Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die fachkundigen Laienrichterinnen ADin RRin Irene Rapp (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADin RRin Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb **, arbeitssuchend, ** B*, **-Straße **, vertreten durch Mag. Martina Jäger, Rechtsanwältin in 6600 Reutte, gegen die beklagte Partei C*, **, **-Straße **, vertreten durch ihren Mitarbeiter Mag. Arnold Machacek, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.1.2023, 47 Cgs 135/21p-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Text
Der am ** geborene Kläger hat zum Stichtag (01.09.2021) 514 Leistungsmonate, davon 442 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung der Erwerbstätigkeit, erworben. Während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (01.09.2021) war der Kläger 78 Monate als Hilfsarbeiter, 3 Monate als Liftarbeiter, 1 Monat als Druckerhelfer, 42 Monate als LKW-Fahrer und Zusteller sowie 3 Monate als Verkäufer beschäftigt. Derzeit bezieht der Kläger Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Mit Bescheid vom 07.10.2021 lehnte die Beklagte den auf die Gewährung einer Invaliditätspension gerichteten Antrag des Klägers vom 9.8.2021 mit der wesentlichen Begründung ab, dass bei ihm weder vorübergehende noch dauernde Invalidität vorliege und er daher noch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Da Invalidität in absehbarer Zeit nicht eintreten werde, bestehe auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
Berufsbild der Verpacker:innen und Adjustierer:innen im Handel oder im Gewerbe:
Ausbildung:
Diese Arbeitskräfte werden kurzfristig innerbetrieblich eingewiesen.
Tätigkeiten:
Verpacker:innen werden im Handel bei großen Kaufhäusern, in kleineren Unternehmen bei exklusiveren Gütern oder in Versandkaufhäusern bzw. im Gewerbe in verschiedenen Branchen, beispielsweise bei zerbrechlichen oder oberflächengeschützten Produkten, aus Gründen der Hygiene, mit dem Verpacken verschiedenster Waren mit Papier, Kartonagen, Folien, Bindematerialien u.a.m. betraut, wobei sie allenfalls zusätzlich mit Sortier-, Reinigungs-, Beschriftungs- bzw. Signiertätigkeit, dem Abzählen oder Abwiegen von Produkten (Vergleich Lieferschein und verpackte Ware) befasst sein können.
Adjustierer:innen geben den unterschiedlichen Produkten, welche sie ggf. durch Zählen oder visuelle Kontrolle auch auf Vollständigkeit oder augenscheinliche Fehler überprüfen, Gebrauchs-, Waschanweisungen oder technische Beschreibungen bei, bringen Etiketten an und signieren Produkte.
Anforderungsprofil:
Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in geschlossenen Räumen, frei von klimatisch ungünstigen Bedingungen (wie Nässe, Kälte, Hitze, Zugluft, Staub, Rauch, starker Temperaturwechsel) und ist in der Regel mit einer leichten und je nach Branche auch bis zur halben Arbeitszeit mit mittlerer körperlicher Belastung bei ebensolchen Hebe- und Transportarbeiten verbunden. Ausschließlich leichte körperliche Arbeiten mit einer Gewichtsbelastung bis zu 10 kg sind an mehr als 100 Arbeitsplätzen gegeben.
Die Arbeiten werden je nach Branche entweder überwiegend im Stehen oder überwiegend im Sitzen ausgeführt, jeweils unterbrochen von Gehen. Ein Körperhaltungswechsel nach eigenem Ermessen durch die Benützung eines Stuhls oder einer Stehhilfe (ähnlich einem „Barhocker“) sowie die Beschränkung der Gehzeit auf max. 1 Stunde pro Tag (8-Stunden-Arbeitstag) ist bei mehr als 100 Arbeitsplätzen möglich.
Tätigkeiten in und aus gebückter Haltung verteilen sich üblicherweise gleichmäßig auf den gesamten Arbeitstag und überschreiten dabei in Summe 10% der Arbeitszeit nicht. Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nicht berufstypisch.
Mit einer durchschnittlichen Fingerfertigkeit und einem ebensolchem Tastvermögen wird das Auslangen gefunden.
An das Hörvermögen werden keine maßgeblichen Anforderungen gestellt, es können an diesen Arbeitsplätzen auch Gehörlose beschäftigt werden. In der Regel fallen keine Lärmarbeiten an.
Es sind einfache geistige Arbeiten auszuführen.
Ein forciertes Arbeitstempo wird lediglich im Versandhandel zur Abdeckung von Belastungsspitzen fallweise (bis etwa 1/3 der täglichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten) verlangt. Außerhalb des Versandhandels existieren in Österreich mehr als 100 Arbeitsplätze für Adjustierer:innen und Verpacker:innen, bei welchen bei leichten körperlichen Arbeiten max. durchschnittlicher Zeitdruck zu bewältigen ist. Nachtschichtarbeiten sind nicht berufstypisch.
Berufsbeschreibung von Bürogehilf:innen und Bürohilfskräften:
Qualifikation:
Diese Arbeitnehmer benötigen keine speziellen Vorkenntnisse oder Ausbildungen. EDV-Grundkenntnisse für Textverarbeitungsprogramme, E-Mail und Internet genügen. Sie werden betriebsintern in ihren Aufgabenbereich eingewiesen. Schulungen für EDV-Grundkenntnisse werden von Erwachsenenbildungsinstituten (Dauer 14 Tage bis 1 Monat; auch über das AMS) angeboten, derartige Schulungen werden üblicherweise vom Arbeitgeber für neue Mitarbeiterinnen nicht finanziert und auch betriebsintern nicht angeboten, da derartige Grundkenntnisse bei Arbeitsbeginn vorausgesetzt werden.
Tätigkeiten:
Bürogehilf:innen erledigen Ablage- und Sortierarbeiten. Sie übernehmen die hereinkommende Post und teilen sie auf die entsprechenden Personen auf, kopieren Dokumente und Manuskripte, faxen Schriftstücke und heften Unterlagen. Eventuell sind Telefongespräche entgegenzunehmen und zu vermitteln und Terminvereinbarungen vorzunehmen. Auch kann es erforderlich sein, dass einfache Schreibarbeiten am PC oder einer Schreibmaschine und Aufzeichnungen für Buchhaltung und Lohnverrechnung auszuführen sind. In manchen Unternehmen werden sie für Botengänge herangezogen.
Anforderungsprofil:
Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt in temperierbaren Räumen (Büro), bei Botengängen im Freien unter jahreszeitlich unterschiedlichen Witterungseinflüssen. Es existieren mehr als 100 Arbeitsplätze für Bürohilfskräfte, bei denen Botengänge nicht erforderlich sind. Damit verbunden ist eine leichte muskuläre Beanspruchung durch die Entgegennahme und Verteilung der Poststücke, des Sortierens und Abheftens von Unterlagen, Kopieren und Faxen von Schriftstücken. Sollten Poststücke das Gewicht von 5 kg übersteigen – für einen Bürobetrieb untypisch –, so könnten diese vom jeweiligen Mitarbeiter direkt von der Poststelle übernommen oder hingebracht werden.
Das Bedienen eines Kopierers oder eines Faxgeräts fällt ebenfalls unter eine leichte muskuläre Beanspruchung und nicht unter das Kalkül, welches unter dem Bergriff des Maschinenbedienens gemeint ist (Gefahr der Selbstgefährdung, extreme Belastung der oberen oder unteren Extremitäten, erhöhte Konzentration, Stressbelastung).
Die Arbeiten entsprechen einfachem geistigem Leistungskalkül bzw. bei Arbeiten nach Beschäftigungsgruppe 2 eines Angestelltenkollektivvertrages leichtem geistigem Leistungskalkül (neue Gehaltsordnung der Handelsangestellten Beschäftigungsgruppe B).
Eine Zwangshaltung ist bei diesen Arbeiten nicht einzunehmen. Bücken kann notwendig werden, um beispielsweise Akten/Unterlagen aus dem unteren Bereich eines Regals zu entnehmen, häufiges routinemäßiges Bücken ist nicht berufstypisch. Überkopfarbeiten können vereinzelt bei der Manipulation von Unterlagen aus überkopfhohen Regalen vorkommen, sofern dabei nicht ein Tritthocker verwendet wird, den üblicherweise der Arbeitgeber zur Verfügung stellt.
Die Arbeiten werden im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ausgeführt, verteilt auf den gesamten Arbeitstag, fallweises Treppensteigen kann vorkommen, ein Arbeiten in vorwiegend sitzender Position, sodass maximal 1/3 der Gesamttagesarbeitszeit Arbeiten im Stehen oder Gehen auszuführen sind, ist im Arbeitsablauf ohne Aufwand realisierbar, längeres Stehen ist fallweise bei längerdauernden Kopierarbeiten am Kopierer notwendig.
Personen- und/oder Kundenkontakt ist gegeben, jedoch nicht in einer Frequenz, welche dem Begriff „häufig“ (= bis zu 2/3 der Arbeitszeit) entsprechen würde.
Mit einem durchschnittlichen Hör- und Sehvermögen (ggfs. korrigiert) wird das Auslangen gefunden.
Zeitdruck, vergleichbar mit solchem unter Akkord- oder Fließbandarbeit oder zeitweiser überdurchschnittlicher Zeitdruck sind nicht berufstypisch.
Berufsbeschreibung von Geschirrabräumer:innen in der Systemgastronomie:
Qualifikation:
Es handelt sich um innerbetrieblich innerhalb weniger Stunden eingewiesene Arbeitnehmer:innen.
Tätigkeiten:
In Selbstbedienungslokalen/-restaurants der Systemgastronomie sammeln sie das von Gästen am Tisch stehen gelassene oder in Vorratswagen eingeordnete Papp-Geschirr ein, reinigen Tische und Tabletts etc. und führen Mülltrennung in Pappkarton/Papier/Nahrungsmitteln/Plastik durch. Ebenso füllen sie Vorratsbehälter nach, führen die Bodenreinigung durch und übernehmen diverse Hilfstätigkeiten im Gastraum.
Anforderungsprofil:
Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt üblicherweise in geschlossenen Räumen, teilweise auch im Freien. Sie ist mit einer leichten körperlichen Belastung und ebensolcher Hebe- und Trageleistungen verbunden. Die Hebe- und Trageleistungen überschreiten ein Gewicht von 3 kg nicht.
Es handelt sich um einfachste geistige Arbeiten.
Die Tätigkeiten werden wechselweise im Gehen (bis zu 2/3 der täglichen Arbeitszeit) und Stehen verrichtet. Arbeiten in und aus gebückter Körperhaltung oder mit vorgebeugtem Oberkörper übersteigen dabei zusammengenommen nicht 1/4 der täglichen Arbeitszeit. Arbeiten in kniender, hockender oder in vorgeneigter Zwangsarbeitshaltung oder auf Leitern sind nicht berufstypisch.
Eine überdurchschnittliche Fingerfertigkeit ist nicht notwendig. Fein(st)manipulatorische Bewegungsabläufe kommen nicht vor. Überkopfarbeiten fallen üblicherweise nicht an.
Mit einem geringen Sehvermögen wird das Auslangen gefunden, räumliches Sehen ist nicht berufsnotwendig. An das Hör- und Sprechvermögen werden keine maßgeblichen Anforderungen gestellt und kann diese Tätigkeit auch von gehörlosen Personen ausgeübt werden. Lärm oder Arbeiten bei einem Dauerschallpegel über 85 dB(A) sind nicht berufstypisch.
Es existieren mehr als 100 Arbeitsplätze, bei denen einfacher Zeitdruck zu bewältigen ist.
Berufsbeschreibung von Mitarbeiter:innen in einer Poststelle:
Diese Mitarbeiter:innen werden am Arbeitsplatz innerhalb weniger Tage eingewiesen, eine spezielle Berufsausbildung ist nicht erforderlich. Sie sammeln die ausgehende Post in den einzelnen Abteilungen ein, frankieren diese (Frankiermaschine), versehen sie wenn erforderlich mit Rückscheinen, Einschreibezettel etc. und führen das Postausgangsbuch (händisch oder EDV). Ein bis zweimal pro Tag bringen sie die frankierte Post zur nächsten Postdienststelle und holen dort die Firmenpost ab. Bei Paketsendungen können die Transportarbeiten auch von einem Paketservice durchgeführt werden. Die eingegangenen Postsendungen werden auf die einzelnen Abteilungen aufgeteilt. Eventuell haben sie die eingehende Post zu öffnen und mit einem Eingangsstempel mit Datum zu versehen.
Die Arbeiten werden in wechselnder Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen durchgeführt. Es ist im Arbeitsablauf ohne Aufwand realisierbar, dass für 1/3 bis zur Hälfte der täglichen Arbeitszeit Arbeiten im Sitzen verrichtet werden. Überkopfarbeiten oder häufiges Bücken oder Arbeiten auf Leitern sind nicht berufstypisch.
Es sind leichte körperliche Arbeiten (eventuell wird Post in Plastikboxen oder Säcken mit einem Gewicht von gefüllt 10-20 kg unter Verwendung eines KFZ oder einer Sackkarre von und zur Postdienststelle transportiert) und einfache bis leichte geistige Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck auszuführen.
Für Unternehmen und Institutionen mit hoher Anzahl an Postsendungen pro Tag besteht bei der D* AG ein Hol- und Bringservice für Post und Pakete, sofern Pakete nicht über einen anderen Dienstleister gebracht und geholt werden. Bei Poststellen mit diesem Service werden die Postsendungen in Kisten verpackt, müssen aber von den Mitarbeiter:innen nicht mehr zu einer Postdienststelle transportiert oder von dort abgeholt werden. Das Stapeln dieser gefüllten Kisten kann ohne Aufwand und ohne besonderes soziales Entgegenkommen auch nur von einzelnen Mitarbeiter:innen durchgeführt werden, sodass in diesen Poststellen, in welchen mehrere Mitarbeiter:innen beschäftigt werden, gewährleistet ist, dass an einigen Arbeitsstellen ausschließlich leichte körperliche Arbeiten durchzuführen sind. Nach Rücksprache mit anderen berufskundlichen Sachverständigen existieren in Österreich mehr als 100 Arbeitsstellen für Mitarbeiter:innen in Poststellen, die das Kalkül „leichte körperliche Arbeiten“ (Def. nach Pap) nicht überschreiten ohne dass dazu ein besonderes soziales Entgegenkommen erforderlich wäre.
In diesen Verweisungstätigkeiten ist ein Aufenthalt permanent an einem Arbeitsplatz (wie beispielsweise bei Überwachungstätigkeiten) nicht erforderlich, die Arbeiten können in diesen Verweisungstätigkeiten jederzeit unterbrochen werden und nach dem Toilettengang wieder fortgesetzt werden, wenn erforderlich, kann die Dauer der Arbeitsunterbrechung eingearbeitet werden. Für die Arbeitsunterbrechungen aufgrund der notwendigen Toilettengänge ist daher kein besonderes soziales Entgegenkommen eines Arbeitgebers erforderlich.
Der regionale Arbeitsmarkt, in welchem der Kläger eine Arbeitsstelle mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und einer Fahrzeit von maximal 2 Stunden (insgesamt für Hin- und Rückfahrt) von seiner Wohnadresse aus erreichen kann, umfasst den geographischen Bereich des Großraumes B* bis ** bzw. ** und **. In diesem regionalen Arbeitsmarkt existieren in den Verweisungstätigkeiten Verpacker:in und Adjustierer:in, Bürogehilf:in/Bürohilfskraft, Geschirrabräumer:in in der Systemgastronomie und Mitarbeiter:in in einer Poststelle insgesamt mehr als 40 Arbeitsstellen, in den Verweisungstätigkeiten Verpacker:in und Adjustierer:in sowie Bürogehilf:in/Bürohilfskraft jeweils mehr als 15 Stellen.
Tätigkeits-/Berufsbeschreibung von Tischarbeiter:innen:
Tischarbeiten – einfache und leichte Verpackungsarbeiten, leichte Montagetätigkeiten und Fertigungsarbeiten – existieren beispielsweise in der Kunststoffindustrie, Kleinteilefertigung, Leichtmetallindustrie, Schmuckwaren-, Spielwarenindustrie sowie Elektrowarenerzeugung. Für solche Tischarbeiten wird keine nennenswerte muskuläre Belastung gefordert. Bei den beschriebenen Tischarbeitsplätzen gibt es ausreichend Arbeitsplätze, die nicht in einem Akkordlohnsystem organisiert sind, bei denen also üblicherweise ein normales Arbeitstempo ausreicht. Die sitzende Tätigkeit wird ein- bis zweimal pro Stunde durch kurzes Aufstehen und Umhergehen unterbrochen, etwa zum Ablegen oder Beschaffen von Arbeitsmaterialien. Die noch zumutbare Hebe- und Trageleistung wird dabei nicht überschritten. Tischarbeiten gelten aus berufskundlicher Sicht nicht als Tätigkeiten, bei denen es zu Zwangshaltungen des Oberkörpers kommt. Vielmehr ist bei Tischarbeiten eine freie Beweglichkeit des Oberkörpers möglich. Es handelt sich nicht um Zwangshaltungen, wie sie etwa bei dauernder Bildschirmtätigkeit anfallen würden, bei denen eine starre Haltung über einen längeren Zeitraum ohne Möglichkeit zum Haltungswechsel eingenommen werden muss. Vielmehr sind bei Tischarbeiten seitliche Bewegungen möglich. Darüber hinaus werden Bewegungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Arbeitsmaterialien üblicherweise mehrmals pro Stunde verlangt. Tischarbeitsplätze sind solche, an denen ohne Vorkenntnisse Hilfsarbeiter:innen eingesetzt werden können. Je nach Komplexität der Tätigkeit ist mit einer Anlernzeit von einigen Tagen bis einigen Wochen zu rechnen. Voraussetzung für eine solche Tätigkeit ist eine uneingeschränkte Beweglichkeit der Hände und Arme sowie ein mittleres motorisches Geschick der Hände. Diese Tätigkeiten zeigen häufig Merkmale einer gewissen Monotonie: Es fallen immer gleiche Arbeitsabläufe an, die leicht routinisierbar und automatisierbar sind.
Den Verweisungsberuf Tischarbeiter:in und den diesen betreffenden Sachverhalt, wonach bundesweit gesehen wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, erachtete das Erstgericht als gerichtsbekannt im Sinn der § 2 Abs 1 ASGG, 269 ZPO.Den Verweisungsberuf Tischarbeiter:in und den diesen betreffenden Sachverhalt, wonach bundesweit gesehen wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, erachtete das Erstgericht als gerichtsbekannt im Sinn der Paragraph 2, Absatz eins, ASGG, 269 ZPO.
Von diesem unstrittigen Sachverhalt hat das Berufungsgericht gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO auszugehen.Von diesem unstrittigen Sachverhalt hat das Berufungsgericht gemäß den Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 498 Absatz eins, ZPO auszugehen.
Gegen den Bescheid vom 07.10.2021 erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren, die Beklagte zur Leistung der Invaliditätspension ab dem Stichtag (1.9.2021) im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten. Er bringt dazu - soweit im Berufungsverfahren relevant - zusammengefasst vor, er sei während des maßgeblichen Zeitraumes als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Ihm komme daher kein Berufsschutz zu. Aufgrund diverser Leidenszustände (unter anderem aufgrund beidseitigen/r Tinnitus und Hochtonminderung) sei er invalide, da er nicht mehr imstande sei durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Die Beklagte bestreitet, hält ihren im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht und den Kläger gemäß § 255 Abs 3 ASVG für auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.Die Beklagte bestreitet, hält ihren im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht und den Kläger gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG für auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Dabei ging es von dem eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegebenen, im Berufungsverfahren unstrittigen Sachverhalt aus.
Darüber hinaus traf es folgende Feststellungen:
Rechtliche Beurteilung
„Aufgrund verschiedener Leiden kann der Kläger unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses zusammengefasst nur mehr leichte körperliche Arbeiten und leichte geistige Arbeiten unter fallweise besonderem Zeitdruck verrichten, wobei dem Kläger Heben und Tragen bis 10 m von Lasten zwischen 3 und 10 kg fortlaufend ohne Erholungspausen möglich ist. Der Kläger kann die Arbeiten Vollzeit mit den üblichen Unterbrechungen verrichten.
Die Arbeiten können im Gehen, Sitzen und Stehen verrichtet werden, ein Haltungswechsel alle 30 min über einige Minuten ist ausreichend, eine Arbeitsunterbrechung ist dazu nicht erforderlich.
Die Arbeiten können in geschlossenen Räumen unter Kälte-, Nässe- und Zugluftexpositionsprophylaxe durchgeführt werden. Der Kläger muss die Möglichkeit haben, jederzeit unmittelbar eine Toilette aufsuchen zu können.
Der Kläger soll das Heben und Tragen von Lasten, die über die Grenzen des Leistungskalküls hinausgehen, häufiges oder routinemäßiges Bücken, sämtliche Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an exponierten Stellen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie andauerndes vornübergebeugtes Arbeiten vermeiden. Weiters soll er Arbeiten an rotierenden oder gefährlichen Maschinen, Arbeiten unter mehr als fallweise besonderem Zeitdruck, Arbeiten an Gefahren exponierten Stellen, Akkordarbeit sowie Nacht- und Schichtarbeit vermeiden.
Hinsichtlich des Anmarschwegs des Klägers von und zur Arbeitsstätte bestehen keine Einschränkungen. Der Kläger kann einen Fußmarsch von 500 m in angemessener Zeit, das heißt in normalem Tempo, zurücklegen. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann der Kläger unter den üblichen Beförderungsbedingungen benützen. Wohnsitzwechsel, Wochen- und Tagespendeln sind dem Kläger zumutbar.
Aufgrund der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen sind regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von 7 oder mehr Wochen pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
Der beim Kläger vorliegende Gesundheitszustand ist durch keinerlei Maßnahmen so zu verbessern, dass sich Änderungen im Leistungskalkül erreichen lassen. Der festgestellte Gesundheitszustand besteht zumindest seit dem 01.09.2021.“
Rechtlich beurteilte das Erstgericht die getroffenen Feststellungen nach § 255 Abs 3 ASVG und vertrat die Auffassung, der Kläger sei unter anderem noch auf die Tätigkeiten als Adjustierer:in und Verpacker:in, als Bürogehilf:in/Bürohilfskraft, als Geschirrabräumer:in in der Systemgastronomie oder als Mitarbeiter:in in einer Poststelle verweisbar. Es liege somit weder eine dauernde noch eine vorübergehende Invalidität vor. Folglich bestehe kein Anspruch auf Invaliditätspension. Gemäß § 253e Abs 1 Satz 1 ASVG in der am 31.12.2013 geltenden Fassung (vgl § 669 Abs 5 ASVG) komme versicherten Personen ein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 303) zu, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (§ 254 Abs 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, komme dem Kläger überdies kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu.Rechtlich beurteilte das Erstgericht die getroffenen Feststellungen nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG und vertrat die Auffassung, der Kläger sei unter anderem noch auf die Tätigkeiten als Adjustierer:in und Verpacker:in, als Bürogehilf:in/Bürohilfskraft, als Geschirrabräumer:in in der Systemgastronomie oder als Mitarbeiter:in in einer Poststelle verweisbar. Es liege somit weder eine dauernde noch eine vorübergehende Invalidität vor. Folglich bestehe kein Anspruch auf Invaliditätspension. Gemäß Paragraph 253 e, Absatz eins, Satz 1 ASVG in der am 31.12.2013 geltenden Fassung vergleiche Paragraph 669, Absatz 5, ASVG) komme versicherten Personen ein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 303,) zu, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (Paragraph 254, Absatz eins,) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, komme dem Kläger überdies kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers (ON 29). Unter ausschließlicher Geltendmachung des Rechtsmittelgrunds der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ficht er das Ersturteil vollumfänglich an, begehrt die Änderung im Sinne einer Klagsstattgebung sowie Kostenersatz. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 29 S 5).
Die Beklagte nahm von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung Abstand und beantragte, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen (ON 31 S 2).
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erwies es sich aus nachstehenden Erwägungen als unberechtigt:Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 480 Absatz eins, ZPO). Dabei erwies es sich aus nachstehenden Erwägungen als unberechtigt:
1.: Der Kläger vertritt in seiner ausschließlich erhobenen Mängelrüge zunächst den Standpunkt, (ON 29 S 2 f) das Erstgericht habe entgegen seiner Verpflichtung (§ 87 Abs 1 ASGG), alle Tatsachen von Amts wegen zu erheben kein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, obwohl er bereits in seiner Klage dargelegt habe, er leide an einem beidseitigen Tinnitus sowie einer beidseitigen Hochtonminderung. Dies begründe einen relevanten Verfahrensmangel, da sich durch die Einholung dieses Gutachtens seine beiden Beeinträchtigungen bestätigt und sein medizinisches Leistungskalkül wesentlich verschlechtert hätte. Der Kläger sei dadurch nicht mehr imstande durch eine bewertbare und ihm zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des von einem gesunden Versicherten zu erzielenden Entgelts zu erwerben. Weiters sei mit Krankenständen von mehr als 7 Wochen jährlich zu rechnen. Wenn überhaupt könne der Kläger nur Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausüben. Ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung des Wohnorts des Klägers könne innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden, sodass er als invalid iSd § 255 Abs 3 bzw Abs 3a ASVG zu qualifizieren sei. Weiters vermisst die Mängelrüge (ON 29 S 3 f) die Einholung eines aktuellen berufskundlichen Sachverständigengutachtens, aus dem sich ergeben hätte, dass der Kläger aufgrund seiner Leistungseinschränkungen nicht mehr imstande sei, einer auf dem Arbeitsmarkt noch bewerteten Tätigkeit nachzugehen. Stattdessen habe das Erstgericht das berufskundliche Gutachten der Sachverständigen Mag. E* F* aus dem Vorverfahren 76 Cgs 119/19w des Landesgerichts Innsbruck verlesen. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens habe das Erstgericht Feststellungen zu den Verweisungsberufen und den am Arbeitsmarkt vorhandenen Stellen getroffen. Die Einholung eines aktuellen berufskundlichen Gutachtens wäre erforderlich gewesen, um die aktuelle Lage am Arbeitsmarkt hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens der Verweisungstätigkeiten sowie freier Stellen – bundesweit wie regional – zu beurteilen, zumal das Gutachten der SV Mag. F* von einem anderen medizinischen Leistungskalkül ausgehe und sich der Arbeitsmarkt wesentlich verändert habe. Dies da die Verweisungstätigkeiten für den Kläger nicht mehr passend und nicht in der festgestellten Anzahl vorhanden seien, sodass der Kläger als invalide zu qualifizieren sei. Schließlich sei – unter Außerachtlassung des darauf gerichteten Anbots des Klägers in ON 1 – (ON 29 S 4) die Einvernahme eines informierten Vertreters des AMS unterblieben, der ebenso eine wesentliche Änderung des Arbeitsmarkts bestätigt hätte.1.: Der Kläger vertritt in seiner ausschließlich erhobenen Mängelrüge zunächst den Standpunkt, (ON 29 S 2 f) das Erstgericht habe entgegen seiner Verpflichtung (Paragraph 87, Absatz eins, ASGG), alle Tatsachen von Amts wegen zu erheben kein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, obwohl er bereits in seiner Klage dargelegt habe, er leide an einem beidseitigen Tinnitus sowie einer beidseitigen Hochtonminderung. Dies begründe einen relevanten Verfahrensmangel, da sich durch die Einholung dieses Gutachtens seine beiden Beeinträchtigungen bestätigt und sein medizinisches Leistungskalkül wesentlich verschlechtert hätte. Der Kläger sei dadurch nicht mehr imstande durch eine bewertbare und ihm zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des von einem gesunden Versicherten zu erzielenden Entgelts zu erwerben. Weiters sei mit Krankenständen von mehr als 7 Wochen jährlich zu rechnen. Wenn überhaupt könne der Kläger nur Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausüben. Ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung des Wohnorts des Klägers könne innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden, sodass er als invalid iSd Paragraph 255, Absatz 3, bzw Absatz 3 a, ASVG zu qualifizieren sei. Weiters vermisst die Mängelrüge (ON 29 S 3 f) die Einholung eines aktuellen berufskundlichen Sachverständigengutachtens, aus dem sich ergeben hätte, dass der Kläger aufgrund seiner Leistungseinschränkungen nicht mehr imstande sei, einer auf dem Arbeitsmarkt noch bewerteten Tätigkeit nachzugehen. Stattdessen habe das Erstgericht das berufskundliche Gutachten der Sachverständigen Mag. E* F* aus dem Vorverfahren 76 Cgs 119/19w des Landesgerichts Innsbruck verlesen. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens habe das Erstgericht Feststellungen zu den Verweisungsberufen und den am Arbeitsmarkt vorhandenen Stellen getroffen. Die Einholung eines aktuellen berufskundlichen Gutachtens wäre erforderlich gewesen, um die aktuelle Lage am Arbeitsmarkt hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens der Verweisungstätigkeiten sowie freier Stellen – bundesweit wie regional – zu beurteilen, zumal das Gutachten der SV Mag. F* von einem anderen medizinischen Leistungskalkül ausgehe und sich der Arbeitsmarkt wesentlich verändert habe. Dies da die Verweisungstätigkeiten für den Kläger nicht mehr passend und nicht in der festgestellten Anzahl vorhanden seien, sodass der Kläger als invalide zu qualifizieren sei. Schließlich sei – unter Außerachtlassung des darauf gerichteten Anbots des Klägers in ON 1 – (ON 29 S 4) die Einvernahme eines informierten Vertreters des AMS unterblieben, der ebenso eine wesentliche Änderung des Arbeitsmarkts bestätigt hätte.
2. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegen zu halten, dass der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dann eingreift, wenn ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049). Darüber hinaus muss der Rechtsmittelwerber, der sich auf eine derartige Mangelhaftigkeit beruft, in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre; andernfalls ist dieser Rechtsmittelgrund nicht judikaturkonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0043039). Von einem Stoffsammlungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO ist daher auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, die beantragte - de facto aber unterbliebene - Beweisaufnahme also die abstrakte Möglichkeit zur Erweiterung des Sachverhaltsbilds in eine für die antragstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (2 Ob 174/12w; 10 ObS 83/12x uvm; RIS-Justiz RS0043049).2. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegen zu halten, dass der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dann eingreift, wenn ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049). Darüber hinaus muss der Rechtsmittelwerber, der sich auf eine derartige Mangelhaftigkeit beruft, in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre; andernfalls ist dieser Rechtsmittelgrund nicht judikaturkonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0043039). Von einem Stoffsammlungsmangel iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist daher auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, die beantragte - de facto aber unterbliebene - Beweisaufnahme also die abstrakte Möglichkeit zur Erweiterung des Sachverhaltsbilds in eine für die antragstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (2 Ob 174/12w; 10 ObS 83/12x uvm; RIS-Justiz RS0043049).
3.: Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die (hier: bei Einholung des Sachverständigengutachtens) zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043039 [zur Parteieneinvernahme]; OLG Innsbruck 23 Rs 25/22f ErwGr 1.2.; 3 R 89/22w ErwGr 1.2.). Welche konkreten Feststellungen (basierend auf einem HNO-Sachverständigengutachten, auf einem neuen berufskundlichen Gutachten sowie auf der Aussage eines informierten Vertreters des AMS) zu treffen gewesen wären führt die Berufung nicht aus. Stattdessen beschränkt sie sich auf die Wiedergabe der verba legalia (zum HNO-Gutachten: ON 29 S 2 letzter Absatz) und bleibt die Darstellung der wesentlichen Veränderung des Arbeitsmarkts schuldig (zum berufskundlichen Gutachen: ON 29 S 4 3. Absatz sowie zum informierten Vertreter des AMS: ebd, 4. Absatz). Der in der Berufung zitierte Gesetzeswortlaut genügt den dargestellten Anforderungen bereits deshalb nicht, da eine rechtliche Würdigung ihrer Natur nach einer Tatsachenfeststellung nicht zugänglich ist (vgl RIS-Justiz RS0086067 [T2]; RS0109383; RS0039036; allgemein: OLG Wien 33 R 11/21m = RIS-Justiz RW0001015; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at] Rz 161). Vielmehr wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger in seinem Rechtsmittel darlegt, in welchen Bereichen seines bisher belegten gesamtmedizinischen Leistungskalküls es durch die Aufnahme des begehrten Gutachtens zu welchen konkreten Veränderungen (im körperlichen Leistungsvermögen, in der Krankenstandsprognose oder bei der Arbeitsplatzmobilität) gekommen wäre und welche insbesondere vom Erstgericht angenommenen Verweisungsberufe aus welchen konkreten Überlegungen durch die Aufnahme eines HNO-fachärztlichen und eines neuen berufskundlichen Gutachtens ausgeschlossen gewesen wären (OLG Innsbruck 23 Rs 40/20h ErwGr A) 2.; 23 Rs 19/19a ErwGr A) 2.; vgl auch 23 Rs 20/19s ErwGr B) 2.; 23 Rs 45/20v ErwGr 4.1.). Um die abstrakte Erheblichkeit und Eignung (RIS-Justiz RS0116273; RS0043049) des monierten Verfahrensmangels aufzuzeigen obliegt es somit dem Kläger zB konkrete Gründe dafür vorbringen, aus denen sich ergibt, dass die Aufnahme des begehrten Beweises (hier: eines HNO-fachärztlichen und/oder berufskundlichen Sachverständigengutachtens) zu einer anderen, von den bereits aufgenommenen Gutachten abweichenden Beurteilung führen hätte können (5 Ob 153/12d ErwGr 3.; 23 Rs 45/20v ErwGr 4.1.) All dies bleibt die Mängelrüge schuldig, sodass sie nicht rechtsprechungsgemäß ausgeführt ist. Darüber hinaus ist sie auch inhaltlich unberechtigt:3.: Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die (hier: bei Einholung des Sachverständigengutachtens) zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043039 [zur Parteieneinvernahme]; OLG Innsbruck 23 Rs 25/22f ErwGr 1.2.; 3 R 89/22w ErwGr 1.2.). Welche konkreten Feststellungen (basierend auf einem HNO-Sachverständigengutachten, auf einem neuen berufskundlichen Gutachten sowie auf der Aussage eines informierten Vertreters des AMS) zu treffen gewesen wären führt die Berufung nicht aus. Stattdessen beschränkt sie sich auf die Wiedergabe der verba legalia (zum HNO-Gutachten: ON 29 S 2 letzter Absatz) und bleibt die Darstellung der wesentlichen Veränderung des Arbeitsmarkts schuldig (zum berufskundlichen Gutachen: ON 29 S 4 3. Absatz sowie zum informierten Vertreter des AMS: ebd, 4. Absatz). Der in der Berufung zitierte Gesetzeswortlaut genügt den dargestellten Anforderungen bereits deshalb nicht, da eine rechtliche Würdigung ihrer Natur nach einer Tatsachenfeststellung nicht zugänglich ist vergleiche RIS-Justiz RS0086067 [T2]; RS0109383; RS0039036; allgemein: OLG Wien 33 R 11/21m = RIS-Justiz RW0001015; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 Paragraph 503, ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at] Rz 161). Vielmehr wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger in seinem Rechtsmittel darlegt, in welchen Bereichen seines bisher belegten gesamtmedizinischen Leistungskalküls es durch die Aufnahme des begehrten Gutachtens zu welchen konkreten Veränderungen (im körperlichen Leistungsvermögen, in der Krankenstandsprognose oder bei der Arbeitsplatzmobilität) gekommen wäre und welche insbesondere vom Erstgericht angenommenen Verweisungsberufe aus welchen konkreten Überlegungen durch die Aufnahme eines HNO-fachärztlichen und eines neuen berufskundlichen Gutachtens ausgeschlossen gewesen wären (OLG Innsbruck 23 Rs 40/20h ErwGr A) 2.; 23 Rs 19/19a ErwGr A) 2.; vergleiche auch 23 Rs 20/19s ErwGr B) 2.; 23 Rs 45/20v ErwGr 4.1.). Um die abstrakte Erheblichkeit und Eignung (RIS-Justiz RS0116273; RS0043049) des monierten Verfahrensmangels aufzuzeigen obliegt es somit dem Kläger zB konkrete Gründe dafür vorbringen, aus denen sich ergibt, dass die Aufnahme des begehrten Beweises (hier: eines HNO-fachärztlichen und/oder berufskundlichen Sachverständigengutachtens) zu einer anderen, von den bereits aufgenommenen Gutachten abweichenden Beurteilung führen hätte können (5 Ob 153/12d ErwGr 3.; 23 Rs 45/20v ErwGr 4.1.) All dies bleibt die Mängelrüge schuldig, sodass sie nicht rechtsprechungsgemäß ausgeführt ist. Darüber hinaus ist sie auch inhaltlich unberechtigt:
4.: Zur unterbliebenen Einholung eines HNO-fachärztlichen Gutachtens:
4.1.: Grundsätzlich trifft das Gericht gemäß § 87 Abs 1 ASGG die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern kann auch, wenn nach Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden und in deren Erledigung wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (RIS-Justiz RS0042477). Zu einer amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Derartige Anhaltspunkte können sich etwa aus dem Parteivorbringen, aus Beweisergebnissen oder aus dem Inhalt der Akten ergeben (vgl 10 ObS 130/18t ErwGr 2.1; 10 ObS 21/17m ErwGr 4.2.; 10 ObS 118/95; 10 ObS 226/94). Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen (RIS-Justiz RS0042477 [T4]; RS0086455; vgl weiters OLG Wien 26.8.2015, 8 Rs 59/15b, SVSlg 64.769). Darüber hinaus wird diese Pflicht gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien - wie es der Kläger aufgrund seiner Vertretung durch die G* in erster Instanz war (§ 40 Abs 1 Z 2 ASGG) - durch deren Vorbringen begrenzt (RIS-Justiz RS0109126; RS0042477 [T8] = 8 ObS 156/97t = SZ 70/2014; OLG Innsbruck 28.3.2014, 25 Rs 15/14p, SVSlg 64.865; OLG Wien 18.7.2012, 7 Rs 86/12m, SVSlg 62.317).4.1.: Grundsätzlich trifft das Gericht gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern kann auch, wenn nach Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden und in deren Erledigung wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (RIS-Justiz RS0042477). Zu einer amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Derartige Anhaltspunkte können sich etwa aus dem Parteivorbringen, aus Beweisergebnissen oder aus dem Inhalt der Akten ergeben vergleiche 10 ObS 130/18t ErwGr 2.1; 10 ObS 21/17m ErwGr 4.2.; 10 ObS 118/95; 10 ObS 226/94). Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen (RIS-Justiz RS0042477 [T4]; RS0086455; vergleiche weiters OLG Wien 26.8.2015, 8 Rs 59/15b, SVSlg 64.769). Darüber hinaus wird diese Pflicht gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien - wie es der Kläger aufgrund seiner Vertretung durch die G* in erster Instanz war (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG) - durch deren Vorbringen begrenzt (RIS-Justiz RS0109126; RS0042477 [T8] = 8 ObS 156/97t = SZ 70/2014; OLG Innsbruck 28.3.2014, 25 Rs 15/14p, SVSlg 64.865; OLG Wien 18.7.2012, 7 Rs 86/12m, SVSlg 62.317).
4.2.: Die Berufung verweist zwar berechtigt darauf, dass der Kläger bereits in der Klage einen beidseitigen Tinnitus und eine Hochtonminderung vorgebracht hat (ON 1 S 2). Warum ein HNO-Gutachten zur Abklärung des Leistungskalküls des Klägers notwendig wäre, wurde in erster Instanz jedoch nicht einmal ansatzweise ausgeführt, indem sich bereits die Klage auf eine Aufzählung der Beeinträchtigungen des Klägers in Zusammenhalt mit der Wiedergabe der verba legalia beschränkte (vgl ON 1 S 2 und § 255 Abs 3 ASVG idgF).4.2.: Die Berufung verweist zwar berechtigt darauf, dass der Kläger bereits in der Klage einen beidseitigen Tinnitus und eine Hochtonminderung vorgebracht hat (ON 1 S 2). Warum ein HNO-Gutachten zur Abklärung des Leistungskalküls des Klägers notwendig wäre, wurde in erster Instanz jedoch nicht einmal ansatzweise ausgeführt, indem sich bereits die Klage auf eine Aufzählung der Beeinträchtigungen des Klägers in Zusammenhalt mit der Wiedergabe der verba legalia beschränkte vergleiche ON 1 S 2 und Paragraph 255, Absatz 3, ASVG idgF).
4.3.: Darüber hinaus erachteten die in erster Instanz beigezogenen medizinischen Sachverständigen die Einholung weiterer Gutachten als nicht erforderlich (GA Dr. H* ON 5 S 7 [FA für Innere Medizin, Hämato-Onkologie, Intensivmedizin]; GA Dr. I* ON 8 S 15 [FA für Neurologie und Psychiatrie]; GA Dr. J* ON 14 S 14 [FA für Psychiatrie]; GA Dr. K* ON 18 S 14 [FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie]; in drei von vier eingeholten Gutachten wurden die monierten Beeinträchtigungen weiters ausdrücklich in das Gutachten aufgenommen: GA Dr. H* ON 5 S 2; GA Dr. I* ON 8 S 3; GA Dr. K* ON 18 S 2). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine weitere Begutachtung unterbleiben kann, wenn ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger ausdrücklich ausführt, dass eine weitere Begutachtung aus einem anderen medizinischen Fachgebiet nicht erforderlich ist (OLG Linz 20.12.2017, 12 Rs 92/17m, SVSlg 65.710 unter Verweis auf OLG Wien 28.5.2002, 7 Rs 177/02, SVSlg 50.079; 28.4.2004, 7 Rs 40/04, SVSlg 52.443; 20.7.2004, 9 Rs 103/04, SVSlg 52.447; 19.8.2010, 8 Rs 97/10, SVSlg 59.479; ebenso OLG Graz 14.9.2017, 6 Rs 35/17i, SVSlg 65.717). Grundsätzlich kann nämlich davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können (OLG Graz 14.9.2017, 6 Rs 35/17i, SVSlg 65.717; OLG Wien 26.3.2001, 8 Rs 75/01, SVSlg 50.069). Das Gericht kann sich somit darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (OLG Wien 28.5.2002, 7 Rs 177/02, SVSlg 50.079; 18.9.2003, 8 Rs 149/03, SVSlg 52.435) und davon ausgehen, dass ein Sachverständiger über so weitreichende Kenntnisse verfügt, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Beiziehung von weiteren Sachverständigen erforderlich ist (OLG Wien 23.11.2018, 7 Rs 63/18p, SVSlg 67.408; 26.3.2001, 8 Rs 75/01, SVSlg 50.069; 19.4.1996, 9 Rs 38/96, SVSlg 44.357; zu alledem: OLG Wien 23.10.2015, 9 Rs 113/15a, SVSlg 65.846; vgl weiters OLG Linz 11 Rs 104/19x).4.3.: Darüber hinaus erachteten die in erster Instanz beigezogenen medizinischen Sachverständigen die Einholung weiterer Gutachten als nicht erforderlich (GA Dr. H* ON 5 S 7 [FA für Innere Medizin, Hämato-Onkologie, Intensivmedizin]; GA Dr. I* ON 8 S 15 [FA für Neurologie und Psychiatrie]; GA Dr. J* ON 14 S 14 [FA für Psychiatrie]; GA Dr. K* ON 18 S 14 [FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie]; in drei von vier eingeholten Gutachten wurden die monierten Beeinträchtigungen weiters ausdrücklich in das Gutachten aufgenommen: GA Dr. H* ON 5 S 2; GA Dr. I* ON 8 S 3; GA Dr. K* ON 18 S 2). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine weitere Begutachtung unterbleiben kann, wenn ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger ausdrücklich ausführt, dass eine weitere Begutachtung aus einem anderen medizinischen Fachgebiet nicht erforderlich ist (OLG Linz 20.12.2017, 12 Rs 92/17m, SVSlg 65.710 unter Verweis auf OLG Wien 28.5.2002, 7 Rs 177/02, SVSlg 50.079; 28.4.2004, 7 Rs 40/04, SVSlg 52.443; 20.7.2004, 9 Rs 103/04, SVSlg 52.447; 19.8.2010, 8 Rs 97/10, SVSlg 59.479; ebenso OLG Graz 14.9.2017, 6 Rs 35/17i, SVSlg 65.717). Grundsätzlich kann nämlich davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können (OLG Graz 14.9.2017, 6 Rs 35/17i, SVSlg 65.717; OLG Wien 26.3.2001, 8 Rs 75/01, SVSlg 50.069). Das Gericht kann sich somit darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (OLG Wien 28.5.2002, 7 Rs 177/02, SVSlg 50.079; 18.9.2003, 8 Rs 149/03, SVSlg 52.435) und davon ausgehen, dass ein Sachverständiger über so weitreichende Kenntnisse verfügt, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Beiziehung von weiteren Sachverständigen erforderlich ist (OLG Wien 23.11.2018, 7 Rs 63/18p, SVSlg 67.408; 26.3.2001, 8 Rs 75/01, SVSlg 50.069; 19.4.1996, 9 Rs 38/96, SVSlg 44.357; zu alledem: OLG Wien 23.10.2015, 9 Rs 113/15a, SVSlg 65.846; vergleiche weiters OLG Linz 11 Rs 104/19x).
4.4.: Darüber hinaus beurteilt die Rechtsprechung die Frage, ob außer dem/den bereits vorliegenden Gutachten noch weitere Gutachten aus demselben oder einem anderen Fachgebiet einzuholen gewesen wären im Allgemeinen als einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung, der somit nicht zum Gegenstand einer Mängelrüge, vielmehr nur einer Beweisrüge gemacht werden kann (10 ObS 90/13b; 10 Obs 54/13f; 10 Obs 83/01f; 10 ObS 352/00p uvm; RIS-Justiz RS0043275; RS0043320; RS0043163; RS0113643; zuletzt etwa 1 Ob 32/23x). Die Deutung der vorliegenden Mängelrüge als eine implizite Beweisrüge scheitert bereits daran, dass diese nicht rechtsprechungskonform ausgeführt ist: Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe 1. welche konkrete Feststellung bekämpft wird, 2. infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, 3. welche Feststellung stattdessen begehrt wird und 4. aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (OLG Innsbruck 1 R 182/20d; 23 Rs 22/20a; 3 R 71/20w; RIS-Justiz RS0041835&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRec">