistent vorhanden waren, was die Kommunikation erschwerte. Ein von Radio Farda, dem Farsi-sprachigen Sender von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), befragter Experte vermutet, dass die Behörden das Internet gedrosselt hätten, um einen Aufstand zu verhindern (RFE/RL 19.6.2025). Abseits der sicherheitszentrierten Politik der Regierung werden Internetausfälle auch mit wirtschaftlichen und technischen Gründen in Verbindung gebracht (Filterwatch 16.4.2025; vergleiche Filterwatch 30.5.2025).

Neben den von der iranischen Regierung auferlegten Einschränkungen wird der Zugang von Bewohnern Irans zu Online-Inhalten auch durch die Sanktionsregime westlicher Staaten beschränkt (FES 6.2024; vgl. Stimson 9.9.2024). Viele iranische Unternehmen, Websites und Nutzer wurden von US-amerikanischen und europäischen Servern und Diensten ausgeschlossen und damit gezwungen, ins NIN zu migrieren (FES 6.2024). Allerdings hat das US-amerikanische Finanzministerium im Zuge der Proteste ab September 2022 auch Ausnahmen von den Sanktionsregelungen geschaffen, welche den Export von Software und Kommunikationsbehelfen ermöglichen sollen. Dadurch wurden mehrere Plattformen und Dienste für Iraner zugänglich (FH 16.10.2024).Neben den von der iranischen Regierung auferlegten Einschränkungen wird der Zugang von Bewohnern Irans zu Online-Inhalten auch durch die Sanktionsregime westlicher Staaten beschränkt (FES 6.2024; vergleiche Stimson 9.9.2024). Viele iranische Unternehmen, Websites und Nutzer wurden von US-amerikanischen und europäischen Servern und Diensten ausgeschlossen und damit gezwungen, ins NIN zu migrieren (FES 6.2024). Allerdings hat das US-amerikanische Finanzministerium im Zuge der Proteste ab September 2022 auch Ausnahmen von den Sanktionsregelungen geschaffen, welche den Export von Software und Kommunikationsbehelfen ermöglichen sollen. Dadurch wurden mehrere Plattformen und Dienste für Iraner zugänglich (FH 16.10.2024).

Durch sogenanntes Geoblocking des iranischen Regimes ist in den letzten Jahren auch die Anzahl der iranischen Websites gestiegen, die aus dem Ausland [bzw. mit einer ausländischen IP-Adresse] nicht mehr abgerufen werden können. Dies erschwert es Journalisten, Menschenrechtsorganisationen, Akademikern und Regierungen, Einblicke in die Lage vor Ort zu erhalten (CIRA 30.4.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        AJ - Al Jazeera (24.2.2024): Iran unveils plan for tighter internet rules to promote local platforms, https://www.aljazeera.com/news/2024/2/24/iran-unveils-plan-for-tighter-internet-rules-to-promote-local-platforms, Zugriff 3.5.2024

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.12.2024): Länderkurzinformation Iran: Netzaktivitäten und Netzüberwachung, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-iran-netzaktivitaeten-12-24.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 15.1.2025

?        CIRA - Center for Intelligence, Research and Analysis (30.4.2023): Iran Blocks Access to Domestic Websites, Decreasing Transparency to International Community, https://cira.exovera.com/research-analysis/iran/iran-blocks-access-to-domestic-websites/, Zugriff 22.1.2025

?        FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (6.2024): The Internet in the Women, Life, Freedom Era, https://library.fes.de/pdf-files/international/21296.pdf, Zugriff 15.1.2025

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116549.html, Zugriff 15.1.2025

?        Filterwatch - Filterwatch (30.5.2025): ??????? ??????? ?? ???? ????: ?? ?????? ???? ? ???????? ??????? ?????? ?? «????? ???? ??????» [Das ungleiche Internet im neuen Gewand: 90 extreme Störungen und die Neudefinition des klassenbasierten Internets mit der "Cyber-freien Zone"], https://filter.watch/2025/05/30/network-and-policy-monitoring-may-2025-irans-unequal-internet/, Zugriff 3.6.2025

?        Filterwatch - Filterwatch (16.4.2025): Network Disruptions and Restrictive Policymaking in Iran, https://filter.watch/english/2025/04/16/network-and-policy-monitoring-march-2025-network-disruptions-and-restrictive-policymaking-in-iran/, Zugriff 3.6.2025

?        Filterwatch - Filterwatch (27.1.2023): Woman, Life, Freedom: A Roundup of the State of Digital Rights in Iran During the Protests, https://filter.watch/en/2023/01/27/women-life-freedom-the-state-of-digital-rights-during-the-protests/, Zugriff 8.1.2024

?        Geneva - Geneva: Evolving Censorship Evasion (18.3.2020): Iran: A New Model for Censorship, https://geneva.cs.umd.edu/posts/iran-whitelister/, Zugriff 22.1.2025

?        GEOPQ/Shahadha/et al. - Geopolitics Quarterly (Herausgeber), Shahadha, Nibras Azeez (Autor), et al. (Autor) (2Q.2023): Press Legal Regime in Iran: Flexibility and Adaptability with New Communication Technologies. In: Geopolitics Qarterly, Vol. 19, S. 189-205, https://journal.iag.ir/article_175323_2d3d6d409343859a9f062c29cc82fd7d.pdf, Zugriff 16.1.2025

?        Heise - Heise Online (27.12.2024): "Ein erster Schritt": Iran gibt WhatsApp und Play Store wieder frei, https://www.heise.de/news/Ein-erster-Schritt-Iran-gibt-WhatsApp-und-Play-Store-wieder-frei-10220603.html, Zugriff 23.5.2025

?        IRINTL - Iran International (6.1.2025): 100,000 Iranians use Starlink to defy internet curbs, https://www.iranintl.com/en/202501060034, Zugriff 15.1.2025

?        IRINTL - Iran International (24.12.2024): Iran frees WhatsApp and Google Play, keeps tight grip on others, https://www.iranintl.com/en/202412247722, Zugriff 16.1.2025

?        IRINTL - Iran International (29.9.2024): Iranian dailies clash over reaction to Nasrallah’s death, https://www.iranintl.com/en/202409298519, Zugriff 24.1.2025

?        IRWIRE - IranWire (17.10.2025): Iran’s New Espionage Law: Death for Social Media Posts and Other 'Crimes', https://iranwire.com/en/politics/145624-irans-new-espionage-law-death-for-social-media-posts-and-other-crimes/, Zugriff 19.12.2025

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-09112022.pdf, Zugriff 23.3.2023

?        Manafi - Alireza Manafi (1.12.2022): ????? ??????? ?????? ????? ?? ??????????? [Internetsituation im Iran; Verloren in schwarzen Löchern], https://alirezamanafi.com/1401/09/10/?????-???????-??????-?????-??-???????/, Zugriff 22.1.2025

?        MLDSC - Media Landscapes (2019a): Iran: Radio, https://medialandscapes.org/country/iran/media/radio, Zugriff 16.1.2025

?        NatGeo - National Geographic (17.10.2022): „Frau, Leben, Freiheit”: Die Proteste in Iran und ihre Geschichte, https://www.nationalgeographic.de/geschichte-und-kultur/2022/10/frau-leben-freiheit-proteste-iran-geschichte-frauenrechte, Zugriff 14.3.2023

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.6.2025): A Day Later, Watchdog Says Iranians Still Largely Cut Off From Internet By Authorities, https://www.rferl.org/a/netblocks-iranians-outage-internet/33448841.html, Zugriff 27.6.2025

?        RSF - Reporter ohne Grenzen (5.10.2022): How the Islamic Republic has enslaved Iran’s Internet, https://www.ecoi.net/de/dokument/2080602.html, Zugriff 23.3.2023

?        Stimson - Stimson Center (9.9.2024): The VPN Epidemic in Iran: A Digital Plague Amid Global Isolation, https://www.stimson.org/2024/the-vpn-epidemic-in-iran-a-digital-plague-amid-global-isolation/, Zugriff 15.1.2025

?        u/TSMWorldChampions - Thefinalmovement, Reddit (24.9.2022): Iranian here responding to the signal post: clarifying the internet situation in Iran [nutzergenerierter Inhalt], https://www.reddit.com/r/privacy/comments/xmdm5p/iranian_here_responding_to_the_signal_post/?rdt=55911, Zugriff 22.1.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

Meinungsfreiheit und Zensur in traditionellen Medien, künstlerische und akademische Freiheit

Letzte Änderung 2025-07-17 12:31

Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der repressivsten Länder weltweit in Hinblick auf die Pressefreiheit. Nach der umfangreichen Protestwelle ab September 2022 ist Iran eines der Länder mit den meisten eingesperrten Journalisten weltweit. 2024 belegte das Land mit einem Wert von 21,3 Rang 176 von 180 im Pressefreiheitsindex der Organisation [Anm.: je höher der Rang, desto geringer die Pressefreiheit] (RSF o.D.b).

Einer von Reporter ohne Grenzen zusammengestellten Auflistung von juristischen Maßnahmen gegen Journalistinnen rund um die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste sind beispielsweise die folgenden Anklagepunkte zu entnehmen, die teils auch (schon) in Verurteilungen mündeten: Verbreitung von Propaganda gegen die Islamische Republik (Art. 500 IStGB); Versammlung und Verschwörung, um gegen die nationale Sicherheit zu handeln; Vergehen gegen die nationale Sicherheit; Störung der öffentlichen Ordnung; Verbreitung von Lügen, Verleumdung und Drohungen; Störung der öffentlichen Meinung durch die Verbreitung von Lügen in den sozialen Medien sowie öffentliches Auftreten ohne ordnungsgemäße Verschleierung; Blasphemie; Zusammenarbeit mit einem ausländischen Staat (RSF 16.9.2024).Einer von Reporter ohne Grenzen zusammengestellten Auflistung von juristischen Maßnahmen gegen Journalistinnen rund um die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste sind beispielsweise die folgenden Anklagepunkte zu entnehmen, die teils auch (schon) in Verurteilungen mündeten: Verbreitung von Propaganda gegen die Islamische Republik (Artikel 500, IStGB); Versammlung und Verschwörung, um gegen die nationale Sicherheit zu handeln; Vergehen gegen die nationale Sicherheit; Störung der öffentlichen Ordnung; Verbreitung von Lügen, Verleumdung und Drohungen; Störung der öffentlichen Meinung durch die Verbreitung von Lügen in den sozialen Medien sowie öffentliches Auftreten ohne ordnungsgemäße Verschleierung; Blasphemie; Zusammenarbeit mit einem ausländischen Staat (RSF 16.9.2024).

Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Nachrichtenorganisationen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021) oder Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. RSF 17.4.2024, FAZ 28.11.2023). Auch 2025 wurde von Einschüchterungen, Vorladungen und Strafanzeigen von Journalisten berichtet, z. B. um die Berichterstattung über eine großflächige Explosion im Hafen von Shahid Rajaee im April mit 65 Toten zu behindern (CPJ 6.5.2025; vgl. Guardian 29.4.2025). Ebenso wurden Herausgeber von Zeitungen und Nachrichtenagenturen - darunter der staatlichen Agentur IRNA - vor Pressegerichten verurteilt (CPJ 6.5.2025).Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Nachrichtenorganisationen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung (ÖB Teheran 11.2021) oder Einschüchterung ihrer Angehörigen konfrontiert (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche RSF 17.4.2024, FAZ 28.11.2023). Auch 2025 wurde von Einschüchterungen, Vorladungen und Strafanzeigen von Journalisten berichtet, z. B. um die Berichterstattung über eine großflächige Explosion im Hafen von Shahid Rajaee im April mit 65 Toten zu behindern (CPJ 6.5.2025; vergleiche Guardian 29.4.2025). Ebenso wurden Herausgeber von Zeitungen und Nachrichtenagenturen - darunter der staatlichen Agentur IRNA - vor Pressegerichten verurteilt (CPJ 6.5.2025).

Iranische Journalisten waren auch in Ländern wie Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Schweden und den USA mit Einschüchterungsversuchen und Angriffen konfrontiert (RSF 17.4.2024), darunter ein Mordkomplott gegen zwei bekannte Fernsehmoderatoren eines exiliranischen Senders in Großbritannien (Guardian 30.1.2024; vgl. RSF 17.4.2024).Iranische Journalisten waren auch in Ländern wie Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Schweden und den USA mit Einschüchterungsversuchen und Angriffen konfrontiert (RSF 17.4.2024), darunter ein Mordkomplott gegen zwei bekannte Fernsehmoderatoren eines exiliranischen Senders in Großbritannien (Guardian 30.1.2024; vergleiche RSF 17.4.2024).

Künstlerische und akademische Freiheit

Unter Druck stehen auch Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dies unterliegt einer Genehmigungspflicht). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. wurden zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 11.2021). 2024 und 2025 wurde beispielsweise über Verurteilungen von international bekannten Regisseuren zu Haftstrafen berichtet (BAMF 14.4.2025, Profil 9.12.2024), ebenso wie über die Verurteilung einer Karikaturistin, der die "Beleidigung heiliger Werte" und "Propaganda" vorgeworfen wurde (RFE/RL 13.6.2024). Eine bekannte Sängerin wurde im Februar 2025 nach Behördenangaben wegen Sologesangs ohne Lizenz vorübergehend inhaftiert und die Inhalte ihres Instagram-Accounts wurden gelöscht (BAMF 3.3.2025). Ein gegen den Rapper Toomaj Salehi verhängtes Todesurteil wurde im Juni 2024 wieder aufgehoben, im Dezember 2024 wurde er aus der Haft entlassen. Der bekannte Musiker hatte die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste öffentlich unterstützt und war darauf im Oktober 2022 inhaftiert worden. Salehi, der die politische Führung scharf in seinen Texten kritisierte, war schon zuvor mit einem Konzertverbot belegt worden (BBC 2.12.2024).

Die akademische Freiheit ist weiterhin eingeschränkt. Der Oberste Führer Khamenei hat davor gewarnt, dass die Universitäten nicht in Zentren für politische Aktivitäten verwandelt werden sollten. Universitätsprofessoren sind in großer Zahl entlassen worden, weil sie die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste unterstützt haben, oder aus anderen politischen Gründen (FH 2025). Im August 2024 berichtete eine iranische Tageszeitung, dass der im Juli gewählte Präsident Pezeshkian den Minister für Gesundheit und medizinische Bildung, Mohammad Reza Zafarghandi, gebeten habe, die Fälle aller entlassenen oder gekündigten Professoren zu überprüfen und die entlassenen Studenten, die nach den Protesten im Jahr 2022 von den Universitäten verwiesen worden waren, wieder aufzunehmen. Im September 2024 ordnete Zafarghandi die Aussetzung aller Urteile gegen Studenten an, die in den letzten zwei Jahren suspendiert worden waren (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025). Zumindest ein Professor durfte wieder unterrichten, viele andere sagten aber aus, dass sie weiterhin ausgeschlossen blieben (FH 2025).Die akademische Freiheit ist weiterhin eingeschränkt. Der Oberste Führer Khamenei hat davor gewarnt, dass die Universitäten nicht in Zentren für politische Aktivitäten verwandelt werden sollten. Universitätsprofessoren sind in großer Zahl entlassen worden, weil sie die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste unterstützt haben, oder aus anderen politischen Gründen (FH 2025). Im August 2024 berichtete eine iranische Tageszeitung, dass der im Juli gewählte Präsident Pezeshkian den Minister für Gesundheit und medizinische Bildung, Mohammad Reza Zafarghandi, gebeten habe, die Fälle aller entlassenen oder gekündigten Professoren zu überprüfen und die entlassenen Studenten, die nach den Protesten im Jahr 2022 von den Universitäten verwiesen worden waren, wieder aufzunehmen. Im September 2024 ordnete Zafarghandi die Aussetzung aller Urteile gegen Studenten an, die in den letzten zwei Jahren suspendiert worden waren (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2025). Zumindest ein Professor durfte wieder unterrichten, viele andere sagten aber aus, dass sie weiterhin ausgeschlossen blieben (FH 2025).

Quellen

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.4.2025): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw16-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 23.5.2025

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.3.2025): Briefing Notes KW 10, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw10-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 23.5.2025

?        BBC - British Broadcasting Corporation (2.12.2024): Iranian rapper freed after death sentence overturned, https://www.bbc.com/news/articles/cx269dr42vko, Zugriff 23.5.2025

?        CPJ - Committee to Protect Journalists (6.5.2025): 6 media executives convicted in Iran amid crackdown on journalists, https://cpj.org/2025/05/6-media-executives-convicted-in-iran-amid-crackdown-on-journalists/, Zugriff 23.5.2025

?        FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.11.2023): Iran bedroht Mitarbeiter der Deutschen Welle, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/iranisches-regime-bedroht-mitarbeiter-der-deutschen-welle-18495413.html, Zugriff 10.1.2024

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        Guardian - The Guardian (29.4.2025): Iranian journalists say they are being muzzled over reporting port explosion, https://www.theguardian.com/world/2025/apr/29/iranian-press-fear-crackdown-after-second-deadly-explosion, Zugriff 23.5.2025

?        Guardian - The Guardian (30.1.2024): Sanctions will not stop Iran killing and kidnapping on UK soil, officials warned, https://www.theguardian.com/global-development/2024/jan/30/sanctions-will-not-stop-iran-killing-and-kidnapping-on-uk-soil-officials-warned, Zugriff 6.3.2024

?        HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        Profil - Profil (9.12.2024): Terror und Widerstand im Iran: Filmemacher Mohammad Rasoulof im Gespräch, https://www.profil.at/kultur/terror-und-widerstand-im-iran-filmemacher-mohammad-rasoulof-im-gespraech/402989577, Zugriff 22.1.2025

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (13.6.2024): Iranian Cartoonist Sentenced To 6 Years In Prison For Activism, https://www.rferl.org/a/iranian-cartoonist-sentenced-activism-farghadani/32991452.html, Zugriff 23.5.2025

?        RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.b): Iran, https://rsf.org/en/country/iran, Zugriff 3.5.2024

?        RSF - Reporter ohne Grenzen (16.9.2024): Iran: RSF profiles cases of repression against women journalists since the death of Mahsa Amini, https://rsf.org/en/iran-rsf-profiles-cases-repression-against-women-journalists-death-mahsa-amini, Zugriff 22.1.2025

?        RSF - Reporter ohne Grenzen (17.4.2024): “Watch out because we’re coming for you”: Transnational Repression of Iranian Journalists in the UK, https://rsf.org/sites/default/files/medias/file/2024/04/Rapport Iran V6 Web_2.pdf, Zugriff 23.5.2025

Meinungsfreiheit und Zensur im Internet

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

Die regimekritische Debatte findet weitgehend in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch (Landinfo 9.11.2022). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste haben online (wie auch offline) zu einer in diesem Ausmaß zuvor nicht vorhandenen kritischen Meinungsäußerung geführt, von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern ebenso, wie von einfachen Bürgern (FH 16.10.2024). Irans vage definierte Redebeschränkungen, harte strafrechtliche Sanktionen und die staatliche Überwachung der Online-Kommunikation gehören zu den Faktoren, welche die Bürger davon abhalten, sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Selbstzensur ist online weit verbreitet, obwohl viele ihre abweichende Meinung trotz der Risiken und Einschränkungen in den sozialen Medien äußern, in einigen Fällen unter Umgehung der staatlichen Sperren für bestimmte Plattformen (FH 2025).

Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft (REU 26.6.2025b). Unter anderem wurde auch von Festnahmen aufgrund der "Verbreitung von Gerüchten" in den sozialen Medien berichtet (FR24 24.6.2025).

Die NGO Miaan Group erfasste im zweiten Halbjahr 2024 folgende Aktivitäten im digitalen Raum, die sie der Politik der digitalen Kontrolle und Repression der Islamischen Republik Iran zuschrieb: gezieltes "content management" wie z. B. die Löschung von Beiträgen in den sozialen Medien durch massenhaftes Melden [beim Betreiber, d. h. i. d. R. westlichen Plattformen], das Zerschneiden von SIM-Karten von Journalisten sowie Zwang gegenüber diesen, ihre Beiträge in den sozialen Medien zu löschen, Löschung von Social Media-Konten von Aktivisten und auch die Verbreitung von Falschinformationen, um Aktivisten zu diskreditieren und irreführende Informationen in der Öffentlichkeit zu verbreiten; gezielte Cyberangriffe, z. B. Hacking von Konten, Phishing, Verbreitung von Malware und Identitätsbetrug; sowie Verhaftungen und die Beschlagnahmung von Geräten, u. a. um auf die Online-Konten und persönlichen Daten von Aktivisten zuzugreifen (MIAAN 25.2.2025).

Der Internetverlauf wird "gefiltert" bzw. kann mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 15.7.2024). Der Staat überwacht soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält. Im Mai 2020 kündigte die Cyberpolizei FATA beispielsweise an, dass das Nichttragen des Hijabs im Internet als Straftat gilt und Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt werden (FH 16.10.2024). Mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten nahmen Berichte zu, wonach die iranischen Behörden KI-gestützte Technologien, u. a. zur Gesichtserkennung, verwenden, um Protestierende zu identifizieren - insbesondere auch Frauen, die gegen die Hijab-Gesetzgebung verstoßen (FH 16.10.2024; vgl. FES 6.2024). Bislang ist der einzige Beweis, dass die iranischen Behörden KI-gestützte Gesichtserkennungstechnologien einsetzen, allerdings ihre eigene Behauptung. In welchem Ausmaß sie diese Technologien tatsächlich einsetzen, ist nicht bekannt. Recherchen einer darauf spezialisierten Organisation haben jedoch gezeigt, dass die Islamische Republik klar versucht, Technologien zur Gesichtserkennung sowie Bildverarbeitungssoftware zu entwickeln, mit der Online-Bilder daraufhin untersucht werden können, ob sie gegen iranische Gesetze verstoßen. Die im Entstehen begriffenen Überwachungstechnologien umfassen darüber hinaus auch Melde-Apps und ein auf Big Data gestütztes System zur Überwachung des Lebensstils (FES 6.2024).Der Internetverlauf wird "gefiltert" bzw. kann mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 15.7.2024). Der Staat überwacht soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält. Im Mai 2020 kündigte die Cyberpolizei FATA beispielsweise an, dass das Nichttragen des Hijabs im Internet als Straftat gilt und Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt werden (FH 16.10.2024). Mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten nahmen Berichte zu, wonach die iranischen Behörden KI-gestützte Technologien, u. a. zur Gesichtserkennung, verwenden, um Protestierende zu identifizieren - insbesondere auch Frauen, die gegen die Hijab-Gesetzgebung verstoßen (FH 16.10.2024; vergleiche FES 6.2024). Bislang ist der einzige Beweis, dass die iranischen Behörden KI-gestützte Gesichtserkennungstechnologien einsetzen, allerdings ihre eigene Behauptung. In welchem Ausmaß sie diese Technologien tatsächlich einsetzen, ist nicht bekannt. Recherchen einer darauf spezialisierten Organisation haben jedoch gezeigt, dass die Islamische Republik klar versucht, Technologien zur Gesichtserkennung sowie Bildverarbeitungssoftware zu entwickeln, mit der Online-Bilder daraufhin untersucht werden können, ob sie gegen iranische Gesetze verstoßen. Die im Entstehen begriffenen Überwachungstechnologien umfassen darüber hinaus auch Melde-Apps und ein auf Big Data gestütztes System zur Überwachung des Lebensstils (FES 6.2024).

Die iranischen Behörden üben direkten Druck auf die Urheber von Inhalten aus, indem sie Online-Aktivisten, gesellschaftliche und politische Persönlichkeiten, Prominente und Influencer bedrohen, verhören, verhaften und mit Strafmaßnahmen belegen (FES 6.2024). Nach [großflächigen] Explosionen am Hafen Shahid Rajaee in Bandar Abbas versuchten die Behörden beispielsweise, den Informationsfluss unter anderem dadurch zu stoppen, dass in den sozialen Medien aktive Aktivisten und einflussreiche Instagram-Nutzer von den Behörden vorgeladen und gezwungen wurden, ihre Online-Beiträge zu löschen (Filterwatch 16.5.2025).

Sicherheitsbehörden wie die Revolutionsgarden drängen inhaftierte Aktivisten dazu, ihre Zugangsdaten zu sozialen Medien bekannt zu geben. Sie werden dann zur Überwachung und für Phishing-Attacken genutzt. Staatliche iranische Akteure führen oftmals Hacking-Angriffe gegen Aktivisten durch, auch gegen jene in der Diaspora (FH 16.10.2024). Rund 70 % aller von der Miaan Group in der zweiten Jahreshälfte 2024 erfassten Cyberangriffe betrafen die Sicherheit von Benutzerkonten (MIAAN 25.2.2025). Darüber hinaus führen die iranischen Behörden auch Distributed Denial-of-Service (DDoS)-Angriffe durch, bei denen Websites von unabhängigen Medien lahmgelegt werden (FH 16.10.2024).

Nach Erhebungen der Miaan Group waren in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 (MIAAN 25.2.2025) - ähnlich wie auch schon 2023 (Filterwatch 27.11.2023) - insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten wie der Belutschen, Kurden oder Turkmenen bzw. Aktivisten für die Rechte dieser Gruppen, von Cyberangriffen betroffen, zudem auch Dissidenten, Teilnehmer an Protesten, Frauenrechtsaktivisten und Künstler (MIAAN 25.2.2025).

Das iranische Regime setzt auch eine "Cyber-Armee" ein (IRWIRE 5.6.2023), um Narrative in den sozialen Medien zu beeinflussen (NLM 5.9.2023 vgl. IRWIRE 5.6.2023) und Desinformation zu verbreiten. Ziel der Desinformationskampagnen ist es dabei weniger, Personen vom eigenen Narrativ zu überzeugen, als Zweifel zu säen, sodass Internetnutzer schließlich gar keinen Quellen in den sozialen Medien - auch per se glaubwürdigen Personen - mehr vertrauen. Neben dem Stiften von Verwirrung ist die Diskreditierung und Unterminierung der Opposition ein wesentlicher Bestandteil der iranischen Cyberaktivitäten. Zum Teil geschieht das auch durch Hacking-Angriffe auf Oppositionsmitglieder und durch falsche Konten in den sozialen Medien (sog. sock puppet-Konten). Unterschiedliche Fraktionen der Opposition sollen so gegeneinander ausgespielt werden. Diese Bemühungen sind ebenfalls Teil einer umfassenderen Anstrengung, den Eindruck zu erwecken, dass niemand vertrauenswürdig und glaubwürdig sei (Wired 21.3.2023). Im Jänner 2024 deckten "Cyber-Agenten" des Regimes laut der oppositionellen Nachrichtenseite Iran International zudem die Identitäten von Personen auf, die bislang anonym oppositionelle Social Media-Auftritte betrieben haben. Im Rahmen der Online-Kampagne wurden mehrere Personen verhaftet, was als eine breit angelegte Einschüchterungsaktion gegen Regimekritiker interpretiert wird (IRINTL 6.1.2024). Das iranische Regime setzt auch eine "Cyber-Armee" ein (IRWIRE 5.6.2023), um Narrative in den sozialen Medien zu beeinflussen (NLM 5.9.2023 vergleiche IRWIRE 5.6.2023) und Desinformation zu verbreiten. Ziel der Desinformationskampagnen ist es dabei weniger, Personen vom eigenen Narrativ zu überzeugen, als Zweifel zu säen, sodass Internetnutzer schließlich gar keinen Quellen in den sozialen Medien - auch per se glaubwürdigen Personen - mehr vertrauen. Neben dem Stiften von Verwirrung ist die Diskreditierung und Unterminierung der Opposition ein wesentlicher Bestandteil der iranischen Cyberaktivitäten. Zum Teil geschieht das auch durch Hacking-Angriffe auf Oppositionsmitglieder und durch falsche Konten in den sozialen Medien (sog. sock puppet-Konten). Unterschiedliche Fraktionen der Opposition sollen so gegeneinander ausgespielt werden. Diese Bemühungen sind ebenfalls Teil einer umfassenderen Anstrengung, den Eindruck zu erwecken, dass niemand vertrauenswürdig und glaubwürdig sei (Wired 21.3.2023). Im Jänner 2024 deckten "Cyber-Agenten" des Regimes laut der oppositionellen Nachrichtenseite Iran International zudem die Identitäten von Personen auf, die bislang anonym oppositionelle Social Media-Auftritte betrieben haben. Im Rahmen der Online-Kampagne wurden mehrere Personen verhaftet, was als eine breit angelegte Einschüchterungsaktion gegen Regimekritiker interpretiert wird (IRINTL 6.1.2024).

Anmerkung: Informationen zu jenen iranischen Sicherheitsbehörden, welche mit der Überwachung des Internets betraut wurden, können dem Unterkapitel Sicherheitsbehörden / Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten entnommen werden. Informationen dazu, welche Arten von Online-Aktivitäten von im Ausland lebenden Iranern u. U. die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen, finden sich im Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr / Online-Aktivitäten.

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (6.2024): The Internet in the Women, Life, Freedom Era, https://library.fes.de/pdf-files/international/21296.pdf, Zugriff 15.1.2025

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116549.html, Zugriff 15.1.2025

?        Filterwatch - Filterwatch (16.5.2025): Digital Repression in Bandar Abbas: Explosions, Crackdowns, and Connectivity Blackouts, https://filter.watch/english/2025/05/16/network-and-policy-monitoring-april-2025-digital-silence-imposed-in-bandar-abbas/, Zugriff 3.6.2025

?        Filterwatch - Filterwatch (27.11.2023): The Rising Wave Of Impersonation, https://filter.watch/en/wp-content/uploads/sites/2/2023/11/Hacker-Watch-Jan-Nov-2023.pdf, Zugriff 8.1.2024

?        FR24 - France 24 (24.6.2025): How Iran is using the war with Israel to ramp up repression by arresting ‘spies’, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20250624-how-iran-using-war-with-israel-ramp-up-repression-arresting-spies, Zugriff 25.6.2025

?        IRINTL - Iran International (6.1.2024): Iran Unleashes Cyber Campaign To Expose Dissident Accounts, https://www.iranintl.com/en/202401053844, Zugriff 8.1.2024

?        IRWIRE - IranWire (5.6.2023): Islamic Republic’s Cyber Army: Cheerleaders, Zombies and Trolls, https://iranwire.com/en/technology/117218-islamic-republics-cyber-army-cheerleaders-zombies-and-trolls/, Zugriff 8.1.2024

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-09112022.pdf, Zugriff 23.3.2023

?        MIAAN - Miaan Group (25.2.2025): Iran Cyber Threat Intelligence Report: The Silent War Against Ethnic Minorities and Civil Society, https://miaan.org/2024-iran-cyber-threat-intelligence-report/, Zugriff 3.6.2025

?        NLM - New Lines Magazine (5.9.2023): Tweeting Is Banned in Iran, but Not for the Regime’s Supporters, https://newlinesmag.com/spotlight/tweeting-is-banned-in-iran-but-not-for-the-regimes-supporters/, Zugriff 8.1.2024? NLM - New Lines Magazine (5.9.2023): Tweeting römisch eins s Banned in Iran, but Not for the Regime’s Supporters, https://newlinesmag.com/spotlight/tweeting-is-banned-in-iran-but-not-for-the-regimes-supporters/, Zugriff 8.1.2024

?        REU - Reuters (26.6.2025b): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025

?        Wired - Wired (21.3.2023): The Scorched-Earth Tactics of Iran’s Cyber Army, https://www.wired.com/story/iran-cyber-army-protests-disinformation/#intcid=_wired-bottom-recirc_e84fe6dd-23cf-4ca1-a3de-79815af6fc93_entity-topic-similarity-v2-reranked-by-vidi, Zugriff 8.1.2024

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind". In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 2025). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundgebungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2025).

Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise 2009 wegen massivem Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste im Jahr 2019 tödliche Gewalt ein, darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde (DIS 1.7.2020). Auch 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Pensionisten und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vgl. UNHRC 13.1.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren. Sie wurden von den iranischen Behörden ebenfalls gewaltsam niedergeschlagen (EN 1.2.2023; vgl. Guardian 17.2.2023). Rund 550 Protestteilnehmer wurden getötet, wobei die Behörden in von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebieten besonders brutal vorgingen und militarisierte Gewalt einsetzten (UNHRC 19.3.2024). Nach Angaben der iranischen Regierung wurden zeitweise über 20.000 Protestteilnehmer inhaftiert (DW 13.3.2023).Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise 2009 wegen massivem Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste im Jahr 2019 tödliche Gewalt ein, darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde (DIS 1.7.2020). Auch 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Pensionisten und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vergleiche UNHRC 13.1.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren. Sie wurden von den iranischen Behörden ebenfalls gewaltsam niedergeschlagen (EN 1.2.2023; vergleiche Guardian 17.2.2023). Rund 550 Protestteilnehmer wurden getötet, wobei die Behörden in von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebieten besonders brutal vorgingen und militarisierte Gewalt einsetzten (UNHRC 19.3.2024). Nach Angaben der iranischen Regierung wurden zeitweise über 20.000 Protestteilnehmer inhaftiert (DW 13.3.2023).

Auch 2025 wurde von vereinzelten regierungskritischen Demonstrationen berichtet, z. B. im Februar (IRINTL 12.2.2025 vgl. IRWIRE 10.2.2025) und März (Media Line 19.3.2025). Im Februar 2025 wurde auch von Verhaftungen berichtet, die eine Protestkundgebung anlässlich des inzwischen 14 Jahre andauernden Hausarrests des Oppositionspolitikers Mir Hossein Mousavi und seiner Frau Zahra Rahnavard verhindern sollten (DW 6.3.2025; vgl. BAMF 17.2.2025). Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, um mögliche Unruhen zu verhindern (REU 26.6.2025b).Auch 2025 wurde von vereinzelten regierungskritischen Demonstrationen berichtet, z. B. im Februar (IRINTL 12.2.2025 vergleiche IRWIRE 10.2.2025) und März (Media Line 19.3.2025). Im Februar 2025 wurde auch von Verhaftungen berichtet, die eine Protestkundgebung anlässlich des inzwischen 14 Jahre andauernden Hausarrests des Oppositionspolitikers Mir Hossein Mousavi und seiner Frau Zahra Rahnavard verhindern sollten (DW 6.3.2025; vergleiche BAMF 17.2.2025). Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, um mögliche Unruhen zu verhindern (REU 26.6.2025b).

Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gesprochen hat (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. TWI/Khorrami 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten haben, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022).Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gesprochen hat (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vergleiche TWI/Khorrami 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten haben, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022).

Weiters wird von lokalen Unterbrechungen (Filterwatch 16.4.2025, FH 16.10.2024, HRW 22.11.2023) und Geschwindigkeitsdrosselungen des Internets im Zusammenhang mit Protesten berichtet (NatGeo 17.10.2022), wobei das Projekt Filterwatch, das sich auf die Analyse von Internetausfällen in Iran spezialisiert hat, beispielsweise 10 % aller im März 2025 registrierten Internetausfälle mit Protesten in Verbindung brachte (Filterwatch 16.4.2025).

Anmerkung: Ausführliche Informationen zu den umfangreichen "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten zwischen September 2022 und Frühling/Sommer 2023 können dem Unterkapitel "Protestwelle 2022/2023" der Version 9 der Länderinformationen zu Iran der Staatendokumentation vom 17.10.2024 entnommen werden.

Gewerkschaftliche Aktivitäten

In Iran gibt es ausführliche Vorschriften zur Arbeitnehmerorganisation und -vereinigung. Diese rechtlichen Grundlagen institutionalisieren ein schwaches System der Arbeitnehmervertretung, das geltende Arbeitsrecht schränkt die Vereinigungsfreiheit stark ein. Jede Firma oder Berufsgruppe darf nur eine einzige Gewerkschaft bilden. Diese Organisationen sind schwach und existieren hauptsächlich auf lokaler Betriebs- oder Bezirksebene. Formelle Gewerkschaftsorganisationen bleiben mit marginalisierten reformistischen Fraktionen in der iranischen Politik verbunden, die unter [dem im Mai 2024 verstorbenen] Präsident Raisi von der politischen Einflussnahme weitgehend ausgeschlossen waren. Neben den formellen Gewerkschaftsorganisationen bestehen in Iran auch zahlreiche unabhängige Gewerkschaftsinitiativen. Aufgrund staatlicher Repression sind diese Initiativen jedoch oft lokal begrenzt und nur von kurzer Dauer (FES 3.2024). Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025), nur staatlich geförderte Arbeitsräte sind erlaubt. Arbeitnehmerrechtsgruppen sind in den letzten Jahren unter Druck geraten (FH 2025). Führende Vertreter und Aktivisten wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu Haftstrafen verurteilt (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024).In Iran gibt es ausführliche Vorschriften zur Arbeitnehmerorganisation und -vereinigung. Diese rechtlichen Grundlagen institutionalisieren ein schwaches System der Arbeitnehmervertretung, das geltende Arbeitsrecht schränkt die Vereinigungsfreiheit stark ein. Jede Firma oder Berufsgruppe darf nur eine einzige Gewerkschaft bilden. Diese Organisationen sind schwach und existieren hauptsächlich auf lokaler Betriebs- oder Bezirksebene. Formelle Gewerkschaftsorganisationen bleiben mit marginalisierten reformistischen Fraktionen in der iranischen Politik verbunden, die unter [dem im Mai 2024 verstorbenen] Präsident Raisi von der politischen Einflussnahme weitgehend ausgeschlossen waren. Neben den formellen Gewerkschaftsorganisationen bestehen in Iran auch zahlreiche unabhängige Gewerkschaftsinitiativen. Aufgrund staatlicher Repression sind diese Initiativen jedoch oft lokal begrenzt und nur von kurzer Dauer (FES 3.2024). Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 2025), nur staatlich geförderte Arbeitsräte sind erlaubt. Arbeitnehmerrechtsgruppen sind in den letzten Jahren unter Druck geraten (FH 2025). Führende Vertreter und Aktivisten wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu Haftstrafen verurteilt (FH 2025; vergleiche AA 15.7.2024).

Zusätzlich zu den oben genannten Beschränkungen bei der Gewerkschaftsbildung bestehen klare de-jure-Beschränkungen für das Streikrecht und das Recht auf kollektive Verhandlungen. Obwohl beides formell erlaubt ist, machen umfangreiche Anforderungen an Schlichtung und Streikverfahren diese Rechte in der Praxis unpraktikabel. Gleichzeitig toleriert die Regierung informell Streiks und stellt sich während der Streikaktionen oft auf die Seite der Arbeitnehmer. Diese werden wegen ihrer Beteiligung an Streiks nur selten rechtlich verfolgt. Im Gegensatz dazu sehen sich unabhängige Formen der Arbeitnehmerorganisation, längerfristige und "nicht spontane" Formen des Streiks sowie Proteste mit politischen Forderungen einer systematischen staatlichen Unterdrückung gegenüber (FES 3.2024). Streikende Arbeitnehmer können von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (AA 15.7.2024). Ende Mai 2025 wurde von über eine Woche andauernden Streiks von LKW-Fahrern in mehr als 130 iranischen Städten berichtet, die sich gegen deutliche Erhöhungen von Versicherungsprämien und Subventionskürzungen für Diesel richteten. Dies ist einer der umfangreichsten Streiks der letzten Jahre (RFE/RL 30.5.2025; vgl. BBC 30.5.2025). Er wird von der Gewerkschaft der LKW-Fahrer getragen. Die Behörden reagierten Ende Mai mit Ankündigungen, auf die Forderungen der Gewerkschaft einzugehen. Gleichzeitig wurde allerdings auch von Verhaftungen von Protestierenden berichtet (BBC 30.5.2025).Zusätzlich zu den oben genannten Beschränkungen bei der Gewerkschaftsbildung bestehen klare de-jure-Beschränkungen für das Streikrecht und das Recht auf kollektive Verhandlungen. Obwohl beides formell erlaubt ist, machen umfangreiche Anforderungen an Schlichtung und Streikverfahren diese Rechte in der Praxis unpraktikabel. Gleichzeitig toleriert die Regierung informell Streiks und stellt sich während der Streikaktionen oft auf die Seite der Arbeitnehmer. Diese werden wegen ihrer Beteiligung an Streiks nur selten rechtlich verfolgt. Im Gegensatz dazu sehen sich unabhängige Formen der Arbeitnehmerorganisation, längerfristige und "nicht spontane" Formen des Streiks sowie Proteste mit politischen Forderungen einer systematischen staatlichen Unterdrückung gegenüber (FES 3.2024). Streikende Arbeitnehmer können von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (AA 15.7.2024). Ende Mai 2025 wurde von über eine Woche andauernden Streiks von LKW-Fahrern in mehr als 130 iranischen Städten berichtet, die sich gegen deutliche Erhöhungen von Versicherungsprämien und Subventionskürzungen für Diesel richteten. Dies ist einer der umfangreichsten Streiks der letzten Jahre (RFE/RL 30.5.2025; vergleiche BBC 30.5.2025). Er wird von der Gewerkschaft der LKW-Fahrer getragen. Die Behörden reagierten Ende Mai mit Ankündigungen, auf die Forderungen der Gewerkschaft einzugehen. Gleichzeitig wurde allerdings auch von Verhaftungen von Protestierenden berichtet (BBC 30.5.2025).

Politische Parteien und Opposition

Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) (ÖB Teheran 11.2021).Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 2025). Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) (ÖB Teheran 11.2021).

Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen (BS 19.3.2024; vgl. MEHR 10.2.2024), aber sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölkerung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung oder die Rekrutierung von politischem Personal (BS 19.3.2024). Vielmehr wird die Politik in der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den Eliten des Regimes betrieben (BS 19.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Einflussreiche Bewegungen, Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kandidaten (FP 7.3.2024).Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen (BS 19.3.2024; vergleiche MEHR 10.2.2024), aber sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölkerung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung oder die Rekrutierung von politischem Personal (BS 19.3.2024). Vielmehr wird die Politik in der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den Eliten des Regimes betrieben (BS 19.3.2024; vergleiche FP 7.3.2024). Einflussreiche Bewegungen, Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kandidaten (FP 7.3.2024).

Im Parlament existiert keine mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert (ÖB Teheran 11.2021). Dort, wo es bei den Parlaments- und Expertenratswahlen im März 2024 einen Wettbewerb gab, fand dieser zwischen verschiedenen konservativen Fraktionen statt. Beispielsweise in der Hauptstadt Teheran forderten neue Konservative mit vergleichsweise strikten Positionen zu islamischem Recht sowie einer ablehnenden Haltung zu Reformen etablierte Konservative heraus (FP 7.3.2024). Die vorhandenen Reformparteien sind eher schwach (Stimson 10.3.2025). Innerhalb des Systems agierende, reformorientierte Politiker stehen zunehmend unter Druck und werden von großen Teilen der Bevölkerung nicht als legitime Alternative wahrgenommen (AA 15.7.2024). Der im Sommer 2024 ins Amt gewählte Präsident Massoud Pezeshkian bezeichnete sich selbst als "reformistischen Prinzipisten", eine Wortkombination aus den beiden vorherrschenden politischen Strömungen in Iran. Er war formal nie Teil der Fraktion der Reformisten und unterscheidet sich in seinen Forderungen von anderen zeitgenössischen Reformisten, von denen viele von der "offiziellen" Politik ausgeschlossen sind und sich teils auch in Hausarrest oder Haft befinden (Stimson 30.7.2024). Zwar gab es in der Vergangenheit einen gewissen Spielraum für Machtverschiebungen zwischen anerkannten Fraktionen innerhalb des Establishments, doch stellen die ungewählten Institutionen des politischen Systems ein dauerhaftes Hindernis für Wahlsiege der Opposition und echte Machtwechsel dar (FH 2025).

An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition werden immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 15.7.2024). Führende Oppositionelle sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2009 gewaltsam niedergeschlagen wurden, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest (FH 2025). Auch bei den Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbrachten. Der Protest zeichnete sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind. Die Opposition der Bevölkerung, vor allem junger Menschen, zeigt sich zudem durch Akte des zivilen Ungehorsams (AA 15.7.2024; vgl. USIP 6.9.2023a).An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition werden immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 15.7.2024). Führende Oppositionelle sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2009 gewaltsam niedergeschlagen wurden, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest (FH 2025). Auch bei den Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbrachten. Der Protest zeichnete sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind. Die Opposition der Bevölkerung, vor allem junger Menschen, zeigt sich zudem durch Akte des zivilen Ungehorsams (AA 15.7.2024; vergleiche USIP 6.9.2023a).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.2.2025): Briefing Notes KW 8, https://www.ecoi.net/de/dokument/2121758.html, Zugriff 17.3.2025

?        BBC - British Broadcasting Corporation (30.5.2025): ???????? ?????? ??? ?????? ????? ? ?????????? ????? [Warum haben die Lkw-Fahrer gestreikt und was sind ihre Forderungen?], https://www.bbc.com/persian/articles/cgleg7p4l60o, Zugriff 4.6.2025

?        BBC - British Broadcasting Corporation (2.1.2018): Iran protests: Why is there unrest?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-42544618, Zugriff 17.3.2025

?        BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024

?        DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (1.7.2020): Iran: November 2019 Protests, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033026/COI_brief_report_iran_nov_2019_protest_july_2020.pdf, Zugriff 23.3.2023

?        DW - Deutsche Welle (6.3.2025): Fearing new protests, Iran regime starts wave of arrests, https://www.dw.com/en/fearing-new-protests-iran-regime-starts-wave-of-arrests/a-71848842, Zugriff 17.3.2025

?        DW - Deutsche Welle (13.3.2023): Iran: Khamenei's regime pardons 22,000 protesters, https://www.dw.com/en/iran-khameneis-regime-pardons-22000-protesters/a-64967754, Zugriff 23.3.2023

?        EN - Euronews (1.2.2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is-generation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution, Zugriff 14.3.2023

?        FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (3.2024): Iran: Gewerkschaftsmonitor, https://library.fes.de/pdf-files/international/gm-mona/21130/2024-iran.pdf, Zugriff 10.5.2024

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116549.html, Zugriff 15.1.2025

?        Filterwatch - Filterwatch (16.4.2025): Network Disruptions and Restrictive Policymaking in Iran, https://filter.watch/english/2025/04/16/network-and-policy-monitoring-march-2025-network-disruptions-and-restrictive-policymaking-in-iran/, Zugriff 3.6.2025

?        FP - Foreign Policy (7.3.2024): Iran’s New Wave of Political Conservatives Is Here, https://foreignpolicy.com/2024/03/07/iran-election-parliament-assembly-experts-conservatives-hardliners/?utm_source=Sailthru&utm_medium=email&utm_campaign=Must-Read - 03072024&utm_term=oneoff_iran_elections_03072024, Zugriff 8.3.2024? FP - Foreign Policy (7.3.2024): Iran’s New Wave of Political Conservatives römisch eins s Here, https://foreignpolicy.com/2024/03/07/iran-election-parliament-assembly-experts-conservatives-hardliners/?utm_source=Sailthru&utm_medium=email&utm_campaign=Must-Read - 03072024&utm_term=oneoff_iran_elections_03072024, Zugriff 8.3.2024

?        Guardian - The Guardian (17.2.2023): Iran protests flare in several cities amid continuing unrest, https://www.theguardian.com/world/2023/feb/17/iran-protests-flare-in-several-cities-amid-continuing-unrest, Zugriff 23.3.2023

?        HRW - Human Rights Watch (22.11.2023): Iran: Security Forces Violently Repress Anniversary Protest, https://www.hrw.org/news/2023/11/22/iran-security-forces-violently-repress-anniversary-protest, Zugriff 7.3.2024

?        HRW - Human Rights Watch (22.7.2021): Iran: Deadly Response to Water Protests, https://www.hrw.org/news/2021/07/22/iran-deadly-response-water-protests, Zugriff 23.3.2023

?        Intel471 - Intel471 (8.7.2020): Iran’s domestic espionage: Lessons from recent data leaks, https://intel471.com/blog/irans-domestic-espionage, Zugriff 4.4.2024

?        Intercept - Intercept, The (28.10.2022): HACKED DOCUMENTS: HOW IRAN CAN TRACK AND CONTROL PROTESTERS’ PHONES, https://theintercept.com/2022/10/28/iran-protests-phone-surveillance/?mc_cid=1909e734fc&mc_eid=3e61af82a4, Zugriff 23.3.2023

?        IRINTL - Iran International (12.2.2025): Sporadic anti-government protests continue in Iran for fourth day, https://www.iranintl.com/en/202502126755, Zugriff 4.6.2025

?        IRWIRE - IranWire (10.2.2025): Anti-Government Protests Erupt Across Tehran as Residents Chant Against Khamenei, https://iranwire.com/en/news/138921-anti-government-protests-erupt-across-tehran-as-residents-chant-against-khamenei/, Zugriff 4.6.2025

?        Khorrami/TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (Herausgeber), Nima Khorrami (Autor) (29.3.2024): Navigating Cybersecurity and Surveillance: Iran's Dual Strategy for National Security, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/navigating-cybersecurity-and-surveillance-irans-dual-strategy-national-security, Zugriff 4.4.2024

?        Media Line - Media Line, The (19.3.2025): Chaharshanbe Suri Celebrations in Iran Turn Deadly, Spark Protests, https://themedialine.org/mideast-daily-news/chaharshanbe-suri-celebrations-in-iran-turn-deadly-spark-protests/, Zugriff 4.6.2025

?        MEHR - Mehr News Agency (10.2.2024): What role political parties, minorities play in Iran's votes, https://en.mehrnews.com/news/211803/What-role-political-parties-minorities-play-in-Iran-s-votes, Zugriff 29.3.2024

?        NatGeo - National Geographic (17.10.2022): „Frau, Leben, Freiheit”: Die Proteste in Iran und ihre Geschichte, https://www.nationalgeographic.de/geschichte-und-kultur/2022/10/frau-leben-freiheit-proteste-iran-geschichte-frauenrechte, Zugriff 14.3.2023

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        REU - Reuters (26.6.2025b): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.5.2025): Truckers' Strike Sparks Supply Shortages And Public Support Across Iran, https://www.rferl.org/a/farda-briefing-iran-truckers-strike-economy/33428649.html, Zugriff 4.6.2025

?        Stimson - Stimson Center (10.3.2025): Iran’s Crisis Deepens as Informal Networks Flourish, https://www.stimson.org/2025/irans-crisis-deepens-as-informal-networks-flourish/, Zugriff 12.3.2025

?        Stimson - Stimson Center (30.7.2024): Iran’s New President is A Compendium of Contradictions, https://www.stimson.org/2024/irans-new-president-is-a-compendium-of-contradictions/?fbclid=IwY2xjawI0cWFleHRuA2FlbQIxMQABHbyWLYcQfkFZpcFMBAslZ08ux9WrG3ig19z3DvNhhyjC54NF6LELH7F9Rw_aem_vGFzD7bo49fXUNTG2tthMw, Zugriff 12.3.2025

?        TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (28.9.2022): How Iran’s Protests Differ from Past Movements, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-irans-protests-differ-past-movements, Zugriff 23.3.2023

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf, Zugriff 10.2.2023

?        USIP - United States Institute of Peace [USA] (6.9.2023a): Female Protests in Iran: One Year Later, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/sep/06/protests-anniversary-one-year-later, Zugriff 7.3.2024

?        Wired - Wired (10.1.2023): Iran Says Face Recognition Will ID Women Breaking Hijab Laws, https://www.wired.com/story/iran-says-face-recognition-will-id-women-breaking-hijab-laws/?mc_cid=476a7f16e9&mc_eid=3e61af82a4, Zugriff 23.3.2023

Haftbedingungen

Letzte Änderung 2025-07-17 07:00

Nach Angaben der iranischen Organisation für Gefängnisse (Prisons Organization bzw. State Prison and Security and Corrective Measures Organization, Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) befinden sich derzeit rund eine Viertelmillion (offizielle) Gefangene in 268 Gefängnissen und Anhaltezentren, die eigentlich nur für rund 88.000 Personen ausgelegt sind. Es ist wahrscheinlich, dass die Anzahl der Inhaftierten insgesamt höher liegt, da die Organisation für Gefängnisse, die formal für die iranischen Haftanstalten zuständig ist, keine Befehlsgewalt über die Gefängnistrakte, Vernehmungs- und Anhaltezentren der Revolutionsgarden und des Informationsministeriums (MOIS/VAJA) hat. Der Zugang zu offiziellen Informationen über diese Häftlinge, die beispielsweise im berüchtigten Trakt 209 des Evin-Gefängnisses inhaftiert sind, ist sehr eingeschränkt. Unberücksichtigt bleiben in diesen Statistiken auch jene Personen, die sich auf Bewährung und in Hausarrest befinden oder deren Haft ausgesetzt wurde, ebenso wie die steigende Anzahl an afghanischen und irakischen Flüchtlingen, die in Haftzentren für Migranten festgehalten werden (Nikpour 2024, S. 171f.).

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2025; vgl. UNHRC 12.3.2025). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 29.4.2025). Beispielsweise im Qarchak-Gefängnis müssen Frauen darüber hinaus Binden kaufen, was jene, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, vor Probleme stellt (UNHRC 12.3.2025). Es kam zu Hungerstreiks von Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (FH 2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2025; vergleiche UNHRC 12.3.2025). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 29.4.2025), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 29.4.2025). Beispielsweise im Qarchak-Gefängnis müssen Frauen darüber hinaus Binden kaufen, was jene, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, vor Probleme stellt (UNHRC 12.3.2025). Es kam zu Hungerstreiks von Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).

Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch (ÖB Teheran 11.2021). Die Infrastruktur des Qarchak-Frauengefängnisses in Teheran, einer ehemaligen Hühnerfarm, ist unzureichend. Es fehlt an ausreichender Belüftung, Fenstern und Sanitäreinrichtungen (UNHRC 12.3.2025). Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter insbesondere die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024).

Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 15.7.2024). Politische Gefangene sind einem größeren Risiko von Folter und Misshandlung in der Haft ausgesetzt und werden mit der allgemeinen Gefängnisbevölkerung zusammengelegt, was die Gefahr von Angriffen durch Mitgefangene erhöht. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern (USDOS 23.4.2024).

Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet (AI 29.4.2025). Als eine Form der psychologischen Folter werden Aktivisten auch in Isolationshaft genommen (DW 6.10.2023). Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten über Todesfälle in der Haft und Gewalt zwischen Gefangenen, welche die Behörden manchmal nicht unter Kontrolle haben (USDOS 23.4.2024). Zwischen 2010 und 2022 dokumentierte Amnesty International (AI) 88 Todesfälle von Gefangenen aufgrund von Folter sowie 96 Todesfälle aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung (FH 2025).

Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (USDOS 23.4.2024).

Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021).

Behandlung von Minderjährigen

Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 11.2021).

Unter den im Zuge der Niederschlagung der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste Festgenommenen befand sich ein großer Anteil an Kindern und jungen Menschen (UNHRC 18.3.2025). Berichten zufolge wurden Kinder dabei zusammen mit Erwachsenen in Haft gehalten (UNHRC 18.3.2025, AI 12.2023) und sie waren den gleichen Mustern von Folter und anderen Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, ausgesetzt. Frauen und Mädchen wurden häufig in Haftanstalten festgehalten, die von ausschließlich männlichen Geheimdienst- und Sicherheitskräften geführt wurden, ohne auf ihre geschlechtsspezifischen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, wodurch sie einem erhöhten Risiko von Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt waren. Amnesty International dokumentierte Fälle von sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen von Schülern und Schülerinnen während ihrer Inhaftierung im Zusammenhang mit den Protesten (AI 12.2023).

Kinder, die gemeinsam mit ihren Müttern inhaftiert werden, sind von mangelhafter Ernährung, Gesundheitsversorgung und Bildungsmöglichkeiten betroffen. Nicht vorhandene Basiseinrichtungen in Gefängnissen wirken sich auf diese Kinder besonders aus (UNHRC 12.3.2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025? AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024 aus 2025,, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025

?        AI - Amnesty International (12.2023): "They violently raped me": Sexual violence weaponized to crush Iran's "Women Life Freedom" uprising, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101825/MDE1374802023ENGLISH.pdf, Zugriff 12.12.2023

?        DW - Deutsche Welle (6.10.2023): "Weiße Folter": Die Friedensnobelpreisträgerin klagt an, https://www.dw.com/de/weiße-folter-die-friedensnobelpreisträgerin-klagt-an/a-66934529#:~:text="White Torture" heißt das Buch,Folter, die Gefangene ertragen müssen., Zugriff 8.3.2024

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023

?        Nikpour - Nikpour, Golnar (2024): The Incarcerated Modern. Prisons and Public Life in Iran. Stanford, CA: Stanford University Press.

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (18.3.2025): Consolidated findings of the Independent International Fact-Finding Mission on the Islamic Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session58/advance-version/a-hrc-58-crp-1.pdf, Zugriff 22.5.2025

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf, Zugriff 17.3.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

Todesstrafe

Letzte Änderung 2025-07-17 11:20

Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2025; vgl. HRW 16.1.2025). Unterschiedliche Quellen berichten von 901 (OHCHR 7.1.2025), 972 (AI 8.4.2025) bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024 (IHRNGO 20.2.2025). Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15 % (AI 8.4.2025, IHRNGO 20.2.2025), wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] (IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). 2024 wurden weniger als 10 % der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 20.2.2025).Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2025; vergleiche HRW 16.1.2025). Unterschiedliche Quellen berichten von 901 (OHCHR 7.1.2025), 972 (AI 8.4.2025) bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024 (IHRNGO 20.2.2025). Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15 % (AI 8.4.2025, IHRNGO 20.2.2025), wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] (IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (UNHRC 12.3.2025; vergleiche IHRNGO 20.2.2025). 2024 wurden weniger als 10 % der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 20.2.2025).

IHRNGO 20.2.2025

Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (moh?rebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die gemäß Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, AI 29.4.2025). Auch wurde die Todesstrafe nach grob unfairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten (AI 29.4.2025). Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (moh?rebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die gemäß Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 12.3.2025; vergleiche IHRNGO 20.2.2025, AI 29.4.2025). Auch wurde die Todesstrafe nach grob unfairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten (AI 29.4.2025).

Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch die Erleichterung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern. Es werden z. B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt [Anm.: Blutgeld, auch diyah, kann bei sog. qisas-Verbrechen wie Mord zur Anwendung kommen, s. dazu Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamische und republikanische Elemente im Justizwesen, Strafrecht, Strafzumessungspraxis] (ÖB Teheran 11.2021). Andererseits argumentiert IHRNGO auch, dass das "Auge um Auge"-Prinzip bei qisas-Verbrechen indirekt willkürliche Tötungen durch Privatpersonen, beispielsweise in Form von Ehrenmorden, begünstigt (IHRNGO 20.2.2025). Da die Höhe des Blutgelds nach Ermessen festgelegt wird, entsteht außerdem ein zweigleisiges Rechtssystem, in dem wohlhabende Straftäter sich ihre Freiheit erkaufen können, während arme Straftäter wegen solcher sozioökonomischer Diskriminierung mit der Hinrichtung rechnen müssen. Dies verstößt gegen Artikel 6 Absatz 1 des von Iran ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der die willkürliche Entziehung des Lebens verbietet. Darüber hinaus umgeht diyah die entscheidenden rechtlichen Schutzvorkehrungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 ICCPR, wonach Todesurteile nur auf rechtskräftige Urteile zuständiger Gerichte verhängt werden dürfen (UNHRC 12.3.2025).

Nach den Aufzeichnungen von IHRNGO wurden die Hinrichtungen durch die iranische Justiz im Jahr 2024 anteilsmäßig aufgrund der folgenden Vorwürfe vollzogen:

IHRNGO 20.2.2025

Wie schon 2023 erfolgten die meisten Hinrichtungen im Jahr 2024 nach Verurteilungen aufgrund von Drogenvergehen (503 oder 52 %), gefolgt von Mord (419 oder 43 %). Gemeinsam machten diese Tatbestände 95 % aller Hinrichtungen des Jahres 2024 aus (IHRNGO 20.2.2025). Mehr als die Hälfte der von Amnesty International in Iran gezählten Hinrichtungen (972) wurden wegen Handlungen vollstreckt, die nach internationalem Recht nicht mit der Todesstrafe geahndet werden dürfen, darunter Drogendelikte und zu weit gefasste sowie vage formulierte Anklagepunkte, die nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit entsprechen, wie "Feindschaft gegen Gott" (Moharebeh) und "Verderbnis auf Erden" (mofsad/efsad fe-l-arz) (AI 8.4.2025).

2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 15.7.2024; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminalität durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Raisi eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] (AI 4.4.2024).2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 15.7.2024; vergleiche IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminalität durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Raisi eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] (AI 4.4.2024).

Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein (AI 29.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, HRW 20.11.2024). Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung (IHRNGO 20.2.2025). So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der Belutschen (IHRNGO 5.3.2024). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste dauerten in Sistan und Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebieten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von "Separatismus" oder "Terrorismus" auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025).Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein (AI 29.4.2025; vergleiche IHRNGO 20.2.2025, HRW 20.11.2024). Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung (IHRNGO 20.2.2025). So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der Belutschen (IHRNGO 5.3.2024). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste dauerten in Sistan und Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebieten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von "Separatismus" oder "Terrorismus" auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025).

Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötungen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb (BBC 26.6.2025). Die iranischen Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung zu verschärfen (BBC 26.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025).Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötungen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb (BBC 26.6.2025). Die iranischen Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung zu verschärfen (BBC 26.6.2025; vergleiche CHRI 26.6.2025).

Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat (IHRNGO 20.2.2025). Das 2013 verabschiedete iranische Strafgesetzbuch (IStGB) definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen hadd- oder qisas-Verbrechen verurteilt werden [Anm.: hadd-Delikte umfassen beispielsweise Unzucht (zina), Waffennahme gegen Gott (moh?rebeh ba khoda) oder auch Alkoholkonsum; qisas-Strafen sind Vergeltungs- oder Talionsstrafen, die z. B. bei Mord oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IHRNGO 20.2.2025; vgl. UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024). Gemäß Artikel 91 IStGB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet (IHRNGO 20.2.2025). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren. Im Jahr 2024 alleine betraf dies zumindest vier Personen (AI 7.4.2025). Zumindest eine im Jahr 2024 hingerichtete Person war zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt. Die Vollstreckung des Todesurteils erfolgte nach deren 18. Geburtstag (IHRNGO 20.2.2025).Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat (IHRNGO 20.2.2025). Das 2013 verabschiedete iranische Strafgesetzbuch (IStGB) definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen hadd- oder qisas-Verbrechen verurteilt werden [Anm.: hadd-Delikte umfassen beispielsweise Unzucht (zina), Waffennahme gegen Gott (moh?rebeh ba khoda) oder auch Alkoholkonsum; qisas-Strafen sind Vergeltungs- oder Talionsstrafen, die z. B. bei Mord oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IHRNGO 20.2.2025; vergleiche UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024). Gemäß Artikel 91 IStGB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet (IHRNGO 20.2.2025). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren. Im Jahr 2024 alleine betraf dies zumindest vier Personen (AI 7.4.2025). Zumindest eine im Jahr 2024 hingerichtete Person war zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt. Die Vollstreckung des Todesurteils erfolgte nach deren 18. Geburtstag (IHRNGO 20.2.2025).

Mindestens 31 der 975 im Jahr 2024 hingerichteten Personen waren Frauen (IHRNGO 20.2.2025). Zwischen 2010 und 2024 wurden insgesamt mindestens 241 Frauen hingerichtet, die meisten nach Anklagen aufgrund von Drogenvergehen oder Mord, wobei rund 70 % der wegen Mordvorwürfen hingerichteten Frauen wegen der Ermordung ihres Partners verurteilt wurden (IHRNGO 6.1.2025).

Todesurteile und Hinrichtungen werden weiterhin willkürlich verhängt und vollstreckt, unter Verletzung des Rechts auf Leben, nachdem vor Revolutionsgerichten grob unfaire Verfahren stattgefunden hatten. Diese Gerichte sind nicht unabhängig, stehen unter dem Einfluss von Sicherheits- und Geheimdiensten und stützen sich regelmäßig auf durch Folter erzwungene "Geständnisse", um Verurteilungen und Todesurteile zu erlassen (AI 8.4.2025). Von Folter waren nicht nur aus politischen Gründen oder wegen sicherheitsbezogener Anklagen Verurteilte betroffen, sondern auch wegen Drogenvergehen Inhaftierte während der Untersuchungsphase, wobei IHRNGO ebenfalls dokumentierte, dass ihnen der Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde (IHRNGO 20.2.2025).

Alle Todesurteile müssen vom Obersten Gerichtshof bestätigt werden. Darüber hinaus muss der Chef der Judikative alle Qisas-Hinrichtungen vor ihrer Vollstreckung autorisieren. Zwischen dem erstinstanzlichen und dem letztinstanzlichen Todesurteil können Jahre, Monate oder Wochen liegen. Laut Gesetz müssen die Anwälte von Verurteilten 48 Stunden vor Vollstreckung informiert werden. In der Praxis passiert das nicht immer, vor allem bei politischen oder sicherheitsbezogenen Fällen (IHRNGO 20.2.2025).

Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen (AA 15.7.2024), oder nach nur sehr kurzfristiger Unterrichtung. Die Behörden verweigerten den Familien häufig die Möglichkeit, Bestattungsriten durchzuführen oder rechtzeitig eine unparteiische Autopsie vornehmen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 15.7.2024).

Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hinrichtungen an öffentlichen Orten statt (IHRNGO 20.2.2025; vgl. AI 8.4.2025).Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hinrichtungen an öffentlichen Orten statt (IHRNGO 20.2.2025; vergleiche AI 8.4.2025).

Zusätzlich zu vollstreckten Todesurteilen sind auch außergerichtliche Tötungen durch Angehörige iranischer Behörden dokumentiert. Laut einer Eingabe des Kurdistan Human Rights Network (KHRN) an den UN-Menschenrechtsrat wurden zwischen Jänner und November 2024 mindestens 62 kurdische grenzüberschreitende Kuriere (sog. Kolbars) durch Beschuss durch iranische Grenzbeamte oder Explosionen von Landminen getötet. In Belutschistan starben im selben Zeitraum 216 belutschische Treibstofftransporteure bzw. -schmuggler (Sukhtbars) (UNHRC 12.3.2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025? AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024 aus 2025,, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025

?        AI - Amnesty International (8.4.2025): Death sentences and executions in 2024, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 21.5.2025

?        AI - Amnesty International (7.4.2025): Executions of persons who were children at the time of the offence 1990 – 2024, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/9239/2025/en/, Zugriff 21.5.2025

?        AI - Amnesty International (4.4.2024): "Don't Let Them Kill Us" Iran's Relentless Execution Crisis Since the 2022 Uprising, https://www.amnesty.ch/de/laender/naher-osten-nordafrika/iran/dok/2024/massive-zunahme-der-hinrichtungen-amnesty-fordert-moratorium-fuer-todesstrafe/mde-13-7869-2024-dont-let-them-kill-us-irans-relentless-execution-crisis-since-the-2022-uprising.pdf, Zugriff 4.4.2024

?        BBC - British Broadcasting Corporation (26.6.2025): Iran carries out wave of arrests and executions in wake of Israel conflict, https://www.bbc.com/news/articles/ce8zv8j563po, Zugriff 30.6.2025

?        CHRI - Center for Human Rights in Iran (26.6.2025): Iran Launches Sweeping Crackdown: Hundreds Detained, Executions Underway, https://iranhumanrights.org/2025/06/iran-launches-sweeping-crackdown-hundreds-detained-executions-underway/, Zugriff 30.6.2025

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025

?        HRW - Human Rights Watch (20.11.2024): Iran: Flurry of New Death Sentences, https://www.hrw.org/news/2024/11/20/iran-flurry-new-death-sentences, Zugriff 11.3.2025

?        IHRNGO - Iran Human Rights (20.2.2025): Annual Report on the Death Penalty in Iran, https://iranhr.net/media/files/Rapport_iran_2024-WEB.pdf, Zugriff 10.3.2025

?        IHRNGO - Iran Human Rights (6.1.2025): Women and the Death Penalty in Iran: a Gendered Perspective, https://iranhr.net/media/files/En_Gender_Perspective_of_the_Death_Penalty_in_Iran_EN.pdf, Zugriff 21.5.2025

?        IHRNGO - Iran Human Rights (5.3.2024): 2023 Annual Report on the Death Penalty in Iran: at Least 834 Executions, https://iranhr.net/media/files/Iran_Human_Rights-Annual_Report_2023.pdf, Zugriff 8.3.2024

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (7.1.2025): Iran: Rise in executions deeply troubling - UN Human Rights Chief, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2025/01/iran-rise-executions-deeply-troubling-un-human-rights-chief, Zugriff 21.5.2025

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf, Zugriff 17.3.2025

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.2.2024): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran* , **, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105262/g2401259.pdf, Zugriff 8.3.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024, ,

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

In Iran leben schätzungsweise rund 88,4 Millionen Menschen (CIA 14.5.2025), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. 90 bis 95 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, 5-10 % Sunniten. Das restliche Prozent verteilt sich gemäß staatlichen Angaben auf Baha'i, Christen, Yaresan (Ahl-e Haqq), Juden, Sabäer-Mandäer und Zoroastrier (USDOS 26.6.2024). Im Rahmen einer viel beachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Baha'i und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). In einer im Jänner 2024 geleakten (Amwaj 3.4.2024), vom Informationsministerium (MOIS) in Auftrag gegebenen, unter Verschluss gehaltenen Umfrage gaben 70 % der Befragten an, sich ein säkulares Regierungssystem zu wünschen. Eine Mehrheit lehnte die gesetzlich verordnete Hijab-Pflicht für Frauen ab (Standard 1.3.2024).

Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan sowie zum Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoroastrier, Baha'i, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017).


BMI/BMLVS 2017
ris-attachment://hauptdokument.img3is.png, BMI/BMLVS 2017

Legende:

Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 26.6.2024).

Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzte Kommission USCIRF berichtete u. a. von Vandalenakten gegen jüdische religiöse Stätten im Jahr 2024, sowie davon, dass während der Präsidentschaftswahlen 2024 gesonderte Wahlbüros für Bürger jüdischen Glaubens eingerichtet worden wären, um deren Wahlbeteiligung und Wahlverhalten zu überwachen (USCIRF 1.3.2025). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024).Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzte Kommission USCIRF berichtete u. a. von Vandalenakten gegen jüdische religiöse Stätten im Jahr 2024, sowie davon, dass während der Präsidentschaftswahlen 2024 gesonderte Wahlbüros für Bürger jüdischen Glaubens eingerichtet worden wären, um deren Wahlbeteiligung und Wahlverhalten zu überwachen (USCIRF 1.3.2025). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024).

Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vgl. MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis des gozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024).Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vergleiche MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis des gozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vergleiche UNHRC 19.3.2024).

Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, haben aber auch gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2025). Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten werden jedoch selten in hohe Regierungsämter berufen, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025).Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, haben aber auch gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vergleiche FH 2025). Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten werden jedoch selten in hohe Regierungsämter berufen, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025).

Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vgl. IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024).Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vergleiche IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024).

Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 26.6.2024).

Die ethnischen Minderheiten des Landes sind größtenteils auch religiöse Minderheiten. Die Diskriminierungen, welche diese Gruppen erfahren, sind intersektionaler Natur (UNHRC 19.3.2024). Ethnische und religiöse Minderheiten, die unter systemischer Diskriminierung und Verfolgung leiden (UNHRC 12.3.2025), waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023).

In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025b). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025). Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha'i (CHRI 26.6.2025; vgl. IRJ 27.6.2025) und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind (Media Line 27.6.2025). Regimenahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (Media Line 27.6.2025, TEHT 27.6.2025).In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025b). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025). Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha'i (CHRI 26.6.2025; vergleiche IRJ 27.6.2025) und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind (Media Line 27.6.2025). Regimenahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (Media Line 27.6.2025, TEHT 27.6.2025).

Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021).Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021).

Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 2025). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vgl. OpD 2025), und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023).Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vergleiche OpD 2025). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vergleiche OpD 2025), und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023).

Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 26.6.2024).

Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vergleiche Qantara 16.5.2023).

Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2025). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2025; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2025). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2025).Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2025). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2025; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2025). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2025).

Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, "ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen" (IRINTL 5.3.2025). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Art. 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024). Jedes Jahr kommt es während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu "beleidigen", die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025).Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vergleiche MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, "ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen" (IRINTL 5.3.2025). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Artikel 638, des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024). Jedes Jahr kommt es während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu "beleidigen", die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025).

Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB (Art. 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vgl. HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha'i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmethoden oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025).Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB (Artikel 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vergleiche HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha'i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmethoden oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025).

Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 29.4.2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 29.4.2025; vergleiche ÖB Teheran 11.2021).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025? AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024 aus 2025,, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025

?        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Iran 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 14.3.2023

?        Amwaj - Amwaj Media (3.4.2024): Clash over mosque project in uptown Tehran highlights polarization, https://amwaj.media/media-monitor/clash-over-mosque-project-in-uptown-tehran-highlights-polarization, Zugriff 11.6.2024

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger,_01.05.2022._(Länderreport___52).pdf, Zugriff 16.3.2023

?        BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East & North Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408000/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 27.8.2024

?        CHRI - Center for Human Rights in Iran (26.6.2025): Iran Launches Sweeping Crackdown: Hundreds Detained, Executions Underway, https://iranhumanrights.org/2025/06/iran-launches-sweeping-crackdown-hundreds-detained-executions-underway/, Zugriff 30.6.2025

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.5.2025): The World Factbook: Iran, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 21.5.2025

?        CNEN - Christian Network Europe News (4.2.2023): Iran sees Christian as threat to national security, https://cne.news/article/2509-iran-sees-christian-as-threat-to-national-security, Zugriff 16.3.2023

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        GAMAAN - Group for Analyzing and Measuring Attitudes in Iran, The (25.8.2020): IRANIANS’ ATTITUDES TOWARD RELIGION: A 2020 SURVEY REPORT, https://gamaan.org/wp-content/uploads/2020/09/GAMAAN-Iran-Religion-Survey-2020-English.pdf, Zugriff 31.5.2023

?        HRW - Human Rights Watch (4.2024): "The Boot on My Neck" Iranian Authorities’ Crime of Persecution Against Baha’is in Iran, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2024/03/iran0424 web.pdf, Zugriff 10.6.2024

?        INSS - Institute for National Security Studies (18.5.2023): Growing Public Hostility toward Iranian Clerics, https://www.inss.org.il/publication/iran-religion/, Zugriff 3.1.2024

?        IRINTL - Iran International (5.3.2025): Iranians decry intensified Ramadan enforcement amid economic hardships, https://www.iranintl.com/en/202503040841, Zugriff 16.6.2025

?        IRINTL - Iran International (13.3.2024): Iran Eases Ramadan Restrictions, As It Coincides With Persian New Year, https://www.iranintl.com/en/202403132261, Zugriff 10.6.2024? IRINTL - Iran International (13.3.2024): Iran Eases Ramadan Restrictions, As römisch eins t Coincides With Persian New Year, https://www.iranintl.com/en/202403132261, Zugriff 10.6.2024

?        IRINTL - Iran International (25.1.2022): Iran’s Christian Converts Demand Right To Education, https://www.iranintl.com/en/202201255406, Zugriff 3.1.2024

?        IRJ - Iran Journal (27.6.2025): Sündenböcke des Regimes: wie die Baha’i erneut ins Visier geraten, https://iranjournal.org/politik/suendenboecke-des-regimes-wie-die-bahai-erneut-ins-visier-geraten, Zugriff 1.7.2025

?        IRWIRE - IranWire (4.3.2024): Iran's Minority Rights: Constitutional Guarantees vs. Discriminatory Realities, https://iranwire.com/en/features/126045-irans-minority-rights-constitutional-guarantees-vs-discriminatory-realities/, Zugriff 11.6.2024

?        Media Line - Media Line, The (27.6.2025): Iran Arrests Jewish Leaders Over Alleged Ties to Israel, Rights Group Says, https://themedialine.org/headlines/iran-arrests-jewish-leaders-over-alleged-ties-to-israel-rights-group-says/, Zugriff 1.7.2025

?        Moaddel/FTJ - Moaddel, Mansoor (Autor), Freedom of Thought Journal (Herausgeber) (2022): Secular Shift Among Iranians: Findings from Cross-national & Longitudinal Surveys, https://journals.iranacademia.com/plugins/generic/pdfJsViewer/pdf.js/web/viewer.html?file=https://journals.iranacademia.com/public/journals/1/issues/12/12-moaddel-art.pdf, Zugriff 4.1.2024

?        MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie

?        MRAI-2 - Menschenrechtsanwältin aus Iran-2 (13.6.2025): Auskunft per E-Mail

?        MRG - Minority Rights Group (24.11.2022): Protests, discrimination and the future of minorities in Iran, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2023/02/MRG_Brief_Baloch_ENG_Nov22_CORRECT.pdf, Zugriff 16.3.2023

?        NLM - New Lines Magazine (23.2.2023): How Two Months at an Iranian Seminary Changed My Life, https://newlinesmag.com/first-person/how-two-months-at-an-iranian-seminary-changed-my-life/, Zugriff 16.3.2023

?        NYMAG - New York Magazine, the (21.10.2022): FIRST PERSON OCT. 21, 2022 Why Is Iran’s Secular Shift So Hard to Believe? How two researchers got to the heart of a polling problem: the skewing effect of fear., https://nymag.com/intelligencer/article/iran-secular-shift-gamaan.html, Zugriff 31.5.2023? NYMAG - New York Magazine, the (21.10.2022): FIRST PERSON OCT. 21, 2022 Why römisch eins s Iran’s Secular Shift So Hard to Believe? How two researchers got to the heart of a polling problem: the skewing effect of fear., https://nymag.com/intelligencer/article/iran-secular-shift-gamaan.html, Zugriff 31.5.2023

?        NYT - New York Times, The (28.6.2025): After Israeli Attacks, Iran Hunts Enemies From Within, https://www.nytimes.com/2025/06/28/world/middleeast/iran-israel-conflict-spies.html, Zugriff 30.6.2025

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        OpD - Open Doors (2025): Weltverfolgungsindex 2025: Länderprofil Iran, https://downloads.opendoors.de/wvi/wvi_2025/country_dossier/iran_wvi_2025_laenderprofil.pdf, Zugriff 16.6.2025

?        Qantara - Qantara.de (16.5.2023): Rettet den Islam – oder nur die Mullahs?, https://qantara.de/artikel/schiitische-kleriker-im-iran-rettet-den-islam-–-oder-nur-die-mullahs, Zugriff 3.1.2024

?        REU - Reuters (26.6.2025b): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.11.2023): Iranian Yoga Instructor Dies During Trial Where He Faced Possible Death Sentence For 'Propaganda', https://www.rferl.org/a/iran-yoga-instructor-trial-khadeemi-dies/32675079.html, Zugriff 3.1.2024

?        Standard - Standard, Der (1.3.2024): Wahlen im Iran: Umfragen zeigen massive Unzufriedenheit mit Führung, https://www.derstandard.at/story/3000000209012/umfragen-zeigen-massive-unzufriedenheit-mit-iranischer-fuehrung, Zugriff 11.6.2024

?        TEHT - Tehran Times, The (27.6.2025): Iranian Jewish community express support for Leader and Armed Forces, https://www.tehrantimes.com/news/514992/Iranian-Jewish-community-express-support-for-Leader-and-Armed, Zugriff 1.7.2025

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf, Zugriff 17.3.2025

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023

?        USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (1.3.2025): Annual Report USCIRF–Recommended for Countries of particular Concern (CPC): Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124278/Iran 2025 USCIRF Annual Report.pdf, Zugriff 16.6.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/en/document/2111574.html, Zugriff 3.1.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

?        Zeit Online - Zeit Online (19.1.2023): Wie Staat und Religion im Iran miteinander verwoben sind, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-01/iran-regime-islam-politik-ali-chamenei-faq, Zugriff 16.3.2023

Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften)

Letzte Änderung 2025-07-17 12:29

Das iranische staatliche Statistikamt gibt an, dass es laut der Volkszählung von 2016 117.700 Christen der anerkannten Konfessionen im Land gibt. Einige Schätzungen gehen davon aus, dass weit mehr Christen im Land leben könnten [Anm.: umfasst auch staatlich nicht anerkannte]. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es etwa 579.000 Christen. Die christliche Menschenrechtsorganisation Article 18 schätzt die Zahl der Christen im Land auf 500.000 bis 800.000, während die christliche Menschenrechtsorganisation Open Doors International von 1,24 Millionen ausgeht (USDOS 26.6.2024). Armenische Christen sind die größte Gruppe unter den [staatlich anerkannten] christlichen Gemeinschaften (IRINTL 27.12.2024). Gemäß Schätzungen von Religionsvertretern liegt ihre Anzahl bei ca. 20.000 bis 50.000 Personen, während die assyrische und chaldäische Kirche gemeinsam ca. 7.000 Anhänger im Land haben. Es gibt Katholiken und Protestanten im Land, wobei Uneinigkeit darüber herrscht, wie groß die protestantische Gemeinde ist, da viele Protestanten bzw. Konvertiten ihren Glauben im Geheimen ausüben (USDOS 26.6.2024). Es gibt keine verlässlichen Daten zur Anzahl der Konvertiten im Land (IRINTL 27.12.2024), wobei christliche NGOs angeben, dass viele Christen aus dem Islam oder anderen anerkannten Glaubensrichtungen konvertiert seien (USDOS 26.6.2024). Es gibt Schätzungen, wonach Konvertiten mit mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe unter den in Iran lebenden Christen darstellen, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 15.7.2024).

Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an, da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken (USDOS 26.6.2024). Die Behörden können eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrieren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 26.6.2024; vgl. DFAT 24.7.2023). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an, da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken (USDOS 26.6.2024). Die Behörden können eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrieren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 26.6.2024; vergleiche DFAT 24.7.2023).

Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 15.7.2024). Gemeinden ist es untersagt, christliche Konvertiten aus dem Islam zu unterstützen (AA 15.7.2024), vor anderen Iranern zu predigen oder sie auch nur in ihre Kirchen zu lassen (BBC 1.4.2024). Gottesdienste in Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 15.7.2024). Die Aktivitäten anerkannter christlicher Gemeinschaften sind streng geregelt, um Missionstätigkeit zu verhindern. Anerkannte christliche Gruppen lehnen Missionierungsarbeit daher ab, was von den Behörden regelmäßig auch überprüft wird (DFAT 24.7.2023). Alle Christen und christlichen Kirchen müssen bei den Behörden registriert sein, und nur anerkannte Christen dürfen die Kirche besuchen. Die Sicherheitsbehörden überwachen die registrierten Kirchen genau, um sicherzustellen, dass die Gottesdienste nicht auf Farsi abgehalten werden (sie müssen in der traditionellen Sprache der Kirche und nicht in der Volkssprache abgehalten werden), und führen regelmäßige Identitätskontrollen der Gläubigen durch, um zu überprüfen, dass keine Nichtchristen oder Konvertiten an den Gottesdiensten teilnehmen (DFAT 24.7.2023; vgl. ARTICLE18 o.D.). Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 15.7.2024). Gemeinden ist es untersagt, christliche Konvertiten aus dem Islam zu unterstützen (AA 15.7.2024), vor anderen Iranern zu predigen oder sie auch nur in ihre Kirchen zu lassen (BBC 1.4.2024). Gottesdienste in Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 15.7.2024). Die Aktivitäten anerkannter christlicher Gemeinschaften sind streng geregelt, um Missionstätigkeit zu verhindern. Anerkannte christliche Gruppen lehnen Missionierungsarbeit daher ab, was von den Behörden regelmäßig auch überprüft wird (DFAT 24.7.2023). Alle Christen und christlichen Kirchen müssen bei den Behörden registriert sein, und nur anerkannte Christen dürfen die Kirche besuchen. Die Sicherheitsbehörden überwachen die registrierten Kirchen genau, um sicherzustellen, dass die Gottesdienste nicht auf Farsi abgehalten werden (sie müssen in der traditionellen Sprache der Kirche und nicht in der Volkssprache abgehalten werden), und führen regelmäßige Identitätskontrollen der Gläubigen durch, um zu überprüfen, dass keine Nichtchristen oder Konvertiten an den Gottesdiensten teilnehmen (DFAT 24.7.2023; vergleiche ARTICLE18 o.D.).

Obwohl armenische und assyrische christliche Gemeinden formell anerkannt und gesetzlich geschützt sind, sind ihre Gemeindemitglieder dennoch rechtlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt [u. a. als Nichtmuslime, s. Überkapitel] (OpD 2025). Selbst wenn Räumlichkeiten für religiöse Zeremonien zur Verfügung stehen, kann es für Minderheitengruppen mitunter schwierig sein, wichtige Ritualgegenstände zu beschaffen. So wurde beispielsweise von einem Fall berichtet, bei dem gegen einen Angehörigen einer religiösen Minderheit ein Bußgeld wegen Alkoholbesitzes verhängt wurde, da diesem nach Ansicht des Richters zwar die Durchführung des Messrituals und der Konsum von Messwein erlaubt sei, nicht jedoch der Transport und Besitz von Alkohol (IRWIRE 4.3.2024).

Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet (AA 15.7.2024).

Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara 14.8.2020, IRINTL 27.12.2024). Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vergleiche Qantara 14.8.2020, IRINTL 27.12.2024).

Christliche Symbole und Dekorationen

Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren (BAMF 3.2019). Weihnachtsdekoration ist in vielen Städten Irans beliebt, man kann sie ohne Probleme finden (MRAI 19.6.2023; vgl. IRINTL 27.12.2024, BAMF 3.2019). Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen wie auch des Valentinstags und von Halloween unter muslimischen Iranern wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRINTL 27.12.2024; vgl. IRJ 30.12.2019). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren (BAMF 3.2019). Weihnachtsdekoration ist in vielen Städten Irans beliebt, man kann sie ohne Probleme finden (MRAI 19.6.2023; vergleiche IRINTL 27.12.2024, BAMF 3.2019). Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen wie auch des Valentinstags und von Halloween unter muslimischen Iranern wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRINTL 27.12.2024; vergleiche IRJ 30.12.2019).

Der Staat kann zwar Bedenken äußern oder Beschränkungen für Geschäfte, die diese Dekorationen verkaufen, auferlegen, aber er erhebt normalerweise keine Anklage wegen Besitzes oder Verwendung dieser Dekorationen (MRAI 19.6.2023). Unter anderem versucht er auch, das in Iran verbreitete Feiern des Valentinstages zu unterbinden, der zeitlich mit dem Jahrestag der Islamischen Revolution zusammenfällt. Seit über zwei Jahrzehnten ist die Herstellung von Postern, Broschüren, Schachteln und Karten mit Liebesherzsymbolen und roten Rosen, wie sie zum Valentinstag verschenkt werden, offiziell verboten. Dennoch werden derartige Waren von Ladenbesitzern angeboten und von Kunden gekauft, wobei Ladenbesitzer Sanktionen wie temporäre Geschäftsschließungen riskieren (NLM 14.2.2022). Das Tragen von christlichen Symbolen [wie z. B. Kreuzanhängern] kann nach Angaben einer iranischen Rechtsanwältin für Personen allerdings je nach Interpretation der Sittenpolizei zu Problemen führen. Die Behördenvertreter können dies beispielsweise als allgemeines und zweideutiges Vergehen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die Keuschheit und die öffentliche Moral einstufen. Letztendlich ist es Sache des Richters oder der Polizei zu entscheiden, ob die Verwendung christlicher Symbole unter diese Straftatbestände fällt. Ein weiterer möglicher Ansatz besteht darin, Personen der "Störung der öffentlichen Werte" zu beschuldigen. Es gibt Fälle, in denen die Sittenpolizei Menschen wegen des Tragens christlicher Symbole verhaftet hat (MRAI 19.6.2023). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kann ein Richter sichtbare christliche Tätowierungen oder im Rahmen einer Verhaftung eines Konvertiten beschlagnahmten Schmuck oder Bilder mit christlicher Symbolik in die Beweislast im Zusammenhang mit einer Konversion einbeziehen. Dies kann jedoch von Fall zu Fall variieren (MBZ 9.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        ARTICLE18 - ARTICLE18 (o.D.): Persian-speaking Iranian Christians have no place where they can worship collectively, https://articleeighteen.com/place2worship/#, Zugriff 17.3.2023

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 16.3.2023

?        BBC - British Broadcasting Corporation (1.4.2024): Iran: The Christians celebrating Easter in secret, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-68693309, Zugriff 11.6.2024

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024

?        IRINTL - Iran International (27.12.2024): Christmas gains traction in Iran despite official disfavor, https://www.iranintl.com/en/202412264640, Zugriff 17.6.2025

?        IRJ - Iran Journal (30.12.2019): Christmas in der Islamischen Republik: beliebt wie noch nie, https://iranjournal.org/gesellschaft/weihnachten-iran, Zugriff 16.3.2023

?        IRWIRE - IranWire (4.3.2024): Iran's Minority Rights: Constitutional Guarantees vs. Discriminatory Realities, https://iranwire.com/en/features/126045-irans-minority-rights-constitutional-guarantees-vs-discriminatory-realities/, Zugriff 11.6.2024

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023

?        MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie

?        NLM - New Lines Magazine (14.2.2022): Iran’s Failure to Suppress Valentine’s Day, https://newlinesmag.com/argument/with-love-from-tehran-the-repression-of-valentines-day/, Zugriff 4.1.2024

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        OpD - Open Doors (2025): Weltverfolgungsindex 2025: Länderprofil Iran, https://downloads.opendoors.de/wvi/wvi_2025/country_dossier/iran_wvi_2025_laenderprofil.pdf, Zugriff 16.6.2025

?        Qantara - Qantara.de (14.8.2020): Tehran's Hasan Abad, where four religions co-exist side by side, https://qantara.de/en/article/tehrans-hasan-abad-where-four-religions-co-exist-side-side, Zugriff 17.3.2023

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.5.2018): Iran: Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431384.html, Zugriff 16.3.2023 [Login erforderlich]

?        USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/en/document/2111574.html, Zugriff 3.1.2025

Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Rechtliche Rahmenbedingungen

Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Scharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Scharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE19 6.7.2022).Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Scharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Scharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Artikel 167, der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vergleiche ARTICLE19 6.7.2022).

Zum Christentum Konvertierte können auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99) (BAMF 5.2022), einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe (Landinfo 20.10.2023), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Christen werden insbesondere auch nach den Gesetzeszusätzen 499 und 500 bis IStGB ("Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" und "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" (AI 29.3.2022), die 2021 in Kraft traten, verurteilt (OpD 1.2025). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den Hadd-Strafen] wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).Zum Christentum Konvertierte können auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/"Art". 498-99) (BAMF 5.2022), einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe (Landinfo 20.10.2023), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/"Art". 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/"Art". 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/"Art". 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/"Art". 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 26.6.2024). Christen werden insbesondere auch nach den Gesetzeszusätzen 499 und 500 bis IStGB ("Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" und "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" (AI 29.3.2022), die 2021 in Kraft traten, verurteilt (OpD 1.2025). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den Hadd-Strafen] wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).

Missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamische religiöse Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Missionierung kann mit zwei bis fünf Jahren Haft bestraft werden, bei finanzieller oder organisatorischer Hilfe aus dem Ausland mit bis zu zehn Jahren Haft (USDOS 26.6.2024). Missionierung kann im Extremfall auch mit dem Tod bestraft werden (ÖB Teheran 11.2021), wobei es zuletzt im Jahr 1998 zur Hinrichtung eines Nicht-Muslims speziell wegen Missionierung kam (USDOS 26.6.2024).Missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamische religiöse Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 26.6.2024). Missionierung kann mit zwei bis fünf Jahren Haft bestraft werden, bei finanzieller oder organisatorischer Hilfe aus dem Ausland mit bis zu zehn Jahren Haft (USDOS 26.6.2024). Missionierung kann im Extremfall auch mit dem Tod bestraft werden (ÖB Teheran 11.2021), wobei es zuletzt im Jahr 1998 zur Hinrichtung eines Nicht-Muslims speziell wegen Missionierung kam (USDOS 26.6.2024).

Im November 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Beteiligung an Hauskirchen und das Propagieren der "evangelikalen zionistischen Sekte" nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit zu werten sind. Das Urteil könnte laut der NGO Open Doors Auswirkungen auf aktuelle und künftige Fälle haben, in denen es um Konvertiten vom Islam zum Christentum geht. In der Folge sprach das Berufungsgericht in Teheran im Februar 2022 neun christliche Konvertiten frei, denen "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" vorgeworfen worden waren. Einer von ihnen wurde jedoch fast sofort wieder festgenommen und ins Gefängnis zurückgebracht, nachdem eine andere Abteilung des Obersten Gerichtshofs einen früheren Freispruch wegen fast identischer Vorwürfe aufgehoben hatte, während zwei weitere stattdessen wegen "Propaganda gegen den Staat" angeklagt wurden. Die widersprüchlichen Urteile deuten wahrscheinlich auf interne Differenzen innerhalb des Obersten Gerichtshofs hin. Die Anklage wegen "Propaganda gegen den Staat" gegen die oben genannten Konvertiten steht nach Angaben von Open Doors höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Online-Kampagne, in der die Angeklagten in Videobotschaften öffentlich das iranische Regime gefragt hatten, wo sie nach ihrer Freilassung ihren Glauben ausüben könnten (OpD 1.2025).

Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht-anerkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023). Gemäß Art. 262 und Art. 513 IStGB kann sab al-nabi ("Beleidigung des Propheten") und die "Beleidigung der heiligen islamischen Werte" mit dem Tod bestraft werden (USCIRF 14.9.2023), auch wenn das in der Praxis nicht üblich ist (MRG 12.12.2023). Im Mai 2023 wurde jedoch von zwei Exekutionen nach Verurteilungen wegen Blasphemie berichtet [Anm.: s. auch Abschnitt zu Atheismus] (RFE/RL 8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Nach Art. 513 IStGB sind auch Haftstrafen möglich (USCIRF 14.9.2023). Im Mai 2024 wurde beispielsweise ein bekannter, kontroverser Rapper wegen Blasphemie zu drei Jahren Haft verurteilt, nachdem er zuvor von der Türkei nach Iran überstellt worden war (Spiegel 19.5.2024). "Gotteslästerer" werden zudem auch wegen "Korruption auf Erden" und "Feindschaft gegenüber Gott" belangt. Die [weiter oben erwähnte] Änderung des IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 bis und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten weiter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit (MRG 12.12.2023).Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht-anerkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023). Gemäß Artikel 262 und Artikel 513, IStGB kann sab al-nabi ("Beleidigung des Propheten") und die "Beleidigung der heiligen islamischen Werte" mit dem Tod bestraft werden (USCIRF 14.9.2023), auch wenn das in der Praxis nicht üblich ist (MRG 12.12.2023). Im Mai 2023 wurde jedoch von zwei Exekutionen nach Verurteilungen wegen Blasphemie berichtet [Anm.: s. auch Abschnitt zu Atheismus] (RFE/RL 8.5.2023; vergleiche AJ 8.5.2023). Nach Artikel 513, IStGB sind auch Haftstrafen möglich (USCIRF 14.9.2023). Im Mai 2024 wurde beispielsweise ein bekannter, kontroverser Rapper wegen Blasphemie zu drei Jahren Haft verurteilt, nachdem er zuvor von der Türkei nach Iran überstellt worden war (Spiegel 19.5.2024). "Gotteslästerer" werden zudem auch wegen "Korruption auf Erden" und "Feindschaft gegenüber Gott" belangt. Die [weiter oben erwähnte] Änderung des IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 bis und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten weiter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit (MRG 12.12.2023).

Auch wenn Anklagen oder Todesurteile wegen Apostasie (BAMF 5.2022), Missionierung (USDOS 26.6.2024) und Blasphemie bzw. "Beleidigung des Propheten" oder "Beleidigung von heiligen islamischen Werten" selten sind (MRG 12.12.2023), wurde von Fällen von verhängten Todesurteilen aufgrund dieser Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten ab 2022 berichtet, die später dann aufgehoben oder in Haftstrafen umgewandelt wurden (Hengaw 28.5.2025, AI 13.5.2024, Hengaw 3.3.2024, AI 7.9.2023). In einem Fall verstarb ein wegen Apostasie zum Tod Verurteilter jedoch in Haft, bevor sein Fall erneut verhandelt werden konnte (AI 7.9.2023).

Behandlung von Konvertiten

Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher Nichtregierungsorganisationen weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt (USDOS 26.6.2024; vgl. AA 15.7.2024). Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitglieder nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern zu operieren oder "feindliche" Länder zu unterstützen und deren Hilfe anzunehmen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzt die Regierung auch das Verbot der Missionierung weiter durch (USDOS 26.6.2024). Im Jahr 2024 wurden laut der NGO Article 18 insgesamt 139 Christen aufgrund ihres Glaubens verhaftet, 96 wurden zu zusammengerechnet 263 Jahren Haft, 37 Jahren Exil im Inland und beinahe 800.000 USD an Geldstrafen verurteilt (ARTICLE18 1.2025). Gegenüber dem Vorjahr sind die verhängten Haftzeiten um das Sechsfache gestiegen (IRINTL 2.4.2025). In der zweiten Hälfte des Jahres 2024 kam es zu einer neuen Entwicklung, bei der die Finanztransaktionen von Christen und ihren Anwälten überprüft wurden, um Gelder aufzudecken, die sie von Freunden, Familienangehörigen oder Christen im Ausland erhalten hatten. Über einen Zeitraum von zwei Monaten wurden Christen in mindestens fünf Städten festgenommen oder zu langwierigen Verhören durch Beamte der Revolutionsgarden vorgeladen, weil sie verdächtigt wurden, Gelder aus dem Ausland erhalten zu haben. Ihnen wurde mit Anklagen nach dem geänderten Artikel 500 bis IStGB gedroht, der eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für Personen vorsieht, die "Propaganda gegen die heilige Religion des Islam" betreiben und gleichzeitig finanzielle oder organisatorische Unterstützung aus dem Ausland erhalten. Über 70 % der Anklagen gegen Christen im Jahr 2024 wurden laut Article 18 unter Artikel 500 bis erhoben (ARTICLE18 1.2025).Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher Nichtregierungsorganisationen weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt (USDOS 26.6.2024; vergleiche AA 15.7.2024). Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitglieder nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern zu operieren oder "feindliche" Länder zu unterstützen und deren Hilfe anzunehmen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzt die Regierung auch das Verbot der Missionierung weiter durch (USDOS 26.6.2024). Im Jahr 2024 wurden laut der NGO Article 18 insgesamt 139 Christen aufgrund ihres Glaubens verhaftet, 96 wurden zu zusammengerechnet 263 Jahren Haft, 37 Jahren Exil im Inland und beinahe 800.000 USD an Geldstrafen verurteilt (ARTICLE18 1.2025). Gegenüber dem Vorjahr sind die verhängten Haftzeiten um das Sechsfache gestiegen (IRINTL 2.4.2025). In der zweiten Hälfte des Jahres 2024 kam es zu einer neuen Entwicklung, bei der die Finanztransaktionen von Christen und ihren Anwälten überprüft wurden, um Gelder aufzudecken, die sie von Freunden, Familienangehörigen oder Christen im Ausland erhalten hatten. Über einen Zeitraum von zwei Monaten wurden Christen in mindestens fünf Städten festgenommen oder zu langwierigen Verhören durch Beamte der Revolutionsgarden vorgeladen, weil sie verdächtigt wurden, Gelder aus dem Ausland erhalten zu haben. Ihnen wurde mit Anklagen nach dem geänderten Artikel 500 bis IStGB gedroht, der eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für Personen vorsieht, die "Propaganda gegen die heilige Religion des Islam" betreiben und gleichzeitig finanzielle oder organisatorische Unterstützung aus dem Ausland erhalten. Über 70 % der Anklagen gegen Christen im Jahr 2024 wurden laut Article 18 unter Artikel 500 bis erhoben (ARTICLE18 1.2025).

In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).

Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Viele vor allem jüngere Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der Islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 15.7.2024). Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 2025). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022; vgl. taz 19.2.2024). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt worden sind (OpD 2025). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Viele vor allem jüngere Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der Islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 15.7.2024). Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 2025). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022; vergleiche taz 19.2.2024). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt worden sind (OpD 2025). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).

Hauskirchen

Da es den anerkannten christlichen Gemeinden untersagt ist, anderen Iranern zu predigen oder sie in ihre Kirchen zu lassen, können diejenigen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, ihren Glauben nur im Geheimen, z. B. in sogenannten Hauskirchen (BBC 1.4.2024) oder alleine über christliche Satellitenkanäle und das Internet ausüben (Landinfo 20.10.2023). Einige Konvertiten haben sich den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS 23.2.2018). Die Größe der Hauskirchen, ihre Art und Struktur variieren. Die meisten sind klein und informell, sie bestehen aus engen Verwandten und Freunden, die sich regelmäßig zum Beten und Bibellesen oder zum Ansehen von christlichen Fernsehprogrammen auf Farsi treffen (DFAT 24.7.2023). Während Treffen in größeren Gruppen früher üblicher waren, gibt es inzwischen viele kleine Hauskirchen mit maximal zehn Mitgliedern (Landinfo 20.10.2023).

Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 15.7.2024; vgl. Landinfo 20.10.2023). Es ist unklar, inwieweit die iranischen Sicherheitsdienste einen Überblick über die Konvertitengemeinden in Iran haben. Ein von Landinfo befragter Interviewpartner gab an, dass es die mittlerweile kleinere Größe der Hauskirchen für die Sicherheitsbehörden schwieriger mache, den Überblick zu behalten. Ein anderer Interviewpartner war der Ansicht, dass die Sicherheitsbehörden vermutlich über die meisten Hauskirchen im Land Bescheid wüssten, allerdings nicht die Kapazitäten hätten, gegen alle vorzugehen. Die Behörden gehen nicht notwendigerweise gegen alle ihnen bekannte Konvertitengemeinschaften vor. Gemäß einem von Landinfo befragten Konvertiten täten sie dies insbesondere, wenn die Gemeinschaften aktiv an der Verbreitung des Christentums beteiligt seien und die Gemeinschaft wächst. Unabhängig davon, ob Razzien gegen Hauskirchen durchgeführt werden oder nicht, können Konvertiten manchmal auch zur Befragung vorgeladen werden. Ziel ist es, das Umfeld zu erfassen, dem die Person angehört. Wenn der Konvertit bei der Befragung die Namen anderer Konvertiten angibt, können diese ebenfalls zur Befragung vorgeladen werden (Landinfo 20.10.2023). Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat (DIS 23.2.2018). Wenn die Sicherheitsdienste eine Hauskirche entdeckt haben, überwachen sie diese in der Regel eine Zeit lang und sammeln weitere Informationen. Dazu gehören die Beschattung der Konvertiten, die Analyse ihrer Bewegungen sowie Online-Aktivitäten, auch in den sozialen Medien (Landinfo 20.10.2023).Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 15.7.2024; vergleiche Landinfo 20.10.2023). Es ist unklar, inwieweit die iranischen Sicherheitsdienste einen Überblick über die Konvertitengemeinden in Iran haben. Ein von Landinfo befragter Interviewpartner gab an, dass es die mittlerweile kleinere Größe der Hauskirchen für die Sicherheitsbehörden schwieriger mache, den Überblick zu behalten. Ein anderer Interviewpartner war der Ansicht, dass die Sicherheitsbehörden vermutlich über die meisten Hauskirchen im Land Bescheid wüssten, allerdings nicht die Kapazitäten hätten, gegen alle vorzugehen. Die Behörden gehen nicht notwendigerweise gegen alle ihnen bekannte Konvertitengemeinschaften vor. Gemäß einem von Landinfo befragten Konvertiten täten sie dies insbesondere, wenn die Gemeinschaften aktiv an der Verbreitung des Christentums beteiligt seien und die Gemeinschaft wächst. Unabhängig davon, ob Razzien gegen Hauskirchen durchgeführt werden oder nicht, können Konvertiten manchmal auch zur Befragung vorgeladen werden. Ziel ist es, das Umfeld zu erfassen, dem die Person angehört. Wenn der Konvertit bei der Befragung die Namen anderer Konvertiten angibt, können diese ebenfalls zur Befragung vorgeladen werden (Landinfo 20.10.2023). Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat (DIS 23.2.2018). Wenn die Sicherheitsdienste eine Hauskirche entdeckt haben, überwachen sie diese in der Regel eine Zeit lang und sammeln weitere Informationen. Dazu gehören die Beschattung der Konvertiten, die Analyse ihrer Bewegungen sowie Online-Aktivitäten, auch in den sozialen Medien (Landinfo 20.10.2023).

Die Sicherheitsdienste setzen Drohungen als eines von mehreren Mitteln ein, mit denen sie versuchen, das Wachstum konvertierter Gemeinschaften zu stoppen. Drohungen werden häufig im Zusammenhang mit Verhören ausgesprochen und umfassen beispielsweise eine in Aussicht gestellte Strafverfolgung, oder auch Drohungen, einem Familienmitglied eines Priesters könnte ein "Unfall" passieren. Laut einem von Landinfo befragten Interviewpartner setzen die Behörden zunehmend auf Drohungen und Schikanen anstelle von Verhaftungen (Landinfo 20.10.2023).

Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Von Landinfo im Jahr 2023 befragte Quellen stimmten weitgehend darin überein, dass die Behörden vor allem die Ausbreitung des Christentums verhindern wollen. Dementsprechend konzentrieren sich ihre Bemühungen auf Personen, die Hauskirchen leiten und organisieren sowie Missionierung betreiben. Alle anderen Konvertiten, die keine solche Führungs- oder Einsatzfunktion haben, sind nur selten von Inhaftierung und strafrechtlicher Verfolgung bedroht, können aber anderen Reaktionen wie Verhören durch die Sicherheitsbehörden, Drohungen und Druck zur Unterzeichnung von Erklärungen, nicht an christlichen Versammlungen teilzunehmen, ausgesetzt sein. Ebenso können sie vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen sein (Landinfo 20.10.2023). Die NGO Open Doors, die sich für Christen einsetzt, gibt dagegen an, dass auch einfache Mitglieder, die keine Leitungsfunktionen haben, angeklagt werden (OpD 2025). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022). So berichteten von Landinfo Anfang 2023 befragte Gesprächspartner, dass sie Fälle von Konvertiten kennen würden, die lediglich aufgrund der Teilnahme an Hauskirchen zu Haftstrafen verurteilt wurden. Sie hatten weder missioniert noch Leitungsfunktionen übernommen. Die meisten der zu Haftstrafen Verurteilten sind allerdings Leiter von Hauskirchen (Landinfo 20.10.2023).

Neben Haftstrafen werden Konvertiten manchmal auch zur Teilnahme an islamischem Religionsunterricht verpflichtet, der sie davon überzeugen soll, zum Islam zurückzukehren. Der Unterricht wird oftmals von den Sicherheitsbehörden veranlasst, ohne dass es dazu eine richterliche Anordnung gäbe (Landinfo 20.10.2023).

Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben (BAMF 5.2022). Der Umgang der Sicherheitsdienste mit Konvertiten ist in den verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich. Einige Mitglieder der Sicherheitsdienste sind korrupt. Sie drohen oder nehmen Festnahmen vor, um Schmiergelder zu erpressen. Ihre Informanten, die in allen lokalen Gemeinschaften zu finden sind, können ebenfalls korrupt sein und von Konvertiten Bestechungsgelder verlangen, damit sie diese nicht an die Sicherheitsdienste melden (Landinfo 20.10.2023).

Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 USD liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Diejenigen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren (OpD 2025).

Behandlung von Konvertiten nach der Rückkehr

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z. B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 2025).

Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Eine befragte Rechtsanwältin schilderte in diesem Zusammenhang auch, dass es Fälle gibt, bei denen Personen aufgrund von Beiträgen in den sozialen Netzwerken mit nur geringer Reichweite oder Beiträgen von lediglich "privat" einsehbaren Profilen inhaftiert wurden, da sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, Personen in derartigen Fällen aufgrund von "Vergehen gegen die nationale Sicherheit" oder "Vergehen gegen den Islam" zu verfolgen (MRAI 19.6.2023). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022).

Taufe

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Die NGO Open Doors gibt an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 2025).

Christliche Schriften

Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigtes nicht-muslimisches religiöses Material drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 26.6.2024). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 2025). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der "Katholischen Jerusalem Bibel" ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den "Katechismus der Katholischen Kirche" ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).

Atheismus

Rechtlich gesehen ist es in Iran nicht möglich, sich nicht zu einer Religion zu bekennen. Es gibt mehrere Situationen, in denen Iraner den Behörden ihre Religionszugehörigkeit mitteilen müssen (MBZ 9.2023). Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen, können wegen Apostasie (DFAT 24.7.2023) und Blasphemie angeklagt werden (SäkF 24.8.2020; vgl. RFE/RL 8.5.2023). Beispielsweise im Mai 2023 wurden zwei atheistische Aktivisten exekutiert, die wegen Blasphemie zum Tod verurteilt worden waren, da sie in den sozialen Medien angeblich "Atheismus und die Beleidigung von religiösen und islamischen Heiligtümern" gefördert hätten (RFE/RL 8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Atheisten sind daher üblicherweise diskret bei der Zurschaustellung ihrer Anschauung (DFAT 24.7.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Wenn sie diese nicht weithin bekannt machen, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden auf sie aufmerksam werden (DFAT 24.7.2023). Unter anderem verbietet auch das Pressegesetz ausdrücklich eine Verbreitung von atheistischen Inhalten oder von Inhalten, die als schädlich für die islamischen Kodizes oder als Beleidigung islamischer Rechtsgelehrter angesehen werden. Die weit gefassten Definitionen erleichtern hierbei eine umfassende Zensur und verwehren den Bürgern den Zugang zu verschiedenen Informationsquellen (ARTICLE19 27.2.2018).Rechtlich gesehen ist es in Iran nicht möglich, sich nicht zu einer Religion zu bekennen. Es gibt mehrere Situationen, in denen Iraner den Behörden ihre Religionszugehörigkeit mitteilen müssen (MBZ 9.2023). Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen, können wegen Apostasie (DFAT 24.7.2023) und Blasphemie angeklagt werden (SäkF 24.8.2020; vergleiche RFE/RL 8.5.2023). Beispielsweise im Mai 2023 wurden zwei atheistische Aktivisten exekutiert, die wegen Blasphemie zum Tod verurteilt worden waren, da sie in den sozialen Medien angeblich "Atheismus und die Beleidigung von religiösen und islamischen Heiligtümern" gefördert hätten (RFE/RL 8.5.2023; vergleiche AJ 8.5.2023). Atheisten sind daher üblicherweise diskret bei der Zurschaustellung ihrer Anschauung (DFAT 24.7.2023; vergleiche USDOS 26.6.2024). Wenn sie diese nicht weithin bekannt machen, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden auf sie aufmerksam werden (DFAT 24.7.2023). Unter anderem verbietet auch das Pressegesetz ausdrücklich eine Verbreitung von atheistischen Inhalten oder von Inhalten, die als schädlich für die islamischen Kodizes oder als Beleidigung islamischer Rechtsgelehrter angesehen werden. Die weit gefassten Definitionen erleichtern hierbei eine umfassende Zensur und verwehren den Bürgern den Zugang zu verschiedenen Informationsquellen (ARTICLE19 27.2.2018).

Atheisten aus konservativen Familien könnten mit familiärem Druck und potenzieller Ächtung konfrontiert werden, wenn ihr Atheismus bekannt würde. Atheisten aus liberaleren Familien und Teilen des Landes, wie dem Norden Teherans, sind solchem Druck dagegen nicht ausgesetzt (DFAT 24.7.2023). Gemäß einer anderen Quelle gaben Atheisten dagegen an, dass sie ihren Atheismus in den meisten gesellschaftlichen und sogar familiären Kontexten zu ihrer eigenen Sicherheit verbergen müssen (IRWIRE 27.2.2023).

Rückkehr zum Islam

Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 11.2021).

Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum, Konversion von einer nicht-islamischen Religion

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit 'Konversion' bzw. Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Dieser Wechsel [zwischen den beiden Hauptzweigen des Islam] ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen (ÖB Teheran 11.2021). Er gilt nicht als Konversion, da es sich dabei um keinen Religionswechsel handelt, schließlich zählen Sunnitentum wie Schiitentum zum Islam. Eine befragte Rechtsanwältin geht nicht davon aus, dass es für einen Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum bestimmte formale Anforderungen bzw. Regeln gibt. Personen, die dies wünschen, können schlicht in eine sunnitische Moschee gehen und dort beten. Aus rechtlicher Sicht besteht kein Problem bei einem Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum. Es sind keine Fälle einer rechtlichen Verfolgung ähnlich wie bei einer Konversion von Muslimen zum Christentum bekannt (MRAI 19.6.2023). Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten in Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese ebenfalls nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        AI - Amnesty International (13.5.2024): "Dass Zahra tatsächlich freikam, hat mich sprachlos gemacht", https://www.amnesty.de/taetigkeitsbericht-2023-interview-rupert-haag-queeramnesty, Zugriff 17.6.2025

?        AI - Amnesty International (7.9.2023): Iran: Javad Rouhi in Haft verstorben, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/iran-javad-rouhi-tod-gefangenschaft-haft-folter, Zugriff 4.1.2024

?        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Iran 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 14.3.2023

?        AJ - Al Jazeera (8.5.2023): Iran executes two ‘Quran burners’ for blasphemy, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/8/iran-executes-two-quran-burners-for-blasphemy, Zugriff 4.1.2024

?        ARTICLE18 - ARTICLE18 (1.2025): ‘The Tip of the Iceberg’ – 2025 annual report, https://articleeighteen.com/reports/15541/, Zugriff 17.6.2025

?        ARTICLE19 - ARTICLE19 (6.7.2022): Iran: New Penal Code provisions as tools for further attacks on the rights to freedom of expression, religion, and belief, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075355/Iran-Legal-analysis-Iran-New-Penal-Code-provisions-as-tools-for-further-attacks-on-the-rights-to-freedom-of-expression-religion-and-belief-06.07.22-1.pdf, Zugriff 17.3.2023

?        ARTICLE19 - ARTICLE19 (27.2.2018): Iran: Increased support for UN human rights scrutiny needed amid crackdown on dissent, https://www.article19.org/resources/iran-increased-support-un-human-rights-scrutiny-needed-amid-crackdown-dissent/, Zugriff 4.1.2024

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger,_01.05.2022._(Länderreport___52).pdf, Zugriff 16.3.2023

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 16.3.2023

?        BBC - British Broadcasting Corporation (1.4.2024): Iran: The Christians celebrating Easter in secret, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-68693309, Zugriff 11.6.2024

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024

?        DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (23.2.2018): IRAN House Churches and Converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 16.3.2023

?        Hengaw - Hengaw Organization for Human Rights (28.5.2025): Death sentence overturned: Shahriar Bayat now faces prison and community service, https://hengaw.net/en/news/2025/05/article-127, Zugriff 17.6.2025

?        Hengaw - Hengaw Organization for Human Rights (3.3.2024): Urmia; Inhaftierung von Elham Choubdar, LGBT Aktivistin, zur Verbüßung einer Haftstrafe, https://hengaw.net/de/news/archive/64700, Zugriff 17.6.2025

?        IRINTL - Iran International (2.4.2025): Imprisonment of Christians jumps sixfold as state cracks down on converts, https://www.iranintl.com/en/202504023776, Zugriff 17.6.2025

?        IRWIRE - IranWire (27.2.2023): Iran's Religious Freedom Worsened Last Year: An IranWire Special Report, https://iranwire.com/en/religious-minorities/114246-irans-religious-freedom-worsened-last-year-an-iranwire-special-report/, Zugriff 16.3.2023

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (20.10.2023): Iran: Myndighetsreaksjoner mot kristne konvertitter, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101731.html, Zugriff 12.6.2024

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (20.6.2022): Iran: Arrestasjon og straffeforfølgelse av kristne konvertitter – en oppdatering, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075761/Temantoat-Iran-Arrestasjon-og-straffeforfolgelse-av-kristne-konvertitter-en-oppdatering-20062022-utenENDNOTE.pdf, Zugriff 17.3.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023

?        MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie

?        MRG - Minority Rights Group (12.12.2023): Criminalizing Blasphemy: Implications for Iran’s Religious Minorities, https://minorityrights.org/criminalizing-blasphemy-implications-for-irans-religious-minorities/, Zugriff 11.6.2024

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        OpD - Open Doors (2025): Weltverfolgungsindex 2025: Länderprofil Iran, https://downloads.opendoors.de/wvi/wvi_2025/country_dossier/iran_wvi_2025_laenderprofil.pdf, Zugriff 16.6.2025

?        OpD - Open Doors (1.2025): Iran: Persecution Dynamics, https://www.opendoors.org/persecution/reports/Iran-Full_Country_Dossier-ODI-2025.pdf, Zugriff 17.6.2025

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (8.5.2023): Iran Hangs Two Men For Blasphemy, https://www.rferl.org/a/iran-hangs-two-men-for-blasphemy/32401390.html, Zugriff 4.1.2024

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.5.2022): No Place For Converts: Iran's Persecuted Christians Struggle To Keep The Faith, https://www.rferl.org/a/iran-christian-converts-persecuted/31836143.html, Zugriff 17.3.2023

?        SäkF - Säkulare Flüchtlingshilfe e.V. (24.8.2020): Atheismus im Iran, https://atheist-refugees.com/gastbeitrag/atheismus-im-iran/, Zugriff 4.1.2024

?        Spiegel - Spiegel, Der (19.5.2024): Rapper Tataloo in Iran wegen »Blasphemie« verurteilt, https://www.spiegel.de/ausland/iran-verbotener-rapper-tataloo-zu-mehrjaehriger-haftstrafe-verurteilt-a-a3dbb566-9bc1-458e-a5ad-9672df2fa10b, Zugriff 11.6.2024

?        taz - Tageszeitung, Die (19.2.2024): Haft und Peitschenhiebe, https://taz.de/Christinnen-in-Iran/!5990311/, Zugriff 11.6.2024

?        USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (14.9.2023): 2023 Blasphemy Law Compendium, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2023-09/2023 Blasphemy Law Compendium.pdf, Zugriff 11.6.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/en/document/2111574.html, Zugriff 3.1.2025

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2025-12-23 17:17

Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten (GIZ 12.2020).

Bei den landesweiten Protesten ab September 2022 spielten Frauen und Mädchen eine zentrale Rolle (AI 27.3.2023). Die Proteste unter dem Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022) begannen nach dem Tod einer 22-jährigen kurdischen Frau, die zuvor von der Sittenpolizei wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet worden war (NatGeo 17.10.2022; vgl. BBC 16.9.2022). Manche Teilnehmer forderten nicht nur ein Ende der Hijab-Pflicht, sondern auch das Ende der Islamischen Republik (RFE/RL 11.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025). Viele Gegnerinnen der Regierung drückten ihren Protest auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorierten (RFE/RL 11.10.2025; vgl. Spiegel 19.1.2023). Während die Demonstrationen gewaltsam niedergeschlagen wurden (FH 2025; vgl. UNHRC 19.3.2024), bestehen sichtbare soziale Veränderungen, wie die weitverbreitete Nichteinhaltung der Hijab-Regeln, fort (IRINTL 19.9.2025; vgl. IPG 20.11.2025), wobei diese Regeln immer noch gesetzliche Pflicht und für die iranische Führung kein nebensächliches Thema sind. Ein US-iranischer Analyst bezeichnete sie sogar als eine ideologische Säule des Regimes. Sie sind nach wie vor Gegenstand von Debatten und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Lagern des politischen Establishments (IPG 20.11.2025). Die Missachtung des Hijab-Gesetzes ist in den größeren Städten Irans am deutlichsten. Aber auch in kleineren Städten und Gemeinden ist eine Änderung der Einstellung zu Frauenrechten wahrnehmbar, einschließlich der Freiheit zur Wahl der Bekleidung, und Frauen widersetzen sich auch dort den Behörden (RFE/RL 11.10.2025).Bei den landesweiten Protesten ab September 2022 spielten Frauen und Mädchen eine zentrale Rolle (AI 27.3.2023). Die Proteste unter dem Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022) begannen nach dem Tod einer 22-jährigen kurdischen Frau, die zuvor von der Sittenpolizei wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet worden war (NatGeo 17.10.2022; vergleiche BBC 16.9.2022). Manche Teilnehmer forderten nicht nur ein Ende der Hijab-Pflicht, sondern auch das Ende der Islamischen Republik (RFE/RL 11.10.2025; vergleiche IPG 20.11.2025). Viele Gegnerinnen der Regierung drückten ihren Protest auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorierten (RFE/RL 11.10.2025; vergleiche Spiegel 19.1.2023). Während die Demonstrationen gewaltsam niedergeschlagen wurden (FH 2025; vergleiche UNHRC 19.3.2024), bestehen sichtbare soziale Veränderungen, wie die weitverbreitete Nichteinhaltung der Hijab-Regeln, fort (IRINTL 19.9.2025; vergleiche IPG 20.11.2025), wobei diese Regeln immer noch gesetzliche Pflicht und für die iranische Führung kein nebensächliches Thema sind. Ein US-iranischer Analyst bezeichnete sie sogar als eine ideologische Säule des Regimes. Sie sind nach wie vor Gegenstand von Debatten und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Lagern des politischen Establishments (IPG 20.11.2025). Die Missachtung des Hijab-Gesetzes ist in den größeren Städten Irans am deutlichsten. Aber auch in kleineren Städten und Gemeinden ist eine Änderung der Einstellung zu Frauenrechten wahrnehmbar, einschließlich der Freiheit zur Wahl der Bekleidung, und Frauen widersetzen sich auch dort den Behörden (RFE/RL 11.10.2025).

Rechtliche Stellung von Frauen

Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" (CEDAW) der Vereinten Nationen als einer von nur wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet (AA 15.7.2024; vgl. IMPACT IR 2.12.2024) und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (IRINTL 5.5.2024).Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" (CEDAW) der Vereinten Nationen als einer von nur wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet (AA 15.7.2024; vergleiche IMPACT IR 2.12.2024) und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (IRINTL 5.5.2024).

Die iranische Verfassung schreibt eine "Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz" vor, allerdings steht diese zugleich unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter "Beachtung der islamischen Normen" erreicht werden können (BAMF 1.2023; vgl. IMPACT IR 2.12.2024). Da alle einfachgesetzlichen Normen mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der Scharia gefolgt wird, kommt es v. a. in den Bereichen des Ehe- und Scheidungsrechts, des Sorgerechts und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen (BAMF 1.2023). Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-) Frau als dem (Ehe-) Mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 15.7.2024; vgl. AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025, BAMF 1.2023).Die iranische Verfassung schreibt eine "Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz" vor, allerdings steht diese zugleich unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter "Beachtung der islamischen Normen" erreicht werden können (BAMF 1.2023; vergleiche IMPACT IR 2.12.2024). Da alle einfachgesetzlichen Normen mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der Scharia gefolgt wird, kommt es v. a. in den Bereichen des Ehe- und Scheidungsrechts, des Sorgerechts und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen (BAMF 1.2023). Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-) Frau als dem (Ehe-) Mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 15.7.2024; vergleiche AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025, BAMF 1.2023).

Eine unverheiratete Frau untersteht einem Vormund (vali), der in der Praxis ihr Vater oder Großvater ist. Für verheiratete Frauen übernimmt der Ehemann diese Rolle. Er trifft wichtige Entscheidungen in ihrem Namen (Landinfo 5.8.2022). Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann beispielsweise das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben, wenn er findet, dass sie den "Familienwerten" widersprechen (HRW 16.1.2025).

Frauen erben nur die Hälfte des Erbanteils von Männern [Anm.: so schiitisches Personenstandsrecht für sie gilt] (ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden nur zur Hälfte gewichtet (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025), und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 15.7.2024).Frauen erben nur die Hälfte des Erbanteils von Männern [Anm.: so schiitisches Personenstandsrecht für sie gilt] (ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden nur zur Hälfte gewichtet (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2025), und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 2025; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 15.7.2024).

Bewegungsfreiheit von Frauen

Für die Ausstellung eines Reisepasses an Frauen mit einem iranischen Ehepartner ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners erforderlich (IRIMFA o.D.; vgl. ALEFBS 30.9.2025). Unverheiratete (ALEFBS 30.9.2025; vgl. IRTAHSIL 6.9.2025), geschiedene oder verwitwete Frauen über 18 Jahren benötigen keine Zustimmungserklärung, um einen Reisepass zu erhalten (ALEFBS 30.9.2025).Für die Ausstellung eines Reisepasses an Frauen mit einem iranischen Ehepartner ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners erforderlich (IRIMFA o.D.; vergleiche ALEFBS 30.9.2025). Unverheiratete (ALEFBS 30.9.2025; vergleiche IRTAHSIL 6.9.2025), geschiedene oder verwitwete Frauen über 18 Jahren benötigen keine Zustimmungserklärung, um einen Reisepass zu erhalten (ALEFBS 30.9.2025).

Verheiratete Frauen benötigen für Reisen ins Ausland eine schriftliche Genehmigung ihres Mannes (bzw. Vormundes) (IRTAHSIL 6.9.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Ehefrauen können jedoch Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 1.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Ehemänner können die Genehmigung jederzeit zurückziehen (HRW 16.1.2025). Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen [über 18 Jahre] benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen (CEDOCA 30.3.2020). Die Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können jedoch ein Ausreiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (MBZ 9.2023).Verheiratete Frauen benötigen für Reisen ins Ausland eine schriftliche Genehmigung ihres Mannes (bzw. Vormundes) (IRTAHSIL 6.9.2025; vergleiche HRW 16.1.2025). Ehefrauen können jedoch Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 1.2023; vergleiche IRWIRE 2.11.2019). Ehemänner können die Genehmigung jederzeit zurückziehen (HRW 16.1.2025). Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen [über 18 Jahre] benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen (CEDOCA 30.3.2020). Die Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können jedoch ein Ausreiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (MBZ 9.2023).

Kleidungsvorschriften und Geschlechtertrennung

Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie z. B. die strenge Kleiderordnung (AA 15.7.2024; vgl. Dadpour/Shewly 20.8.2025) und Geschlechtertrennung (GlobIS Review 6.1.2024) bzw. Einschränkungen ihrer öffentlichen Präsenz (Dadpour/Shewly 20.8.2025), einschließlich eines Zugangsverbots zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltenen Ausnahmefällen) (AA 15.7.2024; vgl. Dadpour/Shewly 20.8.2025) und eines Verbots des öffentlichen Sologesangs (IRWIRE 27.10.2025; vgl. RFE/RL 17.3.2025) sowie Tanzes (IPG 20.11.2025; vgl. IRWIRE 7.5.2025).Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie z. B. die strenge Kleiderordnung (AA 15.7.2024; vergleiche Dadpour/Shewly 20.8.2025) und Geschlechtertrennung (GlobIS Review 6.1.2024) bzw. Einschränkungen ihrer öffentlichen Präsenz (Dadpour/Shewly 20.8.2025), einschließlich eines Zugangsverbots zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltenen Ausnahmefällen) (AA 15.7.2024; vergleiche Dadpour/Shewly 20.8.2025) und eines Verbots des öffentlichen Sologesangs (IRWIRE 27.10.2025; vergleiche RFE/RL 17.3.2025) sowie Tanzes (IPG 20.11.2025; vergleiche IRWIRE 7.5.2025).

Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten (BAMF 7.2020). Artikel 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) stellt die Missachtung der Hijab-Regeln und die Verletzung der Geschlechtertrennung als sündige oder unanständige öffentliche Handlungen unter Strafe (JS 11.4.2024). Frauen, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllen, können mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder einer Geldstrafe bestraft werden (AA 15.7.2024), die zwischen 6,6 und 33 Mio. IRR variiert. Darüber hinaus können auch Ergänzungsstrafen wie z. B. das Schreiben eines Aufsatzes, Leichenwäsche etc. ausgesprochen werden (MRAI-2 13.6.2025). Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen (AA 15.7.2024). Bei einem erstmaligen Verstoß werden Frauen in der Regel zur Polizeiwache gebracht und gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie versprechen, dies nicht wieder zu tun. Manchmal werden auch ihre Familienangehörigen aufgefordert, "angemessene Kleidung" für sie zur Polizeiwache zu bringen. Dies entspricht nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, sondern ist auf praktische Zwänge zurückzuführen: Aus finanziellen Gründen können die Behörden nicht alle Verstöße gegen die Hijab-Vorschriften vor Gericht bringen. Einige Fälle kommen jedoch vor Gericht (MRAI-2 13.6.2025).

Derzeit werden Frauen bei Hijab-Verstößen in der Öffentlichkeit v. a. mittels § 638 IStGB bestraft. Richter können hierbei jedoch auch auf islamisches Recht zurückgreifen (MRAI-2 13.6.2025). Das im Juni 2023 vom Parlament beschlossene "Hijab- und Keuschheitsgesetz" (IRINTL 12.5.2024), das eine Verschärfung der Strafen vorsieht (JS 11.4.2024; vgl. IRWIRE 13.3.2024), wurde bislang nicht umgesetzt (CHRI 15.10.2025; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Um keine Unruhen zu provozieren, wurde die Implementierung des Gesetzes vom Obersten Nationalen Sicherheitsrat pausiert (RFE/RL 11.10.2025; vgl. Rudaw 25.5.2025). Obwohl das Gesetz offiziell nicht in Kraft getreten ist, wurde 2024 berichtet, dass viele der im Gesetz behandelten Maßnahmen dennoch umgesetzt wurden (JS 11.4.2024; vgl. AA 15.7.2024, AI 6.3.2024). Beispielsweise haben die Behörden Direktiven an Unternehmen verschickt, Kundinnen ohne Hijab nicht zu bedienen (MRAI-2 13.6.2025). Gemäß einem Bericht zu den Protesten von 2022/2023 sind manche Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt worden, da sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt getragen hatten (DIS 3.2023).Derzeit werden Frauen bei Hijab-Verstößen in der Öffentlichkeit v. a. mittels Paragraph 638, IStGB bestraft. Richter können hierbei jedoch auch auf islamisches Recht zurückgreifen (MRAI-2 13.6.2025). Das im Juni 2023 vom Parlament beschlossene "Hijab- und Keuschheitsgesetz" (IRINTL 12.5.2024), das eine Verschärfung der Strafen vorsieht (JS 11.4.2024; vergleiche IRWIRE 13.3.2024), wurde bislang nicht umgesetzt (CHRI 15.10.2025; vergleiche MRAI-2 13.6.2025). Um keine Unruhen zu provozieren, wurde die Implementierung des Gesetzes vom Obersten Nationalen Sicherheitsrat pausiert (RFE/RL 11.10.2025; vergleiche Rudaw 25.5.2025). Obwohl das Gesetz offiziell nicht in Kraft getreten ist, wurde 2024 berichtet, dass viele der im Gesetz behandelten Maßnahmen dennoch umgesetzt wurden (JS 11.4.2024; vergleiche AA 15.7.2024, AI 6.3.2024). Beispielsweise haben die Behörden Direktiven an Unternehmen verschickt, Kundinnen ohne Hijab nicht zu bedienen (MRAI-2 13.6.2025). Gemäß einem Bericht zu den Protesten von 2022 aus 2023, sind manche Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt worden, da sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt getragen hatten (DIS 3.2023).

Gleichzeitig wird berichtet, dass sich eine zunehmende Anzahl an Frauen nicht mehr an die Hijab-Regeln (RFE/RL 11.10.2025; vgl. NYT 1.12.2025, IPG 20.11.2025) und Geschlechtertrennung hält (NYT 1.12.2025; vgl. IRINTL 19.9.2025). Trotz des zivilen Widerstands vieler Frauen, ohne Hijab im öffentlichen Raum aufzutreten, besteht die gesetzliche Hijab-Pflicht jedoch weiterhin. Berichten zufolge hat sich die Art der Durchsetzung verändert. Die Behörden nehmen derzeit Abstand von gewaltsamen öffentlichen Razzien. Während die sogenannte "Sittenpolizei" manchmal noch eingesetzt wird (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), erfolgt die Durchsetzung der Hijab-Pflicht zunehmend durch elektronische Überwachung (CHRI 15.10.2025; vgl. Guardian 24.3.2025), Geldstrafen (CHRI 15.10.2025) und die Schließung von Geschäften, die unverhüllte Frauen bedienen oder gemischtgeschlechtliche Veranstaltungen zulassen (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), anstelle einer direkten Konfrontation. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen. Bestrafungen werden weiterhin verhängt, vor allem außerhalb Teherans und anderer urbaner Zentren (CHRI 15.10.2025). Gleichzeitig wird berichtet, dass sich eine zunehmende Anzahl an Frauen nicht mehr an die Hijab-Regeln (RFE/RL 11.10.2025; vergleiche NYT 1.12.2025, IPG 20.11.2025) und Geschlechtertrennung hält (NYT 1.12.2025; vergleiche IRINTL 19.9.2025). Trotz des zivilen Widerstands vieler Frauen, ohne Hijab im öffentlichen Raum aufzutreten, besteht die gesetzliche Hijab-Pflicht jedoch weiterhin. Berichten zufolge hat sich die Art der Durchsetzung verändert. Die Behörden nehmen derzeit Abstand von gewaltsamen öffentlichen Razzien. Während die sogenannte "Sittenpolizei" manchmal noch eingesetzt wird (CHRI 15.10.2025; vergleiche IPG 20.11.2025), erfolgt die Durchsetzung der Hijab-Pflicht zunehmend durch elektronische Überwachung (CHRI 15.10.2025; vergleiche Guardian 24.3.2025), Geldstrafen (CHRI 15.10.2025) und die Schließung von Geschäften, die unverhüllte Frauen bedienen oder gemischtgeschlechtliche Veranstaltungen zulassen (CHRI 15.10.2025; vergleiche IPG 20.11.2025), anstelle einer direkten Konfrontation. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen. Bestrafungen werden weiterhin verhängt, vor allem außerhalb Teherans und anderer urbaner Zentren (CHRI 15.10.2025).

Politische Teilhabe

Frauen haben das aktive Wahlrecht (EB 26.11.2025), sind jedoch von einigen staatlichen Funktionen (u. a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 15.7.2024) und in der Politik deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Mit Farzaneh Sadegh als Ministerin für Straßen- und Städtebau gehört dem Kabinett Pezeshkian eine Frau an. Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024).

Wirtschaftliche Teilhabe

Obwohl die islamische Republik die sozialen und wirtschaftlichen Rechte iranischer Frauen nach der Revolution in vielen Bereichen einschränkte, eröffnete die neue Gesellschaftsordnung auch Chancen für große Teile der iranischen Gesellschaft. Die nach der Revolution eingeführte Geschlechtertrennung im Bildungssystem veranlasste viele religiöse Familien, ihre Töchter auf weiterführende Schulen und an Universitäten zu schicken. Außerdem wurden die Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen in Bereichen wie Bildung, Gesundheitswesen, Einzelhandel und anderen speziell auf Frauen ausgerichteten Dienstleistungen erweitert. In einigen Fällen verschaffte diese Trennung Frauen privilegierten Zugang zu Arbeitsplätzen und Positionen im Hochschulbereich, sodass sie ohne direkte Konkurrenz durch männliche Kollegen in diese Bereiche vordringen konnten. Das Wirtschaftswachstum der 1990er und 2000er-Jahre erhöhte die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen und verbesserte ihren sozioökonomischen Status (CCMES 12.2024), wobei die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen weiterhin unter dem Durchschnitt der Nahostregion liegt (WB 7.10.2025). Makroökonomische Entwicklungen haben hierbei große Auswirkungen. So stieg die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen zwischen 2015 und 2018 von 12 auf 18 %, als einige der gegen Iran verhängten Sanktionen ausgesetzt wurden, und Frauen bekleideten rund 41 % der neu geschaffenen Jobs. Durch die Wiedereinsetzung der Sanktionen und die wirtschaftlichen Schocks, die von der COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, sank die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen wieder (CCMES 12.2024) auf rund 13 % im Jahr 2024 (jene der Männer liegt bei geschätzten 66 %) [letztverfügbare Daten] (WB 7.10.2025). Frauen waren deutlich stärker von Arbeitsplatzverlusten betroffen, als Männer (CCMES 12.2024). Mehr als die Hälfte der Universitätsabsolventen sind Frauen, die Arbeitslosenrate von Frauen ist jedoch doppelt so hoch wie jene der Männer (FA 2.2.2023).

Im iranischen Arbeitsrecht gibt es keine Bestimmung, die alleinstehenden Frauen eine Beschäftigung grundsätzlich untersagt (VAKIL 4.3.2025). Es besteht jedoch ein Beschäftigungsverbot von Frauen bei "gefährlichen, beschwerlichen oder gesundheitsschädlichen Tätigkeiten" (MRG 16.9.2019) und Frauen dürfen bestimmte Berufe, wie z. B. das Richteramt, nicht ausüben (BS 19.3.2024). Das iranische Zivilgesetzbuch (IZGB) räumt einem Ehemann das Recht ein, seiner Frau jede Arbeit zu verbieten, die er als "gegen die Familienwerte oder seinem Ansehen abträglich" erachtet (MRG 16.9.2019; vgl. AA 15.7.2024). Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können und ein Ehemann kann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen (ÖB Teheran 11.2021). Einschränkungen bei der Beschäftigung von Frauen bestehen auch aus sozialen oder kulturellen Gründen. Beispielsweise zögern manche Arbeitgeber aufgrund traditioneller Bedenken oder gesellschaftlicher Vorurteile, alleinstehende Frauen einzustellen (VAKIL 4.3.2025; vgl. MRG 16.9.2019). Männer werden als die Ernährer der Familie, und daher eher als beschäftigungswürdig angesehen (MRG 16.9.2019). Frauen sehen sich am Arbeitsmarkt im Hinblick auf Beschäftigungschancen und gleiche Bezahlung mit Diskriminierung konfrontiert (BS 19.3.2024; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (ÖB Teheran 11.2021).Im iranischen Arbeitsrecht gibt es keine Bestimmung, die alleinstehenden Frauen eine Beschäftigung grundsätzlich untersagt (VAKIL 4.3.2025). Es besteht jedoch ein Beschäftigungsverbot von Frauen bei "gefährlichen, beschwerlichen oder gesundheitsschädlichen Tätigkeiten" (MRG 16.9.2019) und Frauen dürfen bestimmte Berufe, wie z. B. das Richteramt, nicht ausüben (BS 19.3.2024). Das iranische Zivilgesetzbuch (IZGB) räumt einem Ehemann das Recht ein, seiner Frau jede Arbeit zu verbieten, die er als "gegen die Familienwerte oder seinem Ansehen abträglich" erachtet (MRG 16.9.2019; vergleiche AA 15.7.2024). Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können und ein Ehemann kann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen (ÖB Teheran 11.2021). Einschränkungen bei der Beschäftigung von Frauen bestehen auch aus sozialen oder kulturellen Gründen. Beispielsweise zögern manche Arbeitgeber aufgrund traditioneller Bedenken oder gesellschaftlicher Vorurteile, alleinstehende Frauen einzustellen (VAKIL 4.3.2025; vergleiche MRG 16.9.2019). Männer werden als die Ernährer der Familie, und daher eher als beschäftigungswürdig angesehen (MRG 16.9.2019). Frauen sehen sich am Arbeitsmarkt im Hinblick auf Beschäftigungschancen und gleiche Bezahlung mit Diskriminierung konfrontiert (BS 19.3.2024; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (ÖB Teheran 11.2021).

Zugang zum Bildungswesen

Auf der einen Seite gibt es an den Schulen eine institutionalisierte Ungleichheit der Geschlechter, welche die Qualität der Bildung, die Frauen erhalten, aktiv beeinträchtigt. Alle Schulen sind nach Geschlechtern getrennt, sowohl in Bezug auf Schüler als auch auf Lehrer. Es ist bekannt, dass iranische Schulbücher Bilder und Schriften enthalten, die Frauen zugunsten von Männern diskriminieren. Ferner wird berichtet, dass dreimal so viele Mädchen im schulpflichtigen Alter keine Bildung erhalten wie Buben (BAMF 7.2020; vgl. AIC 12.7.2022). Andererseits hat Iran immense Fortschritte in den Bereichen Alphabetisierung von Frauen, Grundschulbildung und Hochschulbildung gemacht. Am bemerkenswertesten ist die weibliche Dominanz in der tertiären Bildung (AIC 12.7.2022). Im regionalen Vergleich bietet das iranische Bildungssystem daher etwas mehr Möglichkeiten für Frauen (BS 19.3.2024). Fast 60 % der Studierenden sind weiblich (TEHT 27.6.2023; vgl. SRF 22.10.2022), wobei es für Frauen Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Studienfächern gibt (Zeit Online 10.3.2023). Universitäten bieten mehrheitlich den gemeinsamen Zugang für Männer sowie Frauen an. Es gibt jedoch einige Universitäten in Iran, die lediglich für Männer oder Frauen zugänglich sind (BAMF 7.2020).Auf der einen Seite gibt es an den Schulen eine institutionalisierte Ungleichheit der Geschlechter, welche die Qualität der Bildung, die Frauen erhalten, aktiv beeinträchtigt. Alle Schulen sind nach Geschlechtern getrennt, sowohl in Bezug auf Schüler als auch auf Lehrer. Es ist bekannt, dass iranische Schulbücher Bilder und Schriften enthalten, die Frauen zugunsten von Männern diskriminieren. Ferner wird berichtet, dass dreimal so viele Mädchen im schulpflichtigen Alter keine Bildung erhalten wie Buben (BAMF 7.2020; vergleiche AIC 12.7.2022). Andererseits hat Iran immense Fortschritte in den Bereichen Alphabetisierung von Frauen, Grundschulbildung und Hochschulbildung gemacht. Am bemerkenswertesten ist die weibliche Dominanz in der tertiären Bildung (AIC 12.7.2022). Im regionalen Vergleich bietet das iranische Bildungssystem daher etwas mehr Möglichkeiten für Frauen (BS 19.3.2024). Fast 60 % der Studierenden sind weiblich (TEHT 27.6.2023; vergleiche SRF 22.10.2022), wobei es für Frauen Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Studienfächern gibt (Zeit Online 10.3.2023). Universitäten bieten mehrheitlich den gemeinsamen Zugang für Männer sowie Frauen an. Es gibt jedoch einige Universitäten in Iran, die lediglich für Männer oder Frauen zugänglich sind (BAMF 7.2020).

Reproduktive Rechte

Nach dem Ende des iranisch-irakischen Krieges (1980-1988), in dem die Familien ermutigt wurden, mehr Kinder zu bekommen, befürchtete die iranische Führung, dass das Bevölkerungswachstum des Landes die Ressourcen übersteigen könnte. Daher begann sie mit der Umsetzung landesweiter Familienplanungsprogramme (WP 1.12.2021; vgl. Rahbari 20.3.2025). Unter der Leitung des damaligen Obersten Führers Ruhollah Khomeini ermutigte die Regierung Familien, nur ein oder zwei Kinder zu haben, riet von Schwangerschaften bei Minderjährigen ab, stellte kostenlos Kondome zur Verfügung und subventionierte Vasektomien, neben anderen Initiativen. Selbst in ländlichen Gebieten hatten Frauen und Schwangere im Allgemeinen verlässlichen Zugang zu Gesundheitsuntersuchungen in Kliniken und anderen Diensten zur Familienplanung (WP 1.12.2021). Bis 2020 ist die Geburtenrate auf 1,75 Kinder pro Frau gesunken, von 6,5 Kindern pro Frau im Jahr 1979 (CCMES 12.2024). In einer Zeit des Bevölkerungsrückgangs scheint sich das Kalkül verschoben zu haben (WP 1.12.2021; vgl. BNE 17.5.2024). Im November 2021 wurde ein neues Gesetz zur "Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie" verabschiedet, das von UN-Menschenrechtsexperten als menschenrechtswidrig bezeichnet worden ist (DW 1.6.2025). Es verbietet die Verteilung kostenloser Kontrazeptiva und hat den Zugang von Frauen zu legalen Abtreibungsmöglichkeiten weiter eingeschränkt (Rahbari 20.3.2025). Legale Abtreibungen können nur mehr mit offizieller Erlaubnis durchgeführt werden. Trotz drohender Strafen werden laut Schätzungen des Gesundheitsministeriums, die im Juni 2024 von einer iranischen Nachrichtenseite veröffentlicht wurden, jährlich rund 600.000 illegale Abtreibungen durchgeführt (DW 1.6.2025).Nach dem Ende des iranisch-irakischen Krieges (1980-1988), in dem die Familien ermutigt wurden, mehr Kinder zu bekommen, befürchtete die iranische Führung, dass das Bevölkerungswachstum des Landes die Ressourcen übersteigen könnte. Daher begann sie mit der Umsetzung landesweiter Familienplanungsprogramme (WP 1.12.2021; vergleiche Rahbari 20.3.2025). Unter der Leitung des damaligen Obersten Führers Ruhollah Khomeini ermutigte die Regierung Familien, nur ein oder zwei Kinder zu haben, riet von Schwangerschaften bei Minderjährigen ab, stellte kostenlos Kondome zur Verfügung und subventionierte Vasektomien, neben anderen Initiativen. Selbst in ländlichen Gebieten hatten Frauen und Schwangere im Allgemeinen verlässlichen Zugang zu Gesundheitsuntersuchungen in Kliniken und anderen Diensten zur Familienplanung (WP 1.12.2021). Bis 2020 ist die Geburtenrate auf 1,75 Kinder pro Frau gesunken, von 6,5 Kindern pro Frau im Jahr 1979 (CCMES 12.2024). In einer Zeit des Bevölkerungsrückgangs scheint sich das Kalkül verschoben zu haben (WP 1.12.2021; vergleiche BNE 17.5.2024). Im November 2021 wurde ein neues Gesetz zur "Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie" verabschiedet, das von UN-Menschenrechtsexperten als menschenrechtswidrig bezeichnet worden ist (DW 1.6.2025). Es verbietet die Verteilung kostenloser Kontrazeptiva und hat den Zugang von Frauen zu legalen Abtreibungsmöglichkeiten weiter eingeschränkt (Rahbari 20.3.2025). Legale Abtreibungen können nur mehr mit offizieller Erlaubnis durchgeführt werden. Trotz drohender Strafen werden laut Schätzungen des Gesundheitsministeriums, die im Juni 2024 von einer iranischen Nachrichtenseite veröffentlicht wurden, jährlich rund 600.000 illegale Abtreibungen durchgeführt (DW 1.6.2025).

Schutz vor Gewalt

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (AA 15.7.2024). Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können jedoch nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023). Häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind gesetzlich nicht verboten (IMPACT IR 2.12.2024). Ein Gesetzesentwurf zur "Verteidigung der Würde und Schutz von Frauen vor Gewalt", der bereits seit über einem Jahrzehnt vorlag (AI 24.4.2024), wurde gemäß Regierungsankündigungen im Mai 2025 zurückgezogen, nachdem Hardliner im Parlament das Gesetz verwässert haben (IRINTL 24.11.2025). Manche Aspekte der iranischen Gesetzgebung untergraben auch vorbeugende Maßnahmen, die Frauen vor Gewalt oder gar ihrer Tötung bewahren könnten. So verbietet es Art. 1114 IZGB einer Ehefrau, den ehelichen Haushalt ohne die Einwilligung des Ehemanns zu verlassen, es sei denn, sie ist in der Lage und willens, ihre Gefährdung vor Gericht zu beweisen. Auch verliert eine Ehefrau nach Art. 1108 IZGB ihr Recht auf finanziellen Unterhalt, wenn sie das eheliche Heim verlässt (CHRI 6.1.2025).Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (AA 15.7.2024). Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können jedoch nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht (AA 15.7.2024; vergleiche MRAI 19.6.2023). Häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind gesetzlich nicht verboten (IMPACT IR 2.12.2024). Ein Gesetzesentwurf zur "Verteidigung der Würde und Schutz von Frauen vor Gewalt", der bereits seit über einem Jahrzehnt vorlag (AI 24.4.2024), wurde gemäß Regierungsankündigungen im Mai 2025 zurückgezogen, nachdem Hardliner im Parlament das Gesetz verwässert haben (IRINTL 24.11.2025). Manche Aspekte der iranischen Gesetzgebung untergraben auch vorbeugende Maßnahmen, die Frauen vor Gewalt oder gar ihrer Tötung bewahren könnten. So verbietet es Artikel 1114, IZGB einer Ehefrau, den ehelichen Haushalt ohne die Einwilligung des Ehemanns zu verlassen, es sei denn, sie ist in der Lage und willens, ihre Gefährdung vor Gericht zu beweisen. Auch verliert eine Ehefrau nach Artikel 1108, IZGB ihr Recht auf finanziellen Unterhalt, wenn sie das eheliche Heim verlässt (CHRI 6.1.2025).

Nach Angaben iranischer Gesundheitswissenschaftler gibt es in Iran 26 Frauenhäuser. Sie bieten sowohl kurzfristige (wie Essen, Kleidung und Unterkunft) als auch langfristige (wie Beratung zur Unterstützung und Selbermächtigung) Dienstleistungen an [Anm.: zur tatsächlichen Verfügbarkeit und Zugänglichkeit konnten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen gefunden werden] (Larki/Azmoude/Manouchehri 2024).

Vergewaltigung

Das einzige Sexualdelikt, das nach iranischem Recht anerkannt ist, ist das Delikt "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) "ohne Einwilligung", wobei die vorgesehene Strafe für den Täter die Todesstrafe ist. Zina ohne Einwilligung gilt nur, wenn Täter und Opfer unverheiratet sind. Eheliche Vergewaltigung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die iranische Gesetzgebung kriminalisiert allerdings jeden Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe als zina. Wenn Frauen nicht beweisen können, dass es sich um erzwungene zina handelt, riskieren sie selbst eine strafrechtliche Verfolgung (IMPACT IR 2.12.2024). Eine ehemals in Iran tätige Rechtsanwältin mit umfangreichem Erfahrungsschatz in diesem Bereich gab an, dass sie ihren Klientinnen bei sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigung nie dazu riet, diese anzuzeigen, da sie dann Gefahr laufen, außerehelicher Beziehungen beschuldigt zu werden. Hinzu kommt, dass der Zugang zu Rechtsberatung oftmals eingeschränkt ist und Rechtsanwälte teuer sind. Während sich Personen in Strafrechtssachen zwar an die Rechtsanwaltsvereinigung wenden können, ist die Qualität der vom Staat gestellten Pflichtverteidiger im Allgemeinen eher schlecht. Sie sind unterbezahlt und ihnen fehlt in derartigen Fällen oftmals die Expertise. Dies hat zu einer Vielzahl an Problemen bei Steinigungs- und Selbstverteidigungsfällen von Frauen geführt [Anm.: wobei Steinigungen zuletzt nicht mehr durchgeführt wurden] (MRAI 19.6.2023).

Ehrenmorde

Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangsverheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen (BAMF 1.2023). Ehrenmorde werden nach Angaben einer Frauenrechtlerin oftmals unter Zustimmung oder gar Unterstützung der Familie begangen. Familienmitglieder, die sich dagegen aussprechen, berichten später, unter Druck gesetzt worden zu sein, keine Anzeige zu erstatten oder mit den Medien zu reden (IRJ 18.5.2024). Das Strafgesetzbuch (IStGB) sieht verschiedene Ausnahmen für Ehemänner, Väter und Großväter vor, die ihre weiblichen Verwandten töten oder angreifen, auch im Namen der sogenannten "Ehre" (IMPACT IR 2.12.2024; vgl. CHRI 6.1.2025, BAMF 1.2023).Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangsverheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen (BAMF 1.2023). Ehrenmorde werden nach Angaben einer Frauenrechtlerin oftmals unter Zustimmung oder gar Unterstützung der Familie begangen. Familienmitglieder, die sich dagegen aussprechen, berichten später, unter Druck gesetzt worden zu sein, keine Anzeige zu erstatten oder mit den Medien zu reden (IRJ 18.5.2024). Das Strafgesetzbuch (IStGB) sieht verschiedene Ausnahmen für Ehemänner, Väter und Großväter vor, die ihre weiblichen Verwandten töten oder angreifen, auch im Namen der sogenannten "Ehre" (IMPACT IR 2.12.2024; vergleiche CHRI 6.1.2025, BAMF 1.2023).

Ehrenmorde sind v. a. in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens gegen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: West-Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben v. a. arabische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen (BAMF 1.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken zu Femiziden. Nach NGO-Angaben werden Morde an Frauen oft nicht gemeldet oder fälschlicherweise als Selbstmorde oder Unfälle gemeldet (RFE/RL 3.2.2025; vgl. CHRI 6.1.2025). Gemäß einer Analyse von Radio Farda, dem Farsi-sprachigen Sender von Radio Liberty/Radio Free Europe (RFE/RL) wurden im vergangenen persischen Kalenderjahr 133 Frauen aus "Ehren-" oder anderen Gründen von ihren Ehepartnern, Vätern oder Brüdern ermordet (RFE/RL 3.2.2025).Ehrenmorde sind v. a. in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens gegen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: West-Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben v. a. arabische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen (BAMF 1.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken zu Femiziden. Nach NGO-Angaben werden Morde an Frauen oft nicht gemeldet oder fälschlicherweise als Selbstmorde oder Unfälle gemeldet (RFE/RL 3.2.2025; vergleiche CHRI 6.1.2025). Gemäß einer Analyse von Radio Farda, dem Farsi-sprachigen Sender von Radio Liberty/Radio Free Europe (RFE/RL) wurden im vergangenen persischen Kalenderjahr 133 Frauen aus "Ehren-" oder anderen Gründen von ihren Ehepartnern, Vätern oder Brüdern ermordet (RFE/RL 3.2.2025).

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist gesetzlich verboten (UNFPA 3.2024). Daten zur Verbreitung von FGM in Iran sind nur begrenzt verfügbar. Die Praxis kommt vor allem in den Provinzen Westaserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah und Hormuzgan vor und wird insbesondere mit den Sorani sprechenden Shafi'i-Kurden in Verbindung gebracht (Ahmady 2022). UNFPA berichtet vereinzelt von Fällen von FGM innerhalb der sunnitischen Minderheit. Die iranische Mehrheitsgesellschaft lehnt FGM ab (AA 15.7.2024) und gemäß Daten aus dem Zeitraum 2009-2014 hat die Verbreitung von FGM auch in den vier genannten Provinzen abgenommen (Ahmady 2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        Ahmady - Ahmady, Kameel (2022): In The Name of Tradition, https://kameelahmady.com/wp-content/uploads/2023/10/In-the-name-of-tradtion-1_compressed.pdf, Zugriff 4.6.2024

?        AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025? AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024 aus 2025,, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025

?        AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Iran 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107919.html, Zugriff 3.5.2024

?        AI - Amnesty International (6.3.2024): Iran: Testimonies Provide a Frightening Glimpse Into the Daily Reality of Women and Girls, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2024/03/MDE1377702024ENGLISH.pdf, Zugriff 13.5.2024

?        AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Iran 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089407.html, Zugriff 30.3.2023

?        AIC - American Iranian Council (12.7.2022): MYTH vs. FACT: Education in Iran, http://www.us-iran.org/resources/2016/10/10/education, Zugriff 4.4.2023

?        ALEFBS - Alefbaye Safar (30.9.2025): ??????? ???? ????? ???? ???? ??????? ?? ??? 1404 [Ausführlicher Leitfaden zu den für einen Reisepass in 1 Jahr benötigten Dokumenten], https://www.alefbatour.com/blog/81862/?????-????-???-????-???????, Zugriff 27.11.2025

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2023): Länderreport 56 Iran: Rechtliche Situation der Frauen, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683484/6029645/24047468/-/Deutschland._Bundesamt_f?r_Migration_und_Fl?chtlinge,_Iran_-_Rechtliche_Situation_der_Frauen,_01.01.2023._(L?nderreport___56).pdf, Zugriff 3.4.2023

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport 28 Iran: Frauen Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.euaa.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, Zugriff 3.4.2023

?        BBC - British Broadcasting Corporation (16.9.2022): Fury in Iran as young woman dies following morality police arrest, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-62930425, Zugriff 23.3.2023

?        BNE - BNE IntelliNews (17.5.2024): Iranian cleric warns of security threat from collapsing birthrate, https://www.intellinews.com/iranian-cleric-warns-of-security-threat-from-collapsing-birthrate-325811/, Zugriff 6.6.2024

?        BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024

?        CCMES - Crown Center for Middle East Studies (12.2024): The Islamic Republic of Iran's Chastity and Hijab Law and the Weaponization of Women's Economic Vulnerabilities, https://www.brandeis.edu/crown/publications/middle-east-briefs/pdfs/101-200/meb162.pdf, Zugriff 25.6.2025

?        CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040853/COI_Focus_Iran_Treatment of_returnees_by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf, Zugriff 3.4.2023

?        CHRI - Center for Human Rights in Iran (15.10.2025): Iran’s New Tactics to Crush Mandatory Hijab Resistance: Business Raids and Surveillance, https://iranhumanrights.org/2025/10/irans-new-tactics-to-crush-hijab-resistance-business-raids-and-surveillance/, Zugriff 1.12.2025

?        CHRI - Center for Human Rights in Iran (6.1.2025): Killed Because You Are a Woman, https://www.ecoi.net/en/file/local/2128984/Special_Briefing___Femicides___ready_to_post__1_.pdf, Zugriff 2.12.2025

?        Dadpour/Shewly - Dadpour, Rana, Shewly, Hosna J. (20.8.2025): Dancing in-between: interstitial feminist defiance in Iran’s public and digital spaces. In: Third World Quarterly, Jg. 46, Nr. 10., S. 1229-1248., https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/01436597.2025.2541809#d1e153, Zugriff 1.12.2025

?        DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (3.2023): Iran Protests 2022-2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090070/coi_brief_report_iran-protests-2022-2023.pdf, Zugriff 1.12.2023

?        DW - Deutsche Welle (1.6.2025): More Iranian women forced into illegal abortions, https://www.dw.com/en/more-iranian-women-forced-into-illegal-abortions/a-71229081, Zugriff 25.6.2025

?        EB - Encyclopaedia Britannica (26.11.2025): Iran: Government and society, https://www.britannica.com/place/Iran/Justice, Zugriff 27.11.2025

?        FA - Foreign Affairs (2.2.2023): The Long Twilight of the Islamic Republic, https://www.foreignaffairs.com/iran/long-twilight-islamic-republic, Zugriff 3.4.2023

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2020): Iran: Gesellschaft [Archivversion vom 14.5.2021], https://web.archive.org/web/20210514043046/https:/www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 14.3.2023

?        GlobIS Review - Global Iranian Studies Review (6.1.2024): Gender Segregation Politics in Iran, https://globisreview.com/2191-2/, Zugriff 1.12.2025

?        Guardian - The Guardian (24.3.2025): Drones, informers and apps: Iran intensifies surveillance on women to enforce hijab law, https://www.theguardian.com/global-development/2025/mar/24/iran-police-women-surveillance-hijab-drones-dress-code-law, Zugriff 1.12.2025

?        HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025

?        IMPACT IR - Impact Iran (2.12.2024): Factsheet · Women and Girls’ Rights in the Islamic Republic of Iran, https://impactiran.org/2024/12/02/upr2025-women-and-girls-rights-in-the-islamic-republic-of-iran/, Zugriff 2.12.2025

?        IPG - Journal für Internationale Politik und Gesellschaft, Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) (20.11.2025): Let’s dance, https://www.ipg-journal.de/regionen/naher-osten/artikel/lets-dance-8689/, Zugriff 27.11.2025

?        IRIMFA - Islamic Republic of Iran Ministry of Foreign Affairs (o.D.): ????? ????????? ???? ??????? ? ???? ???? ? ??????? [Übermittlung der Einwilligung zur Passausstellung und Ausreise des Ehepartners und der Kinder], https://mfa.gov.ir/portal/helpdeskdata/5000/344/?????-?????????-????-???????-?-????-????-?-???????, Zugriff 27.11.2025

?        IRINTL - Iran International (24.11.2025): At least 110 women killed in Iran over past year, rights group says, https://www.iranintl.com/en/202511244064, Zugriff 2.12.2025

?        IRINTL - Iran International (19.9.2025): Women break taboos in Iran viral concerts: propaganda or progress?, https://www.iranintl.com/en/202509194944, Zugriff 27.11.2025

?        IRINTL - Iran International (12.5.2024): Iran's Hijab Bill to Enforce Deportation of Illegal Foreign Nationals, https://www.iranintl.com/en/202405120149, Zugriff 5.6.2024

?        IRINTL - Iran International (5.5.2024): Iranian Education Minister Criticizes UNESCO's Gender Equality Agenda, https://www.iranintl.com/en/202405033888, Zugriff 4.6.2024

?        IRJ - Iran Journal (11.8.2024): Präsident Pezeshkian stellt neues Kabinett vor: Reformisten unzufrieden, https://iranjournal.org/news/praesident-pezeshkian-stellt-neues-kabinett-vor-reformisten-unzufrieden, Zugriff 13.8.2024

?        IRJ - Iran Journal (18.5.2024): Morde aus archaischer Überzeugung, https://iranjournal.org/gesellschaft/ehremorde-femizid-iran, Zugriff 4.6.2024

?        IRTAHSIL - Iran Tahsil (6.9.2025): ???? ?? ???? ?????? ???? + ?????? ????? ???? | ????? ????? [Ausreise für alleinstehende Frauen + Dokumente, Bedingungen 1404 | Iran Tahsil], https://irantahsil.org/????-??-????-??????-????/, Zugriff 27.11.2025

?        IRWIRE - IranWire (27.10.2025): Iran Blocks Instagram Accounts of Female Singers, https://iranwire.com/en/women/145858-iran-blocks-instagram-accounts-of-female-singers/, Zugriff 1.12.2025

?        IRWIRE - IranWire (7.5.2025): 'Hope in Every Move': How Dance Becomes Protest in Iran, https://iranwire.com/en/features/140975-hope-in-every-move-how-dance-becomes-protest-in-the-heart-of-iran/, Zugriff 1.12.2025

?        IRWIRE - IranWire (13.3.2024): Explained: What is Iran's Controversial Hijab and Chastity Law, https://iranwire.com/en/women/126365-explained-what-is-irans-controversial-hijab-and-chastity-law/, Zugriff 5.6.2024

?        IRWIRE - IranWire (2.11.2019): Permission to Travel — A Nightmare for Many Iranian Women, https://iranwire.com/en/features/66384/, Zugriff 3.4.2023

?        JS - Just Security (11.4.2024): Iran’s Hijab and Chastity Bill Underscores the Need to Codify Gender Apartheid, https://www.justsecurity.org/94504/iran-hijab-bill-gender-apartheid/, Zugriff 5.6.2024

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.8.2022): Iran: Familie og ekteskap, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079366/Temanotat-Iran-Familie-og-ekteskap-05082022-ny-1.pdf, Zugriff 3.4.2023

?        Larki/Azmoude/Manouchehri - Larki, Mona, Azmoude, Elham, Manouchehri, Elham (2024): Establishment of Shelters: A Novel Paradigm for Combating Intimate Partner Violence against Women in Iran. In: Iranian Journal of Nursing and Midwifery Research, Jg. 29, Nr. 2, S. 272, https://journals.lww.com/jnmr/fulltext/2024/29020/establishment_of_shelters__a_novel_paradigm_for.18.aspx?context=latestarticles, Zugriff 25.6.2025

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023

?        MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie

?        MRAI-2 - Menschenrechtsanwältin aus Iran-2 (13.6.2025): Auskunft per E-Mail

?        MRG - Minority Rights Group (16.9.2019): UPR of IRAN – 34th session – November 2019 Fact sheet on discrimination against women in Iran, https://minorityrights.org/app/uploads/2024/01/factsheet-discrimination-against-women-in-iran-october-2019.pdf, Zugriff 1.12.2025

?        NatGeo - National Geographic (17.10.2022): „Frau, Leben, Freiheit”: Die Proteste in Iran und ihre Geschichte, https://www.nationalgeographic.de/geschichte-und-kultur/2022/10/frau-leben-freiheit-proteste-iran-geschichte-frauenrechte, Zugriff 14.3.2023

?        NYT - New York Times, The (1.12.2025): Outdoor Concerts? Uncovered Hair? Shimmying in Public? Is This Iran?, https://www.nytimes.com/2025/12/01/world/middleeast/iran-loosening-social-restrictions.html, Zugriff 1.12.2025 [kostenpflichtig]? NYT - New York Times, The (1.12.2025): Outdoor Concerts? Uncovered Hair? Shimmying in Public? römisch eins s This Iran?, https://www.nytimes.com/2025/12/01/world/middleeast/iran-loosening-social-restrictions.html, Zugriff 1.12.2025 [kostenpflichtig]

?        NYT - New York Times, The (28.2.2024): Iran’s Parliament Election 2024: What You Need to Know, https://www.nytimes.com/2024/02/28/world/middleeast/iran-election-parliament.html, Zugriff 5.3.2024

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        Rahbari - Rahbari, Ladan (20.3.2025): Reproductive Biopolitics, Demographic Anxieties, and Access to Safe Abortion: National Security and Pronatalism in the ‘Family Protection and Youthful Population’ Law in Iran. In: Social Sciences, Jg. 14, Nr. 188., https://www.mdpi.com/2076-0760/14/3/188, Zugriff 1.12.2025

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.10.2025): Iran's Streets 'Transformed' As More Women Shun The Mandatory Hijab, https://www.rferl.org/a/iran-hijab-woman-life-freedom-tehran-protests/33555684.html, Zugriff 27.11.2025

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.3.2025): Iran Steps Up Crackdown On Female Singers, https://www.rferl.org/a/iran-women-singers-crackdown-rights/33346815.html, Zugriff 1.12.2025

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2025): Inside Iran's Epidemic Of 'Honor' Killings: One Woman Killed Every Two Days, https://www.rferl.org/a/iran-women-honor-killing-gender-violence/33300465.html, Zugriff 25.6.2025

?        Rudaw - Rudaw Media Network (25.5.2025): Iran’s security council halts implementation of new hijab bill: Parliament speaker, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iran/25052025, Zugriff 25.6.2025

?        Spiegel - Spiegel, Der (19.1.2023): Iran schränkt Internetzugang für zwei Tage ein, https://www.spiegel.de/ausland/iran-schraenkt-internetzugang-fuer-zwei-tage-ein-a-bcd408c3-8285-45b1-9687-a167dcf6e38a, Zugriff 23.3.2023

?        SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (22.10.2022): In Iran studieren mehr Frauen als Männer, https://www.srf.ch/wissen/mensch/paradox-an-irans-universitaeten-in-iran-studieren-mehr-frauen-als-maenner#:~:text=Der Zutritt an eine Uni,er bei gut 60 Prozent., Zugriff 4.6.2024

?        TEHT - Tehran Times, The (27.6.2023): Iran witnessed increase in number of literate, educated women after Islamic Revolution, https://www.tehrantimes.com/news/486261/Iran-witnessed-increase-in-number-of-literate-educated-women#:~:text=Today, universities in Iran are,times since the Islamic Revolution., Zugriff 4.6.2024

?        UNFPA - United Nations Population Fund (3.2024): Female genital mutilation (FGM) frequently asked questions, https://www.unfpa.org/resources/female-genital-mutilation-fgm-frequently-asked-questions, Zugriff 4.6.2024

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024

?        VAKIL - Vakiljo (4.3.2025): ????? ????? ?????? ???? ???? ?? ????? [Rechtliche Studie zur Beschäftigung alleinstehender Frauen in Iran], https://vakiljo.ir/guides/legal-analysis-employment-single-women-iran, Zugriff 1.12.2025

?        WB - Weltbank (7.10.2025): Prosperity Data360 Gender Country Snapshots : Iran, Islamic Republic of (English), https://documents.worldbank.org/en/publication/documents-reports/documentdetail/099901410132510803, Zugriff 1.12.2025

?        WP - Washington Post, The (1.12.2021): Iran doubles down on abortion and contraception restrictions, https://www.washingtonpost.com/world/2021/12/01/iran-doubles-down-abortion-contraception-restrictions/, Zugriff 5.4.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

?        Zeit Online - Zeit Online (10.3.2023): Wird es gefährlich, sich zu bilden?, https://www.zeit.de/kultur/2023-03/iran-schuelerinnen-vergiftung-bildung-frauen/komplettansicht, Zugriff 4.4.2023

Heirat, Scheidung, Vormundschaft und Obsorge für Kinder

Letzte Änderung 2025-12-15 14:18

Anm.: Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024) und sind somit berechtigt, ihr eigenes Personenstandsrecht anzuwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Auch Sunniten dürfen in Personenstandsfragen eigene Gerichte betreiben. Personen, die als Angehörige der genannten religiösen Gruppen anerkannt werden, müssen Personenstandsfragen vor den Gerichten ihrer jeweiligen Religionsgemeinde klären. Sie können sich in diesen Fällen nicht an die staatlichen Gerichte wenden. In Hinblick auf ihre Rechte kann dies für Frauen in manchen Fällen positiv sein, in anderen ist es das nicht. Manche christliche Gemeinden sehen beispielsweise keine Möglichkeit zur Scheidung vor und in manchen sunnitischen Gemeinden haben Frauen kein Recht auf eine Erbschaft von ihrem Vater, während das für Schiiten geltende Personenstandsrecht diese Rechte gewährleistet. Manche christliche Gemeinden - allerdings nicht die Mehrheit der Gemeinden dieser anerkannten religiösen Minderheit - sind dagegen progressiver und gestehen Frauen die gleichen Rechte zu wie Männern (MRAI 19.6.2023). Nachstehend wird v. a. auf die rechtliche Situation von Frauen der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen. Für Informationen zur Heirat von Unter-18-Jährigen, zur Behandlung von unehelichen Kindern sowie zur Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch Mütter, s. Kap. Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung, rechtliche Behandlung unehelicher Kinder. Anmerkung, Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024) und sind somit berechtigt, ihr eigenes Personenstandsrecht anzuwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Auch Sunniten dürfen in Personenstandsfragen eigene Gerichte betreiben. Personen, die als Angehörige der genannten religiösen Gruppen anerkannt werden, müssen Personenstandsfragen vor den Gerichten ihrer jeweiligen Religionsgemeinde klären. Sie können sich in diesen Fällen nicht an die staatlichen Gerichte wenden. In Hinblick auf ihre Rechte kann dies für Frauen in manchen Fällen positiv sein, in anderen ist es das nicht. Manche christliche Gemeinden sehen beispielsweise keine Möglichkeit zur Scheidung vor und in manchen sunnitischen Gemeinden haben Frauen kein Recht auf eine Erbschaft von ihrem Vater, während das für Schiiten geltende Personenstandsrecht diese Rechte gewährleistet. Manche christliche Gemeinden - allerdings nicht die Mehrheit der Gemeinden dieser anerkannten religiösen Minderheit - sind dagegen progressiver und gestehen Frauen die gleichen Rechte zu wie Männern (MRAI 19.6.2023). Nachstehend wird v. a. auf die rechtliche Situation von Frauen der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen. Für Informationen zur Heirat von Unter-18-Jährigen, zur Behandlung von unehelichen Kindern sowie zur Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch Mütter, s. Kap. Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung, rechtliche Behandlung unehelicher Kinder.

Zwangsheiraten sind sowohl nach der Scharia als auch nach dem Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) verboten (Landinfo 5.8.2022; vgl. UKHO 6.2025). Eine klare Grenzziehung zwischen Freiwilligkeit und Zwang ist jedoch oftmals schwierig, da in kollektivistischen Ehrenkulturen hohe Anforderungen an Loyalität und Gehorsam gestellt werden (Landinfo 5.8.2022). Frauen, die zuvor noch nicht verheiratet waren, benötigen trotz Volljährigkeit die Zustimmung ihres Vaters oder Großvaters väterlicherseits, um heiraten zu dürfen. Sollte die Zustimmung "ohne gerechtfertigten Grund" verweigert werden, kann sich eine Frau diesbezüglich an ein spezielles Zivilgericht wenden. Gemäß Art. 1105 IZGB ist der Ehemann das Oberhaupt der Familie. Das iranische Personenstandsrecht gilt nach Art. 6 IZGB auch für Iraner, die außerhalb Irans leben (UKHO 6.2025).Zwangsheiraten sind sowohl nach der Scharia als auch nach dem Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) verboten (Landinfo 5.8.2022; vergleiche UKHO 6.2025). Eine klare Grenzziehung zwischen Freiwilligkeit und Zwang ist jedoch oftmals schwierig, da in kollektivistischen Ehrenkulturen hohe Anforderungen an Loyalität und Gehorsam gestellt werden (Landinfo 5.8.2022). Frauen, die zuvor noch nicht verheiratet waren, benötigen trotz Volljährigkeit die Zustimmung ihres Vaters oder Großvaters väterlicherseits, um heiraten zu dürfen. Sollte die Zustimmung "ohne gerechtfertigten Grund" verweigert werden, kann sich eine Frau diesbezüglich an ein spezielles Zivilgericht wenden. Gemäß Artikel 1105, IZGB ist der Ehemann das Oberhaupt der Familie. Das iranische Personenstandsrecht gilt nach Artikel 6, IZGB auch für Iraner, die außerhalb Irans leben (UKHO 6.2025).

Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern sind nach dem IZGB nicht erlaubt (UKHO 6.2025; vgl. IRWIRE 13.2.2014). Muslimische Männer dürfen nicht-muslimische Frauen aus den drei anerkannten Buchreligionen dagegen auf jeden Fall in Zeitehen [auch: sigheh, mut'a-Ehe] heiraten, während die Meinungen bezüglich permanenter Ehen auseinandergehen (IRWIRE 13.2.2014; vgl. FARARU 22.12.2024). Manche Rechtsgelehrte gehen von ihrer Zulässigkeit aus, andere nicht (IRWIRE 13.2.2014). Es ist Männern gesetzlich erlaubt, bis zu vier Ehefrauen gleichzeitig zu haben (IRINTL 2.11.2023). In der Praxis ist Polygamie von Männern in Iran jedoch nicht weit verbreitet (USIP 4.8.2023). Gemäß Art. 1075 IZGB sind Zeitehen (sigeh) möglich, eine Praxis, die in der schiitischen Rechtswissenschaft verwurzelt ist und es Paaren erlaubt, für einen festgelegten Zeitraum mit einer bestimmten Mitgift zu heiraten. Rechtsexperten zufolge dient die Zeitehe in erster Linie als Mechanismus für die Polygamie von Männern, ohne die mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Verpflichtungen, während Frauen erheblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Risiken ausgesetzt sind (IRWIRE 21.8.2025). Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern sind nach dem IZGB nicht erlaubt (UKHO 6.2025; vergleiche IRWIRE 13.2.2014). Muslimische Männer dürfen nicht-muslimische Frauen aus den drei anerkannten Buchreligionen dagegen auf jeden Fall in Zeitehen [auch: sigheh, mut'a-Ehe] heiraten, während die Meinungen bezüglich permanenter Ehen auseinandergehen (IRWIRE 13.2.2014; vergleiche FARARU 22.12.2024). Manche Rechtsgelehrte gehen von ihrer Zulässigkeit aus, andere nicht (IRWIRE 13.2.2014). Es ist Männern gesetzlich erlaubt, bis zu vier Ehefrauen gleichzeitig zu haben (IRINTL 2.11.2023). In der Praxis ist Polygamie von Männern in Iran jedoch nicht weit verbreitet (USIP 4.8.2023). Gemäß Artikel 1075, IZGB sind Zeitehen (sigeh) möglich, eine Praxis, die in der schiitischen Rechtswissenschaft verwurzelt ist und es Paaren erlaubt, für einen festgelegten Zeitraum mit einer bestimmten Mitgift zu heiraten. Rechtsexperten zufolge dient die Zeitehe in erster Linie als Mechanismus für die Polygamie von Männern, ohne die mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Verpflichtungen, während Frauen erheblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Risiken ausgesetzt sind (IRWIRE 21.8.2025).

Eine Frau kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen scheiden lassen, Männer können dies dagegen jederzeit tun (UKHO 6.2025: vgl. BAMF 7.2020).Eine Frau kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen scheiden lassen, Männer können dies dagegen jederzeit tun (UKHO 6.2025: vergleiche BAMF 7.2020).

Nach iranischem Recht fordert die Familie der Frau im Fall einer dauerhaften Eheschließung eine nicht unerhebliche Morgen- bzw. Brautgabe (mehrieh) in Form von Geld, Immobilien oder Goldmünzen (BAMF 1.2023). Mahr [Mehrieh] wird als traditioneller islamischer Ehevertrag angesehen. Gemäß den Bedingungen der Vereinbarung/des Vertrags erklärt sich der Ehemann dabei bereit und verpflichtet sich, eine vereinbarte Summe in Form der Morgengabe an die Frau zu zahlen (Maclean 17.7.2019). Die Erfüllung dieser Vereinbarung kann zu jeder Zeit während der Ehe oder auch während der Scheidung von der Frau verlangt werden. Die Mehrieh oder Morgengabe dient in einer konservativen islamischen Gesellschaft der Vorsorge für die Frau im Falle der Scheidung (BAMF 7.2020). Manche Frauen nutzen ihre Mehrieh auch, um ihre Männer zur Scheidung zu bewegen, indem sie auf die Zahlung verzichten, oder indem sie eine geringere Summe verlangen, wenn der Gatte der Scheidung zustimmt (IRINTL 8.8.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). Mehrieh ist in diesen Fällen ein wichtiges Instrument für Frauen. Sie können es als Druckmittel einsetzen, um andere Rechte, wie das Recht auf Scheidung, auszuhandeln - allerdings auf Kosten ihrer finanziellen Absicherung (MRAI 19.6.2023).Nach iranischem Recht fordert die Familie der Frau im Fall einer dauerhaften Eheschließung eine nicht unerhebliche Morgen- bzw. Brautgabe (mehrieh) in Form von Geld, Immobilien oder Goldmünzen (BAMF 1.2023). Mahr [Mehrieh] wird als traditioneller islamischer Ehevertrag angesehen. Gemäß den Bedingungen der Vereinbarung/des Vertrags erklärt sich der Ehemann dabei bereit und verpflichtet sich, eine vereinbarte Summe in Form der Morgengabe an die Frau zu zahlen (Maclean 17.7.2019). Die Erfüllung dieser Vereinbarung kann zu jeder Zeit während der Ehe oder auch während der Scheidung von der Frau verlangt werden. Die Mehrieh oder Morgengabe dient in einer konservativen islamischen Gesellschaft der Vorsorge für die Frau im Falle der Scheidung (BAMF 7.2020). Manche Frauen nutzen ihre Mehrieh auch, um ihre Männer zur Scheidung zu bewegen, indem sie auf die Zahlung verzichten, oder indem sie eine geringere Summe verlangen, wenn der Gatte der Scheidung zustimmt (IRINTL 8.8.2022; vergleiche MRAI 19.6.2023). Mehrieh ist in diesen Fällen ein wichtiges Instrument für Frauen. Sie können es als Druckmittel einsetzen, um andere Rechte, wie das Recht auf Scheidung, auszuhandeln - allerdings auf Kosten ihrer finanziellen Absicherung (MRAI 19.6.2023).

Vor rund 15 Jahren galten Eheverträge in Iran noch als etwas, das nur die Eliten nutzten. Inzwischen ist es kein Tabuthema mehr, allerdings ist schwer zu sagen, wie weit Eheverträge tatsächlich verbreitet sind. Vermutlich sind sie unter gebildeten oder urbanen Bevölkerungsgruppen üblicher als in anderen Gesellschaftsteilen. Die drei wichtigsten Klauseln in Eheverträgen betreffen meist Scheidungsfragen, die Aufteilung von gemeinsamem Eigentum (MRAI 19.6.2023) und das Recht auf Reisefreiheit der Ehefrauen ohne Zustimmung der Ehemänner (MRAI 19.6.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Eheverträge können dagegen keine Klauseln betreffend der Obsorge für etwaige Kinder enthalten, da dies erst nach der Geburt der Kinder entschieden werden kann. Nach der Geburt eines Kindes kann jedoch eine entsprechende offizielle Vereinbarung getroffen werden (MRAI 19.6.2023).Vor rund 15 Jahren galten Eheverträge in Iran noch als etwas, das nur die Eliten nutzten. Inzwischen ist es kein Tabuthema mehr, allerdings ist schwer zu sagen, wie weit Eheverträge tatsächlich verbreitet sind. Vermutlich sind sie unter gebildeten oder urbanen Bevölkerungsgruppen üblicher als in anderen Gesellschaftsteilen. Die drei wichtigsten Klauseln in Eheverträgen betreffen meist Scheidungsfragen, die Aufteilung von gemeinsamem Eigentum (MRAI 19.6.2023) und das Recht auf Reisefreiheit der Ehefrauen ohne Zustimmung der Ehemänner (MRAI 19.6.2023; vergleiche IRWIRE 2.11.2019). Eheverträge können dagegen keine Klauseln betreffend der Obsorge für etwaige Kinder enthalten, da dies erst nach der Geburt der Kinder entschieden werden kann. Nach der Geburt eines Kindes kann jedoch eine entsprechende offizielle Vereinbarung getroffen werden (MRAI 19.6.2023).

Vormundschaft und Obsorge für Kinder

Die Vormundschaft für Minderjährige liegt laut den gesetzlichen Bestimmungen beim Vater oder Großvater väterlicherseits. Wenn diese nicht in der Lage sind, die Verantwortung zu übernehmen, kann vom Gericht ein Ersatz bestellt werden (Landinfo 5.8.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). In Abwesenheit eines Vaters bzw. Großvaters gibt es eine Möglichkeit für die Mutter, die Vormundschaft für ihr Kind zu übernehmen, so ein Gericht zustimmt. Laut einem von Landinfo befragten Experten ist es unter islamischen Rechtsgelehrten jedoch sehr umstritten, ob Mütter tatsächlich die Vormundschaft übernehmen können (Landinfo 5.8.2022). Eine iranische Rechtsanwältin betont, dass die Vormundschaft von anderen Gerichten als den Familiengerichten entschieden wird. Diese Gerichte gehen bei der Vergabe der Vormundschaft an Frauen sehr restriktiv vor. Überraschenderweise sprachen sie selbst in Fällen, bei denen kein Vater oder Großvater vorhanden war, nicht der Mutter, sondern einer Drittpartei die Vormundschaft zu. Die Vormundschaft ist bei der Schulanmeldung, zur Eröffnung von Bankkonten und anderen bedeutsamen Fragen ausschlaggebend. Die Entscheidungen in diesen Fragen liegen somit immer noch bei den Vätern bzw. Großvätern (MRAI 19.6.2023).Die Vormundschaft für Minderjährige liegt laut den gesetzlichen Bestimmungen beim Vater oder Großvater väterlicherseits. Wenn diese nicht in der Lage sind, die Verantwortung zu übernehmen, kann vom Gericht ein Ersatz bestellt werden (Landinfo 5.8.2022; vergleiche MRAI 19.6.2023). In Abwesenheit eines Vaters bzw. Großvaters gibt es eine Möglichkeit für die Mutter, die Vormundschaft für ihr Kind zu übernehmen, so ein Gericht zustimmt. Laut einem von Landinfo befragten Experten ist es unter islamischen Rechtsgelehrten jedoch sehr umstritten, ob Mütter tatsächlich die Vormundschaft übernehmen können (Landinfo 5.8.2022). Eine iranische Rechtsanwältin betont, dass die Vormundschaft von anderen Gerichten als den Familiengerichten entschieden wird. Diese Gerichte gehen bei der Vergabe der Vormundschaft an Frauen sehr restriktiv vor. Überraschenderweise sprachen sie selbst in Fällen, bei denen kein Vater oder Großvater vorhanden war, nicht der Mutter, sondern einer Drittpartei die Vormundschaft zu. Die Vormundschaft ist bei der Schulanmeldung, zur Eröffnung von Bankkonten und anderen bedeutsamen Fragen ausschlaggebend. Die Entscheidungen in diesen Fragen liegen somit immer noch bei den Vätern bzw. Großvätern (MRAI 19.6.2023).

Das Gesetz sieht dagegen vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 11.2021). Im Bereich der Obsorge waren in den letzten Jahren positive Entwicklungen zu beobachten: Aufgrund von Gesetzesänderungen haben Richter nun mehr Spielraum, um die Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen, und Mütter erhalten nun häufiger das Sorgerecht als früher. Es lässt sich jedoch eine Bandbreite an unterschiedlichen Zugängen der Richter in dieser Frage beobachten, die Entscheidungen werden von Fall zu Fall getroffen (MRAI 19.6.2023).

Gesellschaftliche Stellung von alleinstehenden Frauen

Fehlt alleinstehenden Frauen der Rückhalt ihres Partners bzw. ihrer eigenen Familie, so befinden sie sich schnell am Rande der Gesellschaft und sind gezwungen, sich zum Wohle ihres Kindes mit der Gesellschaft zu arrangieren. Zwar sind die leiblichen Eltern unehelicher Kinder verpflichtet, ihren elterlichen Pflichten in Hinblick auf das Sorgerecht nachzukommen, und der leibliche Vater bzw. auch der biologische Großvater väterlicherseits sind auch einem unehelichen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Im Fall, dass beide unbekannt sind bzw. sich beide ihrer Verantwortung entziehen, muss die Mutter ihr Kind allerdings finanziell allein versorgen (BAMF 1.2023). Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar (ÖB Teheran 11.2021).

Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden (ÖB Teheran 11.2021). Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz (ÖB Teheran 11.2021; vgl. VAKIL 4.3.2025) oder eine Wohnung zu finden, da ihnen Verhalten außerhalb der sozialen Norm, wie z. B. uneheliche Beziehungen (IRWIRE 5.6.2025) oder Prostitution, unterstellt werden (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IRWIRE 5.6.2025).Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden (ÖB Teheran 11.2021). Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche VAKIL 4.3.2025) oder eine Wohnung zu finden, da ihnen Verhalten außerhalb der sozialen Norm, wie z. B. uneheliche Beziehungen (IRWIRE 5.6.2025) oder Prostitution, unterstellt werden (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche IRWIRE 5.6.2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2023): Länderreport 56 Iran: Rechtliche Situation der Frauen, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683484/6029645/24047468/-/Deutschland._Bundesamt_f?r_Migration_und_Fl?chtlinge,_Iran_-_Rechtliche_Situation_der_Frauen,_01.01.2023._(L?nderreport___56).pdf, Zugriff 3.4.2023

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport 28 Iran: Frauen Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.euaa.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, Zugriff 3.4.2023

?        FARARU - Fararu (22.12.2024): ????? ?????? ?? ????? ????? ?? ????? [Bedingungen für die Eheschließung mit ausländischen Staatsangehörigen im Iran], https://fararu.com/fa/news/625956/?????-??????-??-?????-?????-??-?????#:~:text=????? ?????? ?? ?????? ??,?????? ??? ??? ?????? ???., Zugriff 2.12.2025

?        IRINTL - Iran International (2.11.2023): Hardliners In Iran Promote Polygamy, Obedience Of Wives, https://www.iranintl.com/en/202311020236, Zugriff 2.12.2025

?        IRINTL - Iran International (8.8.2022): Iranian Lawmakers Want To Limit Prenups For Women, https://www.iranintl.com/en/202208083903, Zugriff 4.12.2023

?        IRWIRE - IranWire (21.8.2025): Iran's Temporary Marriage Law Traps Women in Legal Limbo, https://iranwire.com/en/features/144189-irans-temporary-marriage-law-traps-women-in-legal-limbo/, Zugriff 2.12.2025

?        IRWIRE - IranWire (5.6.2025): ‘No Singles Allowed’: The Cost of Living Alone in Iran, https://iranwire.com/en/features/141779-no-singles-allowed-the-cost-of-living-alone-in-iran/, Zugriff 2.12.2025

?        IRWIRE - IranWire (2.11.2019): Permission to Travel — A Nightmare for Many Iranian Women, https://iranwire.com/en/features/66384/, Zugriff 3.4.2023

?        IRWIRE - IranWire (13.2.2014): Marrying a non-Muslim Man? Good Luck!, https://iranwire.com/en/society/60250/, Zugriff 6.4.2023

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.8.2022): Iran: Familie og ekteskap, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079366/Temanotat-Iran-Familie-og-ekteskap-05082022-ny-1.pdf, Zugriff 3.4.2023

?        Maclean - Maclean Law (17.7.2019): Persian Iranian International Divorce Mahr, https://macleanfamilylaw.ca/2019/07/17/persian-iranian-international-divorce-mahr/, Zugriff 4.12.2023

?        McGlinn - McGlinn, Senn (2001): Family Law in Iran, https://bahai-library.com/pdf/m/mcglinn_family_law_iran.pdf, Zugriff 5.4.2023

?        MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (6.2025): Country Policy and Information Note Iran: Women - Early and forced marriage [Version 5.0], https://www.gov.uk/government/publications/iran-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-women-early-and-forced-marriage-iran-may-2022-accessible#fnref:8, Zugriff 2.12.2025

?        USIP - United States Institute of Peace [USA] (4.8.2023): Part 3: Iranian Laws on Women, https://iranprimer.usip.org/blog/2020/dec/08/part-3-iranian-laws-women, Zugriff 18.8.2023

?        VAKIL - Vakiljo (4.3.2025): ????? ????? ?????? ???? ???? ?? ????? [Rechtliche Studie zur Beschäftigung alleinstehender Frauen in Iran], https://vakiljo.ir/guides/legal-analysis-employment-single-women-iran, Zugriff 1.12.2025

Kinder

Letzte Änderung 2025-07-17 11:03

Iran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (CRC-OP-SC) ratifziert (AA 28.1.2022; vgl. UNHRC o.D.). Nach einer Häufung von sogenannten Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern vor Gewalttaten auch durch Verwandte stärken soll (AA 15.7.2024). Das Gesetz "zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen" enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, welche die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, zu übersiedeln. Das Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, wie Kinderehen oder die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021).Iran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (CRC-OP-SC) ratifziert (AA 28.1.2022; vergleiche UNHRC o.D.). Nach einer Häufung von sogenannten Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern vor Gewalttaten auch durch Verwandte stärken soll (AA 15.7.2024). Das Gesetz "zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen" enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, welche die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, zu übersiedeln. Das Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, wie Kinderehen oder die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021).

Mündigkeit und Behandlung im Strafwesen

Nach Anm. 1 zu § 1210 Zivilgesetzbuch (IZGB) beträgt das Volljährigkeitsalter für Knaben 15 Jahre, während die Volljährigkeit für Mädchen mit Vollendung des neunten Lebensjahres eintritt. Neben der Volljährigkeit gehört zur Geschäftsfähigkeit grundsätzlich auch die davon unabhängig zu beurteilende Reife. Gem. § 1208 IZGB ist diejenige Person unreif, deren Verfügungen über das eigene Vermögen oder die finanziellen Rechte unvernünftig sind. Nach dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 1209 IZGB wurde bei Mädchen und Buben bis zum Ablauf des 18. Lebensjahrs die fehlende Reife vermutet. Obgleich die nötige Reife seit Aufhebung des § 1209 IZGB gesondert bestimmt werden muss, erfolgt in der Praxis keine gesonderte Feststellung. Vielmehr wird der aufgehobene § 1209 IZGB faktisch weiterhin angewendet. Die Unterscheidung in Anknüpfung an das Geschlecht in Bezug auf das Eintreten von Volljährigkeit findet sich ebenfalls im Strafgesetzbuch (IStGB) wieder. Demnach erreichen Mädchen mit neun und Knaben mit 15 Mondjahren die Strafmündigkeit (Art. 147 IStGB) (BAMF 7.2020).Nach Anmerkung 1 zu Paragraph 1210, Zivilgesetzbuch (IZGB) beträgt das Volljährigkeitsalter für Knaben 15 Jahre, während die Volljährigkeit für Mädchen mit Vollendung des neunten Lebensjahres eintritt. Neben der Volljährigkeit gehört zur Geschäftsfähigkeit grundsätzlich auch die davon unabhängig zu beurteilende Reife. Gem. Paragraph 1208, IZGB ist diejenige Person unreif, deren Verfügungen über das eigene Vermögen oder die finanziellen Rechte unvernünftig sind. Nach dem zwischenzeitlich aufgehobenen Paragraph 1209, IZGB wurde bei Mädchen und Buben bis zum Ablauf des 18. Lebensjahrs die fehlende Reife vermutet. Obgleich die nötige Reife seit Aufhebung des Paragraph 1209, IZGB gesondert bestimmt werden muss, erfolgt in der Praxis keine gesonderte Feststellung. Vielmehr wird der aufgehobene Paragraph 1209, IZGB faktisch weiterhin angewendet. Die Unterscheidung in Anknüpfung an das Geschlecht in Bezug auf das Eintreten von Volljährigkeit findet sich ebenfalls im Strafgesetzbuch (IStGB) wieder. Demnach erreichen Mädchen mit neun und Knaben mit 15 Mondjahren die Strafmündigkeit (Artikel 147, IStGB) (BAMF 7.2020).

Im "Kapitel über die Strafen" des iranischen Strafgesetzbuches finden sich detaillierte Vorschriften, wie mit Jugendlichen umzugehen ist. Bei Straftaten, die mit ta'zir-Strafen bedroht sind [Anm.: s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Begriffserklärungen zu hadd, qisas und ta'zir], wird gegen Kinder und Jugendliche unter 15 Mondjahren eine Reihe von Erziehungsmaßnahmen verhängt, zwischen zwölf und 15 Jahren sind auch leichte Strafen möglich, wie die Ermahnung durch den Richter oder eine Selbstverpflichtung, keine Straftaten mehr zu begehen. Bei schweren und mittelschweren Straftaten ist die Unterbringung in einem Erziehungszentrum für drei Monate bis zu einem Jahr, unabhängig von den ebenso vorgesehenen milderen Strafen, möglich (Art. 88 IStGB). Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren werden mit Unterbringung in einer Erziehungsanstalt bestraft, die bei schweren Straftaten bis zu fünf Jahren dauern kann. Bei mittelschweren und leichten Straftaten kann stattdessen eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit verhängt werden (Art. 89 IStGB). Bei den hadd- und qisas-Delikten wird eine Person, welche die Strafmündigkeit erreicht hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, und das Wesen der Straftat und ihres Verbots nicht erfasst hat, oder an deren geistiger und seelischer Reife Zweifel bestehen, je nach den Umständen mit denselben Strafen wie bei ta'zir-Delikten bestraft (Art. 91 IStGB). Zur Feststellung derartiger Zweifel kann das Gericht das Gutachten eines Gerichtsmediziners einholen; es kann sich aber auch jedes anderen Mittels bedienen (gesetzliche Erläuterung zu Art. 91 IStGB). Das bedeutet, dass es beispielsweise Verwandte, Nachbarn, Lehrer oder andere Personen aus dem nahen Umfeld befragen kann. Damit hat das Gericht aber einen so großen Spielraum, dass es die schweren hadd- und qisas-Strafen bei Personen unter 18 Jahren fast immer vermeiden kann (BAMF 7.2020). Verurteilte können für Verbrechen, die sie im Alter von unter 18 Jahren begangen haben, jedoch hingerichtet werden (FH 2025). Die Verhängung der Todesstrafe ist gegen männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, für Mädchen ab dem neunten Lebensjahr möglich und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Es wird über Fälle von Hinrichtungen von während der Tatzeit oder selbst dem Hinrichtungszeitpunkt Minderjährigen berichtet [Anm.: s. auch Kap. Todesstrafe für Informationen] (AA 15.7.2024).Im "Kapitel über die Strafen" des iranischen Strafgesetzbuches finden sich detaillierte Vorschriften, wie mit Jugendlichen umzugehen ist. Bei Straftaten, die mit ta'zir-Strafen bedroht sind [Anm.: s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Begriffserklärungen zu hadd, qisas und ta'zir], wird gegen Kinder und Jugendliche unter 15 Mondjahren eine Reihe von Erziehungsmaßnahmen verhängt, zwischen zwölf und 15 Jahren sind auch leichte Strafen möglich, wie die Ermahnung durch den Richter oder eine Selbstverpflichtung, keine Straftaten mehr zu begehen. Bei schweren und mittelschweren Straftaten ist die Unterbringung in einem Erziehungszentrum für drei Monate bis zu einem Jahr, unabhängig von den ebenso vorgesehenen milderen Strafen, möglich (Artikel 88, IStGB). Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren werden mit Unterbringung in einer Erziehungsanstalt bestraft, die bei schweren Straftaten bis zu fünf Jahren dauern kann. Bei mittelschweren und leichten Straftaten kann stattdessen eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit verhängt werden (Artikel 89, IStGB). Bei den hadd- und qisas-Delikten wird eine Person, welche die Strafmündigkeit erreicht hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, und das Wesen der Straftat und ihres Verbots nicht erfasst hat, oder an deren geistiger und seelischer Reife Zweifel bestehen, je nach den Umständen mit denselben Strafen wie bei ta'zir-Delikten bestraft (Artikel 91, IStGB). Zur Feststellung derartiger Zweifel kann das Gericht das Gutachten eines Gerichtsmediziners einholen; es kann sich aber auch jedes anderen Mittels bedienen (gesetzliche Erläuterung zu Artikel 91, IStGB). Das bedeutet, dass es beispielsweise Verwandte, Nachbarn, Lehrer oder andere Personen aus dem nahen Umfeld befragen kann. Damit hat das Gericht aber einen so großen Spielraum, dass es die schweren hadd- und qisas-Strafen bei Personen unter 18 Jahren fast immer vermeiden kann (BAMF 7.2020). Verurteilte können für Verbrechen, die sie im Alter von unter 18 Jahren begangen haben, jedoch hingerichtet werden (FH 2025). Die Verhängung der Todesstrafe ist gegen männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, für Mädchen ab dem neunten Lebensjahr möglich und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Es wird über Fälle von Hinrichtungen von während der Tatzeit oder selbst dem Hinrichtungszeitpunkt Minderjährigen berichtet [Anm.: s. auch Kap. Todesstrafe für Informationen] (AA 15.7.2024).

Strafverfahren von unter-18-Jährigen werden gemäß Art. 304 der iranischen Strafprozessordnung vor einem Gericht für Kinder und Heranwachsende behandelt (BAMF 7.2020).Strafverfahren von unter-18-Jährigen werden gemäß Artikel 304, der iranischen Strafprozessordnung vor einem Gericht für Kinder und Heranwachsende behandelt (BAMF 7.2020).

In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht (AA 15.7.2024; vgl. ÖB Teheran 11.2021).In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht (AA 15.7.2024; vergleiche ÖB Teheran 11.2021).

Heirat von Minderjährigen

Anm.: Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024) und dürfen somit ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Auch Sunniten dürfen ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden bzw. müssen in Personenstandsfragen sunnitische Gerichte anrufen (MRAI 19.6.2023). Bezüglich dieser Rechtsbereiche wird nachstehend vor allem auf die im Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) geregelte Situation der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen.Anmerkung, Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024) und dürfen somit ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Auch Sunniten dürfen ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden bzw. müssen in Personenstandsfragen sunnitische Gerichte anrufen (MRAI 19.6.2023). Bezüglich dieser Rechtsbereiche wird nachstehend vor allem auf die im Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) geregelte Situation der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen.

Das gesetzliche Heiratsmindestalter in Iran beträgt 13 Jahre für Mädchen und 15 Jahre für Buben. Doch auch unterhalb dieser Altersgrenzen kann eine Ehe geschlossen werden, wenn es "im Interesse des Kindes" liegt und die Eltern und ein Gericht zustimmen (IRJ 18.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Eltern dürfen ihre adoptierten Kinder heiraten, sofern ein Gericht zustimmt (AA 15.7.2024). Aus Sicht der vier sunnitischen Rechtsschulen, die gem. Art. 12 der Verfassung hierzu eigene Personalstatuten haben, beträgt das Mindestheiratsalter bei Mädchen neun Jahre und bei Buben neun bis zwölf Jahre. Dies ist einer der Gründe, weshalb gerade in den von Sunniten besiedelten Gebieten, die als religiöse Minderheit in Iran gelten, Ehen von Mädchen im Kindesalter besonders häufig vorkommen. Obwohl es in den letzten Jahren vielfältige Reformvorhaben gegeben hat, die Gesetze zur Kinderehe in Iran zu ändern, scheiterten diese Vorhaben am Widerstand der konservativen Regierungsmitglieder (BAMF 1.2023). Laut Menschenrechtsgruppen hat ein staatliches "Heiratsdarlehen"-Programm vielmehr dazu beigetragen, dass die Anzahl der Kinderehen zwischen 2019 und 2022 angestiegen ist, da es arme Familien, die ihre Töchter verheiraten wollen, finanziell unterstützt (USDOS 23.4.2024).Das gesetzliche Heiratsmindestalter in Iran beträgt 13 Jahre für Mädchen und 15 Jahre für Buben. Doch auch unterhalb dieser Altersgrenzen kann eine Ehe geschlossen werden, wenn es "im Interesse des Kindes" liegt und die Eltern und ein Gericht zustimmen (IRJ 18.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Eltern dürfen ihre adoptierten Kinder heiraten, sofern ein Gericht zustimmt (AA 15.7.2024). Aus Sicht der vier sunnitischen Rechtsschulen, die gem. Artikel 12, der Verfassung hierzu eigene Personalstatuten haben, beträgt das Mindestheiratsalter bei Mädchen neun Jahre und bei Buben neun bis zwölf Jahre. Dies ist einer der Gründe, weshalb gerade in den von Sunniten besiedelten Gebieten, die als religiöse Minderheit in Iran gelten, Ehen von Mädchen im Kindesalter besonders häufig vorkommen. Obwohl es in den letzten Jahren vielfältige Reformvorhaben gegeben hat, die Gesetze zur Kinderehe in Iran zu ändern, scheiterten diese Vorhaben am Widerstand der konservativen Regierungsmitglieder (BAMF 1.2023). Laut Menschenrechtsgruppen hat ein staatliches "Heiratsdarlehen"-Programm vielmehr dazu beigetragen, dass die Anzahl der Kinderehen zwischen 2019 und 2022 angestiegen ist, da es arme Familien, die ihre Töchter verheiraten wollen, finanziell unterstützt (USDOS 23.4.2024).

Die meisten iranischen Frauen heiraten nicht vor ihren Zwanzigern, und das durchschnittliche Heiratsalter von Männern lag 2014 laut staatlichen iranischen Quellen bei 28 Jahren. Dennoch werden Hunderte Mädchen unter 13, oder sogar unter zehn Jahren, von ihren Familien zwangsverheiratet (USIP 4.8.2023). Zwischen 2017 und 2022 wurden rund 184.000 Ehen von Mädchen unter 15 Jahren registriert (IRINTL 24.12.2023). Zwangsverheiratungen von Minderjährigen kommen vor allem in ländlichen Gebieten vor. Dies betrifft meistens Mädchen und dient der finanziellen Entlastung der Familie (AA 15.7.2024). Kinderehen sind vor allem in den von ethnischen und religiösen Minderheiten bewohnten Randprovinzen stark verbreitet. So kommen diese besonders häufig in den sechs Provinzen Sistan und Belutschistan, Khuzestan, Khorasan Razavi, Golestan, Kerman und Ost-Aserbaidschan vor (BAMF 1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Ursache von Kinderehen sind konservative religiöse und kulturelle Hintergründe; die Angst um eine Verletzung der Familienehre durch vorehelichen Geschlechtsverkehr; Drogensucht; Landflucht; ein niedriger Bildungsstand (BAMF 1.2023) und Armut als ein Hauptgrund in benachteiligten Gebieten (IRINTL 24.12.2023; vgl. BAMF 1.2023). Die meisten iranischen Frauen heiraten nicht vor ihren Zwanzigern, und das durchschnittliche Heiratsalter von Männern lag 2014 laut staatlichen iranischen Quellen bei 28 Jahren. Dennoch werden Hunderte Mädchen unter 13, oder sogar unter zehn Jahren, von ihren Familien zwangsverheiratet (USIP 4.8.2023). Zwischen 2017 und 2022 wurden rund 184.000 Ehen von Mädchen unter 15 Jahren registriert (IRINTL 24.12.2023). Zwangsverheiratungen von Minderjährigen kommen vor allem in ländlichen Gebieten vor. Dies betrifft meistens Mädchen und dient der finanziellen Entlastung der Familie (AA 15.7.2024). Kinderehen sind vor allem in den von ethnischen und religiösen Minderheiten bewohnten Randprovinzen stark verbreitet. So kommen diese besonders häufig in den sechs Provinzen Sistan und Belutschistan, Khuzestan, Khorasan Razavi, Golestan, Kerman und Ost-Aserbaidschan vor (BAMF 1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ursache von Kinderehen sind konservative religiöse und kulturelle Hintergründe; die Angst um eine Verletzung der Familienehre durch vorehelichen Geschlechtsverkehr; Drogensucht; Landflucht; ein niedriger Bildungsstand (BAMF 1.2023) und Armut als ein Hauptgrund in benachteiligten Gebieten (IRINTL 24.12.2023; vergleiche BAMF 1.2023).

Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ist das gleiche wie für die Ehe, da Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe illegal ist. Es gibt keine speziellen Gesetze zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, da solche Straftaten entweder unter die Kategorie Kindesmissbrauch oder Sexualdelikte des Ehebruchs fallen. Das Gesetz geht nicht direkt auf sexuelle Belästigung ein und sieht auch keine Strafe dafür vor. Die Unklarheit zwischen den gesetzlichen Definitionen von Kindesmissbrauch und sexueller Belästigung kann dazu führen, dass Fälle von sexueller Belästigung von Kindern nach dem Gesetz über Ehebruch verfolgt werden. Zwar gibt es keine gesonderte Bestimmung für die Vergewaltigung eines Kindes, doch kann das Verbrechen der Vergewaltigung unabhängig vom Alter des Opfers mit dem Tod bestraft werden (USDOS 23.4.2024).

Bildungswesen

Anm.: s. Kap. Frauen für Informationen zum Zugang von Mädchen und jungen Frauen zum Bildungswesen.Anmerkung, s. Kap. Frauen für Informationen zum Zugang von Mädchen und jungen Frauen zum Bildungswesen.

Iran ist ein Land, in dem die Bildung einen hohen Stellenwert genießt (BAMF 7.2020). Iranische Schulen bieten sowohl Männern als auch Frauen eine qualitativ hochwertige Ausbildung in Natur- und Geisteswissenschaften, die mit anderen Ländern in der Region vergleichbar ist. Das iranische Schulsystem kann in zwei Grundstufen unterteilt werden: Grund- und Sekundarschulbildung. Viele Familien entscheiden sich jedoch dafür, ihr Kind auch in der Vorschule anzumelden. In Iran umfasst die Grundschule eine sechsjährige Schulzeit, die bei den meisten Kindern im Alter von sechs Jahren beginnt. Die Grundschulbildung ist verpflichtend und kostenlos, weshalb 99,8 % der iranischen Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren in Grundschulen eingeschrieben sind. Nach Abschluss der Grundschule treten iranische Schüler in die Sekundarstufe ein, die in zwei Phasen unterteilt ist: Sekundarstufe I und Sekundarstufe II. Die Sekundarstufe II ist in drei Zweige unterteilt: einen akademischen, einen technischen und einen beruflichen. Ob Schüler den akademischen Zweig antreten können, wird durch ihre Prüfungsergebnisse am Ende der Sekundarstufe I bestimmt. Alle drei Zweige umfassen einen Zeitraum von drei Jahren mit Absolvierung eines der Bildungsgänge, die zum Erwerb der Hochschulreife führen. Darüber hinaus erhalten diejenigen Schüler, die entweder den technischen oder den beruflichen Weg absolvieren, ein "Technikerzertifikat". Um den tertiären, akademischen Bildungsweg fortzusetzen, muss eine nationale standardisierte Aufnahmeprüfung absolviert werden, der "Konkur". Nur rund 10 % der Prüfungsabsolventen bekommen einen Platz an einer öffentlichen Universität. Der tertiäre Bildungsweg bleibt in Iran jedoch sehr beliebt: Fast 60 % der Iraner im Alter von 18 bis 22 Jahren sind an einer postsekundären Bildungseinrichtung eingeschrieben. In Iran findet die Hochschulbildung in einer Kombination aus öffentlichen und privaten Einrichtungen statt. Öffentliche tertiäre Einrichtungen sind meist kostenfrei, während private Einrichtungen üblicherweise Studiengebühren verlangen (AIC 12.7.2022).Iran ist ein Land, in dem die Bildung einen hohen Stellenwert genießt (BAMF 7.2020). Iranische Schulen bieten sowohl Männern als auch Frauen eine qualitativ hochwertige Ausbildung in Natur- und Geisteswissenschaften, die mit anderen Ländern in der Region vergleichbar ist. Das iranische Schulsystem kann in zwei Grundstufen unterteilt werden: Grund- und Sekundarschulbildung. Viele Familien entscheiden sich jedoch dafür, ihr Kind auch in der Vorschule anzumelden. In Iran umfasst die Grundschule eine sechsjährige Schulzeit, die bei den meisten Kindern im Alter von sechs Jahren beginnt. Die Grundschulbildung ist verpflichtend und kostenlos, weshalb 99,8 % der iranischen Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren in Grundschulen eingeschrieben sind. Nach Abschluss der Grundschule treten iranische Schüler in die Sekundarstufe ein, die in zwei Phasen unterteilt ist: Sekundarstufe römisch eins und Sekundarstufe römisch zwei. Die Sekundarstufe römisch zwei ist in drei Zweige unterteilt: einen akademischen, einen technischen und einen beruflichen. Ob Schüler den akademischen Zweig antreten können, wird durch ihre Prüfungsergebnisse am Ende der Sekundarstufe römisch eins bestimmt. Alle drei Zweige umfassen einen Zeitraum von drei Jahren mit Absolvierung eines der Bildungsgänge, die zum Erwerb der Hochschulreife führen. Darüber hinaus erhalten diejenigen Schüler, die entweder den technischen oder den beruflichen Weg absolvieren, ein "Technikerzertifikat". Um den tertiären, akademischen Bildungsweg fortzusetzen, muss eine nationale standardisierte Aufnahmeprüfung absolviert werden, der "Konkur". Nur rund 10 % der Prüfungsabsolventen bekommen einen Platz an einer öffentlichen Universität. Der tertiäre Bildungsweg bleibt in Iran jedoch sehr beliebt: Fast 60 % der Iraner im Alter von 18 bis 22 Jahren sind an einer postsekundären Bildungseinrichtung eingeschrieben. In Iran findet die Hochschulbildung in einer Kombination aus öffentlichen und privaten Einrichtungen statt. Öffentliche tertiäre Einrichtungen sind meist kostenfrei, während private Einrichtungen üblicherweise Studiengebühren verlangen (AIC 12.7.2022).

Kindern, die keinen staatlichen Identitätsnachweis besitzen, wird das Recht auf Bildung verweigert [Anm.: dem Kap. Flüchtlinge / Afghanen in Iran sind Informationen zum Zugang zu Bildung für afghanische Staatsangehörige zu entnehmen]. Der Gebrauch von Minderheitensprachen als Unterrichtssprache an Schulen ist nicht erlaubt (USDOS 23.4.2024). Die Bildungsmöglichkeiten hängen auch wesentlich vom Einkommensstatus der Familien ab (RFAR 14.5.2025). So werden Schulabbrüche u. a. mit der steigenden Armut im Land in Verbindung gebracht (RFE/RL 27.3.2024). Im Schuljahr 2024/2025 waren nach offiziellen Angaben 790.000 Kinder in keiner Schule eingeschrieben (K24 22.9.2024).Kindern, die keinen staatlichen Identitätsnachweis besitzen, wird das Recht auf Bildung verweigert [Anm.: dem Kap. Flüchtlinge / Afghanen in Iran sind Informationen zum Zugang zu Bildung für afghanische Staatsangehörige zu entnehmen]. Der Gebrauch von Minderheitensprachen als Unterrichtssprache an Schulen ist nicht erlaubt (USDOS 23.4.2024). Die Bildungsmöglichkeiten hängen auch wesentlich vom Einkommensstatus der Familien ab (RFAR 14.5.2025). So werden Schulabbrüche u. a. mit der steigenden Armut im Land in Verbindung gebracht (RFE/RL 27.3.2024). Im Schuljahr 2024 aus 2025, waren nach offiziellen Angaben 790.000 Kinder in keiner Schule eingeschrieben (K24 22.9.2024).

Es wird von teils überfüllten Schulen und einem Lehrermangel berichtet (IRWIRE 3.12.2024; vgl. K24 22.9.2024). Eine im Mai 2025 erlassene Direktive des Bildungsministeriums erlaubt die Einstellung von Geistlichen und Seminaristen als Lehrer. Dadurch sollte der Lehrermangel bekämpft werden, Kritiker sehen darin jedoch ein Abwenden von der zivilen Bildung hin zu einer militärisch-ideologischen Indoktrinierung (IRWIRE 3.6.2025). Schulen spielten bei den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 eine wichtige Rolle (IRWIRE 3.6.2025; vgl. RFE/RL 13.11.2023), unter anderem wurden auch Lehrer verhaftet. Später wurden fast 20.000 Schuldirektoren ausgetauscht, um an den Schulen "einen Wandel herbeizuführen" (RFE/RL 13.11.2023).Es wird von teils überfüllten Schulen und einem Lehrermangel berichtet (IRWIRE 3.12.2024; vergleiche K24 22.9.2024). Eine im Mai 2025 erlassene Direktive des Bildungsministeriums erlaubt die Einstellung von Geistlichen und Seminaristen als Lehrer. Dadurch sollte der Lehrermangel bekämpft werden, Kritiker sehen darin jedoch ein Abwenden von der zivilen Bildung hin zu einer militärisch-ideologischen Indoktrinierung (IRWIRE 3.6.2025). Schulen spielten bei den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 eine wichtige Rolle (IRWIRE 3.6.2025; vergleiche RFE/RL 13.11.2023), unter anderem wurden auch Lehrer verhaftet. Später wurden fast 20.000 Schuldirektoren ausgetauscht, um an den Schulen "einen Wandel herbeizuführen" (RFE/RL 13.11.2023).

Im Winter 2024/2025 kam es angesichts niedriger Temperaturen und Problemen bei der Energieversorgung in manchen Provinzen zu verordneten Schulschließungen (FR24 9.2.2025; vgl. TNA 11.1.2025). Nach Beginn der israelischen Luftangriffe und eskalierenden Spannungen ordneten die Behörden Mitte Juni 2025 Schulschließungen an [Anm.: Mit Stand 26.6. liegen keine vertrauenswürdigen Informationen über die Dauer der Schließungen vor; auch kann das allgemeine Ausmaß der Auswirkungen der israelischen Militäroperation auf das iranische Bildungswesen derzeit noch nicht abgeschätzt werden] (AnA 15.6.2025).Im Winter 2024 aus 2025, kam es angesichts niedriger Temperaturen und Problemen bei der Energieversorgung in manchen Provinzen zu verordneten Schulschließungen (FR24 9.2.2025; vergleiche TNA 11.1.2025). Nach Beginn der israelischen Luftangriffe und eskalierenden Spannungen ordneten die Behörden Mitte Juni 2025 Schulschließungen an [Anm.: Mit Stand 26.6. liegen keine vertrauenswürdigen Informationen über die Dauer der Schließungen vor; auch kann das allgemeine Ausmaß der Auswirkungen der israelischen Militäroperation auf das iranische Bildungswesen derzeit noch nicht abgeschätzt werden] (AnA 15.6.2025).

Kinderarbeit

Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z. B. keine Schwer-/Nachtarbeit). In Familienbetrieben lässt das Gesetz allerdings die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren zu. Der iranische Staat schätzt, dass zwei Millionen Kinder im Land arbeiten, nach inoffiziellen Schätzungen sind bis zu sieben Millionen Kinder betroffen (v. a. afghanische Geflüchtete) (AA 15.7.2024). Gründe dafür sind u. a. sich verschlechternde wirtschaftliche Bedingungen von afghanischen Familien und mangelnde Bildung. Die meisten dieser Kinder sind Berichten zufolge zwischen zehn und 15 Jahre alt, und die Mehrheit sind Ausländer ohne Papiere. Die Zahl der Kinder, die im Transportwesen, in der Müllabfuhr und -entsorgung, beim "Mülltauchen", in Autowaschanlagen, Ziegeleien, auf Baustellen und in der Teppichindustrie arbeiten, steigt Berichten zufolge weiter an. Diese Kinder sind Misshandlungen, Lohnvorenthaltung und potenziellen Infektionskrankheiten ausgesetzt - alles Anzeichen für Zwangsarbeit (USDOS 24.6.2024).

Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangstaktiken für den Kampf in Syrien rekrutiert haben, darunter auch Kinder (FH 2025). Berichten zufolge rekrutieren die iranischen Behörden immer noch Afghanen, darunter auch Kinder, unter Zwang in Militärverbände in der Region. Die Revolutionsgarden und die mit ihr verbundenen paramilitärischen Basij-Milizen haben Kinder auch zur Aufstandsniederschlagung im Inland eingesetzt (USDOS 24.6.2024).

Menschenhandel

Aufgrund der mangelnden Transparenz der Regierung bezüglich des Menschenhandels in Iran, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Mädchen, werden keine Statistiken vorgelegt (NCRI 21.4.2021). Kinder von Afghanen ohne Papiere und anderen ethnischen Minderheiten haben Schwierigkeiten, legale Dokumente zu erhalten, was die Gefährdung dieser Bevölkerungsgruppe für Menschenhandel erhöht. Nach Angaben des US-amerikanischen Außenministeriums reichen die Maßnahmen der iranischen Behörden nicht aus, um Menschenhandel zu unterbinden (USDOS 24.6.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran (Stand: 23.12.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Iran_(Stand_23.12.2021),_28.01.2022.pdf, Zugriff 24.3.2023 [Login erforderlich]

?        AIC - American Iranian Council (12.7.2022): MYTH vs. FACT: Education in Iran, http://www.us-iran.org/resources/2016/10/10/education, Zugriff 4.4.2023

?        AnA - Anadolu Agency (15.6.2025): Iran shuts schools, Israel extends emergency amid escalating tensions, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/iran-shuts-schools-israel-extends-emergency-amid-escalating-tensions/3599534, Zugriff 26.6.2025

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2023): Länderreport 56 Iran: Rechtliche Situation der Frauen, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683484/6029645/24047468/-/Deutschland._Bundesamt_f?r_Migration_und_Fl?chtlinge,_Iran_-_Rechtliche_Situation_der_Frauen,_01.01.2023._(L?nderreport___56).pdf, Zugriff 3.4.2023

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport 28 Iran: Frauen Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.euaa.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, Zugriff 3.4.2023

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        FR24 - France 24 (9.2.2025): Iranian schools and offices shut as cold snap bites, https://www.france24.com/en/live-news/20250209-iranian-schools-and-offices-shut-as-cold-snap-bites, Zugriff 26.6.2025

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 4.4.2023

?        IRINTL - Iran International (24.12.2023): New Research Shows Rise In Child Marriages In Iran, https://www.iranintl.com/en/202312241642, Zugriff 4.6.2024

?        IRJ - Iran Journal (18.5.2024): Morde aus archaischer Überzeugung, https://iranjournal.org/gesellschaft/ehremorde-femizid-iran, Zugriff 4.6.2024

?        IRWIRE - IranWire (3.6.2025): ‘Irreparable Damage’ to Iran’s Schools as Clerics Replace Qualified Teachers, https://iranwire.com/en/features/141732-irreparable-damage-to-irans-schools-as-clerics-replace-qualified-teachers/, Zugriff 26.6.2025

?        IRWIRE - IranWire (3.12.2024): Overcrowding, Teacher Shortages, and ‘Learning Poverty’: Education Crisis in Iran, https://iranwire.com/en/features/136723-overcrowding-teacher-shortages-and-learning-poverty-education-crisis-in-iran/, Zugriff 26.6.2025

?        K24 - Kurdistan 24 (22.9.2024): Iran's education crisis as 790,000 children miss school year, https://www.kurdistan24.net/en/story/396928/Iran's-education-crisis-as-790,000-children-miss-school-year, Zugriff 26.6.2025

?        McGlinn - McGlinn, Senn (2001): Family Law in Iran, https://bahai-library.com/pdf/m/mcglinn_family_law_iran.pdf, Zugriff 5.4.2023

?        MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie

?        NCRI - National Council of Resistance of Iran (21.4.2021): Trafficking of Iranian Women Often Takes Place Through Three Provinces, https://women.ncr-iran.org/2021/04/21/trafficking-of-iranian-women/, Zugriff 4.4.2023

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        RFAR - Radio Farda (14.5.2025): ??? ?????? ?? ????? ????? ?? ??? ?????? ???????? ???? [Wie hat Einkommensarmut im Iran zu Bildungsarmut geführt?], https://www.radiofarda.com/a/33413299.html, Zugriff 26.6.2025

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (27.3.2024): Poverty Forces Nearly 1 Million Iranians Out Of School, https://www.rferl.org/a/iran-school-dropouts-poverty-million-iranians-data/32879670.html, Zugriff 4.6.2024

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (13.11.2023): Iranian Education Minister Proposes Transformation Of System With Introduction Of Gender-Specific Textbooks, https://www.rferl.org/a/iran-education-system-gender-specific-textbooks/32683182.html, Zugriff 6.12.2023

?        TNA - New Arab, The (11.1.2025): Iran again closes schools, offices to conserve power amid fuel crisis, https://www.newarab.com/news/iran-again-closes-schools-offices-conserve-power-amid-crisis, Zugriff 26.6.2025

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (o.D.): View the ratification status by country or by treaty, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=81&Lang=EN, Zugriff 3.4.2023

?        USDOS - United States Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111581.html, Zugriff 24.6.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023

?        USIP - United States Institute of Peace [USA] (4.8.2023): Part 3: Iranian Laws on Women, https://iranprimer.usip.org/blog/2020/dec/08/part-3-iranian-laws-women, Zugriff 18.8.2023

Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung, rechtliche Behandlung unehelicher Kinder

Letzte Änderung 2025-07-17 12:29

Anm.: Für Informationen zu Vormundschaft und Obsorge s. Kap. Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen / Heirat, Scheidung, Vormundschaft und Obsorge für Kinder.Anmerkung, Für Informationen zu Vormundschaft und Obsorge s. Kap. Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen / Heirat, Scheidung, Vormundschaft und Obsorge für Kinder.

Eine Geburt innerhalb der Landesgrenzen führt nicht zum Erwerb der Staatsbürgerschaft, es sei denn, ein Kind wird von unbekannten Eltern geboren, ein Teil der ausländischen Eltern wurde ebenfalls schon in Iran geboren, oder eine in Iran geborene Person mit ausländischem Vater lebt nach Vollendung des 18. Lebensjahrs noch mindestens ein Jahr in Iran. Iranische Männer geben ihre Staatsbürgerschaft automatisch an ihre Kinder weiter, es sei denn, es handelt sich um eine Zeitehe. In dem Fall muss der Vater die Vaterschaft explizit anerkennen. Dies gilt auch, wenn die Mütter und Ehefrauen ausländische Staatsbürgerinnen sind (SEM 26.1.2023). Wenn die Beziehung zwischen dem Vater und einem im Ausland geborenen Kind nicht durch Dokumente belegt ist, muss ein iranisches Familiengericht entscheiden, ob hinreichende Gründe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen (Landinfo 8.2.2024). Iranerinnen, die mit ausländischen Staatsbürgern verheiratet sind, können ihre Staatsbürgerschaft dagegen erst seit 2020 an ihre Kinder weitergeben, und zwar auf Antrag (USDOS 23.4.2024; vgl. SEM 26.1.2023). Ein entsprechendes Gesetz wurde 2019 erlassen. Bei der Umsetzung bestehen jedoch einige bürokratische und finanzielle Hürden für die Antragsteller. Auch wird das Gesetz in den verschiedenen Provinzen uneinheitlich angewendet. Die Antragsteller benötigen dabei außerdem oftmals eine Sicherheitsfreigabe durch die Sicherheitsbehörden, wobei der Vergabeprozess als "höchst restriktiv und subjektiv" beschrieben wurde (IOM 9.5.2025).Eine Geburt innerhalb der Landesgrenzen führt nicht zum Erwerb der Staatsbürgerschaft, es sei denn, ein Kind wird von unbekannten Eltern geboren, ein Teil der ausländischen Eltern wurde ebenfalls schon in Iran geboren, oder eine in Iran geborene Person mit ausländischem Vater lebt nach Vollendung des 18. Lebensjahrs noch mindestens ein Jahr in Iran. Iranische Männer geben ihre Staatsbürgerschaft automatisch an ihre Kinder weiter, es sei denn, es handelt sich um eine Zeitehe. In dem Fall muss der Vater die Vaterschaft explizit anerkennen. Dies gilt auch, wenn die Mütter und Ehefrauen ausländische Staatsbürgerinnen sind (SEM 26.1.2023). Wenn die Beziehung zwischen dem Vater und einem im Ausland geborenen Kind nicht durch Dokumente belegt ist, muss ein iranisches Familiengericht entscheiden, ob hinreichende Gründe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen (Landinfo 8.2.2024). Iranerinnen, die mit ausländischen Staatsbürgern verheiratet sind, können ihre Staatsbürgerschaft dagegen erst seit 2020 an ihre Kinder weitergeben, und zwar auf Antrag (USDOS 23.4.2024; vergleiche SEM 26.1.2023). Ein entsprechendes Gesetz wurde 2019 erlassen. Bei der Umsetzung bestehen jedoch einige bürokratische und finanzielle Hürden für die Antragsteller. Auch wird das Gesetz in den verschiedenen Provinzen uneinheitlich angewendet. Die Antragsteller benötigen dabei außerdem oftmals eine Sicherheitsfreigabe durch die Sicherheitsbehörden, wobei der Vergabeprozess als "höchst restriktiv und subjektiv" beschrieben wurde (IOM 9.5.2025).

Der Besitz einer Geburtsurkunde ist für iranische Staatsbürger gesetzlich verpflichtend (IHME 3.5.2024). Zuständig für die Registrierung und Ausstellung einer Geburtsurkunde (Shenasnameh) ist die Nationale Organisation für Bürgerregistrierungen (Standesamt). Antragsberechtigte sind der Vater, Großvater väterlicherseits oder die Mutter des Kindes (BAMF 1.2023). Dennoch hat das Ministerium für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt gemäß einer Ankündigung vom Oktober 2023 rund 43.000 Kinder ohne Geburtsurkunden identifiziert. Betroffen sind laut einer Studie aus dem Jahr 2021 vor allem arme Familien, darüber hinaus beispielsweise Kinder von Vätern ohne Aufenthaltsberechtigung. In der Provinz Sistan und Belutschistan haben die Behörden die Ausstellung von Geburtsurkunden im Zusammenhang mit den wiederholten, manchmal gewaltsamen Freitagsprotesten in der Hauptstadt Zahedan gestoppt (IRWIRE 26.10.2023).

Ein Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde für uneheliche Kinder, welches auch mit der Scharia konform ist und Gesetzeskraft besitzt, besteht seit einem Urteil des Obersten Gerichtshofes ab 1997. Ein Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde für uneheliche Kinder ist jedoch nicht ohne Risiko. Sobald festgestellt wird, dass ein Kind von unverheirateten Eltern geboren wurde, gelten die Eltern per Gesetz als Straftäter, die unerlaubten Geschlechtsverkehr gehabt haben, und sie können nach Art. 221 IStGB 2013 mit 100 Peitschenhieben bestraft werden. Auch in Fällen, in denen der Vater des Kindes unbekannt ist, kann die Mutter einen Antrag bei Gericht stellen, und nach Zustimmung des Generalstaatsanwalts eine Geburtsurkunde für ihr Kind erhalten. Diese Geburtsurkunde enthält dann den Nachnamen der Mutter. Dies ist die einzige Situation, in der das Gesetz erlaubt, den Nachnamen der Mutter ihrem Kind zuzuordnen. Ansonsten erhält das Kind automatisch den Nachnamen des Vaters. Die Geburtsurkunde darf in diesem Ausnahmefall jedoch nicht nur mit dem Vor- und Nachnamen der Mutter ausgestellt werden, sondern enthält auch einen "hypothetischen" Namen des unbekannten Vaters, um zu vermeiden, dass der Abschnitt mit dem Namen des Vaters leer bleibt (BAMF 1.2023).Ein Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde für uneheliche Kinder, welches auch mit der Scharia konform ist und Gesetzeskraft besitzt, besteht seit einem Urteil des Obersten Gerichtshofes ab 1997. Ein Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde für uneheliche Kinder ist jedoch nicht ohne Risiko. Sobald festgestellt wird, dass ein Kind von unverheirateten Eltern geboren wurde, gelten die Eltern per Gesetz als Straftäter, die unerlaubten Geschlechtsverkehr gehabt haben, und sie können nach Artikel 221, IStGB 2013 mit 100 Peitschenhieben bestraft werden. Auch in Fällen, in denen der Vater des Kindes unbekannt ist, kann die Mutter einen Antrag bei Gericht stellen, und nach Zustimmung des Generalstaatsanwalts eine Geburtsurkunde für ihr Kind erhalten. Diese Geburtsurkunde enthält dann den Nachnamen der Mutter. Dies ist die einzige Situation, in der das Gesetz erlaubt, den Nachnamen der Mutter ihrem Kind zuzuordnen. Ansonsten erhält das Kind automatisch den Nachnamen des Vaters. Die Geburtsurkunde darf in diesem Ausnahmefall jedoch nicht nur mit dem Vor- und Nachnamen der Mutter ausgestellt werden, sondern enthält auch einen "hypothetischen" Namen des unbekannten Vaters, um zu vermeiden, dass der Abschnitt mit dem Namen des Vaters leer bleibt (BAMF 1.2023).

Da bei Kindern von unverheirateten Eltern keine familiäre Abstammung angenommen wird, sind Erbansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Neben diesen Einschränkungen sind für Personen, die von unverheirateten Eltern geboren wurden, hohe Schlüsselpositionen in der iranischen Gesellschaft nicht möglich. In den Bereichen von Steuerangelegenheiten, von Heirat und Scheidung, beim Sorgerecht, bei Fragen der Vormundschaft und des Unterhaltes sind uneheliche Kinder jedoch ehelichen Kindern rechtlich grundsätzlich gleichgestellt, sofern den unehelichen Kindern eine Geburtsurkunde ausgestellt wird (BAMF 1.2023).

Es besteht die Möglichkeit, die Familie nachträglich nach der Geburt eines Kindes legalisieren zu lassen. Indem die Eltern eines unehelichen Kindes später heiraten, bekommt das Kind den Status eines ehelichen Kindes. Fehlt alleinstehenden Frauen allerdings der Rückhalt ihres Partners bzw. ihrer eigenen Familie, so befinden sie sich schnell am Rande der Gesellschaft und sind gezwungen, sich zum Wohle ihres Kindes mit der Gesellschaft zu arrangieren. Zwar sind nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes die leiblichen Eltern unehelicher Kinder verpflichtet, ihren elterlichen Pflichten in Hinblick auf die Personensorge nachzukommen, und der leibliche Vater bzw. auch der biologische Großvater väterlicherseits sind dem unehelichen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Im Fall, dass beide unbekannt sind bzw. sich beide ihrer Verantwortung entziehen, muss die Mutter ihr Kind allerdings finanziell allein versorgen (BAMF 1.2023).

Quellen

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2023): Länderreport 56 Iran: Rechtliche Situation der Frauen, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683484/6029645/24047468/-/Deutschland._Bundesamt_f?r_Migration_und_Fl?chtlinge,_Iran_-_Rechtliche_Situation_der_Frauen,_01.01.2023._(L?nderreport___56).pdf, Zugriff 3.4.2023

?        IHME - Institute for Health Metrics and Evaluation (3.5.2024): Iran Civil Registration Recorded Births, https://ghdx.healthdata.org/series/iran-civil-registration-recorded-births#:~:text=According to the the National,to have a birth certificate, Zugriff 4.6.2024

?        IOM - International Organization for Migration (9.5.2025): Information on the socio-economic situation for Afghans in the Islamic Republic of Iran requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, per E-Mail

?        IRWIRE - IranWire (26.10.2023): Officials Failing Forty-Three Thousand Undocumented Children in Iran, https://iranwire.com/en/features/121918-officials-failing-forty-three-thousand-undocumented-children-in-iran/, Zugriff 4.6.2024

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (8.2.2024): Iran: Stadfestelse og dokumentasjon av statsborgerskap – spesielt for al-Tash- flyktninger, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2024/02/Iran-temanotat-Stadfestelse-og-dokumentasjon-av-statsborgerskap-spesielt-for-al-Tash-flyktninger-0802024.pdf, Zugriff 4.6.2024

?        SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (26.1.2023): Notiz Iran: Staatsbürgerschaft, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/irn/IRN-staatsbuergerschaft-d.pdf.download.pdf/IRN-staatsbuergerschaft-d.pdf, Zugriff 4.12.2023

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

Angebliche Spione

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

Es wird weithin angenommen, dass Israel in den letzten Jahren eine Reihe von hochkarätigen Attentaten und Sabotagemissionen tief im Inneren Irans durchgeführt hat, was eine weitreichende Infiltration der Sicherheits- und Nachrichtendienste Irans offenbart (RFE/RL 25.6.2025; vgl. NYT 28.6.2025). Auch gehen iranische Beamte davon aus, dass der israelische Auslandsgeheimdienst Mossad bei der Durchführung der Operation "Rising Lion" im Juni 2025 von Agenten vor Ort unterstützt worden ist (NYT 28.6.2025). Nur wenige Stunden nach Beginn der Operation wurde eine Reihe hochrangiger Kommandeure und Atomwissenschaftler an ihren Wohnorten getötet (NYT 28.6.2025; vgl. BBC 26.6.2025) und Raketenabschuss- sowie Luftabwehreinrichtungen zerstört (NYT 28.6.2025), was nach Angaben von Beobachtern wie auch Angehörigen der iranischen Sicherheitsbehörden wahrscheinlich nur durch nachrichtendienstliche Informationen möglich gewesen war (NYT 28.6.2025; vgl. BBC 26.6.2025). Auch sahen iranische Beamte nach Eigenangaben Beweise dafür, dass israelische Raketen innerhalb Irans zusammengebaut und stationiert worden sind. Angeblich wurden Tausende Miniatur-Angriffsdrohnen in der Hauptstadt Teheran entdeckt (NYT 28.6.2025).Es wird weithin angenommen, dass Israel in den letzten Jahren eine Reihe von hochkarätigen Attentaten und Sabotagemissionen tief im Inneren Irans durchgeführt hat, was eine weitreichende Infiltration der Sicherheits- und Nachrichtendienste Irans offenbart (RFE/RL 25.6.2025; vergleiche NYT 28.6.2025). Auch gehen iranische Beamte davon aus, dass der israelische Auslandsgeheimdienst Mossad bei der Durchführung der Operation "Rising Lion" im Juni 2025 von Agenten vor Ort unterstützt worden ist (NYT 28.6.2025). Nur wenige Stunden nach Beginn der Operation wurde eine Reihe hochrangiger Kommandeure und Atomwissenschaftler an ihren Wohnorten getötet (NYT 28.6.2025; vergleiche BBC 26.6.2025) und Raketenabschuss- sowie Luftabwehreinrichtungen zerstört (NYT 28.6.2025), was nach Angaben von Beobachtern wie auch Angehörigen der iranischen Sicherheitsbehörden wahrscheinlich nur durch nachrichtendienstliche Informationen möglich gewesen war (NYT 28.6.2025; vergleiche BBC 26.6.2025). Auch sahen iranische Beamte nach Eigenangaben Beweise dafür, dass israelische Raketen innerhalb Irans zusammengebaut und stationiert worden sind. Angeblich wurden Tausende Miniatur-Angriffsdrohnen in der Hauptstadt Teheran entdeckt (NYT 28.6.2025).

Hinsichtlich der Frage, wer mit den israelischen Sicherheitskräften kollaborieren würde, werden derzeit verschiedenste Vermutungen angestellt (NYT 28.6.2025). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben Direktiven veröffentlicht, mit welchen die Bevölkerung dazu aufgerufen wurde, verdächtige Personen oder Fahrzeugbewegungen zu melden (NYT 23.6.2025a; vgl. NYT 28.6.2025) und vom Fotografieren von Angriffen auf sensible Orte Abstand zu nehmen (NYT 23.6.2025a). Das Geheimdienstministerium [VAJA/MOIS] hat mittels Massen-SMS die Menschen vor einer strafrechtlichen Verfolgung gewarnt, sollten diese mit Israel in Verbindung stehenden Inhalten in den sozialen Medien folgen oder mit diesen interagieren. Dabei wurde zwischen aktiver Zusammenarbeit und passivem Online-Verhalten nicht unterschieden (AlMon 28.6.2025).Hinsichtlich der Frage, wer mit den israelischen Sicherheitskräften kollaborieren würde, werden derzeit verschiedenste Vermutungen angestellt (NYT 28.6.2025). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben Direktiven veröffentlicht, mit welchen die Bevölkerung dazu aufgerufen wurde, verdächtige Personen oder Fahrzeugbewegungen zu melden (NYT 23.6.2025a; vergleiche NYT 28.6.2025) und vom Fotografieren von Angriffen auf sensible Orte Abstand zu nehmen (NYT 23.6.2025a). Das Geheimdienstministerium [VAJA/MOIS] hat mittels Massen-SMS die Menschen vor einer strafrechtlichen Verfolgung gewarnt, sollten diese mit Israel in Verbindung stehenden Inhalten in den sozialen Medien folgen oder mit diesen interagieren. Dabei wurde zwischen aktiver Zusammenarbeit und passivem Online-Verhalten nicht unterschieden (AlMon 28.6.2025).

Die Behörden gehen nun verstärkt gegen Personen vor, die verdächtigt werden, mit ausländischen Geheimdiensten zusammenzuarbeiten, und begründen dies mit der nationalen Sicherheit (BBC 26.6.2025). Nach Angaben einer mit den Revolutionsgarden verbundenen Nachrichtenagentur wurden seit Beginn der israelischen Operation mit Stand 25.6.2025 mehr als 700 Personen aufgrund des Verdachts auf Spionage für Israel verhaftet (RFE/RL 25.6.2025), und bis zum 25.6.2025 wurde von der Hinrichtung von mindestens sechs Personen (darunter drei Kurden) aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet (FR24 27.6.2025). Seitdem ist die Anzahl an Angeklagten aufgrund von Delikten wie "Kollaboration mit feindlichen Staaten", "bewaffnete Rebellion gegen den Staat" und "Korruption auf Erden", die mit der Todesstrafe geahndet werden, deutlich gestiegen (DW 10.11.2025).

Offizielle Ankündigungen, im Fernsehen übertragene "Geständnisse" und Medienberichte legen nahe, dass die folgenden Handlungen bislang zur strafrechtlichen Verfolgung geführt haben: das Fotografieren oder Filmen von strategischer oder militärischer Infrastruktur, v. a. an Orten, die von israelischen Luftangriffen getroffen worden sind (wie z. B. die Wohnorte von Kommandanten der Revolutionsgarden oder Atomwissenschaftlern); das Teilen von Bildern oder Standorten durch mobile Apps; das Verschicken von Bildmaterial von bombardierten oder sensiblen Standorten an ausländische oder exiliranische Medien (MRAI 4.7.2025); die Nutzung oder Weitergabe von nicht genehmigter Kommunikationsausrüstung, wie z. B. Satelliteninternet (MRAI 4.7.2025; vgl. AlMon 28.6.2025); die Anmietung von Wohnungen oder Lagerhäusern, welche die iranischen Behörden später mit israelischen Geheimdienstoperationen in Verbindung gebracht haben; Kontakt mit internationalen NGOs, UN-Mechanismen, exiliranischen Netzwerken oder Menschenrechtsgruppen; der Ausdruck einer ideologischen oder symbolischen Übereinstimmung mit Israel, z. B. durch das Teilen von Online-Inhalten, welche sich der iranischen Regionalpolitik gegenüber kritisch zeigen [Anm.: d. h. z. B. die iranische Unterstützung von Gruppierungen wie der Hisbollah oder Hamas kritisieren], oder die als Unterstützung für die israelischen Handlungen wahrgenommen werden (MRAI 4.7.2025).Offizielle Ankündigungen, im Fernsehen übertragene "Geständnisse" und Medienberichte legen nahe, dass die folgenden Handlungen bislang zur strafrechtlichen Verfolgung geführt haben: das Fotografieren oder Filmen von strategischer oder militärischer Infrastruktur, v. a. an Orten, die von israelischen Luftangriffen getroffen worden sind (wie z. B. die Wohnorte von Kommandanten der Revolutionsgarden oder Atomwissenschaftlern); das Teilen von Bildern oder Standorten durch mobile Apps; das Verschicken von Bildmaterial von bombardierten oder sensiblen Standorten an ausländische oder exiliranische Medien (MRAI 4.7.2025); die Nutzung oder Weitergabe von nicht genehmigter Kommunikationsausrüstung, wie z. B. Satelliteninternet (MRAI 4.7.2025; vergleiche AlMon 28.6.2025); die Anmietung von Wohnungen oder Lagerhäusern, welche die iranischen Behörden später mit israelischen Geheimdienstoperationen in Verbindung gebracht haben; Kontakt mit internationalen NGOs, UN-Mechanismen, exiliranischen Netzwerken oder Menschenrechtsgruppen; der Ausdruck einer ideologischen oder symbolischen Übereinstimmung mit Israel, z. B. durch das Teilen von Online-Inhalten, welche sich der iranischen Regionalpolitik gegenüber kritisch zeigen [Anm.: d. h. z. B. die iranische Unterstützung von Gruppierungen wie der Hisbollah oder Hamas kritisieren], oder die als Unterstützung für die israelischen Handlungen wahrgenommen werden (MRAI 4.7.2025).

Viele der Angeklagten wurden in den staatlichen Medien mit erzwungenen Geständnissen gezeigt. Einige, darunter afghanische Arbeiter, haben angegeben, angewiesen worden zu sein, Geolokalisierungsdaten zu sammeln (MRAI 4.7.2025). Andere wurden allein aufgrund digitaler Spuren, mobiler Kommunikation oder Äußerungen der Zufriedenheit über israelische Angriffe angeklagt. Bei diesen Personen handelte es sich größtenteils um Zivilisten ohne Zugang zu geheimen Informationen, doch ihre Handlungen wurden als ausreichend angesehen, um sie nach den Gesetzen gegen Spionage und zur Wahrung der nationalen Sicherheit anzuklagen (MRAI 4.7.2025; vgl. IRWIRE 1.12.2025). In Sistan und Belutschistan wurden bei Razzien 50 Menschen festgenommen und zwei getötet. Die Behörden meldeten die Beschlagnahmung von in den USA hergestellten Waffen und haben behauptet, die Festgenommenen seien Teil eines mit dem Mossad verbundenen Spionagenetzwerks (MRAI 4.7.2025; vgl. KP 2.7.2025). Gleichzeitig war Sistan und Belutschistan eine der wenigen Provinzen, in denen es im Rahmen der Eskalation zwischen Israel und Iran zu keinen Spannungen oder militärischen Zwischenfällen gekommen ist [Anm.: Es gibt dort jedoch aktive aufständische Gruppen, s. Kap. Belutschische separatistische Gruppierungen] (Haalvash 1.7.2025). Auch wurde beispielsweise berichtet, dass ein bekannter kurdischer politischer Gefangener, der im Zuge der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste im Jahr 2023 festgenommen worden war, nun zusätzlich wegen Spionage für Israel angeklagt und zum Tod verurteilt wurde (DW 10.11.2025). Viele der Angeklagten wurden in den staatlichen Medien mit erzwungenen Geständnissen gezeigt. Einige, darunter afghanische Arbeiter, haben angegeben, angewiesen worden zu sein, Geolokalisierungsdaten zu sammeln (MRAI 4.7.2025). Andere wurden allein aufgrund digitaler Spuren, mobiler Kommunikation oder Äußerungen der Zufriedenheit über israelische Angriffe angeklagt. Bei diesen Personen handelte es sich größtenteils um Zivilisten ohne Zugang zu geheimen Informationen, doch ihre Handlungen wurden als ausreichend angesehen, um sie nach den Gesetzen gegen Spionage und zur Wahrung der nationalen Sicherheit anzuklagen (MRAI 4.7.2025; vergleiche IRWIRE 1.12.2025). In Sistan und Belutschistan wurden bei Razzien 50 Menschen festgenommen und zwei getötet. Die Behörden meldeten die Beschlagnahmung von in den USA hergestellten Waffen und haben behauptet, die Festgenommenen seien Teil eines mit dem Mossad verbundenen Spionagenetzwerks (MRAI 4.7.2025; vergleiche KP 2.7.2025). Gleichzeitig war Sistan und Belutschistan eine der wenigen Provinzen, in denen es im Rahmen der Eskalation zwischen Israel und Iran zu keinen Spannungen oder militärischen Zwischenfällen gekommen ist [Anm.: Es gibt dort jedoch aktive aufständische Gruppen, s. Kap. Belutschische separatistische Gruppierungen] (Haalvash 1.7.2025). Auch wurde beispielsweise berichtet, dass ein bekannter kurdischer politischer Gefangener, der im Zuge der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste im Jahr 2023 festgenommen worden war, nun zusätzlich wegen Spionage für Israel angeklagt und zum Tod verurteilt wurde (DW 10.11.2025).

Laut Menschenrechtsorganisationen sind ethnische und religiöse Minderheiten, Oppositionelle (NYT 28.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025, MRAI 4.7.2025) und Ausländer (NYT 28.6.2025) - einschließlich afghanischen Migranten (Qantara 23.6.2025) und Doppelstaatsbürgern (MRAI 4.7.2025) - von den intensivierten Sicherheitsmaßnahmen unverhältnismäßig stark betroffen (NYT 28.6.2025). Kurden, Belutschen und Ahwazis wird häufig Separatismus oder die Kollaboration mit ausländischen Mächten vorgeworfen (MRAI 4.7.2025), und es wurde beispielsweise von der Verhaftung von Kurden berichtet (CHRI 26.6.2025; vgl. KHRN 30.6.2025). Auch Anhänger der Baha'i (AlMon 28.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025), jüdische Iraner in Teheran und Shiraz (AlMon 28.6.2025; vgl. Media Line 27.6.2025) sowie Aktivisten und Familienangehörige von Opfern von Polizeigewalt, die sich für eine rechtliche Aufarbeitung der Vorfälle eingesetzt haben, wurden im Juni 2025 verhaftet oder waren anderen Maßnahmen, wie Hausdurchsuchungen, ausgesetzt (CHRI 26.6.2025). Als weitere Gruppe, die Spionageanschuldigungen ausgesetzt sein kann, nannte eine befragte Rechtsanwältin im Juli 2025 Personen, die internationale Verbindungen haben oder in den sozialen Medien exponiert sind (MRAI 4.7.2025).Laut Menschenrechtsorganisationen sind ethnische und religiöse Minderheiten, Oppositionelle (NYT 28.6.2025; vergleiche CHRI 26.6.2025, MRAI 4.7.2025) und Ausländer (NYT 28.6.2025) - einschließlich afghanischen Migranten (Qantara 23.6.2025) und Doppelstaatsbürgern (MRAI 4.7.2025) - von den intensivierten Sicherheitsmaßnahmen unverhältnismäßig stark betroffen (NYT 28.6.2025). Kurden, Belutschen und Ahwazis wird häufig Separatismus oder die Kollaboration mit ausländischen Mächten vorgeworfen (MRAI 4.7.2025), und es wurde beispielsweise von der Verhaftung von Kurden berichtet (CHRI 26.6.2025; vergleiche KHRN 30.6.2025). Auch Anhänger der Baha'i (AlMon 28.6.2025; vergleiche CHRI 26.6.2025), jüdische Iraner in Teheran und Shiraz (AlMon 28.6.2025; vergleiche Media Line 27.6.2025) sowie Aktivisten und Familienangehörige von Opfern von Polizeigewalt, die sich für eine rechtliche Aufarbeitung der Vorfälle eingesetzt haben, wurden im Juni 2025 verhaftet oder waren anderen Maßnahmen, wie Hausdurchsuchungen, ausgesetzt (CHRI 26.6.2025). Als weitere Gruppe, die Spionageanschuldigungen ausgesetzt sein kann, nannte eine befragte Rechtsanwältin im Juli 2025 Personen, die internationale Verbindungen haben oder in den sozialen Medien exponiert sind (MRAI 4.7.2025).

Gesetzeslage

Es bestehen verschiedene Straftatbestände in der iranischen Gesetzgebung, die für Verhaftungen und zur Strafverfolgung wegen Spionagevorwürfen, v. a. mit Bezug zu Israel, herangezogen werden können. Die wichtigsten sind (MRAI 4.7.2025):

?        Art. 501 Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB) - Spionage: Straftatbestand der Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten gegen die nationalen Interessen Irans. Wird häufig in Verbindung mit "moharebeh" oder "efsad fel-arz" verwendet [Anm.: s. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für weitere Informationen zu diesen Straftatbeständen].? Artikel 501, Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB) - Spionage: Straftatbestand der Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten gegen die nationalen Interessen Irans. Wird häufig in Verbindung mit "moharebeh" oder "efsad fel-arz" verwendet [Anm.: s. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für weitere Informationen zu diesen Straftatbeständen].

?        Art. 279 IStGB - moharebeh ("Waffennahme gegen Gott"): Ursprünglich für bewaffnete Aufstände gedacht, wird es heute häufig in politischen Fällen und Spionagefällen angewendet, auch wenn es zu keinen gewaltsamen Handlungen gekommen ist.? Artikel 279, IStGB - moharebeh ("Waffennahme gegen Gott"): Ursprünglich für bewaffnete Aufstände gedacht, wird es heute häufig in politischen Fällen und Spionagefällen angewendet, auch wenn es zu keinen gewaltsamen Handlungen gekommen ist.

?        Art. 286 IStGB - efsad fel-arz ("Korruption auf Erden"): Wird zur Verfolgung eines breiten Spektrums an gewaltfreien Handlungen verwendet, die als schädlich für die nationale Sicherheit angesehen werden. Wird mit der Todesstrafe verfolgt.? Artikel 286, IStGB - efsad fel-arz ("Korruption auf Erden"): Wird zur Verfolgung eines breiten Spektrums an gewaltfreien Handlungen verwendet, die als schädlich für die nationale Sicherheit angesehen werden. Wird mit der Todesstrafe verfolgt.

?        Art. 287-288 IStGB - baghi ("bewaffnete Rebellion"): Richtet sich gegen die organisierte bewaffnete Opposition. Wird in Spionagefällen mit mutmaßlichen Verbindungen zu kurdischen oder belutschischen bewaffneten Gruppen (z. B. Komala, Jaish al-Adl) angewendet, manchmal auch ohne Beweise für bewaffnete Aktivitäten.? Artikel 287 -, 288, IStGB - baghi ("bewaffnete Rebellion"): Richtet sich gegen die organisierte bewaffnete Opposition. Wird in Spionagefällen mit mutmaßlichen Verbindungen zu kurdischen oder belutschischen bewaffneten Gruppen (z. B. Komala, Jaish al-Adl) angewendet, manchmal auch ohne Beweise für bewaffnete Aktivitäten.

?        Gesetz über bewaffnete Militante: Obwohl nicht in einem einzigen Gesetz kodifiziert, stützt dieses Rechtskonzept Anklagen wie moharebeh und baghi in Fällen, in denen eine Zusammenarbeit mit bewaffneten oder vom Ausland unterstützten oppositionellen Kräften vermutet wird. Wird in Fällen angewendet, in denen belutschische Angeklagte angeblich Verbindungen zu grenzüberschreitenden bewaffneten Gruppen haben.

?        "Gesetz zur Bekämpfung feindlicher Handlungen des zionistischen Regimes" aus dem Jahr 2020: Kriminalisiert jede Form der Zusammenarbeit - tatsächliche oder vermeintliche - mit Israel, einschließlich kultureller oder medialer Verbindungen. Erlaubt die Verhängung der Todesstrafe und zivilrechtlicher Strafen. Ursprünglich als politisches Statement gedacht, ist das Gesetz inzwischen zu einem wichtigen Rechtsinstrument geworden, mit dem Personen unter dem Vorwurf der Gefährdung der nationalen Sicherheit strafrechtlich verfolgt werden können. Art. 6 des Gesetzes besagt ausdrücklich, dass "jede Form der Zusammenarbeit im Bereich der Nachrichtendienste oder Spionage zugunsten des zionistischen Regimes als moharebeh und efsad fel-arz gilt und mit der schwersten Strafe geahndet wird". Diese Bestimmung stellt solche Handlungen rechtlich mit den schwersten Straftaten nach dem iranischen Strafgesetzbuch gleich und ermöglicht die Verhängung der Todesstrafe auch in Fällen, in denen keine Gewaltanwendung nachgewiesen werden kann. Das Gesetz wurde 2025 bei den Hinrichtungen von Mohsen Langarneshin und Esmaeil Fekri angewendet, die beide der Zusammenarbeit mit dem israelischen Geheimdienst beschuldigt worden waren, obwohl die ihnen vorgeworfenen Taten keinen gewalttätigen Charakter hatten. Seitdem wird das Gesetz zunehmend in Fällen angewendet, die digitale Aktivitäten, symbolische Äußerungen oder internationale Kommunikation betreffen. Die vage Formulierung des Gesetzes ermöglicht es den Behörden, die Grenze zwischen ideologischem Dissens und kriminellem Verhalten zu verwischen, und seine Überschneidungen mit bestehenden Bestimmungen des IStGB wie Art. 279 (moharebeh) und 286 (efsad fel-arz) - verstärken das Risiko politisch motivierter Strafverfolgung und willkürlicher Anwendung der Todesstrafe noch weiter (MRAI 4.7.2025).? "Gesetz zur Bekämpfung feindlicher Handlungen des zionistischen Regimes" aus dem Jahr 2020: Kriminalisiert jede Form der Zusammenarbeit - tatsächliche oder vermeintliche - mit Israel, einschließlich kultureller oder medialer Verbindungen. Erlaubt die Verhängung der Todesstrafe und zivilrechtlicher Strafen. Ursprünglich als politisches Statement gedacht, ist das Gesetz inzwischen zu einem wichtigen Rechtsinstrument geworden, mit dem Personen unter dem Vorwurf der Gefährdung der nationalen Sicherheit strafrechtlich verfolgt werden können. Artikel 6, des Gesetzes besagt ausdrücklich, dass "jede Form der Zusammenarbeit im Bereich der Nachrichtendienste oder Spionage zugunsten des zionistischen Regimes als moharebeh und efsad fel-arz gilt und mit der schwersten Strafe geahndet wird". Diese Bestimmung stellt solche Handlungen rechtlich mit den schwersten Straftaten nach dem iranischen Strafgesetzbuch gleich und ermöglicht die Verhängung der Todesstrafe auch in Fällen, in denen keine Gewaltanwendung nachgewiesen werden kann. Das Gesetz wurde 2025 bei den Hinrichtungen von Mohsen Langarneshin und Esmaeil Fekri angewendet, die beide der Zusammenarbeit mit dem israelischen Geheimdienst beschuldigt worden waren, obwohl die ihnen vorgeworfenen Taten keinen gewalttätigen Charakter hatten. Seitdem wird das Gesetz zunehmend in Fällen angewendet, die digitale Aktivitäten, symbolische Äußerungen oder internationale Kommunikation betreffen. Die vage Formulierung des Gesetzes ermöglicht es den Behörden, die Grenze zwischen ideologischem Dissens und kriminellem Verhalten zu verwischen, und seine Überschneidungen mit bestehenden Bestimmungen des IStGB wie Artikel 279, (moharebeh) und 286 (efsad fel-arz) - verstärken das Risiko politisch motivierter Strafverfolgung und willkürlicher Anwendung der Todesstrafe noch weiter (MRAI 4.7.2025).

Anfang Oktober 2025 billigte der Wächterrat zudem das Gesetz zur "Verschärfung der Strafe für Spionage und Zusammenarbeit mit dem zionistischen Regime und feindlichen Ländern gegen die nationale Sicherheit und Interessen" (BAMF 13.10.2025), dessen Leitlinien vom Parlament im Juni verabschiedet worden waren (MRAI 4.7.2025) und das die Todesstrafe für nachrichtendienstliche oder operative Kooperation mit Israel und den USA vorsieht (BAMF 13.10.2025). Während Israel und die USA im Gesetz explizit als "feindliche Staaten" erwähnt werden, spricht es dem Obersten Nationalen Sicherheitsrat (SNSC) die Kompetenz zu, weitere "feindliche Staaten und Gruppierungen" zu identifizieren. Das Geheimdienstministerium [VAJA/MOIS] kann spezifische "feindliche Netzwerke" benennen (RFE/RL 1.10.2025). Rechtsexperten und Menschenrechtsorganisationen warnen vor vagen Formulierungen und harten Strafen im Gesetz, die das Risiko willkürlicher Anschuldigungen und Massenhinrichtungen bergen, auch für Tatbestände, die zuvor weniger hart bestraft oder nicht als Spionage eingestuft worden sind (RFE/RL 1.10.2025; vgl. DW 10.11.2025). Anfang Oktober 2025 billigte der Wächterrat zudem das Gesetz zur "Verschärfung der Strafe für Spionage und Zusammenarbeit mit dem zionistischen Regime und feindlichen Ländern gegen die nationale Sicherheit und Interessen" (BAMF 13.10.2025), dessen Leitlinien vom Parlament im Juni verabschiedet worden waren (MRAI 4.7.2025) und das die Todesstrafe für nachrichtendienstliche oder operative Kooperation mit Israel und den USA vorsieht (BAMF 13.10.2025). Während Israel und die USA im Gesetz explizit als "feindliche Staaten" erwähnt werden, spricht es dem Obersten Nationalen Sicherheitsrat (SNSC) die Kompetenz zu, weitere "feindliche Staaten und Gruppierungen" zu identifizieren. Das Geheimdienstministerium [VAJA/MOIS] kann spezifische "feindliche Netzwerke" benennen (RFE/RL 1.10.2025). Rechtsexperten und Menschenrechtsorganisationen warnen vor vagen Formulierungen und harten Strafen im Gesetz, die das Risiko willkürlicher Anschuldigungen und Massenhinrichtungen bergen, auch für Tatbestände, die zuvor weniger hart bestraft oder nicht als Spionage eingestuft worden sind (RFE/RL 1.10.2025; vergleiche DW 10.11.2025).

Das Gesetz führt mehrere Straftatbestände ein, die mit einer Hinrichtung bestraft werden können (IRWIRE 17.10.2025; vgl. DW 10.11.2025). Neben Tatbeständen, die mit Waffen zu tun haben, wie z. B. der Umgang mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen, sieht das Gesetz beispielweise auch die Todesstrafe für den Besitz oder Vertrieb kleiner Drohnen vor, die für militärische Zwecke, Spionage oder Störmanöver eingesetzt werden können, allerdings auch für die Verbreitung von Satelliteninternetausrüstung wie jene von Starlink [Anm.: s. dazu auch Kap. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA)], wenn sie "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" eingesetzt wird, oder der Täter als "feindliche Kraft" eingestuft wird. Auch "Cyberkrieg", Cyberangriffe oder Störungen von Kommunikationsnetzen und Informationssystemen können zur Todesstrafe führen. Selbst Sabotageakte an privaten Einrichtungen fallen unter diese Bestimmung. Ebenso zielt das Gesetz auf Kryptowährungen und ausländische Finanztransaktionen ab und stellt den Erhalt von "Geld oder Eigentum wie Immobilien, Fahrzeugen, Gold, Währungen und jeglicher Art von verschlüsselten Vermögenswerten von Spionen oder Angehörigen von Nachrichtendiensten" unter Strafe, wenn der Empfänger über die Zugehörigkeit Bescheid weiß und die Gelder zu Aktivitäten führen, die an anderer Stelle in der Gesetzgebung definiert sind (IRWIRE 17.10.2025).Das Gesetz führt mehrere Straftatbestände ein, die mit einer Hinrichtung bestraft werden können (IRWIRE 17.10.2025; vergleiche DW 10.11.2025). Neben Tatbeständen, die mit Waffen zu tun haben, wie z. B. der Umgang mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen, sieht das Gesetz beispielweise auch die Todesstrafe für den Besitz oder Vertrieb kleiner Drohnen vor, die für militärische Zwecke, Spionage oder Störmanöver eingesetzt werden können, allerdings auch für die Verbreitung von Satelliteninternetausrüstung wie jene von Starlink [Anm.: s. dazu auch Kap. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA)], wenn sie "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" eingesetzt wird, oder der Täter als "feindliche Kraft" eingestuft wird. Auch "Cyberkrieg", Cyberangriffe oder Störungen von Kommunikationsnetzen und Informationssystemen können zur Todesstrafe führen. Selbst Sabotageakte an privaten Einrichtungen fallen unter diese Bestimmung. Ebenso zielt das Gesetz auf Kryptowährungen und ausländische Finanztransaktionen ab und stellt den Erhalt von "Geld oder Eigentum wie Immobilien, Fahrzeugen, Gold, Währungen und jeglicher Art von verschlüsselten Vermögenswerten von Spionen oder Angehörigen von Nachrichtendiensten" unter Strafe, wenn der Empfänger über die Zugehörigkeit Bescheid weiß und die Gelder zu Aktivitäten führen, die an anderer Stelle in der Gesetzgebung definiert sind (IRWIRE 17.10.2025).

Des weiteren umfasst das Gesetz auch Freiheitsstrafen für verschiedene Aktivitäten, die Iraner regelmäßig ausüben. Die Nutzung und Aufbewahrung sowie der Kauf und Verkauf von unlizensierter Satelliteninternetausrüstung zur persönlichen Verwendung kann beispielsweise mit sechs Monaten bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden (IRWIRE 17.10.2025; vgl. BAMF 13.10.2025). Auch das Versenden von Filmen oder Bildern mit Informationen an ausländische Netzwerke, Medien oder Social-Media-Seiten, die als gegen die nationale Sicherheit gerichtet angesehen werden, kann zu zwei bis fünf Jahren Gefängnis und der dauerhaften Entlassung aus dem öffentlichen Dienst führen. Gleiches gilt für das Teilen von Inhalten mit "oppositionellen" Netzwerken oder Seiten. Noch weiter gefasste Formulierungen kriminalisieren "jede Handlung oder Zusammenarbeit bei der Durchführung politischer, kultureller, medialer und propagandistischer Aktivitäten" oder die Erstellung von Inhalten, "die typischerweise öffentliche Angst verursachen oder gegen die nationale Sicherheit gerichtet sind". Diese Straftaten werden mit Freiheitsstrafen von zehn bis 15 Jahren und einem dauerhaften Ausschluss aus dem Staatsdienst geahndet. Das Gesetz zielt auch auf Straßenproteste ab und bestraft die Teilnahme an "illegalen Märschen und Versammlungen" mit Freiheitsentzug. Art. 7 des neuen Spionagegesetzes beschleunigt alle Fälle durch spezielle Abteilungen der Revolutionsgerichte und umgeht damit die normalen Gerichtsverfahren (IRWIRE 17.10.2025).Des weiteren umfasst das Gesetz auch Freiheitsstrafen für verschiedene Aktivitäten, die Iraner regelmäßig ausüben. Die Nutzung und Aufbewahrung sowie der Kauf und Verkauf von unlizensierter Satelliteninternetausrüstung zur persönlichen Verwendung kann beispielsweise mit sechs Monaten bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden (IRWIRE 17.10.2025; vergleiche BAMF 13.10.2025). Auch das Versenden von Filmen oder Bildern mit Informationen an ausländische Netzwerke, Medien oder Social-Media-Seiten, die als gegen die nationale Sicherheit gerichtet angesehen werden, kann zu zwei bis fünf Jahren Gefängnis und der dauerhaften Entlassung aus dem öffentlichen Dienst führen. Gleiches gilt für das Teilen von Inhalten mit "oppositionellen" Netzwerken oder Seiten. Noch weiter gefasste Formulierungen kriminalisieren "jede Handlung oder Zusammenarbeit bei der Durchführung politischer, kultureller, medialer und propagandistischer Aktivitäten" oder die Erstellung von Inhalten, "die typischerweise öffentliche Angst verursachen oder gegen die nationale Sicherheit gerichtet sind". Diese Straftaten werden mit Freiheitsstrafen von zehn bis 15 Jahren und einem dauerhaften Ausschluss aus dem Staatsdienst geahndet. Das Gesetz zielt auch auf Straßenproteste ab und bestraft die Teilnahme an "illegalen Märschen und Versammlungen" mit Freiheitsentzug. Artikel 7, des neuen Spionagegesetzes beschleunigt alle Fälle durch spezielle Abteilungen der Revolutionsgerichte und umgeht damit die normalen Gerichtsverfahren (IRWIRE 17.10.2025).

Im Juli 2025 berichtete eine Rechtsanwältin, die zu dem damals im Parlament befindlichen Gesetzesentwurf befragt wurde, dass eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes befürchtet wird, nachdem einige Personen, die nach dem Israel-Iran-Krieg vom Juni 2025 verhaftet worden sind, unter den Definitionen des Gesetzesentwurfs angezeigt wurden, obwohl das Gesetz noch gar nicht beschlossen worden war (MRAI 4.7.2025).

Quellen

?        AlMon - Al Monitor (28.6.2025): With over 700 arrests, Iran regime turns inward to thwart Israeli infiltration, https://www.al-monitor.com/originals/2025/06/over-700-arrests-iran-regime-turns-inward-thwart-israeli-infiltration, Zugriff 4.7.2025

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.10.2025): Briefing Notes KW 42, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw42-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.12.2025

?        BBC - British Broadcasting Corporation (26.6.2025): Iran carries out wave of arrests and executions in wake of Israel conflict, https://www.bbc.com/news/articles/ce8zv8j563po, Zugriff 30.6.2025

?        CHRI - Center for Human Rights in Iran (26.6.2025): Iran Launches Sweeping Crackdown: Hundreds Detained, Executions Underway, https://iranhumanrights.org/2025/06/iran-launches-sweeping-crackdown-hundreds-detained-executions-underway/, Zugriff 30.6.2025

?        DW - Deutsche Welle (10.11.2025): Iran: Execution spree as part of political crackdown, https://www.dw.com/en/iran-execution-spree-as-part-of-political-crackdown/a-74314643, Zugriff 9.12.2025

?        FR24 - France 24 (27.6.2025): Iran arrests 700 'Israeli agents', but where are the weapons?, https://www.france24.com/en/middle-east/20250627-iran-arrests-seized-weapons-mossad-connection-israel, Zugriff 2.7.2025

?        Haalvash - Haalvash (1.7.2025): Claim of arrest of 50 "Israeli spies" in Sistan and Baluchistan / Simultaneous with the bloody repression of Baloch women in the village of Gonich, https://haalvsh.org/en/2025/07/01/?????-???????-??-?????-????????-??-?/, Zugriff 2.7.2025

?        IRWIRE - IranWire (1.12.2025): A Taxi Driver, a Barista, a Farmer: The Iranians Jailed as ‘Israeli Spies’, https://iranwire.com/en/features/146666-a-taxi-driver-a-barista-a-farmer-the-iranians-jailed-as-israeli-spies/, Zugriff 9.12.2025

?        IRWIRE - IranWire (17.10.2025): Iran’s New Espionage Law: Death for Social Media Posts and Other 'Crimes', https://iranwire.com/en/politics/145624-irans-new-espionage-law-death-for-social-media-posts-and-other-crimes/, Zugriff 19.12.2025

?        KHRN - Kurdistan Human Rights Network (30.6.2025): Iran ramps up crackdown on Kurdish cities following Israel conflict, https://kurdistanhumanrights.org/en/news/2025/06/30/iran-ramps-up-crackdown-on-kurdish-cities-following-israel-conflict, Zugriff 2.7.2025

?        KP - Khaama Press (2.7.2025): Iran arrests 50 in Sistan-Balochistan over alleged links to Israel and Terrorist Groups, https://www.khaama.com/iran-arrests-50-in-sistan-balochistan-over-alleged-links-to-israel-and-terrorist-groups/, Zugriff 2.7.2025

?        Media Line - Media Line, The (27.6.2025): Iran Arrests Jewish Leaders Over Alleged Ties to Israel, Rights Group Says, https://themedialine.org/headlines/iran-arrests-jewish-leaders-over-alleged-ties-to-israel-rights-group-says/, Zugriff 1.7.2025

?        MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (4.7.2025): Legal Framework and Recent Trends in Espionage-Related Charges in Iran, Antwortschreiben per E-Mail

?        NYT - New York Times, The (28.6.2025): After Israeli Attacks, Iran Hunts Enemies From Within, https://www.nytimes.com/2025/06/28/world/middleeast/iran-israel-conflict-spies.html, Zugriff 30.6.2025

?        NYT - New York Times, The (23.6.2025a): Sheltering in a Bunker, Iran’s Supreme Leader Prepares for the Worst, https://www.nytimes.com/2025/06/21/world/middleeast/iran-ayatollah-israel-war.html, Zugriff 3.7.2025

?        Qantara - Qantara.de (23.6.2025): Afghanen als Sündenböcke, https://qantara.de/artikel/iran-im-krieg-afghanen-als-sündenböcke, Zugriff 4.7.2025

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.10.2025): Iran Expands Penalties For Espionage Amid Surge In Executions, https://www.rferl.org/a/iran-executions-spying-law-punishment/33546044.html, Zugriff 9.12.2025

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.6.2025): Iran Detains Hundreds On Suspicion Of Spying For Israel, https://www.rferl.org/a/iran-detains-spying-israel-arrests/33454445.html?utm_source=The Farda Briefing&utm_campaign=8a8da8b6d9-EMAIL_CAMPAIGN_2025_06_27_07_24&utm_medium=email&utm_term=0_-8a8da8b6d9-528651643, Zugriff 2.7.2025

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-01-15 21:07

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 23.4.2024), es gibt jedoch einige Einschränkungen, beispielsweise für Frauen, Flüchtlinge und Gefangene (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) sowie Personen, die als oppositionell zum Regime wahrgenommen werden (FH 2025). Zu Gerichtsurteilen gehört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Flüchtlinge dürfen sich nur in bestimmten Provinzen bewegen oder ansiedeln [Anm.: s. dazu das Kapitel "Bewegungsfreiheit" des Themenberichts "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige"] (USDOS 23.4.2024). Während Checkpoints beispielsweise in der kurdischen Region schon zuvor allgegenwärtig waren (Zinati 2024; vgl. DIS 7.2.2020), wurde nach Beginn der israelischen Militäroperation Mitte Juni 2025 von einer Intensivierung der Präsenz von Sicherheitskräften auf den Straßen berichtet (REU 26.6.2025b). Exiliranischen Medien zufolge errichteten die Revolutionsgarden und Basij vermehrt Checkpoints, um die Bewegungen von Bürgern zu kontrollieren (IRINTL 14.6.2025; vgl. IRWIRE 16.6.2025).Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 23.4.2024), es gibt jedoch einige Einschränkungen, beispielsweise für Frauen, Flüchtlinge und Gefangene (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025) sowie Personen, die als oppositionell zum Regime wahrgenommen werden (FH 2025). Zu Gerichtsurteilen gehört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Flüchtlinge dürfen sich nur in bestimmten Provinzen bewegen oder ansiedeln [Anm.: s. dazu das Kapitel "Bewegungsfreiheit" des Themenberichts "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige"] (USDOS 23.4.2024). Während Checkpoints beispielsweise in der kurdischen Region schon zuvor allgegenwärtig waren (Zinati 2024; vergleiche DIS 7.2.2020), wurde nach Beginn der israelischen Militäroperation Mitte Juni 2025 von einer Intensivierung der Präsenz von Sicherheitskräften auf den Straßen berichtet (REU 26.6.2025b). Exiliranischen Medien zufolge errichteten die Revolutionsgarden und Basij vermehrt Checkpoints, um die Bewegungen von Bürgern zu kontrollieren (IRINTL 14.6.2025; vergleiche IRWIRE 16.6.2025).

Ausreise

Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. Bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini in Teheran kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt ausreisen kann (AA 15.7.2024). Die Reisepässe werden bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang gestempelt (MBZ 9.2023; vgl. ÖB Teheran 30.10.2025). Fehlt der Ausreisestempel bei der erneuten Einreise nach Iran, führt dies zu einer Befragung. Illegale Ausreisen werden, so weiter nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 15.7.2024).Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. Bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini in Teheran kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt ausreisen kann (AA 15.7.2024). Die Reisepässe werden bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang gestempelt (MBZ 9.2023; vergleiche ÖB Teheran 30.10.2025). Fehlt der Ausreisestempel bei der erneuten Einreise nach Iran, führt dies zu einer Befragung. Illegale Ausreisen werden, so weiter nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 15.7.2024).

Ausländische Reisepässe werden bei Einreisen auf dem Luftweg manchmal nicht gestempelt (ÖB Teheran 30.10.2025, SURFIRAN 12.10.2024), sondern die Ein- und Ausreisestempel stattdessen auf einem separaten Visablatt angebracht (SURFIRAN 12.10.2024).

Bestimmte Gruppen, wie Angestellte in sensiblen Bereichen, iranische Studenten im Ausland und alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben, benötigen eine besondere Ausreisebewilligung (Landinfo 21.1.2021 vgl. CEDOCA 10.5.2023). Wehrpflichtige müssen eine Kaution hinterlegen, um ausreisen zu dürfen (Ekhtebar 22.4.2024). Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhielten, müssen entweder das Stipendium zurückzahlen oder erhalten eine befristete Ausreisegenehmigung. Die Regierung schränkt die Auslandsreisen einiger religiöser Führer, Angehöriger religiöser Minderheiten und Wissenschaftler in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 23.4.2024). 2024 wurde von einzelnen Fällen berichtet, bei denen iranische Auslandsvertretungen in Europa Teilnehmerinnen an den Protestkundgebungen ab September 2022, Kritikerinnen des Regimes und Journalistinnen die Erneuerung ihrer Reisepässe verweigert haben (IRWIRE 15.2.2024).Bestimmte Gruppen, wie Angestellte in sensiblen Bereichen, iranische Studenten im Ausland und alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben, benötigen eine besondere Ausreisebewilligung (Landinfo 21.1.2021 vergleiche CEDOCA 10.5.2023). Wehrpflichtige müssen eine Kaution hinterlegen, um ausreisen zu dürfen (Ekhtebar 22.4.2024). Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhielten, müssen entweder das Stipendium zurückzahlen oder erhalten eine befristete Ausreisegenehmigung. Die Regierung schränkt die Auslandsreisen einiger religiöser Führer, Angehöriger religiöser Minderheiten und Wissenschaftler in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 23.4.2024). 2024 wurde von einzelnen Fällen berichtet, bei denen iranische Auslandsvertretungen in Europa Teilnehmerinnen an den Protestkundgebungen ab September 2022, Kritikerinnen des Regimes und Journalistinnen die Erneuerung ihrer Reisepässe verweigert haben (IRWIRE 15.2.2024).

Anmerkung: s. Kap. Frauen für Informationen zu gesetzlichen Reisebeschränkungen, denen speziell Frauen unterliegen.

Ausweichmöglichkeiten

Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht (AA 15.7.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023

?        DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (7.2.2020): Iranian Kurds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report on Iranian Kurds Feb 2020.pdf, Zugriff 13.3.2023

?        Ekhtebar - Ekhtebar (22.4.2024): ??? ??? ??????? ????? ??????? [Methoden zur Ermittlung der Ausgangssperre], https://www.ekhtebar.ir/???-???-???????-?????-???????/, Zugriff 6.6.2024

?        FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025

?        IRINTL - Iran International (14.6.2025): IRGC sets up checkpoints in multiple Iranian cities, https://www.iranintl.com/en/202506148600, Zugriff 26.6.2025

?        IRWIRE - IranWire (16.6.2025): Iran's Basij Increases Security, Sets Up More Checkpoints, https://iranwire.com/en/news/142219-irans-basij-increases-security-sets-up-more-checkpoints/, Zugriff 26.6.2025

?        IRWIRE - IranWire (15.2.2024): Iranian Embassies Deny New Passports to Islamic Republic Critics, https://iranwire.com/en/features/125390-iranian-embassies-deny-new-passports-to-islamic-republic-critics/, Zugriff 4.4.2025

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.1.2021): Iran: Mottagelse og behandling av returnerte asylsøkere, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044498/Iran-temanotat-Mottagelse-og-behandling-av-returnerte-asylsokere-.pdf, Zugriff 13.3.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (30.10.2025): Antwortschreiben per E-Mail

?        REU - Reuters (26.6.2025b): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025

?        SURFIRAN - Surfiran Magazine (12.10.2024): Does Iran Stamp Your Passport?, https://surfiran.com/mag/does-iran-stamp-your-passport/, Zugriff 3.12.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024

?        Zinati - Zinati, Peyman (2024): ‘Escaping isn’t for everyone’: Kurdish smugglers’ navigational tactics at checkpoints in Iran, In: Danish Institute for International Studies (DIIS). DIIS Working Paper Roadblocks and revenues Jg. 2024 Nr. 9, https://pure.diis.dk/ws/files/25299647/DIIS_WP_Roadblocks_and_revenues_09_Escaping_isn_t_for_everyone.pdf, Zugriff 26.6.2025

Ausreiseverbote, Verhängung von Kautionen

Letzte Änderung 2025-12-16 11:43

Es kommt relativ häufig vor, dass Personen, gegen die im Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten und anderen Demonstrationen ermittelt wird, gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen aus der Haft entlassen werden. Eine Voraussetzung für die Freilassung einer Person gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen ist nach Ansicht des schwedischen Amts für Migration, dass ihr Fall ein förmliches Gerichtsverfahren durchläuft (Migrationsverket 28.10.2024).

Eine festgenommene Person kann gegen Kaution freigelassen werden, solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft und das Gericht noch kein Urteil gesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft entscheidet von Fall zu Fall, ob und in welcher Form eine Person gegen Kaution freigelassen werden kann. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, gehen mit der Situation auf unterschiedliche Weise um. Viele bleiben in Iran und halten sich für das Gerichtsverfahren zur Verfügung, da die Kaution oft hoch angesetzt ist und Familienangehörige mithelfen müssen, um sie zu stellen. Andere vereinbaren mit ihren Familien entweder eine Flucht oder entziehen sich gegen den Willen ihrer Familie der Justiz. Wenn eine Person nicht für das Gerichtsverfahren zur Verfügung steht, wird die Kaution beschlagnahmt. Amnesty International berichtete im Gespräch mit Migrationsverket sowohl von Fällen, bei denen Personen, die auf Kaution freigelassen wurden, aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung und Folter mit ihrem Reisepass das Land verließen, als auch von Fällen, bei denen die Freilassung auf Kaution mit dem Entzug des Reisepasses verbunden war. Gleichzeitig verlassen viele Menschen das Land auch irregulär (Migrationsverket 28.10.2024).

Reisebeschränkungen sind weniger häufig als die Verhängung von Kautionen und werden in Fällen angewandt, in denen die Behörden vermuten, dass eine Person das Land verlassen wird. Die Staatsanwälte nehmen in jedem Fall eine Bewertung vor. Auch Gerichte können über Reisebeschränkungen entscheiden. In der Praxis handelt es sich um eine Beschränkung, die sich vor allem gegen profilierte Personen richtet. Entscheidungen über Reisebeschränkungen werden der Pass- und Grenzpolizei mitgeteilt, die für die Umsetzung zuständig ist. Eine Entscheidung über Reisebeschränkungen ist sechs Monate lang gültig und läuft aus, wenn sie nicht verlängert wird. Wird die Entscheidung nicht verlängert, kann eine Person das Land wie gewohnt verlassen. Die Behörden teilen Entscheidungen über Reisebeschränkungen nicht immer mit (Migrationsverket 28.10.2024).

Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten vertraulichen Quelle kann ein vom Staatsanwalt bei Gericht eingebrachter Antrag auf ein Ausreiseverbot von der Person, gegen die das Ausreiseverbot verhängt worden ist, nicht im SANA-System eingesehen werden (MBZ 9.2023). Eine auf Rechtsfragen spezialisierte iranische Nachrichtenseite gibt an, dass Ermittler nach dem Strafprozessrecht ein Ausreiseverbot als gerichtliche Überwachungsanordnung in zwei Schritten erlassen können, einmal vor dem Kontakt zum Beschuldigten und zum anderen nach dem Kontakt zum Beschuldigten. Ausreiseverbote können laut dieser Quelle unter Umständen schon im SANA-System eingesehen werden. Ausreiseverbote (neben strafrechtlichen Gründen und Ausreiseverboten für Frauen [s. Kap. Frauen] z. B. wegen Bank- oder Steuerschulden sowie für Personen mit "schlechtem Ruf") können ggf. auch auf der Website der Staatlichen Organisation für die Registrierung von Urkunden und Grundstücken (SSAA), des Finanzamts (Ekhtebar 22.4.2024), oder persönlich beim Passamt überprüft werden (Ekhtebar 22.4.2024; vgl. Migrationsverket 28.10.2024).Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten vertraulichen Quelle kann ein vom Staatsanwalt bei Gericht eingebrachter Antrag auf ein Ausreiseverbot von der Person, gegen die das Ausreiseverbot verhängt worden ist, nicht im SANA-System eingesehen werden (MBZ 9.2023). Eine auf Rechtsfragen spezialisierte iranische Nachrichtenseite gibt an, dass Ermittler nach dem Strafprozessrecht ein Ausreiseverbot als gerichtliche Überwachungsanordnung in zwei Schritten erlassen können, einmal vor dem Kontakt zum Beschuldigten und zum anderen nach dem Kontakt zum Beschuldigten. Ausreiseverbote können laut dieser Quelle unter Umständen schon im SANA-System eingesehen werden. Ausreiseverbote (neben strafrechtlichen Gründen und Ausreiseverboten für Frauen [s. Kap. Frauen] z. B. wegen Bank- oder Steuerschulden sowie für Personen mit "schlechtem Ruf") können ggf. auch auf der Website der Staatlichen Organisation für die Registrierung von Urkunden und Grundstücken (SSAA), des Finanzamts (Ekhtebar 22.4.2024), oder persönlich beim Passamt überprüft werden (Ekhtebar 22.4.2024; vergleiche Migrationsverket 28.10.2024).

Neben Staatsanwälten und Gerichten können auch Sicherheitskräfte wie die Polizei beschließen, den Reisepass einer Person einzuziehen. Dies hindert die betreffende Person effektiv daran, ins Ausland zu reisen. Es gibt auch Berichte, dass verschiedene iranische Nachrichtendienste über Listen von Personen verfügen, die an der Ausreise gehindert werden sollen (Migrationsverket 28.10.2024).

Quellen

?        Ekhtebar - Ekhtebar (22.4.2024): ??? ??? ??????? ????? ??????? [Methoden zur Ermittlung der Ausgangssperre], https://www.ekhtebar.ir/???-???-???????-?????-???????/, Zugriff 6.6.2024

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023

?        Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (28.10.2024): Iran - Efterspelet till protesterna 2022, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=48806, Zugriff 17.3.2025

Rückkehr

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Die iranische Regierung verfolgt seit Langem die Politik, keine zwangsweisen Rückführungen zuzulassen. Freiwillige Rückführungen sind möglich und werden manchmal von den rückführenden Regierungen oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt. In Fällen, in denen eine iranische diplomatische Vertretung vorübergehende Reisedokumente ausgestellt hat, werden die Behörden über die bevorstehende Rückkehr der Person informiert (DFAT 24.7.2023).

Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vgl. CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023).Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vergleiche CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023).

Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland sind keine Fälle bekannt, in denen allein aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland eine Benachteiligung erfolgt ist (AA 15.7.2024). Eine von der belgischen Herkunftsländerrechercheeinheit CEDOCA im Jänner 2023 durchgeführte Recherche zu diesbezüglichen Fällen blieb ergebnislos (CEDOCA 10.5.2023) und auch das norwegische Landinfo hat in letzter Zeit keine konkreten Hinweise darauf gefunden, dass zurückgekehrte Personen allein aufgrund ihres Asylantrags strafrechtlich verfolgt worden wären oder andere Reaktionen erfahren hätten, wobei es einschränkend betont, dass der Wissenstand dazu, was in den gemeldeten Einzelfällen zu Reaktionen geführt hat, sehr gering ist (Landinfo 22.11.2024).

Bis zur Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 gab es keine Hinweise darauf, dass Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge oder deren in Iran lebende Familien infolge einer Kontaktaufnahme mit iranischen Auslandsvertretungen, z. B. in Deutschland, beispielsweise zur Beantragung eines neuen iranischen Passes, Repressalien ausgesetzt waren. Aufgrund der Zunahme des Interesses iranischer Dienste an regimekritischen Aktivitäten auch außerhalb Irans ist diese Gefahr für Regimekritiker (einschließlich Asylwerber bzw. anerkannter Flüchtlinge) bei einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen [Anm.: s. das Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr für Informationen zur Behandlung von Regimekritikern bzw. politisch aktiven Iranern] (AA 15.7.2024).

Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran wenig Beachtung. Das australische Außenministerium geht davon aus, dass ihre Aktivitäten (einschließlich Beiträgen in sozialen Medien über Aktivitäten vor Ort) von den Behörden nicht routinemäßig untersucht werden. Die Behörden können allerdings in den sozialen Medien einsehbare Aktivitäten von in Australien (oder anderswo) bekannten Iranern überprüfen (DFAT 24.7.2023) und laut einem von CEDOCA befragten Experten wird es immer üblicher, dass die Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen (CEDOCA 10.5.2023). Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge befragen die Behörden fast jede Person, von der sie wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, um herauszufinden, was der Grund für den Asylantrag war und ob sich die Person nicht politisch oder religiös betätigt hat. Ob Rückkehrer im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, können die Behörden beispielsweise durch Angehörige oder Freunde der Betroffenen erfahren, durch abgehörte Kommunikation oder aufgrund einer Durchsicht von Inhalten in den sozialen Medien (MBZ 9.2023).

Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vgl. MBZ 9.2023).Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vergleiche MRAI-2 13.6.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vergleiche MBZ 9.2023).

Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, dass sie Iran irregulär verlassen haben. "Illegale Ausreise" umfasst alles, von der Ausreise ohne Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe zu finden (Landinfo 22.11.2024). Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, es werden auch andere Straftaten vermutet (Landinfo 22.11.2024; vgl. MBZ 9.2023). Wenn die Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, dass sie Iran irregulär verlassen haben. "Illegale Ausreise" umfasst alles, von der Ausreise ohne Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe zu finden (Landinfo 22.11.2024). Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, es werden auch andere Straftaten vermutet (Landinfo 22.11.2024; vergleiche MBZ 9.2023). Wenn die Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).

Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vgl. MBZ 9.2023). Eine kurdische Menschenrechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (Landinfo 22.11.2024). Ebenso kann es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass vermerkt ist (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vergleiche MBZ 9.2023). Eine kurdische Menschenrechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (Landinfo 22.11.2024). Ebenso kann es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass vermerkt ist (MBZ 9.2023).

Einige Mitglieder der iranischen Diaspora kehren regelmäßig nach Iran zurück, zum Beispiel für einen Urlaub oder um Verwandte zu besuchen (MBZ 9.2023). Die große Mehrheit dieser Exiliraner hat bei ihrer Rückkehr keine Probleme (Landinfo 22.11.2024). Andere Auslandsiraner schrecken aus Angst, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder regimekritischer Äußerungen inhaftiert oder an einer Ausreise gehindert zu werden, vor Reisen nach Iran zurück (IRINTL 9.1.2024). Manche Iraner können nach Iran ein- und ausreisen, obwohl das angesichts ihres öffentlichen Profils verwunderlich ist. Manche betreiben Regimepropaganda und/oder wurden möglicherweise vom Regime angeworben. Es ist schwer zu durchschauen, wer nach Iran reisen kann, und wer nicht, auch ist die Vorgehensweise nicht unbedingt kohärent (Posch 5.7.2024). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt (MBZ 31.5.2022). Iranreisende müssen seit einiger Zeit verstärkt damit rechnen, dort willkürlich verhaftet und in diesem Fall auch angeklagt zu werden. Ferner nutzten die iranischen Dienste auch 2024 offenbar bevorzugt gezielte nachrichtendienstliche Ansprachen mit dem Zweck einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit iranischen Nachrichtendiensten. Dies gilt insbesondere für Personen, die durch iranische Stellen mit einer oppositionellen Gruppierung in Verbindung gebracht werden oder bei denen Kontakte zu Personen aus der oppositionellen Szene vermutet werden. Betroffenen drohen mehrtägige Befragungen durch iranische Nachrichtendienste, bei denen erheblicher Druck auf sie ausgeübt wird. Zudem können dabei Mobilfunkgeräte und Informations- und Kommunikationshardware ausgelesen oder manipuliert werden (BMI-D 10.6.2025).

Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druckmittel in einer Art "Geiselpolitik" einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen (BMI-D 10.6.2025). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024).Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druckmittel in einer Art "Geiselpolitik" einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen (BMI-D 10.6.2025). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vergleiche BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024).

Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl. MBZ 9.2023).Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vergleiche MBZ 9.2023).

Anmerkung: s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit für Informationen zu Doppelbestrafung und Verurteilung in Abwesenheit.

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        BBC - British Broadcasting Corporation (7.6.2022): Who are the dual nationals jailed in Iran?, https://www.bbc.com/news/uk-41974185, Zugriff 13.3.2023

?        BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.6.2025

?        CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023

?        CHRI - Center for Human Rights in Iran (22.1.2022): New Interrogations at Iran’s Airports, Jailing of Dual Citizens Challenge Officials’ Calls for Expatriates to Return, https://iranhumanrights.org/2022/01/new-interrogations-at-irans-airports-jailing-of-dual-citizens-challenge-officials-calls-for-expatriates-to-return/, Zugriff 13.3.2023

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024

?        IRINTL - Iran International (9.1.2024): Judiciary Chief Claims Iranians Abroad Want To Return But Lack Trust, https://www.iranintl.com/en/202401095533, Zugriff 7.6.2024

?        IRINTL - Iran International (7.1.2022): Intelligence Officers Interrogate Iranian Expats Arriving In Tehran, https://www.iranintl.com/en/202201077358, Zugriff 13.3.2023

?        IRWIRE - IranWire (14.2.2024): Iranian-British National Jailed in Iran for Half a Year, https://iranwire.com/en/prisoners/125350-iranian-british-national-jailed-in-iran-for-half-a-year/, Zugriff 7.6.2024

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (22.11.2024): Iran: Mottagelse og behandling av returnerte asylsøkere, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120220/Iran-temanotat-Mottagelse-og-behandling-av-returnerte-asylsokere-22112024.pdf, Zugriff 18.6.2025

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2022): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073802/Algemeen ambtsbericht Iran 2022-05.pdf, Zugriff 13.3.2023

?        MRAI-2 - Menschenrechtsanwältin aus Iran-2 (13.6.2025): Auskunft per E-Mail

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

?        Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch

Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Letzte Änderung 2025-12-23 17:19

Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige werden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolgt (AA 15.7.2024).

Quelle

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Das vorrangige Ziel Irans ist die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Dies ist eng mit dem Wunsch der Führung verbunden, Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. Ein zentraler Punkt auf der Agenda Irans in dieser Hinsicht ist die Sammlung von Informationen und die Bekämpfung von Dissidentenbewegungen und der iranischen Diaspora, unabhängig davon, wo auf der Welt sie sich befinden (SÄPO 2025), wobei die weit gefasste Definition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt (FH 2021). Die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In- wie auch Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar (BMI-D 10.6.2025; vgl. SÄPO 2025). Iranische Nachrichtendienste streben auch in Österreich danach, die Interessen ihres Staates zu fördern und das Regime vor möglichen Bedrohungen abzuschirmen. Sie identifizieren und beobachten kritische Stimmen von Oppositionellen, Medien, Menschenrechtsorganisationen oder Minderheiten und suchen nach Möglichkeiten, sie zu unterdrücken oder verstummen zu lassen (BMI/DSN 26.5.2025).Das vorrangige Ziel Irans ist die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Dies ist eng mit dem Wunsch der Führung verbunden, Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. Ein zentraler Punkt auf der Agenda Irans in dieser Hinsicht ist die Sammlung von Informationen und die Bekämpfung von Dissidentenbewegungen und der iranischen Diaspora, unabhängig davon, wo auf der Welt sie sich befinden (SÄPO 2025), wobei die weit gefasste Definition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt (FH 2021). Die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In- wie auch Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar (BMI-D 10.6.2025; vergleiche SÄPO 2025). Iranische Nachrichtendienste streben auch in Österreich danach, die Interessen ihres Staates zu fördern und das Regime vor möglichen Bedrohungen abzuschirmen. Sie identifizieren und beobachten kritische Stimmen von Oppositionellen, Medien, Menschenrechtsorganisationen oder Minderheiten und suchen nach Möglichkeiten, sie zu unterdrücken oder verstummen zu lassen (BMI/DSN 26.5.2025).

Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt (AA 15.7.2024). Die "roten Linien" für Aktivisten sind in Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem sogenannte "high profile"-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, sind dabei von Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlungen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach falsch informiert zu sein. Die iranischen Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit (IRMEX 6.6.2025). Im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden in Österreich stehen Organisationen verschiedener Volksgruppen, Oppositionsgruppen wie die Volksmudschahedin (MEK) sowie alle Auslandsiraner, die sich öffentlich politisch äußern. An Mitgliedern von Ahwazi-Organisationen besteht beispielsweise definitiv ein Verfolgungsinteresse (Posch 5.7.2024).

Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vgl. Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkungen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von "Red Notices", sodass Personen in Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nachrichtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (SÄPO 2025; vgl. LWJ 17.3.2025, ICCT 16.10.2024).Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vergleiche Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkungen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von "Red Notices", sodass Personen in Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nachrichtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (SÄPO 2025; vergleiche LWJ 17.3.2025, ICCT 16.10.2024).

Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Regimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt haben (Landinfo 28.11.2022; vgl. IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran International, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu erreichen (RSF 1.4.2024).Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Regimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt haben (Landinfo 28.11.2022; vergleiche IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran International, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu erreichen (RSF 1.4.2024).

Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositionellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vgl. Landinfo 28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Informanten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022).Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositionellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vergleiche Landinfo 28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Informanten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022).

Während das Geheimdienstministerium (VAJA/MOIS) bei der Überwachung der iranischen Staatsbürger im Ausland eine wichtige Rolle spielt, kommt auch den Konsular- und Protokollabteilungen von iranischen Botschaften im Ausland hierbei eine Bedeutung zu, da diese bei Inanspruchnahme von Konsulatsdiensten Informationen an Teheran weiterleiten, beispielsweise bezüglich des Melderegisters. Die iranischen Behörden sind untereinander sehr gut vernetzt und tauschen Informationen aus. Aus diesem Grund erscheinen die iranischen Geheimdienste so mächtig. Darüber hinaus gehört die Beobachtung der Lage und Meldung an die Behörden im Heimatland zur Routinearbeit jeder Auslandsvertretung (Posch 5.7.2024).

Verfolgung von in Iran lebenden Familienmitgliedern

Ob in Iran lebende Familienmitglieder von Auslandsiranern verfolgt werden, hängt u. a. von den folgenden Faktoren ab: das Verhalten der Familienmitglieder in Iran und ihr Verhältnis zu den Tätigkeiten oder Aussagen ihrer Verwandten im Ausland; das Profil der auslandsiranischen Verwandten; sowie persönliche Umstände wie z. B. missgünstige Nachbarn, die Basij-Mitglieder sind und somit eine Machtposition innehaben. Im konkreten Einzelfall lässt sich die Gefährdungslage schwer vorhersagen (Posch 5.7.2024). Die meisten Fälle von stellvertretender Bestrafung von Familienmitgliedern lassen sich gemäß Recherchen von CEDOCA folgenden Kategorien zuordnen: Dissidenten, die politischen Gruppen angehören, bekannte oder einflussreiche politische und Menschenrechtsaktivisten, regimekritische Social-Media-Influencer mit großer Anhängerschaft oder Dissidenten, die in den Medien auftreten. Ein von CEDOCA befragter Experte wies jedoch auch darauf hin, dass die Repressionen gegen Familienangehörige von Dissidenten im Ausland willkürlich seien und darauf abzielen würden, Unsicherheit zu schaffen und alle Mitglieder der Dissidenten-Diaspora in Angst zu versetzen, dass ihren Familienangehörigen etwas zustoßen könnte. Es gibt auch Berichte über Handlungen gegen Familien von Anti-Regierungs-Demonstranten und Christen in Iran (CEDOCA 16.10.2024).

In Hinblick auf vereinzelte bekannte Fälle von in Österreich politisch aktiven Auslandsiranern ist davon auszugehen, dass insbesondere die Familienmitglieder von exponierten Auslandsiranern betroffen sind, und nicht so sehr jene, die lediglich ein- oder zweimal eine Demonstration besucht haben. Betroffen sind beispielsweise Angehörige von Personen, die regelmäßig iranischen Diaspora-Medien Interviews geben. Medien wie Iran International haben z. B eine sehr hohe Reichweite, was dem iranischen Regime ein Dorn im Auge ist. Angehörige erhalten beispielsweise Anrufe, wobei sich die Anrufer nicht vorstellen und vermutet wird, dass sie dem MOIS angehören. Der Familie wird dann gesagt, dass die Angehörigen in Europa bzw. Österreich keine Interviews mehr geben und sich nicht mehr zur politischen Lage in Iran äußern sollen, sonst kommt es vielleicht zu einer Verhaftung (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).

In Iran lebende Familienmitglieder von Journalisten der Farsi-sprachigen Sparte der BBC, BBC Persian (BBC 12.1.2023), und der Farsi-Redaktion der Deutschen Welle berichteten von Drohungen der iranischen Behörden (FAZ 28.11.2023). Familienmitglieder von BBC Persian-Journalisten sind nach Angaben der BBC vom Juni 2025 einer "verstörenden Zunahme" an Verfolgung ausgesetzt. Unter anderem sind sie von willkürlichen Befragungen, Reiseverboten, Konfiszierungen von Reisepässen und Drohungen zur Einfrierung von Vermögen betroffen (BBC 2.6.2025).

Gemäß Recherchen der exiliranischen Nachrichtenplattform Iran Wire wurden zuletzt auch vermehrt Familienangehörige von ins Ausland geflohenen ethnischen arabischen Aktivisten von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt (IRWIRE 27.3.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.7.2019): Anfragebeantwortung zum Iran: Überwachung von Aktivitäten im Ausland (exilpolitische Aktivitäten, Konversion) [a-11025], https://www.ecoi.net/en/document/2012531.html, Zugriff 10.1.2024

?        BBC - British Broadcasting Corporation (2.6.2025): Iran escalating persecution of Persian staff and relatives, BBC says, https://www.bbc.com/news/articles/cgle5w6rpwlo, Zugriff 18.6.2025

?        BBC - British Broadcasting Corporation (12.1.2023): Why reporting on Iran comes at a heavy price, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-64222261, Zugriff 10.1.2024

?        BMI/DSN - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (26.5.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.dsn.gv.at/501/files/VSB/205_2025_VSB_2024_V20250528_Web_BF.pdf, Zugriff 6.6.2025

?        BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.6.2025

?        CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (16.10.2024): IRAN Treatment by the authorities of family members of dissidents residing abroad, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116703/coi_focus_iran._treatment_by_the_authorities_of_family_members_of_dissidents_residing_abroad_20241016.pdf, Zugriff 18.6.2025

?        FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.11.2023): Iran bedroht Mitarbeiter der Deutschen Welle, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/iranisches-regime-bedroht-mitarbeiter-der-deutschen-welle-18495413.html, Zugriff 10.1.2024

?        FH - Freedom House (2021): Iran: Transnational Repression Origin Country Case Study, https://freedomhouse.org/report/transnational-repression/iran, Zugriff 10.1.2024

?        ICCT - International Centre for Counter-Terrorism (16.10.2024): Iranian External Operations in Europe: The Criminal Connection, https://icct.nl/publication/iranian-external-operations-europe-criminal-connection?utm_source=ICCT Updates&utm_campaign=5762c08dcd-EMAIL_CAMPAIGN_2021_06_12_02_06_COPY_01&utm_medium=email&utm_term=0_e742a7c20c-5762c08dcd-546519632, Zugriff 18.6.2025

?        IRINTL - Iran International (7.1.2024): Iran’s Former Intelligence Minister Describes Foreign Abductions, https://www.iranintl.com/en/202401079769, Zugriff 9.1.2024

?        IRMEX - Experte für die Menschenrechtslage in Iran (6.6.2025): Auskunft per E-Mail

?        IRWIRE - IranWire (27.3.2024): IranWire Exclusive: Iran Systematically Targets Families of Arab Activists Abroad, https://iranwire.com/en/features/126749-iranwire-exclusive-iran-systematically-targets-families-of-arab-activists-abroad/, Zugriff 18.6.2025

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (28.11.2022): Iran Reaksjoner mot iranere i eksil, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083379/Temanotat-Iran-Reaksjoner-mot-iranere-i-eksil-28112022.pdf, Zugriff 7.4.2023

?        LWJ - Long War Journal (17.3.2025): Iran’s ties to Western organized crime networks, https://www.longwarjournal.org/archives/2025/03/irans-ties-to-western-organized-crime-networks.php, Zugriff 18.6.2025

?        Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch

?        RSF - Reporter ohne Grenzen (1.4.2024): "Watch Out Because We're Coming For You": Transnational Repression of Iranian Journalists in the UK, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107555/Rapport Iran V6 Web_2.pdf, Zugriff 7.6.2024

?        SÄPO - Säkerhetspolisen (2025): The Swedish Security Service 2024 – 2025, https://www.sakerhetspolisen.se/download/18.735e45f81966926b8381f6/1746455132395/SP_A?rsbok_ENG_2025_Anpassad.pdf, Zugriff 18.6.2025

?        Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie

Teilnahme an Straßenprotesten 2022/2023 im Ausland, insbesondere in ÖsterreichTeilnahme an Straßenprotesten 2022 aus 2023, im Ausland, insbesondere in Österreich

Letzte Änderung 2025-07-04 11:19

Eine große Zahl von Exiliranern hat [ab September 2022] an Protesten und Solidaritätsmärschen in der ganzen Welt teilgenommen (Landinfo 5.7.2023). In Wien fanden beispielsweise über Monate wöchentlich Demonstrationen statt (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Iranische Aktivisten berichteten im Zusammenhang mit den Protesten ab September 2022 von Einschüchterungsversuchen in Österreich, beispielsweise durch auffälliges Filmen und Fotografieren von Protestierenden sowie durch Drohanrufe oder -nachrichten. Sie gehen davon aus, dass die iranischen Behörden hinter den Vorfällen stecken (Zehetner-Hashemi 28.8.2024, Datum 11.2022).

Teilnehmer an den Mahnwachen vor der iranischen Botschaft in Wien erhielten nach Angaben einer in der Protestbewegung engagierten leitenden Mitarbeiterin einer NGO beispielsweise WhatsApp-Nachrichten mit sehr detaillierten Informationen zu ihren Protestaktivitäten und der Aufforderung, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen, da die Sicherheit von in Iran lebenden Familienmitgliedern sonst nicht mehr gewährleistet werden könne. Es wird vermutet, dass die iranischen Behörden die Kontaktdaten der Protestteilnehmer hatten, da diese beispielsweise zur Verlängerung von iranischen Ausweisdokumenten mit der iranischen Botschaft in Kontakt treten müssen (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Schon während der Proteste, die im Jahr 2009 im Rahmen der Grünen Bewegung vor der iranischen Botschaft in London stattfanden, berichteten Iraner, dass das iranische Konsulat sie als Demonstranten identifizierte und sich weigerte, ihre Konsularangelegenheiten zu bearbeiten. Die Bildqualität der Kameras vor Botschaften hat sich inzwischen allerdings verbessert und der iranische Staat verwendet nach Eigenangaben Gesichtserkennungstechnologie (CEDOCA 10.5.2023). Andererseits zirkulierten nach Beginn der Proteste auch Screenshots von Nachrichten, wonach die iranische Botschaft in Wien dazu aufgerufen habe, Demonstrierende zu melden, was die Botschaft allerdings dementierte (Datum 11.2022).

Von den zuvor geschilderten Anrufen oder Nachrichten waren insbesondere jene betroffen, die die Proteste in Wien organisierten, oder die besonders häufig bei den Demonstrationen anwesend waren. Eine Person, die in die Organisation der Proteste in Wien stark involviert war, berichtete auch von einem Besuch eines Botschaftsmitarbeiters an ihrem Arbeitsplatz, was als Drohversuch interpretiert wurde, auch wenn weiter nichts passierte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Laut einem von CEDOCA befragten Experten ist es unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnehmen, als hochrangige Ziele betrachten. Der Experte gibt jedoch auch an, dass er sich um Personen, die an den Protesten teilgenommen haben und nach Iran zurückkehren, Sorgen machen würde, wobei dies nicht bedeutet, dass diese Personen bei der Rückkehr sofort verhaftet würden. Dies hängt vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf Probleme stoßen (CEDOCA 10.5.2023). Die von der Staatendokumentation befragte leitende NGO-Mitarbeiterin berichtete, dass ihr keine Fälle bekannt seien, wonach jene, die lediglich ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise nach Iran Probleme gehabt hätten, diejenigen, die öfter bei den Demonstrationen dabei waren, allerdings schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).

Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des Auswärtigen Amts entzieht (AA 15.7.2024). Personen aus der iranischen Diaspora, die beispielsweise im Frühjahr 2023 wieder nach Iran gereist sind, wurden bei der Einreise oft aufgehalten. Ihre Handys oder I-Pads wurden dann kontrolliert, und es wurde überprüft, ob sie in Europa, vor allem in Österreich, auf Demonstrationen waren. Dabei wurden Personen zum Teil auch einige Tage festgehalten. Der von der Staatendokumentation befragten leitenden NGO-Mitarbeiterin sind jedoch persönlich keine Fälle von längerer Haft bekannt, kurzzeitige Anhaltungen aber schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023

?        Datum - Datum (11.2022): Sie wissen, was sie tun, https://datum.at/sie-wissen-was-sie-tun, Zugriff 12.9.2024

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.7.2023): Iran: Overvåking av regimekritikere i utlandet som følge av «Kvinne, liv, frihet-protestene», https://www.ecoi.net/en/file/local/2094929/Respons-Iran-Overvaking-av-regimekritikere-i-utlandet-som-folge-av-Kvinne-liv-frihet-protestene-05072023-1.pdf, Zugriff 7.6.2024

?        Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie

Online-Aktivitäten

Letzte Änderung 2025-07-04 11:28

Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt (CEDOCA 10.5.2023), wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte September 2022 verstärkt haben (LOT 15.12.2022). Die Behörden überwachen Aktivisten im Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern (CEDOCA 10.5.2023). Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Iranische Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen (Posch 5.7.2024). Gemäß einer von CEDOCA befragten Quelle lag der Fokus mit Stand 13.9.2022 [Anm.: d. h. kurz vor Beginn der umfangreichen Protestwelle] auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten. Der Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, der das Risiko erhöht, als online-Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das Regime Priorität hat (CEDOCA 10.5.2023), wobei hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend sind: Zugang zu öffentlicher Aufmerksamkeit und Verbindungen zum Heimatland (Michaelsen 2020). Als einflussreich gilt beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. In den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Eine von CEDOCA befragte Quelle hält es jedenfalls für sehr unwahrscheinlich, dass ein Facebook-Profil von jemandem außerhalb Irans mit rund 500 "Freunden", das die iranische Regierung kritisiert, von den Behörden überwacht wird, wobei die Plattformen twitter.com, Instagram und Telegram bedeutsamer sind, um ein iranisches Publikum zu erreichen, als Facebook oder Blogs (CEDOCA 10.5.2023).

Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte ("high profile") Dissidenten in der Diaspora ab. Auch Social-Media-Profile von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten gehören, können überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten [d. h. nicht öffentlich einsehbaren] Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Behörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangige politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe gegen sie starten (CEDOCA 10.5.2023). Während sich das Regime bei der Überwachung üblicherweise auf bedeutsame Persönlichkeiten fokussiert, sind laut einer anderen Quelle auch Aktivisten aus der "mittleren Ebene" von Hacking-Angriffen betroffen, und auch "einfache" Iraner werden mitunter überwacht, da jede Art von Information für die Behörden nützlich ist (IRB 22.2.2021). Die von der Staatendokumentation im August 2024 befragte, leitende NGO-Mitarbeiterin [Anm.: die in Österreich aufgrund ihrer Tätigkeit und Social Media-Präsenz über eine gewisse Bekanntheit verfügt] berichtete beispielsweise von eher plumpen, leicht identifizierbaren Phishing-Versuchen, bei denen ihr Links zugeschickt wurden, mit denen sie mutmaßlich Spyware auf ihre Geräte heruntergeladen hätte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Eine befragte iranische Rechtsanwältin merkte [im Gespräch über die Verbreitung von christlichen Inhalten in den sozialen Medien] weiters an, dass es Fälle von Personen gibt, die aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien mit geringer Reichweite oder trotz privater Konten Probleme mit den Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, derartige Personen zu verfolgen (MRAI 19.6.2023).

Quellen

?        CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023

?        IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (22.2.2021): Iran: Treatment by the authorities of anti-government activists, including those returning from abroad; overseas monitoring capabilities of the government (2019–February 2021) [IRN200457.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2047908.html, Zugriff 23.10.2023

?        LOT - L’Orient Today (15.12.2022): Le bras répressif de l’Iran frappe au-delà de ses frontières, https://www.lorientlejour.com/article/1321601/le-bras-repressif-de-liran-au-dela-de-ses-frontieres.html, Zugriff 11.1.2024

?        Michaelsen - Michaelsen, Marcus (2020): Silencing Across Borders, https://hivos.org/assets/2020/02/SILENCING-ACROSS-BORDERS-Marcus-Michaelsen-Hivos-Report.pdf, Zugriff 11.1.2024

?        MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie

?        Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch

?        Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

?        Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

?        Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

?        Übernahme der Heimreisekosten

?        Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

?        Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

?        Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

?        Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

?        Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

?        Freiwillige Ausreise

?        Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

?        Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

?        Nachhaltigkeit der Ausreise

?        Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

?        Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

?        Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

?        IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)

?        Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)

?        OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

?        ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Quelle

?        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen

Dokumente, Meldewesen und Personenstandsregister

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Alle iranischen Staatsangehörigen erhalten bei der Geburtsregistrierung ein Ausweisheft (Shenasnameh) [auch: Familienbuch/Stammbuch] (Landinfo 5.1.2021a; vgl. DFAT 24.7.2023). Dieses ist in zwei Versionen erhältlich: eines für Kinder bis zu 15 Jahren und eines für Personen über 15 Jahren. Das Shenasnameh wird bei Änderungen des Familienstandes und der Familienverhältnisse aktualisiert. Darüber hinaus stellen die iranischen Behörden für iranische Staatsbürger über 15 Jahren einen nationalen Personalausweis aus (Kart-e melli). Dabei handelt es sich inzwischen um eine elektronische Chipkarte, die allmählich zum wichtigsten Ausweisdokument der Iraner im täglichen Leben geworden ist (Landinfo 5.1.2021a). Sie ist beispielsweise zur Beantragung von Reisepässen, Führerscheinen und für Bankgeschäfte notwendig (DFAT 24.7.2023). Sowohl das Shenasnameh als auch die Kart-e melli werden von der Nationalen Organisation für Zivilregistrierung (NOCR) ausgestellt. Die Pass- und Einwanderungspolizei stellt Reisepässe auf der Grundlage von Shenasnameh und Kart-e melli aus (Landinfo 5.1.2021a).Alle iranischen Staatsangehörigen erhalten bei der Geburtsregistrierung ein Ausweisheft (Shenasnameh) [auch: Familienbuch/Stammbuch] (Landinfo 5.1.2021a; vergleiche DFAT 24.7.2023). Dieses ist in zwei Versionen erhältlich: eines für Kinder bis zu 15 Jahren und eines für Personen über 15 Jahren. Das Shenasnameh wird bei Änderungen des Familienstandes und der Familienverhältnisse aktualisiert. Darüber hinaus stellen die iranischen Behörden für iranische Staatsbürger über 15 Jahren einen nationalen Personalausweis aus (Kart-e melli). Dabei handelt es sich inzwischen um eine elektronische Chipkarte, die allmählich zum wichtigsten Ausweisdokument der Iraner im täglichen Leben geworden ist (Landinfo 5.1.2021a). Sie ist beispielsweise zur Beantragung von Reisepässen, Führerscheinen und für Bankgeschäfte notwendig (DFAT 24.7.2023). Sowohl das Shenasnameh als auch die Kart-e melli werden von der Nationalen Organisation für Zivilregistrierung (NOCR) ausgestellt. Die Pass- und Einwanderungspolizei stellt Reisepässe auf der Grundlage von Shenasnameh und Kart-e melli aus (Landinfo 5.1.2021a).

Iranische Staatsbürger erhalten bei der Geburtsregistrierung eine nationale ID-Nummer, die sowohl in der Shenasnameh als auch der Kart-e melli und dem Reisepass vermerkt ist. Die zehnstellige ID-Nummer besteht aus einer Gebietszahl, die den Geburtsort einer Person angibt, einer Seriennummer und eine Kontrollziffer. Das Geburtsdatum ist in der ID-Nummer nicht enthalten (Landinfo 5.1.2021b; vgl. ARKA o.D.).Iranische Staatsbürger erhalten bei der Geburtsregistrierung eine nationale ID-Nummer, die sowohl in der Shenasnameh als auch der Kart-e melli und dem Reisepass vermerkt ist. Die zehnstellige ID-Nummer besteht aus einer Gebietszahl, die den Geburtsort einer Person angibt, einer Seriennummer und eine Kontrollziffer. Das Geburtsdatum ist in der ID-Nummer nicht enthalten (Landinfo 5.1.2021b; vergleiche ARKA o.D.).

Nach Angaben des australischen Außenministeriums haben iranische Identitätsdokumente Sicherheitsmerkmale, deren Fälschung aufwendig ist, sodass diese für die meisten Iraner unerschwinglich sind (DFAT 24.7.2023). Während die neuesten Ausgaben des Shenasnameh und der Kart-e melli über fortschrittlichere Sicherheitsstandards als die Vorgängermodelle verfügen, sind allerdings auch noch alte Versionen in Gebrauch, die weitaus leichter manipuliert werden können (Landinfo 5.1.2021a). Andere Arten von Dokumenten, wie z. B. Ausweise für die Wehrdienstbefreiung, sind technisch anfälliger für Fälschungen, da sie weniger robuste Sicherheitsmerkmale haben, allerdings sind sie ebenfalls teuer. Papierdokumente, wie z. B. Gerichtsurkunden, Vorladungen und Grundstücksurkunden sind dagegen relativ leicht durch betrügerische Mittel zu erhalten (DFAT 24.7.2023). Nach Erkenntnissen des deutschen Auswärtigen Amts ist es für iranische Staatsangehörige relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu gelangen, was auch mit der regelmäßig schlechten Qualität originaler Unterlagen zu erklären ist. Die Bandbreite der Fälschungen reicht von falschen Stempeln über spürbare Klebekanten bis zu einfachen Reproduktionen. Dokumente mit festgestellten Fälschungsmerkmalen werden innerhalb kürzester Zeit angepasst. Qualitativ hochwertige Fälschungen iranischer Reisepässe sind dagegen eher untypisch und konnten nur im Einzelfall festgestellt werden (AA 15.7.2024).

Echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen. Dies betrifft insbesondere die Shenasnameh. So ist es relativ einfach, in eine echte Shenasnameh ein anderes Geburtsdatum eintragen zu lassen. Bei Kindern, die außerehelich geboren werden, wird zumeist ein beliebiger Name als Vater eingetragen, um die Kinder vor Benachteiligungen in der Schule und im Erwachsenenleben zu schützen. Frauen lassen sich nach einer Scheidung häufig eine neue Shenasnameh ausstellen, aus der die vorige Ehe nicht hervorgeht (AA 15.7.2024).

Es wird auch von einem "boomenden" Markt für die "Vermietung" von Kart-e melli-Ausweisen berichtet. Die Ausweise werden dabei für eine Gebühr weitergegeben, um beispielsweise aus dem Ausland importierte Autos anzumelden. Aufgrund der für ausländische Staatsbürger in Iran geltenden Aufenthalts- und Arbeitsbeschränkungen sind viele von ihnen dazu übergegangen, iranische Personalausweise über Zwischenhändler zu mieten, um beispielsweise eine Wohnung zu mieten oder Mobilfunkanschlüsse zu erwerben [Anm.: betrifft v. a. afghanische Staatsbürger]. Die Weitergabe von Identitätsdokumenten stellt eine Straftat dar, die laut Ankündigungen der Justiz und Polizei auch strafrechtlich verfolgt wird (IP 3.11.2024).

Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich (ÖB Teheran 11.2021).

Anmerkung: Informationen zu Gerichtsdokumenten und der Justizdatenbank Adliran bzw. SANA können dem Unterkapitel Rechtsschutz / Justizwesen / Gerichtsdokumente entnommen werden.

Meldewesen und Personenstandsregister

Es gibt kein, etwa mit dem deutschen, vergleichbares Meldewesen (AA 15.7.2024).

Es gibt eine zentrale Registerbehörde (saseman-e sabt-e Ahwal keschwar), die Daten über Geburt, Eheschließung/Scheidung und Tod als elektronisches Register führt. Registereinträge können von dem jeweiligen Bezirksamt für Personenstandsangelegenheiten erteilt werden. Auskünfte über die bei der Ehe grundsätzlich geschlossenen Eheverträge können zudem von dem Notar erteilt werden, bei dem sie geschlossen worden sind (AA 15.7.2024).

Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf, nachdem zuvor die Identität durch Polizei- und Informationsdienste festgestellt worden ist. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 15.7.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024

?        ARKA - Arka Novin Taraz (o.D.): ????? ???? ????? ???? ????? ???? ????? ??????? ? ????? ??? [Der Unterschied zwischen einer nationalen Nummer, einer nationalen ID, einer Wirtschaftsnummer und einer Registrierungsnummer], https://arkanovintaraz.ir/education/?????-????-?????-????-?????-????-?????/, Zugriff 4.4.2025

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024

?        IP - Independent Persian (3.11.2024): ???????? ?????? ? ???????? ????? ????? ????? ?? ????? [Ein boomendes und milliardenschweres Geschäft mit der Vermietung von Ausweisdokumenten im Iran], https://www.independentpersian.com/node/410735/?????-?-???????/????????-??????-?-????????-?????-?????-?????-??-?????, Zugriff 2.12.2024

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.1.2021a): Iran Passports, ID and civil status documents, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2021/01/Iran-Passports-ID-and-civil-status-documnents-05012021.pdf, Zugriff 9.2.2023

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.1.2021b): Iran: Passports, ID and civil status documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044494/Iran-Passports-ID-and-civil-status-documnents-05012021.pdf, Zugriff 4.4.2025

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]

1.3.2. Karte des Institute for the Study of War (ISW) „Protests in Iran“ vom 21.01.2026:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person den beschwerdeführenden Parteien und zu ihrem Privat- und Familienleben:

Soweit im Folgenden nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die zitierten Aktenseiten bzw. Ordnungszahlen auf den Verwaltungsakt bzw. den Gerichtsakt der BP 1.

Zu den beschwerdeführenden Parteien 1 und 2:

Die Identität der BP konnte aufgrund der im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der BP beruhen auf den Angaben der BP im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 14.01.2025 (vgl. AS 1 ff) und ihrer Einvernahme vor dem BFA am 06.02.2025 (vgl. AS 79 ff).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der BP beruhen auf den Angaben der BP im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 14.01.2025 vergleiche AS 1 ff) und ihrer Einvernahme vor dem BFA am 06.02.2025 vergleiche AS 79 ff).

Die Einreise sowie der Aufenthalt der BP in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BP 1 (vgl. insbesondere AS 5 f, 91 ff), und dem vorgelegten Aufenthaltstitel der BP 1 (vgl. AS 9 f), sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (vgl. OZ 2). Die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich durch die BP 1 für diese selbst und die BP 2 ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung der BP 1 (vgl. AS 1 ff).Die Einreise sowie der Aufenthalt der BP in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BP 1 vergleiche insbesondere AS 5 f, 91 ff), und dem vorgelegten Aufenthaltstitel der BP 1 vergleiche AS 9 f), sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vergleiche OZ 2). Die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich durch die BP 1 für diese selbst und die BP 2 ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung der BP 1 vergleiche AS 1 ff).

Zur beschwerdeführenden Partei 1:

Die BP 1 gab an, dass sie Farsi als Muttersprache spricht (vgl. AS 2). Sie war in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in der Lage, einfache Fragen ohne Dolmetscher auf Deutsch zu beantworten und konnte auch einige Angaben auf Deutsch machen (vgl. VHS, S. 7). In Zusammenschau mit dem nachgewiesenen Deutschkursbesuch (vgl. OZ 10) sowie der abgelegten Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 (vgl. AS 31) war davon auszugehen, dass die BP 1 über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.Die BP 1 gab an, dass sie Farsi als Muttersprache spricht vergleiche AS 2). Sie war in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in der Lage, einfache Fragen ohne Dolmetscher auf Deutsch zu beantworten und konnte auch einige Angaben auf Deutsch machen vergleiche VHS, S. 7). In Zusammenschau mit dem nachgewiesenen Deutschkursbesuch vergleiche OZ 10) sowie der abgelegten Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 vergleiche AS 31) war davon auszugehen, dass die BP 1 über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die BP 1 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass sie „ganz gesund“ sei. Sie nehme zurzeit keine Medikamente (vgl. AS 82). Im Beschwerdeverfahren legte die BP einen „Operation Report Sheet“ auf Farsi mit der Post-OP-Diagnose „Polyposis“ vor (vgl. OZ 10). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab sie an, dass sie Asthma habe und wegen des Asthmas nicht so gut hören könne. Sie habe auch Polypen und könne deswegen nicht gut atmen (vgl. VHS, S. 6). Die Frage des Gerichtes, ob sie deswegen in ärztlicher Behandlung sei, bejahte die BP; sie nehme auch Medikamente ein. Nachgefragt erklärte sie, dass sie Sprays und Tabletten einnehmen. Sie habe auch im Iran bereits an diesen Erkrankungen gelitten und sei auch dort bereits behandelt worden (vgl. VHS, S. 6). Die BP legte im Verfahren keine ärztlichen Befunde oder Nachweise über ärztliche bzw. medikamentöse Behandlungen ihrer Erkrankungen in Österreich vor. Dass die BP an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, wurde nicht vorgebracht und ist im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.Die BP 1 gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass sie „ganz gesund“ sei. Sie nehme zurzeit keine Medikamente vergleiche AS 82). Im Beschwerdeverfahren legte die BP einen „Operation Report Sheet“ auf Farsi mit der Post-OP-Diagnose „Polyposis“ vor vergleiche OZ 10). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab sie an, dass sie Asthma habe und wegen des Asthmas nicht so gut hören könne. Sie habe auch Polypen und könne deswegen nicht gut atmen vergleiche VHS, S. 6). Die Frage des Gerichtes, ob sie deswegen in ärztlicher Behandlung sei, bejahte die BP; sie nehme auch Medikamente ein. Nachgefragt erklärte sie, dass sie Sprays und Tabletten einnehmen. Sie habe auch im Iran bereits an diesen Erkrankungen gelitten und sei auch dort bereits behandelt worden vergleiche VHS, S. 6). Die BP legte im Verfahren keine ärztlichen Befunde oder Nachweise über ärztliche bzw. medikamentöse Behandlungen ihrer Erkrankungen in Österreich vor. Dass die BP an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, wurde nicht vorgebracht und ist im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zum bisherigen Leben der BP 1 im Iran ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 82 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (vgl. VHS, insb. S. 11 ff). Die Feststellungen zum bisherigen Leben der BP 1 im Iran ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS 82 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vergleiche VHS, insb. S. 11 ff).

Dass die BP 1 verheiratet ist, geht aus ihren diesbezüglichen Angaben vor dem BFA (vgl. AS 87) und der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 19; siehe dazu die Übersetzung [VHS, S. 20]) hervor. Die BP 1 führte aus, dass ihr derzeitiger Ehemann nicht der Vater ihres Kindes sei (vgl. AS 3). Sie habe sich scheiden lassen, als ihr Sohn zwei Jahre alt gewesen sei (vgl. AS 87). Sie habe die Obsorge für ihren Sohn (vgl. AS 87) und betreue diesen (vgl. VHS, S. 9).Dass die BP 1 verheiratet ist, geht aus ihren diesbezüglichen Angaben vor dem BFA vergleiche AS 87) und der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 19; siehe dazu die Übersetzung [VHS, S. 20]) hervor. Die BP 1 führte aus, dass ihr derzeitiger Ehemann nicht der Vater ihres Kindes sei vergleiche AS 3). Sie habe sich scheiden lassen, als ihr Sohn zwei Jahre alt gewesen sei vergleiche AS 87). Sie habe die Obsorge für ihren Sohn vergleiche AS 87) und betreue diesen vergleiche VHS, S. 9).

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und Freunden der BP 1 im Iran gründen sich auf die Angaben der BP 1 vor dem BFA (vgl. AS 86) und vor dem erkennenden Gericht (vgl. VHS, S. 11 ff). Soweit die BP die BP 1 angab, dass ihr Bruder, ihre Schwester und ein Cousin verhaftet worden seien (vgl. VHS, S. 12), ist dazu festzuhalten, dass die BP 1 dazu keine näheren Angaben machen konnte, sondern auf Nachfrage lediglich erklärte, sie gehe davon aus, dass sie wegen der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen worden seien (vgl. VHS, S. 12). Dass die genannten Familienangehörigen der BP 1 im Iran tatsächlich festgenommen wurden, konnte auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden.Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und Freunden der BP 1 im Iran gründen sich auf die Angaben der BP 1 vor dem BFA vergleiche AS 86) und vor dem erkennenden Gericht vergleiche VHS, S. 11 ff). Soweit die BP die BP 1 angab, dass ihr Bruder, ihre Schwester und ein Cousin verhaftet worden seien vergleiche VHS, S. 12), ist dazu festzuhalten, dass die BP 1 dazu keine näheren Angaben machen konnte, sondern auf Nachfrage lediglich erklärte, sie gehe davon aus, dass sie wegen der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen worden seien vergleiche VHS, S. 12). Dass die genannten Familienangehörigen der BP 1 im Iran tatsächlich festgenommen wurden, konnte auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden.

Die BP 1 gab an, dass neben ihrem Sohn auch ihr Bruder und ihre Schwägerin in Österreich leben würden. Sie habe Kontakt mit diesen; sie würden gemeinsam ausgehen, sie würden sie einladen und zu ihnen auf Besuch kommen; sie würden auch gemeinsam in die Kirche gehen (vgl. VHS, S. 7). Ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen Personen wurde nicht behauptet (vgl. auch VHS, S. 9).Die BP 1 gab an, dass neben ihrem Sohn auch ihr Bruder und ihre Schwägerin in Österreich leben würden. Sie habe Kontakt mit diesen; sie würden gemeinsam ausgehen, sie würden sie einladen und zu ihnen auf Besuch kommen; sie würden auch gemeinsam in die Kirche gehen vergleiche VHS, S. 7). Ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen Personen wurde nicht behauptet vergleiche auch VHS, S. 9).

Die BP 1 gab in ihrer Befragung zu ihrem Privat- und Familienleben vor dem erkennenden Gericht nicht an, dass sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft lebe. Zu Freunden befragt, nannte sie lediglich eine Freundin sowie einen Familienangehörigen dieser Freundin (vgl. VHS, S. 7 f). Wenn der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge XXXX erklärte, dass er mit der BP 1 befreundet sei und dem hinzufügte: „Es ist keine einfache Freundschaft, sondern eine Freundschaft, die zu einer Ehe führt“ (vgl. VHS, Beilage Z 3, S. 2), ist dazu festzuhalten, dass der Zeuge von der BP 1 selbst nicht in einem solchen Zusammenhang erwähnt wurde. Auch der Zeuge verneinte auf näheres Befragen, dass er mit der BP 1 in einer Lebensgemeinschaft oder einem gemeinsamen Haushalt lebe. Auch wenn der Zeuge zu seiner Beziehung mit der BP 1 befragt erklärte, dass es eine „sehr gute Freundschaft, so wie ein verlobtes Paar, das ein gutes Ende findet“ sei (vgl. VHS, Beilage Z 3, S. 2), ist dem zu entgegen, dass die BP 1 den Zeugen weder bei der Schilderung ihres Alltags in Österreich noch als einen ihrer Freunde erwähnt hat (vgl. VHS, S. 7). Das Bestehen einer engeren Freundschaft mit dem Zeugen konnte daher nicht festgestellt werden. Auch sonst waren engere freundschaftliche Kontakte nicht zu erkennen. Zu ihrer Freundin gab die BP 1 nur an: „ XXXX , sie hat eine österreichische Familie, XXXX .“ (vgl. VHS, S. 8). Auf Nachfrage führte die BP 1 zu gemeinsamen Aktivitäten lediglich aus: „Wir gehen gemeinsam aus und wir gehen gemeinsam einkaufen. Wir lesen gemeinsam Bücher und wir bringen die Kinder ins Freie.“ (vgl. VHS, S. 8). Unterstützungsschreiben oder anderweitige Beweismittel hinsichtlich ihrer Freundschaften legte die BP 1 nicht vor, sodass im Ergebnis zwar davon auszugehen war, dass die BP 1 in Österreich soziale Anknüpfungspunkte hat; engere freundschaftliche Kontakte der BP 1 in Österreich konnten aber nicht festgestellt werden.Die BP 1 gab in ihrer Befragung zu ihrem Privat- und Familienleben vor dem erkennenden Gericht nicht an, dass sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft lebe. Zu Freunden befragt, nannte sie lediglich eine Freundin sowie einen Familienangehörigen dieser Freundin vergleiche VHS, S. 7 f). Wenn der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge römisch 40 erklärte, dass er mit der BP 1 befreundet sei und dem hinzufügte: „Es ist keine einfache Freundschaft, sondern eine Freundschaft, die zu einer Ehe führt“ vergleiche VHS, Beilage Ziffer 3,, S. 2), ist dazu festzuhalten, dass der Zeuge von der BP 1 selbst nicht in einem solchen Zusammenhang erwähnt wurde. Auch der Zeuge verneinte auf näheres Befragen, dass er mit der BP 1 in einer Lebensgemeinschaft oder einem gemeinsamen Haushalt lebe. Auch wenn der Zeuge zu seiner Beziehung mit der BP 1 befragt erklärte, dass es eine „sehr gute Freundschaft, so wie ein verlobtes Paar, das ein gutes Ende findet“ sei vergleiche VHS, Beilage Ziffer 3,, S. 2), ist dem zu entgegen, dass die BP 1 den Zeugen weder bei der Schilderung ihres Alltags in Österreich noch als einen ihrer Freunde erwähnt hat vergleiche VHS, S. 7). Das Bestehen einer engeren Freundschaft mit dem Zeugen konnte daher nicht festgestellt werden. Auch sonst waren engere freundschaftliche Kontakte nicht zu erkennen. Zu ihrer Freundin gab die BP 1 nur an: „ römisch 40 , sie hat eine österreichische Familie, römisch 40 .“ vergleiche VHS, S. 8). Auf Nachfrage führte die BP 1 zu gemeinsamen Aktivitäten lediglich aus: „Wir gehen gemeinsam aus und wir gehen gemeinsam einkaufen. Wir lesen gemeinsam Bücher und wir bringen die Kinder ins Freie.“ vergleiche VHS, S. 8). Unterstützungsschreiben oder anderweitige Beweismittel hinsichtlich ihrer Freundschaften legte die BP 1 nicht vor, sodass im Ergebnis zwar davon auszugehen war, dass die BP 1 in Österreich soziale Anknüpfungspunkte hat; engere freundschaftliche Kontakte der BP 1 in Österreich konnten aber nicht festgestellt werden.

Die BP 1 verneinte vom erkennenden Gericht befragt zunächst, dass sie in Österreich einem Studium nachgehe oder nachgegangen sei. Erst auf Nachfrage erklärte sie, dass sie Kunstgeschichte an der Universität XXXX studiert habe und bejahte die Frage, ob sie dieses Studium jemals ernsthaft betrieben habe (vgl. VHS, S. 8). Nachweise über erbrachte Studienleistungen legte die BP 1 im Verfahren nicht vor. Sie erklärte, dass sie das Studium nicht habe fortsetzen können (vgl. VHS, S. 8).Die BP 1 verneinte vom erkennenden Gericht befragt zunächst, dass sie in Österreich einem Studium nachgehe oder nachgegangen sei. Erst auf Nachfrage erklärte sie, dass sie Kunstgeschichte an der Universität römisch 40 studiert habe und bejahte die Frage, ob sie dieses Studium jemals ernsthaft betrieben habe vergleiche VHS, S. 8). Nachweise über erbrachte Studienleistungen legte die BP 1 im Verfahren nicht vor. Sie erklärte, dass sie das Studium nicht habe fortsetzen können vergleiche VHS, S. 8).

Die abgelegte Deutschprüfung und die besuchten Deutschkursen ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Bestätigungen (vgl. AS 31; OZ 10).Die abgelegte Deutschprüfung und die besuchten Deutschkursen ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Bestätigungen vergleiche AS 31; OZ 10).

Die Feststellungen zum Arbeitsvertrag beruhen auf der vorgelegten Vertragsausfertigung (vgl. OZ 10). Die BP 1 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie seit etwa einem Monat dort arbeite (vgl. VHS, S. 8). Dass die BP 1 nicht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung steht, ist im Betreuungsinformationssystem ersichtlich (vgl. OZ 2).Die Feststellungen zum Arbeitsvertrag beruhen auf der vorgelegten Vertragsausfertigung vergleiche OZ 10). Die BP 1 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie seit etwa einem Monat dort arbeite vergleiche VHS, S. 8). Dass die BP 1 nicht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung steht, ist im Betreuungsinformationssystem ersichtlich vergleiche OZ 2).

Dass die BP 1 in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, geht aus dem Strafregister hervor (vgl. OZ 2). Von der BP 1 in Österreich begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.Dass die BP 1 in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, geht aus dem Strafregister hervor vergleiche OZ 2). Von der BP 1 in Österreich begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

Zur beschwerdeführenden Partei 2:

Die Feststellungen zur Person der BP 2 beruhen auf den Angaben der BP 1 im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 87) und vor dem erkennenden Gericht (vgl. VHS, S. 9, 13) sowie auf dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (vgl. BP 2, OZ 2).Die Feststellungen zur Person der BP 2 beruhen auf den Angaben der BP 1 im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS 87) und vor dem erkennenden Gericht vergleiche VHS, S. 9, 13) sowie auf dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vergleiche BP 2, OZ 2).

Die BP 1 gab an, dass die BP 2 im Iran die Schule besucht habe. Die BP 2 habe noch Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Iran und auch mit dort lebenden gleichaltrigen Verwandten (vgl. VHS, S. 13). Die BP 2 habe Freunde in Österreich sowohl in der Schule als auch außerhalb der Schule. Sie spiele mit den Kindern in der Kirche und mit österreichischen Freunden und gehe mit ihnen aus (vgl. VHS, S. 9).Die BP 1 gab an, dass die BP 2 im Iran die Schule besucht habe. Die BP 2 habe noch Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Iran und auch mit dort lebenden gleichaltrigen Verwandten vergleiche VHS, S. 13). Die BP 2 habe Freunde in Österreich sowohl in der Schule als auch außerhalb der Schule. Sie spiele mit den Kindern in der Kirche und mit österreichischen Freunden und gehe mit ihnen aus vergleiche VHS, S. 9).

Die Feststellungen zum Schulbesuch der BP 2 in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BP 1 vor dem erkennenden Gericht (vgl. VHS, S. 9) sowie aus den im Verfahren vorgelegten Bestätigungen (vgl. AS 41; OZ 10).Die Feststellungen zum Schulbesuch der BP 2 in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BP 1 vor dem erkennenden Gericht vergleiche VHS, S. 9) sowie aus den im Verfahren vorgelegten Bestätigungen vergleiche AS 41; OZ 10).

2.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in den Iran:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Die BP 1 wurde im Verfahren über ihre Mitwirkungspflichten belehrt und aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Ferner wurde die BP darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben (vgl. AS 81; VHS, S. 4).Die BP 1 wurde im Verfahren über ihre Mitwirkungspflichten belehrt und aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Ferner wurde die BP darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben vergleiche AS 81; VHS, S. 4).

Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich keine Bedenken gegen die Einbeziehung der Niederschrift über die Einvernahme der BP 1 vor dem BFA am 06.02.2025 (AS 71 ff) in die Beweiswürdigung bestehen:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte die BP 1 – vom erkennenden Gericht zur Einvernahmesituation in der Erstbefragung und vor dem BFA befragt – Folgendes: „Meine Dolmetscher waren beide afghanischstämmig. Bei der Erstbefragung war es okay. Bei der Einvernahme vor dem BFA habe ich vieles nicht verstanden.“ (vgl. VHS, S. 10). Auf Nachfrage, ob sie Fragen nennen könne, die sie nicht verstanden habe, antwortete die BP 1 wie folgt: „Nein, ich kann das nicht, weil ich es vergessen habe. Aber er war nicht in der Lage gut und richtig zu übersetzen, weil wir unterschiedliche Ausdrücke haben.“ (vgl. VHS, S. 10). Auf weitere Nachfrage, ob sie sich noch an einige Ausdrücke erinnern könne, die unterschiedlich gewesen seien, gab die BP 1 an: „Ich kann mich nicht genau erinnern, aber ich kann mich erinnern, dass die gebrauchten Ausdrücke unterschiedlich waren.“ (vgl. VHS, S. 10). Befragt, ob schlussendlich alles korrekt protokolliert worden sei, erklärte die BP 1: „Ich weiß es nicht. Ungefähr, einigermaßen.“ (vgl. VHS, S. 10). Auf abermalige Nachfrage, ob es konkrete Stellen im Protokoll gebe, die richtigzustellen seien, führte die BP 1 nunmehr aus: „Erst im Nachhinein bin ich draufgekommen, dass mir eine Frage über das Christentum gestellt wurde. Die gestellte Frage war falsch übersetzt und meine Antwort ist dementsprechend natürlich falsch herausgekommen.“ (vgl. VHS, S. 10). Auf Nachfrage des Gerichtes, welche Frage dies gewesen sei, antwortete die BP 1: „Genau kann ich mich nicht erinnern. Ein ganz einfaches Beispiel: Ich wurde über meinen gesundheitlichen Zustand befragt. Nachdem die Frage nicht richtig übersetzt war, habe ich gesagt ‚nein, ich habe keine gesundheitlichen Beschwerden‘, wobei ich aber an Asthma leide.“ (vgl. VHS, S. 10). Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die BP 1 im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA die Frage, ob sie den Dolmetscher einwandfrei verstehe, wiederholt ausdrücklich bejaht hatte (vgl. AS 80, 85). Ebenso hatte die BP 1 nach erfolgter Rückübersetzung des ersten Teils der Niederschrift angegeben, dass alles richtig und vollständig sei und alles richtig wiedergegeben worden sei (vgl. AS 98). Zum Abschluss der Einvernahme hatte die BP auf die Frage des BFA „Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?“ geantwortete: „Ja, ich konnte mich konzentrieren und habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden.“ (vgl. AS 104). Abschließend ihrer Einvernahme hatte die BP nach erfolgter Rückübersetzung schließlich erklärt: „Ja, es ist alles in Ordnung.“ (vgl. AS 104) und mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung bestätigt (vgl. AS 105). Auch im Beschwerdeschriftsatz (vgl. AS 284 ff) wurde eine mangelhafte Übersetzung durch den Dolmetscher noch nicht moniert. Wenn die BP 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nun erstmals erklärte, dass sie bei ihrer Einvernahme vor dem BFA „vieles nicht verstanden“ habe, so entsteht dadurch beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass die BP 1 versuchte, die Validität der Sprachmittlung im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA – unter Verweis auf eine (angebliche) nationale bzw. ethnische Zugehörigkeit des Dolmetschers – nachträglich in Zweifel zu ziehen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die BP 1 trotz zahlreicher Nachfragen nicht in der Lage war, ihr diesbezügliches Vorbringen zu konkretisieren. Soweit die BP 1 erklärte, dass die Frage nach ihrem gesundheitlichen Zustand nicht richtig übersetzt gewesen sei, sodass sie gesagt habe, dass sie keine gesundheitlichen Beschwerden habe, wobei sie aber an Asthma leide, ist dazu festzuhalten, dass die BP 1 diese Erkrankung während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens – wie auch im Beschwerdeschriftsatz – noch an keiner Stelle erwähnt oder diesbezüglich Beweismittel in Vorlage gebracht hatte. Erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung legte die BP 1 mit Schriftsatz vom 20.01.2026 (vgl. OZ 10) einen farsisprachigen „Operation Report Sheet“ vor, aus dem als „Post OP Diagnosis“ „Polyposis“ hervorgeht, und erklärte schließlich in der mündlichen Verhandlung, dass sie Asthma habe und an Polypen leide (vgl. VHS, S. 6). Das erkennende Gericht geht demnach davon aus, dass die BP 1 diese Erkrankungen vor dem BFA noch gar nicht erwähnt hatte. Im Übrigen legte die BP 1 auch nicht dar, inwiefern sie die Frage des Dolmetschers vor dem BFA nicht verstanden habe, gab sie doch an, dass sie auf diese Frage mit „nein, ich habe keine gesundheitlichen Beschwerden“ geantwortet hätte. Warum sie an dieser Stelle nicht in der Lage gewesen sei, ihre Erkrankung an Asthma zu erwähnen, ist unerfindlich. Es ist auch in keiner Weise schlüssig, dass die BP 1 sämtliche konkreten Fragen oder Ausdrücke, die sie nicht verstanden habe, „vergessen“ habe bzw. sich nicht daran „erinnern“ könne, sondern nur angeben sollte, dass die Frage „falsch übersetzt“ worden sei. Beim erkennenden Gericht sind durch dieses Angaben Zweifel daran entstanden, dass die BP 1 ernsthaft gewillt ist, an der Feststellung des wahren und vollständigen Sachverhaltes mitzuwirken. Dies lässt ihre persönliche Glaubwürdigkeit als belastet erscheinen.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte die BP 1 – vom erkennenden Gericht zur Einvernahmesituation in der Erstbefragung und vor dem BFA befragt – Folgendes: „Meine Dolmetscher waren beide afghanischstämmig. Bei der Erstbefragung war es okay. Bei der Einvernahme vor dem BFA habe ich vieles nicht verstanden.“ vergleiche VHS, S. 10). Auf Nachfrage, ob sie Fragen nennen könne, die sie nicht verstanden habe, antwortete die BP 1 wie folgt: „Nein, ich kann das nicht, weil ich es vergessen habe. Aber er war nicht in der Lage gut und richtig zu übersetzen, weil wir unterschiedliche Ausdrücke haben.“ vergleiche VHS, S. 10). Auf weitere Nachfrage, ob sie sich noch an einige Ausdrücke erinnern könne, die unterschiedlich gewesen seien, gab die BP 1 an: „Ich kann mich nicht genau erinnern, aber ich kann mich erinnern, dass die gebrauchten Ausdrücke unterschiedlich waren.“ vergleiche VHS, S. 10). Befragt, ob schlussendlich alles korrekt protokolliert worden sei, erklärte die BP 1: „Ich weiß es nicht. Ungefähr, einigermaßen.“ vergleiche VHS, S. 10). Auf abermalige Nachfrage, ob es konkrete Stellen im Protokoll gebe, die richtigzustellen seien, führte die BP 1 nunmehr aus: „Erst im Nachhinein bin ich draufgekommen, dass mir eine Frage über das Christentum gestellt wurde. Die gestellte Frage war falsch übersetzt und meine Antwort ist dementsprechend natürlich falsch herausgekommen.“ vergleiche VHS, S. 10). Auf Nachfrage des Gerichtes, welche Frage dies gewesen sei, antwortete die BP 1: „Genau kann ich mich nicht erinnern. Ein ganz einfaches Beispiel: Ich wurde über meinen gesundheitlichen Zustand befragt. Nachdem die Frage nicht richtig übersetzt war, habe ich gesagt ‚nein, ich habe keine gesundheitlichen Beschwerden‘, wobei ich aber an Asthma leide.“ vergleiche VHS, S. 10). Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die BP 1 im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA die Frage, ob sie den Dolmetscher einwandfrei verstehe, wiederholt ausdrücklich bejaht hatte vergleiche AS 80, 85). Ebenso hatte die BP 1 nach erfolgter Rückübersetzung des ersten Teils der Niederschrift angegeben, dass alles richtig und vollständig sei und alles richtig wiedergegeben worden sei vergleiche AS 98). Zum Abschluss der Einvernahme hatte die BP auf die Frage des BFA „Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?“ geantwortete: „Ja, ich konnte mich konzentrieren und habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden.“ vergleiche AS 104). Abschließend ihrer Einvernahme hatte die BP nach erfolgter Rückübersetzung schließlich erklärt: „Ja, es ist alles in Ordnung.“ vergleiche AS 104) und mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung bestätigt vergleiche AS 105). Auch im Beschwerdeschriftsatz vergleiche AS 284 ff) wurde eine mangelhafte Übersetzung durch den Dolmetscher noch nicht moniert. Wenn die BP 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nun erstmals erklärte, dass sie bei ihrer Einvernahme vor dem BFA „vieles nicht verstanden“ habe, so entsteht dadurch beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass die BP 1 versuchte, die Validität der Sprachmittlung im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA – unter Verweis auf eine (angebliche) nationale bzw. ethnische Zugehörigkeit des Dolmetschers – nachträglich in Zweifel zu ziehen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die BP 1 trotz zahlreicher Nachfragen nicht in der Lage war, ihr diesbezügliches Vorbringen zu konkretisieren. Soweit die BP 1 erklärte, dass die Frage nach ihrem gesundheitlichen Zustand nicht richtig übersetzt gewesen sei, sodass sie gesagt habe, dass sie keine gesundheitlichen Beschwerden habe, wobei sie aber an Asthma leide, ist dazu festzuhalten, dass die BP 1 diese Erkrankung während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens – wie auch im Beschwerdeschriftsatz – noch an keiner Stelle erwähnt oder diesbezüglich Beweismittel in Vorlage gebracht hatte. Erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung legte die BP 1 mit Schriftsatz vom 20.01.2026 vergleiche OZ 10) einen farsisprachigen „Operation Report Sheet“ vor, aus dem als „Post OP Diagnosis“ „Polyposis“ hervorgeht, und erklärte schließlich in der mündlichen Verhandlung, dass sie Asthma habe und an Polypen leide vergleiche VHS, S. 6). Das erkennende Gericht geht demnach davon aus, dass die BP 1 diese Erkrankungen vor dem BFA noch gar nicht erwähnt hatte. Im Übrigen legte die BP 1 auch nicht dar, inwiefern sie die Frage des Dolmetschers vor dem BFA nicht verstanden habe, gab sie doch an, dass sie auf diese Frage mit „nein, ich habe keine gesundheitlichen Beschwerden“ geantwortet hätte. Warum sie an dieser Stelle nicht in der Lage gewesen sei, ihre Erkrankung an Asthma zu erwähnen, ist unerfindlich. Es ist auch in keiner Weise schlüssig, dass die BP 1 sämtliche konkreten Fragen oder Ausdrücke, die sie nicht verstanden habe, „vergessen“ habe bzw. sich nicht daran „erinnern“ könne, sondern nur angeben sollte, dass die Frage „falsch übersetzt“ worden sei. Beim erkennenden Gericht sind durch dieses Angaben Zweifel daran entstanden, dass die BP 1 ernsthaft gewillt ist, an der Feststellung des wahren und vollständigen Sachverhaltes mitzuwirken. Dies lässt ihre persönliche Glaubwürdigkeit als belastet erscheinen.

Die Feststellungen des erkennenden Gerichtes zu den Fluchtgründen der BP sowie zu ihrer Rückkehr in den Iran beruhen auf folgenden Erwägungen:

Zur Hinwendung zum Christentum:

Die BP 1 gab in der mündlichen Verhandlung zu ihrer ersten Berührung mit dem Christentum Folgendes an: „Als ich 16 Jahre alt war und über Bücher.“ (vgl. VHS, S. 16). Wie sie den christlichen Glauben im Iran praktiziert habe, erklärte die BP 1 vor dem BFA wie folgt: „Ich habe den Glauben nicht ausgeübt, ich habe mich nur mit meinen Freunden darüber unterhalten. Nachgefragt: Ich habe den Glauben im Iran nicht praktiziert, ich habe mich nur darüber informiert.“ (vgl. AS 100). Ferner gab die BP 1 an, dass es im Iran auch armenische Kirchen gebe: „Wir gingen hin und haben uns diese angesehen. Ich habe auch mit Freunden von mir gesprochen, die konvertierte Christen waren und die haben mir Dinge erzählt. Außerdem hatte ich über meinen Instagram Account Freunde die geborene Christen waren.“ (vgl. AS 97). Vor dem erkennenden Gericht antwortete die BP 1 auf die Frage, ob sie mit jemandem über das Christentum gesprochen habe, hingegen – in diametralem Gegensatz zu ihren Angaben vor dem BFA – wie folgt: „Nein, ich habe mit niemandem darüber gesprochen.“ (vgl. VHS, S. 16). Davon, dass die BP 1 sich im Iran mit ihren Freunden Kirchen angesehen habe oder gar mit konvertierten Christen Kontakt aufgenommen habe, welche ihr „Dinge“ erzählt hätten, war nun keinerlei Rede mehr. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Angaben kann eine Auseinandersetzung der BP 1 mit dem christlichen Glauben im Iran nicht festgestellt werden. Vielmehr drängt sich beim erkennenden Gericht der Schluss auf, dass die Angaben der BP 1 zu ihrer Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran nicht der Wahrheit entsprechen, zumal die BP 1 nicht schlüssig angeben konnte, auf welche Art und Weise sie sich im Iran nun mit dem Christentum auseinandergesetzt habe. Dies gilt besonders in Anbetracht des Umstandes, dass die BP 1 vor dem BFA angegeben hatte, sich „[s]eit 15 Jahren“ selbst als Christin zu bezeichnen (vgl. AS 101), aber in keiner Weise gleichbleibend darlegen konnte, wie sie sich konkret mit dem Christentum beschäftigt habe. Die BP 1 war auch nicht in der Lage, ihre Motive für eine Beschäftigung mit dem Christentum nachvollziehbar darzulegen. Vor dem erkennenden Gericht gab die BP 1 an, das sie im Iran nicht religiös eingestellt gewesen sei; sie habe sich nur daran gehalten, was sie einhalten habe müssen, damit sie keine Probleme mit dem Gesetz bekomme (vgl. VHS, S. 15). In gleicher Weise hatte sie vor dem BFA angegeben, dass sie vor ihrer Konversion „keinen persönlichen Glauben“ gehabt habe (vgl. VHS, S. 100). Dass die BP 1 vor ihrer Ausreise aus dem Iran ein religiöses Bedürfnis verspürt hätte, ist damit kaum erkennbar. Sie gab lediglich an, dass sie als Kind recherchiert und Bücher gelesen habe; sie habe verglichen was es gebe (vgl. AS 100). Auch vor dem erkennenden Gericht verwies die BP 1 nur auf eine Beschäftigung mit der Religion in ihrer Jugend: Als sie noch eine Jugendliche gewesen sei, habe sie sich mit dem Islam auseinandergesetzt und darüber gelesen und sich informiert. Damals habe sie nach einem Sinn gesucht und wissen wollen, was richtig und was nicht richtig sei. Sie habe das, was sie selber für richtig halte, als Religion aussuchen wollen und nicht etwas, was ihr aufgezwungen gewesen sei (vgl. VHS, S. 16). Warum sie ein Bedürfnis gehabt habe, sich mit einer anderen Religion zu beschäftigen, legte die BP 1 nur oberflächlich dar: „Als Jugendliche war ich auf der Suche nach den Gründen für die Religion, die ich hatte. Danach, in der Schule, als ich in den Büchern Bilder und Texte über das Christentum sah und las, begann ich mich für das Christentum zu interessieren. Dann fing ich an, darüber zu forschen. Da war ich 16 Jahre alt.“ (vgl. VHS, S. 16). Soweit die BP 1 abstrakt darauf verwies, dass die Frauen im Christentum frei leben und entscheiden dürften und es im Islam viel Gewalt, vor allem gegen Frauen gebe, wohingegen sie im Christentum „nur Freiheit und Liebe entdeckt“ habe (vgl. AS 99; siehe auch VHS, S. 16), lässt diese eher holzschnittartige Darstellung nicht auf eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den genannten Religionen schließen, zumal die BP 1 auch keine persönliche Erfahrungen oder Überlegungen schilderte, in denen sich diese „Freiheit und Liebe“ manifestiert hätten bzw. aus denen sie zu dem Schluss gelangt sei, sich aus diesem Grund dem Christentum zuzuwenden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im konkreten Fall der BP 1 nicht zu erkennen ist, dass ihr im Iran ein selbstbestimmtes Leben verwehrt gewesen sei (siehe dazu die Ausführungen unten). Gerade in Anbetracht der widersprüchlichen Angaben zu ihrer Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass sich die BP 1 im Erwachsenenalter im Iran mit dem Christentum beschäftigt hätte. Dies spiegelt sich auch in dem Umstand wider, dass die BP 1 noch in ihrer Einvernahme vor dem BFA kaum Angaben zum Christentum machen konnte: „Ich weiß nicht so viel über das Christentum, aber ich weiß, seit 50 Jahren…nein ich habe es vergessen. Im Jahr 25 hat das Christentum begonnen und es gibt es bis jetzt. Jesus ist am Sonntag wiederauferstanden. Am Freitag wurde er gekreuzigt. 3 Stunden lang ist er am Kreuz gehängt. Mehr weiß ich nicht mehr.“ (vgl. VHS, S. 99). Die Antwort auf die Frage des Gerichtes, was ihr Interesse am Christentum geweckt habe, lässt bestimmte Gründe, aus denen sie sich überhaupt erst für diese Religion zu interessieren begonnen habe, kaum erkennen, sondern setzt diese gleichsam eine bereits gefestigte religiöse Überzeugung vom Christentum voraus: „Im Christentum habe ich einen persönlichen Kontakt zu meinem Gott. Im Christentum habe ich die Liebe, ohne Erwartung gesehen. Im Christentum habe ich die Höhe menschlicher Werte erfahren und verstanden.“ (vgl. VHS, S. 17). Wie die BP 1 vom Ansehen von Bildern und Texten über das Christentum etwa zur persönlichen Erfahrung der Höhe menschlicher Werte und deren Verständnis gelangt sei, blieb völlig im Verborgenen. Ihre Angaben lassen sich auch keinerlei Zwischenschritte entnehmen, die eine – allenfalls auch mit Zweifeln verbundene – Hinwendung zum christlichen Glauben nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Auf die Frage, was den Ausschlag dafür gegeben habe, dass sie sich dem Christentum hingewandt habe und über Aufforderung, ihr Schlüsselerlebnis zu schildern, wenn es ein solches gegeben habe, antwortete die BP 1 nur: „Die persönliche Beziehung zum Gott führte dazu, dass ich zum Christentum konvertierte.“ (vgl. VHS, S. 17). Warum ihr die persönliche Beziehung zu Gott so wichtig sei, erklärte die BP 1 wie folgt: „Weil diese Beziehung auf einem freiwilligen und nicht auf einem aufgezwungenen, gewaltsamen Anlass basierte.“ (vgl. VHS, S. 17). Ungeachtet des Umstandes, dass die Angaben der BP 1 zum ausschlaggebenden Moment für ihre Konversion sich in einem Satz erschöpften, in welchem sie die persönliche Beziehung zu Gott nannte, ging die BP 1 auch in keiner Weise auf ebendiese persönliche Beziehung zu Gott ein und legte somit auch nicht dar, wie sich diese gestalte oder warum gerade diese den Ausschlag für ihre Hinwendung zum Christentum gegeben habe. Ihre Angaben – auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes – beschränkten sich bloß darauf, zu erklären, dass diese auf einem freiwilligen Anlass basiere. Die BP 1 konnte auf diese Weise die Motivation für ihre Hinwendung zum Christentum nicht schlüssig darlegen.Die BP 1 gab in der mündlichen Verhandlung zu ihrer ersten Berührung mit dem Christentum Folgendes an: „Als ich 16 Jahre alt war und über Bücher.“ vergleiche VHS, S. 16). Wie sie den christlichen Glauben im Iran praktiziert habe, erklärte die BP 1 vor dem BFA wie folgt: „Ich habe den Glauben nicht ausgeübt, ich habe mich nur mit meinen Freunden darüber unterhalten. Nachgefragt: Ich habe den Glauben im Iran nicht praktiziert, ich habe mich nur darüber informiert.“ vergleiche AS 100). Ferner gab die BP 1 an, dass es im Iran auch armenische Kirchen gebe: „Wir gingen hin und haben uns diese angesehen. Ich habe auch mit Freunden von mir gesprochen, die konvertierte Christen waren und die haben mir Dinge erzählt. Außerdem hatte ich über meinen Instagram Account Freunde die geborene Christen waren.“ vergleiche AS 97). Vor dem erkennenden Gericht antwortete die BP 1 auf die Frage, ob sie mit jemandem über das Christentum gesprochen habe, hingegen – in diametralem Gegensatz zu ihren Angaben vor dem BFA – wie folgt: „Nein, ich habe mit niemandem darüber gesprochen.“ vergleiche VHS, S. 16). Davon, dass die BP 1 sich im Iran mit ihren Freunden Kirchen angesehen habe oder gar mit konvertierten Christen Kontakt aufgenommen habe, welche ihr „Dinge“ erzählt hätten, war nun keinerlei Rede mehr. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Angaben kann eine Auseinandersetzung der BP 1 mit dem christlichen Glauben im Iran nicht festgestellt werden. Vielmehr drängt sich beim erkennenden Gericht der Schluss auf, dass die Angaben der BP 1 zu ihrer Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran nicht der Wahrheit entsprechen, zumal die BP 1 nicht schlüssig angeben konnte, auf welche Art und Weise sie sich im Iran nun mit dem Christentum auseinandergesetzt habe. Dies gilt besonders in Anbetracht des Umstandes, dass die BP 1 vor dem BFA angegeben hatte, sich „[s]eit 15 Jahren“ selbst als Christin zu bezeichnen vergleiche AS 101), aber in keiner Weise gleichbleibend darlegen konnte, wie sie sich konkret mit dem Christentum beschäftigt habe. Die BP 1 war auch nicht in der Lage, ihre Motive für eine Beschäftigung mit dem Christentum nachvollziehbar darzulegen. Vor dem erkennenden Gericht gab die BP 1 an, das sie im Iran nicht religiös eingestellt gewesen sei; sie habe sich nur daran gehalten, was sie einhalten habe müssen, damit sie keine Probleme mit dem Gesetz bekomme vergleiche VHS, S. 15). In gleicher Weise hatte sie vor dem BFA angegeben, dass sie vor ihrer Konversion „keinen persönlichen Glauben“ gehabt habe vergleiche VHS, S. 100). Dass die BP 1 vor ihrer Ausreise aus dem Iran ein religiöses Bedürfnis verspürt hätte, ist damit kaum erkennbar. Sie gab lediglich an, dass sie als Kind recherchiert und Bücher gelesen habe; sie habe verglichen was es gebe vergleiche AS 100). Auch vor dem erkennenden Gericht verwies die BP 1 nur auf eine Beschäftigung mit der Religion in ihrer Jugend: Als sie noch eine Jugendliche gewesen sei, habe sie sich mit dem Islam auseinandergesetzt und darüber gelesen und sich informiert. Damals habe sie nach einem Sinn gesucht und wissen wollen, was richtig und was nicht richtig sei. Sie habe das, was sie selber für richtig halte, als Religion aussuchen wollen und nicht etwas, was ihr aufgezwungen gewesen sei vergleiche VHS, S. 16). Warum sie ein Bedürfnis gehabt habe, sich mit einer anderen Religion zu beschäftigen, legte die BP 1 nur oberflächlich dar: „Als Jugendliche war ich auf der Suche nach den Gründen für die Religion, die ich hatte. Danach, in der Schule, als ich in den Büchern Bilder und Texte über das Christentum sah und las, begann ich mich für das Christentum zu interessieren. Dann fing ich an, darüber zu forschen. Da war ich 16 Jahre alt.“ vergleiche VHS, S. 16). Soweit die BP 1 abstrakt darauf verwies, dass die Frauen im Christentum frei leben und entscheiden dürften und es im Islam viel Gewalt, vor allem gegen Frauen gebe, wohingegen sie im Christentum „nur Freiheit und Liebe entdeckt“ habe vergleiche AS 99; siehe auch VHS, S. 16), lässt diese eher holzschnittartige Darstellung nicht auf eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den genannten Religionen schließen, zumal die BP 1 auch keine persönliche Erfahrungen oder Überlegungen schilderte, in denen sich diese „Freiheit und Liebe“ manifestiert hätten bzw. aus denen sie zu dem Schluss gelangt sei, sich aus diesem Grund dem Christentum zuzuwenden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im konkreten Fall der BP 1 nicht zu erkennen ist, dass ihr im Iran ein selbstbestimmtes Leben verwehrt gewesen sei (siehe dazu die Ausführungen unten). Gerade in Anbetracht der widersprüchlichen Angaben zu ihrer Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass sich die BP 1 im Erwachsenenalter im Iran mit dem Christentum beschäftigt hätte. Dies spiegelt sich auch in dem Umstand wider, dass die BP 1 noch in ihrer Einvernahme vor dem BFA kaum Angaben zum Christentum machen konnte: „Ich weiß nicht so viel über das Christentum, aber ich weiß, seit 50 Jahren…nein ich habe es vergessen. Im Jahr 25 hat das Christentum begonnen und es gibt es bis jetzt. Jesus ist am Sonntag wiederauferstanden. Am Freitag wurde er gekreuzigt. 3 Stunden lang ist er am Kreuz gehängt. Mehr weiß ich nicht mehr.“ vergleiche VHS, S. 99). Die Antwort auf die Frage des Gerichtes, was ihr Interesse am Christentum geweckt habe, lässt bestimmte Gründe, aus denen sie sich überhaupt erst für diese Religion zu interessieren begonnen habe, kaum erkennen, sondern setzt diese gleichsam eine bereits gefestigte religiöse Überzeugung vom Christentum voraus: „Im Christentum habe ich einen persönlichen Kontakt zu meinem Gott. Im Christentum habe ich die Liebe, ohne Erwartung gesehen. Im Christentum habe ich die Höhe menschlicher Werte erfahren und verstanden.“ vergleiche VHS, S. 17). Wie die BP 1 vom Ansehen von Bildern und Texten über das Christentum etwa zur persönlichen Erfahrung der Höhe menschlicher Werte und deren Verständnis gelangt sei, blieb völlig im Verborgenen. Ihre Angaben lassen sich auch keinerlei Zwischenschritte entnehmen, die eine – allenfalls auch mit Zweifeln verbundene – Hinwendung zum christlichen Glauben nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Auf die Frage, was den Ausschlag dafür gegeben habe, dass sie sich dem Christentum hingewandt habe und über Aufforderung, ihr Schlüsselerlebnis zu schildern, wenn es ein solches gegeben habe, antwortete die BP 1 nur: „Die persönliche Beziehung zum Gott führte dazu, dass ich zum Christentum konvertierte.“ vergleiche VHS, S. 17). Warum ihr die persönliche Beziehung zu Gott so wichtig sei, erklärte die BP 1 wie folgt: „Weil diese Beziehung auf einem freiwilligen und nicht auf einem aufgezwungenen, gewaltsamen Anlass basierte.“ vergleiche VHS, S. 17). Ungeachtet des Umstandes, dass die Angaben der BP 1 zum ausschlaggebenden Moment für ihre Konversion sich in einem Satz erschöpften, in welchem sie die persönliche Beziehung zu Gott nannte, ging die BP 1 auch in keiner Weise auf ebendiese persönliche Beziehung zu Gott ein und legte somit auch nicht dar, wie sich diese gestalte oder warum gerade diese den Ausschlag für ihre Hinwendung zum Christentum gegeben habe. Ihre Angaben – auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes – beschränkten sich bloß darauf, zu erklären, dass diese auf einem freiwilligen Anlass basiere. Die BP 1 konnte auf diese Weise die Motivation für ihre Hinwendung zum Christentum nicht schlüssig darlegen.

Zu Drohungen durch den Ehemann der BP 1:

Zunächst ist Zusammenhang mit Drohungen durch den Ehemann der BP 1 darauf hinzuweisen, dass die Angaben der BP 1 zur Reaktion ihrer Familie auf ihre Konversion zum Christentum vollkommen widersprüchlich waren. Vor dem BFA hatte die BP 1 dazu noch Folgendes angegeben: „F: Wissen Ihre Familienangehörigen von Ihrer Konversion? – A: Ja. – F: Was ist deren Meinung dazu? – A: Sie haben mir freie Hand gegeben.“ (vgl. AS 100). Vor dem erkennenden Gericht gab die BP 1 dagegen an: „R: Weiß Ihre Familie, dass sie sich mit dem Christentum beschäftigt haben? – BP1: Noch nicht.“ (vgl. VHS, S. 17). Dieser – unauflösliche – Widerspruch in den Angaben der BP 1 zeigt deutlich, dass ihre diesbezüglichen Angaben offenkundig nicht der Wahrheit entsprechen, was erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens aufkommen lässt. Auch die Reaktion des Ehemannes der BP 1 ist weder mit ihrem sonstigen Vorbringen in Einklang zu bringen, noch in sich schlüssig. So gab die BP 1 zunächst an, dass ihr Ehemann von ihrem Glaubenswechsel gewusst habe, bevor sie geheiratet hätten. Als sie zusammengelebt hätten, habe er angefangen, zu fragen, warum sie mit anderen Männern spreche und warum sie sich nicht verschleiere (vgl. AS 88). Dies steht im Widerspruch zu ihren Angaben vor dem erkennenden Gericht, wonach die BP 1 angab: „Ich war im Iran verschleiert.“ (vgl. VHS, S. 15). Ferner hatte die BP 1 vor dem BFA verneint, dass sie mit ihrem Ehemann – den sie erst drei Monate vor ihrer Ausreise geheiratet habe – zusammengelebt habe; dieser habe in XXXX , sie selbst in XXXX gelebt (vgl. AS 93). Vor dem erkennenden Gericht hatte die BP 1 die Frage, ob sie mit ihrem jetzigen Ehemann jemals zusammengelebt hätte, explizit verneint und als Begründung dafür angegeben: „Weil wir studierten und dabei waren einander kennenzulernen.“ (vgl. VHS, S. 11). Wenn die BP 1 vor dem BFA angab, dass ihr Ehemann nicht gewollt habe, dass sie sich „überall äußere“ und gesagt habe, dass sie still sein und nichts sagen solle (vgl. AS 89), besteht hier eine Diskrepanz zwischen dieser Angabe und den Angaben der BP 1 vor dem erkennenden Gericht, dass sie mit niemandem über das Christentum gesprochen habe und sich im Iran „[h]eimlich“ mit dem Christentum auseinandergesetzt habe (vgl. VHS, S. 16). Wenn die BP 1 vor dem BFA angab, dass ihr Ehemann nicht mit einverstanden sei, dass sie hier lebe (vgl. AS 95), steht dies einerseits im Widerspruch zu ihrer vorherigen Antwort auf die Frage, ob ihr Ehemann damit einverstanden gewesen sei, dass sie in Österreich studiere und er im Iran bleibe: „Ja, er war damit einverstanden.“ (vgl. AS 92), und andererseits mit ihrer Angabe vor dem erkennenden Gericht, dass er gar gesagt habe, sie solle zum Studium nach Österreich gehen, dass er ihr nachkomme (vgl. VHS, S. 18). Gleichfalls sind diese Ausführungen nicht in Übereinstimmung mit den Angaben der BP 1 in ihrer Erstbefragung zu bringen, dass sie „ohne sein Verständnis den Iran verlassen habe“. (vgl. AS 6). Wenn in der Beschwerde zu diesem massiven Widerspruch allgemeine rechtliche Ausführungen zur Erstbefragung getroffen werden, welche sich insbesondere auf Personen beziehen, die vor kurzem vor uniformierten Staatsorganen geflüchtet sind bzw. unmittelbar nach ihrer Einreise einvernommen worden sind (vgl. AS 288 f), ist dazu festzuhalten, dass die BP 1 bereits ca. ein halbes Jahr vor ihrer Antragstellung in Österreich eingereist ist und keine Gründe dafür ersichtlich sind, warum die BP 1 gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdieses diesbezüglich keine zutreffenden Angaben hätte machen können. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Allerdings ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass es sich hierbei nicht um einen solitär gebliebenen Widerspruch in einem Nebenaspekt handelt, sondern sich die Angaben der BP 1 in der Erstbefragung in eine ganze Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten einordnen. Dass ihr Ehemann deshalb nicht nach Österreich nachgekommen sei, weil die BP 1 ihm gestanden habe, dass sie zum Christentum konvertiert sei, und er es sich „anders überlegt“ habe (vgl. VHS, S. 19), erhellt schließlich ebenfalls nicht, hatte die BP 1 vor dem BFA doch noch angegeben, dass sie ihm gleich als sie einander kennenlernten, „vor 3-4 Jahren“, von ihrer Beziehung zum Christentum erzählt habe (vgl. AS 89). Wenn die BP 1 nunmehr in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie nach ihrer „Ankunft in Österreich“ ihrem Mann mitgeteilt habe, dass sie „zum Christentum konvertieren möchte“ (vgl. VHS, S. 14), steht dies überdies in krassem Gegensatz zu ihren Angaben in der Erstbefragung: „Bevor ich nach Österreich gekommen bin habe ich meinen derzeitigen Ehemann geheiratet. Mein Mann wusste auch das ich schon bereits im Iran zum Christentum gewechselt bin.“ (vgl. AS 6). Es erscheint auch nicht als plausibel, dass der Ehemann der BP 1 – welcher wegen ihrer Konversion nicht nach Österreich nachgekommen sei – ihr gedroht habe, sie „mit Hilfe der iranischen Botschaft zurückbringen“ zu lassen (vgl. AS 95). Die Drohungen ihres Ehemannes beschrieb die BP 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wie folgt: „Er sagte mir, ich darf nicht alles tun, was ich möchte. Ich darf hier in Österreich meine Religion nicht offiziell wechseln. Er drohte mir, dass ich in den Iran zurückkehren muss, andernfalls wird er mich anklagen, meine Familie unter Druck setzen, sich an die österreichische Botschaft im Iran wenden und über die Botschaft in die Wege leiten, dass ich in den Iran abgeschoben werde. Dann hat er angefangen zu schimpfen, zu drohen, mir, meinem Sohn und meiner Familie zu drohen. Weiters drohte er, zur Polizei zu gehen, ihr alles über meine Konversion zu erzählen.“ (vgl. VHS, S. 18). Die Drohungen gegen ihren Sohn konnte die BP 1 auf Nachfrage nicht genauer darlegen: „Er drohte, wenn ich nicht in den Iran zurückkehre, wird er alles Mögliche meinem Sohn gegenüber unternehmen.“ (vgl. VHS, S. 18). Auf die Frage, welche Schritte ihr Ehemann aufgrund ihrer Konversion bisher gegen sie unternommen habe, antwortete die BP 1: „Er hat mich angeklagt, er hat alles über mich der Polizei verraten, meine Bilder hat er der Polizei übergeben, er hat auch allen meinen Bekannten und Freunden mitgeteilt, dass ich zum Christentum konvertiert bin.“ (vgl. VHS, S. 19). Auf die vom Gericht an anderer Stelle gestellte Frage, ob abgesehen von ihrem Ehemann sonst noch jemand im Iran von ihrer Beschäftigung mit dem Christentum wisse, erwähnte die BP dergleichen nicht mehr, sondern verwies nur darauf, dass ihre Freunde über ihren Instagram-Account „auch davon erfahren“ hätten, weil sie „christliche Inhalte“ gepostet habe (vgl. VHS, S. 20). Wann ihr Ehemann sie bei der Polizei angezeigt habe, konnte die BP 1 nicht näher eingrenzen, sondern gab nur allgemein an: „Seit einem Jahr haben die Konflikte angefangen und nahmen mit der Zeit zu.“ (vgl. VHS, S. 19). Dass ihr Ehemann ihren Bankaccount gesperrt habe (vgl. AS 95) – die BP 1 habe deswegen kein Geld gehabt, um ihr Visum zu verlängern (vgl. AS 91; die BP 1 stellte am Tag vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltsbewilligung Student ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; Anm.) –, wie noch vor dem BFA ausgeführt, brachte die BP 1 vor dem erkennenden Gericht überhaupt nicht mehr vor. Auffällig ist, dass im Betreuungsinformationssystem der Vermerk enthalten ist, dass die BP 1 dort mitgeteilt habe, dass sie kein Geld mehr habe und das Geld, das sie auf ihrem iranischen Konto gehabt habe, zurückbezahlen habe müssen. Kontoauszüge, welche die Rückzahlungen bestätigt hätten, brachte die BP jedoch nicht in Vorlage (vgl. OZ 2; Eintrag vom 18.06.2025). Wie die BP 1 eine Rückzahlung hätte durchführen sollte, wenn ihr Bankaccount gesperrt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Befragt, wann ihr Ehemann sie zuletzt bedroht habe, gab die BP 1 an, dass sie vor ein paar Monaten einen telefonischen Kontakt gehabt hätten. Seitdem habe sie seine Anrufe nicht mehr entgegengenommen (vgl. VHS, S. 19). Auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes, ob sie dem Richter die Anrufe auf ihrem Handy zeigen könne, führte die BP 1 aus, dass diese in ihrem „anderen Handy“ seien. Sie wisse nicht, ob ihr anderes Handy in ihrer Tasche unten beim Portier sei (vgl. VHS, S. 19). Auf die Frage, ob sie wisse, ob sie ihr Handy in der Tasche habe, antwortete die BP 1: „Darf ich runter gehen und nachschauen, ob das Handy in der Tasche ist?“ (vgl. VHS, S. 19). Daraufhin verließ die BP 1 den Verhandlungssaal. Nach ihrer Rückkehr in den Verhandlungssaal erklärte die BP 1 sodann, dass sie ihr zweites Handy heute nicht in der Tasche habe, „weil ich es in der Früh nicht gefunden habe“. (vgl. VHS, S. 19). Sie habe es wirklich nicht gefunden. Außerdem sei das alte Handy kaputt (vgl. VHS. S. 19). Wie ihr Bruder von ihrem Handy einen Screenshot vom Anrufprotokoll machen könnte – dies bot die BP 1 in der Folge an –, wenn nicht einmal sie selbst ihr Handy gefunden habe, konnte die BP 1 nicht erklären. Sie habe „nicht genug Zeit gehabt, um gründlich zu suchen. Aber vielleicht findet es mein Bruder.“ (vgl. VHS, S. 20). Anrufprotokolle, die ihre Angaben untermauern könnten, legte die BP 1 nicht vor. Als Begründung dafür gab die BP 1 bloß an, dass sie „nicht angenommen“ habe, dass das Handy gebraucht werde, sonst hätte sie es bestimmt mitgenommen (vgl. VHS, S. 20). Soweit die BP 1 in der mündlichen Verhandlung ein Instagram-Profil mit dem Profilnamen XXXX vorzeigte und ihr Rechtsvertreter dazu erklärte, dass es sich hierbei um das Profil ihres Ehemannes handle und es Nachrichten von diesem Profil gebe, die Drohungen beinhalten würden (vgl. VHS, S. 34), ist dazu Folgendes auszuführen: Zunächst war bei Einsichtnahme in den Instagram-Chatverlauf festzustellen, dass sich darin zahlreiche Beiträge bis hin zum 28.12.2025 finden (vgl. VHS, S. 35). Dies steht im Widerspruch zur vorherigen Erklärung der BP1 zum letzten Kontakt mit ihrem Ehemann „[v]or ein paar Monaten“ (vgl. VHS, S. 12). In der vorgezeigten Nachricht vom 12.03.2025 wird erklärt: „Wenn meiner Mama dabei etwas passiert, werde ich jeden einzelnen von euch, einen nach dem anderen töten. Du wirst sehen! Wenn ich dich auch nicht erwische, erwische ich doch deine Familie wegen des Schlages, den du meiner Familie verpasst hast, wurde meine Mutter zwei Mal stationär behandelt. Sie ist durch die Einnahme der Tabletten, die unter der Zunge eingenommen werden, ins Leben zurückgekehrt. Gott möge sie behüten. Ansonsten werde ich mein Leben geben, um euer Leben zu nehmen.“ (vgl. VHS, S. 35). Zum Hintergrund dieser Nachricht befragt, rekurrierte die BP 1 lediglich allgemein darauf, dass ihr Ehemann ihr „immer gedroht“ und versucht habe, „dass ich zurückkehre“ (vgl. VHS, S. 35). Einen nachvollziehbaren Kontext zu dieser Nachricht konnte die BP 1 nicht darlegen. Warum die Mutter ihres Ehemannes im März 2025 wegen der BP 1 im Krankenhaus gewesen sein solle, vermochte die BP 1 nicht näher darzulegen: „Weil er mit seiner Mama wegen mir gestritten hat. Ich weiß es nicht genau.“ (vgl. VHS, S. 35). Hinzu tritt, dass aus dem Chatverlauf auch nach dem 12.03.2025 zahlreiche weitere Nachrichten sowohl von Seiten des Ehemannes der BP 1 als auch von Seiten der BP 1 selbst ersichtlich sind. Es erscheint nicht plausibel, dass die BP 1 sich weiterhin in regem Austausch mit ihrem Ehemann befunden hätte, wenn sie dieser mit dem Tode bedroht hätte. Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum die BP 1 die dem erkennenden Gericht vorgezeigte Drohnachricht – wobei hierzu festzuhalten ist, dass weitere Drohnachrichten während des gesamten Verfahrens nicht in Vorlage gebracht wurden – nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat, sondern vielmehr bis zum Ende der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht zuwarten sollte, um schließlich das Gericht darin Einsicht nehmen zu lassen. In dieses Bild fügt sich ein, dass die BP 1 zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung ein gerichtlich erscheinendes farsisprachiges Schreiben in Vorlage brachte (vgl. OZ 10). Die BP 1 erklärte, dass ihr Ehemann sie angeklagt habe. Vor ein paar Tagen habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben. Vor ein paar Monaten habe es eine Anklage gegen sie gegeben. Sie habe eine Gerichtsladung erhalten, in der ihr das Datum der Verhandlung mitgeteilt worden sei. Diese habe ihr ihre Schwester übermittelt. Auf die Frage, ob sie diese Ladung im gegenständlichen Verfahren vorgelegt bzw. sie ihrem Anwalt diese Ladung gegeben habe, bestätigte die BP 1, dass es diese Ladung sei, die sie vorgelegt habe (vgl. VHS, S. 14). Der Rechtsvertreter der BP 1 erklärte, dass es sich dabei um das Schriftstück handle, welches am 20.01.2026 vorgelegt worden sei (vgl. VHS, S. 14). Über Vorhalt dieses Schreibens bestätigte die BP 1, dass es sich um dieses Schriftstück handle (vgl. VHS, S. 15). Auf Grundlage der bis zur mündlichen Verhandlung bewirkten Übersetzung des Schreibens in die deutsche Sprache (vgl. OZ 12) ist zu konstatieren, dass der Inhalt des Schreibens in völligem Widerspruch zum Vorbringen der BP 1 steht: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Ladung handelt. Auch von einer Klage oder Anklage ist darin nicht die Rede. Im Gegenteil handelt es sich bei dem Schreiben um eine bloße Mahnung bzw. Rechtsmitteilung und wird darin explizit darauf hingewiesen, dass es sich um eine sogenannte „formelle Mitteilung“ handelt; diese ist lediglich eine offizielle Erklärung des Absenders und „stellt keine Einreichung einer Klage dar“. Das Vorbringen der BP 1, dass ihr in dieser Ladung „das Datum der Verhandlung mitgeteilt“ worden sei, entspricht nicht der Wahrheit, zumal aus diesem Schreiben nicht einmal die Erhebung einer Klage hervorgeht. In inhaltlicher Hinsicht handelt es sich bei dem Schreiben um eine Aufforderung zur Erfüllung der ehelichen Pflichten (Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft). Der Absender dieses Schreibens ist im Übrigen nicht der iranische Staat (eine iranische Behörde oder ein iranisches Gericht), sondern vielmehr der Ehemann der BP 1 und wurde nur diese formelle Übermittlungsart gewählt. Aus dem Schreiben gehen auch keinerlei asylrelevante Informationen (zum Beispiel, dass die BP 1 zum Christentum konvertiert sei oder dergleichen) hervor. Schließlich lassen sich auch die Erklärungen der BP 1 zum Inhalt der WhatsApp-Chatnachrichten mit ihrer Schwester nach Erhalt des Schreibens nicht in Einklang mit dem Inhalt des Schreibens bringen. So erklärte die BP 1 etwa, dass ihre Schwester ihr gesagt habe, „er hat geklagt“ und dass ihr iranischer Anwalt gesagt habe, dass er „eine Anklageschrift dem Gericht übergeben hat“. Die BP 1 habe dann nachgefragt, was im Gericht passiere und was bei der Gerichtsverhandlung passieren werde (vgl. VHS, S. 33). Warum ihre Familienmitglieder oder ihr iranischer Anwalt derartige, im Widerspruch zu den Tatsachen stehende Angaben gemacht hätten, ist nicht schlüssig. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass es auch nicht nachvollziehbar ist, dass die BP 1 keine Nachweise für eine Anklage- bzw. Klageerhebung gegen ihre Person in Vorlage bringen konnte, obwohl sie sich mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und – behaupteter Maßen – ihrem iranischen Anwalt in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe befinde, sondern lediglich ein Schreiben, bei dem es sich gerade nicht um eine Anklage oder Klage handelt, in Vorlage bringen würde (vgl. VHS, S. 33).Zunächst ist Zusammenhang mit Drohungen durch den Ehemann der BP 1 darauf hinzuweisen, dass die Angaben der BP 1 zur Reaktion ihrer Familie auf ihre Konversion zum Christentum vollkommen widersprüchlich waren. Vor dem BFA hatte die BP 1 dazu noch Folgendes angegeben: „F: Wissen Ihre Familienangehörigen von Ihrer Konversion? – A: Ja. – F: Was ist deren Meinung dazu? – A: Sie haben mir freie Hand gegeben.“ vergleiche AS 100). Vor dem erkennenden Gericht gab die BP 1 dagegen an: „R: Weiß Ihre Familie, dass sie sich mit dem Christentum beschäftigt haben? – BP1: Noch nicht.“ vergleiche VHS, S. 17). Dieser – unauflösliche – Widerspruch in den Angaben der BP 1 zeigt deutlich, dass ihre diesbezüglichen Angaben offenkundig nicht der Wahrheit entsprechen, was erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens aufkommen lässt. Auch die Reaktion des Ehemannes der BP 1 ist weder mit ihrem sonstigen Vorbringen in Einklang zu bringen, noch in sich schlüssig. So gab die BP 1 zunächst an, dass ihr Ehemann von ihrem Glaubenswechsel gewusst habe, bevor sie geheiratet hätten. Als sie zusammengelebt hätten, habe er angefangen, zu fragen, warum sie mit anderen Männern spreche und warum sie sich nicht verschleiere vergleiche AS 88). Dies steht im Widerspruch zu ihren Angaben vor dem erkennenden Gericht, wonach die BP 1 angab: „Ich war im Iran verschleiert.“ vergleiche VHS, S. 15). Ferner hatte die BP 1 vor dem BFA verneint, dass sie mit ihrem Ehemann – den sie erst drei Monate vor ihrer Ausreise geheiratet habe – zusammengelebt habe; dieser habe in römisch 40 , sie selbst in römisch 40 gelebt vergleiche AS 93). Vor dem erkennenden Gericht hatte die BP 1 die Frage, ob sie mit ihrem jetzigen Ehemann jemals zusammengelebt hätte, explizit verneint und als Begründung dafür angegeben: „Weil wir studierten und dabei waren einander kennenzulernen.“ vergleiche VHS, S. 11). Wenn die BP 1 vor dem BFA angab, dass ihr Ehemann nicht gewollt habe, dass sie sich „überall äußere“ und gesagt habe, dass sie still sein und nichts sagen solle vergleiche AS 89), besteht hier eine Diskrepanz zwischen dieser Angabe und den Angaben der BP 1 vor dem erkennenden Gericht, dass sie mit niemandem über das Christentum gesprochen habe und sich im Iran „[h]eimlich“ mit dem Christentum auseinandergesetzt habe vergleiche VHS, S. 16). Wenn die BP 1 vor dem BFA angab, dass ihr Ehemann nicht mit einverstanden sei, dass sie hier lebe vergleiche AS 95), steht dies einerseits im Widerspruch zu ihrer vorherigen Antwort auf die Frage, ob ihr Ehemann damit einverstanden gewesen sei, dass sie in Österreich studiere und er im Iran bleibe: „Ja, er war damit einverstanden.“ vergleiche AS 92), und andererseits mit ihrer Angabe vor dem erkennenden Gericht, dass er gar gesagt habe, sie solle zum Studium nach Österreich gehen, dass er ihr nachkomme vergleiche VHS, S. 18). Gleichfalls sind diese Ausführungen nicht in Übereinstimmung mit den Angaben der BP 1 in ihrer Erstbefragung zu bringen, dass sie „ohne sein Verständnis den Iran verlassen habe“. vergleiche AS 6). Wenn in der Beschwerde zu diesem massiven Widerspruch allgemeine rechtliche Ausführungen zur Erstbefragung getroffen werden, welche sich insbesondere auf Personen beziehen, die vor kurzem vor uniformierten Staatsorganen geflüchtet sind bzw. unmittelbar nach ihrer Einreise einvernommen worden sind vergleiche AS 288 f), ist dazu festzuhalten, dass die BP 1 bereits ca. ein halbes Jahr vor ihrer Antragstellung in Österreich eingereist ist und keine Gründe dafür ersichtlich sind, warum die BP 1 gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdieses diesbezüglich keine zutreffenden Angaben hätte machen können. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Allerdings ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass es sich hierbei nicht um einen solitär gebliebenen Widerspruch in einem Nebenaspekt handelt, sondern sich die Angaben der BP 1 in der Erstbefragung in eine ganze Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten einordnen. Dass ihr Ehemann deshalb nicht nach Österreich nachgekommen sei, weil die BP 1 ihm gestanden habe, dass sie zum Christentum konvertiert sei, und er es sich „anders überlegt“ habe vergleiche VHS, S. 19), erhellt schließlich ebenfalls nicht, hatte die BP 1 vor dem BFA doch noch angegeben, dass sie ihm gleich als sie einander kennenlernten, „vor 3-4 Jahren“, von ihrer Beziehung zum Christentum erzählt habe vergleiche AS 89). Wenn die BP 1 nunmehr in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie nach ihrer „Ankunft in Österreich“ ihrem Mann mitgeteilt habe, dass sie „zum Christentum konvertieren möchte“ vergleiche VHS, S. 14), steht dies überdies in krassem Gegensatz zu ihren Angaben in der Erstbefragung: „Bevor ich nach Österreich gekommen bin habe ich meinen derzeitigen Ehemann geheiratet. Mein Mann wusste auch das ich schon bereits im Iran zum Christentum gewechselt bin.“ vergleiche AS 6). Es erscheint auch nicht als plausibel, dass der Ehemann der BP 1 – welcher wegen ihrer Konversion nicht nach Österreich nachgekommen sei – ihr gedroht habe, sie „mit Hilfe der iranischen Botschaft zurückbringen“ zu lassen vergleiche AS 95). Die Drohungen ihres Ehemannes beschrieb die BP 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wie folgt: „Er sagte mir, ich darf nicht alles tun, was ich möchte. Ich darf hier in Österreich meine Religion nicht offiziell wechseln. Er drohte mir, dass ich in den Iran zurückkehren muss, andernfalls wird er mich anklagen, meine Familie unter Druck setzen, sich an die österreichische Botschaft im Iran wenden und über die Botschaft in die Wege leiten, dass ich in den Iran abgeschoben werde. Dann hat er angefangen zu schimpfen, zu drohen, mir, meinem Sohn und meiner Familie zu drohen. Weiters drohte er, zur Polizei zu gehen, ihr alles über meine Konversion zu erzählen.“ vergleiche VHS, S. 18). Die Drohungen gegen ihren Sohn konnte die BP 1 auf Nachfrage nicht genauer darlegen: „Er drohte, wenn ich nicht in den Iran zurückkehre, wird er alles Mögliche meinem Sohn gegenüber unternehmen.“ vergleiche VHS, S. 18). Auf die Frage, welche Schritte ihr Ehemann aufgrund ihrer Konversion bisher gegen sie unternommen habe, antwortete die BP 1: „Er hat mich angeklagt, er hat alles über mich der Polizei verraten, meine Bilder hat er der Polizei übergeben, er hat auch allen meinen Bekannten und Freunden mitgeteilt, dass ich zum Christentum konvertiert bin.“ vergleiche VHS, S. 19). Auf die vom Gericht an anderer Stelle gestellte Frage, ob abgesehen von ihrem Ehemann sonst noch jemand im Iran von ihrer Beschäftigung mit dem Christentum wisse, erwähnte die BP dergleichen nicht mehr, sondern verwies nur darauf, dass ihre Freunde über ihren Instagram-Account „auch davon erfahren“ hätten, weil sie „christliche Inhalte“ gepostet habe vergleiche VHS, S. 20). Wann ihr Ehemann sie bei der Polizei angezeigt habe, konnte die BP 1 nicht näher eingrenzen, sondern gab nur allgemein an: „Seit einem Jahr haben die Konflikte angefangen und nahmen mit der Zeit zu.“ vergleiche VHS, S. 19). Dass ihr Ehemann ihren Bankaccount gesperrt habe vergleiche AS 95) – die BP 1 habe deswegen kein Geld gehabt, um ihr Visum zu verlängern vergleiche AS 91; die BP 1 stellte am Tag vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltsbewilligung Student ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; Anmerkung –, wie noch vor dem BFA ausgeführt, brachte die BP 1 vor dem erkennenden Gericht überhaupt nicht mehr vor. Auffällig ist, dass im Betreuungsinformationssystem der Vermerk enthalten ist, dass die BP 1 dort mitgeteilt habe, dass sie kein Geld mehr habe und das Geld, das sie auf ihrem iranischen Konto gehabt habe, zurückbezahlen habe müssen. Kontoauszüge, welche die Rückzahlungen bestätigt hätten, brachte die BP jedoch nicht in Vorlage vergleiche OZ 2; Eintrag vom 18.06.2025). Wie die BP 1 eine Rückzahlung hätte durchführen sollte, wenn ihr Bankaccount gesperrt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Befragt, wann ihr Ehemann sie zuletzt bedroht habe, gab die BP 1 an, dass sie vor ein paar Monaten einen telefonischen Kontakt gehabt hätten. Seitdem habe sie seine Anrufe nicht mehr entgegengenommen vergleiche VHS, S. 19). Auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes, ob sie dem Richter die Anrufe auf ihrem Handy zeigen könne, führte die BP 1 aus, dass diese in ihrem „anderen Handy“ seien. Sie wisse nicht, ob ihr anderes Handy in ihrer Tasche unten beim Portier sei vergleiche VHS, S. 19). Auf die Frage, ob sie wisse, ob sie ihr Handy in der Tasche habe, antwortete die BP 1: „Darf ich runter gehen und nachschauen, ob das Handy in der Tasche ist?“ vergleiche VHS, S. 19). Daraufhin verließ die BP 1 den Verhandlungssaal. Nach ihrer Rückkehr in den Verhandlungssaal erklärte die BP 1 sodann, dass sie ihr zweites Handy heute nicht in der Tasche habe, „weil ich es in der Früh nicht gefunden habe“. vergleiche VHS, S. 19). Sie habe es wirklich nicht gefunden. Außerdem sei das alte Handy kaputt vergleiche VHS. S. 19). Wie ihr Bruder von ihrem Handy einen Screenshot vom Anrufprotokoll machen könnte – dies bot die BP 1 in der Folge an –, wenn nicht einmal sie selbst ihr Handy gefunden habe, konnte die BP 1 nicht erklären. Sie habe „nicht genug Zeit gehabt, um gründlich zu suchen. Aber vielleicht findet es mein Bruder.“ vergleiche VHS, S. 20). Anrufprotokolle, die ihre Angaben untermauern könnten, legte die BP 1 nicht vor. Als Begründung dafür gab die BP 1 bloß an, dass sie „nicht angenommen“ habe, dass das Handy gebraucht werde, sonst hätte sie es bestimmt mitgenommen vergleiche VHS, S. 20). Soweit die BP 1 in der mündlichen Verhandlung ein Instagram-Profil mit dem Profilnamen römisch 40 vorzeigte und ihr Rechtsvertreter dazu erklärte, dass es sich hierbei um das Profil ihres Ehemannes handle und es Nachrichten von diesem Profil gebe, die Drohungen beinhalten würden vergleiche VHS, S. 34), ist dazu Folgendes auszuführen: Zunächst war bei Einsichtnahme in den Instagram-Chatverlauf festzustellen, dass sich darin zahlreiche Beiträge bis hin zum 28.12.2025 finden vergleiche VHS, S. 35). Dies steht im Widerspruch zur vorherigen Erklärung der BP1 zum letzten Kontakt mit ihrem Ehemann „[v]or ein paar Monaten“ vergleiche VHS, S. 12). In der vorgezeigten Nachricht vom 12.03.2025 wird erklärt: „Wenn meiner Mama dabei etwas passiert, werde ich jeden einzelnen von euch, einen nach dem anderen töten. Du wirst sehen! Wenn ich dich auch nicht erwische, erwische ich doch deine Familie wegen des Schlages, den du meiner Familie verpasst hast, wurde meine Mutter zwei Mal stationär behandelt. Sie ist durch die Einnahme der Tabletten, die unter der Zunge eingenommen werden, ins Leben zurückgekehrt. Gott möge sie behüten. Ansonsten werde ich mein Leben geben, um euer Leben zu nehmen.“ vergleiche VHS, S. 35). Zum Hintergrund dieser Nachricht befragt, rekurrierte die BP 1 lediglich allgemein darauf, dass ihr Ehemann ihr „immer gedroht“ und versucht habe, „dass ich zurückkehre“ vergleiche VHS, S. 35). Einen nachvollziehbaren Kontext zu dieser Nachricht konnte die BP 1 nicht darlegen. Warum die Mutter ihres Ehemannes im März 2025 wegen der BP 1 im Krankenhaus gewesen sein solle, vermochte die BP 1 nicht näher darzulegen: „Weil er mit seiner Mama wegen mir gestritten hat. Ich weiß es nicht genau.“ vergleiche VHS, S. 35). Hinzu tritt, dass aus dem Chatverlauf auch nach dem 12.03.2025 zahlreiche weitere Nachrichten sowohl von Seiten des Ehemannes der BP 1 als auch von Seiten der BP 1 selbst ersichtlich sind. Es erscheint nicht plausibel, dass die BP 1 sich weiterhin in regem Austausch mit ihrem Ehemann befunden hätte, wenn sie dieser mit dem Tode bedroht hätte. Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum die BP 1 die dem erkennenden Gericht vorgezeigte Drohnachricht – wobei hierzu festzuhalten ist, dass weitere Drohnachrichten während des gesamten Verfahrens nicht in Vorlage gebracht wurden – nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat, sondern vielmehr bis zum Ende der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht zuwarten sollte, um schließlich das Gericht darin Einsicht nehmen zu lassen. In dieses Bild fügt sich ein, dass die BP 1 zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung ein gerichtlich erscheinendes farsisprachiges Schreiben in Vorlage brachte vergleiche OZ 10). Die BP 1 erklärte, dass ihr Ehemann sie angeklagt habe. Vor ein paar Tagen habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben. Vor ein paar Monaten habe es eine Anklage gegen sie gegeben. Sie habe eine Gerichtsladung erhalten, in der ihr das Datum der Verhandlung mitgeteilt worden sei. Diese habe ihr ihre Schwester übermittelt. Auf die Frage, ob sie diese Ladung im gegenständlichen Verfahren vorgelegt bzw. sie ihrem Anwalt diese Ladung gegeben habe, bestätigte die BP 1, dass es diese Ladung sei, die sie vorgelegt habe vergleiche VHS, S. 14). Der Rechtsvertreter der BP 1 erklärte, dass es sich dabei um das Schriftstück handle, welches am 20.01.2026 vorgelegt worden sei vergleiche VHS, S. 14). Über Vorhalt dieses Schreibens bestätigte die BP 1, dass es sich um dieses Schriftstück handle vergleiche VHS, S. 15). Auf Grundlage der bis zur mündlichen Verhandlung bewirkten Übersetzung des Schreibens in die deutsche Sprache vergleiche OZ 12) ist zu konstatieren, dass der Inhalt des Schreibens in völligem Widerspruch zum Vorbringen der BP 1 steht: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Ladung handelt. Auch von einer Klage oder Anklage ist darin nicht die Rede. Im Gegenteil handelt es sich bei dem Schreiben um eine bloße Mahnung bzw. Rechtsmitteilung und wird darin explizit darauf hingewiesen, dass es sich um eine sogenannte „formelle Mitteilung“ handelt; diese ist lediglich eine offizielle Erklärung des Absenders und „stellt keine Einreichung einer Klage dar“. Das Vorbringen der BP 1, dass ihr in dieser Ladung „das Datum der Verhandlung mitgeteilt“ worden sei, entspricht nicht der Wahrheit, zumal aus diesem Schreiben nicht einmal die Erhebung einer Klage hervorgeht. In inhaltlicher Hinsicht handelt es sich bei dem Schreiben um eine Aufforderung zur Erfüllung der ehelichen Pflichten (Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft). Der Absender dieses Schreibens ist im Übrigen nicht der iranische Staat (eine iranische Behörde oder ein iranisches Gericht), sondern vielmehr der Ehemann der BP 1 und wurde nur diese formelle Übermittlungsart gewählt. Aus dem Schreiben gehen auch keinerlei asylrelevante Informationen (zum Beispiel, dass die BP 1 zum Christentum konvertiert sei oder dergleichen) hervor. Schließlich lassen sich auch die Erklärungen der BP 1 zum Inhalt der WhatsApp-Chatnachrichten mit ihrer Schwester nach Erhalt des Schreibens nicht in Einklang mit dem Inhalt des Schreibens bringen. So erklärte die BP 1 etwa, dass ihre Schwester ihr gesagt habe, „er hat geklagt“ und dass ihr iranischer Anwalt gesagt habe, dass er „eine Anklageschrift dem Gericht übergeben hat“. Die BP 1 habe dann nachgefragt, was im Gericht passiere und was bei der Gerichtsverhandlung passieren werde vergleiche VHS, S. 33). Warum ihre Familienmitglieder oder ihr iranischer Anwalt derartige, im Widerspruch zu den Tatsachen stehende Angaben gemacht hätten, ist nicht schlüssig. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass es auch nicht nachvollziehbar ist, dass die BP 1 keine Nachweise für eine Anklage- bzw. Klageerhebung gegen ihre Person in Vorlage bringen konnte, obwohl sie sich mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und – behaupteter Maßen – ihrem iranischen Anwalt in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe befinde, sondern lediglich ein Schreiben, bei dem es sich gerade nicht um eine Anklage oder Klage handelt, in Vorlage bringen würde vergleiche VHS, S. 33).

In einer Gesamtbeurteilung des Fluchtvorbringens der BP 1 hinsichtlich Drohungen durch ihren Ehemann geht das erkennende Gericht davon aus, dass die BP 1 keine asylrelevante Verfolgung durch ihren Ehemann zu befürchten hat. Das Gericht hält es vielmehr für wahrscheinlich, dass die BP 1 mit diesem Vorbringen lediglich versuchte, einen Fluchtgrund zu konstruieren.

Die BP 1 konnte damit nicht glaubhaft machen, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung seitens privater Dritter zu befürchten hätte.

Zur politischen Betätigung:

Die BP 1 verneinte in ihrer Einvernahme vor dem BFA, dass sie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei sei oder dies gewesen sei (vgl. AS 95). Sie erwähnte, dass sie „an Demonstrationen gegen [sic; gemeint wohl: wegen; Anm.] Mahsa Amin beteiligt“ gewesen sei (vgl. AS 85). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht brachte die BP 1 vor, dass sie im Iran an Demonstrationen teilgenommen habe. Einmal habe sie bei den Demonstrationen im Jahr 2009 teilgenommen, „aber bei den Demonstrationen wegen Mahsa AMINI war ich regelmäßig dabei.“ (vgl. VHS, S. 29). Wenn die BP 1 nunmehr vorbrachte, dass auf die Teilnehmer an den Demonstrationen geschossen worden sei „und wir sind vom Demonstrationsort geflohen“ (vgl. VHS, S. 30), steht dies in diametralem Widerspruch zu ihren Angaben vor dem BFA: „F: Hatten Sie im Iran je Probleme aufgrund etwaiger politischer Tätigkeiten im Zuge von der Teilnahme an Demonstrationen, o.ä.? – A: Nein, nie.“ (vgl. AS 98). Soweit die BP 1 vom Gericht dazu befragt, ob sie aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahme Probleme gehabt habe, angab, dass offiziell „nichts passiert“ sei, aber auf Nachfrage ausführte, dass – als sie mit einem Freund eine Bildungsstätte bzw. eine Galerie offiziell eintragen lassen habe wollen – ihr Freund gemahnt worden sei, dass die Eintragung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen nicht stattfinden werde (vgl. VHS, S. 30), steht dies ebenfalls in Widerspruch zu ihren Angaben vor dem BFA, dass sie nie Probleme wegen der Teilnahme an Demonstrationen gehabt habe. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht daher insgesamt davon aus, dass das Vorbringen der BP 1 hinsichtlich einer Teilnahme an Demonstrationen im Iran nicht der Wahrheit entspricht. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die BP 1 vor dem erkennenden Gericht zu ihrer Rolle bei den Demonstrationen bloß angegeben hatte, dass sie „keine bestimmte Rolle“ gehabt habe, sondern „nur als ein Mitglied der Gesellschaft“ daran teilgenommen habe. Sie verneinte auch, dass sie im Iran Demonstrationen organisiert habe (vgl. VHS, S. 30). Im Übrigen konnte die BP 1 – die vor dem BFA selbst verneinte, dass sie im Heimatstaat Probleme mit den Behörden gehabt habe (vgl. AS 94) – problemlos legal aus dem Iran ausreisen (vgl. AS 93; VHS, S. 14).Die BP 1 verneinte in ihrer Einvernahme vor dem BFA, dass sie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei sei oder dies gewesen sei vergleiche AS 95). Sie erwähnte, dass sie „an Demonstrationen gegen [sic; gemeint wohl: wegen; Anm.] Mahsa Amin beteiligt“ gewesen sei vergleiche AS 85). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht brachte die BP 1 vor, dass sie im Iran an Demonstrationen teilgenommen habe. Einmal habe sie bei den Demonstrationen im Jahr 2009 teilgenommen, „aber bei den Demonstrationen wegen Mahsa AMINI war ich regelmäßig dabei.“ vergleiche VHS, S. 29). Wenn die BP 1 nunmehr vorbrachte, dass auf die Teilnehmer an den Demonstrationen geschossen worden sei „und wir sind vom Demonstrationsort geflohen“ vergleiche VHS, S. 30), steht dies in diametralem Widerspruch zu ihren Angaben vor dem BFA: „F: Hatten Sie im Iran je Probleme aufgrund etwaiger politischer Tätigkeiten im Zuge von der Teilnahme an Demonstrationen, o.ä.? – A: Nein, nie.“ vergleiche AS 98). Soweit die BP 1 vom Gericht dazu befragt, ob sie aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahme Probleme gehabt habe, angab, dass offiziell „nichts passiert“ sei, aber auf Nachfrage ausführte, dass – als sie mit einem Freund eine Bildungsstätte bzw. eine Galerie offiziell eintragen lassen habe wollen – ihr Freund gemahnt worden sei, dass die Eintragung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen nicht stattfinden werde vergleiche VHS, S. 30), steht dies ebenfalls in Widerspruch zu ihren Angaben vor dem BFA, dass sie nie Probleme wegen der Teilnahme an Demonstrationen gehabt habe. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht daher insgesamt davon aus, dass das Vorbringen der BP 1 hinsichtlich einer Teilnahme an Demonstrationen im Iran nicht der Wahrheit entspricht. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die BP 1 vor dem erkennenden Gericht zu ihrer Rolle bei den Demonstrationen bloß angegeben hatte, dass sie „keine bestimmte Rolle“ gehabt habe, sondern „nur als ein Mitglied der Gesellschaft“ daran teilgenommen habe. Sie verneinte auch, dass sie im Iran Demonstrationen organisiert habe vergleiche VHS, S. 30). Im Übrigen konnte die BP 1 – die vor dem BFA selbst verneinte, dass sie im Heimatstaat Probleme mit den Behörden gehabt habe vergleiche AS 94) – problemlos legal aus dem Iran ausreisen vergleiche AS 93; VHS, S. 14).

Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass die BP 1 im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung zu befürchten hätte.

Das Gericht sieht sich an dieser Stelle veranlasst festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren eine außergewöhnliche Vielzahl an Widersprüchen und Ungereimtheiten zu Tage getreten ist (siehe dazu die beweiswürdigenden Ausführungen insbesondere zur Hinwendung zum Christentum und zu Drohungen durch ihren Ehemann sowie zur politischen Betätigung, aber auch zu den Bekleidungsvorschriften unten), welche die BP 1 insgesamt als persönlich unglaubwürdig erscheinen lassen.

Vor diesem Hintergrund hatte sich das erkennende Gericht mit dem religiösen Leben der BP 1 in Österreich auseinanderzusetzen.

Zum religiösen Leben der BP 1 in Österreich:

Wie die BP 1 in Österreich zum ersten Mal in Berührung mit dem Christentum gekommen sei, beschrieb sie wie folgt: „Das erste Mal mit meinem Bruder über das Internet haben wir eine Kirche gesucht und gefunden. Wir sind dann hingegangen.“ (vgl. VHS, S. 22). Aufgefordert, detailliert zu schildern, wie sie mit der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Kontakt gekommen sei, erklärte die BP 1: „Ich bin über einen Freund auf diese Kirche aufmerksam geworden.“ (vgl. VHS, S. 22). Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die BP ihren ersten Kontakt mit dem Christentum in Österreich nur in der dargestellten – ganz oberflächlichen – Weise schilderte. Gerade vor dem Hintergrund, dass die BP 1 die Motivation für ihre Hinwendung zum Christentum nicht schlüssig darlegen konnte (siehe dazu die Ausführungen oben), vermochte sie nicht verständlich zu machen, warum sie im Internet überhaupt nach einer Kirche gesucht habe. Dass die BP 1 – abgesehen davon, dass sie „über einen Freund“ auf diese Kirche aufmerksam geworden sei – nichts weiter zu ihrem ersten Kontakt mit der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage angeben konnte, steht jedoch im Einklang damit, dass keine Gründe sichtbar wurden, aus denen sich die BP 1 einer christlichen Kirche anschließen sollte. Ihre Beweggründe, in Österreich eine Kirche aufzusuchen, konnte die BP 1 damit nicht nachvollziehbar darstellen. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass die BP 1 in dieser Kirche schon aus sprachlichen Gründen nicht verstand, was in der Messe gesprochen wurde; so konnte sie vor dem BFA etwa nicht angeben, was der Inhalt der letzten Messe gewesen sei (vgl. AS 101). Ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung, warum sie gerade in eine mormonische Kirche gegangen sei, blieben nur vage: „R: Warum gingen Sie gerade zu einer mormonischen Kirche? – BP: Weil der Glaube und die Bestimmungen der mormonischen Kirche mir am besten gefallen haben.“ (vgl. VHS, S. 22). Auch vor dem BFA hatte die BP 1 kaum Auskunft darüber geben können, warum sie sich für den mormonischen Glauben entschieden habe: „Ich habe leider noch nicht das gesamte Buch gelesen, darum kann ich es nicht sagen.“ (vgl. AS 101). Eine vor dem BFA noch erwähnte Begebenheit, dass die BP 1 mitbekommen habe, dass „Jesus immer bei dir ist und dir hilft, wenn du Probleme hast“, was sich darin geäußert habe, dass sie eine österreichische Familie kennengelernt hätten (vgl. AS 101), erwähnte die BP 1 vor dem erkennenden Gericht mit keinem Wort mehr, wobei anzumerken ist, dass die BP 1 auch vor dem BFA kaum nähere Angaben dazu gemacht (vgl.: „F: Wie und wo haben sie diese Familie kennengelernt? – A: Über einen Freund haben wir diese kennengelernt.“ [AS 101]) und auch sonst nichts über diese Familie angegeben hatte. Die Zeugin XXXX verwies zu den Gründen, aus denen sich die BP 1 der Gemeinde angeschlossen habe, im Wesentlichen auf das – offenbar auch ihr gegenüber geäußerte – unglaubhafte Vorbringen der BP 1 zu einer Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran und darauf, dass die BP 1, als sie nach Österreich gekommen sei, „nach Christus gesucht“ habe (vgl. VHS, Beilage Z2, S. 4). Wie oben bereits ausgeführt, konnte die BP 1 ebensolche Beweggründe, in Österreich eine Kirche aufzusuchen, nicht schlüssig darlegen. Im Übrigen gab die Zeugin an, dass der BP 1 besonders gefallen habe, dass die Familie für sie ganz wichtig sei und dass sie Gebote hätten, dass sie nicht rauchen, nicht trinken würden (vgl. VHS, Beilage Z2, S. 4). Auch der Zeuge XXXX verwies im Wesentlichen auf eine „familiäre Atmosphäre“, die in ihrer Kirche herrsche und auf die auch schon von der Zeugin XXXX erwähnten gesundheitlichen Aspekte (vgl. VHS, Beilage Z3, S. 3). Abgesehen davon, dass die BP 1 in ihrer Antwort auf die Frage, warum sie gerade zu einer mormonischen Kirche gegangen sei, all diese Gründe selbst nicht anführte – sondern nur pauschal auf den "Glaube[n] und die Bestimmungen der mormonischen Kirche“ verwies, legte sie auch in keiner Weise dar, dass – und inwiefern – gerade diese Aspekte für ihre Entscheidung, sich einer mormonischen Kirche anzuschließen, ausschlaggebend gewesen seien. Auf konkrete Glaubensinhalte bezog sich die BP 1 ohnedies nicht. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes vermag ein bloß allgemeiner Verweis auf den Glauben und die Bestimmungen einer Glaubensgemeinschaft nachvollziehbare Angaben über die Gründe, sich dieser Glaubensgemeinschaft anzuschließen, nicht zu ersetzen. Allein, dass sie „dort familiär“ seien und ihnen „familiärer Zusammenhalt wichtig“ sei (vgl. AS 101) oder der Hinweis auf gesundheitliche Vorteile („Ich weiß von deren Büchern nichts. Was ich gesehen habe, trinkt man als Mormone keinen Alkohol und man lebt sehr bewusst gesund.“ [vgl. AS 99]) lässt religiöse Gesichtspunkte vollständig in den Hintergrund treten. Schließlich war auch nicht erkennbar, dass der Wahl ihrer Konfession eine nähere Auseinandersetzung mit anderen christlichen Konfessionen vorangegangen wäre: So gab die BP 1 vor dem BFA nur an, dass sie davor eine Kirche am Hauptplatz in XXXX besucht habe; sie wisse nicht, wie die Kirche heiße. Sie vergesse die Namen der Zweige im Christentum; sie habe vergessen, was das in XXXX für eine Kirche gewesen sei (vgl. AS 100). Soweit die BP 1 über Vorhalt ihres Rechtsvertreters, dass sie vor dem BFA angegeben habe, „Kurse von einer XXXX “ besucht zu haben, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dazu angab, dass es ein Kurs in der katholischen Konfession in einem Gebäude am Hauptplatz gewesen sei, in dem die Bibel unterrichtet worden sei und die Teilnehmer dieses Kurses hauptsächlich aus dem Iran gewesen seien (vgl. VHS, S. 30), ist dem zu entgegnen, dass die BP 1 vor dem BFA tatsächlich überhaupt keine solchen Kurse erwähnt hatte. Es erscheint daher nicht glaubhaft, wenn die BP 1 nunmehr – ohnedies vollkommen pauschal – erklärte, dass XXXX ihnen „anhand Videos, Liedern und Texten […] die christliche Lehre der Bibel näher gebracht“ habe. Dass der Entschluss der BP 1, sich in Österreich der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage anzuschließen, durch bestimmte religiöse Anschauung fundamentiert gewesen sei, war damit letztlich ersichtlich. Vor dem erkennenden Gericht war die BP 1 zwar durchaus in der Lage, einige Unterschiede zwischen dem mormonischen Glauben und anderen christlichen Konfessionen aufzuzählen, die BP 1 legte aber – trotz entsprechender Fragestellung – nicht dar, warum diese für sie persönlich wichtig seien. Auf Nachfrage des Gerichtes, warum es für sie persönlich etwa wichtig sei, dass sie an drei eigenständige Wesen glaube (diesen Unterschied zu anderen christlichen Konfessionen hatte die BP 1 selbst angeführt) führte sie nur aus: „Ich habe die religiöse Lehre nicht gelernt. Das ist, was in unserer Kirche gilt.“ (vgl. VHS, S. 22). Dass die BP 1 zwar grundlegendes Wissen über die mormonische Religion wiedergeben kann, aber kaum einen persönlichen Bezug dazu herstellen kann, spiegelt sich auch in den Ausführungen der BP 1 über die wesentlichen Schriften und Propheten im mormonischen Glauben wider. Der BP 1 ist zuzugestehen, dass sie über ein gewisses religiöses Grundwissen über den mormonischen Glauben verfügt und etwa die vier wesentlichen Bücher im mormonischen Glauben nennen sowie den Inhalt des Buches Mormon in Grundzügen erklären konnte und auch die Propheten der Mormonen kannte (vgl. VHS, S. 23). Die Frage, was ihr am Buch Mormon gefalle, konnte die BP 1 aber nur oberflächlich erklären: „R: Was gefällt ihnen an dem Buch Mormon? – BP1 (denkt nach): Im Buch Mormon stehen sehr viele Inhalte über die Familie, über den Glauben und über die Vergebung. Es sind Werte, die für mich wichtig sind.“ (vgl. VHS, S. 23). Die Frage, welche Rolle das Buch Mormon in ihrem persönlichen Leben spiele, beantwortete die BP 1 nur wie folgt: „Ich lebe derzeit gemäß dem Buch Mormon.“ (vgl. VHS, S. 23). Nachgefragt, ob sie dies näher beschreiben könne, erklärte sie: „Es ist sehr viel über die Vergebung, die Art und Weise des richtigen Lebens steht im Buch Mormon. Laut dem Buch Mormon ist die Familie eine ewige Beziehung. Ein Hauptaugenmerk im Buch ist die Erziehung der Kinder. Diese Werte sind sehr wichtige Dinge für mich in meinem Leben.“ (vgl. VHS, S. 23). Auch an dieser Stelle blieben die Ausführungen der BP 1 nur allgemein gehalten. So erwähnte sie den Begriff „Vergebung“ auch hier bloß, ohne auf diesen in irgendeiner Weise näher darauf einzugehen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes lässt auch der Umstand, dass die BP 1 nur „die Art und Weise des richtigen Lebens“ angab, aber nichts weiter dazu ausführte, nicht auf eine ernsthafte persönliche Identifikation der BP 1 mit den Lehren des Buches Mormon schließen. Welche Rolle das Buch Mormon bei der Erziehung der BP 2 konkret spiele, legte die BP 1 ebenfalls nicht dar. Insgesamt konnte die BP 1 damit eine wirkliche lebenspraktische Bedeutung des Buches Mormon für ihr persönliches (Glaubens-)Leben nicht nachvollziehbar darstellen. Schließlich vermochte die BP 1 auch ein inneres Bedürfnis, nach dem Buch Mormon zu leben, nicht aufzuzeigen: „R: Warum ist es Ihnen wichtig nach dem Buch Mormon zu leben? – BP1: Weil die Gesetze in diesem Buch stehen und wir an dieses Buch glauben.“ (vgl. VHS, S. 23).Wie die BP 1 in Österreich zum ersten Mal in Berührung mit dem Christentum gekommen sei, beschrieb sie wie folgt: „Das erste Mal mit meinem Bruder über das Internet haben wir eine Kirche gesucht und gefunden. Wir sind dann hingegangen.“ vergleiche VHS, S. 22). Aufgefordert, detailliert zu schildern, wie sie mit der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Kontakt gekommen sei, erklärte die BP 1: „Ich bin über einen Freund auf diese Kirche aufmerksam geworden.“ vergleiche VHS, S. 22). Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die BP ihren ersten Kontakt mit dem Christentum in Österreich nur in der dargestellten – ganz oberflächlichen – Weise schilderte. Gerade vor dem Hintergrund, dass die BP 1 die Motivation für ihre Hinwendung zum Christentum nicht schlüssig darlegen konnte (siehe dazu die Ausführungen oben), vermochte sie nicht verständlich zu machen, warum sie im Internet überhaupt nach einer Kirche gesucht habe. Dass die BP 1 – abgesehen davon, dass sie „über einen Freund“ auf diese Kirche aufmerksam geworden sei – nichts weiter zu ihrem ersten Kontakt mit der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage angeben konnte, steht jedoch im Einklang damit, dass keine Gründe sichtbar wurden, aus denen sich die BP 1 einer christlichen Kirche anschließen sollte. Ihre Beweggründe, in Österreich eine Kirche aufzusuchen, konnte die BP 1 damit nicht nachvollziehbar darstellen. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass die BP 1 in dieser Kirche schon aus sprachlichen Gründen nicht verstand, was in der Messe gesprochen wurde; so konnte sie vor dem BFA etwa nicht angeben, was der Inhalt der letzten Messe gewesen sei vergleiche AS 101). Ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung, warum sie gerade in eine mormonische Kirche gegangen sei, blieben nur vage: „R: Warum gingen Sie gerade zu einer mormonischen Kirche? – BP: Weil der Glaube und die Bestimmungen der mormonischen Kirche mir am besten gefallen haben.“ vergleiche VHS, S. 22). Auch vor dem BFA hatte die BP 1 kaum Auskunft darüber geben können, warum sie sich für den mormonischen Glauben entschieden habe: „Ich habe leider noch nicht das gesamte Buch gelesen, darum kann ich es nicht sagen.“ vergleiche AS 101). Eine vor dem BFA noch erwähnte Begebenheit, dass die BP 1 mitbekommen habe, dass „Jesus immer bei dir ist und dir hilft, wenn du Probleme hast“, was sich darin geäußert habe, dass sie eine österreichische Familie kennengelernt hätten vergleiche AS 101), erwähnte die BP 1 vor dem erkennenden Gericht mit keinem Wort mehr, wobei anzumerken ist, dass die BP 1 auch vor dem BFA kaum nähere Angaben dazu gemacht vergleiche, „F: Wie und wo haben sie diese Familie kennengelernt? – A: Über einen Freund haben wir diese kennengelernt.“ [AS 101]) und auch sonst nichts über diese Familie angegeben hatte. Die Zeugin römisch 40 verwies zu den Gründen, aus denen sich die BP 1 der Gemeinde angeschlossen habe, im Wesentlichen auf das – offenbar auch ihr gegenüber geäußerte – unglaubhafte Vorbringen der BP 1 zu einer Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran und darauf, dass die BP 1, als sie nach Österreich gekommen sei, „nach Christus gesucht“ habe vergleiche VHS, Beilage Z2, S. 4). Wie oben bereits ausgeführt, konnte die BP 1 ebensolche Beweggründe, in Österreich eine Kirche aufzusuchen, nicht schlüssig darlegen. Im Übrigen gab die Zeugin an, dass der BP 1 besonders gefallen habe, dass die Familie für sie ganz wichtig sei und dass sie Gebote hätten, dass sie nicht rauchen, nicht trinken würden vergleiche VHS, Beilage Z2, S. 4). Auch der Zeuge römisch 40 verwies im Wesentlichen auf eine „familiäre Atmosphäre“, die in ihrer Kirche herrsche und auf die auch schon von der Zeugin römisch 40 erwähnten gesundheitlichen Aspekte vergleiche VHS, Beilage Z3, S. 3). Abgesehen davon, dass die BP 1 in ihrer Antwort auf die Frage, warum sie gerade zu einer mormonischen Kirche gegangen sei, all diese Gründe selbst nicht anführte – sondern nur pauschal auf den "Glaube[n] und die Bestimmungen der mormonischen Kirche“ verwies, legte sie auch in keiner Weise dar, dass – und inwiefern – gerade diese Aspekte für ihre Entscheidung, sich einer mormonischen Kirche anzuschließen, ausschlaggebend gewesen seien. Auf konkrete Glaubensinhalte bezog sich die BP 1 ohnedies nicht. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes vermag ein bloß allgemeiner Verweis auf den Glauben und die Bestimmungen einer Glaubensgemeinschaft nachvollziehbare Angaben über die Gründe, sich dieser Glaubensgemeinschaft anzuschließen, nicht zu ersetzen. Allein, dass sie „dort familiär“ seien und ihnen „familiärer Zusammenhalt wichtig“ sei vergleiche AS 101) oder der Hinweis auf gesundheitliche Vorteile („Ich weiß von deren Büchern nichts. Was ich gesehen habe, trinkt man als Mormone keinen Alkohol und man lebt sehr bewusst gesund.“ [vgl. AS 99]) lässt religiöse Gesichtspunkte vollständig in den Hintergrund treten. Schließlich war auch nicht erkennbar, dass der Wahl ihrer Konfession eine nähere Auseinandersetzung mit anderen christlichen Konfessionen vorangegangen wäre: So gab die BP 1 vor dem BFA nur an, dass sie davor eine Kirche am Hauptplatz in römisch 40 besucht habe; sie wisse nicht, wie die Kirche heiße. Sie vergesse die Namen der Zweige im Christentum; sie habe vergessen, was das in römisch 40 für eine Kirche gewesen sei vergleiche AS 100). Soweit die BP 1 über Vorhalt ihres Rechtsvertreters, dass sie vor dem BFA angegeben habe, „Kurse von einer römisch 40 “ besucht zu haben, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dazu angab, dass es ein Kurs in der katholischen Konfession in einem Gebäude am Hauptplatz gewesen sei, in dem die Bibel unterrichtet worden sei und die Teilnehmer dieses Kurses hauptsächlich aus dem Iran gewesen seien vergleiche VHS, S. 30), ist dem zu entgegnen, dass die BP 1 vor dem BFA tatsächlich überhaupt keine solchen Kurse erwähnt hatte. Es erscheint daher nicht glaubhaft, wenn die BP 1 nunmehr – ohnedies vollkommen pauschal – erklärte, dass römisch 40 ihnen „anhand Videos, Liedern und Texten […] die christliche Lehre der Bibel näher gebracht“ habe. Dass der Entschluss der BP 1, sich in Österreich der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage anzuschließen, durch bestimmte religiöse Anschauung fundamentiert gewesen sei, war damit letztlich ersichtlich. Vor dem erkennenden Gericht war die BP 1 zwar durchaus in der Lage, einige Unterschiede zwischen dem mormonischen Glauben und anderen christlichen Konfessionen aufzuzählen, die BP 1 legte aber – trotz entsprechender Fragestellung – nicht dar, warum diese für sie persönlich wichtig seien. Auf Nachfrage des Gerichtes, warum es für sie persönlich etwa wichtig sei, dass sie an drei eigenständige Wesen glaube (diesen Unterschied zu anderen christlichen Konfessionen hatte die BP 1 selbst angeführt) führte sie nur aus: „Ich habe die religiöse Lehre nicht gelernt. Das ist, was in unserer Kirche gilt.“ vergleiche VHS, S. 22). Dass die BP 1 zwar grundlegendes Wissen über die mormonische Religion wiedergeben kann, aber kaum einen persönlichen Bezug dazu herstellen kann, spiegelt sich auch in den Ausführungen der BP 1 über die wesentlichen Schriften und Propheten im mormonischen Glauben wider. Der BP 1 ist zuzugestehen, dass sie über ein gewisses religiöses Grundwissen über den mormonischen Glauben verfügt und etwa die vier wesentlichen Bücher im mormonischen Glauben nennen sowie den Inhalt des Buches Mormon in Grundzügen erklären konnte und auch die Propheten der Mormonen kannte vergleiche VHS, S. 23). Die Frage, was ihr am Buch Mormon gefalle, konnte die BP 1 aber nur oberflächlich erklären: „R: Was gefällt ihnen an dem Buch Mormon? – BP1 (denkt nach): Im Buch Mormon stehen sehr viele Inhalte über die Familie, über den Glauben und über die Vergebung. Es sind Werte, die für mich wichtig sind.“ vergleiche VHS, S. 23). Die Frage, welche Rolle das Buch Mormon in ihrem persönlichen Leben spiele, beantwortete die BP 1 nur wie folgt: „Ich lebe derzeit gemäß dem Buch Mormon.“ vergleiche VHS, S. 23). Nachgefragt, ob sie dies näher beschreiben könne, erklärte sie: „Es ist sehr viel über die Vergebung, die Art und Weise des richtigen Lebens steht im Buch Mormon. Laut dem Buch Mormon ist die Familie eine ewige Beziehung. Ein Hauptaugenmerk im Buch ist die Erziehung der Kinder. Diese Werte sind sehr wichtige Dinge für mich in meinem Leben.“ vergleiche VHS, S. 23). Auch an dieser Stelle blieben die Ausführungen der BP 1 nur allgemein gehalten. So erwähnte sie den Begriff „Vergebung“ auch hier bloß, ohne auf diesen in irgendeiner Weise näher darauf einzugehen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes lässt auch der Umstand, dass die BP 1 nur „die Art und Weise des richtigen Lebens“ angab, aber nichts weiter dazu ausführte, nicht auf eine ernsthafte persönliche Identifikation der BP 1 mit den Lehren des Buches Mormon schließen. Welche Rolle das Buch Mormon bei der Erziehung der BP 2 konkret spiele, legte die BP 1 ebenfalls nicht dar. Insgesamt konnte die BP 1 damit eine wirkliche lebenspraktische Bedeutung des Buches Mormon für ihr persönliches (Glaubens-)Leben nicht nachvollziehbar darstellen. Schließlich vermochte die BP 1 auch ein inneres Bedürfnis, nach dem Buch Mormon zu leben, nicht aufzuzeigen: „R: Warum ist es Ihnen wichtig nach dem Buch Mormon zu leben? – BP1: Weil die Gesetze in diesem Buch stehen und wir an dieses Buch glauben.“ vergleiche VHS, S. 23).

Die BP 1 wurde am XXXX in der Gemeinde XXXX der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage getauft (vgl. Taufurkunde [OZ 10]). Soweit die BP 1 vor dem erkennenden Gericht angab, dass sie ein Jahr auf die Taufe vorbereitet worden sei (vgl. VHS, S. 24), konnte diesen Angaben seitens des Gerichtes nicht gefolgt werden, zumal aus dem Schreiben der Gemeinde vom 04.02.2025 ein Besuch der Gemeinde vor Dezember 2024 nicht zu entnehmen ist (vgl. AS 33). Zu den Gründen für ihren Taufentschluss gab die BP 1 an: „Aus mehreren Gründen. Erstens, weil es ein kirchliches Gesetz ist. Zweitens, weil ich selber gerne getauft werden wollte, da die Taufe eine Wiedergeburt für mich bedeutet hat. Drittens: für mich persönlich war es wichtig, laut den Gesetzen und Bestimmungen zu leben.“ (vgl. VHS, S. 24). Soweit die BP 1 an dieser Stelle lediglich in den Vordergrund stellte, dass die Taufe ein kirchliches Gesetz sei und es ihr wichtig sei, laut den Gesetzen und Bestimmungen zu leben, konnte sie damit bestimmte innere Beweggründe, sich taufen lassen zu wollen, nicht darlegen. Auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes, wann und warum sie den Entschluss gefasst habe, sich taufen zu lassen, gab die BP 1 nur Folgendes an: „Ich wusste, dass es die Taufe in der christlichen Lehre gibt. Nach meiner Einreise in Österreich und nachdem ich die Kirchen besuchte und mir meine Kirche aussuchte, wusste ich, in welche Kirche ich gehen möchte. Dann habe ich den Entschluss gefasst. Das war im August 2025.“ (vgl. VHS, S. 24). Es erscheint bezeichnend, dass die BP 1 gerade an dieser Stelle auf die Wahl ihrer Konfession verwies („[…]nachdem ich die Kirchen besuchte und mir meine Kirche aussuchte, wusste ich, in welche Kirche ich gehen möchte.“), für die sie im keine nachvollziehbaren Gründe ins Treffen führen konnte (siehe dazu die Ausführungen oben). Die Gründe für ihren Taufentschluss legte sie nicht dar („Dann habe ich den Entschluss gefasst.“). Auch den zuvor erwähnten Aspekt der Taufe als Wiedergeburt griff die BP 1 nicht wieder auf. Im Übrigen hätte die BP 1 diesen Angaben zufolge ihren Taufentschluss überhaupt erst wenige Wochen vor ihrer Taufe, welche am XXXX stattfand, gefasst. Zur Bedeutung der Taufe für sie persönlich befragt, gab die BP 1 an: „Für mich bedeutet die Taufe die Wiedergeburt. Ich bin selber am XXXX geboren. Das war für mich wie eine Wiedergeburt.“ (vgl. VHS, S. 24). Auch hier erwähnte die BP 1 den Aspekt der Taufe als Wiedergeburt bloß, ging aber nicht weiter darauf ein. Befremdlich erscheint, dass die BP 1 bezüglich ihrer Taufe ein falsches Datum nannte („Am XXXX .“; vgl. VHS, S. 24), sodass es nicht zu überzeugen vermag, wenn die BP 1 den Aspekt der Wiedergeburt gerade durch das Datum ihres Geburtstages und ihrer Taufe zu betonen versuchte (vgl. VHS, S. 25). Dass die (fünf Monate zurückliegende) Taufe ein zentrales Ereignis in ihrem Glaubensleben gewesen wäre, konnte die BP 1, die sich über ihr Taufdatum unsicher war („Über das Taufdatum bin ich mir nicht sicher.“; vgl. VHS, S. 25) und dieses nicht korrekt angeben konnte, nicht zu vermitteln. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die BP 1 bei der Beschreibung ihrer Taufe durchaus auch Emotionen schilderte; so sei sie etwa „sehr aufgeregt“ gewesen und sei es für sie „sehr angenehm“ gewesen, in dieser Kirche getauft zu werden (vgl. VHS, S. 25). Im Übrigen erscheinen die Schilderungen der BP 1 über ihre Gefühle, die sie bei ihrer Taufe empfunden habe, dem Beschriebenen allerdings kaum gerecht zu werden: So gab die BP 1 etwa an, dass sie „ein sehr gutes Gefühl, dass ich eine Wiedergeburt erfuhr“ gehabt habe oder dass sie sich „[i]n diesem Moment […] am Nähesten zu Gott gefühlt“ habe (vgl. VHS, S. 25). Weitere Ausführungen zu diesen eigentlich doch tiefgreifenden Glaubenserfahrungen traf die BP 1 nicht, sondern beließ es – obwohl sie zu einer detaillierten Darstellung aufgefordert worden war – bei dieser bloß andeutungsweisen Darstellung ihrer Eindrücke von ihrer Taufe. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erscheint es nicht als nachvollziehbar, dass es die BP 1 mit der bloßen Erwähnung solcher Glaubenserfahrungen bewenden lassen sollte, wenn es sich bei der Taufe tatsächlich um ein wesentliches, identitätsstiftendes Ereignis in ihrem (Glaubens-)leben gehandelt hätte. Vor dem Hintergrund, dass die BP 1, wie bereits erwähnt, kaum in der Lage war, die Gründe für ihren Taufentschluss darzulegen und auch nicht korrekt angeben konnte, wann ihre Taufe stattfand, war von einer ebensolchen Bedeutung der Taufe für die BP 1 aber nicht auszugehen. Ihren Angaben ist auch nicht zu entnehmen, dass dieser Bund ihr im Alltag Kraft gebe, wie sie dies gegenüber der Zeugin XXXX geäußert habe (vgl. VHS, Beilage Z2, S. 5). Die BP 1 wurde am römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage getauft vergleiche Taufurkunde [OZ 10]). Soweit die BP 1 vor dem erkennenden Gericht angab, dass sie ein Jahr auf die Taufe vorbereitet worden sei vergleiche VHS, S. 24), konnte diesen Angaben seitens des Gerichtes nicht gefolgt werden, zumal aus dem Schreiben der Gemeinde vom 04.02.2025 ein Besuch der Gemeinde vor Dezember 2024 nicht zu entnehmen ist vergleiche AS 33). Zu den Gründen für ihren Taufentschluss gab die BP 1 an: „Aus mehreren Gründen. Erstens, weil es ein kirchliches Gesetz ist. Zweitens, weil ich selber gerne getauft werden wollte, da die Taufe eine Wiedergeburt für mich bedeutet hat. Drittens: für mich persönlich war es wichtig, laut den Gesetzen und Bestimmungen zu leben.“ vergleiche VHS, S. 24). Soweit die BP 1 an dieser Stelle lediglich in den Vordergrund stellte, dass die Taufe ein kirchliches Gesetz sei und es ihr wichtig sei, laut den Gesetzen und Bestimmungen zu leben, konnte sie damit bestimmte innere Beweggründe, sich taufen lassen zu wollen, nicht darlegen. Auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes, wann und warum sie den Entschluss gefasst habe, sich taufen zu lassen, gab die BP 1 nur Folgendes an: „Ich wusste, dass es die Taufe in der christlichen Lehre gibt. Nach meiner Einreise in Österreich und nachdem ich die Kirchen besuchte und mir meine Kirche aussuchte, wusste ich, in welche Kirche ich gehen möchte. Dann habe ich den Entschluss gefasst. Das war im August 2025.“ vergleiche VHS, S. 24). Es erscheint bezeichnend, dass die BP 1 gerade an dieser Stelle auf die Wahl ihrer Konfession verwies („[…]nachdem ich die Kirchen besuchte und mir meine Kirche aussuchte, wusste ich, in welche Kirche ich gehen möchte.“), für die sie im keine nachvollziehbaren Gründe ins Treffen führen konnte (siehe dazu die Ausführungen oben). Die Gründe für ihren Taufentschluss legte sie nicht dar („Dann habe ich den Entschluss gefasst.“). Auch den zuvor erwähnten Aspekt der Taufe als Wiedergeburt griff die BP 1 nicht wieder auf. Im Übrigen hätte die BP 1 diesen Angaben zufolge ihren Taufentschluss überhaupt erst wenige Wochen vor ihrer Taufe, welche am römisch 40 stattfand, gefasst. Zur Bedeutung der Taufe für sie persönlich befragt, gab die BP 1 an: „Für mich bedeutet die Taufe die Wiedergeburt. Ich bin selber am römisch 40 geboren. Das war für mich wie eine Wiedergeburt.“ vergleiche VHS, S. 24). Auch hier erwähnte die BP 1 den Aspekt der Taufe als Wiedergeburt bloß, ging aber nicht weiter darauf ein. Befremdlich erscheint, dass die BP 1 bezüglich ihrer Taufe ein falsches Datum nannte („Am römisch 40 .“; vergleiche VHS, S. 24), sodass es nicht zu überzeugen vermag, wenn die BP 1 den Aspekt der Wiedergeburt gerade durch das Datum ihres Geburtstages und ihrer Taufe zu betonen versuchte vergleiche VHS, S. 25). Dass die (fünf Monate zurückliegende) Taufe ein zentrales Ereignis in ihrem Glaubensleben gewesen wäre, konnte die BP 1, die sich über ihr Taufdatum unsicher war („Über das Taufdatum bin ich mir nicht sicher.“; vergleiche VHS, S. 25) und dieses nicht korrekt angeben konnte, nicht zu vermitteln. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die BP 1 bei der Beschreibung ihrer Taufe durchaus auch Emotionen schilderte; so sei sie etwa „sehr aufgeregt“ gewesen und sei es für sie „sehr angenehm“ gewesen, in dieser Kirche getauft zu werden vergleiche VHS, S. 25). Im Übrigen erscheinen die Schilderungen der BP 1 über ihre Gefühle, die sie bei ihrer Taufe empfunden habe, dem Beschriebenen allerdings kaum gerecht zu werden: So gab die BP 1 etwa an, dass sie „ein sehr gutes Gefühl, dass ich eine Wiedergeburt erfuhr“ gehabt habe oder dass sie sich „[i]n diesem Moment […] am Nähesten zu Gott gefühlt“ habe vergleiche VHS, S. 25). Weitere Ausführungen zu diesen eigentlich doch tiefgreifenden Glaubenserfahrungen traf die BP 1 nicht, sondern beließ es – obwohl sie zu einer detaillierten Darstellung aufgefordert worden war – bei dieser bloß andeutungsweisen Darstellung ihrer Eindrücke von ihrer Taufe. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erscheint es nicht als nachvollziehbar, dass es die BP 1 mit der bloßen Erwähnung solcher Glaubenserfahrungen bewenden lassen sollte, wenn es sich bei der Taufe tatsächlich um ein wesentliches, identitätsstiftendes Ereignis in ihrem (Glaubens-)leben gehandelt hätte. Vor dem Hintergrund, dass die BP 1, wie bereits erwähnt, kaum in der Lage war, die Gründe für ihren Taufentschluss darzulegen und auch nicht korrekt angeben konnte, wann ihre Taufe stattfand, war von einer ebensolchen Bedeutung der Taufe für die BP 1 aber nicht auszugehen. Ihren Angaben ist auch nicht zu entnehmen, dass dieser Bund ihr im Alltag Kraft gebe, wie sie dies gegenüber der Zeugin römisch 40 geäußert habe vergleiche VHS, Beilage Z2, S. 5).

Die BP 1 nimmt regelmäßig an den Gottesdiensten der Gemeinde teil (vgl. VHS, S. 27). Warum es ihr ein Bedürfnis sei, die Gottesdienste zu besuchen, erklärte die BP 1 wie folgt: „Das ist ein Bedürfnis für mich. Ich besuche die Gottesdienste, um eine innere Ruhe zu erfahren.“ (vgl. VHS, S. 27). Weitere Ausführungen traf die BP 1 dazu nicht und ging auch nicht näher darauf ein, inwiefern sie durch den Besuch der Gottesdienste eine innere Ruhe erfahre. Gerade vor dem Hintergrund, dass die BP 1 auf die Frage nach den Auswirkungen des christlichen Glaubens auf sie selbst eine solche innere Ruhe noch gar nicht angegeben hatte (vgl. VHS, S. 26), vermochte sie durch die dargestellte, äußerst knapp gehaltene Antwort nicht nachvollziehbar zu erklären, warum sie die Gottesdienste besuche. Dass für sie das Abendmahl – dessen grundsätzliche Bedeutung sie über Befragen durch ihren Rechtsvertreter erklären konnte (vgl. VHS, S. 32) –, für ihren Gottesdienstbesuch maßgeblich wäre, brachte sie nicht vor und erwähnte dieses auch sonst nicht. Im Übrigen gab die BP 1 zu den Gottesdiensten an, dass sie die Aufgabe habe, die Gemeindemitglieder in der Messe willkommen zu heißen und zu begrüßen; auch habe sie sich für einen Teil der Reinigung freiwillig bereiterklärt (vgl. VHS, S. 27). Dass die BP 1 im Gottesdienst einmal eine kurze Ansprache gehalten hat (siehe dazu das vorgelegte Lichtbild [VHS, Beilage]), erwähnte sie von sich aus nicht. Auf Befragen zu diesem Lichtbild durch ihren Rechtsvertreter gab die BP 1 dazu an: „Es war eine Rede in der Kirche. Mir wurde ein Thema vorgeschlagen. Ich habe über dieses Thema eine Vorbereitung erledigt und dann habe ich die Rede vorgetragen.“ (vgl. VHS, S. 31). In Anbetracht des Umstandes, dass die BP 1 diese Rede von sich aus nicht erwähnte und auch über Befragen kaum Angaben dazu machte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Rede ein für sie bedeutungsvolles Ereignis gewesen ist. Die BP 1 besucht auch einen Bibelkurs. Dieser findet nach der Sonntagsmesse statt und dauert eine Stunde; es werde „über die Bibel gesprochen“ (vgl. VHS, S. 25). Die Zeugin XXXX gab an, dass sie „überrascht“ sei, wie oft sich die BP 1 im Unterricht melde (vgl. VHS, Beilage Z2, S. 2). Vom erkennenden Gericht aufgefordert, über eine konkrete Situation im Bibelkurs zu erzählen, in welcher Teile der Bibel besprochen wurden, führte die BP 1 aus: „Beispielsweise: Sonntag vor dem 24., in diesem Kurs haben wir über die Geburt Jesu Christi gesprochen, dass er im Stall geboren ist, dass er gelebt hat, über sein Leben. Anschließend gibt jeder seine Meinung dazu ab.“ (vgl. VHS, S. 25). Auf Nachfrage, was ihre Meinung dazu gewesen sei, antwortete die BP 1: „An diesem Tag habe ich keine Meinung abgegeben, da meine Deutschkenntnisse nicht so gut sind.“ (vgl. VHS, S. 26). Das Gericht verkennt nicht, dass die BP 1 den Bibelkurs besucht. Sie gab dazu an, dass sie „einigermaßen“ verstehen würde, was in diesem Kurs gesprochen werde. Manchmal lasse sie es von ihrem Handy übersetzen. Sie hätten auch Missionare, die der persischen Sprache mächtig seien, die auf Persisch für sie reden würden (vgl. VHS, S. 26). Eine besondere persönliche Teilhabe an dem Bibelkurs konnte die BP 1 jedoch nicht darlegen, zumal sie die Situation aus dem Bibelkurs nur sehr oberflächlich schilderte. Abgesehen davon, dass Jesus in einem Stall geboren wurde, erschöpften sich ihre Angaben im Grunde darin, dass dieser gelebt habe. Eine ausgeprägte Partizipation an diesem Bibelkurs wurde auf Grundlage ihrer eigenen Angaben kaum sichtbar, wobei das erkennende Gericht hierbei nicht die Angaben der Angaben der Zeugin übersieht, dass die BP 1 auch Wortmeldungen gebe (vgl. VHS, Beilage Z2, S. 2).Die BP 1 nimmt regelmäßig an den Gottesdiensten der Gemeinde teil vergleiche VHS, S. 27). Warum es ihr ein Bedürfnis sei, die Gottesdienste zu besuchen, erklärte die BP 1 wie folgt: „Das ist ein Bedürfnis für mich. Ich besuche die Gottesdienste, um eine innere Ruhe zu erfahren.“ vergleiche VHS, S. 27). Weitere Ausführungen traf die BP 1 dazu nicht und ging auch nicht näher darauf ein, inwiefern sie durch den Besuch der Gottesdienste eine innere Ruhe erfahre. Gerade vor dem Hintergrund, dass die BP 1 auf die Frage nach den Auswirkungen des christlichen Glaubens auf sie selbst eine solche innere Ruhe noch gar nicht angegeben hatte vergleiche VHS, S. 26), vermochte sie durch die dargestellte, äußerst knapp gehaltene Antwort nicht nachvollziehbar zu erklären, warum sie die Gottesdienste besuche. Dass für sie das Abendmahl – dessen grundsätzliche Bedeutung sie über Befragen durch ihren Rechtsvertreter erklären konnte vergleiche VHS, S. 32) –, für ihren Gottesdienstbesuch maßgeblich wäre, brachte sie nicht vor und erwähnte dieses auch sonst nicht. Im Übrigen gab die BP 1 zu den Gottesdiensten an, dass sie die Aufgabe habe, die Gemeindemitglieder in der Messe willkommen zu heißen und zu begrüßen; auch habe sie sich für einen Teil der Reinigung freiwillig bereiterklärt vergleiche VHS, S. 27). Dass die BP 1 im Gottesdienst einmal eine kurze Ansprache gehalten hat (siehe dazu das vorgelegte Lichtbild [VHS, Beilage]), erwähnte sie von sich aus nicht. Auf Befragen zu diesem Lichtbild durch ihren Rechtsvertreter gab die BP 1 dazu an: „Es war eine Rede in der Kirche. Mir wurde ein Thema vorgeschlagen. Ich habe über dieses Thema eine Vorbereitung erledigt und dann habe ich die Rede vorgetragen.“ vergleiche VHS, S. 31). In Anbetracht des Umstandes, dass die BP 1 diese Rede von sich aus nicht erwähnte und auch über Befragen kaum Angaben dazu machte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Rede ein für sie bedeutungsvolles Ereignis gewesen ist. Die BP 1 besucht auch einen Bibelkurs. Dieser findet nach der Sonntagsmesse statt und dauert eine Stunde; es werde „über die Bibel gesprochen“ vergleiche VHS, S. 25). Die Zeugin römisch 40 gab an, dass sie „überrascht“ sei, wie oft sich die BP 1 im Unterricht melde vergleiche VHS, Beilage Z2, S. 2). Vom erkennenden Gericht aufgefordert, über eine konkrete Situation im Bibelkurs zu erzählen, in welcher Teile der Bibel besprochen wurden, führte die BP 1 aus: „Beispielsweise: Sonntag vor dem 24., in diesem Kurs haben wir über die Geburt Jesu Christi gesprochen, dass er im Stall geboren ist, dass er gelebt hat, über sein Leben. Anschließend gibt jeder seine Meinung dazu ab.“ vergleiche VHS, S. 25). Auf Nachfrage, was ihre Meinung dazu gewesen sei, antwortete die BP 1: „An diesem Tag habe ich keine Meinung abgegeben, da meine Deutschkenntnisse nicht so gut sind.“ vergleiche VHS, S. 26). Das Gericht verkennt nicht, dass die BP 1 den Bibelkurs besucht. Sie gab dazu an, dass sie „einigermaßen“ verstehen würde, was in diesem Kurs gesprochen werde. Manchmal lasse sie es von ihrem Handy übersetzen. Sie hätten auch Missionare, die der persischen Sprache mächtig seien, die auf Persisch für sie reden würden vergleiche VHS, S. 26). Eine besondere persönliche Teilhabe an dem Bibelkurs konnte die BP 1 jedoch nicht darlegen, zumal sie die Situation aus dem Bibelkurs nur sehr oberflächlich schilderte. Abgesehen davon, dass Jesus in einem Stall geboren wurde, erschöpften sich ihre Angaben im Grunde darin, dass dieser gelebt habe. Eine ausgeprägte Partizipation an diesem Bibelkurs wurde auf Grundlage ihrer eigenen Angaben kaum sichtbar, wobei das erkennende Gericht hierbei nicht die Angaben der Angaben der Zeugin übersieht, dass die BP 1 auch Wortmeldungen gebe vergleiche VHS, Beilage Z2, S. 2).

Abgesehen von ihrem Besuch des Bibelkurses seien sie zu Weihnachten bei ihrer „kirchlichen Mutter“ eingeladen gewesen. Sie würden sie „Mama XXXX “ rufen (vgl. VHS, S. 26). Dass zwischen der BP 1 und der genannten Person ein engeres persönliches Verhältnis bestehen würde, tat die BP 1 nicht dar. Sie gab zu dieser an, dass diese „wie meine Mutter“ auf sie aufpasse (vgl. VHS, S. 26) bzw. „wie ein Ersatz für meine Mutter“ sei (vgl. VHS, S. 25), nahm in der gesamten mündlichen Verhandlung aber nicht weiter auf diese Bezug. Auch sonst traf die BP 1 kaum konkrete Ausführungen zu weiteren Gemeindemitgliedern und nannte solche auch nicht namentlich. Selbst den Zeugen XXXX , welcher sie in die Kirche gebracht habe und der die BP 1 offenbar heiraten wolle (vgl. VHS, Beilage Z3, S. 2), nannte sie nicht namentlich, sondern gab nur an, dass sie „über einen Freund“ auf die Kirche aufmerksam geworden sei (vgl. VHS, S. 22). Erst auf Nachfrage durch ihren Rechtsvertreter erklärte die BP 1 schließlich, dass es sich dabei um den Zeugen gehandelt habe (vgl. VHS, S. 31). Zum Kontakt mit anderen Gemeindemitgliedern gab die BP 1 an, dass sie in regelmäßigem Kontakt stünden. Sie würden einander gegenseitig anrufen und besuchen. Wenn sie krank gewesen sei, dann seien sie zu ihr gekommen und hätten für sie gekocht und Essen mitgenommen (vgl. VHS, S. 28). Befragt, welche religiösen Themen sie mit den anderen Gemeindemitgliedern bespreche, gab die BP 1 an: „Über die Gesetze und Bestimmungen und deren Einhaltung, die im Buch steht.“ (vgl. VHS, S. 28). Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die BP 1 mit anderen Gemeindemitgliedern über die Einhaltung der Gebote gesprochen hat (vgl. dazu etwa die Angaben der Zeugin XXXX [vgl. VHS, Beilage Z2, S. 5]). Es erhellt jedoch nicht, warum die BP 1 eine derart kursorische Antwort geben sollte und den religiösen Kontakt mit den anderen Gemeindemitgliedern nicht näher beschrieb. Eine lebensnahe Schilderung eines gegenseitigen religiösen Austausches gelang der BP 1 damit in keiner Weise. Dies wird aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch dadurch unterstrichen, dass die BP 1 auf die Nachfrage, ob sie die Zehn Gebote kenne, mit „Nein“ antwortete (vgl. VHS, S. 28). Es ist nicht stimmig, dass der BP 1 – die als einziges Thema ihres religiösen Austausches die „Gesetze und Bestimmungen und deren Einhaltung, die im Buch steht“ angab – die Zehn Gebote nicht bekannt sind, welche in der Gemeinde selbstverständlich sind (vgl. die Angaben der Zeugin XXXX [vgl. VHS, Beilage Z2, S. 5]). Gespräche über die Kindererziehung erwähnte die BP 1 nicht (vgl. dazu ebenfalls die Angaben der Zeugin XXXX [vgl. VHS, Beilage Z2, S. 5]), obwohl sie zuvor gerade den Wert der Kindererziehung hervorzuheben versucht hatte (vgl. VHS, S. 23), wobei sie dazu aber ohnedies keine näheren Ausführungen getroffen hatte (siehe dazu die Ausführungen oben). Der Aussage des Zeugen XXXX ist ein intensiverer Austausch mit der BP 1 über religiöse Themen nicht zu entnehmen. So gab dieser an, dass sie „eher weniger über religiöse Themen“ sprechen würden und verwies darauf, dass die BP 1 die Gelegenheit habe, sich sonntags in der Kirche und in der Frauengruppe weiterzubilden (vgl. VHS, Beilage Z3, S. 3). Auch sonst trat eine tiefergehende Auseinandersetzung der BP 1 mit der Bibel nicht zu Tage. Über Aufforderung zu erklären, inwiefern die Bibel für ihren Lebensalltag wichtig sei, gab die BP 1 an: „Die Bibel ist für soweit wichtig, weil ich durch die Bibel meinen Sohn besser erziehen kann und mir ein besseres Leben planen kann.“ (vgl. VHS, S. 28). Mangels jeglicher konkreter Ausführungen konnte die BP 1 eine lebenspraktische Bedeutung der Bibel für ihr persönliches (Glaubens-)Leben nicht aufzeigen, zumal sie nicht einmal andeutete, wie sie die Bibel nun tatsächlich in die Erziehung ihres Sohnes oder in ihre Lebensplanung einfließen lasse.Abgesehen von ihrem Besuch des Bibelkurses seien sie zu Weihnachten bei ihrer „kirchlichen Mutter“ eingeladen gewesen. Sie würden sie „Mama römisch 40 “ rufen vergleiche VHS, S. 26). Dass zwischen der BP 1 und der genannten Person ein engeres persönliches Verhältnis bestehen würde, tat die BP 1 nicht dar. Sie gab zu dieser an, dass diese „wie meine Mutter“ auf sie aufpasse vergleiche VHS, S. 26) bzw. „wie ein Ersatz für meine Mutter“ sei vergleiche VHS, S. 25), nahm in der gesamten mündlichen Verhandlung aber nicht weiter auf diese Bezug. Auch sonst traf die BP 1 kaum konkrete Ausführungen zu weiteren Gemeindemitgliedern und nannte solche auch nicht namentlich. Selbst den Zeugen römisch 40 , welcher sie in die Kirche gebracht habe und der die BP 1 offenbar heiraten wolle vergleiche VHS, Beilage Z3, S. 2), nannte sie nicht namentlich, sondern gab nur an, dass sie „über einen Freund“ auf die Kirche aufmerksam geworden sei vergleiche VHS, S. 22). Erst auf Nachfrage durch ihren Rechtsvertreter erklärte die BP 1 schließlich, dass es sich dabei um den Zeugen gehandelt habe vergleiche VHS, S. 31). Zum Kontakt mit anderen Gemeindemitgliedern gab die BP 1 an, dass sie in regelmäßigem Kontakt stünden. Sie würden einander gegenseitig anrufen und besuchen. Wenn sie krank gewesen sei, dann seien sie zu ihr gekommen und hätten für sie gekocht und Essen mitgenommen vergleiche VHS, S. 28). Befragt, welche religiösen Themen sie mit den anderen Gemeindemitgliedern bespreche, gab die BP 1 an: „Über die Gesetze und Bestimmungen und deren Einhaltung, die im Buch steht.“ vergleiche VHS, S. 28). Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die BP 1 mit anderen Gemeindemitgliedern über die Einhaltung der Gebote gesprochen hat vergleiche dazu etwa die Angaben der Zeugin römisch 40 [vgl. VHS, Beilage Z2, S. 5]). Es erhellt jedoch nicht, warum die BP 1 eine derart kursorische Antwort geben sollte und den religiösen Kontakt mit den anderen Gemeindemitgliedern nicht näher beschrieb. Eine lebensnahe Schilderung eines gegenseitigen religiösen Austausches gelang der BP 1 damit in keiner Weise. Dies wird aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch dadurch unterstrichen, dass die BP 1 auf die Nachfrage, ob sie die Zehn Gebote kenne, mit „Nein“ antwortete vergleiche VHS, S. 28). Es ist nicht stimmig, dass der BP 1 – die als einziges Thema ihres religiösen Austausches die „Gesetze und Bestimmungen und deren Einhaltung, die im Buch steht“ angab – die Zehn Gebote nicht bekannt sind, welche in der Gemeinde selbstverständlich sind vergleiche die Angaben der Zeugin römisch 40 [vgl. VHS, Beilage Z2, S. 5]). Gespräche über die Kindererziehung erwähnte die BP 1 nicht vergleiche dazu ebenfalls die Angaben der Zeugin römisch 40 [vgl. VHS, Beilage Z2, S. 5]), obwohl sie zuvor gerade den Wert der Kindererziehung hervorzuheben versucht hatte vergleiche VHS, S. 23), wobei sie dazu aber ohnedies keine näheren Ausführungen getroffen hatte (siehe dazu die Ausführungen oben). Der Aussage des Zeugen römisch 40 ist ein intensiverer Austausch mit der BP 1 über religiöse Themen nicht zu entnehmen. So gab dieser an, dass sie „eher weniger über religiöse Themen“ sprechen würden und verwies darauf, dass die BP 1 die Gelegenheit habe, sich sonntags in der Kirche und in der Frauengruppe weiterzubilden vergleiche VHS, Beilage Z3, S. 3). Auch sonst trat eine tiefergehende Auseinandersetzung der BP 1 mit der Bibel nicht zu Tage. Über Aufforderung zu erklären, inwiefern die Bibel für ihren Lebensalltag wichtig sei, gab die BP 1 an: „Die Bibel ist für soweit wichtig, weil ich durch die Bibel meinen Sohn besser erziehen kann und mir ein besseres Leben planen kann.“ vergleiche VHS, S. 28). Mangels jeglicher konkreter Ausführungen konnte die BP 1 eine lebenspraktische Bedeutung der Bibel für ihr persönliches (Glaubens-)Leben nicht aufzeigen, zumal sie nicht einmal andeutete, wie sie die Bibel nun tatsächlich in die Erziehung ihres Sohnes oder in ihre Lebensplanung einfließen lasse.

Hervorzuheben ist, dass die BP 1 die grundsätzliche Bedeutung des Osterfestes („R: Worum geht es bei Ostern? – BP1: Die Wiedergeburt Jesu Christ.“) nennen konnte und dazu angab, dass sie sich – wie bei jedem Gottesdienst – in der Kirche treffen würden und dort Osterlieder gesungen würden; der Bischof predige und erschließend erzähle jeder über seine eigenen Erlebnisse. Warum es ihr ein Bedürfnis sei, dieses Fest zu feiern, konnte die BP 1 wie folgt erklären: „Es geht dabei um die Wiedergeburt Jesu Christi und das ist gleichgesetzt der Hoffnung auf Leben.“ (vgl. VHS, S. 28).Hervorzuheben ist, dass die BP 1 die grundsätzliche Bedeutung des Osterfestes („R: Worum geht es bei Ostern? – BP1: Die Wiedergeburt Jesu Christ.“) nennen konnte und dazu angab, dass sie sich – wie bei jedem Gottesdienst – in der Kirche treffen würden und dort Osterlieder gesungen würden; der Bischof predige und erschließend erzähle jeder über seine eigenen Erlebnisse. Warum es ihr ein Bedürfnis sei, dieses Fest zu feiern, konnte die BP 1 wie folgt erklären: „Es geht dabei um die Wiedergeburt Jesu Christi und das ist gleichgesetzt der Hoffnung auf Leben.“ vergleiche VHS, S. 28).

Auf die Frage, wie sie den christlichen Glauben in Österreich lebe, antwortete die BP 1 im Wesentlichen, dass sie jeden Tag vor dem Essen, vor dem Schlafen und nach dem Aufstehen bete. Sie halte sich an die Gesetze und Bestimmungen in ihrem Glauben. Sie rauche nicht, sie trinke keinen Alkohol. Sie mache ihre kirchlichen Aktivitäten; jeden Sonntag besuche sie die Kirche. Mit den Kirchenmitgliedern sei sie in Kontakt, sie werde von ihnen nach Hause eingeladen (vgl. VHS, S. 26). Über Nachfrage, warum für sie persönlich das Gebet wichtig sei, erklärte die BP 1: „Weil ich durchs Beten eine direkte Beziehung bzw. Verbindung zu Gott finde.“ (vgl. VHS, S. 26). Dass das Gebet einen wichtigen Stellenwert in ihrem Glaubensleben einnehmen würde, geht aus ihren Angaben kaum hervor, zumal die BP 1 das Gebet weder bei der Schilderung ihres Alltages (vgl. VHS, S. 7), noch sonst in besonderer Weise erwähnte (lediglich in ihrer Antwort auf die Frage, wie sie versuche, die Lehren der Bibel in ihrem täglichen Leben umzusetzen, wiederholte die BP 1 ihre Angaben, dass vor dem Essen, vor dem Schlafen und nach dem Aufstehen bete [vgl. VHS, S. 28]). Der Zeuge XXXX bestätigte in diesem Zusammenhang ebenfalls bloß, dass er wahrgenommen habe, dass die BP 1, wenn sie gemeinsam Essen gehen würden, vor dem Essen bete. Die BP 1 habe ihm auch telefonisch erzählt, dass sie gebetet habe (vgl. VHS, Beilage Z3, S. 4). Die Zeugin XXXX gab an, dass die BP in den Versammlungen bete (vgl. VHS, Beilage Z2, S. 5), eine darüber hinausgehende, wesentliche Rolle des Gebetes im Glaubensleben der BP 1 ist ihrer Aussage nicht zu entnehmen. Ferner ist festzuhalten, dass die BP 1 auch im Hinblick auf das Gebet nicht näher auf ihre direkte Beziehung bzw. Verbindung zu Gott einging (siehe dazu auch die Ausführungen zur Hinwendung zum Christentum oben). Der Aussage des Zeugen XXXX waren schließlich weitergehende religiöse Aktivitäten der BP 1 in Österreich nicht zu entnehmen; dieser verwies nur darauf, dass die BP 1 „von Tag zu Tag mehr Fortschritte“ mache und allgemein auf deren Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft (vgl. VHS, Beilage Z3, S. 3).Auf die Frage, wie sie den christlichen Glauben in Österreich lebe, antwortete die BP 1 im Wesentlichen, dass sie jeden Tag vor dem Essen, vor dem Schlafen und nach dem Aufstehen bete. Sie halte sich an die Gesetze und Bestimmungen in ihrem Glauben. Sie rauche nicht, sie trinke keinen Alkohol. Sie mache ihre kirchlichen Aktivitäten; jeden Sonntag besuche sie die Kirche. Mit den Kirchenmitgliedern sei sie in Kontakt, sie werde von ihnen nach Hause eingeladen vergleiche VHS, S. 26). Über Nachfrage, warum für sie persönlich das Gebet wichtig sei, erklärte die BP 1: „Weil ich durchs Beten eine direkte Beziehung bzw. Verbindung zu Gott finde.“ vergleiche VHS, S. 26). Dass das Gebet einen wichtigen Stellenwert in ihrem Glaubensleben einnehmen würde, geht aus ihren Angaben kaum hervor, zumal die BP 1 das Gebet weder bei der Schilderung ihres Alltages vergleiche VHS, S. 7), noch sonst in besonderer Weise erwähnte (lediglich in ihrer Antwort auf die Frage, wie sie versuche, die Lehren der Bibel in ihrem täglichen Leben umzusetzen, wiederholte die BP 1 ihre Angaben, dass vor dem Essen, vor dem Schlafen und nach dem Aufstehen bete [vgl. VHS, S. 28]). Der Zeuge römisch 40 bestätigte in diesem Zusammenhang ebenfalls bloß, dass er wahrgenommen habe, dass die BP 1, wenn sie gemeinsam Essen gehen würden, vor dem Essen bete. Die BP 1 habe ihm auch telefonisch erzählt, dass sie gebetet habe vergleiche VHS, Beilage Z3, S. 4). Die Zeugin römisch 40 gab an, dass die BP in den Versammlungen bete vergleiche VHS, Beilage Z2, S. 5), eine darüber hinausgehende, wesentliche Rolle des Gebetes im Glaubensleben der BP 1 ist ihrer Aussage nicht zu entnehmen. Ferner ist festzuhalten, dass die BP 1 auch im Hinblick auf das Gebet nicht näher auf ihre direkte Beziehung bzw. Verbindung zu Gott einging (siehe dazu auch die Ausführungen zur Hinwendung zum Christentum oben). Der Aussage des Zeugen römisch 40 waren schließlich weitergehende religiöse Aktivitäten der BP 1 in Österreich nicht zu entnehmen; dieser verwies nur darauf, dass die BP 1 „von Tag zu Tag mehr Fortschritte“ mache und allgemein auf deren Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft vergleiche VHS, Beilage Z3, S. 3).

Auf die Frage, welche Bedeutung der christliche Glaube für sie habe, wie er sich auf sie auswirke und wie sich ihr Leben durch den christlichen Glauben verändert habe, antwortete die BP wie folgt: „Nach meiner Ankunft in Österreich konnte ich meinen wirklichen Glauben ausüben. Ich habe erfahren, dass Frauen im christlichen Glauben respektiert werden und deren Sünden vergeben sind. Dann bin ich draufgekommen, dass man als Christ besser leben kann und ein besserer Mensch sein kann.“ (vgl. VHS, S. 26). Vor dem Hintergrund, dass die Angaben der BP 1 zu ihrer Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran nicht glaubhaft waren (siehe dazu die Ausführungen zur Hinwendung zum Christentum oben), ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die BP 1 an dieser Stelle betonte, dass sie nach ihrer Ankunft in Österreich ihren „wirklichen Glauben“ ausüben habe können. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die BP 1 erst nach ihrer Einreise den Kontakt zum Christentum gesucht hat, wobei sie ihre Motivation hierfür im Verfahren nicht schlüssig darlegen konnte (siehe dazu ebenfalls die Ausführungen oben). Im Übrigen blieb die Antwort der BP 1 auf die – doch zentrale – Frage nach der Bedeutung des christlichen Glaubens für sie und wie sich ihr Leben dadurch verändert habe, nur allgemein gehalten. Die BP 1 führte eher pauschal aus, dass „Frauen im christlichen Glauben“ respektiert würden und „deren Sünden“ vergeben seien. Einen persönlichen Bezug stellte sie nicht her – obwohl das Gericht hier gerade nach den Auswirkungen des christlichen Glaubens auf sie selbst fragte. Im Übrigen erklärte die BP 1 bloß, dass man „als Christ besser leben“ und ein „besserer Mensch sein“ könne, wiederum ohne einen Konnex zu ihrem persönlichen Leben herzustellen. Aufgefordert, christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie sie diese lebe, gab die BP 1 – nach Rückfrage, was mit „christlichen Werten“ gemeint sei und der Erläuterung durch das Gericht, dass damit zum Beispiel Nächstenliebe, Barmherzigkeit und dergleichen gemeint sei – an: „Menschen retten, Menschen helfen, Menschen den richtigen Weg zeigen, wenn sie ihn nicht kennen, bedingungslose Vergebung.“ (vgl. VHS, S. 26). Wie sie diese Werte lebe, führte die BP 1 nicht aus. Auf Nachfrage, ob sie Beispiele aus ihrem persönlichen Leben nennen könne, gab die BP 1 an: „Beispielsweise, diejenigen, die zum Christentum konvertieren wollen und mich danach gefragt haben, wo sie das tun können, habe ich ihnen gezeigt, dass sie unsere Kirche besuchen können. Ich habe sie zu uns eingeladen. Zum Beispiel besuche ich Kirchenmitglieder bzw. unsere Gemeindemitglieder als Betreuerin und ich helfe ihnen.“ (vgl. VHS, S. 27). Soweit sich die BP 1 darauf bezieht, dass sie Personen gezeigt habe, dass diese ihre Kirche besuchen können, ist darauf hinzuweisen, dass die BP 1 diesbezüglich lediglich auf ihren Bruder, ihre Schwägerin und deren Schwester verweisen konnte, welche allesamt bereits am Christentum interessiert gewesen seien (vgl. VHS, S. 29). Aus den Angaben des Zeugen XXXX – ebenfalls Gemeindemitglied – geht außerdem hervor, dass dieser bereits bevor er die BP 1 kennenlernte, mit deren Bruder befreundet war (vgl. VHS, Beilage Z3, S. 2). Dass die BP 1 als Ausdruck einer christlichen Gesinnung bewusst und fortgesetzt Konversionswillige in die Gemeinde einladen würde, ist nicht ersichtlich (siehe dazu auch die Ausführungen zur Missionstätigkeit unten). Die Ausübung des von der BP 1 erwähnten Wertes der „bedingungslosen Vergebung“ beschrieb die BP 1 nicht näher. Dies erscheint bemerkenswert, weil die BP 1 als Bibelstelle, die sie besonders berührt habe, das Damaskuserlebnis des Paulus (den sie zunächst mit Petrus verwechselte und diese Verwechslung erst nachträglich richtigstellte; hingegen konnte sie zutreffend die Fundstelle [die Apostelgeschichte] nennen) angab und resümierte: „Ihm wurde vergeben, er bekam sein Augenlicht und das führte dazu, dass ich den Sinn der Vergebung verstehen kann, dass die Vergebung im täglichen Leben sehr wichtig ist“ (vgl. VHS, S. 29). Von ihrem Rechtsvertreter dazu befragt, warum die Vergebung für sie aus persönlicher Sicht wichtig sei, erklärte die BP 1, dass Menschen Fehler begehen könnten, und wenn sie einander nicht vergeben würden, dann wäre ein Chaos entstanden und die Welt in dieser Form gäbe es nicht (vgl. VHS, S. 32). Einen persönlichen Bezug stellte die BP 1 nicht her. Über Aufforderung ihres Rechtsvertreters, eine Situation zu beschreiben, wo die Vergebung für sie eine wichtige Rolle gespielt habe, gab sie nur an: „Eine Freundin von mir hat mich angelogen und danach hat sie ihren Fehler eingesehen. Sie hat sich bei mir entschuldigt und ich habe ihr vergeben.“ (vgl. VHS, S. 32). Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass eine Freundin die BP 1 angelogen habe und sie dieser vergeben habe. Eine wichtige Rolle der Vergebung in dieser Situation konnte die BP 1 durch diese Angaben freilich nicht aufzeigen, zumal sich diese in der Kundgabe erschöpften, dass sie ihrer Freundin vergeben habe und die BP 1 keinerlei weitere Ausführungen dazu traf. Dass gerade der christliche Wert der Vergebung eine wesentliche Rolle im Glaubensleben der BP 1 spielen würde, ist folglich nicht sichtbar geworden. Insgesamt fügt sich dies in das über die BP 1 gewonnene Bild ein, dass sie zwar gewisse religiöse Werte und Inhalte wiedergeben kann, allerdings kaum einen innerlichen Bezug dazu herstellen kann. Zur weiters ins Treffen geführten Tätigkeit als Betreuerin ist festzuhalten, dass es sich den Ausführungen der BP 1 zufolge bei „Betreuer/Betreuerin“ um eine Bezeichnung in der Kirche handle. Die BP 1 sei mit ihrem Betreuer zu einem Gemeindemitglied gegangen, das krank gewesen sei und habe dieses besucht und versucht, durch Hilfestellung zu unterstützen. Konkret habe die BP 1 für sie das Geschirr abgewaschen und die Wohnung aufgeräumt (vgl. VHS, S. 27). Zum Gemeindemitglied, dem sie geholfen habe, konnte die BP 1 kaum nähere Angaben machen, dessen Nachnamen wusste sie nicht (vgl. VHS, S. 27). Überhaupt handelte es sich dabei lediglich um eine einmalige Begebenheit; sie habe diesem Gemeindemitglied ein Mal geholfen (vgl. VHS, S. 27; siehe dazu auch die Angaben der Zeugin XXXX [vgl. VHS, Beilage Z2, S. 2]). Dass die BP 1 – als Ausprägungsform einer christlichen Wertehaltung – im Alltag bewusst danach trachten würde, anderen Menschen zu helfen oder diese zu unterstützen, ist damit kaum erkennbar. Auch sonst liegen kaum Anhaltspunkte für eine maßgebliche, durch den christlichen Glauben bewirkte Verhaltens- und Einstellungsänderung bei der BP 1 vor. Die Zeugin XXXX gab dazu befragt etwa an, dass sie in der Gemeinde besonders gekleidet seien, um dem Herrn Ehrfurcht zu erweisen; die BP 1 nehme das an. Im Übrigen verwies die Zeugin, wie oben bereits erwähnt, darauf, dass die BP 1 bei den Versammlungen bete. Ansonsten führte die Zeugin lediglich aus, dass die BP 1 „Fortschritte in ihrem Denken und in ihrem Verhalten“ mache; konkrete derartige Fortschritte sind den Ausführungen der Zeugin nicht zu entnehmen. Schließlich führte sie aus, dass die BP 1 am Anfang sehr schüchtern gewesen sei; jetzt sei sie offen und gehe auf alle zu (vgl. VHS, Beilage Z2, S. 5). Anhand dieser Angaben lassen sich kaum konkrete – auf den christlichen Glauben zurückzuführenden – Änderungen im Verhalten und der Einstellung der BP 1 erkennen. Dass die BP 1 (als sie in eine für sie fremde Religionsgemeinschaft gekommen sei) zunächst schüchtern gewesen sei, aber nunmehr – nachdem sie diese mehr als ein Jahr besucht – offen sei und auf die anderen zugehe, erscheint naheliegend und ist darin noch keine spezifische Wirkung des christlichen Glaubens zu erkennen. Auch der Zeuge XXXX konnte eine religiös begründete Verhaltens- und Einstellungsänderung bei der BP 1 kaum darstellen und verwies im Wesentlichen auf die Integrationsbestrebungen der BP 1. Soweit der Zeuge noch darauf verwies, dass die BP 1 „selber in Kontakt mit der Gemeinde“ ist, „um Aufgaben zu übernehmen und Aufgaben zu bekommen“ (vgl. VHS, Beilage Z3, S. 4), ist zu betonen, dass die BP 1 selbst, abgesehen davon, dass sie beim Gottesdienst die Gemeindemitglieder begrüßt und sich für einen Teil der Reinigung bereiterklärt hat (vgl. VHS, S. 27), keine weiteren Aufgaben in der Gemeinde angegeben hat und es sich auch bei der Hilfe für ein erkranktes Gemeindemitglied um eine einmalige Begebenheit handelte. Eine maßgebliche, aus dem christlichen Glauben entspringende Verhaltens- und Einstellungsänderung bei der BP 1 konnte damit schlussendlich nicht festgestellt werden.Auf die Frage, welche Bedeutung der christliche Glaube für sie habe, wie er sich auf sie auswirke und wie sich ihr Leben durch den christlichen Glauben verändert habe, antwortete die BP wie folgt: „Nach meiner Ankunft in Österreich konnte ich meinen wirklichen Glauben ausüben. Ich habe erfahren, dass Frauen im christlichen Glauben respektiert werden und deren Sünden vergeben sind. Dann bin ich draufgekommen, dass man als Christ besser leben kann und ein besserer Mensch sein kann.“ vergleiche VHS, S. 26). Vor dem Hintergrund, dass die Angaben der BP 1 zu ihrer Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran nicht glaubhaft waren (siehe dazu die Ausführungen zur Hinwendung zum Christentum oben), ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die BP 1 an dieser Stelle betonte, dass sie nach ihrer Ankunft in Österreich ihren „wirklichen Glauben“ ausüben habe können. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die BP 1 erst nach ihrer Einreise den Kontakt zum Christentum gesucht hat, wobei sie ihre Motivation hierfür im Verfahren nicht schlüssig darlegen konnte (siehe dazu ebenfalls die Ausführungen oben). Im Übrigen blieb die Antwort der BP 1 auf die – doch zentrale – Frage nach der Bedeutung des christlichen Glaubens für sie und wie sich ihr Leben dadurch verändert habe, nur allgemein gehalten. Die BP 1 führte eher pauschal aus, dass „Frauen im christlichen Glauben“ respektiert würden und „deren Sünden“ vergeben seien. Einen persönlichen Bezug stellte sie nicht her – obwohl das Gericht hier gerade nach den Auswirkungen des christlichen Glaubens auf sie selbst fragte. Im Übrigen erklärte die BP 1 bloß, dass man „als Christ besser leben“ und ein „besserer Mensch sein“ könne, wiederum ohne einen Konnex zu ihrem persönlichen Leben herzustellen. Aufgefordert, christliche Werte zu nennen und zu erklären, wie sie diese lebe, gab die BP 1 – nach Rückfrage, was mit „christlichen Werten“ gemeint sei und der Erläuterung durch das Gericht, dass damit zum Beispiel Nächstenliebe, Barmherzigkeit und dergleichen gemeint sei – an: „Menschen retten, Menschen helfen, Menschen den richtigen Weg zeigen, wenn sie ihn nicht kennen, bedingungslose Vergebung.“ vergleiche VHS, S. 26). Wie sie diese Werte lebe, führte die BP 1 nicht aus. Auf Nachfrage, ob sie Beispiele aus ihrem persönlichen Leben nennen könne, gab die BP 1 an: „Beispielsweise, diejenigen, die zum Christentum konvertieren wollen und mich danach gefragt haben, wo sie das tun können, habe ich ihnen gezeigt, dass sie unsere Kirche besuchen können. Ich habe sie zu uns eingeladen. Zum Beispiel besuche ich Kirchenmitglieder bzw. unsere Gemeindemitglieder als Betreuerin und ich helfe ihnen.“ vergleiche VHS, S. 27). Soweit sich die BP 1 darauf bezieht, dass sie Personen gezeigt habe, dass diese ihre Kirche besuchen können, ist darauf hinzuweisen, dass die BP 1 diesbezüglich lediglich auf ihren Bruder, ihre Schwägerin und deren Schwester verweisen konnte, welche allesamt bereits am Christentum interessiert gewesen seien vergleiche VHS, S. 29). Aus den Angaben des Zeugen römisch 40 – ebenfalls Gemeindemitglied – geht außerdem hervor, dass dieser bereits bevor er die BP 1 kennenlernte, mit deren Bruder befreundet war vergleiche VHS, Beilage Z3, S. 2). Dass die BP 1 als Ausdruck einer christlichen Gesinnung bewusst und fortgesetzt Konversionswillige in die Gemeinde einladen würde, ist nicht ersichtlich (siehe dazu auch die Ausführungen zur Missionstätigkeit unten). Die Ausübung des von der BP 1 erwähnten Wertes der „bedingungslosen Vergebung“ beschrieb die BP 1 nicht näher. Dies erscheint bemerkenswert, weil die BP 1 als Bibelstelle, die sie besonders berührt habe, das Damaskuserlebnis des Paulus (den sie zunächst mit Petrus verwechselte und diese Verwechslung erst nachträglich richtigstellte; hingegen konnte sie zutreffend die Fundstelle [die Apostelgeschichte] nennen) angab und resümierte: „Ihm wurde vergeben, er bekam sein Augenlicht und das führte dazu, dass ich den Sinn der Vergebung verstehen kann, dass die Vergebung im täglichen Leben sehr wichtig ist“ vergleiche VHS, S. 29). Von ihrem Rechtsvertreter dazu befragt, warum die Vergebung für sie aus persönlicher Sicht wichtig sei, erklärte die BP 1, dass Menschen Fehler begehen könnten, und wenn sie einander nicht vergeben würden, dann wäre ein Chaos entstanden und die Welt in dieser Form gäbe es nicht vergleiche VHS, S. 32). Einen persönlichen Bezug stellte die BP 1 nicht her. Über Aufforderung ihres Rechtsvertreters, eine Situation zu beschreiben, wo die Vergebung für sie eine wichtige Rolle gespielt habe, gab sie nur an: „Eine Freundin von mir hat mich angelogen und danach hat sie ihren Fehler eingesehen. Sie hat sich bei mir entschuldigt und ich habe ihr vergeben.“ vergleiche VHS, S. 32). Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass eine Freundin die BP 1 angelogen habe und sie dieser vergeben habe. Eine wichtige Rolle der Vergebung in dieser Situation konnte die BP 1 durch diese Angaben freilich nicht aufzeigen, zumal sich diese in der Kundgabe erschöpften, dass sie ihrer Freundin vergeben habe und die BP 1 keinerlei weitere Ausführungen dazu traf. Dass gerade der christliche Wert der Vergebung eine wesentliche Rolle im Glaubensleben der BP 1 spielen würde, ist folglich nicht sichtbar geworden. Insgesamt fügt sich dies in das über die BP 1 gewonnene Bild ein, dass sie zwar gewisse religiöse Werte und Inhalte wiedergeben kann, allerdings kaum einen innerlichen Bezug dazu herstellen kann. Zur weiters ins Treffen geführten Tätigkeit als Betreuerin ist festzuhalten, dass es sich den Ausführungen der BP 1 zufolge bei „Betreuer/Betreuerin“ um eine Bezeichnung in der Kirche handle. Die BP 1 sei mit ihrem Betreuer zu einem Gemeindemitglied gegangen, das krank gewesen sei und habe dieses besucht und versucht, durch Hilfestellung zu unterstützen. Konkret habe die BP 1 für sie das Geschirr abgewaschen und die Wohnung aufgeräumt vergleiche VHS, S. 27). Zum Gemeindemitglied, dem sie geholfen habe, konnte die BP 1 kaum nähere Angaben machen, dessen Nachnamen wusste sie nicht vergleiche VHS, S. 27). Überhaupt handelte es sich dabei lediglich um eine einmalige Begebenheit; sie habe diesem Gemeindemitglied ein Mal geholfen vergleiche VHS, S. 27; siehe dazu auch die Angaben der Zeugin römisch 40 [vgl. VHS, Beilage Z2, S. 2]). Dass die BP 1 – als Ausprägungsform einer christlichen Wertehaltung – im Alltag bewusst danach trachten würde, anderen Menschen zu helfen oder diese zu unterstützen, ist damit kaum erkennbar. Auch sonst liegen kaum Anhaltspunkte für eine maßgebliche, durch den christlichen Glauben bewirkte Verhaltens- und Einstellungsänderung bei der BP 1 vor. Die Zeugin römisch 40 gab dazu befragt etwa an, dass sie in der Gemeinde besonders gekleidet seien, um dem Herrn Ehrfurcht zu erweisen; die BP 1 nehme das an. Im Übrigen verwies die Zeugin, wie oben bereits erwähnt, darauf, dass die BP 1 bei den Versammlungen bete. Ansonsten führte die Zeugin lediglich aus, dass die BP 1 „Fortschritte in ihrem Denken und in ihrem Verhalten“ mache; konkrete derartige Fortschritte sind den Ausführungen der Zeugin nicht zu entnehmen. Schließlich führte sie aus, dass die BP 1 am Anfang sehr schüchtern gewesen sei; jetzt sei sie offen und gehe auf alle zu vergleiche VHS, Beilage Z2, S. 5). Anhand dieser Angaben lassen sich kaum konkrete – auf den christlichen Glauben zurückzuführenden – Änderungen im Verhalten und der Einstellung der BP 1 erkennen. Dass die BP 1 (als sie in eine für sie fremde Religionsgemeinschaft gekommen sei) zunächst schüchtern gewesen sei, aber nunmehr – nachdem sie diese mehr als ein Jahr besucht – offen sei und auf die anderen zugehe, erscheint naheliegend und ist darin noch keine spezifische Wirkung des christlichen Glaubens zu erkennen. Auch der Zeuge römisch 40 konnte eine religiös begründete Verhaltens- und Einstellungsänderung bei der BP 1 kaum darstellen und verwies im Wesentlichen auf die Integrationsbestrebungen der BP 1. Soweit der Zeuge noch darauf verwies, dass die BP 1 „selber in Kontakt mit der Gemeinde“ ist, „um Aufgaben zu übernehmen und Aufgaben zu bekommen“ vergleiche VHS, Beilage Z3, S. 4), ist zu betonen, dass die BP 1 selbst, abgesehen davon, dass sie beim Gottesdienst die Gemeindemitglieder begrüßt und sich für einen Teil der Reinigung bereiterklärt hat vergleiche VHS, S. 27), keine weiteren Aufgaben in der Gemeinde angegeben hat und es sich auch bei der Hilfe für ein erkranktes Gemeindemitglied um eine einmalige Begebenheit handelte. Eine maßgebliche, aus dem christlichen Glauben entspringende Verhaltens- und Einstellungsänderung bei der BP 1 konnte damit schlussendlich nicht festgestellt werden.

Schließlich war auch nicht zu feststellbar, dass die BP einer Missionstätigkeit nachgehen würde: Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob sie versuche, andere Menschen zu missionieren, antwortete die BP 1 mit „Ja.“ (vgl. VHS, S. 29). Nachgefragt, wie sie dies versuche, gab sie an: „Wenn meine Freunde mich in die Kirche gehen sehen und das interessant finden, nehme ich sie auch mit. Oder, wenn diejenigen, die das Christentum kennenlernen wollen, aber nicht wissen, wie sie dorthin finden, zeige ich ihnen wie man zum Christen werden kann.“ (vgl. VHS, S. 29). Auf Nachfrage, wie oft das bis heute vorgekommen sei, gab die BP 1 an: „Als Beispiel kann ich nennen, dass ich meinen Bruder, meine Schwägerin und die Schwester in die Kirche mitgenommen habe.“ (vgl. VHS, S. 29). Auf die Frage des Gerichtes, ob diese ein Interesse daran gehabt hätten, in die Kirche zu gehen oder ob die BP 1 auf diese zugekommen sei, antwortete die BP 1, dass diese am Christentum interessiert gewesen seien. Ihr Bruder sei auch in einer anderen Kirche gewesen. Durch sie habe er zu ihrer Gemeinde gefunden (vgl. VHS, S. 29). Dass die BP 1 sich gezielt an die Öffentlichkeit wenden würde, um einer Missionstätigkeit nachzugehen, ist nicht ersichtlich. Die Angaben der BP 1 beschränkten sich auf ihren Bruder – der selbst bereits eine Kirche besuchte – und dessen Ehefrau sowie deren Schwester. Soweit die BP 1 zunächst auch von Freunden sprach („Wenn meine Freunde mich in die Kirche gehen sehen […]“), erwähnte sie diese nicht mehr. Dass die BP 1 einer fortgesetzten Missionstätigkeit nachgehen würde, ist nicht erkennbar. Die BP 1 stellte auch keinen Zusammenhang zu ihrem Instagram-Profil mit dem Profilnamen XXXX her, sodass auch eine Missionierung über Social-Media nicht erkennbar ist. Bei Einsichtnahme des erkennenden Gerichtes in dieses Profil ergab sich, dass es sich hierbei um ein privates Konto handelt, welches insgesamt über XXXX Beiträge und XXXX Follower verfügt (vgl. VHS, S. 20). Die BP 1 gab dazu an, dass sie Bibelverse und die Heilige Schrift gepostet habe. Sie habe „mehrere Male“, zuletzt vorigen Monat, solche Beiträge verfasst (vgl. VHS, S. 21). Die BP 1 zeigte dem Gericht vier „Storys“ mit christlichem Inhalt vor. Diese befanden sich im „Story-Archiv“. Eine vom 06.07.2025 datierende „Story“ erhielt XXXX Likes, eine vom 29.06.2025 datierende XXXX Likes, eine vom 19.04.2025 datierende XXXX Likes, eine vom 22.03.2025 datierende XXXX Likes und XXXX Kommentare (vgl. VHS, S. 34). Über diese „Storys“ hinausgehende religiöse Aktivitäten der BP 1 auf Instagram waren nicht feststellbar. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die BP 1 nicht vorgebracht hat, mit ihren Followern weitergehend in Kontakt zu treten und diese für ihre Gemeinde zu missionieren. Insgesamt konnte daher – im Ergebnis – nicht festgestellt werden, dass der Missionsgedanke zu einem Bestandteil der Identität der BP 1 geworden wäre.Schließlich war auch nicht zu feststellbar, dass die BP einer Missionstätigkeit nachgehen würde: Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob sie versuche, andere Menschen zu missionieren, antwortete die BP 1 mit „Ja.“ vergleiche VHS, S. 29). Nachgefragt, wie sie dies versuche, gab sie an: „Wenn meine Freunde mich in die Kirche gehen sehen und das interessant finden, nehme ich sie auch mit. Oder, wenn diejenigen, die das Christentum kennenlernen wollen, aber nicht wissen, wie sie dorthin finden, zeige ich ihnen wie man zum Christen werden kann.“ vergleiche VHS, S. 29). Auf Nachfrage, wie oft das bis heute vorgekommen sei, gab die BP 1 an: „Als Beispiel kann ich nennen, dass ich meinen Bruder, meine Schwägerin und die Schwester in die Kirche mitgenommen habe.“ vergleiche VHS, S. 29). Auf die Frage des Gerichtes, ob diese ein Interesse daran gehabt hätten, in die Kirche zu gehen oder ob die BP 1 auf diese zugekommen sei, antwortete die BP 1, dass diese am Christentum interessiert gewesen seien. Ihr Bruder sei auch in einer anderen Kirche gewesen. Durch sie habe er zu ihrer Gemeinde gefunden vergleiche VHS, S. 29). Dass die BP 1 sich gezielt an die Öffentlichkeit wenden würde, um einer Missionstätigkeit nachzugehen, ist nicht ersichtlich. Die Angaben der BP 1 beschränkten sich auf ihren Bruder – der selbst bereits eine Kirche besuchte – und dessen Ehefrau sowie deren Schwester. Soweit die BP 1 zunächst auch von Freunden sprach („Wenn meine Freunde mich in die Kirche gehen sehen […]“), erwähnte sie diese nicht mehr. Dass die BP 1 einer fortgesetzten Missionstätigkeit nachgehen würde, ist nicht erkennbar. Die BP 1 stellte auch keinen Zusammenhang zu ihrem Instagram-Profil mit dem Profilnamen römisch 40 her, sodass auch eine Missionierung über Social-Media nicht erkennbar ist. Bei Einsichtnahme des erkennenden Gerichtes in dieses Profil ergab sich, dass es sich hierbei um ein privates Konto handelt, welches insgesamt über römisch 40 Beiträge und römisch 40 Follower verfügt vergleiche VHS, S. 20). Die BP 1 gab dazu an, dass sie Bibelverse und die Heilige Schrift gepostet habe. Sie habe „mehrere Male“, zuletzt vorigen Monat, solche Beiträge verfasst vergleiche VHS, S. 21). Die BP 1 zeigte dem Gericht vier „Storys“ mit christlichem Inhalt vor. Diese befanden sich im „Story-Archiv“. Eine vom 06.07.2025 datierende „Story“ erhielt römisch 40 Likes, eine vom 29.06.2025 datierende römisch 40 Likes, eine vom 19.04.2025 datierende römisch 40 Likes, eine vom 22.03.2025 datierende römisch 40 Likes und römisch 40 Kommentare vergleiche VHS, S. 34). Über diese „Storys“ hinausgehende religiöse Aktivitäten der BP 1 auf Instagram waren nicht feststellbar. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die BP 1 nicht vorgebracht hat, mit ihren Followern weitergehend in Kontakt zu treten und diese für ihre Gemeinde zu missionieren. Insgesamt konnte daher – im Ergebnis – nicht festgestellt werden, dass der Missionsgedanke zu einem Bestandteil der Identität der BP 1 geworden wäre.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen steht für das erkennende Gericht – unter besonderer Berücksichtigung der Aussage der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen – fest, dass die BP 1 sich nicht aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt und keine ernsthafte Konversion zum Christentum vollzogen hat. Das Beweisverfahren hat insbesondere eine Identifikation der BP 1 mit dem Christentum nicht ergeben. Dass sie die Taufe empfangen hat und regelmäßig die Gottesdienste sowie einen Bibelkurs der Gemeinde besucht, lässt nach den Umständen des konkreten Einzelfalles noch nicht den Schluss zu, dass der christliche Glaube zu einem Teil ihrer Identität geworden wäre, weil sie einen ihrer inneren Überzeugung entspringenden Willen, nach dem christlichen Glauben zu leben, nicht glaubhaft machen konnte.

Zur Situation der BP 1 im Fall ihrer Rückkehr in den Iran ist festzuhalten, dass schon aufgrund ihrer fehlenden persönlichen Identifikation mit dem Christentum nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich diese bei einer Rückkehr in den Iran aus einem inneren Bedürfnis heraus dort dem Christentum zuwenden oder dieses dort ausleben würde. Das erkennende Gericht geht aufgrund der dargestellten Erwägungen vielmehr davon aus, dass die BP 1 die behauptete Hinwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer Scheinkonversion aus asyltaktischen Gründen vorgebracht hat.

Der Gefahr einer Verfolgung der BP 1 steht ferner entgegen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von den religiösen Aktivitäten der BP 1 in Österreich erlangt hätten. Aus den Länderberichten ergibt sich zwar, dass sich die iranischen Behörden bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten fokussierten (vgl. LIB Iran, S. 125). Zu den Online-Aktivitäten der BP 1 im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass den iranischen Behörden der Instagram-Account der BP 1 bekannt wäre oder sie diesen überwachen würden. So konnte die BP 1 lediglich vier „Storys“ mit christlichem Inhalt auf ihrem Account vorzeigen, wobei anzumerken ist, dass „Storys“ auf Instagram nach 24 Stunden gelöscht und den Nutzern nicht mehr angezeigt werden und die dem Gericht vorgezeigten Storys nur mehr im „Story-Archiv“ auf dem Account der BP 1 abrufbar waren. Einer Gefahr steht auch entgegen, dass es sich bei dem Instagram-Account der BP 1 nicht um einen öffentlichen, sondern lediglich um einen privaten Account handelt. Dass die iranischen Behörden von diesem Account einerseits Kenntnis genommen hätten und diesem andererseits eine solche Bedeutung beimessen würden, sodass sie diesen überwachen würden, ist weder aufgrund der Reichweite des Accounts noch aus sonstigen Gründen wahrscheinlich, zumal die BP 1 im Iran auch nicht als christliche Konvertitin in Erscheinung getreten oder dort als solche gar einen Bekanntheitsgrad erlangt hätte. Gegen eine maßgebliche Rückkehrgefährdung spricht auch, dass die BP 1 auf Instagram nicht unter ihrem Klarnamen auftritt.Der Gefahr einer Verfolgung der BP 1 steht ferner entgegen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von den religiösen Aktivitäten der BP 1 in Österreich erlangt hätten. Aus den Länderberichten ergibt sich zwar, dass sich die iranischen Behörden bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten fokussierten vergleiche LIB Iran, S. 125). Zu den Online-Aktivitäten der BP 1 im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass den iranischen Behörden der Instagram-Account der BP 1 bekannt wäre oder sie diesen überwachen würden. So konnte die BP 1 lediglich vier „Storys“ mit christlichem Inhalt auf ihrem Account vorzeigen, wobei anzumerken ist, dass „Storys“ auf Instagram nach 24 Stunden gelöscht und den Nutzern nicht mehr angezeigt werden und die dem Gericht vorgezeigten Storys nur mehr im „Story-Archiv“ auf dem Account der BP 1 abrufbar waren. Einer Gefahr steht auch entgegen, dass es sich bei dem Instagram-Account der BP 1 nicht um einen öffentlichen, sondern lediglich um einen privaten Account handelt. Dass die iranischen Behörden von diesem Account einerseits Kenntnis genommen hätten und diesem andererseits eine solche Bedeutung beimessen würden, sodass sie diesen überwachen würden, ist weder aufgrund der Reichweite des Accounts noch aus sonstigen Gründen wahrscheinlich, zumal die BP 1 im Iran auch nicht als christliche Konvertitin in Erscheinung getreten oder dort als solche gar einen Bekanntheitsgrad erlangt hätte. Gegen eine maßgebliche Rückkehrgefährdung spricht auch, dass die BP 1 auf Instagram nicht unter ihrem Klarnamen auftritt.

Die BP 1 konnte damit nicht glaubhaft machen, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Religion zu befürchten hätte.

Zu den Bekleidungsvorschriften und zum Lebensstil der BP 1:

Die Angaben der BP 1, welche sie zum Tragen des Hijab im Iran machte, waren widersprüchlich. Hatte sie zunächst angegeben, dass sie keinen Hijab getragen habe, weshalb sie mitgenommen worden sei und unterschreiben haben müssen, dass dies nicht mehr vorkomme, erklärte sie auf Nachfrage des BFA danach, seit wann sie in der Öffentlichkeit keinen Hijab mehr getragen habe, Folgendes: „Im Iran habe ich immer Kopftuch getragen. Ab dem Zeitpunkt, als ich nach Österreich kam, habe ich das Kopftuch abgelegt und nicht mehr getragen.“ (vgl. AS 85). Auf Nachfrage, wie es dann im Iran zu Problemen in Bezug auf ihren Hijab habe kommen können, erklärte sie: „Mein Ehemann, der jetzt im Iran lebt, hat mich angezeigt…“ (AS 85). Auf Wiederholung der Nachfrage, wie es im Iran zu Problemen habe kommen können, änderte die BP 1 ihr Vorbringen ab und erklärte, dass ihr das Kopftuch manchmal vom Kopf gerutscht sei; dann habe sie Probleme gehabt und unterschreiben müssen, dass das nicht mehr vorkomme (vgl. AS 85). Derartige Widersprüche bestehen auch im Verhältnis zwischen den Angaben der BP 1 vor dem BFA und vor dem erkennenden Gericht: Hatte sie vor dem BFA noch angegeben, dass es „sehr oft“ – ungefähr drei Mal – passiert sei, dass sie mitgenommen worden sei und unterschreiben habe müssen (vgl. AS 85), gab sie in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob sie aufgrund der Bekleidungsvorschriften Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe, nunmehr an: „Ich wurde einmal verhaftet.“ (vgl. VHS, S. 15). Hatte sie vor dem BFA noch angegeben, dass ihr das zuletzt „vor 1,5-2 Jahren passiert“ sei, „das war als ich an Demonstrationen gegen [sic; gemeint wohl: wegen; Anm.] Mahsa Amini beteiligt war“ sei, dass sie mitgenommen worden sei und unterschreiben habe müssen, erklärte sie vor dem erkennenden Gericht über Befragen, wann die Verhaftung gewesen sei: „Als ich 20 Jahre alt war. Ich bin jetzt XXXX Jahre alt. Es war vor XXXX Jahren.“ (vgl. VHS, S. 15). Auf die Frage, ob sie danach wegen der Kleidervorschriften noch weitere Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe, antwortete die BP 1 sodann: „Ich wurde nicht mehr verhaftet.“ (vgl. VHS, S. 85). Auf Grundlage dieser – hochgradig widersprüchlichen – Angaben der BP 1 vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die BP 1 aufgrund der Bekleidungsvorschriften im Iran tatsächlich Probleme mit den iranischen Behörden hatte.Die Angaben der BP 1, welche sie zum Tragen des Hijab im Iran machte, waren widersprüchlich. Hatte sie zunächst angegeben, dass sie keinen Hijab getragen habe, weshalb sie mitgenommen worden sei und unterschreiben haben müssen, dass dies nicht mehr vorkomme, erklärte sie auf Nachfrage des BFA danach, seit wann sie in der Öffentlichkeit keinen Hijab mehr getragen habe, Folgendes: „Im Iran habe ich immer Kopftuch getragen. Ab dem Zeitpunkt, als ich nach Österreich kam, habe ich das Kopftuch abgelegt und nicht mehr getragen.“ vergleiche AS 85). Auf Nachfrage, wie es dann im Iran zu Problemen in Bezug auf ihren Hijab habe kommen können, erklärte sie: „Mein Ehemann, der jetzt im Iran lebt, hat mich angezeigt…“ (AS 85). Auf Wiederholung der Nachfrage, wie es im Iran zu Problemen habe kommen können, änderte die BP 1 ihr Vorbringen ab und erklärte, dass ihr das Kopftuch manchmal vom Kopf gerutscht sei; dann habe sie Probleme gehabt und unterschreiben müssen, dass das nicht mehr vorkomme vergleiche AS 85). Derartige Widersprüche bestehen auch im Verhältnis zwischen den Angaben der BP 1 vor dem BFA und vor dem erkennenden Gericht: Hatte sie vor dem BFA noch angegeben, dass es „sehr oft“ – ungefähr drei Mal – passiert sei, dass sie mitgenommen worden sei und unterschreiben habe müssen vergleiche AS 85), gab sie in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob sie aufgrund der Bekleidungsvorschriften Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe, nunmehr an: „Ich wurde einmal verhaftet.“ vergleiche VHS, S. 15). Hatte sie vor dem BFA noch angegeben, dass ihr das zuletzt „vor 1,5-2 Jahren passiert“ sei, „das war als ich an Demonstrationen gegen [sic; gemeint wohl: wegen; Anm.] Mahsa Amini beteiligt war“ sei, dass sie mitgenommen worden sei und unterschreiben habe müssen, erklärte sie vor dem erkennenden Gericht über Befragen, wann die Verhaftung gewesen sei: „Als ich 20 Jahre alt war. Ich bin jetzt römisch 40 Jahre alt. Es war vor römisch 40 Jahren.“ vergleiche VHS, S. 15). Auf die Frage, ob sie danach wegen der Kleidervorschriften noch weitere Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe, antwortete die BP 1 sodann: „Ich wurde nicht mehr verhaftet.“ vergleiche VHS, S. 85). Auf Grundlage dieser – hochgradig widersprüchlichen – Angaben der BP 1 vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die BP 1 aufgrund der Bekleidungsvorschriften im Iran tatsächlich Probleme mit den iranischen Behörden hatte.

Zu den Gründen, warum sie das Kopftuch abgelegt und nicht mehr getragen habe, als sie nach Österreich gekommen sei, gab die BP 1 an: „Weil ich nicht an den Islam geglaubt habe. Ich war der Auffassung, dass ich jetzt mein Leben so führen muss und will.“ (vgl. VHS, S. 15). Zur Bedeutung des Kopftuches für sie persönlich gab sie an: „Es ist etwas Überflüssiges fürs Leben, weil ohne Kopfbedeckung kann man auch ein guter Mensch sein.“ (vgl. VHS, S. 16). Ferner führte die BP 1 in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie als Frau in einer islamischen iranischen Gesellschaft aufgewachsen sei, sich nicht habe beschweren dürfen und ihre Meinung nicht habe äußern dürfen. Die Frauen dürften sich nicht beschweren und hätten kein Selbstbestimmungsrecht. Sie sei in Angst aufgewachsen und habe das dazu geführt, dass sie ihre Rechte nicht erkannt habe (vgl. VHS, S. 36). Das erkennende Gericht stellt nicht in Abrede, dass die BP 1 in Österreich einen nicht-konservativen Kleidungsstil pflegt und kein Kopftuch trägt. Nach Ansicht des Gerichtes kann in den im Iran vorherrschenden Bekleidungsvorschriften für sich genommen jedoch noch keine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte erblickt werden und wurde seitens der BP 1 auch nicht vorgebracht, dass damit ein maßgeblicher Eingriff in ihre physische oder psychische Unversehrtheit verbunden wäre, zumal sie dazu im Wesentlichen vorbrachte, das Kopftuch als etwas „Überflüssiges“ zu betrachten.Zu den Gründen, warum sie das Kopftuch abgelegt und nicht mehr getragen habe, als sie nach Österreich gekommen sei, gab die BP 1 an: „Weil ich nicht an den Islam geglaubt habe. Ich war der Auffassung, dass ich jetzt mein Leben so führen muss und will.“ vergleiche VHS, S. 15). Zur Bedeutung des Kopftuches für sie persönlich gab sie an: „Es ist etwas Überflüssiges fürs Leben, weil ohne Kopfbedeckung kann man auch ein guter Mensch sein.“ vergleiche VHS, S. 16). Ferner führte die BP 1 in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie als Frau in einer islamischen iranischen Gesellschaft aufgewachsen sei, sich nicht habe beschweren dürfen und ihre Meinung nicht habe äußern dürfen. Die Frauen dürften sich nicht beschweren und hätten kein Selbstbestimmungsrecht. Sie sei in Angst aufgewachsen und habe das dazu geführt, dass sie ihre Rechte nicht erkannt habe vergleiche VHS, S. 36). Das erkennende Gericht stellt nicht in Abrede, dass die BP 1 in Österreich einen nicht-konservativen Kleidungsstil pflegt und kein Kopftuch trägt. Nach Ansicht des Gerichtes kann in den im Iran vorherrschenden Bekleidungsvorschriften für sich genommen jedoch noch keine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte erblickt werden und wurde seitens der BP 1 auch nicht vorgebracht, dass damit ein maßgeblicher Eingriff in ihre physische oder psychische Unversehrtheit verbunden wäre, zumal sie dazu im Wesentlichen vorbrachte, das Kopftuch als etwas „Überflüssiges“ zu betrachten.

Gerade vor dem Hintergrund des bisherigen Lebens der BP 1 im Iran – diese besuchte dort die Schule sowie die Universtität und war als Künstlerin freiberuflich selbständig tätig; ferner lebte die BP 1 in einer eigenen Wohnung (vgl. AS 83), konnte sich im Iran einvernehmlich scheiden lassen und ihren nunmehrigen Ehemann heiraten, verfügt über die Obsorge über ihren Sohn (vgl. AS 87) und ging zu Studienzwecken ins Ausland – geht das erkennende Gericht davon aus, dass die BP 1 im Iran insgesamt ein selbstbestimmtes Leben führen konnte und dies im Falle ihrer Rückkehr in den Iran auch wieder könnte.Gerade vor dem Hintergrund des bisherigen Lebens der BP 1 im Iran – diese besuchte dort die Schule sowie die Universtität und war als Künstlerin freiberuflich selbständig tätig; ferner lebte die BP 1 in einer eigenen Wohnung vergleiche AS 83), konnte sich im Iran einvernehmlich scheiden lassen und ihren nunmehrigen Ehemann heiraten, verfügt über die Obsorge über ihren Sohn vergleiche AS 87) und ging zu Studienzwecken ins Ausland – geht das erkennende Gericht davon aus, dass die BP 1 im Iran insgesamt ein selbstbestimmtes Leben führen konnte und dies im Falle ihrer Rückkehr in den Iran auch wieder könnte.

Die BP 1 konnte damit nicht glaubhaft machen, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihres Lebensstils zu befürchten hätte.

Zur minderjährigen BP 2 ist festzuhalten, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden (vgl. AS 96; VHS, S. 14). Eigene Fluchtgründe der BP 2 sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.Zur minderjährigen BP 2 ist festzuhalten, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden vergleiche AS 96; VHS, S. 14). Eigene Fluchtgründe der BP 2 sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die BP 2 im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

Die BP waren im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wären im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BP in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben (siehe dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt II.3.2.).Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BP in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben (siehe dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.).

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Rahmen einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte unter Berücksichtigung der Aktualität und Autoren der einzelnen Quellen.

Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als aktuell und auswogen; so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet.

Die BP zeigten nicht auf, dass die herangezogenen Länderberichte unrichtig oder unvollständig wären, zumal sich diese ausführlich mit den im gegenständlichen Verfahren relevanten Themen, insbesondere mit der politischen Lage, den Sicherheitsbehörden, der Meinungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Religionsfreiheit im Iran – besonders im Hinblick auf den Abfall vom Islam und die Konversion zum Christentum – auseinandersetzen. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Rechtsvertreters der BP vorgebracht, dass es hinsichtlich der Situation für Rückkehrer keine neuen Berichte gebe (vgl. VHS, S. 36).Die BP zeigten nicht auf, dass die herangezogenen Länderberichte unrichtig oder unvollständig wären, zumal sich diese ausführlich mit den im gegenständlichen Verfahren relevanten Themen, insbesondere mit der politischen Lage, den Sicherheitsbehörden, der Meinungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Religionsfreiheit im Iran – besonders im Hinblick auf den Abfall vom Islam und die Konversion zum Christentum – auseinandersetzen. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Rechtsvertreters der BP vorgebracht, dass es hinsichtlich der Situation für Rückkehrer keine neuen Berichte gebe vergleiche VHS, S. 36).

Die Länderberichte konnten daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“

Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AslyG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der BP inhaltlich zu prüfen sind. Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatensicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AslyG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der BP inhaltlich zu prüfen sind.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0293). Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0293). Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233). Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen vergleiche VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233). Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445, mwN).

In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist wesentlich, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076, mwN).In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist wesentlich, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076, mwN).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Glaubwürdigkeit der Konversion anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (vgl. z.B. VfSlg. 19.837/2013). Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muss sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen ergeben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (vgl. VfGH 21.09.2020, E 4288/2019, mwN).Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Glaubwürdigkeit der Konversion anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln vergleiche z.B. VfSlg. 19.837 aus 2013,). Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muss sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen ergeben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht vergleiche VfGH 21.09.2020, E 4288 aus 2019,, mwN).

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung – die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert –, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 08.09.2025, Ra 2024/14/0906, mwN).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung – die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert –, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche VwGH 08.09.2025, Ra 2024/14/0906, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist das erkennende Gericht zur Auffassung gelangt, dass die BP 1 nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und es sich bei der im Verfahren vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion handelt. Es ist weder anzunehmen, dass der christliche Glaube zu einem Bestandteil ihrer Identität geworden ist, noch dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Iran das Bedürfnis verspüren würde, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden und diesen dort auszuleben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die iranischen Behörden Kenntnis von den religiösen Aktivitäten der BP 1 in Österreich erlangt hätten.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Religion zu befürchten hätte.

Die BP 1 hätte im Falle einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung seitens privater Dritter zu befürchten.

Ferner war davon auszugehen, dass die BP 1 im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung zu befürchten hätte.

Sie hätte im Falle einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihres Lebensstils zu befürchten.

Hinsichtlich der BP 2 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Eigene Fluchtgründe sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen. Es war daher davon auszugehen, dass die BP 2 im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

Die BP waren im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wären im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.

Im Ergebnis konnten die BP damit keine Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG glaubhaft machen, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Betracht kommt.Im Ergebnis konnten die BP damit keine Gefahr einer Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG glaubhaft machen, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Betracht kommt.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

§ 8 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 8, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“

Art. 1 des 6. ZPEMRK lautet:Artikel eins, des 6. ZPEMRK lautet:

„Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.“

Art. 1 des 13. ZPEMRK lautet:Artikel eins, des 13. ZPEMRK lautet:

„Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.“

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im Herkunftsstaat der BP liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im Herkunftsstaat der BP liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK abgeleitet werden kann.

Zu den Protesten im Iran ab dem 28.12.2025 ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass in allen 31 Provinzen des Landes Proteste zu verzeichnen waren. Die Behörden haben Gewalt gegen die Demonstranten eingesetzt. Bis zum 11.01.2026 stieg die verzeichnete Anzahl bestätigter Todesopfer auf mindestens 544 Personen an und wurden mehr als 10.000 Personen verhaftet. Seit dem 19.01.2026 wurden keine Proteste mehr im Iran verzeichnet.

Vor diesem Hintergrund kann – bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen – nicht festgestellt werden, dass sich der Herkunftsstaat der BP gegenwärtig im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für die BP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BP – wie sich an der gewaltsamen Niederschlagung der jüngsten Proteste zeigt – als sehr problematisch darstellt, so ergeben die Länderberichte nicht, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde, sodass praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes wegen der dortigen allgemeinen Lage einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BP – wie sich an der gewaltsamen Niederschlagung der jüngsten Proteste zeigt – als sehr problematisch darstellt, so ergeben die Länderberichte nicht, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde, sodass praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes wegen der dortigen allgemeinen Lage einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BP (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass den BP im Iran die Todesstrafe droht) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BP (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass den BP im Iran die Todesstrafe droht) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Weitere, in der Personen der BP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der BP wird festgehalten, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.

Einerseits stammen die BP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die BP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Die BP verfügen im Iran über familiäre Anknüpfungspunkte und stehen mit ihren dort lebenden Familienangehörigen in Kontakt. Die BP 1 verfügt im Iran über eine zwölfjährige Schulbildung samt Schulabschluss sowie eine universitäre Ausbildung und Berufserfahrung als Künstlerin. Angesichts dieser Umstände wird es ihr auch möglich sein, im Iran wieder einer Beschäftigung nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes zu sorgen. Das erkennende Gericht geht demnach davon aus, dass die BP 1 im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts und den ihres Sohnes zu erwirtschaften, ohne dass es der Unterstützung durch ihr familiäres Netzwerk bedürfte.

Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BP im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten würden.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 28.06.2024, Ra 2022/19/0039, mwN). Derartiges wurde im Verfahren nicht dargetan.In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 28.06.2024, Ra 2022/19/0039, mwN). Derartiges wurde im Verfahren nicht dargetan.

Es ist folglich nicht erkennbar, dass die BP im Iran in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

Die BP 1 gab an, dass sie an Asthma und Polypen leide. Das Gericht verkennt nicht, dass die medizinische Versorgung im Iran, insbesondere in ländlichen Gebieten, grundsätzlich nicht (west-)europäischen Standards entspricht. Allerdings haben alle iranischen Staatsbürger, einschließlich der Rückkehrenden, Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen und weitere Gesundheitsdienste. Ausweislich der Länderberichte besteht ebenfalls kein Mangel an Medikamenten. In einer Gesamtschau lassen die herangezogenen Länderberichte zur medizinischen Versorgung im Iran nicht erkennen, dass die Erkrankungen der BP 1 im Iran nicht behandelt werden könnten; dies wurde von der BP 1 im Verfahren auch nicht behauptet; vielmehr gab diese an, dass bereits im Herkunftsstaat behandelt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass den Erkrankungen der BP 1 im Iran mittels ärztlicher Behandlung bzw. Medikamentengabe in ausreichender Weise begegnet werden kann. Im Verfahren wurde weder behauptet noch ist dies sonst hervorgekommen, dass der BP 1 im Falle ihrer Rückkehr in den Iran der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung – etwa aus finanziellen oder sozialen Gründen – verwehrt wäre. Das erkennende Gericht geht auf dieser Grundlage davon aus, dass der BP 1 die erforderliche Behandlung auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zur Verfügung stünde, sodass sie im Rückkehrfall nicht einer – im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten – Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Bezug nimmt, ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfGH 6.3.2008, B2400/07, mwN). Im Falle der BP1 liegen solche Umstände nicht vor.Die BP 1 gab an, dass sie an Asthma und Polypen leide. Das Gericht verkennt nicht, dass die medizinische Versorgung im Iran, insbesondere in ländlichen Gebieten, grundsätzlich nicht (west-)europäischen Standards entspricht. Allerdings haben alle iranischen Staatsbürger, einschließlich der Rückkehrenden, Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen und weitere Gesundheitsdienste. Ausweislich der Länderberichte besteht ebenfalls kein Mangel an Medikamenten. In einer Gesamtschau lassen die herangezogenen Länderberichte zur medizinischen Versorgung im Iran nicht erkennen, dass die Erkrankungen der BP 1 im Iran nicht behandelt werden könnten; dies wurde von der BP 1 im Verfahren auch nicht behauptet; vielmehr gab diese an, dass bereits im Herkunftsstaat behandelt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass den Erkrankungen der BP 1 im Iran mittels ärztlicher Behandlung bzw. Medikamentengabe in ausreichender Weise begegnet werden kann. Im Verfahren wurde weder behauptet noch ist dies sonst hervorgekommen, dass der BP 1 im Falle ihrer Rückkehr in den Iran der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung – etwa aus finanziellen oder sozialen Gründen – verwehrt wäre. Das erkennende Gericht geht auf dieser Grundlage davon aus, dass der BP 1 die erforderliche Behandlung auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zur Verfügung stünde, sodass sie im Rückkehrfall nicht einer – im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK relevanten – Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Bezug nimmt, ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche VfGH 6.3.2008, B2400/07, mwN). Im Falle der BP1 liegen solche Umstände nicht vor.

Der BP droht damit keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.Der BP droht damit keine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Das Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

[…]

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

[…]

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57.Paragraph 57,

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.

[…]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

[…]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[…]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

[…]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

Zum gegenständlichen Verfahren:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten. Dahingehend wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen erstattet.Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten. Dahingehend wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen erstattet.

Im gegenständlichen Fall sind sowohl die BP 1 als auch ihr minderjähriger Sohn, die BP 2, gleichermaßen von der Rückkehrentscheidung betroffen. Die BP führen ein gemeinsames Familienleben in Österreich. Die BP leben gemeinsam in Österreich. Die BP 2 wird von der BP 1 betreut. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass das gemeinsame Familienleben nicht im Iran fortgesetzt werden könnte. Die Einheit der Familie bleibt daher im Falle einer Rückkehr gewahrt.

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E 26. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174) mit Hinweis auf E 21. April 2011, 2011/01/0093).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche E 26. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174) mit Hinweis auf E 21. April 2011, 2011/01/0093).

Im gegenständlichen Fall sind der Bruder der BP 1 (bzw. Onkel der BP 2) und dessen Ehefrau in Österreich aufhältig. Die BP stehen mit diesen in Kontakt. Dieser stellt sich im Wesentlichen als gemeinsames Ausgehen und gegenseitige Besuche dar; ein gemeinsames Zusammenleben liegt nicht vor. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den BP und ihren Familienangehörigen in Österreich besteht nicht. Nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles kann daher noch nicht von einem zwischen diesen Personen bestehenden, unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallenden Familienleben gesprochen werden.Im gegenständlichen Fall sind der Bruder der BP 1 (bzw. Onkel der BP 2) und dessen Ehefrau in Österreich aufhältig. Die BP stehen mit diesen in Kontakt. Dieser stellt sich im Wesentlichen als gemeinsames Ausgehen und gegenseitige Besuche dar; ein gemeinsames Zusammenleben liegt nicht vor. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den BP und ihren Familienangehörigen in Österreich besteht nicht. Nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles kann daher noch nicht von einem zwischen diesen Personen bestehenden, unter den Schutz des Artikel 8, EMRK fallenden Familienleben gesprochen werden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit im gegenständlichen Fall keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben der BP dar, aber einen solchen in deren Recht auf Privatleben.

Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über die BP:Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über die BP:

?        die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:

Die BP halten sich seit Juli 2024 in Österreich auf. Diesen Aufenthalt in der Dauer von ca. einem Jahr und sieben Monaten konnten sie – nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung Student bzw. Familiengemeinschaft (mit Student) zum 15.01.2025 nur durch die Stellung von unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren.

?        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

Zur beschwerdeführenden Partei 1:

Die BP 1 verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache.

Sie lebt gemeinsam mit der BP 2 in Österreich. Die BP 2 wird von der BP 1 betreut.

Die BP 1 lebt in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft. Ein Bruder der BP 1 und dessen Ehefrau sind in Österreich aufhältig. Die BP stehen mit diesen in Kontakt. Die BP 1 hat soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, engere freundschaftliche Kontakte der BP 1 in Österreich bestehen nicht.

Die BP 1 erbrachte als Studentin der Kunstgeschichte in Österreich keine Studienleistungen.

Die BP 1 bestand am 31.10.2023 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ am XXXX in XXXX . Im Wintersemester 2024/25 war die BP 1 am XXXX der Universität XXXX in einem Deutschkurs im Rahmen des Vorstudienganges der XXXX Universitäten eingeschrieben. Im Zeitraum von 02.09.2024 bis 25.09.2024 nahm die BP 1 an einem „Deutsch Integrationskurs B1, Teil 1“ des XXXX teil. Im Zeitraum von 28.04.2025 bis 22.05.2025 nahm die BP 1 an einem Kurs „Deutsch A1 – Teil 1 Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache-Integrationskurs“ des XXXX teil. Im Zeitraum von 07.07.2025 bis 25.07.2025 nahm die BP 1 an einem „Deutsch Integrationskurs A1, Teil 2“ des XXXX teil. Im Zeitraum von 06.10.2025 bis 01.12.2025 nahm die BP an einem Deutschkurs B1/1 des XXXX teil, wobei eine Anwesenheit von 75% nicht erreicht wurde.Die BP 1 bestand am 31.10.2023 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ am römisch 40 in römisch 40 . Im Wintersemester 2024/25 war die BP 1 am römisch 40 der Universität römisch 40 in einem Deutschkurs im Rahmen des Vorstudienganges der römisch 40 Universitäten eingeschrieben. Im Zeitraum von 02.09.2024 bis 25.09.2024 nahm die BP 1 an einem „Deutsch Integrationskurs B1, Teil 1“ des römisch 40 teil. Im Zeitraum von 28.04.2025 bis 22.05.2025 nahm die BP 1 an einem Kurs „Deutsch A1 – Teil 1 Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache-Integrationskurs“ des römisch 40 teil. Im Zeitraum von 07.07.2025 bis 25.07.2025 nahm die BP 1 an einem „Deutsch Integrationskurs A1, Teil 2“ des römisch 40 teil. Im Zeitraum von 06.10.2025 bis 01.12.2025 nahm die BP an einem Deutschkurs B1/1 des römisch 40 teil, wobei eine Anwesenheit von 75% nicht erreicht wurde.

Am 01.01.2025 schloss die BP 1 einen Arbeitsvertrag mit der XXXX über eine Tätigkeit als Kassahilfskraft bei XXXX mit einer regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden und einem Monatslohn in Höhe von EUR 1013,00 brutto. Seit ca. einem Monat arbeitet die BP bei XXXX an der Kassa. Die BP 1 steht nicht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.Am 01.01.2025 schloss die BP 1 einen Arbeitsvertrag mit der römisch 40 über eine Tätigkeit als Kassahilfskraft bei römisch 40 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden und einem Monatslohn in Höhe von EUR 1013,00 brutto. Seit ca. einem Monat arbeitet die BP bei römisch 40 an der Kassa. Die BP 1 steht nicht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.

Zur beschwerdeführenden Partei 2:

Die BP 2 verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache.

Ein Onkel der BP 2 und dessen Ehefrau sind in Österreich aufhältig. Die BP 2 steht mit diesen in Kontakt.

Die BP 2 besucht in Österreich als außerordentlicher Schüler die Mittelschule. Im Schuljahr 2024/25 besuchte sie die Deutschförderklasse (5. Schulstufe) der Mittelschule XXXX .Die BP 2 besucht in Österreich als außerordentlicher Schüler die Mittelschule. Im Schuljahr 2024/25 besuchte sie die Deutschförderklasse (5. Schulstufe) der Mittelschule römisch 40 .

Die BP 2 hat Freunde in Österreich in und außerhalb der Schule.

?        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Die BP begründeten ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als ihr Aufenthalt nur durch ihre Aufenthaltsbewilligung Student bzw. Familiengemeinschaft (mit Student) vorübergehend legalisiert war. Nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltsbewilligungen konnten die BP ihren Aufenthalt nur durch die Stellung der gegenständlichen, unbegründeten Asylanträge weiterhin vorübergehend legalisieren.

Den BP stünde es frei, ihre familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.

?        der Grad der Integration:

Zur beschwerdeführenden Partei 1:

Zur sprachlichen Integration der BP 1 ist festzuhalten, dass diese bereits im Iran eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 abgelegt hat. Weiters nahm die BP 1 in Österreich an mehreren Deutschkursen teil, erreichte jedoch zuletzt eine Anwesenheit im Kurs von 75% nicht. Die BP war in der mündlichen Verhandlung in der Lage, einfache Fragen ohne Dolmetscher auf Deutsch zu beantworten und konnte auch einige Angaben auf Deutsch machen. Es war daher davon auszugehen, dass die BP 1 über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Vor dem Hintergrund, dass das von der BP 1 nachgewiesene Sprachniveau A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) lediglich eine „Elementare Sprachverwendung – Grundlegende Kenntnisse“ bedeutet, konnten besondere Bemühungen der BP 1 um den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache allerdings nicht festgestellt werden. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst der – hier keineswegs vorliegende – Umstand, dass ein Beschwerdeführer perfekt Deutsch spricht, kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal darstellen würde (vgl. VwGH vom 25.02.2010, 2010/18/0029, mwN).Zur sprachlichen Integration der BP 1 ist festzuhalten, dass diese bereits im Iran eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 abgelegt hat. Weiters nahm die BP 1 in Österreich an mehreren Deutschkursen teil, erreichte jedoch zuletzt eine Anwesenheit im Kurs von 75% nicht. Die BP war in der mündlichen Verhandlung in der Lage, einfache Fragen ohne Dolmetscher auf Deutsch zu beantworten und konnte auch einige Angaben auf Deutsch machen. Es war daher davon auszugehen, dass die BP 1 über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Vor dem Hintergrund, dass das von der BP 1 nachgewiesene Sprachniveau A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) lediglich eine „Elementare Sprachverwendung – Grundlegende Kenntnisse“ bedeutet, konnten besondere Bemühungen der BP 1 um den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache allerdings nicht festgestellt werden. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst der – hier keineswegs vorliegende – Umstand, dass ein Beschwerdeführer perfekt Deutsch spricht, kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal darstellen würde vergleiche VwGH vom 25.02.2010, 2010/18/0029, mwN).

Im Hinblick auf die soziale Integration der BP 1 ist auszuführen, dass diese gering ausgeprägt ist: Zwar hat die BP 1 neben ihren Familienangehörigen auch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, engere freundschaftliche Kontakte der BP 1 in Österreich bestehen aber nicht. Dass die BP 1 gewisse religiöse Aktivitäten innerhalb der von ihr besuchen Gemeinde entfaltetet, kommt angesichts des Umstandes, dass es sich bei der im Verfahren behaupteten Konversion bloß um eine Scheinkonversion handelt, nur untergeordnete Bedeutung zu, wobei eine besondere Intensität des Kontakts mit den anderen Gemeindemitgliedern ohnehin nicht erkennbar war. Maßgebliche weitere Integrationsschritte der BP 1 in sozialer Hinsicht traten kaum zu Tage. Eine aus ihren bisherigen Aktivitäten im Bundesgebiet resultierende nachhaltige und dauerhafte Integration der BP 1 in die österreichische Gesellschaft war nicht feststellbar. Eine soziale Einbindung der BP 1, sodass von einer umfassenden Integration ihrer Person gesprochen werden könnte, war nicht zu erblicken; im Gegenteil war ihre soziale Integration als vergleichsweise gering ausgeprägt anzusehen.

Merkmale einer beruflichen Integration der BP 1 sind schließlich kaum erkennbar: Zwar ist hervorzuheben, dass sich die BP 1 im Jänner 2025 um einen Arbeitsvertrag bemüht hat. Vor dem Hintergrund, dass sie allerdings erst ca. seit einem Monat einer Beschäftigung nachgeht, konnte eine maßgebliche berufliche Integration der BP 1 in den österreichischen Arbeitsmarkt nicht festgestellt werden.

Der Umstand, dass die BP 1 in Österreich strafrechtlich unbescholten ist und keine Verwaltungsübertretungen begangen hat, begründet noch keine für sie ausschlaggebende Integration.

Zur beschwerdeführenden Partei 2:

Zur sprachlichen Integration der BP 2 ist festzuhalten, dass diese die Deutschförderklasse besucht, sodass von entsprechenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszugehen war.

Im Hinblick auf die soziale Integration der BP 2 ist auszuführen, dass die BP 2 – neben dem Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Österreich – auch Freunde in und außerhalb der Schule hat.

Die BP 2 besucht in Österreich seit dem Schuljahr 2024/25 als außerordentlicher Schüler die Mittelschule und war von einer entsprechenden schulischen Integration auszugehen.

?        die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden:

Die BP sprechen Farsi als Muttersprache und verbrachten den Großteil ihres Lebens im Iran. Sie verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte im Iran, mit denen sie auch in Kontakt stehen.

Die BP 1 verfügt im Iran über eine zwölfjährige Schulbildung samt Schulabschluss sowie eine universitäre Ausbildung und Berufserfahrung.

Die BP 2 besuchte im Iran bereits die Schule.

Es deutet nichts darauf hin, dass es den BP nicht möglich wäre, sich bei ihrer Rückkehr in den Iran wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

?        die strafgerichtliche Unbescholtenheit:

Die BP 1 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten; die BP 2 ist noch nicht strafmündig.

?        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Von der BP 1 in Österreich begangene Verwaltungsübertretungen liegen nicht vor.

?        die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren:

Der BP 1 musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich bei Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung Student nur ein vorübergehender sein wird. Dies gilt auch für den Zeitraum nach Stellung ihres unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz.

Wenngleich minderjährigen Kinder dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 29.01.2024, Ra 2021/17/0149, Rz 29, mwN).Wenngleich minderjährigen Kinder dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 29.01.2024, Ra 2021/17/0149, Rz 29, mwN).

?        die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Eine der Behörde zurechenbare Verzögerung ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht zu folgendem Ergebnis:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0504)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0504)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0076, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0076, mwN).

Ferner handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Dauer von insgesamt nur etwa einem Jahr und acht Monaten um keine ins Gewicht fallende Aufenthaltsdauer im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sodass es außergewöhnlicher Umstände bedürfte, um einem Beschwerdeführer ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Bleiberecht zuzugestehen (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0110).Ferner handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Dauer von insgesamt nur etwa einem Jahr und acht Monaten um keine ins Gewicht fallende Aufenthaltsdauer im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sodass es außergewöhnlicher Umstände bedürfte, um einem Beschwerdeführer ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Bleiberecht zuzugestehen vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0110).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA-VG „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026 bis 0029, mwN). Allerdings handelt es sich dabei nur um einen von mehreren Aspekten, der bei der erforderlichen Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VwGH 03.06.2024, Ra 2024/17/0049, Rz 18).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, im Rahmen der Abwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026 bis 0029, mwN). Allerdings handelt es sich dabei nur um einen von mehreren Aspekten, der bei der erforderlichen Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung in Betracht zu ziehen ist vergleiche VwGH 03.06.2024, Ra 2024/17/0049, Rz 18).

Um von einem – für die Abwägungsentscheidung relevanten – Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ausgehen zu können, muss sich die betroffene Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um – je nach Alter fortschreitend – am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070, Rz 32).Um von einem – für die Abwägungsentscheidung relevanten – Grad an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ausgehen zu können, muss sich die betroffene Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um – je nach Alter fortschreitend – am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070, Rz 32).

Die BP halten sich seit Juli 2024 – sohin seit ca. einem Jahr und sieben Monaten – im Bundesgebiet auf, sodass auf Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes außergewöhnlicher Umstände bedürfte, um ihnen ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Bleiberecht zuzugestehen.Die BP halten sich seit Juli 2024 – sohin seit ca. einem Jahr und sieben Monaten – im Bundesgebiet auf, sodass auf Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes außergewöhnlicher Umstände bedürfte, um ihnen ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Bleiberecht zuzugestehen.

Wie oben dargestellt, liegt eine außergewöhnliche Integration im Falle der BP nicht vor. Die Integration der BP war in einer Gesamtbetrachtung nicht als derart ausgeprägt anzusehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben darstellen würde.

Den BP ist es möglich und zumutbar, ihr gemeinsames Familienleben im Iran fortzuführen. Im Hinblick auf den Kontakt der BP mit dem in Österreich aufhältigen Bruder der BP 1 (bzw. Onkel der BP 2) und dessen Ehefrau ist festzuhalten, dass dieser im Falle ihrer Rückkehr in den Iran nicht abgebrochen werden müsste, sondern über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte auch zukünftig fortgesetzt werden könnte. Der Kontakt zu den freundschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkten der BP in Österreich könnte durch die angeführten Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

Die BP verbrachten den Großteil ihres Lebens im Iran. Die BP können sich in ihrem Heimatland sprachlich verständigen und kennen die dortigen Gebräuche und Sitten. Sie verfügen im Iran über familiäre Anknüpfungspunkte, mit denen sie auch im Kontakt stehen. Die minderjährige BP 2 besuchte im Iran die Schule und erfuhr dort ihre grundsätzliche Sozialisierung. Aufgrund dieser Umstände und ihres relativ kurzen Aufenthalts in Österreich kann noch nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BP 2 im Iran die Schule nicht mehr besuchen könnte. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die ihrer Wiedereingliederung im Iran im Wege stehen würden. Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls führt somit nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung.

Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Dass Fremde, die einen unbegründeten Asylantrag stellen, nach Durchlaufen eines Verfahrens das Bundesgebiet verlassen müssen, stellt ein erhebliches öffentliches Interesse dar.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen der BP im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BP im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen der BP im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BP im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die BP ist daher zulässig.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wurde in der gegenständlichen Entscheidung bereits oben verneint.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wurde in der gegenständlichen Entscheidung bereits oben verneint.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wurde in der gegenständlichen Entscheidung bereits oben verneint.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wurde in der gegenständlichen Entscheidung bereits oben verneint.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für den Iran nicht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für den Iran nicht.

Die Abschiebung der BP in den Iran ist daher zulässig.

Da besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG nicht dargetan wurden und gegenständlich auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die für eine längere Frist sprechen, erweist sich die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise als angemessen.Da besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG nicht dargetan wurden und gegenständlich auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die für eine längere Frist sprechen, erweist sich die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise als angemessen.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten Demonstration geschlechtsspezifische Verfolgung gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliches Interesse politische Aktivität politische Gesinnung Privat- und Familienleben private Verfolgung Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Scheinkonversion Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung Versorgungslage westliche Orientierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W615.2312778.1.00

Im RIS seit

01.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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