TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/17 W175 2224734-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2021
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Entscheidungsdatum

17.11.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W175 2224734-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann aufgrund des über die Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2021, ZI. 137408603-190460798, erhobenen Vorlagenantrages über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2021, Zl. 137408603-190460798, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) ist bosnischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Österreich geboren.

Der BF befand sich von 06.11.2006 bis 20.12.2006 in Haft.

Mit Urteil eines Landesgerichtes (LG) vom 10.10.2008 wurde der BF wegen § 28a Abs. 1 5. Fall, § 28a Abs. 4 Z 3, § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil eines LG vom 16.10.2008 wurde der BF wegen § 15 Abs. 1, § 87 Abs. 1, § 107 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Der BF befand sich von 19.09.2008 bis 19.05.2009 in Haft.

Mit Urteil eines LG vom 29.09.2009 wurde der BF wegen § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 1, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Der BF befand sich von 30.06.2009 bis 26.02.2010 in Haft.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes (BG) vom 28.04.2011 wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.

Mit Urteil eines BG vom 10.05.2011 wurde der BF wegen § 27 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt verurteilt.

Mit Urteil eines LG vom 19.05.2011 wurde der BF wegen § 127, § 129 Abs. 2, §§ 15 Abs. 1, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 241e Abs. 3, § 229 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.

Der BF befand sich von 11.04.2011 bis 22.06.2011 in Haft.

Mit Urteil eines LG vom 19.07.2011 wurde der BF wegen § 83 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt nachgesehen verurteilt.

Mit Urteil eines LG vom 03.11.2011 wurde der BF wegen §§ 127, 129 Z 1, 2, 3 StGB und § 15 § 146, § 147 Abs. 1 Z 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Der BF befand sich von 26.08.2011 bis 14.12.2011 in Haft.

Mit Urteil eines BG vom 30.08.2012 wurde der BF wegen § 146, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt nachgesehen verurteilt.

Mit Urteil eines LG vom 17.12.2012 wurde der BF wegen § 107 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB, § 15 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Der BF befand sich von 23.11.2012 bis 31.10.2013 in Haft.

Mit Urteil eines LG vom 02.09.2014 wurde der BF wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines BG vom 15.04.2015 wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt nachgesehen verurteilt.

Mit Urteil eines BG vom 12.08.2015 wurde der BF wegen § 15, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt nachgesehen verurteilt.

Der BF befand sich von 26.05.2015 bis 23.10.2015 in Haft.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 26.04.2016 wurde dem BF für die Dauer eines Monats die Lenkberechtigung entzogen, da er einen PKW in einem durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand gelenkt hat.

Mit Urteil eines BG vom 20.09.2016 wurde der BF wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe von EUR 500,- verurteilt.

Mit Urteil eines BG vom 23.11.2016 wurde der BF wegen § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines LG vom 24.10.2017 wurde der BF wegen § 287 StGB, § 15, § 142, § 125, § 127, § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines LG vom 17.04.2019 wurde der BF wegen § 15 StGB, § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.05.2019 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu äußern. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme.

Mit Straferkenntnis einer Justizanstalt vom 10.05.2019 wurde der BF wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1 iVm § 21 Abs. 1 StVG und § 107 Abs. 1 Z 10 iVm
§ 26 Abs. 2 StVG mit einer Ordnungsstrafe des einfachen Hausarrests in der Dauer von einer Woche und mit einer Ordnungsstrafe der Geldbuße iHv EUR 30,- bestraft. Der BF ist vorsätzlich geflüchtet, indem er von seinem genehmigten Ausgang nicht mehr zurückkehrte und hat vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen zuwidergehandelt, indem er während des genehmigten Ausganges verbotenerweise Suchtgift (Benzodiazepine und Cannabinoide) konsumierte.

Mit Urteil eines LG vom 03.07.2019 wurde der BF wegen § 287 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1, § 15 Abs. 1, 241e 1, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Der BF wurde am 14.08.2019 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Die Mutter des BF wurde am 30.08.2019 in Begleitung der Schwester des BF zeugenschaftlich durch das BFA einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2019 wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zutreffen würden.

Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF Beschwerde, mit der er die Behebung des angefochtenen Bescheids sowie hilfsweise die Behebung der Rückkehrentscheidung, die Erklärung der Unzulässigkeit der Abschiebung, die Behebung bzw. Reduzierung des Einreiseverbotes und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels im Jahr 2019 bereits nahezu sämtliche zum damaligen Zeitpunkt vorliegende strafgerichtlichen Verurteilungen bekannt gewesen seien und dem BF dennoch erneut ein Aufenthaltstitel rechtkräftig zuerkannt worden sei. Darüber hinaus sei man bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF unzureichend auf das Privat- und Familienleben des BF eingegangen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019, GZ G310 2224734-1/2E, wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und der Bescheid des BFA ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA sich bei der Begründung der Rückkehrentscheidung konkret auf den Tatbestand nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG stütze und dazu ausführe, dass der Aufenthalt des BF aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen dem öffentlichen Interesse widerstreite und von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei, was einen Versagungsgrund bezüglich der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels darstelle. Dabei übersehe das BFA, dass der Rückkehrentscheidungstatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG nur im Rahmen eines noch anhängigen Verlängerungsverfahrens in Betracht komme, was gegenständlich nicht der Fall sei. Aufgrund des aufrechten Aufenthaltstitels hätte gegen den BF keine Rückkehrentscheidung unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erfolgen dürfen. Die Aufhebung der Rückkehrentscheidung bedinge auch den Entfall der übrigen, darauf aufbauenden Spruchpunkte des Bescheids, der somit im Ergebnis in Stattgebung der Beschwerde insgesamt ersatzlos aufzuheben sei. Bei einem aufrechten Aufenthaltstitel komme allenfalls eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG in Betracht, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintrete oder bekannt werde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Dazu hätte sich das BFA damit auseinandersetzen müssen, ob der Niederlassungsbehörde bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten des BF bekannt gewesen sei.

Der BF befand sich von 27.05.2017 bis 29.11.2019 in Haft.

Am 03.12.2019 wurde dem BF zuletzt eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig bis 03.12.2022, ausgestellt.

Mit Urteil eines LG vom 10.11.2020 wurde der BF wegen § 127, § 129 Abs. 1 Z 1 und 2, § 229 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Am 11.09.2020 ersuchte das BFA die Bezirkshauptmannschaft um Bekanntgabe, ob die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus am 03.12.2019 von der vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung des BF vom 17.04.2019 Kenntnis hatte.

Mit Schreiben vom 15.09.2020 teilte die Sicherheitsabteilung des Referates Migrationswesen dem BFA mit, dass am 08.03.2018 ein Verlängerungsantrag betreffend den Aufenthaltstitel des BF eingebracht worden sei. Der BF sei am 03.12.2019 persönlich bei der Behörde erschienen. Im Verwaltungsakt befinde sich ein EKIS-Auszug vom 22.02.2018, in welchem die angeführte Verurteilung noch nicht eingespeichert gewesen sei. Danach sei kein EKIS-Auszug mehr erstellt worden, sodass davon auszugehen sei, dass die Behörde von dieser Verurteilung noch nichts gewusst habe.

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 07.12.2020 wurde dem BF ein aktueller Auszug aus dem Länderinformationsblatt zu Bosnien und Herzegowina übermittelt und der BF aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben.

Der BF brachte keine Stellungnahme ein.

Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2021 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zutreffen würden. Begründend wurde – unter Verweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF – ausgeführt, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es könne kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF festgestellt werden.

Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass dem BF der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus zuletzt am 03.12.2019 auf weitere drei Jahre bis zum 03.12.2022 verlängert worden sei. Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels seien der NAG-Behörde bereits nahezu sämtliche zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF bekannt. Das BFA übersehe, dass der Rückkehrentscheidungstatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG nur im Rahmen eines noch anhängigen Verlängerungsverfahrens in Betracht komme, was gegenständlich nicht er Fall sei. Aufgrund des aufrechten Aufenthaltstitels hätte gegen den BF keine Rückkehrentscheidung unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 4 FPG erfolgen dürfen. Spruchpunkt I. des Bescheides sei daher aufzuheben. Die Aufhebung der Rückkehrentscheidung bedinge auch den Entfall der übrigen, darauf aufbauenden Spruchpunkte. Durch die neuerliche Verurteilung am 10.11.2020 sei im Vergleich zur letzten Entscheidung des NAG-Behörde über die Zuerkennung eines weiteren Aufenthaltstitels keine wesentliche Veränderung der vorherrschenden Sachlage eingetreten. Es liege kein Versagensgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor. Es sei vom überwiegen des Privat- und Familienlebens des BF auszugehen. Der BF habe das Unrecht seiner Taten eingesehen und sei fest entschlossen, sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen. Die Vaterschaft habe den BF dazu veranlasst, nun ein geordnetes Leben frei von Straftaten und Drogen zu führen. Um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ersucht. Unter anderem wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der BF befand sich von 12.07.2020 bis 22.03.2021 in Haft.

Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 05.05.2021 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG zutreffen würden. Betreffend die Ausführungen in der Beschwerde, der BF habe sich bis zu seinem 14. Lebensjahr rechtskonform verhalten, führte das BFA aus, dass in Österreich eine Strafmündigkeit vor Vollendung des 14. Lebensjahres ohnehin nicht in Betracht komme und der Einwand des BF somit ins Leere gehe. Betreffend die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich, führte das BFA aus, dass sich der BF in den letzten fünf Jahren Großteils in Strafhaft befunden habe und sei dem 23.03.2021 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich mehr verfüge. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass das Privat- und Familienleben des BF bereits in den letzten Jahren stark beeinträchtigt gewesen sei und seit seinem Untertauchen kein geregeltes und nachhaltiges Privat- und Familienleben in Österreich bestehe.

Mit Schreiben vom 19.05.2021 brachte der BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein und verwies auf seine Ausführungen in der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.07.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Der BF gab an, dass er nunmehr ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Sohn habe. Er wolle eine Therapie machen, zu arbeiten beginnen und seinen Sohn zu sich holen. Seine Schwester komme derzeit für die Erziehung und den Unterhalt seines Sohnes auf. Nach seiner Therapie – im Jänner oder Februar 2022 – werde er in der Firma seines Bruders im Baugewerbe zu arbeiten beginnen. Die Therapie beginne im August und werde mindestens sechs Monate dauern. Er nehme sei rund 14 oder 15 Jahren Bupensan ein. Er wisse, dass dies seine letzte Chance sei und dass wenn nochmal etwas passiere, er abschoben werde; das gehe nicht. Er hätte in Bosnien und Herzegowina kein Leben, keine Struktur, keine Familie, gar nichts. Er befinde sich seit rund drei Monaten wieder in einer Beziehung; diese wisse nichts von den Vorstrafen des BF. Er sehe seine Familie regelmäßig. Das Jugendamt betreut seinen Sohn. Bei den Treffen mit seinem Sohn müsse immer entweder seine Schwester oder das Jugendamt anwesend sein. Die erkennende Richterin bat um Übermittlung einer Zusammenfassung des Jugendamtes.

Am 10.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Anlassbericht wegen des Verdachtes des versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen (Wohnraum), des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen (ohne Wohnraum), der versuchten schweren Körperverletzung bzw. der schweren Nötigung sowie des Verdachtes der Urkundenunterdrückung der LPD ein.

Am 24.08.2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass der BF am 11.08.2021 wegen §§ 127, 129 StGB, §§ 83, 84 StGB, §§ 105, 106 StGB und § 229 StGB in Untersuchungshaft genommen wurde.

Mit Schreiben vom 03.09.2021 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das vom Gericht gewünschte Schreiben des Jugendamtes im Moment leider nicht produziert werden könne. Es wurde ein Schreiben der Schwester und des Sohnes des BF vorgelegt.

Am 09.09.2021 langten beim Bundesverwaltungsgericht der Zwischenbericht der LPD vom 20.08.2021 und der Abschlussbericht der LPD vom 08.09.2021 wegen des Verdachtes des versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen (Wohnraum), des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen (ohne Wohnraum), der versuchten schweren Körperverletzung bzw. der schweren Nötigung, des Verdachtes der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, einer weiteren Urkundenunterdrückung und eines weiteren Diebstahls ein.

Am 23.09.2021 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1, 131 StGB, § 15 StGB; § 229 Abs. 1 StGB; §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 241e Abs. 3 StGB vom 17.09.2021.

Am 11.10.2021 langten die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und die Verständigung von der Hauptverhandlung vor dem LG am 04.11.2021 ein.

Am 15.11.2021 langte ein Abtretungsbericht der LPD ein, wonach der BF im Verdacht stehe, bis 08.06.2021 und zurückliegend, Cannabiskraut und -harz für den Eigenkonsum erworben zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die angegeben Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, ledig, gesund und arbeitsfähig. Der BF nimmt Medikamente zur Behandlung seiner Opioidabhängigkeit ein. Er spricht Deutsch und Bosnisch; mit seiner Familie spricht er Bosnisch.

Er wurde in Österreich geboren, hat im Bundesgebiet die Volks- und Hauptschule besucht und danach eine Lehre begonnen, welche er nicht abgeschlossen hat.

Der BF hat im Bundesgebiet einen am 07.01.2012 geborenen Sohn. Dieser lebt im Haushalt der Schwester des BF. Die Schwester des BF ist die Obsorgeberechtigte des minderjährigen Sohnes. Der BF ist für seinen Sohn weder unterhaltspflichtig noch obsorgeberechtigt. Der BF hat Kontakt zu seinem Sohn und sieht diesen regelmäßig. Bei Kontakten zu seinem Sohn ist entweder die Schwester des BF oder das Jugendamt anwesend.

Weiters leben die Eltern, zwei Brüder, eine Schwester sowie Onkel und Tanten des BF in Österreich. Der BF hat seit dem Frühjahr 2021 eine Freundin.

Die Familie des BF besuchte diesen während seinen Inhaftierungen nicht; sie standen telefonisch in Kontakt.

Dem BF wurde zuletzt am 03.12.2019 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit einer Gültigkeit bis zum 03.12.2022 ausgestellt.

Der BF weist seit 1997 – mit Ausnahme des Zeitraumes 23.03.2021 bis 10.06.2021 – eine durchgehend aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf.

In Bosnien leben eine Tante mütterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und weitere Verwandte.

Der BF kann den Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen über Telefon und Internet aufrechterhalten. Überdies kann ihn seine Familie in Bosnien besuchen. Die Familie des BF kann diesen auch von Österreich aus finanziell unterstützen.

Der BF weißt im Hinblick auf seine über 30-jährige Aufenthaltsdauer keine besonders zu berücksichtigenden Integrationsmerkmale auf. Die gesellschaftliche Integration des BF ist als moderat festzustellen, die soziale Integration ist in erheblichem Umfang durch die massive Straffälligkeit des BF beeinträchtigt. Der BF ist und war bisher nicht in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sind keine nachhaltigen Integrationsbemühungen erkennbar: so war der BF lediglich immer wieder für kurze Zeiträume unselbstständig erwerbstätig. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt nicht vor. Insgesamt überwiegt der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe die nur kurzen Zeiten seiner Erwerbstätigkeit deutlich.

Der BF wurde im Bundesgebiet 19 Mal rechtskräftig verurteilt:

1.       Mit Urteil eines LG vom 10.10.2008 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, § 28a Abs. 4 Z 3 und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat).

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in der Zeit von September 2007 bis etwa 15.05.2008 insgesamt etwa 50g Cannabisharz und insgesamt etwa 800g Heroin bester Qualität an unbekannten Abnehmer sowie an bestimmte Personen verkaufte. Weiters hat der BF Cannabisharz, Heroin, Ecstasy-Tabletten, Kokain und Substitol Tabletten in der Zeit von etwa 05.03.2005 bis zum 18.09.2008 in wiederholten Angriffen erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.

Mildernd: das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die eigene Sucht.

Erschwerend: der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen und die Tatwiederholung.

2.       Mit Urteil eines LG vom 16.10.2008 wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach § 15 Abs. 1, § 87 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB und der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einer Person durch Versetzen von Stichen mit einem Küchenmesser gegen den Beckenbereich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht hat, weiters hat er die Person durch die oftmals wiederholte sinngemäße Äußerung, er werde seine 9mm Waffe holen und ihn erschießen, er werde ihn abstechen, mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Weiters hat der BF die Person unmittelbar und deren Familie mittelbar durch die sinngemäße Äußerung: „Ich bringe deine Familie um“ mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie bzw. ihre Familie in Furcht und Unruhe zu versetzten. Zudem hat der BF eine fremde Sache beschädigt, und zwar die Wohnungstür zur Wohnung dieser Person durch Treten und Schlagen. Weiters hat er die Scheibe des Wohnzimmerfensters zur Wohnung der gleichen Person beschädigt, indem er sie durch Steinewerfen einschlug.

3.       Mit Urteil eines LG vom 29.09.2009 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF eine Person durch Versetzten eines Stoßes gegen die Stirn, wodurch diese nach hinten stürzte, sodass sie mit dem Kopf am Boden aufschlug, vorsätzliche am Körper misshandelte und verletzte. Weiters hat er eine weitere Person durch Versetzen von Schlägen gegen den Kopf, sodass diese zu Sturz kam, ebenso vorsätzlich am Körper verletzt.

Mildernd: die teilweise geständige Verantwortung.

Erschwerend: eine einschlägige Vorverurteilung.

4.       Mit Urteil eines BG vom 28.04.2011 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF eine unbekannte Menge Cannabiskraut, Kokain, Amphetamine und Ecstasy erworben und zum Eigengebrauch besessen, sowie 0,5g Marihuana besessen, sohin vorschriftwidrig Suchtmittel erworben und besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlich Gebrauch begangen hat.

Mildernd: Geständnis und Alter unter 21 Jahren.

Erschwerend: drei einschlägige Vorstrafen und langer Tatzeitraum.

5.       Mit Urteil eines BG vom 10.05.2011 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hat, wobei er diese Straftat ausschließlich zum persönlich Gebrauch begangen hat.

Mildernd: das Alter unter 21 Jahren und das Geständnis.

Erschwerend: Vorstrafen, teilweise einschlägig.

6.       Mit Urteil eines LG vom 19.05.2011 wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls, teils durch Einbruch nach § 127, § 129 Abs. 2 StGB, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 15 Abs. 1, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF durch folgende Handlungen fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar:

durch Einbruch, nämlich gewaltsames Aufreißen eines versperrten Unterschrankes EUR 650,- Bargeld sowie eine Kellnergeldbörse und zwei Schlüssel für einen Getränkeautomaten;

durch Wegnahme von EUR 70,- einer Person;

mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, berechtigter Inhaber der Kreditkarte zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, unter Verwendung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels zur Ausfolgung von Waren, mithin zu Handlungen verleitet, teils zu verleiten versucht hat, wodurch – wäre es nicht beim Versuch geblieben – ein EUR 3.000,- übersteigender Schaden entstanden ist;

ein fremdes unbares Zahlungsmittel, nämlich zwei Bankomatkarten, über die der BF nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, dadurch unterdrückt, dass er sie wegwarf;

nachgenannten Urkunden, über die der BF nicht verfügen durften, durch Wegwerfen mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Nachweis eine Tatsache oder eines Rechs gebraucht werden und zwar: einen Führerschein, einen Personalausweis, einen Blutspenderausweis sowie eine OÖ Familienkarte.

eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Geldtasche einer Person, indem er diese wegwarf, aus dessen Gewahrsam dauernd entzogen, ohne diese sich oder einen Dritten zuzueignen.

Mildernd: die geständige Verantwortung.

Erschwerend: zwei Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.

7.       Mit Urteil eines LG vom 19.07.2011 wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten bedingt nachgesehen verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF eine Person dadurch, dass er dieser mit einem Finger der rechten Hand in das linke Auge fuhr, vorsätzlich am Körper misshandelte und dadurch die fahrlässig am Körper verletzte. Weiters hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Person dadurch, dass er ihr Faustschläge und Fußtritte gegen den Körper versetze, wodurch diese eine Kopfprellung, eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge, eine Brustkorbprellung, und den Abbruch eines Zahnes erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.

Mildernd: Teilgeständnis.

Erschwerend: das belastete Vorleben und die Tatwiederholung.

8.       Mit Urteil eines LG vom 03.11.2011 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 2, 3 StGB und des Vergehens versuchten schweren Betruges nach § 15 § 146, § 147 Abs. 1 Z 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, das der BF durch folgende Handlungen fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern und zwar:

durch das Aufbrechen der Tür von Kellerabteilen, Wertgegenstände, wobei es in Ermangelung von tauglichem Diebesgut beim Versuch geblieben ist;

durch das Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, nämlich eines Spiralschlosses das damit gesicherte Mountainbike im Wert von rund EUR 2.000,-;

einen Sturzhelm im Wert von EUR 20,- sowie eine Kennzeichenhalterung;

durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich der versperrten Sitzbank des Mopeds, einen Sturzhelm im Wert von EUR 170,-;

ein Mobiltelefon der Marke Samsung I Galaxy S im Wert von EUR 699,-.

Überdies hat der BF mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine Angelstellte einer Bank durch Vorlage einer Bankomatkarte unter Vorgabe, der berechtigte Inhaber zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels zur Auszahlung von EUR 100,- zu verleiten versucht, wobei die Auszahlung verweigert worden ist.

Mildernd: das umfassende Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung, die Tatsache, dass die Taten teilweise nicht vollendet wurden.

Erschwerend: das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen bis zum Vorliegen der Voraussetzung des § 39 StGB.

9.       Mit Urteil eines BG vom 30.08.2012 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und des Vergehens des Diebstahls § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt nachgesehen verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorlage eines Play Stations Spiels nach Überkleben des Preisetikettes, zur Verrechnung eines niedrigeren Preises nämlich EUR 39,99 anstelle von EUR 79,90 verleitete. Weiters hat er eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Play Station Spiel im Wert von EURO 19,99 Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mildernd: Geständnis und Schadensgutmachung.

Erschwerend: drei einschlägige Vorstrafen und Vorliegen der Voraussetzung § 39 StGB.

10.      Mit Urteil eines LG vom 17.12.2012 wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB, § 15 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF durch folgende Handlungen verschiedene Personen mit zumindest einer Körperverletzung bzw. mit dem Tod gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten und zwar:

eine Person mit: „Wir sehen uns heute noch am Abend, wenn du aufhörst“;

eine Person mit: „Ich suche dich und werde dich finden, wir sehen uns noch!“ bzw. „wenn du Eierstöcke hast, dann geh gleich mit vor das Geschäft“;

Angestellte einer Firma dadurch, dass er mit einer Schreckschusspistole samt Munition, die er zuvor direkt vor der Eingangstür des Geschäftes im Magazin aufgeladen hat, die Filiale betreten wollte, wobei es nur in der Folge des Versperrens der Eingangstür durch eine Verkäuferin dieses Geschäftes beim Versuch geblieben ist. Weiters hat der BF wenn auch nur fahrlässig, ein CO2 Gewehr sowie eine Schreckschusspistole der Marke P22 samt 43 Patronen sowie 11 Stück CO2 Patronen der Marke Umarex, mithin Waffen und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß §12 WaffG verboten war.

Mildernd: die teilweise geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Erschwerend: die zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen strafbarer Handlungen.

11.      Mit Urteil eines LG vom 02.09.2014 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen teils mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar einer Person Bargeld samt Geldbörse und zwei Goldhalsketten in unbekannten Wert und unbekannten Bewohner eines Altenheimes Gegenstände unbekannten Wertes, wobei es mangels geeignetem Diebesgut beim Versuch geblieben ist.

Mildernd: der Umstand, dass die Taten teils beim Versuch geblieben sind.

Erschwerend: die einschlägigen Vorverurteilungen sowie der rasche Rückfall.

12.      Mit Urteil eines BG vom 15.04.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Geldbörse mit EUR 31,50 Bargeld einer Person mit dem Vorsatz weggenommen hat, sicher oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mildernd: Kein Umstand.

Erschwerend: einschlägige Vorverurteilungen.

13.      Mit Urteil eines BG vom 12.08.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 15, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF versucht hat, eine Kukident Zahncreme im Wert von EUR 3,99 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen.

Mildernd: das Geständnis und die Schadensgutmachung.

Erschwerend: die einschlägigen Vorverurteilungen.

14.      Mit Urteil eines BG vom 20.09.2016 wurde der BF wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe von EUR 500,- verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF, wenn auch nur fahrlässig, einen Pfefferspray, mithin eine Waffe besessen hat, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.

Mildernd: kein Umstand.

Erschwerend: die einschlägige Vorverurteilung.

15.      Mit Urteil eines BG vom 23.11.2016 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine Person durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorgabe eine auf der Internetplattform „willhaben.at“ angebotene Playstation 4 der Marke Sony zu versenden, zu einer Handlung und zwar zur Überweisung des Kaufpreises verleitet hat, wodurch die Person mit einem Betrag von EUR 217,20 an ihrem Vermögen geschädigt wurde.

Mildernd: kein Umstand.

Erschwerend: die zahlreichen (darunter auch einschlägigen) Vorverurteilungen sowie die neuerlich Straftatbegehung innerhalb offener Probezeit.

16.      Mit Urteil eines LG vom 24.10.2017 wurde der BF wegen der Begehung von Delikten im Zustand der vollen Berauschung nach § 287 StGB, und zwar des Verbrechens des versuchten Raubes nach§ 15, § 142 StGB, der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der BF wurde in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtbrecher eingewiesen.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF, wenn auch nur fahrlässig, durch Gebrauch diverser berauschender Mittel (Opiate, Cannabis und Kokain) in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat und:

mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einer Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abzunötigen bzw. wegzunehmen versucht hat, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und zwar Bargeld und ein Mobiltelefon, indem er ihr Faustschläge versetzte, an ihr zerrte und dabei sagte: „Raus!“, „Du tot!“, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

fremde Sachen zerstörte, indem er jeweils zwei Reifen des PKWs Mercedes 200 – Schaden EUR 150,-, des PKWs Mazda 2 – Schaden EUR 120,-, des PKWs Mercedes 180 und Chevrolet Kalos – Schaden EUR 404,88 und sowie des PKWs KIA Sportage – Schaden EUR 120,- zerstach;

fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er EUR 500,- Bargeld und eine Mautkarte im Wert von EUR 100,- aus einem unversperrtem PKW entnommen hat;

er Urkunden, über die er nicht verfügen durfte mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar eines Führerscheins und eines Zulassungsscheins eines PKWs.

Mildernd: das umfassende und reumütige Geständnis, dass die Taten teilweise nur beim Versuch geblieben sind, dass teilweise der objektive Schaden durch Sichergestellung gutgemacht wurde.

Erschwerend: das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die massive Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall und das Vorliegen der Voraussetzung des § 39 StGB.

17.      Mit Urteil eines LG vom 17.04.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15 StGB, § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF eine Person durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, und zwar dazu, ihm den Vortritt im Bereich einer Sicherheitsschleuse zu lassen, zu nötigen versucht, in der er äußerte: „Schleich die Oida, i schlog die nieda, bist nimma aufstehst!“, wobei der BF zur Untermauerung der Drohung seine Fäuste ballte.

18.      Mit Urteil eines LG vom 03.07.2019 wurde der BF wegen der Begehung von Delikten im Zustand der vollen Berauschung nach § 287 StGB, und zwar des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1, § 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und berauschenden Mitteln in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauch versetzt hat und in diesem Rausch strafbare Handlungen begangen hat. Er hat sich fremde bewegliche Sachen unbekannten Wertes, nämlich einen Rucksack, eine Geldbörse mit Bargeld, einen Kopfhörer sowie Schlüssel mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten durch Zueignung dieser Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat er sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht alleine verfügen durfte, nämlich eine Bankomatkarte mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird. Weiters hat er fremde Sachen, nämlich drei Briefkästen, beschädigt, indem er auf diese einschlug und diese eindellte. Weiters hat der BF versucht, sich fremde bewegliche Sachen unbekannten Wertes durch Einbruch in ein Wohnhaus mit dem Vorsatz zuzueignen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er Zugangstüren aufdrückte und überkletterte sowie eine mittels „Fensterhaken“ gesicherte Nebeneingangstür zum Wohnhaus aufriss und sodann ein Raum nach Wertgegenständen durchsuchte.

Mildernd: das reumütige Geständnis.

Erschwerend: die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während Haftausganges.

19.      Mit Urteil eines LG vom 10.11.2020 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach § 127, § 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF durch das Einschlagen eines Fensters in ein Firmengebäude eingestiegen ist und mindestens 25 Rollen Schweißdraht und weiteres Diebesgut auf einer Platte gesammelt hat. Aufgrund eines stillen Alarmes wurde der BF auf frischer Tat betreten.

Erschwerend: elf Vorverurteilungen wegen auf gleicher schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen.

Am 17.09.2021 wurde gegen des BF wegen des Verdachtes des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1, 131 StGB, § 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB Anklage erhoben.

Der Anklage liegt zugrunde, dass der BF durch folgende Handlungen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar:

?        zu einem noch näher festzustellenden Zeitpunkt vor dem 08.08.2021 einer Person einen E-Scooter in unbekanntem Wert;

?        am 08.08.2021

?        einer Person zwei Schraubenzieher im Wert von ca. EUR 3,-, wobei der BF bei seiner Betretung auf frischer Tat, dadurch, dass er diese Person mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht habe, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, indem er die beiden in der Hand gehaltenen Schraubenzieher gedreht habe, sodass die Spitzen nun gegen die Person des Opfers gezeigt hätten,

?        einen LCD-Fernseher im Wert von EUR 3.000,-, wobei es beim Versuch geblieben sei,

?        durch Einbruch in eine Wohnstätte, nämlich Aufzwingen der Wohnungseingangstür, Wertgegenstände, wobei es aufgrund der massiven Ausführung der Tür beim Versuch geblieben sei,

?        durch Einbruch, nämlich Aufzwingen der Eingangstür, Wertgegenstände, wobei es aufgrund der massiven Ausführung der Tür beim Versuch geblieben sei,

?        Wertgegenstände aus deren Pkw, wobei es aufgrund des Fehlens von brauchbarem Diebesgut beim Versuch geblieben sei.

Weiters habe der BF am 05.08.2021 nachangeführte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte durch Wegnahme unterdrückt und zwar:

?        eine „Exellent Entertainment Membercard“,

?        eine Parkkarte.

Weiters habe der BF am 05.08.2021 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Gebrauch der entfremdeten, nämlich lediglich zur Bezahlung des Tankvorganges, nicht jedoch weiterer Waren übergebenen Debitkarte einer Person, mithin unter Einsatz eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels durch die, auf der Verwendung der Bankomatkarte beruhende konkludente Behauptung, darüber verfügungsberechtigt zu sein, zur Ausfolgung von Lebensmittel Wert von EUR 40,75 veranlasst, mithin zu einer Handlung verleitet, die das kontoführendes Institut in dieser Höhe am Vermögen geschädigt habe.

Weiters habe der BF 05.08.2021 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich eine Debitkarte mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern durch Ableugnung des Besitzes und die Vorgabe, er habe sie bereits zurückgesteckt, unterdrückt.

Die diesbezügliche Hauptverhandlung vor dem zuständigen LG ist für den 04.11.2021 anberaumt.

Der BF befand sich aufgrund seiner Verurteilungen zu folgenden Zeiten in Haft:

06.11.2006 – 20.12.2006, 19.09.2008 – 19.05.2009, 30.06.2009 – 26.02.2010, 11.04.2011 – 22.06.2011, 26.08.2011 – 14.12.2011, 23.11.2012 – 31.10.2013, 26.05.2015 – 23.10.2015, 27.05.2017 – 29.11.2019 und 12.07.2020 – 22.03.2021.

Am 09.08.2021 wurde der BF wiederrum in eine Justizanstalt eingeliefert. Am 11.08.2021 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der BF befindet sich derzeit in Haft.

Mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft vom 20.04.2016 wurde dem BF die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen, da der BF einen PKW in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Mit Straferkenntnis einer Justizanstalt vom 10.05.2019 wurde der BF wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1 iVm § 21 Abs. 1 StVG und § 107 Abs. 1 Z 10 iVm § 26 Abs. 2 StVG mit einer Ordnungsstrafe des einfachen Hausarrests in der Dauer von einer Woche und mit einer Ordnungsstrafe der Geldbuße iHv EUR 30,- bestraft. Der BF ist vorsätzlich geflüchtet, indem er von seinem genehmigten Ausgang nicht mehr zurückkehrte und hat vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen zuwidergehandelt, indem er während des genehmigten Ausganges verbotenerweise Suchtgift (Benzodiazepine und Cannabinoide) konsumierte.

Der Aufenthalt des BF stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es ist weder Gesinnungswandel noch ein Wohlverhalten des BF erkennbar.

Zur Lage in Bosnien und Herzegowina:

Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche eine Rückkehr bzw. Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina im Wege stünden.

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina vom 28.07.2021, Version 2:

COVID-19

Letzte Änderung: 12.07.2021

Laut der Statistik von Our World in Data wurden in Bosnien-Herzegowina erst knapp 1,6 % der Bevölkerung geimpft. In Bosnien-Herzegowina ist mit 4,3 % die Sterblichkeitsrate laut der Johns-Hopkins-Universität zudem höher als in jedem anderen Land in Europa. Angesichts der extrem hohen Fallzahlen und der Überbelegung der Spitäler kam es zu einem akuten Mangel an Sauerstoff für die Beatmung von Covid-19-Erkrankten (DS 4.5.2021).

Laut Vaša Prava BiH, einer NGO, die kostenlose Rechtshilfe anbietet, haben sich die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie unverhältnismäßig stark auf marginalisierte Bevölkerungsgruppen ausgewirkt, einschließlich der Roma in BuH. Viele Roma, die oft im Schattenwirtschaftssektor beschäftigt sind, verloren ihre Einkommensmöglichkeiten und Roma-Kinder hatten keinen Zugang zu Online-Bildung (HRW 13.1.2021).

Bosnien und Herzegowina ist von COVID sehr stark betroffen und ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ist für alle ausländischen Staatsangehörigen unter der Voraussetzung gestattet, dass bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das öffentliche Leben ist im Allgemeinen nicht eingeschränkt. In der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt. Verstöße können mit einem Bußgeld von umgerechnet ca. 250 € geahndet werden (AA 27.4.2021b).

Explosionsartige Steigerungen der Fallzahlen im Berichtsmonat haben ab Mitte März 2021 zu entsprechenden Verschärfungen von Maßnahmen und Einschränkungen für die Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina geführt. Während Anfang März 2021 noch täglich 300?400 Infektionsfälle gemeldet wurden, liegen diese Zahlen Ende März bei mehr als 1.500 täglich, mit dem Rekordwert von 1.965 Neuinfizierten an einem Tag. Die höchste Todeszahl war mit 77 an einem Tag erreicht. Besonders der Kanton Sarajevo mit der Hauptstadt sticht sowohl durch sehr hohe Infektions- als auch Todeszahlen hervor. Die 7?Tages Inzidenz im Kanton Sarajevo lag zeitweilig bei knapp über 1.100. Seitens der zuständigen Stellen wird vor einem Kollaps der intensivmedizinischen Abteilungen in den Krankenanstalten und Universitätskliniken gewarnt. Am 2.3.2021 bekam Bosnien und Herzegowina 10.000 Impfdosen von AstraZeneca von der Republik Serbien und am 25.3.2021 wurde die erste Lieferung von 23.400 Impfdosen des BioN/Pfizer Impfstoff über das COVAX - System in Sarajevo in Empfang genommen. Eine weitere Lieferung von 26.400 Impfdosen von AstraZeneca wurde für den gleichen Tag erwartet. Insgesamt hat BuH 1,2 Millionen Impfdosen über COVAX eingekauft. Die Gesamtmenge der über COVAX bestellten Impfdosen soll für 20% der Bevölkerung ausreichend sein (VB 6.5.2021).

Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region, einschließlich Bosnien-Herzegowina die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft (FBW 8.2.2021).

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 27.07.2021

Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch 25 Jahre nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien und Herzegowina (BuH) und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen BuH und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 600 Soldaten aus 19 Staaten stationiert. Die OSZE-Mission in BuH ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und einem guten Regierungssystem zu unterstützen (BICC 1.2021).

In einem Non-Paper, das Anfang 2021 aufgetaucht ist und angeblich von slowenischem Premier Janša stammt, wird vorgeschlagen, die gesamte Nachkriegsordnung in Südosteuropa zu zerstören und neue Grenzen nach ethnischen Kriterien zu ziehen, also genau das zu machen, was in den 1990er-Jahren zu den Kriegen in Kroatien und in Bosnien-Herzegowina geführt hat. Insbesondere in Sarajevo, der Hauptstadt Bosnien-Herzegowinas, eines Staats, der laut dem Non-Paper zerstückelt und zerstört werden soll - genauso wie es die Kriegstreiber in den 1990ern versuchten -, reagierte man heftig auf das slowenische Papier, zumal Slowenien bisher immer als enger Freund von Bosnien-Herzegowina galt (DS 15.4.2021).

Das Non-Paper schlägt die Aufteilung Bosnien-Herzegowinas, jenes serbisch-kroatisch-muslimischen Staates vor, den der französische Staatspräsident Emmanuel Macron einmal als "tickende Zeitbombe" bezeichnet hat. Die Republika Srpska solle Serbien zugeschlagen werden, die vornehmlich kroatischen Gebiete der Herzegowina Kroatien. Der muslimisch dominierte Rumpfstaat könne zwischen der EU und der Anbindung an die Türkei wählen. Die Fantasterei über die Schaffung eines Großserbiens, Großkroatiens und Großalbaniens ist auch die Folge der arroganten Gleichgültigkeit in Brüssel nach dem Verlust der EU-Perspektive für die sechs sogenannten Westbalkan-Staaten (DS 27.4.2021).

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 27.07.2021

Reisende bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 5.4.2021).

Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 30.3.2021).

Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr (AA 27.4.2021b).

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 28.07.2021

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von 195 Euro in der Republika Srpska und ca. 240 Euro in der Föderation ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend (AA 5.4.2021).

Nach vorläufigen Daten wird für 2020 ein gegenüber den Vorjahren deutlicher Einbruch der Wirtschaft um etwa minus 5% erwartet. Lediglich die erwartete Zunahme des Konsums der öffentlichen Hand (Prognose 2,3%) zur Gegensteuerung zur Krise dürfte positiv zur Wirtschaftsentwicklung beitragen. Dies ist der höchste Rückgang seit Beendigung des Konfliktes Mitte der 90iger Jahre. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demographische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung, insbesondere jüngere und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, welche zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Letztere dürfte sich Post-Covid-19 noch beschleunigen (WKO 4.5.2021).

Der Rohstoffreichtum des Landes (Eisenerz, Bauxit, Barit, Magnesit, Gips, Kohle, Silber usw.) bildete die Basis für den metallverarbeitenden Sektor. Die Metallindustrie hat daher eine lange Tradition und ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Es werden sowohl komplette Maschinen und Anlagen gebaut, als auch Teile und Komponenten, welche vor allem für den Export immer mehr an Bedeutung gewinnen. Für die Automobilindustrie werden KFZ-Komponenten und - Zubehör hergestellt. Die Lebensmittelindustrie in Bosnien und Herzegowina ist zwar keine traditionelle Säule der bosnisch-herzegowinischen Wirtschaft, jedoch hat die Branche gemeinsam mit der Landwirtschaft einen noch immer relativ hohen Anteil am BIP von 8,47%, sowie eine erhebliche Beteiligung an den Exporten Bosnien und Herzegowinas von 8,69%. Bosnien und Herzegowina ist derzeit von Lebensmittelimporten abhängig. 2017 wurden Nahrungsmittel im Gesamtwert von 1,45 Mrd. Euro importiert. Hauptlieferländer sind Serbien, Kroatien, Deutschland und Italien. Bosnien und Herzegowina hat im Verhältnis zu anderen Ländern der Region bereits einen relativ hohen Anteil erneuerbarer Energieträger in Bezug auf den Bruttoendverbrauch. Dies ist das Ergebnis der Verwendung der Wasserkraft im Strombereich sowie der Biomasse im Wärmebereich. Die wichtigsten Energiequellen Bosnien und Herzegowinas sind bisher Kohle und Wasser (WKO 4.5.2021).

Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im April 2021 2.083,56 KM (ca. 1.065,00 €) ausmachte, während der Durchschnittslohn in der Föderation BuH 951,00 KM (ca. 486,10 €) betrug (SSSBiH 4.2021). In der Föderation BuH betrug die Mindestpension im März 2021 382,18 KM (ca. 195,35 €) und die höchste Pension 2.174,48 KM (ca. 1.111,50 €) (FZMIO-PIO 4.2021).

In Republika Srpska betrug die Durchschnittspension im April 2021 405,52 KM (ca. 207,30 €), bzw. 597,14 KM (ca. 305,20 €) bei einer vollen Versicherungsdauer von 40 Jahren. Die Mindestpension in gleichem Monat betrug 415,82 KM (ca. 212,60 €) und die höchste Pension 2.138,64 KM (ca. 1.093,20 €) (Fond PIO RS 5.2021).

Laut Angaben des bosnischen Arbeitsamts waren veröffentlichte im Jänner 2021 seine jährlichen Daten, welche belegen, dass am 30.11.2020 413.254 Personen in BuH arbeitslos waren, was einen Anstieg von 2,96% im Vergleich zum Vorjahr aufweist. Im Jänner 2021 betrug die Zahl der arbeitslosen Personen 415.027. Der Prozentsatz der arbeitslosen Frauen beträgt wie im Vorjahr 57,02%, das sind 235.633 Frauen. Laut dem bosnischen Arbeitsamt ist die wachsende Arbeitslosenrate der verringerten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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