TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/20 W611 2347765-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2026
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Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W611 2347765-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch Rechtsanwältin Prof.in Mag.a DDr.in h.c. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2026, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .07.2026, 21:40 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch Rechtsanwältin Prof.in Mag.a DDr.in h.c. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2026, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .07.2026, 21:40 Uhr, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV.      Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .07.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .07.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Am 16.07.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde im Wesentlichen beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die „Inschubhaftnahme und Anhaltung“ für rechtswidrig erklären, den Beschwerdeführer „umgehend in Freiheit setzen“ und dem Bundesamt den Ersatz der Verfahrenskosten auftragen.

3. Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2026 die Verwaltungsakten und gab eine mit 17.07.2026 datierte Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde ab.

Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten Kosten verpflichten.Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten Kosten verpflichten.

4. Das Bundesverwaltungsgericht holte auch die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum, ein amtsärztliches Gutachten zur Haftfähigkeit und eine Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung ein, welche jeweils am 17.07.2026 bei Gericht einlangten.

5. Die Stellungnahme des Bundesamtes zur Schubhaftbeschwerde vom 17.07.2026 sowie das amtsärztliche Gutachten und die Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung jeweils vom 17.07.2026 wurden der Rechtsvertretung zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

6. Am 20.07.2026 langte eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, beantragte am 30.11.2021 bei der norwegischen Vertretungsbehörde unter Verwendung eines am 23.04.2021 ausgestellten und bis 22.04.2021 gütigen, indischen Reisepasses, die Ausstellung eines Touristenvisums mit einer geplanten Einreise am 16.12.2021 und Ausreise am 26.12.2021. Die Ausstellung des Visums wurde ihm am 08.12.2021 mit der Begründung verweigert, dass seine Angaben zu den Gründen und Umständen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubwürdig gewesen seien (vgl. Auszug CVIS 10.11.2025 & 04.04.204, AS 259ff & AS 534ff, eingescannter Vorakt).1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, beantragte am 30.11.2021 bei der norwegischen Vertretungsbehörde unter Verwendung eines am 23.04.2021 ausgestellten und bis 22.04.2021 gütigen, indischen Reisepasses, die Ausstellung eines Touristenvisums mit einer geplanten Einreise am 16.12.2021 und Ausreise am 26.12.2021. Die Ausstellung des Visums wurde ihm am 08.12.2021 mit der Begründung verweigert, dass seine Angaben zu den Gründen und Umständen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubwürdig gewesen seien vergleiche Auszug CVIS 10.11.2025 & 04.04.204, AS 259ff & AS 534ff, eingescannter Vorakt).

1.1.2. In weiterer Folge reiste er unter Verwendung eines indischen Reisepasses im Dezember 2021 aus Indien aus und auf dem Luftweg nach Serbien, von wo aus er illegal und schlepperunterstützt über Ungarn in das Bundesgebiet einreiste und am 13.02.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. etwa Entscheidungsgründe Erkenntnis BVwG vom 22.10.2024, Zahl: W191 2291342-1/2E, AS 632ff, eingescannter Vorakt; Erstbefragung 14.02.2022, OZ 15, und AS 494ff eingescannter Vorakt). 1.1.2. In weiterer Folge reiste er unter Verwendung eines indischen Reisepasses im Dezember 2021 aus Indien aus und auf dem Luftweg nach Serbien, von wo aus er illegal und schlepperunterstützt über Ungarn in das Bundesgebiet einreiste und am 13.02.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche etwa Entscheidungsgründe Erkenntnis BVwG vom 22.10.2024, Zahl: W191 2291342-1/2E, AS 632ff, eingescannter Vorakt; Erstbefragung 14.02.2022, OZ 15, und AS 494ff eingescannter Vorakt).

1.1.3. Am 14.02.2022 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt und gab er dabei insbesondere an, er habe an den Bauernprotesten teilgenommen und werde daher von den örtlichen Hindus seines Nachbardorfes bedroht und verfolgt. Sein Vater und er seien bereits einige Male geschlagen worden (vgl. etwa Erstbefragung 14.02.2022, OZ 15, und AS 494ff eingescannter Vorakt).1.1.3. Am 14.02.2022 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt und gab er dabei insbesondere an, er habe an den Bauernprotesten teilgenommen und werde daher von den örtlichen Hindus seines Nachbardorfes bedroht und verfolgt. Sein Vater und er seien bereits einige Male geschlagen worden vergleiche etwa Erstbefragung 14.02.2022, OZ 15, und AS 494ff eingescannter Vorakt).

1.1.4. Im Zeitraum von 14.02.2022 bis 01.03.2022 war der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitzen in Betreuungseinrichtungen der Grundversorgung gemeldet. Seit 02.03.2022 lag keine Hauptwohnsitzmeldung mehr vor. Der Beschwerdeführer verließ die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift. Das Verfahren über den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 07.03.2022 eingestellt, da der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und untergetaucht war (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2; Aktenvermerk § 24 AsylG 2005 alt, AS 514f, eingescannter Vorakt). 1.1.4. Im Zeitraum von 14.02.2022 bis 01.03.2022 war der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitzen in Betreuungseinrichtungen der Grundversorgung gemeldet. Seit 02.03.2022 lag keine Hauptwohnsitzmeldung mehr vor. Der Beschwerdeführer verließ die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift. Das Verfahren über den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 07.03.2022 eingestellt, da der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und untergetaucht war vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2; Aktenvermerk Paragraph 24, AsylG 2005 alt, AS 514f, eingescannter Vorakt).

Ab 20.03.2023 lag wieder eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2). Das Verfahren wurde sodann fortgeführt.Ab 20.03.2023 lag wieder eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2). Das Verfahren wurde sodann fortgeführt.

1.1.5. Am 08.09.2023 meldete der Beschwerdeführer beim zuständigen magistratischen Bezirksamt das freie Gewerbe „Botendienst“ zur GISA-Zahl: XXXX an (vgl. Schreiben des magistratischen Bezirksamtes 11.09.2023, AS 526ff, eingescannter Vorakt). 1.1.5. Am 08.09.2023 meldete der Beschwerdeführer beim zuständigen magistratischen Bezirksamt das freie Gewerbe „Botendienst“ zur GISA-Zahl: römisch 40 an vergleiche Schreiben des magistratischen Bezirksamtes 11.09.2023, AS 526ff, eingescannter Vorakt).

Am 27.09.2023 meldete er schließlich das freie Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen“ zur GISA-Zahl: XXXX an (vgl. GISA-Auszug, AS 537ff, eingescannter Vorakt).Am 27.09.2023 meldete er schließlich das freie Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen“ zur GISA-Zahl: römisch 40 an vergleiche GISA-Auszug, AS 537ff, eingescannter Vorakt).

1.1.6. Am 27.03.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. In dieser führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er von April 2014 bis zur Ausreise im Dezember 2021 als einfacher Soldat bei der indischen Armee gearbeitet habe, sei dabei aber schlecht behandelt und diskriminiert worden. Überdies habe sein Vorgesetzter ihn mit dem Tod bedroht, weil er (der Beschwerdeführer) die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verweigerte hätte. Er sei weiters geschlagen, inhaftiert und versetzt worden (vgl. Niederschrift Bundesamt 27.03.2024, OZ 15; und AS 539ff, eingescannter Vorakt).1.1.6. Am 27.03.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. In dieser führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er von April 2014 bis zur Ausreise im Dezember 2021 als einfacher Soldat bei der indischen Armee gearbeitet habe, sei dabei aber schlecht behandelt und diskriminiert worden. Überdies habe sein Vorgesetzter ihn mit dem Tod bedroht, weil er (der Beschwerdeführer) die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verweigerte hätte. Er sei weiters geschlagen, inhaftiert und versetzt worden vergleiche Niederschrift Bundesamt 27.03.2024, OZ 15; und AS 539ff, eingescannter Vorakt).

1.1.7. Mit Bescheid vom 04.04.2024, Zahl: XXXX , wies das Bundesamt den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF vor dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: AsylG 2005 alt) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 alt ab; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 alt nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 alt iVm § 9 BFA-VG idF vor dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: BFA-VG alt) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: FPG alt) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG alt festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG alt nach Indien zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG alt mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (vgl. Bescheid 04.04.2024, OZ 15, sowie AS 562ff, eingescannter Vorakt). 1.1.7. Mit Bescheid vom 04.04.2024, Zahl: römisch 40 , wies das Bundesamt den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: AsylG 2005 alt) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 alt ab; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 alt nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 alt in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in der Fassung vor dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: BFA-VG alt) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: FPG alt) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG alt festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG alt nach Indien zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG alt mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt vergleiche Bescheid 04.04.2024, OZ 15, sowie AS 562ff, eingescannter Vorakt).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.10.2024, W191 2291342-1/2E, als unbegründet ab (vgl. Erkenntnis BVwG vom 22.10.2024, Zahl: W191 2291342-1/2E, AS 632ff, eingescannter Vorakt).Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.10.2024, W191 2291342-1/2E, als unbegründet ab vergleiche Erkenntnis BVwG vom 22.10.2024, Zahl: W191 2291342-1/2E, AS 632ff, eingescannter Vorakt).

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass er mit seinem Vorbringen, dass er Angst habe, von seinem Vorgesetzten im Militär getötet zu werden, keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Er könne in seinen Herkunftsstaat Indien zurückkehren. Da er im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig sei sowie weiters über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, sodass er in Indien jedenfalls ein Fortkommen habe, sei es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Etwaige Gründe, warum ihm eine Niederlassung in einem anderen Teil Indiens nicht möglich wäre, hätte er nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer sei seit Februar 2022 in Österreich aufhältig und verfüge seit 20.02.2023 über aufrechte Meldeadressen im Bundesgebiet. Im Zeitraum 02.03.2022 bis 19.02.2023 sei er an keiner aufrechten Meldeadresse gemeldet gewesen. Ihm sei in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zugestanden und hätte er niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich gehabt. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer relevanten Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht seien nicht hervorgekommen. Er verfüge seit 27.09.2023 über ein rechtswirksam angemeldetes Gewerbe mit der Bezeichnung „Güterbeförderung“ (GISA) und habe angegeben, monatlich € 2.500,-- bis € 3000,-- zu verdienen. Belege hiefür habe er keine vorgelegt (vgl. Erkenntnis BVwG vom 22.10.2024, Zahl: W191 2291342-1/2E, S 6, AS 637, eingescannter Vorakt).Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass er mit seinem Vorbringen, dass er Angst habe, von seinem Vorgesetzten im Militär getötet zu werden, keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Er könne in seinen Herkunftsstaat Indien zurückkehren. Da er im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig sei sowie weiters über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, sodass er in Indien jedenfalls ein Fortkommen habe, sei es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Etwaige Gründe, warum ihm eine Niederlassung in einem anderen Teil Indiens nicht möglich wäre, hätte er nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer sei seit Februar 2022 in Österreich aufhältig und verfüge seit 20.02.2023 über aufrechte Meldeadressen im Bundesgebiet. Im Zeitraum 02.03.2022 bis 19.02.2023 sei er an keiner aufrechten Meldeadresse gemeldet gewesen. Ihm sei in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zugestanden und hätte er niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich gehabt. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer relevanten Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht seien nicht hervorgekommen. Er verfüge seit 27.09.2023 über ein rechtswirksam angemeldetes Gewerbe mit der Bezeichnung „Güterbeförderung“ (GISA) und habe angegeben, monatlich € 2.500,-- bis € 3000,-- zu verdienen. Belege hiefür habe er keine vorgelegt vergleiche Erkenntnis BVwG vom 22.10.2024, Zahl: W191 2291342-1/2E, S 6, AS 637, eingescannter Vorakt).

Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Erkenntnis in seiner Beweiswürdigung auszugsweise aus [allfällige Fehler im Original, Anm.] (vgl. Erkenntnis BVwG vom 22.10.2024, Zahl: W191 2291342-1/2E, S 27ff, AS 227ff, eingescannter Vorakt):Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Erkenntnis in seiner Beweiswürdigung auszugsweise aus [allfällige Fehler im Original, Anm.] vergleiche Erkenntnis BVwG vom 22.10.2024, Zahl: W191 2291342-1/2E, S 27ff, AS 227ff, eingescannter Vorakt):

„[…]

4.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis gab der BF in der Erstbefragung an, dass er in Neu-Delhi an Bauern-Protesten teilgenommen habe, weshalb er nun durch die örtlichen Hindus seines Nachbardorfes verfolgt werde.

Vor dem BFA brachte der BF als fluchtauslösendes Ereignis demgegenüber vor, dass seine Flucht mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun habe. Er sei von seinem Vorgesetzten schikaniert, geschlagen und schlecht behandelt worden, da er sich geweigert hätte, die Eltern des Vorgesetzten zu pflegen. Hinsichtlich der Bauern-Proteste gab der BF vor dem BFA lediglich an, an diesen teilgenommen zu haben. Dort sei auch nicht wirklich etwas passiert.

Abgesehen davon, dass der BF somit Fluchtgründe, welche er noch vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes geschilderte hatte, vor dem BFA nicht mehr vorbrachte, waren diese Angaben aufgrund der geringen Plausibilität auch nicht glaubhaft.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Der BF wurde vom BFA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Der BF machte zu seiner Verfolgungsgefahr lediglich vage und allgemeine Angaben und konnte diese nicht durch Beweismittel glaubhaft machen. Somit ist den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, wonach sich aus den Angaben des BF kein Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung ergibt.

So brachte der BF in seiner Erstbefragung vor, dass er in Neu-Delhi an Bauern Protesten teilgenommen hätte, weshalb er von örtlichen Hindus seines Nachbardorfes bedroht und verfolgt worden sei. Zudem seien er und sein Vater einige Male geschlagen worden. Im Falle der Rückkehr befürchte der BF, getötet zu werden.

In der Einvernahme vor dem BFA gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er als einfacher Soldat bei der „Indian Army“ tätig gewesen sei. Dort sei er seit Juni 2019 schlecht behandelt und von seinem Vorgesetzten mit dem Tod bedroht worden. Er sei inhaftiert worden und es seien auch mehrere Anschläge durch Ohrfeigen und Schläge auf ihn verübt worden. Zudem behauptete er, dass es ihm nicht möglich gewesen sei zu kündigen, weshalb er nach seinem Urlaub einfach nicht mehr zurückgekehrt sei seine Eltern damit beauftragt hätte, seine ID-Card zurückzugeben. Anschließend brachte er widersprüchlich vor, dass er an den Bauern Protesten während seines Urlaubs einfach so teilgenommen hätte, danach wäre er wieder zurück zum Militär gegangen. Die Bauern-Proteste waren nun kein fluchtrelevantes Thema mehr.

Wie das BFA zutreffend ausführte, scheint es nicht nachvollziehbar, dass der BF jahrelang unter solchen Umständen leben hätte können, zumal er bei seiner Einvernahme behauptete, dass er nach Diensteintritt am 13.04.2014 gleich die Realität gesehen hätte und gewusst hätte, er würde es hier nicht lange aushalten, nach Ablauf vieler Jahre aber plötzlich um sein Leben fürchten müsste.

Die Angaben des BF sind vage, oberflächlich und überschriftenartig und damit nicht geeignet, seinem Fluchtvorbringen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Wie das BFA im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, verstrickte sich der BF immer wieder in Widersprüche und legte lediglich objektive Rahmenbedingungen über persönlich erlebte Ereignisse dar, obwohl es sich es sich beim Erlebten wohl um ein wichtiges Ereignis im Leben gehandelt hätte, das den eigenen Lebensweg derartig verändert hätte, dass er sich letztendlich dazu veranlasst gesehen hätte, sein Heimatland zu verlassen. Weiters habe der BF am 30.11.2021 einen Visa-Antrag für Norwegen gestellt, der mangels „Glaubwürdigkeit“ seiner Aussagen am 08.12.2021 abgelehnt worden sei. In Anbetracht des langen Zeitraumes bis zum erstmaligen Verlassen des Heimatlandes kann keine Notwendigkeit zum fluchtartigen Verlassen des Landes abgeleitet werden.

Der BF konnte eine ihm drohende Verfolgungsgefahr auch nicht durch geeignete Beweismittel glaubhaft machen.

Aus einer Gesamtschau der angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich somit, dass der BF mit dem genannten Vorbringen eine Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Auch das Vorbringen in der Beschwerde war in keiner Weise geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen, zumal hier lediglich die zwei vorgebrachten Fluchtgründe angeführt worden sind und pauschal darauf abgestellt wurde, die Behörde habe keinerlei Ermittlungstätigkeit unternommen. Auch in der Beschwerde machte der BF somit keinerlei konkrete nähere Angaben zu Personen, Orten, Zeiten oder Ereignissen und legte keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel zu seinem Fluchtvorbringen vor.

[…]

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, die mangelhaften und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufenden Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

4.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Dass dem BF eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich ist, ergibt sich aus der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation des BFA.

Der BF wurde in Indien geboren und ist dort aufgewachsen. Er spricht Punjabi als Muttersprache, ist im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung. Auch die Familie des BF lebt nach wie vor in Indien.

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.5.) gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u. a. durch Einschau etwa in die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation) versichert hat.

Die im Bescheid angeführten Berichte hat der BF in seiner Beschwerde nicht bestritten, zumal er auch dort nicht darlegte, inwiefern er eine konkrete asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten hätte.

[…]“

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.12.2024, Ra 2024/18/0717, abgewiesen (vgl. OZ 5 im Verfahren W191 2291342-1, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt).Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.12.2024, Ra 2024/18/0717, abgewiesen vergleiche OZ 5 im Verfahren W191 2291342-1, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt).

1.1.8. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2024, Zahl: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG alt in Verbindung mit § 19 AVG die Mitwirkung an der Einholung eines Ersatzreisedokuments aufgetragen und er Rücksendung der zugleich übermittelten, ausgefüllten Formblätter binnen 14 Tagen verpflichtet (vgl. Mitwirkungsbescheid, AS 7ff, DEF-Akt, OZ 12).1.1.8. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2024, Zahl: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG alt in Verbindung mit Paragraph 19, AVG die Mitwirkung an der Einholung eines Ersatzreisedokuments aufgetragen und er Rücksendung der zugleich übermittelten, ausgefüllten Formblätter binnen 14 Tagen verpflichtet vergleiche Mitwirkungsbescheid, AS 7ff, DEF-Akt, OZ 12).

Der Bescheid wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 17.12.2024 nachweislich zugestellt (vgl. RSb, AS 12ff, DEF-Akt, OZ 12). Auch dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid mittels RSa-Schreibens an seine damals gültige Meldeadresse übermittelt und am 18.12.2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer behob das Schreiben jedoch nicht, sodass es vom Zustelldienst an das Bundesamt rückübermittelt wurde (vgl. RSa, AS 13f, DEF-Akt, OZ 12).Der Bescheid wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 17.12.2024 nachweislich zugestellt vergleiche RSb, AS 12ff, DEF-Akt, OZ 12). Auch dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid mittels RSa-Schreibens an seine damals gültige Meldeadresse übermittelt und am 18.12.2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer behob das Schreiben jedoch nicht, sodass es vom Zustelldienst an das Bundesamt rückübermittelt wurde vergleiche RSa, AS 13f, DEF-Akt, OZ 12).

Am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments wirkte der Beschwerdeführer nicht mit.

1.1.9. Am 13.01.2025 wurde der Beschwerdeführer zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG alt am 22.01.2025 geladen (vgl. AS 14f, DEF-Akt, OZ 12). Die Ladung wurde auch an die damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung übermittelt (vgl. AS 15ff, DEF-Akt, OZ 12).1.1.9. Am 13.01.2025 wurde der Beschwerdeführer zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG alt am 22.01.2025 geladen vergleiche AS 14f, DEF-Akt, OZ 12). Die Ladung wurde auch an die damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung übermittelt vergleiche AS 15ff, DEF-Akt, OZ 12).

Der Beschwerdeführer leistete der Ladung keine Folge.

1.1.10. Am 15.01.2025 beantragte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der indischen Botschaft (vgl. HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16; ETC-Application, OZ 18).1.1.10. Am 15.01.2025 beantragte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der indischen Botschaft vergleiche HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16; ETC-Application, OZ 18).

Mit Ladungsbescheid vom 11.02.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung der Identität für den 19.02.2025 zu einem Interview vor der indischen Delegation vor das Bundesamt geladen (vgl. Ladungsbescheid, AS 19ff, DEF-Akt, OZ 12; Bericht über Termin zur Identitätsfeststellung der indischen Delegation, AS 27ff, DEF-Akt, OZ 12; HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16).Mit Ladungsbescheid vom 11.02.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung der Identität für den 19.02.2025 zu einem Interview vor der indischen Delegation vor das Bundesamt geladen vergleiche Ladungsbescheid, AS 19ff, DEF-Akt, OZ 12; Bericht über Termin zur Identitätsfeststellung der indischen Delegation, AS 27ff, DEF-Akt, OZ 12; HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16).

Der Bescheid wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.02.2025 nachweislich zugestellt (vgl. RSb, AS 22, DEF-Akt, OZ 12).Der Bescheid wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.02.2025 nachweislich zugestellt vergleiche RSb, AS 22, DEF-Akt, OZ 12).

Der Beschwerdeführer leistete dem Ladungsbescheid keine Folge (vgl. Bericht über Termin zur Identitätsfeststellung der indischen Delegation, AS 27ff, DEF-Akt, OZ 12; HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16).Der Beschwerdeführer leistete dem Ladungsbescheid keine Folge vergleiche Bericht über Termin zur Identitätsfeststellung der indischen Delegation, AS 27ff, DEF-Akt, OZ 12; HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16).

1.1.11. Mit einem weiteren Ladungsbescheid vom 21.02.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung der Identität für den 05.03.2025 zu einem Interview vor der indischen Delegation vor das Bundesamt geladen (vgl. Ladungsbescheid, AS 29ff, DEF-Akt, OZ 12; HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16).1.1.11. Mit einem weiteren Ladungsbescheid vom 21.02.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung der Identität für den 05.03.2025 zu einem Interview vor der indischen Delegation vor das Bundesamt geladen vergleiche Ladungsbescheid, AS 29ff, DEF-Akt, OZ 12; HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16).

Der Bescheid wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21.02.2025 nachweislich zugestellt (vgl. Faxbericht, AS 32, DEF-Akt, OZ 12; RSb, AS 33, DEF-Akt, OZ 12).Der Bescheid wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21.02.2025 nachweislich zugestellt vergleiche Faxbericht, AS 32, DEF-Akt, OZ 12; RSb, AS 33, DEF-Akt, OZ 12).

Darüber hinaus erging an die Polizei ein Zustellersuchen des Ladungsbescheides an den Beschwerdeführer persönlich unter gleichzeitiger Prüfung seiner Ortsanwesenheit (vgl. AS 35ff, DEF-Akt, OZ 12).Darüber hinaus erging an die Polizei ein Zustellersuchen des Ladungsbescheides an den Beschwerdeführer persönlich unter gleichzeitiger Prüfung seiner Ortsanwesenheit vergleiche AS 35ff, DEF-Akt, OZ 12).

Eine Erhebung der Polizei im Zuge einer versuchten Zustellung des Ladungsbescheides ergab, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des Hauptmieters seit Juli 2024 nicht mehr an seiner Meldeadresse lebte und eine Verzugsadresse nicht bekannt sei. Es sei die amtliche Abmeldung veranlasst worden. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe nicht ermittelt werden können (vgl. AS 39ff, DEF-Akt, OZ 12).Eine Erhebung der Polizei im Zuge einer versuchten Zustellung des Ladungsbescheides ergab, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des Hauptmieters seit Juli 2024 nicht mehr an seiner Meldeadresse lebte und eine Verzugsadresse nicht bekannt sei. Es sei die amtliche Abmeldung veranlasst worden. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe nicht ermittelt werden können vergleiche AS 39ff, DEF-Akt, OZ 12).

Der Beschwerdeführer leistete dem Ladungsbescheid keine Folge (vgl. HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16).Der Beschwerdeführer leistete dem Ladungsbescheid keine Folge vergleiche HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16).

1.1.12. Aufgrund eines weiteren Erhebungsersuchens des Bundeamtes vom 10.04.2025 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers (vgl. AS 49ff, DEF-Akt, OZ 12) führte die Polizei eine weitere Nachschau am 11.04.2025 durch, deren Ergebnis war, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr an der Adresse aufhält und unbekannt verzogen ist (vgl. AS 52f, DEF-Akt, OZ 12).1.1.12. Aufgrund eines weiteren Erhebungsersuchens des Bundeamtes vom 10.04.2025 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers vergleiche AS 49ff, DEF-Akt, OZ 12) führte die Polizei eine weitere Nachschau am 11.04.2025 durch, deren Ergebnis war, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr an der Adresse aufhält und unbekannt verzogen ist vergleiche AS 52f, DEF-Akt, OZ 12).

Am 10.04.2025 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG alt wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen (vgl. AS 57ff, DEF-Akt, OZ 12).Am 10.04.2025 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG alt wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen vergleiche AS 57ff, DEF-Akt, OZ 12).

Am 11.04.2025 erfolgte weiters eine Anzeige des Beschwerdeführers gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 MeldeG iVm. § 4 Abs. 1 MeldeG, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz Anfang November 2024 aufgeben hat und es zumindest bis 11.04.2025 unterlassen hat, sich beim zuständigen Meldeamt abzumelden (vgl. AS 53ff, DEF-Akt, OZ 12).Am 11.04.2025 erfolgte weiters eine Anzeige des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, MeldeG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz Anfang November 2024 aufgeben hat und es zumindest bis 11.04.2025 unterlassen hat, sich beim zuständigen Meldeamt abzumelden vergleiche AS 53ff, DEF-Akt, OZ 12).

1.1.13. Ab 19.06.2025 wurde der Beschwerdeführer schließlich nach mehrfachen Urgenzen des Bundesamtes von der Meldebehörde amtlich abgemeldet und verfügte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Meldeadresse mehr. Am 17.11.2025 meldete der Beschwerdeführer wieder einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (vgl. E-Mail-Korrespondenz des Bundeamtes mit der Meldebehörde, AS 54ff, OZ 12; Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2)1.1.13. Ab 19.06.2025 wurde der Beschwerdeführer schließlich nach mehrfachen Urgenzen des Bundesamtes von der Meldebehörde amtlich abgemeldet und verfügte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Meldeadresse mehr. Am 17.11.2025 meldete der Beschwerdeführer wieder einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vergleiche E-Mail-Korrespondenz des Bundeamtes mit der Meldebehörde, AS 54ff, OZ 12; Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2)

Wo sich der Beschwerdeführer seit November 2024 bzw. jedenfalls während der Meldelücke bzw. bis zur neuerlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 10.11.2025 tatsächlich aufhielt, kann nicht sicher festgestellt werden. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer von Juni 2025 bis November 2025 tatsächlich in Indien aufhielt und sodann wieder über Serbien und Ungarn illegal und schlepperunterstützt am 09.11.2025 in das Bundesgebiet eingereist ist.

1.1.14. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2025 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (vgl. Erstbefragung 10.11.2025, OZ 14, sowie AS 262ff, eingescannter Vorakt). 1.1.14. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2025 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vergleiche Erstbefragung 10.11.2025, OZ 14, sowie AS 262ff, eingescannter Vorakt).

1.1.15. In der diesbezüglichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.11.2025 hielt er als Grund für die neuerliche Antragstellung fest, dass seine Fluchtgründe, welche er im Jahr 2022 genannt habe, nach wie vor aufrecht seien. Er habe sieben Jahre lang in Indien im Militär gedient und dort Probleme mit seinem Chef gehabt. Er hätte ihn mehrmals mit der Vorführung vor ein Kriegsgericht bedroht und ihn auch immer wieder geschlagen. Er habe seine Position ausgenützt und deshalb habe der Beschwerdeführer fliehen müssen. Bei seiner Flucht 2022 aus Indien habe er gegen ein indisches Gesetz verstoßen, da er das Militär nicht verlassen dürfe. Nach seiner Rückkehr nach Indien im Juni 2025 habe er gesehen, dass er weiterhin von der Polizei gesucht werde und habe sich in verschiedenen Städten in Indien aufhalten müssen. Wenn er gefunden werde, werde er festgenommen, vor ein Militärgericht gestellt und drohe ihm eine mehrjährige Haftstrafe. Sonst habe er keine Fluchtgründe (vgl. Erstbefragung 10.11.2025, OZ 14, sowie AS 262ff, eingescannter Vorakt).1.1.15. In der diesbezüglichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.11.2025 hielt er als Grund für die neuerliche Antragstellung fest, dass seine Fluchtgründe, welche er im Jahr 2022 genannt habe, nach wie vor aufrecht seien. Er habe sieben Jahre lang in Indien im Militär gedient und dort Probleme mit seinem Chef gehabt. Er hätte ihn mehrmals mit der Vorführung vor ein Kriegsgericht bedroht und ihn auch immer wieder geschlagen. Er habe seine Position ausgenützt und deshalb habe der Beschwerdeführer fliehen müssen. Bei seiner Flucht 2022 aus Indien habe er gegen ein indisches Gesetz verstoßen, da er das Militär nicht verlassen dürfe. Nach seiner Rückkehr nach Indien im Juni 2025 habe er gesehen, dass er weiterhin von der Polizei gesucht werde und habe sich in verschiedenen Städten in Indien aufhalten müssen. Wenn er gefunden werde, werde er festgenommen, vor ein Militärgericht gestellt und drohe ihm eine mehrjährige Haftstrafe. Sonst habe er keine Fluchtgründe vergleiche Erstbefragung 10.11.2025, OZ 14, sowie AS 262ff, eingescannter Vorakt).

1.1.16. Der Beschwerdeführer hielt sich lediglich von 10.11.2025 bis 13.11.2025 in der Betreuungsstelle auf und wurde am 13.11.2025 wegen Abwesenheit bzw. unbekanntem Aufenthalt abgemeldet (vgl. Grundversorgungsdatenauszug 16.07.2026, OZ 2).1.1.16. Der Beschwerdeführer hielt sich lediglich von 10.11.2025 bis 13.11.2025 in der Betreuungsstelle auf und wurde am 13.11.2025 wegen Abwesenheit bzw. unbekanntem Aufenthalt abgemeldet vergleiche Grundversorgungsdatenauszug 16.07.2026, OZ 2).

Am 17.11.2025 meldete er einen Hauptwohnsitz an (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2).Am 17.11.2025 meldete er einen Hauptwohnsitz an vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2).

1.1.17. Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 alt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege. Weiters sei beabsichtigt, seinen faktischen Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid aufzuheben. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer eine ab 28.11.2025 geltende Meldeverpflichtung iSd. § 15a AsylG 2005 alt zur Meldung bei einer bestimmten Polizeiinspektion jeden zweiten Tag auferlegt (vgl. Verfahrensanordnung 25.11.2025, AS 278ff, eingescannter Vorakt).1.1.17. Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 alt mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege. Weiters sei beabsichtigt, seinen faktischen Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid aufzuheben. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer eine ab 28.11.2025 geltende Meldeverpflichtung iSd. Paragraph 15 a, AsylG 2005 alt zur Meldung bei einer bestimmten Polizeiinspektion jeden zweiten Tag auferlegt vergleiche Verfahrensanordnung 25.11.2025, AS 278ff, eingescannter Vorakt).

Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2025 persönlich ausgefolgt. Im Zuge der Ausfolgung wurde er auch noch einmal über die Meldeverpflichtung belehrt (vgl. Zustellschein, AS 282, eingescannter Vorakt; Bericht LPD, AS 284ff, eingescannter Vorakt).Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2025 persönlich ausgefolgt. Im Zuge der Ausfolgung wurde er auch noch einmal über die Meldeverpflichtung belehrt vergleiche Zustellschein, AS 282, eingescannter Vorakt; Bericht LPD, AS 284ff, eingescannter Vorakt).

1.1.18. Zu der mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2025 angeordneten, verpflichtenden Rückkehrberatung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG alt erschien der Beschwerdeführer wieder nicht (vgl. AS 292f, eingescannter Vorakt).1.1.18. Zu der mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2025 angeordneten, verpflichtenden Rückkehrberatung gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG alt erschien der Beschwerdeführer wieder nicht vergleiche AS 292f, eingescannter Vorakt).

1.1.19. Am 16.12.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. In dieser führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er von Österreich nach Indien gereist und vor etwa einem oder eineinhalb Monaten wieder zurück nach Österreich gekommen sei, weil er in Indien wieder Probleme gehabt habe. Er habe von 15.04.2014 bis Oktober 2021 bei der indischen Armee als Soldat gearbeitet. Wegen eines Unfalls habe er nicht mehr in Berggebieten arbeiten können und sei daher seinem Vorgesetzen zuhause dienstzugeteilt worden. Er habe dort sechs Monate für den Vorgesetzten gearbeitet, sei dann aber gesund genug gewesen, um wieder in den Berggebieten Dienst zu versehen. Das habe sein Vorgesetzter aber nicht gewollt. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr für den Vorgesetzten zuhause arbeiten wollen, deshalb habe er mit ihm Probleme bekommen und habe ihn dieser schikaniert. Er habe Extradienste zugeteilt erhalten und sei öfters an die Grenze gesendet worden. Er habe ihn sogar bedroht, dass er ihn bei einer Truppenbewegung erschießen lassen werde, weil er ungehorsam gewesen sei. Den Dienst habe er im Dezember 2021 selbst beendet, er habe die Armee als Deserteur verlassen wegen der Bedrohungen durch den Vorgesetzten. Dazu habe er bei seinen Eltern einen Brief an die Armee und seinen Dienstausweis zurückgelassen. Am 19.12.2021 habe er Indien verlassen. Auf Vorhalt der legalen Ausreise, welche nicht auf eine Suche nach dem Beschwerdeführer staatlicherseits schließen lasse, gab der Beschwerdeführer an, er habe am Flughafen nicht erwähnt, dass er desertiert sei. Auf Vorhalt, dass er auch im ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts von Desertion erwähnt habe, gab er an, er habe bei der zweiten Einvernahme erwähnt und auch Beweismittel vorgelegt. Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte sowie der Umstand erörtert, dass sein Vorbringen nicht auf eine relevante Verfolgung nach der Genfer Konvention schließen lasse. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er sei Deserteur und sobald er nach Indien zurückkehre, werde er direkt am Flughafen verhaftet. Als Armeemitglied dürfe er Indien nicht ohne Erlaubnis verlassen, deswegen würden verschiedene staatliche Stellen, wie der RAW hinter ihm her sein. Er habe alles vorgebracht und keine weiteren Fluchtgründe (vgl. Niederschrift Bundesamt 16.12.2025, OZ 14, sowie AS 294ff, eingescannter Verwaltungsakt).1.1.19. Am 16.12.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. In dieser führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er von Österreich nach Indien gereist und vor etwa einem oder eineinhalb Monaten wieder zurück nach Österreich gekommen sei, weil er in Indien wieder Probleme gehabt habe. Er habe von 15.04.2014 bis Oktober 2021 bei der indischen Armee als Soldat gearbeitet. Wegen eines Unfalls habe er nicht mehr in Berggebieten arbeiten können und sei daher seinem Vorgesetzen zuhause dienstzugeteilt worden. Er habe dort sechs Monate für den Vorgesetzten gearbeitet, sei dann aber gesund genug gewesen, um wieder in den Berggebieten Dienst zu versehen. Das habe sein Vorgesetzter aber nicht gewollt. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr für den Vorgesetzten zuhause arbeiten wollen, deshalb habe er mit ihm Probleme bekommen und habe ihn dieser schikaniert. Er habe Extradienste zugeteilt erhalten und sei öfters an die Grenze gesendet worden. Er habe ihn sogar bedroht, dass er ihn bei einer Truppenbewegung erschießen lassen werde, weil er ungehorsam gewesen sei. Den Dienst habe er im Dezember 2021 selbst beendet, er habe die Armee als Deserteur verlassen wegen der Bedrohungen durch den Vorgesetzten. Dazu habe er bei seinen Eltern einen Brief an die Armee und seinen Dienstausweis zurückgelassen. Am 19.12.2021 habe er Indien verlassen. Auf Vorhalt der legalen Ausreise, welche nicht auf eine Suche nach dem Beschwerdeführer staatlicherseits schließen lasse, gab der Beschwerdeführer an, er habe am Flughafen nicht erwähnt, dass er desertiert sei. Auf Vorhalt, dass er auch im ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts von Desertion erwähnt habe, gab er an, er habe bei der zweiten Einvernahme erwähnt und auch Beweismittel vorgelegt. Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte sowie der Umstand erörtert, dass sein Vorbringen nicht auf eine relevante Verfolgung nach der Genfer Konvention schließen lasse. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er sei Deserteur und sobald er nach Indien zurückkehre, werde er direkt am Flughafen verhaftet. Als Armeemitglied dürfe er Indien nicht ohne Erlaubnis verlassen, deswegen würden verschiedene staatliche Stellen, wie der RAW hinter ihm her sein. Er habe alles vorgebracht und keine weiteren Fluchtgründe vergleiche Niederschrift Bundesamt 16.12.2025, OZ 14, sowie AS 294ff, eingescannter Verwaltungsakt).

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.12.2025 hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 alt auf (vgl. Niederschrift Bundesamt 16.12.2025, OZ 14, sowie AS 294ff, eingescannter Verwaltungsakt).Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.12.2025 hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 alt auf vergleiche Niederschrift Bundesamt 16.12.2025, OZ 14, sowie AS 294ff, eingescannter Verwaltungsakt).

1.1.20. Mit Beschluss vom 23.12.2025, W123 2291342-2/5E, sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig sei und behob den Bescheid vom 16.12.2025 (vgl. Niederschrift Bundesamt 16.12.2025, OZ 14, sowie AS 294ff, eingescannter Verwaltungsakt; Beschluss Bundesverwaltungsgericht 23.12.2025, AS 381ff, eingescannter Vorakt).1.1.20. Mit Beschluss vom 23.12.2025, W123 2291342-2/5E, sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig sei und behob den Bescheid vom 16.12.2025 vergleiche Niederschrift Bundesamt 16.12.2025, OZ 14, sowie AS 294ff, eingescannter Verwaltungsakt; Beschluss Bundesverwaltungsgericht 23.12.2025, AS 381ff, eingescannter Vorakt).

1.1.21. Der bestehenden Meldeverpflichtung kam der Beschwerdeführers seit 22.12.2025 nicht mehr nach. Die Meldeverpflichtung fiel mit der Zulassung des Verfahrens über einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz am 12.01.2026 weg, jedoch folgten zuvor elf Verstöße gegen die Meldeverpflichtung, welche jeweils als Verwaltungsübertretung zur Anzeige gebracht wurden (vgl. Bericht LPD vom 28.01.2026, AS 401ff, eingescannter Vorakt).1.1.21. Der bestehenden Meldeverpflichtung kam der Beschwerdeführers seit 22.12.2025 nicht mehr nach. Die Meldeverpflichtung fiel mit der Zulassung des Verfahrens über einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz am 12.01.2026 weg, jedoch folgten zuvor elf Verstöße gegen die Meldeverpflichtung, welche jeweils als Verwaltungsübertretung zur Anzeige gebracht wurden vergleiche Bericht LPD vom 28.01.2026, AS 401ff, eingescannter Vorakt).

1.1.22. Am 20.04.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt in Bezug auf seine persönlichen Lebensumstände in Indien und in Österreich ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei nicht in ärztlicher Behandlung. In Indien würden weiterhin seine Eltern, seine drei Schwestern und viele Verwandte leben. In Österreich habe er keine Familie. Er habe sich für einen Deutsch-Kurs auf Niveau A1 angemeldet. Aktuell trage er Zeitungen aus. Es hätten sich seit der Vorentscheidung keine neuen Fluchtgründe ergeben, es sei alles wie damals 2022 erwähnt. Im Oktober/November 2024 sei er für vier bis fünf Monate in Indien gewesen und dann wieder hergekommen. Er habe keine Beweise wie Stempel oder Flugbuchungen, auch nicht am Mobiltelefon. Er sei mit einem Schlepper zurück nach Österreich gereist, auch dafür gebe es keine Beweismittel. In Indien hätte es weiter Probleme mit dem „Militär-Chef“ gegeben, man habe nach ihm gesucht, er sei deshalb untergetaucht und hätte in verschiedenen Bundesländer aufgehalten. Konkret suche ihn die Polizei. Bei der Ein- und Ausreise am Flughafen habe es keine Probleme gegeben, das habe der Schlepper organisiert. In Indien habe er keine Zukunft, er könne dort nicht arbeiten oder ungehindert leben (vgl. Niederschrift Bundesamt 20.04.2026, AS 407ff, eingescannter Vorakt). 1.1.22. Am 20.04.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt in Bezug auf seine persönlichen Lebensumstände in Indien und in Österreich ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei nicht in ärztlicher Behandlung. In Indien würden weiterhin seine Eltern, seine drei Schwestern und viele Verwandte leben. In Österreich habe er keine Familie. Er habe sich für einen Deutsch-Kurs auf Niveau A1 angemeldet. Aktuell trage er Zeitungen aus. Es hätten sich seit der Vorentscheidung keine neuen Fluchtgründe ergeben, es sei alles wie damals 2022 erwähnt. Im Oktober/November 2024 sei er für vier bis fünf Monate in Indien gewesen und dann wieder hergekommen. Er habe keine Beweise wie Stempel oder Flugbuchungen, auch nicht am Mobiltelefon. Er sei mit einem Schlepper zurück nach Österreich gereist, auch dafür gebe es keine Beweismittel. In Indien hätte es weiter Probleme mit dem „Militär-Chef“ gegeben, man habe nach ihm gesucht, er sei deshalb untergetaucht und hätte in verschiedenen Bundesländer aufgehalten. Konkret suche ihn die Polizei. Bei der Ein- und Ausreise am Flughafen habe es keine Probleme gegeben, das habe der Schlepper organisiert. In Indien habe er keine Zukunft, er könne dort nicht arbeiten oder ungehindert leben vergleiche Niederschrift Bundesamt 20.04.2026, AS 407ff, eingescannter Vorakt).

1.1.23. Mit Bescheid vom 04.05.2026, Zahl: 1294811501/251485494, wies das Bundesamt den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 alt (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 alt ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 alt nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 alt iVm § 9 BFA-VG alt wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG alt erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG alt festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG alt nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG alt eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) (vgl. Bescheid 04.05.2026, OZ 14, sowie AS 412ff, eingescannter Vorakt).1.1.23. Mit Bescheid vom 04.05.2026, Zahl: 1294811501/251485494, wies das Bundesamt den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 alt (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 alt ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 alt nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 alt in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG alt wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG alt erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG alt festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG alt nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG alt eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) vergleiche Bescheid 04.05.2026, OZ 14, sowie AS 412ff, eingescannter Vorakt).

1.1.24. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.06.2026, W275 2291342-3/2E, als unbegründet ab (vgl. Erkenntnis BVwG vom 10.06.2026, Zahl W275 2291342-3/2E, AS 2ff, eingescannter Vorakt).1.1.24. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.06.2026, W275 2291342-3/2E, als unbegründet ab vergleiche Erkenntnis BVwG vom 10.06.2026, Zahl W275 2291342-3/2E, AS 2ff, eingescannter Vorakt).

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine (asylrelevante) Verfolgung aufgrund der (vorgebrachten) Tätigkeit als Soldat drohe. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischen Zugehörigkeit sei nicht konkret vorgebracht worden und seien Hinweise dafür auch nicht amtswegig hervorgekommen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Indien nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen (vgl. Erkenntnis BVwG vom 10.06.2026, Zahl W275 2291342-3/2E, S 5, AS 6, eingescannter Vorakt).Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine (asylrelevante) Verfolgung aufgrund der (vorgebrachten) Tätigkeit als Soldat drohe. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischen Zugehörigkeit sei nicht konkret vorgebracht worden und seien Hinweise dafür auch nicht amtswegig hervorgekommen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Indien nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen vergleiche Erkenntnis BVwG vom 10.06.2026, Zahl W275 2291342-3/2E, S 5, AS 6, eingescannter Vorakt).

Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Erkenntnis in seiner Beweiswürdigung auszugsweise aus [allfällige Fehler im Original, Anm.] (vgl. Erkenntnis BVwG vom 10.06.2026, Zahl W275 2291342-3/2E, S 21ff, AS 20ff, eingescannter Vorakt):Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Erkenntnis in seiner Beweiswürdigung auszugsweise aus [allfällige Fehler im Original, Anm.] vergleiche Erkenntnis BVwG vom 10.06.2026, Zahl W275 2291342-3/2E, S 21ff, AS 20ff, eingescannter Vorakt):

„[…]

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine (asylrelevante) Verfolgung droht, ergibt sich aufgrund seiner vage und allgemein gehaltenen Angaben sowohl im Zuge der Erstbefragung als auch der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen.

Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf die Fluchtgründe seines im Oktober 2024 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach neuen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er sei nach Indien zurückgekehrt und habe gesehen, dass er weiterhin gesucht werde, weshalb er sich in verschiedenen Städten aufgehalten habe und neuerlich ausgereist sei.

Diesbezüglich ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer bereits im vorhergehenden Verfahren zu seinen Fluchtgründen befragt unstimmige Angaben tätigte und daher festgehalten wurde, dass er Indien nicht aufgrund einer (drohenden) Verfolgung verlassen hat. Während der Beschwerdeführer im vorhergehenden Verfahren in seiner Erstbefragung noch die Teilnahme an Bauernprotesten ins Treffen führte, brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine vermeintliche Tätigkeit für die indische Armee vor und führte aus, er habe seit dem Jahr 2019 Probleme mit seinem Vorgesetzten gehabt. Das Vorliegen einer für den Beschwerdeführer bestehenden Verfolgungsgefahr wurde in weiterer Folge rechtskräftig verneint und das entsprechende Vorbringen als nicht glaubhaft befunden (siehe insbesondere die Seiten 27ff des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2024, W191 2291342-1/2E). In gegenständlichem Verfahren stützte sich der Beschwerdeführer auf das Fortbestehen dieser – rechtskräftig als nicht glaubhaft erachteten – Fluchtgründe und fügte hinzu, dass er zwischenzeitig nach Indien zurückgekehrt sei und dort gesehen habe, dass die indische Polizei ihn weiterhin – aufgrund seiner Tätigkeit beim Militär und der anschließenden Desertation, auf deren Basis bereits im vorhergehenden Verfahren eine drohende Verfolgungsgefahr verneint wurde – suche. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, bereits seit dem Jahr 2014 für das indische Militär tätig gewesen zu sein, mutet das Vorbringen von erstmaligen Problemen im Jahr 2019 seltsam an. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat im Jahr 2022 legal verlassen hat, gelang es ihm nicht überzeugend aufzuzeigen, weshalb die indische Polizei ein vermeintliches Interesse an seiner Person habe, zumal es ihm vermeintlich zwischenzeitig sogar erneut gelungen sei, nach Indien einzureisen und sodann wiederum auszureisen. Ein drohendes oder nach wie vor bestehendes Gefährdungsmoment konnte auch vor dem Hintergrund der mittlerweile vergangenen Zeit von über vier Jahren (seit der erstmaligen Ausreise) relativiert werden, wobei sich die angegebenen Geschehnisse auf noch frühere Zeitpunkte beziehen.

Hinsichtlich der übermittelten Fotos (AS 125ff), welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim indischen Militär – und eine darauf aufbauende Verfolgungsgefahr – untermauern sollen, ist festzuhalten, dass anhand der Fotos weder die Identität des Beschwerdeführers noch ein Zusammenhang dieser Farbfotos zu seiner Person bzw. umso weniger ein Konnex zu seinen Fluchtgründen erkannt werden konnte. Es handelt sich dabei vielmehr um Fotos der (ungetragenen) Kleidung von Soldaten (etwa Fotos von Schuhen und Bekleidung), welche weder eine Person (und insbesondere nicht den Beschwerdeführer) zeigen, weshalb dadurch weder eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Militär noch ein darauf aufbauendes Gefährdungsmoment belegt werden konnte. Unabhängig davon zeigte der Beschwerdeführer nicht überzeugend auf, weshalb er die Fotos (erst) im gegenständlichen Verfahren vorlegte. Vor diesem Hintergrund war kein konkreter Anhaltspunkt für einen nach Abschluss des vorhergehenden Verfahrens entstandenes Gefährdungsmoment zu erkennen, zumal der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz mit Umständen begründet wurden, deren vermeintliches Fundament bereits im vorhergehenden Verfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet wurde. Insbesondere liegt dem Bundesverwaltungsgericht kein Nachweis über die tatsächliche Ausreise des Beschwerdeführers nach Indien vor und ist selbst im Falle einer Ausreise im gegenständlichen Verfahren kein konkreter Anhaltspunkt für eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr hervorgekommen. Eine erneute Einreise nach und neuerliche Ausreise aus Indien würde vielmehr die behauptete Verfolgungsgefahr entkräften, da der Beschwerdeführer ins Treffen führt, von (Sicherheits-)Behörden aufgrund einer Desertation gesucht zu werden. Die zwischenzeitige melderechtliche Abmeldung des Beschwerdeführers in Österreich im Jahr 2025 vermochte die Behauptung der Einreise in Indien ebenfalls nicht zwingend zu stützen, da der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit Lücken im Zentralen Melderegister in Österreich aufweist.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im November 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für Norwegen gestellt hat, der mangels Glaubwürdigkeit seiner Aussagen abgelehnt wurde, spricht – wie das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 22.10.2024, W191 2291342-1/2E, festgehalten hat – gegen das Vorliegen einer (staatlichen) Verfolgungsgefahr.

In der Beschwerde wird ebenso kein überzeugender Grund genannt, der nach Ende des ersten Verfahrens hervorgekommen wäre und zur Gewährung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten führen könnte. Wie sich aus der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt, hatte der Beschwerdeführer Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen. Die (teilweise) abstrakten Beschwerdeausführungen vermögen die Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl daher nicht zu entkräften.

In einer Gesamtbetrachtung waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Ansicht, dass der Beschwerdeführer Indien nicht wegen einer (drohenden) Verfolgung verlassen hat.

Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen konkret gegen ihn gerichteten oder ihn individuell betreffenden Verfolgung vorgebracht hat bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte zutreffend auf, dass sich die Rückkehrsituation des jungen, arbeitsfähigen Beschwerdeführers nicht existenzbedrohend darstellt, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Indien nicht angezeigt, dies wurde auch nicht substantiiert behauptet.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte zutreffend auf, dass sich die Rückkehrsituation des jungen, arbeitsfähigen Beschwerdeführers nicht existenzbedrohend darstellt, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Indien nicht angezeigt, dies wurde auch nicht substantiiert behauptet.

Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte in Indien und hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, dort die Schule besucht und gearbeitet. Es kann somit jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Indien leben kann. Der Beschwerdeführer ist zudem ein junger, arbeitsfähiger Mann ohne Sorgepflichten mit langjähriger Schulbildung und Erfahrung am Arbeitsmarkt, dem durchaus zugemutet werden kann, seinen Lebensunterhalt (auch) durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Überdies sind im Verfahren keine Anzeichen dafür hervorgekommen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers generell nicht gegeben wäre oder dass sich der Beschwerdeführer in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würde als die übrige Bevölkerung.

[…]“

Das Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12.06.2026 sowie dem Bundesamt am 10.06.2026 jeweils nachweislich zugestellt (vgl. RSb, AS 44, eingescannter Vorakt; E-Zustellungsprotokoll, OZ 2 in W275 2291342-3, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+). Das Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12.06.2026 sowie dem Bundesamt am 10.06.2026 jeweils nachweislich zugestellt vergleiche RSb, AS 44, eingescannter Vorakt; E-Zustellungsprotokoll, OZ 2 in W275 2291342-3, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+).

1.1.25. Am 28.05.2026 meldete der Beschwerdeführer für einen Tag einen Hauptwohnsitz an. Seither hält er sich ohne gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet im Verborgenen auf (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2). 1.1.25. Am 28.05.2026 meldete der Beschwerdeführer für einen Tag einen Hauptwohnsitz an. Seither hält er sich ohne gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet im Verborgenen auf vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2).

Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete ausgehend von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 12.06.2026 mit Ablauf des 26.06.2026. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

1.1.26. Am 26.06.2026 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG idF des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: BFA-VG neu), da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Es sei eine Vorführung vor die Botschaft am 30.06.2026 nötig und werde ersucht, die Partei hierfür festzunehmen (vgl. AS 67ff, DEF-Akt, OZ 12).1.1.26. Am 26.06.2026 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: BFA-VG neu), da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Es sei eine Vorführung vor die Botschaft am 30.06.2026 nötig und werde ersucht, die Partei hierfür festzunehmen vergleiche AS 67ff, DEF-Akt, OZ 12).

Ein Versuch des Vollzuges des Festnahmeauftrages an der letzten gemeldeten Wohnadresse des Beschwerdeführers am 28.06.2026 durch die Polizei scheiterte. Der Hauptmieter gab auf telefonische Nachfrage an, dass seit einiger Zeit Post von mehreren ihm unbekannten Personen an dieser Adresse zugestellt würde, die dort nicht wohnen oder sonst einen Bezug zur Adresse hätten, darunter befand sich auch der Beschwerdeführer (vgl. AS 74ff, DEF-Akt, OZ 12).Ein Versuch des Vollzuges des Festnahmeauftrages an der letzten gemeldeten Wohnadresse des Beschwerdeführers am 28.06.2026 durch die Polizei scheiterte. Der Hauptmieter gab auf telefonische Nachfrage an, dass seit einiger Zeit Post von mehreren ihm unbekannten Personen an dieser Adresse zugestellt würde, die dort nicht wohnen oder sonst einen Bezug zur Adresse hätten, darunter befand sich auch der Beschwerdeführer vergleiche AS 74ff, DEF-Akt, OZ 12).

1.1.27. Das Bundesamt erließ daraufhin am 29.06.2026 gegen den Beschwerdeführer wieder einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen (vgl. AS 76ff, DEF-Akt, OZ 12).1.1.27. Das Bundesamt erließ daraufhin am 29.06.2026 gegen den Beschwerdeführer wieder einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen vergleiche AS 76ff, DEF-Akt, OZ 12).

1.1.28. Der Beschwerdeführer konnte am 30.06.2026 nicht der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt werden (vgl. HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16).1.1.28. Der Beschwerdeführer konnte am 30.06.2026 nicht der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt werden vergleiche HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16).

1.1.29. Am 07.07.2026 suchte der Beschwerdeführer ein Magistratisches Bezirksamt auf, um sich an einer Adresse in Wien, XXXX anzumelden. Dabei legitimierte er sich mit einer grünen Asylkarte. Es wurde seitens des Magistratischen Bezirksamtes festgestellt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Festnahmeauftrag besteht und die Polizei alarmiert. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und wegen des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht (vgl. Meldung LPD 07.07.2026, AS 96ff, DEF-Akt, OZ 12; Anhalteprotokoll, AS 98ff, DEF-Akt, OZ 12; Aufenthaltsinformation, AS 107ff, DEF-Akt OZ 12). 1.1.29. Am 07.07.2026 suchte der Beschwerdeführer ein Magistratisches Bezirksamt auf, um sich an einer Adresse in Wien, römisch 40 anzumelden. Dabei legitimierte er sich mit einer grünen Asylkarte. Es wurde seitens des Magistratischen Bezirksamtes festgestellt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Festnahmeauftrag besteht und die Polizei alarmiert. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und wegen des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht vergleiche Meldung LPD 07.07.2026, AS 96ff, DEF-Akt, OZ 12; Anhalteprotokoll, AS 98ff, DEF-Akt, OZ 12; Aufenthaltsinformation, AS 107ff, DEF-Akt OZ 12).

1.1.30. Am 07.07.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zur Prüfung der Erlassung einer Sicherungsmaßnahme unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi statt (vgl. Niederschrift Bundesamt 07.07.2026, AS 92ff, DEF-Akt, OZ 12, sowie OZ 9).1.1.30. Am 07.07.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zur Prüfung der Erlassung einer Sicherungsmaßnahme unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi statt vergleiche Niederschrift Bundesamt 07.07.2026, AS 92ff, DEF-Akt, OZ 12, sowie OZ 9).

Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, es gehe ihm gut und er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er spreche nicht viel Deutsch, da er nicht viele Kurse gemacht habe, sei jetzt aber gerade dabei. Er sei nicht durchgehend viereinhalb Jahre in Österreich gewesen, sondern sei dazwischen einmal nach Indien zurückgekehrt. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr, es sei vielleicht 2023 oder 2024 im September oder im Dezember gewesen. Er sei zehn bis elf Monate in Indien gewesen, könne das aber nicht nachweisen. Er sei aufgefordert worden, Österreich zu verlassen, also sei er nach Indien gereist, aber wieder wegen seiner Probleme dort zurückgekehrt. Auf Vorhalt des rechtskräftig abgewiesenen Asylanträge gab der Beschwerdeführer an, er wolle vielleicht eine Revision erheben. Er habe gedacht, er könne sich gegen die Gerichtsentscheidung beschweren. Dem Beschwerdeführer wurde die Rechtslage über seinen illegalen Aufenthalt erklärt. Er habe schon gewusst, dass sein Asylantrag abgewiesen worden sei, habe jedoch gedacht, dass er nochmal in Beschwerde gehen könne. Er habe nicht gewusst, dass er im Zentralen Melderegister nicht mehr gemeldet sei, zudem arbeite er bei XXXX . Beim Magistratischen Bezirksamt habe er sich nicht anmelden wollen, er habe ein „Parkpickerl“ für sein Auto besorgen wollen. Auf Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer an der ehemaligen Meldeadresse in Wien, XXXX ., XXXX gasse XXXX , nicht tatsächlich aufgehalten habe, mehrere Erhebungsersuchen negativ verlaufen seien und die dortigen Bewohner den Beschwerdeführer nicht gekannt hätten, sodass die Polizei von einer Scheinmeldeadresse ausging, gab der Beschwerdeführer an, das stimme schon, aber er sei ja nach Indien gereist und daher nicht mehr da gewesen. Bei der letzten Meldeadresse in Wien, XXXX , habe er zwei oder drei Monate gewohnt, dann sei er gegangen. Auf Vorhalt, dass der Hauptmieter angegeben habe, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, warum der Hauptmieter des angebe, er habe sogar Miete bezahlt aber irgendwann habe er gemeint, dass der Beschwerdeführer dort nicht mehr wohnen solle. Er sei dann nach Wien XXXX Straße XXXX , gezogen. Dort wohne ein Freund. Wegen der Arbeit für XXXX sei er umgezogen, aber dann habe er diese Wohnung wieder verlassen, um woanders ein „Parkpickerl“ zu erhalten. Er habe keinen Wohnungsschlüssel, er läute an, dann werde ihm geöffnet. Tatsächlich sei er seit 10 bis 15 Tagen dort, davor habe er im XXXX . Bezirk gelebt. Er könne auch in XXXX wohnen, er habe drei bis vier unterschiedliche Möglichkeiten. Er sei nach wie vor ledig, habe auch keine Lebensgefährtin und keine Kinder. Er besuche einen Sikh-Tempel. Nach Indien werde er nicht freiwillig zurückkehren, wenn würde er in ein anderes Land ausreisen. Seiner Ausreisepflicht aus Österreich sei er nicht nachgekommen, weil er mit der Entscheidung des Gerichts nicht zufrieden sei. Er würde auch keine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen und auch an keinem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch teilnehmen. Das bringe nichts. Er würde in ein anderes Land in Europa reisen, aber sicher nicht nach Indien. Bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates würde er „niemals“ mitwirken. Er würde auch nicht auf andere Weise mit dem Bundesamt kooperieren. Man könne ihn entlassen, dann wäre er glücklich, aber dort [gemeint: Indien, Anm.] gehe er nicht hin. Reisepass habe er keinen mehr, den habe ihm der Schlepper abgenommen. Er würde auch nicht kooperieren, wenn das Bundesamt seine Rückkehr nach Indien organisiere. Dazu gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Nein, ganz sicher nicht.“ Auf die Frage des Bundesamtes, ob der Beschwerdeführer an der Adresse, an welcher er jetzt wohne, weiterhin greifbar wäre, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein, ich würde so schnell es geht nach England reisen. Hier werde ich nicht bleiben.“ Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Indien ausfüllen würde, antwortete er wieder: „Niemals“. Er habe zudem keine weiteren Fragen, aber werde nicht zurückkehren. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, es gehe ihm gut und er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er spreche nicht viel Deutsch, da er nicht viele Kurse gemacht habe, sei jetzt aber gerade dabei. Er sei nicht durchgehend viereinhalb Jahre in Österreich gewesen, sondern sei dazwischen einmal nach Indien zurückgekehrt. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr, es sei vielleicht 2023 oder 2024 im September oder im Dezember gewesen. Er sei zehn bis elf Monate in Indien gewesen, könne das aber nicht nachweisen. Er sei aufgefordert worden, Österreich zu verlassen, also sei er nach Indien gereist, aber wieder wegen seiner Probleme dort zurückgekehrt. Auf Vorhalt des rechtskräftig abgewiesenen Asylanträge gab der Beschwerdeführer an, er wolle vielleicht eine Revision erheben. Er habe gedacht, er könne sich gegen die Gerichtsentscheidung beschweren. Dem Beschwerdeführer wurde die Rechtslage über seinen illegalen Aufenthalt erklärt. Er habe schon gewusst, dass sein Asylantrag abgewiesen worden sei, habe jedoch gedacht, dass er nochmal in Beschwerde gehen könne. Er habe nicht gewusst, dass er im Zentralen Melderegister nicht mehr gemeldet sei, zudem arbeite er bei römisch 40 . Beim Magistratischen Bezirksamt habe er sich nicht anmelden wollen, er habe ein „Parkpickerl“ für sein Auto besorgen wollen. Auf Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer an der ehemaligen Meldeadresse in Wien, römisch 40 ., römisch 40 gasse römisch 40 , nicht tatsächlich aufgehalten habe, mehrere Erhebungsersuchen negativ verlaufen seien und die dortigen Bewohner den Beschwerdeführer nicht gekannt hätten, sodass die Polizei von einer Scheinmeldeadresse ausging, gab der Beschwerdeführer an, das stimme schon, aber er sei ja nach Indien gereist und daher nicht mehr da gewesen. Bei der letzten Meldeadresse in Wien, römisch 40 , habe er zwei oder drei Monate gewohnt, dann sei er gegangen. Auf Vorhalt, dass der Hauptmieter angegeben habe, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, warum der Hauptmieter des angebe, er habe sogar Miete bezahlt aber irgendwann habe er gemeint, dass der Beschwerdeführer dort nicht mehr wohnen solle. Er sei dann nach Wien römisch 40 Straße römisch 40 , gezogen. Dort wohne ein Freund. Wegen der Arbeit für römisch 40 sei er umgezogen, aber dann habe er diese Wohnung wieder verlassen, um woanders ein „Parkpickerl“ zu erhalten. Er habe keinen Wohnungsschlüssel, er läute an, dann werde ihm geöffnet. Tatsächlich sei er seit 10 bis 15 Tagen dort, davor habe er im römisch 40 . Bezirk gelebt. Er könne auch in römisch 40 wohnen, er habe drei bis vier unterschiedliche Möglichkeiten. Er sei nach wie vor ledig, habe auch keine Lebensgefährtin und keine Kinder. Er besuche einen Sikh-Tempel. Nach Indien werde er nicht freiwillig zurückkehren, wenn würde er in ein anderes Land ausreisen. Seiner Ausreisepflicht aus Österreich sei er nicht nachgekommen, weil er mit der Entscheidung des Gerichts nicht zufrieden sei. Er würde auch keine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen und auch an keinem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch teilnehmen. Das bringe nichts. Er würde in ein anderes Land in Europa reisen, aber sicher nicht nach Indien. Bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates würde er „niemals“ mitwirken. Er würde auch nicht auf andere Weise mit dem Bundesamt kooperieren. Man könne ihn entlassen, dann wäre er glücklich, aber dort [gemeint: Indien, Anm.] gehe er nicht hin. Reisepass habe er keinen mehr, den habe ihm der Schlepper abgenommen. Er würde auch nicht kooperieren, wenn das Bundesamt seine Rückkehr nach Indien organisiere. Dazu gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Nein, ganz sicher nicht.“ Auf die Frage des Bundesamtes, ob der Beschwerdeführer an der Adresse, an welcher er jetzt wohne, weiterhin greifbar wäre, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein, ich würde so schnell es geht nach England reisen. Hier werde ich nicht bleiben.“ Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Indien ausfüllen würde, antwortete er wieder: „Niemals“. Er habe zudem keine weiteren Fragen, aber werde nicht zurückkehren.

1.1.31. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX .07.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: FPG neu) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, AS 82ff, DEF-Akt, OZ 12, und OZ 9).1.1.31. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom römisch 40 .07.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: FPG neu) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, AS 82ff, DEF-Akt, OZ 12, und OZ 9).

Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG neu wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .07.2026, 21:40 Uhr, persönlich zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, AS 111, DEF-Akt, OZ 12; Anhaltedatei 20.07.2026, OZ 2).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG neu wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2026, 21:40 Uhr, persönlich zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, AS 111, DEF-Akt, OZ 12; Anhaltedatei 20.07.2026, OZ 2).

1.1.32. Am 08.07.2026 setzte das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hinsichtlich des Herkunftsstaates Indien fort (vgl. Fremdenregisterauszug 16.07.2026, OZ 2). 1.1.32. Am 08.07.2026 setzte das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hinsichtlich des Herkunftsstaates Indien fort vergleiche Fremdenregisterauszug 16.07.2026, OZ 2).

1.1.33. Am 09.07.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Aktenvermerk § 76 Abs. 6 BFA-VG 09.07.2026, AS 112ff, DEF-Akt OZ 12; Asylantrag-Meldung 09.07.2026, AS 3ff, OZ 19; Registrierungsformular 09.07.2026, AS 27ff, OZ 19; Fremdenregisterauszug 16.07.2026, OZ 2).1.1.33. Am 09.07.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Aktenvermerk Paragraph 76, Absatz 6, BFA-VG 09.07.2026, AS 112ff, DEF-Akt OZ 12; Asylantrag-Meldung 09.07.2026, AS 3ff, OZ 19; Registrierungsformular 09.07.2026, AS 27ff, OZ 19; Fremdenregisterauszug 16.07.2026, OZ 2).

Noch am 09.07.2026 fand die Registrierungsbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi/Panjabi statt. Im Rahmen der Registrierungsbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe in Indien Probleme mit einer Militärperson gehabt. Daher sei er gezwungen gewesen, sein Land zu verlassen. Er sei neun Monate lang wie ein Sklave oder Diener behandelt worden, obwohl er selbst dem Militär angehört habe. Er sei aber niemals Folter, Misshandlung oder sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen. Es gäbe keine Personen oder Gruppen, von welchen er Angst habe oder sich bedroht fühle. Es lägen keine Gewalterfahrungen oder Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Ethnie oder der Sexualität vor. Es habe keine Personen gegeben, von welchen er abhängig gewesen sie oder die seine Freiheit eingeschränkt hätten. Sein Leben sei in Indien in Gefahr, daher könne er nicht zurück. Bei einer Rückkehr würde man ihn töten. Er habe in Indien für das Militär gearbeitet, also würde man ihn finden und könnte ihn sogar während der Arbeitszeit töten. Sein Kommandant habe ihn diskriminiert. Er habe ihn zu sich in seinen Haushalt genommen, wo er neun Monate wie eine Reinigungskraft für ihn habe arbeiten müssen. Als er sich geweigert habe, habe der Kommandant ihm Angst gemacht und ihm gesagt, er würde ihn während einer Mission töten lassen. Nach seiner Weigerung habe man ihn sogar in ein Militärgefängnis gebracht (vgl. Registrierungsformular 09.07.2026, AS 27ff, OZ 19).Noch am 09.07.2026 fand die Registrierungsbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi/Panjabi statt. Im Rahmen der Registrierungsbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe in Indien Probleme mit einer Militärperson gehabt. Daher sei er gezwungen gewesen, sein Land zu verlassen. Er sei neun Monate lang wie ein Sklave oder Diener behandelt worden, obwohl er selbst dem Militär angehört habe. Er sei aber niemals Folter, Misshandlung oder sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen. Es gäbe keine Personen oder Gruppen, von welchen er Angst habe oder sich bedroht fühle. Es lägen keine Gewalterfahrungen oder Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Ethnie oder der Sexualität vor. Es habe keine Personen gegeben, von welchen er abhängig gewesen sie oder die seine Freiheit eingeschränkt hätten. Sein Leben sei in Indien in Gefahr, daher könne er nicht zurück. Bei einer Rückkehr würde man ihn töten. Er habe in Indien für das Militär gearbeitet, also würde man ihn finden und könnte ihn sogar während der Arbeitszeit töten. Sein Kommandant habe ihn diskriminiert. Er habe ihn zu sich in seinen Haushalt genommen, wo er neun Monate wie eine Reinigungskraft für ihn habe arbeiten müssen. Als er sich geweigert habe, habe der Kommandant ihm Angst gemacht und ihm gesagt, er würde ihn während einer Mission töten lassen. Nach seiner Weigerung habe man ihn sogar in ein Militärgefängnis gebracht vergleiche Registrierungsformular 09.07.2026, AS 27ff, OZ 19).

Noch am 09.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer das Registrierungsdokument und eine Verfahrensanordnung zur Einreichung des Antrages Art. 28 Abs. 4 AsylVfVO zugestellt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung (vgl. Fremdenregisterauszug 16.07.2026, OZ 2; Registrierungsdokument und Verfahrensanordnung, AS 33ff, OZ 19).Noch am 09.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer das Registrierungsdokument und eine Verfahrensanordnung zur Einreichung des Antrages Artikel 28, Absatz 4, AsylVfVO zugestellt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung vergleiche Fremdenregisterauszug 16.07.2026, OZ 2; Registrierungsdokument und Verfahrensanordnung, AS 33ff, OZ 19).

Mit einer weiteren Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005 neu wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO geprüft werde. Auch hinsichtlich dieser Verfahrensanordnung verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung (vgl. AS 37f, OZ 19). Mit einer weiteren Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, AsylG 2005 neu wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO geprüft werde. Auch hinsichtlich dieser Verfahrensanordnung verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung vergleiche AS 37f, OZ 19).

1.1.34. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 76 Abs. 6 BFA-VG neu wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft aufrechterhalten, da Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 09.07.2026 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Für die Höchstdauer gelte § 80 Abs. 5 BFA-VG neu (vgl. Aktenvermerk § 76 Abs. 6 BFA-VG 09.07.2026, AS 112ff, DEF-Akt OZ 12;).1.1.34. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß Paragraph 76, Absatz 6, BFA-VG neu wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft aufrechterhalten, da Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 09.07.2026 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Für die Höchstdauer gelte Paragraph 80, Absatz 5, BFA-VG neu vergleiche Aktenvermerk Paragraph 76, Absatz 6, BFA-VG 09.07.2026, AS 112ff, DEF-Akt OZ 12;).

Begründend hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer am 09.07.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, als er sich bereits im Stande der Schubhaft befunden hätte. Es lägen Gründe zur Annahme vor, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und daher mit Verzögerungsabsicht gestellt worden sei. Es handle sich bereits um den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der letzte Antrag sei am 12.06.2026 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die Frist zur freiwilligen Ausreise habe am 26.06.2026 geendet. Der Ausreisverpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass ein Festnahmeauftrag erlassen worden sei. Beim aktuellen Antrag handle es sich um einen weiteren Folgeantrag. Als Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Leben in Indien in Gefahr sei und er deshalb nicht zurückkehren könne. Bei einer Rückkehr würde man in töten, da er in Indien für das Militär gearbeitet hätte. Weiters habe er angeführt, während seiner Militärzeit von seinem Kommandanten diskriminiert worden zu sein und in dessen Haushalt neun Monate als Reinigungskraft habe arbeiten müssen. Als er sich geweigert habe, die Arbeit fortzusetzen, wäre er in ein Militärgefängnis gebracht worden und man hätte ihm angedroht, dass er während einer Mission ermordet werden könnte. Auch in den ersten beiden Asylverfahren habe der Beschwerdeführer ähnliche Verfolgungsgründe auf seine Arbeit beim Militär bezogen angegeben. Mit einer zeitnahen Abschiebung, jedenfalls während der höchstzulässigen Schubhaftdauer sei zu rechnen, weil am 29.07.2026 ein Vorführtermin zur indischen Delegation stattfinde und anschließend mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates maximal innerhalb von drei Monaten zur rechnen sei. Abschiebungen würden regelmäßig durchgeführt und werde auch die Abschiebung des Beschwerdeführers realisierbar sein. Der Antrag auf internationalen Schutz sei lediglich in Verzögerungsabsicht gestellt worden.

Der Aktenvermerk wurde vom Beschwerdeführer am 09.07.2026 um 13:56 Uhr persönlich übernommen (vgl. Zustellschein, AS 119, DEF-Akt, OZ 12).Der Aktenvermerk wurde vom Beschwerdeführer am 09.07.2026 um 13:56 Uhr persönlich übernommen vergleiche Zustellschein, AS 119, DEF-Akt, OZ 12).

1.1.35. Am 10.07.2026 um 09:45 Uhr trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik (vgl. Anhaltedatei 20.07.20.2026, OZ 2; Patientenkartei, OZ 8; Patientenkartei, OZ 26; amtsärztlicher Befund, OZ 13).1.1.35. Am 10.07.2026 um 09:45 Uhr trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik vergleiche Anhaltedatei 20.07.20.2026, OZ 2; Patientenkartei, OZ 8; Patientenkartei, OZ 26; amtsärztlicher Befund, OZ 13).

1.1.36. Am 15.07.2026 fand in der Schubhaft ein Rückkehrberatungsgespräch statt (vgl. Anhaltedatei 20.07.20.2026, OZ 2).1.1.36. Am 15.07.2026 fand in der Schubhaft ein Rückkehrberatungsgespräch statt vergleiche Anhaltedatei 20.07.20.2026, OZ 2).

1.1.37. Am 16.07.2026 brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein (vgl. OZ 1).1.1.37. Am 16.07.2026 brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein vergleiche OZ 1).

1.1.38. Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung ergibt sich (vgl. OZ 16):1.1.38. Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung ergibt sich vergleiche OZ 16):

„[…]

1.       Finden aktuell Abschiebungen nach INDIEN statt?

Ja , es finden regelmäßige Abschiebungen nach Indien statt.

2.       Wie viele Abschiebungen nach INDIEN fanden im Jahr 2025 und bisher im Jahr 2026 statt?

Abschiebungen:

2025: 51

2026: 34

3.       Wann wurden zuletzt Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von INDIEN ausgestellt?

Es werden laufend Heimreisezertifikate ausgestellt.

Am 02.07.2026 wurde 1 Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von INDIEN ausgestellt.

4.       Wie lange dauert es in der Regel bis ein HRZ von den Vertretungsbehörden von INDIEN ausgestellt wird?

Im Hinblick auf das am 1.9.2023 in Kraft getretene Abkommen zwischen Österreich und Indien darf darüber informiert werden, dass sich die Bearbeitungsdauer in den nachstehend angeführten Fällen wie folgt gestaltet:

1. Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen):

??ca. 30–45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft

2. Indische Dokumente (z. B. Geburtsurkunde, nationale ID-Karte):

??ca. 60–90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft

3. Undokumentierte Fälle:

??Rückmeldung der Botschaft ohne festgelegte Frist

Die Dauer der Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) ist maßgeblich vom Vorliegen persönlicher Dokumente, der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abhängig.

5.       Wann wurde die Ausstellung eines HRZ erstmals für XXXX beantragt und wann zuletzt urgiert, bzw. im Fall XXXX bei der Botschaft interveniert? 5. Wann wurde die Ausstellung eines HRZ erstmals für römisch 40 beantragt und wann zuletzt urgiert, bzw. im Fall römisch 40 bei der Botschaft interveniert?

Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer wurde am 15.01.2025 bei der Botschaft der Republik Indien eingebracht. Am 18.02.2025 wurde der Beschwerdeführer zu einem Interview geladen. Dieser Ladung wurde nicht Folge geleistet sowie der Ladungsbescheid am 05.03.2026.

Zum Vorführtermin am 30.06.2026 erfolgte ein Festnahmeauftrag, jedoch verlief er negativ.

6.       Wann ist mit einer Vorführung des Schubhäftlings vor die Vertretungsbehörde/Botschaft zu rechnen?

Die nächste Vorführtermin zum Interview vor der Vertretungsbehörde ist für 29.07.2026 geplant.

7.       Gibt es im Fall XXXX spezielle Probleme? Wenn ja, welche?7. Gibt es im Fall römisch 40 spezielle Probleme? Wenn ja, welche?

Nein, es gibt im Fall XXXX keine speziellen Probleme (Reisepassnummer ist vorhanden).Nein, es gibt im Fall römisch 40 keine speziellen Probleme (Reisepassnummer ist vorhanden).

8.       Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall XXXX aus?8. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall römisch 40 aus?

Am 29.07.2026 wird der Beschwerdeführer der indischen Delegation zum Interview vorgeführt. Nach Überprüfung seiner Angabe wird die Identifizierung laut Abkommen 60-90 Tage in Anspruch nehmen. Sobald die Zustimmung erteilt ist, wird die Flugbuchung veranlasst, um die Abschiebung durchzuführen.

9.       Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom INDIEN im Fall XXXX ?9. Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom INDIEN im Fall römisch 40 ?

Nein, es gibt noch keine Rückmeldung der Vertretungsbehörden von Indien.

10.      Wurde XXXX von den Vertretungsbehörden von INDIEN bereits identifiziert?10. Wurde römisch 40 von den Vertretungsbehörden von INDIEN bereits identifiziert?

Nein, der BF wurde noch nicht von den Vertretungsbehörden von Indien identifiziert

11.      Wenn nein: Welche Hindernisse liegen vor? Bis wann ist mit einer Identifizierung zu rechnen?

Im Hinblick auf das am 1.9.2023 in Kraft getretene Abkommen zwischen Österreich und Indien darf darüber informiert werden, dass sich die Bearbeitungsdauer in den nachstehend angeführten Fällen wie folgt gestaltet:

Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen):

??ca. 60–90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft

12.      Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für XXXX zu rechnen?12. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für römisch 40 zu rechnen?

Bei Vorliegen einer Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird die Flugbuchung veranlasst. Die HRZ-Ausstellung wird innerhalb eines Zeitraums von 1-2 Wochen erfolgen.

13.      Wie lange dauert es nach Erhalt eines HRZ eine Abschiebung nach INDIEN vorzunehmen?

Bei Vorliegen einer Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird die Flugbuchung veranlasst. Die Durchführung der Abschiebung wird anschließend innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen erfolgen.

[…]“

1.1.39. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt eine Reisepassnummer vor. Er soll am 29.07.2026 der indischen Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vorgeführt werden. Mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates ist innerhalb eines Zeitraumes von längstens drei Monaten zu rechnen. Mit einer Entscheidung des Bundesamtes im Verfahren über den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist innerhalb der nächsten Tage zu rechnen. Eine Abschiebung kann innerhalb eines Zeitraumes von ein bis zwei Wochen ab Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgen. Sowohl die Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer sind daher maßgeblich wahrscheinlich (vgl. HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16; Stellungnahme Bundesamt vom 16.07.2026, OZ 18; ergänzende Stellungnahme des Bundesamtes 20.07.2026, OZ 25).1.1.39. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt eine Reisepassnummer vor. Er soll am 29.07.2026 der indischen Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vorgeführt werden. Mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates ist innerhalb eines Zeitraumes von längstens drei Monaten zu rechnen. Mit einer Entscheidung des Bundesamtes im Verfahren über den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist innerhalb der nächsten Tage zu rechnen. Eine Abschiebung kann innerhalb eines Zeitraumes von ein bis zwei Wochen ab Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgen. Sowohl die Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer sind daher maßgeblich wahrscheinlich vergleiche HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16; Stellungnahme Bundesamt vom 16.07.2026, OZ 18; ergänzende Stellungnahme des Bundesamtes 20.07.2026, OZ 25).

1.2. Weitere Feststellungen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht aufgrund der vorliegenden Reisepassnummer, mit der der Beschwerdeführer bereits ein Visum in Norwegen beantragte sowie den diesbezüglich in sämtlichen Verfahren bisher gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers mit für das Verfahren ausreichender Wahrscheinlichkeit fest (vgl. ua. Auszug CVIS 10.11.2025 & 04.04.204, AS 259ff & AS 534ff, eingescannter Vorakt).1.2.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht aufgrund der vorliegenden Reisepassnummer, mit der der Beschwerdeführer bereits ein Visum in Norwegen beantragte sowie den diesbezüglich in sämtlichen Verfahren bisher gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers mit für das Verfahren ausreichender Wahrscheinlichkeit fest vergleiche ua. Auszug CVIS 10.11.2025 & 04.04.204, AS 259ff & AS 534ff, eingescannter Vorakt).

Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum.

1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .07.2026, 21:40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. Mandatsbescheid, AS 82ff, DEF-Akt, OZ 12, und OZ 9; Übernahmebestätigung, AS 111, DEF-Akt, OZ 12; Anhaltedatei 20.07.2026, OZ 2).1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 .07.2026, 21:40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche Mandatsbescheid, AS 82ff, DEF-Akt, OZ 12, und OZ 9; Übernahmebestätigung, AS 111, DEF-Akt, OZ 12; Anhaltedatei 20.07.2026, OZ 2).

1.2.3. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom10.11.2025 (erster Folgeantrag) wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2026, Zahl: W275 2291342-3/2E, als unbegründet abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (vgl. etwa Erkenntnis BVwG vom 10.06.2026, Zahl W275 2291342-3/2E, AS 2ff, eingescannter Vorakt; Fremdenregister).1.2.3. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom10.11.2025 (erster Folgeantrag) wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2026, Zahl: W275 2291342-3/2E, als unbegründet abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt vergleiche etwa Erkenntnis BVwG vom 10.06.2026, Zahl W275 2291342-3/2E, AS 2ff, eingescannter Vorakt; Fremdenregister).

Das Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12.06.2026 sowie dem Bundesamt am 10.06.2026 jeweils nachweislich zugestellt (vgl. RSb, AS 44, eingescannter Vorakt; E-Zustellungsprotokoll, OZ 2 in W275 2291342-3, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+). Das Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12.06.2026 sowie dem Bundesamt am 10.06.2026 jeweils nachweislich zugestellt vergleiche RSb, AS 44, eingescannter Vorakt; E-Zustellungsprotokoll, OZ 2 in W275 2291342-3, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+).

Gegen den Beschwerdeführer liegt daher eine seit 12.06.2026 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Die Frist zur Ausreise endete mit Ablauf des 26.06.2026.

1.2.4. Während der aktuellen Anhaltung in Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 09.07.2026 einen neuerlichen (insgesamt dritten) Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung oder Verzögerung seiner drohenden Abschiebung nach Indien (vgl. Aktenvermerk § 76 Abs. 6 BFA-VG 09.07.2026, AS 112ff, DEF-Akt OZ 12; Asylantrag-Meldung 09.07.2026, AS 3ff, OZ 19; Registrierungsformular 09.07.2026, AS 27ff, OZ 19; Fremdenregisterauszug 16.07.2026, OZ 2).1.2.4. Während der aktuellen Anhaltung in Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 09.07.2026 einen neuerlichen (insgesamt dritten) Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung oder Verzögerung seiner drohenden Abschiebung nach Indien vergleiche Aktenvermerk Paragraph 76, Absatz 6, BFA-VG 09.07.2026, AS 112ff, DEF-Akt OZ 12; Asylantrag-Meldung 09.07.2026, AS 3ff, OZ 19; Registrierungsformular 09.07.2026, AS 27ff, OZ 19; Fremdenregisterauszug 16.07.2026, OZ 2).

1.2.5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 16.07.2026, OZ 2).1.2.5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 16.07.2026, OZ 2).

1.2.6. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und ist während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Er litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Seit 10.07.2026, 09:45 Uhr, befindet sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik. Er wird täglich vom Amtsarzt untersucht und liegt zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nach wie vor Haftfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer oder psychologischer Behandlung (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 07.07.2026, AS 92ff, DEF-Akt, OZ 12, sowie OZ 9; Anhalteprotokoll III, Patientenkartei, jeweils OZ 8 & 26; amtsärztlicher Befund, OZ 13).1.2.6. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und ist während der Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Er litt und leidet an keinen die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Seit 10.07.2026, 09:45 Uhr, befindet sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik. Er wird täglich vom Amtsarzt untersucht und liegt zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nach wie vor Haftfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer oder psychologischer Behandlung vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 07.07.2026, AS 92ff, DEF-Akt, OZ 12, sowie OZ 9; Anhalteprotokoll römisch drei, Patientenkartei, jeweils OZ 8 & 26; amtsärztlicher Befund, OZ 13).

1.2.7. Der Beschwerdeführer beabsichtigte Ende des Jahres 2021 die Ausreise nach Europa und beantragte hierzu bei der norwegischen Vertretungsbehörde am 30.11.2021 ein Visum, welches wegen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer im Dezember 2021 legal unter Verwendung seines indischen Reisepasses nach Serbien aus und dann schlepperunterstützt über Ungarn bis nach Österreich, wo er am 13.02.2022 einen ersten, schlussendlich unbegründeten, Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesem ersten Asylverfahren entzog sich der Beschwerdeführer fast unmittelbar, indem er bereits am 01.03.2022 die Grundversorgungseinrichtung verließ und keinen anderen Wohnsitz meldete oder eine Anschrift hinterließ, sodass das Verfahren vom Bundesamt eingestellt wurde. Von 08.06.2022 bis 22.12.2022 war der Beschwerdeführer als obdachlos gemeldet. Erst am 20.03.2023 meldete der Beschwerdeführer wieder einen Hauptwohnsitz, sodass sein Asylverfahren fortgesetzt werden konnte.

Nach Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2024 kam der Beschwerdeführer – zumindest nicht nachweislich – seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Einem gegen ihn erlassenen Mitwirkungsbescheid gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG alt in Verbindung mit § 19 AVG zur Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments leistete der Beschwerdeführer keine Folge, ebenso wenig wie der Ladung zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch am 22.01.2025, zwei Ladungsbescheiden vom 11.02.2025 und vom 21.02.2025 jeweils zum Interview vor der indischen Delegation zur Feststellung der Identität bzw. der Erlangung eines Heimreisezertifikates.Nach Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2024 kam der Beschwerdeführer – zumindest nicht nachweislich – seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Einem gegen ihn erlassenen Mitwirkungsbescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG alt in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments leistete der Beschwerdeführer keine Folge, ebenso wenig wie der Ladung zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch am 22.01.2025, zwei Ladungsbescheiden vom 11.02.2025 und vom 21.02.2025 jeweils zum Interview vor der indischen Delegation zur Feststellung der Identität bzw. der Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Der Beschwerdeführer tauchte bereits im Juli 2024, spätestens jedoch im November 2024, unter und war an seiner weiterbestehenden Meldeadresse nicht mehr greifbar. Mehrere Erhebungsersuchen durch die Polizei verliefen negativ.

Am 10.11.2025 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, im Ergebnis unbegründeten, Antrag auf internationalen Schutz. Auch in diesem Verfahren verließ der Beschwerdeführer bereits am 13.11.2025 die Betreuungsstelle der Grundversorgung und musste wegen unbekanntem Aufenthalt abgemeldet werden. Eine Woche später meldete er dann wieder einen Hauptwohnsitz. Der mit Verfahrensanordnung aufgetragenen Meldeverpflichtung ab 28.11.2025 kam der Beschwerdeführer nur bis 22.12.2025 nach. Er beging in weiterer Folge bis zum Zeitpunkt der Zulassung seines zweiten Asylverfahrens mit 12.01.2026 elf Meldepflichtverletzungen. Auch zur verpflichtenden Rückkehrberatung erschien der Beschwerdeführer neuerlich nicht.

Während des Beschwerdeverfahrens über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz meldete der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ab und meldete sich für einen einzigen Tag am 28.05.2026 an einem anderen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer konnte dort aber nicht von der Polizei angetroffen werden. Der Beschwerdeführer wechselte wieder den Wohnsitz, ohne sich zu melden. Er tauchte wieder unter und lebte im Verborgenen. Seiner nach Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bestehenden Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Ein neuerlicher Festnahmeauftrag zur Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde am 30.06.2026 konnte wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden. Auch die Vorführung fand daher nicht statt. Der Beschwerdeführer konnte schließlich nur zufällig festgenommen werden, als er beim Magistratischen Bezirksamt vorstellig wurde und dort sein Festnahmeauftrag aufschien. Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung oder Verzögerung der ihm drohenden Abschiebung nach Indien. Weiters begab sich der Beschwerdeführer inzwischen in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen.

Der Beschwerdeführer wendete sich von sich aus bisher weder an die indische Vertretungsbehörde noch an eine Hilfsorganisation oder eine Rechtsberatung, um freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Stattdessen gab er vor dem Bundesamt ausdrücklich an, sich zu weigern, nach Indien zurückzukehren, niemals an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft sofort in einen anderen Staat in Europa bzw. nach England auszureisen und auch an keinem verpflichtenden Rückehrberatungsgespräch teilzunehmen.

1.2.8. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2):1.2.8. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2):

-        14.02.2022 bis 01.03.2022 Hauptwohnsitze Grundversorgung

-        08.06.2022 bis 22.12.2022 obdachlos

-        20.02.2023 bis 16.02.2024 Hauptwohnsitz

-        16.02.2024 bis 18.06.2025 Hauptwohnsitz

-        17.11.2025 bis 28.05.2026 Hauptwohnsitze

-        28.05.2026 bis 28.05.2026 Hauptwohnsitz

Hinsichtlich der Meldung eines Hauptwohnsitzes im Zeitraum von 16.02.2024 bis 18.06.2025 hat sich aus dem Akteninhalt jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits ab Juli 2024, spätestens jedoch mit November 2024, tatsächlich nicht mehr an der Adresse aufhältig gewesen ist, die Abmeldung unterließ und die Meldeadresse als Scheinwohnsitz aufrecht erhielt. Die verspätete Abmeldung ist der Meldebehörde zuzuschreiben (vgl. E-Mail-Korrespondenz des Bundeamtes mit der Meldebehörde, AS 54ff, OZ 12; Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2; AS 49ff, DEF-Akt, OZ 12; AS 52f, DEF-Akt, OZ 12; AS 53ff, DEF-Akt, OZ 12).Hinsichtlich der Meldung eines Hauptwohnsitzes im Zeitraum von 16.02.2024 bis 18.06.2025 hat sich aus dem Akteninhalt jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits ab Juli 2024, spätestens jedoch mit November 2024, tatsächlich nicht mehr an der Adresse aufhältig gewesen ist, die Abmeldung unterließ und die Meldeadresse als Scheinwohnsitz aufrecht erhielt. Die verspätete Abmeldung ist der Meldebehörde zuzuschreiben vergleiche E-Mail-Korrespondenz des Bundeamtes mit der Meldebehörde, AS 54ff, OZ 12; Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2; AS 49ff, DEF-Akt, OZ 12; AS 52f, DEF-Akt, OZ 12; AS 53ff, DEF-Akt, OZ 12).

Der Beschwerdeführer übt seit September 2023 auf selbstständiger Basis aufgrund des angemeldeten, freien Gewerbes „Güterbeförderung“ Erwerbstätigkeiten für Essenslieferdienste aus, dies jedoch ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass sein Aufenthalt zwischenzeitig zumindest zwei Mal infolge der Abweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz rechtswidrig geworden war. Der Beschwerdeführer ging daher zwischenzeitig und auch zuletzt der Schwarzarbeit im Bundesgebiet nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 17.07.2026, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 07.07.2026, AS 92ff, DEF-Akt, OZ 12, sowie OZ 9; Schubhaftbeschwerde, OZ 1). Der Beschwerdeführer übt seit September 2023 auf selbstständiger Basis aufgrund des angemeldeten, freien Gewerbes „Güterbeförderung“ Erwerbstätigkeiten für Essenslieferdienste aus, dies jedoch ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass sein Aufenthalt zwischenzeitig zumindest zwei Mal infolge der Abweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz rechtswidrig geworden war. Der Beschwerdeführer ging daher zwischenzeitig und auch zuletzt der Schwarzarbeit im Bundesgebiet nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 17.07.2026, OZ 2; Niederschrift Bundesamt 07.07.2026, AS 92ff, DEF-Akt, OZ 12, sowie OZ 9; Schubhaftbeschwerde, OZ 1).

1.2.9. Zusammengefasst hat sich der Beschwerdeführer durch sein Gesamtverhalten bisher erfolgreich einer Abschiebung nach Indien entzogen: er hat inzwischen bereits drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wovon zwei sich bereits als unbegründet erwiesen haben und der dritte Antrag wieder auf dasselbe Vorbringen gestützt wird und dazu während der Anhaltung in Schubhaft ausschließlich zur Verzögerung bzw. Verteilung der Abschiebung bzw. zur Entlassung aus der Schubhaft gestellt wurde. Nachdem dem Beschwerdeführer der Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG neu zur Aufrechterhaltung der Schubhaft zugestellt wurde, begab er sich in den Hungerstreik, um sich auf diese Weise aus der Schubhaft freizupressen. Der Beschwerdeführer hat deutlich angegeben, definitiv nicht nach Indien zurückzukehren und weder an einer diesbezüglich vom Bundesamt organisierten Ausreise noch an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft würde er in ein anderes Land in Europa bzw. nach England ausreisen. Der Beschwerdeführer war und ist qualifiziert nicht ausreise- bzw. rückkehrwillig und diesbezüglich völlig unkooperativ. Er wird alles unternehmen, um nicht nach Indien abgeschoben zu werden.1.2.9. Zusammengefasst hat sich der Beschwerdeführer durch sein Gesamtverhalten bisher erfolgreich einer Abschiebung nach Indien entzogen: er hat inzwischen bereits drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wovon zwei sich bereits als unbegründet erwiesen haben und der dritte Antrag wieder auf dasselbe Vorbringen gestützt wird und dazu während der Anhaltung in Schubhaft ausschließlich zur Verzögerung bzw. Verteilung der Abschiebung bzw. zur Entlassung aus der Schubhaft gestellt wurde. Nachdem dem Beschwerdeführer der Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG neu zur Aufrechterhaltung der Schubhaft zugestellt wurde, begab er sich in den Hungerstreik, um sich auf diese Weise aus der Schubhaft freizupressen. Der Beschwerdeführer hat deutlich angegeben, definitiv nicht nach Indien zurückzukehren und weder an einer diesbezüglich vom Bundesamt organisierten Ausreise noch an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft würde er in ein anderes Land in Europa bzw. nach England ausreisen. Der Beschwerdeführer war und ist qualifiziert nicht ausreise- bzw. rückkehrwillig und diesbezüglich völlig unkooperativ. Er wird alles unternehmen, um nicht nach Indien abgeschoben zu werden.

Der Beschwerdeführer lebte immer wieder im Verborgenen, erhielt Meldeadressen zum Schein aufrecht, entzog sich bereits dem ersten Asylverfahren, kam weder einem Mitwirkungsbescheid noch mehreren Ladungen bzw. Ladungsbescheiden zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht nach und verweigerte bisher auch – abgesehen vom in der Schubhaft durchgeführten Gespräch - die verpflichtenden Rückkehrberatung. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgewiesener Maßen nach und hatte auch nicht vor, Österreich nach Abweisung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz zu verlassen. Er konnte nur zufällig im Zuge seines Erscheinens beim Magistratischen Bezirksamt festgenommen werden.

1.2.10. Festzustellen ist insgesamt, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung seit Jahren nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt nicht nur in Österreich, sondern generell in der Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt, sich mehrere Jahre durch Untertauchen, die Stellung missbräuchlicher bzw. unbegründeter Asylanträge und der qualifizierten Nichtmitwirkung an der Erlangung von Heimreisezertifikaten der ihm drohenden Abschiebung nach Indien entzogen hat und ist weiterhin bestrebt, in Österreich oder sonst einem anderen Staat in Europa – illegal – weiterzuleben, ohne sich um eine (tragfähige) Legalisierung seines Aufenthalts zu bemühen. Stattdessen lebte er – abgesehen von vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen aufgrund der Asylanträge – ohne Aufenthaltstitel in Österreich. Das dargelegte Verhalten, insbesondere die vom Beschwerdeführer deutlich ausgesprochene Unwilligkeit nach Indien zurückzukehren bzw. an den entsprechenden Verfahren mitzuwirken, unterstreicht, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist und nicht bereit war und ist, nach Indien zurückzukehren bzw. für die Behörde greifbar zu sein.

Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. gegebenenfalls in den Schengen-Raum oder nach England ausreisen, um seiner Abschiebung nach Indien zu entgehen.

1.2.11. Die Reisepassnummer des indischen Reisepasses des Beschwerdeführers liegt aufgrund seines Antrages auf Ausstellung eines Visums vor. Demnach ist mit der Erlangung eines Heimreiszertifikates für den Beschwerdeführer begründet innerhalb eines Zeitraumes von 60 bis 90 Tagen nach der Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde zu rechnen. Eine Abschiebung ist innerhalb von ein bis zwei Wochen nach Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates möglich. Der Beschwerdeführer soll bereits am 29.07.2026 der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt werden (vgl. etwa HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16; Stellungnahme Bundesamt vom 17.06.2026, OZ 18). Mit einer Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesamt ist schon in den nächsten Tagen zu rechnen (vgl. ergänzende Stellungnahme des Bundesamtes 20.07.2026, OZ 25).1.2.11. Die Reisepassnummer des indischen Reisepasses des Beschwerdeführers liegt aufgrund seines Antrages auf Ausstellung eines Visums vor. Demnach ist mit der Erlangung eines Heimreiszertifikates für den Beschwerdeführer begründet innerhalb eines Zeitraumes von 60 bis 90 Tagen nach der Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde zu rechnen. Eine Abschiebung ist innerhalb von ein bis zwei Wochen nach Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates möglich. Der Beschwerdeführer soll bereits am 29.07.2026 der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt werden vergleiche etwa HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 16; Stellungnahme Bundesamt vom 17.06.2026, OZ 18). Mit einer Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesamt ist schon in den nächsten Tagen zu rechnen vergleiche ergänzende Stellungnahme des Bundesamtes 20.07.2026, OZ 25).

1.2.12. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei familiäre Bindungen. Seine Eltern und seine drei verheirateten Schwestern leben nach wie vor im Heimatort in Indien. In Österreich führt der Beschwerdeführer keine Beziehung, er ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt kaum über Deutschkenntnisse und hat einige, nicht näher nachprüfbare Freunde in Österreich. Sonst liegen keine maßgeblichen sozialen, gesellschaftlichen oder beruflichen Bindungen vor. Außer Besuchen in einem (nicht näher angeführten) Sikh-Tempel hat er sich in keinen Vereinen, Organisationen oder sonstigen Einrichtungen engagiert. Er ging auf selbstständiger Basis Erwerbstätigkeiten nach, welche sich jedoch zwischenzeitig und zuletzt seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2026 wegen des rechtswidrigen Aufenthalts als rechtswidrig erwiesen. Aktuell wäre er auch nicht berechtigt, eine Erwerbstätigkeit in Österreich auszuüben, da er über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt. Er hat somit kein Einkommen und verfügt laut Anhaltedatei über einen verfügbaren Geldbetrag von € 0,--. Insgesamt verfügt er über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Ersparnisse (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt 07.07.2026, AS 92ff, DEF-Akt, OZ 12, sowie OZ 9; Feststellungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2024, W191 2291342-1/2E, AS 632ff, eingescannter Vorakt; und vom 10.06.2026, W275 2291342-3/2E, AS 2ff, eingescannter Vorakt; Anhaltedatei 20.07.2026, OZ 2).1.2.12. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei familiäre Bindungen. Seine Eltern und seine drei verheirateten Schwestern leben nach wie vor im Heimatort in Indien. In Österreich führt der Beschwerdeführer keine Beziehung, er ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt kaum über Deutschkenntnisse und hat einige, nicht näher nachprüfbare Freunde in Österreich. Sonst liegen keine maßgeblichen sozialen, gesellschaftlichen oder beruflichen Bindungen vor. Außer Besuchen in einem (nicht näher angeführten) Sikh-Tempel hat er sich in keinen Vereinen, Organisationen oder sonstigen Einrichtungen engagiert. Er ging auf selbstständiger Basis Erwerbstätigkeiten nach, welche sich jedoch zwischenzeitig und zuletzt seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2026 wegen des rechtswidrigen Aufenthalts als rechtswidrig erwiesen. Aktuell wäre er auch nicht berechtigt, eine Erwerbstätigkeit in Österreich auszuüben, da er über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt. Er hat somit kein Einkommen und verfügt laut Anhaltedatei über einen verfügbaren Geldbetrag von € 0,--. Insgesamt verfügt er über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Ersparnisse vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt 07.07.2026, AS 92ff, DEF-Akt, OZ 12, sowie OZ 9; Feststellungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2024, W191 2291342-1/2E, AS 632ff, eingescannter Vorakt; und vom 10.06.2026, W275 2291342-3/2E, AS 2ff, eingescannter Vorakt; Anhaltedatei 20.07.2026, OZ 2).

Eine eigene und gesicherte Unterkunft liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Ebenso wenig liegt eine sonstige nachgewiesene Möglichkeit zur (vorübergehenden) Unterkunftnahme des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor.

Festzuhalten ist weiters, dass bereits in zwei behördlichen und auch gerichtlichen Entscheidungen festgestellt wurde (zuletzt erst am 10.60.2026), dass ein – einer Rückkehrentscheidung entgegenstehendes – Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht vorliegt und wurde seine Abschiebung nach Indien jeweils als zulässig erachtet (vgl. etwa Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2024, W191 2291342-1/2E, AS 632ff, eingescannter Vorakt; und vom 10.06.2026, W275 2291342-3/2E, AS 2ff, eingescannter Vorakt).Festzuhalten ist weiters, dass bereits in zwei behördlichen und auch gerichtlichen Entscheidungen festgestellt wurde (zuletzt erst am 10.60.2026), dass ein – einer Rückkehrentscheidung entgegenstehendes – Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht vorliegt und wurde seine Abschiebung nach Indien jeweils als zulässig erachtet vergleiche etwa Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2024, W191 2291342-1/2E, AS 632ff, eingescannter Vorakt; und vom 10.06.2026, W275 2291342-3/2E, AS 2ff, eingescannter Vorakt).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht substanziiert entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch aus der Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend die vorangehenden Asylverfahren des Beschwerdeführers, sowie die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht substanziiert entgegengetreten wurde.

Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und auch in die elektronischen Gerichtsakten im eVA+ hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Vorverfahren W191 2291342-1, W123 2291342-2 und W275 2291342-3. Sämtliche Akten des Bundesverwaltungsgerichtes wurden eingescannt und als Vorakt zum gegenständlichen Gerichtsakt genommen. Die diesbezüglich in den Klammern angeführten Aktenseiten beziehen sich auf die Seitenzahl der pdf.-Datei zum Vorakt.

Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch zu den Vorverfahren betreffend die Asylverfahren sowie zum aktuellen Verfahren, schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

Der Umstand, dass nicht sicher festgestellt werden kann, wo sich der Beschwerdeführer während der Meldelücke im Zeitraum zwischen 19.06.2025 und der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz am 10.11.2025 tatsächlich aufhielt bzw. dass er in diesem Zeitraum tatsächlich nach Indien gereist und am 09.11.2025 (neuerlich) illegal über Serbien und Ungarn kommend nach Österreich zurückgekehrt wäre, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach über keinen Reisepass oder ein sonstiges Dokument verfügt und auch sonst keinerlei Nachweis über eine tatsächliche Aus- und Wiedereinreise vorlegen konnte. Es liegen weder Tickets noch sonstige Bestätigungen dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet jemals verlassen hätte. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 10.11.2025 angab, er sei am Tag zuvor aus Indien zurückgekehrt und über Serbien und Ungarn illegal in das Bundesgebiet gereist und im Juni nach Indien ausgereist (vgl. Erstbefragung 10.11.2025, OZ 14, und AS 264f, eingescannter Vorakt), gab er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.04.2026 hingegen an, er sei im Oktober/November 2024 für vier bis fünf Monate in Indien gewesen und dann wieder hergekommen. Er habe keine Beweise wie Stempel oder Flugbuchungen, auch nicht am Mobiltelefon. Er sei mit einem Schlepper zurück nach Österreich gereist, auch dafür gebe es keine Beweismittel (vgl. Niederschrift Bundesamt 20.04.2026, AS 407ff, eingescannter Vorakt). Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Erkenntnis vom 10.06.2026 fest, dass mangels entsprechender Nachweise nicht sicher festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet überhaupt verlassen hätte und nach Indien zurückgekehrt sei und eine Rückkehr des Beschwerdeführers darüber hinaus zusätzlich gegen eine Verfolgungsgefahr spreche (vgl. Erkenntnis BVwG vom 10.06.2026, Zahl W275 2291342-3/2E, S 21ff, AS 20ff, eingescannter Vorakt). Während der letzten Einvernahme zur Verhängung zur Prüfung der Verhängung von Sicherungsmitteln am 07.07.2026 gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wann er in Indien gewesen sei, es sei vielleicht 2023 oder 2024 im September oder im Dezember gewesen. Er sei zehn bis elf Monate in Indien gewesen, könne das aber nicht nachweisen. Er sei aufgefordert worden, Österreich zu verlassen, also sei er nach Indien gereist, aber wieder wegen seiner Probleme dort zurückgekehrt (vgl. Niederschrift Bundesamt 07.07.2026, AS 92ff, DEF-Akt, OZ 12, sowie OZ 9). Es können daher weder die Angaben des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise nach Indien noch jene über seine konkrete Aufenthaltsdauer (einmal vier oder fünf Monate, dann wieder zehn oder elf Monate) auch nur ansatzweise in Einklang gebracht werden.Der Umstand, dass nicht sicher festgestellt werden kann, wo sich der Beschwerdeführer während der Meldelücke im Zeitraum zwischen 19.06.2025 und der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz am 10.11.2025 tatsächlich aufhielt bzw. dass er in diesem Zeitraum tatsächlich nach Indien gereist und am 09.11.2025 (neuerlich) illegal über Serbien und Ungarn kommend nach Österreich zurückgekehrt wäre, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach über keinen Reisepass oder ein sonstiges Dokument verfügt und auch sonst keinerlei Nachweis über eine tatsächliche Aus- und Wiedereinreise vorlegen konnte. Es liegen weder Tickets noch sonstige Bestätigungen dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet jemals verlassen hätte. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 10.11.2025 angab, er sei am Tag zuvor aus Indien zurückgekehrt und über Serbien und Ungarn illegal in das Bundesgebiet gereist und im Juni nach Indien ausgereist vergleiche Erstbefragung 10.11.2025, OZ 14, und AS 264f, eingescannter Vorakt), gab er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.04.2026 hingegen an, er sei im Oktober/November 2024 für vier bis fünf Monate in Indien gewesen und dann wieder hergekommen. Er habe keine Beweise wie Stempel oder Flugbuchungen, auch nicht am Mobiltelefon. Er sei mit einem Schlepper zurück nach Österreich gereist, auch dafür gebe es keine Beweismittel vergleiche Niederschrift Bundesamt 20.04.2026, AS 407ff, eingescannter Vorakt). Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Erkenntnis vom 10.06.2026 fest, dass mangels entsprechender Nachweise nicht sicher festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet überhaupt verlassen hätte und nach Indien zurückgekehrt sei und eine Rückkehr des Beschwerdeführers darüber hinaus zusätzlich gegen eine Verfolgungsgefahr spreche vergleiche Erkenntnis BVwG vom 10.06.2026, Zahl W275 2291342-3/2E, S 21ff, AS 20ff, eingescannter Vorakt). Während der letzten Einvernahme zur Verhängung zur Prüfung der Verhängung von Sicherungsmitteln am 07.07.2026 gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wann er in Indien gewesen sei, es sei vielleicht 2023 oder 2024 im September oder im Dezember gewesen. Er sei zehn bis elf Monate in Indien gewesen, könne das aber nicht nachweisen. Er sei aufgefordert worden, Österreich zu verlassen, also sei er nach Indien gereist, aber wieder wegen seiner Probleme dort zurückgekehrt vergleiche Niederschrift Bundesamt 07.07.2026, AS 92ff, DEF-Akt, OZ 12, sowie OZ 9). Es können daher weder die Angaben des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise nach Indien noch jene über seine konkrete Aufenthaltsdauer (einmal vier oder fünf Monate, dann wieder zehn oder elf Monate) auch nur ansatzweise in Einklang gebracht werden.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

2.2.1. Die Feststellungen zur Person und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Seine Identität steht aufgrund der vorliegenden Reisepassnummer, mit der der Beschwerdeführer bereits ein Visum in Norwegen beantragte sowie den diesbezüglich in sämtlichen Verfahren bisher gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers mit für das Verfahren ausreichender Wahrscheinlichkeit fest (vgl. ua. Auszug CVIS 10.11.2025 & 04.04.204, AS 259ff & AS 534ff, eingescannter Vorakt).2.2.1. Die Feststellungen zur Person und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Seine Identität steht aufgrund der vorliegenden Reisepassnummer, mit der der Beschwerdeführer bereits ein Visum in Norwegen beantragte sowie den diesbezüglich in sämtlichen Verfahren bisher gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers mit für das Verfahren ausreichender Wahrscheinlichkeit fest vergleiche ua. Auszug CVIS 10.11.2025 & 04.04.204, AS 259ff & AS 534ff, eingescannter Vorakt).

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich in sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers gleichbleibenden Angaben sowie andererseits auch aus dem Umstand, dass sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, zumal der Beschwerdeführer bisher nur in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Das bisher beide zuvor gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurden und er erst am 09.07.2026 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war und ist.

2.2.2. Während der aktuellen Anhaltung in Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 09.07.2026 einen neuerlichen (insgesamt dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Feststellung, dass dieser ausschließlich zur Verhinderung oder Verzögerung der ihm in absehbarer Zeit drohenden Abschiebung nach Indien gestellt wurde, ergibt sich – neben den Erwägungen des Bundesamtes im Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG – im Rahmen der durchzuführenden Grobprüfung aus nachfolgenden Erwägungen:2.2.2. Während der aktuellen Anhaltung in Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 09.07.2026 einen neuerlichen (insgesamt dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Feststellung, dass dieser ausschließlich zur Verhinderung oder Verzögerung der ihm in absehbarer Zeit drohenden Abschiebung nach Indien gestellt wurde, ergibt sich – neben den Erwägungen des Bundesamtes im Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG – im Rahmen der durchzuführenden Grobprüfung aus nachfolgenden Erwägungen:

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellsten Entscheidung vom 10.06.2026 beweiswürdigend ausgeführt hat (vgl. dazu zur Vermeidung von Wiederholungen die Feststellungen zu Punkt 1.1.24. bzw. auch Punkt 1.1.7.), wurde bereits der ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.02.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2024 als unbegründet abgewiesen und das dort vorgebrachte Fluchtvorbringen, nämlich im Wesentlichen, dass (wie auch im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und auch nunmehr beim zweiten Folgeantrag vom 09.07.2026) er als Soldat der indischen Armee desertiert sei, nachdem ihn sein Kommandant für sechs Monate dessen Haushalt als Reinigungskraft eingesetzt habe und – nachdem der Beschwerdeführer dies nicht weiter habe tun wollen – mit dem Militärgericht bzw. mit dem Erschießen lassen auf einer dienstlichen Mission bedroht habe, er vom Kommandanten auch schikaniert und diskriminiert worden sei und ihm bei einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe wegen Desertion oder sogar der Tod drohe, als unglaubwürdig beurteilt worden sei. Darauf Bezug nehmend führte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 10.06.2026 auch aus, dass der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen auf die Fluchtgründe seines im Oktober 2024 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gestützt habe und nunmehr vorgebracht habe, er wäre zwischenzeitlich nach Indien zurückgekehrt und habe gesehen, dass er weiterhin gesucht werde, weshalb er wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Das Bundesverwaltungsgericht hob in dieser Entscheidung die unstimmigen und schließlich auch als unglaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers bereits im ersten Asylverfahren hervor und weiters, dass der Beschwerdeführer sich im zweiten Asylverfahren dennoch auf das Fortbestehen dieser – rechtskräftig als nicht glaubhaft erachteten – Fluchtgründe bezogen habe. Auch das (neue) Vorbringen zur weiteren „Verfolgung“ des Beschwerdeführers in Indien nach seiner Rückkehr dorthin zu einem nicht einmal feststellbaren Zeitpunkt erachtete das Bundesverwaltungsgericht als völlig unglaubwürdig. Es hielt auch explizit fest, dass kein Nachweis über eine tatsächliche Ausreise des Beschwerdeführers nach Indien vorliege und selbst für den Fall einer zwischenzeitlich erfolgten Ausreise im Verfahren kein konkreter Anhaltspunkt für eine aktuelle und individuelle Verfolgungsgefahr hervorgekommen sei. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellsten Entscheidung vom 10.06.2026 beweiswürdigend ausgeführt hat vergleiche dazu zur Vermeidung von Wiederholungen die Feststellungen zu Punkt 1.1.24. bzw. auch Punkt 1.1.7.), wurde bereits der ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.02.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2024 als unbegründet abgewiesen und das dort vorgebrachte Fluchtvorbringen, nämlich im Wesentlichen, dass (wie auch im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und auch nunmehr beim zweiten Folgeantrag vom 09.07.2026) er als Soldat der indischen Armee desertiert sei, nachdem ihn sein Kommandant für sechs Monate dessen Haushalt als Reinigungskraft eingesetzt habe und – nachdem der Beschwerdeführer dies nicht weiter habe tun wollen – mit dem Militärgericht bzw. mit dem Erschießen lassen auf einer dienstlichen Mission bedroht habe, er vom Kommandanten auch schikaniert und diskriminiert worden sei und ihm bei einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe wegen Desertion oder sogar der Tod drohe, als unglaubwürdig beurteilt worden sei. Darauf Bezug nehmend führte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 10.06.2026 auch aus, dass der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen auf die Fluchtgründe seines im Oktober 2024 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gestützt habe und nunmehr vorgebracht habe, er wäre zwischenzeitlich nach Indien zurückgekehrt und habe gesehen, dass er weiterhin gesucht werde, weshalb er wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Das Bundesverwaltungsgericht hob in dieser Entscheidung die unstimmigen und schließlich auch als unglaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers bereits im ersten Asylverfahren hervor und weiters, dass der Beschwerdeführer sich im zweiten Asylverfahren dennoch auf das Fortbestehen dieser – rechtskräftig als nicht glaubhaft erachteten – Fluchtgründe bezogen habe. Auch das (neue) Vorbringen zur weiteren „Verfolgung“ des Beschwerdeführers in Indien nach seiner Rückkehr dorthin zu einem nicht einmal feststellbaren Zeitpunkt erachtete das Bundesverwaltungsgericht als völlig unglaubwürdig. Es hielt auch explizit fest, dass kein Nachweis über eine tatsächliche Ausreise des Beschwerdeführers nach Indien vorliege und selbst für den Fall einer zwischenzeitlich erfolgten Ausreise im Verfahren kein konkreter Anhaltspunkt für eine aktuelle und individuelle Verfolgungsgefahr hervorgekommen sei.

Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren keine Gründe oder Anhaltspunkte dafür, an den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 10.06.2026 sowie auch im Erkenntnis vom 22.10.2024 zu zweifeln.

Nunmehr stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er im Zuge der Einvernahme zur Prüfung der Verhängung von Sicherungsmitteln vor dem Bundesamt am 07.07.2026 auf Vorhalt des rechtskräftig abgewiesenen Asylanträge angab, er wolle vielleicht eine Revision erheben. Er habe gedacht, er könne sich gegen die Gerichtsentscheidung beschweren. Er habe schon gewusst, dass sein Asylantrag abgewiesen worden sei, habe jedoch gedacht, dass er nochmal in Beschwerde gehen könne. Nach Indien werde er nicht freiwillig zurückkehren, wenn würde er in ein anderes Land ausreisen. Seiner Ausreisepflicht aus Österreich sei er nicht nachgekommen, weil er mit der Entscheidung des Gerichts nicht zufrieden sei. Er würde auch keine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen und auch an keinem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch teilnehmen. Das bringe nichts. Er würde in ein anderes Land in Europa reisen, aber sicher nicht nach Indien. Bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates würde er „niemals“ mitwirken. Er würde auch nicht auf andere Weise mit dem Bundesamt kooperieren. Man könne ihn entlassen, dann wäre er glücklich, aber dort [gemeint: Indien, Anm.] gehe er nicht hin. Reisepass habe er keinen mehr, den habe ihm der Schlepper abgenommen. Er würde auch nicht kooperieren, wenn das Bundesamt seine Rückkehr nach Indien organisiere. Dazu gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Nein, ganz sicher nicht.“ Auf die Frage des Bundesamtes, ob der Beschwerdeführer an der Adresse, an welcher er jetzt wohne, weiterhin greifbar wäre, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein, ich würde so schnell es geht nach England reisen. Hier werde ich nicht bleiben.“ Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Indien ausfüllen würde, antwortete er wieder: „Niemals“. Er habe zudem keine weiteren Fragen, aber werde nicht zurückkehren (vgl. Niederschrift Bundesamt 07.07.2026, AS 92ff, DEF-Akt, OZ 12, sowie OZ 9).Nunmehr stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er im Zuge der Einvernahme zur Prüfung der Verhängung von Sicherungsmitteln vor dem Bundesamt am 07.07.2026 auf Vorhalt des rechtskräftig abgewiesenen Asylanträge angab, er wolle vielleicht eine Revision erheben. Er habe gedacht, er könne sich gegen die Gerichtsentscheidung beschweren. Er habe schon gewusst, dass sein Asylantrag abgewiesen worden sei, habe jedoch gedacht, dass er nochmal in Beschwerde gehen könne. Nach Indien werde er nicht freiwillig zurückkehren, wenn würde er in ein anderes Land ausreisen. Seiner Ausreisepflicht aus Österreich sei er nicht nachgekommen, weil er mit der Entscheidung des Gerichts nicht zufrieden sei. Er würde auch keine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen und auch an keinem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch teilnehmen. Das bringe nichts. Er würde in ein anderes Land in Europa reisen, aber sicher nicht nach Indien. Bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates würde er „niemals“ mitwirken. Er würde auch nicht auf andere Weise mit dem Bundesamt kooperieren. Man könne ihn entlassen, dann wäre er glücklich, aber dort [gemeint: Indien, Anm.] gehe er nicht hin. Reisepass habe er keinen mehr, den habe ihm der Schlepper abgenommen. Er würde auch nicht kooperieren, wenn das Bundesamt seine Rückkehr nach Indien organisiere. Dazu gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Nein, ganz sicher nicht.“ Auf die Frage des Bundesamtes, ob der Beschwerdeführer an der Adresse, an welcher er jetzt wohne, weiterhin greifbar wäre, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein, ich würde so schnell es geht nach England reisen. Hier werde ich nicht bleiben.“ Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Indien ausfüllen würde, antwortete er wieder: „Niemals“. Er habe zudem keine weiteren Fragen, aber werde nicht zurückkehren vergleiche Niederschrift Bundesamt 07.07.2026, AS 92ff, DEF-Akt, OZ 12, sowie OZ 9).

Der Beschwerdeführer gab damit deutlich und ohne Interpretationsspielraum an, mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2026 nicht zufrieden zu sein und keinesfalls mit dem Bundesamt in Bezug auf eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Indien in irgendeiner Form zu kooperieren, sondern vielmehr im Falle der Entlassung aus der Schubhaft sofort in ein Land in Europa bzw. nach England ausreisen und sich damit einer Abschiebung zu entziehen.

In diesem Kontext ist auch der nur zwei Tage später am 09.07.2026 – bereits im Stande der Schubhaft – gestellte (zweite) Folgeantrag des Beschwerdeführers zu sehen. Der Beschwerdeführer gab dazu in der Registrierungsbefragung an, dass er in Indien Probleme mit einer Militärperson gehabt habe. Daher sei er gezwungen gewesen, sein Land zu verlassen. Er sei neun Monate lang wie ein Sklave oder Diener behandelt worden, obwohl er selbst dem Militär angehört habe. Er sei aber niemals Folter, Misshandlung oder sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen. Es gäbe keine Personen oder Gruppen, von welchen er Angst habe oder sich bedroht fühle. Es lägen keine Gewalterfahrungen oder Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Ethnie oder der Sexualität vor. Es habe keine Personen gegeben, von welchen er abhängig gewesen sei oder die seine Freiheit eingeschränkt hätten. Sein Leben sei in Indien in Gefahr, daher könne er nicht zurück. Bei einer Rückkehr würde man ihn töten. Er habe in Indien für das Militär gearbeitet, also würde man ihn finden und könnte ihn sogar während der Arbeitszeit töten. Sein Kommandant habe ihn diskriminiert. Er habe ihn zu sich in seinen Haushalt genommen, wo er neun Monate wie eine Reinigungskraft für ihn habe arbeiten müssen. Als er sich geweigert habe, habe der Kommandant ihm Angst gemacht und ihm gesagt, er würde ihn während einer Mission töten lassen. Nach seiner Weigerung habe man ihn sogar in ein Militärgefängnis gebracht (vgl. Registrierungsformular 09.07.2026, AS 27ff, OZ 19).In diesem Kontext ist auch der nur zwei Tage später am 09.07.2026 – bereits im Stande der Schubhaft – gestellte (zweite) Folgeantrag des Beschwerdeführers zu sehen. Der Beschwerdeführer gab dazu in der Registrierungsbefragung an, dass er in Indien Probleme mit einer Militärperson gehabt habe. Daher sei er gezwungen gewesen, sein Land zu verlassen. Er sei neun Monate lang wie ein Sklave oder Diener behandelt worden, obwohl er selbst dem Militär angehört habe. Er sei aber niemals Folter, Misshandlung oder sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen. Es gäbe keine Personen oder Gruppen, von welchen er Angst habe oder sich bedroht fühle. Es lägen keine Gewalterfahrungen oder Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Ethnie oder der Sexualität vor. Es habe keine Personen gegeben, von welchen er abhängig gewesen sei oder die seine Freiheit eingeschränkt hätten. Sein Leben sei in Indien in Gefahr, daher könne er nicht zurück. Bei einer Rückkehr würde man ihn töten. Er habe in Indien für das Militär gearbeitet, also würde man ihn finden und könnte ihn sogar während der Arbeitszeit töten. Sein Kommandant habe ihn diskriminiert. Er habe ihn zu sich in seinen Haushalt genommen, wo er neun Monate wie eine Reinigungskraft für ihn habe arbeiten müssen. Als er sich geweigert habe, habe der Kommandant ihm Angst gemacht und ihm gesagt, er würde ihn während einer Mission töten lassen. Nach seiner Weigerung habe man ihn sogar in ein Militärgefängnis gebracht vergleiche Registrierungsformular 09.07.2026, AS 27ff, OZ 19).

Sofern im Rahmen der hier durchzuführenden Grobprüfung ersichtlich, macht der Beschwerdeführer somit im Wesentlichen bereits zum dritten bzw. zumindest zum zweiten Mal dieselben Fluchtgründe geltend, die bereits Gegenstand des/der Vorverfahren gewesen sind und sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht jeweils als unglaubwürdig beurteilt wurden. Wie bereits oben ausgeführt, konnte aus den zu Punkt 2.1. näher angeführten Gründen auch gar nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich jemals das Bundesgebiet verlassen hätte und zwischenzeitig nach Indien gereist wäre, zumal auch in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde angeführt wird, der Beschwerdeführer halte sich bereits seit 2021 durchgehend im Bundesgebiet auf (vgl. OZ 1). Da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise zumindest im Februar 2022 das Bundesgebiet – nicht nachweislich – verlassen hat sowie die allenfalls dadurch neu hinzugekommenen Gründe für eine Antragstellung auf internationalen Schutz bereits Gegenstand des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2026 gewesen sind und der Beschwerdeführer jedenfalls seither nicht nach Indien ausgereist ist, ist auch nicht ersichtlich, dass zusätzlich neue Fluchtgründe hinzugekommen wären, zumal solche auch in der Registrierungsbefragung nicht vorgebracht wurden. Es ergibt sich – insbesondere vor dem Hintergrund der beweiswürdigenden Erwägungen der Vorverfahren – kein tragfähiger Grund, weshalb dem Beschwerdeführer eine tatsächliche persönliche Verfolgung in Indien drohen sollte. Sofern im Rahmen der hier durchzuführenden Grobprüfung ersichtlich, macht der Beschwerdeführer somit im Wesentlichen bereits zum dritten bzw. zumindest zum zweiten Mal dieselben Fluchtgründe geltend, die bereits Gegenstand des/der Vorverfahren gewesen sind und sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht jeweils als unglaubwürdig beurteilt wurden. Wie bereits oben ausgeführt, konnte aus den zu Punkt 2.1. näher angeführten Gründen auch gar nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich jemals das Bundesgebiet verlassen hätte und zwischenzeitig nach Indien gereist wäre, zumal auch in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde angeführt wird, der Beschwerdeführer halte sich bereits seit 2021 durchgehend im Bundesgebiet auf vergleiche OZ 1). Da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise zumindest im Februar 2022 das Bundesgebiet – nicht nachweislich – verlassen hat sowie die allenfalls dadurch neu hinzugekommenen Gründe für eine Antragstellung auf internationalen Schutz bereits Gegenstand des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2026 gewesen sind und der Beschwerdeführer jedenfalls seither nicht nach Indien ausgereist ist, ist auch nicht ersichtlich, dass zusätzlich neue Fluchtgründe hinzugekommen wären, zumal solche auch in der Registrierungsbefragung nicht vorgebracht wurden. Es ergibt sich – insbesondere vor dem Hintergrund der beweiswürdigenden Erwägungen der Vorverfahren – kein tragfähiger Grund, weshalb dem Beschwerdeführer eine tatsächliche persönliche Verfolgung in Indien drohen sollte.

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2026 wurde registriert. Das Bundesamt prüft aktuell das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO (vgl. AS 37f, OZ 19). Mit einer Entscheidung des Bundesamtes ist voraussichtlich in den nächsten Tagen zu rechnen (vgl. ergänzende Stellungnahme Bundesamt 20.07.2026, OZ 25). Der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2026 wurde registriert. Das Bundesamt prüft aktuell das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO vergleiche AS 37f, OZ 19). Mit einer Entscheidung des Bundesamtes ist voraussichtlich in den nächsten Tagen zu rechnen vergleiche ergänzende Stellungnahme Bundesamt 20.07.2026, OZ 25).

Es ist für das erkennende Gericht insgesamt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, seine Abschiebung nach Indien, die in absehbarer Zeit bevorsteht, zu verhindern und scheut er nicht davor zurück, dazu neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner (neuerlichen) Antragstellung sein Ziel, aus der Schubhaft entlassen zu werden und dann unterzutauchen – wie er selbst deutlich in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.07.2026 angegeben hat – durch die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz nicht erreichte, da die Schubhaft über den Beschwerdeführer mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten wurde, trat er am 10.07.2026 sogleich in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Es ist für das erkennende Gericht insgesamt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, seine Abschiebung nach Indien, die in absehbarer Zeit bevorsteht, zu verhindern und scheut er nicht davor zurück, dazu neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner (neuerlichen) Antragstellung sein Ziel, aus der Schubhaft entlassen zu werden und dann unterzutauchen – wie er selbst deutlich in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.07.2026 angegeben hat – durch die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz nicht erreichte, da die Schubhaft über den Beschwerdeführer mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten wurde, trat er am 10.07.2026 sogleich in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen.

Das ausführlich dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers ergibt auch, dass er kein tatsächliches Interesse an der Durchführung des Asylverfahrens hat, sondern damit seine Freilassung aus der Schubhaft erzwingen will, um dann unterzutauchen und sich der Abschiebung nach Indien durch ein weiteres Leben im Verborgenen bzw. die Ausreise in europäisches Land bzw. nach England zu entziehen.

Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den zweiten Asylfolgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. Entsprechend dem Inhalt des Verwaltungsaktes wurden diese Gründe gemäß § 76 Abs. 6 FPG in einem Aktenvermerk festgehalten, der dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den zweiten Asylfolgeantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat. Entsprechend dem Inhalt des Verwaltungsaktes wurden diese Gründe gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in einem Aktenvermerk festgehalten, der dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.

2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln und den Angaben des Beschwerdeführers während der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie den Eintragungen in der Patientenkartei. Den medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers sind keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, abgesehen von jenen, die er seit 10.07.2026 durch den Hungerstreik selbst herbeiführt, zu entnehmen. Aus der Patientenkartei und dem amtsärztlichen Gutachten vom 17.07.2026 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer fortwährend haftfähig ist. Im Falle einer hungerstreikbedingten Haftunfähigkeit wäre der Beschwerdeführer, der täglich vom Amtsarzt untersucht wird, zudem bereits aus der Haft entlassen worden. Dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat und hatte, ist unzweifelhaft.

2.2.4. Die Feststellungen zur Einreise und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seinem Verhalten, den unbegründeten Asylanträgen, dem Entziehen aus dem Asylverfahren, dem Untertauchen und dem Leben im Verborgenen, der völlig fehlenden Mitwirkung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, der Meldepflichtverletzungen und der Nichtteilnahme an verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächen sowie der Gefahr des neuerlichen Untertauchens im Falle der Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich zwanglos aus dem Akteninhalt sowie den eigenen und diesbezüglich unmissverständlichen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.07.2026. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz nur in Verzögerungsabsicht gestellt hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die beweiswürdigenden Erwägungen zu Punkt 2.2.2. verwiesen.

2.2.5. Hinsichtlich der Meldung eines Hauptwohnsitzes im Zeitraum von 16.02.2024 bis 18.06.2025 hat sich aus dem Akteninhalt jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits ab Juli 2024, spätestens jedoch mit November 2024, tatsächlich nicht mehr an der Adresse aufhältig gewesen ist, die Abmeldung unterließ und die Meldeadresse als Scheinwohnsitz aufrecht erhielt. Die verspätete Abmeldung ist der Meldebehörde zuzuschreiben (vgl. E-Mail-Korrespondenz des Bundeamtes mit der Meldebehörde, AS 54ff, OZ 12; Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2; AS 49ff, DEF-Akt, OZ 12; AS 52f, DEF-Akt, OZ 12; AS 53ff, DEF-Akt, OZ 12).2.2.5. Hinsichtlich der Meldung eines Hauptwohnsitzes im Zeitraum von 16.02.2024 bis 18.06.2025 hat sich aus dem Akteninhalt jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits ab Juli 2024, spätestens jedoch mit November 2024, tatsächlich nicht mehr an der Adresse aufhältig gewesen ist, die Abmeldung unterließ und die Meldeadresse als Scheinwohnsitz aufrecht erhielt. Die verspätete Abmeldung ist der Meldebehörde zuzuschreiben vergleiche E-Mail-Korrespondenz des Bundeamtes mit der Meldebehörde, AS 54ff, OZ 12; Auszug Zentrales Melderegister 16.07.2026, OZ 2; AS 49ff, DEF-Akt, OZ 12; AS 52f, DEF-Akt, OZ 12; AS 53ff, DEF-Akt, OZ 12).

Der Beschwerdeführer räumte von sich aus in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.07.2026 aber auch in der Schubhaftbeschwerde (vgl. OZ 1) ein, trotz der Abweisungen seiner Anträge auf internationalen Schutz weiterhin selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein, obwohl er zwischenzeitlich bzw. zuletzt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügte. Es war daher festzustellen, dass er der Schwarzarbeit nachging.Der Beschwerdeführer räumte von sich aus in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.07.2026 aber auch in der Schubhaftbeschwerde vergleiche OZ 1) ein, trotz der Abweisungen seiner Anträge auf internationalen Schutz weiterhin selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein, obwohl er zwischenzeitlich bzw. zuletzt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügte. Es war daher festzustellen, dass er der Schwarzarbeit nachging.

2.2.6. Die zusammenfassenden Feststellungen zum Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, der Gefahr des Untertauchens und des Entzugs vom Verfahren im Falle der Entlassung aus der Schubhaft, der geplanten Ausreise in einen anderen europäischen Staat sowie der völligen Kooperations- und Rückkehrunwilligkeit des Beschwerdeführers nach Indien ergeben sich ebenfalls zwanglos aus dem festgestellten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat auch mehrfach angegeben, rückkehrunwillig zu sein und sogar, sich einer Abschiebung durch Ausreise in ein anderes europäisches Land zu entziehen. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers über die letzten Jahre demonstriert eindeutig, dass er keinesfalls bereit ist, nach Indien zurückzukehren und hat er dies auch deutlich vor dem Bundesamt kundgetan.

2.2.7. Angesichts dieser ganzen Ausführungen war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer generell die österreichische und auch die europäische Rechtsordnung nicht achtet, in Bezug auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt, nicht nur in Österreich, sondern der gesamten Europäischen Union keinerlei glaubhafte Einsicht zeigt und insgesamt nicht vertrauenswürdig ist. Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine aktuellen Äußerungen vor dem Bundesamt lassen keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer – sofern ihm dafür die Möglichkeit geboten wird – dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt und sich einer Abschiebung weiterhin entziehen wird.

Vor dem Hintergrund dieses massiven fremdenrechtlichen Fehlverhaltens ist evident, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin versuchen wird, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen und sich einer Außerlandesbringung nach Indien zu widersetzen.

2.2.8. Da der Beschwerdeführer bereits einmal versucht hat, ein Visum für Norwegen zu beantragen, liegen seine Reisepassdaten vor. Die Modalitäten und Zeiträume zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung (vgl. OZ 16) sowie den Ausführungen im angefochtenen Mandatsbescheid bzw. der Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.07.2026 (vgl. OZ 18).2.2.8. Da der Beschwerdeführer bereits einmal versucht hat, ein Visum für Norwegen zu beantragen, liegen seine Reisepassdaten vor. Die Modalitäten und Zeiträume zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vergleiche OZ 16) sowie den Ausführungen im angefochtenen Mandatsbescheid bzw. der Stellungnahme des Bundesamtes vom 17.07.2026 vergleiche OZ 18).

Dass mit einer Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesamt in wenigen Tagen zu rechen ist, ergibt sich aus der ergänzenden Stellungnahme des Bundesamtes vom 20.07.2026. Es liegen keine Hinweise dahingehend vor, dass das Bundesamt demgegenüber nicht zeitnah über den Antrag des Beschwerdeführers entscheiden würde. Zum Entscheidungszeitpunkt ist daher nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht maßgeblich wahrscheinlich wäre.

2.2.9. Die Feststellungen zum Familienstand und den familiären Bindungen des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, die diesbezüglich durch sämtliche Verfahren hinweg gleichbleibend gewesen sind und daher kein Grund vorliegt, an diesen Angaben zu zweifeln. Entsprechende Feststellungen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in den jeweiligen Vorverfahren über Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gestellt. Dass der Beschwerdeführer aktuell nicht berechtigt wäre, seine selbstständige Erwerbstätigkeit weiterhin auszuüben, ergibt sich bereits daraus, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt.

Der Beschwerdeführer war für das Bundesamt bzw. die Polizei an unterschiedlichen Meldeadressen wiederholt nicht greifbar. Es lagen öfters Scheinmeldungen vor. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, drei oder vier unterschiedliche Möglichkeiten zu haben, um zu übernachten, konnte aber keine konkret und nachprüfbar benennen. Er hat auch in der Vergangenheit ständig seine tatsächlichen Unterkünfte gewechselt. Es liegt weder eine eigene gesicherte Unterkunft noch eine sonstige nachgewiesene Möglichkeit der Unterkunftnahme vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

§ 76 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (FPG neu) mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (FPG neu) mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern

1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder

2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.

Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder

d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;

6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (FPG neu) mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (FPG neu) mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

§ 80 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (FPG neu) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:Paragraph 80, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (FPG neu) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.

(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c) Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Gemäß § 125 Abs. 31 FPG neu behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).Gemäß Paragraph 125, Absatz 31, FPG neu behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).

Gemäß § 75 Abs. 31 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 39/2026 (AsylG 2005 neu) behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12.06.2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungsgrund der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2. der Verfahrensverordnung).Gemäß Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AsylG 2005 neu) behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12.06.2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungsgrund der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).

Gemäß § 58 Abs. 7 BFA-VG neu behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).Gemäß Paragraph 58, Absatz 7, BFA-VG neu behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).

3.1.2. Zur grundlegenden Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).

Die Frage, ob dem Revisionswerber nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz faktischer Abschiebeschutz zukam, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG nicht weiter relevant (vgl. VwGH 27.02.2025, Ro 2024/21/0004, mit Verweis auf VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114, Rn. 18).Die Frage, ob dem Revisionswerber nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz faktischer Abschiebeschutz zukam, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht weiter relevant vergleiche VwGH 27.02.2025, Ro 2024/21/0004, mit Verweis auf VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114, Rn. 18).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.2. Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1. Verfahrensgegenständlich ist – neben der zum Entscheidungszeitpunkt noch fortdauernden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (siehe dazu Punkt 3.3.) – (auch) die Verhängung der Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .07.2026.3.2.1. Verfahrensgegenständlich ist – neben der zum Entscheidungszeitpunkt noch fortdauernden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (siehe dazu Punkt 3.3.) – (auch) die Verhängung der Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .07.2026.

Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anm.) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) (vgl. VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anmerkung zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143) vergleiche VwGH 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).

Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom XXXX .07.2026 wurde nach dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, mit 12.06.2026 zugestellt und somit erlassen. Das AMPAG sieht hinsichtlich der §§ 76, 77 FPG in § 125 FPG keine Übergangsbestimmung vor. §§ 76, 77 FPG idF des AMPAG gelten daher ab 12.06.2026, wobei die im gegenständlichen Fall konkret verfahrensrelevanten Bestimmungen durch das AMPAG im Wesentlichen unverändert geblieben sind und bisher dazu ergangenen höchstgerichtliche Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weiterhin herangezogen werden kann.Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom römisch 40 .07.2026 wurde nach dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, mit 12.06.2026 zugestellt und somit erlassen. Das AMPAG sieht hinsichtlich der Paragraphen 76, 77, FPG in Paragraph 125, FPG keine Übergangsbestimmung vor. Paragraphen 76, 77, FPG in der Fassung des AMPAG gelten daher ab 12.06.2026, wobei die im gegenständlichen Fall konkret verfahrensrelevanten Bestimmungen durch das AMPAG im Wesentlichen unverändert geblieben sind und bisher dazu ergangenen höchstgerichtliche Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weiterhin herangezogen werden kann.

3.2.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG neu. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung über wie auch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG neu. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung über wie auch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.2.3. Gegen den Beschwerdeführer liegt aufgrund des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2026 über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2025 und mit dem angefochtenen Bescheid damit zugleich erlassenen Rückkehrentscheidung eine mit 12.06.2026 in Rechtskraft erwachsene, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Aufgrund dieser Rückkehrentscheidung wird der Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neu zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.2.3. Gegen den Beschwerdeführer liegt aufgrund des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2026 über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2025 und mit dem angefochtenen Bescheid damit zugleich erlassenen Rückkehrentscheidung eine mit 12.06.2026 in Rechtskraft erwachsene, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Aufgrund dieser Rückkehrentscheidung wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG neu zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.

3.2.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neu zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag (siehe dazu Punkt 3.2.3.), bereits vor Verhängung der Schubhaft ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurde und zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft aufgrund der vorliegenden Reisepassnummer des Beschwerdeführers und der notorischen Vorgehensweise der indischen Vertretungsbehörden aufgrund des seit 01.09.2023 in Kraft getretenen Abkommens zwischen Österreich und Indien zu erwarten war, dass die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb von 60 bis 90 Tagen ab Vorführung vor die indische Delegation erteilt wird. 3.2.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG neu zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag (siehe dazu Punkt 3.2.3.), bereits vor Verhängung der Schubhaft ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet wurde und zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft aufgrund der vorliegenden Reisepassnummer des Beschwerdeführers und der notorischen Vorgehensweise der indischen Vertretungsbehörden aufgrund des seit 01.09.2023 in Kraft getretenen Abkommens zwischen Österreich und Indien zu erwarten war, dass die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb von 60 bis 90 Tagen ab Vorführung vor die indische Delegation erteilt wird.

3.2.5. Der Beschwerdeführer stellte, nachdem über ihn die Schubhaft verhängt wurde, im Stande der Schubhaft am 09.07.2026 einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, aus der Schubhaft entlassen zu werden und seine Abschiebung nach Indien zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.2. verwiesen.

Gemäß § 75 Abs. 31 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 39/2026 (AsylG 2005 neu) behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12.06.2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungsgrund der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2. der Verfahrensverordnung). Gemäß Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AsylG 2005 neu) behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ergangen sind, ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12.06.2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungsgrund der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).

Beim gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz handelt es sich daher um einen Folgeantrag.

Das Bundesamt war daher berechtigt, die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG neu fortzusetzen, was in einem dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellten und zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerkt auch dokumentiert wurde. Das Bundesamt war daher berechtigt, die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG neu fortzusetzen, was in einem dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellten und zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerkt auch dokumentiert wurde.

Das System des faktischen Abschiebeschutzes wurde im Zuge der Reform des GEAS auf unionsrechtlicher Ebene durch das sogenannte Recht auf Verbleib im behördlichen Verfahren (vgl. Art. 10 AsylVfVO) ersetzt. Dazu sind auf nationaler Ebene im nunmehrigen § 12 AsylG 2005 neu entsprechende Anpassungsnormen ergangen, die in Art. 10 AsylVfVO eröffnete Regelungsoptionen umsetzen, die im Wesentlichen (vgl. dazu auch ErläutRV 444 BlgNR XXVIII. GP, S. 17f) aber dem bis 11.06.2026 gültigen System des faktischen Abschiebeschutzes entsprechen. Das System des faktischen Abschiebeschutzes wurde im Zuge der Reform des GEAS auf unionsrechtlicher Ebene durch das sogenannte Recht auf Verbleib im behördlichen Verfahren vergleiche Artikel 10, AsylVfVO) ersetzt. Dazu sind auf nationaler Ebene im nunmehrigen Paragraph 12, AsylG 2005 neu entsprechende Anpassungsnormen ergangen, die in Artikel 10, AsylVfVO eröffnete Regelungsoptionen umsetzen, die im Wesentlichen vergleiche dazu auch ErläutRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, S. 17f) aber dem bis 11.06.2026 gültigen System des faktischen Abschiebeschutzes entsprechen.

In diesem Zusammenhang judizierte der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Frage, ob dem betroffenen Antragsteller nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz faktischer Abschiebeschutz zukam, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG nicht weiter relevant war (vgl. VwGH 27.02.2025, Ro 2024/21/0004, mit Verweis auf VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114, Rn. 18).In diesem Zusammenhang judizierte der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Frage, ob dem betroffenen Antragsteller nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz faktischer Abschiebeschutz zukam, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht weiter relevant war vergleiche VwGH 27.02.2025, Ro 2024/21/0004, mit Verweis auf VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114, Rn. 18).

Da es sich bei der Umsetzung der unionsrechtlich in Art. 10 AsylVfVO möglichen Regelungsoptionen in § 12 AsylG 2005 neu im Wesentlichen um dieselben Regelungen wie zum faktischen Abschiebeschutz in § 12a AsylG 2005 alt handelt, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die soeben dargelegte Rechtsprechung des VwGH auch weiterhin anwendbar. Da es sich bei der Umsetzung der unionsrechtlich in Artikel 10, AsylVfVO möglichen Regelungsoptionen in Paragraph 12, AsylG 2005 neu im Wesentlichen um dieselben Regelungen wie zum faktischen Abschiebeschutz in Paragraph 12 a, AsylG 2005 alt handelt, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die soeben dargelegte Rechtsprechung des VwGH auch weiterhin anwendbar.

Der Beschwerdeführer hat seinen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz erst am 09.07.2026 gestellt, das Bundesamt hat am selben Tag eine Registrierungsbefragung durchgeführt und den Antrag registriert. Mit einer Entscheidung über den Antrag ist laut Auskunft des Bundesamtes in wenigen Tagen zur rechnen. Das Bundesamt durfte vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 5 FPG neu und der höchstzulässigen Schubhaftdauer von zehn Monaten ab der Verhängung der Schubhaft erst am XXXX .07.2026 jedenfalls davon ausgehen, dass eine (rechtskräftige) Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erfolgen wird und der Beschwerdeführer bei ebenso maßgeblich wahrscheinlich erlangbarem Heimreiszertifikat innerhalb dieser Frist nach Indien abgeschoben werden kann. Der Beschwerdeführer hat seinen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz erst am 09.07.2026 gestellt, das Bundesamt hat am selben Tag eine Registrierungsbefragung durchgeführt und den Antrag registriert. Mit einer Entscheidung über den Antrag ist laut Auskunft des Bundesamtes in wenigen Tagen zur rechnen. Das Bundesamt durfte vor dem Hintergrund des Paragraph 80, Absatz 5, FPG neu und der höchstzulässigen Schubhaftdauer von zehn Monaten ab der Verhängung der Schubhaft erst am römisch 40 .07.2026 jedenfalls davon ausgehen, dass eine (rechtskräftige) Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erfolgen wird und der Beschwerdeführer bei ebenso maßgeblich wahrscheinlich erlangbarem Heimreiszertifikat innerhalb dieser Frist nach Indien abgeschoben werden kann.

3.2.6. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 lit. b und c, 8 und 9 FPG neu vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus:3.2.6. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera b und c, 8 und 9 FPG neu vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus:

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG neu ist (wie schon zur Rechtslage vor dem AMPAG) bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG neu ist (wie schon zur Rechtslage vor dem AMPAG) bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Der Beschwerdeführer stellte bereits vor Anordnung der gegenständlichen Schubhaft zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und kam den Ausreiseverpflichtungen (nicht nachgewiesenermaßen) nicht nach. Er lebte in Österreich überwiegend im Verborgenen und hielt vorhandene Meldedressen aufrecht, obwohl er sich bei diesen Unterkünften überhaupt nicht mehr aufhielt. Er wechselte ständig die Unterkünfte und entzog sich dem ersten Asylverfahren durch Untertauchen. Der Beschwerdeführer befolgte weder einen gegen ihn erlassenen Mitwirkungsbescheid noch mehrere Ladungen bzw. Ladungsbescheide zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Er hat dadurch über Jahre verhindert, dass ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, weil er sich dem Interviewtermin vor der indischen Delegation entzog. Er hielt sich ab einem gewissen Zeitpunkt auch nicht mehr an eine nach
§ 15a AsylG 2005 alt ausgesprochene Meldeverpflichtung und beging insgesamt 11 Meldepflichtverletzungen. Schlussendlich äußerte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.07.2026 ausdrücklich, mit dem Bundesamt weder im Hinblick auf die Erlangung eines Heimreisezertifikates noch im Hinblick auf eine (vom Bundesamt organisierte) Abschiebung nach Indien zu kooperieren. Er gab ausdrücklich an, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft sofort unterzutauchen, sich der Behörde nicht zur Verfügung zu halten und stattdessen ins europäische Ausland bzw. nach England auszureisen.
Der Beschwerdeführer stellte bereits vor Anordnung der gegenständlichen Schubhaft zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und kam den Ausreiseverpflichtungen (nicht nachgewiesenermaßen) nicht nach. Er lebte in Österreich überwiegend im Verborgenen und hielt vorhandene Meldedressen aufrecht, obwohl er sich bei diesen Unterkünften überhaupt nicht mehr aufhielt. Er wechselte ständig die Unterkünfte und entzog sich dem ersten Asylverfahren durch Untertauchen. Der Beschwerdeführer befolgte weder einen gegen ihn erlassenen Mitwirkungsbescheid noch mehrere Ladungen bzw. Ladungsbescheide zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Er hat dadurch über Jahre verhindert, dass ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, weil er sich dem Interviewtermin vor der indischen Delegation entzog. Er hielt sich ab einem gewissen Zeitpunkt auch nicht mehr an eine nach , Paragraph 15 a, AsylG 2005 alt ausgesprochene Meldeverpflichtung und beging insgesamt 11 Meldepflichtverletzungen. Schlussendlich äußerte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.07.2026 ausdrücklich, mit dem Bundesamt weder im Hinblick auf die Erlangung eines Heimreisezertifikates noch im Hinblick auf eine (vom Bundesamt organisierte) Abschiebung nach Indien zu kooperieren. Er gab ausdrücklich an, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft sofort unterzutauchen, sich der Behörde nicht zur Verfügung zu halten und stattdessen ins europäische Ausland bzw. nach England auszureisen.

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war daher jedenfalls der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG neu erfüllt.Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war daher jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG neu erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG neu ist (wie schon zur Rechtslage vor dem AMPAG) bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG neu ist (wie schon zur Rechtslage vor dem AMPAG) bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reicht für die Begründung von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG nicht aus (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reicht für die Begründung von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht aus (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).

Es liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit schon mehrfach seinen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz entzogen, sodass das erste sogar vorübergehend eingestellt werden musste. Darüber hinaus hat er durch das bereits geschilderte Gesamtverhalten seine Abschiebung derart erschwert bzw. behindert, sodass im Ergebnis auch der Tatbestand des
§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG neu als erfüllt anzusehen ist.
Es liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit schon mehrfach seinen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz entzogen, sodass das erste sogar vorübergehend eingestellt werden musste. Darüber hinaus hat er durch das bereits geschilderte Gesamtverhalten seine Abschiebung derart erschwert bzw. behindert, sodass im Ergebnis auch der Tatbestand des , Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG neu als erfüllt anzusehen ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG neu ist weiters zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern […] der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedsstaat weiterzureisen (lit. b) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedsstaat beabsichtigt (lit. c).Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG neu ist weiters zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern […] der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedsstaat weiterzureisen (Litera b,) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedsstaat beabsichtigt (Litera c,).

Dazu hielt das Bundesamt im angefochtenen Mandatsbescheid fest [allfällige Fehler im Original, Anm.]:

„Gemäß § 76 Abs 3 FPG Z 6 lit. B und lit. c FPG liegt in Ihrem Fall erhebliche Fluchtgefahr vor, da Sie im Rahmen Ihrer Befragung anführten, keinesfalls an Ihrer Wohnadresse greifbar zu bleiben, sondern ehestmöglich nach Großbritannien weiterzureisen. Diese Aussagen belegen eindeutig, dass Sie nicht beabsichtigen, Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sondern vielmehr Österreich verlassen wollen, um sich einem anderen europäischen Staat zuzuwenden und sich dadurch den österreichischen Behörden zu entziehen. Daher besteht aufgrund Ihrer eigenen Angaben die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Weiterreise in einen anderen Staat, weshalb auch § 76 Abs. 3 Z 6 lit. b und jedenfalls lit. c FPG erfüllt ist.“„Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG Ziffer 6, lit. B und Litera c, FPG liegt in Ihrem Fall erhebliche Fluchtgefahr vor, da Sie im Rahmen Ihrer Befragung anführten, keinesfalls an Ihrer Wohnadresse greifbar zu bleiben, sondern ehestmöglich nach Großbritannien weiterzureisen. Diese Aussagen belegen eindeutig, dass Sie nicht beabsichtigen, Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sondern vielmehr Österreich verlassen wollen, um sich einem anderen europäischen Staat zuzuwenden und sich dadurch den österreichischen Behörden zu entziehen. Daher besteht aufgrund Ihrer eigenen Angaben die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Weiterreise in einen anderen Staat, weshalb auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und jedenfalls Litera c, FPG erfüllt ist.“

Das Bundesamt lässt dabei außer Acht, dass sich die in § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a bis d FPG neu immer auf einen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung beziehen, daher wahrscheinlich ist, dass ein anderer Mitgliedsstaat für den Fremden zuständig ist, und er etwa die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Es sind den gegenständlich vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedstaat bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte oder sonst ein Sachverhalt vorliegen würde, der nach der AMM-VO zur Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats führen würde, sodass die Voraussetzungen der § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a bis d FPG neu schon deshalb nicht vorliegen können. Das Bundesamt lässt dabei außer Acht, dass sich die in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a bis d FPG neu immer auf einen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung beziehen, daher wahrscheinlich ist, dass ein anderer Mitgliedsstaat für den Fremden zuständig ist, und er etwa die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Es sind den gegenständlich vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedstaat bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte oder sonst ein Sachverhalt vorliegen würde, der nach der AMM-VO zur Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats führen würde, sodass die Voraussetzungen der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a bis d FPG neu schon deshalb nicht vorliegen können.

Weiters ist zu gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG neu zu berücksichtigen, ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme.Weiters ist zu gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG neu zu berücksichtigen, ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Wenngleich dazu im angefochtenen Bescheid an dieser Stelle eine passende Begründung fehlt (die zu § 76 Abs. 3 Z 8 FPG neu angeführte Begründung bezieht sich offensichtlich auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG neu), so durfte das Bundesamt im Ergebnis dennoch vom Vorliegen dieses Fluchtgrundes ausgehen: Wie an anderer Stelle im Mandatsbescheid festgehalten, kam der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten in den Asylverfahren nicht oder nur sehr eingeschränkt nach. Im Rahmen der gegen ihn erlassenen Meldeverpflichtung iSd. § 15a AsylG 2005 alt beging er 11 Meldepflichtverletzungen. Einem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch kam er ebenso mehrfach nicht nach. Die Voraussetzungen des
§ 76 Abs. 3 Z 8 FPG neu lagen zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid jedenfalls vor.
Wenngleich dazu im angefochtenen Bescheid an dieser Stelle eine passende Begründung fehlt (die zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG neu angeführte Begründung bezieht sich offensichtlich auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG neu), so durfte das Bundesamt im Ergebnis dennoch vom Vorliegen dieses Fluchtgrundes ausgehen: Wie an anderer Stelle im Mandatsbescheid festgehalten, kam der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten in den Asylverfahren nicht oder nur sehr eingeschränkt nach. Im Rahmen der gegen ihn erlassenen Meldeverpflichtung iSd. Paragraph 15 a, AsylG 2005 alt beging er 11 Meldepflichtverletzungen. Einem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch kam er ebenso mehrfach nicht nach. Die Voraussetzungen des , Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG neu lagen zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid jedenfalls vor.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG neu (wie schon zur Rechtslage vor dem AMPAG) ist auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Bei der Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrundeliegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann (vgl. VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018).Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG neu (wie schon zur Rechtslage vor dem AMPAG) ist auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Bei der Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrundeliegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018).

Dem Bundesamt ist diesbezüglich zu folgen, wenn ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht (maßgeblich) sozial verankert ist und über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Nicht korrekt ist, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, denn während seiner Asylverfahren war sein Aufenthalt und damit seine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt. Jedoch führte der Beschwerdeführer die Tätigkeit auch nach rechtskräftig negativen Abschlüssen seiner Asylverfahren und des damit jeweils einhergehenden Verlustes des Aufenthaltsrechts fort und ging insofern illegalen Erwerbstätigkeiten nach. Der Beschwerdeführer verfügt weder über nachweisbare finanzielle Mittel noch eine eigene gesicherte Unterkunft. Auch die vorgebrachten Unterkunftsmöglichkeiten bei verschiedenen Freunden blieben ohne Nachweis, zumal die ständig möglichen Wechsel der Wohnmöglichkeit das Untertauchen des Beschwerdeführers begünstigen. Zu Recht hielt das Bundesamt zudem fest, dass vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers und seiner absoluten Kooperationsunwilligkeit selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer über eine gesicherte Unterkunft verfügen würde, diese die bestehende Fluchtgefahr nicht schmälern könnte.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 8 und Z 9 FPG erfüllt waren und das Bundesamt daher zu Recht von (sogar erheblicher) Fluchtgefahr ausgegangen ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 8 und Ziffer 9, FPG erfüllt waren und das Bundesamt daher zu Recht von (sogar erheblicher) Fluchtgefahr ausgegangen ist.

3.2.7. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein erheblicher Sicherungsbedarf des Beschwerdeführers gegeben war, zumal er sich seit Jahren einer Abschiebung bzw. der Erlangung eines Heimreisezertifikats entzieht, unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, Überwiegend im Verborgenen, teils unter Aufrechterhaltung von Scheinmeldungen gelebt hat, über keine maßgeblichen sozialen und keinerlei familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt und qualifiziert und deutlich angegeben hat, weder mit dem Bundesamt zu kooperieren, noch nach Indien auszureisen. Der Beschwerdeführer gab an, sich der Behörde im Falle der Entlassung aus der Schubhaft nicht zur Verfügung zu halten und stattdessen unterzutauchen und in einen anderen europäischen Staat bzw. nach England auszureisen. Vor diesem Hintergrund war für das Bundesamt deutlich, dass der Beschwerdeführer alles unternehmen wird, um seiner in absehbaren Zeit bevorstehenden Abschiebung zu entgegen, was schließlich auch durch den missbräuchlichen Asylantrag im Stande der Schubhaft sowie dem begonnenen Hungerstreik auch bestätigt hat.

3.2.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen.

Aufgrund der familiären und sozialen Situation des Beschwerdeführers war die Anordnung der Schubhaft auch verhältnismäßig, da der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei familiäre und nur unmaßgebliche soziale Bindungen verfügte. Er hat über Jahre seine Außerlandesbringung bzw. die Erlassung eines Heimreiszertifikates verhindert und macht – wie schon mehrfach ausgeführt – ungewöhnlich deutlich, dass er keinesfalls gewillt ist, mit dem Bundesamt zu kooperieren und nach Indien auszureisen, sondern stattdessen unterzutauchen und in ein anderes europäisches Land auszureisen.

Der Beschwerdeführer missbrauchte das Asylsystem und ging auch zwischenzeitig der Schwarzarbeit nach.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG überwog daher das öffentlichen Interesse an einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers auch den Schutz seiner persönlichen Freiheit.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG überwog daher das öffentlichen Interesse an einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers auch den Schutz seiner persönlichen Freiheit.

Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ließ die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von allfälligen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die er sich durch den Hungerstreik selbst zufügt – gesund und war bzw. ist haftfähig.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .07.2026 in Schubhaft genommen. Am 08.07.2026 wurde das bereits am 15.01.2025 eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor der indischen Delegation fortgesetzt und wird der Beschwerdeführer bereits am 29.07.2026 zur Identifizierung vorgeführt. Am 09.07.2026 stellte der Beschwerdeführer zudem einen missbräuchlichen Asylfolgenantrag ausschließlich zur Vereitelung bzw. Verzögerung der Abschiebung. Noch am selben Tag fand bereits die Registrierungsbefragung und die Registrierung seines Antrages statt. Der Antrag des Beschwerdeführers wird aktuell auf Unzulässigkeit geprüft. Es ist laut Auskunft des Bundesamtes voraussichtlich mit einer Entscheidung in wenigen Tagen und jedenfalls – wie schon ausgeführt – mit seiner Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Das Bundesamt ist der Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, jedenfalls nachgekommen. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .07.2026 in Schubhaft genommen. Am 08.07.2026 wurde das bereits am 15.01.2025 eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor der indischen Delegation fortgesetzt und wird der Beschwerdeführer bereits am 29.07.2026 zur Identifizierung vorgeführt. Am 09.07.2026 stellte der Beschwerdeführer zudem einen missbräuchlichen Asylfolgenantrag ausschließlich zur Vereitelung bzw. Verzögerung der Abschiebung. Noch am selben Tag fand bereits die Registrierungsbefragung und die Registrierung seines Antrages statt. Der Antrag des Beschwerdeführers wird aktuell auf Unzulässigkeit geprüft. Es ist laut Auskunft des Bundesamtes voraussichtlich mit einer Entscheidung in wenigen Tagen und jedenfalls – wie schon ausgeführt – mit seiner Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Das Bundesamt ist der Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, jedenfalls nachgekommen.

Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.2.9. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG neu den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zum Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. 3.2.9. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG neu den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zum Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Aufgrund des bereits ausführlich dargelegten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ist gegenständlich nicht damit zu rechnen gewesen, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachgekommen wäre.

Der Beschwerdeführer zeigte seit seiner Einreise in Europa, dass er nicht bereit war, die ihn treffenden fremdenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Er stellte unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, kam seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nach, lebte im Verborgenen teils unter Verwendung von Scheinmeldeadressen, kam einer auferlegten Meldeverpflichtung nicht mehr nach, befolgte weder einen Mitwirkungsbescheid noch Ladungen bzw. Ladungsbescheide zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, ging teilweise der Schwarzarbeit nach, verfügte über keine familiären oder maßgeblichen sozialen Bindungen sowie über keine gesicherte Unterkunft bzw. hat die Möglichkeit, ständig die Unterkunft zu wechseln, sodass er für das Bundesamt nicht greifbar wäre und gab überdies an, sich den Behörden im Falle der Entlassung aus der Schubhaft nicht zur Verfügung zu halten, bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates „niemals“ mitzuwirken, nicht nach Indien auszureisen und stattdessen unterzutauchen und in ein anderes europäisches Land bzw. nach England auszureisen.

Es konnte daher ausweislich dieser Umstände, dem Fehlen von – für die gegenständlich vorzunehmende Beurteilung - relevanten familiären und substanziellen sozialen Bindungen, der fehlenden Rückkehrwilligkeit des Beschwerdeführers nach Indien, dem Negieren von jeglichen fremdenrechtlichen Bestimmungen, sowie der deutlichen Verweigerung der Mitwirkung bzw. Ankündigung des Untertauchens und Ausreisens im Falle der Entlassung aus der Schubhaft nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer einem gelinderen Mittel, das letztlich dazu dient, die Abschiebung nach Indien zu sichern, tatsächlich nachkommen wäre.

Das Bundesamt konnte daher berechtigt davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit vorlag, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist.

Ein gelinderes Mittel war daher jedenfalls nicht ausreichend, um das Verfahren zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien bzw. das Verfahren über seinen nunmehrigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu sichern.

3.2.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein (erheblicher) Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hat sich als rein missbräuchlich erwiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neu iVm. § 76 Abs. 6 FPG neu iVm.
§ 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG neu in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG neu in Verbindung mit , Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil A.II.) Fortsetzungsausspruch:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Wie sich aus den Feststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, hat der Beschwerdeführer seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft ausschließlich zur Verzögerung bzw. Verhinderung der ihm drohenden Abschiebung nach Indien gestellt und wurde die Schubhaft daher vom Bundesamt zu Recht gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neu iVm § 76 Abs. 6 FPG neu fortgesetzt. Diesbezüglich hat sich auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nichts geändert.Wie sich aus den Feststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, hat der Beschwerdeführer seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft ausschließlich zur Verzögerung bzw. Verhinderung der ihm drohenden Abschiebung nach Indien gestellt und wurde die Schubhaft daher vom Bundesamt zu Recht gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG neu in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG neu fortgesetzt. Diesbezüglich hat sich auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nichts geändert.

Ausweislich dessen, dass sich der Beschwerdeführer erst etwas über zwei Wochen in Schubhaft befindet und das Bundesamt eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der nächsten Tage beabsichtigt, der Beschwerdeführer zudem bereits am 29.07.2026 der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt wird und aufgrund der vorhandenen Reisepassnummer mit der Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb von 60 bis 90 Tagen gerechnet werden kann, ist es jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer gemäß § 80 Abs. 5 BFA-VG neu von zehn Monaten nach Indien abgeschoben werden kann. Ausweislich dessen, dass sich der Beschwerdeführer erst etwas über zwei Wochen in Schubhaft befindet und das Bundesamt eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der nächsten Tage beabsichtigt, der Beschwerdeführer zudem bereits am 29.07.2026 der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt wird und aufgrund der vorhandenen Reisepassnummer mit der Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb von 60 bis 90 Tagen gerechnet werden kann, ist es jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer gemäß Paragraph 80, Absatz 5, BFA-VG neu von zehn Monaten nach Indien abgeschoben werden kann.

Das Gericht geht auch weiterhin aufgrund der bereits ausgeführten Gründe vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 8 und Z 9 FPG aus, da sich auch in Bezug auf die Fluchtgründe zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichtes, abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer seit 10.07.2026 im Hungerstreik befindet um sich aus der Schubhaft freizupressen und damit die Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG neu noch weiter gesteigert wurde, keinerlei Änderungen ergeben haben.Das Gericht geht auch weiterhin aufgrund der bereits ausgeführten Gründe vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 8 und Ziffer 9, FPG aus, da sich auch in Bezug auf die Fluchtgründe zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichtes, abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer seit 10.07.2026 im Hungerstreik befindet um sich aus der Schubhaft freizupressen und damit die Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG neu noch weiter gesteigert wurde, keinerlei Änderungen ergeben haben.

Weiters liegen beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auch zusätzlich noch nachfolgende Fluchtgründe vor:

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG neu ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund
§ 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.
Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG neu ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund , Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde.

Zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung des Beschwerdeführers befand er sich im Stande der Schubhaft und lag gegen ihn – wie weiter oben ausgeführt – eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG neu liegt daher ebenfalls vor. Zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung des Beschwerdeführers befand er sich im Stande der Schubhaft und lag gegen ihn – wie weiter oben ausgeführt – eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG neu liegt daher ebenfalls vor.

3.3.3. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft sowie der bisherigen Anhaltung in Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5, 8 und 9 FPG neu weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen. 3.3.3. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft sowie der bisherigen Anhaltung in Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5, 8 und 9 FPG neu weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen.

Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat angesichts des bereits ausführlich geschilderten und beurteilten Gesamtverhaltens somit auch aktuell kein glaubwürdiges Interesse dartun können, nunmehr an seiner Außerlandesbringung nach Indien mitzuwirken, indem er etwa seinen weiterhin andauernden Hungerstreik beendet.Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat angesichts des bereits ausführlich geschilderten und beurteilten Gesamtverhaltens somit auch aktuell kein glaubwürdiges Interesse dartun können, nunmehr an seiner Außerlandesbringung nach Indien mitzuwirken, indem er etwa seinen weiterhin andauernden Hungerstreik beendet.

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist schon seit seiner Einreise in das Bundesgebiet insgesamt darauf gerichtet gewesen und ist auch zum Entscheidungszeitpunkt darauf gerichtet, eine Abschiebung nach Indien zu verhindern. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Indien gegenständlich in Betracht käme, zumal der Beschwerdeführer diese kategorisch ausschließt.

Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig, dies auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, die er durch sein selbstschädigendes Verhalten im Rahmen seines Hungerstreiks herbeiführt.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neu iVm. § 76 Abs. 6 FPG neu festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG neu in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG neu festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchteil A.III. und IV.) Kostenersatz:3.4. Zu Spruchteil A.III. und römisch vier.) Kostenersatz:

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.       Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro

2.       Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro

3.       Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro

4.       Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro

5.       Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

[…]“

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.

3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen, der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen, der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.

3.4.3. Das Bundesamt als belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von insgesamt € 426,20
(€ 57,40 für den Vorlageaufwand, € 368,80 für den Schriftsatzaufwand) hat.
3.4.3. Das Bundesamt als belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von insgesamt € 426,20 , (€ 57,40 für den Vorlageaufwand, € 368,80 für den Schriftsatzaufwand) hat.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des § 12 BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.3.5. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der damit einhergehenden Änderung des Paragraph 12, BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.

3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz Meldeverpflichtung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W611.2347765.1.00

Im RIS seit

24.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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