Norm
ASGG §39 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG besteht auch in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG (Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld). Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien wird sie jedoch durch das Vorbringen begrenzt.Die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG besteht auch in Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG (Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld). Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien wird sie jedoch durch das Vorbringen begrenzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109126Im RIS seit
15.11.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2024