TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/25 W221 2205308-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §125
StGB §127
StGB §129
StGB §146
StGB §229
StGB §241e
StGB §83 Abs1
StGB §87 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WaffG §50 Abs1

Spruch

W221 2205308-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte I. bis IV., VI. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. 1099539308-161414059, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Schreiben vom 29.11.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und ein Aberkennungsverfahren im Hinblick auf seinen Asylstatus nach § 7 AsylG 2005 und hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 3 AsylG 2005 eingeleitet worden sei. Im Übrigen sei angedacht, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, Fragen hinsichtlich des begangenen Verbrechens zu beantworten und wie sich seine Lebensumstände gestalten würden bzw. welche Integrationsmaßnahmen er bis dato angestrengt habe.

Mit Schreiben vom 11.12.2017 nahm der Beschwerdeführer zu den an ihn gestellten Fragen Stellung und brachte vor, seine Mutter und fünf Geschwister würden in Österreich leben. Sein Vater befinde sich in Syrien. Sonst habe er keine Verwandten in der europäischen Union. Er sei gesund und gehe keiner Beschäftigung nach. In Österreich verfüge er über keine sozialen Bindungen. Persönliche Bindungen zu seinem Heimatland habe er auch keine. Zuletzt sei er zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Syrien wolle er jedenfalls nicht zurückkehren.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, zugestellt am 30.07.2018, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 26.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde gegen die Spruchpunkte I. bis IV.,VI. und VII. fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 22.08.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof klargestellt habe, dass die anzustellende Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme. Da auch im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Asylausschlussgrund vorliege, eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, sei diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Die belangte Behörde habe ausschließlich aufgrund der Aktenlage ohne eine Einvernahme durchzuführen den gegenständlichen Bescheid erlassen und das Verfahren sohin mit Rechtswidrigkeit belastet. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Asylausschlussgrund (Gemeingefährlichkeit, Gefährdungsprognose) sowie das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 10.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.07.2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Verfahren Stellung nehmen konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Die Mutter und fünf Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Syrien, ebenso wie eine Cousine und eine Tante. Der Beschwerdeführer und seine Mutter haben jedoch keinen Kontakt mehr mit der Familie in Syrien. Er weiß daher auch nicht, wo und ob sein Vater lebt.

Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 26.04.2016 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren (abgeleitet von seiner Mutter) zuerkannt.

Dem Beschwerdeführer droht in Syrien mittlerweile als nun volljähriger, gesunder Mann die Einziehung zum Wehrdienst.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.10.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat dabei das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Eibruchdiebstahls begangen, indem er gemeinsam mit zwei Mittätern im Jahr 2016 Verfügungsberechtigten durch Aufpasserdienste bei einem Einbruch zehn Mobiltelefone von unbekanntem Wert, neun Kopfhörer im Wert von zumindest € 115,- mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versuchte. Als mildernd wurden die geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass die beiden Taten teilweise beim Versuch geblieben sind und als erschwerend die Tatwiederholung gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.11.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher gemäß § 83 Abs. 1 StGB, § 87 Abs. 1 StGB und § 15 StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Gemäß § 43a StGB wurde ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Beschwerdeführer hat dabei das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten absichtlich schweren Körperverletzung und das Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung begangen, indem er im Jahr 2016 einem anderen eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt bzw. zuzufügen versuchte und zwar, indem er einer Person ohne Vorwarnung wiederholt mit der Faust ins Gesicht schlug, dann den Kopf festhielt und mit dem Knie bzw. rechten Fuß gegen den Kehlkopf bzw. Kopf schlug, wodurch diese Schmerzen und eine Rissquetschwunde an der Lippe erlitt und ein Schneidezahn abbrach, wobei es infolge der leichten Verletzungen beim Versuch blieb, sowie auf eine weiteren Person, mit einer zerbrochenen Flasche zurannte und versuchte diese in den Hals zu stechen, wodurch diese Schnittverletzungen an Zeigefinger, Unterarm und Oberarm samt Durchtrennung einer Sehne erlitt. Weiters hat der Beschwerdeführer eine weitere Person am Körper verletzt, indem er dieser mit der abgebrochenen Flasche eine Schnittwunde zufügte.

Als mildernd wurden das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Tatwiederholung gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.11.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher gemäß § 142 Abs. 1 erster Fall StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat dabei das Verbrechen des Raubes, die Vergehen der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und der Körperverletzung begangen, indem er im Jahr 2016 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er der Person einen Stoß versetzte, sodass diese zu Boden fiel und dessen Geldbörse samt Bargeld in der Höhe von € 100,– zu sich nahm. Weiters hat er Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er Zulassungsschein, Führerschein, E-Card und eine Zugangsberechtigung an sich nahm, sowie ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte. Schließlich hat der Beschwerdeführer eine weitere Person am Körper verletzt, indem er diese mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hat, sodass diese eine Prellung samt Hämatom und eine Rissquetschwunde im Bereich des Unterlids sowie eine Prellung der Stirn, der Oberlippe und Schmerzen an der Hand erlitten hat.

Als mildernd wurden das Geständnis, die teilweise objektive Schadensgutmachung sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und als erschwerend das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen und Vergehen gewertet.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 30.11.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß § 125 StGB (Sachbeschädigung) und § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monate verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.05.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 7. Fall SMG, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich XXXX wurde die bedingte Strafnachsicht (drei bzw. acht Monate) widerrufen.

Der Beschwerdeführer hat dabei Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen großteils zum gewinnbringenden Verkauf überlassen und zwar, indem er gemeinsam mit anderen Mittätern in bewusstem und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken im Zeitraum von zumindest Mai bis Anfang November 2017 insgesamt zumindest 750 Gramm Methamphetamin an eine Vielzahl nicht ausgeforschter Zufallskundschaften verkaufte, sowie durch das kostenlose Überlassen von Methaphetamin, XTC-Tabletten sowie Cannabiskraut an mehrere Personen. Weiters dadurch, dass er im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken gemeinsam mit anderen Mittätern im Zeitraum von Anfang April 2017 bis Ende September 2017 mehreren minderjährigen Personen in regelmäßigen Teilverkäufen insgesamt circa 360 Gramm Cannabiskraut verkaufte. Darüber hinaus hat er im Zeitraum von 09.03.2017 bis 03.11.2017 regelmäßig eine insgesamt unbekannte Menge Methamphetamin und Cannabiskraut besessen und im Oktober 2017 einer minderjährigen Person eine geringe Menge Metamphetamin zum Konsum angeboten hat. Auch hat der Beschwerdeführer etwa im September 2017 – wenn auch nur fahrlässig – unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B durch kurzzeitige Innehabung für das Anfertigen eines Lichtbildausweises besessen. Zuletzt hat der Beschwerdeführer im September 2017 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit anderen Mittätern mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, eine minderjährige Person zur Übergabe von € 15,– an den Beschwerdeführer verleitet.

Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, zwei einschlägige Vorverurteilungen, der rasche Rückfall und die mehrfache Qualifikation mit Gewinnerzielungsabsicht gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.09.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß § 288 Abs. 1 StGB und §§ 15 Abs. 1, 299 StGB wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage im Jahr 2018 vor Gericht und des Vergehens der versuchten Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.11.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß § 288 Abs. 1 StGB und §§ 15 Abs. 1, 299 StGB wegen des Vergehens der falschen Zeugenaussage im Jahr 2018 vor Gericht und des Vergehens der versuchten Begünstigung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.11.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß § 197 Abs. 1 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens der Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat dabei in Haft im Jahr 2019 eine Justizwachebeamtin der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er mit der Aussage unter Mithäftlingen, dass er sie angezeigt habe, weil sie Drogen und Handys in die Justizanstalt verbracht habe, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war.

Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die Tatsache, dass es zu keinen Strafverfolgungshandlungen gegen das Opfer gekommen ist, gewertet, als erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer hat seit dem Sommer 2017 eine österreichische Freundin, bei der er vor seiner Inhaftierung regelmäßig übernachtet hat. Sie besucht ihn einmal pro Woche im Gefängnis.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch. Er hatte vor seiner Inhaftierung keine Arbeit in Österreich und hat keine Ausbildung absolviert.

Der Beschwerdeführer hat ein dreijähriges Kind mit seiner Ex-Freundin, das die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Er hat sein Kind noch nie gesehen (auch nicht vor seiner Inhaftierung), weil der neue Freund der Mutter des Kindes den Kontakt mit dem Beschwerdeführer ablehnt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die vorgelegten Dokumente. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu seinem Familienleben, seiner österreichischen Freundin und seinem Leben in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich aktuell in Strafhaft befindet ergibt sich aus der im Akt befindlichen Vollzugsinformation vom 12.06.2018 und seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – Syrien – die Einziehung zum Wehrdienst drohen würde, ergibt sich aus den Länderberichten, wonach in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für alle gesunden Männer ab 18 Jahren besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.1. Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.

Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach „internationaler Literatur und Judikatur“ kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht – bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt – werden darf. Er muss:

- ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

- dafür rechtskräftig verurteilt worden,

- sowie gemeingefährlich sein und

- es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:

„Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“

Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2016 als Jugendlicher wegen der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 87 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei wurde als mildernd das teilweise Geständnis, der teilweise Versuch, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Tatwiederholung gewertet.

Am 22.11.2016 wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs.1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und abermals wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Hierbei wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, die teilweise objektive Schadensgutmachung und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen und Vergehen gewertet.

In einem weiteren Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 30.11.2016 als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 7. Fall SMG, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, zwei einschlägige Vorverurteilungen, der rasche Rückfall und die mehrfache Qualifikation mit Gewinnerzielungsabsicht gewertet.

Aus asylrechtlicher Sicht ist hinsichtlich der Verurteilung wegen Suchtgifthandels darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Verbrechen und Vergehen laut dem Urteil vom 30.11.2016 zwar nicht in einer verbrecherischen Organisation begangen hat, jedoch mit den immer gleichen Beteiligten und bei Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge gemäß § 28b StGB anderen großteils zum gewinnbringenden Verkauf überlassen hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Suchtgift auch an vom Gesetz besonders geschützte (teilweise sogar unmündige) Minderjährige weitergegeben und diese letztlich abhängig gemacht, um dadurch teilweise Gegenleistungen sexueller Natur zu erhalten. Der Beschwerdeführer streitet dies zwar auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht immer noch ab, doch wurde dies vom Strafgericht rechtskräftig so festgestellt. Gerade der Schutz der Jugend vor Suchtgiftmissbrauch und das Verhindern einer Abhängigkeit Jugendlicher von Suchtgifthändlern, insbesondere in Bezug auf deren sexueller Selbstbestimmung, sind hochwertige Interessen, gegen die der Beschwerdeführer vorsätzlich verstoßen hat. Es liegen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in einer Gesamtschau aus objektiver und subjektiver Sicht besonders schwere Verbrechen vor.

Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall als gemeingefährlich einzustufen, da er insgesamt bereits acht Verurteilungen aufweist (darunter auch wegen absichtlich schwerer Körperverletzung und Raub), wobei jede dieser Verurteilungen aufgrund derselben schädlichen Neigung des Beschwerdeführers und in zeitlich äußerst kurzen Abständen erfolgte. Außerdem wurde bei seiner Verurteilung aufgrund des Suchtgifthandels neben des Verkaufs an Minderjährige (teils Unmündige) und der 25-fachen Überschreitung des Grenzwertes auch als aggravierend angesehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Mittätern eine Wohnung, die ihm von einer sozialen Initiative zur Verfügung gestellt wurde, zum Portionieren und zur Bunkerung von großen Mengen Suchtgift sowie allgemein zur Vorbereitung des Suchtgifthandels verwendete. Auch bei der absichtlich schweren Körperverletzung ist er äußerst brutal vorgegangen, indem er einer Person ohne Vorwarnung wiederholt mit der Faust ins Gesicht schlug, dann den Kopf festhielt und mit dem Knie bzw. rechten Fuß gegen den Kehlkopf bzw. Kopf schlug, sowie auf eine weiteren Person mit einer zerbrochenen Flasche zurannte und versuchte diese in den Hals zu stechen, wodurch diese Schnittverletzungen an Zeigefinger, Unterarm und Oberarm samt Durchtrennung einer Sehne erlitt.

Auch darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer neben den Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten absichtlichen schweren schweren Körperverletzung, des Raubes und des Suchtgifthandels, zahlreiche weitere Vergehen, unter anderem versuchter Einbruchsdiebstahl, Betrug, unbefugter Besitz einer Schusswaffen der Kategorie B sowie Sachbeschädigung, begangen hat. Schließlich wurde der der Beschwerdeführer zuletzt zwei Mal wegen des Vergehens der falschen Zeugenaussage vor Gericht verurteilt und beging noch eine Straftat in Haft (Verleumdung), indem er eine Justizwachebeamtin falscher Anschuldigungen aussetzte. All dies zeigt, dass der Beschwerdeführer mit den rechtlichen Werten in Österreich absolut nicht verbunden ist. Bei Suchtgiftdelikten ist überdies zu bedenken, dass ein erhöhtes Rückfallrisiko besteht, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich niemals einer geregelten Arbeit nachging, womit die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser wieder schwerwiegend straffällig wird, um seinen früheren Lebensstil wieder finanzieren zu können.

Schließlich muss bemerkt werden, dass im Gegensatz dazu die positiven Aspekte wie etwa die teilweisen Geständnisse und die teilweise objektive Schadensgutmachung in Bezug auf die Verurteilung vom 22.11.2016 wenig schwer wiegen. Zwar hat der Beschwerdeführer die auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Straftaten eingestanden, gemeint, dass er daraus gelernt habe und versprochen, dass dies nicht wieder passieren werde und eine Alkoholtherapie gemacht. Doch sieht er die Gründe bei den Straftaten wenige bei sich, sondern vielmehr bei falschen Freunden und haben ihn weder bereits erfolgte Verurteilungen, noch die Inhaftierung von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten.

Aufgrund dieser Ausführungen sind die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen.

Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die – vor dem Hintergrund des drohenden Wehrdienstes berechtigten – Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Soweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorbringt, dass § 2 Abs. 4 AsylG 2005 (Abweichung von § 5 Z 10 JGG) verfassungswidrig sei und diesbezüglich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2020, W109 2177219-2, verweist, in welchem das Bundesverwaltungsgericht einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellt, ist dazu auszuführen, dass die erkennende Richterin einerseits die Bedenken nicht teilt und andererseits der Beschwerdeführer das hier wesentliche Verbrechen des Suchtgifthandels als junger Erwachsener begangen hat, sodass § 5 Z 10 JGG sowieso nicht greifen würde.

3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt, er ist von einem inländischen Gericht wegen Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden. Die Erwägungen zu seiner Gefährlichkeit und zum Vorliegen eines schweren Verbrechens wurden bereits bei der Frage der Asylaberkennung vorgenommen.

Allerdings wäre die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien unzweifelhaft mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden. Dies ergibt sich einerseits aus der notorischen Bürgerkriegslage in Syrien und andererseits aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Syrien die Einziehung zum Wehrdienst droht.

Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.

Aus diesem Grund hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat diesen Spruchpunkt auch unangefochten gelassen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorzugehen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und dies mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Ergebnis erfolgte somit die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu Recht und ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist – wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (vgl. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) – einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch in Folge der strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht vorliegen, ist die vorliegende Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Im vorliegenden Fall ist - nicht zuletzt wegen des legalen Aufenthalts als Asylberechtigter, der knapp fünfjährigen Aufenthaltsdauer, der guten Deutschkenntnisse und dem Familienleben mit seiner asylberechtigten Mutter und der österreichischen Freundin - von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Der Beschwerdeführer hat außerdem ein dreijähriges Kind in Österreich, das österreichischer Staatsbürger ist, jedoch zu diesem noch nie Kontakt gehabt oder versucht, einen solchen Kontakt nach Ablehnung durch die Kindsmutter gerichtlich zu erstreiten. Er leistet somit auch keinen Unterhalt für sein Kind.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Rückkehrentscheidung derzeit nicht vollzogen werden kann, weil einerseits gemäß § 59 Abs. 4 FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist und andererseits die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt wurde.

Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes - wie bereits ausführlich dargelegt –mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, sodass der Beschwerdeführer eine massive Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilung kann von einer besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Den – aufgrund des Vorhandenseins familiärer Bindungen in Österreich und eines minderjährigen Kindes – starken privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie im öffentlichen Interesse an Ordnung und Sicherheit manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die vorhandenen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Im vorliegenden Fall könnte daher gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden, da der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Entscheidung, ob und wie lange ein Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben.

Räumt das Gesetz der Behörde Ermessen ein und übt sie dieses im Sinne des Gesetzes, liegt keine Rechtswidrigkeit vor, auch wenn das Gericht das Ermessen anders geübt hätte als die Behörde.

Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt – soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen – eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).

Unstrittig ist der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden; in concreto wurde der Beschwerdeführer für den Suchtgifthandel zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (insgesamt alle Straftaten zusammen zu sechs Jahren und drei Monaten) verurteilt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass der Beschwerdeführer insgesamt bereits acht Verurteilungen aufweist (darunter auch wegen absichtlich schwerer Körperverletzung), wobei jede dieser Verurteilungen aufgrund derselben schädlichen Neigung des Beschwerdeführers und in zeitlich äußerst kurzen Abständen erfolgte. Außerdem wurde bei seinen Verurteilungen wegen Suchtgifthandels als erschwerend angesehen, dass der Beschwerdeführer minderjährigen, teils unmündigen Mädchen Suchtgift zur Verfügung stellte und sie letztlich abhängig machte, um dadurch teilweise Gegenleistungen sexueller Natur zu erhalten. Auch als verwerflich gewertet wurde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Mittätern eine Wohnung, die ihm von einer sozialen Initiative zur Verfügung gestellt wurde, zum Portionieren und zur Bunkerung von großen Mengen Suchtgift sowie allgemein zur Vorbereitung des Suchtgifthandels verwendete. Weiters gilt zu beachten, dass der Suchtgifthandel die 25fache Grenzmenge überschritten hat und bei Suchtgiftdelikten ein erhöhtes Rückfallrisiko besteht. Letztlich haben den Beschwerdeführer weder strafgerichtliche Verurteilungen noch die Inhaftierung von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten.

Daher ist nicht zu erkennen, dass die Ermessensübung hinsichtlich der Verhängung und Befristung des Einreiseverbotes auf 10 Jahre durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes geübt wurde und ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des im Spruch bezeichneten Bescheides, sohin gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes, abzuweisen.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Da gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VI. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Aberkennungsverfahren aggressives Verhalten besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig falsche Angaben Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Güterabwägung Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung Kumulierung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Raub Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Urkundenunterdrückung Verbrechen Vergehen Verleumdung vorsätzliche Begehung Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2205308.1.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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