TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/17 W199 2214171-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2019
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Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W199 2214171-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zl. 1096389109/181224556, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 15b Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 und §§ 52, 53, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 24.11.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Nickelsdorf) am selben Tag gab er an, er habe mit den Behörden (mit der Polizei) Probleme. Sie zwängen ihn, die Religion so zu leben, wie sie es bestimmten. Er würde gerne die Religion wechseln, dürfe das aber nicht, da er ansonsten gehängt werde.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Wien) am 16.1.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um einen neuen Einvernahmetermin, da er sich nicht konzentrieren könne; sein Bruder liege im Koma. Er machte Angaben zu seinen Lebensumständen im Iran. Er sei "geborener Muslim", jetzt aber Christ. Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde, einen Wehrdienstausweis, ärztliche Unterlagen und sein Taufzeugnis vor. Darin bestätigt die "Iranische christliche Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde" in Wien, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2016 getauft worden sei.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Wien) am 7.3.2018 gab der Beschwerdeführer an, er werde vom "Etelaat Ministerium" (gemeint ist offenbar das Wezarat-e E??ela?at-e Gomhuri-ye Eslami-ye Iran, di. das Ministerium für Nachrichtenwesen der Islamischen Republik Iran) auf Grund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt. Die Frage, ob er sich selbst als religiös bezeichnen würde, verneinte er. Für das Christentum interessiere er sich seit 1393 (di. der Zeitraum vom 21.3.2014 bis zum 20.3.2015; die Niederschrift überträgt dies mit "Ende 2015"); er sei am 11.12.2016 getauft worden (im Taufzeugnis ist der 12.11.2016 vermerkt). Die Verfolgung im Iran habe am Ende des siebten Monats 1394 begonnen (dieser Monat umfasst den Zeitraum 23.9.2015 bis 22.10.2015; die Niederschrift überträgt mit "ca. 22.10.2015"). Beamte hätten ihn am Arbeitsplatz aufgesucht; er sei ihnen nicht begegnet, weil er an jenem Tag, dem letzten Donnerstag des siebten Monats 1394 (di. der 22.10.2015) nicht Dienst gehabt habe. Die Sekretärin habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle zur Firma kommen, da "der Shayan (ein Mitglied der Hauskirche)" und der Direktor der Firma mit ihm sprechen wollten. Das Mobiltelefon des Shayan sei abgeschaltet gewesen, deshalb habe sich der Beschwerdeführer nicht getraut, in die Firma zu gehen. Später habe ihn ein Kollege angerufen und ihm erzählt, dass der Shayan nicht dort gewesen sei und die Beamten den Beschwerdeführer hätten festnehmen wollen. Der Shayan sei ein Kunde der Firma gewesen, auf diese Art habe er ihn auch kennengelernt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe im Iran eine Hauskirche besucht. Er sei in einer religiösen Familie aufgewachsen, obwohl er selbst nicht an den Islam glaube. Deshalb hätten ihn seine Eltern verstoßen. Er sei sehr froh, dass er Christ geworden sei. Der Shayan habe ihn bekehrt. Zwei Tage nach dem geschilderten Vorfall seien Etelaat-Beamte bei ihm zu Hause gewesen und hätten eine Bibel gefunden. Nach dem Vorfall in der Firma sei er nach Hause gegangen und habe seine Unterlagen und Geld geholt. Schließlich habe er das Land verlassen. Die Hauskirche habe er mindestens zweimal im Monat besucht, und zwar seit etwa Ende 2015, zuletzt am letzten Sonntag, an dem er noch in Teheran gewesen sei. Er schilderte sodann auf Befragen kurz den Ablauf eines solchen Treffens; insgesamt habe er die Hauskirche weniger als zwanzigmal besucht. Jetzt besuche er zweimal die Woche die Kirche und bete viel. Schließlich beantwortete der Beschwerdeführer Fragen zum christlichen Glauben und zu seiner Situation in Österreich. Dabei wurde ihm ua. vorgehalten, er habe zuvor angegeben, dass er nicht religiös sei; er erklärte dazu, er habe diese Frage auf seine Vergangenheit als Muslim bezogen.

1.2. Mit Bescheid vom 25.5.2018, 1096389109 - 151852318, wies das Bundesamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge:

BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:

FPG; Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Iran" gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters sprach es aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Das Bundesamt hielt fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei oder dass er im Herkunftsland einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt sei oder gewesen sei. Sodann traf es Feststellungen zur Situation im Iran. Beweiswürdigend führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst seien substanzlos und auf allgemeine Aussagen beschränkt gewesen, seine Schilderung emotionslos und detailarm. Auch seine Angaben dazu, was er im Iran in der Hauskirche gemacht habe, seien oberflächlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 12.11.2016 getauft worden, habe sich jedoch als nicht besonders religiös bezeichnet. Erst auf Vorhalt habe er seine Angaben korrigiert (gemeint ist, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt erklärt hatte, er habe diese Äußerung auf seine Vergangenheit als Muslim bezogen). Den Tag seiner Taufe habe er nicht korrekt angeben können. Auf die Frage, wie er seinen Glauben praktiziere, sei er oberflächlich geblieben; zu den Lehren des Christentums habe er kaum Angaben machen können. Seine Angaben zeigten deutlich, dass er sich keine eigenen Gedanken über das Christentum gemacht habe. Wäre er aus innerer Überzeugung konvertiert, so wäre zu erwarten, dass er sich selbständig und ausreichend mit dem Christentum auseinandergesetzt hätte. Wenn sich jemand ernsthaft und in seinem Inneren einer neuen Religion zuwende, bedürfe es zunächst als Voraussetzung dafür einer intensiven Auseinandersetzung mit der neuen Religion, die der Beschwerdeführer jedoch nicht geleistet haben könne, wie seinen oberflächlichen Angaben zu entnehmen sei. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er tatsächlich jede Woche die Kirche besuche, da er in diesem Fall seit seiner Taufe im November 2016 bereits an unzähligen Gottesdiensten teilgenommen hätte und schon alleine dadurch imstande gewesen sein müsste, viel mehr über das Christentum zu berichten. Rechtlich folgerte das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete die weiteren Spruchpunkte.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.5.2018 persönlich zugestellt. Er brachte dagegen kein Rechtsmittel ein.

In der Folge hielt er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Österreich erklärte sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 2013 Nr. L 180/31 ff. (in der Folge: Dublin-III-V) bereit, den Beschwerdeführer zu übernehmen; er wurde am 20.12.2018 nach Österreich überstellt.

2.1.1. Am 20.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Schwechat) am selben Tag gab er an, er habe sich von Anfang Juni 2018 bis zum 20.12.2018 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und sei auf Grund der Dublin-III-V rückübernommen worden. Er halte seine Asylgründe aus seinem ersten Verfahren aufrecht. Er sei vom Islam zum Christentum konvertiert; im Iran drohe ihm die Todesstrafe.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 16.1.2019 wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob die Angaben, die er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in Österreich gemacht habe, vollständig, richtig und wahrheitsgetreu seien. Er gab an, er habe teilweise gelogen; in der Hauskirche im Iran sei er nur zweimal gewesen. Er sei aber im Iran mehr als ein Jahr vor seiner Ausreise "vom Islam ausgetreten". Er habe einen - weiteren - Asylantrag gestellt, weil sich die Lage seit seinem ersten Antrag 2015 verschärft habe. Seine Familie habe mitbekommen, dass er konvertiert sei, und den Kontakt abgebrochen. Überdies habe er im Feber oder März 2018 - das genaue Datum wisse er nicht mehr - in Wien und im August 2018 in Hamburg vor den iranischen Botschaften an Demonstrationen für die Freiheit im Iran teilgenommen. Freunde hätten ihn dazu aufgefordert, obwohl er nicht Mitglied einer Partei sei. Auf die Frage, wie jemand in seinem Heimatland von diesen Demonstrationen erfahren sollte, meinte der Beschwerdeführer, es gebe bei den Botschaften viele Kameras, alles werde aufgenommen. Man könne jede einzelne Person identifizieren. Es hätten ungefähr 100 bis 150 Personen teilgenommen, auch verschiedene Parteimitglieder. Auf die weitere Frage, warum ein Botschafter solche Informationen an das Herkunftsland weiterleiten sollte, meinte der Beschwerdeführer, er wisse, dass man bestraft werde, wenn man sich gegen die Regierung äußere. Er wisse aber nicht, wie diese Informationen weitergeleitet würden, es geschehe aber. - Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er, gehängt oder eingesperrt und unmenschlich behandelt zu werden.

Mit Bescheid 28.1.2019, 1096389109/181224556, wies das Bundesamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Es hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III), und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV). Schließlich trug es dem Beschwerdeführer auf, ab 1.1.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V). Begründend führte es aus, das frühere Asylverfahren sei am 28.6.2018 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zum Datum der Rechtskraft entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das gesamte Vorverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorverfahren beruht. Der Beschwerdeführer habe keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Das Bundesamt könne keinen glaubhaften, neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Sodann traf das Bundesamt Feststellungen zur Situation im Iran. Beweiswüdigend hielt es ua. fest, der Beschwerdeführer beziehe sich nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, die im Kern bereits im Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien, erweitere aber die behaupteten Bedrohungen im Iran dahin, dass er im Feber oder März 2018 vor der iranischen Botschaft in Wien und im August 2018 in Hamburg jeweils an Demonstrationen für die Freiheit im Iran teilgenommen habe, dabei gefilmt worden sei und nun befürchte, dass die iranische Regierung Kenntnis von seiner Teilnahme habe. Die Angaben aus dem Vorverfahren, er habe den Iran verlassen, weil er auf Grund seiner Konversion zum Christentum bzw. des Besuches von Hauskirchen verfolgt worden sei und seine Familie ihn deshalb ebenfalls verstoßen habe, seien im Verfahren über den ersten Asylantrag als nicht glaubhaft erachtet und dieser Antrag daher abgewiesen worden. Die Angaben zu den Demonstrationen seien nicht genügend substantiiert gewesen, damit sie als glaubwürdig bezeichnet oder darin ein neuer Sachverhalt erkannt werden könnte. Schon allein die Teilnahme an den Demonstrationen sei "äußerst fragwürdig". Der Beschwerdeführer habe keine genauen Angaben machen können, wann genau sie stattgefunden hätten, und auch nur sehr vage und ungenaue Angaben über ihren "eigentlichen Grund" gemacht. Seine Befürchtung, dass "angebliches Filmmaterial" von diesen Demonstrationen in sein Heimatland übermittelt worden sei und die iranische Regierung ihn deshalb inhaftieren oder hängen lassen würde, gehe "über in den Raum gestellte Behauptungen" nicht hinaus. Er habe angegeben, dass daran 100 bis 150 Leute teilgenommen hätten, darunter verschiedene Parteimitglieder, er selbst jedoch nicht Mitglied einer Partei sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade seine Identität oder seine Teilnahme an diesen Demonstrationen für die Botschafter oder die iranische Regierung interessant sein sollte, wenn neben ihm auch wirklich politisch aktive Personen gestanden seien. Man sollte doch annehmen, meint das Bundesamt, dass, wenn überhaupt, nur diese Leute für die Regierung oder für die Botschafter interessant wären. - Die Begründung des neuen Asylantrages reiche nicht aus, um einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Seine Gründe wiesen "keinerlei glaubhaften Kern" auf. Abschließend begründete das Bundesamt seine weiteren Aussprüche (Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Ausschluss einer Frist für die freiwillige Ausreise, Einreiseverbot, Anordnung der Unterkunftnahme).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.1.2019 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

2.1.2.1. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5.2.2019, in der vorgebracht wurde, die Lage habe sich "seit seiner Erstantragstellung" geändert; so habe seine Familie mitbekommen, dass er zum Christentum konvertiert sei, und lehne daher den Kontakt mit ihm ab. Weiters habe sich der Beschwerdeführer im Feber/März 2018 in Wien und im August 2018 in Hamburg an Demonstrationen vor den iranischen Botschaften beteiligt. Diese Veranstaltungen seien durch die Kameras an der Botschaft und von Journalisten fotografiert und gefilmt worden. Somit bestehe jedenfalls die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer wiedererkannt und deshalb inhaftiert und unmenschlich behandelt werde. Nach den Feststellungen im Bescheid (Hinweis auf S 29 dieses Bescheides) könne bereits die Teilnahme an friedlichen Protestkundgebungen mit Amputationsstrafen sanktioniert werden. - Sodann zitierte die Beschwerde Berichte zu den Konsequenzen einer Konversion.

2.1.2.2. Mit Erkenntnis vom 30.4.2019, W199 2214171-1/10E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG statt und behob den damals bekämpften Bescheid. Begründend hielt es ua. fest:

"Der Beschwerdeführer hat sich auf die Fluchtgründe berufen, die er bereits im ersten Asylverfahren angeführt hatte, weiters auf eine Verschärfung der Situation, weil sich seine Konversion bei seiner Familie im Iran durchgesprochen habe, und schließlich darauf, dass er an Demonstrationen in Wien und in Hamburg teilgenommen habe.

Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom 25.5.2018 steht fest, dass der Beschwerdeführer damals nicht zum Christentum konvertiert war, jedenfalls nicht in dem Sinn, dass mit dieser Konversion eine innere Umkehr einhergegangen oder ihr vorausgegangen wäre, die nach der Rechtsprechung eine Rückkehr in den Iran unzumutbar gemacht hätte. Dass ihn seine Eltern verstoßen hätten, hat er bereits in der Einvernahme vom 7.3.2018 erzählt (‚Aus diesem Grund haben meine Eltern mich ausgestoßen.'). Darauf, ob sich die Stuation seit der ersten Asylantragstellung ‚verschärft' hat, wie der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 16.1.2019 angab und wie es auch in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, kommt es nicht an, sondern nur um Änderungen seit der Rechtskraft des Vorbescheides. Die Demonstration in Wien, an der er nach seinen Angaben teilgenommen hat, soll im Feber oder März 2018 stattgefunden haben. Sie ist daher von der Rechtskraft des Bescheides erfasst, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen vom 16.1.2018 und vom 7.3.2018 dazu nichts vorgebracht hatte (vielmehr hatte er damals die Frage bejaht, ob er alle Fluchtgründe genannt habe). Sollte die Demonstration erst nach der zweiten Einvernahme stattgefunden haben, so hätte er dies dem Bundesamt mitteilen oder aber gegen den Bescheid vom 25.5.2018 Beschwerde erheben und darin diesen neuen Fluchtgrund anführen können, wollte er die negativen Folgen abwenden.

Anders liegt es bei der behaupteten Demonstration in Hamburg, die erst im August 2018 stattgefunden haben soll. Mit dieser Behauptung hat sich das Bundesamt nur sehr oberflächlich auseinandergesetzt; soweit es allenfalls davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich an Demonstrationen beteiligt hat, ist seine Argumentation, es sei nicht zu erwarten, dass sich die iranischen Behörden gerade für den Beschwerdeführer interessierten, zumal da eine Anzahl von Parteimitgliedern an der Demonstration teilgenommen habe, nicht nachvollziehbar. Sollte das Bundesamt der Ansicht sein, dass jemand, der keiner politischen Partei angehört, aber an einer Demonstration teilnimmt und dort bildmäßig erfasst wird, von den iranischen Behörden übergangen und nicht als Gegner wahrgenommen wird, so bedürfte dies einer genaueren Begründung.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die dem Bundesamt vorliegenden Beweisergebnisse nicht den Schluss zugelassen haben, eine andere, dh. positive Beurteilung des Antrags sei von vorherein ausgeschlossen und es liege nicht einmal ein ‚glaubhafter Kern' vor. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert habe. Somit liegt ‚entschiedene Sache' nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang."

2.2.1. Am 17.2.2019 wurde dem Bundesamt ein "vorläufiger Arztbrief" übermittelt, in welchem das Landeskrankenhaus Villach eine stationäre Behandlung vom 13.2.2019 bis zum 18.2.2019 (also dem Tag nach dem Ausstellungsdatum) bestätigt und die Diagnose F43.2 (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion) stellt. Es wird eine Therapieempfehlung (zwei Medikamente, die oral einzunehmen sind) abgegeben und mitgeteilt, der Patient sei zum Christentum konvertiert und deshalb bei Abschiebung gefährdet, auch auf Grund dessen bestehe kein Kontakt zur Ursprungsfamilie.

Am 8.5.2019 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vom Bundesamt (Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt) einvernommen. Er gab an, er habe Depressionen bekommen, als er den negativen Bescheid erhalten habe. Er nehme Schlaftabletten, die ihm der Arzt verschrieben habe.

Die maßgeblichen Umstände hätten sich seit der Einvernahme vom 16.1.2019 nicht geändert. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Demonstration in der Bundesrepublik Deutschland, an der er nach seinen Angaben in der letzten Einvernahme teilgenommen habe, näher zu schildern. Darauf gab er an, gerade als er nach Deutschland gekommen sei, habe es eine Demonstration gegen Terrorismus gegeben. Er glaube, dass sie am "Welttag gegen Terrorismus" stattgefunden habe, einige seiner Freunde hätten dabei auch für sich Filme aufgenommen. Er sei darauf aufmerksam geworden, weil er in Deutschland in einem Lager ("in Kamp" - wohl "im Camp") gelebt habe, wo er iranische Flüchtlinge kennen gelernt habe. Er habe sich entschlossen, an der Demonstration teilzunehmen, weil es auch in seinem Lande Terrorismus gebe, nämlich jenen der Regierung. Mit seiner Teilnahme habe er ein Zeichen gegen die Regierung und gegen den Terrorismus setzen wollen. Auch der Imam der iranischen Moschee in Hamburg habe teilgenommen. Ein Freund habe zu jenem gesagt, dass er selbst Terrorist sei, und habe "es" auch gefilmt. Er selbst sei neben diesen Freund gestanden, sei aber auf diesem Film nicht zu sehen. - Es habe sich zufällig ergeben, dass diese Gruppe im Lager gewesen sei und ihm von der Demonstration erzählt habe. Er wolle ergänzen, dass er Anfang 2018 zwei Tage lang an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Wien teilgenommen habe; der Beschwerdeführer machte Angaben zu dieser Demonstration. Die Demonstration in Hamburg habe Ende Juni/Anfang Juli 2018 stattgefunden. Er sei mit seinen Freunden mit der U-Bahn dorthin gefahren. Es hätten etwa 600 bis 700 Leute oder auch mehr daran teilgenommen. Er wisse nicht, ob die Demonstration angemeldet gewesen sei und wer sie veranstaltet bzw. organisiert habe. Beweise für seine Teilnahme habe er leider nicht. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er die Hinrichtung, weil er "aus dem Islam ausgetreten" sei. Auf die Frage, wer von seiner Teilnahme an der Demonstration in Hamburg wisse, gab der Beschwerdeführer an, die Leute im Heim in Wien und in Hamburg wüssten davon. (Mit den Leuten in Wien meint der Beschwerdeführer vermutlich Personen, die von seiner Teilnahme an der Demonstration in Wien wüssten.) Auch hätten viele Leute gefilmt. Die Botschaft in Wien sei sehr gut mit Kameras ausgestattet. Auf die Frage, ob er auf den Filmen zu sehen sei, gab der Beschwerdeführer an, er gehe davon aus. Er habe die Filme nicht gesehen, vermute es aber, ja er sei sich dessen sicher. Er habe aber keine Beweise dafür, dass er zu sehen sei. Auf den Filmen seiner Freunde sei er zu sehen. (All diese Ausführungen beziehen sich, wie sich aus dem Folgenden ergibt, auf die Demonstration in Wien.) Die Frage, ob er auch in Hamburg gefilmt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer, er sei dort nicht lange gewesen.

2.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den - zweiten - Asylantrag neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Es hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III), und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV). Schließlich trug es dem Beschwerdeführer auf, ab 16.1.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V). Die Begründung entspricht in weiten Teilen jener des Bescheids vom 28.1.2019. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, im Feber oder März 2018 in Wien an Demonstrationen teilgenommen zu haben, liege jedenfalls entschiedene Sache vor, da das Vorverfahren (gemeint: die Entscheidung in jenem Verfahren) erst am 28.6.2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Teilnahme an diesen Demonstrationen hätte der Beschwerdeführer bereits in seinem Vorverfahren vorbringen müssen, daher liege "ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot" vor. Selbst bei Wahrunterstellung liege jedenfalls entschiedene Sache vor.

Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.4.2019 sei der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen worden. Seinen Angaben können jedoch nach wie vor "keine Glaubhaftigkeit zugebilligt" werden. Der Beschwerdeführer habe keine genauen Angaben zu einer Demonstration in Hamburg Ende Juni oder Anfang Juli 2018 machen können, so zum Zeitpunkt und dazu, wie er zu dieser Demonstration gelangt sei. Er habe nicht einmal den genauen Grund der Demonstration angeben können und nur gemeint, er glaube, es habe sich um den "Welttag gegen Terrorismus" gehandelt. Nach der Homepage des regionalen Informationszentrums der Vereinten Nationen für Westeuropa sei der "Internationale Tag des Gedenkens und Tributs an die Opfer des Terrrorismus" der 21.8. (Hinweis auf https://www.unric.org/de/internationale-tage-und-jahre), nicht jedoch ein Tag Ende Juni oder Anfang Juli. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass Filmmaterial von dieser Demonstration in sein Heimatland übermittelt worden sei und die iranische Regierung ihn deshalb inhaftieren oder hängen lassen würde, gingen über in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinaus. Er habe angegeben, dass an der Demonstration in Hamburg etwa 600 bis 700 Leute teilgenommen hätten, dass seine Freunde zwar gefilmt hätten und er glaube, auf diesen Filmen zu sehen zu sein, er dies jedoch nicht beweisen könne. Eine Verfolgung aus diesen Gründen könne ausgeschlossen werden, da nicht anzunehmen sei, dass seine Freunde diese Aufnahmen gegen ihn verwenden oder an Behörden im Iran weiterleiten würden. Soweit er angebe, seine Eltern hätten den Kontakt mit ihm abgebrochen, sei anzuführen, dass dieser Kontakt bereits 2016, also ebenfalls lange vor Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren, nicht mehr bestanden habe. Auch über sein Vorbringen, er werde auf Grund seines Religionswechsels im Iran verfolgt, sei bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen worden. Die Begründung des neuen Asylantrages reiche nicht aus, um einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Seine Gründe wiesen "keinerlei glaubhaften Kern" auf.

Zum Rückkehrverbot führt das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nie ein nicht auf das Asylrecht (gemeint: auf das AsylG 2005) begründetes dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen; davon habe er auch realistischerweise nicht ausgehen können. Sein Privat- und Familienleben in Österreich sei offensichtlich nicht fest verankert. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein begründeten noch kein schützenswertes Privatleben. Es gebe auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sei und sich von seinem Heimatland gleichzeitig entfremdet habe. Das Einreiseverbot begründet das Bundesamt damit, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliege und jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Schließlich begründet das Bundesamt seine weiteren Aussprüche (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Ausschluss einer Frist für die freiwillige Ausreise, Anordnung der Unterkunftnahme).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.5.2019 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

2.2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 17.5.2019, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe Ende Juni/Anfang Juli 2018 in Hamburg an einer mehrtätigen Demonstration teilgenommen. Die Teilnehmer dieser Veranstaltung seien durch die Kameras an der Botschaft und von Journalisten fotografiert und gefilmt worden. Somit bestehe jedenfalls die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer wiedererkannt und deshalb inhaftiert und unmenschlich behandelt werde. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (Hinweis auf S 32 f. dieses Bescheides) könne bereits die Teilnahme an friedlichen Protestkundgebungen mit Amputationsstrafen sanktioniert werden. Die Beschwerde verweist, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu untermauern, auf zwei links, deren einer zu einem XXXX führe, das zeige, wie eine größere Anzahl von Personen an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Datum "vor der iranischen Botschaft" (gemeint: vor dem iranischen Generalkonsulat) demonstrieren (Hinweis auf XXXX ); der andere link führe zu einem Bericht von einer mehrtägigen Demonstration, bei der am 17. Juni mehrere Exiliraner in das iranische Generalkonsulat Hamburg eingedrungen seien. Zwar ist die Fußnote, die diesen Bericht belegen soll, im vorgelegten Akt nicht lesbar (die Beschwerde wurde offenbar per Fax übermittelt) doch entspricht der Text einer Verlautbarung der Behörde für Inneres und Sport der Stadt Hamburg, die im Internet zu finden ist (https://www.hamburg.de/innenbehoerde/archiv/231820/besetzung-iranisches-konsulat-hh-artikel/). Gegen das Einreiseverbot bringt die Beschwerde vor, die Voraussetzungen des § 53 FPG seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und habe nur von seinem Recht Gebrauch gemacht, einen Folgeantrag zu stellen, da sich die Lage im Herkunftsstaat zu seinem Nachteil verändert habe. Bei der "Stellung" der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose sei das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Für die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Das bisherige Verhalten sei in die Betrachtung einzubeziehen. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass das Einreiseverbot nicht gerechtfertigt und jedenfalls seine Länge unangemessen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25.5.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 30.5.2018 persönlich zugestellt. Da er dagegen kein Rechtsmittel einbrachte, wurde dieser Bescheid am 27.6.2018 rechtskräftig.

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

2.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183;

30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 27.4.2000, 98/10/0318;

7.6.2000, 99/01/0321; 5.7.2000, 2000/03/0126; 14.9.2000, 2000/21/0087; 20.9.2000, 95/08/0261; 27.6.2001, 98/18/0297;

4.10.2001, 2001/08/0057; 28.1.2003, 2002/18/0295; 2.10.2003, 2000/09/0186; 28.10.2003, 2001/11/0224; 3.11.2004, 2004/18/0215;

5.7.2005, 2005/21/0093; 24.1.2006, 2003/08/0162; 2.10.2008, 2008/18/0538; 6.6.2012, 2009/08/0226).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Rechtsprechung weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, dabei haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der Rechtskraft. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; vgl. weiters VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783; 21.6.2018, Ra 2017/07/0125; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 9.8.2018, Ra 2018/22/0078; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043;

ausdrücklich zum VwGVG: 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwSlg. 13.639 A/1992, 15.694 A/2001; VwGH 12.3.1990, 90/19/0072;

4.6.1991, 90/11/0229; VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 28.10.2003, 2001/11/0224; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684;

19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783; 17.12.2014, 2013/10/0246). Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 19.3.1980, 2426/79, mwN; 9.7.1990, 89/10/0225; 28.9.1992, 92/10/0055; 30.6.1994, 92/06/0270; 25.3.1997, 96/05/0182; 24.4.1997, 97/06/0039; 27.5.1999, 98/06/0052; 22.5.2001, 2001/05/0075;

4.9.2001, 2000/05/0126; 7.8.2002, 2002/08/0120; 26.9.2002, 2001/06/0039; 20.3.2003, 2001/06/0050; 25.5.2005, 2004/09/0198;

25.4.2006, 2006/06/0038; 20.11.2007, 2006/05/0278; 26.5.2009, 2009/06/0004; 23.6.2009, 2009/06/0075; 12.12.2013, 2013/06/0203;

vgl. auch VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035; 23.2.2012, 2012/22/0002;

19.9.2012, 2012/22/0114; 20.8.2013, 2012/22/0119; 9.9.2013, 2013/22/0161; 9.9.2013, 2013/22/0215; 3.10.2013, 2012/22/0068;

11.11.2013, 2013/22/0252; 22.1.2014, 2013/22/0007; 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 19.11.2014, 2012/22/0056;

19.11.2014, 2013/22/0017; 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Soweit nicht das Bundesasylamt, das Bundesamt oder der unabhängige Bundesasylsenat, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung des Gerichtes.

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes;

vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196; 17.2.2006, 2006/18/0031;

14.12.2015, Ra 2015/09/0076) fehlt es an der Identität der Sache;

neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391; 13.9.2016, Ra 2015/01/0256), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Das bedeutet, dass erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, keine Änderung des Sachverhalts darstellen, sondern nur einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens bilden können (zum VwGVG VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043; 25.10.2018, Ra 2018/07/0353).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684; 6.11.2009, 2008/19/0783; vgl. zum VwGVG: VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353: "Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst"; 27. 5. 2019, Ra 2018/14/0292).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - in der Folge: AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365;

25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 17.9.2009, 2009/07/0045; 31.7.2014, 2013/08/0163;

9.3.2015, Ra 2015/19/0048; 25.2.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307; 24.5.2018, Ra 2018/19/0187; 27.11.2018, Ra 2018/14/0213). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; vgl. auch VwGH 4.6.1991, 90/11/0229).

1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235; 12.12.2002, 2002/07/0016; 19.9.2013, 2011/01/0187; zum VwGVG: VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; VwGH 23.5.1995, 94/04/0081;

15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235; 26.2.2004, 2004/07/0014; 24.6.2014, Ra 2014/19/0018;

29.4.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334, mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes zu kontrollieren hat.

1.3. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Verwaltungsgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Verwaltungsbehörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Es hat daher entweder

-

falls entschiedene Sache vorliegt - die Beschwerde abzuweisen oder

-

falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; 7.10.2010, 2006/20/0035; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsbescheid ist der Bescheid vom 25.5.2018, weil mit ihm zum letzten Mal inhaltlich entschieden worden ist.

2.2. Der Beschwerdeführer hat sich auf die Fluchtgründe berufen, die er bereits im ersten Asylverfahren angeführt hatte, weiters auf eine Verschärfung der Situation, weil sich seine Konversion bei seiner Familie im Iran durchgesprochen habe, und schließlich darauf, dass er an Demonstrationen in Wien und in Hamburg teilgenommen habe.

Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom 25.5.2018 steht fest, dass der Beschwerdeführer damals nicht zum Christentum konvertiert war, jedenfalls nicht in dem Sinn, dass mit dieser Konversion eine innere Umkehr einhergegangen oder ihr vorausgegangen wäre, die nach der Rechtsprechung eine Rückkehr in den Iran unzumutbar gemacht hätte. Dass ihn seine Eltern verstoßen hätten, hat er bereits in der Einvernahme vom 7.3.2018 erzählt ("Aus diesem Grund haben meine Eltern mich ausgestoßen."). Darauf, ob sich die Stuation seit der ersten Asylantragstellung "verschärft" hat, wie der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 16.1.2019 angab, kommt es nicht an, sondern nur um Änderungen seit der Rechtskraft des Vorbescheides. Die Demonstration in Wien, an der er nach seinen Angaben teilgenommen hat, soll im Feber oder März 2018 stattgefunden haben. Auch sie ist daher von der Rechtskraft des Bescheides erfasst, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen vom 16.1.2018 und vom 7.3.2018 dazu nichts vorgebracht hatte (vielmehr hatte er damals die Frage bejaht, ob er alle Fluchtgründe genannt habe). Sollte die Demonstration erst nach der zweiten Einvernahme stattgefunden haben, so hätte er dies dem Bundesamt mitteilen oder aber gegen den Bescheid vom 25.5.2018 Beschwerde erheben und darin diesen neuen Fluchtgrund anführen können, wollte er die negativen Folgen abwenden. - Wenn das Bundesamt im angefochtenen Bescheid von einem "Verstoß gegen das Neuerungsverbot" spricht, so ist dies missverständlich: Unter dem Neuerungsverbot versteht man die Regel, dass in der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel nur in eingeschränktem Ausmaß vorgebracht werden dürfen (§ 20 Abs. 1 BFA-VG), aber auch die von der Rechtsprechung entwickelte Annahme, die Frage, ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig sei, dürfe nur anhand jener Gründe geprüft werden, die in erster Instanz geltend gemacht worden seien (VwSlg. 5642 A/1961 und die weitere oben angeführte Rsp.). Das Verhältnis zwischen einem rechtskräftig abgeschlossenen und einem laufenden Verfahren ist anders geartet, ist ein Folgeantrag doch nur dann zulässig, wenn Neuerungen vorgebracht werden, freilich solche, die erst nach Rechtskraft der früheren Entscheidung eingetreten sind.

Gerade dies wäre bei der behaupteten Demonstration in Hamburg der Fall, die erst im Sommer 2018 stattgefunden haben soll. Das Bundesamt weist aber zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer dazu nur vage Angaben hat machen können. Vor allem aber widersprechen einander seine Angaben bei den beiden Einvernahmen am 16.1.2019 und am 8.5.2019 in einem Ausmaß, dass nicht mehr von bloßen nebensächlichen Details gesprochen werden kann. Einmal (am 16.1.2019, ebenso in der Beschwerde vom 5.2.2019) gab er an, die Demonstration habe im August 2018 stattgefunden, einmal (am 8.5.2019, ebenso in der Beschwerde vom 17.5.2019), dies sei Ende Juni/Anfang Juli 2018 der Fall gewesen. Auch über die Anzahl der Teilnehmer machte der Beschwerdeführer völlig unterschiedliche Angaben: Am 16.1.2019 sprach er davon, es hätten ungefähr 100 bis 150 Personen teilgenommen, am 8.5.2019 dagegen war von "ca. 600 - 700 Leute oder auch mehr" die Rede. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im Sommer 2018 überhaupt an einer Demonstration vor dem iranischen Generalkonsulat in Hamburg - das mit der "Botschaft" offenbar gemeint ist - beteiligt hat. Dazu kommt im Übrigen noch, dass er die Frage, ob er in Hamburg gefilmt worden sei, in der Einvernahme vom 8.5.2019 ausdrücklich verneinte, sodass eine daraus folgende Gefährdung gar nicht abgeleitet werden kann. (Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid [S 62], der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Freunde zwar gefilmt hätten und er glaube, auf diesen Filmen zu sehen zu sein, er dies jedoch nicht beweisen könne, bezieht sich auf eine Passage der Einvernahme, die der Beschwerdeführer offenbar nur auf die Demonstration in Wien bezog, heißt es doch gleich danach: "Sind Sie in Hamburg auch gefilmt worden? - "Nein. Ich war dort nicht lange.") Zu den beiden links, die in der Beschwerde angeführt werden, ist überdies anzumerken, dass der eine (https://www. XXXX ) zu einem Video führt, das am 17.6.2009 veröffentlicht worden ist, es kann also nicht die Rede davon sein, dass es eine Begebenheit zeigte, die sich "zum, vom Beschwerdeführer angegebenen Datum" abgespielt hätte, wie es in der Beschwerde heißt, will er doch erst im Sommer 2018 in Hamburg gewesen sein. Der zweite link

(https://www.hamburg.de/innenbehoerde/archiv/231820/besetzung-iranisches-konsulat-hh-artikel/) führt, wie oben ausgeführt, offenbar zu einer Verlautbarung der Behörde für Inneres und Sport der Stadt Hamburg, die freilich aus dem Jahr 2003 stammt, sich also auch nicht auf die Demonstration vom Sommer 2018 beziehen kann.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation im Iran in der kurzen Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat.

2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl (oder subsidiären Schutz) zu gewähren.

Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 25.5.2018 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.

3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idF des FNG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und wenn nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Zwar spricht § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon, dass der Asylantrag abgewiesen werde, doch stellt diese Vorschrift iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar" (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0085; 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 13.2.2018, Ra 2017/18/0332; 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). - Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist in diesem Fall - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (dass nämlich dem Fremden "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" [gemeint jedenfalls: nach anderen Bundesgesetzen als nach dem AsylG 2005] zukommt) - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9

BFA-VG.

Eine Rückkehrentscheidung ist mithin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 dann zu erlassen, wenn § 9 BFA-VG dem nicht entgegensteht und wenn überdies nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird.

3.1.2.1. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch im Anwendungsbereich des BFA-VG gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". (Bloß vorübergehende Abschiebungshindernisse führen nach den Intentionen des Gesetzes zu einer bloßen Duldung im Bundesgebiet [vgl. § 46a FPG]: VwSlg. 19.112 A/2015.) Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine übe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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