Entscheidungsdatum
20.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
,
W189 2129813-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2025, Zl. 1032223507-181031804, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2025, Zl. 1032223507-181031804, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 01.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017, W159 2129813-1/15E, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Dem Erkenntnis wurden die folgenden Feststellungen zur Person des BF zugrunde gelegt:
„Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde nach seinen Angaben am XXXX in MOGADISCHU geboren und ist Staatsangehöriger von Somalia. Er gehört dem Clan Sheikhal an und ist Moslem. Er hat bis zu seiner Ausreise in MOGADISCHU gelebt. Im Herkunftsstaat – in MOGADISCHU – hält sich nur mehr seine Tante väterlicherseits auf.„Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde nach seinen Angaben am römisch 40 in MOGADISCHU geboren und ist Staatsangehöriger von Somalia. Er gehört dem Clan Sheikhal an und ist Moslem. Er hat bis zu seiner Ausreise in MOGADISCHU gelebt. Im Herkunftsstaat – in MOGADISCHU – hält sich nur mehr seine Tante väterlicherseits auf.
Seine Eltern und seine Geschwister sind nach der Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden schlechten Sicherheitslage in MOGADISCHU nach Äthiopien gereist.
Der Beschwerdeführer hatte in Somalia keine Probleme mit staatlichen Behörden, etwa der Polizei oder dem Militär gehabt. Über seine genauen Fluchtgründe könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Eventualiter wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen einmal auf der Straße von zwei dem Beschwerdeführer unbekannten Mitgliedern der Al Shabaab angeworben worden sein will, er in den folgenden 10 Monaten bis zur Ausreise jedoch keine Probleme mit der Al Shabaab behauptet hat.
Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle spätestens am 01.10.2014 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt nunmehr in Äthiopien. Er steht mit seiner Familie auch in Kontakt. Zu seiner Tante väterlicherseits, die in MOGADISCHU lebt, hat er keinen Kontakt.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er hat mehrere Deutschkurse besucht und auch eine Prüfungsbestätigung auf dem Niveau A2 vorgelegt. Er hat sich beim Roten Kreuz engagiert und als Freiwilliger im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung mitgearbeitet und war als Erntehelfer tätig. Er spielt in einem Verein Fußball. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.“
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen folgend begründet:
„Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus MOGADISCHU, wo die allgemeine Sicherheitslage sich zwar derart gestaltet, dass nicht von einer maßgeblichen asylrelevanten Verfolgung einer Person mit dem Profil des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es ist aber zu bemerken, dass der Beschwerdeführer laut seinen glaubhaften Angaben derzeit in Somalia lediglich eine Tante väterlicherseits hat, mit der er jedoch keinen Kontakt hat. Seine ganze Familie ist vielmehr nach Äthiopien ausgewandert.
Es wird daher festgestellt, dass nicht von einer Wideraufnahme in die unterstützende Struktur der Kernfamilie im Falle einer Rückkehr nach Somalia ausgegangen werden kann. Eine solche wird jedoch nach den Länderberichten in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Grundversorgung als notwendig erachtet.
Somit ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Somalia über jenes soziale Netz verfügt, das notwendig wäre, einem Rückkehrer den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen und glaubhaften Angaben einem Minderheitenclan angehört, die die Einschätzung einer Möglichkeit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft in Somalia zusätzlich erschwert.
Angesichts der Tatsache, dass der Arbeitsmarkt auch in MOGADISCHU angespannt bleibt und freie Arbeitsplätze oft über den Clan und die Verwandtschaft vergeben werden, der Beschwerdeführer jedoch aus einem Minderheitenclan stammt und nach einer mehrjährigen Ortsabwesenheit sowie dem jugendlichen Alter zum Zeitpunkt der Ausreise über keine Verbindungen verfügt, erscheint die Möglichkeit, sich eine Existenz aufbauen zu können, mehr als fraglich.
Schließlich muss auch die nach wie vor prekäre Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia und die allgemeine schlechte Grundversorgungslage (Dürre, Nahrungsmittelknappheit) mit in die Würdigung einbezogen werden.
Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.“Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären.“
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 12.02.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.02.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.03.2019 wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 dritter Fall StGB und der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1a StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von sieben Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.03.2019 wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von sieben Monaten verurteilt.
4. Mit Bescheid vom 28.03.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gegenüber dem BF die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aus (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt V.), ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und schließlich die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).4. Mit Bescheid vom 28.03.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gegenüber dem BF die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aus (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und schließlich die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.).
5. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 31.01.2020 wurde der BF wegen der Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 4,- Euro verurteilt.5. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 31.01.2020 wurde der BF wegen der Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 4,- Euro verurteilt.
6. Der gegen den Bescheid vom 28.03.2019 erhobenen Beschwerde des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.11.2020, W252 2129813-2/12E, stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben, da keine Aberkennungsgründe verwirklicht seien.
7. Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.02.2021 wurde der BF wegen der Vergehen des (versuchten) Betrugs nach § 146 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à 4,- Euro verurteilt.7. Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.02.2021 wurde der BF wegen der Vergehen des (versuchten) Betrugs nach Paragraph 146, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à 4,- Euro verurteilt.
8. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 18.06.2021 wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Zusatzstrafe von 100 Tagessätzen à 10,- Euro, von denen 10 Tagessätze für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.8. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 18.06.2021 wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Zusatzstrafe von 100 Tagessätzen à 10,- Euro, von denen 10 Tagessätze für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
9. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.06.2025 wurde der BF wegen des Verbrechens der (versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.9. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.06.2025 wurde der BF wegen des Verbrechens der (versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.11.2025 sprach das BFA gegenüber dem BF die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte VI.) und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt VII.).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.11.2025 sprach das BFA gegenüber dem BF die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch sechs.) und schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2026 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
1.1.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Sheikhal an. Er stammt aus Mogadischu, wo er zwölf Jahre die Schule besuchte und bis zu seiner Ausreise aus Somalia gemeinsam mit seinen Eltern, vier Brüdern und drei Schwestern in mittelmäßigen wirtschaftlichen Verhältnissen im gemeinsamen Haushalt lebte.
Der BF verließ im Oktober 2013 Somalia und stellte am 01.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017, W159 2129813-1/15E, wurde dieser mangels Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen und ihm gleichzeitig aufgrund mangelnder sozialer Anknüpfungspunkte in Mogadischu gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die damit einhergehende Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF zuletzt mit Bescheid des BFA vom 27.03.2023 verlängert.Der BF verließ im Oktober 2013 Somalia und stellte am 01.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017, W159 2129813-1/15E, wurde dieser mangels Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen und ihm gleichzeitig aufgrund mangelnder sozialer Anknüpfungspunkte in Mogadischu gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die damit einhergehende Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF zuletzt mit Bescheid des BFA vom 27.03.2023 verlängert.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lagen bereits zum Zeitpunkt der Erkenntnisses vom 09.01.2017 nicht vor, da der BF bereits damals über soziale Anknüpfungspunkte in Mogadischu verfügte, durch die seine dortige Existenz gesichert war. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte der BF in Mogadischu Verwandtschaft väterlicherseits und mütterlicherseits in Form von Onkeln und Tanten, zu denen Kontakt bestand. Diese Anknüpfungspunkte bestehen auch weiterhin und ist auch weiterhin dadurch die Existenz des BF in Mogadischu gesichert. Ebenso sind seine Eltern und Geschwister nicht nach Äthiopien ausgereist, sondern lebten damals wie auch heute in Mogadischu, und bestand damals wie auch heute Kontakt zu ihnen. Der BF unterliegt in Mogadischu auch keiner sonstigen Bedrohungslage.
1.1.2. Der BF hat in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau B2 besucht und zuletzt im Jahr 2016 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Er spricht und versteht Deutsch sehr gut. Der BF war mehrere Monate ehrenamtlich beim Roten Kreuz als Dolmetscher in der Flüchtlingsbetreuung tätig, hat einen Erste-Hilfe-Kurs sowie einen Fotographiekurs belegt, bis vor drei Jahren hobbymäßig in einem Fußballverein gespielt und hat den Moped-Führerschein erworben. Er hat in Österreich Freunde gefunden, mit denen er jedoch seit seiner Inhaftierung vor etwas mehr als einem Jahr nicht mehr in Kontakt steht, da er sie nicht darüber informieren möchte. Auch lebt ein Cousin väterlicherseits des BF in Österreich, zu dem er auch aktuell in Kontakt steht. Der BF hat ab Mitte 2017 bis spätestens Anfang 2019 eine Ausbildung zum Restaurantfachmann besucht, aber nicht abgeschlossen. Er war im Übrigen seit seiner Ankunft in Österreich etwas mehr als anderthalb Jahre erwerbstätig, wobei er sich zuletzt Ende 2021 in einem nicht bloß kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnis befand. Im nunmehrigen Strafvollzug arbeitet er in der Kabelherstellung.
1.1.3. Der BF weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich auf:
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 12.02.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.02.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.03.2019 wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 dritter Fall StGB und der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1a StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von sieben Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.03.2019 wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 31.01.2020 wurde der BF wegen der Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 4,- Euro verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 31.01.2020 wurde der BF wegen der Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 4,- Euro verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.02.2021 wurde der BF wegen der Vergehen des (versuchten) Betrugs nach § 146 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à 4,- Euro verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.02.2021 wurde der BF wegen der Vergehen des (versuchten) Betrugs nach Paragraph 146, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à 4,- Euro verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 18.06.2021 wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Zusatzstrafe von 100 Tagessätzen à 10,- Euro, von denen 10 Tagessätze für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 18.06.2021 wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Zusatzstrafe von 100 Tagessätzen à 10,- Euro, von denen 10 Tagessätze für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.06.2025 wegen des Verbrechens der (versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.06.2025 wegen des Verbrechens der (versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Im letztgenannten Urteil wurde der BF für schuldig erkannt, im Februar 2025 einem anderen mit einem Schlosserhammer ins Gesicht geschlagen zu haben und dadurch versucht zu haben, ihm eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen.
Konkret wurde vom Strafgericht festgestellt, dass eine (namentlich bezeichnete) Person – das spätere Opfer – auf dem Heimweg war, als in einer (näher bezeichneten) U-Bahn-Station mehrere Männer sie angesprochen haben und der BF sie fragte, ob sie Drogen kaufen wolle. Die Person lehnte das ab und setzte ihren Weg fort. Der BF und die anderen vier Männer gingen ihr nach, rissen sie beim Eingang der U-Bahn-Station zu Boden, schlugen auf sie ein und traten sie mehrfach mit den Füßen, auch gegen den Kopf. Der Person gelang es, in die U-Bahn-Station hineinzugehen, hielt sich dabei das Gesicht, weil sie bereits draußen getreten wurde, der BF ging ihr aber mit einem Schlosserhammer in die U-Bahn-Station nach und schlug ihr mit voller Wucht damit ins Gesicht. Sodann griffen die anderen vier Männer ein und die Person wurde wieder zu Boden gerungen und es wurde wieder auf sie eingeschlagen und von einem der Männer auf den Rücken getreten. Der BF wurde jedoch schließlich von einem der Männer von der Person weggezogen und verließ die U-Bahn-Station. Die Person erlitt einen Trümmerbruch des Nasenbeins sowie eine Fraktur des vorderen Fortsatzes der beiden Oberkiefer. Das Strafgericht konnte nicht feststellen, durch welchen Schlag oder Tritt die Verletzungen der Person entstanden, sohin auch nicht, ob diese durch den Schlag des BF mit dem Schlosserhammer entstanden. Der BF war im Zeitpunkt des Schlages durch den Konsum von Alkohol beeinträchtigt, er hatte ca. 1,7 Promille, er war jedoch jederzeit in der Lage, kriminelles Unrecht einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Beim Versetzen des Hammerschlages gegen das Gesicht der Person kam es dem BF darauf an, dieser eine schwere Körperverletzung, insbesondere in Form von Knochenbrüchen, zuzufügen.
Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurden der Einsatz einer Waffe, die Tatbegehung aus nichtigem Anlass sowie zwei einschlägige Vorstrafen. Mildernd war demgegenüber, dass es beim Versuch geblieben ist.
Der BF befindet sich – voraussichtlich bis August 2028 – in Strafhaft. Er nimmt dort am (sogenannten) „Alkoholmodul“ zur Reflexion des eigenen Alkoholkonsums sowie an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter teil. Er zeigt keine Reue oder Deliktseinsicht, zumal er der Ansicht ist, unschuldig verurteilt worden zu sein.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
1.2.1. Sicherheitslage in Mogadischu
Laut Vereinten Nationen war die Sicherheitslage in Mogadischu im Zeitraum Oktober 2024 bis März 2025 relativ stabil (UNSC 28.3.2025). Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) und Unbekannte. In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz. Nichtstaatliche Sicherheitskräfte, darunter Clanmilizen, üben trotz wiederholter Versuche, sie auf Linie zu bringen, erheblichen Einfluss in der Stadt aus. Die Teile dieser Patchwork-Sicherheitsarchitektur konkurrieren regelmäßig um Checkpoints und den Zugang zu Ressourcen. Dabei konnten aufgrund der verbesserten Lage etliche Checkpoints innerhalb der Stadt abgebaut werden (BMLV 2.7.2025).
Noch 2011 kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021). Mogadischu war damals eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden verbessert (BMLV 7.8.2024). Die Regierung hat in Maßnahmen investiert, um das Risiko komplexer Angriffe durch al Shabaab in der Stadt zu reduzieren (UNSC 28.10.2024). Mehrere Quellen geben ebenfalls an, dass sich die Sicherheitslage im vergangenen Jahrzehnt verbessert hat (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; RD 26.10.2023; Landinfo 8.9.2022; Sahan/SWT 6.9.2023). Bei einem Vergleich der Zahl an Vorfällen oder an Todesopfern muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (Landinfo 8.9.2022). So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA 10.2014), während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird (IPC 13.12.2022).Noch 2011 kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021). Mogadischu war damals eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden verbessert (BMLV 7.8.2024). Die Regierung hat in Maßnahmen investiert, um das Risiko komplexer Angriffe durch al Shabaab in der Stadt zu reduzieren (UNSC 28.10.2024). Mehrere Quellen geben ebenfalls an, dass sich die Sicherheitslage im vergangenen Jahrzehnt verbessert hat (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; RD 26.10.2023; Landinfo 8.9.2022; Sahan/SWT 6.9.2023). Bei einem Vergleich der Zahl an Vorfällen oder an Todesopfern muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (Landinfo 8.9.2022). So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA 10.2014), während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird (IPC 13.12.2022).
Die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 28.6.2024). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) - auch in ganze neue Stadtteile an der Peripherie (AQSOM 4 6.2024). Die Bauwirtschaft boomt, alte Ruinen werden durch hohe Bürokomplexe und Wohnungen ersetzt, die Skyline ist von Kränen und Gerüsten übersät. Nach Angaben der Stadtverwaltung sind in den letzten fünf Jahren über 6.000 Gebäude errichtet worden (BBC/Hanshi/Irungu 15.6.2025). Mogadischu ist zu einer pulsierenden Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren geworden. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022; vgl. TEV/Odour 24.6.2024). Händler können ihre Waren auf den Markt bringen, und überhaupt können die Menschen relativ frei zirkulieren (ÖB Nairobi 11.1.2024). Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (BMLV 2.7.2025). Die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 28.6.2024). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) - auch in ganze neue Stadtteile an der Peripherie (AQSOM 4 6.2024). Die Bauwirtschaft boomt, alte Ruinen werden durch hohe Bürokomplexe und Wohnungen ersetzt, die Skyline ist von Kränen und Gerüsten übersät. Nach Angaben der Stadtverwaltung sind in den letzten fünf Jahren über 6.000 Gebäude errichtet worden (BBC/Hanshi/Irungu 15.6.2025). Mogadischu ist zu einer pulsierenden Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren geworden. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022; vergleiche TEV/Odour 24.6.2024). Händler können ihre Waren auf den Markt bringen, und überhaupt können die Menschen relativ frei zirkulieren (ÖB Nairobi 11.1.2024). Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (BMLV 2.7.2025).
Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor - auch größere - Anschläge und verdeckte Operationen durchführen, Steuern bzw. Schutzgeld erpressen und die Bevölkerung einschüchtern (BMLV 2.7.2025). Bereits im September 2024 erklärte eine Quelle, dass sich die Sicherheitslage mit der Überdehnung der somalischen Sicherheitskräfte im Umland von Mogadischu wieder verschlechtert hatte. Mehrere Stützpunkte wurden zuvor von Truppen der Afrikanischen Union an lokale Kräfte übergeben. Dies hatte demnach einen Anstieg an Angriffen und Anschlägen durch al Shabaab in Mogadischu zur Folge (Sahan/SWT 1.9.2024). Auch eine andere Quelle erklärt bereits im August 2024, dass die Angriffe von al Shabaab in der Vorstadt eine alarmierende Intensität erreicht haben. Auch diese Quelle hat diese Entwicklung mit der Schwächung der äußeren Verteidigungslinien erklärt (TSD 22.8.2024).
Von Außen rückt al Shabaab jedenfalls kontinuierlich an Mogadischu heran. Mit Stand Juni 2025 ist allerdings keine Absicht erkennbar, wonach die Gruppe Mogadischu einnehmen will. Sie hat einerseits kein Interesse daran und andererseits keinen Zeitdruck. Zudem spielen aktuelle Entwicklungen (politische Spannungen, fehlende Finanzierung für AUSSOM etc.) al Shabaab in die Hände. Gleichzeitig würde ein Angriff auf Mogadischu für al Shabaab große personelle Verluste mit sich bringen. Die Gruppe ist derzeit nicht stark genug, um die Hauptstadt überhaupt angreifen zu können, bzw. sind die Verteidigungskräfte in der Stadt (u. a. 2.500 ugandisches AU-Kontingent) nicht zu überwinden. Tatsächlich ist al Shabaab nun zwar näher an, aber nicht in Mogadischu (BMLV/STDOK 6.6.2025). Tatsächlich sind die Truppen des Bundes aber nur noch ein Schatten ihrer selbst. Sollten alle ausländischen Kontingente abziehen, wäre Mogadischu nicht zu halten. Eine Ausnahme könnte eintreten, wenn die Hawiye-Clans - v. a. jene der Abgaal und der Habr Gedir - in so einem Fall ihre Milizen mobilisieren und sich vereinigen würden (BMLV 2.7.2025). Eine andere Quelle erklärt hingegen, dass angesichts der Erfolge von al Shabaab und des wachsenden politischen Drucks die Wahrscheinlichkeit eines Falls von Mogadischu oder aber eine ausgehandelte Kapitulation wahrscheinlicher geworden ist - und zwar auch schon in einigen Monaten (Sahan/SWT 14.3.2025).
Sicherheitskräfte: Die Stadt hat seit Mai 2024 20 Bezirke, nachdem Gubadley, Darussalam und Garasbaaley eingemeindet worden sind (RD 20.5.2024). Zu den in der Stadt präsenten Kräften gehören Sicherheitskräfte des Bundes, die Präsidentengarde, Polizeikräfte, Sicherheitskräfte der BRA, zahlreiche private Sicherheitsfirmen und Clanmilizen (EUAA 5.2025). Mit Stand September 2023 verfügte die Stadt mit ca. 18.000 Mann - davon 5.000-6.000 Polizisten - über ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan/SWT 6.9.2023). Diese wurden aber im Zuge der Kampfhandlungen in Zentralsomalia ausgedünnt, im März 2025 wurden sogar je 1.000 Polizisten und Gefängnispersonal aus Mogadischu an die Front geschickt (BMLV 2.7.2025). In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation (Sahan/SWT 6.9.2023).
Insgesamt reicht die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um Aktivitäten der al Shabaab gänzlich zu unterbinden (BMLV 2.7.2025). Auch eine weitere Quelle vertritt die Ansicht, dass die somalischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der von al Shabaab ausgehenden Bedrohung für die gesamte Region Benadir entgegenzutreten (UNSC 10.10.2022). Unter den Sicherheitskräften herrscht mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Und gleichzeitig erschweren fehlende Personalausweise und Register (etwa für Fahrzeuge) und Adressen die Sicherheitskontrolle (Sahan/SWT 7.11.2022). Zudem musste die Polizei in den vergangenen Jahren mit einem wachsenden Drogenmilieu und Bandenwesen sowie mit al Shabaab und einer zunehmenden Politisierung der Sicherheitskräfte unter dem Ex-Präsident Farmaajo kämpfen (Sahan/SWT 6.9.2023). Aufgrund fehlender Truppen wurden über 1.000 Polizisten und auch hunderte Mann Gefängnispersonal aus Mogadischu abgezogen und an die Front in Zentralsomalia geworfen (STDOK/BMLV 10.4.2025).
Die Sicherheitskräfte können zudem nun großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert (BMLV 2.7.2025).
Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei - aufgrund der Unterwanderung selbiger - die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020b). Eine neuere Quelle bestätigt diese Angaben als aktuell (BMLV 2.7.2025).
Al Shabaab verfügt in Mogadischu über keinen permanenten Stützpunkt, ist dort aber trotzdem aktiv (HIPS 8.2024) bzw. unterhält die Gruppe dort ein beachtliches Netzwerk an Mitgliedern und Informanten (MBZ 6.2023). Das Ausmaß der Präsenz der Gruppe im Stadtgebiet ist sehr unterschiedlich (BMLV 2.7.2025). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, Landinfo 8.9.2022). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer, Kaxda (ein neuer Bezirk am Nordrand der Stadt) gilt als Brutstätte militanter Aktivität (BMLV 2.7.2025; vgl. TSD 20.9.2023).Al Shabaab verfügt in Mogadischu über keinen permanenten Stützpunkt, ist dort aber trotzdem aktiv (HIPS 8.2024) bzw. unterhält die Gruppe dort ein beachtliches Netzwerk an Mitgliedern und Informanten (MBZ 6.2023). Das Ausmaß der Präsenz der Gruppe im Stadtgebiet ist sehr unterschiedlich (BMLV 2.7.2025). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, Landinfo 8.9.2022). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer, Kaxda (ein neuer Bezirk am Nordrand der Stadt) gilt als Brutstätte militanter Aktivität (BMLV 2.7.2025; vergleiche TSD 20.9.2023).
EUAA fasst mehrere Quellen zusammen und berichtet: Im März 2025 ist es in mehreren Vororten und Randbezirken zu einem deutlichen Anstieg an Operationen von al Shabaab gekommen. Bewohner berichtete davon, dass sich Angehörige der Gruppe ungehindert bewegt, Kontrollpunkte errichtet, Patrouillen durchführt und Angriffe gestartet haben (EUAA 5.2025). Eine weitere Quelle berichtet, dass Mitte März 2025 in zwei Nächten größere Gruppen an Kämpfern der al Shabaab in Gebieten nahe der somalischen Hauptstadt gesichtet worden sind, u. a. in Ceelasha Biyaha und Sinka Dheer (Sahan/SWT 17.3.2025). Schlussendlich berichtet eine Quelle, dass sich al Shabaab am Stadtrand verschanzt und neue Stützpunkte errichtet hat. Die wachsende Präsenz der Gruppe hat Befürchtungen eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf Mogadischu hervorgerufen (SG 12.4.2025). Zwei Quellen erklären diesen Vorgang zu einer PR-Aktion, mit der gezielt Angst hervorgerufen werden sollte (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. CT/Karr/AEI 17.4.2025).EUAA fasst mehrere Quellen zusammen und berichtet: Im März 2025 ist es in mehreren Vororten und Randbezirken zu einem deutlichen Anstieg an Operationen von al Shabaab gekommen. Bewohner berichtete davon, dass sich Angehörige der Gruppe ungehindert bewegt, Kontrollpunkte errichtet, Patrouillen durchführt und Angriffe gestartet haben (EUAA 5.2025). Eine weitere Quelle berichtet, dass Mitte März 2025 in zwei Nächten größere Gruppen an Kämpfern der al Shabaab in Gebieten nahe der somalischen Hauptstadt gesichtet worden sind, u. a. in Ceelasha Biyaha und Sinka Dheer (Sahan/SWT 17.3.2025). Schlussendlich berichtet eine Quelle, dass sich al Shabaab am Stadtrand verschanzt und neue Stützpunkte errichtet hat. Die wachsende Präsenz der Gruppe hat Befürchtungen eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf Mogadischu hervorgerufen (SG 12.4.2025). Zwei Quellen erklären diesen Vorgang zu einer PR-Aktion, mit der gezielt Angst hervorgerufen werden sollte (BMLV/STDOK 6.6.2025; vergleiche CT/Karr/AEI 17.4.2025).
Al Shabaab macht ihre Präsenz insofern bemerkbar, als dass sie ihre Form der "Moral" umsetzt. So tötete die Gruppe beispielsweise Anfang März 2023 zehn Personen, denen der Verkauf von Drogen in den Stadtbezirken Yaqshiid und Dayniile vorgeworfen worden war (Sahan/SWT 6.9.2023).
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert (Landinfo 8.9.2022; vgl. BMLV 2.7.2025). In Mogadischu besteht kein Risiko, von der Gruppe zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen. Aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen besteht für al Shabaab ohnehin ein großes Rekrutierungspotenzial, das auch genutzt wird (BMLV 2.7.2025).Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert (Landinfo 8.9.2022; vergleiche BMLV 2.7.2025). In Mogadischu besteht kein Risiko, von der Gruppe zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen. Aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen besteht für al Shabaab ohnehin ein großes Rekrutierungspotenzial, das auch genutzt wird (BMLV 2.7.2025).
Die Zahl an Hit-and-Run-Angriffen auf Checkpoints der Sicherheitskräfte, die in der zweiten Jahreshälfte 2023 gestiegen ist, ist 2024 wieder gesunken. Al Shabaab ist aber nicht aus der Stadt verschwunden und verübt weiterhin gezielte Anschläge auf Regierungseinrichtungen und deren Vertreter bzw. auf Ziele im öffentlichen Raum, z. B. am 14.7.2024 auf das Top Coffee Restaurant zum Zeitpunkt des Fußball-EM-Finales mit neun Toten und mindestens 20 Verwundeten oder am 2.8.2024 am Lido Beach mit mindestens 32 Toten und 62 Verwundeten (BMLV 2.7.2025; vgl. UNSC 28.10.2024). Auch der Konvoi des Präsidenten wurde am 18.3.2025 mit einem improvisierten Sprengsatz angegriffen (UNSC 28.3.2025). Immer wieder kommt es in Mogadischu auch zu Angriffen mit Mörsergranaten und Raketen – z. B. auf das internationale Halane-Gelände, das auch den Flughafen umfasst (HO 28.4.2025). Generell sind die Fähigkeiten von al Shabaab in Mogadischu gestiegen, weil die Gruppe aufgrund der Erfolge in anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias wieder leichter z. B. Selbstmordkommandos und große Sprengsätze in die Hauptstadt bringen kann (CT/Karr/AEI 17.4.2025; vgl. STDOK/BMLV 10.4.2025). Al Shabaab hat u. a. Flußübergänge im Vorfeld von Mogadischu eingenommen. Mit Stand April 2025 war (noch) kein alarmierender Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen in Mogadischu zu verzeichnen (STDOK/BMLV 10.4.2025).Die Zahl an Hit-and-Run-Angriffen auf Checkpoints der Sicherheitskräfte, die in der zweiten Jahreshälfte 2023 gestiegen ist, ist 2024 wieder gesunken. Al Shabaab ist aber nicht aus der Stadt verschwunden und verübt weiterhin gezielte Anschläge auf Regierungseinrichtungen und deren Vertreter bzw. auf Ziele im öffentlichen Raum, z. B. am 14.7.2024 auf das Top Coffee Restaurant zum Zeitpunkt des Fußball-EM-Finales mit neun Toten und mindestens 20 Verwundeten oder am 2.8.2024 am Lido Beach mit mindestens 32 Toten und 62 Verwundeten (BMLV 2.7.2025; vergleiche UNSC 28.10.2024). Auch der Konvoi des Präsidenten wurde am 18.3.2025 mit einem improvisierten Sprengsatz angegriffen (UNSC 28.3.2025). Immer wieder kommt es in Mogadischu auch zu Angriffen mit Mörsergranaten und Raketen – z. B. auf das internationale Halane-Gelände, das auch den Flughafen umfasst (HO 28.4.2025). Generell sind die Fähigkeiten von al Shabaab in Mogadischu gestiegen, weil die Gruppe aufgrund der Erfolge in anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias wieder leichter z. B. Selbstmordkommandos und große Sprengsätze in die Hauptstadt bringen kann (CT/Karr/AEI 17.4.2025; vergleiche STDOK/BMLV 10.4.2025). Al Shabaab hat u. a. Flußübergänge im Vorfeld von Mogadischu eingenommen. Mit Stand April 2025 war (noch) kein alarmierender Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen in Mogadischu zu verzeichnen (STDOK/BMLV 10.4.2025).
Al Shabaab verbreitet auch weiterhin Angst (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Mogadischu ist eine Großstadt und steht zur Infiltrierung offen. Es ist schwer auszumachen, wer zu al Shabaab gehört und wer nicht (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe ist in der Lage, jede Person in Mogadischu ausfindig zu machen. Demnach herrscht bei den Bürgern die Angst, dass jederzeit etwas passieren könnte (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Al Shabaab ist also auch weiterhin in der Stadt aktiv. Die Gruppe hat zahlreiche Informanten innerhalb der Sicherheitskräfte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023), auch relevante Verwaltungsstrukturen gelten als unterwandert (Landinfo 8.9.2022; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab erhebt in Mogadischu von Unternehmen und wohlhabenden Einzelpersonen den Zakat (islamische Steuer) (BMLV 2.7.2025). Zwischen Mai und Juli 2022 erhielten auch zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab. Dabei liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar. Zudem wird die Errichtung von Häusern besteuert. Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen (Mohamed/VOA 9.11.2022). Al Shabaab ist also auch weiterhin in der Stadt aktiv. Die Gruppe hat zahlreiche Informanten innerhalb der Sicherheitskräfte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023), auch relevante Verwaltungsstrukturen gelten als unterwandert (Landinfo 8.9.2022; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab erhebt in Mogadischu von Unternehmen und wohlhabenden Einzelpersonen den Zakat (islamische Steuer) (BMLV 2.7.2025). Zwischen Mai und Juli 2022 erhielten auch zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab. Dabei liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar. Zudem wird die Errichtung von Häusern besteuert. Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen (Mohamed/VOA 9.11.2022).
Zivilisten: Laut einer Quelle gibt es für "normale" Bewohner kein echtes Sicherheitsproblem (ÖB Nairobi 11.1.2024). Auch andere Quellen erklären, dass "normale" Zivilisten im Allgemeinen für al Shabaab kein Ziel für Angriffe darstellen (BMLV 2.7.2025; vgl. MBZ 6.2023; Landinfo 8.9.2022). Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 2.7.2025). Allerdings kann ein "in Verbindung stehen" auch schon gegeben sein, wenn etwa Geschäftsleute - wie von der Regierung gefordert - an ihren Geschäften Videokameras installieren. Alleine im Oktober und November 2024 sind 37 Personen in Zusammenhang mit der Installation von sogenannten CCTV-Kameras getötet worden (SMN 30.11.2024; vgl. Halqabsi 29.10.2024). Laut dem niederländischen Außenministerium sind folgende Personen in Mogadischu einem erhöhten Risiko von Gewalt durch al Shabaab ausgesetzt: Regierungsvertreter, Politiker und Behördenvertreter, in- und ausländische Sicherheitskräfte; die genannten Gruppen stellen die Hauptziele von Angriffen von al Shabaab dar. Daneben werden auch Wahldelegierte, Wirtschaftstreibende, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, NGO-Bedienstete und Clanälteste, die sich zur Regierung bekennen, zu Zielen (MBZ 6.2023). Auch andere Quellen erklären, dass al Shabaab üblicherweise mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["Officials"] zielt (BMLV 2.7.2025; vgl. UNSC 6.10.2021). Eine weitere Quelle erklärt, dass im Wesentlichen Ausländer sowie Personen, die für diese Ausländer arbeiten, und allenfalls jene, die für die Regierung arbeiten von Sicherheitsproblemen betroffen sind (ÖB Nairobi 11.1.2024).Zivilisten: Laut einer Quelle gibt es für "normale" Bewohner kein echtes Sicherheitsproblem (ÖB Nairobi 11.1.2024). Auch andere Quellen erklären, dass "normale" Zivilisten im Allgemeinen für al Shabaab kein Ziel für Angriffe darstellen (BMLV 2.7.2025; vergleiche MBZ 6.2023; Landinfo 8.9.2022). Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 2.7.2025). Allerdings kann ein "in Verbindung stehen" auch schon gegeben sein, wenn etwa Geschäftsleute - wie von der Regierung gefordert - an ihren Geschäften Videokameras installieren. Alleine im Oktober und November 2024 sind 37 Personen in Zusammenhang mit der Installation von sogenannten CCTV-Kameras getötet worden (SMN 30.11.2024; vergleiche Halqabsi 29.10.2024). Laut dem niederländischen Außenministerium sind folgende Personen in Mogadischu einem erhöhten Risiko von Gewalt durch al Shabaab ausgesetzt: Regierungsvertreter, Politiker und Behördenvertreter, in- und ausländische Sicherheitskräfte; die genannten Gruppen stellen die Hauptziele von Angriffen von al Shabaab dar. Daneben werden auch Wahldelegierte, Wirtschaftstreibende, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, NGO-Bedienstete und Clanälteste, die sich zur Regierung bekennen, zu Zielen (MBZ 6.2023). Auch andere Quellen erklären, dass al Shabaab üblicherweise mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["Officials"] zielt (BMLV 2.7.2025; vergleiche UNSC 6.10.2021). Eine weitere Quelle erklärt, dass im Wesentlichen Ausländer sowie Personen, die für diese Ausländer arbeiten, und allenfalls jene, die für die Regierung arbeiten von Sicherheitsproblemen betroffen sind (ÖB Nairobi 11.1.2024).
Das größte Risiko für Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, besteht darin, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 2.7.2025; vgl. AQSOM 4 6.2024). Al Shabaab widmet Zufallsopfern nur wenig Aufmerksamkeit, die Gruppe erachtet bei Angriffen getötete Zivilisten als Märtyrer (Landinfo 8.9.2022), nimmt zivile Opfer in Kauf und greift immer wieder stark frequentierte Örtlichkeiten an (MBZ 6.2023). Dabei handelt es sich i.d.R. um solche Orte, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (Landinfo 8.9.2022; vgl. BBC/Hanshi/Irungu 15.6.2025). Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele der Gruppe befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 2.7.2025).Das größte Risiko für Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, besteht darin, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 2.7.2025; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Al Shabaab widmet Zufallsopfern nur wenig Aufmerksamkeit, die Gruppe erachtet bei Angriffen getötete Zivilisten als Märtyrer (Landinfo 8.9.2022), nimmt zivile Opfer in Kauf und greift immer wieder stark frequentierte Örtlichkeiten an (MBZ 6.2023). Dabei handelt es sich i.d.R. um solche Orte, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (Landinfo 8.9.2022; vergleiche BBC/Hanshi/Irungu 15.6.2025). Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele der Gruppe befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 2.7.2025).
Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner sind al Shabaab gegenüber aber negativ eingestellt. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (BMLV 2.7.2025; vgl. FIS 7.8.2020b). Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner sind al Shabaab gegenüber aber negativ eingestellt. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (BMLV 2.7.2025; vergleiche FIS 7.8.2020b).
Auf die Frage nach den größten Gefahren im täglichen Leben in Mogadischu erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023: Erstens Erpressung durch al Shabaab; die Gruppe versucht immer, an Geld zu kommen. Daher besteht immer das Risiko, von ihr einen Drohanruf oder eine bedrohliche Textnachricht zu erhalten. Zweitens besteht für einen Durchschnittsbürger zwar kein Risiko, gezielt angegriffen zu werden; aber natürlich besteht immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle nennt dieses Risiko (wrong Place, wrong Time). Demnach werden Normalbürger nicht angegriffen. Es muss immer ein bestimmtes Interesse an einer Person herrschen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt zu bedenken, dass man sich in Mogadischu nicht so leicht verstecken, nicht einfach isolieren kann. Man besucht die Familie, geht auf den Markt oder ins Spital etc. Personen sind demnach einfach aufzuspüren (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zum Ziel werden jene, die für die Regierung arbeiten. Diese Personen brauchen geeigneten Schutz. Auch Journalisten tragen ein höheres Risiko, insbesondere jene, die sich kritisch zu al Shabaab geäußert haben. Üblicherweise wird gezielt eine Person angegriffen, nicht aber deren Familienmitglieder (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Bewegungsfreiheit: Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese (zu bestimmten Uhrzeiten) zu meiden (AQSOM 4 6.2024). Clanälteste, Bundes- und Bundesstaatsminister sowie Abgeordnete können sich in der Stadt nicht ohne Leibwächter frei bewegen (Gov Som 2022, S. 99).
Heutzutage gibt es weniger Checkpoints als früher. Die verbliebenen befinden sich an neuralgischen Punkten der Stadt, etwa in den Bereichen wichtiger Infrastruktur wie der Villa Somalia, des Parlamentsgebäudes oder dem Flughafen. An den Einfallstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren. Größere Einschränkungen gibt es bei besonderen Anlässen. Aufgrund der Kampfhandlungen in Zentralsomalia kommt es häufiger als zuvor zu Schwerpunktaktionen der Streit- und Sicherheitskräfte. In deren Rahmen werden Straßenzüge oder ganze Wohnviertel abgeriegelt. Dabei kommt es vereinzelt auch zu Hausdurchsuchungen, Hauptzweck ist es aber, in einem klar umrissenen Gebiet der Stadt die Bewegungen stärker kontrollieren zu können. Dabei kommen Checkpoints und Patrouillen zum Einsatz (BMLV 2.7.2025).
Die Zugehörigkeit zu einem starken Clan oder Verbindungen zu mächtigen Personen in der Stadt können an Checkpoints oder beim Zusammentreffen mit Regierungskräften von Vorteil sein. Als starke Clans erachtet werden in Mogadischu v. a. die Hawiye / Abgaal und die Hawiye / Habr Gedir (Landinfo 8.9.2022; vgl. AQSOM 4 6.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Mogadischu hinsichtlich der Clanzugehörigkeit generell als kosmopolitisch erachtet werden kann. Eine Rolle spielt der Clan allerdings bei sozialen Angelegenheiten, bei Eheschließungen, beim Ringen um Macht, in der Politik (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt können sich Menschen in Mogadischu aber unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen und sich niederlassen (FIS 7.8.2020b; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) - wenn sie unbewaffnet sind (AQSOM 4 6.2024). Die Mittelschicht verwendet häufig das Service von Tuk-Tuks, die Ärmeren gehen zu Fuß oder verwenden Busse (TANA/ACRC 9.3.2023).Die Zugehörigkeit zu einem starken Clan oder Verbindungen zu mächtigen Personen in der Stadt können an Checkpoints oder beim Zusammentreffen mit Regierungskräften von Vorteil sein. Als starke Clans erachtet werden in Mogadischu v. a. die Hawiye / Abgaal und die Hawiye / Habr Gedir (Landinfo 8.9.2022; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Mogadischu hinsichtlich der Clanzugehörigkeit generell als kosmopolitisch erachtet werden kann. Eine Rolle spielt der Clan allerdings bei sozialen Angelegenheiten, bei Eheschließungen, beim Ringen um Macht, in der Politik (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt können sich Menschen in Mogadischu aber unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen und sich niederlassen (FIS 7.8.2020b; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) - wenn sie unbewaffnet sind (AQSOM 4 6.2024). Die Mittelschicht verwendet häufig das Service von Tuk-Tuks, die Ärmeren gehen zu Fuß oder verwenden Busse (TANA/ACRC 9.3.2023).
Quellen der FFM Somalia 2023 berichten: Einige Checkpoints werden von NISA kontrolliert (z. B. am Flughafen); innerhalb der Stadt aber meist von der Polizei. Die neu eingesetzte Militärpolizei unterhält Kontrollpunkte in den Vororten und an Einfallstraßen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für normale Bürger gibt es hinsichtlich der Bewegungsfreiheit allgemein keine Probleme in Mogadischu (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Clan oder Geschlecht spielen hier keine Rolle (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Frauen können sich auch problemlos alleine bewegen, nur spät in der Nacht könnte es hier zu Sicherheitsproblemen kommen. Insgesamt haben alle Menschen die gleichen Probleme: Die Freiheit wird manchmal durch Straßensperren massiv eingeschränkt – etwa an Feiertagen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) oder wenn wichtige Delegationen in der Stadt sind. Wenn gerade kein besonderer Anlass gegeben ist, gibt es für beide Geschlechter und alle Clans Bewegungsfreiheit (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle fragen Polizisten an Checkpoints häufig um ein Trinkgeld, um die Bezahlung ihres Essens, um Zigaretten. Tatsächlich werden aber nur Autos – und hier meist die Fahrer – kontrolliert, Fußgänger und Tuk-Tuks können passieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass an Checkpoints Passagiere in Tuk-Tuks problemlos passieren können und - wenn überhaupt - nur der Fahrer befragt wird (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).Quellen der FFM Somalia 2023 berichten: Einige Checkpoints werden von NISA kontrolliert (z. B. am Flughafen); innerhalb der Stadt aber meist von der Polizei. Die neu eingesetzte Militärpolizei unterhält Kontrollpunkte in den Vororten und an Einfallstraßen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für normale Bürger gibt es hinsichtlich der Bewegungsfreiheit allgemein keine Probleme in Mogadischu (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Clan oder Geschlecht spielen hier keine Rolle (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Frauen können sich auch problemlos alleine bewegen, nur spät in der Nacht könnte es hier zu Sicherheitsproblemen kommen. Insgesamt haben alle Menschen die gleichen Probleme: Die Freiheit wird manchmal durch Straßensperren massiv eingeschränkt – etwa an Feiertagen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) oder wenn wichtige Delegationen in der Stadt sind. Wenn gerade kein besonderer Anlass gegeben ist, gibt es für beide Geschlechter und alle Clans Bewegungsfreiheit (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle fragen Polizisten an Checkpoints häufig um ein Trinkgeld, um die Bezahlung ihres Essens, um Zigaretten. Tatsächlich werden aber nur Autos – und hier meist die Fahrer – kontrolliert, Fußgänger und Tuk-Tuks können passieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass an Checkpoints Passagiere in Tuk-Tuks problemlos passieren können und - wenn überhaupt - nur der Fahrer befragt wird (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).
Gewaltkriminalität: Es gibt Bandenwesen und Straßenkriminalität. Teile von Karaan, Heliwaa und Yaqshiid bzw. alle Ränder der Stadt sind hoher Kriminalität ausgesetzt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für Zivilisten besteht nach wie vor die Sorge vor Raubüberfällen und Gewalt, insbesondere nachts. Dabei ist die Ermordung von Raubopfern keine Seltenheit. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Jugendbanden (bekannt als "Ciyaal Weero", d. h. "aggressive Kinder") (Sahan/SWT 6.9.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Diese Gangs haben ursprünglich Passagiere von Tuk-Tuks (Bajaj) tyrannisiert. Sie haben geraubt, was die Menschen gerade bei sich hatten (Sahan/SWT 27.7.2022). Viele Gang-Mitglieder nehmen auch Drogen oder trinken Alkohol (Sahan/SWT 27.7.2022; vgl. Sahan/SWT 30.4.2025). Überhaupt werden die Ciyaal Weero mit Drogenhandel und -Konsum in Verbindung gebracht (Sahan/SWT 30.4.2025). Zudem verüben sie Raub, Erpressung und (sexuelle) Gewalt (HIPS 7.5.2024; vgl. Sahan/SWT 6.9.2023), Raubüberfälle und Morde (Sahan/SWT 27.7.2022). Gleichzeitig sind Jugendgangs nach Gebieten organisiert und reklamieren verschiedene Teile der Stadt für sich (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/SWT 29.8.2022), was zu weiterer Gewalt führt (Sahan/SWT 29.8.2022). Mit zunehmender Ausbreitung haben sie begonnen, sich gegenseitig zu bekämpfen (Sahan/SWT 27.7.2022). Die Regierung hat Nachtpatrouillen eingeführt, um der Sache entgegenzutreten (HIPS 7.5.2024).Gewaltkriminalität: Es gibt Bandenwesen und Straßenkriminalität. Teile von Karaan, Heliwaa und Yaqshiid bzw. alle Ränder der Stadt sind hoher Kriminalität ausgesetzt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für Zivilisten besteht nach wie vor die Sorge vor Raubüberfällen und Gewalt, insbesondere nachts. Dabei ist die Ermordung von Raubopfern keine Seltenheit. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Jugendbanden (bekannt als "Ciyaal Weero", d. h. "aggressive Kinder") (Sahan/SWT 6.9.2023; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Diese Gangs haben ursprünglich Passagiere von Tuk-Tuks (Bajaj) tyrannisiert. Sie haben geraubt, was die Menschen gerade bei sich hatten (Sahan/SWT 27.7.2022). Viele Gang-Mitglieder nehmen auch Drogen oder trinken Alkohol (Sahan/SWT 27.7.2022; vergleiche Sahan/SWT 30.4.2025). Überhaupt werden die Ciyaal Weero mit Drogenhandel und -Konsum in Verbindung gebracht (Sahan/SWT 30.4.2025). Zudem verüben sie Raub, Erpressung und (sexuelle) Gewalt (HIPS 7.5.2024; vergleiche Sahan/SWT 6.9.2023), Raubüberfälle und Morde (Sahan/SWT 27.7.2022). Gleichzeitig sind Jugendgangs nach Gebieten organisiert und reklamieren verschiedene Teile der Stadt für sich (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/SWT 29.8.2022), was zu weiterer Gewalt führt (Sahan/SWT 29.8.2022). Mit zunehmender Ausbreitung haben sie begonnen, sich gegenseitig zu bekämpfen (Sahan/SWT 27.7.2022). Die Regierung hat Nachtpatrouillen eingeführt, um der Sache entgegenzutreten (HIPS 7.5.2024).
In Mogadischu kommt es mitunter auch zu Landkonflikten, z. B. im August 2023 in Xamar Weyne. Dort wurden in Folge von Gewalt auch mehrere Menschen vertrieben (Sahan/Gedo 7.8.2023). Insgesamt ist bei manchen Vorfällen unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen (FIS 7.8.2020b).
Islamischer Staat in Somalia (ISS): Der sogenannte ISS ist in Mogadischu kaum präsent (BMLV 2.7.2025). Im Jahr 2023 bekannte sich der ISS zu folgenden gewalttätigen Aktionen in Mogadischu und Umland: am 6.1. Anschlag mit einem Sprengsatz auf einen Polizisten in Dayniile; 12.2. Anschlag mit einem Sprengsatz auf einen Behördenvertreter; 3.3. Anschlag mit einem Sprengsatz auf Polizisten; 3.4. Anschlag mit einem Sprengsatz auf ATMIS; 9.6. Anschlag mit einem Sprengsatz auf die Polizei; 27.7. Anschlag mit einem Sprengsatz auf einen Geheimdienstmitarbeiter (TSD 12.11.2023). Der ISS verfügt in Mogadischu nur über begrenzten Einfluss (Landinfo 8.9.2022). Eine Quelle erklärt, dass es hinsichtlich der vergangenen Monate keine Informationen zu Vorfällen mit dem ISS vorliegen (BMLV 2.7.2025).
Vorfälle: In Benadir/Mogadischu leben nach Angaben einer Quelle 2,874.431 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2023 insgesamt 88 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei 81 dieser 88 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2024 waren es 94 derartige Vorfälle (davon 70 mit je einem Toten) (ACLED 10.1.2025). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2024 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): 3,27; 2024 waren besonders die Bezirke Dayniile (42 Vorfälle) und Dharkenley (27), in geringerem Ausmaß die Bezirke Wadajir/Medina und Hodan (je 16), Heliwaa (12) und Yaqshiid (11) von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2024 v. a. in den Bezirken Dayniile (21 Vorfälle) sowie in Dharkenley (13) und Wadajir/Medina (9) von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 10.1.2025).
1.2.2. Bevölkerungsstruktur
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016).
Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:
? Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
? Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
? Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
? Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024).
? Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017).
Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017).
Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017).
1.2.3. Minderheiten und Clans
Politik: In Süd-/Zentralsomalia sind politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB Nairobi 10.2024). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. USDOS 22.4.2024; FH 2024b) [siehe dazu auch: Politische Lage/Süd-/Zentralsomalia]. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2024b). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen, und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So finden sich in der aktuellen Regierung zwar alle relevanten Clans und Gruppen wieder (AA 23.8.2024), und das Frauen- sowie das Umweltministerium werden von Angehörigen von Minderheiten geführt (AQ21 11.2023). In Süd-/Zentralsomalia ist die formelle Vertretung von Minderheiten im Rahmen der 4.5-Formel nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die Formel trägt dazu bei, dass bestehende Strukturen aufrechterhalten und damit Minderheiten sozial und politisch ausgrenzt werden (ÖB Nairobi 10.2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 versucht die Regierung hingegen, Minderheiten zu ermutigen, sich für Regierungsstellen zu bewerben. Allerdings ist die Diskriminierung tief in der Gesellschaft verwurzelt und besteht weiter fort (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Politik: In Süd-/Zentralsomalia sind politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB Nairobi 10.2024). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche USDOS 22.4.2024; FH 2024b) [siehe dazu auch: Politische Lage/Süd-/Zentralsomalia]. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2024b). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen, und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So finden sich in der aktuellen Regierung zwar alle relevanten Clans und Gruppen wieder (AA 23.8.2024), und das Frauen- sowie das Umweltministerium werden von Angehörigen von Minderheiten geführt (AQ21 11.2023). In Süd-/Zentralsomalia ist die formelle Vertretung von Minderheiten im Rahmen der 4.5-Formel nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die Formel trägt dazu bei, dass bestehende Strukturen aufrechterhalten und damit Minderheiten sozial und politisch ausgrenzt werden (ÖB Nairobi 10.2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 versucht die Regierung hingegen, Minderheiten zu ermutigen, sich für Regierungsstellen zu bewerben. Allerdings ist die Diskriminierung tief in der Gesellschaft verwurzelt und besteht weiter fort (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Lage: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 22.4.2024; vgl. AA 23.8.2024; FH 2024b). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – mittelbar auch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 23.8.2024). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan/SWT 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan/SWT 24.10.2022; vgl. SPC 9.2.2022). In staatlichen Behörden - etwa Polizei und Justiz - sind Minderheiten nur spärlich vertreten (ÖB Nairobi 10.2024). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu [Anm.: Die Digil sind v. a. Landwirte und nicht Nomaden und können bei Dürre schwerer ausweichen]. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan/SWT 24.10.2022). Selbst in Mogadischu erhalten Minderheitenangehörige weniger Nahrungsmittelhilfe (TANA/ACRC 9.3.2023). Sie stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber (UN OCHA 14.3.2022).Lage: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 22.4.2024; vergleiche AA 23.8.2024; FH 2024b). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – mittelbar auch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 23.8.2024). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan/SWT 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan/SWT 24.10.2022; vergleiche SPC 9.2.2022). In staatlichen Behörden - etwa Polizei und Justiz - sind Minderheiten nur spärlich vertreten (ÖB Nairobi 10.2024). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu [Anm.: Die Digil sind v. a. Landwirte und nicht Nomaden und können bei Dürre schwerer ausweichen]. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan/SWT 24.10.2022). Selbst in Mogadischu erhalten Minderheitenangehörige weniger Nahrungsmittelhilfe (TANA/ACRC 9.3.2023). Sie stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber (UN OCHA 14.3.2022).
Ein Programm der Bundesregierung soll zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von fast 25.000 benachteiligten und marginalisierten Haushalten beitragen. Dieses von Deutschland finanzierte 50-Millionen-Euro-Programm zielt darauf ab, den Zugang zu Bildung, Gesundheit, Hygiene und Ernährung für Kinder und Jugendliche zu verbessern und die Ernährungssicherheit benachteiligter Haushalte zu erhöhen. Die Regierung von Jubaland organisiert Workshops für Jugendliche aus marginalisierten Gruppen, um Integration und Partizipation zu fördern (UNSOM 5.8.2023).
Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind laut einer Quelle überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 22.4.2024). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Gebieten, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB Nairobi 10.2024). Von Frauen marginalisierter Gruppen eingebrachte Vergewaltigungsanzeigen werden tendenziell ignoriert (UNSOM 5.8.2023).
Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021a, S. 58).
Mogadischu: In der Hauptstadt verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (AQSOM 4 6.2024; vgl. FIS 7.8.2020a). Laut einem Experten dominieren auch die Rahanweyn mittlerweile bestimmte Stadtteile. Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen (AQSOM 4 6.2024), sich frei bewegen und niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (AQSOM 4 6.2024; vgl. FIS 7.8.2020b, S. 39). Außerdem tendieren die Menschen dazu, auf dem Gebiet des eigenen Clans zu wohnen. Beziehungen zu Abgaal oder Habr Gedir - familiäre, wirtschaftliche, eheliche oder freundschaftliche - sind von Vorteil, um Konflikte abwenden oder lösen zu können. Generell agieren die dominanten Clans Mogadischus aber nicht im rechtsfreien Raum, da sie aufgrund von z. B. in Mogadischu begangenem Unrecht mit Gegenunrecht in anderen Teilen Somalias rechnen müssen (AQSOM 4 6.2024). Im Allgemeinen ist es schwierig, Menschen, die in Mogadischu aufgewachsen sind, oberflächlich nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020).Mogadischu: In der Hauptstadt verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (AQSOM 4 6.2024; vergleiche FIS 7.8.2020a). Laut einem Experten dominieren auch die Rahanweyn mittlerweile bestimmte Stadtteile. Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen (AQSOM 4 6.2024), sich frei bewegen und niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (AQSOM 4 6.2024; vergleiche FIS 7.8.2020b, S. 39). Außerdem tendieren die Menschen dazu, auf dem Gebiet des eigenen Clans zu wohnen. Beziehungen zu Abgaal oder Habr Gedir - familiäre, wirtschaftliche, eheliche oder freundschaftliche - sind von Vorteil, um Konflikte abwenden oder lösen zu können. Generell agieren die dominanten Clans Mogadischus aber nicht im rechtsfreien Raum, da sie aufgrund von z. B. in Mogadischu begangenem Unrecht mit Gegenunrecht in anderen Teilen Somalias rechnen müssen (AQSOM 4 6.2024). Im Allgemeinen ist es schwierig, Menschen, die in Mogadischu aufgewachsen sind, oberflächlich nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020).
1.2.4. Ashraf und Sheikhal
Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter Mohammeds; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye / Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103).
1.2.5. Wirtschaft und Arbeit
Somalia hat 2023 einige bedeutende Meilensteine ??erreicht, u. a. die Sicherung eines erheblichen Schuldenerlasses in der Höhe von 4,5 Milliarden US-Dollar, die Integration mit internationalen Finanzinstitutionen (HIPS 7.5.2024) sowie im November 2023 den Beitritt als achtes Mitglied zur Ostafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (EAC) mit ihren 300 Millionen Einwohnern und einer Zoll- und Handelsunion (SG 25.11.2023; vgl. HIPS 7.5.2024). Letztendlich markiert die Eröffnung der Ziraat Katilim Bank in Mogadischu nach fünf Jahrzehnten die Rückkehr ausländischer Banken nach Somalia (HIPS 7.5.2024).Somalia hat 2023 einige bedeutende Meilensteine ??erreicht, u. a. die Sicherung eines erheblichen Schuldenerlasses in der Höhe von 4,5 Milliarden US-Dollar, die Integration mit internationalen Finanzinstitutionen (HIPS 7.5.2024) sowie im November 2023 den Beitritt als achtes Mitglied zur Ostafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (EAC) mit ihren 300 Millionen Einwohnern und einer Zoll- und Handelsunion (SG 25.11.2023; vergleiche HIPS 7.5.2024). Letztendlich markiert die Eröffnung der Ziraat Katilim Bank in Mogadischu nach fünf Jahrzehnten die Rückkehr ausländischer Banken nach Somalia (HIPS 7.5.2024).
Wirtschaft allgemein: Das BIP wuchs 2022 um 2,4 % und 2023 um 2,8 %, nach anderen Angaben um 3,1 %. Für 2024 werden 3,7 % (GN 10.3.2024; vgl. UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024), für 2025 3,9 % Wachstum prognostiziert (HO 20.6.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Dabei stieg das BIP pro Kopf von 875 US-Dollar im Jahr 2021 (BS 2022) auf 1.364 US-Dollar im Jahr 2023. Zudem fließen pro Kopf und Jahr mehr als 140 US-Dollar an Hilfe ins Land (BS 2024). Allerdings wird das Wirtschaftswachstum weitgehend vom Bevölkerungszuwachs nivelliert. Dies hemmt die Reduzierung von Armut (BS 2024).Wirtschaft allgemein: Das BIP wuchs 2022 um 2,4 % und 2023 um 2,8 %, nach anderen Angaben um 3,1 %. Für 2024 werden 3,7 % (GN 10.3.2024; vergleiche UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024), für 2025 3,9 % Wachstum prognostiziert (HO 20.6.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024). Dabei stieg das BIP pro Kopf von 875 US-Dollar im Jahr 2021 (BS 2022) auf 1.364 US-Dollar im Jahr 2023. Zudem fließen pro Kopf und Jahr mehr als 140 US-Dollar an Hilfe ins Land (BS 2024). Allerdings wird das Wirtschaftswachstum weitgehend vom Bevölkerungszuwachs nivelliert. Dies hemmt die Reduzierung von Armut (BS 2024).
Der Konsum der Privathaushalte hat sich von 9,3 Milliarden US-Dollar 2016 auf 13,3 Milliarden im Jahr 2022 gesteigert. Die Exporte konnten im gleichen Zeitraum von 1,1 Milliarden (davon 431 Millionen US-Dollar für Vieh) auf 1,8 Milliarden US-Dollar (558 Millionen für Vieh) gesteigert werden (NBS 2023). Andererseits sind dort, wo der Regierung Ressourcen und Kapazitäten gefehlt haben, private Unternehmen eingestiegen. Schätzungen zufolge haben allein lokale Unternehmen wie Hormuud Telecom, Salaam Somali Bank, BECO und Buruuj in den letzten zwei Jahrzehnten über 2,5 Milliarden US-Dollar in die Kerninfrastruktur des Landes investiert (GO 27.6.2023).
Auch Remissen tragen signifikant zu den Investitionen im Land bei - etwa im Bausektor (BS 2024). Sie steuerten in den Jahren 2021 und 2022 jeweils mehr als 27 % zum BIP bei (AFDB 23.6.2023). Neben der Diaspora sind auch viele Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen (ÖB Nairobi 10.2024). Im städtischen Raum zeigt die Wirtschaft in ganz Somalia Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung. Dies ist etwa am Bauboom und der Wiedereröffnung von Supermärkten, Restaurants und Geschäften erkennbar (BS 2024).
Doch die somalische Wirtschaft bleibt im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Mehrheit der Bevölkerung und die somalische Wirtschaft insgesamt ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Sahan/SWT 11.10.2023). Über 70 % der Bevölkerung sind für ihren Lebensunterhalt auf die Landwirtschaft angewiesen (Sahan/SWT 14.8.2023). Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Landwirtschaft - und hier v. a. die Viehwirtschaft - erwirtschaftet rund 60 % des BIP und 80 % der Exporte (BS 2024). Der Großteil der Wirtschaft bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten ist dem informellen Sektor zuzurechnen (UNSC 10.10.2022). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft schwierig bis unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sind vertrauenswürdige Daten kaum vorhanden (BS 2024).Doch die somalische Wirtschaft bleibt im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Mehrheit der Bevölkerung und die somalische Wirtschaft insgesamt ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche Sahan/SWT 11.10.2023). Über 70 % der Bevölkerung sind für ihren Lebensunterhalt auf die Landwirtschaft angewiesen (Sahan/SWT 14.8.2023). Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Landwirtschaft - und hier v. a. die Viehwirtschaft - erwirtschaftet rund 60 % des BIP und 80 % der Exporte (BS 2024). Der Großteil der Wirtschaft bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten ist dem informellen Sektor zuzurechnen (UNSC 10.10.2022). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft schwierig bis unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sind vertrauenswürdige Daten kaum vorhanden (BS 2024).
Al Shabaab und andere nicht staatliche Akteure behindern kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan (USDOS 22.4.2024).
Inflation, Währung, Bezahldienste: Die Inflation lag in den Jahren 2018-2021 zwischen 4 % und 5 % pro Jahr; 2022 lag sie bei 6,8 % (NBS 2023), 2023 bei 4,2 %, nach anderen Angaben bei 6,1 %. Für 2024 werden 4,8 % prognostiziert (FSNAU 18.9.2023c; vgl. UNSC 27.9.2024; AFDB 30.5.2024; UNSC 3.6.2024). Der Somali Shilling ist im Allgemeinen stabil (FSNAU/IPC 23.9.2024b), die sogenannte Dollarisierung schreitet aber weiter voran, der US-Dollar gilt als de-facto-Währung (BS 2024; vgl. FSNAU/IPC 23.9.2024b; Sahan/SWT 1.11.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Der Shilling kommt nur noch bei kleinen Transaktionen zum Einsatz, Shilling-Banknoten befinden sich kaum noch im Umlauf. Mobile Geldtransfers haben den physischen Umtausch von Geldscheinen weitgehend ersetzt (BS 2024; vgl. TANA/ACRC 9.3.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Schon im Jahr 2021 hatten etwa 73 % der Erwachsenen in Mogadischu Zugang zu derartigen Diensten (TANA/ACRC 9.3.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bezahlen nur noch jene Menschen bar, die entweder kein Handy haben oder für die das Mitführen eines Handys gefährlich ist. Zudem bezahlen demnach nur noch sehr arme Menschen mit Somalischen Shilling (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch Transfers am Mobiltelefon erfolgen in US-Dollar (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Nationalbank verfolgt Pläne, den Shilling wieder verstärkt einzuführen (Sahan/SWT 1.11.2023). Inflation, Währung, Bezahldienste: Die Inflation lag in den Jahren 2018-2021 zwischen 4 % und 5 % pro Jahr; 2022 lag sie bei 6,8 % (NBS 2023), 2023 bei 4,2 %, nach anderen Angaben bei 6,1 %. Für 2024 werden 4,8 % prognostiziert (FSNAU 18.9.2023c; vergleiche UNSC 27.9.2024; AFDB 30.5.2024; UNSC 3.6.2024). Der Somali Shilling ist im Allgemeinen stabil (FSNAU/IPC 23.9.2024b), die sogenannte Dollarisierung schreitet aber weiter voran, der US-Dollar gilt als de-facto-Währung (BS 2024; vergleiche FSNAU/IPC 23.9.2024b; Sahan/SWT 1.11.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Der Shilling kommt nur noch bei kleinen Transaktionen zum Einsatz, Shilling-Banknoten befinden sich kaum noch im Umlauf. Mobile Geldtransfers haben den physischen Umtausch von Geldscheinen weitgehend ersetzt (BS 2024; vergleiche TANA/ACRC 9.3.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Schon im Jahr 2021 hatten etwa 73 % der Erwachsenen in Mogadischu Zugang zu derartigen Diensten (TANA/ACRC 9.3.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bezahlen nur noch jene Menschen bar, die entweder kein Handy haben oder für die das Mitführen eines Handys gefährlich ist. Zudem bezahlen demnach nur noch sehr arme Menschen mit Somalischen Shilling (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch Transfers am Mobiltelefon erfolgen in US-Dollar (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Nationalbank verfolgt Pläne, den Shilling wieder verstärkt einzuführen (Sahan/SWT 1.11.2023).
Staatshaushalt: Die Regierung ist stark von externer Hilfe abhängig [siehe auch Tabelle unten]. Zwei Drittel des Staatsbudgets werden von externen Akteuren finanziert (BS 2024; vgl. UNSC 2.2.2024). Die Staatsausgaben werden - mit rund 20 % - vom Sicherheitssektor dominiert (BS 2024; vgl. Sahan/SWT 13.12.2023). Bildung wird im Budget 2024 höher dotiert, während andere soziale Dienste - etwa der Gesundheitsbereich - schlechter ausgestattet wurden (Sahan/SWT 13.12.2023). Die Regierung ist auch von den Prioritäten der Geber abhängig, welche rund 73 % des Haushalts finanzieren (HIPS 7.5.2024). Die Bundesregierung hat ihre Fähigkeit, Steuern einzuheben, verbessert (BS 2024). 2022 hob sie laut einer Quelle noch 263 Millionen US-Dollar ein, 2023 waren es 329 Millionen (HIPS 7.5.2024). Dabei entwickelten sich die Budgetzahlen in den letzten Jahren stetig nach oben, wobei das Land immer noch stark von Gebern abhängig ist (Halqabsi 17.1.2024; UNSC 27.9.2024; Sahan/SWT 18.12.2023; VOA/Maruf 27.12.2022; HO 16.11.2022; RD 28.12.2022; UNSC 10.10.2022; HO 30.6.2022; GN 1.11.2021; SPA 18.3.2021)Staatshaushalt: Die Regierung ist stark von externer Hilfe abhängig [siehe auch Tabelle unten]. Zwei Drittel des Staatsbudgets werden von externen Akteuren finanziert (BS 2024; vergleiche UNSC 2.2.2024). Die Staatsausgaben werden - mit rund 20 % - vom Sicherheitssektor dominiert (BS 2024; vergleiche Sahan/SWT 13.12.2023). Bildung wird im Budget 2024 höher dotiert, während andere soziale Dienste - etwa der Gesundheitsbereich - schlechter ausgestattet wurden (Sahan/SWT 13.12.2023). Die Regierung ist auch von den Prioritäten der Geber abhängig, welche rund 73 % des Haushalts finanzieren (HIPS 7.5.2024). Die Bundesregierung hat ihre Fähigkeit, Steuern einzuheben, verbessert (BS 2024). 2022 hob sie laut einer Quelle noch 263 Millionen US-Dollar ein, 2023 waren es 329 Millionen (HIPS 7.5.2024). Dabei entwickelten sich die Budgetzahlen in den letzten Jahren stetig nach oben, wobei das Land immer noch stark von Gebern abhängig ist (Halqabsi 17.1.2024; UNSC 27.9.2024; Sahan/SWT 18.12.2023; VOA/Maruf 27.12.2022; HO 16.11.2022; RD 28.12.2022; UNSC 10.10.2022; HO 30.6.2022; GN 1.11.2021; SPA 18.3.2021)
Abseits davon ist die ins Land fließende offizielle Entwicklungshilfe von 1,5 Milliarden US-Dollar im Jahr 2018 auf mehr als 3 Milliarden im Jahr 2020 deutlich gewachsen. Etwa die Hälfte der Entwicklungshilfe fließt allerdings in humanitäre Hilfe. Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen, und sie hat darauf auch kein Monopol. Durch die Bundesregierung werden Steuern v. a. in und um Mogadischu eingehoben. Daneben erheben auch die Regierungen der Bundesstaaten Steuern (BS 2024).
Arbeitslosenquote: Hinsichtlich konkreter Zahlen zur Arbeitslosigkeit gibt es unterschiedlichste und teils widersprüchliche Angaben:

(UNFPA 27.7.2022; Sahan/SWT 29.5.2023; ÖB Nairobi 10.2024; AFDB 30.5.2024; BS 2024; WB 2024)
Die Jugendarbeitslosigkeit wird hier also mit 30-68 % angegeben. Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben allerdings nur 14,3 % der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6 %, Kismayo 13 %, Baidoa 24 %) an, zum Befragungszeitpunkt arbeitslos zu sein. Möglicherweise war den Befragten die Definition von „arbeitslos“ unklar (IOM 1.2.2016). Zusätzlich wurde in einer eingehenden Analyse von UNFPA im Jahr 2016 festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schülern/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 2016):
? Ländlich: 68,8 % der Männer - 40,5 % der Frauen
? Urban: 52,6 % der Männer - 24,6 % der Frauen
? IDP-Lager: 55,2 % der Männer - 32,6 % der Frauen
? Nomaden: 78,9 % der Männer - 55,6 % der Frauen (UNFPA 2016)
Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4 % gelten als Arbeitssuchende. 44,2 % der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit waren, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 2016, S. 29):
(UNFPA 2016, S. 29)
1.2.6. Grundversorgung und humanitäre Lage
Die humanitäre Lage bleibt trist (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gebieten in Süd-/Zentralsomalia, nicht gewährleistet (AA 25.4.2025). Wiederkehrende klimabedingte Schocks, Unsicherheit und Konflikte, Umweltzerstörung, fehlende Investitionen und eine schlechte Infrastruktur wirken sich negativ auf die Ernährungssicherheit aus (WFP 26.9.2024; vgl. AA 25.4.2025; UNSC 27.9.2024). Es gibt kaum öffentliche Dienste, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Und auch wenn mit internationaler Unterstützung versucht wird, hier Abhilfe zu schaffen, sind derartige Dienste für viele Menschen nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2024). Gleichzeitig wurde die humanitäre Hilfe 2025 drastisch reduziert. Dadurch sehen sich Millionen zusätzliche Menschen im Land zunehmender Gefährdung ausgesetzt. Denn die humanitären Kräfte haben den Hilfsplan redimensionieren müssen: Das Ziel wurde für das Jahr 2025 von 4,6 Millionen erreichten Menschen auf 1,3 Millionen zurückgenommen. Die veranschlagten Kosten wurden von 1,42 Milliarden auf 367 Millionen US-Dollar reduziert (UN OCHA 6.7.2025).Die humanitäre Lage bleibt trist (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 29.4.2025). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gebieten in Süd-/Zentralsomalia, nicht gewährleistet (AA 25.4.2025). Wiederkehrende klimabedingte Schocks, Unsicherheit und Konflikte, Umweltzerstörung, fehlende Investitionen und eine schlechte Infrastruktur wirken sich negativ auf die Ernährungssicherheit aus (WFP 26.9.2024; vergleiche AA 25.4.2025; UNSC 27.9.2024). Es gibt kaum öffentliche Dienste, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Und auch wenn mit internationaler Unterstützung versucht wird, hier Abhilfe zu schaffen, sind derartige Dienste für viele Menschen nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2024). Gleichzeitig wurde die humanitäre Hilfe 2025 drastisch reduziert. Dadurch sehen sich Millionen zusätzliche Menschen im Land zunehmender Gefährdung ausgesetzt. Denn die humanitären Kräfte haben den Hilfsplan redimensionieren müssen: Das Ziel wurde für das Jahr 2025 von 4,6 Millionen erreichten Menschen auf 1,3 Millionen zurückgenommen. Die veranschlagten Kosten wurden von 1,42 Milliarden auf 367 Millionen US-Dollar reduziert (UN OCHA 6.7.2025).
Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Schätzungsweise 54 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (WFP 27.6.2025). Nach Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank ist die Armutsquote hingegen von 54 % im Jahr 2022 auf 67 % im Jahr 2024 angestiegen (AFDB 27.5.2025). Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Armen leben am Existenzminimum und haben keinen angemessenen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wohnraum, sauberem Wasser, Gesundheitsversorgung, Schulen und Energie (BS 2024). Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei (ÖB Nairobi 10.2024). Im Vergleich zum Jahr 2023 ist aber bis September 2024 die Zahl der Menschen, welche humanitäre Hilfe benötigten, um 17 % auf 6,9 Millionen zurückgegangen (UNSC 27.9.2024). Mit Stand Mai 2025 wird die Zahl mit ca. sechs Millionen Menschen angegeben. Begründet wird die Bedürftigkeit mit Ernährungsunsicherheit, Vertreibung und eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Diensten und humanitärer Hilfe, mit häufigen und schweren Klimaextremen, abwechselnd Dürren und Überschwemmungen (WFP 27.6.2025).
Dürre, Regenfälle: Grundsätzlich ist Somalia das hinsichtlich des Klimawandels am zweitmeisten gefährdete Land der Welt (Sahan/SWT 31.1.2025). Die Dürre- und Überschwemmungszyklen werden immer extremer, diese machen die Viehzucht - die Lebensader der Landwirtschaft in Somalia - zunehmend unhaltbar. Dadurch werden Menschen in Süd-/Zentralsomalia entwurzelt und der Trend zur Migration in die Städte verstärkt (Sahan/SWT 14.5.2025; vgl. Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025). Zudem tragen diese Naturkatastrophen durch schwindende Weideflächen und Wasserressourcen auch zur Verschärfung von Konflikten zwischen Clans bei (Sahan/SWT 31.1.2025). Dürre, Regenfälle: Grundsätzlich ist Somalia das hinsichtlich des Klimawandels am zweitmeisten gefährdete Land der Welt (Sahan/SWT 31.1.2025). Die Dürre- und Überschwemmungszyklen werden immer extremer, diese machen die Viehzucht - die Lebensader der Landwirtschaft in Somalia - zunehmend unhaltbar. Dadurch werden Menschen in Süd-/Zentralsomalia entwurzelt und der Trend zur Migration in die Städte verstärkt (Sahan/SWT 14.5.2025; vergleiche Q. Müller/Afrique römisch 21 4.5.2025). Zudem tragen diese Naturkatastrophen durch schwindende Weideflächen und Wasserressourcen auch zur Verschärfung von Konflikten zwischen Clans bei (Sahan/SWT 31.1.2025).
Nach der Dürre haben überdurchschnittliche Regenzeiten dazu beigetragen, dass mehr landwirtschaftliche Produkte produziert wurden und sich Weideland und Herden erholen konnten. Haushalte, die zuvor von der Dürre schwer betroffen waren, konnten so ihre Situation verbessern (WFP 26.9.2024; vgl. UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024). Die Deyr-Regenzeit 2024 (Oktober-Dezember) fiel in den meisten Regionen unterdurchschnittlich aus (Sahan/SWT 10.3.2025; vgl. UNSC 28.3.2025). Der Norden des Landes litt Anfang 2025 unter Dürre (WFP 27.6.2025). Im April 2025 kamen Warnungen aus Puntland, wonach sich dort die Lage verschlechtert hat. Quellen und Brunnen waren erschöpft (HO 10.4.2025). Die Gu-Regenfälle (April-Juni) fielen 2025 in Süd-/Zentralsomalia besser als erwartet aus, Weideland, Ackerflächen und Wasserressourcen konnten sich regenerieren. Im Kontrast dazu fiel die Regenzeit im Norden des Landes schlecht aus, viele Gebiete verblieben trocken. Betroffen waren insbesondere Sool, Sanaag und Awdal (UN OCHA 6.7.2025). Nach der Dürre haben überdurchschnittliche Regenzeiten dazu beigetragen, dass mehr landwirtschaftliche Produkte produziert wurden und sich Weideland und Herden erholen konnten. Haushalte, die zuvor von der Dürre schwer betroffen waren, konnten so ihre Situation verbessern (WFP 26.9.2024; vergleiche UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024). Die Deyr-Regenzeit 2024 (Oktober-Dezember) fiel in den meisten Regionen unterdurchschnittlich aus (Sahan/SWT 10.3.2025; vergleiche UNSC 28.3.2025). Der Norden des Landes litt Anfang 2025 unter Dürre (WFP 27.6.2025). Im April 2025 kamen Warnungen aus Puntland, wonach sich dort die Lage verschlechtert hat. Quellen und Brunnen waren erschöpft (HO 10.4.2025). Die Gu-Regenfälle (April-Juni) fielen 2025 in Süd-/Zentralsomalia besser als erwartet aus, Weideland, Ackerflächen und Wasserressourcen konnten sich regenerieren. Im Kontrast dazu fiel die Regenzeit im Norden des Landes schlecht aus, viele Gebiete verblieben trocken. Betroffen waren insbesondere Sool, Sanaag und Awdal (UN OCHA 6.7.2025).
Überschwemmungen kamen 2025 ebenfalls vor, z. B. Mitte Mai nach heftigen Regenfällen in Mogadischu. Damals kamen elf Personen ums Leben, Häuser in niedrig gelegenen Gegenden wurden überschwemmt, Hunderte Familien mussten flüchten (SMN 11.5.2025). Insgesamt mussten mit Stand Mai im Jahr 2025 38.000 Menschen vor Überschwemmungen flüchten, davon 34.000 in Middle Shabelle und 3.000 in Benadir (UNHCR 2025; vgl. UN OCHA 6.7.2025). Betroffen waren u. a. die Bezirke Jowhar und Balcad (FAO/SWALIM 16.6.2025). Insgesamt waren von den starken Regenfällen ab Mitte April 2025 und den damit einhergehenden Sturzfluten ca. 84.000 Menschen betroffen, davon mehr als 24.000 in Benadir. Diese Zahlen umfassen Menschen, die obdachlos wurden, keinen Zugang zu humanitärer Hilfe hatten oder unter Wasserknappheit gelitten haben (HO 14.5.2025; vgl. UN OCHA 6.7.2025). Überschwemmungen kamen 2025 ebenfalls vor, z. B. Mitte Mai nach heftigen Regenfällen in Mogadischu. Damals kamen elf Personen ums Leben, Häuser in niedrig gelegenen Gegenden wurden überschwemmt, Hunderte Familien mussten flüchten (SMN 11.5.2025). Insgesamt mussten mit Stand Mai im Jahr 2025 38.000 Menschen vor Überschwemmungen flüchten, davon 34.000 in Middle Shabelle und 3.000 in Benadir (UNHCR 2025; vergleiche UN OCHA 6.7.2025). Betroffen waren u. a. die Bezirke Jowhar und Balcad (FAO/SWALIM 16.6.2025). Insgesamt waren von den starken Regenfällen ab Mitte April 2025 und den damit einhergehenden Sturzfluten ca. 84.000 Menschen betroffen, davon mehr als 24.000 in Benadir. Diese Zahlen umfassen Menschen, die obdachlos wurden, keinen Zugang zu humanitärer Hilfe hatten oder unter Wasserknappheit gelitten haben (HO 14.5.2025; vergleiche UN OCHA 6.7.2025).
Fluchtbewegungen aufgrund von Dürre: Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,178.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden, 2023 waren es 525.000. 2024 sind hingegen nur 8.000 Menschen wegen der Dürre geflohen. 2025 sind mit Stand Mai 26.000 Menschen von Dürre vertrieben worden, davon 8.000 aus Lower Juba, 3.000 aus Bay, je 2.000 aus Hiiraan, Lower Shabelle, Middle Shabelle und Sool, und je 1.000 aus Bakool und Sanaag (UNHCR 2025).
Landwirtschaftliche Produktion: Der Landwirtschaftssektor hat sich nach der Dürre 2021-2023 weiter erholt (AFDB 27.5.2025). Seit ihrem Ende hat es hinsichtlich Ernährungssicherheit vielversprechende Entwicklungen gegeben. Die Regierung hat es etwa geschafft, soziale Absicherungssysteme zu stärken. Zudem haben sich im Rahmen der Überschwemmungen 2023 vorbeugende Maßnahmen als nützlich erwiesen. Doch trotz dieser Fortschritte sieht sich immer noch ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung einer Ernährungskrise ausgesetzt (WFP 26.9.2024). Die Ernte aus der Deyr-Saison lag nach Prognosen 44 % unter dem Langzeitmittel (1995-2023); für den Nordwesten wurde die Ernte um 62 % niedriger prognostiziert als im Durchschnitt (IPC 24.2.2025a). Dafür haben die Regenfälle das Weideland regeneriert (IPC 23.9.2024). Nach der Gu-Regenzeit 2025 meldeten viele Bauern verbesserte Bedingungen - etwa in Bay, Lower Shabelle und Middle Juba. Jene in Galgaduud, Mudug und Teilen von Bari waren weniger optimistisch. In Süd-/Zentralsomalia konnten sich die Weiden jedenfalls deutlich erholen, das Vieh ist allgemein in besserem Zustand. Aus dem Norden des Landes (Teile von Bari, Sanaag und Awdal) wird weiterhin von Wassermangel berichtet (FAO/SWALIM 16.6.2025).
Am Welthungerindex von Deutsche Welthungerhilfe und Concern Worldwide findet sich Somalia auf Rang 127 von 127 bewerteten Ländern. Allerdings hat sich der Wert auf einer Skala, auf welcher Null als bester Wert gilt, seit dem Jahr 2000 von 63,3 auf 44,1 verbessert (DWHH/CWW 9.10.2024).
Wasserversorgung: 52 % der Menschen haben Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, auf dem Land sind es nur 28 % (ÖB Nairobi 10.2024). Humanitäre Organisationen bemühen sich, für Bedürftige in Mogadischu die Kosten für Wasser zu senken. In IDP-Lagern wird Wasser kostenlos zur Verfügung gestellt. NGOs bauen öffentliche Wasserentnahmestellen. Private Wasserunternehmen gewähren Zuschüsse für Wasserzahlungen oder spenden Gewinne an marginalisierte Gruppen. Das Unternehmen DAHAB stellt den Moscheen in Mogadischu sowie IDPs und städtischen Armen kostenlos Wasser zur Verfügung (TANA/ACRC 9.3.2023). Auf dem Land sind unterschiedliche Organisationen tätig, u. a. hat der somalische Rote Halbmond (SRCS) Wasserstellen und -Reservoirs restauriert oder geschaffen (SRCS 2024). Der Wegfall der Hilfe aus den USA hat auch im Bereich Wasserversorgung zu Einschränkungen geführt. U. a. wurden in einigen Gebieten Dienste mit Wassertank-LKW eingestellt; 300.000 Menschen haben den Zugang zu sauberem Wasser verloren (UN OCHA 6.7.2025). Andererseits hat die Gu-Regenzeit 2025 dazu beigetragen, dass Brunnen und Reservoirs wieder aufgefüllt werden konnten - v. a. in Bakool, Gedo und Bay. Gleichzeitig sind die Kosten für mit dem LKW geliefertes Wasser gesunken. In manchen städtischen Gebieten oder in der städtischen Peripherie (etwa in Mogadischu) bleibt die Wasserqualität allerdings schlecht (FAO/SWALIM 16.6.2025).
Energie: Der Mangel an zuverlässiger Energieversorgung stellt für die wirtschaftliche Entwicklung ein erhebliches Hindernis dar. Laut Weltbank haben nur 16 % der somalischen Bevölkerung Zugang zu Elektrizität, in ländlichen Gebieten sind es nur 3 % (ENPO 28.6.2023).
Hunger, Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot]. Mit Stand Feber 2025 befanden sich ca. 3,0 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (15 % der Bevölkerung); ca. 440.000 in Stufe 4 (2 %) und keine in Stufe 5 (Hungersnot). Zusammen mit den rund 6,5 Millionen in IPC 2 ist etwas mehr als die Hälfte der Gesamtbevölkerung von 19,3 Millionen Menschen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Damit befinden sich im Feber 2025 17 % der Bevölkerung in einer höheren Stufe als IPC 2 (IPC 2.2025); im September 2024 waren es 19 % (IPC 23.9.2024). Insgesamt haben sich die Daten im Vergleich zum Jahr 2024 v. a. aufgrund der besseren Regenfälle und der humanitären Hilfe um 15 % verbessert. Allerdings wurde für den Zeitraum April-Juni 2025 eine erneute Verschlechterung der Umstände prognostiziert. Bis zu 23 % der Bevölkerung könnten dann in IPC 3 und höher fallen (IPC 2.2025).
Die folgenden Lagekarten von IPC zu Food Insecurity zeigen die Situation im Zeitraum Jänner 2023 bis März 2025 sowie eine Prognose bis Juni 2025:
FSNAU/IPC 23.2.2025a; FSNAU/IPC 23.2.2025b; FSNAU/IPC 23.9.2024a; FSNAU/IPC 28.2.2023
Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 22.4.2024). Die städtischen IDP-Bevölkerungen werden durchgehend mit IPC 3 verzeichnet, nur jene in Dhusamareb mit IPC 4. Dahingegen wird die Bevölkerung der Städte selbst zumeist mit IPC 2, in wenigen Fällen mit IPC 3 klassifiziert (IPC 29.3.2025).
IPC-Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für März 2023, September 2024 und März 2025:
IPC 24.2.2025b; IPC 23.9.2024; IPC 28.2.2023
Eine weitere Kartensammlung, in welcher ausschließlich mehrere, für die Nahrungsmittelversorgung alarmierende Werte zusammengefasst dargestellt werden, zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre (je dunkler das Rot, desto mehr Alarmwerte wurden überschritten):
FSNAU 25.6.2025
Die durchschnittliche Rate an Unterernährung hat sich von 12,4 % 2023 (FSNAU/IPC 23.9.2024b) auf 11,4 % leicht verringert (IPC 29.3.2025). Im September 2024 wurde die Zahl an Kindern unter fünf Jahren, die an akuter Unterernährung gelitten haben, auf ca. 1,6 Millionen geschätzt; davon waren 403.000 schwer unterernährt (FSNAU/IPC 23.9.2024b). 55,2 % der betroffenen Kinder fanden sich im ländlichen Raum, in Städten 17,7 % und unter IDPs 27 % (IPC 23.9.2024). Für das Jahr 2025 wird mit 1,8 Millionen unterernährten Kindern unter fünf Jahren gerechnet, davon 479.000 schwer unterernährten (IPC 29.3.2025; vgl. WFP 27.6.2025). Die Reduzierung im Budget der humanitären Organisationen beeinträchtigt auch Ernährungsprogramme. Die Zahl erreichter Kinder ist um 39 % eingebrochen. Mehrere Ernährungszentren - etwa in Benadir oder Hiiraan - standen Ende Juni 2025 vor der Schließung, wodurch mehr als tausend schwer unterernährte Kinder ihre lebensrettende Hilfe verlieren würden (UN OCHA 6.7.2025). Die durchschnittliche Rate an Unterernährung hat sich von 12,4 % 2023 (FSNAU/IPC 23.9.2024b) auf 11,4 % leicht verringert (IPC 29.3.2025). Im September 2024 wurde die Zahl an Kindern unter fünf Jahren, die an akuter Unterernährung gelitten haben, auf ca. 1,6 Millionen geschätzt; davon waren 403.000 schwer unterernährt (FSNAU/IPC 23.9.2024b). 55,2 % der betroffenen Kinder fanden sich im ländlichen Raum, in Städten 17,7 % und unter IDPs 27 % (IPC 23.9.2024). Für das Jahr 2025 wird mit 1,8 Millionen unterernährten Kindern unter fünf Jahren gerechnet, davon 479.000 schwer unterernährten (IPC 29.3.2025; vergleiche WFP 27.6.2025). Die Reduzierung im Budget der humanitären Organisationen beeinträchtigt auch Ernährungsprogramme. Die Zahl erreichter Kinder ist um 39 % eingebrochen. Mehrere Ernährungszentren - etwa in Benadir oder Hiiraan - standen Ende Juni 2025 vor der Schließung, wodurch mehr als tausend schwer unterernährte Kinder ihre lebensrettende Hilfe verlieren würden (UN OCHA 6.7.2025).
Im Zeitraum Feber 2021 bis März 2025 zeigte sich die Situation hinsichtlich Unterernährung bei unter Fünfjährigen wie folgt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]:
FSNAU/FAO 24.2.2025; FSNAU 25.9.2024; FSNAU 18.9.2023a; FSNAU 10.2.2022; FSNAU 4.2.2021
Die IPC-Stufen zur Unter- und Mangelernährung haben sich seit Herbst 2023 wie folgt entwickelt (inkl. Prognose bis Juni 2025):
FSNAU 3.2025; FSNAU 14.2.2025; FSNAU 1.9.2024; FSNAU 18.9.2023b
Humanitäre Hilfe: Das World Food Programme - WFP berichtet im Jahresbericht 2024, dass es für 2024 weniger Budget zur Verfügung gestellt hat. Das Gesamtbudget für das Programm 2022-2025 wurde von 4,7 auf 4,2 Milliarden US-Dollar gekürzt, jenes für das Jahr 2024 von 1,06 Milliarden auf 765 Millionen - ein Rückgang des Budgets um 49 %, verglichen mit dem Jahr 2023. Trotzdem erhielten 3,3 Millionen Menschen lebensrettende Nahrungsmittel- oder Geldhilfen, letztere erreichten eine Gesamthöhe von 162 Millionen US-Dollar und damit 1,2 Millionen Menschen. 1,3 Millionen Menschen (Kinder unter fünf Jahren, Schwangere, Stillende, Tuberkulose- und HIV-Kranke) erhielten Ernährungsergänzung (WFP 27.3.2025).
Insgesamt übersteigt die Bedürftigkeit die humanitären Kapazitäten (Sahan/SWT 16.8.2024). Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von Hilfsorganisationen erreichen nicht alle Bedürftigen (AA 25.4.2025). Wurden von Jänner bis März 2024 noch durchschnittlich 2,1 Millionen Menschen pro Monat mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, so ging diese Zahl in den Monaten April bis Juni auf 1,5 Millionen, in den Monaten Juli bis September auf monatlich 1,3 Millionen Menschen zurück. Schon damals mussten humanitäre Organisationen ihre Operationen aufgrund finanzieller Engpässe einschränken (IPC 23.9.2024). Im Jahr 2025 kam es zu weiteren massiven Kürzungen bei der Hilfe - namentlich bei der Unterstützung durch die USA bzw. durch USAID. Dabei haben die Vereinigten Staaten in der Vergangenheit große Mittel aufgewendet, damit Somalia nicht in eine Hungersnot abrutscht. Der abrupte Verlust der US-amerikanischen Mittel hat bereits zu mancher Einschränkung bei der Gesundheits- und Wasserversorgung, bei Bildung und Ernährungssicherheit geführt (Sahan/SWT 10.3.2025; vgl. Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025; UN OCHA 6.7.2025). Die Nahrungsmittelhilfe ist um 56 % eingebrochen, nur noch 800.000 Menschen wurden damit erreicht (UN OCHA 6.7.2025). Das WFP hat im Mai 2025 1,1 Millionen Menschen unterstützt, davon 776.000 mit Nahrungs- und Geldhilfe; 149.000 Kinder unter fünf Jahren, Schwangere und Stillende wurden mit Ernährungsergänzung unterstützt (WFP 27.6.2025). Im Zeitraum Jänner-März 2025 wurden monatlich noch 1,3 Millionen Menschen in IPC 3 und höher mit Nahrungsmittelhilfe unterstützt (IPC 24.2.2025a).Insgesamt übersteigt die Bedürftigkeit die humanitären Kapazitäten (Sahan/SWT 16.8.2024). Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von Hilfsorganisationen erreichen nicht alle Bedürftigen (AA 25.4.2025). Wurden von Jänner bis März 2024 noch durchschnittlich 2,1 Millionen Menschen pro Monat mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, so ging diese Zahl in den Monaten April bis Juni auf 1,5 Millionen, in den Monaten Juli bis September auf monatlich 1,3 Millionen Menschen zurück. Schon damals mussten humanitäre Organisationen ihre Operationen aufgrund finanzieller Engpässe einschränken (IPC 23.9.2024). Im Jahr 2025 kam es zu weiteren massiven Kürzungen bei der Hilfe - namentlich bei der Unterstützung durch die USA bzw. durch USAID. Dabei haben die Vereinigten Staaten in der Vergangenheit große Mittel aufgewendet, damit Somalia nicht in eine Hungersnot abrutscht. Der abrupte Verlust der US-amerikanischen Mittel hat bereits zu mancher Einschränkung bei der Gesundheits- und Wasserversorgung, bei Bildung und Ernährungssicherheit geführt (Sahan/SWT 10.3.2025; vergleiche Q. Müller/Afrique römisch 21 4.5.2025; UN OCHA 6.7.2025). Die Nahrungsmittelhilfe ist um 56 % eingebrochen, nur noch 800.000 Menschen wurden damit erreicht (UN OCHA 6.7.2025). Das WFP hat im Mai 2025 1,1 Millionen Menschen unterstützt, davon 776.000 mit Nahrungs- und Geldhilfe; 149.000 Kinder unter fünf Jahren, Schwangere und Stillende wurden mit Ernährungsergänzung unterstützt (WFP 27.6.2025). Im Zeitraum Jänner-März 2025 wurden monatlich noch 1,3 Millionen Menschen in IPC 3 und höher mit Nahrungsmittelhilfe unterstützt (IPC 24.2.2025a).
Beim humanitären Zugang für Hilfsorganisationen bleiben Herausforderungen bestehen, die Entwicklung scheint aber positiv (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem beeinträchtigen die Sicherheitslage oder etwa bürokratische Hürden die Arbeit humanitärer Kräfte (UNSC 27.9.2024; vgl. HRW 16.1.2025; USDOS 22.4.2024; UNSC 3.6.2024; SMN 20.8.2024). Von September 2024 bis März 2025 zählten die Vereinten Nationen 92 Vorfälle gegen humanitäre Kräfte (UNSC 28.3.2025). Al Shabaab schränkt den Zugang für humanitäre Kräfte auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle ein (AI 29.4.2025). Laut Vereinten Nationen können 36 von 74 Bezirken nur schwer erreicht werden ("hard to reach") (UNSC 27.9.2024), insbesondere gilt dies für Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabal (Middle Shabelle) sowie für Buale, Jilib und Saakow (Middle Juba) (IPC 23.9.2024). In diesen schwer erreichbaren Gebieten leben 4,2 Millionen Menschen (UNSC 28.3.2025).Beim humanitären Zugang für Hilfsorganisationen bleiben Herausforderungen bestehen, die Entwicklung scheint aber positiv (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem beeinträchtigen die Sicherheitslage oder etwa bürokratische Hürden die Arbeit humanitärer Kräfte (UNSC 27.9.2024; vergleiche HRW 16.1.2025; USDOS 22.4.2024; UNSC 3.6.2024; SMN 20.8.2024). Von September 2024 bis März 2025 zählten die Vereinten Nationen 92 Vorfälle gegen humanitäre Kräfte (UNSC 28.3.2025). Al Shabaab schränkt den Zugang für humanitäre Kräfte auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle ein (AI 29.4.2025). Laut Vereinten Nationen können 36 von 74 Bezirken nur schwer erreicht werden ("hard to reach") (UNSC 27.9.2024), insbesondere gilt dies für Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabal (Middle Shabelle) sowie für Buale, Jilib und Saakow (Middle Juba) (IPC 23.9.2024). In diesen schwer erreichbaren Gebieten leben 4,2 Millionen Menschen (UNSC 28.3.2025).
In IDP-Lagern wirkt sich außerdem Korruption auf die Verteilung humanitärer Güter aus (Sahan/SWT 16.8.2024; vgl. IR 30.8.2023). Auch der staatlichen SODMA (Somali Disaster Management Agency) wird vorgeworfen, Entwicklungshilfe zurückzuhalten und humanitäre Hilfe für politische Zwecke zu instrumentalisieren (Sahan/SWT 14.5.2025). Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an (AQ21 11.2023). Es kommt zur systematischen Fehlleitung humanitärer Güter - v. a. von Geldhilfen (HIPS 7.5.2024; vgl. AQ21 11.2023). Die Vereinten Nationen versuchen gemeinsam mit staatlichen und humanitären Partnern, der Diversion von Hilfsgütern mit robusten Maßnahmen zu begegnen (UNSC 28.3.2025).In IDP-Lagern wirkt sich außerdem Korruption auf die Verteilung humanitärer Güter aus (Sahan/SWT 16.8.2024; vergleiche IR 30.8.2023). Auch der staatlichen SODMA (Somali Disaster Management Agency) wird vorgeworfen, Entwicklungshilfe zurückzuhalten und humanitäre Hilfe für politische Zwecke zu instrumentalisieren (Sahan/SWT 14.5.2025). Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an (AQ21 11.2023). Es kommt zur systematischen Fehlleitung humanitärer Güter - v. a. von Geldhilfen (HIPS 7.5.2024; vergleiche AQ21 11.2023). Die Vereinten Nationen versuchen gemeinsam mit staatlichen und humanitären Partnern, der Diversion von Hilfsgütern mit robusten Maßnahmen zu begegnen (UNSC 28.3.2025).
Öffentliche und gesellschaftliche Unterstützung: [Anm.: Bis auf das o. g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2024), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 25.4.2025). 2022 hat der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN 29.6.2022). Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2024). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 25.4.2025; vgl. BS 2024; Sahan/SWT 8.7.2024). Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan/SWT 24.10.2022). Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan 2017).Öffentliche und gesellschaftliche Unterstützung: [Anm.: Bis auf das o. g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2024), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 25.4.2025). 2022 hat der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN 29.6.2022). Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2024). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 25.4.2025; vergleiche BS 2024; Sahan/SWT 8.7.2024). Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan/SWT 24.10.2022). Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan 2017).
Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die väterliche Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i.d.R. - wie es ein Experte formuliert - "einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos". Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021). Gleichzeitig variiert das verfügbare Sozialkapital stark nach Clan: Mitglieder mächtiger Clans haben naturgemäß Zugang zu starken Netzwerken zur gegenseitigen Unterstützung, zum Schutz und zum Informationsaustausch (BS 2024). Die über Clans und Großfamilien verfügbar gemachten Mittel reichen allerdings oft nicht aus, um z. B. unvorhergesehene medizinische Leistungen zu bezahlen, was wiederum zu einer erheblichen Verschuldung von Familien führen kann (Sahan/SWT 8.7.2024).
Beispiele an Clan- und Familiensolidarität:
? Eine Frau in Baidoa berichtet, dass, nachdem ihr Mann sie verlassen hatte, sie und ihre Kinder von ihrem Bruder erhalten werden, der als Tagelöhner arbeitet (NPR 23.12.2022).
? In einer Dokumentation der Deutschen Welle wird ein junger Mann gezeigt, der im Sudan medizinisch versorgt und von dort zurückgeholt werden musste. Die Ältesten sammelten Geld im ganzen Clan, und dieser gab dafür schließlich 7.000 US-Dollar aus. Danach hat der Clan dem Mann um 3.000 US-Dollar ein Tuk-Tuk finanziert, damit er den gefährlichen Weg der Migration nicht noch einmal antritt (DW 3.2021).
? Eine IDP-Mutter von elf Kindern in Puntland, deren Mann krank ist, wurde über Jahre von Verwandten finanziert (RE 19.3.2024).
? Für Kinder einer in Daami (Hargeysa) lebenden, alleinerziehenden Straßenhändlerin sind Verwandte für das Schulgeld aufgekommen (RE 13.8.2024).
? Ein verheirateter Vater von zehn Kindern (Region Sool) berichtet, dass er, als er fünf Jahre lang arbeitslos war, nur durch die Unterstützung der Verwandtschaft überleben hat können (RE 6.3.2024).
? Ein Landarbeiter berichtet, dass er mit seinem Einkommen Eltern und Geschwister in seiner Heimatstadt Hobyo unterstützt (RE 6.8.2024).
? Eine 18-jährige Frau finanziert mit ihrem Einkommen als Reinigungskraft Schulgeld und Ernährung ihrer jüngeren Geschwister (RE 18.9.2023).
? Auch mehrere andere Männer und Frauen unterstützen mit ihren Einkommen Eltern und jüngere Geschwister (RE 5.10.2023; vgl. RE 19.10.2023; RE 26.10.2023; RE 15.11.2023).? Auch mehrere andere Männer und Frauen unterstützen mit ihren Einkommen Eltern und jüngere Geschwister (RE 5.10.2023; vergleiche RE 19.10.2023; RE 26.10.2023; RE 15.11.2023).
? Eine verwitwete IDP-Frau und Mutter von vier Kindern berichtet, dass sie von Verwandten Unterkunft und Nahrung erhält (RE 11.8.2023). Eine andere IDP-Mutter von neun Kindern erklärt, dass sie von anderen Muslimen mit Nahrung unterstützt wird. Ein IDP-Paar mit fünf Kindern berichtet, dass Verwandte Nahrung schicken (RE 17.4.2023).
? Ein verheirateter Vater von acht Kindern erklärt, dass er von Verwandten 300 US-Dollar borgen konnte, um einen eigenen Betrieb zu starten (RE 13.1.2024). Ein anderer Mann - Angehöriger der Minderheit der Tumal - berichtet, dass ihm ein Verwandter aus Finnland 100 US-Dollar geschickt hat (RE 30.10.2023).
? Ein Geschäftsmann und zehnfacher Vater, der seinen Betrieb zusperren musste, berichtet, dass er von seiner Schwester in Saudi-Arabien mit 200 US-Dollar pro Monat unterstützt wird. Ein anderer Verkäufer, dem es wegen der Dürre ähnlich ergangen ist, erhält pro Monat 150 US-Dollar von einem Onkel in Südafrika, der auch noch für zwei seiner Brüder die Semestergebühren an der Universität in Mogadischu finanziert. Ein weiterer Verkäufer hat sich einerseits an einen Onkel in Großbritannien gewandt und ist andererseits mit seiner Familie zurück zu seinen Eltern gezogen, um sich die 20 US-Dollar Miete zu sparen. Vom Onkel in Großbritannien erhält er 250 US-Dollar im Monat (RE 22.7.2022).
In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vgl. DI 6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der letzten Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z. B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem (NRC 16.11.2023). Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten IDP-Lager Horseed-1 in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind (UN OCHA 23.11.2023).In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vergleiche DI 6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der letzten Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z. B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem (NRC 16.11.2023). Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten IDP-Lager Horseed-1 in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind (UN OCHA 23.11.2023).
Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2024). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019a; vgl. OXFAM/Fanning 6.2018). Manchmal werden Kinder auch einfach zu Nachbarn zum Essen geschickt (OXFAM/Fanning 6.2018).Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2024). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019a; vergleiche OXFAM/Fanning 6.2018). Manchmal werden Kinder auch einfach zu Nachbarn zum Essen geschickt (OXFAM/Fanning 6.2018).
Zudem ist in der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt (DI 6.2019). Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (ACCORD 31.5.2021). Ein Gemeindeführer eines Dorfes bei Garoowe erklärt beispielsweise, dass Menschen ihre Verwandten nicht zurücklassen würden. Es wird demnach geteilt, so lange es etwas zu teilen gibt (UN OCHA 23.11.2023). Auch Remissen werden mitunter mit Nachbarn, Verwandten und Freunden geteilt (DI 6.2019). Oft borgen sich Haushalte Geld oder Waren von lokalen Betrieben (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen (RE 19.2.2021). Allerdings profitieren nicht alle von diesen Systemen: Bei einer Studie haben im Jahr 2023 56 % der befragten Haushalte angegeben, über keinerlei Unterstützungsquellen zu verfügen. 85 % gaben an, dass sie es nicht geschafft haben, irgendwo einen Kredit zu bekommen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ein Viehzüchter aus Awdal berichtet beispielsweise, dass er aufgrund des Verlusts von Vieh bei einem lokalen Geschäft auf Kredit eingekauft hat. Als seine Schulden 1.000 US-Dollar erreicht haben, wurden ihm weitere Einkäufe versagt; seitdem leben er und seine Familie von dem, was Verwandte ihnen geben (RE 6.9.2023).
Remissen: Zahlungen aus dem Ausland bilden ebenfalls eine Hilfestellung (BS 2024).
1.2.7. Rückkehrspezifische Grundversorgung
Somalis aus der Diaspora - aus Europa oder den USA - die freiwillig zurückkehren, nehmen oft keine Hilfspakete in Anspruch, sondern kehren einfach zurück. Viele der Rückkehrer aus Kenia und dem Jemen gehen in die großen Städte Kismayo, Mogadischu und Baidoa, weil sie sich dort bessere ökonomische Möglichkeiten erwarten (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Der UNHCR hat mehr als 3.200 Haushalte von Rückkehrern - v. a. aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen - zu ihrer Situation befragt. Dabei haben 57 % angegeben, dass ihr Haushalt nicht über genügend Einkommen verfügt. Das verfügbare Einkommen stammt oftmals aus der Arbeit als Tagelöhner, als Selbständige oder aus humanitärer Hilfe. 45 % der befragten Haushalte gaben an, dass es an Arbeitsmöglichkeiten mangle, und 12 %, dass die verfügbaren Jobs zu weit entfernt sind (UNHCR 9.11.2022).
Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet (ÖB Nairobi 10.2024). Rückkehrer, Menschen, die aus Flüchtlingslagern im Ausland nach Somalia zurückgekehrt sind, finden sich oft in IDP-Lagern wieder (USDOS 22.4.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Viele Rückkehrer sind zudem Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Jene die es nicht geschafft haben, im Westen bleiben zu können, werden mitunter stigmatisiert (AQ21 11.2023). Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24).Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet (ÖB Nairobi 10.2024). Rückkehrer, Menschen, die aus Flüchtlingslagern im Ausland nach Somalia zurückgekehrt sind, finden sich oft in IDP-Lagern wieder (USDOS 22.4.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Viele Rückkehrer sind zudem Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Jene die es nicht geschafft haben, im Westen bleiben zu können, werden mitunter stigmatisiert (AQ21 11.2023). Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24).
Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich ggf. auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich (ACCORD 31.5.2021, S. 37). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich aus der Diaspora Zurückkommende neu in den Kontext einordnen. Hat eine Person Mittel und Informationen oder aber Verwandte, kann sie zurechtkommen. Doch nicht jedermann - und im Speziellen Minderheitsangehörige - hat in Mogadischu Verwandte (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).
In Kismayo werden Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten (AJ 14.9.2022a). Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben (EASO 9.2021; vgl. AQ21 11.2023). Sie können durchaus gute Jobs erhalten. So finden sich etwa auch im somalischen Parlament und in der Bundesregierung viele Rückkehrer. Manche davon haben eine gute Ausbildung genossen, andere - etwa ein Minister - waren in der Diaspora Taxifahrer (AQ21 11.2023). Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden sind für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021).In Kismayo werden Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten (AJ 14.9.2022a). Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben (EASO 9.2021; vergleiche AQ21 11.2023). Sie können durchaus gute Jobs erhalten. So finden sich etwa auch im somalischen Parlament und in der Bundesregierung viele Rückkehrer. Manche davon haben eine gute Ausbildung genossen, andere - etwa ein Minister - waren in der Diaspora Taxifahrer (AQ21 11.2023). Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden sind für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021).
Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. AQ21 11.2023). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f). Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020a, S. 39).Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche AQ21 11.2023). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f). Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020a, S. 39).
Unterstützung extern: Der UNHCR unterstützt freiwillige Rückkehrer. So wurden alleine im Zeitraum Dezember 2014 bis September 2022 ca. 16.000 Haushalte bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt (UNHCR 9.11.2022). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 23.8.2024). Auch z. B. das Elman Peace Center bietet kostenlose Berufsausbildung für Jugendliche (Elman o.D.a; vgl. Elman o.D.b).Unterstützung extern: Der UNHCR unterstützt freiwillige Rückkehrer. So wurden alleine im Zeitraum Dezember 2014 bis September 2022 ca. 16.000 Haushalte bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt (UNHCR 9.11.2022). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 23.8.2024). Auch z. B. das Elman Peace Center bietet kostenlose Berufsausbildung für Jugendliche (Elman o.D.a; vergleiche Elman o.D.b).
Rückkehrprogramme (siehe dazu auch Rückkehr): Seit Mai 2023 führt IOM für Österreich ein neues Reintegrationsprojekt durch, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 3.000 Euro Sachleistungen (etwa für eine Ausbildung oder zur Unternehmensgründung) sowie zusätzliche Unterstützung und Beratung nach Bedarf (BMI 7.2023; vgl. BMI 29.5.2024). Auch die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP) mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer aus Schengen-Staaten unterstützt. Bei der Ankunft werden folgende Leistungen angeboten: Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe. IRARA bietet auch sogenannte Post-Return Assistance. Diese umfasst etwa Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe (IRARA 7.11.2024). Rückkehrprogramme (siehe dazu auch Rückkehr): Seit Mai 2023 führt IOM für Österreich ein neues Reintegrationsprojekt durch, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 3.000 Euro Sachleistungen (etwa für eine Ausbildung oder zur Unternehmensgründung) sowie zusätzliche Unterstützung und Beratung nach Bedarf (BMI 7.2023; vergleiche BMI 29.5.2024). Auch die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP) mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer aus Schengen-Staaten unterstützt. Bei der Ankunft werden folgende Leistungen angeboten: Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe. IRARA bietet auch sogenannte Post-Return Assistance. Diese umfasst etwa Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe (IRARA 7.11.2024).
Unterkunft (siehe dazu auch: Grundversorgung/Wirtschaft / Lebenshaltungskosten): Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (AA 15.5.2023); nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia in IDP-Lagern wieder (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Bei der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben allerdings nur 23 % der unterstützten und 42 % der nicht unterstützten Rückkehrerhaushalte (Sample: 3.200) angegeben, in einem IDP-Lager zu leben (UNHCR 9.11.2022). IOM-Mitarbeiter erklären, dass der durchschnittliche Rückkehrer sich vorübergehend nur eine Wellblechhütte oder eine traditionelle Wohnstatt als Unterkunft leisten kann ( IOM 2.3.2023). In der bereits erwähnten Studie von UNHCR haben 33 % der befragten Rückkehrerhaushalte angegeben, in einer Wellblechbehausung zu wohnen, 24 % wohnten in einem Buul, weitere 24 % in anderen temporären Behausungen. 79 % der Haushalte haben angegeben, auch zwei Jahre nach ihrer Rückkehr noch in einer behelfsmäßigen Unterkunft zu leben (UNHCR 9.11.2022).
1.2.8. Rückkehr
Einen regelmäßigen internationalen Direktflugverkehr nach Mogadischu gibt es von und nach Nairobi (Kenia), Entebbe (Uganda), Addis Abeba (Äthiopien), Dschibuti, Dubai (VAE), Doha (Katar), Jeddah (Saudi Arabien) und Istanbul (Türkei) (MBZ 6.2023). Internationale Fluglinien, welche den Flughafen bedienen, sind u. a. Turkish Airlines, Ethiopian Airlines, Qatar Airways, FlyDubai und Air Arabia, heimische Fluglinien sind u.a. Jubba Airways, Daalo Airlines und Somali Airlines (HO 15.6.2024). Insgesamt verzeichnet der Flughafen der Hauptstadt am Tag laut einer Quelle mehr als 130 Flüge (GN 1.2.2024), laut einer anderen sind es mehr als 40. Das jährliche Passagieraufkommen beträgt rund 1,5 Millionen (HO 15.6.2024).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des BF
2.1.1. Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Zumal der BF aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen gleichbleibenden, bereits im Zuerkennungsverfahren getätigten Angaben zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit gefolgt werden. Ebenso stringent blieb der BF über seine asylrechtlichen Verfahren hinweg zu seiner örtlichen Herkunft und Schulbildung sowie dazu, dass er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, vier Brüdern und drei Schwestern in mittelmäßigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Somalia, seiner Einreise in Österreich sowie seinem Zuerkennungsverfahren und den Gründen der Statuszuerkennung folgen dem unstrittigen Akteninhalt, wie er sich aus dem das Zuerkennungsverfahren abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017 ergibt. Ebenso ist aus dem Akt ersichtlich, dass dem BF zuletzt mit Bescheid des BFA vom 27.03.2023 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verlängert wurde.
Allerdings hat sich seither der Kenntnisstand zu den Gründen, aus denen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insoweit geändert, dass nun feststeht, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung in Wahrheit nicht vorlagen.
Konkret gab der BF in der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuerkennungsverfahren am 22.11.2016 an, dass seine Eltern und Geschwister nach seiner eigenen Ausreise aus Somalia nach Äthiopien ausgereist seien, wobei Kontakt bestehe. Sein Onkel väterlicherseits sei bereits zuvor ermordet worden. In Somalia habe er lediglich eine Tante väterlicherseits, zu der er aber seit seiner Ausreise keinen Kontakt habe.
Seither wurde der BF am 12.03.2019 sowie am 30.01.2025 durch das BFA und am 17.03.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht erneut befragt, wodurch hervorkam, dass der BF insoweit nicht die Wahrheit angab.
So erzählte der BF im Zuerkennungsverfahren zu seiner männlichen Verwandtschaft lediglich von einem Onkel, der aber bereits vor seiner Ausreise ermordet worden sei. Weitere männliche Verwandtschaft in Somalia verneinte er (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016, S. 7). Auch in seinem ersten Aberkennungsverfahren gab der BF zunächst an, dass er keine Angehörigen und Verwandten mehr in Somalia habe, um dann jedoch auf weitere Befragung im offenkundigen Widerspruch vorzubringen, dass er vier Onkel väterlicherseits habe, die zuletzt in Somalia gelebt hätten und die den BF und seine Familie vor seiner Ausreise auch öfters besucht hätten. Er habe allerdings keinen Kontakt zu ihnen (Protokoll der Einvernahme vom 12.03.2019, S. 3 f). Im gegenständlichen (zweiten) Aberkennungsverfahren erzählte der BF beim BFA wiederum, dass er vermute, dass seine vier Onkel väterlicherseits nach seiner Ausreise nach Äthiopien gegangen seien, er aber – im Widerspruch zur Einvernahme vom 12.03.2019 – nie mit ihnen Kontakt gehabt habe und auch nie mit seiner Mutter über sie gesprochen habe. Auf Vorhalt seiner letzten Aussage gestand der BF dann doch zu, dass diese Onkel (damals) seine Familie besucht hätten, um auch diese Aussage wieder zu revidieren und darauf zu relativieren, dass nur ein Onkel namens Abdi Fatah sie besucht habe, wobei dieser – das wusste der BF nun im weiteren Widerspruch definitiv und nicht bloß als Vermutung anzugeben – in Äthiopien lebe (Protokoll der Einvernahme vom 30.01.2025, S. 4 f). In der gegenständlichen mündlichen Verhandlung schließlich behauptete der BF – ohne eine Erklärung dafür abzugeben –, dass er lediglich drei Onkel väterlicherseits habe, wobei einer dieser drei Onkel vor ein paar Monaten gestorben sei. Während der BF in seiner vorherigen Einvernahme angab, dass ein Onkel väterlicherseits definitiv in Äthiopien lebe und er (lediglich) vermute, dass das auch auf die anderen zutreffe, behauptete der BF nun, dass der verstorbene Onkel in Somalia gelebt habe und die anderen beiden bereits vor etwa zehn bis zwölf Jahren nach Äthiopien gegangen seien. Weiters rechtfertigte der BF das Verschweigen dieser Verwandtschaft im Zuerkennungsverfahren damit, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht von seinen Onkeln gewusst habe und er erst vor ca. fünf bis sechs Jahren von seiner Mutter von ihnen erfahren habe. Diese Aussage ist aber wieder nicht damit vereinbar, dass der BF bereits vor sieben Jahren in der Einvernahme vom 12.03.2019 diese Onkel (und da auch erst auf nochmalige Nachfrage) erwähnte und er dort angab, dass diese den BF und seine Familie früher öfters besucht hätten, mit anderen Worten er sie demnach schon damals gekannt hätte und nicht erst vor fünf bis sechs Jahren von seiner Mutter über sie erfahren hätte. Desweiteren steht diese Aussage im Widerspruch mit seinem Vorbringen in der Einvernahme vom 30.01.2025, wonach er nie mit seiner Mutter über diese Onkel gesprochen hätte. Ebenso fällt auf, dass der BF nun auf Vorhalt seiner früheren Angaben, wonach zumindest ein Onkel sie damals in Mogadischu besucht habe, meinte, dass das der verstorbene Onkel väterlicherseits namens Mustafe gewesen sei, obwohl er in der Einvernahme vom 30.01.2025 angegeben hatte, dass der Onkel Abdi Fatah geheißen habe. Gleichzeitig widersprach er sich mit dieser Aussage auch darin, dass er zuvor in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass der Onkel Mustafe, der sie besucht habe, ein Onkel mütterlicherseits sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026, S. 5 f, 9). Es ist anhand dieser Widersprüche offenkundig, dass der BF keine wahren Angaben über seine Onkel väterlicherseits macht. Seine Rechtfertigungen dazu, weshalb er sie nicht schon im Zuerkennungsverfahren erwähnt hätte, sind aufgrund ihrer völligen Widersprüchlichkeit als Schutzbehauptungen anzusehen, was bedeutet, dass der BF bereits während seines Zuerkennungsverfahrens von diesen Onkeln wusste. Aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit ebenso zu verwerfen sind die wahlweisen Behauptungen des BF, dass diese Onkel in Äthiopien leben würden oder verstorben seien und er sie nicht kennen oder keinen Kontakt zu ihnen haben würde. Diese gravierenden Ungereimtheiten sind nur damit zu erklären, dass der BF zu verschleiern versucht, dass diese Onkel väterlicherseits weiterhin in Mogadischu leben und Kontakt besteht. Dass dieser Kontakt bestehen muss, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der BF in seinem gegenständlichen Verfahren davon erzählte, dass vor ein paar Jahren ein Cousin väterlicherseits nach Österreich gekommen sei, mit dem er in Kontakt stehe und welcher wiederum auch mit der Mutter des BF Kontakt habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026, S. 11).
Ebenso widersprüchlich und unglaubhaft gestaltete sich das Vorbringen des BF zu seiner weiblichen Verwandtschaft väterlicherseits. Insoweit erzählte der BF im Zuerkennungsverfahren von einer Tante väterlicherseits, bei welcher er sich vor seiner Ausreise – aufgrund seiner für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe – mehrere Monate versteckt habe, und welche noch in Mogadischu lebe, zu der er aber keinen Kontakt habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016, S. 6 f). Wie schon zuvor vermerkt, gab der BF dann in seinem ersten Aberkennungsverfahren vor dem BFA zunächst an, keine Verwandtschaft in Somalia zu haben, um dann auf weitere Nachfragen doch vorzubringen, eine verheiratete Tante väterlicherseits zu haben, welche zuletzt in Mogadischu gelebt habe. Anders als noch im Zuerkennungsverfahren behauptete er nun aber, ihren derzeitigen Aufenthaltsort nicht zu kennen und sie – im weiteren Widerspruch – nur einmal in seinem Leben gesehen zu haben (Protokoll der Einvernahme vom 12.03.2019, S. 3 f, 5). Im gegenständlichen Aberkennungsverfahren erklärte der BF vor dem BFA, dass diese Tante bereits verstorben sei (Protokoll der Einvernahme vom 30.01.2025, S. 5). Im völligen Widerspruch zu seinen bis dahin getätigten Angaben, führte der BF schließlich in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er bis zu seiner Inhaftierung vor rund einem Jahr mit dieser Tante Kontakt gepflegt habe, sie aber vor etwa sieben Monaten verstorben sei (obwohl er schon in der letzten Einvernahme mehr als ein Jahr zuvor behauptet hatte, dass sie bereits tot sei). Desweiteren blieb der BF dabei, dass er diese Tante nur einmal gesehen habe, und berief sich auf Vorhalt seiner Aussage im Zuerkennungsverfahren, sich bei ihr längere Zeit versteckt gehalten zu haben, unglaubwürdig darauf, dass er sich nicht daran erinnern könne. Im Übrigen veränderte der BF in dieser Verhandlung wie schon zu den Onkeln väterlicherseits auch die Zahl seiner Tanten väterlicherseits, meinte er doch nun, dass er tatsächlich auch eine zweite Tante väterlicherseits habe, mit der er aber wiederum keinen Kontakt habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026, S. 5, 10). Wiederum kann aus den erheblich widersprüchlichen Angaben nur geschlossen werden, dass der BF versucht zu verschleiern, dass er – bereits während des Zuerkennungsverfahrens und auch weiterhin – eine Tante väterlicherseits in Mogadischu hat, mit der er in Kontakt steht, tauschte er doch die Gründe für das Gegenteil im Laufe des Verfahrens aus und widersprach sich dabei.
In das Bild der Verschleierung der Verwandtschaft passt schließlich auch, dass der BF in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung erstmalig von Verwandtschaft mütterlicherseits – nämlich vier Onkeln und drei Tanten – erzählte, aber gänzlich unglaubwürdig behauptete, dass er weder wisse, wo diese leben würden, noch er Kontakt zu ihnen habe, noch er überhaupt etwas über sie sagen könne (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026, S. 5). Bedenkt man, dass der BF stets angab, mit seinen Eltern, insbesondere mit seiner Mutter, in Kontakt zu stehen, ist diese Aussage völlig lebensfremd.
Aufgrund all dieser Widersprüche und Ungereimtheiten kann die Annahme, dass der BF niemanden in Mogadischu hat, bei dem er unterkommen könnte, nicht aufrechterhalten werden, sondern ist eindeutig, dass der BF nicht die Wahrheit erzählt, um seine tatsächlich bestehenden Anknüpfungspunkte zu verschleiern. Damit hat sich aufgrund der Befragungen des BF im Zuge des ersten sowie des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens der gerichtliche Kenntnisstand insoweit geändert, dass nun für die erkennende Richterin zweifellos hervorgekommen ist, dass der BF bereits im Zeitpunkt des Zuerkennungsverfahrens mehrere Onkel und zumindest eine Tante in Mogadischu hatte, mit denen er in Kontakt stand, mit anderen Worten nicht die Rede davon sein kann, dass er keine sozialen Bezugspunkte in seinem Heimatort hatte, und diese Anknüpfungspunkte auch weiterhin bestehen.
Auch wenn es dementsprechend für die gegenständliche Entscheidung letztlich nicht mehr von Relevanz ist, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darüber hinaus davon auszugehen, dass auch seine Eltern und Geschwister nie nach Äthiopien ausgereist sind, sondern weiterhin in Mogadischu leben, denn auch insoweit gestaltete sich das Vorbringen des BF im Laufe der Verfahren als widersprüchlich. So gab er nämlich im Zuerkennungsverfahren an, dass seine Eltern und Geschwister nun in Äthiopien leben würden und Kontakt mit ihnen bestehe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016, S. 7). In seinem ersten Aberkennungsverfahren vor dem BFA wiederholte er zwar, dass diese Angehörigen in Äthiopien seien, behauptete nun aber, keinen Kontakt zu ihnen zu haben (Protokoll der Einvernahme vom 12.03.2019, S. 3). Im gegenständlichen Aberkennungsverfahren gab der BF wiederum vor dem BFA an, doch Kontakt zu haben. Während er zuerst meinte, dass er nicht wisse, wovon seine Eltern in Äthiopien leben würden, änderte er seine Aussage kurz darauf begründungslos darauf ab, dass seine Mutter dort Krankenschwester und sein Vater Kleidungsverkäufer sei (Protokoll der Einvernahme vom 30.01.2025, S. 3). In der gegenständlichen mündlichen Verhandlung schließlich meinte der BF aber wieder nicht zu wissen, was seine Mutter, die nun wegen einer Verletzung nicht arbeitstätig sei, zuvor gearbeitet habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026, S. 8). Der BF änderte somit im Laufe der Zeit seine Aussage darüber, ob Kontakt zu seinen Eltern bestünde oder nicht, begründungslos ab und machte zudem deutlich inkongruente Aussagen darüber, wovon seine Eltern in Äthiopien leben würden. Das legt in Zusammenschau damit, dass der BF auch zu seiner weiteren Verwandtschaft völlig widersprüchliche Angaben machte (s. bereits oben), nahe, dass die Eltern und Geschwister des BF tatsächlich nicht nach Äthiopien ausgereist sind, sondern ebenso weiterhin in Mogadischu leben.
Unter diesen Voraussetzungen steht die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage einer Rückkehr des BF nach Mogadischu nicht entgegen. Ausweislich der Länderberichte ist die Stadt per internationaler Flugverbindung erreichbar und steht unter konsolidierter Kontrolle der somalischen Regierung. Zwar ist die Al Shabaab in der Lage, in der Stadt Anschläge zu verüben, welche sich in aller Regel gegen Einrichtungen der Regierung oder mit dieser in Verbindung stehende Personen richten, in Gesamtbetrachtung ist die Sicherheitslage für einen durchschnittlichen Zivilisten wie den BF, der keine Verbindung zur Regierung aufweist, aber hinreichend gut und stabil, sodass nicht davon ausgegangen werden muss, dass er alleine durch seine dortige Anwesenheit Opfer von willkürlicher Gewalt wird. Als ebenso hinreichend gut und über einen längeren Beobachtungszeitraum stabil erweist sich die generelle Versorgungslage der Stadtbevölkerung von Mogadischu, welche auf den dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beigefügten IPC-Karten der UN-Organisation FSNAU kontinuierlich, aktuell und prognostisch mit der IPC-Stufe 2 ausgewiesen wird. Konkret befanden sich im tabellarisch letztausgewiesenen Zeitraum des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation im März 2025 81 % der Stadtbevölkerung in den IPC-Stufen 1 und 2 und hatten somit mit keiner relevanten Nahrungsmittelunsicherheit zu kämpfen. Nichts anderes ist – bezogen auf Mogadischu – den aktuellen Karten von FSNAU zu entnehmen (vgl. https://fsnau.org/ipc/ipc-map). Beim BF selbst handelt es sich um einen noch jungen, gesunden Mann, der über eine sehr gute Schulbildung verfügt und arbeitsfähig ist. Er lebte nach seinen Angaben bis zu seiner Ausreise in mittelmäßigen Verhältnissen. Wie aus den obigen Erwägungen folgt, verfügt er über Verwandtschaft und darüber hinaus auch Angehörige in Mogadischu, mit denen er in Kontakt steht, und zu denen er zurückkehren kann. Es ist dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dort durch die Unterstützung seiner Verwandten sowie auch seiner Angehörigen sowie durch die Möglichkeit der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit für seine Existenzgrundlage gesorgt ist. Ein ausreichender Grund zur Annahme, dass der BF nicht zu jener deutlichen Mehrheit der Stadtbevölkerung von Mogadischu gehören würden, deren Existenzgrundlage gesichert ist, kam nicht hervor.Unter diesen Voraussetzungen steht die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage einer Rückkehr des BF nach Mogadischu nicht entgegen. Ausweislich der Länderberichte ist die Stadt per internationaler Flugverbindung erreichbar und steht unter konsolidierter Kontrolle der somalischen Regierung. Zwar ist die Al Shabaab in der Lage, in der Stadt Anschläge zu verüben, welche sich in aller Regel gegen Einrichtungen der Regierung oder mit dieser in Verbindung stehende Personen richten, in Gesamtbetrachtung ist die Sicherheitslage für einen durchschnittlichen Zivilisten wie den BF, der keine Verbindung zur Regierung aufweist, aber hinreichend gut und stabil, sodass nicht davon ausgegangen werden muss, dass er alleine durch seine dortige Anwesenheit Opfer von willkürlicher Gewalt wird. Als ebenso hinreichend gut und über einen längeren Beobachtungszeitraum stabil erweist sich die generelle Versorgungslage der Stadtbevölkerung von Mogadischu, welche auf den dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beigefügten IPC-Karten der UN-Organisation FSNAU kontinuierlich, aktuell und prognostisch mit der IPC-Stufe 2 ausgewiesen wird. Konkret befanden sich im tabellarisch letztausgewiesenen Zeitraum des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation im März 2025 81 % der Stadtbevölkerung in den IPC-Stufen 1 und 2 und hatten somit mit keiner relevanten Nahrungsmittelunsicherheit zu kämpfen. Nichts anderes ist – bezogen auf Mogadischu – den aktuellen Karten von FSNAU zu entnehmen vergleiche https://fsnau.org/ipc/ipc-map). Beim BF selbst handelt es sich um einen noch jungen, gesunden Mann, der über eine sehr gute Schulbildung verfügt und arbeitsfähig ist. Er lebte nach seinen Angaben bis zu seiner Ausreise in mittelmäßigen Verhältnissen. Wie aus den obigen Erwägungen folgt, verfügt er über Verwandtschaft und darüber hinaus auch Angehörige in Mogadischu, mit denen er in Kontakt steht, und zu denen er zurückkehren kann. Es ist dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dort durch die Unterstützung seiner Verwandten sowie auch seiner Angehörigen sowie durch die Möglichkeit der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit für seine Existenzgrundlage gesorgt ist. Ein ausreichender Grund zur Annahme, dass der BF nicht zu jener deutlichen Mehrheit der Stadtbevölkerung von Mogadischu gehören würden, deren Existenzgrundlage gesichert ist, kam nicht hervor.
2.1.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Anknüpfungspunkten des BF zu Österreich beruhen im Wesentlichen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016, der Einvernahme vom 12.03.2019, der Einvernahme vom 30.01.2025 sowie der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026 und den darin vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem AJ-WEB.
2.1.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und der Strafhaft des BF folgen den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen, einem Strafregisterauszug sowie einer Strafkarte. Der BF legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung Bestätigungen der Justizanstalt über die von ihm besuchten Therapien vor. Er zeigte in dieser Verhandlung – insbesondere zu seiner letzten Verurteilung – keinerlei Reue oder Einsicht, sondern bestand vielmehr darauf, dass das Opfer lüge und er unschuldig verurteilt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 15 f).
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 07.08.2025 (Version 8). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
3.1.2. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.3.1.2. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Das ermöglicht es der Behörde (aber) nicht, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Die Norm erlaubt es (vielmehr) der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte. Insofern ist die Behörde auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach § 69 AVG (oder § 32 VwGVG) vorgesehenen Weg einzuschlagen (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082, mwN).Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Das ermöglicht es der Behörde (aber) nicht, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Die Norm erlaubt es (vielmehr) der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte. Insofern ist die Behörde auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach Paragraph 69, AVG (oder Paragraph 32, VwGVG) vorgesehenen Weg einzuschlagen (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082, mwN).
In der gegenständlichen Sache wurde dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, was damit begründet wurde, dass er in seinem Herkunftsort Mogadischu über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, wodurch mit Blick auf die allgemein schlechte Lage in Somalia eine Rückkehr dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeute. Zentrales und begründendes Element der Statuszuerkennung war daher die Abwesenheit eines familiären oder verwandtschaftlichen Netzwerks in Mogadischu.In der gegenständlichen Sache wurde dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, was damit begründet wurde, dass er in seinem Herkunftsort Mogadischu über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, wodurch mit Blick auf die allgemein schlechte Lage in Somalia eine Rückkehr dorthin eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeute. Zentrales und begründendes Element der Statuszuerkennung war daher die Abwesenheit eines familiären oder verwandtschaftlichen Netzwerks in Mogadischu.
Diese Voraussetzung lag aber tatsächlich nicht vor. Wie nun aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen festzustellen war, hatte der BF bereits zu jenem Zeitpunkt nicht nur jedenfalls Onkeln und Tanten in Mogadischu, zu denen Kontakt bestand, sondern ist darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch seine Eltern und Geschwister nie Mogadischu verließen und aus Somalia ausreisten. Der BF hatte somit bereits zu jenem Zeitpunkt persönliche Anknüpfungspunkte, durch die ihm eine Rückkehr auch trotz der allgemein schwierigen Lage möglich gewesen wäre. Dabei handelt es sich um keine bloße Neubewertung des Sachverhaltsvorbringens im Zuerkennungsverfahrens, sondern hat sich durch die weiteren seither stattgefundenen Befragungen des BF der gerichtliche Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt maßgeblich geändert.
Daran hat sich auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nichts geändert, da diese Bezugspunkte auch weiterhin bestehen und die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu, wie sie festgestellt wurde, auch aktuell nicht bereits für sich genommen gegen eine Rückkehr spricht. Die Stadt ist demnach per internationaler Flugverbindung sicher erreichbar und steht unter der gefestigten Kontrolle der somalischen Regierung. Die Sicherheitslage gestaltet sich aufgrund der Länderberichte für einen durchschnittlichen Zivilisten wie den BF, der keine Verbindung zur Regierung und keine Vulnerabilitäten aufweist, als hinreichend gut und stabil, um nicht davon ausgehen zu müssen, dass er an diesem Ort alleine durch seine Anwesenheit real Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu werden. Die allgemeine Versorgungslage in Mogadischu ist ebenso als hinreichend gut und stabil zu bewerten, da diese auf der fünfteiligen IPC-Skala für Stadtbewohner außerhalb der Lager für Binnenvertriebene kontinuierlich, aktuell und prognostisch mit der IPC-Stufe 2 bewertet wird. Der noch junge, gesunde, über eine Schulbildung verfügende, arbeitsfähige BF, der Angehörige und Verwandte vor Ort hat, zu denen er in Kontakt steht, kann wieder dorthin zurückkehren. Durch dieses Netzwerk und den damit verbundenen Zugang zu einer Unterkunft sowie zum Arbeitsmarkt ist die Existenzgrundlage des BF in Mogadischu gesichert. Es besteht daher kein beachtlicher Grund zur Annahme, dass der BF dort in eine ausweglose Notlage geraten würde.
Dem BF ist demzufolge gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht vorliegen.Dem BF ist demzufolge gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht vorliegen.
Dabei ist in der vorliegenden Konstellation zu beachten, dass § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG, wonach ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren auf Antrag (oder iVm Abs. 3 von Amts wegen) wiederaufzunehmen ist, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, nicht dem § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 vorgeht. Zwar bildet der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG im asylrechtlichen Kontext grundsätzlich den Aberkennungstatbestand des Art. 19 Abs. 3 lit. b Status-RL ab („Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen (…) den subsidiären Schutzstatus ab (…), wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen einerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.“), allerdings verbietet sich in Bezug auf ein – wie vorliegend – durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenes Asylverfahren die Heranziehung dieser Norm, da sie nicht den in der Verfahrens-RL vorgesehenen Garantien genügt. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 22.04.2025, W237 1435556-2/5E, in Bezug auf die Wiederaufnahme eines vor diesem Gericht abgeschlossenen Verfahrens, mit welchem dem (dortigen) Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, rechtlich folgendes ausgeführt:Dabei ist in der vorliegenden Konstellation zu beachten, dass Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG, wonach ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren auf Antrag (oder in Verbindung mit Absatz 3, von Amts wegen) wiederaufzunehmen ist, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, nicht dem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 vorgeht. Zwar bildet der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG im asylrechtlichen Kontext grundsätzlich den Aberkennungstatbestand des Artikel 19, Absatz 3, Litera b, Status-RL ab („Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen (…) den subsidiären Schutzstatus ab (…), wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen einerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.“), allerdings verbietet sich in Bezug auf ein – wie vorliegend – durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenes Asylverfahren die Heranziehung dieser Norm, da sie nicht den in der Verfahrens-RL vorgesehenen Garantien genügt. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 22.04.2025, W237 1435556-2/5E, in Bezug auf die Wiederaufnahme eines vor diesem Gericht abgeschlossenen Verfahrens, mit welchem dem (dortigen) Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, rechtlich folgendes ausgeführt:
„3.3.4.1. So sieht Art. 46 Abs. 1 lit. c Verfahrensrichtlinie (auch) für Entscheidungen über die Aberkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Art. 14 oder 19 der Statusrichtlinie einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht vor, der eine umfassende Ex-nunc-Prüfung gewährleisten muss, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt (Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie).„3.3.4.1. So sieht Artikel 46, Absatz eins, Litera c, Verfahrensrichtlinie (auch) für Entscheidungen über die Aberkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Artikel 14, oder 19 der Statusrichtlinie einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht vor, der eine umfassende Ex-nunc-Prüfung gewährleisten muss, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt (Artikel 46, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie).
Die Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG eröffnet aber lediglich wieder das Beschwerdeverfahren vor dem (hier: Bundes-)Verwaltungsgericht, das mit einem – prinzipiell die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigenden – Erkenntnis oder Beschluss endet. Gegen eine solche Entscheidung steht nur mehr eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG offen.Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, VwGVG eröffnet aber lediglich wieder das Beschwerdeverfahren vor dem (hier: Bundes-)Verwaltungsgericht, das mit einem – prinzipiell die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigenden – Erkenntnis oder Beschluss endet. Gegen eine solche Entscheidung steht nur mehr eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG offen.
Eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG genügt den Anforderungen nach Art. 46 Abs. 1 iVm Abs. 3 Verfahrensrichtlinie schon dem Grunde nach nicht, weil der Verfassungsgerichtshof über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur soweit erkennt, als ein:e Beschwerdeführer:in behauptet, durch diese in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt zu sein. Überdies entscheidet der Verfassungsgerichtshof lediglich kassatorisch ex tunc (vgl. Eberhard in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek [Hrsg.], VfGG, § 87, Rz 9 mwH).Eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG genügt den Anforderungen nach Artikel 46, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Verfahrensrichtlinie schon dem Grunde nach nicht, weil der Verfassungsgerichtshof über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur soweit erkennt, als ein:e Beschwerdeführer:in behauptet, durch diese in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt zu sein. Überdies entscheidet der Verfassungsgerichtshof lediglich kassatorisch ex tunc vergleiche Eberhard in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek [Hrsg.], VfGG, Paragraph 87,, Rz 9 mwH).
Der Rechtsbehelf der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist wiederum nur zulässig, wenn die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3.3.4.2. Selbst unter der Annahme, dass eine Revision unter den genannten Einschränkungen mit Blick auf ihre Zulässigkeit einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie dem Grunde nach darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 und 3 VwGG einen Beschluss oder ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufhebend primär ex tunc entscheidet, was den Anforderungen des Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie entgegensteht.3.3.4.2. Selbst unter der Annahme, dass eine Revision unter den genannten Einschränkungen mit Blick auf ihre Zulässigkeit einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Artikel 46, Absatz eins, Verfahrensrichtlinie dem Grunde nach darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 2 und 3 VwGG einen Beschluss oder ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufhebend primär ex tunc entscheidet, was den Anforderungen des Artikel 46, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie entgegensteht.
Dabei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden kann und diesfalls den maßgeblichen Sachverhalt (allenfalls unter Beauftragung des Verwaltungsgerichts mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens) festzustellen hat. Diese Möglichkeit steht aber nur offen, wenn die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.Dabei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden kann und diesfalls den maßgeblichen Sachverhalt (allenfalls unter Beauftragung des Verwaltungsgerichts mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens) festzustellen hat. Diese Möglichkeit steht aber nur offen, wenn die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
Ginge man also davon aus, dass eine Revision einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Verfahrensrichtlinie bildet, wäre im gegenständlichen Zusammenhang die Einschränkung der Sachentscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in § 42 Abs. 4 VwGG auf das Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis mit Blick auf Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie unangewendet zu lassen. Dies hätte zur Folge, dass in Konstellationen, in denen ein bundesverwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren, das ursprünglich mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten endete, wegen einer Handlung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie wiederaufgenommen und in der Folge mit der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgeschlossen wird, im Falle der Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshof stets in der Sache selbst entscheiden müsste, um den Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie zu genügen bzw. der unionsrechtlichen Verfahrensvorschrift zum Durchbruch zu verhelfen.Ginge man also davon aus, dass eine Revision einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Verfahrensrichtlinie bildet, wäre im gegenständlichen Zusammenhang die Einschränkung der Sachentscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Paragraph 42, Absatz 4, VwGG auf das Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis mit Blick auf Artikel 46, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie unangewendet zu lassen. Dies hätte zur Folge, dass in Konstellationen, in denen ein bundesverwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren, das ursprünglich mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten endete, wegen einer Handlung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie wiederaufgenommen und in der Folge mit der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgeschlossen wird, im Falle der Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshof stets in der Sache selbst entscheiden müsste, um den Voraussetzungen des Artikel 46, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie zu genügen bzw. der unionsrechtlichen Verfahrensvorschrift zum Durchbruch zu verhelfen.
3.3.4.3. Doch selbst unter diesen Maßgaben könnte ein Revisionsverfahren der Anforderung des Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie nicht entsprechen:3.3.4.3. Doch selbst unter diesen Maßgaben könnte ein Revisionsverfahren der Anforderung des Artikel 46, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie nicht entsprechen:
Nach dieser Bestimmung haben Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwächst hingegen mit ihrer Erlassung in Rechtskraft, wobei für die Frist der Erhebung einer Revision keine aufschiebende Wirkung vorgesehen ist; erst mit einer Revision kann ein Antrag gestellt werden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 30 Abs. 2 VwGG). Für den Fall, dass gegenüber einem Fremden, dem in einem im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie wiederaufgenommenen Verfahren weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, findet Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie also keine innerstaatliche Entsprechung. (Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass auch Fremde, die gemäß Art. 46 Abs. 1 lit. c Verfahrensrichtlinie von einer Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach Art. 45 leg.cit. betroffen sind, „Antragsteller“ im Sinne des Art. 46 Abs. 5 leg.cit. darstellen).Nach dieser Bestimmung haben Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwächst hingegen mit ihrer Erlassung in Rechtskraft, wobei für die Frist der Erhebung einer Revision keine aufschiebende Wirkung vorgesehen ist; erst mit einer Revision kann ein Antrag gestellt werden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG). Für den Fall, dass gegenüber einem Fremden, dem in einem im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie wiederaufgenommenen Verfahren weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, findet Artikel 46, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie also keine innerstaatliche Entsprechung. (Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass auch Fremde, die gemäß Artikel 46, Absatz eins, Litera c, Verfahrensrichtlinie von einer Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach Artikel 45, leg.cit. betroffen sind, „Antragsteller“ im Sinne des Artikel 46, Absatz 5, leg.cit. darstellen).
3.3.4.4. Bei diesen Erwägungen kann bereits dahingestellt bleiben, ob ein Wiederaufnahmeverfahren bzw. ein wiederaufgenommenes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den in Art. 45 Verfahrensrichtlinie umschriebenen Vorschriften für Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes entspricht. Insbesondere Art. 45 Abs. 1 lit. b Verfahrensrichtlinie verweist auf mehrere Garantien des Kapitels II der Richtlinie (Art. 12 Abs. 1 lit. b sowie Art. 14 bis 17), deren vollumfängliche Gewährleistung in einem Wiederaufnahmeverfahren oder wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren in Zweifel steht (so könnte in bestimmten Fällen – mangels diesbezüglicher Entsprechung in der innerstaatlichen Bestimmung des § 20 AsylG 2005 – ein Widerspruch zu Art. 15 Abs. 3 lit. b Verfahrensrichtlinie entstehen; zu ähnlichen Bedenken vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 71).3.3.4.4. Bei diesen Erwägungen kann bereits dahingestellt bleiben, ob ein Wiederaufnahmeverfahren bzw. ein wiederaufgenommenes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den in Artikel 45, Verfahrensrichtlinie umschriebenen Vorschriften für Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes entspricht. Insbesondere Artikel 45, Absatz eins, Litera b, Verfahrensrichtlinie verweist auf mehrere Garantien des Kapitels römisch zwei der Richtlinie (Artikel 12, Absatz eins, Litera b, sowie Artikel 14 bis 17), deren vollumfängliche Gewährleistung in einem Wiederaufnahmeverfahren oder wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren in Zweifel steht (so könnte in bestimmten Fällen – mangels diesbezüglicher Entsprechung in der innerstaatlichen Bestimmung des Paragraph 20, AsylG 2005 – ein Widerspruch zu Artikel 15, Absatz 3, Litera b, Verfahrensrichtlinie entstehen; zu ähnlichen Bedenken vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 71).
3.3.5. Es ist sohin nicht zu erkennen, dass es im Weg einer (unionsrechtskonformen) Gesetzesinterpretation möglich wäre, dem eine Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Tatbestand des Art. 14 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie durch eine Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemäß der innerstaatlichen Rechtsvorschrift nach § 32 VwGVG zu entsprechen, weil wesentliche Verfahrensgarantien nach der Verfahrensrichtlinie – insbesondere jene betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 46 – in einem derartigen Verfahren nicht zur Anwendung gelangen (können).3.3.5. Es ist sohin nicht zu erkennen, dass es im Weg einer (unionsrechtskonformen) Gesetzesinterpretation möglich wäre, dem eine Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Tatbestand des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie durch eine Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemäß der innerstaatlichen Rechtsvorschrift nach Paragraph 32, VwGVG zu entsprechen, weil wesentliche Verfahrensgarantien nach der Verfahrensrichtlinie – insbesondere jene betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46, – in einem derartigen Verfahren nicht zur Anwendung gelangen (können).
Dies hat zur Konsequenz, dass das hier in Rede stehende asylrechtliche Beschwerdeverfahren, das mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer endete, vom Bundesverwaltungsgericht nicht gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG wiederaufgenommen werden kann, weil diese Bestimmung im gegenständlichen Zusammenhang unangewendet zu bleiben hat (vgl. insoweit – zur Unmöglichkeit einer Wiederaufnahme nach nationalem Recht bei einem mit nova reperta begründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz – VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, nach EuGH 09.09.2021, XY, C-18/20).“Dies hat zur Konsequenz, dass das hier in Rede stehende asylrechtliche Beschwerdeverfahren, das mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer endete, vom Bundesverwaltungsgericht nicht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG wiederaufgenommen werden kann, weil diese Bestimmung im gegenständlichen Zusammenhang unangewendet zu bleiben hat vergleiche insoweit – zur Unmöglichkeit einer Wiederaufnahme nach nationalem Recht bei einem mit nova reperta begründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz – VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, nach EuGH 09.09.2021, XY, C-18/20).“
Das gilt sinngemäß ebenso für ein Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Während aber das Bundesverwaltungsgericht im genannten Beschluss zum Ergebnis kam, dass der Aberkennungstatbestand des Art. 14 Abs. 3 lit. b Status-RL für Asylberechtigte – der jenem des Art. 19 Abs. 3 lit. b Status-RL für subsidiär Schutzberechtigte entspricht – vom österreichischen Gesetzgeber in der Konstellation eines zuvor durch das Bundesverwaltungsgericht (nicht bereits durch das BFA) zuerkannten Asylstatus nicht umgesetzt wurde, kann dies für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gelten. Denn anders als § 7 AsylG 2005, der keinen entsprechenden Aberkennungstatbestand für Asylberechtigte kennt, ist § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 seinem Wortlaut nach schlichtweg auf Fälle anzuwenden, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht“ vorliegen – ohne selbst einschränkende Gründe für dieses Nicht-Vorliegen zu normieren. Somit lässt sich der in § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG genannte Fall des Erschleichens dem Wortlaut nach auch unter § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 subsumieren und ist aufgrund der aus den oben genannten, unionsrechtlichen Gründen folgenden Unanwendbarkeit des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG im Falle der Zuerkennung des Schutzstatus durch das Bundesverwaltungsgericht letztlich in der vorliegenden Konstellation der § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 anzuwenden, um dem Unionsrecht (doch) zum Durchbruch zu verhelfen.Das gilt sinngemäß ebenso für ein Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Während aber das Bundesverwaltungsgericht im genannten Beschluss zum Ergebnis kam, dass der Aberkennungstatbestand des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Status-RL für Asylberechtigte – der jenem des Artikel 19, Absatz 3, Litera b, Status-RL für subsidiär Schutzberechtigte entspricht – vom österreichischen Gesetzgeber in der Konstellation eines zuvor durch das Bundesverwaltungsgericht (nicht bereits durch das BFA) zuerkannten Asylstatus nicht umgesetzt wurde, kann dies für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gelten. Denn anders als Paragraph 7, AsylG 2005, der keinen entsprechenden Aberkennungstatbestand für Asylberechtigte kennt, ist Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 seinem Wortlaut nach schlichtweg auf Fälle anzuwenden, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht“ vorliegen – ohne selbst einschränkende Gründe für dieses Nicht-Vorliegen zu normieren. Somit lässt sich der in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG genannte Fall des Erschleichens dem Wortlaut nach auch unter Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 subsumieren und ist aufgrund der aus den oben genannten, unionsrechtlichen Gründen folgenden Unanwendbarkeit des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG im Falle der Zuerkennung des Schutzstatus durch das Bundesverwaltungsgericht letztlich in der vorliegenden Konstellation der Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 anzuwenden, um dem Unionsrecht (doch) zum Durchbruch zu verhelfen.
3.1.3. Neben dem Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erfüllt der BF, wie der Vollständigkeit halber auszuführen ist, auch jenen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005:3.1.3. Neben dem Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erfüllt der BF, wie der Vollständigkeit halber auszuführen ist, auch jenen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005:
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat die Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat die Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Es ist zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Die Umstände der Strafverbüßung und des Zeitraumes des Wohlverhaltens haben in die Beurteilung einzufließen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein früheres (Fehl-)Verhalten (allenfalls: immer noch) so zu bewerten ist, dass daraus eine Unwürdigkeit resultiert, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt zu erhalten (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).Es ist zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Die Umstände der Strafverbüßung und des Zeitraumes des Wohlverhaltens haben in die Beurteilung einzufließen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein früheres (Fehl-)Verhalten (allenfalls: immer noch) so zu bewerten ist, dass daraus eine Unwürdigkeit resultiert, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt zu erhalten (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).
Der BF wurde zuletzt im Juni 2025 in Österreich gerichtlich wegen des Verbrechens der (versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB – bei einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurden der Einsatz einer Waffe, die Tatbegehung aus nichtigem Anlass sowie zwei einschlägige Vorstrafen. Mildernd war demgegenüber, dass es beim Versuch geblieben ist.Der BF wurde zuletzt im Juni 2025 in Österreich gerichtlich wegen des Verbrechens der (versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB – bei einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurden der Einsatz einer Waffe, die Tatbegehung aus nichtigem Anlass sowie zwei einschlägige Vorstrafen. Mildernd war demgegenüber, dass es beim Versuch geblieben ist.
Der BF wurde demnach von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt. Angesichts der festgestellten Umstände des konkreten Tathergangs – wonach der BF zusammen mit vier Mittätern aus nichtigem Grund eine andere Person wiederholt zu Boden warf und mit den Füßen auf den Körper, insbesondere auf den Kopf, eintrat sowie der BF mit einem Schlosserhammer mit voller Wucht ins Gesicht dieser Person schlug, sodass es zu entsprechenden Knochenbrüchen kam – muss nicht näher begründet werden, dass es sich dabei auch im Einzelfall fraglos um eine nicht nur schwere, sondern sogar besonders schwere Straftat handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Strafgericht mit einer – wiewohl gänzlich unbedingt verhängten – Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens das Auslangen fand. Ein Wohlverhalten kann dem BF schon angesichts seiner noch nicht zur Gänze verbüßten Inhaftierung nicht angediehen werden und er zeigt im Übrigen schon von Grund auf keine Reue oder Einsicht (vgl. dazu etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, Rz. 15 ff). Sein Fehlverhalten ist somit dergestalt, dass daraus eine Schutzunwürdigkeit im Sinne der genannten Rechtsprechung folgt, sodass ihm auch insoweit der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist.Der BF wurde demnach von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt. Angesichts der festgestellten Umstände des konkreten Tathergangs – wonach der BF zusammen mit vier Mittätern aus nichtigem Grund eine andere Person wiederholt zu Boden warf und mit den Füßen auf den Körper, insbesondere auf den Kopf, eintrat sowie der BF mit einem Schlosserhammer mit voller Wucht ins Gesicht dieser Person schlug, sodass es zu entsprechenden Knochenbrüchen kam – muss nicht näher begründet werden, dass es sich dabei auch im Einzelfall fraglos um eine nicht nur schwere, sondern sogar besonders schwere Straftat handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Strafgericht mit einer – wiewohl gänzlich unbedingt verhängten – Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens das Auslangen fand. Ein Wohlverhalten kann dem BF schon angesichts seiner noch nicht zur Gänze verbüßten Inhaftierung nicht angediehen werden und er zeigt im Übrigen schon von Grund auf keine Reue oder Einsicht vergleiche dazu etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, Rz. 15 ff). Sein Fehlverhalten ist somit dergestalt, dass daraus eine Schutzunwürdigkeit im Sinne der genannten Rechtsprechung folgt, sodass ihm auch insoweit der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist.
3.1.4. Aus der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folgt im Weiteren der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005. 3.1.4. Aus der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten folgt im Weiteren der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238).Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238).
§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Ausnahmefällen abgesehen, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 verliehen hätte werden können. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (VwGH 26.09.2024, Ra 2022/21/0107).Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Ausnahmefällen abgesehen, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 verliehen hätte werden können. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (VwGH 26.09.2024, Ra 2022/21/0107).
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).
Allgemein hat der BF in der gegenständlichen Sache seit seiner Ankunft in Österreich im Oktober 2014, d.h. vor 11 ½ Jahren, wobei ihm seit Jänner 2017 ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter zukam, zunächst durchaus integrative Schritte unternommen. Auch wenn er keine Zertifikate auf dem entsprechenden Niveau vorweisen kann, spricht er doch sehr gut Deutsch, hat er gewisse soziale Anknüpfungspunkte gefunden und hat er auch eine berufliche Integration begonnen. Letztere hat er allerdings nicht weiter verfolgt und nicht abgeschlossen, befand er sich doch zuletzt vor rund vier Jahren in einem nicht bloß kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnis und brach er auch seine Berufsausbildung ab. Der BF war somit für den größten Teil seines Aufenthalts in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Diese Aufenthaltsdauer und diese Integrationsschritte sind bereits dadurch erheblich relativiert, als die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Wahrheit nie vorlagen, da der BF seine bereits zu jenem Zeitpunkt bestehenden Anknüpfungspunkte zu seiner Heimat verschwieg, er demgemäß in Wahrheit auch nie Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht hatte. Insbesondere aber wurde der BF seit Anfang 2019 mehrfach straffällig und zuletzt im Juni 2025 wegen des – wie bereits näher dargelegt – anhand der Umstände des Einzelfalls auch konkret nicht nur schweren, sondern sogar besonders schweren Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu drei Jahren und sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. In dieser Zeit verlor er auch seinen sozialen Anschluss in Österreich. Diese wiederholte und zuletzt schwere Straffälligkeit, aus der anhand der Umstände der Tatbegehung ein hohes Aggressionspotential und eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer Personen hervorgeht, zu welcher der BF zumal keine Reue und keine Einsicht zeigt, steht seinen zunächst gesetzten Integrationsbemühungen deutlich entgegen. In Hinblick darauf, dass der BF seit Anfang 2019 sechsmal strafgerichtlich verurteilt wurde und sich derzeit in Strafhaft befindet, kann er auch kein Wohlverhalten für sich geltend machen. Dem folgend stellt der BF zum Entscheidungszeitpunkt fraglos eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und kann keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Dem BF kommt damit auch die Rechtswohltat des aufgehobenen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG nicht nur wegen seiner gravierenden Straffälligkeit, sondern schon alleine deswegen nicht zugute, weil er bereits durch seine erste strafgerichtliche Verurteilung Anfang 2019 von einem inländischen Gericht wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und schon dadurch gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen war (und ist).Allgemein hat der BF in der gegenständlichen Sache seit seiner Ankunft in Österreich im Oktober 2014, d.h. vor 11 ½ Jahren, wobei ihm seit Jänner 2017 ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter zukam, zunächst durchaus integrative Schritte unternommen. Auch wenn er keine Zertifikate auf dem entsprechenden Niveau vorweisen kann, spricht er doch sehr gut Deutsch, hat er gewisse soziale Anknüpfungspunkte gefunden und hat er auch eine berufliche Integration begonnen. Letztere hat er allerdings nicht weiter verfolgt und nicht abgeschlossen, befand er sich doch zuletzt vor rund vier Jahren in einem nicht bloß kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnis und brach er auch seine Berufsausbildung ab. Der BF war somit für den größten Teil seines Aufenthalts in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Diese Aufenthaltsdauer und diese Integrationsschritte sind bereits dadurch erheblich relativiert, als die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Wahrheit nie vorlagen, da der BF seine bereits zu jenem Zeitpunkt bestehenden Anknüpfungspunkte zu seiner Heimat verschwieg, er demgemäß in Wahrheit auch nie Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht hatte. Insbesondere aber wurde der BF seit Anfang 2019 mehrfach straffällig und zuletzt im Juni 2025 wegen des – wie bereits näher dargelegt – anhand der Umstände des Einzelfalls auch konkret nicht nur schweren, sondern sogar besonders schweren Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu drei Jahren und sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. In dieser Zeit verlor er auch seinen sozialen Anschluss in Österreich. Diese wiederholte und zuletzt schwere Straffälligkeit, aus der anhand der Umstände der Tatbegehung ein hohes Aggressionspotential und eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer Personen hervorgeht, zu welcher der BF zumal keine Reue und keine Einsicht zeigt, steht seinen zunächst gesetzten Integrationsbemühungen deutlich entgegen. In Hinblick darauf, dass der BF seit Anfang 2019 sechsmal strafgerichtlich verurteilt wurde und sich derzeit in Strafhaft befindet, kann er auch kein Wohlverhalten für sich geltend machen. Dem folgend stellt der BF zum Entscheidungszeitpunkt fraglos eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar und kann keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Dem BF kommt damit auch die Rechtswohltat des aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG nicht nur wegen seiner gravierenden Straffälligkeit, sondern schon alleine deswegen nicht zugute, weil er bereits durch seine erste strafgerichtliche Verurteilung Anfang 2019 von einem inländischen Gericht wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und schon dadurch gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen war (und ist).
In Anbetracht dieser Erwägungen treten aufgrund der wiederholten und zuletzt auch im Einzelfall (besonders) schweren Straffälligkeit des BF, der mangelnden Reue oder Deliktseinsicht und des sich daraus ergebenden individuellen Persönlichkeitsbildes des BF und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Inland hinter die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung – nämlich insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten – zurück. Dies gilt nur umso mehr, als der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Verschweigen seiner sozialen Anknüpfungspunkte in Somalia erschlich.
Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF wiegt daher angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann folglich nicht erkannt werden, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK als unzulässig erweist.Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF wiegt daher angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann folglich nicht erkannt werden, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK als unzulässig erweist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Infolge der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus des BF war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus des BF war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides
Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat u.a. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat u.a. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5,).
Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
In der gegenständlichen Sache stützte das BFA das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG, da der BF von einem Gericht einer mehr als dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.In der gegenständlichen Sache stützte das BFA das Einreiseverbot auf den Fall des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG, da der BF von einem Gericht einer mehr als dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.
Im Sinne der bereits unter Punkt II.3.1.3. und II.3.2. getätigten Ausführungen zur Straffälligkeit und zum Persönlichkeitsbild des BF liegt unter Berücksichtigung aller genannten Umstände fraglos eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, vor. Im Sinne der bereits unter Punkt römisch zwei.3.1.3. und römisch zwei.3.2. getätigten Ausführungen zur Straffälligkeit und zum Persönlichkeitsbild des BF liegt unter Berücksichtigung aller genannten Umstände fraglos eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, vor.
Zu den persönlichen Interessen des BF ist ebenso auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2. zu verweisen. Bindungen zu anderen Mitgliedstaaten des Schengenraums wurden im Verfahren nicht behauptet. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des dort erörterten Privat- und Familienlebens des BF und den genannten öffentlichen Interessen ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zu den persönlichen Interessen des BF ist ebenso auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2. zu verweisen. Bindungen zu anderen Mitgliedstaaten des Schengenraums wurden im Verfahren nicht behauptet. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des dort erörterten Privat- und Familienlebens des BF und den genannten öffentlichen Interessen ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Die vom BFA vorgenommene Befristung des Einreiseverbotes auf zehn Jahre ist ebenso wenig zu beanstanden. Das Fehlverhalten des BF – der darüber hinaus bereits wiederholt und auch einschlägig straffällig wurde – stellt sich als besonders schwerwiegend dar und ist in Anbetracht seiner nicht einmal im Ansatz vorhandenen Reue oder Deliktseinsicht, und zumal er kein Wohlverhalten für sich geltend machen kann, auch für die längere Zukunft von einer entsprechenden Gefährlichkeit des BF auszugehen, auf die mit einem entsprechend bemessenen Einreiseverbot zu reagieren ist. Es sind keinerlei Umstände – auch keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet – hervorgekommen, die Zweifel an der Angemessenheit der Dauer des Einreiseverbotes aufkommen ließen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist somit ebenso als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 aktuelle Länderfeststellungen Aufenthaltsdauer Aufenthaltsverfestigung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Interessenabwägung Körperverletzung Lebensunterhalt Nötigung öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Verbesserung Verhältnismäßigkeit Versorgungslage Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W189.2129813.3.00Im RIS seit
12.06.2026Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026