Entscheidungsdatum
30.06.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W611 2346472-1/18E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX (alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2026, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .06.2026, 17:20 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2026, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .06.2026, 17:20 Uhr, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft von XXXX .06.2026, 17:20 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft von römisch 40 .06.2026, 17:20 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .06.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, (in weiterer Folge: FPG alt) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .06.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, (in weiterer Folge: FPG alt) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
2. Am 26.06.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind.
3. Am 29.06.2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesamt weiter und forderte dieses zur unverzüglichen Vorlage des Verwaltungsaktes sowie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf.
Das Bundesverwaltungsgericht holte die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche am 30.06.2026 bei Gericht einlangten.
4. Am 29.06.2026 langten die Verwaltungsakten des Beschwerdeführers sowie eine mit 29.06.2026 datierte Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2014 legal mit seinem Reisepass und einem Visum in den Schengen-Raum bzw. EWR-Raum ein. Er stellte im Schengen/-EWR-Raum in weiterer Folge im Zeitraum 2015 bis 2019 nachfolgende Anträge auf internationalen Schutz (vgl. Erstbefragung 30.11.2017, AS 37, INT-Akt 2017, OZ 11; Eurodac-Treffer, AS 2, INT-Akt 2017, OZ 11; Fremdenregisterauszug 29.06.2026, OZ 2):1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2014 legal mit seinem Reisepass und einem Visum in den Schengen-Raum bzw. EWR-Raum ein. Er stellte im Schengen/-EWR-Raum in weiterer Folge im Zeitraum 2015 bis 2019 nachfolgende Anträge auf internationalen Schutz vergleiche Erstbefragung 30.11.2017, AS 37, INT-Akt 2017, OZ 11; Eurodac-Treffer, AS 2, INT-Akt 2017, OZ 11; Fremdenregisterauszug 29.06.2026, OZ 2):
? 24.03.2015 in Deutschland
? 10.08.2017 in den Niederlanden
? 30.08.2017 in Belgien
? 16.11.2017 in der Schweiz
? 30.11.2017 in Österreich
? 20.12.2017 in Deutschland
? 04.05.2018 in Frankreich
? 07.01.2019 in Luxemburg
1.1.2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .12.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Dublin-III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 [sic!] FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke „der Sicherung der Abschiebung“ angeordnet (vgl. Mandatsbescheid XXXX .12.2017, AS 67ff, SIM-Akt 2017, OZ 13).1.1.2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .12.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, [sic!] FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke „der Sicherung der Abschiebung“ angeordnet vergleiche Mandatsbescheid römisch 40 .12.2017, AS 67ff, SIM-Akt 2017, OZ 13).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich vom 30.11.2017 wurde nach der Führung von Konsultationen nach der Dublin-III-VO mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß des damals geltenden
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Dublin-III-VO Deutschland zuständig ist, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 24/2016 die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 24/2016 die Abschiebung nach Deutschland zulässig ist (vgl. Dublin-Konsultationen, AS 57ff, INT-Akt 2017, OZ 11; Bescheid vom 13.12.2017, AS 97ff, INT-Akt 2017, OZ 11).Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich vom 30.11.2017 wurde nach der Führung von Konsultationen nach der Dublin-III-VO mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß des damals geltenden , Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Dublin-III-VO Deutschland zuständig ist, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, die Abschiebung nach Deutschland zulässig ist vergleiche Dublin-Konsultationen, AS 57ff, INT-Akt 2017, OZ 11; Bescheid vom 13.12.2017, AS 97ff, INT-Akt 2017, OZ 11).
Der Beschwerdeführer gab unmittelbar nach Übergabe des Bescheides einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs (vgl. RM-Verzicht, AS 149ff, INT-Akt 2017, OZ 11; Fremdenregisterauszug 29.06.2026, OZ 2).Der Beschwerdeführer gab unmittelbar nach Übergabe des Bescheides einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs vergleiche RM-Verzicht, AS 149ff, INT-Akt 2017, OZ 11; Fremdenregisterauszug 29.06.2026, OZ 2).
Am 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-III-VO nach Deutschland überstellt (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 29.06.2026, OZ 2; Abschiebebericht, AS 201, INT-Akt 2017, OZ 11).Am 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-III-VO nach Deutschland überstellt vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 29.06.2026, OZ 2; Abschiebebericht, AS 201, INT-Akt 2017, OZ 11).
1.1.3. Am 26.05.2026 wurde der Beschwerdeführer in Österreich im Rahmen einer Verkehrskontrolle gemeinsam mit einem weiteren georgischen Staatsangehörigen in einem polnischen Fahrzeug von Polizeibeamten angetroffen und kontrolliert. Im Rahmen der Kontrolle wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer festgestellt, dass der letzte gültige Einreisestempel in seinem mitgeführten und gültigen georgischen Reisepass vom 23.06.2025 datierte. Darüber hinaus wurden weitere Einreisestempel von den Polizeibeamten festgestellt, bei welchen der Verdacht einer Totalfälschung aufkam. Weiters übergab der Beschwerdeführer einen lettischen Aufenthaltstitel, bei welchem ebenfalls der Verdacht einer Totalfälschung bestand. Der Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 223 und 224 StGB bei der zuständigen Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht, verweigerte bei der strafrechtlichen Einvernahme jedoch die Aussage. Im Kofferraum des Fahrzeuges wurden Material und Werkzeug für Malerarbeiten und kleinere Ausbesserungsarbeiten gefunden. Im Fahrzeuginneren wurden Flugblätter mit Angeboten für Malerarbeiten vorgefunden, wobei die darauf befindliche Telefonnummer dem Beifahrer des Beschwerdeführers zugeordnet werden konnte. Da sich der Beschwerdeführer auch ohne die gefälschten Grenzkontrollstempel länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhielt, wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers von den Polizeibeamten als rechtswidrig eingestuft. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG idF vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, (in weiterer Folge: BFA-VG alt) festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht (vgl. etwa Verwaltungsstrafanzeige 26.05.2026, AS 1ff, SIM-Akt, OZ 8; Anhalteprotokoll 26.05.2026, AS 3ff, SIM-Akt, OZ 8).1.1.3. Am 26.05.2026 wurde der Beschwerdeführer in Österreich im Rahmen einer Verkehrskontrolle gemeinsam mit einem weiteren georgischen Staatsangehörigen in einem polnischen Fahrzeug von Polizeibeamten angetroffen und kontrolliert. Im Rahmen der Kontrolle wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer festgestellt, dass der letzte gültige Einreisestempel in seinem mitgeführten und gültigen georgischen Reisepass vom 23.06.2025 datierte. Darüber hinaus wurden weitere Einreisestempel von den Polizeibeamten festgestellt, bei welchen der Verdacht einer Totalfälschung aufkam. Weiters übergab der Beschwerdeführer einen lettischen Aufenthaltstitel, bei welchem ebenfalls der Verdacht einer Totalfälschung bestand. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 223 und 224 StGB bei der zuständigen Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht, verweigerte bei der strafrechtlichen Einvernahme jedoch die Aussage. Im Kofferraum des Fahrzeuges wurden Material und Werkzeug für Malerarbeiten und kleinere Ausbesserungsarbeiten gefunden. Im Fahrzeuginneren wurden Flugblätter mit Angeboten für Malerarbeiten vorgefunden, wobei die darauf befindliche Telefonnummer dem Beifahrer des Beschwerdeführers zugeordnet werden konnte. Da sich der Beschwerdeführer auch ohne die gefälschten Grenzkontrollstempel länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhielt, wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers von den Polizeibeamten als rechtswidrig eingestuft. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, (in weiterer Folge: BFA-VG alt) festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht vergleiche etwa Verwaltungsstrafanzeige 26.05.2026, AS 1ff, SIM-Akt, OZ 8; Anhalteprotokoll 26.05.2026, AS 3ff, SIM-Akt, OZ 8).
1.1.4. Am 26.05.2026 wurde der Beschwerdeführer zur Überprüfung seines Aufenthalts sowie aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der Prüfung des Sicherungsbedarfs und zur Anordnung von Schubhaft, der Regelung der Ausreise und der Erlangung eines Heimreisezertifikates vor dem Bundesamt niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei auf Befragen im Wesentlichen zusammengefasst an, seine Muttersprache sei Georgisch, er spreche aber auch Deutsch. Er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Auf Vorhalt der Umstände seiner Betretung im Bundesgebiet und der folgenden Festnahme gab der Beschwerdeführer an, dies stimme so, jedoch habe er nicht in Österreich gearbeitet. Er und sein Beifahrer wären nur auf der Durchreise in Richtung Slowakei gewesen. Er habe einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel gehabt und in Vorarlberg drei Jahre als Trockenbauer und Maler für ein polnisches Unternehmen mittels Entsendung (A1) gearbeitet. Zuletzt sei er ca. vor einem Jahr in den Schengen-Raum eingereist, um wieder zu arbeiten. Bei der Einreise habe er über Barmittel in Höhe von € 1.500,-- verfügt, aktuell habe er noch € 200,--. Er habe genug Geld, wolle aber keine näheren Angaben machen, dies sei ihm zu persönlich. Er sei im Bundesgebiet niemals der Schwarzarbeit nachgegangen, er habe immer offiziell mittels Entsendung und A1-Formular gearbeitet. Den gefälschten Aufenthaltstitel habe er von Ukrainern um € 2.500,-- gekauft, da die „offizielle“ Verlängerung seines polnischen Aufenthaltstitels nicht wie versprochen erfolgt sei. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass das illegal sei, er habe nur den Verdacht gehabt. Er habe in Österreich (vor der Betretung beim illegalen Aufenthalt, Anm.) nicht gearbeitet. Er sei am Vortag mit einem Flixbus aus Deutschland gekommen, habe sich in XXXX mit dem Beifahrer getroffen und sei auf dem Weg in die Slowakei gewesen. Er sei geschieden, habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Georgien, Verwandte hätten dort ein Haus, dort könnte er wohnen. Seine Mutter und drei Schwestern würden in Georgien leben. In Österreich bzw. der Europäischen Union habe er keine Familienangehörigen oder Verwandte. Er führe aber zwei Beziehungen zu unterschiedlichen Frauen, wolle deren Namen und Adresse aber nicht nennen. Er sei weder im Bundesgebiet noch einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union abgesehen vom (gefälschten) Aufenthaltstitel straffällig geworden (vgl. Niederschrift Bundesamt 26.05.2026, AS 17ff, SIM-Akt, OZ 8 bzw. OZ 5).1.1.4. Am 26.05.2026 wurde der Beschwerdeführer zur Überprüfung seines Aufenthalts sowie aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der Prüfung des Sicherungsbedarfs und zur Anordnung von Schubhaft, der Regelung der Ausreise und der Erlangung eines Heimreisezertifikates vor dem Bundesamt niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei auf Befragen im Wesentlichen zusammengefasst an, seine Muttersprache sei Georgisch, er spreche aber auch Deutsch. Er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Auf Vorhalt der Umstände seiner Betretung im Bundesgebiet und der folgenden Festnahme gab der Beschwerdeführer an, dies stimme so, jedoch habe er nicht in Österreich gearbeitet. Er und sein Beifahrer wären nur auf der Durchreise in Richtung Slowakei gewesen. Er habe einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel gehabt und in Vorarlberg drei Jahre als Trockenbauer und Maler für ein polnisches Unternehmen mittels Entsendung (A1) gearbeitet. Zuletzt sei er ca. vor einem Jahr in den Schengen-Raum eingereist, um wieder zu arbeiten. Bei der Einreise habe er über Barmittel in Höhe von € 1.500,-- verfügt, aktuell habe er noch € 200,--. Er habe genug Geld, wolle aber keine näheren Angaben machen, dies sei ihm zu persönlich. Er sei im Bundesgebiet niemals der Schwarzarbeit nachgegangen, er habe immer offiziell mittels Entsendung und A1-Formular gearbeitet. Den gefälschten Aufenthaltstitel habe er von Ukrainern um € 2.500,-- gekauft, da die „offizielle“ Verlängerung seines polnischen Aufenthaltstitels nicht wie versprochen erfolgt sei. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass das illegal sei, er habe nur den Verdacht gehabt. Er habe in Österreich (vor der Betretung beim illegalen Aufenthalt, Anmerkung nicht gearbeitet. Er sei am Vortag mit einem Flixbus aus Deutschland gekommen, habe sich in römisch 40 mit dem Beifahrer getroffen und sei auf dem Weg in die Slowakei gewesen. Er sei geschieden, habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Georgien, Verwandte hätten dort ein Haus, dort könnte er wohnen. Seine Mutter und drei Schwestern würden in Georgien leben. In Österreich bzw. der Europäischen Union habe er keine Familienangehörigen oder Verwandte. Er führe aber zwei Beziehungen zu unterschiedlichen Frauen, wolle deren Namen und Adresse aber nicht nennen. Er sei weder im Bundesgebiet noch einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union abgesehen vom (gefälschten) Aufenthaltstitel straffällig geworden vergleiche Niederschrift Bundesamt 26.05.2026, AS 17ff, SIM-Akt, OZ 8 bzw. OZ 5).
Am 26.05.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Festnahme und während der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX .05.2026 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren, wobei der Beschwerdeführer hier Angaben verweigerte (vgl. Niederschrift Bundesamt 26.05.2026, AS 17ff, SIM-Akt, OZ 8 bzw. OZ 5; Aktenvermerk 26.05.2026, AS 11, INT-Akt 2026, OZ 7; Erstbefragung XXXX .05.2026, AS 29ff, INT-Akt 2026, OZ 7).Am 26.05.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Festnahme und während der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 .05.2026 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren, wobei der Beschwerdeführer hier Angaben verweigerte vergleiche Niederschrift Bundesamt 26.05.2026, AS 17ff, SIM-Akt, OZ 8 bzw. OZ 5; Aktenvermerk 26.05.2026, AS 11, INT-Akt 2026, OZ 7; Erstbefragung römisch 40 .05.2026, AS 29ff, INT-Akt 2026, OZ 7).
1.1.5. Das Bundesamt verfasste keinen Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG alt (vgl. gesamter vorliegender Akteninhalt sowie Stellungnahme Bundesamt 29.06.2026, OZ 15).1.1.5. Das Bundesamt verfasste keinen Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG alt vergleiche gesamter vorliegender Akteninhalt sowie Stellungnahme Bundesamt 29.06.2026, OZ 15).
1.1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .05.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG alt iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (vgl. Mandatsbescheid XXXX .05.2026, AS 31ff, SIM-Akt, OZ 8).1.1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .05.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet vergleiche Mandatsbescheid römisch 40 .05.2026, AS 31ff, SIM-Akt, OZ 8).
Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .05.2026 um 18:00 Uhr persönlich übergeben, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift auf dem Zustellschein verweigert (vgl. Zustellschein, AS 46, SIM-Akt, OZ 8).Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2026 um 18:00 Uhr persönlich übergeben, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift auf dem Zustellschein verweigert vergleiche Zustellschein, AS 46, SIM-Akt, OZ 8).
Polen lehnte in weiterer Folge die Aufnahme des Beschwerdeführers bzw. die Zuständigkeit für das Asylverfahrens am XXXX .06.2026 mit der Begründung ab, dass der polnische Aufenthaltstitel bereits am 22.05.2025 abgelaufen ist und die letzte reguläre Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Mitgliedsstaaten über den Flughafen in Ungarn am 23.06.2025 und somit nach Ablauf des polnischen Aufenthaltstitels erfolgt sei (vgl. AS 60, SIM-Akt, OZ 8; Schreiben der polnischen Flüchtlingsbehörde XXXX .06.2026, AS 87f, INT-Akt 2026, OZ 7).Polen lehnte in weiterer Folge die Aufnahme des Beschwerdeführers bzw. die Zuständigkeit für das Asylverfahrens am römisch 40 .06.2026 mit der Begründung ab, dass der polnische Aufenthaltstitel bereits am 22.05.2025 abgelaufen ist und die letzte reguläre Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Mitgliedsstaaten über den Flughafen in Ungarn am 23.06.2025 und somit nach Ablauf des polnischen Aufenthaltstitels erfolgt sei vergleiche AS 60, SIM-Akt, OZ 8; Schreiben der polnischen Flüchtlingsbehörde römisch 40 .06.2026, AS 87f, INT-Akt 2026, OZ 7).
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am XXXX .06.2026 aus der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG alt iVm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO entlassen und unmittelbar darauf am XXXX .06.2026 wegen eines neuen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG alt zur Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt wieder festgenommen (vgl. Entlassungsschein, XXXX .06.2026, AS 83f, SIM-Akt, OZ 8; Festnahmeauftrag XXXX .06.2026, AS 71f, SIM-Akt, OZ 8; Anhalteprotokoll XXXX .06.2026, AS 79ff, SIM-Akt, OZ 8).Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am römisch 40 .06.2026 aus der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG alt in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin-III-VO entlassen und unmittelbar darauf am römisch 40 .06.2026 wegen eines neuen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG alt zur Verhängung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt wieder festgenommen vergleiche Entlassungsschein, römisch 40 .06.2026, AS 83f, SIM-Akt, OZ 8; Festnahmeauftrag römisch 40 .06.2026, AS 71f, SIM-Akt, OZ 8; Anhalteprotokoll römisch 40 .06.2026, AS 79ff, SIM-Akt, OZ 8).
1.1.7. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX .06.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer nunmehr gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (vgl. Mandatsbescheid XXXX .06.2026, AS 61ff, SIM-Akt, OZ 8 & OZ 5).1.1.7. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom römisch 40 .06.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer nunmehr gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet vergleiche Mandatsbescheid römisch 40 .06.2026, AS 61ff, SIM-Akt, OZ 8 & OZ 5).
Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .06.2026 um 17:20 Uhr persönlich zu übergeben versucht, wobei der Beschwerdeführer die Annahme der Dokumente und die Unterschrift auf dem Zustellschein verweigerte und diese in weiterer Folge in seinem Depot im Polizeianhaltezentrum hinterlegt wurden (vgl. Zustellschein, AS 78, SIM-Akt, OZ 8; Anhaltedatei 29.06.2026, OZ 1).Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .06.2026 um 17:20 Uhr persönlich zu übergeben versucht, wobei der Beschwerdeführer die Annahme der Dokumente und die Unterschrift auf dem Zustellschein verweigerte und diese in weiterer Folge in seinem Depot im Polizeianhaltezentrum hinterlegt wurden vergleiche Zustellschein, AS 78, SIM-Akt, OZ 8; Anhaltedatei 29.06.2026, OZ 1).
1.1.8. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .06.2026 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes gemäß § 29 Abs. 3 und § 15 AsylG 2005 alt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen (vgl. Verfahrensanordnung, AS 91f, INT-Akt 2026, OZ 7).1.1.8. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .06.2026 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15, AsylG 2005 alt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen vergleiche Verfahrensanordnung, AS 91f, INT-Akt 2026, OZ 7).
Weiters wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zu Georgien zur Stellungnahme und ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt, der Beschwerdeführer verweigerte neuerlich die Unterschrift am Zustellschein (vgl. AS 95ff, INT-Akt 2026, OZ 7; Zustellschein, AS 183f, INT-Akt 2026, OZ 7).Weiters wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zu Georgien zur Stellungnahme und ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt, der Beschwerdeführer verweigerte neuerlich die Unterschrift am Zustellschein vergleiche AS 95ff, INT-Akt 2026, OZ 7; Zustellschein, AS 183f, INT-Akt 2026, OZ 7).
1.1.9. Am 09.06.2026 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer – sofern für die gegenständliche Entscheidung relevant – an, er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe Georgien zuletzt etwa Ende Mai oder Anfang Juni 2025 verlassen. Einen Tag vor seiner Festnahme sei er aus Deutschland in das Bundesgebiet eingereist. Er habe zwischenzeitlich eine (näher genannte) Russin geheiratet und ihren Nachnamen angenommen, er glaube aber, sie habe sich scheiden lassen. Er habe im Herkunftsland bzw. in Österreich keine Strafrechtsdelikte begangen. Auf Vorhalt, ob er bei diesen Angaben bleiben wolle, gab der Beschwerdeführer an, die Frage insofern verstanden zu haben, als sich diese auf die letzte Zeit bezogen habe. Er habe in Deutschland zwischen 2014 und 2016 ein paar dumme Fehler gemacht, als er keinen Job gefunden habe. Auf Vorhalt des ECRIS-Auszuges aus Deutschland, wonach dort zehn Verurteilungen wegen diverser Eigentumsdelikte der Jahre 2015 und 2016 unter seinem alten Namen ( XXXX , Anm.) aufscheinen würden, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um Ladendiebstähle wegen Lebensmitteln gehandelt. Danach habe er einen Deutschkurs besucht und Arbeit gefunden (vgl. Niederschrift Bundesamt 09.06.2026, AS 193ff, INT-Akt 2026, OZ 7).1.1.9. Am 09.06.2026 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer – sofern für die gegenständliche Entscheidung relevant – an, er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe Georgien zuletzt etwa Ende Mai oder Anfang Juni 2025 verlassen. Einen Tag vor seiner Festnahme sei er aus Deutschland in das Bundesgebiet eingereist. Er habe zwischenzeitlich eine (näher genannte) Russin geheiratet und ihren Nachnamen angenommen, er glaube aber, sie habe sich scheiden lassen. Er habe im Herkunftsland bzw. in Österreich keine Strafrechtsdelikte begangen. Auf Vorhalt, ob er bei diesen Angaben bleiben wolle, gab der Beschwerdeführer an, die Frage insofern verstanden zu haben, als sich diese auf die letzte Zeit bezogen habe. Er habe in Deutschland zwischen 2014 und 2016 ein paar dumme Fehler gemacht, als er keinen Job gefunden habe. Auf Vorhalt des ECRIS-Auszuges aus Deutschland, wonach dort zehn Verurteilungen wegen diverser Eigentumsdelikte der Jahre 2015 und 2016 unter seinem alten Namen ( römisch 40 , Anmerkung aufscheinen würden, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um Ladendiebstähle wegen Lebensmitteln gehandelt. Danach habe er einen Deutschkurs besucht und Arbeit gefunden vergleiche Niederschrift Bundesamt 09.06.2026, AS 193ff, INT-Akt 2026, OZ 7).
1.1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2026, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 idF vor Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: AsylG alt), abgewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG alt nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Asylbescheid, AS 205ff, INT-Akt 2026, OZ 7).1.1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2026, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 in der Fassung vor Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: AsylG alt), abgewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG alt nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche Asylbescheid, AS 205ff, INT-Akt 2026, OZ 7).
Mit dem Asylbescheid vom 10.06.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot verhängt.
Der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung sowie die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und eine Information zur Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG alt wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 10.06.2026 persönlich ausgehändigt, wobei er wieder die Unterschrift am Zustellschein verweigerte (vgl. Zustellschein, AS 313f, INT-Akt 2026, OZ 7).Der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung sowie die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und eine Information zur Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG alt wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 10.06.2026 persönlich ausgehändigt, wobei er wieder die Unterschrift am Zustellschein verweigerte vergleiche Zustellschein, AS 313f, INT-Akt 2026, OZ 7).
1.1.11. Am 26.06.2026 erhob der Beschwerdeführer durch die Rechtsvertretung die nunmehr gegenständliche Schubhaftbeschwerde (vgl. OZ 1).1.1.11. Am 26.06.2026 erhob der Beschwerdeführer durch die Rechtsvertretung die nunmehr gegenständliche Schubhaftbeschwerde vergleiche OZ 1).
1.1.12. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 29.06.2026 wurde die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 BFA-VG idF nach dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, (in weiterer Folge: BFA-VG neu) geprüft und die weitere Anhaltung als verhältnismäßig angesehen (vgl. Aktenvermerk, AS 88ff, SIM-Akt, OZ 8).1.1.12. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 29.06.2026 wurde die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, BFA-VG in der Fassung nach dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, (in weiterer Folge: BFA-VG neu) geprüft und die weitere Anhaltung als verhältnismäßig angesehen vergleiche Aktenvermerk, AS 88ff, SIM-Akt, OZ 8).
1.2. Weitere Feststellungen:
1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger georgischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (vgl. etwa sichergestellter originaler georgischer Reisepass und georgischer Personalausweis, AS 12ff, SIM-Akt, OZ 8; Fremdenregisterauszug 29.06.2026, OZ 2; Ablehnung Wiederaufnahmegesuch Polen, AS 60ff, SIM-Akt, OZ 8; Niederschrift Bundesamt 26.05.2026, AS 17ff, SIM-Akt, OZ 8 bzw. OZ 5).1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger georgischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter vergleiche etwa sichergestellter originaler georgischer Reisepass und georgischer Personalausweis, AS 12ff, SIM-Akt, OZ 8; Fremdenregisterauszug 29.06.2026, OZ 2; Ablehnung Wiederaufnahmegesuch Polen, AS 60ff, SIM-Akt, OZ 8; Niederschrift Bundesamt 26.05.2026, AS 17ff, SIM-Akt, OZ 8 bzw. OZ 5).
Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich bisher über keinen Aufenthaltstitel. Sein letzter Aufenthaltstitel in Polen ist am 22.05.2025 abgelaufen. Er verfügt aktuell auch sonst über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Europäischen Union (vgl. etwa Fremdenregisterauszug 29.06.2026, OZ 2; Ablehnung Wiederaufnahmegesuch Polen, AS 60ff, SIM-Akt, OZ 8; Niederschrift Bundesamt 26.05.2026, AS 17ff, SIM-Akt, OZ 8 bzw. OZ 5).Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich bisher über keinen Aufenthaltstitel. Sein letzter Aufenthaltstitel in Polen ist am 22.05.2025 abgelaufen. Er verfügt aktuell auch sonst über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Europäischen Union vergleiche etwa Fremdenregisterauszug 29.06.2026, OZ 2; Ablehnung Wiederaufnahmegesuch Polen, AS 60ff, SIM-Akt, OZ 8; Niederschrift Bundesamt 26.05.2026, AS 17ff, SIM-Akt, OZ 8 bzw. OZ 5).
1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .06.2026, 17:20 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. etwa Anhaltedatei 29.06.2026, OZ 1; angefochtener Mandatsbescheid, AS 61ff, SIM-Akt, OZ 8 & OZ 5). 1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 .06.2026, 17:20 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche etwa Anhaltedatei 29.06.2026, OZ 1; angefochtener Mandatsbescheid, AS 61ff, SIM-Akt, OZ 8 & OZ 5).
1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 idF vor Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: AsylG alt), abgewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG alt nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Asylbescheid, AS 205ff, INT-Akt 2026, OZ 7).1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 in der Fassung vor Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: AsylG alt), abgewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG alt nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche Asylbescheid, AS 205ff, INT-Akt 2026, OZ 7).
Festgestellt wird, dass mit dem Asylbescheid vom 10.06.2026 gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot verhängt wurde.
Der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung sowie die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und eine Information zur Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG alt wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 10.06.2026 persönlich ausgehändigt, wobei er wieder die Unterschrift am Zustellschein verweigerte (vgl. Zustellschein, AS 313f, INT-Akt 2026, OZ 7).Der Bescheid über die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung sowie die Information über die Verpflichtung zur Ausreise und eine Information zur Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG alt wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 10.06.2026 persönlich ausgehändigt, wobei er wieder die Unterschrift am Zustellschein verweigerte vergleiche Zustellschein, AS 313f, INT-Akt 2026, OZ 7).
Der Bescheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, die Rechtsmittelfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch offen. Es wurde bisher noch kein Rechtsmittel erhoben, jedoch in der Schubhaftbeschwerde die Absicht geäußert, noch eine Beschwerde zu erheben (vgl. Fremdenregisterauszug 29.06.2026, OZ 2; Schubhaftbeschwerde, OZ 1). Der Bescheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, die Rechtsmittelfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch offen. Es wurde bisher noch kein Rechtsmittel erhoben, jedoch in der Schubhaftbeschwerde die Absicht geäußert, noch eine Beschwerde zu erheben vergleiche Fremdenregisterauszug 29.06.2026, OZ 2; Schubhaftbeschwerde, OZ 1).
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 29.06.2026, OZ 2). 1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 29.06.2026, OZ 2).
1.2.4.1. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich jedoch wegen des Verdachts der Urkundenfälschung sowie des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 und 224 StGB strafrechtlich zur Zahl: XXXX zur Anzeige gebracht (vgl. etwa Beschuldigtenvernehmung, 26.05.2026, AS 53ff, SIM-Akt, OZ 8; Amtsvermerk für Ermittlungen § 95, AS 56ff, SIM-Akt, OZ 8).1.2.4.1. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich jedoch wegen des Verdachts der Urkundenfälschung sowie des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223 und 224 StGB strafrechtlich zur Zahl: römisch 40 zur Anzeige gebracht vergleiche etwa Beschuldigtenvernehmung, 26.05.2026, AS 53ff, SIM-Akt, OZ 8; Amtsvermerk für Ermittlungen Paragraph 95,, AS 56ff, SIM-Akt, OZ 8).
Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er einen lettischen Aufenthaltstitel und sechs Grenzkontroll-Stempel in seinem Reisepass gefälscht hat, und zwar:
? Totalfälschung: Aufenthaltstitel, Ausstellungsland Lettland, Ausstellungsdatum: 25.02.2025, gültig bis: 24.02.2030, Dokumentennummer: XXXX , lautend auf den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum: XXXX ;? Totalfälschung: Aufenthaltstitel, Ausstellungsland Lettland, Ausstellungsdatum: 25.02.2025, gültig bis: 24.02.2030, Dokumentennummer: römisch 40 , lautend auf den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum: römisch 40 ;
? Fälschung Grenzkontrollstempel vom 28.06.2025, Sofia XXXX , Ausreise Schengen;? Fälschung Grenzkontrollstempel vom 28.06.2025, Sofia römisch 40 , Ausreise Schengen;
? Fälschung Grenzkontrollstempel vom 08.09.2025, Sofia XXXX , Einreise Schengen;? Fälschung Grenzkontrollstempel vom 08.09.2025, Sofia römisch 40 , Einreise Schengen;
? Fälschung Grenzkontrollstempel vom 25.09.2025, Riga XXXX , Ausreise Schengen;? Fälschung Grenzkontrollstempel vom 25.09.2025, Riga römisch 40 , Ausreise Schengen;
? Fälschung Grenzkontrollstempel vom 20.01.2026, Riga XXXX , Einreise Schengen;? Fälschung Grenzkontrollstempel vom 20.01.2026, Riga römisch 40 , Einreise Schengen;
? Fälschung Grenzkontrollstempel vom 25.09.2025, Istanbul, Einreise Non-Schengen;
? Fälschung Grenzkontrollstempel vom 20.01.2026, Istanbul; Ausreise Non-Schengen;
Eine strafgerichtliche Verurteilung liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
1.2.4.2. In Deutschland wurde der Beschwerdeführer unter seinem vormaligen Namen ( XXXX ) im Zeitraum zwischen XXXX .04.2015 und XXXX .12.2016 sieben Mal wie folgt strafgerichtlich verurteilt (vgl. ECRIS-Auszug Deutschland vom 05.06.2026, OZ 10):1.2.4.2. In Deutschland wurde der Beschwerdeführer unter seinem vormaligen Namen ( römisch 40 ) im Zeitraum zwischen römisch 40 .04.2015 und römisch 40 .12.2016 sieben Mal wie folgt strafgerichtlich verurteilt vergleiche ECRIS-Auszug Deutschland vom 05.06.2026, OZ 10):
1. Amtsgericht XXXX , Aktenzahl: XXXX , vom XXXX .04.2015, rechtskräftig am XXXX .05.2015, wegen Diebstahl; Datum der letzten Tathandlung: XXXX .03.2015, Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je € 10,-- (gesamt daher: € 300,--) (vgl. ECRIS-Nr. 1);1. Amtsgericht römisch 40 , Aktenzahl: römisch 40 , vom römisch 40 .04.2015, rechtskräftig am römisch 40 .05.2015, wegen Diebstahl; Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .03.2015, Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je € 10,-- (gesamt daher: € 300,--) vergleiche ECRIS-Nr. 1);
2. Amtsgericht XXXX , Aktenzahl: XXXX , vom XXXX .05.2015, rechtskräftig am XXXX .06.2015, wegen Diebstahl; Datum der letzten Tathandlung: XXXX .04.2015, Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je € 10,-- (gesamt daher: € 450,--) (vgl. ECRIS-Nr. 2);2. Amtsgericht römisch 40 , Aktenzahl: römisch 40 , vom römisch 40 .05.2015, rechtskräftig am römisch 40 .06.2015, wegen Diebstahl; Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .04.2015, Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je € 10,-- (gesamt daher: € 450,--) vergleiche ECRIS-Nr. 2);
3. Amtsgericht XXXX , Aktenzahl: XXXX , vom XXXX .05.2015, rechtskräftig am XXXX .06.2015, wegen Diebstahl in fünf Fällen; Datum der letzten Tathandlung: XXXX .03.2015, Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 10,-- (gesamt daher: € 900,--) (vgl. ECRIS-Nr. 3);3. Amtsgericht römisch 40 , Aktenzahl: römisch 40 , vom römisch 40 .05.2015, rechtskräftig am römisch 40 .06.2015, wegen Diebstahl in fünf Fällen; Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .03.2015, Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 10,-- (gesamt daher: € 900,--) vergleiche ECRIS-Nr. 3);
4. Amtsgericht XXXX , Aktenzahl: XXXX , vom XXXX .05.2015, rechtskräftig am XXXX .06.2015, wegen Diebstahl; Datum der letzten Tathandlung: XXXX .04.2015, Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je € 10,-- (gesamt daher: € 700,--) (vgl. ECRIS-Nr. 4);4. Amtsgericht römisch 40 , Aktenzahl: römisch 40 , vom römisch 40 .05.2015, rechtskräftig am römisch 40 .06.2015, wegen Diebstahl; Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .04.2015, Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je € 10,-- (gesamt daher: € 700,--) vergleiche ECRIS-Nr. 4);
5. Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe für die Verurteilungen ECRIS-Nr. 1, ECRIS-Nr. 4 und ECRIS-Nr. 2 durch das Amtsgericht XXXX am XXXX .09.2015, rechtskräftig am XXXX .09.2015, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je € 10,-- (gesamt daher : € 1.200,--) (vgl. ECRIS-Nr. 5).5. Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe für die Verurteilungen ECRIS-Nr. 1, ECRIS-Nr. 4 und ECRIS-Nr. 2 durch das Amtsgericht römisch 40 am römisch 40 .09.2015, rechtskräftig am römisch 40 .09.2015, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je € 10,-- (gesamt daher : € 1.200,--) vergleiche ECRIS-Nr. 5).
6. Amtsgericht XXXX , Aktenzahl: XXXX , vom XXXX .11.2015, rechtskräftig am XXXX .12.2015, wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Datum der letzten Tathandlung: 05.07.2015, Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je € 10,-- (gesamt daher: € 300,--) (vgl. ECRIS-Nr. 6);6. Amtsgericht römisch 40 , Aktenzahl: römisch 40 , vom römisch 40 .11.2015, rechtskräftig am römisch 40 .12.2015, wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Datum der letzten Tathandlung: 05.07.2015, Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je € 10,-- (gesamt daher: € 300,--) vergleiche ECRIS-Nr. 6);
7. Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe für die Verurteilungen ECRIS-Nr. 3, ECRIS-Nr. 2, ECRIS-Nr. 4 und ECRIS-Nr. 1 durch das Amtsgericht XXXX am XXXX .11.2015, rechtskräftig am XXXX .11.2015, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je € 10,-- (gesamt daher : € 1.800,--) (vgl. ECRIS-Nr. 7).7. Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe für die Verurteilungen ECRIS-Nr. 3, ECRIS-Nr. 2, ECRIS-Nr. 4 und ECRIS-Nr. 1 durch das Amtsgericht römisch 40 am römisch 40 .11.2015, rechtskräftig am römisch 40 .11.2015, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je € 10,-- (gesamt daher : € 1.800,--) vergleiche ECRIS-Nr. 7).
8. Amtsgericht XXXX , Aktenzahl: XXXX , vom XXXX .11.2016, rechtskräftig am XXXX .11.2016, wegen Diebstahl in zwei Fällen; Datum der letzten Tathandlung: XXXX .05.2016, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren ausgesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monaten (vgl. ECRIS-Nr. 8);8. Amtsgericht römisch 40 , Aktenzahl: römisch 40 , vom römisch 40 .11.2016, rechtskräftig am römisch 40 .11.2016, wegen Diebstahl in zwei Fällen; Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .05.2016, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren ausgesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monaten vergleiche ECRIS-Nr. 8);
9. Amtsgericht XXXX , Aktenzahl: XXXX , vom XXXX .12.2016, rechtskräftig am XXXX .12.2016, wegen Diebstahl in zwei tatmehrheitlichen Fällen; Datum der letzten Tathandlung: XXXX .03.2016, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren ausgesetzte Freiheitsstrafe von vier Monaten (vgl. ECRIS-Nr. 9);9. Amtsgericht römisch 40 , Aktenzahl: römisch 40 , vom römisch 40 .12.2016, rechtskräftig am römisch 40 .12.2016, wegen Diebstahl in zwei tatmehrheitlichen Fällen; Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .03.2016, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren ausgesetzte Freiheitsstrafe von vier Monaten vergleiche ECRIS-Nr. 9);
10. Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe für die Verurteilungen ECRIS-Nr. 8 und ECRIS-Nr. 9, durch das Amtsgericht XXXX am XXXX .04.2017, rechtskräftig am XXXX .05.2017, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten; die Strafaussetzung wurde widerrufen, die Strafvollstreckung durch Verjährung erledigt mit 26.07.2023 (vgl. ECRIS-Nr. 10).10. Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe für die Verurteilungen ECRIS-Nr. 8 und ECRIS-Nr. 9, durch das Amtsgericht römisch 40 am römisch 40 .04.2017, rechtskräftig am römisch 40 .05.2017, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten; die Strafaussetzung wurde widerrufen, die Strafvollstreckung durch Verjährung erledigt mit 26.07.2023 vergleiche ECRIS-Nr. 10).
Der Beschwerdeführer wurde daher zusammengefasst wegen eines Tatzeitraums von März bis April 2015 insgesamt vier Mal zu einer schließlich gebildeten Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 1.800,-- verurteilt und weiters im Zeitraum von März bis Mai 2016 zwei Mal wegen mehrfachem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, wobei der Strafvollzug seit Juli 2023 bereits verjährt ist. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom Dezember 2015 in Höhe von € 300,-- auf, welche in Österreich eine Verwaltungsstrafe darstellt. Die jeweiligen Tatzeiträume liegen daher über zehn Jahre zurück.
1.2.5. Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (vgl. Patientenkartei 30.06.2026, OZ 16; Niederschrift Bundesamt 26.05.2026, AS 17ff, SIM-Akt, OZ 8 bzw. OZ 5; Niederschrift Bundesamt 09.06.2026, AS 193ff, INT-Akt 2026, OZ 7).1.2.5. Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung vergleiche Patientenkartei 30.06.2026, OZ 16; Niederschrift Bundesamt 26.05.2026, AS 17ff, SIM-Akt, OZ 8 bzw. OZ 5; Niederschrift Bundesamt 09.06.2026, AS 193ff, INT-Akt 2026, OZ 7).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und in das Zentrale Melderegister.
Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten insgesamt schlüssig zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
2.2.1. Die Feststellungen zur Person, der Identität und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den unstrittig sichergestellten und gültigen georgischen Dokumenten (Reisepass und Personalausweis) des Beschwerdeführers und den dazu übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführer.
Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit vorgebracht hat, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Schutzstatus zu verfügen und vielmehr angab, zuletzt in Polen einen bis Mai 2025 gültigen Aufenthaltstitel innegehabt zu haben. Der aktuelle Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in erster Instanz vollinhaltlich abgewiesen. Die Rechtsmittelfrist ist noch laufend. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Verhängung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft noch im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes asyl- oder subsidiär schutzberechtigt war bzw. ist.
2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .06.2026, 17:20 Uhr, ergeben sich neben den Eintragungen aus der Anhaltedatei auch aus dem damit übereinstimmenden, aktenkundigen Bescheid.2.2.2. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .06.2026, 17:20 Uhr, ergeben sich neben den Eintragungen aus der Anhaltedatei auch aus dem damit übereinstimmenden, aktenkundigen Bescheid.
2.2.3. Die Feststellungen zur erstinstanzlichen Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.06.2026, der zugleich erlassenen Rückkehrentscheidung und insbesondere dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot erlassen wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2.4. Die Feststellung zur derzeitigen strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich, der erfolgten Anzeige wegen §§ 223, 224 StGB sowie den aus den Jahren 2015 und 2016 stammenden Vorstrafen in Deutschland ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister in Zusammenschau mit der aktenkundigen Anzeige des Beschwerdeführers sowie dem vom Bundesamt vorgelegten ECRIS-Auszug vom 05.06.2026. Der Beschwerdeführer, dem seine Vorstrafen in Deutschland erstmals im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt im Asylverfahren am 09.06.2026 vorgehalten wurden, hat diese schlussendlich auch eingeräumt und nicht bestritten.2.2.4. Die Feststellung zur derzeitigen strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich, der erfolgten Anzeige wegen Paragraphen 223, 224, StGB sowie den aus den Jahren 2015 und 2016 stammenden Vorstrafen in Deutschland ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister in Zusammenschau mit der aktenkundigen Anzeige des Beschwerdeführers sowie dem vom Bundesamt vorgelegten ECRIS-Auszug vom 05.06.2026. Der Beschwerdeführer, dem seine Vorstrafen in Deutschland erstmals im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt im Asylverfahren am 09.06.2026 vorgehalten wurden, hat diese schlussendlich auch eingeräumt und nicht bestritten.
2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln und den Angaben des Beschwerdeführers während der Einvernahmen vor dem Bundesamt sowie den Eintragungen in der Patientenkartei. Der Beschwerdeführer litt in der Schubhaft an einer Erkältung, die behandelt wurde. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung gelitten hätte oder leidet, die seine Haftfähigkeit beeinträchtigt oder die Schubhaft (aus diesem Grund) unverhältnismäßig hätte erscheinen lassen. Gegenteiliges wurde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Spruchteil A):
3.1. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
§ 76 FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautete:Paragraph 76, FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautete:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 76 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Art. 8 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahme-RL 2013/33/EU) mit dem Titel „Haft“ lautete:Artikel 8, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahme-RL 2013/33/EU) mit dem Titel „Haft“ lautete:
„(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein des halb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.
(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maß nahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;
c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;
e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,
f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht. f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.
Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.“
Art. 10 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahme-RL 2024/1346) mit dem Titel „Haft“ lautet:Artikel 10, der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahme-RL 2024/1346) mit dem Titel „Haft“ lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten dürfen eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie ein Antragsteller ist oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Absatz 4 genannten Haftgründe angeordnet werden. Die Haft darf keinen Strafcharakter haben.
(2) Erforderlichenfalls dürfen die Mitgliedstaaten einen Antragsteller auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Bei der Inhaftnahme eines Antragstellers berücksichtigen die Mitgliedstaaten jegliche sichtbare Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller besondere Aufnahmebedürfnisse hat. Falls die in Artikel 25 vorgesehene Beurteilung noch nicht abgeschlossen wurde, muss sie unverzüglich abgeschlossen und ihre Ergebnisse berücksichtigt werden, wenn entschieden wird, ob die Haft fortgesetzt wird oder die Haftbedingungen angepasst werden müssen.
(4) Ein Antragsteller darf nur aus einem oder mehreren der folgenden Gründe in Haft genommen werden:
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
b) um Beweismittel zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Inhaftnahme unter Umständen nicht zu erlangen wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr besteht;
c) um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und nach wie vor Fluchtgefahr besteht;
d) um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
e) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ) zur Vorbereitung seiner Rückführung oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;
f) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich ist;
g) gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351. Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht geregelt.“
Erwägungsgrund Nr. 26 Aufnahme-RL 2024/1346 lautet:
„Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, dass eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und insbesondere unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller sollten nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden können. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe dieser Richtlinie sollte nur schriftlich, von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde und unter Angabe der Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien wie der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung haben und zur Inanspruchnahme einer unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung berechtigt sein, sofern dies im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehen ist.“
§ 40 Abs. 5 BFA-VG sowohl in der im Zeitraum 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „BFA-VG alt“) als auch in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „BFA-VG neu“) lautete bzw. lautet (gleichbleibend):Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG sowohl in der im Zeitraum 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in der Folge: „BFA-VG alt“) als auch in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: „BFA-VG neu“) lautete bzw. lautet (gleichbleibend):
„[…]
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
[…]“
§ 67 FPG in der im Zeitraum von 01.11.2017 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 („FPG alt“) mit dem Titel „Aufenthaltsverbot“ lautete:Paragraph 67, FPG in der im Zeitraum von 01.11.2017 bis 11.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, („FPG alt“) mit dem Titel „Aufenthaltsverbot“ lautete:
„§ 67. (1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
§ 67 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (FPG neu) mit dem Titel „Aufenthaltsverbot“ lautet:Paragraph 67, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (FPG neu) mit dem Titel „Aufenthaltsverbot“ lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
§ 53 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (FPG neu) mit dem Titel „Einreiseverbot“ lautet:Paragraph 53, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (FPG neu) mit dem Titel „Einreiseverbot“ lautet:
„§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.„§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn
1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde oder
2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Absatz 2, oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3, zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.
(5) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(6) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(6) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(7) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(7) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet (unverändert):Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet (unverändert):
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG idF BGBl. I Nr. 39/2026 (AsylG neu) sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AsylG neu) sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 (BFA-VG neu) sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (BFA-VG neu) sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG neu richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes. Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG neu richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.
Gemäß Art 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/21/EU (im Folgenden: Asylverfahrens-VO oder AsylVfVO) gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.Juni 2026 eingereicht werden. Anträge die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU.Gemäß Artikel 79, Absatz 3, Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/21/EU (im Folgenden: Asylverfahrens-VO oder AsylVfVO) gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.Juni 2026 eingereicht werden. Anträge die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 idF des FrÄG 2018 verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FrPolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, mit Verweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 in der Fassung des FrÄG 2018 verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" vergleiche VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, mit Verweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).
Nach den ErläutRV zum FrÄG 2018 (189 BlgNR 26. GP 18f) stellt sich der (damals, Anm.) neue § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL - in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung (vgl. EuGH 15.02.2016, J.N., C-601/15 PPU; VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009) - dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr also (auch außerhalb von "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit Bleiberecht in Betracht kommt. Eine auf den neugefassten § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gestützte Haft darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren "über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" auch in eine Abschiebung münden kann. Gleichwohl steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund, was insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten ist, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden Bleiberechts mit einzubeziehen ist (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177).Nach den ErläutRV zum FrÄG 2018 (189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 18f) stellt sich der (damals, Anmerkung neue Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL - in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung vergleiche EuGH 15.02.2016, J.N., C-601/15 PPU; VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009) - dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr also (auch außerhalb von "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit Bleiberecht in Betracht kommt. Eine auf den neugefassten Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 gestützte Haft darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren "über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" auch in eine Abschiebung münden kann. Gleichwohl steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund, was insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten ist, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden Bleiberechts mit einzubeziehen ist vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177).
Es geht bei diesem Haftgrund also um Gefahrenabwehr. Es muss sich demnach – unter dem Blickwinkel „öffentlicher Ordnung“ – um eine tatsächliche, gegenwärtig und hinreichend erhebliche Gefahr handeln, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine solche Gefahr gilt es als abzuwenden; eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Art 8 Abs. 3 lit e Aufnahme-RL, kommt demnach nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH 15.02.2016, C-601/15, Rs. J.N., Rn 55, 64ff).Es geht bei diesem Haftgrund also um Gefahrenabwehr. Es muss sich demnach – unter dem Blickwinkel „öffentlicher Ordnung“ – um eine tatsächliche, gegenwärtig und hinreichend erhebliche Gefahr handeln, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine solche Gefahr gilt es als abzuwenden; eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL, kommt demnach nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche EuGH 15.02.2016, C-601/15, Rs. J.N., Rn 55, 64ff).
Der EuGH hat den in der Freizügigkeitsrichtlinie, insbesondere in deren Art 27 und 28, enthaltenen Begriff der öffentlichen Ordnung dahin ausgelegt, dass er jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtig und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (vgl. EuGH 24.06.2015, C-373/13, R. H.T., RN 79)Der EuGH hat den in der Freizügigkeitsrichtlinie, insbesondere in deren Artikel 27 und 28, enthaltenen Begriff der öffentlichen Ordnung dahin ausgelegt, dass er jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtig und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. vergleiche EuGH 24.06.2015, C-373/13, R. H.T., RN 79)
Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung in Art.8 Abs.3 lit. e Aufnahme-RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH, aaO Rz. 24 und 25 unter Hinweis auf EuGH 15.02.2016, C-601/15 PPU, J.N.) und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Dies entspricht dem in § 67 bzw. in Art. 27 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL definierten Gefährdungsmaßstab und geht daher über den Maßstab des § 53 hinaus. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Aufenthaltsverbot werden trotz des insoweit strengeren Maßstabs allerdings auch für die Auslegung des vorgeschlagenen Verweises auf § 67 sowohl die in § 53 Abs. 3 (dazu etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rz 10) als auch die in Abs. 2 leg. cit. definierten Tatbestände (dazu VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) sinngemäß herangezogen werden können (vgl. RV 189 BlgNR 26 GP 18 zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2018).Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung in Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH, aaO Rz. 24 und 25 unter Hinweis auf EuGH 15.02.2016, C-601/15 PPU, J.N.) und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Dies entspricht dem in Paragraph 67, bzw. in Artikel 27, Absatz 2, der FreizügigkeitsRL definierten Gefährdungsmaßstab und geht daher über den Maßstab des Paragraph 53, hinaus. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Aufenthaltsverbot werden trotz des insoweit strengeren Maßstabs allerdings auch für die Auslegung des vorgeschlagenen Verweises auf Paragraph 67, sowohl die in Paragraph 53, Absatz 3, (dazu etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rz 10) als auch die in Absatz 2, leg. cit. definierten Tatbestände (dazu VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) sinngemäß herangezogen werden können vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26 Gesetzgebungsperiode 18 zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2018).
Dem Fremden kommt ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden muss, weiterhin ein Bleiberecht zu (so schon VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; EuGH 19.06.2018, Gnandi, C-181/16; EuGH 05.07.2018, C., J., und S., C-269/18; EuGH PPU, VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Absätze 5, 6 und 8 des Art. 46 der RL 2013/32/EU, womit insoweit die Anordnung des § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 verdrängt wird (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177, mit Verweis auf VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Dem Fremden kommt ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden muss, weiterhin ein Bleiberecht zu (so schon VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; EuGH 19.06.2018, Gnandi, C-181/16; EuGH 05.07.2018, C., J., und S., C-269/18; EuGH PPU, VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Absätze 5, 6 und 8 des Artikel 46, der RL 2013/32/EU, womit insoweit die Anordnung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 verdrängt wird vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177, mit Verweis auf VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008).
Ein „Asylwerber“ hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates zumindest bis zur Ablehnung seines Antrages in erster Instanz aufzuhalten und kann somit nicht als „illegal aufhältig“ iSd. Rückführungs-RL angesehen werden. Die Rückführungs-RL findet somit auf einen Drittstaatsangehörigen, der um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag oder „gegebenenfalls“ – nämlich wenn iSd. Art 39 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG im nationalen Recht eine entsprechende Aufenthaltsgestattung vorgesehen war -bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung (siehe insbesondere Rn. 48 und 49 iVm. Rn 47 des genannten Urteils) (vgl. EuGH 30.05.2014, C-534/11, Rs. Arslan, Rn 47-49).Ein „Asylwerber“ hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates zumindest bis zur Ablehnung seines Antrages in erster Instanz aufzuhalten und kann somit nicht als „illegal aufhältig“ iSd. Rückführungs-RL angesehen werden. Die Rückführungs-RL findet somit auf einen Drittstaatsangehörigen, der um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag oder „gegebenenfalls“ – nämlich wenn iSd. Artikel 39, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2005/85/EG im nationalen Recht eine entsprechende Aufenthaltsgestattung vorgesehen war -bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung (siehe insbesondere Rn. 48 und 49 in Verbindung mit Rn 47 des genannten Urteils) vergleiche EuGH 30.05.2014, C-534/11, Rs. Arslan, Rn 47-49).
Die Rückführungs-RL kommt daher einerseits in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befindet (jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelt), nicht zum Tragen. Andererseits gelangt sie aber auch während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe allfällig weiterer Gestaltung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates (Art. 46 Abs. 5, 6 und 8 Verfahrens-RL) nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009).Die Rückführungs-RL kommt daher einerseits in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befindet (jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelt), nicht zum Tragen. Andererseits gelangt sie aber auch während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe allfällig weiterer Gestaltung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates (Artikel 46, Absatz 5, 6 und 8 Verfahrens-RL) nicht zur Anwendung vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009).
Wurde die Schubhaft - nachdem die Festnahme trotz des unmittelbar danach gestellten Folgeantrags gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten worden war - auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestützt, bedarf die Verhängung von Schubhaft neben der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, dass also der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270). In dieser Hinsicht hat das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung des Antrags auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (vgl. zur Übertragung der zu § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003) (vgl. VwGH 09.09.2025, Ra 2024/21/0240, RS 1).Wurde die Schubhaft - nachdem die Festnahme trotz des unmittelbar danach gestellten Folgeantrags gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten worden war - auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestützt, bedarf die Verhängung von Schubhaft neben der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, dass also der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270). In dieser Hinsicht hat das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung des Antrags auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen vergleiche zur Übertragung der zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG angestellten Überlegungen auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG geregelte Konstellation des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003) vergleiche VwGH 09.09.2025, Ra 2024/21/0240, RS 1).
§ 40 Abs. 5 BFA-VG dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG gegenüber einem Fremden, der während einer solchen Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist. In dieser Konstellation bedarf die Verhängung von Schubhaft somit - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - zwar nicht des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 67 FPG, jedoch ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. dazu des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 16 ff, insbesondere Rn. 21/22; siehe darauf Bezug nehmend auch VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270, Rn. 18). Mit dieser Frage setzte sich das BFA im Schubhaftbescheid aber in keiner Weise auseinander. Vielmehr nahm es dort auch die Prüfung vor, ob eine Gefährdung iSd. § 67 FPG anzunehmen sei. Das wurde zwar bejaht, vom BVwG jedoch – jedenfalls vertretbar – in Abrede gestellt, ohne dass das BFA dieser Annahme in der Amtsrevision entgegentritt. Auf § 40 Abs. 5 BFA-VG wurde aber überhaupt nur an zwei Stellen des Schubhaftbescheides […] Bedacht genommen, allerdings auch nur in der Form, dass referierend festgehalten wurde, mit Aktenvermerk sei die gegen den Mitbeteiligten angeordnete Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten worden. Eine Befassung mit den inhaltlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung, also mit dem Vorliegen einer Missbrauchsabsicht des Mitbeteiligten bei der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, ist dem Schubhaftbescheid – und zwar nicht einmal durch einen entsprechenden Verweis auf die Begründung des erwähnten Aktenvermerks – nicht zu entnehmen. […] Im Ergebnis stellte daher die Auffassung des BVwG, dass der Schubhaftbescheid mangelhaft begründet und damit auch die darauf gegründete Anhaltung des Mitbeteiligten für rechtswidrig zu erachten sei, keine zur Aufhebung von Spruchpunkt […] führende Rechtswidrigkeit dar (vgl. VwGH 11.04.2024, Ra 2024/21/0068).Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG gegenüber einem Fremden, der während einer solchen Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist. In dieser Konstellation bedarf die Verhängung von Schubhaft somit - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - zwar nicht des Vorliegens einer Gefährdung iSd Paragraph 67, FPG, jedoch ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche dazu des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 16 ff, insbesondere Rn. 21/22; siehe darauf Bezug nehmend auch VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270, Rn. 18). Mit dieser Frage setzte sich das BFA im Schubhaftbescheid aber in keiner Weise auseinander. Vielmehr nahm es dort auch die Prüfung vor, ob eine Gefährdung iSd. Paragraph 67, FPG anzunehmen sei. Das wurde zwar bejaht, vom BVwG jedoch – jedenfalls vertretbar – in Abrede gestellt, ohne dass das BFA dieser Annahme in der Amtsrevision entgegentritt. Auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG wurde aber überhaupt nur an zwei Stellen des Schubhaftbescheides […] Bedacht genommen, allerdings auch nur in der Form, dass referierend festgehalten wurde, mit Aktenvermerk sei die gegen den Mitbeteiligten angeordnete Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten worden. Eine Befassung mit den inhaltlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung, also mit dem Vorliegen einer Missbrauchsabsicht des Mitbeteiligten bei der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, ist dem Schubhaftbescheid – und zwar nicht einmal durch einen entsprechenden Verweis auf die Begründung des erwähnten Aktenvermerks – nicht zu entnehmen. […] Im Ergebnis stellte daher die Auffassung des BVwG, dass der Schubhaftbescheid mangelhaft begründet und damit auch die darauf gegründete Anhaltung des Mitbeteiligten für rechtswidrig zu erachten sei, keine zur Aufhebung von Spruchpunkt […] führende Rechtswidrigkeit dar vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2024/21/0068).
3.2. Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:
3.2.1. Verfahrensgegenständlich ist – neben der zum Entscheidungszeitpunkt noch fortdauernden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (siehe dazu Punkt 3.3.) – (auch) die Verhängung der Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .06.2026.3.2.1. Verfahrensgegenständlich ist – neben der zum Entscheidungszeitpunkt noch fortdauernden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (siehe dazu Punkt 3.3.) – (auch) die Verhängung der Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .06.2026.
Dieser Bescheid vom XXXX .06.2026 wurde vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, mit 12.06.2026 zugestellt und somit erlassen. Das AMPAG sieht hinsichtlich des § 76 FPG alt in § 125 FPG neu keine Übergangsbestimmung vor. § 76 FPG neu gilt daher ab 12.06.2026.Dieser Bescheid vom römisch 40 .06.2026 wurde vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, mit 12.06.2026 zugestellt und somit erlassen. Das AMPAG sieht hinsichtlich des Paragraph 76, FPG alt in Paragraph 125, FPG neu keine Übergangsbestimmung vor. Paragraph 76, FPG neu gilt daher ab 12.06.2026.
Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anm.) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) (vgl. VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anmerkung zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) vergleiche VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).
Da der verfahrensgegenständliche Bescheid am XXXX .06.2026 erlassen wurde, ist dessen Rechtmäßigkeit anhand der am XXXX .06.2026 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, mit 12.06.2026 zu beurteilen.Da der verfahrensgegenständliche Bescheid am römisch 40 .06.2026 erlassen wurde, ist dessen Rechtmäßigkeit anhand der am römisch 40 .06.2026 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, mit 12.06.2026 zu beurteilen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig.3.2.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig.
Er war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über ein gültiges Aufenthaltsrecht. Es war daher die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.
3.2.3. Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2026 im Stande der Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG alt einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hat die Festnahme jedoch nicht mittels Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG alt aufrechterhalten, sondern stattdessen erst Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG alt iVm. Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO und in weiterer Folge – die hier verfahrensgegenständliche – Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt verhängt. 3.2.3. Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2026 im Stande der Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG alt einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hat die Festnahme jedoch nicht mittels Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG alt aufrechterhalten, sondern stattdessen erst Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG alt in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin-III-VO und in weiterer Folge – die hier verfahrensgegenständliche – Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt verhängt.
Zwar hält das Bundesamt im gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid kurz fest, dass das Bundesamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag allein in Verzögerungsabsicht bzw. in der Intention gestellt habe, sich aus der Schubhaft freizupressen, macht jedoch dazu keine näheren Ausführungen. Lediglich in der rechtlichen Beurteilung wurde noch einmal ohne weitere Begründung festgehalten, dass der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme am 26.05.2026 einen Asylantrag mit der Intention eingebracht habe, seinen illegalen Aufenthalt zu verlängern, behördlichen Maßnahmen, insbesondere der Verhängung von Schubhaft zu entgehen bzw. sich aus der Haft freizupressen.
Mangels Aktenvermerkes gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG (welcher – sofern sich das Bundesamt auf diese Bestimmung berufen möchte - zwingend zu erlassen ist), stellte eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt (neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr, eines Sicherungsbedarfs und der Verhältnismäßigkeit) auch dar, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG alt gefährdete. Dazu hat das Bundesamt im angefochtenen Mandatsbescheid auch Feststellungen getroffen bzw. ausgeführt, weshalb es der Ansicht ist, dass vom Beschwerdeführer eine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausging, dass die Voraussetzungen des § 67 FPG alt als erfüllt angesehen wurden (vgl. dazu das bereits oben unter Punkt 3.1.2. zitierte Judikat des VwGH vom 11.04.2024, Ra 2024/21/0068).Mangels Aktenvermerkes gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG (welcher – sofern sich das Bundesamt auf diese Bestimmung berufen möchte - zwingend zu erlassen ist), stellte eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verhängung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt (neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr, eines Sicherungsbedarfs und der Verhältnismäßigkeit) auch dar, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG alt gefährdete. Dazu hat das Bundesamt im angefochtenen Mandatsbescheid auch Feststellungen getroffen bzw. ausgeführt, weshalb es der Ansicht ist, dass vom Beschwerdeführer eine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausging, dass die Voraussetzungen des Paragraph 67, FPG alt als erfüllt angesehen wurden vergleiche dazu das bereits oben unter Punkt 3.1.2. zitierte Judikat des VwGH vom 11.04.2024, Ra 2024/21/0068).
Zusammengefasst führte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid dazu aus, der Beschwerdeführer habe bewusst kriminelle Handlungen gesetzt, indem er besonders schützenwerte Dokumente von Dritten erworben habe, seinen originalen Reisepass mit gefälschten Grenzübertrittstempeln versehen habe lassen und diese Dokumente letztlich im Rechtsverkehr gebraucht habe. Aufgrund dieses deliktischen Verhaltens stelle er eine erhöhte Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe sich nach Ablauf seines ehemals vorhandenen Aufenthaltstitels bewusst für kriminelle Handlungen entschieden und gefälschte Dokumente bewusst erworben und bezahlt. Die Täter habe er in keiner Einvernahme genannt bzw. die Aussage verweigert. Es sei auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben will, dass sein Handeln illegal sei. Er habe die Dokumente bewusst im Rechtsverkehr gebraucht und sei dabei nur aufgrund der geschulten Augen der kontrollierenden Beamten betreten worden. Der Beschwerdeführer habe am Ende der Einvernahme am 26.05.2026 einen Asylantrag mit der Intention eingebracht, seinen illegalen Aufenthalt zu verlängern, behördlichen Maßnahmen, insbesondere der Verhängung von Schubhaft zu entgehen bzw. sich aus der Haft freizupressen. Insgesamt ziele sein gesamtes Verhalten darauf ab, sich weiterhin illegal im Schengenraum aufzuhalten, wobei er auch vor kriminellen Handlungen nicht zurückschrecke und nicht mit den Behörden kooperiere. Er stelle daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Aller Logik und Vernunft nach habe er die gefälschten Papiere erworben, um im Schengenraum der Schwarzarbeit nachzugehen, was auch seine frühere legale Arbeitsaufnahme indiziere, sowie der Umstand, dass er die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachgewiesen habe, keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und Schengenraum nachgehe bzw. nachgehen könne, sich in diesem aber bereits seit geraumer Zeit illegal aufhalte und anzunehmen sei, dass er versuche auch im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachzugehen. Gegenteilig lautende Behauptungen seinerseits würden eine Schutzbehauptungen darstellen, genauso wie seine Angabe, nicht gewusst zu haben, dass der Erwerb des gefälschten Aufenthaltstitels und der gefälschten Grenzübertrittsstempel illegal wäre, zumal der persönliche Eindruck und seine Weigerung zur Kooperation mit der Behörde ihn nicht glaubwürdig erscheinen lasse. Es widerspreche jedenfalls jedweder Logik, dass eine Person, welche bereits zuvor in der EU gearbeitet habe, für € 2.500,-- gefälschte, besonders schützenswerte Dokumente erwerbe, nur um dann im Schengenraum zu verweilen. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu Rückkehrentscheidung bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Einerseits habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass er bereit sei, deliktisches Verhalten zu setzen (Erwerb und Gebrauch besonders schützenswerter Urkunden), andererseits sei aufgrund seiner finanziellen Situation (kein Nachweis ausreichender Existenzmittel, keine Möglichkeit der legalen Arbeitsaufnahme im Schengenraum) zu vermuten, dass er versuchen werde unterzutauchen, um letztendlich im Bundesgebiet und anderen Ländern der EU der Schwarzarbeit nachzugehen. Daher liege in seinem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor.Zusammengefasst führte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid dazu aus, der Beschwerdeführer habe bewusst kriminelle Handlungen gesetzt, indem er besonders schützenwerte Dokumente von Dritten erworben habe, seinen originalen Reisepass mit gefälschten Grenzübertrittstempeln versehen habe lassen und diese Dokumente letztlich im Rechtsverkehr gebraucht habe. Aufgrund dieses deliktischen Verhaltens stelle er eine erhöhte Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe sich nach Ablauf seines ehemals vorhandenen Aufenthaltstitels bewusst für kriminelle Handlungen entschieden und gefälschte Dokumente bewusst erworben und bezahlt. Die Täter habe er in keiner Einvernahme genannt bzw. die Aussage verweigert. Es sei auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben will, dass sein Handeln illegal sei. Er habe die Dokumente bewusst im Rechtsverkehr gebraucht und sei dabei nur aufgrund der geschulten Augen der kontrollierenden Beamten betreten worden. Der Beschwerdeführer habe am Ende der Einvernahme am 26.05.2026 einen Asylantrag mit der Intention eingebracht, seinen illegalen Aufenthalt zu verlängern, behördlichen Maßnahmen, insbesondere der Verhängung von Schubhaft zu entgehen bzw. sich aus der Haft freizupressen. Insgesamt ziele sein gesamtes Verhalten darauf ab, sich weiterhin illegal im Schengenraum aufzuhalten, wobei er auch vor kriminellen Handlungen nicht zurückschrecke und nicht mit den Behörden kooperiere. Er stelle daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Aller Logik und Vernunft nach habe er die gefälschten Papiere erworben, um im Schengenraum der Schwarzarbeit nachzugehen, was auch seine frühere legale Arbeitsaufnahme indiziere, sowie der Umstand, dass er die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachgewiesen habe, keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und Schengenraum nachgehe bzw. nachgehen könne, sich in diesem aber bereits seit geraumer Zeit illegal aufhalte und anzunehmen sei, dass er versuche auch im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachzugehen. Gegenteilig lautende Behauptungen seinerseits würden eine Schutzbehauptungen darstellen, genauso wie seine Angabe, nicht gewusst zu haben, dass der Erwerb des gefälschten Aufenthaltstitels und der gefälschten Grenzübertrittsstempel illegal wäre, zumal der persönliche Eindruck und seine Weigerung zur Kooperation mit der Behörde ihn nicht glaubwürdig erscheinen lasse. Es widerspreche jedenfalls jedweder Logik, dass eine Person, welche bereits zuvor in der EU gearbeitet habe, für € 2.500,-- gefälschte, besonders schützenswerte Dokumente erwerbe, nur um dann im Schengenraum zu verweilen. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu Rückkehrentscheidung bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Einerseits habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass er bereit sei, deliktisches Verhalten zu setzen (Erwerb und Gebrauch besonders schützenswerter Urkunden), andererseits sei aufgrund seiner finanziellen Situation (kein Nachweis ausreichender Existenzmittel, keine Möglichkeit der legalen Arbeitsaufnahme im Schengenraum) zu vermuten, dass er versuchen werde unterzutauchen, um letztendlich im Bundesgebiet und anderen Ländern der EU der Schwarzarbeit nachzugehen. Daher liege in seinem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraphen 67, FPG und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG vor.
3.2.4. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht lag hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. § 67 FPG alt vor, die die Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt hätte rechtfertigen können:3.2.4. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht lag hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 67, FPG alt vor, die die Verhängung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt hätte rechtfertigen können:
In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; auch VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; auch VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047).
Der dem § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FrPolG 2005. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Der dem Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Das Fehlverhalten eines Fremden ist im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nämlich eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen (vgl. VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Dabei dürfen etwa auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Das Fehlverhalten eines Fremden ist im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nämlich eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen vergleiche VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Dabei dürfen etwa auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).
Der Beschwerdeführer wurde – unstrittig – nicht bei der Schwarzarbeit betreten, sondern wird vielmehr vermutet, dass der Beschwerdeführer in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen ist, wobei die Telefonnummer am Flyer im Auto seinem Beifahrer zugeordnet werden konnte und nicht dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat auch durchwegs bestritten, in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein. Bereits ein Einreiseverbot iSd. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG alt war nur dann gerechtfertigt, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen. Mangels Betretung bei Schwarzarbeit ist im Fall des Beschwerdeführers somit nicht einmal der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG alt erfüllt gewesen.Der Beschwerdeführer wurde – unstrittig – nicht bei der Schwarzarbeit betreten, sondern wird vielmehr vermutet, dass der Beschwerdeführer in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen ist, wobei die Telefonnummer am Flyer im Auto seinem Beifahrer zugeordnet werden konnte und nicht dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat auch durchwegs bestritten, in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein. Bereits ein Einreiseverbot iSd. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG alt war nur dann gerechtfertigt, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen. Mangels Betretung bei Schwarzarbeit ist im Fall des Beschwerdeführers somit nicht einmal der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG alt erfüllt gewesen.
Zum Verdacht oder dem Vorwurf der Urkundenfälschung bzw. der Fälschung besonders geschützter Urkunden, den der Beschwerdeführer mehr oder minder eingeräumt hat, ist ebenso festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine strafgerichtliche Verurteilung vorlag, der Beschwerdeführer daher strafgerichtlich unbescholten war und Rechtfertigungsgründe vorbrachte. Darüber hinaus beträgt die höchste Strafdrohung gemäß § 224 StGB maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe, wobei das Bundesamt davon ausgehen hätte müssen, dass der unbescholtene Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung mit einer Geldstrafe oder einer bedingten Freiheitsstrafe zu rechnen hätte. Das im Bescheid konkret dargelegte und herangezogene Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht, von der Erfüllung des Tatbestandes des § 67 FPG alt auszugehen, zumal das Bundesamt nicht ausführt, worin es die Tatsächlichkeit, Erheblichkeit und Gegenwärtigkeit der Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erblickt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft derart berührt, dass die Voraussetzungen des § 67 FPG alt im Fall des Beschwerdeführers im Einklang mit der dazu ergangene höchstgerichtlichen Rechtsprechung als erfüllt anzusehen gewesen wären. Insofern liegt auch ein Begründungsmangel vor. Zum Verdacht oder dem Vorwurf der Urkundenfälschung bzw. der Fälschung besonders geschützter Urkunden, den der Beschwerdeführer mehr oder minder eingeräumt hat, ist ebenso festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine strafgerichtliche Verurteilung vorlag, der Beschwerdeführer daher strafgerichtlich unbescholten war und Rechtfertigungsgründe vorbrachte. Darüber hinaus beträgt die höchste Strafdrohung gemäß Paragraph 224, StGB maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe, wobei das Bundesamt davon ausgehen hätte müssen, dass der unbescholtene Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung mit einer Geldstrafe oder einer bedingten Freiheitsstrafe zu rechnen hätte. Das im Bescheid konkret dargelegte und herangezogene Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht, von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 67, FPG alt auszugehen, zumal das Bundesamt nicht ausführt, worin es die Tatsächlichkeit, Erheblichkeit und Gegenwärtigkeit der Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erblickt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft derart berührt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 67, FPG alt im Fall des Beschwerdeführers im Einklang mit der dazu ergangene höchstgerichtlichen Rechtsprechung als erfüllt anzusehen gewesen wären. Insofern liegt auch ein Begründungsmangel vor.
Das dem angefochtenen Mandatsbescheid zugrunde gelegte Verhalten des Beschwerdeführers erreichte somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts im konkreten Fall keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd. § 67 Abs. 1 FPG alt (bzw. Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU.Das dem angefochtenen Mandatsbescheid zugrunde gelegte Verhalten des Beschwerdeführers erreichte somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts im konkreten Fall keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG alt (bzw. Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU.
Dementsprechend fehlte es bereits bei der Verhängung der Schubhaft mit dem angefochtenen Mandatsbescheid an der nötigen Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. § 67 FPG alt, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt im gegenständlichen Fall nicht vorlagen.Dementsprechend fehlte es bereits bei der Verhängung der Schubhaft mit dem angefochtenen Mandatsbescheid an der nötigen Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. Paragraph 67, FPG alt, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt im gegenständlichen Fall nicht vorlagen.
3.2.5. Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.3.2.5. Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .06.2026 war daher rechtswidrig.Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .06.2026 war daher rechtswidrig.
3.3. Zu Spruchteil A.II.) Fortsetzungsausspruch:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Wie bereits ausgeführt, ist am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, in Kraft getreten, welches – unter anderem – Änderungen der hier verfahrensrelevanten Bestimmungen der §§ 76, 77 FPG vorsieht. Wie bereits ausgeführt, ist am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, in Kraft getreten, welches – unter anderem – Änderungen der hier verfahrensrelevanten Bestimmungen der Paragraphen 76, 77, FPG vorsieht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143; VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143; VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).
Die Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft hat gegenständlich daher anhand der Rechtslage nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, zu erfolgen. Die Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft hat gegenständlich daher anhand der Rechtslage nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, zu erfolgen.
3.3.2. Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2026 im Stande der Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG alt einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2026, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, wurde dieser Antrag abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.3.3.2. Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2026 im Stande der Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG alt einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2026, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, wurde dieser Antrag abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.
Entsprechend der oben zitierten Übergangsbestimmungen (vgl. § 75 Abs. 32 AsylG neu, § 58 Abs. 8 BFA-VG neu, § 125 Abs. 32 FPG neu und Art 79 Abs. 3 AsylVfVO) gelten für das Verfahren über den vom Beschwerdeführer vor dem 12.06.2026 gestellten Antrag auf internationalen Schutz die bis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG) gültigen (nationalen) Verfahrensbestimmungen. Demzufolge kann im gegenständlichen Fall auch uneingeschränkt auf die zu den relevanten verfahrens- und/oder unionsrechtlichen Normen ergangene Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen werden. Entsprechend der oben zitierten Übergangsbestimmungen vergleiche Paragraph 75, Absatz 32, AsylG neu, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG neu, Paragraph 125, Absatz 32, FPG neu und Artikel 79, Absatz 3, AsylVfVO) gelten für das Verfahren über den vom Beschwerdeführer vor dem 12.06.2026 gestellten Antrag auf internationalen Schutz die bis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AMPAG) gültigen (nationalen) Verfahrensbestimmungen. Demzufolge kann im gegenständlichen Fall auch uneingeschränkt auf die zu den relevanten verfahrens- und/oder unionsrechtlichen Normen ergangene Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen werden.
Dem Beschwerdeführer kommt demnach ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde jedenfalls während der Rechtsmittelfrist und im Falle der Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, bis zum Abspruch über die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht, ein – seiner Abschiebung entgegenstehendes – Recht auf Verbleib in Österreich weiterhin zu (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177). Die Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft des Beschwerdeführers ist damit gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG neu zu prüfen und zu beurteilen.Dem Beschwerdeführer kommt demnach ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde jedenfalls während der Rechtsmittelfrist und im Falle der Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, bis zum Abspruch über die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht, ein – seiner Abschiebung entgegenstehendes – Recht auf Verbleib in Österreich weiterhin zu vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177). Die Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft des Beschwerdeführers ist damit gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG neu zu prüfen und zu beurteilen.
3.3.3. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG neu hat durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, insofern eine wesentliche Änderung erfahren, als der für die Zulässigkeit der Verhängung von Schubhaft gegen einen Antragsteller auf internationalen Schutz erforderliche Gefährdungsmaßstab von § 67 FPG alt auf § 53 FPG neu herabgesetzt wurde.3.3.3. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG neu hat durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, insofern eine wesentliche Änderung erfahren, als der für die Zulässigkeit der Verhängung von Schubhaft gegen einen Antragsteller auf internationalen Schutz erforderliche Gefährdungsmaßstab von Paragraph 67, FPG alt auf Paragraph 53, FPG neu herabgesetzt wurde.
Gemäß den Materialien zum FrÄG 2018 wurde mit § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt – außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ und außer dem in Abs. 6 leg. cit. genannten Fall – der Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU in innerstaatliches Recht umgesetzt. Gemäß den Materialien zum FrÄG 2018 wurde mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt – außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ und außer dem in Absatz 6, leg. cit. genannten Fall – der Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU in innerstaatliches Recht umgesetzt.
Maßgebliche unionsrechtliche Bestimmung hinter § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt ist sohin Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU, wonach Haft in deren Anwendungsbereich (siehe Art. 3 leg. cit.) sich nur dann als zulässig erweist, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Hinsichtlich des in Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU normierten Gefährdungsmaßstabes hat sich der EuGH bereits in der Vergangenheit befasst und hat dieser festgehalten, dass es bei diesem Haftgrund um Gefahrenabwehr gehe. Es müsse sich demnach – unter dem Blickwinkel „öffentlicher Ordnung“ – um eine tatsächliche, gegenwärtig und hinreichend erhebliche Gefahr handeln, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche es abzuwenden gelte. Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Art 8 Abs. 3 lit e Aufnahme-RL 2013/33/EU komme demnach nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH 15.02.2016, C-601/15, Rs. J.N., Rn 55, 64ff).Maßgebliche unionsrechtliche Bestimmung hinter Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt ist sohin Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU, wonach Haft in deren Anwendungsbereich (siehe Artikel 3, leg. cit.) sich nur dann als zulässig erweist, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Hinsichtlich des in Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU normierten Gefährdungsmaßstabes hat sich der EuGH bereits in der Vergangenheit befasst und hat dieser festgehalten, dass es bei diesem Haftgrund um Gefahrenabwehr gehe. Es müsse sich demnach – unter dem Blickwinkel „öffentlicher Ordnung“ – um eine tatsächliche, gegenwärtig und hinreichend erhebliche Gefahr handeln, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche es abzuwenden gelte. Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU komme demnach nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche EuGH 15.02.2016, C-601/15, Rs. J.N., Rn 55, 64ff).
Der nationale Gesetzgeber hielt dazu in den Materialien zum FrÄG 2018 fest, dass der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung in Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU voraussetze, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgehe. Dies entspreche dem in § 67 bzw. in Art. 27 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL definierten Gefährdungsmaßstab und gehe daher über den Maßstab des § 53 hinaus (vgl. RV 189 BlgNR 26 GP 18 (FrÄG 2018).Der nationale Gesetzgeber hielt dazu in den Materialien zum FrÄG 2018 fest, dass der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung in Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU voraussetze, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgehe. Dies entspreche dem in Paragraph 67, bzw. in Artikel 27, Absatz 2, der FreizügigkeitsRL definierten Gefährdungsmaßstab und gehe daher über den Maßstab des Paragraph 53, hinaus vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26 Gesetzgebungsperiode 18 (FrÄG 2018).
Am 12.06.2026 trat die Aufnahme-RL 2024/1346 in Kraft und wurde mit selbiger die Aufnahme-RL 2013/33/EU aufgehoben. Art. 10 Abs. 4 lit f. Aufnahme-RL 2024/1346 ist jedoch wortident mit Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU. Die Beibehaltung bzw. Übernahme desselben Wortlautes lässt den Schluss zu, dass der Unions-Gesetzgeber keine Regelungsänderung betreffend Zulässigkeit der Verhängung von Haft im Hinblick auf den Gefährdungsmaßstab im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL beabsichtigt hat, sondern diese vielmehr beibehalten hat. Selbst in Zusammenschau mit durch die GEAS-Reform eingeführten Ver- bzw. Nachschärfungen im Hinblick auf die Stellung von unberechtigten bzw. unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz und Aufenthaltsberechtigungen der, solche Anträge stellenden, Fremden kann eine unionsrechtlich beabsichtigte Änderung des bisher geforderten Gefährdungsmaßstabes nicht festgestellt werden. Am 12.06.2026 trat die Aufnahme-RL 2024/1346 in Kraft und wurde mit selbiger die Aufnahme-RL 2013/33/EU aufgehoben. Artikel 10, Absatz 4, Litera f, Aufnahme-RL 2024/1346 ist jedoch wortident mit Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU. Die Beibehaltung bzw. Übernahme desselben Wortlautes lässt den Schluss zu, dass der Unions-Gesetzgeber keine Regelungsänderung betreffend Zulässigkeit der Verhängung von Haft im Hinblick auf den Gefährdungsmaßstab im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL beabsichtigt hat, sondern diese vielmehr beibehalten hat. Selbst in Zusammenschau mit durch die GEAS-Reform eingeführten Ver- bzw. Nachschärfungen im Hinblick auf die Stellung von unberechtigten bzw. unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz und Aufenthaltsberechtigungen der, solche Anträge stellenden, Fremden kann eine unionsrechtlich beabsichtigte Änderung des bisher geforderten Gefährdungsmaßstabes nicht festgestellt werden.
Angesichts dessen ist die Judikatur des EuGH zu Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU auch auf Art. 10 Abs. 4 lit. f Aufnahme-RL 2024/1346 umzulegen und erweist sich demzufolge die Verhängung von Haft im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL auch weiterhin nur dann als zulässig, wenn eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung (oder Sicherheit) vorliegt. Dem widersprechende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in den einschlägigen Materialien zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG). Vielmehr enthalten diese keine Ausführungen dazu, weshalb nunmehr der – wie in den Materialen zum FrÄG 2018 ausgeführt und vom VwGH (siehe oben) wiederholt bereits festgehalten wurde – weit unter dem bisherigen Gefährdungsmaßstab des § 67 FPG liegende Gefährdungsmaßstab des § 53 FPG neu, dessen eigener Gefährdungsmaßstab durch das AMPAG wiederum keine maßgebliche Änderung erfahren hat, die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL 2024/1346 nunmehr erlauben sollte.Angesichts dessen ist die Judikatur des EuGH zu Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU auch auf Artikel 10, Absatz 4, Litera f, Aufnahme-RL 2024/1346 umzulegen und erweist sich demzufolge die Verhängung von Haft im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL auch weiterhin nur dann als zulässig, wenn eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung (oder Sicherheit) vorliegt. Dem widersprechende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in den einschlägigen Materialien zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AMPAG). Vielmehr enthalten diese keine Ausführungen dazu, weshalb nunmehr der – wie in den Materialen zum FrÄG 2018 ausgeführt und vom VwGH (siehe oben) wiederholt bereits festgehalten wurde – weit unter dem bisherigen Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, FPG liegende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, FPG neu, dessen eigener Gefährdungsmaßstab durch das AMPAG wiederum keine maßgebliche Änderung erfahren hat, die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL 2024/1346 nunmehr erlauben sollte.
Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen erweist sich nach Meinung des erkennenden Gerichts der in § 76 Abs. 2 Z 1 FPG neu normierte Gefährdungsmaßstab des
§ 53 FPG neu als unionsrechtwidrig und hat dieser aufgrund des Vorrangs des Unionsrechtes sohin unangewendet zu bleiben. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen erweist sich nach Meinung des erkennenden Gerichts der in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG neu normierte Gefährdungsmaßstab des , Paragraph 53, FPG neu als unionsrechtwidrig und hat dieser aufgrund des Vorrangs des Unionsrechtes sohin unangewendet zu bleiben.
Verfahrensgegenständlich ist sohin in Entsprechung von Art. 10 Abs. 4 lit. f Aufnahme-RL 2024/1346 und unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH zur gleichlautenden Vorgängerreglung des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU, der bis vor Inkrafttreten des AMPAG in Geltung gestandene § 67 FPG alt und die zu diesem bisher ergangene Judikatur des VwGH als Auslegungshilfe bei der Beurteilung des unionsrechtlich geforderten Gefährdungsmaßstabes heranzuziehen. Festzuhalten bleibt ergänzend, dass durch das AMPAG keine inhaltliche Änderung des § 67 FPG alt bewirkt wurde und § 67 FPG neu sich sohin als (diesbezüglich) inhaltsgleich erweist und daher auf die bisher zu § 67 FPG alt ergangene Judikatur des VwGH uneingeschränkt zurückgegriffen werden kann. Verfahrensgegenständlich ist sohin in Entsprechung von Artikel 10, Absatz 4, Litera f, Aufnahme-RL 2024/1346 und unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH zur gleichlautenden Vorgängerreglung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU, der bis vor Inkrafttreten des AMPAG in Geltung gestandene Paragraph 67, FPG alt und die zu diesem bisher ergangene Judikatur des VwGH als Auslegungshilfe bei der Beurteilung des unionsrechtlich geforderten Gefährdungsmaßstabes heranzuziehen. Festzuhalten bleibt ergänzend, dass durch das AMPAG keine inhaltliche Änderung des Paragraph 67, FPG alt bewirkt wurde und Paragraph 67, FPG neu sich sohin als (diesbezüglich) inhaltsgleich erweist und daher auf die bisher zu Paragraph 67, FPG alt ergangene Judikatur des VwGH uneingeschränkt zurückgegriffen werden kann.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird in Bezug auf das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers, welches bereits Eingang in die entsprechende Beurteilung im angefochtenen Mandatsbescheid gefunden hat, auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt 3.2.4. verwiesen.
Erst während des laufenden Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz ist zudem hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland insgesamt sieben Vorstrafen aufweist (die drei Übrigen „Verurteilungen“ stellen lediglich ECRIS-Eintragungen über die Bildung von Gesamtstrafen dar). Im Tatzeitraum von März bis April 2015 wurde der Beschwerdeführer insgesamt vier Mal wegen Diebstahls zu einer schließlich gebildeten Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 1.800,-- verurteilt. und weiters im Zeitraum von März bis Mai 2016 zwei Mal wegen mehrfachem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, wobei der Strafvollzug seit Juli 2023 bereits verjährt ist. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom Dezember 2015 in Höhe von € 300,-- auf, welche in Österreich eine Verwaltungsstrafe darstellt. Die jeweiligen Tatzeiträume liegen daher über zehn Jahre zurück.
Auch unter Berücksichtigung dieser – lange Zeit zurückliegenden – ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen wäre der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG neu ebenso nicht erfüllt.Auch unter Berücksichtigung dieser – lange Zeit zurückliegenden – ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen wäre der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG neu ebenso nicht erfüllt.
Dazu hat der VwGH etwa in einem Fall, in welchem der Revisionswerber bereits in seiner Heimat wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen im Jahr 1998 zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren, wegen versuchten Mordes im Jahr 2005 zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren, in Deutschland im Oktober 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten und im August 2018 in Österreich wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, wobei dieser Verurteilung Tathandlungen aus April 2015 zugrunde lagen, das Bundesamt mit Bescheid vom November 2019 gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünfeinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 und 2 FPG erließ und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom Februar 2020 abwies, aus, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf Bedacht genommen habe, dass der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers Straftaten vom April 2015 zugrunde gelegen seien und er seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Dieser Umstand hätte bei der Beurteilung der vom Revisionswerber aktuell ausgehenden Gefährdung berücksichtigt werden müssen, zumal die Verurteilungen in seiner Heimat zwar schwerwiegend gewesen seien, aber lange zurückliegen würden und der Revisionswerber seither nicht wegen vergleichbarer Delikte, sondern wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden sei (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104).Dazu hat der VwGH etwa in einem Fall, in welchem der Revisionswerber bereits in seiner Heimat wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen im Jahr 1998 zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren, wegen versuchten Mordes im Jahr 2005 zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren, in Deutschland im Oktober 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten und im August 2018 in Österreich wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, wobei dieser Verurteilung Tathandlungen aus April 2015 zugrunde lagen, das Bundesamt mit Bescheid vom November 2019 gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünfeinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erließ und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom Februar 2020 abwies, aus, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf Bedacht genommen habe, dass der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers Straftaten vom April 2015 zugrunde gelegen seien und er seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Dieser Umstand hätte bei der Beurteilung der vom Revisionswerber aktuell ausgehenden Gefährdung berücksichtigt werden müssen, zumal die Verurteilungen in seiner Heimat zwar schwerwiegend gewesen seien, aber lange zurückliegen würden und der Revisionswerber seither nicht wegen vergleichbarer Delikte, sondern wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden sei vergleiche VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104).
Demnach liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Fall des Beschwerdeführers in Bezug auf sein in der Vergangenheit gesetztes, strafbares Verhalten weder die erforderliche Erheblichkeit noch Gegenwärtigkeit zugrunde, um von einer von ihm ausgehenden Gefahr iSd. § 67 Abs. 1 FPG neu auszugehen.Demnach liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Fall des Beschwerdeführers in Bezug auf sein in der Vergangenheit gesetztes, strafbares Verhalten weder die erforderliche Erheblichkeit noch Gegenwärtigkeit zugrunde, um von einer von ihm ausgehenden Gefahr iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG neu auszugehen.
Diese Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird nicht zuletzt dadurch untermauert, dass das Bundesamt im Bescheid vom 10.06.2026 über die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung nicht einmal ein Einreiseverbot nach § 53 FPG alt (der im Wesentlichen bis auf kleinere Änderungen § 53 FPG neu entspricht) erlassen hat.Diese Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird nicht zuletzt dadurch untermauert, dass das Bundesamt im Bescheid vom 10.06.2026 über die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung nicht einmal ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG alt (der im Wesentlichen bis auf kleinere Änderungen Paragraph 53, FPG neu entspricht) erlassen hat.
Demnach sah selbst das Bundesamt nicht eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben, die ein Einreiseverbot nach § 53 FPG alt gerechtfertigt hätte.Demnach sah selbst das Bundesamt nicht eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben, die ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG alt gerechtfertigt hätte.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt das Verhalten des Beschwerdeführers im konkreten Fall keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd. § 67 Abs. 1 FPG (bzw. Art. 10 Abs. 4 lit. f Aufnahme-RL 2024/1346) vor. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt das Verhalten des Beschwerdeführers im konkreten Fall keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG (bzw. Artikel 10, Absatz 4, Litera f, Aufnahme-RL 2024/1346) vor.
Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem die Anordnung von Schubhaft auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG neu rechtfertigenden Ausmaßes iSd. § 67 Abs. 1 FPG neu liegt daher nicht vor und war schon deswegen spruchgemäß festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen und sich die Fortsetzung der Schubhaft als nicht verhältnismäßig erweist.Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem die Anordnung von Schubhaft auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG neu rechtfertigenden Ausmaßes iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG neu liegt daher nicht vor und war schon deswegen spruchgemäß festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen und sich die Fortsetzung der Schubhaft als nicht verhältnismäßig erweist.
3.3.4. Gegenständlich ist zudem noch abschließend festzuhalten, dass das Bundesamt – wie schon ausgeführt – unstrittig auf einen Aktenvermerk nach § 40 Abs. 5 BFA-VG alt verzichtet hat und die seiner Ansicht nach missbräuchliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers „nur“ im Bescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt gewürdigt hat. Dies hatte – wie schon unter Punkt 3.2. ausgeführt - zur Folge, dass für die Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt neben dem Bestehen von Fluchtgefahr (und eines Sicherungsbedarfes) sowie des Vorliegens der Verhältnismäßigkeit als zusätzliche Voraussetzung erforderlich war, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. § 67 FPG alt gefährdete (vgl. dazu abermals VwGH 11.04.2024, Ra 2024/21/0068).3.3.4. Gegenständlich ist zudem noch abschließend festzuhalten, dass das Bundesamt – wie schon ausgeführt – unstrittig auf einen Aktenvermerk nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG alt verzichtet hat und die seiner Ansicht nach missbräuchliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers „nur“ im Bescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt gewürdigt hat. Dies hatte – wie schon unter Punkt 3.2. ausgeführt - zur Folge, dass für die Verhängung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt neben dem Bestehen von Fluchtgefahr (und eines Sicherungsbedarfes) sowie des Vorliegens der Verhältnismäßigkeit als zusätzliche Voraussetzung erforderlich war, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. Paragraph 67, FPG alt gefährdete vergleiche dazu abermals VwGH 11.04.2024, Ra 2024/21/0068).
Selbst wenn man im Zuge der hier durchzuführenden Prüfung iSd. § 22a Abs. 3 BFA-VG (welcher durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, keine inhaltliche Änderung erfahren hat), ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, trotz des fehlenden Aktenvermerkes des Bundesamtes zur Annahme gelangen würde, dass § 40 Abs. 5 FPG (welcher durch das AMPAG ebenfalls keine Änderung erfahren hat) in irgendeiner Weise dennoch durch das Bundesverwaltungsgericht beim Fortsetzungsausspruch Berücksichtigung finden müsste (wofür aus der Entscheidung des VwGH vom 11.04.2024, Ra 2024/21/0068, aber keine Anhaltspunkt ersichtlich sind), so ergibt sich im konkreten Fall aus dem Umstand des inhaltlich geführten Asylverfahrens und der konkreten Bescheidbegründung in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, dass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht (mehr) von einem rein missbräuchlich und nur in Verzögerungsabsicht gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von „einzig und allein zum Zweck, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden“ (vgl. VwGH 11.04.2024, Ra 2024/21/0068) ausgegangen werden kann, sodass der Fortsetzungsausspruch selbst dann jedenfalls am Maßstab des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG neu zu prüfen gewesen wäre.Selbst wenn man im Zuge der hier durchzuführenden Prüfung iSd. Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG (welcher durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, keine inhaltliche Änderung erfahren hat), ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, trotz des fehlenden Aktenvermerkes des Bundesamtes zur Annahme gelangen würde, dass Paragraph 40, Absatz 5, FPG (welcher durch das AMPAG ebenfalls keine Änderung erfahren hat) in irgendeiner Weise dennoch durch das Bundesverwaltungsgericht beim Fortsetzungsausspruch Berücksichtigung finden müsste (wofür aus der Entscheidung des VwGH vom 11.04.2024, Ra 2024/21/0068, aber keine Anhaltspunkt ersichtlich sind), so ergibt sich im konkreten Fall aus dem Umstand des inhaltlich geführten Asylverfahrens und der konkreten Bescheidbegründung in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, dass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht (mehr) von einem rein missbräuchlich und nur in Verzögerungsabsicht gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von „einzig und allein zum Zweck, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden“ vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2024/21/0068) ausgegangen werden kann, sodass der Fortsetzungsausspruch selbst dann jedenfalls am Maßstab des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG neu zu prüfen gewesen wäre.
3.3.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG neu festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.3.5. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG neu festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.4. Zu Spruchteil A.III. und A.IV.): Kostenersatz:
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
[…]“
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.
3.4.2. Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei.
Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde, ihm den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive der Eingabengebühr) zuzusprechen.
Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt).Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt).
Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des Bundesamtes war daher abzuweisen.
3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des § 12 BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des Paragraph 12, BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.7. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im gegenständlichen Fall fehlt es an Rechtsprechung zur Frage, ob vor dem Hintergrund des inhaltlich unveränderten einschlägigen Unionsrechts bzw. der inhaltlich unveränderten einschlägigen Richtlinienbestimmungen und der übertragbaren Rechtsprechung des EuGH zum Gefährdungsmaßstab iSd. Art. 8 Abs. 3 lit e. Aufnahme-RL 2013/32/EU, sowie der dazu ergangenen Judikatur des VwGH, die Heranziehung des § 53 FPG neu als Gefährdungsmaßstab in § 76 Abs. 2 Z 1 FPG neu dem Unionsrecht widerspricht und daher eine unionsrechtskonforme Interpretation vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall fehlt es an Rechtsprechung zur Frage, ob vor dem Hintergrund des inhaltlich unveränderten einschlägigen Unionsrechts bzw. der inhaltlich unveränderten einschlägigen Richtlinienbestimmungen und der übertragbaren Rechtsprechung des EuGH zum Gefährdungsmaßstab iSd. Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/32/EU, sowie der dazu ergangenen Judikatur des VwGH, die Heranziehung des Paragraph 53, FPG neu als Gefährdungsmaßstab in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG neu dem Unionsrecht widerspricht und daher eine unionsrechtskonforme Interpretation vorzunehmen ist.
Die Revision war daher zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Anwendungsvorrang Asylantragstellung ausländische Verurteilung EuGH Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Kostenersatz öffentliche Interessen Rechtslage Rechtsmittelfrist Rechtswidrigkeit Revision zulässig Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Strafanzeige Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W611.2346472.1.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026