Norm
ASGG §54 Abs2Rechtssatz
Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen eines Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG dient nämlich der Prävention und der Prozessökonomie. Insofern unterscheidet sich das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit im Sinne des § 27 ArbGG.Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen eines Feststellungsantrages nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Der Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG dient nämlich der Prävention und der Prozessökonomie. Insofern unterscheidet sich das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit im Sinne des Paragraph 27, ArbGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109383Im RIS seit
11.04.1998Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024