TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 W212 2217926-1

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4

Spruch

W212 2217926-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, Zahl: 641178304-150423664, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 46, 52 Abs. 4 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 5, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und § 9 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer, einem volljährigen Staatsangehörigen Serbiens, wurde am 09.09.2013 in Stattgabe seines Erstantrages vom 06.08.2013 ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger mit einer einjährigen Gültigkeitsdauer erteilt, nachdem er am 29.05.2013 die standesamtliche Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen hatte.

Das Verfahren über den von ihm am 23.07.2014 rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrag wurde infolge einer Anzeige wegen Verdachts einer Aufenthaltsehe sowie des Verdachtes der Fälschung des dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels beigelegten serbischen Strafregisterauszugs unterbrochen.

Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 15.09.2014 (rechtskräftig seit 20.11.2014) wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 127 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Am 29.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vor Organen der Fremdenpolizei zum Verdacht der Aufenthaltsehe einvernommen.

Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 02.05.2015 (rechtskräftig seit 18.05.2015) wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (640,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 12.03.2015 wurde die Ehe des Beschwerdeführers in Folge der Stattgabe einer Scheidungsklage seiner Ex-Ehefrau geschieden.

Im Mai 2016 erfolgte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zum Verdacht einer Aufenthaltsehe durch die Staatsanwaltschaft, im Juli 2016 wurde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.

Aufgrund des Verdachtes der Vorlage einer gefälschten serbischen Strafregisterauskunft wurde der österreichische Attaché in Belgrad um Erhebungen ersucht; dieser teilte mit Schreiben vom 17.11.2016 mit, dass in den serbischen kriminalpolizeilichen Evidenzen Straftaten wie schwerer Diebstahl, Raubüberfall und häusliche Gewalt vermerkt seien. In der Folge vor der österreichischen Landespolizeidirektion durchgeführte Erhebungen wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung ergaben am 22.05.2017, dass eine Fälschung nicht vorliege. Eine Rückfrage bei den serbischen Behörden ergab, dass der in Vorlage gebrachte Strafregisterauszug vor Einbringung der entsprechenden Anzeigen durch die serbische Polizei ausgestellt worden sei.

Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 27.03.2017 (rechtskräftig seit 30.03.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom 08.06.2017 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der aufgrund der vorliegenden Verurteilungen beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Kenntnis und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu binnen Frist eine Stellungahme abzugeben.

Am 24.06.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und es wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Am 29.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer zu diesem Sachverhalt ein ergänzendes Parteiengehör durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestellt.

Nachdem keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt war, wurde diesem mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.03.2018 neuerlich die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

In einer am 17.04.2018 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei geschieden, befinde sich derzeit in Haft, habe keine Schulden und kein Vermögen. Er hätte lediglich Verkehrsstrafen, welche er gerade absitze. In Österreich habe er Familienangehörige wie Tante, Onkel, Cousine, Cousins, Enkelinnen und Enkeln. Er habe zudem viele Freunde sowie Arbeitgeber in Österreich. Seine vierzehnjährige Tochter befinde sich im Herkunftsstaat, ansonsten lebe seine gesamte Familie in Österreich. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig.

Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 18.04.2018 (rechtskräftig am gleichen Datum) wurde der Beschwerdeführer wegen § 288 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (1.000,- EUR), im Nichteinbringungsfall 125 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 06.02.2018 (rechtskräftig seit 31.07.2018) wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 201 Abs. 1 StGB, § 15 StGB, § 105 Abs. 1 StGB (nach Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom 31.07.2018) zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von drei Jahren, einem Monat und 25 Tagen verurteilt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung Berichte zur Situation in Serbien zugrunde.

Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrages für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ trotz zwischenzeitig erfolgter Scheidung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dieser gelte gemäß § 54 Abs. 5 NAG nicht mehr als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer sei geschieden, führe in Österreich kein schützenswertes Familienleben und habe im Vorfeld der Inhaftierung in keiner Lebensgemeinschaft gelebt. Seit dem 24.06.2017 befinde sich dieser durchgehend in Haft in einer Justizanstalt. Dieser habe zwar auf den Aufenthalt von Verwandten im Bundesgebiet verwiesen, jedoch keine Angaben hinsichtlich allenfalls bestehender Abhängigkeiten zu diesen Personen erstattet. Der Beschwerdeführer sei in Österreich massiv straffällig geworden, sei auch in Serbien zur Fahndung ausgeschrieben und weise dort polizeiliche Vormerkungen wegen unterschiedlicher Delikte auf. Die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten seien als besonders hoch zu gewichten und es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, im Fall einer Abschiebung den Kontakt zu seinen Angehörigen über moderne Kommunikationsmittel und Besuche im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten. Der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG sei erfüllt, da die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG massiv dem öffentlichen Interesse widerstreiten würde. Eine Rückkehrentscheidung erweise sich demnach als zulässig.

Hinweise auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, seien nicht hervorgekommen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden Mann, welcher durch Teilnahme am Erwerbsleben zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien in der Lage sein werde.

Das Einreiseverbot wurde mit dem Umstand begründet, dass beim Beschwerdeführer insgesamt 34 näher dargestellte Verwaltungsstrafen und fünf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen, darunter wegen Körperverletzung, versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung, versuchter Vergewaltigung und versuchter Nötigung sowie falscher Beweisaussage, vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe immer wieder ein erhöhtes Aggressions- und Gewaltpotential erkennen lassen, welches sich gegen verschiedene Personen richtete, und habe auch in der Justizanstalt Ordnungswidrigkeiten begangen. Der Beschwerdeführer habe trotz der mehrfachen Verurteilungen nie eine Therapie aufgrund einer Suchterkrankung (Alkohol und Drogen) und/oder bezüglich seiner Aggressivität und seines Gewaltpotentials begonnen. Angesichts der zahlreich vorliegenden Verwaltungsstrafen in Bezug auf das Lenken von Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand stelle dieser zudem eine massive Gefahr für alle Straßenverkehrsteilnehmer dar.

Die Gefährdungsprognose gründe auf die sich über viele Jahre erstreckende, durch einschlägige Rückfälle gekennzeichnete, und kontinuierlich gesteigerte Delinquenz des Beschwerdeführers gegen die körperliche Integrität und gegen fremdes Vermögen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme einer von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in unbefristeter Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu begegnen.

Vor dem gleichen Hintergrund sei eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei.

Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 05.04.2019 persönlich übernommen.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 23.04.2020 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, die Behörde habe eine Einvernahme des Beschwerdeführers unterlassen und die Feststellungen über seine privaten und familiären Beziehungen auf eine von ihm im Jahr 2018 eingebrachte Stellungnahme sowie die erfolgte Ehescheidung im Jahr 2015 gestützt. Die Behörde stelle zwar fest, dass der Beschwerdeführer Verwandtschaft in Österreich habe, inwiefern zu dieser Kontakt bestehe, werde jedoch nicht ausgeführt. In Anbetracht des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers sei von einem entsprechenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Wäre die Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des aktuellen Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers nachgekommen, hätte sie in Erfahrung gebracht, dass dieser eine Verlobte in Deutschland habe. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Haft, sodass eine von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit momentan ohnehin nicht bestehe, zudem befinde er sich dort in einer Therapie, sodass von einer künftigen Besserung auszugehen sei. Die Behörde habe nicht ausgeführt, weshalb die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes im konkreten Fall angemessen sei.

4. Mit Teilerkenntnis vom 30.04.2019, Zahl G311 2217926-1, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

6. Am 15.08.2020 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem Beschwerdeführer, einem volljährigen Staatsangehörigen Serbiens, wurde am 09.09.2013 in Stattgabe seines Erstantrages vom 06.08.2013 ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger mit einer einjährigen Gültigkeitsdauer erteilt, nachdem er am 29.05.2013 die standesamtliche Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen hatte.

Am 23.07.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Stadtmagistrat XXXX einen Antrag auf Verlängerung des ihm erteilten Aufenthaltstitels.

Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichts vom 12.03.2015 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der erwähnten österreichischen Staatsbürgerin aus alleinigem Verschulden des Beschwerdeführers als beklagter Partei geschieden.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab Jänner 2014 immer wieder angetrunken nach Hause gekommen sei und mit seiner Frau Streit angefangen habe, in dessen Folge er die Genannte grob zu beschimpfen begonnen hätte. Desweiteren habe SMS-Kontakt zu anderen Frauen, zu welchen er offensichtlich Kontakt gesucht hätte, dazu beigetragen, dass Misstrauen auf Seiten seiner Frau erzeugt worden sei. Dieses Misstrauen sei durch das Angebot des Beschwerdeführers, die Kosten für die Abtreibung eines gemeinsamen Kindes zu übernehmen, verstärkt worden. Schließlich habe ein Vorfall im Mai 2014 samt der gewalttätigen Zerstörung seiner eigenen Sachen und dem Auszug des Beschwerdeführers zu einer auch objektiven Zerrüttung der Ehe geführt. Weitere Drohungen sowie ein Vorfall am 23.05.2014, bei welcher der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau zunächst telefonisch und per SMS bedrohte und am selben Tag versucht hätte, die Tür zur Wohnung seiner Frau aufzubrechen, hätten zu einer weiteren Zerrüttung der Ehe sowie zur Angst seiner damaligen Ehefrau, das Haus alleine zu verlassen, geführt.

1.2. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 15.09.2014 (rechtskräftig seit 20.11.2014) wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Verurteilung wegen Körperverletzung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person durch Versetzen eines Schlages mit einer Bierflasche auf den Kopf am Körper verletzt hatte.

Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 12.05.2015 (rechtskräftig seit 18.05.2015) wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (640,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Verurteilung wegen Körperverletzung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Kellnerin dadurch, dass er einen gläsernen Aschenbecher gegen sie warf, am Körper verletzt hat.

Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 27.03.2017 (rechtskräftig seit 30.03.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 15 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung wegen (versuchter) absichtlicher schwerer Körperverletzung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person von hinten erfasste und dieser mit einem Weinglas eine tiefe längsverlaufende Schnittwunde an der Stirnmitte beginnend zwischen den Augenbrauen mit offensichtlichen Einsprengungen von Glasfragmenten sowie mehrere kratzerartige oberflächliche glattrandige Verletzungen an der linken Stirnhälfte, am Nasenrücken und an der linken Hand, zufügte.

Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 18.04.2018 (rechtskräftig am gleichen Datum) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (1.000,- EUR), im Nichteinbringungsfall 125 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 06.02.2018 (rechtskräftig seit 31.07.2018) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15 StGB, 201 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 StGB, 105 Abs. 1 StGB (nach Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom 31.07.2018) zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von drei Jahren, einem Monat und 25 Tagen verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Juni 2017 im Bundegebiet eine Frau (I.) mit Gewalt, nämlich durch Herunterreißen der Hose, Versetzen von mehreren Faustschlägen ins Gesicht und Zerren an den Haaren, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht hat, wobei die Tat einen Nasenbeinbruch sowie Prellungen und Hämatome im Brust- und Gesichtsbereich zur Folge hatte; (II.) durch die Äußerung, dass er ihr die „Schnauze“ einschlagen werde, sollte sie ihn anzeigen, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandname einer Anzeigeerstattung, zu nötigen versucht hat.

Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht als erschwerend die einschlägigen Vorverurteilungen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Mildernd wurde der Umstand berücksichtigt, dass die Taten beim Versuch geblieben seien. Eine geständige Verantwortung des Beschwerdeführers habe nicht vorgelegen, dessen durch Alkohol bzw. Suchtmittel verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit habe nicht als mildernd berücksichtigt werden können, da der Beschwerdeführer, wie ihm bekannt sei, gerade unter Einfluss von Alkohol zur Delinquenz im Hinblick auf fremde Personenwerte neige.

Das Oberlandesgericht führte in der Berufungsentscheidung – ausgehend von der zwischenzeitlichen Verurteilung wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage – aus, dass die in Ersturteil angenommenen Strafzumessungsgründe insofern zu korrigieren seien, als ein Verbrechen mit nunmehr zwei Vergehen zusammentreffe und sich auch die Begehung während anhängigen Verfahrens als erschwerend auswirke, wohingegen ein Teilgeständnis, nämlich im Hinblick auf das Vergehen der falschen Beweisaussage, als mildernd zu werten sei. Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe seien überdies insofern zu ergänzen gewesen, als die Verletzungen des Opfers als erschwerend zu berücksichtigen seien und auch der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 6 StGB anzunehmen sei, zumal die Vorgehensweise des Beschwerdeführers laut den Feststellungen des Landesgerichts (Versetzen mehrerer wuchtiger Faustschläge ins Gesicht) als besonders brutal zu werten sei und auf eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung des Beschwerdeführers schließen ließe.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen überdies insgesamt 34 Verwaltungsstrafen, darunter viermal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung, dreimal wegen Ordnungsstörung, dreimal wegen aggressiven Verhaltens, dreimal wegen Anstandsverletzung, zweimal wegen Pflichtverletzung Zulassungsbesitzer – Auskunftsverweigerung sowie Geschwindigkeitsübertretungen, Parkstrafen, zweimal Lärmerregung und viermal wegen Ehrenkränkung, vor. Die Strafsumme beträgt über EUR 25.000,-.

1.3. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte und der Delikte gegen fremdes Vermögen begehen und abermals gefährdendes Verhalten im Straßenverkehr (Lenken von Fahrzeugen im alkoholisierten Zustand) setzen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines von einem hohen Aggressionspotential geprägten Persönlichkeitsbilds als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen, wobei ein Wegfall der Gefährdung nicht zu prognostizieren ist.

Der Beschwerdeführer befand sich von 24.06.2017 bis 08.06.2020 durchgehend in Haft in einer Justizanstalt. Am 15.08.2020 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Ein aktueller Inlandsaufenthalt liegt nicht vor.

1.4. Der Beschwerdeführer hielt sich zwischen Juni 2013 und Mitte August 2020 im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist geschieden, befand sich zuletzt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine in Österreich lebenden Kinder. Seine minderjährige Tochter aus erster Ehe lebt in Serbien. Der Beschwerdeführer befand sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in verschiedenen (teils geringfügigen) Arbeitsverhältnissen, zum Teil bezog er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Seit dem 19.06.2017 ging er keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nach. Der Beschwerdeführer beherrscht Serbisch und Deutsch. Im Bundesgebiet leben nach Angaben des Beschwerdeführers Verwandte (Tante, Onkel, Cousins, Cousinen), zu welchen jeweils kein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Zudem hat er einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu diesen Angehörigen sowie zu seinen Freunden und Bekannten in Österreich nach seiner Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen.

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.

1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die Feststellung über die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und den ihm erteilten Aufenthaltstitel sowie dessen Verlängerungsantrag ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit personenbezogenen Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen über die erfolgte Scheidung der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, auf deren Grundlage dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt worden war, ergeben sich aus der im Akt einliegenden Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichts XXXX vom 12.03.2015 (AS 496 ff).

2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen (AS 3ff, 11ff, 27ff, 65ff sowie 79ff). Die Feststellungen über die vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Verwaltungsstrafregisterauszügen (AS 205 ff, 257). Die Feststellungen über die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen.

Aus den vorliegenden Ausfertigungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die zuständigen inländischen Gerichte im Zeitraum zwischen 2014 und 2018 insgesamt fünfmal wegen der Begehung von insbesondere Gewaltdelikten rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer konnte durch einschlägige Vorverurteilungen nicht davon abgehalten werden, seine kriminelle Laufbahn kontinuierlich fortzusetzen und steigerte sein kriminelles Verhalten im Laufe der Zeit maßgeblich. Auf zwei Verurteilungen wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB in den Jahren 2014 und 2015 folgte eine Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, wobei den Verurteilungen jeweils ähnlich gelagerte Tathandlungen zugrunde lagen (Schlag mit Bierflasche auf den Kopf, Werfen eines Aschenbechers, Zufügen von Verletzungen mit einem Weinglas im Stirnbereich). Zuletzt beging dieser das Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, wobei er laut den Ausführungen im Strafurteil eine besonders brutale Vorgehensweise an den Tag legte, indem er versuchte, das Opfer durch Herunterreißen der Hose, Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht (welche u.a. einen Nasenbeinbruch zur Folge hatten) und Reißen an den Haaren zur Duldung des Beischlafs zu nötigen.

Die den vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen zeigen ein massives Aggressionspotential und eine hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, sodass von diesem zweifelsohne eine hohe Gefahr für die körperliche Integrität seiner Mitmenschen ausgeht. Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine hohe Gewaltbereitschaft und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug. Auch die Beschwerde hat keine näheren Angaben zu den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.04.2018 angesprochenen verwandtschaftlichen Bezugspersonen im Bundesgebiet erstattet und ist den Ausführungen im Bescheid zum Nichtvorliegen eines besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu jenen Angehörigen nicht entgegengetreten. Die Beschwerde hat ebensowenig aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer mit einer in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Person ein Familienleben geführt hätte. Soweit auf eine in Deutschland lebende Verlobte des Beschwerdeführers verwiesen wurde, so finden sich keine näheren Angaben zu deren Person und der Beziehung zu selbiger in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer befand sich seit 24.06.2017 durchgehend in Haft und es ist daher auch insofern von einem zuletzt nur schwach ausgeprägten Privatleben im Bundesgebiet und keiner besonderen Beziehungsintensität zur angesprochenen Verlobten auszugehen. Insofern hat die Beschwerde auch nicht aufgezeigt, dass die unterlassene Einvernahme im Vorfeld der Bescheiderlassung eine potentielle Relevanz für das Verfahrensergebnis besaß, zumal auch die Beschwerde keine über die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalte hinausgehende Aspekte aufzeigte.

2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und muttersprachlich Serbisch spricht, können unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser bis zum Jahr 2013 seinen Lebensmittelpunkt in diesem Land hatte und zuletzt um eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat ansuchte, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.1.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) – (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) – (3) […]

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

[…]

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. […]

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)–(3) […]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) […]“

Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.       eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.       eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.       er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.       der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.       in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind. […]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]“

3.1.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Behörde hat auch zutreffend ausgeführt, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers infolge Scheidung nicht erhalten geblieben sei, zumal die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens noch nicht drei Jahre bestanden hatte (vgl. § 51 Abs. 5 Z 1 NAG).

Dem Beschwerdeführer wurde am 09.09.2013 in Stattgabe seines Erstantrages vom 06.08.2013 ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger (im Hinblick auf die am 12.03.2015 geschiedene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin) erteilt und er war sohin zuletzt – angesichts des am 23.07.2014 gestellten Verlängerungsantrags – gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft hat.

Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.

Dazu gehören, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegensteht (Z. 4), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Z. 1).

Fallbezogen ist zunächst auf § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG einzugehen, wonach der Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreiten darf. Das wäre nach § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG dann der Fall, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wann das anzunehmen ist, legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Als hier relevante Tatsache hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0062).

3.1.1.3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt fünfmal rechtskräftig verurteilt, u.a. mit seit 31.07.2018 rechtskräftigem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, einem Monat und 25 Tagen, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG vorliegt, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist.

Angesichts der vom Beschwerdeführer während der letzten Jahre kontinuierlich gesetzten, teils schwerwiegenden Straftaten, welche sich überwiegend gegen die körperliche und psychische Integrität von Mitmenschen richteten und sich in ihrem Unrechtsgehalt fortlaufend steigerten, kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden:

Auf zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB in den Jahren 2014 und 2015 folgte eine Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei den Verurteilungen jeweils ähnlich gelagerte Tathandlungen zugrunde lagen (Schlag mit Bierflasche auf den Kopf, Werfen eines Aschenbechers, Zufügen von Verletzungen mit einem Weinglas im Stirnbereich). Zuletzt beging dieser das Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und wurde hierfür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, einem Monat und 25 Tagen verurteilt.

Bei dem Verbrechen der Vergewaltigung handelt es sich typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen (vgl. zu den Asylausschlussgründen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ErläutRV 952 BlgNr. 22. GP 36; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] S 227 ff; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455).

Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht als erschwerend die einschlägigen Vorverurteilungen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen. Mildernd wurde der Umstand berücksichtigt, dass die Taten beim Versuch geblieben seien. Eine geständige Verantwortung des Beschwerdeführers habe nicht vorgelegen, dessen durch Alkohol bzw. Suchtmittel verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit habe nicht als mildernd berücksichtigt werden können, da der Beschwerdeführer, wie ihm bekannt sei, gerade unter Einfluss von Alkohol zur Delinquenz im Hinblick auf fremde Personenwerte neige.

Im konkreten Fall ist dem Strafurteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine besonders brutale Vorgehensweise an den Tag legte, indem er versuchte, eine Frau durch Herunterreißen der Hose, Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht (welche einen Nasenbeinbruch sowie Prellungen und Hämatome im Gesichts- und Brustbereich zur Folge hatten) und Reißen an den Haaren zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. In der Folge hat er versucht, jene Frau durch die Äußerung, dass er ihr die „Schnauze“ einschlagen werde, sollte sie ihn anzeigen, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandname einer Anzeigeerstattung zu nötigen. Hierzu wurde in der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts festgehalten, dass die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe insofern zu ergänzen gewesen seien, als die Verletzungen des Opfers als erschwerend zu berücksichtigen seien und auch der besondere Erschwerungsgrundes § 33 Abs.1 Z 6 StGB anzunehmen sei, zumal die Vorgehensweise des Beschwerdeführers laut den Feststellungen des Landesgerichts (Versetzen mehrerer wuchtiger Faustschläge ins Gesicht) als besonders brutal zu werten sei und auf eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung des Beschwerdeführers schließen lasse.

In der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist überdies zu berücksichtigen, dass auch die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welche der Erteilung des Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer zugrunde gelegen hat, zufolge den Ausführungen im Scheidungsurteil vom 12.03.2015 von wiederkehrenden Drohungen des Beschwerdeführers gegen seine Frau sowie aggressivem Verhalten (u.a. versuchtes gewalttätiges Einschlagen der Wohnungstüre) gekennzeichnet gewesen ist.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen überdies insgesamt 34 Verwaltungsstrafen, darunter viermal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung, dreimal wegen Ordnungsstörung, dreimal wegen aggressiven Verhaltens, dreimal wegen Anstandsverletzung, zweimal wegen Pflichtverletzung Zulassungsbesitzer – Auskunftsverweigerung sowie Geschwindigkeitsübertretungen, Parkstrafen, zweimal Lärmerregung und viermal wegen Ehrenkränkung, vor. Die Strafsumme beträgt über EUR 25.000,-.

Die vorliegenden Verurteilungen und Verwaltungsstrafen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer, insbesondere unter Alkohol- und Drogeneinfluss, zu massiver Gewalttätigkeit gegenüber Mitmenschen sowie zu gefährdendem Verhalten im Straßenverkehr (insbesondere Lenken von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand) neigt, welches sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kontinuierlich manifestiert hat, ohne dass Anhaltspunkte auf einen Gesinnungswandel bzw. Besserungstendenzen auch nur im Ansatz hervorgekommen sind. Vielmehr zeigen auch die vorliegenden Strafurteile, dass eine geständige Verantwortung des Beschwerdeführers jeweils nicht vorgelegen hat, ebensowenig liegen Nachweise für eine vom Beschwerdeführer absolvierte Sucht- respektive Antiaggressionstherapie vor; die überaus hohe Zahl der vorliegenden Verstöße gegen die Rechtsordnung sowie die erhebliche Schwere insbesondere des zuletzt begangenen Verbrechens der Vergewaltigung lassen eine völlig fehlende Verbundenheit mit der Rechtsordnung deutlich erkennen.

Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten, insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte und der Delikte gegen fremdes Vermögen, begehen und abermals gefährdendes Verhalten im Straßenverkehr (Lenken von Fahrzeugen im alkoholisierten Zustand) setzen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines von einem hohen Aggressionspotential geprägten Persönlichkeitsbilds als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

Beim Beschwerdeführer handelte es sich zum letzten Tatzeitpunkt um einen 41-jährigen Mann, welcher wiederholt insbesondere schwerwiegende Delikte gegen die körperliche Integrität Dritter beging und dadurch einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Privatleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf nahm. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Die mehrjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten abzuhalten, vielmehr war annähernd seine gesamte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von der Begehung der dargestellten Straftaten geprägt und er befand sich zuletzt annähernd drei Jahre durchgehend in Haft, sodass seine Aufenthaltsdauer auch vor diesem Hintergrund zusätzlich als relativiert zu erachten ist.

Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Schon deshalb ist der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG gegeben, weshalb gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.

3.1.2. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).

In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 zu prüfen ist, ist das VwG zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen. Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht gemäß § 25 NAG 2005 an das BFA herangetreten ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 mwN).

Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist:

3.1.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

3.1.2.2. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zuletzt mit keiner im Bundesgebiet lebenden Person in einer familiären Beziehung gelebt. Der volljährige Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seinen laut seinen Angaben im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen (Tante, Onkel, Cousins und Cousinen) in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen und er hat durch seine kontinuierliche schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Der persönliche Kontakt zu selbigen erwies sich überdies bereits angesichts der zuletzt verbüßten mehrjährigen Freiheitsstrafe als maßgeblich eingeschränkt. Angesichts der an anderer Stelle dargestellten kontinuierlichen Begehung von Straftaten im Bereich der Gewaltdelikte sowie der Verwaltungsstrafen sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Serbien zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.

3.1.2.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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